Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zum Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten verlangt, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik in den Bereichen Landwirtschaft und Forschung in vollem Umfang Rechnung zu tragen,
B. in der Erwägung, dass Klonverfahren niedrige Überlebensraten für übertragene Embryonen und geklonte Tiere ausweisen, wobei viele geklonte Tiere in frühen Lebensphasen aufgrund von Herzversagen, Immunschwäche, Leberversagen, Atemproblemen oder Nieren- bzw. Muskel-Skelett-Anomalien sterben,
C. in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2008 zu dem Schluss gelangt ist, dass Sterblichkeitsrate und Krankheitsanfälligkeit von Klonen höher sind als bei auf natürlichem Weg gezeugten Tieren und dass Abgänge und Störungen in einem späten Trächtigkeitsstadium das Wohlergehen der Leihmütter beeinträchtigen können,
D. in der Erwägung, dass die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) angesichts des derzeitigen Umfangs der Leiden und Gesundheitsprobleme von Leihmuttertieren und tierischen Klonen hinterfragt, ob das Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung ethisch gerechtfertigt ist, und keine überzeugenden Argumente für die Rechtfertigung der Lebensmittelerzeugung aus Klontieren und ihren Nachkommen sieht,
E. in der Erwägung, dass die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(1) vorsieht, dass "natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, nicht angewandt werden dürfen" (Anhang Nummer 20),
F. in der Erwägung, dass das Klonen zu einem deutlichen Rückgang der genetischen Vielfalt bei Nutztierbeständen führen würde, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöhen würde, dass ganze Herden durch Seuchen, für die sie anfällig sind, ausgerottet würden,
G. in der Erwägung, dass die EFSA am 24. Juli 2008 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Konsequenzen des Klonens von Tieren für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Wohlergehen von Tieren und Umwelt veröffentlicht hat in dem sie zu dem Schluss gelangt, dass häufig schwerste oder tödliche Konsequenzen für Gesundheit und Wohlergehen eines erheblichen Prozentsatzes von Klontieren verzeichnet werden,
H. in der Erwägung, dass der Hauptzweck des Klonens in der Erzeugung vielfacher Kopien von Tieren mit schnellen Wachstumsraten oder hohen Erträgen besteht, dass die traditionelle selektive Zucht jedoch bereits zu Störungen des Bewegungsapparats und Herzkreislaufstörungen bei schnell wachsenden Schweinen sowie Lähmung, Euterentzündung und vorzeitiger Schlachtung bei Hochleistungsvieh geführt hat und dass Klonen der schnellstwachsenden und ertragreichsten Tiere noch größere Probleme in Bezug auf Gesundheit und Wohlergehen verursachen wird,
I. in der Erwägung, dass zusätzlich zu der Tatsache, dass die Konsequenzen des Klonens von Tieren für die Lebensmittelversorgung nicht adäquat geprüft wurden, das Klonen eine ernsthafte Gefahr für Image und Charakter des europäischen Landwirtschaftsmodells darstellt, das auf Produktqualität, umweltfreundlichen Prinzipien und dem Respekt strikter Bedingungen bezüglich des Wohlergehens von Tieren beruht,
1. fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, die (i) das Klonen von Tieren, (ii) die Zucht von Klontieren und ihren Nachkommen, (iii) die Vermarktung von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder ihren Nachkommen stammen, und (iv) die Einfuhr geklonter Tiere und ihrer Nachkommen sowie von Samen und Embryonen von Klontieren und ihren Nachkommen sowie von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder ihren Nachkommen stammen, für die Lebensmittelversorgung verbieten, wobei die Empfehlungen der EFSA und der EGE zu berücksichtigen sind;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.