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Verfahren : 2008/0803(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0285/2008

Eingereichte Texte :

A6-0285/2008

Aussprachen :

PV 01/09/2008 - 17
CRE 01/09/2008 - 17

Abstimmungen :

PV 02/09/2008 - 5.13
CRE 02/09/2008 - 5.13
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0381

Angenommene Texte
PDF 725kWORD 320k
Dienstag, 2. September 2008 - Brüssel
Gegenseitige Anerkennung von Abwesenheitsurteilen in Strafsachen *
P6_TA(2008)0381A6-0285/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (5598/2008 – C6-0075/2008 – 2008/0803(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland (5598/2008),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0075/2008),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0285/2008),

1.   billigt die Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland entscheidend zu ändern;

5.   fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der Erklärung Nr. 50 zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beizufügen ist, Priorität einzuräumen;

6.   ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren nach dem in Ziffer 5 genannten Verfahren und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

Von 7 Mitgliedstaaten vorgeschlagener Text   Geänderter Text
Abänderung 1
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Titel
Rahmenbeschluss des Rates zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/../JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union
Rahmenbeschluss des Rates zur Stärkung der Rechte der Bürger, zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betreffende Person nicht persönlich anwesend war, und zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen, des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sowie des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen
Abänderung 2
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Das gegenseitige Vertrauen in den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Strafsachen muss durch Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union für eine bessere Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen sowie für die Einführung bestimmter europäischer Rechtsvorschriften und Verfahren auf Unionsebene im Bereich des Strafrechts gestärkt werden.
Abänderung 3
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Angemessene Verfahrensgarantien sind eine notwendige Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. Der Rahmenbeschluss über Verfahrensrechte in Strafverfahren muss daher so rasch wie möglich angenommen werden.
Abänderung 4
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Es müssen daher klare und gemeinsame Lösungen gefunden werden, um die Verweigerungsgründe und den Ermessensspielraum der vollstreckenden Behörde festzulegen.
(4)  Es müssen daher klare und gemeinsame Lösungen gefunden werden, um die Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, bei der die betreffende Person nicht persönlich anwesend war, und den Ermessensspielraum der vollstreckenden Behörde festzulegen. Diese einheitliche Grundlage soll mit diesem Rahmenbeschluss geschaffen werden, damit die vollstreckende Behörde eine Entscheidung auch dann vollstrecken kann, wenn die betreffende Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht regeln, welche Mittel und Wege bzw. Formvorschriften zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele anzuwenden sind; dies muss in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschehen. Durch das Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Europäischen Haftbefehls oder der jeweiligen Bescheinigung gemäß den anderen Rahmenbeschlüssen sichert die ausstellende Behörde zu, dass die Anforderungen erfüllt wurden oder werden, was für die Zwecke der Vollstreckung der betreffenden Entscheidung auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausreichen dürfte.
Abänderung 5
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Die gemeinsamen Lösungen für die Verweigerungsgründe in den bereits bestehenden betreffenden Rahmenbeschlüssen sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Unterrichtung des Angeklagten über sein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung tragen.
(6)  Die gemeinsamen Lösungen für die Gründe der Nichtanerkennung in den bereits bestehenden betreffenden Rahmenbeschlüssen sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf das Recht der betreffenden Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren Rechnung tragen. Für eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens, die auf die Wahrung der Verteidigungsrechte abstellt, sind folgende Aspekte kennzeichnend: die betreffende Person hat das Recht auf Teilnahme am Wiederaufnahmeverfahren, der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut) geprüft, und das Verfahren kann dazu führen, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird.
Abänderung 6
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn auf der Grundlage von Informationen des Entscheidungsstaats hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Angeklagte persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich förmlich über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Person diese Informationen rechtzeitig erhalten hat, d.h. früh genug, um an der Verhandlung teilnehmen und ihre Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können. Sämtliche Informationen sind in einer dem Anklagten verständlichen Sprache bereitzustellen.
Abänderung 7
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 b (neu)
(6b)  Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die betreffende Person sich in Kenntnis der anberaumten Verhandlung durch einen Rechtsbeistand hat verteidigen lassen, den sie ausdrücklich mandatiert hat, sodass gewährleistet ist, dass die Rechtshilfe praktisch und effektiv war. In diesem Zusammenhang sollte unwichtig sein, ob der Rechtsbeistand von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder ob er nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, wobei davon auszugehen ist, dass die betreffende Person sich dafür entschieden hätte, sich von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, statt persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen.
Abänderung 8
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Verurteilung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, bei der die betreffende Person nicht persönlich anwesend war, sollte diese Person in derselben Position sein wie eine Person, die zum ersten Mal unter Anklage steht. Die betreffende Person sollte deshalb das Recht auf Anwesenheit beim Wiederaufnahmeverfahren haben, der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, sollte (erneut) geprüft werden, das Wiederaufnahmeverfahren könnte dazu führen, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, und die betreffende Person kann gegen die neue Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
Abänderung 9
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Absatz 2
2.  Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.
2.  Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.
Abänderung 10
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Absatz 3
3.  Im Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses werden gemeinsame Regeln festgelegt für die Anerkennung und (oder) Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat (Entscheidungsmitgliedstaat) ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Verfahren, bei dem die Person nicht anwesend war, gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI.
3.  Im Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses werden gemeinsame Regeln festgelegt für die Anerkennung und (oder) Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat (Entscheidungsmitgliedstaat) ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) im Anschluss an eine Verhandlung, bei der die Person nicht anwesend war, gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI, [Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f] des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI und Artikel [9 Absatz 1 Buchstabe h] des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI.
Abänderung 11
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 1
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 1 – Absatz 4
1.  In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck "Abwesenheitsurteil" eine Entscheidung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
entfällt
Abänderung 12
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4a – Überschrift und Absatz 1
Artikel 4a
Abwesenheitsurteile
Artikel 4a
Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist
Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass
1.  Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Entscheidung im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass – nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaats
Abänderung 13
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die betreffende Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint;
a) die betreffende Person rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
i) entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte;
und
ii) persönlich darüber unterrichtet wurde, dass die Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint;
oder
Abänderung 14
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) die betreffende Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Abänderung 15
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe b
b) die betreffende Person, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt und sie ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden ist
b) die betreffende Person, nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren* und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird und das Wiederaufnahmeverfahren dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist
i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht
oder
oder
ii) innerhalb der geltenden Frist, die mindestens […] Tage betrug, keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat
ii) innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat
(* Diese Änderung gilt für den gesamten Text:. immer wenn auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens Bezug genommen wird, sind die Worte "oder ein Berufungsverfahren" einzufügen).
Abänderung 16
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe c
c) der betreffenden Person das Abwesenheitsurteil nicht persönlich zugestellt wurde,
c) der betreffenden Person die Entscheidung nicht persönlich zugestellt wurde,
i) ihr die Entscheidung jedoch spätestens am fünften Tag nach der Übergabe zugestellt werden wird und sie ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet werden wird
i) ihr die Entscheidung jedoch unverzüglich persönlich und auf jeden Fall nicht später als drei Tage nach der Übergabe zugestellt werden wird und sie in einer ihr verständlichen Sprache ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, unterrichtet werden wird
und
und
ii) sie über mindestens […] Tage verfügt, um ein neues Gerichtsverfahren zu beantragen.
ii) sie über die Frist unterrichtet wird, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, innerhalb der sie ein solches neues Gerichtsverfahren oder ein Berufungsverfahren beantragen kann.
Abänderung 17
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 a (neu)
1a.  Wird ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe c ausgestellt und ist die betreffende Person zuvor nicht offiziell darüber unterrichtet worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls unterrichtet wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift der Entscheidung erhält. Die ausstellende Justizbehörde leitet der Person, die den Antrag gestellt hat, die Abschrift der Entscheidung unverzüglich über die vollstreckende Justizbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Wenn das Urteil in einer der betreffenden Person nicht verständlichen Sprache abgefasst wurde, stellt die ausstellende Justizbehörde einen Auszug des Urteils in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache über die vollstreckende Justizbehörde zur Verfügung. Das Urteil oder ein Auszug des Urteils wird der betreffenden Person ausschließlich zur Information zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren gelten.
Abänderung 18
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Einleitung und Nummern 1 und 2
d)  Geben Sie an, ob die Entscheidung in Abwesenheit erging:
d)  Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
1. ? Nein
1.? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
2. ? Ja. In diesem Fall bestätigen Sie bitte, dass:
2. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
Abänderung 19
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2 – Punkt 2.1
2.1 die Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint.
2.1 die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint.
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen oder auf andere Weise unterrichtet wurde:
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
……………………………………………
……………………………………………
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
……………………………………………
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
……………………………………………
……………………………………………
Abänderung 20
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2 – Punkt 2.1 a (neu)
2.1a die betreffende Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde.
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
……………………………………………
Abänderung 21
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2 – Punkt 2.2
2.2 die Person, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
2.2 die Person, nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und ihr Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht
Geben Sie an, wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht:
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
…………………………………………
Abänderung 22
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2 – Punkt 2.3.1 – Spiegelstrich 1
– die Person wurde ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet und
– die Person wurde ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet und
Abänderung 23
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2.3.2
? 2.3.2 Der Person wurde das Abwesenheitsurteil nicht persönlich zugestellt und
? 2.3.2 Der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt und
– der Person wird das Abwesenheitsurteil innerhalb von … Tagen nach der Übergabe zugestellt werden und
– der Person wird die Entscheidung innerhalb von … Tagen nach der Übergabe persönlich zugestellt werden und
– die Person wird, wenn ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt wird, ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet werden und
– die Person wird, wenn ihr die Entscheidung zugestellt wird, in einer ihr verständlichen Sprache ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an diesem Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet werden und
– die Person verfügt, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, über … Tage, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.
– die Person verfügt, nachdem ihr die Entscheidung zugestellt worden ist, über .... Tage, die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen, und sie hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
Falls 2.3.2 angekreuzt wurde, bestätigen Sie bitte, dass
? der betreffenden Person, falls sie beantragt, wenn sie in dem Vollstreckungsstaat über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls unterrichtet wird, vor der Übergabe eine Abschrift des Urteils zu erhalten, eine Abschrift des Urteils oder ein Auszug des Urteils in einer ihr verständlichen Sprache zugeleitet werden wird, und zwar ... Tage, nachdem der Antrag über die vollstreckende Justizbehörde gestellt wird.
Abänderung 24
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 1
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 1 – Buchstabe e
1.  In Artikel 1 wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
"e) "Abwesenheitsurteil" eine Entscheidung im Sinne von Unterabsatz a, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
entfällt
Abänderung 25
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i - Einleitung
i) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person
i) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren ergangen ist, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates
Abänderung 26
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i – Ziffer i
i) rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
i) persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat,
a) entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
sowie
sowie
über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint,
b) persönlich darüber unterrichtet wurde, dass die Entscheidung ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht vor Gericht erscheint,
oder
oder
Abänderung 27
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i – Ziffer i a (neu)
ia) nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde; oder
Abänderung 28
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i – Ziffer ii
ii) gegenüber einer zuständigen Behörde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht, oder
entfällt
Abänderung 29
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i – Ziffer iii
iii) nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt und sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden war:
iii) nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird. was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden war:
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht;
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;
oder
oder
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens […] Tage betrug, keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat.
innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat.
Abänderung 30
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Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)
ia) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass sie nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, an der Verhandlung persönlich teilzunehmen, ausdrücklich auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
Abänderung 31
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 - Einleitung und Punkte 1 und 2
3.  Geben Sie an, ob die Entscheidung in Abwesenheit erging:
3.  Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
1. ? Nein
1. ? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
2. ? Ja. In diesem Fall bestätigen Sie bitte, dass:
2. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
Abänderung 32
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Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.1
2.1 die Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint
2.1 die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine solche Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen oder auf andere Weise unterrichtet wurde:
--  ------------------------------------------------
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
--  ------------------------------------------------
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
--  ------------------------------------------------
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
--  ------------------------------------------------
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
--  ------------------------------------------------
ODER
ODER
Abänderung 33
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Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.1 a (neu)
2.1a die betreffende Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
………………………………
ODER
Abänderung 34
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Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.2
2.2 die Person, bevor oder nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht.
2.2 die Person, bevor oder nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
Geben Sie an, wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht:
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
ODER
…………………………………………
ODER
Abänderung 35
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.3
? 2.3 der Person das Abwesenheitsurteil am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
? 2.3 der Person die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren, bei dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, persönlich am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
–  Die Person wurde ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet und
–  Die Person wurde ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet und
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über … Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über ... Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
ODER
Abänderung 36
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.3 a (neu)
2.3a die betreffende Person nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, an der Verhandlung persönlich teilzunehmen, ausdrücklich auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
Geben Sie an, wann und wie die Person auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet und erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
Abänderung 37
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 1
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 2 – Buchstabe i
1.  In Artikel 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:
"i) "Abwesenheitsurteil" eine Einziehungsentscheidung im Sinne von Buchstabe c, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
entfällt
Abänderung 38
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e – Einleitung
e) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person
e) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren ergangen ist, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates
Abänderung 39
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer i
i) rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
i) persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung in Abwesenheit geführt hat,
a) entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
sowie
sowie
über die Tatsache unterrichtet wurde, dass eine solche Einziehungsentscheidung ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint;
b) persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Einziehungsentscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint;
oder
oder
Abänderung 40
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer i a (neu)
ia) nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
oder
Abänderung 41
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer ii
ii) nachdem ihr die in Abwesenheit ergangene Einziehungsentscheidung zugestellt und sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden war:
ii) nachdem ihr die Einziehungsentscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden war:
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Einziehungsentscheidung nicht anficht;
ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Einziehungsentscheidung nicht anficht;
oder
oder
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens […] Tage betrug, keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat."
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat."
Abänderung 42
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Einleitung und Nummern 1 und 2
(j)  Geben Sie an, ob die Entscheidung in Abwesenheit erging:
(j)  Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
1. ? Nein
1. ? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
2. ? Ja. In diesem Fall bestätigen Sie bitte, dass:
2. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
Abänderung 43
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Nummer 2 – Punkt 2.1
2.1 die Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint
2.1 die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine solche Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen oder auf andere Weise unterrichtet wurde:
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
……………………………………………
……………………………………………
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
……………………………………………
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
……………………………………………
ODER
……………………………………………
ODER
Abänderung 44
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Nummer 2 – Punkt 2.1 a (neu)
2.1a die Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
……………………………………………
ODER
Abänderung 45
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Nummer 2 – Punkt 2.2
2.2 die Person, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
2.2 die Person, nachdem ihr die Einziehungsentscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht
Geben Sie an, wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht:
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Einziehungsentscheidung nicht anficht:
…………………………………………
ODER
…………………………………………
ODER
Abänderung 46
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Nummer 2 – Punkt 2.3
? 2.3 der Person das Abwesenheitsurteil am ………(Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
? 2.3 der Person die Einziehungsentscheidung am ………(Tag/Monat/Jahr) persönlich zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
–  Die Person wurde ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet und
–  Die Person wurde ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet und
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über … Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über .... Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
Abänderung 47
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 1
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 1 – Buchstabe e
1.  In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
e)  "Abwesenheitsurteil" ein Urteil im Sinne von der Definition in Buchstabe a, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu diesem Urteil geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
entfällt
Abänderung 48
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person
f) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren ergangen ist, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates
Abänderung 49
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i
i) rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
i) persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat,
a) entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
sowie
sowie
über die Tatsache unterrichtet wurde, dass eine solche Entscheidung ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint;
b) persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint;
oder
oder
Abänderung 50
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 9 − Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i a (neu)
(ia) nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
oder
Abänderung 51
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer ii
ii) nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt und sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden war:
ii) nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden war:
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht;
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;
oder
oder
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens […] Tage betrug, keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat.
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat.
Abänderung 52
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 – Einleitung und Buchstaben a und b
1.  Geben Sie an, ob das Urteil in Abwesenheit erging:
1.  Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
a. ? Nein
a. ? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
b. ? Ja. In diesem Fall bestätigen Sie bitte, dass:
b. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
Abänderung 53
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 - Buchstabe b.1
? b.1 die Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint
? b.1 die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen oder auf andere Weise unterrichtet wurde:
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
……………………………………………
……………………………………………
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
……………………………………………
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
……………………………………………
ODER
……………………………………………
ODER
Abänderung 54
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 - Buchstabe b.1 a (neu)
? b.1a die Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
……………………………………………
ODER
Abänderung 55
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 – Buchstabe b.2
? b.2 die Person, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
? b.2 die Person, nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht
Geben Sie an, wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
ODER
…………………………………………
ODER
Abänderung 56
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 – Buchstabe b.3
? b.3 der betreffenden Person das Abwesenheitsurteil am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
? b.3 der betreffenden Person die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren, bei dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, persönlich am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
–  Die Person wurde ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet und
–  Die Person wurde ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet und
– die Person verfügte, nachdem sie über dieses Recht unterrichtet worden war, über … Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über .... Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
Abänderung 57
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/…/JI
Der Rahmenbeschluss 2008/.../JI wird wie folgt geändert:
"1. Artikel [9 Absatz 1] Buchstabe[h] erhält folgende Fassung:
"(h) laut der Bescheinigung nach Artikel [6 Absatz 2] die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren ergangen ist, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates
(i) rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
– entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
und
– persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
oder
(ii) nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde; oder
(iii) nachdem ihr das Urteil persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet wurde;
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht,
oder
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat."
2)  Im Anhang ("Bescheinigung") erhält das Feld [i] Nummer [1] folgende Fassung:
"1. Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
a. ? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
b. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
(i) die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint.
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
……………………………………………
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
……………………………………………
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
……………………………………………
ODER
(ii) die betreffende Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
……………………………………………
ODER
(iii) die Person, nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
ODER
(iv) der Person die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, persönlich am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
– die Person ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und über das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist und
– die Person, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über .... Tage verfügte, um die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen, und sie in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt hat."
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