Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (KOM(2007)0650 – C6-0466/2007 – 2007/0236(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0650),
– in Kenntnis der Ausrichtung des Rates vom 18. April 2008 (8707/2008),
– gestützt auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0466/2007),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0323/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. fordert den Rat und die Kommission auf, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung dieses Textes gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beizufügen ist, und gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen Priorität einzuräumen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung;
6. erklärt sich bereits jetzt bereit, jeden solchen künftigen Vorschlag nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erforderlichenfalls im Dringlichkeitsverfahren in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu prüfen; sollte der neue Vorschlag den Inhalt dieser Stellungnahme widerspiegeln, könnte das in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehene Kodifizierungsverfahren Anwendung finden;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu)
(6a)Die Maßnahmen der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung sollten in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen und regionalen Behörden durchgeführt werden, die insbesondere bei der Prävention insofern eine Schlüsselrolle spielen, als die Personen, die Terrorakte verüben, und die Personen, die zu Terrorakten anstiften, in den örtlichen Gemeinden leben, mit deren Bevölkerung sie in Kontakt stehen und deren Dienste und Instrumente der Demokratie sie in Anspruch nehmen.
Abänderung 2 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 7
(7) Um zu dem allgemeineren politischen Ziel der Terrorismusprävention beizutragen und die Verbreitung von Material zu reduzieren, das Personen zu Terroranschlägen anstiften könnte, sollten Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten unter Strafe gestellt werden.
(7) Um zu dem allgemeineren politischen Ziel der Terrorismusprävention beizutragen und die Verbreitung von Material zu reduzieren, mit dem Personen zu Terroranschlägen angestiftet werden sollen und wahrscheinlich auch werden, sollten Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten strafrechtlich geahndet werden.
Abänderung 3 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 10
(10) Die Definition terroristischer Straftaten einschließlich von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sollte in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, um auch die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke zu erfassen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen werden.
(10) Die Definition terroristischer Straftaten einschließlich von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sollte in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, um auch die öffentliche Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke zu erfassen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen werden.
(Diese Änderung gilt für den gesamten Legislativtext mit Ausnahme von Erwägung 9.)
Abänderung 4 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 11
(11) Für natürliche und juristische Personen, die öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat aufgefordert oder Personen für terroristische Zwecke angeworben oder ausgebildet haben oder die für solche Handlungen haften, sind Strafen und Sanktionen vorzusehen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen wurden. Diese Verhaltensweisen sollten in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden, unabhängig davon, ob sie über das Internet begangen werden.
(11) Für natürliche und juristische Personen, die öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat angestiftet oder Personen für terroristische Zwecke angeworben oder ausgebildet haben, sind Strafen und Sanktionen vorzusehen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen wurden. Diese Verhaltensweisen sollten in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden, unabhängig davon, ob sie über das Internet begangen werden.
Abänderung 5 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu)
(11a)Das Versäumnis des Rates, sich auf Verfahrensrechte in Strafverfahren zu einigen, beeinträchtigt die europäische justizielle Zusammenarbeit. Es muss dringend ein Weg aus dieser Sackgasse gefunden werden.
Abänderung 6 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 12
(12)Es sollten zusätzliche Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt werden, um eine wirksame Verfolgung der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke sicherzustellen, wenn diese auf die Begehung einer terroristischen Straftat gerichtet sind oder zur Begehung einer terroristischen Straftat geführt haben, die in die gerichtliche Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fällt.
entfällt
Abänderung 7 Vorschlag für einen Beschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu)
(12a)Dieser Rahmenbeschluss ergänzt das Übereinkommen des Europarats über die Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005, weswegen es unbedingt erforderlich ist, dass alle Mitgliedstaaten parallel zum Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses dieses Übereinkommen ratifizieren.
Abänderung 8 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 14
(14) Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Recht auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Achtung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses schmälert oder behindert.
(14) Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Recht auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit anderer Medien, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Achtung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses, welches auch für den Inhalt von E-Mails und sonstigen elektronischen Schriftverkehrs gilt, schmälert oder behindert.
Abänderung 9 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 15
(15) Bei der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke handelt es sich um vorsätzliche Straftaten. Dieser Rahmenbeschluss kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke schmälert oder behindert. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in einer öffentlichen Diskussion über sensible politische Themen einschließlich Terrorismus fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst
(15) Bei der öffentlichen Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke handelt es sich um vorsätzliche Straftaten. Dieser Rahmenbeschluss kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs-, Berichterstattungszwecke oder künstlerische Zwecke schmälert oder behindert. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in einer öffentlichen Diskussion über sensible politische Themen einschließlich Terrorismus fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst.
Abänderung 10 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 a (neu)
(15a)Die strafrechtliche Ahndung der in diesem Rahmenbeschluss genannten Straftaten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen und geeigneten Zielen stehen und keinen diskriminierenden Charakter haben; insbesondere muss sie im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen.
Abänderung 11 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 − Nummer -1 (neu) Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 1 − Absatz 2
(-1) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt sind, zu achten."
Abänderung 12 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) "Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat": das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Handlung anzustiften, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten;
(a) "Öffentliche Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat": das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft, in der eindeutig und vorsätzlich die Begehung einer unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Straftat befürwortet wird, wenn dieses Verhalten offensichtlich die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten;
Abänderung 13 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 − Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 − Absatz 1 − Buchstabe b
(b) "Anwerbung für terroristische Zwecke": eine andere Person dazu zu bestimmen, eine Handlung im Sinne des von Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 2 zu begehen;
(b) "Anwerbung für terroristische Zwecke": eine andere Person vorsätzlich dazu zu bestimmen, eine Straftat im Sinne des von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h oder Artikel 2 Absatz 2 zu begehen;
Abänderung 14 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) "Ausbildung für terroristische Zwecke": die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine Handlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 zu begehen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(c) "Ausbildung für terroristische Zwecke": die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Zweck, eine Straftat im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h zu begehen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
Abänderung 15 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Handlungen zu begehen;
(d) schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Straftaten zu begehen;
Abänderung 16 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Handlungen zu begehen;
(e) Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Straftaten zu begehen;
Abänderung 17 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) die Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Handlungen zu begehen.
(f) die Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Straftaten zu begehen.
Abänderung 18 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
3a.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der strafrechtlichen Ahndung der in Absatz 2 Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Handlungen ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit und insbesondere ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in anderen Medien eingehalten und das Briefgeheimnis, einschließlich des Inhalts von E-Mails und anderen Arten elektronischen Schriftverkehrs, geachtet wird. Die strafrechtliche Ahndung der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c fallenden Handlungen hat nicht zur Folge, dass die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs-, Berichterstattungswecke oder künstlerische Zwecke, die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in einer öffentlichen Diskussion über sensible politische Themen, einschließlich Terrorismus, geschmälert oder behindert wird.
Abänderung 19 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 3 b (neu)
3b.Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die strafrechtliche Ahndung der in Absatz 2 Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Handlungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Art der Straftat und den Tatumständen steht, die rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Ziele berücksichtigt und jede Form der Willkür und jede diskriminierende oder rassistische Behandlung ausschließt.
Abänderung 20 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 9 – Absatz 1 a
1a. Jeder Mitgliedstaat begründet seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Straftaten, wenn es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, eine Straftat im Sinne des Artikels 1 zu begehen und diese Straftat nach den Kriterien in Absatz 1 Buchstaben a bis e seiner Gerichtsbarkeit unterliegt.
1a. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c und in Artikel 4 genannten Straftaten anzuwenden, soweit sie mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Straftaten in Verbindung stehen.