Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (KOM(2008)0100 – C6-0094/2008 – 2008/0044(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0100),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0094/2008),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. September 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der abgeänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags zu billigen,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),
– gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0299/2008),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/40/EG.)