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Verfahren : 2007/0196(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0257/2008

Eingereichte Texte :

A6-0257/2008

Aussprachen :

PV 08/07/2008 - 12
CRE 08/07/2008 - 12

Abstimmungen :

PV 09/07/2008 - 5.10
CRE 09/07/2008 - 5.10
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0347

Angenommene Texte
PDF 636kWORD 278k
Mittwoch, 9. Juli 2008 - Straßburg
Erdgasbinnenmarkt ***I
P6_TA(2008)0347A6-0257/2008
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (KOM(2007)0529 – C6-0317/2007 – 2007/0196(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0529),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0317/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0257/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
P6_TC1-COD(2007)0196

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 in der Gemeinschaft schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2)  Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ║(4) war ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarktes.

3)   ║Die Europäische Union kann derzeit jedoch nicht allen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten das Recht garantieren, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Erdgas zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, da der derzeitige Rechtsrahmen nicht ausreicht.

(4)  In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa'║ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Gasunternehmen gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung über die Aussichten für den Gas- und Elektrizitätsbinnenmarkt vom selben Tag und der Abschlussbericht über die Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

(5)  Ohne eine effektive Trennung des Netzbetriebs von der Gewinnung und Versorgung besteht ▌die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.

(6)  Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene fördern und die Wirksamkeit des Netzes auf dieser Ebene überwachen. Einige Mitgliedstaaten haben bereits einen Vorschlag vorgelegt, der es ermöglichen würde, ein derartiges Ziel zu erreichen.

(7)  Die derzeit geltenden Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung haben nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber in allen Mitgliedstaaten geführt, unter anderem aus dem Grund, dass das geltende Gemeinschaftsrecht nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel hat der Europäische Rat die Kommission aufgefordert, Legislativvorschläge für die wirksame Trennung der Versorgung und Gewinnung vom Betrieb der Netze auszuarbeiten.

(8)  Nur durch Beseitigung der zwangsläufig für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang zu diskriminieren, kann eine tatsächliche Entflechtung erreicht werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird, aber unabhängig von Gewinnungs- und Erzeugungsinteressen operiert, ist eindeutig der einfachste und stabilste Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. So bezeichnete das Europäische Parlament in seiner ║Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt(5) eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um diskriminierungsfrei Investitionen in Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und Transparenz des Marktes zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en), auch nicht durch Sperrminoritäten bei Entscheidungen von strategischer Bedeutung, etwa bei Investitionsentscheidungen, eine Kontrolle über ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz halten oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz ausüben kann (können). Umgekehrt sollte die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, eine Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen zu halten oder Rechte an einem Versorgungsunternehmen auszuüben.

(9)  Jedes Entflechtungssystem sollte die Interessenkonflikte zwischen den Erzeugern und den Übertragungsnetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize für die notwendigen Investitionen zu bieten und einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen für den Zugang von Markteinsteigern bieten, und keine schwerfälligen Regulierungsvorschriften auferlegen, die die nationalen Regulierungsbehörden nur mit großem Aufwand oder hohen Kosten durchsetzen könnten.

(10)  Gas wird überwiegend und in zunehmendem Maße aus Drittstaaten in die Europäische Union importiert; das Gemeinschaftsrecht sollte die spezifische Integration des Gassektors in den Weltmarkt einschließlich der Unterschiede in den vor- und nachgelagerten Märkten berücksichtigen.

(11)  Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten, die eine eigentumsrechtliche Entflechtung vornehmen wollen, für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor und dem Erdgassektor sollten die Entflechtungsvorschriften überdies auf beide Sektoren Anwendung finden.

(12)  Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie über die effektive und effiziente Entflechtung der Fernleitungsnetze und Fernleitungsnetzbetreiber anwenden. Diese Entflechtung ist insofern effektiv, als sie die Unabhängigkeit der Fernleitungsnetzbetreiber sicherstellt, und insofern effizient, als sie einen besseren Rechtsrahmen für einen fairen Wettbewerb, ausreichende Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Erdgasmärkte bietet. Die Entflechtung beruht auf einer Reihe organisatorischer Maßnahmen im Bereich der Betriebsführung der Fernleitungsnetzbetreiber sowie auf einer Reihe von Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses neuer Produktionskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit. Die Entflechtung steht im Einklang mit den Anforderungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007.

(13)  Die Mitgliedstaaten sollten die regionale Zusammenarbeit fördern und die Möglichkeit vorsehen, einen regionalen Koordinator zu benennen, der für die Erleichterung des Dialogs zwischen den zuständigen nationalen Behörden sorgt. Ferner sollten neue Erzeuger und Lieferunternehmen zügig und effektiv an das Netz angeschlossen werden.

(14)  Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission jene Mitgliedstaaten unterstützen, die Probleme damit haben.

(15)  Die Versorgungssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts setzen ein integriertes europäisches Energienetz voraus. Deshalb sollte die Kommission in Absprache mit den Interessenträgern, insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur"), gegründet durch Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...[ zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden](6), die Möglichkeit prüfen, einen einzigen europäischen Übertragungsnetzbetreiber zu benennen, eine Kosten-Nutzen-Analyse der Marktintegration durchführen sowie die Bedingungen eines effektiven und sicheren Übertragungsnetzbetriebs bestimmen.

(16)  Um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, sollte ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates eines Fernleitungsnetzbetreibers und eines Unternehmens sein, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte nicht ein und dieselbe Person befugt sein, Mitglieder der Leitungsorgane eines Fernleitungsnetzbetreibers zu bestellen und eine Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen zu halten.

(17)  Die Einrichtung von Netzbetreibern, die unabhängig von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen sind, sollte es vertikal integrierten Unternehmen ermöglichen, Eigentümer der Vermögenswerte des Netzes zu bleiben und gleichzeitig eine wirksame Trennung der Interessen sicherzustellen, sofern der unabhängige Netzbetreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers wahrnimmt, oder eine effektive und effiziente Entflechtung sichergestellt wird, und ║ eine detaillierte Regulierung und umfassende Regulierungskontrollmechanismen gewährleistet sind.

(18)  Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zwischen erstens einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und zweitens der Einrichtung unabhängiger Netzbetreiber zu wählen.

(19)  Zur Belebung des Wettbewerbs auf dem Erdgasbinnenmarkt sollten Nichthaushaltskunden ihre Gasversorger wählen und sich von mehreren Gasversorgern beliefern lassen können. Diese Kunden sollten vor Ausschließlichkeitsklauseln geschützt werden, die den Wettbewerb oder zusätzliche Angebote ausschließen.

(20)  Bei der Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Daher sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe sowohl der Fernleitungsnetzbetreiber als auch der Versorgungsunternehmen Einfluss zu nehmen. ▌

(21)  Die ▌ Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungsaktivitäten sollte in der gesamten Gemeinschaft erfolgen ▌. Dies sollte gleichermaßen für in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen und für in Drittländern niedergelassene Unternehmen gelten. Um eine effektive Trennung von Netz- und Versorgungsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Fernleitungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, eine Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, gemeinschaftsweite Anwendung sicherzustellen und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu wahren, sollte die Agentur über das Recht verfügen, die Zertifizierungsentscheidungen der Regulierungsbehörden zu überprüfen.

(22)  Die Gewährleistung der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des ║Gasbinnenmarktes und der Integration der isolierten Märkte der Mitgliedstaaten. Die Nutzung von Netzen ist essentiell, um Gas zu den Unionsbürgern zu bringen. Funktionsfähige offene Gasmärkte mit echten Handelsmöglichkeiten und im Besonderen Netze sowie andere mit der Energieversorgung verbundenen Anlagen sind entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Unionsbürger. Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Kommission der Ansicht, dass der Fernleitungsnetzsektor für die Gemeinschaft von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Einflusses von Drittländern erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinschaft und des Wohlergehens der Unionsbürger zu vermeiden. Solche Maßnahmen sind auch notwendig, um die Einhaltung der Vorschriften für eine wirksame Entflechtung zu gewährleisten.

(23)  Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der Speicheranlagenbetreiber zu gewährleisten, damit der Zugang Dritter zu Speicheranlagen verbessert wird, die technisch und/oder wirtschaftlich notwendig sind, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Verbraucher zu ermöglichen. Daher ist es zweckdienlich, dass Speicheranlagen von eigenständigen Rechtspersonen betrieben werden, die tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für Betrieb, Wartung und Ausbau der Speicheranlagen notwendigen Vermögenswerte besitzen. Auch ist es erforderlich, für mehr Transparenz bezüglich der Dritten angebotenen Speicherkapazitäten zu sorgen; zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen diskriminierungsfreien, klaren Rahmen zu definieren und zu veröffentlichen, der ein geeignetes Regulierungssystem für Speicheranlagen festlegt.

(24)  Ein diskriminierungsfreier Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang Dritter und Investitionen stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Fernleitung, da auf der Verteilerebene Engpässe und der Einfluss von Produktionssinteressen im Allgemeinen weniger ausgeprägt sind als auf der Fernleitungsebene. Überdies wurde die funktionale Entflechtung der Verteilernetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2003/55/EG erst am 1. Juli 2007 verpflichtend und ║ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt müssen erst noch bewertet werden. Die geltenden Vorschriften für die rechtliche und funktionale Entflechtung können zu einer wirksamen Entflechtung führen, wenn sie klarer formuliert, ordnungsgemäß umgesetzt und genauestens überwacht werden. Mit Blick auf die Schaffung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht werden, damit sie aus ihrer vertikalen Integration keinen Nutzen ziehen können, um ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei kleinen Haushalts- und Nichthaushaltskunden, zu stärken.

(25)  Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen zur Verbreitung von Biogas und Gas aus Biomasse ergreifen und deren Erzeugern gleichberechtigten Zugang zum Gasnetz gewährleisten, sofern ein solcher Zugang mit den geltenden technischen Vorschriften und Sicherheitsstandards dauerhaft vereinbar ist.

(26)  Die Richtlinie 2003/55/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von nationalen Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit eingeschränkt wird. Daher hat der Europäische Rat die Kommission auf seiner oben erwähnten Tagung ║in Brüssel aufgefordert, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden für den Energiebereich vorsehen.

(27)  Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsfragen zu treffen und völlig unabhängig von den Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen zu handeln.

(28)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Netzbetreiber bindend sind, und wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen Netzbetreiber zu verhängen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Auch muss ihnen die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen für einen wirksamen Wettbewerb beim Netzzugang – Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Markt – zu entscheiden und hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer Marktöffnung, des Schutzes benachteiligter Kunden und der vollen Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Von diesen Vorschriften unberührt bleiben sollten die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, sowie der Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr.

(29)  Im Hinblick auf einen umfassenden Überblick über sowohl die Energie- als auch die Finanzmärkte sollten die Energie- und Finanzmarktregulierungsbehörden zusammenarbeiten. Sie sollten dazu befugt sein, alle relevanten Daten der Erdgasunternehmen aufgrund angemessener und ausreichender Untersuchungen zu sammeln, Streitigkeiten zu schlichten und wirksame Sanktionen zu verhängen.

(30)  Investitionen in große neue Infrastrukturen sollten gezielt gefördert werden, wobei es gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes sicherzustellen gilt. Zur Verstärkung der positiven Auswirkungen von Infrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, auf Wettbewerb und Versorgungssicherheit sollten in der Projektplanungsphase das Marktinteresse geprüft und Regeln für das Engpassmanagement festgelegt werden. Erstreckt sich eine Infrastruktur über das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme bearbeiten, damit den grenzübergreifenden Implikationen besser Rechnung getragen werden kann und die administrative Abwicklung erleichtert wird. Wegen des besonderen Risikoprofils solcher großen Infrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, sollte es möglich sein, Versorgungs- und Produktionsunternehmen vorübergehend teilweise Ausnahmen von den Entflechtungsvorschriften zu gewähren, soweit es um die betreffenden Vorhaben geht. Aus Gründen der Versorgungssicherheit sollte dies insbesondere für neue Rohrleitungen in der Gemeinschaft gelten, über die Gas aus Drittländern in die Gemeinschaft befördert wird.

(31)  Dem Erdgasbinnenmarkt mangelt es an Liquidität und Transparenz, was eine effiziente Ressourcenallokation, Risikoabsicherung und neue Markteintritte behindert. Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen, weshalb die Regulierungsaufsicht über Unternehmen, die in der Gasversorgung tätig sind, ausgebaut werden muss. Anforderungen dieser Art sollten die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Finanzmärkte nicht berühren und mit diesen vereinbar sein. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Finanzmarktregulierungsbehörden müssen kooperieren, damit sie sich einen Überblick über die betreffenden Märkte verschaffen können.

(32)  Die strukturellen Verkrustungen des Erdgasmarkts aufgrund der Konzentration der Gasversorger, langfristiger Lieferverträge und der mangelnden Liquidität nachgelagerter Strukturen führen zu einer nicht transparenten Preisgestaltung. Im Hinblick auf eine klarere Kostenstruktur muss die Preisgestaltung transparenter werden, und deshalb sollte eine Handelsverpflichtung eingeführt werden.

(33)  Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs allen Verbrauchern zugute kommen. Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Kunden ist der Zugang zu Verbrauchsdaten; die Verbraucher müssen Zugang zu ihren Daten haben, so dass sie die Wettbewerber auffordern können, ein Angebot auf der Grundlage dieser Daten zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Eine regelmäßige Information über die Energiekosten schafft Anreize für Energieeinsparungen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen erhalten.

(34)  Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit die Erdgasdienstleistungen der Öffentlichkeit und den kleinen und mittleren Unternehmen zugänglich sind.

(35)  Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen(7) die Installation individueller intelligenter Verbrauchsmessgeräte sicherstellen, damit die Verbraucher genau über ihren Energieverbrauch informiert werden und um die Endenergieeffizienz sicherzustellen.

(36)  Die Verbraucher sollten im Mittelpunkt dieser Richtlinie stehen. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz und bessere Interessenvertretung ausgerichtet sein. Verbraucherschutz heißt, dass alle Kunden von den Vorzügen eines Wettbewerbsmarkts profitieren sollten. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte sollten die nationalen Regulierungsbehörden Anreize schaffen und Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, die die Verbraucherschutz- und Wettbewerbsbestimmungen missachten.

(37)  Dem Verbraucher sollten klare und verständliche Informationen über seine Rechte in Bezug auf den Energiesektor zur Verfügung gestellt werden. Im Anschluss an ihre Mitteilung vom 5.Juli 2007 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher" sollte die Kommission in Absprache mit den relevanten Interessenträgern, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Sozialpartner eine verständliche, benutzerfreundliche Charta vorlegen, in der die bereits im Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, verankerten Rechte aufgeführt sind. Die Energieversorgungsunternehmen sollten dafür sorgen, dass alle Verbraucher ein Exemplar dieser Charta erhalten und sie öffentlich zugänglich ist.

(38)  Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit sollten die Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität ▌, insbesondere im Fall einer Energieversorgungskrise eng auf der Grundlage der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung(8) zusammenarbeiten.

(39)  Mit Blick auf die Schaffung des Erdgasbinnenmarktes sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene fördern. Die Initiativen zur regionalen Integration sind wichtige Zwischenstufen auf dem Weg zum Endziel der Integration der Energiebinnenmärkte in der Gemeinschaft. Die regionale Ebene erlaubt eine Beschleunigung des Integrationsprozesses, indem den verschiedenen betroffenen Akteuren, den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden und den Fernleitungsnetzbetreibern die Möglichkeit zur Zusammenarbeit in konkreten Fragen geboten wird.

(40)  Die Entwicklung eines wirklich gemeinschaftsweiten Rohrleitungsnetzes sollte eines der Hauptziele dieser Richtlinie sein. Deshalb sollte die Agentur für regulatorische Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verbindungen und Regionalmärkten zuständig sein.

(41)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dem Markt Informationen zur Verfügung stellen, auch um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Beobachtung und Überwachung des europäischen Gasmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung – einschließlich solcher Aspekte wie Angebot und Nachfrage, Fernleitungs- und Verteilungsinfrastrukturen, grenzüberschreitender Handel, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität, ökologische Verbesserungen und Effizienzsteigerungen – wahrzunehmen.

(42)  Da das Ziel dieser Richtlinie , nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Erdgasbinnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(43)  Die Mitgliedstaaten sollten zusammen mit den betroffenen Sozialpartnern die negativen Folgen der Änderung der Richtlinie 2003/55/EG, insbesondere im Zusammenhang mit den verschiedenen Möglichkeiten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber, für Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Information, Konsultation und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer prüfen und auszugleichen suchen.

(44)  Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen(9) sieht vor, dass die Kommission Leitlinien erlassen kann, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen handelt, sind ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall rasch angepasst werden kann.

(45)  Die Richtlinie 2003/55/EG sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden.

(46)  Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates(11) geändert, durch den das Regelungsverfahren mit Kontrolle bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer, nicht wesentlicher Bestimmungen, eingeführt wurde.

(47)  Die Richtlinie 2003/55/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/55/EG

Die Richtlinie 2003/55/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), gelten auch diskriminierungsfrei für Biogas und Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren.

"

(2)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Nummer 3 erhält folgende Fassung:"

   3. "Fernleitung" den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.
"

b)  Nummer 9 erhält folgende Fassung:"

   9. "Speicheranlage"eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der ausschließlich für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
"

c)  Nummer 14 erhält folgende Fassung:"

   14. "Hilfsdienste" sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- und/oder Verteilernetzen und/oder LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs-, Mischungs- und Inertgaseinblasanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
"

d)  Nummer 17 erhält folgende Fassung:"

   17. "Verbindungsleitung" eine Gasfernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und hauptsächlich dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden;
"

e)  Nummer 20 erhält folgende Fassung:"

   20. "vertikal integriertes Unternehmen" ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Erdgasunternehmen, in denen ein und dieselbe Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen* auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicheranlage und mindestens eine der Funktionen Gewinnung von oder Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;
  

_______________________________

  

* ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

"

f)  Folgende Nummern werden angefügt:"

   34. "Gasversorgungsvertrag" einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, wobei jedoch Gasderivate nicht eingeschlossen sind;
   35. "Gasderivat" ein in einem der Abschnitte C5, C6 und C7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente* genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Erdgas betrifft;
  36. "Kontrolle" Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
   a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
   b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.║

Um Missverständnisse auszuschließen, bringt die Tatsache, dass ein Unternehmen mit Interessen an Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten einen langfristigen Transportvertrag abgeschlossen hat, nicht die Kontrolle über ein Erdgasfernleitungsnetz mit sich;

   37. "isolierter Markt" einen Mitgliedstaat, der keine Anbindung an die Fernleitungs- und Übertragungsnetze der anderen Mitgliedstaaten hat, oder deren Erdgasversorgung von Drittstaatangehörigen kontrolliert wird;

"Projekt von europäischem Interesse" ein Gasinfrastrukturprojekt, das dazu führt, dass neue Gasquellen für die Gemeinschaft erschlossen werden und wodurch es in mehr als einem Mitgliedstaat zu einer stärkeren Diversifizierung der derzeitigen Gaslieferungen kommt;

   39. "fairer und unverzerrter Wettbewerb auf einem offenen Markt" Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang für alle Versorger in der Europäischen Union, wofür die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur") errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden]** verantwortlich sind;
   40. "Energiearmut" eine Situation, in der es sich ein Haushalt nicht leisten kann, den Wohnraum entsprechend den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Werten zu heizen;
   41. "erschwinglicher Preis" einen Preis, den der jeweilige Mitgliedstaat in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Sozialpartnern und den Betroffenen unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung der "Energiearmut" in Nummer 40 festlegt;
  42. "Gewerbegebiet" ein Gelände in Privatbesitz mit einem von einem Unternehmen betriebenen Erdgasnetz mit Verbindung zum Übertragungs-/Fernleitungsnetz oder zum Verteilernetz,

__________________
*ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
** ABl. L ...
   a) das vorwiegend die Versorgung der gewerblichen Tätigkeiten des Netzbetreibers oder verbundener Unternehmen sicherstellt oder
   b) das eine begrenzte Anzahl von gewerblichen Verbrauchern oder Kunden beliefert, die mit den gewerblichen Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände verknüpft sind.
"

(3)  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den im Erdgassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität sowie Umweltschutz einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können.

"

(b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch ein Verbot gehört, Rentner und Behinderte im Winter von der Versorgung auszuschließen. In diesem Zusammenhang anerkennen die Mitgliedstaaten die energiebedingte Armut und definieren den Begriff "schutzbedürftiger Kunde". Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden, und sie treffen insbesondere Vorkehrungen, um Endkunden in abgelegenen Gebieten zu schützen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der ertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.

"

(c)  In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:"

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen nationaler Aktionspläne geeignete Maßnahmen gegen die Energiearmut, damit die Zahl der in Energiearmut lebenden Menschen tatsächlich sinkt, und informieren die Kommission über diese Maßnahmen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip definieren die Mitgliedstaaten nach Anhörung der nationalen Regulierungsbehörden und Interessenträger die Energiearmut auf nationaler Ebene gemäß Artikel 2 Nummer 40. Bei diesen Maßnahmen kann es sich unter anderem um Sozialleistungen, Beihilfen für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Förderung einer möglichst kostengünstigen Energieerzeugung handeln. Diese Maßnahmen behindern nicht die Marktöffnung gemäß Artikel 23. Die Kommission gibt Anleitungen zur Überwachung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Energiearmut und das Funktionieren des Marktes.

3b.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden das Recht haben, von einem Lieferanten - sofern dieser zustimmt - mit Erdgas versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat dieser als Lieferant zugelassen ist. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, damit Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Lieferant zugelassen sind, ohne weitere Bedingungen erfüllen zu müssen, ihre Bürger beliefern können.

"

(d)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

4.  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, um die Erdgaskosten für einkommensschwache Haushalte zu senken, den Kunden in entlegenen Gebieten gleiche Bedingungen zu gewährleisten sowie die Umwelt zu schützen. Diese Maßnahmen zielen unter anderem auf die Energieeffizienz, das Nachfragemanagement, den Umweltschutz, die Bekämpfung von Klimaveränderungen sowie die Versorgungssicherheit ab. Diese Maßnahmen können insbesondere auch die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazität gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.

"

(e)  Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:"

4 bis.  4a. Die nationalen Regulierungsbehörden weisen die Erdgasunternehmen an, im Hinblick auf die Energieeffizienz die Preise mit steigendem Verbrauch zu erhöhen, und unterstützten zwecks aktiver Einbindung der Kunden und Versorgungsnetzbetreiber in den Netzbetrieb Maßnahmen zur Optimierung des Erdgasverbrauchs, insbesondere zu den Spitzenverbrauchszeiten. Eine solche Preisgestaltung gewährleistet in Verbindung mit intelligenten Verbrauchsmessgeräten und Netzen energieeffizientes Verhalten und möglichst niedrige Kosten für Haushaltskunden, insbesondere den von Energiearmut betroffenen.

4b.  Die Mitgliedstaaten richten einzelstaatliche Anlaufstellen ein, um dem Verbraucher Zugang zu allen relevanten Informationen über seine Rechte, die geltenden Rechtsvorschriften und die ihm im Streitfall zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu gewährleisten.

"

(f)  Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:"

5a.  Die Umsetzung dieser Richtlinie darf sich nicht negativ auf die Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen sowie die Information, Konsultation und Mitwirkungsrechte der betroffenen Arbeitnehmer auswirken. Die Mitgliedstaaten konsultieren die betroffenen Sozialpartner zu jeder Änderung dieser Richtlinie, um die negativen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer möglichst gering zu halten. Die Kommission erstattet den Ausschüssen für den sektoralen sozialen Dialog im Erdgas- und Elektrizitätssektor Bericht über die Konsultationen und Maßnahmen.

"

(4)  Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Mitgliedstaaten, die über ein Genehmigungssystem verfügen, legen objektive und nicht diskriminierende Kriterien fest, die ein Unternehmen erfüllen muss, das eine Genehmigung für den Bau und/oder den Betrieb von Erdgasanlagen oder eine Genehmigung für die Versorgung mit Erdgas beantragt. Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigung auf keinen Fall an Kriterien knüpfen, die den zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum lassen. Die nicht diskriminierenden Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Anlagen, Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstung die Bedeutung des betreffenden Vorhabens für den Gasbinnenmarkt berücksichtigt wird.

"

(5)  Folgende Artikel werden nach Artikel 5 eingefügt:"

Artikel 5a

Regionale Solidarität

1.  Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf dem Erdgasbinnenmarkt arbeiten die Mitgliedstaaten zusammen, mit dem Ziel, die regionale und bilaterale Solidarität zu fördern , und ohne einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer mit sich zu bringen.

2.  Diese Zusammenarbeit betrifft Situationen, die kurzfristig zu einer gravierenden Unterbrechung der Versorgung eines Mitgliedstaates führt oder führen kann. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Aspekte:

   a) Koordinierung nationaler Notfallmaßnahmen im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2004/67/EG;
   b) Ermittlung und – soweit erforderlich – Auf- oder Ausbau von Strom- und Erdgasverbindungsleitungen;
   c) Bedingungen und praktische Modalitäten einer gegenseitigen Unterstützung.

3.  Die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer werden regelmäßig über diese Zusammenarbeit unterrichtet.

Artikel 5b

Förderung der regionalen Zusammenarbeit

1.  Die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Marktstrukturen zu harmonisieren und als Zwischenetappe auf dem Weg hin zu einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Sie fördern insbesondere die Zusammenarbeit und Integration der Netzbetreiber auf regionaler Ebene, um einen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zu schaffen, die Rechtsvorschriften, den Regulierungsrahmen und die technischen Normen zu harmonisieren sowie um vor allem die Erdgasinseln in der Europäischen Union zu integrieren. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten auch die grenzüberschreitende und die regionale Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden.

2.  Die Agentur arbeitet mit nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern in Übereinstimmung mit den Kapiteln III und IV zusammen, um die Konvergenz der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines von Wettbewerb geprägten Binnenmarktes zu gewährleisten. Wenn die Agentur die Auffassung vertritt, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, gibt sie entsprechende Empfehlungen ab. Die Agentur gilt für die regionalen Märkte als die zuständige Behörde in den in Artikel 24 d genannten Bereichen.

"

(6)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:"

Artikel 7

Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber

1.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem ...*:

   a) jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, als Fernleitungsnetzbetreiber agiert;
  b) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) entweder allein oder zusammen mit anderen Personen berechtigt ist (sind),
   i) direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Fernleitungsnetz auszuüben oder eine Beteiligung an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz zu halten oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber ▌ auszuüben oder
   ii) direkt oder indirekt Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber ▌ auszuüben und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;
   c) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Fernleitungsnetzbetreibers ▌ zu bestellen und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben.
   d) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes zu sein.
   e) nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), das Übertragungsnetz aufgrund eines Managementvertrags zu betreiben oder in irgendeiner anderen Form der Nichteigentümerschaft Einfluss auszuüben und direkt und indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben.

2.  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beteiligungen und Rechte schließeninsbesondere Folgendes ein:

   a) das Eigentum an einem Teil des Kapitals oder der Vermögenswerte des Unternehmens,
   b) die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,
   c) die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
   d) den Anspruch auf Auszahlung von Dividenden oder anderen Gewinnanteilen.

3.  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff "Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt" "Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung und Versorgung wahrnimmt" im Sinne der Richtlinie 2003/54/EG ║ ein und schließen die Begriffe "Fernleitungsnetzbetreiber" und "Fernleitungsnetz" "Übertragungsnetzbetreiber" und "Übertragungsnetz" im Sinne der Richtlinie 2003/54/EG ein.

4.  Die Mitgliedstaaten überwachen die Entflechtung vertikal integrierter Unternehmen und übermitteln der Kommission einen Fortschrittsbericht.

"

5.  Die Mitgliedstaaten können bis zum ...** Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen, sofern die Fernleitungsnetzbetreiber nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.

6.  Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn mehrere Unternehmen, die Eigentümer von Fernleitungsnetzen sind, ein Joint Venture gründen, das in mehreren Mitgliedstaaten als Fernleitungsnetzbetreiber für die betreffenden Fernleitungsnetze tätig ist. ▌

7.  Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Person um den betreffenden Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Einrichtung, so gelten zwei von einander getrennte öffentliche Einrichtungen, die einerseits die Kontrolle entweder über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz und, andererseits, über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe(n) Person(en).

8.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 1 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Fernleitungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, und sein Personal verfügen, nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen.

9.  Gehört das Versorgungsnetz zu ... ***einem vertikal integrierten Unternehmen, sind die Mitgliedstaaten nicht zur Anwendung von Absatz 1 verpflichtet.

In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels IVa einhalten.

Vertikal integrierte Unternehmen, die ein Übertragungsnetz besitzen, können in keinem Fall daran gehindert werden, Schritte zur Einhaltung des Absatzes 1 zu unternehmen.

_____________

* Ein Jahr nach dem Datum der Umsetzung der Richtlinie .../... EG [zur Abänderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].

** Zwei Jahre nach dem Datum der Umsetzung der Richtlinie .../... EG [zur Abänderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].

*** Datum des Inkrafttretens der Richtlinie .../.../EG [zur Abänderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].

(7)  Folgende Artikel werden nach Artikel 7 eingefügt:"

Artikel 7a

Kontrolle über Eigentümer und Betreiber von Fernleitungsnetzen

1.  Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen Fernleitungsnetze oder Fernleitungsnetzbetreiber nicht von einer oder mehreren Personen aus Drittländern kontrolliert werden.

2.  Ein mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenes Abkommen über einen gemeinsamen Rahmen für Investitionen in den Energiesektor und die Öffnung der Energiemärkte der Drittländer für in der Europäischen Union ansässige Unternehmen, bei dem die Gemeinschaft Vertragspartei ist, kann eine Ausnahme von Absatz 1 vorsehen.

Artikel 7b

Benennung und Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern

1.  Unternehmen, die Eigentümer eines Fernleitungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 7a genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Fernleitungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2.  Wird eine Zertifizierung von einem Fernleitungsnetzeigentümer oder Fernleitungsnetzbetreiber beantragt, der von einer oder mehreren Personen aus Drittländern in Sinne des Artikels 7a kontrolliert wird, wird die Zertifizierung unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft verweigert, es sei denn, der Fernleitungsnetzeigentümer oder Fernleitungsnetzbetreiber weist nach, dass eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die betreffende Rechtsperson durch einen in den Bereichen Gasgewinnung/Gasversorgung oder Stromerzeugung/Stromversorgung tätigen Betreiber oder durch ein Drittland – was einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 darstellen würde – ausgeschlossen ist.

3.  Die Fernleitungsnetzbetreiber unterrichten die nationale Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 oder des Artikels 7a erfüllen.

4.  Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 7a durch die Fernleitungsnetzbetreiber. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein

   a) bei Erhalt einer Mitteilung eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3;
   b) aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte über oder der Einflussnahme auf Fernleitungsnetzeigentümer oder Fernleitungsnetzbetreiber erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7a führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist;
   c) wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.

5.  Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist, ohne, dass die nationalen Regulierungsbehörden eine Entscheidung getroffen haben, gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in den Absätzen 6 bis 9 beschriebenen Verfahrens und nur bei Nichtvorliegen von Einwänden seitens der Kommission wirksam.

6.  Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt.

7.  Die Kommission prüft die Mitteilung unmittelbar nach deren Eingang. Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu der Auffassung, dass die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 7 Absatz 1, Artikel 7a oder Artikel 7b Absatz 2 begründet, beschließt sie die Einleitung eines Verfahrens. In einem solchen Fall fordert sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde und den betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, Stellung zu nehmen. Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, kann die Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate, gerechnet ab Eingang der vollständigen Informationen, verlängert werden.

8.  Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie ║innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, eine endgültige Entscheidung,

   a) keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zu erheben
  

oder

   b) von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf der fraglichen Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 7a oder des Artikels 7b Absatz 2 nicht erfüllt sind.

9.  Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 7 und 8 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde erhebt.

10.  Die nationale Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über eine Änderung oder einen Widerruf der Zertifizierungsentscheidung innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

11.  Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können Fernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.

12.  Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

13.  Die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren, und insbesondere die in Absatz 2 vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für vorgelagerte Rohrleitungen für den direkten Anschluss der Erdgasversorgungsnetze der Herkunftsländer an einen Eintrittspunkt in der Europäischen Union und ihre Aufrüstungen.

Artikel 7c

Benennung der Betreiber von Speicheranlagen und LNG-Anlagen

Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Erdgasunternehmen, die Eigentümer von Speicher- oder LNG-Anlagen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Betreiber.

"

(8)  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe a) erhält folgende Fassung:"

   a) "a) zur Gewährleistung eines offenen Marktes für Markteinsteiger unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungsnetze, Speicher- und/oder LNG-Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen.▌.
"

ii)  Folgender Buchstabe wird nach Buchstabe b) angefügt:"

ba) ausreichende Verbindungskapazitäten zwischen ihren Übertragungsinfrastrukturen aufzubauen, um sämtlichen angemessenen Kapazitätsbedarf zu decken, einen effizient funktionierenden Gesamtmarkt zu fördern und die Kriterien für eine sichere Erdgasversorgung zu erfüllen;

"

b)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:"

3.  Die Mitgliedstaaten können über ihre nationalen Regulierungsbehörden den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten. Die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden im Bereich des Verbraucherschutzes in der Europäischen Union werden gestärkt.

"

c)  Folgender Absatz wird angefügt:"

4a.  Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Kodizes.

"

(9)  Artikel 9 wird gestrichen.

(10)  Artikel 10 erhält folgende Fassung:"

Artikel 10

Vertraulichkeitsanforderungen für Eigentümer und Betreiber von Fernleitungsnetzen

1.  Unbeschadet des Artikels 16 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Fernleitungsnetzes oder einer Speicher- und/oder LNG-Anlage und jeder Eigentümer eines Fernleitungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden; insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung muss ferner sichergestellt sein, dass der Eigentümer des Fernleitungsnetzes und die übrigen Teile des Unternehmens keine gemeinsamen Dienste – abgesehen von Diensten rein administrativer Natur oder von IT-Diensten – (z. B. keine gemeinsame Rechtsabteilung) in Anspruch nehmen.

2.  Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen und/oder LNG-Anlagen dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.║

3.  Welche Informationen wirtschaftlich sensibel sind, ist nach objektiven und transparenten Kriterien festzulegen.

"

(11)  Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Jeder Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen sowie unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Förderung der Energieeffizienz in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Verteilernetz zu betreiben, zu warten und auszubauen.

"

b)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

4.  Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netznutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang und eine effiziente Nutzung des Netzes benötigen.

c)  Folgende Absätze werden nach Absatz 4 angefügt:"

4a.  Der Verteilernetzbetreiber übermittelt bis ...* der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Vorschlag, in dem die geeigneten Informations- und Kommunikationssysteme beschrieben sind, die zur Bereitstellung der in Absatz 4 genannten Informationen einzuführen sind. Dieser Vorschlag zielt unter anderem auf die Förderung bidirektionaler elektronischer Verbrauchsmessgeräte (welche bis ...** den Kunden vorgestellt werden), die aktive Beteiligung der Endkunden und Erzeuger am Netzbetrieb sowie den Fluss von Echtzeitinformationen zwischen den Verteilungs- und Versorgungsnetzbetreibern ab, um sämtliche verfügbaren Erzeugungs-, Netz- und Nachfrageressourcen optimal zu nutzen.

4b.  Bis ... ***nehmen die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 4a genannten Vorschläge an bzw. lehnen sie ab. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für die uneingeschränkte Interoperabilität der einzuführenden Informations- und Kommunikationssysteme. Zu diesem Zweck können sie Leitlinien veröffentlichen und Änderungen zu den in Absatz 4a genannten Vorschlägen fordern.

4c.  Vor der Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber unterrichtet die nationale Regulierungsbehörde die Agentur oder – falls diese ihre Arbeit noch nicht aufgenommen hat – die Kommission über ihre Entscheidung hinsichtlich des in Absatz 3 genannten Vorschlags. Die Agentur oder die Kommission sorgt dafür, dass mit dem einzuführenden Informations- und Kommunikationssystem die Entwicklung des Elektrizitätsbinnenmarktes gefördert wird und keine neuen technischen Hindernisse geschaffen werden.

____________________________________________________________

* Ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].

** Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].

*** Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].

"

(12)  Die folgenden Kapitel werden nach Kapitel IV eingefügt:

KAPITEL IV a

Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber

Artikel 12a

Bereiche

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 7 Absatz 1 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 7 nicht anzuwenden.

Artikel 12b

Vermögenswerte, Anlagen, Personal und Unternehmensidentität

1.  Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich sind, sofern

   a) Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich sind, einschließlich des Fernleitungsnetzes, Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers sind;
   b) das Personal, das für die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich ist, so auch für die Erfüllung aller Aufgaben des Unternehmens, beim Fernleitungsnetzbetreiber angestellt ist;
   c) Personalleasing und Erbringung von Dienstleistungen für bzw. durch andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens untersagt sind;
   d) angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und/oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des jährlichen Finanzierungsplans gemäß Artikel 12 f vor allem vom vertikal integrierten Unternehmen bereitgestellt werden;
   e) die Übertragungsnetzbetreiber nicht dieselben externen Auftragnehmer oder Berater wie die vertikal integrierten Unternehmen verwenden und IT-Systeme oder -Ausrüstung, Geschäftsräume und Zugangssicherungssysteme nicht gemeinsam genutzt werden;

2.  Die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung beinhaltet neben den in Artikel 8 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:

   a) Vertretung des Fernleitungsnetzbetreibers und Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;
   b) Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber;
   c) Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter;
   d) Erhebung aller Fernleitungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie z.B. Gasaufbereitung, Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten, Energieverbrauch für Verluste);
   e) Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes;
   f) Investitionsplanung zur langfristigen Sicherstellung der Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit;
   g) Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch unter Einbeziehung eines oder mehrerer Übertragungsnetzbetreiber, von Gasbörsen usw., mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern;
   h) alle unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Dienste.

3.  Für Übertragungsnetzbetreiber gilt die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 68/151/EWG.

4.  Übertragungsnetzbetreiber müssen in Bezug auf ihre Unternehmensidentität, ihre Kommunikation, ihre Markenpolitik sowie ihre Geschäftsräume dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

5.  Die Rechnungslegung von Übertragungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen.

Artikel 12c

Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

1.  Unbeschadet der Befugnisse der vom vertikal integrierten Unternehmen gemäß Artikel 12f ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans hat der Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig vom vertikal integrierten Unternehmen ausübt. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Befugnis, auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung im Rahmen des jährlichen Finanzierungsplans gemäß Artikel 12f, Mittel zu beschaffen.

2.  Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des Fernleitungsnetzbetreibers halten. Der Übertragungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf mit Ausnahme der Einnahmen aus dem Betrieb des Netzes keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten.

3.  Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit gemäß diesem Kapitel. Das vertikal integrierte Unternehmen darf weder direkt noch indirekt das Wettbewerbsverhalten des Übertragungsnetzbetreibers hinsichtlich seiner laufenden Geschäftstätigkeit und der Bewirtschaftung des Netzes oder hinsichtlich der Tätigkeiten, die für die Ausarbeitung des zehnjährigen Investitionsplans gemäß Artikel 12h notwendig sind, bestimmen.

4.  Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Unternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der Übertragungsnetzbetreiber bewahrt detaillierte Aufzeichnungen über derartige kommerzielle und finanzielle Beziehungen auf und stellt sie der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

5.  Der Übertragungsnetzbetreiber zeigt der nationalen Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Übereinkünfte mit dem vertikal integrierten Unternehmen an.

6.  Der Übertragungsnetzbetreiber informiert die nationale Regulierungsbehörde über die in Artikel 12 b Absatz 1 Buchstabe d genannten verfügbaren Finanzmittel.

7.  Unternehmen, denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Kapitels genügen, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 7b.

8.  Transparentes Vorgehen ist obligatorisch, um sicherzustellen, dass insbesondere beim Bezugsrahmen für die Tarife, bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, bei der Kapazitätszuweisung und bei Ausgleichsdienstleistungen jegliche Diskriminierung ausgeschlossen wird. Vertikal integrierte Unternehmen enthalten sich jedweder Tätigkeit, welche die Übertragungsnetzbetreiber an der Erfüllung dieser Verpflichtungen hindert.

Artikel 12d

Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Übertragungsnetzbetreibers

1.  Entscheidungen, die Ernennungen, Wiederernennungen, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Abberufung von Führungskräften und/oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden von dem gemäß Artikel 12 f ernannten Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen.

2.  Die Namen und die Regelungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung für Personen, die vom Aufsichtsorgan als Führungskräfte und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers ernannt oder wieder ernannt werden, und die Gründe für vorgeschlagene Entscheidungen zur Vertragsbeendigung sind der nationalen Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Entscheidungen werden erst verbindlich, wenn die nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt. Die nationale Regulierungsbehörde kann Einwände erheben, wenn ernsthafte Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Führungskraft und/oder eines ernannten Mitglieds der Verwaltungsorgane oder an der Berechtigung einer vorzeitigen Abberufung bestehen.

3.  Das Führungspersonal und/oder die vom Aufsichtsorgan ernannten Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers dürfen in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten haben.

4.  Die Führungskräfte und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

5.  Das Führungspersonal und/oder die Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens – mit Ausnahme des Übertragungsnetzbetreibers – halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen beziehen. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Unternehmens, soweit sie nicht den Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.

6.  Im Falle von Beschwerden von Führungskräften und/oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers gegen vorzeitige Vertragsbeendigung ist die effektive Einlegung von Rechtsmitteln bei der nationalen Regulierungsbehörde zu gewährleisten.

7.  Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Übertragungsnetzbetreiber dürfen Führungskräfte und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane für mindestens fünf Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Übertragungsnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder direkte oder indirekte Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

Artikel 12e

Treuhänder

1.  Auf Vorschlag und auf Kosten des vertikal integrierten Unternehmens ernennt die nationale Regulierungsbehörde einen unabhängigen Treuhänder. Der Treuhänder handelt ausschließlich im berechtigten Interesse des vertikal integrierten Unternehmens an der Bewahrung des Wertes der Vermögenswerte des Übertragungsnetzbetreibers, wobei er die Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers vom vertikal integrierten Unternehmen sichert. Bei der Ausübung seiner Funktion berücksichtigt der Treuhänder nicht das Interesse am Gasgewinnungs- und -versorgungsgeschäft des vertikal integrierten Unternehmens.

2.  Der Treuhänder darf in den letzten fünf Jahren vor seiner Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile, seinen Mehrheitsanteilseignern oder einem Unternehmen, dass Aufgaben im Bereich der Gasgewinnung oder -versorgung wahrnimmt, weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten haben.

Die Bedingungen des Mandats des Treuhänders, einschließlich seiner Dauer, den Bedingungen für seine Beendigung und den finanziellen Konditionen, unterliegen der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

Der Treuhänder darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

Nach Ablauf seines Mandats darf der Treuhänder für mindestens fünf Jahre in keinem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

3.  Der Treuhänder hat folgende Aufgaben:

   a) die Ernennung, Wiederernennung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsorgans des Übertragungsnetzbetreibers, mit Ausnahme der in Artikel 12 f Absatz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder, und
   b) die Ausübung seines Stimmrechts.

Artikel 12f

Aufsichtsorgan

1.  Der Übertragungsnetzbetreiber verfügt über ein Aufsichtsorgan, dessen Aufgabe es ist, Entscheidungen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des jährlichen Finanzplans, der Höhe der Verschuldung des Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden, zu treffen.

2.  Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

   a) Mitgliedern, die das vertikal integrierte Unternehmen repräsentieren,
   b) Mitgliedern, die außenstehende Anteilseigner repräsentieren,
   c) Vertretern des Übertragungsnetzbetreibers,
   d) dem Treuhänder,
   e) und, sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies vorsehen, Vertretern anderer Interessengruppen wie z. B. der Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers.

3.  Artikel 12 d Absätze 2 bis 7 findet auf die Mitglieder des Aufsichtsorgans Anwendung.

4.  Der Treuhänder hat bei Entscheidungen, die seiner Auffassung nach die Vermögenswerte des Übertragungsnetzbetreibers erheblich vermindern könnten, ein Vetorecht. Bei der Bewertung dessen, ob eine Entscheidung die Vermögenswerte erheblich vermindern könnte, sind der jährliche Finanzplan und die Höhe der Verschuldung des Übertragungsnetzbetreibers von besonderer Bedeutung. Im Fall, dass ein derartiges Veto mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsorgans aufgehoben wird; findet Artikel 12 h Absatz 7 Anwendung.

Artikel 12g

Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen und durchführen, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende Verhaltensweisen ausgeschlossen werden und die Einhaltung des Programms angemessen überwacht wird. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird unbeschadet der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde von einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert.

2.  Das Aufsichtsorgan ernennt einen Gleichbehandlungsbeauftragten. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person sein. Artikel 12 d Absätze 2 bis 7 finden auf den Gleichbehandlungsbeauftragten Anwendung. Die nationale Regulierungsbehörde kann aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung Einwände gegen die Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten erheben.

3.  Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten:

   a) fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
   b) Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
   c) Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
   d) Berichterstattung an die nationale Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.

4.  Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die nationale Regulierungsbehörde. Diese Entscheidung wird spätestens übermittelt, wenn die Unternehmensleitung und/oder das zuständige Verwaltungsorgan des Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan zuleitet.

5.  Der Gleichbehandlungsbeauftragte meldet der nationalen Regulierungsbehörde, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen unterbunden oder hinausgezögert werden.

6.  Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten bedürfen der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde; sie müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten.

7.  Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der nationalen Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.

8.  Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung oder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:

   a) Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, insbesondere Tarife, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte;
   b) Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes, einschließlich der Investitionen in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
   c) Verkauf oder Erwerb von Elektrizität für den Betrieb des Übertragungsnetzes.

9.  Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Artikels 10 durch den Übertragungsnetzbetreiber.

10.  Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

11.  Nach vorheriger Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen.

12.  Die Verpflichtungen des Übertragungsnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens, insbesondere in Verbindung mit den kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, werden der nationalen Regulierungsbehörde nur gemeldet, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist. Die Ernennung und die Arbeitsbedingungen der Unternehmensleitung und des Gleichstellungsbeauftragten werden der nationalen Regulierungsbehörde nur gemeldet, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist.

Artikel 12h

Netzausbau und Befugnisse für das Fällen von Investitionsentscheidungen

1.  Die Übertragungsnetzbetreiber legen der nationalen Regulierungsbehörde jedes Jahr nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vor, der sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Plan enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Versorgungssicherheit.

2.  Zweck des zehnjährigen Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

   a) den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
   b) alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen;
   c) einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

3.  Bei der Erarbeitung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans legt der Fernleitungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale und EU-weite Netze sowie der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen zugrunde.

4.  Die nationale Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zum zehnjährigen Netzentwicklungsplan mit allen tatsächlichen und potenziellen Netzbenutzern durch. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Nutzer beanspruchen, müssen diesen Anspruch belegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen und verweist dabei insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf.

5.  Die nationale Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweit geltenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 2c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem gemeinschaftsweit geltenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan, so konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die Agentur. Die nationale Regulierungsbehörde kann vom Übertragungsnetzbetreiber die Änderung seines Plans verlangen.

6.  Die nationale Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans.

7.  Sollte der Übertragungsnetzbetreiber aus Gründen, die keine zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründe darstellen, eine Investition, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollte, nicht durchführen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:

   a) Sie fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investitionen entsprechend dem jährlichen Finanzierungsplan gemäß Artikel 12f auf, oder
   b) sie leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht.

Macht die nationale Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Buchstabe b Gebrauch, so kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, folgende Maßnahmen zu akzeptieren:

   a) Finanzierung durch Dritte,
   b) Einrichtung durch Dritte,
   c) Einrichtung der jeweiligen neuen Anlagen, oder
   d) Betrieb der jeweiligen neuen Anlagen.

Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern.

Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

8.  Macht die nationale Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Gebrauch, so werden die Kosten der betreffenden Investitionen durch die einschlägigen Tarifregelungen gedeckt.

Artikel 12i

Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses von Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden an das Fernleitungsnetz

1.  Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, transparente und effiziente Verfahren und Tarife für den diskriminierungsfreien Anschluss von Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden an das Fernleitungsnetz festzulegen und zu veröffentlichen. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde.

2.  Die Fernleitungsnetzbetreiber haben nicht das Recht, den Anschluss von neuen Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten oder auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätsaufstockung abzulehnen. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet, in Bezug auf den neuen Anschluss für ausreichende Einspeise- und Ausspeisekapazität zu sorgen.

3.  Die Übertragungsnetzbetreiber gewähren und verwalten den Netzzugang Dritter, insbesondere neuer Marktteilnehmer und Biogaserzeuger, wobei sie die Sicherheitsbestimmungen für das Netz beachten.

KAPITEL IVb

Artikel 12j

Revisionsklausel

1.  Die Agentur legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis ... *einen ausführlichen Bericht vor, in dem sie darlegt, inwieweit es mit den Entflechtungsvorschriften gemäß diesem Kapitel gelungen ist, die volle, effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen.

2.  Für ihre Einschätzung gemäß Absatz 1 zieht die Kommission insbesondere folgende Kriterien heran: fairer und diskriminierungsfreier Netzzugang, wirksame Regulierung, Entwicklung des Netzes, der Investitionstätigkeit und wettbewerbsneutraler Investitionsanreize, Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur und Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft.

3.  Die Kommission legt bis ...* dem Europäischen Parlament und dem Rat einen detaillierten Bericht darüber vor, ob es möglich ist, einen einzigen europäischen Leitungsnetzbetreiber einzusetzen, und führt eine Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere bezüglich Eigentumsrechte, der Marktintegration sowie des Betriebs eines effizienten und sicheren Fernleitungsnetzes durch. Der Bericht wird nach Anhörung der Interessenträger, insbesondere der Fernleitungsnetzbetreiber und der Agentur erstellt.

4.  Gegebenenfalls – und insbesondere, wenn aus dem ausführlichen Bericht gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass die praktische Umsetzung der Bedingungen gemäß Absatz 2 nicht gewährleistet wurde – legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge vor, um die volle, effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber binnen ... **sicherzustellen.

______________________________________

* Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie …/…/EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].

** Sieben Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt]

(13)  Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 Buchstabe c wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "

"Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personellen, technischen, finanziellen und materiellen Ressourcen, verfügen.

"

b)  Absatz 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

   i) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:"
Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (im Folgenden "Compliance-Beauftragter") legt der in Artikel 24a Absatz 1 genannten nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird."

ii)  Folgender Satz wird angefügt:"

Der "Compliance-Beauftragte" ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der "Compliance-Beauftragte" benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.

"

c)  Folgender Absatz wird angefügt:"

3.  Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers überwacht werden, so dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikations- und Branding-Aktivitäten dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

"

(14)  Artikel 15 erhält folgende Fassung:"

"Artikel 15

Kombinierter Betreiber

"Diese Richtlinie steht dem Betrieb eines kombinierten Fernleitungs-, LNG-Anlagen-, Speicheranlagen- und Verteilernetzbetreibers nicht entgegen, sofern dieser für jede seiner Tätigkeiten die anwendbaren Bestimmungen des Artikel 7 und ║Artikels 13 Absatz 1 einhält."

"

(15)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 18a

Zugang zu LNG-Anlagen

1.  Zur Regelung des Zugangs zu LNG-Anlagen gilt das Verfahren des geregelten Netzzugangs oder das Verfahren des ausgehandelten Netzzugangs gemäß Absatz 2. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien gehandhabt. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Kriterien.

Die Mitgliedstaaten entscheiden aufgrund festgelegter und veröffentlichter Kriterien, welches Zugangsverfahren angewendet wird. Diese Kriterien betreffen vor allem die Frage, ob in dem betreffenden Markt Wettbewerb zwischen den LNG-Anlagen herrscht und ob der Zugang zu LNG über einen unabhängigen Infrastrukturbetreiber erfolgt, der freien Zugang gewährt. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Kriterien und geben bekannt bzw. beauftragen die LNG-Betreiber bekannt zu geben, welche LNG-Anlagen bzw. welche Teile davon nach dem Verfahren des ausgehandelten Netzzugangs gemäß Absatz 2 angeboten werden

2.  Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebietes befinden, einen Zugang zu LNG-Anlagen aushandeln können. Die Parteien müssen den Zugang zu LNG-Anlagen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aushandeln.

"

(16)  Artikel 19 erhält folgende Fassung:"

Artikel 19

Zugang zu Speicheranlagen

1.  "1. Für den Zugang zu Speicheranlagen , der für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist können die Mitgliedstaaten eines der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren oder beide Verfahren wählen. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien angewandt. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Kriterien.

Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen Kriterien, anhand deren der Zugang zu Speicheranlagen bestimmt und insbesondere festgestellt werden kann, ob der Wettbewerb zwischen den Speicheranlagen auf dem richtigen Markt stattfindet und ob ein unabhängiger Infrastrukturbetreiber aufgrund eines offenen Zugangs eine solche Organisation gewährleistet. Die nationalen Regulierungsbehörden machen öffentlich bekannt, welche Speicheranlagen oder welche Teile der Speicheranlagen ▌ nach den verschiedenen in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahren angeboten werden, oder verpflichten die Speicheranlagenbetreiber║, die entsprechenden Informationen öffentlich bekannt zu machen.

2.  Absatz 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.

3.  Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die nationalen Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, einen Zugang zu Speicheranlagen aushandeln können, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Parteien müssen dazu verpflichtet werden, den Zugang zu Speicheranlagen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.

"

Die Verträge über den Zugang zu Speicheranlagen werden mit dem Betreiber der betreffenden Speicheranlage ausgehandelt. Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen von den Betreibern der Speicheranlagen, innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Durchführung dieser Richtlinie und in der Folge einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Speicheranlagen zu veröffentlichen. Bei der Ausarbeitung dieser Bedingungen werden die Standpunkte der Netznutzer berücksichtigt, welche das Recht haben, sich an die nationale Regulierungsbehörde zu wenden, um diese Bedingungen abzulehnen.

4.  Im Fall eines geregelten Netzzugangs treffen die nationalen Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, ein Recht auf Zugang zu Speicheranlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife und/oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung dieser Speicheranlagen haben, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Bei der Aufstellung dieser Tarife und sonstigen Bedingungen und Verpflichtungen sind die Auffassungen der Netznutzer zu berücksichtigen; diese haben das Recht, einzeln oder als Gruppe Änderungen der Bedingungen vorzuschlagen. Dieses Recht auf Zugang kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden Erdgasunternehmen als dem Eigentümer und/oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen zu schließen.

(17)  Artikel 22 erhält folgende Fassung:"

Artikel 22

Neue Infrastrukturen

1.  "Große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag für einen festgelegten Zeitraum von den Bestimmungen der Artikel 7, 18, 19 und 20 und des Artikels 24c Absätze 4, 5 und 7 unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

   a) Durch die Investition werden der Wettbewerb in der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert.
   b) Das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde.
   c) Die Infrastruktur ist Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Infrastruktur gebaut wird.
   d) Von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Entgelte verlangt.
   e) Die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.
   f) Das Projekt ist von europäischem Interesse und überquert mindestens eine nationale Grenze innerhalb der Europäischen Union.

2.  Absatz 1 gilt auch für alle erheblichen Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung erweiterter und zusätzlicher Mengen ermöglichen.

3.  Die in Kapitel VIa genannte nationale Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden. Erstreckt sich die betreffende Infrastruktur über das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, werden die der Regulierungsbehörde durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben von der Agentur wahrgenommen. Die Entscheidung der Agentur unterliegt der vorherigen Anhörung der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden und des Antragstellers.

Eine Ausnahme kann sich auf die gesamte Kapazität der neuen Infrastruktur oder der vorhandenen Infrastruktur, deren Kapazität erheblich vergrößert wurde, oder auch nur auf einzelne, bestimmte Teile der Infrastruktur erstrecken.

Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der neuen Infrastruktur aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeithorizont des Vorhabens und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.

Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die nationale Regulierungsbehörde über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung, die in der Zeit, in der die Infrastruktur von den genannten Bestimmungen ausgenommen ist, falls notwendig geändert werden können, um Anpassungen an wirtschaftliche und marktrelevante Anforderungen vorzunehmen. Nach diesen Regeln werden alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur dazu aufgefordert, ihr Interesse an der Kontrahierung von Kapazität zu bekunden, bevor Kapazität für die neue Infrastruktur, auch für den Eigenbedarf, vergeben wird. Die Regulierungsbehörde macht hinsichtlich der Regeln für das Engpassmanagement die Vorgabe, dass diese die Verpflichtung, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und das Recht der Nutzer der Infrastruktur, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln, vorsehen. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e ║ genannten Kriterien berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Ergebnisse des Verfahrens für die Kapazitätszuweisung, wo Dritte ihr verbindliches Engagement angezeigt haben.

Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme – einschließlich der im zweiten Unterabsatz genannten Bedingungen – wird ordnungsgemäß begründet und veröffentlicht.

4.  Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach ihrem Eingang. Die zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen mit. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht. Die Informationen enthalten insbesondere Folgendes:

   a) eine ausführliche Begründung der Gewährung bzw. Ablehnung der Ausnahme durch die nationale Regulierungsbehörde unter genauem Verweis auf den Artikel, der der Entscheidung zugrunde liegt, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
   b) eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes;
   c) eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Gasinfrastruktur, für die die Ausnahme gewährt wird;
   d) sofern sich die Ausnahme auf eine Verbindungsleitung bezieht, das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;
   e) Angaben dazu, welchen Beitrag die Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung leistet.

5.  Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung beschließen, von der nationalen Regulierungsbehörde die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Mitteilung. Die Zweimonatsfrist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Diese Zusatzfrist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Informationen. Auch die Zweimonatsfrist kann mit Zustimmung der Kommission und der nationalen Regulierungsbehörde verlängert werden. Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Mitteilung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wurde mit Zustimmung der Kommission und der nationalen Regulierungsbehörde vor ihrem Ablauf verlängert oder die nationale Regulierungsbehörde hat die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung darüber unterrichtet, dass sie die Mitteilung als vollständig betrachtet.

Die nationale Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

Die Gewährung einer Ausnahme durch die Kommission wird ▌unwirksam, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem alle Entscheidungen und Genehmigungen der nationalen und regionalen Stellen vorgelegen haben, die Infrastruktur in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Verzögerung ist auf Umstände zurückzuführen, auf welche die Person, der die Ausnahme gewährt wurde, keinen Einfluss hat.

6.  Die in Absatz 1 genannten Ausnahmen gelten automatisch für Ausnahmen, die gemäß diesem Artikel bis zum ... *gewährt worden sind. Die Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme aufgrund dieses Artikels dürfen nicht ohne die Zustimmung sämtlicher Betroffener rückwirkend geändert werden.

______________________________

* Datum des Inkrafttretens der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt]

"

(18)  Nach Artikel 24 wird folgendes Kapitel eingefügt:"

"KAPITEL VIa

NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Artikel 24a

Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige nationale Regulierungsbehörde.

2.  Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde in der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und andere einschlägige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist und dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handeln und keine Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

3.  Zur Wahrung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,

   a) dass die nationale Regulierungsbehörde über Rechtspersönlichkeit, finanzielle Autonomie und eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt;
   b) dass die Vorstandsmitglieder der nationalen Regulierungsbehörde für eine nicht verlängerbare Amtszeit von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren ernannt werden. Für die Hälfte der Mitglieder beträgt die erste Amtszeit sechs Jahre. Die Mitglieder können während dieser Zeit ihres Amtes nur enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht haben;
   c) der Finanzbedarf der nationalen Regulierungsbehörde wird durch eine Direktabgabe der regulierten Betreiber gedeckt.

Artikel 24b

Politische Ziele der nationalen Regulierungsbehörde

Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

   a) Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten – eines wettbewerbsorientierten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Erdgasbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Verbraucher und Lieferanten in der Gemeinschaft durch Vorkehrungen dafür, dass die Nutzer daraus möglichst viel Vorteile unter den Aspekten Auswahl, Preis und Qualität ziehen;
   b) Entwicklung wettbewerbsorientierter und gut funktionierender Märkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;
   c) Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich Aufbau geeigneter grenzüberschreitender Fernleitungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage, die Förderung der Integration der nationalen Märkte und die Gewährleistung ungehinderter Erdgasflüsse innerhalb der Gemeinschaft;
   d) kosteneffizienteste Entwicklung eines verbraucherorientierten, sicheren, zuverlässigen und effizienten Erdgasnetzes mit angemessenen Systemkapazitäten, die Energieeffizienz sowie die Integration der in großem und kleinem Umfang erzeugten erneuerbaren Energien und des direkt eingespeisten Gases in die Übertragungs- und Verteilungsnetze müssen sichergestellt werden;
   e) erleichterter Netzzugang, insbesondere Abbau von Hemmnissen für den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einführung erneuerbarer Energien;
   f) Gewährleistung, dass für die Netzbetreiber kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen in der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern;
   g) Gewährleistung von Vorteilen für die Verbraucher durch ein effizientes Funktionieren des nationalen Marktes und durch die Förderung eines effektiven Wettbewerbs in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden;
   h) Sie gewährleistet unbeschadet der Zuständigkeiten anderer nationaler Regulierungsbehörden hohe Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Erdgas, den Schutz benachteiligter Kunden und dass die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden wirksam sind;
   i) Harmonisierung der notwendigen Datenaustauschverfahren.

Artikel 24c

Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde

1.  Die nationale Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben, welche gegebenenfalls in enger Absprache mit anderen betroffenen Gemeinschafts- und nationalen Behörden, Übertragungsnetzbetreibern und anderen Marktteilnehmern und unbeschadet ihrer eigenen spezifischen Befugnisse erfüllt werden:

   a) Sie gewährleistet, dass Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber – gegebenenfalls auch Netzeigentümer – sowie Erdgasunternehmen ihren aus dieser Richtlinie und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur.
   b) Sie arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden oder Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Agentur in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen und sorgt dabei auch dafür, dass ausreichende Verbindungskapazitäten zwischen den Übertragungsinfrastrukturen bestehen, um eine effiziente Bewertung des Gesamtmarkts vornehmen und die Kriterien für eine sichere Erdgasversorgung erfüllen zu können, ohne zwischen den Versorgern verschiedener Mitgliedstaaten zu diskriminieren.
   c) Sie kommt allen einschlägigen bindenden Entscheidungen der Kommission und der Agentur nach und führt sie durch.
   d) Sie erstattet der Kommission, den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In dem Bericht ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden.
   e) Sie überwacht die Einhaltung der auf die Entflechtung bezogenen Anforderungen dieser Richtlinie und der übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und sorgt dafür, dass Quersubventionen zwischen den Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden und dass die Verteilungs- und Übertragungstarife lange genug vor den Zeiträumen, für die sie gelten, festgesetzt werden.
   f) Sie prüft die Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem europaweit geltenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 vor; durch die Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber wird für die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Qualifikationen und Personalstärken gesorgt. Bei Nichteinhaltung des Investitionsplans werden gemäß den dafür geltenden Leitlinien der Agentur angemessene Sanktionen gegen die Fernleitungsnetzbetreiber verhängt.
   g) Genehmigung der jährlichen Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber.
   h) Sie überwacht Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie und überprüft die tatsächliche Dienstleistungs- und Versorgungsqualität und die Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit.
   i) Sie überwacht den Grad der Transparenz und trägt dafür Sorge, dass die Netzbetreiber die Transparenzanforderungen erfüllen.
   j) Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden den Grad der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene, einschließlich Erdgasbörsen, Haushaltspreisen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten und Beschwerden von Haushalts-Kunden, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und macht gegebenenfalls die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fälle aufmerksam.
   k) Sie überwacht etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die gewerbliche Kunden daran hindern oder darin einschränken könnten, gleichzeitig mit mehreren Versorgern Verträge zu schließen. Die nationalen Regulierungsbehörden setzen die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls von solchen Praktiken in Kenntnis.
   l) Sie fördert unter uneingeschränkter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags langfristige Verträge zwischen Energieverbrauchern und -versorgern, die auf die Verbesserung der Energieerzeugung und -verteilung abzielen und dafür sorgen, dass den Verbrauchern die Gewinne zugute kommen, sofern diese Verträge zu einem optimalen Investitionsaufwand im Energiesektor beitragen.
   m) Sie verfolgt, wie viel Zeit die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen, und verhängt Sanktionen gemäß den dafür geltenden Leitlinien der Agentur, wenn diese Zeiträume ohne hinreichenden Grund ausgedehnt werden.
   n) Sie überwacht ▌ die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, ║und anderen Hilfsdiensten gemäß Artikel 19.
   o) Sie gewährleistet unbeschadet der Zuständigkeiten anderer nationaler Regulierungsbehörden hohe Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Erdgas, den Schutz benachteiligter Kunden und dass die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden wirksam sind und durchgesetzt werden.
   p) Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen dafür, wie die Versorgungstarife Artikel 3 genügen sollen, und berücksichtigt dabei gebührend die Auswirkungen der regulierten Preise (Großhandels- und Endkundenpreise) auf das Funktionieren des Marktes.
   q) Sie gewährleistet allen Marktteilnehmern einen effektiven und gleichberechtigten Zugang zu den Verbrauchsdaten ║, einschließlich der Informationen über die Preise und über sonstige damit im Zusammenhang stehende Ausgaben, die Anwendung eines leicht verständlichen einheitlichen Formats für die Erfassung dieser Verbrauchsdaten, angemessene Vorauszahlungen, die dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen, und den raschen Zugang für alle Verbraucher zu diesen Daten gemäß Buchstabe h des Anhangs A.
   r) Sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.
   s) Sie legt Netzzugangstarife fest oder genehmigt sie und gibt das verwendete Tariffestlegungsverfahren bekannt.

"

   t) Sie sorgt für die Transparenz von Schwankungen der Großhandelspreise.
   u) Sie überwacht die korrekte Anwendung der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Speicheranlage unter Artikel 19 Absatz 3 oder ║Absatz 4 fällt.
  

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in Absatz 1║ genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss die nationale Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:

   a) Erlass von Entscheidungen, die für Gasunternehmen bindend sind;
   b) Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Gasmärkte in Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und▌ Festlegung notwendiger und angemessener geeigneter Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes, einschließlich Programmen zur Freigabe von Gaskapazitäten;
   c) Anforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Erdgasunternehmen;
   d) Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen gegen Erdgasunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder etwaigen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag, dass eine zuständige Stelle derartige Sanktionen verhängt; ferner Auferlegung oder Vorschlag von Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Übertragungsnetzbetreibers für den Übertragungsnetzbetreiber bzw. das vertikal integrierte Unternehmen wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie;
   e) ausreichende Untersuchungsrechte und Anweisungsbefugnisse mit Blick auf die Streitbeilegung gemäß den Absätzen 8 und 9;
   f) Genehmigung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 26.

3.  Wurde ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß Kapitel IV a ernannt, verfügt die nationale Regulierungsbehörde neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnissen unter anderem über folgende weitere Befugnisse:

   a) Verhängung von Sanktionen einschließlich Geldstrafen gemäß Absatz 2 Buchstabe d wegen Begünstigung des vertikal integrierten Unternehmens;
   b) Überwachung des Informationsflusses zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, um sicherzustellen, dass der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
   c) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber in Verbindung mit gemäß Absatz 8 vorgebrachten Beschwerden;
   d) Überwachung der kommerziellen und finanziellen Beziehungen einschließlich Darlehen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber;
   e) Überwachung sämtlicher kommerzieller und finanzieller Vereinbarungen, sofern diese den Marktbedingungen entsprechen;
   f) Anforderung von Rechtfertigungen vom vertikal integrierten Unternehmen im Fall einer Meldung durch den Compliance-Beauftragten gemäß Artikel 12 g Absatz 4 und insbesondere von Belegen, dass das vertikal integrierte Unternehmen nicht begünstigt wurde;
   g) Inspektionen auf dem Betriebsgelände der vertikal integrierten Unternehmens und des Übertragungsnetzbetreibers;
   h) Anforderung aller erforderlichen Informationen vom Fernleitungsnetzbetreiber und direkter Kontakt mit dessen Mitarbeitern, wobei sich diese Befugnis im Zweifelsfall auch auf das vertikal integrierte Unternehmen und dessen Tochterunternehmen erstreckt;
   i) Durchführung aller notwendigen Kontrollen beim Fernleitungsnetzbetreiber, wobei sich diese Befugnis gegebenenfalls auf das vertikal integrierte Unternehmen und dessen Tochterunternehmen erstreckt und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags* niedergelegten Wettbewerbsregeln gilt;
  j) Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen gegen Netzbetreiber, die ihren aus dieser Richtlinie oder etwaigen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, wobei folgende Maßnahmen ergriffen werden können:
   i) Verhängung wirksamer, abschreckender und dem Umsatz des Übertragungsnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens angemessener Geldstrafen;
   ii) Anweisung, ein diskriminierendes Verhalten zu unterlassen;
   iii) teilweiser oder vollständiger Entzug der Lizenz des Übertragungsnetzbetreibers bei wiederholten Verstößen gegen die Entflechtungsvorschriften dieses Artikels.

4.  Die nationalen Regulierungsbehörden sind für die Festlegung der Vertragsbedingungen oder für ihre Genehmigung vor ihrem Inkrafttreten verantwortlich; die Vertragsbedingungen betreffen

   a) Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungstarife sowie der jeweiligen Tariffestlegungsverfahren bzw. die bei der Festlegung oder Genehmigung der Fernleitungs- und Verteilungstarife verwendeten Verfahren und deren Überwachung, und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen einschließlich der jeweiligen Verfahren für ihre Festlegung bzw. die bei der Festlegung oder Genehmigung der Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen verwendeten Verfahren und deren Überwachung; diese Tarife basieren auf den tatsächlich anfallenden Kosten, sofern diese einem effizienten Betrieb entsprechen und transparent sind, ermöglichen es, die erforderlichen Investitionen in Netze und LNG-Anlagen so vorzunehmen, dass diese Investitionen die Tragfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleisten, und diskriminieren neue Marktteilnehmer nicht;
   b) die Bereitstellung von Ausgleichsdiensten , welche nach Möglichkeit kostenorientiert und einkommensneutral sind und angemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen, bieten. Diese Ausgleichsdienste sind fair und nicht diskriminierend und basieren auf objektiven Kriterien;
   c) den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren für Kapazitätszuweisungen und Engpassmanagement. Die Regulierungsbehörden können die Übertragungsnetzbetreiber zur Änderung ihrer Vertragsbedingungen auffordern.

5.  Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Bedingungen oder Methoden der Tarife und Ausgleichsdienste stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass für die Netzbetreiber ausreichende Anreize gesetzt werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.

6.  Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Übertragungsnetzen.

Die Fernleitungsnetzbetreiber legen den nationalen Regulierungsbehörden ihre Verfahren für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor Erteilung der Genehmigung Änderungen der Verfahren verlangen.

7.  Die nationalen Regulierungsbehörden haben die Befugnis, falls erforderlich von Betreibern von Fernleitungsnetzen, ▌ LNG-Anlagen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden.

8.  Jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage, einer Speicheranlage oder eines Verteilernetzes hat, kann damit die nationalen Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

9.  Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife und Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

10.  Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die ▌ Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.

11.  Die nationalen Regulierungsbehörden richten unabhängige Beschwerdestellen und alternative Verfahrenswege zur Einlegung von Rechtsbehelfen, beispielsweise einen unabhängigen Bürgerbeauftragten oder eine Verbraucherschutzeinrichtung für den Energiesektor, ein. Diese Stellen oder Verfahrenswege dienen der wirksamen Behandlung von Beschwerden und erfüllen die Kriterien bewährter Vorgehensweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden legen Normen und Leitlinien für die Behandlung von Beschwerden durch Erzeuger und Netzbetreiber fest.

12.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.

13.  Beschwerden nach den Absätzen 9 und 10 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.

14.  Die von den nationalen Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind in vollem Umfang zu begründen und der Öffentlichkeit zwecks rechtlicher Prüfung zugänglich zu machen.

15.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einem Gericht oder einer anderen unabhängigen nationalen Behörde, die von den beteiligten Parteien und von einer Regierung unabhängig ist, Beschwerde einzulegen.

Artikel 24d

Regulierungssystem für grenzüberschreitende Fragen

1.  Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten eng zusammen, konsultieren einander und übermitteln einander und der Agentur sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

2.  Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden stellen in enger Zusammenarbeit mit der Agentur und unter deren Leitung sicher, dass zumindest folgende Regulierungsaufgaben in Bezug auf die betreffenden regionalen Märkte erfüllt werden, so dass es geeignete Strukturen für die Integration regionaler Märkte gibt:

   a) Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen, um netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement gewährleisten, gemeinsame Gasbörsen aufzubauen und grenzüberschreitende Kapazitäten zuzuweisen und ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten einschließlich neuer Verbindungen innerhalb der Region und zwischen den Regionen sicherzustellen, damit sich ein effektiver Wettbewerb entwickeln und die Versorgungssicherheit verbessert werden kann.
   b) Alle technischen Kodizes und Marktkodizes werden zumindest auf der jeweiligen regionalen Ebene für die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und Marktteilnehmer harmonisiert.
   c) Die Regeln über das Engpassmanagement werden harmonisiert.
   d) Es werden Regeln erlassen, um die volle Unabhängigkeit der Eigentümer bzw. Betreiber der Erdgasbörsen, welche die betreffenden regionalen Poolmärkte betreiben, gegenüber den Eigentümern bzw. Betreibern der Produktionsmittel sicherzustellen.

Zur Förderung der regulatorischen Zusammenarbeit können die nationalen Regulierungsbehörden miteinander Verträge abschließen. Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in enger Absprache mit anderen zuständigen nationalen Behörden und unbeschadet ihrer besonderen Befugnisse durchgeführt.

3.  Die Agentur entscheidet über das Regulierungssystem für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten miteinander verbinden,

   a) auf gemeinsamen Antrag der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden oder
   b) wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Einigung über ein geeignetes Regulierungssystem erzielen konnten.
  

Artikel 24e

Einhaltung der Leitlinien

1.  Die Kommission sowie jede nationale Regulierungsbehörde ║ können die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 erlassenen Leitlinien steht.

2.  Die Agentur unterbreitet der Kommission oder der anfragenden nationalen Regulierungsbehörde ║sowie der nationalen Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von zwei Monaten ihre Stellungnahme.

3.  Kommt die nationale Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrem Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission darüber.

4.  Jede nationale Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 erlassenen Leitlinien steht, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.

5.  Gelangt die Kommission entweder innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Agentur oder gemäß Absatz 4 von einer nationalen Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die streitige Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 erlassenen Leitlinien begründet, kann sie die Einleitung eines Verfahrens beschließen. In einem solchen Fall lädt die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der nationalen Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.

6.  Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des entsprechenden Beschlusses die endgültige Entscheidung,

   a) keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zu erheben oder
   b) von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass den Leitlinien nicht nachgekommen wurde.

7.  Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde erhebt.

8.  Die nationale Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

9.  Die Kommission erlässt Leitlinien, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

Artikel 24f

Aufbewahrungspflichten

1.  Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen getätigte Transaktionen mit Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und den zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung stellen.

2.  Die Daten könnenAngaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Formen der Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen offenen Positionen in/nicht abgerechneten Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten enthalten.

3.  Die nationale Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen.

4.  Die Bestimmungen dieses Artikels begründen für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Behörden.

5.  Falls die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden den in Absatz 1 genannten Behörden die erforderlichen Daten.

___________________

* ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(19)  Artikel 25 wird gestrichen.

(20)  Folgender Artikel wird nach Artikel 26 eingefügt:"

Artikel 26a

Ausnahme von Gewerbegebieten

1.  Die Mitgliedstaaten können Gewerbegebiete von der Anwendung von Artikel 4 und Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13, 17 und 18, Artikel 23 Absatz 1 und/oder Artikel 24 dieser Richtlinie ausnehmen.

2.  Der Zugang Dritter wird durch die in Absatz 1 genannten Ausnahmen nicht berührt. Kunden in Gewerbegebieten können ihr Energieversorgungsunternehmen frei wählen und können sich im Falle der Uneinigkeit mit dem Netzbetreiber an die nationale Regulierungsbehörde wenden.

"

(21)  Artikel 30 erhält folgende Fassung:"

Artikel 30

Ausschuss

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

"

(22)  Anhang A erhält folgende Fassung:"

"Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

   a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
   Name und Anschrift des Anbieters,
   erbrachte Leistungen und angebotene Leistungs-Qualitätsstufen sowie Zeitbedarf für den Erstanschluss,
   die Art der angebotenen Wartungsdienste,
   Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
   Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts ohne Kosten,
   etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Rechnungserstellung,
   Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f,
   klare Informationen über Verbraucherrechte einschließlich der oben genannten auf den Websites der Rechnungs- und Erdgasunternehmen,
   Einzelheiten betreffend die zuständige Berufungsbehörde und das im Streitfall vom Kunden zu befolgende Verfahren.

Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags übermittelt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;

   b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und in transparenter und verständlicher Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;
   c) transparente und unabhängige Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;
   d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, welche sie nicht diskriminieren. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden einschließlich vom Händler auferlegter außervertraglicher Hemmnisse, zum Beispiel gegen eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, geschützt sein;
   e) den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;
   f) transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben alle Kunden Anspruch auf die Dienstleistungserbringung und die Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Gasversorger. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen innerhalb von drei Monaten ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind* dargelegten Grundsätzen folgen;
   g) soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden;
  

h) einfach zu einem anderen Versorger überwechseln können, Zugang zu ihren Verbrauchsdaten haben und durch ausdrückliche Zustimmung und gebührenfrei einem beliebigen zugelassenen Versorgungsunternehmen Zugang zu ihren Messdaten gewähren. Die für die Datenverwaltung zuständige Stelle ist verpflichtet, diese Daten an das betreffende Unternehmen weiterzugeben; die Mitgliedstaaten legen ein Format für die Erfassung der Daten fest sowie ein Verfahren, um Versorgern und Kunden Zugang zu den Daten zu verschaffen. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

   i) monatlich in angemessener Form über ihren tatsächlichen Gasverbrauch und ihre Gaskosten informiert werden. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gasversorgungs- oder Gasverteilungsunternehmen die intelligenten Verbrauchsmessgeräte bis ...** bei möglichst geringer Belästigung der Verbraucher einführen. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen diese Entwicklung und legen gemeinsame Normen dafür fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen an die Verbrauchsmessgeräte eine ausreichende Interoperabilität gewährleisten, so dass die Verbraucher größtmöglichen Nutzen zu möglichst geringen Preisen ziehen können;
   j) spätestens einen Monat nach der Mitteilung an ihren alten Gasversorger von ihrem Überwechseln zu einem neuen Gasversorger eine Endabrechnung erhalten.
  

__________________

  

* ABl. L 115 vom 17.4.1998,; S. 31.

  

** Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Abänderung der Richtlinie 2003/55/EG].".

"

Artikel 2

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens ... (12) in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften nach ...* an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3.  Die Mitgliedstaaten heben alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, die Erdgasunternehmen, Regulierungsbehörden und andere Stellen daran hindern, ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen, Aufgaben und Befugnisse zu erfüllen.

4.  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die formelle und praktische Umsetzung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten.

5.  Ist ein öffentlich kontrolliertes Unternehmen direkt oder indirekt am Erwerb von Anteilen eines vertikal integrierten Unternehmens beteiligt, wird der Preis dieser Transaktion der Kommission mitgeteilt. Die Zertifizierung der betreffenden Vermögenswerte durch eine internationale Revisionsgesellschaft ist beizufügen. Die Kommission nutzt diese Informationen ausschließlich zur Kontrolle staatlicher Beihilfen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23.
(2) ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55 .
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008.
(4) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
(5) ABl.: C 175 E vom 10.7.2008, S. 206.
(6)1 ABl. L...
(7) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
(8) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92.
(9) ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1.
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(11) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(12)* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie

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