Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 23. April 2008 - Straßburg
Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
 Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) *
 Mediation in Zivil- und Handelssachen ***II
 Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) ***I
 Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus *
 Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union
 Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens
 Durchführung der Programmierung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds
 Fortschrittsbericht 2007 - ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
 Die Politik Chinas und deren Auswirkungen auf Afrika

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
PDF 200kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (16731/2007 – KOM(2007)0623 – C6-0093/2008 – 2007/0218(AVC))
P6_TA(2008)0164A6-0078/2008

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0623 - 16731/2007),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz  3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0093/2008),

–   gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0078/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.


Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) *
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0753 – C6-0475/2007 – 2007/0265(CNS))
P6_TA(2008)0165A6-0089/2008

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0753),

–   gestützt auf Artikel 83 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0475/2007),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0089/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mediation in Zivil- und Handelssachen ***II
PDF 197kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (15003/5/2007 – C6-0132/2008 – 2004/0251(COD))
P6_TA(2008)0166A6-0150/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15003/5/2007 – C6–0132/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0718),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A6–0150/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 129.


Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) ***I
PDF 225kWORD 61k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) (KOM(2007)0535 – C6-0345/2007 – 2004/0156(COD))
P6_TA(2008)0167A6-0144/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung – erneute Befassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0535),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0477),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 6. September 2005(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission erneut unterbreitet wurde (C6-0345/2007),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu der Finanzierung des europäischen Satellitennavigationsprogramms (Galileo) im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013(2),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) in der hinsichtlich des Finanzrahmens durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007(4) geänderten Fassung,

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0144/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung mit der Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen der Teilrubrik 1a des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 in der durch den Beschluss 2008/29/EG geänderten Fassung vereinbar ist, und hebt hervor, dass der Betrag für jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt wird;

3.   billigt die als Anlage beigefügte gemeinsame Erklärung, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird;

4.   verweist auf die als Anhang beigefügten Erklärungen der Kommission;

5.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

P6_TC1-COD(2004)0156(MOD01)


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 683/2008).

ANLAGE

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission

zum

INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS

1.  Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des gemeinschaftlichen Eigentums an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem Gemeinschaftshaushalt für den Zeitraum 2008 bis 2013 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.

2.  Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes Gemeinschaftsorgan bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:

   a) die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA;
   b) die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 300 des Vertrags;
   c) die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte;
   d. die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung und
   e) die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.

3.  Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.

4.  Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.

5.  Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwar

–   drei Vertreter des Rates,

–   drei Vertreter des Europäischen Parlaments,

–   ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.

6.  Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.

Erklärung der Europäischen Kommission

zur Einbeziehung des Interinstitutionellen Galileo-Ausschusses bei internationalen Vereinbarungen

Die Kommission wird den Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss über internationale Vereinbarungen unterrichten, so dass er internationale Vereinbarungen mit Drittländern im Einklang mit der Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament und künftige diesbezügliche Vereinbarungen - unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 300 des Vertrags - aufmerksam verfolgen kann.

Erklärung der Europäischen Kommission

zur Einleitung von Studien zum Betrieb des Galileo-Systems

Angesichts der Aufforderung des Rates, im Jahr 2010 den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Vorschlag für die Betriebsphase der Programme vorzulegen, insbesondere was die Finanzierung, die Preisbildungspolitik und das Verfahren zur Einnahmenteilung anbelangt, wird die Kommission die hierfür erforderlichen Vorstudien im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Verkehr) vom 29./30.   November 2007 im Jahr 2008 einleiten und im Jahr 2009 fortsetzen.

In diesen Studien wird speziell untersucht, welche Möglichkeiten für eine Einbeziehung des Privatsektors in die Steuerung der Betriebsphase der Programme nach 2013 bestehen und wie eine solche Einbeziehung - insbesondere in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft - gegebenenfalls gestaltet werden könnte.

Erklärung der Europäischen Kommission

zur Einsetzung einer Gruppe von Sicherheitsexperten ("GNSS-Sicherheitsausschuss")

Im Hinblick auf die Umsetzung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung und zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Systeme beabsichtigt die Kommission, eine Expertengruppe einzusetzen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Die Kommission wird dabei Folgendes sicherstellen:

   Der Expertengruppe werden ein Vertreter je Mitgliedstaat und ein Vertreter der Kommission angehören.
   Den Vorsitz der Gruppe führt der Vertreter der Kommission.
   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem vorsieht, dass Stellungnahmen im Konsens verabschiedet werden und dass die Experten alle die Sicherheit der Systeme betreffenden Aspekte zur Sprache bringen.

Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Stellungnahmen der Expertengruppe umfassend berücksichtigen und verpflichtet sich, die Gruppe insbesondere vor der Festlegung der wichtigsten Sicherheitsanforderungen für die Systeme nach Artikel 13 der Verordnung zu konsultieren.

Die Kommission vertritt im Übrigen folgende Auffassungen:

   Die Vertreter der europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und der Europäischen Weltraumorganisation sowie der Generalsekretär/Hohe Vertreter sollten unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.
   In den von der Europäischen Kommission geschlossenen Übereinkünften kann vorgesehen werden, dass Vertreter von Drittländern unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.

Erklärung der Europäischen Kommission

zur Einberufung eines unabhängigen Expertenteams

Um die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung ordnungsgemäß anzuwenden, beabsichtigt die Kommission,

   ein unabhängiges Expertenteam für das Projektmanagement einzuberufen;
   dieses Team unter anderem mit der Überprüfung der Durchführung der Programme zu beauftragen, damit es entsprechende Empfehlungen, insbesondere hinsichtlich des Risikomanagements, abgeben kann;
   den in der Verordnung vorgesehenen Ausschuss regelmäßig über diese Empfehlungen zu informieren.

Erklärung der Europäischen Kommission

zur Auslegung von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c

In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c ist der Grundsatz festgeschrieben, wonach mindestens 40 % des Gesamtwerts der Tätigkeiten im Rahmen des Wettbewerbs auf verschiedenen Ebenen an Unternehmen zu vergeben sind, die nicht zu den Konsortien gehören, deren Mitglieder Durchführungsstelle für eines der Hauptpakete sind.

Die Kommission wird die Befolgung dieses Grundsatzes über den gesamten Vergabeprozess hinweg sehr genau überwachen und überprüfen und den Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss (GIP) sowie den Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme über die Einhaltung dieser Vorschrift und ihre Gesamtauswirkungen auf das Programm unterrichten.

Sollte sich aus den Vorausschätzungen im Laufe des Verfahrens ergeben, dass die 40 %-Schwelle nicht erreicht werden kann, so wird die Kommission geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehenen Verfahren ergreifen.

(1) ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 61.
(2) Angenommene Texte P6_TA(2007)0272.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7.


Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus *
PDF 312kWORD 62k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus (KOM(2007)0298 – C6-0196/2007 – 2007/0112(CNS))
P6_TA(2008)0168A6-0148/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0298),

–   gestützt auf Artikel 63 Absätze 3 und 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0196/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0148/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. Die "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" von Personen mit internationalem Schutzstatus muss daher einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat ihrem Inhaber internationalen Schutz gewährt hat. Sofern der internationale Schutzstatus nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde, ist dieser Hinweis in die von dem zweiten Mitgliedstaat ausgestellte "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" zu übertragen.
(5)  Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. Die "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" von Personen mit internationalem Schutzstatus muss daher einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat ihrem Inhaber internationalen Schutz gewährt hat. Sofern der internationale Schutzstatus nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde, ist dieser Hinweis in die von dem zweiten Mitgliedstaat ausgestellte "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" zu übertragen. Allerdings darf der zweite Mitgliedstaat diesen Hinweis weder mittelbar noch unmittelbarer als Vorwand dazu benutzen, die langfristige Aufenthaltsberechtigung für sein Hoheitsgebiet zu versagen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Nach dieser Richtlinie sollte die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung nicht den Widerruf oder den Entzug der Rechte von Flüchtlingen oder Personen, denen ein subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, und ihren Angehörigen nach der Richtlinie 2004/83/EG bedeuten.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 2 – Buchstabe f
1.  Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
1.  In Artikel 2 wird folgender Buchstabe fa eingefügt:
"f) "internationaler Schutz" den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates."
"fa) "internationaler Schutz" den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates."
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 4 – Absatz 2
"Im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen."
"Im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Erstantrags auf internationalen Schutz, auch wenn es sich bei diesem Erstantrag um einen Antrag auf zeitweiligen Schutz handelt, wenn dieser dem Zugang zum internationalen Schutz vorausgeht, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen."
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
3a.  In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Dies wird von Personen mit internationalem Schutzstatus, die keinen Zugang zu einer Erwerbstätigkeit haben, nicht verlangt."
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
3b.  In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Personen mit internationalem Schutzstatus können die innerstaatlichen Integrationsbedingungen nur nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung ihrer besonders schwierigen Lage durch eine begründete und im Einklang mit Artikel 33 der Richtlinie 2004/83/EG getroffenen Entscheidung auferlegt werden."
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 12 – Absatz 3 a
"3a. Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem darin genannten Mitgliedstaat Rücksprache zu halten.
"3a. Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, Kontakt aufzunehmen, um den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten zu bestätigen.
Der Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, muss dem ersuchenden Staat innerhalb eines Monats antworten. Die Ausweisungsentscheidung kann erst nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats, der den internationalen Schutz gewährt hat, getroffen werden.
Sofern der internationale Schutz dem langfristig Aufenthaltsberechtigten zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, wird er in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen, wobei dieser die langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt."
Sofern der internationale Schutz dem langfristig Aufenthaltsberechtigten zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, kann er unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen werden, wobei dieser den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt."
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 8
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 25 – Absatz 1a (neu)
Die Kommission erstellt das Verzeichnis der Kontaktstellen, aktualisiert es regelmäßig und übermittelt es den Mitgliedstaaten."

Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union
PDF 224kWORD 69k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union (2007/2212(INI))
P6_TA(2008)0169A6-0073/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15. Dezember 2004 an den Rat und den Europäischen Rat zur EU-Drogenbekämpfungsstrategie (2005-2012)(1),

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 26. Juni 2006 zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union (KOM(2006)0316),

–   unter Hinweis auf den Bericht und die eingegangenen Antworten betreffend die Ergebnisse der im Rahmen des oben genannten Grünbuchs durchgeführten offenen Konsultation, die am 18. April 2007 veröffentlicht wurden(2),

–   gestützt auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e,

–   unter Hinweis auf die internationalen, europäischen und nationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere zum Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit,

–   unter Hinweis auf das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe vom 30. März 1961, geändert durch das Genfer Protokoll vom 25. März 1972, sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und vom 19. Dezember 1988 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(3), die eine Neufassung der früheren Verordnung darstellt,

–   unter Hinweis auf den Jahresbericht 2007 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(4),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms "Drogenprävention und -aufklärung" als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007-2013(5) und insbesondere auf die Artikel 2 bis 7,

–   unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Drogenaktionsplans der Europäischen Union (2005-2008) für 2006 vom 21. Dezember 2006 (SEK(2006)1803),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum Fortschrittsbericht über die Umsetzung des EU-Drogenaktionsplans (2005-2008) für 2007 vom 10. Dezember 2007 (KOM(2007)0781),

–   unter Hinweis auf den im Juni 2005 vom Rat angenommenen EU-Drogenaktionsplan (2005-2008)(6),

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen(7),

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat vom 16./17. Dezember 2004 gebilligte EU-Drogenstrategie (2005-2012)(8),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe(9),

–   unter Hinweis auf die Politische Erklärung zu Drogen und die Resolutionen, die während der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGASS) vom 8. und 10. Juni 1998 angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf die Tätigkeiten der Vereinten Nationen und vor allem auf die 51. Sitzung der Drogen-Kommission, die vom 10.-14. März 2008 stattfinden wird(10),

–   in Kenntnis des Weißbuchs "Europäisches Regieren" (KOM(2001)0428) sowie der Mitteilungen der Kommission mit dem Titel "Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs - Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission" (KOM(2002)0704) und "Strategische Ziele 2005 – 2009, Europa 2010: Eine Partnerschaft für die Erneuerung Europas; Wohlstand, Solidarität und Sicherheit" (KOM(2005)0012),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0073/2008),

A.   angesichts der Notwendigkeit, einen tiefer gehenden Dialog mit europäischer Dimension zwischen und mit den verschiedenen Akteuren der Zivilgesellschaft (auf transnationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene) zu fördern, um die Formulierung, Durchführung und Bewertung der Beschlüsse im Bereich der nationalen wie der europäischen Drogenpolitik zu verbessern,

B.   in der Erwägung, dass der Zusammenschluss von Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene aus Sicht der nationalen, regionalen und lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft einen eindeutigen Mehrwert erbracht hat,

C.   in der Erwägung, dass vor allem die Zivilgesellschaft einen umfassenden Erfahrungsschatz zu einzelnen Aspekten der Drogenpolitik, wie Prävention, Aufklärung, Betreuung beim Ausstieg aus der Abhängigkeit und soziale Wiedereingliederung, beisteuern kann,

D.   in der Erwägung, dass vorrangiges Ziel der EU-Drogenstrategie (2005-2012) die Bereitstellung korrekter Informationen und die Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft im Drogenbereich ist,

E.   in der Erwägung, dass das Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union und die Schaffung des Drogenforums der Zivilgesellschaft erste praktische Schritte zur Erreichung dieses Ziels sind,

F.   in Anbetracht des äußerst positiven Echos der meisten Organisationen, die auf die Konsultation der Kommission zur Idee einer thematischen Verknüpfung bestehender Netze reagiert haben,

G.   angesichts der Bedeutung einer stärkeren Synergie zwischen der Zivilgesellschaft und den europäischen Einrichtungen und Organen, um eine Beziehung auf der Grundlage ständiger Konsultation herzustellen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zu fördern, wobei wissenschaftlichen Beiträgen besondere Bedeutung zukommt,

H.   unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass der Tätigkeit der Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung alternativer und nachhaltiger Strategien bei der Bewältigung des Drogenproblems engagieren, vorrangige Bedeutung zukommt, und die Rolle dieser Organisationen aufgewertet werden muss,

I.   in der Erwägung, dass ein offenes Medium wie das Internet in jede vorgeschlagene Struktur für einen Dialog oder in Konsultationen mit ausgewählten Netzen zu speziellen Themen, die durch eine offene Konsultation aller beteiligten Akteure ergänzt würden, einbezogen werden sollte,

J.   in der Erwägung, dass die wichtige Rolle, die die Zivilgesellschaft diesbezüglich spielen kann, die beträchtliche Verantwortung der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen ergänzen und stärken sollte, bei der Bekämpfung der Erzeugung von und des Handels mit Drogen zusammenzuarbeiten, wie dies auch beim Terrorismus geschieht,

K.   in der Erwägung, dass eine stärkere Zusammenarbeit der Organe der Europäischen Union mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Drogenpolitik ihnen dabei helfen würde, die derzeit angewandten Strategien richtig zu beurteilen,

L.   in der Erwägung, dass der Begriff "Drogen" Rauschgifte und psychotrope Substanzen gemäß der Definition der zuvor genannten Übereinkommen der Vereinten Nationen umfassen soll,

M.   in der Erwägung, dass Drogenkonsum für junge Mädchen und Frauen spezifische Gesundheitsrisiken birgt, besonders im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder der Übertragung von HIV/Aids,

N.   in der Erwägung, dass tendenziell mehr Männer als Frauen an Therapieprogrammen teilnehmen und dass der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der Personen, die heute in der Europäischen Union an Drogentherapieprogrammen teilnehmen, etwa 20 % beträgt,

O.   in der Erwägung, dass in Bezug auf das Ausmaß und die Muster des Drogenkonsums erhebliche Unterschiede zwischen Männern und Frauen festgestellt wurden; in der Erwägung, dass wissenschaftliche Untersuchungen bedeutende geschlechtsspezifische Unterschiede bei einer Reihe physiologischer und psychosozialer Faktoren im Zusammenhang mit der Entwicklung von Abhängigkeit, dem Risikoverhalten und der Suche nach Hilfsangeboten zeigen,

1.   erkennt die maßgebliche Rolle der Zivilgesellschaft bei der Unterstützung der Entwicklung, Definition, Durchführung und Kontrolle der Drogenpolitik hervor; verweist besonders auf den Mehrwert, den sie durch ihre auf diesem Gebiet gesammelten konkreten Erfahrungen und ihr Potential für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen beisteuern kann, die bei der konkreten Durchführung der Drogenpolitik wissenschaftlich getestet und dokumentiert sind;

2.   fordert die Regierungen aller Mitgliedstaaten, nicht-staatliche Organisationen, die Zivilgesellschaft sowie Elternvereinigungen und Berufsverbände auf, umfassende Informationskampagnen zu führen über

   die von Drogen ausgehenden Gefahren und auf sie zurückzuführenden physischen und psychischen Schädigungen, insbesondere bei jungen Mädchen, Schwangeren, stillenden Müttern und Kindern,
   die Gesundheit von Müttern und den Übergang von Drogen in den Blutkreislauf des ungeborenen Kindes,
   die Behandlungsmöglichkeiten für drogenabhängige Minderjährige und Straftäter,
   die Unterstützung von Eltern, deren Kinder Drogen nehmen;

3.   erkennt an, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften sehr aktiv bei der Bekämpfung von Drogen mitgewirkt haben, weshalb ihre Erfahrungen bei der Formulierung, Durchführung und Bewertung von Maßnahmen zur Drogenbekämpfung berücksichtigt werden sollten;

4.   fordert nachdrücklich die Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung einer Drogenpolitik, die einem europäischen Konzept folgt, als dem Hauptziel der EU-Drogenstrategie (2005-2012);

5.   hebt die Bedeutung der Rolle hervor, die dem Internet dabei zukommt, eine transparente und kohärente Art des Austausches von Informationen über die Umsetzung und Weiterentwicklung der Drogenstrategie der Europäischen Union für den Zeitraum 2005-2012 zu gewährleisten, die Mitwirkung und Gewährleistung der Teilnahme der Zivilgesellschaft (einschließlich Nutzer und Gemeinschaftsgruppen) an der Durchführung des oben genannten Aktionsplans – auf allen Ebenen und im Rahmen des Drogenforums der Zivilgesellschaft – zu erleichtern, den Zugang zu und die Wirksamkeit von Präventionsprogrammen zu verbessern und die Problematik stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken;

6.   betont die wichtige Partnerschaft mit den Medien, einschließlich der elektronischen Medien, bei der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die gefährlichen Auswirkungen des Drogenkonsums auf die physische und die psychische Gesundheit, insbesondere bei jungen Frauen und Schwangeren; fordert diese Medien auf, sich in Anbetracht des Einflusses, den sie auf die junge Generation ausüben, als privilegierte Partner an der Drogenbekämpfung zu beteiligen;

7.   begrüßt die Auflegung des spezifischen Programms "Drogenprävention und -aufklärung" für den Zeitraum 2007-2013 und weist darauf hin, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Durchführung und Entwicklung der EU-Drogenstrategie (2005-2012) ein spezifisches Ziel dieses Programms darstellt;

8.   bedauert die Verspätung, mit der die im Rahmen des Programms zugewiesenen Mittel zur Verfügung gestellt wurden;

9.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass bei der neuen gesundheitspolitischen Strategie 2008-2013 die unterschiedlichen Auswirkungen des Drogenkonsums für Frauen berücksichtigt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung von Aufklärungsprogrammen von Organisationen der Zivilgesellschaft zur Drogenbekämpfung;

Forum – strukturelle Dimension

10.   hebt die Bedeutung der Einrichtung des Drogenforums der Zivilgesellschaft als ersten Schritt hin zu einer konkreteren und konstruktiveren Einbindung der europäischen Vereinigungen der Zivilgesellschaft in die Tätigkeit der Europäischen Union im Bereich der Prävention des Drogenkonsums und der Drogenbekämpfung hervor;

11.   bedauert, dass das Verfahren für die Auswahl der Teilnehmer am Drogenforum der Zivilgesellschaft einigen Organisationen als zu wenig transparent erscheint und fordert die Kommission auf, über Möglichkeiten der Abhilfe für dieses Problem nachzudenken, in der Hoffnung, dass für die Auswahl neuer Teilnehmer künftig ein transparenteres Verfahren angewandt wird;

12.   ist der Auffassung, dass das Drogenforum der Zivilgesellschaft nicht ausschließend, sondern einschließend sein und ein umfangreiches, ausgewogenes Spektrum an Ansichten repräsentieren sollte;

13.   erinnert daran, dass das Ziel des Drogenforums der Zivilgesellschaft nicht darin besteht, eine Versammlung als Plattform für unterschiedliche Ideologien zu schaffen, sondern die Gelegenheit zu einem Dialog und direkten Kontakten zu den Vereinigungen zu haben, die auf dem Gebiet sowohl der Prävention als auch der Rehabilitation an vorderster Front gegen die Drogen kämpfen, und über ein praktisches Instrument zur Unterstützung der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Prävention des Drogenkonsums und Bekämpfung von Drogen auf der Grundlage positiver Erfahrungen sowie eine Analyse grenzübergreifender Probleme innerhalb der Europäischen Union infolge unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere in den Grenzregionen, zu verfügen;

14.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über die besten derzeit angewandten Verfahrensweisen auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung und der Prävention und Information für Kinder und Jugendliche auszutauschen und die Entwicklung solcher Verfahrensweisen in Zusammenarbeit mit den Akteuren der Zivilgesellschaft zu fördern;

15.   bedauert die schwache Teilnahme von repräsentativen Organisationen der neuen Mitgliedstaaten am Forum; hebt die Notwendigkeit einer stärkeren Sensibilisierung und Beteiligung der Zivilgesellschaft der neuen Mitgliedstaaten in Anbetracht der Bedeutung dieser Länder in einer erweiterten Europäischen Union hervor;

16.   bedauert die mangelnde Teilnahme nichtstaatlicher nationaler und grenzübergreifender Netze und speziell von Vereinigungen, die Frauen, Mütter und junge Mädchen vertreten, sowie von Organisationen, die sich mit Sexual- und Reproduktivgesundheit und den diesbezüglichen Rechten befassen, am ersten Drogenforum der Zivilgesellschaft, das im Dezember 2007 stattfand; fordert die Kommission auf, die Beteiligung solcher Organisationen sowie anderer Organisationen, die über wertvolle Erfahrungen im Bereich Drogen und Drogenmissbrauch verfügen, gezielt zu fördern, um leicht zugängliche und allgemein verfügbare spezialisierte Dienste und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

17.   unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, eine Rolle zu finden, die das Drogenforum der Zivilgesellschaft im Rahmen der europäischen Drogenpolitik spielen kann, um die Ziele zu klären, die letztendlich mit der Konsultation des Forums angestrebt werden;

18.   vertritt die Auffassung, dass das Drogenforum der Zivilgesellschaft über ein klares Mandat, genau definierte Aufgaben, transparente Verfahren und realisierbare Arbeitspläne mit echten Beiträgen zum politischen Gestaltungsprozess verfügen sollte;

19.   hofft, dass der Dialog mit der Zivilgesellschaft konkrete Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess der Europäischen Union hat; vertritt deshalb die Auffassung, dass der Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit den in der EU-Drogenstrategie (2005-2012) festgelegten Zielen und künftigen Initiativen institutionalisiert werden sollte, unter anderem durch:

   Teilnahme des Forums, neben anderen unabhängigen Gremien, an der Bewertung des Drogenaktionsplans der Europäischen Union (2005-2008), die die Kommission im Laufe des Jahres 2008 vornehmen wird;
   umfassendere und transparentere Beziehungen zu den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine echte Zusammenarbeit zwischen dem Forum und den Mitgliedstaaten;
   ständige Präsenz des Forums im Rahmen der vom EU-Ratsvorsitz einberufenen Treffen mit den nationalen Drogenkoordinatoren;
   ständige Kontakte zum Parlament und Einberufung einer jährlich stattfindenden Konferenz mit dem Forum, anderen betroffenen Gruppen und den EU-Organen, die im Drogenbereich tätig sind, durch das Parlament, sowie Bewertung der erzielten Ergebnisse;
   Stärkung der Synergien zwischen der Tätigkeit des Forums und der Tätigkeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen- und Drogensucht (EBDD), die der Tätigkeit der Zivilgesellschaft der Europäischen Union einen Abschnitt ihres Jahresberichts widmen könnte;

20.   fordert die EBDD auf, Statistiken über den Drogenkonsum von Frauen in der Europäischen Union zu erstellen, die Entwicklung dieses Drogenkonsums zu analysieren und in ihrem Jahresbericht die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Auswirkungen des Drogenkonsums zu berücksichtigen, um eine bessere Aufklärung und stärkere Sensibilisierung der europäischen Zivilgesellschaft zu gewährleisten;

21.   ermutigt zur thematischen Verknüpfung bestehender Netze entweder am Rande des Drogenforums der Zivilgesellschaft oder in Form von Arbeitsgruppen oder Untergruppen, die im Rahmen des Forums eingerichtet werden;

22.   fordert eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die einer Haushaltskontrolle zu unterziehen ist, an der Unterstützung der Tätigkeiten der Zivilgesellschaft der Europäischen Union für die laufenden Projekte und die künftigen Initiativen in diesem Bereich;

23.   fordert die Mitgliedstaaten auf, wo immer dies möglich ist, die Bestimmungen betreffend die staatliche Finanzierung auf zivil-fachliche Organisationen auszudehnen, wobei die entsprechenden Kriterien für die Sicherung der Qualität erfüllt werden müssen, und zwar nicht nur in Bezug auf Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, sondern auch bei Dienstleistungen zur Schadensminimierung und niedrigschwelligen Angeboten; ist der Auffassung, dass auf diese Weise gewährleistet werden kann, dass das Funktionieren der Dienstleistungen planbar und nachhaltig ist und dass sie den Qualitätsanforderungen entsprechen;

24.   betont, dass die Gesellschaft Mittel zur Unterstützung von Freiwilligen- und Elternorganisationen bereitstellen sollte, die sich für die Bekämpfung von Drogenmissbrauch besonders bei Jugendlichen einsetzen;

Zivilgesellschaft – interne Dimension

25.   hebt die Bedeutung der Tätigkeit der Zivilgesellschaft bei der Erreichung der in der EU-Drogenstrategie (2005-2012) festgelegten Ziele im Bereich der Maßnahmen der Prävention, der Information, der Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit und der Kontrolle der korrekten Anwendung dieser Maßnahmen hervor;

26.   fordert, dass die europäischen und nationalen Akteure ihr Augenmerk stärker auf die innovativen Aspekte richten, die die Erfahrungen der Zivilgesellschaft zur Erreichung der Ziele der EU-Drogenstrategie (2005-2012), insbesondere bezüglich der Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, zur Betreuung beim Ausstieg aus der Abhängigkeit und zur sozialen Wiedereingliederung beitragen können;

27.   hält die Stärkung des Dialogs auf EU-Ebene mit den Organisationen, die die Drogenkonsumenten vertreten, für wichtig, da er ein notwendiger Aspekt ist, um die Herausforderungen der sozialen Wiedereingliederung bewältigen und den Ausstieg aus der Abhängigkeit begleiten zu können;

28.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft den gleichberechtigten Zugang zu den Programmen zu fördern, zu gewährleisten, dass auch versteckte Bevölkerungsgruppen und an den Rand gedrängte Gruppen einbezogen werden, und auf den Aufbau von Kapazitäten hinzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die umgesetzten Programme nachhaltig und effizient sind;

29.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen der Zivilgesellschaft zu fördern, die folgendes zum Ziel haben:

   Verstärkung der Prävention und Aufklärung über Risiken im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen und psychotropen Substanzen im Arbeitsumfeld und bei jungen Menschen;
   Behandlung inhaftierter Drogenabhängiger;
   mit Hilfe sozialer und gewerkschaftlicher Organisationen Entwicklung detaillierter Pläne, um der Verwendung von Drogen und psychotropen Substanzen in städtischen Problemvierteln und besonders in der Jugendszene vorzubeugen, entsprechend den physischen und psychischen Anforderungen im Gesundheitsbereich in diesen Vierteln;
   in Zusammenarbeit mit Eltern-, Schüler- und Lehrervereinigungen sowie mit Wissenschaftlern Durchführung von Aufklärungs- und Vorbeugungskampagnen in Schulen über Drogen und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und das soziale Leben, mit denen die unterschiedlichen demografischen Gruppen angesprochen werden sollen;
   Maßnahmen zur Schadensbegrenzung durch Einsatz von Streetworkern in den benachteiligten Stadtvierteln;
   Ausarbeitung und Durchführung spezieller Wiedereingliederungsprojekte für Straßenkinder und sozial benachteiligte Familien;

30.   macht auf die zunehmende Besorgnis aufmerksam, dass Frauen möglicherweise Therapieangebote aufgrund fehlender sozialer und finanzieller Unterstützung und besonders aufgrund von Kinderbetreuungspflichten nicht in Anspruch nehmen; weist darauf hin, dass bei Programmen und Einrichtungen, die Kinderbetreuungsmöglichkeiten anbieten, im Unterschied zu solchen, die diese Möglichkeit nicht bieten, der Anteil von Frauen an der Gesamtteilnehmerzahl oft höher liegt;

31.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grenzregionen, die häufig mit den Auswirkungen unterschiedlicher nationaler Drogengesetzgebung konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

32.   unterstützt die Organisationen der Zivilgesellschaft dabei, den Konsum von Drogen und Drogenderivaten durch Minderjährige mit besonderem Nachdruck zu bekämpfen;

33.   fordert die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf, eine Studie durchzuführen, um die Auswirkungen der Drogenpolitik und ihre Wirksamkeit zu analysieren sowie der Frage nachzugehen, inwiefern diese zu weit gegangen ist und die Rechte des Einzelnen verletzt hat;

34.   hebt hervor, dass sich eine Drogenpolitik auf fundierte wissenschaftliche Nachweise stützen muss, die in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Drogenforschung erbracht wurden, und erkennt dabei die Notwendigkeit an, auf diesen Forschungen beruhende und auf Tatsachen gestützte Strategien zu entwickeln und auf den erbrachten Nachweisen basierende Maßnahmen durchzuführen, einschließlich solchen, die zum Ziel haben, Gesundheitsschädigungen vorzubeugen und sie zu verringern;

35.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl der gemeinsamen Maßnahmen und der gemeinsamen ausführenden Dienstleistungen der Vollzugsbehörden und der Organisationen der Zivilgesellschaft zu erhöhen, vor allem auf kommunaler Ebene;

Zivilgesellschaft – externe Dimension

36.   erkennt die Bedeutung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der externen Dimension der europäischen Drogenpolitik in Erwägung der Tatsache an, dass die Europäische Union im Hinblick auf die Finanzierung von Programmen und Aktionen im Ausland weltweit führend bei der Drogenbekämpfung ist;

37.   fordert dazu auf, eine Strategie der Europäischen Union bei der externen Dimension zu vertiefen und zu unterstützen, die nachhaltige, konkrete und praktische Auswirkungen auf die Gegebenheiten in den Regionen vorsehen soll, in denen die Ausgangsstoffe hergestellt werden;

38.   hebt die Erfahrung der europäischen Organisationen hervor, die sich mit der Förderung der Umstellung von lokalen Kulturen zu therapeutischen und anderen medizinischen Zwecken beschäftigen; weist gleichzeitig jedoch darauf hin, dass derartige Kulturen fortlaufend strengstens kontrolliert werden sollten;

39.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union zu untersuchen, die sich für die Förderung von aus dem Kokablatt gewonnenen Substanzen für eine ausschließlich legale Nutzung einsetzen, um so, da dadurch der Drogenausgangsstoff nicht mehr zur Verfügung steht, wirkungsvoll zur internationalen Bekämpfung des Drogenhandels beizutragen, wobei gleichzeitig die Sicherheit der Nutzung derartiger Substanzen zu gewährleisten ist;

40.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, an seine Empfehlung an den Rat vom 25. Oktober 2007 zur Herstellung von Opium für medizinische Zwecke in Afghanistan(11) anzuschließen und die Initiativen der Zivilgesellschaft zur Zusammenarbeit mit Ländern, die Drogen herstellen, auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung sowie die möglichen positiven Auswirkungen auf den Demokratisierungsprozess in jenen Ländern zu unterstützen; betont die Bedeutung der Förderung von Pilotprojekten, wie z.B. "Mohn für die Medizin", die die Umstellung eines Teils der bestehenden illegalen Kulturen von Mohn auf die industrielle Herstellung von legalen, auf Opium basierenden Schmerzmitteln zum Ziel haben und mit denen untersucht werden soll, welchen Nutzen die Gewährung von Lizenzen für die Nutzung der Mohnkulturen für medizinische Zwecke haben kann und auf welche Art und Weise dies geschehen kann und welche Kontrollen unter der Zuständigkeit der Vereinten Nationen zu erfolgen haben;

41.   fordert die Kommission auf, zusammen mit der Zivilgesellschaft die Möglichkeiten zur Bekämpfung der illegalen Opiumanbauflächen durch für Menschen, Tiere und Umwelt unschädliches Besprühen zu prüfen;

42.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mitarbeit von wissenschaftlichen Instituten der Mitgliedstaaten, wissenschaftlichen Organisationen und ärztlichen Fachzeitschriften sowie von Studienzentren, Verbänden, Fachinstituten und Organisationen der Zivilgesellschaft zu nutzen, die in diesen Jahren einen Bezugspunkt für die gegen den Drogenhandel gerichtete Politik, für die Analyse der geopolitischen Situation und der aus dem internationalen Handel mit Suchtstoffen herrührenden Wirtschaftsströme darstellten;

43.   hält die Förderung der Zusammenarbeit der Verbände in der Europäischen Union mit internationalen Organisationsnetzwerken im Drogenbereich für wichtig, um den Austausch von Erfahrungen und Informationen zu fördern;

44.   nimmt die Erfahrungen des "Vienna NGO Committee on Narcotic Drugs", einem Ausschuss von nicht-staatlichen Organisationen, die die Zivilgesellschaft beim Büro der Vereinten Nationen für Drogen und Kriminalität (UNODC) vertreten, zur Kenntnis und hofft, dass unter Berücksichtigung von Vorschlägen wie z.B. "Beyond 2008", einer Initiative, deren Hauptziel die Förderung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Zehnjahresüberprüfung der von der UNGASS zu Drogen im Jahr 1998 festgelegten Parameter ist, bei den künftigen Tätigkeiten eines derartigen Ausschusses eine umfassendere Mitwirkung von Organisationen und Einzelpersonen erfolgen wird; schlägt vor, entsprechende Konsultationen zwischen den europäischen Verbänden im Hinblick auf die Überprüfung der Strategie der Europäischen Union im Drogenbereich nach 2012 einzuführen;

45.   vertritt die Auffassung, dass es, um Lehren für die künftige Strategie ziehen zu können, zehn Jahre nach der UNGASS zu Drogen im Jahr 1998 – deren Hauptziel "eine Welt ohne Drogen" innerhalb von zehn Jahren war – erforderlich ist, eine Bewertung der tatsächlichen Ergebnisse der aktuellen Drogenpolitik vorzunehmen, um festzustellen, welche Strategien erfolgreich waren;

o
o   o

46.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und zur Information dem Europäischen Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Europarat und den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 233.
(2) http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/news_consulting_public_en.htm
(3) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(4) http://www.emcdda.europa.eu/html.cfm/index407EN.html
(5) ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23.
(6) ABl. C 168 vom 8.7.2005, S. 1.
(7) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.
(8) Dok. 15074/1/04.
(9) ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
(10) http://www.unodc.org/documents/commissions/CND-Session51/CND-51_Info_Participants.pdf
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0485.


Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens
PDF 301kWORD 101k
Entschließung
Anlage
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf die Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens (KOM(2008)0152 – C6-0148/2008 – 2008/2083(ACI))
P6_TA(2008)0170A6-0157/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0152),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere Nummer 48 der Vereinbarung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0157/2008),

1.   billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung, einschließlich der Anlage, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2008

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf die Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere auf Nummer 48,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Da einige operative Programme der Rubriken 1b und 2 mit Verzögerung angenommen wurden, konnte der zu jeweiligen Preisen angegebene Betrag von 2 034 Mio. EUR der Mittelzuweisungen für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds weder im Haushaltsjahr 2007 gebunden noch auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen werden. Gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung muss dieser Betrag unter Erhöhung der entsprechenden Ausgabenhöchstbeträge bei den Verpflichtungsermächtigungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(2)  Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist also entsprechend zu ändern(3)

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANLAGE

FINANZRAHMEN 2007-2013

(in Mio. EUR – zu konstanten Preisen 2004)

VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

2007-2013

1. Nachhaltiges Wachstum

50.865

53.262

54.071

54.860

55.400

56.866

58.256

383.580

1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8.404

9.595

10.209

11.000

11.306

12.122

12.914

75.550

1b Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42.461

43.667

43.862

43.860

44.094

44.744

45.342

308.030

2. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

51.962

54.685

54.017

53.379

52.528

51.901

51.284

369.756

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43.120

42.697

42.279

41.864

41.453

41.047

40.645

293.105

3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1.199

1.258

1.380

1.503

1.645

1.797

1.988

10.770

3a Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

790

910

1.050

1.200

1.390

6.630

3b Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4.140

4. Die EU als globaler Partner

6.199

6.469

6.739

7.009

7.339

7.679

8.029

49.463

5. Verwaltung (1)

6.633

6.818

6.973

7.111

7.255

7.400

7.610

49.800

6. Ausgleichszahlungen

419

191

190

800

VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSG.

117.277

122.683

123.370

123.862

124.167

125.643

127.167

864.169

in % des BNE

1,08%

1,09%

1,07%

1,05%

1,03%

1,02%

1,01%

1,048%

ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSG.

115.142

119.805

112.182

118.549

116.178

119.659

119.161

820.676

in % des BNE

1,06%

1,06%

0,97%

1,00%

0,97%

0,97%

0,95%

1,00%

Spielraum

0,18%

0,18%

0,27%

0,24%

0,27%

0,27%

0,29%

0,24%

Eigenmittelobergrenze in % des BNE

1,24%

1,24%

1,24%

1,24%

1,24%

1,24%

1,24%

1,24%

(1) Bei der innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Ausgaben für die Versorgungsbezüge handelt es sich um Beträge, in denen die Beiträge des Personals zur entsprechenden Versorgungsordnung bis zu 500 Mio. EUR (Preise 2004) für den Zeitraum 2007-2013 nicht enthalten sind.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
(3) Zu diesem Zweck werden die Beträge zu jeweiligen Preisen in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.


Durchführung der Programmierung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds
PDF 154kWORD 71k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zur Durchführung der Programmierung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2007/2138(INI))
P6_TA(2008)0171A6-0042/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ("Cotonou-Abkommen"),(1)

–   unter Hinweis auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008 – 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(2),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen(3),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A6-0042/2008),

A.   in der Erwägung, dass für die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) der Prozess der Ratifizierung (durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zwei Drittel der AKP-Länder) bis zum 30. November 2007 abgeschlossen sein musste (Artikel 93 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens), wenn das Interne Abkommen am 1. Januar 2008 in Kraft treten sollte,

B.   in der Erwägung, dass die "Verfallsklausel" es nicht mehr erlaubt, auf Restbeträge früherer EEF zurückzugreifen,

C.   in Anbetracht der Zusage der Kommission, die Gesamtheit der Mittel des 9. EEF vor dem 31. Dezember 2007 zu binden,

D.   in der Erwägung, dass der EEF trotz der vom Europäischen Parlament geforderten Budgetierung bis heute nicht in den EU-Haushaltsplan einbezogen wurde,

E.   in der Erwägung, dass die Abwesenheit einer förmlichen Kontrolle des EEF durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, was mit seiner Nichteinbeziehung in den EU-Haushalt zusammenhängt, ein Demokratiedefizit darstellt,

F.   in Anbetracht der von der Kommission in 64 AKP-Ländern durchgeführten Studie über die Beteiligung von nichtstaatlichen Akteuren an der Programmierung des 10. EEF, aus der hervorgeht, dass in allen Fällen entsprechende Informationen vorlagen, aber nur für die Hälfte der von der Studie betroffenen Länder eine wirkliche Beteiligung zustande kam,

G.   in der Erwägung, dass auf dem EU-Afrika-Gipfel von Lissabon (8./9. Dezember 2007) eine neue strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der Europäischen Union ins Leben gerufen und ein Aktionsplan 2008-2010 aufgestellt wurden, die sich auf die Grundsätze der Einheit Afrikas, der Interdependenz zwischen Afrika und Europa, der Eigenverantwortung und der gemeinsamen Verantwortung, der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze sowie auf das Recht auf Entwicklung stützen, und bei dieser Gelegenheit eine gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Panafrikanischen Parlaments angenommen wurde, in der eine Verstärkung der Rolle der Parlamente im Rahmen dieser neuen Strategie gefordert wird,

H.   in Anbetracht der politischen Verpflichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, Entwicklungshilfe – insbesondere für Afrika – zu leisten und die Effizienz der Hilfe zu gewährleisten,

I.   in Anbetracht der Zusage der Europäischen Union, ihre Hilfe für den Handel bis zum Jahr 2010 auf 2 000 000 000 Euro zu erhöhen (1 000 000 000 zu Lasten der Kommission und 1 000 000 000 zu Lasten der Mitgliedstaaten),

J.   in Anbetracht der Feststellung von Richtgrößen für die Aufteilung der Mittel des 10. EEF, von denen etwa 30% für die allgemeine Budgethilfe, 30% für die Infrastrukturen, 15% für die Governance (einschließlich Frieden und Sicherheit), 8% für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung, 8% für den sozialen Bereich und die soziale Kohäsion vorgesehen sind, und der Rest zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, institutioneller Unterstützung und insbesondere Umwelt aufgeteilt werden soll,

K.   in der Erwägung, dass der Anteil der im 10. EEF für die Grundbildung und die gesundheitliche Grundversorgung vorgesehenen Mittel gegenüber dem 9. EEF leicht zurückgegangen ist,

Herausforderungen und Ziele des 10. EEF

1.   weist darauf hin, wie viel mit der Durchführung des EEF für den Zeitraum 2008-2013 auf dem Spiel steht, insbesondere vor dem Hintergrund der politischen Verpflichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Entwicklungshilfe, der gegenwärtigen Entwicklung hin zu einer erneuerten Partnerschaft zwischen Europa und Afrika und des Beitrags der Europäischen Union zur Verwirklichung der Milleniums-Entwicklungsziele (MDG) bis 2015;

2.   schließt sich dem in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 genannten hauptsächlichen Ziel der Zusammenarbeit uneingeschränkt an, d.h. der "Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele"; misst der konkreten Umsetzung dieser vorrangigen Ziele mit Hilfe der in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente und Modalitäten größte Bedeutung bei und bedauert, dass in den Bestimmungen zu den Länderstrategiepapieren und den regionalen Strategiepapieren diese Ziele eher restriktiv ausgelegt werden;

3.   fordert, dass die Durchführung des EEF ebenfalls in den Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union gestellt wird, wie sie in Artikel 177 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgesehen sind;

4.   besteht darauf, dass die Durchführung des EEF mit den Empfehlungen des UN-Entwicklungsprogramms (UNDP) für die Gewährung staatlicher Entwicklungshilfe in Einklang steht und zumindest jede Aktion von der Programmierung ausgeschlossen wird, welche die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) definierten Kriterien nicht erfüllt; fordert eine entsprechende Änderung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007;

5.   nimmt mit Genugtuung die Bemühungen um Vereinfachung und Harmonisierung zur Kenntnis, die bei der Ausarbeitung dieser neuen Verordnung (EG) Nr. 617/2007 für den EEF zu verzeichnen waren; glaubt, dass diese Bemühungen um eine Anpassung an das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit(4) (DCI) dazu beitragen werden, die Rolle des Parlaments bei der Überwachung und der Kontrolle der Durchführung des EEF zu stärken;

6.   spricht sich für die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan der Europäischen Union aus, um die Kohärenz, die Transparenz und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken und ihre demokratische Kontrolle zu gewährleisten; verweist darauf, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan auch eine geeignete Lösung für die immer wieder in dem auf Regierungsebene ablaufenden schwerfälligen und langwierigen Ratifizierungsprozess auftretenden Probleme ist; fordert den Rat auf, für die Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens im Jahre 2009 die Budgetierung des EEF vorzusehen;

7.   begrüßt, dass Artikel 179 Absatz 3 des EG-Vertrags im Rahmen des Vertrags von Lissabon gestrichen wird, da dieser Absatz den EEF vom Geltungsbereich des Vertrags ausschloss und nunmehr der Weg für eine Einbeziehung des EEF in den EU-Haushaltsplan frei ist;

8.   bekräftigt, wie wichtig ihm die Kohärenz der entwicklungspolitischen Maßnahmen ist und wie sehr es sich den europäischen Verpflichtungen verbunden fühlt, wonach die Ziele der Entwicklungspolitik nicht durch andere Politiken der Europäischen Union, die sich auf diese Politik auswirken (Handel, Umwelt, Sicherheit, Landwirtschaft usw.) konterkariert werden dürfen;

9.   fordert die Kommission auf, der Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus den AKP-Ländern in die Europäische Union größere Aufmerksamkeit zu widmen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ihren Verbleib in ihrem Land oder ihre Rückkehr dorthin zu erleichtern;

10.   bekräftigt seine Unterstützung für die Grundsätze der Eigenverantwortung und der Beteiligung, wie sie im Cotonou-Abkommen und im Europäischen Konsens für die Entwicklungshilfe(5) verankert sind;

Zeitplan

11.   fordert die Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Interne Abkommen und das geänderte Cotonou-Abkommen zu ratifizieren, um so rasch wie möglich mit der Ausführung des 10. EEF beginnen zu können;

12.   nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, die Gesamtheit der Mittel des 9. EEF noch vor dem Stichdatum 31. Dezember 2007 zu binden; fordert die Kommission auf, jede geeignete Maßnahmen zu treffen, damit keine Mittel unter die "Verfallsklausel" fallen und die Kontinuität der Finanzierungen gewährleistet ist;

13.   betont, dass dieser strikte Zeitplan es nicht erlaubt hat, die Bürgergesellschaften und die Parlamente umfassend in die Programmierung einzubeziehen, und dringt darauf, dass diese Unzulänglichkeiten des Anhörungsverfahrens im Laufe der Durchführung behoben werden;

Strategiepapiere und vorrangige Aktionsbereiche

14.   hebt hervor, dass zur Erreichung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 genannten Ziele bei der Programmierung Maßnahmen zur Armutsbekämpfung Vorrang eingeräumt werden muss, wobei die unter die MDG fallenden Bereiche besonders zu berücksichtigen sind, wie z.B. der soziale Bereich, und dabei insbesondere die gesundheitliche Grundversorgung und die Grundbildung; unterstreicht, dass sich die im Rahmen des DCI eingegangene Verpflichtung, bis 2009 20 % der Mittel für die Bereiche gesundheitliche Grundversorgung und Grundbildung aufzuwenden, aus Gründen der Kohärenz auf alle europäischen Ausgaben im Bereich der Entwicklungspolitik, einschließlich des EEF, erstrecken muss;

15.   nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, dieses Ziel durch Budgethilfen zu erreichen, bedauert aber, dass gemeinsam mit den Empfängerländern keine umfassende Strategie ausgearbeitet wurde, um die Bereiche Gesundheit und Bildung in die Prioritäten der Länderstrategiepapiere einzubeziehen; fordert, dass über diese Frage im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erneut diskutiert wird, um die angestrebten 20 % zu erreichen;

16.   betont, dass Armut nur im Umfeld einer nachhaltigen Wirtschafts-, Sozial- und Umweltentwicklung dauerhaft verringert werden kann; betont außerdem, dass daher jede EEF-Maßnahme Teil eines Entwicklungsprozesses sein sollte, der darauf abzielt, eine starke Wirtschaft aufzubauen, die die Umwelt schützt und niemandem die elementaren Sozialleistungen vorenthält;

17.   weist darauf hin, dass eine nachhaltige Entwicklung in einem Umfeld von Krieg, Bürgerkonflikten oder politischer Instabilität nie vollständig erreicht werden kann; ist daher der Meinung, dass dem Aufbau der Demokratie und den Bemühungen um die Aufrechterhaltung und Unterstützung des Friedens, der Rechtsstaatlichkeit, stabilen und demokratischen Institutionen sowie der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte ebenfalls Vorrang eingeräumt werden sollte;

18.   vertritt die Ansicht, dass die Länderstrategiepapiere einer demokratischen Kontrolle unterworfen werden müssen und somit nicht ohne parlamentarische Kontrolle ausgearbeitet und ausgeführt werden dürfen; ist der Meinung, dass die Übermittlung der Länderstrategiepapiere an die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU (PPV) einen wichtigen Beitrag zu dem im Cotonou-Abkommen enthaltenen Ziel der Eigenverantwortung darstellt und ein positiver Schritt hin zur Übertragung institutionalisierter Befugnisse an die PPV und das Europäische Parlament im Rahmen der "Komitologie" ist; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die PPV über die materiellen Mittel verfügt, um ihre Arbeit an den Länderstrategiepapieren ordnungsgemäß erledigen zu können, und dass ihre Stellungnahmen in einem Monitoring-Bericht der Kommission wiedergegeben werden;

19.   bedauert, dass diese Verordnung (EG) Nr. 617/2007 kein ausdrückliches Verfahren zur Beteiligung oder Anhörung des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente, der lokalen Behörden und der nichtstaatlichen Akteure (NSA) im Rahmen der Weiterverfolgung und Bewertung der Länderstrategiepapiere vorsieht; fordert den Rat und die Kommission auf, solche Anhörungen systematisch in die Programmierung einzubeziehen;

Geschlechterspezifische Fragen

20.   bedauert, dass für geschlechterspezifische Fragen kein eigener Aktionsbereich vorgesehen wurde; fordert, dass diese Entscheidung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Durchführung des EEF in Absprache mit den AKP-Partnern erneut diskutiert wird;

21.   fordert die Kommission auf, den in den Schlüsseldokumenten wie im Europäischen Konsens für die Entwicklungspolitik und der Gemeinsamen EU-Afrika-Strategie sowie in der Tat auch im Cotonou-Abkommen eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Gleichstellung der Geschlechter nachzukommen und dafür zu sorgen, dass geschlechtsspezifische Fragen zu den politischen Prioritäten der AKP-EU-Partnerschaft zählen und im Rahmen des Gender Mainstreaming angemessene Aufmerksamkeit und Finanzmittel erhalten; dringt darauf, die Sichtbarkeit der geschlechsspezifischen Fragen zu erhöhen, indem in den Jahresbericht der Kommission ein entsprechendes Kapitel und spezifische Indikatoren aufgenommen werden, die eine bessere Weiterverfolgung und eine bessere Kontrolle der erzielten Fortschritte erlauben;

Budgethilfe

22.   ist der Ansicht, dass die Budgethilfe wirksam zur Beseitigung der Armut und zur Verwirklichung der MDG beitragen kann, insbesondere wenn die Mittel auf die Grundversorgung in den Bereichen Gesundheit und Bildung konzentriert werden; teilt die Absicht der Kommission, die Budgethilfe als Mittel zur Steigerung des Anteils der nationalen Haushaltsmittel für diese Bereiche einzusetzen;

23.   erinnert daran, dass die Wirksamkeit und die Legitimität der Budgethilfe von der strikten Einhaltung mehrerer Vorbedingungen abhängen, vor allem einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Gebern einerseits und andererseits von der Beachtung demokratischer Grundsätze, einer verantwortungsvollen Staatsführung und eines Instrumentariums zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen, das von einem demokratisch gewählten Parlament in den Empfängerländern kontrolliert wird; fordert die Kommission zur strikten Beachtung dieser Vorbedingungen auf, ehe sie für Programme eine Budgethilfe zusagt;

24.   begrüßt die Zusage der Kommission, die Budgethilfe direkt mit den bei der Verwirklichung der MDG erzielten Fortschritte zu verknüpfen und die Verwirklichung der MDG durch "MDG-Verträge" zur fördern, durch die eine längerfristige Finanzierung garantiert wird, was zu einer besseren Vorhersehbarkeit der Hilfe beiträgt;

25.   fordert, dass dem Europäischen Parlament, der PPV, den nationalen Parlamenten und den NSA eine Bewertung der Budgethilfe anhand von zuverlässigen und transparenten Indikatoren, mit deren Hilfe die Fortschritte bei den MDG messbar werden, in Form eines jährlichen Berichts vorgelegt wird;

26.   fordert, dass von der Budgethilfe gezielt Mittel für den Ausbau der Kapazitäten zur haushaltstechnischen Abwicklung in sämtlichen AKP-Parlamenten vorgesehen werden;

Anreiz-Tranche

27.   erinnert an sein Engagement für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung ("Governance") und kann sich dem Prinzip einer "Prämie für verantwortungsvolle Staatsführung" im Rahmen des in Artikel 8 des Cotonou-Abkommens vorgesehnen politischen Dialogs anschließen, unter der Voraussetzung, dass deren Zuteilungskriterien und Durchführungsmodalitäten klar und transparent sind;

28.   stellt fest, dass verschiedene Kriterien, die die Kommission für die Aufteilung der Anreiz-Tranche aufgestellt hat, eher die Interessen des Nordens widerspiegeln, und spricht sich entschieden gegen jede Abweichung von Kriterien aus, die nicht ausschließlich auf einer verantwortungsvollen Staatsführung basieren und die Hilfe an bestimmte andere Bedingungen knüpfen;

29.   bringt seine Besorgnis angesichts der Auslegung der Kriterien in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Governance zum Ausdruck; spricht sich entschieden gegen die Durchsetzung von "versteckten Kriterien' wirtschaftlicher und sozialer Art aus, und ist der Meinung, dass die Analyse der Gesetzgebungen und der Politik der öffentlichen Hand in diesem Bereich nicht zu Forderungen nach Liberalisierung und Deregulierung führen dürfen; empfiehlt, in den "Governance-Profilen" die Existenz und die Qualität öffentlicher Dienstleistungen als Kriterien hinzuzufügen; erinnert daran, dass die endgültige Entscheidung der AKP-Länder bzw. -Regionen, sich an den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zu beteiligen oder nicht, kein Kriterium sein darf;

30.   fordert die Kommission auf, den Entscheidungsprozess, der zur Aufteilung der Mittel der Anreiz-Tranche führt, deutlich zu machen und Vorschläge vorzulegen, wie die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der NSA in diesem Bereich gewährleistet werden kann;

Regionale Integration, Handelshilfe und WPA

31.   erinnert daran, dass die Europäische Union eine Aufstockung ihrer Hilfe für den Handel auf jährlich 2 000 000 000 EUR versprochen hat, wobei 50% dieser Zusatzhilfe an die AKP-Länder gehen sollen und diese Aufstockung aus zusätzlichen Mitteln finanziert werden soll; misst der Einhaltung dieser Zusage von Handelshilfen von Seiten der Europäischen Union große Bedeutung bei und fordert die Kommission und den Rat auf, über den aktuellen Stand der Verpflichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zu berichten;

32.   legt großen Wert darauf, dass die Finanzierung der integrierten Regionalprogramme (IRP) allen AKP-Ländern und -Regionen gleichermaßen zugute kommt, unabhängig von der letztendlichen Entscheidung der Länder, sich an den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zu beteiligen oder nicht; spricht sich entschieden dagegen aus, dass die Zuteilung von IRP-Mitteln mit einer Teilnahme an WPA verknüpft wird;

33.   bekräftigt seine Forderung, wonach die besonderen Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Anpassung der Volkswirtschaften der AKP-Länder an die WPA durch zusätzliche Mittel zum EEF gedeckt werden sollen;

Mitwirkung

34.   verweist darauf, dass die nachträgliche Erteilung der Entlastung für die Ausführung des EEF durch das Europäische Parlament als demokratische Kontrolle nicht ausreicht, und fordert den Rat auf, ihm - bis der EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einbezogen ist - eine institutionelle Rolle zuzuweisen, die im gesamten Prozess der Abwicklung und Bewertung der Programmierung zum Tragen kommt;

35.   bedauert die besonders vage und zweideutige Formulierung der Regelung über die Rolle der Akteure bei der Programmierung der Gemeinschaftshilfe (siehe Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007); verlangt die Mitwirkung des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente, der lokalen Behörden und der repräsentativen NSA bei der Programmierung, der Abwicklung und der Durchführung des EEF;

36.   ruft die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten und der AKP-Länder dazu auf, eine genaue parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bei der Programmierung des EEF auszuüben; fordert die Kommission auf, sich zu vergewissern, dass die nationalen Parlamente in allen Phasen der Ausarbeitung und der Umsetzung der Strategiepapiere aktiv konsultiert werden;

37.   bekräftigt seine Unterstützung für die von der PPV auf ihrer 9. Tagung im April 2005 zum Ausdruck gebrachten Forderung, einen geeigneten Prozentsatz der Mittel des EEF für die Bildung und politische Schulung von Parlamentariern und führenden Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft im Interesse einer dauerhaften Stabilisierung einer verantwortungsvollen Staatsführung, des Rechtsstaates, der demokratischen Strukturen und der Beziehungen zwischen Regierung und Opposition in den pluralistischen Demokratien, die sich auf freie Wahlen stützen, bereitzustellen;

Abwicklung und Bewertung der Ergebnisse

38.   verlangt, dass das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente und die repräsentativen NSA anlässlich der Halbzeitprüfung 2010 zur Durchführung des EEF gehört werden und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Halbzeitprüfung der Investitionsfazilität informiert wird;

39.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung der EEF-Hilfe ausgearbeitet und ihm übermittel hat; wird bei der Prüfung dieses Jahresberichts seine ganze Aufmerksamkeit auf den Nutzen der Hilfe für die Beseitigung der Armut und ihren Beitrag zur Verwirklichung der MDG richten; fordert, dass die PPV, die nationalen Parlamente und die NSA ebenfalls in die Liste der Empfänger dieses Jahresberichts aufgenommen werden;

40.   begrüßt die Absicht der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB), die Ergebnisse regelmäßig zu bewerten und dabei den bei der Erreichung der MDG erzielten Fortschritten besonderes Augenmerk zu widmen und alle beteiligten Akteure, einschließlich der NSA, an der Evaluierung der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe zu beteiligen, womit das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente und die PPV selbstverständlich einbezogen sind; fordert die Kommission auf, deutlich zu machen, wie und in welchem zeitlichen Abstand diese Evaluierungen durchgeführt werden sollen;

41.   hebt hervor, dass in Krisen- oder Konfliktsituationen die Erfahrung und der Sachverstand der Parlamentarier und der Vertreter der Bürgergesellschaft umso unverzichtbarer sind, und fordert die Kommission auf, deren Konsultierung noch vor Annahme der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vorgesehenen Sondermaßnahmen vorzusehen;

Wirksamkeit der Hilfe

42.   nimmt mit Genugtuung die Bezugnahme auf die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zur Kenntnis und fordert mit Nachdruck, dass die Programmierung des EEF mit den in dieser Erklärung enthaltenen Empfehlungen in Einklang steht; betont jedoch, dass der Aufbau einer ausgewogenen Partnerschaft auf Augenhöhe zwischen Europäischen Union und AKP nicht nur auf der Harmonisierung und Angleichung der Geber beruhen darf, sondern vor allem die gegenseitigen Verpflichtungen und die gegenseitige Rechenschaftspflicht fördern muss, insbesondere im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung;

43.   ermutigt die Kommission, ihre Absicht, die Fortschritte in diesem Bereich aus der Nähe zu verfolgen, in die Tat umzusetzen und einen spezifischen Bericht im Rahmen der Vorbereitungen des Gipfels vor Accra im September 2008 auszuarbeiten; fordert dass die Evaluierung der Wirksamkeit der Hilfe Gegenstand eines regelmäßigen Berichts wird, der dem Europäischen Parlament zu übermitteln ist;

44.   anerkennt die Bemühungen der Kommission um eine beschleunigte Abwicklung der Zahlungen, die zu einer bedeutenden Verbesserung der Ausführungsquote des EEF geführt hat; betont jedoch, dass weitere Fortschritte in diesem Bereich erforderlich sind, und ruft die Mitgliedstaaten auf, aktiv dazu beizutragen; fordert die Kommission auf, für das Europäische Parlament und die PPV vierteljährlich eine Liste über die Auszahlungen der Mittel aufzustellen;

45.   teilt uneingeschränkt die Absicht, die Vorhersehbarkeit der Entwicklungshilfe im Rahmen der Durchführung des EEF zu verbessern;

Friedensfazilität für Afrika

46.   unterstützt mit Nachdruck die Einrichtung einer Friedensfazilität für Afrika und fordert, dass gemäß den Orientierungen der neuen gemeinsamen EU-Afrika-Strategie die Stärkung der politischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union in den Vorschriften für die Verwaltung dieses Instruments zum Ausdruck gebracht wird;

47.   betont, dass die Friedensfazilität für Afrika als ein Instrument im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gesehen werden muss und gemäß den Kriterien des DAC nicht unter die Entwicklungshilfe fällt; hält in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Rates vom 11. April 2006, die Friedensfazilität aus dem EEF zu finanzieren, für außerordentlich bedauerlich;

48.   fordert die Kommission und den Rat auf, eine andere Finanzierungsmöglichkeit zu finden, und dies spätestens als Ergebnis der 2010 stattfindenden Überprüfung des Finanzierungsverfahrens für die Friedensfazilität für Afrika; verlangt, im Rahmen dieser Überprüfung konsultiert zu werden;

49.   verlangt, dass das Europäische Parlament und die PPV zum Aktionsprogramm 2008-2010 und zu dem von der Kommission anzufertigenden Jahresbericht über die Verwendung der Mittel konsultiert werden;

Kofinanzierungen und Kohärenz mit den anderen Instrumenten

50.   spricht sich für die mit der Programmierung des 10.EEF eröffnete Möglichkeit aus, Entwicklungsprojekte mit den Mitgliedstaaten und anderen Gebern zu kofinanzieren;

51.   empfiehlt, diese Möglichkeit auch für andere Finanzinstrumente der Europäischen Union vorzusehen, und wiederholt seine Forderung, eine neue panafrikanische Finanzierung zu schaffen, die programmierbar und vorhersehbar ist und aus dem EEF, den sektorbezogenen Instrumenten des DCI und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument finanziert wird, um die Durchführung der neuen gemeinsamen EU-Afrika-Strategie zu finanzieren und zu unterstützen;

52.   bringt den Wunsch zum Ausdruck, dass - auf der Grundlage von Kofinanzierungen -gemeinsame AKP-EU-Programme eingeführt werden, um gemeinsame Antworten auf die großen weltweiten Herausforderungen geben zu können, wie z.B. auf die Frage des Zugangs zu globalen öffentlichen Gütern oder des Klimawandels, und somit zur Stärkung der politischen Partnerschaft im Rahmen des Cotonou-Abkommens beizutragen;

o
o   o

53.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens, unterzeichnet am 25. Juni 2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S.27).
(2) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(3) ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).
(5) Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens" (ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1).


Fortschrittsbericht 2007 - ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Fortschrittsbericht 2007 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2007/2268(INI))
P6_TA(2008)0172A6-0059/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003, in denen allen Staaten des westlichen Balkan der Beitritt zur Europäischen Union versprochen wurde,

–   in Kenntnis der Resolutionen 817 (1993) vom 7. April 1993 und 845 (1003) vom 18. Juni 1993 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

–   in Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Status eines Bewerberlandes für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu verleihen, sowie in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2006 und vom 14. und 15. Dezember 2006,

–   unter Hinweis auf das Interimsabkommen von 1995 zwischen der Hellenischen Republik und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vierten Treffens des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU- ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 24. Juli 2007,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Presseerklärung EU/Westbalkan, angenommen in Salzburg am 11. März 2006,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2008 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive" (KOM(2008)0127),

–   in Kenntnis des Beschlusses 2008/212/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1),

–   in Kenntnis des Fortschrittsberichts 2007 der Kommission über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 6. November 2007 (SEK(2007)1432),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2006 zu der Mitteilung der Kommission zur Erweiterungsstrategie und zu den wichtigsten Herausforderungen für den Zeitraum 2006-2007(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu dem Fortschrittsbericht über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 2006(3),

–   in Kenntnis der Empfehlungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 29./30. Januar 2007 und vom 26./27. November 2007,

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa(4),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme(5),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0059/2008),

A.   in der Erwägung, dass der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zwar bereits 2005 der Status eines Bewerberlandes für den Beitritt zur Europäischen Union zuerkannt wurde, dass bisher jedoch noch kein Datum für die Aufnahme der Verhandlungen festgelegt wurde; in der Erwägung, dass diese immer noch anhaltende Situation – angesichts des beständigen Reformtempos der Regierung in Skopje in jüngster Zeit – zu weiteren Frustrationen und zu Unsicherheit führt;

B.   in der Erwägung, dass in der Gemeinsamen Presseerklärung EU/Westbalkan, die einstimmig von allen Außenministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Außenministern des westlichen Balkan am 11. März 2006 in Salzburg angenommen wurde, erneut betont wird, wie wichtig gutnachbarschaftliche Beziehungen sind und dass für noch offene Probleme mit Nachbarländern wechselseitig akzeptable Lösungen gefunden werden müssen,

C.   in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat, Griechenland, und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mitten in einem Verhandlungsprozess stehen, der unter der Ägide der Vereinten Nationen stattfindet, um eine Lösung für die Bezeichnung des Bewerberlandes zu finden, der beide Parteien zustimmen können,

1.   begrüßt den bekräftigten politischen Konsens über den Beitritt des Landes zur Europäischen Union und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass seit dem letzten Fortschrittsbericht, den die Kommission im November 2007 veröffentlicht hat, beträchtliche Fortschritte festzustellen sind;

2.   begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft und des Gesetzes über den Rat der Staatsanwälte sowie des Gesetzes über den Ausschuss für zwischengemeinschaftliche Beziehungen, in dem die mit doppelter Mehrheit (in Anwendung des Badinter-Prinzips) zu verabschiedenden Gesetze aufgeführt sind, sowie die Entscheidung über die letzte Ernennung zum Justizrat;

3.   begrüßt die Einrichtung des nationalen Rates für europäische Integration, dessen Aufgabe es ist, für eine parteiübergreifende Unterstützung der Reformen im Zusammenhang mit der Europäischen Union zu sorgen, und in dem die Oppositionsführerin den Vorsitz innehat, als einer wichtigen treibenden Kraft für den EU-Beitrittsprozess; stellt fest, dass der nationale Rat institutionelle Prioritäten des Landes in der Vorbereitungsphase des Verhandlungsprozesses durch genaue Zuweisung der notwendigen institutionellen Struktur sowie der erforderlichen Humanressourcen und Haushaltsmittel festlegt; ermuntert die Regierung und das Parlament, zur Aufrechterhaltung der Dynamik des Reformprozesses beizutragen und den nachhaltigen, regelmäßigen und konstruktiven Dialog zwischen allen beteiligten Kreisen in einem Geist der Kooperation und des Konsenses über die wichtigsten Themen der europäischen Agenda des Landes fortzuführen;

4.   begrüßt die anhaltenden Bemühungen und die Leistungen der Regierung und des Parlaments um die Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid und die stärkere Anerkennung des multiethnischen Charakters des Staates; begrüßt die Zusage der Regierung und des Parlaments, die interethnischen Beziehungen weiter zu fördern, was zur Verabschiedung von Rechtsvorschriften geführt hat, wie z. B. den am 8. Februar 2007 verabschiedeten Änderungen zum Gesetz über die Feiertage, in dem die diversen ethnischen und religiösen Feiertage festgelegt werden, und die aufgestockten Haushaltsmittel für die Förderung der kulturellen Werte und Traditionen für Bevölkerungsgruppen, die nicht der Mehrheit angehören; betont die Notwendigkeit, die ausgewogene Vertretung der Bevölkerungsgruppen, die nicht der Mehrheit angehören, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung, der Polizei und den Streitkräften zu verbessern, und begrüßt die Einigung über die Auswahl von 45 Gesetzentwürfen, die nur mit der so genannten Badinter-Mehrheit angenommen werden können;

5.   betont, dass die neue politische Dynamik bei der europäischen Integration der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Ergebnis eines starken Engagements ist, das alle politischen Kräfte zum Ausdruck gebracht haben; begrüßt den regelmäßigen und intensiven Dialog zwischen den Führern der vier größten Parteien (VMRO-DPMNE, SDSM, DPA und DUI), der zur Annahme einer Reihe von Gesetzen sowie zu Maßnahmen geführt hat, die für eine weitere EU-Integration wichtig sind;

6.   begrüßt des weiteren, dass in Einklang mit dem Rahmenabkommen von Ohrid mehr Vertreter von ethnischen Minderheiten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, und spricht die Hoffnung aus, dass das Rahmenabkommen von Ohrid weiter konsequent umgesetzt wird;

7.   lobt die Zusage der Vorsitzenden der wichtigsten im Parlament vertretenen Parteien, weiterhin darauf hinzuarbeiten, dass Fortschritte bei den noch offenen Fragen erzielt werden, bei denen es weiterhin Differenzen gibt, wie etwa dem Gebrauch der Sprachen und dem Sozialpaket für die Opfer des Konflikts im Jahre 2001;

8.   begrüßt, dass 2007 spürbare Fortschritte im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption sowie beträchtliche Erfolge bei der Bekämpfung des Menschen- und Drogenhandels erzielt wurden; fordert die Regierung auf, mit der Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung und der Durchführung von Justizreformen fortzufahren, die zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und allgemeinen Kapazität des Justizwesens führen sollen;

9.   beglückwünscht die Regierung zum Fortschritt, der im wirtschaftlichen Bereich erzielt wurde, ohne die makroökonomische Stabilität anzutasten; begrüßt die Steuerpolitik und die gesteigerte Haushaltsdisziplin, die zu höheren Staatseinnahmen geführt haben; begrüßt das verbesserte Wirtschaftsklima und die Maßnahmen zur Verringerung der rechtlichen und administrativen Hindernisse für gewerbliche Neugründungen;

10.   sieht der Annahme des neuen Bankgesetzes im Einklang mit dem EU-Besitzstand erwartungsvoll entgegen; weist auf die Bedeutung der Annahme des neuen Gesetzes über die Nationalbank im Jahr 2008 hin, wodurch die Unabhängigkeit dieser Bank sowie die Verwaltungskapazitäten für die Überwachung ausgebaut werden;

11.   bedauert die Arbeitslosigkeit im Land, die nach wie vor hoch ist, und fordert die Regierung eindringlich auf, hier Abhilfe zu schaffen; nimmt insbesondere die Lage in den an das Kosovo angrenzenden Dörfern zur Kenntnis, wo Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von entscheidender Bedeutung sind, damit die örtliche Bevölkerung auf legalem Wege Geld verdienen kann;

12.   verweist darauf, dass das Rahmenabkommen von Ohrid weiter umgesetzt werden muss, da es als Instrument zur Förderung der Schaffung von Vertrauen zwischen den Volksgruppen ein Schlüsselelement für die Stabilität in der Region darstellt;

13.   weist darauf hin, dass es laut dem Gesetz von 2005 über die Verwendung von Fahnen von Bevölkerungsgruppen Minderheitengemeinschaften, die in einer Gemeinde die Mehrheit stellen, gestattet ist, ihre Fahne zu benutzen; nimmt mit großem Interesse das Urteil des Verfassungsgerichts vom 24. Oktober 2007 zur Kenntnis, mit dem das Recht einer Gemeinschaft bestätigt wurde, ihre Fahne zusammen mit der Staatsflagge zu benutzen, und das außerdem das Recht der Anbringung einer ethnischen Fahne auf alle ethnischen Bevölkerungsgruppen in einer Gemeinde ausgeweitet und das Recht aller ethnischen Albaner zur Benutzung der albanischen Staatsflagge als ihrem ethnischen Symbol bekräftigt hat; betont, dass der Gerichtshof darüber hinaus die Grenzen dieses Rechts klarstellen wollte, da er die Ansicht vertrat, dass die Staatsflagge und die Fahnen von Gemeinschaften unterschiedliche Bedeutung hätten, und da er zu dem Schluss gelangte, dass die Fahnen von Gemeinschaften nicht ständig angebracht werden dürfen, z.B. während Staatsbesuchen oder an staatlichen Gebäuden; fordert alle Parteien auf, diese Frage im Geiste des Rahmenabkommens von Ohrid und internationaler Standards zu erörtern;

14.   begrüßt die Maßnahmen, die die Regierung als rasche Reaktion auf die Empfehlungen des Fortschrittsberichts 2007 der Kommission ergriffen hat, um den überarbeiteten nationalen Plan für die Übernahme des Besitzstands im Einklang mit den Prioritäten der vorgeschlagenen Beitrittspartnerschaft 2008 anzunehmen;

15.   würdigt die Arbeit, die in der öffentlichen Verwaltung in Vorbereitung des Prozesses der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union geleistet wurde; fordert die Staatsorgane auf, mit der Reform der öffentlichen Verwaltung fortzufahren, um deren Entpolitisierung sicherzustellen, ihren Professionalismus, ihre fachliche Eignung und ihre Effizienz zu gewährleisten und jede Maßnahme zu unterlassen, die die Verwaltungskapazität, die bereits aufgebaut wurde, gefährden könnte;

16.   ist der Auffassung, dass es für alle politischen Kräfte und ethnischen Gruppen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine gemeinsame Herausforderung ist, den Beweis zu erbringen, dass das Land künftig frei ist von Konflikten, die über die normalen politischen Meinungsverschiedenheiten hinausgehen, und die im In- und Ausland negativ beurteilt werden, wie z.B. der Boykott demokratischer Staatseinrichtungen, und damit zu zeigen, dass das Land reif ist für den Prozess der Integration in die Europäische Union;

17.   unterstützt die Initiative des Zentrums für Demokratie und Versöhnung in Südosteuropa mit Sitz in Thessaloniki und der Soros-Stiftung, Schulbücher über die Geschichte des Balkans sowohl in albanischer als auch in mazedonischer Sprache zu veröffentlichen, die für Geschichtslehrer und Schüler der Sekundarstufe bestimmt sind und durch die unterschiedliche Sichtweisen der gemeinsamen Vergangenheit dargestellt werden sollen, wodurch eine ausgewogene Perspektive erreicht und die Versöhnung gefördert wird;

18.   stellt fest, dass der Gesetzentwurf zur Änderung des Wahlrechts, mit dem das Parlament um 13 Sitze zugunsten sowohl der Vertretung der kleinen ethnischen Minderheiten als auch der Vertretung von im Ausland wohnhaften Staatsbürgern ausgeweitet würde, am 27. September 2007 behandelt wurde; äußert seine Besorgnis darüber, dass das vorgeschlagene Gesetz dazu führen würde, dass die nach dem Rahmenabkommen von Ohrid vorgesehene Benutzung der Badinter-Mehrheitsregelung umgangen würde; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Grundsatz "pacta sunt servanda" zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens von wesentlicher Bedeutung ist; hält es daher für wünschenswert, dass über eine mögliche Änderung des Wahlgesetzes ein weitgehender Konsens, auch unter Beteiligung der albanischen Vertreter, gefunden wird, und hat keine Zweifel daran, dass es weitere Konsultationen geben wird, um einen Konsens zu erreichen;

19.   hofft, dass alle Bestimmungen des Wahlgesetzes, auch Artikel 27 über die Ernennung des Vorsitzenden des Wahlausschusses, uneingeschränkt geachtet werden; hofft, dass die regierende Koalition faire und demokratische vorgezogene Wahlen im Einklang mit der Verfassung und mit dem Wahlgesetz sicherstellen wird;

20.   weist auf die anhaltende Diskriminierung der Roma-Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Bildung, sozialer Schutz, Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Beschäftigung, hin; hofft, dass die nationale Strategie für Roma im Einklang mit ihren angegebenen Zielsetzungen in naher Zukunft umgesetzt wird;

21.   begrüßt das Inkrafttreten des Abkommens über Visaerleichterung und Rückübernahme mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; stellt jedoch fest, dass der Zugang zu den EU-Ländern für Bürger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und allgemein für Bürger der westlichen Balkanstaaten immer noch ein großes Problem darstellt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass für dieses Land die gleichen Zugangsregelungen wie für Kroatien gelten müssen; unterstützt daher die Einleitung eines Dialogs über die Liberalisierung der Visaregelung durch die Kommission am 20. Februar 2008 mit dem Ziel, einen Zeitplan festzulegen, mit dem letztendlich eine visafreie Regelung angestrebt wird, und fordert die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, alles zu unternehmen, um umgehend einen raschen Abschluss und eine baldige Umsetzung des Fahrplans für eine vollständige Liberalisierung der Visa-Regelung zu erreichen;

22.   nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Regierung Reisepässe mit biometrischen Sicherheitsmerkmalen eingeführt, das nationale Visainformationssystem und das Visazentrum errichtet und das integrierte System zur Verwaltung der Grenzen umgesetzt hat;

23.   begrüßt die Annahme des neuen Gesetzes über die Rechtsstellung von Kirchen, religiösen Gemeinschaften und religiösen Einrichtungen, das ab Mai 2008 gelten soll und den Beschwerden kleiner Glaubensgemeinschaften endlich ein Ende bereiten wird, insbesondere den Beschwerden der Gemeinden, die in den vergangenen Jahrzehnten als Folge ausländischer Missionstätigkeit oder durch Abtrennung von bestehenden Kirchengemeinschaften entstanden oder gewachsen sind, betreffend das gegen diese gerichtete Verbot des Bauens, des Besitzes oder der Nutzung von Gebäuden, die als Gebetsräume dienen;

24.   begrüßt den erfolgreichen Start der zweiten Phase der steuerlichen Dezentralisierung im Juli 2007, als 42 von 84 Gemeinden in den Prozess einstiegen und weitere 9 Gemeinden beitraten;

25.   weist darauf hin, dass zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Rechte der Frauen und konkret im Zusammenhang mit der Chancengleichheit ergriffen wurden; betont allerdings, dass der Schutz der Frauen gegen alle Formen der Gewalt verstärkt werden muss;

26.   weist darauf hin, dass es wünschenswert ist, im Einklang mit dem im November 2005 angenommenen Gesetz über die Rundfunktätigkeit die Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks gegenüber den Staatsorganen aufrechtzuerhalten und der vorhandenen Meinungsvielfalt Raum zu geben und dabei zu vermeiden, dass andere Medien infolge staatlicher Einmischung behindert werden; fordert die Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass in der Öffentlichkeit die EU- und Europaratstandards für das Vorgehen gegen das Wiederaufleben von "Hassreden", insbesondere in den Medien, gegen angrenzende Staaten eingehalten werden;

27.   weist darauf hin, dass eine einseitige Förderung bestimmter Medien z.B. durch Regierungskampagnen und Inserate von staatlich gelenkten Betrieben zu einer Wettbewerbsverzerrung in der Medienlandschaft führt und so unter anderem regierungskritische Medien benachteiligt werden;

28.   begrüßt den Beginn der Vorbereitungsarbeiten für die Anwendung des Polizeigesetzes, dessen vollständige und wirksame Durchführung von ausschlaggebender Bedeutung ist und eine Schlüsselpriorität der europäischen Assoziierung darstellt;

29.   stellt fest, dass diese Bemühungen in Bezug auf den Schutz der Wasserqualität auf der Grundlage des neuen Wassergesetzes verstärkt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass die Wasserqualität des Flusses Vardar, der durch den größten Teil des Landes fließt und sich auf griechischem Hoheitsgebiet als Axíos fortsetzt und gefährliche Abwässer nach Griechenland einträgt, sowie die Grenzseen Ohridsee, Prespasee und Dojransee unbedingt vor Verschmutzung geschützt und dass die Verschmutzung dieses Flusses kontrolliert werden muss, und betont die Notwendigkeit, entsprechende bilaterale Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten Albanien und Griechenland abzuschließen und ihre wirksame Umsetzung sicherzustellen;

30.   erkennt an, dass die Verabschiedung des Gesetzes über Abfallpolitik zu gewissen Fortschritten beim Umgang mit Asbest, bei der Müllsammlung und bei Abfällen von polychlorierten Biphenylen und Rohstoffen geführt hat;

31.   weist darauf hin, dass die Haltung gegenüber der Umwelt allgemein verbesserungsbedürftig ist, und appelliert an die Staatsorgane der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sich weiter darum zu bemühen, ihr Umweltrecht den gängigen Standards der Europäischen Union anzugleichen;

32.   nimmt zur Kenntnis, dass am 7. November 2007 eine groß angelegte Polizeiaktion in der Gegend der Ortschaft Brodec nördlich von Tetowo durchgeführt wurde, um einige mutmaßlich Kriminelle festzunehmen, bei der 6 Mitglieder der so genannten "Brodec-Gang" getötet und weitere 13 Personen aus der Ortschaft vom Innenministerium festgenommen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass dabei leichte und schwere Waffen in Brodec gefunden wurden, zu denen schwere Maschinengewehre und Antiflugzeugraketen gehörten; betont, dass die Operation nach Angaben der EU-Überwachungsmission und der OSZE professionell und wirkungsvoll durchgeführt wurde und dass es nicht zu Opfern bei Polizei und Bevölkerung kam; begrüßt die Tatsache, dass die Regierung öffentlich erklärt hat, dass sie die Moschee und andere beschädigte Infrastruktureinrichtungen wieder aufbauen wird; äußert seine Besorgnis über einige Berichte, dass Gefangene bei der Verhaftung misshandelt worden sein sollen; fordert insofern den Ombudsman auf, die Ereignisse gründlich zu untersuchen, und betont, dass alle noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Polizeioperation in Brodec offen, transparent und rechtlich einwandfrei behandelt werden sollten;

33.   begrüßt den Fortschritt im Bereich der Rechtsvorschriften über die Rechte am geistigen Eigentum; betont allerdings, dass größere Anstrengungen nötig sind, um die angenommenen Rechtsvorschriften durchzusetzen;

34.   begrüßt die aktive Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an dem Kooperationsprozess für Südosteuropa und ihren Beitrag zur Einrichtung des regionalen Kooperationsrats; begrüßt auch ihre konstruktive Haltung zum Status des Kosovo; zeigt sich jedoch besorgt über die Verzögerungen bei der technischen Festlegung der Grenze zum Kosovo, und ist der Auffassung, dass diese Frage gemäß den Vorstellungen in dem Vorschlag von Martti Ahtisaari, ehemaliger Sonderbeauftragter der Vereinten Nationen für den Kosovo-Statusprozess , weiter behandelt werden sollte; begrüßt die aktive Kooperation mit dem Kosovo in Fragen der Zusammenarbeit bei Handel, Zoll und Polizei und die Tatsache, dass gleichzeitig gut nachbarschaftliche Beziehungen mit Serbien aufrecht erhalten werden; begrüßt die Unterzeichnung von Freihandelsabkommen mit diesen beiden Nachbarn, und empfiehlt eine ähnliche Politik in den Beziehungen mit Albanien, Bulgarien und Griechenland, insbesondere im Bereich Verkehr und Kommunikation;

35.   begrüßt den Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur EU-Mission Althea in Bosnien und Herzegowina, erkennt seine Rolle im Zusammenhang mit der regionalen Stabilität an und drückt dem Land und den Familien der 11 Angehörigen der Friedenstruppen, die auf tragische Weise beim Absturz eines Militärhubschraubers der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am 12. Januar 2008 umgekommen sind, seine tief empfundene Anteilnahme aus;

36.   bedauert, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit der Regierung der Vereinigten Staaten ein bilaterales Immunitätsabkommen gezeichnet und ratifiziert hat, durch das den Bürgern dieses Landes eine Freistellung von der Zuständigkeit des internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag gewährt wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein solcher Akt im Widerspruch zu den Normen und den Politiken der Europäischen Union steht, die durchweg darauf abzielen, den Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen, sowie zu den Leitlinien der Europäischen Union über bilaterale Immunitätsabkommen; fordert die Regierung und das Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, die Rechtsvorschriften des Landes mit den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Grundsätzen und Normen in Einklang zu bringen;

37.   stellt fest, dass weitere Investitionen zum Ausbau der Infrastrukturverbindungen des Landes mit seinen Nachbarn nötig sind, was zur wirtschaftlichen Entwicklung und Stabilität der Region insgesamt beitragen würde, und fordert die Regierung auf, die ausstehende Eisenbahnverbindung zwischen Skopje und Sofia rasch fertig zu stellen;

38.   nimmt die Auflösung des Parlaments vom 11. April 2008 und die Ausschreibung vorgezogener Wahlen im Juni 2008 zur Kenntnis, und spricht die Hoffnung aus, dass die Behörden alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um jede mögliche Verzögerung bei den notwendigen Vorbereitungen, die vor Ende 2008 zur Aufnahme von Beitrittsgesprächen führen sollten, zu vermeiden;

39.   begrüßt die intensivere bilaterale Zusammenarbeit sowie die menschlichen Kontakte zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland; stellt mit Befriedigung fest, dass seit der Annahme der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 12. Juli 2007 erste bilaterale Gespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und unter Beteiligung des Sonderbeauftragten Matthew Nimitz geführt wurden, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Differenzen zu finden, die sich in der Frage des Namens des Landes ergeben haben; nimmt zur Kenntnis, dass die Verhandlungen an Dynamik gewonnen haben; fordert beide Seiten auf, die Gelegenheit zu nutzen und angesichts der Tatsache, dass kürzlich bedeutende Fortschritte erzielt wurden, die Verhandlungen umgehend wieder aufzunehmen und zu einer Kompromisslösung zu gelangen, damit das Problem kein Hindernis mehr für die Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in internationalen Organisationen darstellt, wie im Interimsabkommen von 1995, das immer noch in Kraft ist, vorgesehen;

40.   weist unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom 10. Dezember 2007 mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen sind, sowie darauf, dass bei den noch ungelösten Fragen im Rahmen der Annäherung an die Europäische Union für alle Seiten akzeptable Lösungen gefunden werden müssen;

41.   unterstützt die Bemühungen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Ausschüsse für Bildung und Geschichte einzurichten, um mögliche Diskrepanzen und Fehlinterpretationen der Geschichte zu überprüfen, die zu Zwistigkeiten führen könnten, und fordert die Staatsorgane mit Nachdruck auf, des gemeinsamen kulturellen und historischen Erbes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemeinsam mit den Nachbarn zu gedenken;

42.   stellt fest, dass das Land seit 2005, als ihm der Status eines Kandidaten zuerkannt wurde, zwar erhebliche Fortschritte gemacht hat, es jedoch von den drei Bewerberländern das einzige Land ist, mit dem noch keine Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden; hält es für wünschenswert, diese Ausnahmesituation zu beenden; fordert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auf zu gewährleisten, dass die erforderlichen Reformen durchgeführt werden; verweist auf die Liste der acht Benchmarks, die die Kommission erstellt hat, wobei sie sich auf die wichtigsten Prioritäten der neuen Beitrittspartnerschaft gestützt hat, und hofft, dass deren Erfüllung durch das Land noch vor dem Ende des Jahres 2008 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen führen soll, die zur weiteren Stabilität beitragen und die europäische Perspektive des Westbalkans stärken werden; fordert den Rat auf, auf dem nächsten Gipfel die bisher erzielten Fortschritte zu bewerten und gegebenenfalls ein Datum für die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen festzulegen;

43.   begrüßt die Vorbereitungen der Regierung zur Durchführung des Instruments für Heranführungshilfe, durch die die Unterzeichung der Finanzierungsvereinbarung für das Instrument zur Heranführungshilfe 2007 und der Rahmenvereinbarung für den Zeitraum 2007-2013 erleichtert wurde; bekräftigt die Bedeutung des Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt für künftige Mitgliedschaften in der Europäischen Union; fordert sowohl die Regierung als auch die Kommission auf, die Vorbereitungsarbeiten voranzutreiben, damit eine frühe Umsetzung eines dezentralisierten Systems für die Verwaltung des Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt und auf diese Weise größere Effizienz möglich werden und die Akteure vor Ort eigenständiger an dem Prozess teilhaben können;

44.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.

(1) ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 32.
(2) ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 480.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0352.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0454.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0453.


Die Politik Chinas und deren Auswirkungen auf Afrika
PDF 211kWORD 124k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu der Politik Chinas und deren Auswirkungen auf Afrika (2007/2255(INI))
P6_TA(2008)0173A6-0080/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und China, der 1994 in Anerkennung des Status Chinas als zukünftige Weltmacht und der sich daraus ergebenden besonders weit reichenden internationalen Verpflichtungen offiziell aufgenommen wurde,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Die langfristige Politik der Europäischen Union gegenüber China" (KOM(1995)0279) und auf seine Entschließung vom 12. Juni 1997 zu der Mitteilung der Kommission betreffend die langfristige Politik der Europäischen Union gegenüber China(1),

–   unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Peking des "Forum on China-Africa Cooperation" (FOCAC - Forum für chinesisch-afrikanische Zusammenarbeit) und dessen Programm für die Zusammenarbeit zwischen China und Afrika in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Oktober 2000,

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Kairo (2000) des Afrikanisch-Europäischen Gipfeltreffens, das unter der Schirmherrschaft der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) und der Europäischen Union stattfand,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 2001 mit dem Titel "The DAC Guidelines; Strategies for Sustainable Development; Guidance for Development Cooperation",

–   unter Hinweis auf den Gründungsakt der Afrikanischen Union (AU), der am 11. Juli 2000 angenommen wurde und am 26. Mai 2001 iun Kraft trat und das Dokument der führenden afrikanischen Politiker von 2001 mit dem Titel "The New Partnership for Africa's Development" (NEPAD), das auf dem ersten Gipfeltreffen der AU zu einem Programm der Afrikanischen Union erklärt wurde,

–   unter Hinweis auf Chinas Strategiepapiere zur Europäischen Union (2003)(2) und zur Afrikapolitik (2006)(3),

–   unter Hinweis auf das politische Grundsatzpapier der Kommission mit dem Titel "Die Beziehungen EU-China: Gemeinsame Interessen und Aufgaben in einer heranreifenden Partnerschaft" (KOM(2003)0533), das am 13. Oktober 2003 vom Europäischen Rat befürwortet wurde,

–   unter Hinweis auf die 2003 begründete strategische Partnerschaft EU-China,

–   unter Hinweis auf den Aktionsplan von Addis Abeba, den das FOCAC im Dezember 2003 veröffentlichte,

–   unter Hinweis auf den Strategischen Plan der Kommission der AU 2004-2007, der am 7. Juli 2004 auf dem dritten Gipfeltreffen der afrikanischen Staats- und Regierungschefs in Addis Abeba, Äthiopien, verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf die Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Hilfe, die am 2. März 2005 bei dem Treffen des Hochrangigen Forums betreffend die Wirksamkeit der Hilfe von zahlreichen europäischen und afrikanischen Ländern sowie von China verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf die am 8. Juli 2005 vom G8-Gipfel in Gleneagles eingegangenen Verpflichtungen,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Dezember 2005 betreffend "Die EU und Afrika: Auf dem Weg zu einer strategischen Partnerschaft",

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 3. Oktober 2005, in dem die Unterstützung der Europäischen Union für einen internationalen Vertrag über den Waffenhandel im Rahmen der Vereinten Nationen zum Ausdruck gebracht wird, mit dem bindende gemeinsame Normen für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen festgelegt werden sollen(4),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Die Beziehungen EU-China: Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung" (KOM(2006)0631) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommission mit dem Titel "Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung – Strategiepapier für eine Handels- und Investitionspolitik der EU gegenüber China – Wettbewerb und Partnerschaft" (KOM(2006)0632),

–   unter Hinweis auf das 9. Gipfeltreffen EU-China, das im September 2006 in Finnland stattfand, und die Gemeinsame Erklärung, die zu seinem Abschluss veröffentlich wurde,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 11. Dezember 2006 zu China,

–   unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und die Resolution 1674(2006) des Weltsicherheitsrats über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten,

–   unter Hinweis auf das UN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Ausrottung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten(5),

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Beratung der Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens"(6) (2006),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zu den Beziehungen zwischen der EU und China(7),

–   unter Hinweis auf die Strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika und auf den Gemeinsamen Strategie- und Aktionsplan EU-Afrika (2007) sowie auf die Partnerschaft EU-Afrika in den Bereichen Handel und regionale Integration sowie Wissenschaft, Informationsgesellschaft und Weltraum,

–   unter Hinweis auf die Eröffnung der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika zu Infrastruktur (2007), die verdeutlicht, dass in Infrastrukturverbindungen (Verkehr, Energie, Wasser und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)) investiert werden muss, wenn eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des EU-Africa Business Forum anlässlich des zweiten EU-Afrika-Gipfeltreffens (2007),

–   unter Hinweis auf den Halbzeitbericht der Vereinten Nationen 2007 über die Millenniums-Entwicklungsziele, in dem es heißt, dass Afrika südlich der Sahara kein einziges der Millenniums-Entwicklungsziele erreichen wird und dass die Bemühungen um die Verringerung der Armut in Afrika verdoppelt werden müssten, wenn das Millenniums-Entwicklungsziel, die Zahl der in äußerster Armut lebenden Menschen zu halbieren, bis 2015 erreicht werden soll,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Von Kairo nach Lissabon – Die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Afrika" (KOM(2007)0357) und auf das Gemeinsame Papier von Kommission und Ratssekretariat "Über Lissabon hinaus für eine funktionierende strategische Partnerschaft zwischen der EU und Afrika" (SEK(2007)0856),

–   unter Hinweis auf das China-Länderstrategiepapier der Europäischen Union und das mehrjährige Richtprogramm 2007–2013(8), mit dem 128 Mio. EUR der Hilfe für Entwicklungszusammenarbeit von der Europäischen Union nach China fließen,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des 10. Gipfeltreffens EU-China, die am 28. November 2007 in Peking verabschiedet wurde,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0080/2008),

A.   in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung in Afrika durch das Tätigwerden von aufstrebenden Staatsmächten wie China erheblich gefördert oder gestört werden kann,

B.   in der Erwägung, dass afrikanische Staaten in erster Linie selbst verantwortlich sind für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und umweltspezifischen Auswirkungen der Präsenz ausländischer Personen, Organisationen und Staaten auf ihren Territorien,

C.   in der Erwägung, dass sowohl der Europäischen Union als auch China daran liegt, zu Frieden, Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung in Afrika beizutragen,

D.   in der Erwägung, dass die Europäische Union wichtigster Geber und Handelspartner von Afrika ist; in der Erwägung, dass China zunehmende wirtschaftliche Kooperation und Hilfszusagen angekündigt hat und bis 2010 zu Afrikas größtem Handelspartner werden könnte,

E.   in der Erwägung, dass eine afrikanische Strategie für nachhaltige Entwicklung sicherstellen muss, dass die Beteiligung von nicht-afrikanischen Akteuren die Entwicklung der betroffenen Länder nicht beeinträchtigt; ferner in der Erwägung, dass aus diesem Grund die Schaffung einer AU-Task Force für Afrikas strategische Partnerschaften mit aufstrebenden Mächten befürwortet wird,

F.   in der Erwägung, dass Initiativen zur Förderung des Dialogs mit Afrika begrüßt werden, so beispielsweise die Gipfeltreffen China-Afrika und EU-Afrika, das FOCAC, die Partnerschaft EU-Afrika, die Fazilitäten EU-Afrika für Frieden, Energie und Wasser sowie die Partnerschaft EU-Afrika für Infrastruktur, ebenso wie die im Rahmen des Abkommens von Cotonou(9) geführten Dialoge und alle übrigen Gespräche zwischen der Europäischen Union oder China und afrikanischen Organisationen,

G.   in der Erwägung, dass im November 2006 der dritte Gipfel des FOCAC in Peking stattfand und bei diesem Anlass eine Erklärung angenommen wurde, in der die Schaffung "einer neuen Art von strategischer Partnerschaft" zwischen China und Afrika verkündet wurde; in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit sowohl der Herausforderung der wirtschaftlichen Globalisierung gerecht wird als auch die gemeinsame Entwicklung fördert, wobei jedoch eine Reihe afrikanischer Staaten, die Taiwan anerkannt haben, davon ausgeschlossen sind;

H.   in der Erwägung, dass China als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats eine besondere Verantwortung für einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit in der Welt trägt; in der Erwägung, dass die Europäische Union Chinas Bindung an verschiedene multilaterale Rahmen, wie beispielsweise jene unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen (UN), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Welthandelsorganisation (WTO) oder dem Kyoto-Protokoll, befürwortet,

Nachhaltige Entwicklung

I.   in der Erwägung, dass die Europäische Union sich verpflichtet hat, bis 2015 ihre öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) auf 0,7 % des BSP (0,56 % bis 2010) aufzustocken und mindestens 50% ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe Afrika zu widmen; in der Erwägung, dass die öffentliche Entwicklungshilfe der Europäischen Union 20 Milliarden aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2008–2013) für das Subsahara-Afrika umfasst; in der Erwägung, dass die Europäische Union 350 Millionen EUR für die Friedensfazilität für Afrika und 5,6 Milliarden EUR für die Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika 2008–2013 bereitgestellt hat und dass die Europäische Union zusammen mit anderen Akteuren den größten Beitrag zu internationalen Friedensmissionen in Afrika, zum Globalen Fonds für die Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria und zu anderen internationalen Initiativen zur Förderung der Entwicklung auf dem Kontinent geleistet hat,

J.   in der Erwägung, dass Chinas Präsenz und Interessen in Afrika wachsen; in der Erwägung, dass China 2005 zu einem Netto-Geber für das Subsahara-Afrika geworden ist und seither seine Entwicklungshilfezusagen noch erhöht hat mit dem Versprechen, seine 2006 für Afrika geleistete Entwicklungshilfe bis 2009 zu verdoppeln; ferner in der Erwägung, dass China sich verpflichtet hat, einen mit 5 Milliarden US-Dollar ausgestatteten China-Afrika-Entwicklungsfonds einzusetzen, um chinesische Unternehmen zu Investitionen in Afrika zu ermutigen,

K.   in der Erwägung, dass das Auftreten Chinas als weiterer alternativer Geldgeber eine Herausforderung für den an Bedingungen geknüpften Ansatz der Europäischen Union gegenüber afrikanischen Regierungen darstellt, der politische Reformen sicher stellen soll,

L.   in der Erwägung, dass China während der vergangenen 25 Jahre 400 Millionen Menschen in seiner eigenen Bevölkerung aus der extremen Armut geholfen hat und daher beträchtliche Erfahrungswerte in diesem Bereich besitzt, die für afrikanische Länder nützlich sein könnten; in der Erwägung, dass China aber dennoch jetzt mit größeren sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten und einer alarmierenden Verschlechterung der Umweltbedingungen konfrontiert ist; ferner in der Erwägung, dass politische Rechte und Grundfreiheiten weiterhin stark eingeschränkt bleiben und China nach wie vor bei Arbeitsnormen und in Bezug auf gute Staatsführung und Rechenschaftspflicht ein niedriges Niveau an den Tag legt,

M.   in der Erwägung, dass das verstärkte Engagement Chinas in der Entwicklungskooperation mit afrikanischen Ländern begrüßt wird, insbesondere die Hilfe beim Bau von Krankenhäusern, Schulen und bezüglich verbesserter Verkehrsinfrastruktur,

Energie und natürliche Ressourcen

N.   in der Erwägung, dass Chinas Wirtschaftswachstum und sein legitimes Interesse an seiner eigenen Entwicklung dazu geführt haben, dass eine Steigerung seines Bedarfs an Natur- und Energiequellen und die Deckung dieses Bedarfs in Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, heute eine Realität darstellen,

O.   in der Erwägung, dass die rohstoffreichen Staaten Afrikas durch die Nachfrage Chinas und anderer Interessenten eine verbesserte Marktposition erlangen,

P.   in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass Chinas Engagement in Afrika nicht nur die energiepolitisch interessanten Nationen einbezieht, sondern dass eine Kooperation mit allen Staaten Afrikas in Erwägung gezogen wird,

Q.   unter Hinweis darauf , dass etwa 40 % der gesamten Zunahme der weltweiten Nachfrage nach Erdöl in den letzten vier Jahren China zuzuschreiben ist; dass 30 % der Rohöleinfuhren Chinas aus Afrika kommen; dass die Abhängigkeit Chinas von importiertem Erdöl, Mineralien und anderen importierten Rohstoffen wohl weiter wachsen wird, und dass China bis 2010 voraussichtlich 45 % seines Erdölbedarfs einführen wird; ferner unter Hinweis darauf, dass Chinas steigender Energiebedarf und sein Streben nach einem Ausbau seiner Energieeinfuhren es veranlasst haben, Erdöllieferanten in afrikanischen Staaten zu suchen,

R.   in der Erwägung, dass sich Chinas Erdölimporte zwischen 1995 und 2005 fast verfünffacht haben, wodurch China zum zweigrößten Erdölimporteur der Welt geworden ist, und damit in Bezug auf Importe aus Afrika mit der Europäischen Union auf einer Stufe steht; in der Erwägung, dass die CNPC (eine im Besitz des chinesischen Staates befindliche Erdölgesellschaft) schätzungsweise 60 % bis 70 % der sudanesischen Erdölerzeugung kontrolliert und dass Angola 2006 Chinas größter Erdöllieferant war; ferner in der Erwägung, dass China bereits 28 % seines Erdöl- und Gasbedarfs aus subsaharischen afrikanischen Ländern importiert und dass afrikanische Erdölexporte nach China in den nächsten Jahren voraussichtlich noch zunehmen werden,

S.   in der Erwägung, dass die Ausbeutung von Rohstoffen in Afrika durch ausländische Nationen oder Unternehmen durchaus zu Entwicklung beitragen kann aber genauso gut auch zu Raubbau, zur Untergrabung guter Staatsführung, zur Schaffung von Korruptionsmöglichkeiten, insbesondere in Kulturen, in denen Korruption bereits weit verbreitet ist, zur Verschärfung sozialer Ungleichgewichte und makroökonomischer Stabilitätsprobleme und letztlich zum Entstehen oder zur Verschärfung von Konflikten führen kann, wodurch die Erreichung der Ziele der Armutsreduzierung und der nachhaltigen Entwicklung ernsthaft gefährdet wird,

Handel, Investition und Infrastrukturen

T.   in der Erwägung, dass knapp 9 % der EU-Einfuhren aus Afrika stammen, wovon die Hälfte energiebezogene Produkte, 23 % Industriegüter und 11 % Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse sind; in der Erwägung, dass Afrika 8,3 % der EU-Ausfuhren aufnimmt - davon 78 % aus den Bereichen Maschinenbau, chemische Substanzen und Industriegüter; in der Erwägung, dass dabei Südafrika der größte Handelspartner der Europäischen Union (Import und Export) ist; in der Erwägung, dass der Handel zwischen Europa und Afrika immer weiter zurückgeht, wenngleich die Europäische Union nach wie vor Afrikas wichtigster Handelspartner ist,

U.   in der Erwägung, dass die Europäische Union der größte Handelspartner Chinas und der größte Investor in China ist, und dass China der zweitgrößte Handelspartner der Europäischen Union ist; in der Erwägung, dass der Dialog mit China über demokratische Reformen, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit nicht zugunsten von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen in den Hintergrund treten sollte,

V.   in der Erwägung, dass China in den letzten Jahren ein explosives jährliches Wirtschaftswachstum von durchschnittlich 9 % erlebt hat und zu einer führenden Exportnation geworden ist; in der Erwägung, dass Chinas Wiedererstarken und Aufstieg zur Weltwirtschaftsmacht die Lage bei den Handelsströmen und auf den Weltmärkten grundlegend verändert hat; in der Erwägung, dass China im Hinblick auf die Förderung dieser Expansion Nettoimporteur von Erdöl sowie von zahlreichen anderen Rohstoffen und Waren geworden ist und seine Nachfrage zu erheblichen Preissteigerungen bei allen mineralischen und landwirtschaftlichen Rohstoffen geführt hat,

W.   in der Erwägung, dass die Volksrepublik China das Recht hat, in legitimem Wettbewerb mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten auf den internationalen Märkten zu agieren,

X.   in der Erwägung, dass sich Chinas rasche Wirtschaftsentwicklung in den letzten zwanzig Jahren in erheblichem Maße auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China im Allgemeinen ausgewirkt hat, wobei der gesamte Handel in beide Richtungen seit 1978 um mehr als das Sechzigfache zugenommen hat und 2005 einen Gegenwert von 210 Mrd. EUR ausmachte; weist darauf hin, dass die Europäische Union zu Beginn der 1980er-Jahre noch einen Handelsüberschuss verzeichnete, 2005 jedoch schon ein Handelsdefizit von 106 Mrd. EUR schrieb - ihr größtes Defizit gegenüber einem Handelspartner überhaupt; in der Erwägung, dass China nunmehr nach den USA der zweitgrößte Handelspartner der Europäischen Union ist und dass die Europäische Union mit China im Jahr 2000 ein bilaterales Abkommen über den Marktzugang geschlossen hat, das einen entscheidenden Schritt auf Chinas Weg in die WTO darstellte, und dass dieser Beitritt die Strukturen des Welthandels in vielerlei Hinsicht verändert hat;

Y.   in der Erwägung, dass etwa 3,6 % der chinesischen Einfuhren aus Afrika stammen und Afrika 2,8 % der chinesischen Ausfuhren aufnimmt; in der Erwägung, dass der Gegenwert des Handels zwischen China und Afrika von 2 Mrd. USD (1999) auf ca. 39,7 Mrd. USD (2005) angewachsen ist; in der Erwägung, dass China mittlerweile Afrikas drittgrößter Handelspartner ist; in der Erwägung, dass Afrika eindeutig Chinas neue wirtschaftliche Dimension darstellt, und dass China seine Hilfe-für-Erdöl-Strategien sehr erfolgreich an außenpolitische Instrumente koppelt,

Z.   in der Erwägung, dass der Handel zwischen Afrika und China schätzungsweise von 4 Mrd. USD im Jahr 1995 auf 55 Mrd. USD im Jahr 2006 angestiegen ist, wobei China eine weitere Steigerung auf 100 Mrd. USD bis 2010 plant; in der Erwägung, dass die China Exim-Bank im Mai 2007 ihre Absicht verkündet hat, im Verlauf der nächsten drei Jahre 20 Mrd. USD für die Finanzierung von Handel und Infrastruktur in Afrika bereitzustellen; in der Erwägung, dass China zugesichert hat, Afrika in den nächsten drei Jahren 3 Mrd. USD in verbilligten Darlehen und 2 Mrd. USD in zinsgünstigen Käuferkrediten zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass China ferner eine weitere Öffnung seiner Märkte für Afrika zugesagt hat, indem es den am wenigsten entwickelten Ländern Afrikas, die diplomatische Beziehungen zu China unterhalten, zugebilligt hat, die Anzahl der zollfrei von Afrika nach China exportierten Güter von 190 auf 440 Exportposten aufzustocken und im Verlauf der kommenden drei Jahre 3 bis 5 Handels- und Wirtschaftskooperationszonen in Afrika zu schaffen,

AA.   in der Erwägung, dass die WTO-Mitgliedschaft sowohl für die Europäische Union als auch für China eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich bringt; ferner in der Erwägung, dass China vielen dieser Pflichten noch nachzukommen hat,

AB.   in der Erwägung, dass Chinas Engagement in Afrika nicht nur unter dem Blickwinkel der Energie- und Rohstoffsicherung, sondern auch in Zusammenhang mit der Nahrungsmittelsicherung zu sehen ist, da China zukünftig mit einer Zunahme seiner Nahrungsmittelimporte rechnet,

AC.   in der Erwägung, dass Europas zukünftige Beziehungen zu Afrika vom Erfolg bzw. Misserfolg der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beeinflußt werden,

AD.   in der Erwägung, dass China, anstatt Entwicklungshilfe zu leisten, Kredite vergibt, auf die Gefahr hin, eine hohe Verschuldung in afrikanischern Ländern zu verursachen,

AE.   in der Erwägung, dass durch die chinesischen Aktivitäten der wichtigen Frage der Infrastrukturverbesserung und -finanzierung in Afrika wieder größere Bedeutung zukommt,

AF.   in der Erwägung, dass OECD-Zahlen zufolge 50 % der öffentlichen Projekte in Afrika von chinesischen Vertragsnehmern durchgeführt werden; in der Erwägung, dass für chinesische Projekte in Afrika zumeist chinesische Arbeitnehmer beschäftigt werden,

AG.   in der Erwägung, dass China durch den Einsatz eigener Arbeitskräfte in Afrika den chinesischen Handelsunternehmen langfristig den Zugriff auf den afrikanischen Markt sichert und so die Volkswirtschaften in Afrika beeinflusst,

AH.   in der Erwägung, dass auch den Chinesen daran gelegen sein muss, für ihre Projekte in zerfallenden Volkswirtschaften ein gewisses Maß an Investitions- und Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sie dort gute Staatsführung fördern;

AI.   in der Erwägung, dass staatliche chinesische Firmen bei Investitionen in Afrika große Risiken eingehen können; in der Erwägung, dass der chinesische Energiekonzern CNOOC Ltd. angekündigt hat, für 2,27 Mrd. USD einen 45%-igen Anteil an einem Offshore-Erdölfeld in Nigeria erwerben zu wollen,

AJ.   in der Erwägung, dass China 2007 die China Investment Corporation Ltd. mit einer Kapitalausstattung von 200 Mrd. USD gegründet hat, was derzeit das sechstgrößte staatliche Vermögen weltweit darstellt,

Umwelt

AK.   in der Erwägung, dass China bereits einer der weltweit größten Erzeuger von Kohlendioxidemissionen (CO2) ist – oder auf dem besten Wege ist, dies zu werden – und dass die chinesische Bevölkerung die direkten Opfer dieser Emissionen sind; in der Erwägung, dass die Europäische Union ebenfalls zu den größten Erzeugern von Kohlendioxidemissionen in der Welt zählt und die Europäer die Auswirkungen dieser Emissionen ebenfalls selbst zu spüren bekommen; in der Erwägung, dass der G8+5-Gipfel in Heiligendamm 2007 unter anderem die Verpflichtung festgeschrieben hat, bis 2050 die Emissionen um 50 % zu senken, und in der Erwägung, dass von der Europäischen Union und China noch weitere Ziele in Bezug auf die Emissionsreduzierung und erneuerbare Energien festgelegt wurden; in der Erwägung, dass Afrika der Kontinent ist, der voraussichtlich am meisten von der Verschlechterung der Umweltsituation und von Entwaldung und Klimawandel betroffen sein wird,

AL.   in der Erwägung, dass es China zugute gehalten werden muss, dass es dem Kyoto-Protokoll und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) beigetreten ist; in der Erwägung, dass China über wertvolle Erfahrungen bei der Bekämpfung von Entwaldung und Wüstenbildung verfügt,

AM.   in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte aller Abholzungsmaßnahmen insbesondere in sensiblen Regionen, einschließlich Zentralafrika, schätzungsweise illegal sind; in der Erwägung, dass China beschuldigt wird, die Hauptverantwortung für den jüngsten Anstieg der illegalen Abholzungsmaßnahmen weltweit zu tragen; in der Erwägung, dass beispielsweise angenommen wird, dass 90 % der Holzexporte aus Äquatorial-Guinea nach China illegal sind,

Staatsführung und Menschenrechte

AN.   in der Erwägung, dass China die "fünf Prinzipien der friedlichen Koexistenz" als den Eckstein seiner auf dem Konzept der "Nichteinmischung" beruhenden "unabhängigen Außenpolitik für Frieden" postuliert, die aber nicht neutral ist, was in afrikanischen Ländern so empfunden wird, in denen Kritik an China und sogar antichinesische Sentiments zum Ausdruck gekommen sind; in der Erwägung, dass chinesische Erdöl- und Bergbauarbeiter in Sambia, Nigeria und Äthiopien angegriffen, entführt oder ermordet worden sind; in der Erwägung, dass China als verantwortungsvoller Global Player angesehen werden möchte und China zugute gehalten werden muss, dass es seinen Einfluss geltend gemacht hat, um die sudanesische Regierung dazu zu ermutigen, die gemeinsame UN/AU-Hybrid-Force in Darfur zu akzeptieren; in der Erwägung, dass China als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats eine Schlüsselrolle bei Konfliktverhütung, Vermittlung und Konfliktlösung spielen kann,

AO.   in der Erwägung, dass China trotz seines Fortschrittes im Bereich gewisser sozialer und wirtschaftlicher Rechte und Freiheiten nach wie vor Mängel aufweist in Bezug auf die Achtung der Grund- und Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben und des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren, des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie in Bezug auf andere soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte; in der Erwägung, dass die mangelnde Wahrung der Menschenrechte sich insbesondere in Bezug auf die Tibeter widerspiegelt; in der Erwägung, dass dies das Image und Handeln Chinas im Ausland beeinträchtigt, insbesondere in Afrika, wo Entwicklung und gute Staatsführung nicht ohne demokratische Rechenschaftspflicht, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit voranschreiten können,

AP.   in der Erwägung, dass China zugute gehalten werden muss, dass es die Mindestanforderungen des Kimberley-Prozesses für die Herkunftszertifikate im internationalen Handel mit Rohdiamanten einhält und Richtlinien für verantwortungsvolles Handeln von Abholzungsunternehmen geschaffen hat,

AQ.   in der Erwägung, dass China zugute gehalten werden muss, dass es die UN-Konvention gegen Korruption ratifiziert hat, obwohl Korruption nach wie vor ein schwerwiegendes Problem in China darstellt, das seine Fähigkeit, auf Provinz- und Lokalebene politische Ziele und Standards der Zentralregierung zu erfüllen, dramatisch beeinträchtigt; in der Erwägung, dass diese Praktiken Auswirkungen auf afrikanische Länder haben, in denen China und chinesische Unternehmen investieren, weil so Korruption häufig Vorschub geleistet und korrupten Regimes dabei geholfen wird, sich zu bereichern und an der Macht zu bleiben, wodurch gute Staatsführung, Rechenschaftspflicht und Rechtsstaatlichkeit untergraben werden; in der Erwägung, dass die strikte Einhaltung der UN-Konvention gegen Korruption Grundvoraussetzung für die Förderung von guter Staatsführung, Rechenschaftspflicht und Rechtsstaatlichkeit ist,

Frieden und Sicherheit

AR.   in der Erwägung, dass europäische, chinesische und andere Waffenexporteure bewaffnete Konflikte in Afrika anheizen und dadurch die Entwicklung dieser Länder schwerwiegend beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten jetzt noch nicht rechtlich an den Europäischen Verhaltenskodex für Waffenexporte gebunden sind und eine nur unzureichende Kontrolle in Bezug auf nach Afrika exportierte oder über Afrika gehandelte verbotene Waffen ausüben,

AS.   in der Erwägung, dass China als einer der größten Waffenexporteure der Welt und als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats eine ganz besondere Verantwortung trägt,

AT.   in der Erwägung, dass in Bezug auf chinesische Exporte von konventionellen Waffen oder Handfeuerwaffen und leichten Waffen ein Mangel an Transparenz besteht; in der Erwägung, dass Amnesty International China jüngst wegen seines "gefährlich toleranten" Umgangs mit Waffenexporten an den Pranger gestellt hat; in der Erwägung, dass China verantwortlich ist für beträchtliche Waffentransfers in konfliktgeschüttelte Länder - und das sogar in Verletzung des UN-Embargos – z.B. in den Fällen Darfur, Liberia und Demokratische Republik Kongo,

AU.   in der Erwägung, dass China zugute gehalten werden muss, dass es unter allen ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats die zweithöchste Zahl an UN-Friedenssoldaten zur Verfügung stellt und bereits über 3.000 Truppen in friedenssichernder Mission in Afrika im Einsatz hat,

1.   betont die Notwendigkeit, die Wirkung von EU-Maßnahmen in Afrika insbesondere durch die Einhaltung von Versprechungen und Verpflichtungen zu steigern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Vertrags von Lissabon für die Steigerung von Effizienz und Kohärenz in den EU-Außenbeziehungen, die Entwicklungsfragen und -maßnahmen gebührend umfassen müssen;

2.   dringt darauf, dass die Europäische Union eine konsequente Strategie zur Bewältigung der neuen Herausforderungen ausarbeitet, die durch aufstrebende Geberländer wie etwa China in Afrika entstehen, wobei diese einem koordinierten Ansatz verschiedener Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen folgen muss; betont, dass eine solche Strategie nicht auf Chinas Methoden und Ziele ausgerichtet sein darf, da dies nicht unbedingt mit den Werten, Grundsätzen und langfristigen Interessen der Europäischen Union vereinbar wäre; merkt an, dass ein solcher Ansatz in den Dialog der Europäischen Union mit der Afrikanischen Union und in die Beziehungen zu sämtlichen afrikanischen Partnern eingebettet werden sollte; betont, dass die Europäische Union mit China in einen entwicklungspolitischen Dialog eintreten sollte, um Methoden und Ziele miteinander zu diskutieren, dass die Europäische Union aber weiterhin an ihrem auf Entwicklungszusammenarbeit basierenden Ansatz festhalten muss;

3.   dringt darauf, dass die Europäische Union auch im Wettbewerb mit anderen Gebernationen ihre hohen Ansprüche bezüglich Förderung guter Staatsführung und Wahrung der Menschenrechte beibehält; fordert die Europäische Union auf, sich in diesem Wettbewerb durch qualitativ bessere Angebote zu positionieren wie zum Beispiel der Ansiedlung moderner, klimaschonender Fertigungsanlagen zur Verarbeitung von Rohstoffen im Herkunftsland und der Einstellung und Ausbildung lokaler Arbeitskräfte; merkt an, dass die Erarbeitung solcher Angebote auch in den Dialog der Europäischen Union mit der Afrikanischen Union und in die Beziehungen zu sämtlichen afrikanischen Partnern eingebettet werden muss, insbesondere bei der Umsetzung der gemeinsamen Strategie EU-Afrika und deren Aktionsplan;

4.   begrüßt Chinas Bereitschaft zu einer praktischen Zusammenarbeit mit afrikanischen Ländern, ohne sie zu bevormunden; stellt fest, dass eine derartige Zusammenarbeit pragmatischer Natur ist; bedauert in diesem Zusammenhang Chinas Zusammenarbeit mit repressiven Regimen in Afrika; weist darauf hin, dass es wünschenswert wäre, politische Bedingungen an die Zusammenarbeit zu knüpfen, und dass Menschenrechte und Umweltstandards eine größere Rolle spielen sollten;

5.   fordert die Europäische Union und China auf, bei jeder sich bietenden Gelegenheit ihre Strategien in Afrika zu diskutieren, zu entwickeln und auszuformulieren, um so ein verantwortungsvolles Engagement zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Durchsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele zu gewährleisten; betont die Bedeutung der Ausgestaltung eines konstruktiven multilateralen Dialogs unter Beteiligung aller wichtigen Akteure auf dem Kontinent, insbesondere von AU und NEPAD; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf sicherzustellen, dass im Afrikanischen Partnerschaftsforum alle wichtigen Geber und Investoren vertreten sind, namentlich China;

6.   dringt darauf, dass die Europäische Union und China die NEPAD als Motor für eine Strategie der nachhaltigen Entwicklung für Afrika stärker unterstützen und auch die afrikanischen Regionalorganisationen, die AU, das Panafrikanische Parlament (PAP) sowie die nationalen Parlamente und Regierungen Afrikas beim Ausbau ihrer Führungsrolle und ihrer Eigenverantwortlichkeit für eine solche Strategie unterstützen; ruft die Europäische Union auf, ebenfalls die Fähigkeit Afrikas zu stärken, für Beständigkeit bei Gebern und Investoren zu sorgen, und sicherzustellen, dass Auslandsinvestitionen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung beitragen;

7.   betont seine Bereitschaft, mit dem Nationalen Volkskongress Chinas, dem PAP und den nationalen afrikanischen Parlamenten in einen Dialog einzutreten, dessen Ziele die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung und die Förderung ihrer Kontrollmöglichkeiten sind;

8.   fordert die Europäische Union auf, China zu ermutigen, seine Verantwortung als ständiges Mitglied des Weltsicherheitsrats, einschließlich der "Schutzverantwortung", wahrzunehmen; räumt ein, dass die reine Präsenz Chinas in Afrika - ungeachtet jeglicher "Nichteinmischungsbestrebungen" - durchaus Auswirkungen, auch politischer Art, auf die Gastländer hat;

9.   fordert die Europäische Union auf, die sowohl von afrikanischen Ländern als auch von der AU geäußerten Ansichten bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen der Präsenz Chinas in Afrika zu berücksichtigen; betont, dass die Europäische Union Verallgemeinerungen über Chinas Rolle vermeiden, dem Land offen und konstruktiv begegnen und nicht versuchen sollte, europäische Standards und Ansichten auf China zu übertragen;

Nachhaltige Entwicklung

10.   fordert die Europäische Union auf, über eine Partnerschaft zwischen Europäischer Union, Afrika und China in einen gemeinsamen Dialog zu treten, der allen Partnern Vorteile bietet und an den Bedürfnissen Afrikas und den Interessen der afrikanischen Länder und ihrer Völker ausgerichtet ist, um auf diese Weise die Effizienz und Kohärenz der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken, neue konkrete Wege der Zusammenarbeit zu beschreiten und Partnerschaften zu fördern, um separate Maßnahmenblöcke zu vermeiden; schlägt vor, dass die Europäische Union, die AU und China ein permanentes Konsultationsgremium einrichten, durch das Kohärenz und bessere Wirksamkeit der verschiedenen Aktivitäten in der Entwicklungszusammenarbeit gefördert werden soll; fordert die Europäische Union, China und Afrika auf, ein globales Rahmenwerk für konkrete operationelle Projekte ins Leben zu rufen, mit dem auf gemeinsame Herausforderungen wie etwa Anpassung an den Klimawandel, erneuerbare Energien, Landwirtschaft, Wasser und Gesundheit reagiert werden kann;

11.   fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, ihre Beziehungen zu den afrikanischen Ländern zu intensivieren, indem sie ihre Hilfszusagen erfüllen und der Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele Priorität einräumen; begrüßt, dass die Entwicklungshilfe der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2006 gegenüber dem Vorjahr um 6 %, und die von 15 Mitgliedstaaten geleistete Hilfe um 2,9 % angestiegen ist, bedauert aber, dass die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) der 15 Mitgliedstaaten in sämtlichen Regionen gesunken ist, und zwar von einem 0,44%igen Anteil der ODA am BSP im Jahre 2005 auf einen 0,43%igen Anteil der ODA am BSP im Jahr 2006; bedauert außerdem, dass vier Mitgliedstaaten ihr individuelles Ziel – d.h. öffentliche Entwicklungshilfe im Gegenwert von 0,33 % des BSP – im Jahre 2006 nicht erreicht haben und auch weitere Länder in dieser Hinsicht als gescheitert gelten könnten, wenn Schuldenerlass und andere Posten, die nicht als den Entwicklungsländern de facto zur Verfügung stehende Geldmittel gelten, von den ODA-Zahlen abgezogen würden;

12.   erinnert daran, dass die ultimativen Ziele einer jeden Entwicklungspolitik, sei es von Seiten der Europäischen Union oder von China, in Armutsreduzierung und -beseitigung bestehen müssen;

13.   fordert die Europäische Union auf, nicht-zweckgebundene Hilfszusagen zu fördern und auch China anzuregen, den afrikanischen Partnern nicht-zweckgebundene Hilfe zu leisten und dafür zu sorgen, dass die an internationale Darlehen oder Kredite geknüpften wirtschaftlichen Bedingungen die nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, China zu verpflichten, den lokalen afrikanischen Arbeitsmarkt auszubauen, anstatt tausende chinesische Arbeitnehmer nach Afrika zu bringen;

14.   fordert die Europäische Union auf, China darin zu bestärken, sein Fachwissen im Gesundheitsbereich zur Unterstützung von Initiativen einzusetzen, die der Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens in Afrika dienen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und sich ferner zur Unterstützung von Initiativen zur Bekämpfung von in Afrika verbreiteten armutsbedingten Pandemien, insbesondere HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose, einzusetzen;

15.   fordert die Europäische Union auf, innerhalb des Entwicklungsausschusses der OECD (DAC) einen konstruktiven Dialog anzustrengen, und zwar auch mit nicht dem DAC angehörigen, als Geber fungierenden aufstrebenden Staaten, einschließlich China, mit dem Ziel, diese zur Annahme der DAC-Leitlinien und -Standards oder ähnlicher Kodizes sowie zur Wahrung der Grundsätze der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe anzuregen;

16.   drängt die Europäische Union, China zu ermutigen, eine spezialisierte Hilfsorganisation einzurichten, die zum Ziel hat, Fachkenntnis und Unabhängigkeit der chinesischen Hilfsmaßnahmen zu verbessern, und die sich zu einem transparenten Entwicklungshilfe-Budgeting verpflichtet; fordert die Europäische Union auf, China bei der Entwicklung dieser Expertise nötigenfalls zu unterstützen;

17.   fordert die Europäische Union und die afrikanischen Länder auf, chinesische Vertreter zur Teilnahme an bilateralen und multilateralen Koordinierungssitzungen von Gebern einzuladen;

18.   fordert die Europäische Union auf, China darin zu bestärken, sich ebenfalls den Herausforderungen im Zusammenhang mit der demographischen Situation in Afrika zu stellen; betont in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass in vielen Teilen Afrikas die Bevölkerungswachstumsrate höher ist als die Wirtschaftswachstumsrate und dass entsprechende Abhilfemaßnahmen auch Initiativen zur Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfassen müssen, wie in dem UN-Bericht über die internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung von 1994 festgestellt wurde;

19.   betont, dass internationale Entwicklungspartnerschaften den Menschen in den Mittelpunkt stellen müssen, da nachhaltige Entwicklung nur durch die Stärkung der Zivilgesellschaft möglich wird; betont, dass Frauen und Minderheiten oder gefährdete Gruppen besonders unterstützt und als wesentliche Entwicklungsträger aufgewertet werden sollten; betont, dass Vereinigungsfreiheit und freie, pluralistische Medien unabdingbare Voraussetzungen für Entwicklung sind und durch solche Partnerschaften unterstützt werden müssen;

20.   fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, in Afrika und in der Europäischen Union durch Präsenz, Besuche und Dialogveranstaltungen hochrangiger europäischer Regierungsvertreter mehr Öffentlichkeit zu erreichen;

Energie und natürliche Ressourcen

21.   ist der Auffassung, dass angesichts des Engagements Chinas in Afrika der Zusammenarbeit mit Afrika im Bereich der Energie-Außenpolitik der Europäischen Union mehr Gewicht verliehen werden sollte; wünscht eine aktive energiepolitische Zusammenarbeit zwischen Afrika und der Europäischen Union;

22.   würdigt die Bedeutung des transparenten Managements natürlicher Ressourcen bei der Mobilisierung von Einkünften, die entscheidend für die Entwicklung und die Verringerung der Armut sind, wodurch Versorgungssicherheit gewährleistet wird und Konflikte um Rohstoffe sowie Instabilität in Ländern mit großen Rohstoffvorkommen verhindert werden; ruft die Europäische Union auf, afrikanische Länder mit umfangreichen Ressourcen zu ermutigen, sich der Extractives Industry Transparency Initiative (EITI - Initiative über die Transparenz in der Bergbauindustrie) anzuschließen und für eine stärkere politische, finanzielle und technische Unterstützung der EITI zu sorgen, um unter anderem Möglichkeiten für die Bürgergesellschaft zu schaffen, frei und effizient an der EITI teilzuhaben; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, mit der Regierung Chinas und mit chinesischen Firmen aktiv Kontakt aufzunehmen, um sie zur Unterstützung der EITI anzuregen; fordert die Europäische Union auf, sich für die Erweiterung des Zielbereichs der EITI auf andere natürliche Ressourcen, wie Holz, einzusetzen, und ferner im Rahmen ressourcengedeckter Kredite Einnahmen zu den Regierungen zu lenken;

23.   hält es für höchst wichtig, dass die Europäische Union alle in Afrika tätigen politischen Kräfte und Investoren auffordert, die Vorschriften zum sozialen und wirtschaftlichen Schutz, die die Weltbank 2002 für die Bergbauindustrie erlassen hatte, strikt einzuhalten;

24.   fordert die Europäische Union auf, die transparente Handhabe von aus natürlichen Ressourcen erwirtschafteten Mitteln – sowohl im Hinblick auf Einnahmen als auch im Hinblick auf Ausgaben – aktiv zu fördern, indem Initiativen zur Verbesserung der Haushaltstransparenz in den Ländern Afrikas unterstützt werden; dringt darauf, dass die Europäische Union bei allen Gebern eine verantwortungsvolle Darlehenspolitik fördert und Länder mit umfangreichen Ressourcen und einer von verantwortungsloser Regierungsführung und Korruption gekennzeichneten Vorgeschichte veranlasst, als Voraussetzung für den Erhalt von nichthumanitärer Hilfe konkrete Schritte in Richtung von mehr Transparenz beim Umgang mit Einnahmen zu unternehmen; fordert die Europäische Union auf, die Artikel 96 und 97 des Cotonou-Abkommens konsequenter gegenüber Ländern mit umfangreichen Ressourcen zur Anwendung zu bringen und dann parallel in einen Dialog mit China und anderen Gebern zu treten, um durch ein abgestimmtes Vorgehen die Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen zu erhöhen; betont, dass die Europäische Union mit gutem Beispiel vorangehen und ihre eigenen Entwicklungsprogramme und -projekte zu einem Exempel an Transparenz und guter Verwaltungspraxis ausgestalten sollte;

25.   fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, sich für strengere internationale Kontrollen bezüglich des illegalen Holz- und Elfenbeinhandels einzusetzen; fordert die Europäische Union auf, sich für die in dem Aktionsplan über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) festgeschriebenen Grundsätze einzusetzen und China zu ermutigen, ähnliche Prinzipien für seine eigenen Holzimporte aus Afrika zur Anwendung zu bringen, um dem illegalen Holzhandel Einhalt zu gebieten und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern zu fördern; fordert die Kommission auf, frühzeitig Vorschläge vorzulegen, um alle aus illegalen Quellen stammenden Importe von Holz und Holzprodukten in die Europäische Union unter Strafe zu stellen, und um China gezielt davon abzuhalten, sich für seine Möbelexporte illegal mit Holzrohstoffen aus Afrika zu versorgen; ermutigt die Kommission, ihre Verhandlungsgrundlagen bezüglich freiwilliger Partnerschaftsabkommen mit Drittländern auszuweiten; fordert die Europäische Union auf, die Stärkung ähnlicher Initiativen wie der Afrikanischen und Asiatischen FLEGT-Pläne zu fördern;

26.   fordert die Europäische Union auf, sich für den Abschluss internationaler Übereinkommen zur Nutzung oder Erschließung von Energieressourcen einzusetzen und auch auf die Transparenz von Lizenzvereinbarungen und Vertragsbedingungen zu dringen, die von entscheidender Bedeutung für die Steuereinnahmen von Regierungen sind, und sich für eine Investitionsklausel einzusetzen, nach der ein Anteil des Gewinns in die Entwicklung der Kommunen fließen soll;

27.   fordert die Europäische Union und China auf, dem Problem des illegalen Rohstoffhandels mit einer konzertierten Aktion entgegenzutreten, die auch eine gemeinsame Definition dessen, was ein "Konfliktrohstoff" ist, beinhaltet, sowie die Ernennung einer internationalen Sachverständigengruppe, die die Aufgabe hat, multilaterale Ansätze zur Lösung dieser Frage auszuarbeiten;

28.   fordert die Europäische Union und China auf, mehr in erneuerbare Energien zu investieren, um so der Verschlechterung der Umweltlage und dem fortschreitenden Klimawandel entgegenzuwirken und um auf diese Weise auch Konflikte in Zusammenhang mit der Verknappung von Rohstoffen, wie beispielsweise Erdöl, zu verhindern;

Handel, Investitionen und Infrastrukturen

29.   weist darauf hin, dass eine generelle Diversifizierung des Handels für Afrika einen Schlüsselfaktor darstellt, mit dem verlässliches Wirtschaftswachstum in allen Staaten Afrikas bewirkt werden kann; betont, dass die Ausfuhren chinesischer Produkte nach Afrika die Entwicklung der afrikanischen Industrie nicht behindern und deren Wettbewerbsfähigkeit nicht zerstören dürfen;

30.   fordert die Europäische Union auf und appelliert an China, Afrika einen Weg aus der "Rohstofffalle" zu weisen und den Übergang Afrikas von einer Rohstoff liefernden Region zu einer Region, die Waren herstellt und Dienstleistungen anbietet, zu fördern; dringt in diesem Zusammenhang darauf, dass die Europäische Union alle Beteiligten, insbesondere die Mitgliedstaaten und aufstrebende Geber wie China, anregt, Handel und Investitionen zu diversifizieren, Technologie nach Afrika zu transferieren, die Vorschriften für einen fairen Handel weltweit zu verschärfen, den Zugang afrikanischer Erzeugnisse zu den Weltmärkten auszuweiten, die Einfuhrzölle auf Fertigwaren aus Afrika zu senken, die Entwicklung des Privatsektors und dessen Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern, für Handelserleichterungen zu sorgen, die regionale Integration in Afrika zu fördern und Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Afrikanern zu erleichtern;

31.   fordert die Europäische Union auf, ihren ökonomischen Einfluss auf die Entwicklung Afrikas durch eine Reform ihrer Gemeinsamen Agrarpolitik auszuweiten und den Zugang afrikanischer Erzeugnisse zum EU-Markt zu erleichtern; fordert die Europäische Union auf und appelliert an China, die Entwicklungschancen des afrikanischen Agrarsektors bei Reformen der eigenen Agrarpolitik stärker zu berücksichtigen, die Einfuhr von Agrarerzeugnissen aus Afrika zu erleichtern und bei Agrarexporten strikt darauf zu achten, dass die Entwicklung der ernährungs- und beschäftigungssichernden landwirtschaftlichen Produktion in Afrika nicht gefährdet wird;

32.   fordert die Europäische Union auf und appelliert an China, verstärkt für einen fairen Welthandel einzutreten mit dem Ziel, Kohärenz von Handels- und Entwicklungspolitiken zu erreichen, den Anteil von Erzeugern und Beschäftigten am Gewinn aus dem globalen Warenhandel deutlich zu erhöhen, den Zugang afrikanischer Erzeugnisse zu den Weltmärkten auszuweiten und die Einfuhrzölle auf Fertigwaren aus Afrika zu senken; appelliert an die Regierung der Volksrepublik China und an die Europäische Union, eine Exportstrategie zu entwickeln, die die Produktion von Gütern in Afrika zu ökologisch und sozial nachhaltigen Bedingungen nicht behindert;

33.   appelliert an China, bei seiner Kreditvergabe die Erfahrungen zu berücksichtigen, die zur Entstehung der Schuldenkrise vieler Entwicklungsländer geführt haben und die früheren Fehler der Kreditgeber nicht zu wiederholen;

34.   begrüßt den von China unternommenen Schritt zur Verbesserung der Sozialgesetzgebung und der Arbeitnehmerrechte ab 1. Januar 2008 als Ergebnis des von der WTO und der internationalen öffentlichen Meinung ausgehenden Drucks und betont, dass rechtsverbindlichere Sozialgesetze in China eine positive Auswirkung auf die Operationsweise Chinas in Afrika haben sollten;

35.   betont, wie wichtig es für Afrika ist, eine eigene China-Strategie auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass eine solche Strategie sehr viel dazu beitragen kann, die Handelsbeziehungen zwischen China und Afrika auf eine von mehr Gegenseitigkeit geprägte Grundlage zu stellen; betont ausdrücklich, dass diese Strategie bei einer stärkeren Beteiligung afrikanischer Arbeitskräfte an chinesischen Projekten in Afrika, einer größeren Bereitschaft Chinas zur Weitergabe von Technologie und einem besseren Zugang zum chinesischen Markt für typisch afrikanische Ausfuhrgüter wie Kaffee, Kakao und Lederwaren ansetzen muss;

36.   spricht sich dafür aus, dass die Kommission im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit China über ein neues Handelskapitel im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen auf verbindlichen Äußerungen zu den grundlegenden Arbeitsnormen der ILO, zur sozialen und umweltpolitischen Verantwortung der Unternehmen, zu Maßnahmen gegen Sozial- und Umweltdumping, den Empfehlungen der ILO für menschenwürdige Arbeit und der Aufrechterhaltung der Anforderungen aus den internationalen Menschenrechtsabkommen besteht;

37.   betont die Bedeutung des Einsatzes lokaler Arbeitskräfte zu fairen finanziellen Konditionen bei der Realisierung von Investitionen in Infrastruktur und Werksansiedlungen; empfiehlt ein verstärktes Engagement in der Qualifikation von Beschäftigten im Rahmen von Stipendien und zirkulärer Migration; empfiehlt eine stärkere Einbeziehung der zum Teil hoch qualifizierten afrikanischen Diaspora sowie die Vergünstigung von Geldüberweisungen im Ausland lebender Afrikaner nach Afrika;

38.   erkennt, welch grundlegend positive Rolle die IKT generell für die Förderung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen spielt; spricht sich dafür aus, dass die Kommission die bestehenden afrikanischen und europäischen Programme angleicht und dabei den Aufbau der IKT-Kapazitäten von KMU durch öffentlich-private Partnerschaften mehr in den Mittelpunkt stellt, damit sichergestellt wird, dass Institutionen aufgebaut und Maßnahmen ergriffen werden, um Investitionen, Innovation und Technologietransfer zu fördern;

39.   fordert die Europäische Union und China auf, die AU und die NEPAD bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und bei der Bewertung des potenziellen breitenwirksamen Wachstums, das durch ausländische Investitionsprojekte in Afrika vor allem im Energie- und Infrastrukturbereich erzeugt wird, zu unterstützen und ein transparenteres System für Auftragsvergabe und öffentliche Ausgaben zu entwickeln; betont die Bedeutung einer langfristigen Planung öffentlicher Ausgaben in afrikanischen Ländern - so vor allem bezüglich der Verwendung von Gewinnen im Zuge der jüngsten Preiserhöhungen bei Rohstoffen oder von Gewinnen aus der Energieerzeugung sowie von Mitteln, die durch ausländische Investitionsströme gewonnen wurden; empfiehlt der Europäischen Union und China, in diesem Sinne gezielt den Aufbau entsprechender Verwaltungskompetenz zu unterstützen;

40.   fordert die Europäische Union auf, mit China gemeinsame Projekte in Afrika durchzuführen, insbesondere in den Bereichen Nutzung von Energiequellen, Transport und Infrastrukturen, mit dem Ziel, gemeinsam mit AU und NEPAD ein Regelpaket für Engagement und Investitionstätigkeit zu schaffen;

41.   fordert die Europäische Union und China auf, in Ausbildung und Bildung in Afrika zu investieren, da qualifizierte Arbeitnehmer die Grundlage für eine unabhängigere Entwicklung sind;

42.   fordert die Europäische Union auf, über das derzeitige "Africa Business Forum" noch hinauszugehen und einen kohärenten Aktionsplan zu entwickeln, um Anreize und Vielfalt für europäische Investitionen in Afrika zu ermöglichen;

43.   erkennt an, dass für europäische Wirtschaftsinvestitionen in Afrika Wettbewerbsnachteile bestehen, und zwar durch die offene oder versteckte Subventionierung chinesischer Projekte und Angebote durch die chinesische Regierung (oder vollständig in Staatseigentum befindliche Unternehmen), durch die höheren Kosten der sozialen und wirtschaftlichen Standards, die die chinesischen Wettbewerber nicht bieten, durch die gebundene Hilfe Chinas, aufgrund derer europäischen Firmen eine Beteiligung an den mit chinesischer Hilfe finanzierten Projekten verwehrt wird, und durch den für europäische Firmen beschränkten Zugang zu Instrumenten der Risikodeckung für Finanzierung und Investitionen;

Umwelt

44.   nimmt die ökologischen Auswirkungen der Präsenz Chinas in Afrika zur Kenntnis; fordert China auf, ein verantwortungsvolles Umwelt- und Ressourcenmanagement zu betreiben, und zwar sowohl in China als auch in Afrika;

45.   fordert die Europäische Union auf, die chinesischen Exportkreditagenturen, darunter auch die Exim-Bank, anzuregen, systematische Umweltverträglichkeitsprüfungen für Infrastrukturprojekte in Afrika wie Dämme, Straßen und Bergwerke durchzuführen;

46.   begrüßt die Initiative der Kommission, zusammen mit den ärmsten afrikanischen Ländern und kleinen Inselstaaten eine globale Allianz für den Klimaschutz zu starten, und dabei besonders die Zusammenarbeit im Bereich Anpassung an den Klimawandel zu fördern; fordert die Europäische Union auf, China dazu aufzufordern, in Schlüsselbereichen des Arbeitsprogramms der globalen Allianz mitzuarbeiten – wie Gespräche über die Reduzierung des Naturkatastrophenrisikos und die Frage einer klimasicheren Entwicklung –, da dies die zentralen Bereiche der Zusammenarbeit darstellen, wenn man Chinas Stellung als Hauptgeber und Hauptinvestor in Afrika bedenkt, der häufig in groß angelegte Infrastrukturprojekte investiert, die möglicherweise einen hohen Risikograd in Bezug auf den Klimawandel bergen;

47.   fordert eine verstärkte Finanzierung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zwar im Rahmen eines Systems, bei dem die Beitragsverpflichtung sowohl von früheren Emissionen als auch von der Wirtschaftskapazität des Verursachers abhängen und bei dem die Mittel nicht aus bestehenden Budgets für Hilfsmaßnahmen abgezweigt werden; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, sich einzusetzen für eine verstärkte, koordinierte und ergänzende internationale Aktion für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Investitionen, mit denen in Afrika die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung an ihn gefördert werden können, insbesondere durch Vereinfachung des Zugangs zu angemessenen, voraussehbaren und nachhaltigen Finanzquellen, durch finanzielle und technische Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten für die Bewertung der Anpassungskosten, zur Ermittlung des finanziellen Bedarfs und schlussendlich durch die Bereitstellung neuer und zusätzlicher Mittel, vor allem von öffentlichen Mitteln und zu Vorzugsbedingungen; fordert nachdrücklich, dass jegliche finanzielle Unterstützung mit einem Minimum an Verwaltungsaufwand zugänglich sein sollte; besteht darauf, dass die Ergebnisse effizient überprüft werden;

48.   fordert die Europäische Union auf, multilaterale Diskussionen mit den Mitgliedstaaten der AU und China sowie mit der Bürgergesellschaft über die globalen Bedrohungen der Umweltzerstörung und des Klimawandels einzuleiten und die Einhaltung der Verpflichtungen des Bali-Aktionsplans voranzutreiben, der am 15. Dezember 2007 von der Klimakonferenz COP-13 in Bali als Rahmen für die Zeit nach 2012 verabschiedeten wurde;

49.   fordert die Europäische Union auf, bei Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels voran zu gehen, indem sie ein mit umfassenden Mitteln ausgestattetes Crash-Programm vorsieht, und zwar zusätzlich zu den bereits bestehenden Haushaltslinien für Hilfsmaßnahmen, und mit dem Ziel der Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Energietechnologien sowohl in aufstrebenden Wirtschaftsmächten als auch in Entwicklungsländern – jedoch unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedarfslagen; fordert die Europäische Union insbesondere auf, Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Transfer umweltfreundlicher Technologien nach Afrika zu ermöglichen; erkennt an, dass die Aufstockung der Mittel für Technologietransfers einen wichtigen Schritt darstellt, um bis 2009 eine Einigung über ein umfassendes Rahmenwerk zum weltweiten Klimawandel zu erzielen, das für die Zeit nach 2012 gedacht ist;

50.   fordert die Europäische Union und China nachdrücklich auf, im Sinne der Verpflichtungen im Rahmen des Bali-Aktionsplans flankierend sicherzustellen, dass ihre Projekte in Afrika, insbesondere bezüglich der Ausbeutung von Energiequellen, umweltverträglich und mit dem Bali-Aktionsplan vereinbar sind;

51.   anerkennt, dass Handel und Konsum im Westen zum Teil mitverantwortlich sind für die wachsende chinesische Nachfrage nach Rohstoffen aus Afrika sowie für die zunehmenden CO2-Emissionen in Entwicklungsländern – vor allem als Folge der Auslagerung von die Umwelt verschmutzenden Industriebetrieben; fordert die Europäische Union auf, die Frage eines klimagerechten Handels im Rahmen der Agenda für die trilaterale Zusammenarbeit mit China und Afrika zu erörtern; fordert die Europäische Union ferner auf, Maßnahmen zur Stärkung eines sozial- und umweltbewussten Verbraucherverhaltens zu fördern (einschließlich einer Produktkennzeichnung, aus der die Umweltauswirkung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus von der Rohstoffgewinnung bis zur Erzeugung und letztlich zum Transport hervorgehen);

52.   fordert die Europäische Union auf, sich für verstärkte internationale Zusammenarbeit insbesondere mit China einzusetzen, um die dringend notwendige Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen zu unterstützen – vor allem durch Bewertung der Verletzlichkeitsgrade, Festlegung von Prioritäten für durchzuführende Maßnahmen, Bewertungen des Finanzbedarfs, Kapazitätsaufbau und Definition von Strategien im Bereich Klimawandel, durch die Integration von Anpassungsmaßnahmen in sektorielle und nationale Planungen, durch die Definition spezifischer Projekte und Programme, durch Mittel zur Förderung von Anpassungsmaßnahmen sowie durch weitere Initiativen, mit denen eine Klima schonende Entwicklung gefördert wird – und zwar stets unter Berücksichtigung der dringenden und direkten Bedürfnisse der durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels besonders betroffenen Entwicklungsländer, wie beispielsweise jener in Afrika, die am stärksten unter Dürre, Wüstenbildung und Überflutung zu leiden haben;

53.   fordert die Europäische Union auf, den Dialog mit Afrika und China zu verstärken und gemeinsame Ansätze herauszuarbeiten, um auf globaler Ebene die Umweltprobleme wie Entwaldung und Fragmentierung, Rückgang oder Verlust der Artenvielfalt und Fruchtbarkeit des Bodens sowie Wasser- und Luftverschmutzung zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, Energieeffizienz, umweltfreundliche Technologien, Risikomanagement und Frühwarnkapazitäten sowie eine verantwortungsvolle Industrialisierung und ein verantwortungsbewusstes Konsumverhalten zu fördern;

Gute Staatsführung und Menschenrechte

54.   fordert die chinesische Regierung auf, die Grundsätze der Demokratie und der guten Staatsführung und die Menschenrechte in ihren Beziehungen zu Afrika zu wahren;

55.   fordert die Europäische Union auf, im Rahmen des Cotonou-Abkommens und ihrer Beziehungen zu denjenigen afrikanischen Regierungen, die die Demokratie behindern und die Menschenrechte verletzen, nach ihren eigenen Werten, Grundsätzen und Verpflichtungen zu handeln, indem sie ihnen den Zugriff auf Hilfsleistungen, Haushaltsmittel oder Investitionen verweigert; dringt darauf, dass die Europäische Union in solchen Fällen humanitäre und andere Hilfe über Organisationen der örtlichen Zivilgesellschaft leistet und dazu beiträgt, die Kapazitäten dieser Organisationen auszubauen; fordert die Europäische Union auf, andere größere Geber wie China, die an die internationalen Übereinkommen, Pakte und Instrumente der UNO zum Thema Menschenrechte gebunden sind, zu ähnlichem Handeln anzuhalten;

56.   hebt hervor, dass die an keinerlei Auflagen gebundenen Investitionen Chinas in solchen afrikanischen Ländern, die von repressiven Regimes schlecht regiert werden, dazu beitragen, dass Menschenrechtsverletzungen fortgeschrieben werden, Demokratisierungsprozesse weiter verschleppt werden und die Anerkennung einer guten Regierungsführung einschließlich Rechtstaatlichkeit und Kontrolle der Korruption behindert werden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer stärkeren Unterstützung der Europäischen Union für Regierungen, Institutionen und Träger der Zivilgesellschaft, die die verantwortungsbewusste Regierungsführung und die Achtung der Menschenrechte in Afrika vorantreiben, wozu insbesondere die nationalen Parlamente, ein pluralistisches Parteiensystem, Menschenrechts- und Entwicklungsorganisationen, unabhängige Medien, Korruptionsbekämpfungsstellen usw. gehören;

57.   fordert die Europäische Union auf, alle Geber- und Empfängerländer von Entwicklungshilfe zu ersuchen, die von den internationalen Finanzinstitutionen festgelegten Leitlinien und Normen für Transparenz zu beachten; dringt darauf, dass die Europäische Union die chinesischen Behörden davon überzeugt, den Zentralbanken die Einhaltung der "Equator Principles" zu Sozial- und Umweltstandards nahezulegen;

58.   dringt darauf, dass die Europäische Union China ermutigt, die Bestimmungen des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung freiwillig anzunehmen und dessen Umsetzung nicht nur in China selbst, sondern auch in seinen Beziehungen mit den Ländern Afrikas sicherzustellen;

59.   fordert die Europäische Union auf, die Gesamtheit ihrer Mitgliedstaaten und China dazu zu ermutigen, sich an allen derzeitigen internationalen Initiativen zur Erleichterung der Einziehung von Vermögenswerten nach Kapitel V des UN-Übereinkommens gegen Korruption zu beteiligen, einschließlich der jüngst von der Weltbank und dem Büro der UNO gegen Drogen und Verbrechen (UNODC) gestarteten gemeinsamen Initiative zur Rückführung gestohlener Vermögenswerte (StAR);

60.   fordert die Europäische Union auf, China dazu zu ermutigen, die noch nicht angenommenen ILO-Übereinkommen zu ratifizieren und sicherzustellen, dass diese in Entwicklungsländern, in denen China investiert oder in die China Unternehmenssachverständige oder Arbeitnehmer entsendet, insbesondere in Afrika, zur Anwendung kommen;

61.   fordert die Europäische Union auf, die Ausarbeitung eines internationalen und rechtlich bindenden Verhaltenskodexes für die Bereiche gute Staatsführung, sichere und gleichberechtigte Arbeitsbedingungen, Wahrnehmung sozialer Verantwortung seitens der Unternehmen und Gewährleistung von Umweltschutzmaßnahmen voranzutreiben und die Rechenschaftspflichtigkeit von Unternehmen zu fördern;

Frieden und Sicherheit

62.   fordert die Europäische Union auf, ihren Verhaltenskodex für Waffenausfuhren zu einem verbindlichen Rechtsinstrument umzugestalten;

63.   fordert die Europäische Union auf, China anzuregen, die Transparenz seines nationalen Waffenexportkontrollsystems insbesondere dadurch zu erhöhen, dass es dem UN-Register für die Ausfuhr konventioneller Waffen lückenlos über Waffenausfuhren berichtet und seine Waffenausfuhrbestimmungen verschärft, damit die Verbringung von Waffen in Länder und Regionen insbesondere Afrikas, in denen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht systematisch verletzt werden, verhindert wird;

64.   fordert die Europäische Union auf, ihr Waffenembargo gegen China solange aufrechtzuerhalten, wie China Waffen an Streitkräfte und bewaffnete Gruppen in Ländern – häufig Afrikas – liefert, die Konflikte anheizen und weiter nähren und schwere Menschenrechtsverletzungen begehen;

65.   fordert die Europäische Union und China auf, den Waffenhandel mit solchen Regierungen auszusetzen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zeichnen, in Konflikte verwickelt sind oder am Rande des Krieges stehen wie die Regierungen von Kenia, Simbabwe, Sudan, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äthiopien, Eritrea und Somalia; fordert die Europäische Union und China des weiteren auf, Waffenlieferungen an bewaffnete nichtstaatliche Akteure, die die Menschenrechte, die politische Stabilität und die nachhaltige Entwicklung in Ländern auf dem afrikanischen Kontinent bedrohen, zu verhindern und zu verbieten;

66.   fordert die Europäische Union auf, sich weiterhin für einen internationalen rechtsverbindlichen Vertrag über den Handel mit allen konventionellen Waffen einzusetzen, der auf UN-Ebene verhandelt werden soll;

67.   fordert die Europäische Union und China auf, von Afrika geführte Initiativen zu unterstützen, wie beispielsweise Schaffung einer Bereitschaftstruppe und Nutzung regionaler Organisationen als Sicherheitspfeiler;

68.   fordert die Europäische Union auf, bei China anzuregen, sich noch stärker an friedenserhaltenden Einsätzen der UN und der AU in Afrika zu beteiligen und diesen Beitrag dadurch auszubauen, dass es ebenfalls Kampftruppen stellt, wenn dies erforderlich ist und im Einklang mit UN-Mandaten steht;

69.   fordert die Europäische Union auf, China an der Entwicklung gemeinsamer Ansätze für die Gewährleistung der Sicherheit von Menschen zu beteiligen, so insbesondere in den Bereichen konventionelle Abrüstung, Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) sowie Rückverfolgbarkeit von Waffen, Minenräumung und Reform des Sicherheitssektors (SSR); fordert des weiteren ein unverzügliches Engagement in nicht-traditionellen Sicherheitsfragen wie Verhütung von Naturkatastrophen, Klima- und Wirtschaftsflüchtlinge, Vertriebene und Migranten, Drogen und übertragbare Krankheiten;

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70.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung der Volksrepublik China und dem Chinesischen Nationalen Volkskongress, der Afrikanischen Union, der NEPAD, dem PAP und dem FOCAC zu übermitteln.

(1) ABl. C 200 vom 30.6.1997, S. 158.
(2) Peking, Oktober 2003, http://www.china-un.ch/eng/xwdt/t88637.htm
(3) Peking, 12. Januar 2006, http://www.gov.cn/misc/2006-01/12/content_156490.htm
(4) Rat der Europäischen Union, 2678. Tagung, Luxemburg, 3. Oktober 2005.
(5) UN Document A/Conf. 192/15, Juli 2001, http://disarmament.un.org/cab/poa.html.
(6) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 219.
(8) http://ec.europa.eu/external_relations/china/csp/index.htm
(9) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).

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