Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 (KOM(2008)0243 – C6-0199/2008 – 2008/0093(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2008)0243),
– gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0199/2008),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0278/2008),
1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Mauretanien zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für einen Beschluss des Rates Erwägung 2 a (neu)
(2a)Wenn der Vertrag von Lissabon ratifiziert wird und in Kraft tritt, wird eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit erforderlich, die unter anderem einen umfassenderen und besseren Zugang des Europäischen Parlaments zu Informationen betreffend die Fischereiabkommen einschließlich während der Verhandlungsphase der Protokolle beinhalten muss.
Abänderung2 Vorschlag für einen Beschluss des Rates Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
An den Sitzungen und Arbeiten des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses nimmt ein Mitglied des Fischereiausschusses des Europäischen Parlaments als Beobachter teil. An diesen Sitzungen können ferner Vertreter jenes Sektors der Fischerei teilnehmen, der im Rahmen des Abkommens tätig wird.
Abänderung3 Vorschlag für einen Beschluss des Rates Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses. Während des letzten Jahres der Laufzeit des Protokolls und vor Unterzeichnung eines weiteren Abkommens über die Erneuerung des Protokolls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über seine Anwendung.
Abänderung4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 b (neu)
Artikel 4b
Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 der Haushaltsordnung1 und mit dem Geist der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008 zur Transparenz in Finanzangelegenheiten2 veröffentlicht die Kommission alljährlich auf ihrer Internetseite die Liste der einzelnen Empfänger einer finanziellen Gegenleistung der Union.
________________ 1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).