Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (KOM(2008)0172 – C6-0182/2008 – 2008/0067(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0172),
– gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0182/2008),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu einer Strategie der EU für Zentralasien(1),
– unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 21. und 22. Juni 2007 angenommene EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,
– unter Hinweis auf die vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Rechtssache C-155/07 (Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0317/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen, falls der Beschluss 2006/1016/EG, der gegenwärtig vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist, für nichtig erklärt wird;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 a (neu)
(3a)Generell wird die Notwendigkeit anerkannt, dass sich die Darlehenstätigkeit der EIB in Zentralasien auf Vorhaben in den Bereichen der Energielieferung und des Energietransports konzentriert, die auch den energiepolitischen Interessen der EU dienen.
Abänderung2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 b (neu)
(3b)Was Vorhaben in den Bereichen der Energielieferung und des Energietransports betrifft, sollten sich die Finanzierungsoperationen der EIB in Zentralasien mit den politischen Zielvorgaben der EU, die Energiequellen zu diversifizieren, die Auflagen von Kyoto einzuhalten und den Umweltschutz zu fördern, decken und diese Politik unterstützen.
Abänderung3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 c (neu)
(3c)Alle EIB-Finanzierungen in Zentralasien sollten mit der EU-Außenpolitik, einschließlich spezifischer regionaler Ziele, in Einklang stehen und diese unterstützen; sie sollten darüber hinaus zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie dem Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Einhaltung der internationalen Umweltübereinkommen, denen die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, beitragen.
Abänderung4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 d (neu)
(3d)Die EIB sollte gewährleisten, dass einzelne Vorhaben einer Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen, die unabhängig von den Projektsponsoren und der EIB durchgeführt wird.
Abänderung5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4
(4) Die gesamtwirtschaftliche Lage der zentralasiatischen Länder, insbesondere die Außenfinanzen und die Tragfähigkeit des Schuldenstandes haben sich in den vergangenen Jahren infolge eines kräftigen Wirtschaftswachstums und einer umsichtigen makroökonomischen Politik verbessert, so dass ihnen der Zugang zu einer EIB-Finanzierung eröffnet werden sollte.
(4) Die gesamtwirtschaftliche Lage der zentralasiatischen Länder, insbesondere die Außenfinanzen und die Tragfähigkeit des Schuldenstandes haben sich in den vergangenen Jahren infolge eines kräftigen Wirtschaftswachstums und einer umsichtigen makroökonomischen Politik verbessert, so dass ihnen der Zugang zu einer EIB-Finanzierung eröffnet werden sollte. Es sollte jedoch Vorbedingungen für ihre Förderfähigkeit im Zusammenhang mit EIB-Darlehen geben: die betreffenden Länder müssen klare Fortschritte bei der Herstellung der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Redefreiheit und der Freiheit der Medien, der Achtung des Rechts von Nichtregierungsorganisationen auf ungehinderte Betätigung und der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele entsprechend den Bestimmungen der EU-Partnerschafts- und Kooperationsabkommen erkennen lassen. Gegen sie sollten keine EU-Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen verhängt worden sein, und sie sollten wirkliche Fortschritte im Hinblick auf die Situation der Menschenrechte erzielt haben, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 2008 zu einer Strategie der EU für Zentralasien1 gefordert wird.
Abänderung6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 a (neu)
(5a)Die Darlehenstätigkeiten sollten das politische Ziel der EU unterstützen, die Stabilität in der Region zu fördern.
Abänderung10 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1
Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan kommen für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie gemäß Ratsbeschluss 2006/1016/EG abgesicherte Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank in Frage.
Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan kommen für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie gemäß Ratsbeschluss 2006/1016/EG abgesicherte Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank in Frage. Usbekistan wird förderfähig, sobald die Sanktionen der Europäischen Union gegen das Land aufgehoben worden sind.
Abänderung7 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Die Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB, wie sie in Artikel 8 des Beschlusses 2006/1016/EG vorgesehen ist, legt die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsgarantie im Einzelnen fest und enthält Bedingungen mit eindeutigen Benchmarks hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte.
Abänderung8 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 b (neu)
Artikel 1b
Auf der Grundlage der von der EIB erhaltenen Informationen erstellt die Kommission auf jährlicher Grundlage eine Bewertung und einen Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Finanzierungsoperationen der EIB; der Bericht und die Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Bericht sollte eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungsoperationen zur Verwirklichung der außenpolitischen Zielvorgaben der EU und insbesondere des Beitrags zum allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, zum Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zur Einhaltung der internationalen Umweltübereinkommen enthalten, denen die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind.
Abänderung9 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 c (neu)
Artikel 1c
Die EIB stellt sicher, dass Rahmenübereinkommen zwischen der Bank und den betreffenden Ländern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und dass angemessene und fristgerechte objektive Informationen bereitgestellt werden, um sie zu befähigen, uneingeschränkt am Beschlussfassungsprozess mitzuwirken.