Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (KOM(2007)0525 – C6-0431/2007 – 2007/0192(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0525),
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrags, insbesondere Satz 3, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0431/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0230/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2
(2) Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Es gibt jetzt Verfahren, mit denen die Kreditinstitute und sonstigen verwandten Institute die Echtheit der Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten, prüfen können, bevor sie sie wieder in Umlauf geben. Diesen Instituten muss ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung nachkommen und die entsprechenden Verfahren einführen können.
(2) Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Es gibt jetzt Verfahren, mit denen die Kreditinstitute und sonstigen verwandten Institute die Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten, prüfen können, bevor sie sie wieder in Umlauf geben. Diesen Instituten muss ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung und zur Prüfung der Umlauffähigkeit nachkommen und die entsprechenden Verfahren einführen können.
Abänderung2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 a (neu)
(2a)Kleine bis mittlere Handelsunternehmen verfügen nicht über ausreichende Mittel, um die Prüfung gemäß den von der Europäischen Zentralbank und der Kommission festgelegten Verfahren vorzunehmen. Sie sollten zu gebührender Sorgfalt verpflichtet werden, indem sie alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten und bei denen bekannt ist oder ausreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr ziehen.
Abänderung3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 b (neu)
(2b)Damit sichergestellt wird, dass Kreditinstitute und sonstige verwandte Institute in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten und -Münzen zu überprüfen, sollten entsprechende technische Verfahren und Standards festgelegt werden. Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des EG-Vertrags legt die Europäische Zentralbank solche Standards für Euro-Banknoten fest. Auf der Grundlage von Artikel 211 des EG-Vertrags werden der Kommission entsprechende Zuständigkeiten für Euro-Münzen übertragen.
Abänderung4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3
(3) Voraussetzung für die Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und -Münzen ist eine entsprechende Einstellung der Geräte. Um die für die Echtheitsprüfung verwendeten Geräte einstellen zu können, muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Mengen gefälschter Banknoten und Münzen an den Orten, an denen der Test erfolgt, verfügbar sind. Deshalb ist es wichtig, dass der Transport von Falschgeld zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gestattet wird.
(3) Voraussetzung für die Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und -Münzen ist eine entsprechende Einstellung der Geräte. Um die für die Echtheitsprüfung verwendeten Geräte einstellen zu können, muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Mengen gefälschter Banknoten und Münzen an den Orten, an denen der Test erfolgt, verfügbar sind. Deshalb ist es notwendig, dass die Übermittlung und der Transport von Falschgeld zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gestattet werden.
Abänderung5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu)
(3a)Die Echtheit des Euro-Bargelds muss in der gesamten Europäischen Union einschließlich der Mitgliedstaaten, die nicht zum Euroraum gehören, und derjenigen, in denen der Euro als Transaktionswährung im Umlauf ist, gewährleistet werden.
Abänderung6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)
-1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"da) "andere Institute" jedwede Institute oder Wirtschaftsteilnehmer, die direkt oder über Geldausgabeautomaten am Umgang mit und an der Ausgabe von Euro-Banknoten und -Münzen beteiligt sind; unter diese Definition fallen Wechselstuben, Einkaufszentren und Kasinos;"
Abänderung7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Artikel 2 – Buchstabe d b (neu)
-1a. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"db) "kleines bis mittleres Handelsunternehmen" ein in kleinen oder mittleren Geschäftsräumen betriebenes und an Endverbraucher gerichtetes Einzelhandelsgeschäft, zu dessen Aufgaben, abgesehen von den üblichen Vorgängen der Bargeldrückgabe, der Umgang mit und die Ausgabe von Euro-Banknoten und -Münzen nicht gehört;"
Abänderung8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
b) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Banknoten wird der Transport gefälschter Banknoten zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet."
"Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Banknoten wird, wenn die beschlagnahmte Menge dies zulässt, den zuständigen nationalen Behörden eine ausreichende Anzahl gefälschter Euro-Banknoten übermittelt, selbst wenn diese ein Beweismittel in Strafverfahren darstellen, und ihr Transport zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet."
Abänderung10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
b) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Münzen wird der Transport gefälschter Münzen zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet."
"Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Münzen wird, wenn die beschlagnahmte Menge dies zulässt, den zuständigen nationalen Behörden eine ausreichende Anzahl gefälschter Euro-Münzen übermittelt, selbst wenn diese ein Beweismittel in Strafverfahren darstellen, und ihr Transport zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet."
Abänderung11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Artikel 6 – Absatz 1
"1. Kreditinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, sind verpflichtet sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft und Fälschungen aufgedeckt werden. Diese Prüfung erfolgt gemäß den von der Europäischen Zentralbank und der Kommission für Euro-Banknoten bzw. -Münzen festzulegenden Verfahren.
"1. Kreditinstitute, Geldtransportunternehmen und alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren gewerbliche Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, sowie Wirtschaftsteilnehmer, zu deren Aufgaben auch der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten mittels Geldausgabeautomaten gehört, sind verpflichtet sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft und Fälschungen aufgedeckt werden. Geldtransportunternehmen sind nur verpflichtet, die Echtheit von Euro-Banknoten und -Münzen zu prüfen, wenn sie einen unmittelbaren Zugang zu den ihnen anvertrauten Euro-Banknoten und -Münzen haben. Diese Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit erfolgt gemäß den von der Europäischen Zentralbank und der Kommission für Euro-Banknoten bzw. -Münzen festzulegenden Verfahren gemäß den Zuständigkeiten der einzelnen Institutionen und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Euro-Banknoten und -Münzen.
In den Mitgliedstaaten, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 als teilnehmende Mitgliedstaaten aufgeführt sind, wird ein spezielles Verfahren für die Prüfung der Echtheit der von den in Unterabsatz 1 genannten Instituten verwendeten Euro-Münzen und -Banknoten vorgesehen.
Die in Absatz 1 genannten Institute sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden."
Die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute und anderen Wirtschaftsteilnehmer und kleine bis mittlere Handelsunternehmen sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden."
Abänderung12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Artikel 6 – Absatz 3
"Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 spätestens am 31. Dezember 2009. Sie setzen die Kommission und die Europäische Zentralbank unverzüglich hiervon in Kenntnis."
"Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 spätestens am 31. Dezember 2011. Sie setzen die Kommission und die Europäische Zentralbank unverzüglich hiervon in Kenntnis."
Abänderung13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Artikel 7 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3 a (neu)
3a. In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Spiegelstrich angefügt:
"– bei der Erstellung und Förderung von Fortbildungs- und Aufklärungstätigkeiten wie etwa Informationsbroschüren und Fortbildungsseminare für die Bürger und Verbraucher über die Gefahren der Geldfälschung, die an den Euro-Banknoten und -Münzen angebrachten grundlegenden Sicherungsmaßnahmen und die zuständigen Behörden, die im Fall des Besitzes von vermutlich gefälschten Banknoten und/oder Münzen anzusprechen sind. Überdies haben die Finanzinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, (von den zuständigen nationalen Behörden, der Kommission und der Europäischen Zentralbank bereitgestellte) Informationsbroschüren über die genannten Gefahren, Maßnahmen und Behörden für die Verbraucher sichtbar auszuhängen und zur Verfügung zu stellen."