Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (KOM(2006)0016 – C6-0037/2006 – 2006/0006(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0016),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 42 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0037/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0251/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(1), insbesondere auf den Artikel 89,
auf Vorschlag der Kommission ║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 modernisiert die Regeln für die Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, legt dabei die Durchführungsmaßnahmen und -verfahren fest und achtet auf deren Vereinfachung, die allen Beteiligten zugute kommen soll. Hierfür müssen die Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
(2) Die Organisation einer wirksameren und engeren Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit ist maßgeblich, damit die Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können.
(3) Der Einsatz elektronischer Mittel eignet sich für den schnellen und zuverlässigen Datenaustausch zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten. Die elektronische Datenverarbeitung soll zur Beschleunigung der Verfahren für die betroffenen Personen beitragen. Dabei genießen diese Personen die vollen Garantien der Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Mitgliedstaaten sollten daher die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Daten mit Bezug auf nationale Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen, bei der Verarbeitung und dem Austausch personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung unter Beachtung des Schutzes des Einzelnen angemessen behandelt werden.
(4) Die Bereitstellung der Kontaktadressen der Stellen in den Mitgliedstaaten, die an der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beteiligt sind, auch der elektronischen Adressen, in einer Form, die ihre Aktualisierung in Realzeit ermöglicht, soll den Austausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit erleichtern. Dieses Konzept, bei dem die Sachdienlichkeit der rein faktischen Informationen und deren direkte Verfügbarkeit für die Bürger im Vordergrund stehen, ist eine wichtige Vereinfachung, die durch diese Verordnung herbeigeführt werden soll.
(5)Um einen möglichst reibungslosen Ablauf und eine effiziente Handhabung der komplexen Verfahren zur Umsetzung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu erreichen, ist ein Mechanismus erforderlich, der eine sofortige Aktualisierung des Anhangs IV ermöglicht. Die Vorbereitung und Anwendung von diesbezüglichen Bestimmungen verlangen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, und ihre Umsetzung sollte im Hinblick auf die Folgen, die Verzögerungen sowohl für die Bürger als auch für die Verwaltungsbehörden haben, rasch erfolgen. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, eine Datenbank einzurichten und zu verwalten und gewährleisten, dass diese zumindest ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebsbereit ist. Die Kommission sollte insbesondere die notwendigen Schritte unternehmen, um die in Anhang IV aufgeführten Informationen in diese Datenbank aufzunehmen.
(6) Die Stärkung einiger Verfahren sollte den Anwendern der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mehr Rechtssicherheit und Transparenz bringen. Gemeinsame Fristsetzungen für die Erledigung bestimmter Verpflichtungen oder für bestimmte Verwaltungsabläufe sollten dabei zu klaren und geordneten Beziehungen zwischen den Versicherten und den Trägern beitragen.
(7) Mitgliedstaaten, zuständige Behörden und Träger der sozialen Sicherheit müssen die Möglichkeit haben, sich auf vereinfachte Verfahren und Verwaltungsvereinbarungen zu einigen, die sie für wirksamer und innerhalb ihrer jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit für geeigneter halten. Solche Vereinbarungen dürfen die Rechte der Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allerdings nicht beeinträchtigen.
(8) Wegen der dem Bereich der sozialen Sicherheit eigenen Komplexität werden allen Trägern der Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen abverlangt, um die Benachteiligung der betroffenen Personen zu vermeiden, die ihren Antrag oder bestimmte Informationen möglicherweise nicht bei dem Träger eingereicht haben, der nach den Verfahren und Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung zur Bearbeitung dieses Antrags befugt ist.
(9) Zur Ermittlung des zuständigen Trägers – d.h. die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften sind anwendbar oder ihm obliegt die Gewährung bestimmter Leistungen – muss die objektive Situation des Versicherten oder seiner Familienangehörigen von den Trägern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geprüft werden. Um den Schutz der betreffenden Person während dieses erforderlichen Informationsaustauschs unter den Trägern zu gewährleisten, ist ihr vorläufiger Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit vorzusehen.
(10)Die Mitgliedstaaten sollten bei der Feststellung des Wohnorts von Personen, für die die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, zusammenarbeiten und bei Beanstandungen alle einschlägigen Kriterien berücksichtigen, um das Problem zu lösen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zurückgreifen.
(11) Viele Maßnahmen und Verfahren dieser Verordnung stellen auf mehr Klarheit im Hinblick auf die Kriterien ab, die von den Trägern der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind. Diese näheren Bestimmungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, aus den Beschlüssen der Verwaltungskommission und aus über dreißig Jahren Praxis in der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten.
(12)Die vorliegende Verordnung enthält Maßnahmen und Verfahren, um die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen zu fördern. Von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, zur Verfügung stellen. Sie sollten jedoch einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnsitzmitgliedstaats haben.
(13) Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf alle Versicherten, auch auf Nichterwerbstätige, macht bestimmte auf diese Personen zugeschnittene Regeln und Verfahren erforderlich, besonders bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften für die Anrechnung der Zeiten, die von Personen, die weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige jemals erwerbstätig waren, in ihren verschiedenen Wohnmitgliedstaaten der Kindererziehung gewidmet wurden.
(14) Manche Verfahren müssen noch der Forderung nach einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten genügen. Speziell im Zweig Krankheit müssen diese Verfahren einerseits der Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die die Versicherten aufnehmen und diesen ihr Gesundheitssystem zur Verfügung stellen, und andererseits der Situation der Mitgliedstaaten, deren Träger für die Kosten der Sachleistungen aufkommen, die von ihren Versicherten in einem anderen als ihrem Wohnmitgliedstaat in Anspruch genommen werden.
(15) Im besonderen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen die Bedingungen für die Übernahme der Sachleistungskosten bei "geplanten Behandlungen" – Behandlungen, die eine Person in einem anderen als dem Versicherungs- oder Wohnmitgliedstaat vornehmen lässt – geklärt werden. Die Pflichten des Versicherten bei Beantragung einer vorherigen Genehmigung sollten präzisiert werden, ebenso die Verpflichtungen der Träger gegenüber den Patienten in Bezug auf die Genehmigungsbedingungen. Auch die Auswirkungen auf die Kostenübernahme bei Sachleistungen, die aufgrund einer Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wurden, sind genau festzulegen.
(16) Verbindlichere Verfahren zur Verkürzung der Erstattungsfristen für diese Forderungen unter den Trägern der Mitgliedstaaten erscheinen wesentlich, um das Vertrauen in den Austausch zu erhalten und der von den Systemen der sozialen Sicherheit geforderten Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu genügen. Daher sollten die Verfahren für die Behandlung der Forderungen im Zusammenhang mit Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit gestärkt werden.
(17) Weil die von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfassten Systeme der sozialen Sicherheit auf der Solidarität aller Versicherten beruhen, sind Mechanismen für eine wirksamere Beitreibung der Forderungen vorzusehen, die sich auf unrechtmäßig in Anspruch genommene Leistungen oder auf von den Versicherten nicht abgeführte Beiträge beziehen. Die Verfahren für die Amtshilfe unter Trägern müssen in Anlehnung an die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen(4) genau festgelegt werden, um durch Organisation der Zusammenarbeit insbesondere der Steuerbehörden die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten besser zu schützen.
(18) Die Information der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten wesentlich.
(19) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verabschiedung von Koordinierungsmaßnahmen, damit das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher ║ besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(20) Diese Verordnung sollte die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(5)ersetzen–
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieser Verordnung:
a)
bezeichnet der Ausdruck "Grundverordnung" die Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
b)
bezeichnet der Ausdruck "Durchführungsverordnung" die vorliegende Verordnung und
c)
gelten die Begriffsbestimmungen der Grundverordnung.
2. Neben den Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck:
a)
"Zugangsstelle" eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen oder mehrere der in Artikel 3 der Grundverordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete elektronische Kontaktstelle, deren Aufgabe es ist, die für die Durchführung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung notwendigen Daten elektronisch über das gemeinsame Netz zwischen den Mitgliedstaaten zu versenden und entgegen zu nehmen;
b)
"Verbindungsstelle" eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen oder mehrere der in Artikel 3 der Grundverordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung beantwortet und ▌die die ihr nach Titel IV der Durchführungsverordnung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
c)
"Dokument" eine von der Art des Trägers unabhängige Gesamtheit von Daten, die dergestalt strukturiert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung notwendig ist;
d)
"standardisierte elektronische Mitteilung" ein strukturiertes Dokument in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den ▌Mitgliedstaaten konzipiert wurde;
e)
"elektronische Übermittlung" die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege;
f)
"Fachausschuss" den in Artikel 73 der Grundverordnung genannten Ausschuss;
g)
"Rechnungsausschuss" den in Artikel 74 der Grundverordnung genannten Ausschuss.
Kapitel II
Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch
Artikel 2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern
1.Für die Zwecke der Durchführungsverordnung beruht der Austausch zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten, und den Personen, die der Grundverordnung unterliegen, auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Objektivität, Zusammenarbeit, aktive Unterstützung, Effizienz, Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und rasche Bereitstellung. ▌
2. Die Träger stellen – innerhalb der von den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen – alle Daten ▌, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese aus. Diese Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.
3. Hat eine Person irrtümlich einem ▌Träger auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in dem sich der gemäß der Durchführungsverordnung bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge übermittelt, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge unverzüglich an den gemäß der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich übermittelt wurden. Dieses Datum ist für den letzteren Träger maßgeblich. Die Träger eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern anderer Mitgliedstaaten zurückzuführende Untätigkeit als Entscheidung betrachtet werden.
▌
4. Erfolgt die Mitteilung der Daten über die Zugangs- oder die Verbindungsstelle, so übernimmt diese Stelle hinsichtlich der Fristen für die Beantwortung der bei ihr gestellten Anträge die Aufgaben und die Funktion des ersuchten Trägers in diesem Mitgliedstaat.
Artikel 3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Anspruchsberechtigten und den Trägern
1. Personen, die der Grundverordnung unterfallen, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familien sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
▌
2. Bei der Erhebung, Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß seinen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Grundverordnung gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass die betreffenden Personen in der Lage sind, ihre Rechte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umfassend wahrzunehmen.
Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass solche personenbezogenen Daten nicht für andere als die Zwecke der sozialen Sicherheit verwendet werden, es sei denn, dies wird von der betreffenden Person ausdrücklich gestattet. Die Mitgliedstaaten stellen auf Anfrage den betreffenden Personen spezifische und angemessene Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind, zur Verfügung.
Die betreffenden Personen können ihre Rechte als Betroffene unabhängig davon, woher die Daten stammen, in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen über den zuständigen Träger geltend machen.
Die Liste und die Kontaktdaten zu den in jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6) ernannten Datenschutzbeauftragten, die mit Daten im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit die der Grundverordnung unterliegen, befasst sind, sind Teil von Anhang IV der Durchführungsverordnung.
3. Soweit es für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist, übermitteln die maßgeblichen Träger den betreffenden Personen innerhalb der von den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen die ▌Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus.
4. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, der ein Dokument unmittelbar versendet, das eine Entscheidung über die Ansprüche einer Person enthält, die sich gewöhnlich oder vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, verlangt eine Empfangsbestätigung unabhängig von der Art des Datenträgers und der Versendung. Der Empfang kann auf jedem Datenträger und in jeder Form bestätigt werden.
5. Fehlt es an einem Nachweis für die Versendung der in Absatz 4 genannten Entscheidung, so können die für Ansprüche aufgrund der Grundverordnung geltenden Verwirkungs- oder Verjährungsfristen den Anspruchsberechtigten nicht entgegengehalten werden.
6. Ist der Tag der Versendung einer Entscheidung gemäß Absatz 4 ordnungsgemäß nachweisbar, so kann der zuständige Träger sie der betreffenden Person binnen eines Monats nach diesem Tag entgegenhalten. Sehen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, jedoch eine längere Frist vor, so gilt diese Frist.
7. Die betreffende Person verfügt in jedem Fall über die Rechtsbehelfe und Verfahren, die das von dem Träger, der die Entscheidung erlassen hat, angewandte Recht vorsieht.
▌
Artikel 4
Format und Verfahren des Datenaustauschs
1. Die Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt und das Format der Dokumente und standardisierten elektronischen Mitteilungen sowie die Verfahren für ihren Austausch fest.
2. Die Datenübermittlung zwischen den Trägern, Zugangsstellen oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch in einem gemeinsamen sicheren Rahmen, in dem die Vertraulichkeit und der Schutz der ausgetauschten Daten gewährleistet werden kann.
3. Bei der Kommunikation mit den betreffenden Personen verwenden die maßgeblichen Träger die für jeden Fall geeigneten Modalitäten und nutzen dabei soweit wie möglich elektronische Techniken. Die Verwaltungskommission legt die praktischen Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen, Dokumente oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel fest.
Artikel 5
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege
1. Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen die Situation einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats einschließlich der Steuerbehörden ausgestellt werden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten maßgeblich, vorausgesetzt dass sie nicht von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
2. Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Dokuments oder des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, ersucht der Träger, der das Dokument erhält, ║ den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, ║ um die notwendige Klarstellung bzw. gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
3. Erzielen die betreffenden Träger binnen eines Monats nach dem Ersuchen seitens des Trägers, der das Dokument erhalten hat, keine Einigung, so kann gemäß Artikel 76 Absatz 6 der Grundverordnung die Verwaltungskommission angerufen werden, die sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte ║ bemüht.
Artikel 6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Zahlung von Leistungen
1. Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind, ▌ so unterliegt die betreffende Person vorläufig den ▌ Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
a)
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat betrieben wird, oder
b)
b) ║ den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, wenn die betreffene Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit dort ausübt oder wenn sie nicht beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist, oder
c)
c) ║ den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Anwendung seiner Rechtsvorschriften zuerst beantragt wurde, wo die Person einer Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht.
2. Besteht zwischen den zuständigen Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Leistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder – falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt – Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.
3. Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so kann von den zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission angerufen werden. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.
4. Steht fest, dass entweder die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht diejenigen des Mitgliedstaats sind, in dem der vorläufige Anschluss erfolgt ist, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger spätestens ab dem Tag des vorläufigen Anschlusses oder der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden.
5. Falls erforderlich, regelt der zuständige Träger die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf Beiträge und gegebenenfalls vorläufig gezahlte Geldleistungen nach Maßgabe der Artikel 71 ▌bis 81 der Durchführungsverordnung.
Vorläufige Sachleistungen, die nach Absatz 2 gewährt wurden, werden von dem zuständigen Träger gemäß Titel IV der Durchführungsverordnung erstattet.
Artikel 7
Pflicht zur vorläufigen Feststellung
1. Steht einer Person nach der Grundverordnung entweder ein Leistungsanspruch zu oder hat sie einen Beitrag zu zahlen und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in einem anderen Mitgliedstaat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags einer Leistung oder eines Beitrags erforderlich sind, gewährt dieser Träger die Leistung auf Antrag der betreffenden Person oder berechnet den Beitrag jeweils vorläufig, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern die Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt.
2. Sobald dem betreffenden Träger die entsprechenden Belege vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.
Kapitel III
Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung
Artikel 8
Vereinbarungen zwischen den Verwaltungen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten
1. Die Vorschriften dieser Verordnung treten an die Stelle der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Abkommen; ausgenommen sind Bestimmungen betreffend Vereinbarungen zu den in Anhang II der Grundverordnung genannten Abkommen, sofern die Bestimmungen dieser Vereinbarungen in Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
2. Die Mitgliedstaaten können bei Bedarf miteinander Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Abkommen schließen, sofern durch diese Vereinbarungen die Ansprüche und die Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden und die Vereinbarungen in Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
Artikel 9
Sonstige Verfahren zwischen den Trägern
1. Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden ▌ können andere Verfahren als die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
2. Die entsprechenden Vereinbarungen werden der Verwaltungskommission zur Kenntnis gebracht und sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 10
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen wechselseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
Artikel 11
Bestimmung des Wohnorts
1. Besteht zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Lebensmittelpunkt dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden und einschlägigen Angaben, zu denen gegebenenfalls Folgendes gehört:
a)
Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des/der betreffenden Mitgliedstaaten;
b)
persönliche Umstände, einschließlich Folgendem:
i)
Art und spezifische Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer jedes Arbeitsvertrags;
ii)
ihre familiären Verhältnisse und familiären Bindungen;
iii)
iii) die Ausübung einer nicht gewinnorientierten Tätigkeit;
iv)
im Falle von Studierenden ihre Einkommensquelle;
v)
ihre Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter;
vi)
vi) der Mitgliedstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt;
2. Können sich die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 nicht einigen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen des Falles erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung ihres tatsächlichenWohnortsals ausschlaggebend.
Artikel 12
Zusammenrechnung von Zeiten
1. Zur Durchführung des Artikels 6 der Grundverordnung wendet sich der zuständige Träger an die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für die betreffende Person ebenfalls gegolten haben, und erkundigt sich bei diesen nach sämtlichen Zeiten ▌, die der Versicherte nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
2. Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten,Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind zu denjenigen hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, soweit dies für die Anwendung von Artikel 6 der Grundverordnung erforderlich ist und sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden.
3. Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
4. Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.
5. Jede nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats pflichtversichert gewesen, so wird sie von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften er nach der betreffenden Zeit ║ erstmals pflichtversichert war.
6. Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.
7. Werden Versicherungs- oder Wohnzeiten nach diesem Artikel nicht berücksichtigt, weil andere Zeiten, die keinen Anspruch auf die betreffende Leistung vermitteln, Vorrang haben, so verlieren die nicht berücksichtigten Zeiten nicht ihre Wirkung nach nationalem Recht, was den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs anbelangt.
Artikel 13
Regeln für die Umrechnung von Versicherungszeiten
Sind Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den in einem anderen Mitgliedstaat verwendeten Einheiten abweichen,║ so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:
a)
ein Tag entspricht acht Stunden und umgekehrt;
b)
fünf Tage entsprechen einer Woche und umgekehrt;
c)
zweiundzwanzig Tage entsprechen einem Monat und umgekehrt;
d)
drei Monate, dreizehn Wochen oder sechsundsechzig Tage entsprechen einem Vierteljahr oder umgekehrt;
e)
für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
f)
die Anwendung der Buchstaben a bis e darf nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.
Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen, als ein ganzer Monat.
TITEL II
BESTIMMUNGEN DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 14
Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung
1.Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers […] eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird" eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt, die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.
2. Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen ansässig ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
3. Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.
4. Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Tätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine "ähnliche" Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Tätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
5. Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt" insbesondere auf eine Person,
a)
die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit;
b)
die kontinuierlich Tätigkeiten alternierend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, mit der Ausnahme von geringfügigeren Tätigkeiten, und zwar unabhängig von der Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Alternierens.
6.Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte, "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd einer oder mehreren gesonderten selbstständigen Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.
7. Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob ständiger oder ad hoc oder zeitweiliger Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere einschließlich des Arbeitsorts, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist.
8. Für die Durchführung des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet "ein wesentlicher Teil" der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit║, der in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der Hauptteil seiner Tätigkeit sein muss. ▌
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a)
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
b)
im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung hinsichtlich der genannten Kriterien ein Gesamtanteil von weniger als 25 % erreicht, so zeigt dies, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
9. Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der "Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich der feste und ständige Geschäftssitz befindet, von dem aus die betreffende Person ihren Tätigkeiten nachgeht, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person ihr gesamtes Einkommen zu versteuern hat, unabhängig davon, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt, sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.
10. Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betreffenden Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
11. Ist ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber tätig, der seinen Sitz nicht im Gebiet der Union hat, und wohnt dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, in dem er aber keine wesentliche Tätigkeit ausübt, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
▌
Artikel 15
Verfahren für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betreffenden Träger)
1.Sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die eine Tätigkeit in einem anderen als dem gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wenn immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.
2.Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Grundverordnung unterliegen.
3.Ein Arbeitgeber im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wenn immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung unterliegt.
▌
Artikel 16
Verfahren zur Durchführung des Artikels 13 der Grundverordnung
1. Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem durch die zuständige Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit. Dieser Träger übermittelt diese Information dem bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt.
2. Der durch die zuständige Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnete Träger legt anhand ║ des Artikels 13 der Grundverordnung und des Artikels 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten. Diese Festlegung erfolgt zunächst vorläufig. Der Träger unterrichtet die durch die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem einer Tätigkeit nachgegangen wird, bezeichneten Träger über seine vorläufige Festlegung.
3. Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die bezeichneten Träger in den Mitgliedstaaten, in denen der Tätigkeit nachgegangen wird, von der vorläufigen Festlegung in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf der zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
4. Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften auf Ersuchen eines oder mehrerer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden die für die betreffende Person geltenden Rechtsvorschriften einvernehmlich festgelegt, gestützt auf Artikel 13 der Grundverordnung und die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durchführungsverordnung.
Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen sie sich gemäß den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung.
5. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.
6. Verabsäumt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats, bezeichnet wurde, sobald er – möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger – über die Situation der Person unterrichtet wurde.
Artikel 17
Verfahren zur Durchführung des Artikels 15 der Grundverordnung
Hilfskräfte üben ihr Wahlrecht gemäß Artikel 15 der Grundverordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags aus. Die zum Abschluss des Anstellungsvertrags befugte Behörde unterrichtet den bezeichneten Träger desjenigen Mitgliedstaats, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat.
Artikel 18
Verfahren zur Durchführung von Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung
Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahme von den Artikeln 11 bis 15 der Grundverordnung ist bei der zuständigen Behörde oder der Stelle zu stellen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitgeber oder die betreffende Person zu unterliegen wünscht, bezeichnet wurde; solche Anträge sind, wenn immer dies möglich ist, im Voraus zu stellen.
Artikel 19
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
1. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften dieses Rechts.
2. ▌Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften aufgrund einer Bestimmung des Titels II der Grundverordnung anwendbar sind, teilt der betreffenden Person mittels eines Nachweises der geltenden Gesetzgebung mit, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften gelten. Auf diesem Nachweis wird der vom Arbeitgeber gemeldete Lohn angegeben.
Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen den Trägern
1. Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß Titel II der Grundverordnung für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge ▌, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.
2. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften auf eine Person anwendbar werden, teilt dies dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, unter Angabe des Datums mit, ab dem diese Rechtsvorschriften für sie gelten.
Artikel 21
Pflichten des Arbeitgebers
1. Ein Arbeitgeber, der seinen eingetragenen Sitz oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats hat, hat den Pflichten nachzukommen, die das für diesen Arbeitnehmer geltende Recht vorsieht, im Besonderen der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine gewerbliche Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat.
2. Ein Arbeitgeber, der keine gewerbliche Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer gelten, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass letzterer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers davon berührt würden. Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats zu übermitteln.
TITEL III
BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
Kapitel I
Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Artikel 22
Allgemeine Durchführungsvorschriften
1. Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des zuständigen Trägers ▌erhalten.
2. Die Artikel 25 und 26 der Durchführungsverordnung berühren nicht die Anwendung der nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats, die in den Fällen des Absatzes 1 eine günstigere Regelung für die Übernahme der Ausgaben für Sachleistungen als die Grundverordnung vorsehen.
3. Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können miteinander andere Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der Artikel 25, 26 und 27 der Durchführungsverordnung vereinbaren. Derartige Vereinbarungen dürfen sich aber nicht nachteilig auf Bedingungen und Höhe der Kostenübernahme für Sachleistungen auswirken, die den betreffenden Personen nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden. Diese Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission zur Kenntnis zu bringen.
4. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a der Grundverordnung können die Kosten von Leistungen nach Artikel 22 der Grundverordnung bzw. die Kosten von Leistungen nach Artikel 23 bis 30 der Grundverordnung nur dann zu Lasten eines Mitgliedstaats gehen, wenn entweder der Versicherte nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Rente gestellt hat oder eine Rente bezieht.
Artikel 23
Regelung bei mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsstaat
Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltsorts mehrere Systeme der Versicherung für den Fall der Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft vor, so sind aufgrund des Artikels 17, des Artikels 19 Absatz 1 und der Artikel 20, 22, 24, 26 und 27 der Grundverordnung die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer anwendbar.
Artikel 24
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
1. Für die Durchführung des Artikels 17 der Grundverordnung gilt, dass der Versicherte oder seine Familienangehörigen sich beim Träger ihres Wohnorts eintragen lassen müssen; dabei haben sie ein Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass sie Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Mitgliedstaats haben.
Dieses Dokument wird vom zuständigen Träger ausgestellt, gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers. Legen der Versicherte oder seine Familienangehörigen dieses Dokument nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts die notwendigen Informationen beim zuständigen Träger an.
2. Das in Absatz 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert.
Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Absatz 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung.
3. Für die in den Artikeln 22, 24, 25 und 26 der Grundverordnung genannten Personen gilt dieser Artikel entsprechend.
Artikel 25
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
A. Verfahren und Umfang des Anspruchs
1. Zur Durchführung des Artikels 19 der Grundverordnung legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Wohnmitgliedstaat ein von seinem zuständigen Träger augestelltes Dokument vor, aus dem sein Sachleistungsanspruch hervorgeht. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls sonst erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.
▌
2. Aus dem Dokument geht hervor, dass der Versicherte nach Artikel 19 der Grundverordnung unter den gleichen Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaats Versicherte Anspruch auf Sachleistungen hat.
▌
3. Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht gezwungen ist, seinen Aufenthalt früher als geplant abzubrechen und wieder in den zuständigen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort die ▌ erforderliche Behandlung zu erhalten.
▌
B. Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen
4. Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel 19 der Grundverordnung ║ erbrachten Sachleistungen ▌ selbst getragen und sehen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften die Möglichkeit vor, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze.
5. Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel 61 der Durchführungsverordnung in dem betreffenden Fall erstattet worden wären.
Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge.
6. Abweichend von Absatz 5 ▌kann der zuständige Träger die Ausgaben des Versicherten innerhalb der Grenzen und zu den Sätzen, die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.▌
7. Die Erstattung an den Versicherten darf in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten.
8. Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser seinen Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.
C.Familienangehörige
9.Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.
Artikel 26
Geplante Behandlungen
A. Genehmigungsverfahren
1. Zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 der Grundverordnung legt der Versicherte beim Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck "zuständiger Träger" den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung übernimmt; in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 5 der Grundverordnung, in denen die im Wohnmitgliedstaat erbrachten Sachleistungen mittels festgelegter Beträge erstattet werden, bedeutet"zuständiger Träger" den Träger des Wohnorts.
2. Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.
In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts, ob die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in dem Wohnmitgliedstaat erfüllt sind.
Der zuständige Träger kann die Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des ▌ Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in dem Wohnmitgliedstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbst innerhalb eines in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnmitgliedstaats seine Entscheidung mit.
Geht innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Absendung der Anforderung keine Antwort des zuständigen Trägers ein, so gilt die Genehmigung als erteilt.
▌
3. Benötigt ein Versicherter, der nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnhaft ist, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung, so darf die Genehmigung nach Artikel 20 Absatz 2 zweiter Satz der Grundverordnung nicht verweigert werden. Unter solchen Umständen erteilt der Träger des Wohnorts die ▌Genehmigung ▌für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon.
Der zuständige Träger hat die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem die Genehmigung erteilenden Träger des Wohnorts autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden und lebensnotwendigen Behandlung zu akzeptieren.
4. Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat untersuchen lassen.
5. Unbeschadet einer etwaigen Genehmigungsentscheidung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger ▌, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint. ▌
B. Übernahme der vom Versicherten getragenen Kosten von Sachleistungen ▌
6. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 7 gilt Artikel 25 Absätze 5 und 6 der Durchführungsverordnung entsprechend.
7.Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder gemäß Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat hätte übernehmen müssen (fiktive Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die fiktiven Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden.
C. Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen
8. ▌Die mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls die Reise- und Aufenthaltskosten einer Begleitperson werden von diesem Träger ▌übernommen, wenn eine Genehmigung bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wird. Falls die versicherte Person behindert ist, sind Reise und Aufenthalt einer Begleitperson als erforderlich anzusehen.
D. Familienangehörige
9. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 gelten für Familienangehörige eines Versicherten entsprechend.
Artikel 27
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
A. Verfahrensvorschriften für den Versicherten
1. Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnmitgliedstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat.
2. Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Frist dem zuständigen Träger.
3. Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnmitgliedstaats keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, und werden diese nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats verlangt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.
4. Die Übermittlung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen. Der Arbeitgeber bzw. der zuständige Träger kann den Arbeitnehmer zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen.
▌
B. Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnmitgliedstaats
5. Auf Verlangen des zuständigen Trägers oder in den Fällen des Absatzes 3 lässt der Träger des Wohnorts erforderlichenfalls eine ärztliche Kontrolluntersuchung des Versicherten vornehmen, als ob dieser bei ihm versichert wäre. Die Angaben im Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, insbesondere die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, werden dem zuständigen Träger innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Kontrolluntersuchung übermittelt.
▌
C. Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
6. Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
7.Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 Satz der Grundverordnung zahlt der zuständige Träger die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hiervon. ▌
8. Für die Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Grundverordnung gilt, dass die auf dem ärztlichen Befund des behandelnden Arztes beruhenden Angaben auf einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten für den zuständigen Träger maßgeblich sind, sofern kein missbräuchliches Verhalten vorliegt.
9. Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, ▌so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts davon.
D. Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
10. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält.
Artikel 28
Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
A.Verfahrensvorschriften für den Versicherten
1.Für den Bezug von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung wendet sich der Versicherte an den zuständigen Träger. Der zuständige Träger unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hiervon.
B. Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnorts
2.Auf Verlangen des zuständigen Trägers untersucht der Träger des Wohnorts den Zustand des Versicherten im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit. Der zuständige Träger übermittelt dem Träger des Wohnorts alle erforderlichen Informationen für eine solche Untersuchung.
C.Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
3.Um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu bestimmen, kann der zuständige Träger den Versicherten von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen.
4.Artikel 27 Absatz 7 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.
D.Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
5.Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält.
E.Familienangehörige
6.Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.
Artikel 29
Durchführung des Artikels 28 der Grundverordnung
Ist der Mitgliedstaat, in dem der ehemalige Grenzgänger zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, nicht mehr der zuständige Mitgliedstaat und begibt sich der ehemalige Grenzgänger oder ein Familienangehöriger dorthin, um Sachleistungen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu erlangen, so legt er dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. ▌
Artikel 30
Beiträge der Rentner
▌
Erhält eine Person Rente aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die dieselbe Rente in dem zuständigen Mitgliedstaat erzielt.
Artikel 31
Durchführung des Artikels 34 der Grundverordnung
A.Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
▌
1. Der zuständige Träger ▌ informiert die betreffende Person über das Bestehen der Vorschrift betreffend das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen in Artikel 34 der Grundverordnung. Bei der Anwendung solcher Vorschriften muss ▌gewährleistet sein, dass eine Person, die nicht im ▌zuständigen Mitgliedstaat wohnt, Anspruch auf Leistungen in zumindest dem Gesamtumfang oder -wert hat, den sie beanspruchen könnte, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde.
2.Der zuständige Träger informiert ferner den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts über die Zahlung der Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn die von dem letztgenannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften, Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in der in Artikel 34 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Liste aufgeführt sind, vorsehen.
B.Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts
3.Nachdem der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Informationen gemäß Absatz 2 erhalten hat, unterrichtet er unverzüglich den zuständigen Träger über jegliche Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die er der betreffenden Person zum selben Zweck gemäß seinen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, sowie über den hierfür geltenden Erstattungssatz.
4. Die Verwaltungskommission trifft gegebenenfalls Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels.
Artikel 32
Besondere Durchführungsvorschriften
1. Für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II gelten die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Grundverordnung, die sich auf Sachleistungen beziehen, ▌ für Personen, die ausschließlich aufgrund eines Sondersystems für Beamte Anspruch auf Sachleistungen ▌haben, nur in dem dort genannten Umfang. Der Träger eines anderen Mitgliedstaats darf nicht allein aus diesen Gründen zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen verpflichtet werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 23 der Grundverordnung für jede Person, die gleichzeitig ein Ruhegehalt aufgrund eines in Anhang II dieser Verordnung genannten Systems für Beamte und eine Rente aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht.
3. Die Maßnahmen zur praktischen Durchführung der Absätze 1 und 2 werden von der Verwaltungskommission getroffen.
Kapitel II
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 33
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat
Die in den Artikeln 24 bis 27 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren gelten für die Durchführung des Artikels 36 Absatz 1 der Grundverordnung entsprechend.
▌
Artikel 34
Zusammenarbeit zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintreten
1. Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen; Gesetzesvorschriften, die im Gebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Diese Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten; dem Träger des Wohn- und Aufenthaltsorts ist ein Doppel zu übermitteln.
2. Der Träger des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, leitet dem zuständigen Träger die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen zu und erteilt auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.
3. Sind bei einem Wegeunfall im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Mitgliedstaates Nachforschungen im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats erforderlich, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck einen Beauftragten benennen; der zuständige Träger hat die Behörden dieses Mitgliedstaats davon zu unterrichten. Diese Behörden unterstützen den Beauftragten, insbesondere durch Bestimmung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall behilflich ist.
4. Nach Beendigung der Behandlung wird dem zuständigen Träger ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand des Betroffenen sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden je nach Fall vom Träger des Wohnorts oder vom Träger des Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.
5. Auf Verlangen des Trägers des Wohnorts bzw. des Trägers des Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.
Artikel 35
Bestreiten eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit
1. Bestreitet der zuständige Träger, dass im Rahmen des Artikels 36 Absatz 2 der Grundverordnung die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als zur Krankenversicherung gehörig.
2. Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige darauf Anspruch hat. Anderenfalls werden die Sachleistungen, die der betreffenden Person im Rahmen der Krankenversicherung gewährt wurden, ab der erstmaligen ärztlichen Feststellung des Unfalls oder der Krankheit als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit angesehen.
Artikel 36
Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
1. Im Fall des Artikels 38 der Grundverordnung wird die Anzeige der Berufskrankheit entweder dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des Staats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann, oder dem Träger des Wohnorts übermittelt, der die Anzeige sodann dem ║ zuständigen Träger zuleitet.
Stellt der letztgenannte Träger fest, dass zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem Träger dieses Mitgliedstaats.
2. Stellt der Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so übermittelt dieser Träger die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, sowie ein Doppel der in Absatz 2 genannten Entscheidung unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
Er unterrichtet ebenfalls den Versicherten von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem der Vorgang dem Träger des Mitgliedstaates übermittelt worden ist, unter dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
3. Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
Artikel 37
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung
1. Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihm später die endgültige Entscheidung mitzuteilen.
2. Besteht ein Leistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers festgelegt wird, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde. Dieser Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er auf den Rechtsbehelf hin die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann von den Leistungen einbehalten, die der betreffenden Person gemäß dem Verfahren des Artikels 71 der Durchführungsverordnung zustehen.
Artikel 38
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
In den in Artikel 39 der Grundverordnung genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, jede Auskunft über die vorher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.
Artikel 39
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Für die Durchführung des Artikels 40 Absatz 3 der Grundverordnung gilt: Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der für die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften ist.
In solchen Fällen berücksichtigt der zuständige Träger für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung.
Artikel 40
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder zusätzliche Beihilfen
1. Arbeitnehmer oder Selbständige oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, bei dem zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnorts einen Antrag zu stellen, der ihn sodann dem zuständigen Träger übermittelt. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen.
2. Der zuständige Träger teilt dem Antragsteller seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates mit. Er übermittelt ein Doppel seines Bescheides ║ der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt.
Artikel 41
Besondere Durchführungsvorschriften
Die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der Grundverordnung über Sachleistungen gelten nicht für Personen, die nur gegenüber einem in Anhang II der Durchführungsverordnung aufgeführten Sondersystem für Beamte eines Mitgliedstaates sachleistungsberechtigt sind.
Kapitel III
Sterbegeld
Artikel 42
Antrag auf Sterbegeld
Für die Durchführung der Artikel 42 und 43 der Grundverordnung ist der Antrag auf Sterbegeld beim Träger des Wohnorts des Antragstellers zu stellen.
Kapitel IV
Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten
Artikel 43
Berechnung der Leistungen
1. Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung gilt Artikel 12 Absätze 3, 4, 5 und 6 der Durchführungsverordnung.
2. Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind, berechnet der Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt worden sind, den diesen Zeiten entsprechenden Betrag nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht.
3. Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den geschuldeten Betrag, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht und nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe c der Grundverordnung nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.
Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Die Verwaltungskommission legt die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.
▌
Artikel 44
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
1.Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Kindererziehungszeit" jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats angerechnet wird oder der Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, mit der ausdrücklichen Begründung, dass die betreffende Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden, und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden.
2.Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieses Zeitraums als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.
3.Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dort gelten oder gelten werden.
Artikel 45
Beantragung von Leistungen
A. Beantragung von Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung
1. Der Antragsteller stellt für den Bezug von Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften des Typs A nach Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung einen Antrag beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität oder bei der Verschlimmerung des Invaliditätszustands für ihn galten, oder bei dem Träger seines Wohnorts, der den Antrag an den erstgenannten Träger weiterleitet.
2. Wurden Geldleistungen bei Krankheit gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Leistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Stellung des Rentenantrags.
3. Im Fall des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b║ der Grundverordnung teilt der Träger, bei dem der Betroffene zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Träger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die vor der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes geschuldeten Leistungen oder werden bis auf die Zulage nach Artikel 47 Absatz 2 der Grundverordnung gekürzt.
B. Beantragung von Leistungen in sonstigen Fällen
4. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ▌stellt der Antragsteller einen entsprechenden Antrag ║ beim Träger seines Wohnorts ▌oder ║ beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten.
5. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Mitgliedstaaten verbindlich.
6. In Abweichung von Absatz 5 gilt Folgendes: Hat der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht alle Versicherungs- oder Wohnzeiten angegeben, die er nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, so gilt der Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich der fehlenden Zeiten einreicht, für den Träger, der die betreffenden Rechtsvorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese Rechtsvorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten.
▌
Artikel 46
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen
1. Der Antrag ist ▌ gemäß den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Artikel 45 Absatz 1 oder Absatz 4der Durchführungsverordnung genannte Träger anwendet und unter Beifügung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise zu stellen. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zeiten der Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), der Beschäftigung (Arbeitgeber) oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und des Aufenthalts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben.
2. Beantragt der Antragsteller gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Grundverordnung, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Altersrenten aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub ▌ beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Angaben mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann.
3. Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.
Artikel 47
Bearbeitung der Anträge durch die Träger
A. Bearbeitender Träger
1. Der ▌ Träger, ▌an den der Leistungsantrag gemäß Artikel45 Absatz1 oder Absatz 4 der Durchführungsverordnung gerichtet oder weitergeleitet ▌ wird, wird nachstehend als "zu kontaktierender Träger" bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als zu kontaktierender Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften galten.
Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert der zu kontaktierende Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung der für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Entscheidungen und Vorgänge, übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle die Gemeinschaftsaspekte der Bearbeitung betreffenden Angaben und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden.
B. Bearbeitung der Leistungsanträge nach Artikel 44 der Grundverordnung
2. In den Fällen des Artikels 44 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der bearbeitende Träger sämtliche den Antragsteller betreffenden Daten an den Träger, bei dem dieser zuvor versichert war, der seinerseits den Antrag bearbeitet.
3. Die Artikel 48 bis 52 gelten nicht für die Bearbeitung von Anträgen gemäß Artikel 44 der Grundverordnung.
C. Bearbeitung sonstiger Leistungsanträge
4. In anderen ▌als den in Absatz 2 genannten Fällen übermittelt der zu kontaktierende Träger die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Unterlagen sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Unterlagen unverzüglich allen beteiligten Trägern, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der zu kontaktierende Träger teilt den anderen Trägern die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. Er gibt ferner an, welche Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich.
5. Jeder beteiligte Träger teilt dem zu kontaktierenden Träger und den anderen beteiligten Trägern so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. ▌
6. Jeder beteiligte Träger berechnet den Leistungsbetrag gemäß Artikel52 ▌der Grundverordnung und teilt ▌dem zu kontaktierenden Träger und den anderen betroffenen Trägern seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle gemäß den Artikeln 53 bis 55 der Grundverordnung erforderlichen Angaben mit.
7. Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 4 und 5 fest, dass Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 57 Absatz 2 oder Absatz 3 der Grundverordnung anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon den zu kontaktierenden Träger und die anderen betroffenen Träger.
▌
Artikel 48
Mitteilung der Entscheidung an den Antragsteller
1. Jeder Träger teilt dem Antragsteller gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die von ihm getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die anwendbaren Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen angegeben. Sobald der zu kontaktierende Träger über alle Entscheidungen jedes Trägers unterrichtet worden ist, übermittelt er dem Antragsteller und den anderen betreffenden Trägern eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen. Die Verwaltungskommission erstellt das Muster für die Zusammenfassung. Die Zusammenfassung wird dem Antragsteller in der Sprache des Trägers oder – auf Verlangen des Antragstellers – in der von ihm gewählten Sprache übermittelt, sofern diese als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft gemäß Artikel 290 des Vertrags anerkannt ist.
2. Stell sich für den Antragsteller nach Empfang der Zusammenfassung heraus, dass seine Rechte durch das Zusammenwirken der Entscheidungen von zwei oder mehr Trägern möglicherweise beeinträchtigt worden sind, so hat er Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidungen durch die beteiligten Träger innerhalb der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen. Die Fristen beginnen am Tag des Empfangs der Zusammenfassung. Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
Artikel 49
Bemessung des Grades der Invalidität
1. Bei Anwendbarkeit des Artikels 46 Absatz 3 der Grundverordnung ist allein der bearbeitende Träger befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen. Er trifft diese Entscheidung, sobald er in der Lage ist, zu bestimmen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Grundverordnung, erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung unverzüglich den anderen beteiligten Trägern mit.
Sind unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Grundverordnung bestimmte, nicht die Invalidität betreffende Voraussetzungen, die nach den vom bearbeitenden Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Anspruch bestehen, nicht erfüllt, so teilt der bearbeitende Träger dies dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuletzt galten, sofort mit. Dieser Träger ist befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit.
2.Für die Bestimmung der Voraussetzungen des Anspruchs ist gegebenenfalls unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für die Invalidität zuständigen Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuerst galten.
3. Für den Fall, dass Artikel 46 Absatz 3 der Grundverordnung für die Feststellung des Grades der Invalidität nicht anwendbar ist, kann jeder Träger entsprechend seinen Rechtsvorschriften den Antragsteller von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte ebenso als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden.
▌
Artikel 50
Vorschüsse und Vorauszahlungen
1. Stellt ein Träger bei Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass der Antragsteller nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a║ der Grundverordnung hat, so zahlt er diese Leistung ungeachtet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung sofort aus. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken kann.
2. Kann dem Antragsteller keine vorläufige Leistung nach Absatz 1 gezahlt werden, geht aber aus den Angaben hervor, dass ein Anspruch nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung besteht, so zahlt der bearbeitende Träger ihm einen angemessenen rückforderbaren Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b║ der Grundverordnung wahrscheinlich festgestellt wird.
3. Jeder nach Absatz 1 oder Absatz 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder der Vorauszahlung verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Maßnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht.
Artikel 51
Neuberechnung der Leistungen
1. Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach ║Artikel 48 Absätze 3 und 4, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 der Grundverordnung gilt Artikel 50 der Durchführungsverordnung entsprechend.
2. Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung stellt der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, diese dem Betroffenen nach dem Verfahren des Artikels 3 Absätze 4 bis 7 der Durchführungsverordnung unverzüglich zu und er unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber der Betroffene einen Anspruch hat.
Artikel 52
Maßnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente
1. Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Träger, deren Rechtsvorschriften ▌ eine Person unterlegen hat,
a)
die Elemente zur Identifizierung von Personen, die von einer anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnung zu einer anderen wechseln, mit den Trägern anderer Mitgliedstaaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen und gemeinsam dafür Sorge tragen, dass diese Identifizierungselemente aufbewahrt werden und miteinander übereinstimmen oder – in Ermangelung dessen – den betreffenden Personen die Mittel für einen direkten Zugang zu ihren Identifizierungselementen zur Verfügung stellen;
b)
rechtzeitig vor Eintreten des Mindestalters für den Beginn eines Rentenanspruchs oder eines von den Trägern, deren Rechtsvorschriften die Person unterlag, festzulegenden Alters Informationen (zurückgelegte Zeiten oder sonstige wichtige Elemente) über die Rentenansprüche von Personen, die von einer anwendbaren Rechtsordnung zu einer anderen gewechselt haben, mit der betreffenden Person und den Trägern anderer Mitgliedstaaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen oder – in Ermangelung dessen – diesen Personen mitteilen, wie sie sich über ihre künftigen Leistungsansprüche informieren können, oder ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.
2. Für die Durchführung des Absatzes 1 bestimmt die Verwaltungskommission die Informationselemente, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Verfahren und Mechanismen fest; dabei berücksichtigt sie die Merkmale, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen. Die Verwaltungskommission gewährleistet die Umsetzung dieser Rentensysteme, indem sie eine Überwachung der ergriffenen Maßnahmen und ihrer Anwendung organisiert.
3.Für die Durchführung des Absatzes 1 sollte der Träger im ersten Mitgliedstaat, in dem einer Person eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Verwaltungszwecke der sozialen Sicherheit zugewiesen wird, die oben genannten Informationen erhalten.
▌
Artikel 53
Koordinierungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat
1. Unbeschadet des Artikels 51 der Grundverordnung gilt Folgendes: Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln zur Bestimmung des ▌zuständigen Trägers oder des anzuwendenden Systems oder zur Zuordnung von Versicherungszeiten zu einem spezifischen System, so gelten diese Regeln ausschließlich für die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt wurden.
2. Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln für die Koordinierung der Sondersysteme für Beamte und des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer, so werden diese Regeln von den Bestimmungen der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung nicht berührt.
Kapitel V
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 54
Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen
1.Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend für Artikel 61 der Grundverordnung. Unbeschadet der zugrunde liegenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betreffende Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten angegeben sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
2. Für die Durchführung des Artikels 62 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, dem Träger des Wohnortes auf dessen Antrag hin alle erforderlichen Angaben für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, insbesondere die Höhe des vom Betroffenen erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens.
▌
3. Für die Anwendung des Artikels 62 der Grundverordnung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, ungeachtet des Artikels 63 der genannten Verordnung auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.
Artikel 55
Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt
1. Der Anspruch nach Artikel 64 der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.
Dieser Träger informiert ihn über die ihm obliegenden Pflichten und übermittelt ihm das genannte Dokument, aus dem sich insbesondere Folgendes ergibt:
a)
der Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand;
b)
die Frist, die nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, zugestanden wird;
c)
die Höchstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung;
d)
die Umstände, die den Leistungsanspruch ändern können.
2. Der Arbeitslose meldet sich gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender und übergibt dem Träger dieses Mitgliedstaates das in Absatz 1 genannte Dokument. Tut er dies nicht, so fordert der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an.
3. Die Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose zur Arbeitsuche begeben hat, unterrichtet diesen von seinen Pflichten.
4. Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sendet dem zuständigen Träger unverzüglich ein Dokument zu, dem der Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslosen bei der Arbeitsverwaltung und seine neue Anschrift zu entnehmen sind.
Falls während des Zeitraums, in dem der Arbeitslose Anspruch auf Aufrechterhaltung der Leistungen hat, Umstände eintreten, die den Leistungsanspruch berühren könnten, so sendet der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, dem zuständigen Träger und der betreffenden Person unverzüglich ein Dokument mit den maßgeblichen Informationen zu.
Auf Verlangen des zuständigen Trägers übermittelt der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, monatlich die maßgeblichen Informationen über die Entwicklung der Situation des Arbeitslosen, insbesondere, ob dieser weiterhin bei der Arbeitsverwaltung gemeldet ist und ob er sich den vorgesehenen Kontrollverfahren unterzieht.
5. Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, führt die Kontrolle durch oder lässt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht. Er unterrichtet sofort den zuständigen Träger über jeden in Absatz 1 Buchstabe d genannten Umstand.
6. Die zuständigen Behörden oder Träger von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten können ein Maßnahmenpaket vereinbaren, um die Arbeitssuche von Arbeitslosen zu erleichtern, die sich gemäß Artikel 64 der Grundverordnung in einen dieser Mitgliedstaaten begeben.
Artikel 56
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
1. Beschließt ein Arbeitsloser, sich gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Grundverordnung sowohl im Wohnmitgliedstaat als auch in Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitsuchender zu melden, so teilt er dies vorrangig dem Träger und der Arbeitsverwaltung seines Wohnorts mit.
Auf Anfrage der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit übermittelt die Arbeitsverwaltung des Wohnortes dieser die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen.
2. Sehen die geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden Mitgliedstaaten vor, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten ▌ erfüllt, und/oder bestimmte Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so haben die Pflichten des Arbeitslosen im Wohnmitgliedstaat und/oder seine dort zur Arbeitssuche zu unternehmenden Schritte Vorrang.
Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen ist, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder nicht alle Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die im Wohnmitgliedstaat gewährt werden.
3. Zur Durchführung des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung teilt der Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitslosen galten, dem Wohnortträger auf dessen Antrag hin mit, ob der Arbeitslose einen Leistungsanspruch nach Artikel 64 der Grundverordnung hat.
Kapitel VI
Familienleistungen
Artikel 57
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Grundverordnungkeine Bestimmung der Rangfolge ║, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Im Falle der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Ziffer i zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus. Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.
Artikel 58
Vorschriften für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern
1. Ändern sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats – gleich welche Zahlungszeiträume in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen sind – so übernimmt der Träger, der die Familienleistungen nach den ▌ Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats.
2. Er unterrichtet den Träger des anderen Mitgliedstaatsoder betreffender Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen.
Artikel 59
Verfahren zur Durchführung der Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
1. Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Für die Durchführung der Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt ein Elternteil, der berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, eingereicht wird.
2. Der gemäß Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Elemente, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.▌
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen gemäß den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er den Antrag beschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
3. Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nicht prioritär anwendbar nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln und leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter, worüber er auch den Antragsteller informiert. Dieser Träger hat zwei Monate Zeit, um zu der vorläufigen Entscheidung Stellung zu nehmen.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
4. Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
5. Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, fordert den zuviel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 71 vom vorrangig zuständigen Träger zurück.
Artikel 60
Verfahren zur Durchführung des Artikels 69 der Grundverordnung
Für die Durchführung des Artikels 69 der Grundverordnung erstellt die Verwaltungskommission eine Liste der zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen für Waisen, die unter den genannten Artikel fallen. Falls es keine Bestimmung für den zuständigen Träger gibt, nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften prioritär solche zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen für Waisen zu zahlen, leitet er Anträge auf Familienleistungen mit allen entsprechenden Unterlagen und Angaben unverzüglich an den Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für den Betroffenen gegolten haben und solche zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen für Waisen vorsehen. In einigen Fällen ist nach dem gleichen Verfahren gegebenenfalls bis zu dem Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person die kürzeste ihrer Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat.
TITEL IV
FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel I
Erstattung der Leistungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 41 der Grundverordnung
Abschnitt 1
Leistungserstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen
Artikel 61
Grundsätze
1. Zur Durchführung des Artikels 35 Absatz 1 und des Artikels 41 der Grundverordnung erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt, außer bei Anwendung des Artikels 62 der Durchführungsverordnung.
▌
2. Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Sachleistungen ganz oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers hervor, der sie gewährt hat, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Die Verwaltungskommission beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest.
3. Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte gelten, die den Rechtsvorschriften unterliegen, die für den Träger maßgeblich sind, der die in Absatz 1 genannten Sachleistungen gewährt hat.
▌
Abschnitt 2
Leistungserstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
Artikel 62
Identifizierung der betroffenen Mitgliedstaaten
1. Die unter Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung fallenden Mitgliedstaaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist, sind in Anhang III der Durchführungsverordnung aufgeführt.
▌
2. Für die in Anhang III der Durchführungsverordnung aufgeführten Mitgliedstaaten erstatten die zuständigen Träger den Betrag der Sachleistungen, die nach Artikel 17 der Grundverordnung Familienangehörigen gewährt wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, und die nach den Artikeln 22, 24 Absatz 1, 25 und 26 der Grundverordnung Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.
Artikel 63
Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
1. Für jeden forderungsberechtigten Mitgliedstaat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt.
Fi= Yi*1/12*(1-X)
Die Symbole in dieser Formel haben folgende Bedeutung:
–
Der Index (i = 1, 2 und 3) steht für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen:
i = 1: Personen unter 20 Jahren
i = 2: Personen von 20 bis 64 Jahren
i = 3: Personen ab 65 Jahren.
▌
– Yi steht für die Jahresdurchschnittskosten der Personen der Altersklasse i gemäß Absatz 2.
–
Der Koeffizient X (0,20 oder 0,15) steht für die angewandte Kürzung gemäß Absatz 3.
▌
2. Die Jahresdurchschnittskosten (Yi) pro Person der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Mitgliedstaats allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betreffenden Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt. Die Berechnung stützt sich auf die Aufwendungen im Rahmen der Systeme nach Artikel 23 der Durchführungsverordnung.
3. Die auf den monatlichen Pauschalbetrag anzuwendende Kürzung beträgt in der Regel 20 % (X = 0,20). Ist der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt, so beträgt sie für Rentner und ihre Familienangehörigen 15 % (X = 0,15).
4. Für jeden leistungspflichtigen Mitgliedstaat wird der gesamte Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man den festgelegten monatlichen Pauschalbetrag pro Person für jede Altersklasse i mit der Zahl der Monate multipliziert, die die betroffenen Personen der jeweiligen Altersgruppe in dem forderungsberechtigten Mitgliedstaat zurückgelegt haben, und die Ergebnisse addiert.
Die Zahl der von den betreffenden Personen in dem forderungsberechtigten Mitgliedstaats zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des forderungsberechtigten Mitgliedstaat in eben diesem Hoheitsgebiet für Rechnung des leistungspflichtigen Mitgliedstaats für Sachleistungen in Betracht kamen. Die Zahl der Monate wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt.
5. Die Verwaltungskommission legt spätestens ...(7) einen gesonderten Bericht über die Anwendung dieses Artikels und insbesondere über die Kürzungen nach Absatz 3 vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Verwaltungskommission einen Vorschlag mit Änderungen vorlegen, die sich als notwendig erwiesen haben, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge so nahe wie möglich bei den tatsächlichen Aufwendungen liegt und dass die Kürzungen nach Absatz 3 für die Mitgliedstaaten nicht zu Zahlungsungleichgewichten oder Doppelzahlungen führen.
▌
6. Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den vorhergehenden Absätzen genannten Pauschalbeträge festzulegen sind.
7. Ungeachtet der Absätze 1 und 4 können die Mitgliedstaaten weiterhin die Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Berechnung der Pauschalbeträge bis ...(8)anwenden, vorausgesetzt dass die in Absatz 3 genannte Kürzung stattfindet.
Artikel 64
Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen dem Rechnungsausschuss bis zum Ende des zweiten Jahres danach mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die die Verwaltungskommission zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.
Die Jahresdurchschnittskosten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 65
Erstattungsverfahren zwischen Trägern
1.Die Erstattungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung bzw. anderer Forderungen nicht verhindern.
2.Die Erstattungen zwischen Trägern der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung ║ werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Es kann eine gesonderte Verbindungsstelle für Erstattungen gemäß Artikel 35 und 41 der Grundverordnung geben.
Artikel 66
Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen
1. Die Forderungen aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden.
2. Die Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Aufstellungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Durchführungsverordnung werden am Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorgelegt.
3. Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
4. Die Forderungen werden vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 65 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaates gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.
5. Beanstandungen ▌einer Forderung müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde. ▌
6. Der Rechnungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.
Artikel 67
Verzugszinsen und Anzahlungen
1. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Durchführungsverordnung kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten nach Artikel 66 Absätze 1 oder 2 der Durchführungsverordnung eingereichten Forderung geleistet. Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, können Zinsen erst nach Ablauf der Einjahresfrist gemäß Artikel 66 Absatz 5der Durchführungsverordnung erhoben werden.
2. Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz berechnet, den die Europäische Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde legt. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.
3. Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Absatz 1 anzunehmen. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Träger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Absatz 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben.
Artikel 68
Jahresrechnungsabschluss
1. Auf der Grundlage des Berichts des Rechnungsausschusses erstellt die Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g ║der Grundverordnung für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen. Zu diesem Zweck teilen die Verbindungsstellen dem Rechnungsausschuss unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen und Modalitäten einerseits die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.
2. Die Verwaltungskommission kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und Rechnungsführungsdaten, die bei der Erstellung der in Absatz 1 genannten Jahresübersicht über die Forderungen verwendet werden, vornehmen lassen, insbesondere um sich zu vergewissern, dass diese Daten mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.
Kapitel II
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 der Grundverordnung
Artikel 69
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Falls keine Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 8 der Grundverordnung getroffen wurde, übermittelt der Träger des Wohnorts den Erstattungsantrag für Leistungen bei Arbeitslosigkeit dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Leistungsberechtigten gegolten haben, gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung binnen einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Kalenderhalbjahrs, in dem die letzte Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, deren Erstattung beantragt wird, geleistet wurde. Aus dem Antrag gehen die Höhe der während der drei oder fünf Monate gezahlten Leistungen gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung, die Zeit der Leistungszahlung und die Angaben zur Person des Arbeitslosen hervor. Die Forderungen werden über die Verbindungsstellen der betroffenen Mitgliedstaaten eingereicht und bezahlt.
Es ist nicht erforderlich, Anträge, die nach der in Absatz 1 genannten Frist eingereicht werden, zu berücksichtigen.
Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 66 Absätze 4 bis 6 der Durchführungsverordnung gelten entsprechend.
Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Durchführungsverordnung kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf die nicht beglichenen Forderungen erheben. Diese Zinsen werden gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung berechnet.
Als Höchstbetrag der Erstattung gemäß Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Grundverordnung gilt in jedem Einzelfall der Leistungsbetrag, auf den eine betroffene Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die zuletzt für sie gegolten haben, Anspruch hat, sofern sie bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats gemeldet ist. In den Beziehungen zwischen den in Anhang XY aufgelisteten Mitgliedstaaten bestimmen jedoch die zuständigen Träger eines dieser Mitgliedstaaten, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für die betroffene Person gegolten haben, in jedem Einzelfall den Höchstbetrag auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen waren.
Kapitel III
Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen, Ausgleich, Unterstützung bei der Beitreibung
Abschnitt 1
Grundsätze
Artikel 70
1. Zur Durchführung des Artikels 84 der Grundverordnung und in dem darin abgesteckten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich auf dem Wege des Ausgleichs gemäß den Artikeln 71 und 72 der Durchführungsverordnung vorgenommen, sowohl zwischen den forderungsberechtigten Trägern – nachstehend "ersuchende Stellen" genannt – und den leistungspflichtigen Trägern – nachstehend "ersuchte Stellen" genannt – als auch gegenüber dem Versicherten.
Konnte eine Forderung auf dem Wege des Ausgleichs gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, werden die vom Leistungsberechtigten noch geschuldeten Beträge gemäß den Artikeln 73 bis 82 der Durchführungsverordnung beigetrieben.
2. Für alle an die Verbindungsstelle gerichteten Ersuchen gilt diese als die ersuchte Stelle.
Abschnitt 2
Ausgleich
Artikel 71
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Geldleistungen
1. Hat der Träger eines Mitgliedstaats einem Leistungsberechtigten einen höheren Betrag ausgezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so ersucht dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber diesem Leistungsberechtigten zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des zu viel gezahlten Betrages von den Summen, die dieser dem Leistungsberechtigten schuldet. Dieser letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem forderungsberechtigten Träger.
2. Im Rahmen des Artikels 6 stellt der Träger, der Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, binnen zwei Monaten nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Identifizierung des zuständigen Trägers die Abrechnung über den ihm vom zuständigen Träger geschuldeten Betrag auf. Falls der Leistungsberechtigte bzw. sein Arbeitgeber Beiträge gezahlt haben, werden diese bei der Ermittlung des geschuldeten Betrags berücksichtigt.
Der zuständige, gegenüber dem Berechtigten zu Leistungen verpflichtete Träger behält von dem Betrag, den er diesem schuldet, den aufgrund der vorläufigen Zahlung geschuldeten Betrag ein. Der leistungspflichtige Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er der forderungsberechtigten Stelle.
3. Hat ein Versicherter während eines Zeitraums, in dem er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Mitgliedstaats Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Fürsorgeleistungen gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf dem Versicherten geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Versicherten zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die er dem Versicherten zahlt.
Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehöriger eines Versicherten während eines Zeitraums, in dem der Versicherte für den betreffenden Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen bezogen hat.
Der forderungsberechtigte Träger übermittelt die Abrechnung über den ihm geschuldeten Betrag dem leistungspflichtigen Träger. Der leistungspflichtige Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er der forderungsberechtigten Stelle.
4. In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 sendet der zuständige Träger dem Betroffenen eine Aufstellung seines Kontenstands, aus der hervorgeht, welche Beträge nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften noch geschuldet werden oder zu viel gezahlt wurden.
Artikel 72
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Beiträge
Im Rahmen des Artikels 6 erstattet der Träger, der von einem Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber vorläufig Beiträge erhalten hat, die entsprechenden Beträge erst dann den Personen, die diese Beiträge gezahlt haben, wenn er bei dem zuständigen Träger angefragt hat, welche Summen diesem gemäß Artikel 6 Absatz 4 zustehen.
Abschnitt 3
Beitreibung
Artikel 73
Auskunftsersuchen
1. Auf Antrag der ersuchenden Stelle erteilt die ersuchte Stelle dieser Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Stelle die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung derartiger Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat entstanden sind.
2. Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen Angaben im Hinblick auf die Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.
3. Die ersuchte Stelle ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln, die sie für die Beitreibung derartiger ihrem Mitgliedstaat entstandener Forderungen nicht erhalten könnte.
4. Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Artikel 74
Zustellung
1. Auf Antrag der ersuchenden Stelle nimmt die ersuchte Stelle nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke in ihrem eigenen Mitgliedstaat die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
2. Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen Angaben zum Empfänger, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.
3. Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.
Artikel 75
Beitreibungsersuchen
1. Dem Ersuchen um Einziehung von Beiträgen oder der Rückforderung von nicht geschuldeten oder zu viel gezahlten Leistungen, die die ersuchende Stelle an die ersuchte Stelle richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des vom Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.
2. Die ersuchende Stelle kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,
a)
wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Mitgliedstaat nicht angefochten wurden, außer für den Fall, dass Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;
b)
wenn sie in ihrem Mitgliedstaat bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden können, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt haben.
3. Das Beitreibungsersuchen enthält:
a)
Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person bzw. des Dritten, in dessen Besitz sich ihre Vermögenswerte befinden;
b)
alle sachdienlichen Angaben zur Identifizierung der ersuchten Stelle;
c)
den im Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellten Vollstreckungstitel;
d)
Art und Höhe der Forderung, einschließlich der Hauptforderung, Zinsen und Geldstrafen, Geldbußen und Kosten, in den Währungen der Mitgliedstaaten beider Stellen;
e)
Datum des Tages, an dem die ersuchende Stelle bzw. die ersuchte Stelle den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben;
f)
Datum des Tages, ab dem, und Frist, während der die Beitreibung nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle ausgeführt werden kann;
g)
alle sonstigen sachdienlichen Informationen.
4. Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Stelle enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Sobald die ersuchende Stelle Kenntnis von sachdienlichen Informationen in der Sache erlangt, die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegt, übermittelt sie diese der ersuchten Stelle.
Artikel 76
Vollstreckungstitel
1. Der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung der ersuchten Stelle behandelt.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle als Titel angenommen oder bestätigt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht.
Die zuständigen Behörden bemühen sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Vollstreckungsersuchens abzuschließen, außer in Fällen, in denen Unterabsatz 3 Anwendung findet. Die Durchführung dieser Formalitäten kann nicht verweigert werden, wenn der Vollstreckungstitel ordnungsgemäß abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Stelle die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersuchenden Stelle die Gründe dieser Überschreitung mit.
Werden die Forderung bzw. der von der ersuchenden Stelle ausgestellte Vollstreckungstitel wegen einer dieser Förmlichkeiten angefochten, so findet Artikel 78 Anwendung.
Artikel 77
Zahlungsfristen und -modalitäten
1. Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle. Die ersuchte Stelle überweist den gesamten Betrag der von ihr beigetriebenen Forderung an die ersuchende Stelle.
2. Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats zulässig ist, kann die ersuchte Stelle dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Stelle eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Stelle angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Stelle überwiesen.
Ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder der Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Artikel 76 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle Verzugszinsen berechnet und an die ersuchende Stelle überwiesen.
Artikel 78
Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels
1. Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellte Vollstreckungstitel von der betroffenen Person angefochten, so wird der Rechtsbehelf von dieser bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Stelle der ersuchten Stelle Mitteilung zu machen. Ferner kann die betroffene Person der ersuchten Stelle darüber Mitteilung machen.
2. Sobald die ersuchte Stelle die Mitteilung gemäß Absatz 1 seitens der ersuchenden Stelle oder der betroffenen Person erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus, es sei denn, die ersuchende Stelle wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Stelle Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung zu gewährleisten, soweit dies nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Mitgliedstaats für entsprechende Forderungen zulässig ist.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die ersuchende Stelle nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats die ersuchte Stelle um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle zulässig ist. Wird der Anfechtung stattgegeben, haftet die ersuchende Stelle nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger Schadensersatzleistungen.
3. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Stelle, so ist er nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats einzulegen.
4. Handelt es sich bei der zuständigen Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt worden ist, um ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Stelle ausfällt und die Vollstreckung der Forderung im Mitgliedstaat der ersuchende Stelle ermöglicht, als "Vollstreckungstitel" und die Beitreibung der Forderung wird auf Grund dieser Entscheidung vorgenommen.
Artikel 79
Grenzen der Unterstützung
Die ersuchte Stelle ist nicht verpflichtet,
a)
die in den Artikeln 73 bis 78 der Durchführungsverordnung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitreibung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Mitgliedstaat des Schuldners führen könnte, sofern dies nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist;
b)
die in den Artikeln 73 bis 78 der Durchführungsverordnung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach Artikel 73 bis 75 der Durchführungsverordnung auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heißt, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels läuft die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind.
Artikel 80
Sicherungsmaßnahmen
Auf ein mit Gründen versehenes Ersuchen der ersuchenden Stelle hin trifft die ersuchte Stelle die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle zulässig ist.
Für die Durchführung des Unterabsatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel 73 bis 75 und 77 der Durchführungsverordnung entsprechend.
Artikel 81
Kosten
1. Erfolgt die Einziehung auf dem Wege des Ausgleichs gemäß den Artikeln 71 und 72 der Durchführungsverordnung, fallen keinerlei Vollstreckungskosten an.
2. Die ersuchte Stelle zieht bei der betroffenen Person auch sämtliche im Zusammenhang mit der Beitreibung nach den Artikeln 73 bis 77 und 81 der Durchführungsverordnung entstehende Kosten ein und behält den entsprechenden Betrag ein, der nach dem Recht ihres Mitgliedstaats für gleichartige Forderungen gilt.
3. Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf die Erstattung der Kosten, die durch die Gewährung der Amtshilfe gemäß der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung entstehen.
4. Bereitet die Beitreibung besondere Probleme und führt sie zu einem sehr hohen Kostenbetrag, so können die ersuchenden Stellen und die ersuchten Stellen im Einzelfall Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle bleibt gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Stelle ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
TITEL V
SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 82
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
1. Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 27 gilt Folgendes: Hält sich ein Empfänger von Leistungen der Kapitel I, II und IV des Titels III vorübergehend oder gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgenommen. In solchen Fällen ist der leistungspflichtige Träger durch die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden.
Soll der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts gemäß Artikel 82 der Grundverordnung ein ärztliches Gutachten anfertigen, verfährt er nach Maßgabe der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist hierfür nichts bestimmt, so wendet er sich mit dem Verlangen um Auskunft, wie zu verfahren ist, an den leistungspflichtigen Träger.
Der leistungspflichtige Träger ist weiterhin befugt, den Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisefähig ist, ohne dass dies seiner Gesundheit schadet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.
2. Wenn sich ein Empfänger von Leistungen der Kapitel I, II und IV des Titels III vorübergehend oder ständig im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt. Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche Aspekte Gegenstand der verwaltungsmäßigen Kontrolle sind. Ansonsten führt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts die Kontrolle gemäß den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch.
Der Träger des Aufenthalts- und Wohnorts hat dem leistungspflichtigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat, hierüber Bericht zu erstatten.
Artikel 83
Mitteilungen
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kontaktadressen der in Artikel 1 Buchstaben m║, q║ und r║ der Grundverordnung und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung genannten Stellen und der nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger mit.
2. Die Stellen gemäß Absatz 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen.
3. Die Verwaltungskommission legt Aufbau, Inhalt und Modalitäten einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen gemäß Absatz 1 fest.
4. In Anhang IVder Durchführungsverordnung ist die öffentlich zugängliche Datenbank bezeichnet, in der die Informationen nach Absatz 1 zusammengestellt sind. Diese Datenbank wird von der Kommission aufgebaut und verwaltet. Die Mitgliedstaaten sind jedoch dafür verantwortlich, ihre eigenen nationalen Kontaktadressen in diese Datenbank einzugeben. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der Eingabedaten der nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Kontaktadressen.
5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.
▌
Artikel 84
Information
1. Die Verwaltungskommission stellt die erforderlichen Informationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rechten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationen werden vorzugsweise auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Websites in das Netz gestellt. Die Verwaltungskommission vergewissert sich, ob sie regelmäßig aktualisiert werden.
2. Der in Artikel 75 der Grundverordnung genannte Beratende Ausschuss kann zur Verbesserung der Informationen und ihrer Verbreitung Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Personen im Geltungsbereich der Grundverordnung die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sie auf die Änderung der Rechtslage durch die Grundverordnung und durch die Durchführungserordnung hinzuweisen, damit sie ihre Ansprüche geltend machen können.
4. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihre Träger informiert sind und sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft, darunter auch die Beschlüsse der Verwaltungskommission, in den Bereichen und gemäß den Bedingungen der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung anwenden.
Artikel 85
Währungsumrechnungen
Bei der Durchführung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs.
Artikel 86
Statistiken
Die zuständigen Behörden stellen die Statistiken zur Durchführung der Grundverordnung und die Durchführungsverordnung auf und leiten sie dem Sekretariat der Verwaltungskommission zu. Der Plan und die Methode für die Erhebung und Zusammenstellung dieser Daten werden von der Verwaltungskommission festgelegt. Die Kommission sorgt für die Verbreitung dieser Informationen.
Artikel 87
Änderung der Anhänge
Die Anhänge I, II, III und IV der Durchführungsverordnung sowie die Anhänge I, VI, VII, VIII, IX der Grundverordnung können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach einstimmiger Billigung durch die Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission geändert werden.
Artikel 88
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen des Artikels 87 der Grundverordnung gelten für die Sachverhalte im Geltungsbereich der Durchführungsverordnung.
Artikel 89
Aufhebung
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ║ wird mit dem ...(9) ║ aufgehoben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke
a)
der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen(10), solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;
b)
der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland(11), solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;
c)
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(12), des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit(13) sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 verweisen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.
2. In der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern(14), sind die Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung aufzufassen. ║
Artikel 90
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Durchführungsbestimmungen zu Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue Durchführungsbestimmungen zu Abkommen
(Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)
ANHANG II
Sondersysteme für Beamte
(Artikel 32 und 41)
A. Sondersysteme für Beamte, für die der Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt
1. Deutschland
Versorgungssystem für Beamte
2. Spanien
Mutualismo administrativo (Sondersystem für die Beamten, die Streitkräfte und die Justiz)
B. Sondersysteme für Beamte, für die die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gelten
1. Deutschland
Unfallfürsorge für Beamte
ANHANG III
Mitgliedstaaten, die Sachleistungskosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstatten
(Artikel 62 Absatz 1)
ANHANG IV
Zuständige Behörden und Träger, Träger des Wohnorts und des Aufenthaltsorts, Zugangsstellen, von den zuständigen Behörden bezeichnete Träger und Stellen