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Dienstag, 2. September 2008 - Brüssel
Beteiligung der Vorsitze der Unterausschüsse (Auslegung des Artikels 182 GO)
P6_TA(2008)0388

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 über die Auslegung des Artikels 182 der Geschäftsordnung des Parlaments über die Beteiligung der Vorsitze der Unterausschüsse

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 22. Juli 2008,

–   gestützt auf Artikel 201 seiner Geschäftsordnung,

1.   beschließt, dem Artikel 182 Absatz 1 die folgende Auslegung anzufügen:

  

Diese Bestimmung hindert den Vorsitz des Hauptausschusses nicht daran, sondern gestattet ihm vielmehr, die Vorsitze der Unterausschüsse in die Arbeiten des Vorstands einzubinden oder ihnen zuzugestehen, bei der Diskussion über Fragen aus dem Fachbereich des Unterausschusses den Vorsitz zu führen, wenn ein derartiges Vorgehen dem gesamten Vorstand vorgelegt und einmütig von ihm unterstützt wird.

   2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

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