Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2006/2201(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0206/2008

Eingereichte Texte :

A6-0206/2008

Aussprachen :

PV 07/07/2008 - 21
CRE 07/07/2008 - 21

Abstimmungen :

PV 09/07/2008 - 5.14
CRE 09/07/2008 - 5.14
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0351

Angenommene Texte
PDF 280kWORD 38k
Mittwoch, 9. Juli 2008 - Straßburg
Änderung von Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments – Bildung der Fraktionen
P6_TA(2008)0351A6-0206/2008

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zur Änderung von Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments – Bildung der Fraktionen (2006/2201(REG))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung seiner Geschäftsordnung (B6-0420/2006),

–   gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0206/2008),

1.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.   beschließt, dass die Änderung am ersten Tag der ersten Tagung nach den Europawahlen im Jahr 2009 in Kraft treten wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 29 – Absatz 2
2.  Einer Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Fünftel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 20 Mitglieder.
2.  Einer Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder.
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter die vorgeschriebene Schwelle zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;
– die Fraktion besteht seit länger als einem Jahr.
Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen