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Verfahren : 2007/0285(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0315/2008

Eingereichte Texte :

A6-0315/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/09/2008 - 5.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0378

Angenommene Texte
PDF 199kWORD 36k
Dienstag, 2. September 2008 - Brüssel
Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean *
P6_TA(2008)0378A6-0315/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (KOM(2007)0831 – C6-0047/2008 – 2007/0285(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0831),

–   gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0047/2008),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 35 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0315/2008),

1.   billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Übereinkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,
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