Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III – Kommission (11571/2008 – C6-0294/2008 – 2008/2161(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des von der Kommission am 18. Juni 2008 vorgelegtenVorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2008)0381),
– in Kenntnis des vom Rat am 22. Juli 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2008 (11571/2008 – C6-0294/2008),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6–0328/2008),
1. nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2008 ohne Änderungen an;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.