Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (11925/2/2008 – C6-0189/2008 – 2008/0078(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (11925/2/2008),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0197),
– gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0189/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0352/2008),
1. billigt den Entwurf einer Verordnung des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation vorgelegten Text entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag des Rates
Geänderter Text
Abänderung1 Entwurf einer Verordnung Artikel 11A a (neu)
Artikel 11Aa
Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jedes Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Bericht über die Entwicklung des SIS II und die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) vor.
Abänderung2 Entwurf einer Verordnung Artikel 12 Absatz 1
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt und auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 2010.