Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zur Änderung von Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments – Bildung der Fraktionen (2006/2201(REG))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung seiner Geschäftsordnung (B6-0420/2006),
– gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0206/2008),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. beschließt, dass die Änderung am ersten Tag der ersten Tagung nach den Europawahlen im Jahr 2009 in Kraft treten wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 29 – Absatz 2
2. Einer Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Fünftel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 20 Mitglieder.
2. Einer Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder.
Abänderung1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)
2a.Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter die vorgeschriebene Schwelle zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;
– die Fraktion besteht seit länger als einem Jahr.
Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.