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Verfahren : 2007/0044(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0306/2008

Eingereichte Texte :

A6-0306/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/09/2008 - 5.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0373

Angenommene Texte
PDF 198kWORD 30k
Dienstag, 2. September 2008 - Brüssel
Protokoll zum Abkommen EG/Usbekistan anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
P6_TA(2008)0373A6-0306/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (KOM(2007)0117 – C6-0213/2008 – 2007/0044(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0117),

–   in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Usbekistan,

–   gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, die Artikel 93, 94, 133, 181a und Artikel 300 Absatz 2 zweiter Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 101 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0213/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0306/2008),

1.   stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Usbekistan zu übermitteln.

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