Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2008/2615(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0374/2008

Eingereichte Texte :

B6-0374/2008

Aussprachen :

PV 01/09/2008 - 22
CRE 01/09/2008 - 22

Abstimmungen :

PV 03/09/2008 - 7.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0397

Angenommene Texte
PDF 204kWORD 45k
Mittwoch, 3. September 2008 - Brüssel
Gemeinsamer Referenzrahmen für das Europäische Vertragsrecht
P6_TA(2008)0397B6-0374/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zum Gemeinsamen Referenzrahmen für das Europäische Vertragsrecht

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zum Europäischen Vertragsrecht(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zum Europäischen Vertragsrecht(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zum Europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. Mai 1989(4), 6. Mai 1994(5), 15. November 2001(6) und 2. September 2003(7),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 25. Juli 2007 mit dem Titel "Zweiter Fortschrittsbericht zum Gemeinsamen Referenzrahmen" (KOM(2007)0447),

–   in Kenntnis des vom Rat "Justiz und Inneres" festgelegten Standpunkts vom 18. April 2008,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Kommission der akademische Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens(8) Ende 2007 übermittelt wurde,

B.   in der Erwägung, dass der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens derzeit von einem Netzwerk verschiedener akademischer Gruppen bewertet wird, einschließlich der Association Henri Capitant des amis de la culture juridique française und der Société de législation compareé, die bereits die "Principes contractuels communs" und eine "Terminologie contractuelle commune"(9) veröffentlicht haben,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission einen internen Auswahlprozess mit dem Ziel eingeleitet hat, festzustellen, welche Teile des Entwurfs eines Gemeinsamen Referenzrahmens in ein in Aussicht gestelltes Dokument, d.h. ein Weißbuch der Kommission über einen Gemeinsamen Referenzrahmen, aufgenommen werden,

D.   in der Erwägung, dass der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens lediglich ein akademisches Dokument darstellt und die mögliche Auswahl der Teile des Entwurfs eines Gemeinsamen Referenzrahmens, die in das in Aussicht gestellte Kommissionsdokument aufgenommen werden sollen, eine hoch politische Angelegenheit ist,

1.   begrüßt die Vorlage des Entwurfs eines Gemeinsamen Referenzrahmens und sieht dem endgültigen akademischen Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens entgegen, der der Kommission Ende Dezember 2008 übermittelt werden soll;

2.   fordert die Kommission auf, einen genauen und transparenten Plan darüber vorzulegen, wie der Auswahlprozess, der zu dem Kommissionsdokument führen wird, organisiert und insbesondere im Hinblick auf alle einbezogenen Generaldirektionen koordiniert wird;

3.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass der Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens in möglichst vielen relevanten Sprachen zur Verfügung gestellt wird, damit sichergestellt ist, dass er für alle betroffenen Parteien zugänglich ist;

4.   fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, das Projekt der Generaldirektion "Justiz, Freiheit und Sicherheit" unter voller Einbindung aller anderen betroffenen Generaldirektionen zuzuweisen, da der Gemeinsame Referenzrahmen weit über das Verbrauchervertragsrecht hinausgeht, und die erforderlichen Materialien und Humanressourcen zur Verfügung zu stellen;

5.   weist darauf hin, dass das Kommissionsdokument die Grundlage für die Entscheidung der europäischen Organe und aller betroffenen Parteien über den künftigen Zweck des Gemeinsamen Referenzrahmens, seinen Inhalt und seine Rechtswirkung sein wird, die von einem unverbindlichen legislativen Instrument bis hin zum Grundstein für ein fakultatives Instrument im Europäischen Vertragsrecht reichen kann;

6.   ist der Auffassung, dass, unabhängig von der künftigen Ausgestaltung des Gemeinsamen Referenzrahmens Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu gewährleisten, dass er regelmäßig aktualisiert wird, um den Veränderungen und einzelstaatlichen Entwicklungen im Vertragsrecht Rechnung zu tragen;

7.   weist darauf hin, dass die Kommission bei der Entscheidung über den Inhalt des Gemeinsamen Referenzrahmens die Aussage des Rates vom 18. April 2008 berücksichtigen sollte, wonach der Gemeinsame Referenzrahmen ein "Instrument zur besseren Rechtssetzung" sein soll, welches aus einem "Bündel von nicht bindenden Leitlinien" zur Nutzung durch "die gesetzgebenden Organe auf Gemeinschaftsebene" besteht;

8.   legt nahe, dass, wenn dem so ist, der Gemeinsame Referenzrahmen so weit wie möglich angelegt sein sollte, und keine Notwendigkeit bestehen dürfte, zu diesem Zeitpunkt Inhalte oder Materialien auszuschließen;

9.   betont erneut, dass das Ergebnis der vor kurzem durchgeführten Workshops zum Gemeinsamen Referenzrahmen in jedem Auswahlprozess berücksichtigt werden sollte; betont, dass weitere Konsultationen breit angelegt sein und einen ausgewogenen Beitrag aller Beteiligten gewährleisten sollten;

10.   schlägt vor, dass, wenn der Gemeinsame Referenzrahmen als ein nicht bindendes legislatives Instrument verwendet wird, die relevanten Teile des Gemeinsamen Referenzrahmens künftigen Legislativvorschlägen oder Mitteilungen der Kommission, die sich mit dem Vertragsrecht beschäftigen, angehängt werden, damit sichergestellt ist, dass sie vom Gemeinschaftsgesetzgeber berücksichtigt werden;

11.   weist darauf hin, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über den Inhalt des Gemeinsamen Referenzrahmens trifft, berücksichtigen sollte, dass der Gemeinsame Referenzrahmen weit über ein rein legislatives Instrument hinausgeht und sich zu einem optionellen Instrument entwickeln könnte;

12.   schlägt vor, dass, wenn der Gemeinsame Referenzrahmen künftig die Form eines optionellen Instruments erhält, er sich auf diejenigen Bereiche beschränkt, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber tätig gewesen ist oder wahrscheinlich in der nächsten Zukunft tätig werden wird oder die eng mit dem Vertragsrecht verbunden sind; regt an, dass jedes optionelle Instrument sich auf den Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens stützen sollte, wobei in jedem Fall darauf zu achten ist, dass gewährleistet ist, dass die Gesamtkohärenz des optionellen Instruments nicht durch den Auswahlprozess beeinträchtigt wird;

13.   besteht darauf, dass das Parlament uneingeschränkt konsultiert und in jeglichen Auswahlprozess eingebunden wird, der zu dem in Aussicht gestellten Kommissionsdokument über den Gemeinsamen Referenzrahmen führt;

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0615.
(2) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 247.
(3) ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 109.
(4) ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 400.
(5) ABl. C 205 vom 25.7.1994, S. 518.
(6) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 538.
(7) ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 95.
(8) V. Bar, Clive, Schulte-Nölke u. a. (Hrsg.), Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law - Draft Common Frame of Reference (DCFR), 2008.
(9) B. Fauvarque-Cosson, D. Mazeaud (Leitung), Sammlung "Droit privé compare et européen", Bände 6 und 7, 2008.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen