Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 8. Mai 2008 - Brüssel
Änderung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen EG/Seychellen *
 Verbrauchsteuersatz für auf Madeira gebrautes Bier *
 Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Anwendungsmodalitäten der Komitologie
 Änderung von Artikel 81 GO
 Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle *
 Transatlantischer Wirtschaftsrat
 Menschenrechte in der Welt (2007) und die EU-Menschenrechtspolitik
 EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Vorgehensweisen und künftige Herausforderungen
 Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN)
 Bestandsbewirtschaftung in der Tiefseefischerei
 Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union
 Weißbuch Sport
 Mikrokredite

Änderung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen EG/Seychellen *
PDF 300kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 (KOM(2007)0664 – C6-0430/2007 – 2007/0232(CNS))
P6_TA(2008)0187A6-0085/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2007)0664),

–   gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0430/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0085/2008),

1.   billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Seychellen zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Dieses Protokoll sieht in Kapitel VIII über die Hafenanlagen vor, dass die "Behörden der Seychellen [...] im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen [...] [festlegen]", ohne dass den Forderungen unseres Fischereisektors nach Verbesserung der Hafeninfrastrukturen bislang nachgekommen wurde.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Damit sich auf den Seychellen auch tatsächlich eine Politik für den Fischereisektor entwickelt, müssen die Hafeninfrastrukturen, die heute praktisch überlastet sind, verbessert und modernisiert werden und es muss möglichst auch die Sonderabgabe für das Anlanden von Thunfisch abgeschafft werden, die es in keinem anderen Hafen der Welt gibt.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 Absatz 1 a (neu)
Die Kommission bewertet jährlich, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen des Protokolls zu dem Abkommen Fischfang betreiben, die Meldevorschriften erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so lehnt die Kommission die Anträge der betreffenden Fischereifahrzeuge auf Fanglizenzen für das folgende Jahr ab.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls festgelegten mehrjährigen sektoralen Programms und die Einhaltung der Meldepflichten durch die Mitgliedstaaten.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls oder vor der Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf dessen mögliche Ersetzung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Ex-post-Bewertung des Protokolls, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, vor.

Verbrauchsteuersatz für auf Madeira gebrautes Bier *
PDF 197kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf dort gebrautes Bier einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (KOM(2007)0772 – C6-0012/2008 – 2007/0273(CNS))
P6_TA(2008)0188A6-0146/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0772),

–   gestützt auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0012/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0146/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Anwendungsmodalitäten der Komitologie
PDF 238kWORD 58k
Beschluss/Entscheidung
Anlage
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG (C6-0009/2008 – 2008/2002(ACI))
P6_TA(2008)0189A6-0107/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 27. März 2008, mit dem die Interinstitutionelle Vereinbarung in der von der Konferenz der Präsidenten am 12. Dezember 2007 angenommenen Fassung übermittelt worden ist,

–   gestützt auf Artikel 202 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1),

–   unter Hinweis auf den Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG (nachstehend "die Vereinbarung"),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 120 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0107/2008),

A.   in der Erwägung, dass bestimmte Vorschriften der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) ("Vereinbarung von 2000") bedauerlicherweise von der Kommission missachtet worden sind, beispielsweise die Vorschrift, dass das Parlament zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die verschiedenen Komitologie-Dokumente erhalten soll, weil diese Dokumente dem Parlament fast immer zu spät und auf jeden Fall nicht zur gleichen Zeit wie den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt werden,

B.   unter Hinweis darauf, dass die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in höchstem Maße unbefriedigend waren und – mit Ausnahme der Modalitäten für das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle – noch immer nicht zufriedenstellend sind, was unter anderem auf die Art und Weise zurückzuführen ist, wie die "Komitologie-Datenbank" funktioniert hat; unter Hinweis darauf, dass Dokumente oftmals stückweise und ohne klare Erläuterung ihres Status und bisweilen unter irreführenden Überschriften übermittelt werden, d.h. Durchführungsmaßnahmen, über die im Ausschuss noch nicht abgestimmt worden ist, werden unter der Rubrik "Recht auf Kontrolle" übermittelt, obwohl sie unter der Rubrik "Recht auf Information" übermittelt werden sollten, wodurch unklar wird, welche Fristen gelten,

C.   in der Erwägung, dass dieses Problem in der Praxis die bereits sehr begrenzte Kontrolle des Parlaments über Fragen der Komitologie noch weiter einschränkt,

D.   in der Erwägung, dass sich die Kommission jetzt verpflichtet hat, ein elektronisches Verzeichnis einzurichten, das alle dem Parlament übermittelten Dokumente enthält, zu dem das Parlament direkten Zugang haben wird, das eine klare Identifizierung der Dokumente ermöglicht, die unter das gleiche Verfahren fallen, Angaben zum Verfahrensstadium und zum Zeitplan enthält, eine eindeutige Unterscheidung zwischen den Entwürfen von Maßnahmen, die beim Parlament eingehen, und dem endgültigen Entwurf gestattet, der nach Stellungnahme des Ausschusses übermittelt wird, und eine eindeutige Identifizierung aller Änderungen an Dokumenten ermöglicht, die dem Parlament bereits übermittelt wurden,

E.   in der Erwägung, dass die neue Vereinbarung von großer praktischer Bedeutung nicht nur im Hinblick auf das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle, sondern für sämtliche Komitologieverfahren ist; in der Erwägung, dass die neue Vereinbarung einen Präzedenzfall für künftige Interinstitutionelle Vereinbarungen mit vergleichbaren Zielsetzungen schaffen kann,

F.   in der Erwägung, dass die Vereinbarung zwar lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum gilt, dass die während des Übergangszeitraums gewonnene Erfahrung jedoch sehr aufschlussreich sein könnte, und ihr Ziel darin besteht, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon alle Komitologieverfahren zwischen den drei Organen zufrieden stellend ablaufen,

1.   betont, dass die Bezugnahme auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – soweit anwendbar – für alle drei Organe verbindlich und nicht Gegenstand von Verhandlungen ist; fordert den Rat, die Kommission und alle parlamentarischen Ausschüsse auf, diesen Umstand bei allen einschlägigen Gesetzgebungsverfahren gebührend zu berücksichtigen;

2.   verweist darauf, dass das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sämtliche Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angewandt werden soll, mit denen nicht wesentliche Elemente eines Basisrechtsakts geändert werden sollen, der nach dem in Artikel 251 des Vertrags genannten Verfahren erlassen worden ist, unter anderem durch Streichung einiger dieser Elemente oder durch Ergänzung des Rechtsaktes um neue nicht wesentliche Elemente;

3.   fordert den Rat und die Kommission auf, in Grauzonen, in denen es möglicherweise unklar ist, ob das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle oder ein anderes Komitologieverfahren Anwendung finden soll, das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzuwenden;

4.   unterstreicht, dass der einzige Zweck des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle darin besteht, das Kontrollrecht des Parlaments zu stärken, und dass es in keiner Weise den Umfang der Durchführungsbefugnisse verändert, die der Kommission übertragen werden können;

5.   ist der Auffassung, dass die Vereinbarung einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, was die Rechte und Befugnisse des Parlaments im Hinblick auf delegierte Rechtsvorschriften betrifft;

6.   begrüßt, dass in der Vereinbarung die Verpflichtung der Kommission, das Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG zu unterrichten, präziser festgelegt wird, indem verfügt wird, dass das Parlament über die Verfahren der Ausschüsse nach Modalitäten unterrichtet wird, die die Transparenz und Effizienz des Übermittlungssystems und eine Identifizierung der übermittelten Informationen sowie der einzelnen Verfahrensstadien gewährleisten;

7.   erwartet, dass sich die Kommission an sämtliche Vorschriften der Vereinbarung halten wird, was bei der Vereinbarung von 2000 bedauerlicherweise nicht der Fall ist;

8.   fordert einen kontinuierlich hohen Qualitätsstandard der Kurzniederschriften über die Sitzungen mit Anwesenheitslisten, aus denen zumindest die Namen der Personen, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, ihre Zugehörigkeit und ihre E-Mail-Adressen deutlich werden;

9.   weist darauf hin, dass der effektive Betrieb des neuen Verzeichnisses das ausschlaggebende Element im Hinblick auf eine umfassende und zufrieden stellende Umsetzung der Vereinbarung sein wird, und erwartet deshalb, dass sie so schnell wie möglich in die Praxis umgesetzt wird; empfiehlt, dass das Parlament und die Kommission im Anschluss an den Übergangszeitraum eine Überprüfung des neuen Verzeichnisses vornehmen und Abhilfe für alle auftretenden Schwierigkeiten und Fehler schaffen; empfiehlt, dass das Parlament während der Anfangsphase von den betroffenen Parteien Informationen über die Funktionsweise des Verzeichnisses erhält;

10.   begrüßt ausdrücklich die neuen Vorschriften, wonach das Verzeichnis eindeutig die Identifizierung des Status aller eingegangenen Komitologie-Dokumente, möglicher Verbindungen zu anderen bereits übermittelten Dokumenten und aller vorgenommenen Änderungen ermöglichen muss;

11.   fordert die Kommission in diesem Kontext auf, ihre internen Verfahren zu ändern, um sicherzustellen, dass eine Unterscheidung zwischen einerseits Entwürfen von Maßnahmen getroffen wird, die dem Parlament auf der Grundlage seines "Rechts auf Information" zur gleichen Zeit zu übermitteln sind wie dem zuständigen Ausschuss, und andererseits Entwürfen von Maßnahmen, die dem Parlament übermittelt werden müssen, damit es sein Recht auf Kontrolle ausüben kann;

12.   begrüßt die Einführung eines "Frühwarnsystems", demzufolge das Parlament unterrichtet wird, sobald offenkundig wird, dass einem Ausschuss dringliche Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen unterbreitet werden; betont jedoch, dass dies nicht dazu verwendet werden darf, nicht dringliche Angelegenheiten in dringliche Angelegenheiten umzuwandeln, da begrenzte zeitliche Fristen nur in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen angewandt werden dürfen;

13.   weist darauf hin, dass das Parlament – um sein Recht auf Kontrolle auf der Grundlage angemessener Informationen wahrzunehmen – sämtliche Hintergrunddokumente erhalten muss, in denen erläutert wird, warum die Kommission bestimmte Maßnahmen vorschlägt; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, das Parlament zu unterstützen, um eine umfassende Zusammenarbeit bei der Behandlung spezifischer Durchführungsmaßnahmen zu gewährleisten, und fordert die Kommission deshalb auf, dem Parlament auf Antrag jedes Hintergrunddokument zu unterbreiten, das sich auf den Entwurf einer Durchführungsmaßnahme bezieht;

14.   teilt nicht die Auffassung der Kommission, dass die Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen, die ihm unterbreitet werden, bis zur Abstimmung im Ausschuss nicht veröffentlicht werden sollen, und besteht auf seinem Recht, alle von ihm gewünschten Stellen zu Entwürfen von Maßnahmen konsultieren zu dürfen; fordert die Kommission auf, ihren Standpunkt zu überdenken und alle Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen zu veröffentlichen, sobald sie formell vorgeschlagen werden;

15.   billigt den Abschluss der Vereinbarung und erwartet ihre umfassende und unverzügliche Umsetzung nach ihrer Annahme;

16.   beschließt, die Vereinbarung seiner Geschäftsordnung als Anlage beizufügen und deren Anlage XII hierdurch zu ersetzen;

17.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und dessen Anlage dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln.

ANLAGE

EUROPÄISCHES PARLAMENT

KOMMISSION

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER KOMMISSION

über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

1.  Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG(3) wird das Europäische Parlament von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der Ausschüsse(4) unterrichtet, und dies nach Modalitäten, die die Transparenz und Effizienz des Übermittlungssystems und eine Identifizierung der übermittelten Informationen sowie der einzelnen Verfahrensstadien gewährleisten. Es erhält zu diesem Zweck zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die Entwürfe der Tagesordnungen der Sitzungen, die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen, die diesen Ausschüssen auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts vorgelegt werden, die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten.

Verzeichnis

2.  Die Kommission erstellt ein Verzeichnis, das alle dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente enthält.(5) Das Europäische Parlament hat unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG werden die bibliografischen Hinweise der dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente öffentlich zugänglich gemacht.

3.  Gemäß den von der Kommission in ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG gegebenen Zusagen(6), und sobald die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen gegeben sind, wird das in Absatz 2 vorgesehene Verzeichnis insbesondere Folgendes ermöglichen:

   eine eindeutige Bestimmung der Dokumente, auf die dasselbe Verfahren angewandt wird, wenn es in einem Verfahrensstadium zu Änderungen der Durchführungsmaßnahme kommt;
   die Angabe des Verfahrensstadiums und des Zeitplans;
   eine eindeutige Unterscheidung zwischen dem Entwurf von Maßnahmen, der zeitgleich beim Europäischen Parlament und bei den Ausschussmitgliedern gemäß deren Informationsrecht eingeht, und dem endgültigen Entwurf nach Stellungnahme des Ausschusses, der dem Europäischen Parlament übermittelt wird;
   eine eindeutige Bestimmung aller Änderungen an Dokumenten, die dem Europäischen Parlament bereits übermittelt wurden.

4.  Wenn das Europäische Parlament und die Kommission nach einem Übergangszeitraum, der mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung beginnt, feststellen, dass das System betriebsbereit ist und zufriedenstellend funktioniert, erfolgt die Übermittlung der Dokumente an das Europäische Parlament auf elektronischem Wege mit einem Link zu dem in Absatz 2 vorgesehenen Verzeichnis. Die Entscheidung darüber erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen den Präsidenten der beiden Organe. Während des Übergangszeitraums werden die Dokumente dem Europäischen Parlament in Form eines Anhangs per E-Mail übermittelt.

5.  Außerdem erklärt sich die Kommission damit einverstanden, dem Europäischen Parlament auf Antrag seines zuständigen Ausschusses zur Information spezifische Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zu übermitteln, deren Basisrechtsakte nicht nach dem in Artikel 251 des Vertrags vorgesehenen Verfahren erlassen wurden, denen aber eine besondere Bedeutung für das Europäische Parlament zukommt. Diese Maßnahmen werden in das in Absatz 2 vorgesehene Verzeichnis eingetragen; das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.

6.  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kurzniederschriften kann das Europäische Parlament den Zugang zu Protokollen von Ausschusssitzungen verlangen(7). Die Kommission unterzieht jede Anfrage im Hinblick auf die in Anhang 1 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(8) festgelegten Vertraulichkeitsregeln einer Einzelfallprüfung.

Vertrauliche Dokumente

7.  Dokumente mit vertraulichem Charakter werden nach internen Verwaltungsverfahren behandelt, bei deren Ausarbeitung jedes Organ darauf achtet, dass sie die erforderlichen Garantien bieten.

Entschließungen des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG

8.  Gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG kann das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung erklären, dass ein Entwurf für Maßnahmen zur Durchführung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts über die in diesem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht.

9.  Das Europäische Parlament nimmt solche Entschließungen gemäß seiner Geschäftsordnung an; hierzu verfügt es über eine Frist von einem Monat ab dem Eingang des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses vorgelegten Sprachfassungen.

10.  Das Europäische Parlament stimmt mit der Kommission darin überein, dass es angebracht ist, auf Dauer kürzere Fristen für einige Arten dringender Durchführungsmaßnahmen, über die im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung innerhalb eines kürzeren Zeitraum entschieden werden sollte, festzulegen. Dies gilt insbesondere für einige Maßnahmen, die sich auf externe Politikbereiche, einschließlich humanitärer Hilfe und Soforthilfe, auf den Gesundheits- und Sicherheitsschutz, auf die Verkehrssicherheit und auf Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen beziehen. In einer Vereinbarung zwischen dem Mitglied der Kommission und dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments werden die Arten der betroffenen Maßnahmen und die geltenden Fristen festgelegt. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden.

11.  Unbeschadet der in Ziffer 10 genannten Fälle findet in dringenden Fällen sowie für Maßnahmen der laufenden Verwaltung und/oder mit begrenzter Geltungsdauer eine kürzere Frist Anwendung. Diese Frist kann in äußerst dringenden Fällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, sehr kurz sein. Das zuständige Mitglied der Kommission setzt die entsprechende Frist unter Angabe des Grundes fest. Das Europäische Parlament kann in solchen Fällen ein Verfahren anwenden, durch das die Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG seinem zuständigen Ausschuss übertragen wird, der der Kommission innerhalb der betreffenden Frist eine Antwort zukommen lassen kann.

12.  Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß den Ziffern 10 und 11 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon. Sobald erste Entwürfe für Maßnahmen den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt wurden, benachrichtigen die Dienststellen der Kommission das Sekretariat des/der Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments von ihrer Dringlichkeit und von den Fristen, die gelten, sobald der endgültige Entwurf vorgelegt wird.

13.  Im Anschluss an eine Entschließung gemäß Ziffer 8 oder einer Antwort gemäß Ziffer 11 des Europäischen Parlaments unterrichtet das zuständige Mitglied der Kommission dieses oder gegebenenfalls dessen zuständigen Ausschuss über die Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der Entschließung zu treffen beabsichtigt.

14.  Daten gemäß den Ziffern 10 bis 13 werden in das Verzeichnis eingetragen.

Regelungsverfahren mit Kontrolle

15.  Findet das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament nach der Abstimmung im Ausschuss über die geltenden Fristen. Gemäß Ziffer 16 beginnen diese Fristen erst zu laufen, wenn das Europäische Parlament alle Sprachfassungen erhalten hat.

16.  Wenn verkürzte Fristen gelten (Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG) und in Fällen von Dringlichkeit (Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG) beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des Ausschusses des Europäischen Parlaments spricht sich dagegen aus. In jedem Fall bemüht sich die Kommission, alle Sprachfassungen dem Europäischen Parlament sobald wie möglich zu übermitteln. Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon.

Finanzdienstleistungen

17.  Gemäß der Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG verpflichtet sich die Kommission hinsichtlich Finanzdienstleistungen dazu,

   dafür zu sorgen, dass der Beamte der Kommission, der den Vorsitz bei einer Ausschusssitzung führt, das Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin nach jeder Ausschusssitzung über die Beratungen zu den diesem Ausschuss vorgelegten Entwürfen von Durchführungsmaßnahmen unterrichtet;
   etwaige Fragen zu Beratungen über Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen, die einem Ausschuss vorgelegt werden, mündlich oder schriftlich zu beantworten.

Schließlich sorgt die Kommission dafür, dass die in der Plenarsitzung des Parlaments vom 5. Februar 2002 gegebenen(9) und in dessen Plenarsitzung vom 31. März 2004 wiederholten(10) sowie diejenigen Zusagen, auf die in den Ziffern 1 bis 7 des Schreibens des Kommissionsmitglieds Bolkestein an die Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2001(11) Bezug genommen wird, hinsichtlich des gesamten Sektors der Finanzdienstleistungen (einschließlich Wertpapiere, Banken, Versicherung, Altersvorsorge und Rechnungswesen) eingehalten werden.

Zeitplan der parlamentarischen Arbeiten

18.  Wenn keine verkürzten Fristen gelten und kein Fall von Dringlichkeit vorliegt, berücksichtigt die Kommission bei der Übermittlung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen nach dieser Vereinbarung die Parlamentsferien des Europäischen Parlaments (Winter- und Sommerpause sowie Europawahlen), um sicherzustellen, dass das Parlament seine Befugnisse innerhalb der im Beschluss 1999/468/EG und in dieser Vereinbarung genannten Fristen ausüben kann.

Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

19.  Die beiden Organe erklären sich bereit, sich gegenseitig zu unterstützen, um eine umfassende Zusammenarbeit zu gewährleisten, wenn es um spezifische Durchführungsmaßnahmen geht. Hierfür werden geeignete Kontakte auf administrativer Ebene eingerichtet.

Frühere Vereinbarungen

20.  Die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom Jahr 2000 über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates(12) wird hiermit ersetzt. Das Europäische Parlament und die Kommission sehen folgende Vereinbarungen, soweit sie davon betroffen sind, als hinfällig und damit gegenstandslos an: Vereinbarung Plumb/Delors von 1988, Vereinbarung Samland/Williamson von 1996 und Modus Vivendi von 1994(13).

(1) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(2) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.
(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(4) In der vorliegenden Vereinbarung bezieht sich der Begriff "Ausschuss" auf solche Ausschüsse, die gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingerichtet wurden, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Ausschuss verwiesen.
(5) Zieldatum für die Erstellung des Verzeichnisses ist der 31. März 2008.
(6) ABl. C 171 vom 22.7.2006, S. 21.
(7) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97 (Rothmans/Kommission), Slg. 1999, II-2463.
(8) ABl. C 177 E vom 18.5.2006, S. 123.
(9) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 19.
(10) ABl. C 103 E, 29.4.2004, S. 446 und ausführlicher Sitzungsbericht (CRE) für die Plenarsitzung des Parlaments vom 31. März 2004 unter "Abstimmung".
(11) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 83.
(12) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.
(13) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.


Änderung von Artikel 81 GO
PDF 200kWORD 37k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über die Änderung von Artikel 81 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend Durchführungsmaßnahmen (2008/2027(REG))
P6_TA(2008)0190A6-0108/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 27. März 2008 mit der von der Konferenz der Präsidenten am 12. Dezember 2007 gebilligten Interinstitutionellen Vereinbarung,

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG, zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1),

–   gestützt auf Artikel 120 Absatz 2 sowie die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0108/2008),

1.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderung vorzunehmen;

2.   weist darauf hin, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 – Absatz 4 – Buchstabe a
a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist;
a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn verkürzte Fristen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse gelten, sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 138 findet in diesem Fall keine Anwendung;

(1) Angenommene Texte vom 8. 5. 2008, P6_TA(2008)0189.


Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle *
PDF 383kWORD 155k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle (KOM(2007)0701 – C6-0447/2007 – 2007/0242(CNS))
P6_TA(2008)0191A6-0166/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0701),

–   gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0447/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0166/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2
(2)  Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04 wurde Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, insbesondere aufgrund des Umstands, dass "der Rat, der Urheber der Verordnung (EG) Nr. 864/2004, vor dem Gerichtshof nicht belegt hat, dass er beim Erlass der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Beihilferegelung für Baumwolle tatsächlich sein Ermessen ausgeübt hat, was die Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren und Umstände des Einzelfalls implizierte, darunter die Berücksichtigung der Gesamtheit der mit dem Baumwollanbau verbundenen Arbeitskosten und der Lebensfähigkeit der Entkörnungsunternehmen, ohne die die Rentabilität dieses Anbaus nicht beurteilt werden konnte" und dass der Gerichtshof "nicht überprüfen [konnte], ob der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens zu überschreiten, zu dem Schluss hat kommen können, dass die Festsetzung des Betrages der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle auf 35 % des Gesamtbetrags der nach der früheren Beihilferegelung bestehenden Beihilfen ausreicht, um zu gewährleisten, dass das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 niedergelegte Ziel, die Rentabilität und damit die Fortsetzung dieser Kultur sicherzustellen, das das in Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 vorgegebene Ziel widerspiegelt, erreicht wird". Der Gerichtshof hat des Weiteren angeordnet, dass die Wirkungen dieser Nichtigerklärung auszusetzen sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verordnung erlassen wird.
(2)  Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04 wurde Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, insbesondere aufgrund des Umstands, dass "der Rat, der Urheber der Verordnung (EG) Nr. 864/2004, vor dem Gerichtshof nicht belegt hat, dass er beim Erlass der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Beihilferegelung für Baumwolle tatsächlich sein Ermessen ausgeübt hat, was die Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren und Umstände des Einzelfalls implizierte, darunter die Berücksichtigung der Gesamtheit der mit dem Baumwollanbau verbundenen Arbeitskosten und der Lebensfähigkeit der Entkörnungsunternehmen, ohne die die Rentabilität dieses Anbaus nicht beurteilt werden konnte" und dass der Gerichtshof "nicht überprüfen [konnte], ob der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens zu überschreiten, zu dem Schluss hat kommen können, dass die Festsetzung des Betrages der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle auf 35 % des Gesamtbetrags der nach der früheren Beihilferegelung bestehenden Beihilfen ausreicht, um zu gewährleisten, dass das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 niedergelegte Ziel […] erreicht wird", nämlich die Höhe der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle so zu berechnen, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung der Tätigkeit in diesem Sektor der Landwirtschaft ermöglichen, so dass diese Kultur nicht durch andere verdrängt wird..
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3
(3)  Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/04 muss die spezifische Beihilfe für Baumwolle neu geregelt werden.
(3)  Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/04 muss die spezifische Beihilfe für Baumwolle neu geregelt werden und nach den Ausführungen des Urteils des Gerichtshofs wie auch gemäß dem in der Erwägung 5 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 festgelegten Ziel eine Rentabilität sicherstellen, die die Fortsetzung des Baumwollanbaus auf nachhaltige Art und Weise ermöglicht.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3 a (neu)
(3 a)  Baumwolle wird im Wesentlichen in Regionen angebaut, deren Bruttoinlandsprodukt zu den niedrigsten in der Europäischen Union gehört, und deren Wirtschaft eng mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist. In diesen Regionen stellen der Baumwollanbau und die ihn unterstützende Entkörnungsindustrie die Haupteinnahme- und Hauptbeschäftigungsquelle dar, auf die in einigen Fällen 80 % der Wirtschaftstätigkeit der Region entfallen. Außerdem ist in manchen Regionen aus agronomischer Sicht wegen der Bodenbeschaffenheit der Anbau einer anderen Kultur kurzfristig nicht möglich.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3 b (neu)
(3 b)  Bei der geltenden Beihilferegelung für Baumwolle handelt es sich um eine hochspezifische Regelung. Sie stützt sich auf die Beitrittsakten für Griechenland, Spanien und Portugal und hat u. a. folgende Zwecke: Stützung der Baumwollerzeugung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft, die heute vom Anbau dieser Kultur abhängig sind, Erzielung eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger und Stabilisierung des Marktes.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Die Neuregelung sollte die Zielvorgaben von Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands ("Protokoll Nr. 4") erfüllen und die Baumwollproduktion in Regionen der Gemeinschaft fördern, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, es den betreffenden Erzeugern ermöglichen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen, und den Markt durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur stabilisieren.
(4)  Die Neuregelung sollte die Zielvorgaben von Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands ("Protokoll Nr. 4") erfüllen und die Baumwollproduktion in Regionen der Gemeinschaft stützen, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft und die Sozialstruktur von Bedeutung ist, den betreffenden Erzeugern ein angemessenes Einkommen verschaffen, und den Markt durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur stabilisieren.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Alle für die besondere Lage des Baumwollsektors typischen Faktoren und Umstände, einschließlich aller zur Beurteilung der Rentabilität dieser Kultur erforderlichen Aspekte, sollten berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wurde ein Beurteilungs- und Konsultationsprozess lanciert: Es wurden zwei Studien über die sozioökonomischen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen der künftigen Stützungsregelung auf den Baumwollsektor der Gemeinschaft durchgeführt, und es wurden spezifische Seminare sowie eine Internet-Konsultation mit Interessengruppen abgehalten.
(5)  Alle für die besondere Lage des Baumwollsektors typischen Faktoren und Umstände, einschließlich aller zur Beurteilung der Rentabilität dieser Kultur erforderlichen Aspekte, sollten berücksichtigt werden. Baumwolle wird in Regionen angebaut, die auch im Zeitraum 2007-2013 noch unter das Konvergenzziel fallen, deren Wirtschaft stark agrarisch geprägt ist und wo es kaum andere Anbaumöglichkeiten gibt. Außerdem stellen der Anbau und die damit verbundene Agroindustrie in diesen Regionen eine wichtige Beschäftigungs- und Einkommensquelle dar. Daher wurde ein Beurteilungs- und Konsultationsprozess lanciert: Es wurden zwei Studien über die sozioökonomischen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen der künftigen Stützungsregelung auf den Baumwollsektor der Gemeinschaft durchgeführt, und es wurden spezifische Seminare sowie eine Internet-Konsultation mit Interessengruppen abgehalten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Die Entkoppelung der direkten Erzeugerbeihilfen und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind wesentliche Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), deren Ziel es ist, von einer Politik der Preis- und Produktionsstützung zu einer Politik der Stützung von Erzeugereinkommen überzugehen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden diese Elemente für verschiedene Agrarerzeugnisse eingeführt.
(6)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde die Entkoppelung der direkten Erzeugerbeihilfen und die Betriebsprämienregelung für verschiedene Agrarerzeugnisse eingeführt.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8
(8)  Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung birgt die erhebliche Gefahr, dass in den Baumwollanbaugebieten der Gemeinschaft Produktionsstörungen auftreten. Ein Teil der Unterstützung sollte daher in Form einer kulturspezifischen Zahlung je beihilfefähiger Hektarfläche an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Der entsprechende Betrag sollte so berechnet werden, dass die in Protokoll Nr. 4 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht werden und die Regeln für Baumwolle in den Prozess zur Reformierung und Vereinfachung der GAP einbezogen werden. In diesem Sinne ist es, auch angesichts der durchgeführten Beurteilung, gerechtfertigt, die je Hektar und Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festzusetzen, die den Erzeugern indirekt gezahlt wurde. Dieser Prozentsatz macht den Baumwollsektor auf lange Sicht wirtschaftsfähig, fördert die nachhaltige Entwicklung der Baumwollanbauregionen und sichert den Betriebsinhabern ein angemessenes Einkommen.
(8)  Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung birgt die erhebliche Gefahr, dass in den Baumwollanbaugebieten der Gemeinschaft Produktionsstörungen auftreten. Ein Teil der Unterstützung sollte daher in Form einer kulturspezifischen Zahlung je beihilfefähiger Hektarfläche an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Der entsprechende Betrag sollte so berechnet werden, dass die in Protokoll Nr. 4 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht werden und die Regeln für Baumwolle in den Prozess zur Reformierung und Vereinfachung der GAP einbezogen werden. In diesem Sinne ist es, auch angesichts der durchgeführten Beurteilung, gerechtfertigt, die je Hektar und Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß den Wünschen des Mitgliedstaates festzusetzen, wobei diese mindestens 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt gezahlt wurde, entsprechen müssen. Dieser Prozentsatz macht den Baumwollsektor auf lange Sicht wirtschaftsfähig, fördert die nachhaltige Entwicklung der Baumwollanbauregionen und sichert den Betriebsinhabern ein angemessenes Einkommen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 9
(9)  Die restlichen 65 % des nationalen Anteils der indirekten Erzeugerbeihilfe sollten in die Betriebsprämienregelung fließen.
(9)  Der restliche Prozentsatz des nationalen Anteils der indirekten Erzeugerbeihilfe sollte zwischen 20 % und 65 % liegen und in die Betriebsprämienregelung fließen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10
(10)  Aus Gründen des Umweltschutzes sollte für jeden Mitgliedstaat eine Grundfläche festgesetzt werden, um die Baumwollanbauflächen zu begrenzen. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.
(10)  Für jeden Mitgliedstaat sollte eine Grundanbaufläche festgesetzt werden, wobei den traditionellen Baumwollanbaugebieten Vorrang eingeräumt werden sollte, damit der Fortbestand dieser Erzeugung in den Gebieten, wo sie von besonderer Bedeutung für die Agrarwirtschaft ist, gewährleistet wird. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Der Umfang und im weiteren Sinne die Höhe der gekoppelten Beihilfe, die den Erzeugern gewährt wird, sollte unter Wahrung der Haushaltsneutralität des Sektors den derzeitigen Gegebenheiten angepasst werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10 b (neu)
(10b)  Da es kaum Alternativen zum Baumwollanbau gibt, sind Beihilferegelungen vorzusehen, die die Rentabilität dieses Anbaus und seinen Fortbestand in den Anbauregionen der Union sichern. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bekommen, die gekoppelten Beihilfen anzuheben, wenn die Anbaufläche unter der Grundanbaufläche liegt, wobei stets die Haushaltsneutralität zu wahren ist und eine Obergrenze für die Beihilfe je Landwirt festzulegen ist.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11
(11)  Um den Erfordernissen der Entkörnungsindustrie gerecht zu werden, sollte die Beihilfefähigkeit daran gebunden werden, dass die tatsächlich geerntete Baumwolle bestimmte Mindestqualitätskriterien erfüllt.
(11)  Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten die Höhe der gekoppelten Beihilfe zwischen den vorgenannten Werten festsetzen und außerdem die Mindestqualitätskriterien festlegen, die die tatsächlich geerntete Baumwolle erfüllen muss, damit die Landwirte diese Beihilfe in Anspruch nehmen können.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Die Baumwollerzeugung in den Mitgliedstaaten ist tendenziell rückläufig, und die Entkörnungsindustrie leidet bereits unter Umstrukturierungen, die von angemessenen Stützungsmaßnahmen flankiert werden sollten, damit der Übergang in Betrieben, die gezwungen sind, ihre Produktion umzustellen, möglichst reibungslos verläuft. Deshalb könnte ein Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden, der aus dem Haushalt der Stützungsregelung für Baumwolle finanziert werden könnte.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Der Möglichkeit, Stützungsmaßnahmen einzuleiten, die die Wettbewerbsfähigkeit stärken, kommt große Bedeutung zu. Diese Maßnahmen sollten von der Gemeinschaft festgelegt und finanziert werden. Es wird ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt, jene Maßnahmen auszuwählen, die sie für effizient halten und die ihren regionalen Besonderheiten entsprechen, und diese in die nationalen Stützungsprogramme einzubeziehen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 b (neu)
(12b)  Die Finanzierung der nationalen Stützungsprogramme muss hauptsächlich aus den Mitteln erfolgen, die durch die Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abgezogen wurden, sowie aus den nicht in Anspruch genommenen Mitteln für gekoppelte Beihilfen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Um die Haushaltsneutralität des Sektors zu wahren, sollte die Finanzierung der nationalen Stützungsprogramme über einen Anteil der gekoppelten Beihilfe sowie über die Mittel erfolgen, die aufgrund der verringerten Anbauflächen, die die Grundfläche unterschreiten, nicht über die gekoppelte Beihilfe abgerufen werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 d (neu)
(12d)  In die nationalen Stützungsprogramme können Maßnahmen zur Umstrukturierung der Sorten, zur Modernisierung der Kulturen mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Baumwolle zu erhöhen, zur Unterstützung umweltfreundlicher Anbaumethoden, zur Förderung der Forschung über qualitativ verbesserte Sorten, Marketing-Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Modernisierung der Entkörnungsbetriebe aufgenommen werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 e (neu)
(12e)  Zur Förderung der Produktion von sehr hochwertiger Baumwolle sollte im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme eine Qualitätsprämie eingeführt werden. Diese Prämie sollte sich auf die Finanzierung der Maßnahme zur Förderung der Baumwollqualität beziehen und den Landwirten gewährt werden, die ein Produkt von außergewöhnlicher Qualität nach vom Mitgliedstaat festgelegten Kriterien erzeugen, mit dem Ziel, eine qualitativ höherwertige Produktion und eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Baumwolle zu erreichen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 f (neu)
(12f)  Auf der Grundlage der aufzuhebenden Verordnung (EG) Nr. 864/2004 wurde vorgeschlagen, den Betrag von 22 Mio. EUR (d.h. 2,74% der Beihilfen) auf den zweiten Pfeiler zu übertragen und für die Umstrukturierung der baumwollerzeugenden Regionen vorzusehen. Zur besseren Nutzung der Mittel des Sektors wäre es zweckmäßig, diesen Betrag wieder in den ersten Pfeiler einzusetzen und ihn in die Finanzierung der nationalen Stützungsprogramme einzubeziehen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Die Bestimmungen für Baumwolle sollten bis 2013 gelten.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 b (neu)
(13b)  Seit der Anwendung der im Jahr 2004 verabschiedeten Reform des Baumwollsektors, die vom Gerichtshof allerdings in der Rechtssache C-310/04 für nichtig erklärt wurde, ist die Produktion erheblich zurückgegangen, womit allen beteiligten Akteuren wirtschaftliche Einbußen entstanden sind. Diese sollten angemessen evaluiert werden, damit Entschädigungen für die entstandenen Einbußen gezahlt werden können.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 c (neu)
(13c)  Um den Übergang von der früheren Beihilferegelung für Baumwolle zu der neuen Regelung, die durch diese Verordnung eingeführt wird, zu erleichtern, sind Maßnahmen zur Umstrukturierung des Entkörnungssektors notwendig.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 a – Unterabsatz 1 a (neu)
Ein Prozentsatz der Fördermittel kann für Maßnahmen bestimmt werden, die zur Existenzfähigkeit des Sektors beitragen, und zwar auf der Grundlage spezifischer Programme im Rahmen nationaler Maßnahmenpakete, die von den Erzeugermitgliedstaaten vorgelegt und nach dem Verwaltungsausschussverfahren gebilligt werden. Diese Programme können Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung von Krisen sowie Maßnahmen zur Förderung der Existenzfähigkeit des Sektors, die nicht in den Bereich ländliche Entwicklung einbezogen sind, umfassen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 b – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten, in denen Baumwolle angebaut wird, können zusätzliche Bedingungen für die Aussaat, den Anbau, die Ernte und die Versorgung der Entkörnungsindustrie festlegen, damit in den Anbaugebieten weiterhin Baumwolle angebaut und diese nicht durch andere Kulturpflanzen verdrängt wird.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 c – Absatz 1 – Spiegelstrich 2
–  Griechenland: 370 000 ha,
–  Griechenland: 270 000 ha,
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 c – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:
(2)  Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche, der wenigstens 35% des Gesamtbetrags der dem Betriebsinhaber gezahlten Beihilfen entspricht, wird wie folgt festgesetzt:
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 d – Absatz 2 – Spiegelstrich 2
–  Griechenland: 594 EUR für 300 000 ha und 342,85 EUR für die restlichen 70 000 ha,
–  Griechenland: ab 750 EUR,
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 c – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Für Griechenland wird die proportionale Kürzung jedoch unter Berücksichtigung des Beihilfebetrags, der für den aus den 70 000 Hektar bestehenden Teil der nationalen Grundfläche festgelegt wurde, vorgenommen, um den Gesamtbetrag von 202,2 Mio. EUR zu respektieren.
entfällt
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 c – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat die Grundfläche gemäß Absatz 1, so erhöht sich die Beihilfe gemäß Absatz 2 proportional zur nicht bebauten Grundfläche, bis zu einer Obergrenze, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 festgelegt wird. Jede durch eine Verringerung der Produktion bedingte Einsparung ist für die nationalen Stützungsprogramme bestimmt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 d – Absatz 1 – Spiegelstrich 5 a (neu)
–  Maßnahmen zur Bewältigung von Marktkrisen zu treffen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 1 (neu)
Artikel 110 e a
Nationale Stützungsprogramme
(1)  Es werden nationale Stützungsprogramme eingeführt mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die beihilfefähigen Maßnahmen werden von der Gemeinschaft festgelegt und finanziert. Die Mitgliedstaaten wählen das Maßnahmenpaket aus, das sie für effizient halten und das ihren regionalen Besonderheiten entspricht. Dieses Paket könnte einen Fonds zur Umstrukturierung der Entkörnungsindustrie umfassen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 2 (neu)
(2)  Die nationalen Stützungsprogramme werden mit einem Basisanteil von mindestens 1 % des Gesamtbetrags der gekoppelten Beihilfe finanziert. Hinzu kommen die Mittel, die wegen der verkleinerten Anbauflächen, die die Grundfläche des einzelnen Mitgliedstaats unterschreiten, nicht über die gekoppelte Beihilfe abgerufen werden.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 3 (neu)
(3)  In die nationalen Stützungsprogramme wird der Betrag von 22 Mio. EUR (d.h. 2,74% der Beihilfen) einbezogen, der für die Umstrukturierung der baumwollerzeugenden Regionen bestimmt und auf den zweiten Pfeiler übertragen worden war.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 4 (neu)
(4)  Vom Mitgliedstaat können über die nationalen Stützungsprogramme wahlweise Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen eines möglichen Produktionsrückgangs und zur Umstrukturierung der Sorten sowie Maßnahmen zur Modernisierung des Anbaus mit dem Ziel einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit des Produktes finanziert werden. Es werden umweltfreundliche Anbaumethoden unterstützt mit dem Ziel einer rationelleren Bewirtschaftung der Wasserressourcen und eines geringstmöglichen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln; die Forschung zur Gewinnung qualitativ verbesserter Sorten und die Umstrukturierung und Modernisierung der Entkörnungsbetriebe werden gefördert. Die Mitgliedstaaten können Erzeugern, die ein Erzeugnis von außerordentlich hoher Qualität erzielen, auf der Grundlage bestimmter Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, eine Qualitätsprämie gewähren.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 5 (neu)
(5)  Im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme können Politiken zur Prävention, Milderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels für die baumwollerzeugenden Regionen finanziert werden.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 143 d
(1a)  Artikel 143 d wird gestrichen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 155 a
(1b)  Artikel 155 a erhält folgende Fassung:
"Die Kommission legt dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf […] Olivenöl, Tafeloliven und Olivenhaine, Tabak sowie Hopfen vor, wenn nötig zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Baumwolle gelten bis 2013."

Transatlantischer Wirtschaftsrat
PDF 154kWORD 64k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zum Transatlantischen Wirtschaftsrat
P6_TA(2008)0192RC-B6-0209/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. April 2007 zu den transatlantischen Beziehungen(1) sowie vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA(2) und zum Transatlantischen Partnerschaftsabkommen EU/USA(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2007 zur Produktsicherheit und insbesondere zur Sicherheit von Spielzeug(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere diejenigen vom 16. November 2005(5), 26. Oktober 2006(6) und 14. Februar 2007(7),

–   unter Hinweis auf das Ergebnis des Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union und den USA vom 30. April 2007 in Washington D.C. und insbesondere den damals beschlossenen Rahmen für die Förderung der transatlantischen Wirtschaftsintegration zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung und den Fortschrittsbericht, die beim ersten Treffen des Transatlantischen Wirtschaftsrats (TWR) am 9. November 2007 angenommen wurden,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Kongress der Vereinigten Staaten beide immer wieder dafür eingetreten sind, dass der transatlantische Markt bis 2015 vollendet wird,

B.   in der Erwägung, dass Frieden, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, Völkerrecht, nachhaltige Volkswirtschaften und eine nachhaltige Entwicklung gemeinsame Werte sind, die die Grundlage für die transatlantische Partnerschaft bilden, die ein Eckpfeiler der EU-Außenpolitik und ihrer globalen Wirtschaftspolitik ist,

C.   in der Erwägung, dass die transatlantischen Partner angesichts ihrer führenden Rolle in der Weltwirtschaft eine gemeinsame Verantwortung für den Zustand der globalen Wirtschaftspordnungspolitik und für Lösungen angesichts globaler wirtschaftlicher Herausforderungen tragen,

D.   in der Erwägung, dass eine starke und funktionierende Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den USA entscheidend für die Gestaltung der weltweiten Entwicklung unter Beibehaltung der gemeinsamen Werte und auf der Grundlage eines effektiven Multilateralismus und Völkerrechts ist und dass starke und konsequente politische Führung erforderlich ist, damit die Partner dieses Ziel erreichen können,

1.   unterstreicht, dass eine enge transatlantische Partnerschaft ein Schlüsselinstrument für die Gestaltung der Globalisierung im Interesse gemeinsamer Werte und mit Blick auf eine gerechte politische und wirtschaftliche internationale Ordnung ist; bekräftigt seine Auffassung, dass ein funktionierender und wettbewerbsfähiger transatlantischer Markt die Basis darstellt, auf der die transatlantische Partnerschaft fest verankert werden muss, damit die Europäische Union und die Vereinigten Staaten gemeinsam den globalen politischen und ökonomischen Herausforderungen begegnen können;

2.   unterstützt nachdrücklich den Prozess der Stärkung der transatlantischen Wirtschaftsintegration, der auf dem Gipfeltreffen 2007 mit der Annahme des "Rahmens für die Förderung der transatlantischen Wirtschaftsintegration zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten" und der Einrichtung des TWR begonnen wurde, der die in diesem Rahmen vorgegebenen Anstrengungen überwachen und beschleunigen soll;

3.   begrüßt die Tatsache, dass die Kommission auf Empfehlung des Europäischen Parlaments beschlossen hat, eine Untersuchung darüber in Auftrag zu geben, welche Hindernisse zur Vollendung des transatlantischen Marktes noch zu beseitigen sind, und deren Fertigstellung im Jahr 2008 erwartet wird; ist der Auffassung, dass dieses Dokument auf beiden Seiten des Atlantiks möglichst weit verbreitet werden sollte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse von Studien über die Verwirklichung des transatlantischen Marktes mit den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen diskutiert werden, bevor konkrete Schlussfolgerungen für künftige Empfehlungen an den TWR gezogen werden;

4.   ist der Auffassung, dass beide Verwaltungen bis zum EU-USA-Gipfel 2009 einen Zeitplan erstellen sollten, in dem festgelegt ist, wie die langfristige Zusage im Hinblick auf den transatlantischen Markt verwirklicht werden kann, wobei ein konkreter Zeitplan für einzelne Sektoren vorgegeben wird;

5.   würdigt die durch den TWR bisher erzielten Fortschritte bei der Übernahme politischer Verantwortung für die Ermittlung von Prioritäten und die Schaffung von Voraussetzungen für Abkommen über den Abbau von Handels- und Investitionsschranken und die Förderung des Wettbewerbs auf dem transatlantischen Markt;

6.   vertritt die Ansicht, dass die vom TWR seit seiner Einrichtung erzielten Ergebnisse deutlich machen, dass der transatlantische Markt nicht nur auf administrativer Arbeit beruhen kann, sondern dass zur Erreichung dieses Ziels deutliche und ständige politische Vorgaben erforderlich sind; ermutigt den TWR, seine Bemühungen entschlossen fortzuführen;

7.   betont, dass man in diesem Prozess in den Wahljahren 2008 und 2009 keinesfalls nachlassen darf und dass dafür Sorge zu tragen ist, dass sich beide Partner weiter für eine rasche Erreichung der gemeinsamen Ziele einsetzen und dass die Exekutiven auf beiden Seiten weiter engagiert das übergeordnete Ziel verfolgen;

8.   betont, dass die Prioritäten für die Sitzung des TWR am 14. Mai 2008 darin bestehen werden, konkrete Fortschritte zu erzielen, insbesondere in den Bereichen Rechnungslegungsstandards, Wertpapierhandel, Rückversicherung, Einfuhrsicherheit, Konformitätserklärung des Lieferanten sowie Einfuhr von zur Abtötung von Krankheitserregern behandeltem Geflügel; hält es dennoch für wichtig, auf verschiedene andere wichtige Themen hinzuweisen, mit denen sich der TWR künftig befassen muss;

9.   fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament über die Ergebnisse der oben genannten Untersuchung zu unterrichten;

Finanzdienstleistungen

10.   unterstützt den Ansatz, der in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007(8) umrissen wird und der auch im Geiste des Schreibens der Kommission vom 26. September 2007 an die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde zu den "vorgeschlagenen Regeln für die Akzeptanz von Finanzstatements ausländischer Privatemittenten, die in Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards vorbereitet wurden, ohne dass sie mit den allgemeinen Rechnungslegungsstandards in den Vereinigten Staaten (US GAAP) abgestimmt sind" sowie seiner Entschließung vom 14. November 2007(9) zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards steht, in der insbesondere hervorgehoben wird, dass "die Entscheidung der Kommission in jedem Fall für Emittenten aus der Europäischen Union das Recht umfassen [wird], in jedem Drittland die in der Europäischen Union angenommenen IFRS (Internationale Finanzberichtsstandards) zu verwenden";

11.   vertritt die Ansicht, dass die gegenseitige Anerkennung der Wertpapiermärkte zwischen den USA und der Europäischen Union ein wichtiger Schritt vorwärts zur Verbesserung der Effizienz des transatlantischen Marktes wäre, indem der Zugang der Europäischen Union und der USA zu einem breiteren und tieferen Markt erleichtert wird; unterstreicht jedoch, dass ein solches Vorhaben das Ergebnis einer bilateralen Vereinbarung sein muss und dass ein Rahmenabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union geschlossen werden sollte, das den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Finanzmarktaufsicht umfassend Rechnung trägt, und ist der Auffassung, dass die Kommission nicht zulassen sollte, dass bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten geschlossen werden, da dadurch die in der Europäischen Union geltenden gleichen Ausgangsbedingungen gefährdet werden könnten;

12.   unterstreicht, dass die Wahrung der Finanzstabilität von größter Bedeutung ist; verweist darauf, welche Bedeutung dem Internationalen Währungsfonds (IWF) diesbezüglich zukommt; weist nachdrücklich auf die Probleme hin, die anlässlich der gegenwärtigen Finanzkrise zutage getreten sind, insbesondere mit Blick auf die anhaltenden Krisen auf den wichtigsten Finanzmärkten, das zunehmende Ungleichgewicht bei Währungsanpassungen und Handelsbeziehungen, die immer noch bestehende bzw. wieder auftretende Schuldenkrise in einigen der ärmsten Länder der Welt und das zunehmende Wohlstandsgefälle zwischen Ländern und innerhalb der Länder; ist der Auffassung, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der USA und denjenigen der Europäischen Union unbedingt erforderlich ist;

13.   begrüßt die Vorgehensweise des Forums für Finanzstabilität (FSF) und des IWF, die eine gemeinsame Diagnose der Turbulenzen auf den Finanzmärkten erstellen wollen, und erwartet, dass die Schlussfolgerungen und politischen Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Market and Institutional Resilience" des FSF von beiden Seiten umgesetzt werden; ist allerdings der Auffassung, dass derartige Arbeiten Überlegungen und Entscheidungen über angemessene politische Reaktionen der Europäischen Union und der USA nur ergänzen und nicht ersetzen sollten;

14.   fordert die USA auf, die Europäische Union über die Fortschritte bei der Umsetzung des Basel-II-Rahmens auf dem Laufenden zu halten; erinnert an die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens bei der Entwicklung bzw. Änderung der globalen Regeln für international tätige Finanzmarktakteure; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die Umsetzung von Basel II in den Vereinigten Staaten für die Wahrung weltweit gleicher Ausgangsbedingungen von wesentlicher Bedeutung ist;

15.   begrüßt die Bemühungen des Kongresses der USA um Verabschiedung eines Gesetzes zur Schaffung eines Bundesbüros für Versicherungsinformationen, das beim US-Finanzministerium angesiedelt sein soll; ist der Auffassung, dass dies neben dem Blueprint-Entwurf des US-Finanzministeriums ein wichtiger Schritt in Richtung auf die gegenseitige Anerkennung der Regulierungsansätze bei Finanzdienstleistungen ist; räumt ein, dass noch viele Punkte einer Vereinbarung bedürfen und dass die Frage von Sicherheiten bei Rückversicherungen noch geklärt werden muss; ist ferner der Auffassung, dass die Erreichung der Ziele von Solvency II durch eine engere Zusammenarbeit mit dem Parlament erheblich erleichtert wird;

Handel zwischen der Europäischen Union und den USA, Zusammenarbeit im Regelungsbereich

16.   betont, dass bei der Verwirklichung des Ziels der Schaffung einheitlicher Standards für Handel und Investitionen, wie dies auf der Tagung des TWR im November 2007 im Zusammenhang mit dem Zeitplan für die gegenseitige Anerkennung von Handelspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA im Jahr 2009 erörtert wurde, hohe soziale, ökologische und gesundheitspolitische Standards gewahrt werden müssen;

17.   betont erneut, dass vielfältige so genannte nichttarifäre Hindernisse für Handel und Investitionen ihre Ursache in bewussten Maßnahmen legislativer Stellen haben, die dazu dienen sollen, soziale, gesundheitsrelevante, kulturelle oder ökologische Ziele zu erreichen, und deshalb nicht ohne einen entsprechenden gesetzgeberischen Akt beseitigt werden dürfen; weist in diesem Zusammenhang auf die ausschlaggebende Rolle des Europäischen Parlaments und des US-Kongresses bei der Überwachung des Prozesses der Angleichung von Standards und der Beseitigung von Hindernissen für Handel und Investitionen hin;

18.   betont, dass die Sicherheit eingeführter Erzeugnisse auch eine Priorität im TWR sein sollte; vertritt die Ansicht, dass die Bevölkerung nur dann insgesamt Vertrauen in einen offenen Handel hat, wenn ihre Gesundheit und Sicherheit gewährleistet sind; fordert den US-Ausschuss für Produktsicherheit und Verbraucherschutz auf, seine größeren Freiheiten zu nutzen, um fallspezifische Informationen auszutauschen, schlägt jedoch vor, dass der TWR ein verbindliches Kooperationsinstrument erarbeitet, mit dem der Informationsaustausch über Produktsicherheit und die Entwicklung eines gemeinsamen Programms kooperativer Maßnahmen strukturiert und erleichtert werden; fordert die Kommission und den Rat auf, die Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Marktaufsichtsbehörden der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten zu intensivieren, damit ohne unnötigen bürokratischen Aufwand sichergestellt ist, dass angemessene Kontrollen an den Außengrenzen durchgeführt werden, damit keine gefährlichen Produkte, insbesondere kein gefährliches Spielzeug, in die Hände der Verbraucher geraten; fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die USA auf, für eine strikte Durchsetzung der Gesetze über die Produktsicherheit und insbesondere die Sicherheit von Spielzeug sowie für schärfere nationale Kontrollen zu sorgen; unterstreicht, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten erforderlich ist, um sicherzustellen, dass China und andere Drittländer ihre Produktionsstandards erhöhen und die Sicherheitsanforderungen der Europäischen Union und der USA, insbesondere für Spielzeug, erfüllen, und diese Länder zu überzeugen, dass die Produktsicherheit Teil des Produktions- und Vertriebsprozesses sein muss;

19.   fordert mehr Informationen über das aktualisierte US-amerikanische Produktsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und ist besorgt darüber, dass dieses neue Rechtsinstrument eine unnötige bürokratische Belastung für europäische Unternehmen mit sich bringen wird, von denen zwingend vorgeschriebene Sicherheitsanforderungen mit Qualitätstests durch eine dritte Stelle verlangt werden; fordert, dass die Beratungen über die gegenseitige Anerkennung vorangebracht werden, damit Doppelarbeit vermieden werden kann;

20.   stellt fest, dass ein sicherer Handel in einer immer stärker integrierten globalen Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, ist jedoch der Auffassung, dass der Vorschlag, zur Abwehr terroristischer Gefahren sämtliche Seecontainer aus Übersee zu überprüfen, unnötig und unrealistisch ist; fordert den Kongress deshalb auf, diesen Vorschlag zurückzuziehen, da es überzeugt ist, dass das Projekt zur Sicherung der internationalen Seefracht ("Container Security Initiative"), das die Überprüfung von "hochriskanten Seecontainern" vorsieht, ausreichend ist, um die Sicherheit des internationalen Seeverkehrs zu gewährleisten;

21.   fordert die Kommission auf, im Rahmen des TWR – soweit dies möglich ist – gemeinsame globale Standards auszuhandeln; vertritt die Ansicht, dass die Durchsetzung gemeinsamer Sicherheitsnormen für Kraftfahrzeuge (globale technische Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für EuropaUN-ECE) die Kosten für die Automobilindustrie, die ein wichtiger Arbeitgeber in der Europäischen Union und den USA ist, beträchtlich verringern würde;

22.   fordert die Kommission auf, die formale Annahme von Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Konformitätserklärungen für Produkte weiterzuführen, die obligatorischen Qualitätstests durch eine dritte Stelle unterworfen sind, insbesondere für Geräte derInformations- und Kommunikationstechnologie und elektrische Geräte;

23.   unterstützt die Kommission weiterhin in ihren Bemühungen um eine gemeinsame Vereinbarung über die Etikettierung von Importerzeugnissen sowohl mit britischen als auch mit metrischen Maßangaben und betont, dass nach internationalen Normen vereinbarte Maßeinheiten, insbesondere nur mit metrischen Größenangaben etikettierte Produkte, von den Vereinigten Staaten akzeptiert werden müssen; vertritt die Ansicht, dass diese Bemühungen zu noch mehr größenbedingten Kosteneinsparungen für Unternehmen in Europa, den USA und Drittländern führen werden, was insbesondere KMU zugute kommen wird;

24.   fordert die Kommission und den Rat auf, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA an dem weltweit harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (globally harmonised system of classification and labelling of substances and mixtures – GHS) insbesondere in Zusammenhang mit der Umsetzung der internationalen Kriterien, auf die sich der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen geeinigt hat, zu stärken; vertritt die Ansicht, dass ein wichtiges Ziel des Systems die Erleichterung des Handels und die Stärkung des Verbraucherschutzes ist und drängt deshalb darauf, dass das GHS zeitgleich und kompatibel in der Europäischen Union und den USA eingeführt wird;

25.   weist darauf hin, dass personenbezogene Daten zu einem wesentlichen Bestandteil zahlreicher Geschäftstätigkeiten, insbesondere in der elektronischen Telekommunikation, geworden sind; stellt fest, dass der wirtschaftliche Wert von personenbezogenen Daten sowie von Tätigkeiten, bei denen ein Mehrwert erzeugt wird und die auf personenbezogenen Daten basieren, rasch zunimmt; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament die Initiative zu ergreifen und zusammen mit der amerikanischen Federal Trade Commission, transatlantische Datenschutzgrundsätze auszuarbeiten; fordert daher dringend die sofortige Ausarbeitung globaler Datenschutzstandards im Rahmen des TWR, damit ein hohes Schutzniveau personenbezogener Daten und Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleistet sind;

Agrarfragen

26.   fordert eine sofortige Lösung für die laufenden Diskussionen über das Verbot der Einfuhr von Geflügel, das zur Abtötung von Krankheitserregern behandelt wurde, aus den USA in die EU; erkennt an, dass hierbei korrekte wissenschaftliche Gutachten unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherinformation erforderlich sind; verweist ferner auf die erheblichen Investitionen, die der europäische Geflügelsektor nach den europäischen Rechtsvorschriften vorgenommen hat und die dazu dienen, die Verunreinigung mit Salmonellen durch einen breiten, die gesamte Kette umfassenden Ansatz zu verringern; ist der Auffassung, dass eine mögliche Lösung, wie immer diese aussehen mag, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen darf;

27.   vertritt die Auffassung, dass der Beschluss der Gemeinschaft, die Einfuhr von hormonbehandeltem Rindfleisch zu verbieten, durch wissenschaftliche Studien voll und ganz gerechtfertigt war, und fordert die USA auf, ihre Strafmaßnahmen gegen europäischen Waren unverzüglich aufzuheben;

28.   unterstreicht die Bedeutung des einheitlichen Genehmigungsverfahrens für alle Nahrungs- und Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, in Einklang mit dem Vorsorgeprinzip sowie die Bedeutung der Etikettierung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Organismen, damit die Verbraucher in der Lage sind, eine fundierte Auswahl zu treffen;

29.   fordert einen Dialog über die jüngsten Veränderungen auf den Agrarmärkten, insbesondere im Hinblick auf Schwankungen der Rohstoffpreise, die Halbzeitüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik (EU-Gesundheitscheck) sowie das Agrargesetz der USA (Farm Bill), antizyklische Zahlungen, die zunehmende Bedeutung der Entwicklung des ländlichen Raums und das Cross-Compliance-Instrument;

Zusammenarbeit in der Energie-, Industrie- und Wissenschaftspolitik

30.   fordert eine engere strategische transatlantische Zusammenarbeit im Bereich der Energie-, Industrie- und Wissenschaftspolitik; unterstreicht die Bedeutung des Energieproblems und unterstützt die Diversifizierung der Energieträger und Energieversorgungswege, die Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung und sicherer Infrastrukturen und die Förderung marktorientierter Maßnahmen für eine sichere Energieversorgung; verweist darauf, dass zu beiden Seiten des Atlantiks die Diskussionen über die Emissionshandelssysteme zunehmen;

31.   betont die Notwendigkeit einer verstärkten ordnungspolitischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA bei Biokraftstoffen und Biomasse, durch die alternative und nachhaltige Kraftstoffquellen für den Verkehrssektor auf einer gemeinsamen Grundlage gefördert werden; unterstützt den TWR dabei, seine Arbeit zur Entwicklung gemeinsamer Biokraftstoffstandards mit Brasilien fortzuführen, mit denen maximale ökologische Nachhaltigkeit gewährleistet ist und die auch der weltweiten Ernährungssicherheit Rechnung tragen;

WTO, Doha-Entwicklungsagenda

32.   fordert die Kommission auf, darauf hinzuarbeiten, dass der TWR zu einem positiven Abschluss der Doha-Entwicklungsagenda beiträgt; betrachtet die Dominanz der Europäischen Union und der USA im Welthandel (derzeit 60% des Gesamtvolumens) als möglichen Trumpf für das globale Handelssystem und seinen gemeinsamen Rahmen;

33.   empfiehlt der Kommission, zu bewerten, ob ein bilaterales Verfahren für die Beilegung von Handelskonflikten zu einem Thema von Interesse für den TWR werden könnte; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zwar nur etwa 2% des Handels zwischen der Europäischen Union und den USA von Handelsstreitigkeiten betroffen waren, dass jedoch einige dieser Streitigkeiten höchst brisant und kostspielig waren;

34.   empfiehlt der Kommission, innerhalb des TWR darüber zu diskutieren, wie eine bessere Kohärenz zwischen bilateralen Handelsabkommen und den multilateralen Regeln der WTO erzielt werden kann, um ein harmonischeres und einfacheres internationales Handelssystem für alle sicherzustellen; fordert die Kommission auf, darüber zu diskutieren, wie eine bessere Abstimmung zwischen der Europäischen Union und den USA bei der Unterzeichnung bilateraler Abkommen mit Drittländern über Maßnahmen erreicht werden kann, durch die Bedingungen für den Handel wie Handel und Umwelt, Handel und soziale Standards sowie Handel und arbeitsrechtliche Vorschriften festgelegt werden;

35.   fordert die Kommission auf, unverzüglich eine umfassende Strategie für nicht handelsbezogene Anliegen Europas bei den Welthandelsgesprächen zu entwickeln, insbesondere in den Fragen Sozial- und Umweltklauseln, Anerkennung und Schutz geografischer Angaben, Tierschutz sowie Tierseuchenlage im Hinblick auf eingeführte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, damit ein unlauterer Wettbewerb zu Lasten der europäischen Erzeuger verhindert werden kann;

36.   fordert die Kommission auf, zu verlangen, dass der TWR einen Fortschrittsbericht über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums herausgibt, in dem auch künftige Schritte angekündigt werden, die zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Fälschung und Produktpiraterie ergriffen werden sollen; fordert einen klaren Zeitplan für die Erleichterung der internationalen gegenseitigen Anerkennung des Patentrechts;

37.   fordert den TWR auf, dass er die Erklärung von Doha zum TRIPS-Abkommen zur Vereinfachung des Zugangs zu lebensrettenden Arzneimitteln für diejenigen Länder aktiv unterstützt, die keine Kapazitäten zur Herstellung von Arzneimitteln haben; fordert die Kommission auf, die US-Politik zur Sprache zu bringen, wonach in die mit Entwicklungsländern ausgehandelten bilateralen Abkommen Klauseln aufgenommen werden, denen zufolge diese Länder auf die Inanspruchnahme der Bestimmung des Abkommens von Doha zum TRIPS-Abkommen verzichten, die es ihnen gestattet, Generika herzustellen und einzuführen, die erforderlich sind, um gegen große Gesundheitsprobleme (Aids, Tuberkulose usw.) anzugehen;

38.   ist der Auffassung, dass – wie immer die Ergebnisse der Doha-Entwicklungsagenda ausfallen mögen – das Konzept des transatlantischen Marktes als Forum der ordnungspolitischen Zusammenarbeit zur schrittweisen Beseitigung von nichttarifären Hindernissen von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte, um anhaltende Impulse für die weltweite Handelsintegration zu geben;

39.   ist der Überzeugung, dass eine wichtige Aufgabe der europäischen Seite im TWR darin besteht, die transatlantischen Partner der Europäischen Union davon zu überzeugen, dass man zu einer weitreichenden, anspruchsvollen und rechtlich verbindlichen Post-Kyoto-Regelung über Treibhausgasemissionen bis 2012 gelangen und ein groß angelegtes transatlantisches Projekt für den Investitions- und Technologieaustausch im Bereich sicherer und umweltfreundlicher Energieerzeugung gestalten muss;

Regionale Entwicklung

40.   unterstreicht, dass weitere Fortschritte in der transatlantischen Wirtschaftsintegration wahrscheinlich positive Auswirkungen auf eine nachhaltige regionale Entwicklung haben werden, und vertritt die Ansicht, dass diese Fortschritte zu den Bemühungen der Europäischen Union zur Umsetzung der Lissabon-Strategie sowie zu Fortschritten in Richtung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts beitragen; fordert in diesem Zusammenhang die zuständigen EU-Organe auf, dafür zu sorgen, dass diese Fortschritte zu einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung aller Gebiete in der Europäischen Union beitragen, und dem europaweit geltenden Grundsatz des Zugangs aller zu Leistungen der Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen;

41.   fordert beide Parteien auf, zu prüfen, ob ein strukturierter regionalpolitischer Dialog aufgenommen werden kann, der eine gute Möglichkeit wäre, neue Wege in der Regionalpolitik zu erkunden, bewährte Praktiken u.a. in den Bereichen Forschung und Entwicklung auszutauschen und nach Wegen zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen wie des Klimawandels und der Energiepreise zu suchen;

Künftige Agenda des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber und strukturelle Verbesserung

42.   fordert den Transatlantischen Dialog der Gesetzgeber auf, in die Tagesordnungen seiner bevorstehenden Sitzungen auch Gespräche über die US-amerikanische Regelung über das Scannen von Containern mit Bestimmung USA aufzunehmen, um sicherzustellen, dass sich diesbezüglich ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen dem Europäischen Parlament und dem Kongress der Vereinigten Staaten entwickelt; unterstreicht ferner die Notwendigkeit, im Rahmen des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber Überlegungen über die WTO-Agenda nach Doha, einschließlich einer Reform der WTO, anzustellen und über Menschenrechte und Umwelt- und Sozialrechtsklauseln in bilateralen Handelsabkommen zu diskutieren und unter anderem Lehren aus dem jüngsten bilateralen Abkommen der USA mit Peru zu ziehen, das detaillierte und bindende Bestimmungen über arbeitsrechtliche Normen enthält;

43.   weist darauf hin, dass das Europäische Parlament und der Kongress der Vereinigten Staaten einen wesentlichen Beitrag dazu leisten müssen, diese Dynamik aufrechtzuerhalten, und verweist ferner darauf, dass nichttarifäre Hindernisse nur durch die Gesetzgeber beseitigt werden können; schlägt vor, eine gut vorbereitete jährliche Aussprache über die Fortschritte, die in den im TWR erörterten Fragen erzielt wurden, sowie über dessen Struktur abzuhalten;

44.   fordert die Führung der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten sowie die Ko-Vorsitzenden des TWR daher auf, dieser großen Bedeutung der Gesetzgeber für den langfristigen Erfolg des Prozesses Rechnung zu tragen, und legt ihnen nahe, die Vertreter des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber umfassend und direkt in die Arbeit des TWR einzubinden; erkennt gleichzeitig an, wie wichtig es ist, dass Unternehmen und Verbraucherverbände Überlegungen und Fachwissen in die Arbeit des TWR einfließen lassen; ist jedoch der Ansicht, dass zwischen ihrer beratenden Rolle und der legislativen Rolle des US-Kongresses und des Europäischen Parlaments unterschieden werden muss;

45.   nimmt die Einsetzung einer Beratergruppe zur Kenntnis, die sich aus Vertretern des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber, des Transatlantischen Wirtschaftsdialogs und des Transatlantischen Verbraucherdialogs zusammensetzt; würdigt den Beitrag der Gesetzgeber und der Verbände zum Erfolg der ersten Sitzung des TWR im November 2007; hofft, dass der Transatlantische Arbeitnehmerdialog und der Transatlantische Umweltdialog künftig einen größeren Stellenwert erhalten; fordert, dass die Vorsitzenden des Arbeitnehmerdialogs und des Umweltdialogs in die Beratergruppe aufgenommen werden;

46.   bekräftigt erneut, dass es den Dialog zwischen beiden Parlamenten intensivieren will, und fordert ihre frühzeitige Einbeziehung insbesondere hinsichtlich aller künftigen Regelungen, die von globalen Selbstkontrollgremien entwickelt werden, damit Fragen der politischen Verantwortung frühzeitig behandelt werden können;

47.   ist der Auffassung, dass dies nunmehr grundsätzliche Fragen darstellen und dass die Mitglieder der nationalen Parlamente regelmäßig über die Entwicklungen unterrichtet werden sollten; fordert seinen Präsidenten auf, zu gewährleisten, dass ein diesbezüglicher Mechanismus geschaffen wird;

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48.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sekretariat des TWR, sowie dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 670.
(2) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226.
(3) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0412.
(5) ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 120.
(6) ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 439.
(7) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 344.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0527.


Menschenrechte in der Welt (2007) und die EU-Menschenrechtspolitik
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2007/2274(INI))
P6_TA(2008)0193A6-0153/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des neunten EU-Jahresberichts (2007) zur Menschenrechtslage(1),

–   gestützt auf die Artikel 3, 6, 11, 13 und 19 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 177 und 300 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle relevanten internationalen Instrumente für Menschenrechte(2),

–   unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–   unter Hinweis auf alle VN-Menschenrechtsübereinkommen und ihre Fakultativprotokolle,

–   unter Hinweis auf die regionalen Menschenrechtsinstrumente, vor allem auch auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und das Fakultativprotokoll über die Rechte der Frauen in Afrika, das Amerikanische Übereinkommen über Menschenrechte und die Arabische Menschenrechtscharta,

–   unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 1. Juli 2002 und seine Entschließungen im Zusammenhang mit dem IStGH(3),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und den EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Standards und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels aus dem Jahr 2005(4),

–   unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen,

-   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (das Übereinkommen gegen Folter),

-   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

-   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen,

-   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union(5),

-   unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommens AKP-EG und seine Überarbeitung(6),

-   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)(7),

-   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt,

-   unter Hinweis auf seine Entschließungen zur fünften und siebten Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die am 7. Juni 2007(8) bzw. am 21. Februar 2008(9) angenommen wurden, und zum Ergebnis der Verhandlungen über den UNHRC,

-   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen der Europäischen Union(10),

-   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Februar 2007(11) und vom 26. April 2007(12) zur Initiative für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe und die Resolution 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe,

-   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen(13), in der es heißt, dass jede Verstümmelung weiblicher Genitalien, in welcher Form auch immer, einen Akt der Gewalt gegen die betroffene Frau darstellt, der einer Verletzung ihrer Grundrechte gleichkommt,

-   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zur Funktionsweise der Dialoge und Konsultationen mit Drittstaaten(14) zu Menschenrechtsfragen, einschließlich der Rechte der Frau, die in den Menschenrechtsdialogen ausdrücklich zur Sprache gebracht werden sollen,

-   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet(15),

-   unter Hinweis auf alle von ihm angenommenen Entschließungen in dringlichen Fällen der Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

-   unter Hinweis auf das Menschenrechtsforum EU-NRO, das im Dezember 2007 in Lissabon stattfand,

-   unter Hinweis auf das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das von den Europäischen Gemeinschaft und der Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten am 30. März 2007 unterzeichnet wurde und eine Verpflichtung zur Einbeziehung der Interessen und Belange von Menschen mit Behinderungen in Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte in Drittländern enthält,

-   unter Hinweis auf den im Juli 2004 veröffentlichten Leitfaden über Behinderung und Entwicklung für die Delegationen und Dienste der Europäischen Union,

-   unter Hinweis auf die VN-Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger und die Tätigkeiten des Sonderbeauftragen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechtsverteidiger,

-   unter Hinweis auf das im Dezember 2006 verabschiedete Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen,

-   unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts(16), zu Kindern und bewaffneten Konflikten und zu Menschenrechtsverteidigern sowie zur Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, zu Menschenrechtsdialogen mit Drittstaaten und zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes,

-   gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

-   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0153/2008),

A.   in der Erwägung, dass der neunte EU-Jahresbericht 2007 des Rates und der Kommission zur Menschenrechtslage eine allgemeine Übersicht über die Tätigkeiten der Organe der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte innerhalb und außerhalb der Europäischen Union darstellt,

B.   in der Erwägung, dass diese Entschließung dazu dient, die Tätigkeiten der Kommission, des Rates und des Parlaments im Bereich der Menschenrechte zu prüfen, zu bewerten und erforderlichenfalls konstruktive Kritik daran zu üben,

C.   in der Erwägung, dass sich die EU-interne Menschenrechtsbilanz zweifellos direkt auf die Glaubwürdigkeit und die Fähigkeit der Europäischen Union auswirkt, eine wirkungsvolle Außenpolitik umzusetzen,

D.   in der Erwägung, dass die Menschenrechte und ihr Schutz abhängig sind von Rechtsstaatlichkeit, demokratischer Staatsführung, dem Prinzip der Gewaltenteilung und politischer Verantwortlichkeit sowie von politischen Rechten, die es ihren Nutznießern ermöglichen können, ihre eigenen Menschenrechtsverteidiger zu sein, und dass sie parallel dazu gefördert werden sollten,

E.   in der Erwägung, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, damit der Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte, vor allem der politischen Rechte, bei der Aushandlung und Durchführung bilateraler oder regionaler Handelsabkommen, auch bei denen, die mit wichtigen Handelspartnern abgeschlossen werden, größere Aufmerksamkeit gewidmet wird,

F.   in der Erwägung, dass Recht, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als Garanten der Grundfreiheiten und Menschenrechte die Grundpfeiler eines dauerhaften Friedens sind, und in der Erwägung, dass ein dauerhafter Friede nicht durch Vereinbarungen erreicht werden kann, die die für systematische Menschenrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Verantwortlichen schützen,

G.   in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte in verschiedenen Regionen der Welt weiterhin gefährdet sind, da die Verletzung der Menschenrechte unausweichlich Hand in Hand mit dem Bemühen derjenigen geht, die die Menschenrechte verletzen, die Auswirkungen jeder Politik zu ihrer Förderung zu schmälern, vor allem in Ländern, in denen die Menschenrechtsverletzungen grundlegend dafür sind, eine undemokratische Regierung an der Macht zu halten,

H.   in der Erwägung, dass 82 % der Behinderten in den Entwicklungsländern immer noch unter der Armutsgrenze leben und auch weiterhin unter schwersten Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Verweigerung des Rechts auf Leben und unter einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung leiden, und unter Hinweis darauf, dass die Lage der Kinder mit Behinderungen in dieser Hinsicht besonders besorgniserregend ist,

I.   in der Erwägung, dass laut der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) "sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen, eines der Grundrechte jedes Menschen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung (ist)" und in der Erwägung, dass die Gesundheit aller für die Erreichung von Frieden und Sicherheit von grundlegender Bedeutung ist,

1.   bedauert, dass die Europäische Union noch weit entfernt von der Verwirklichung einer kohärenten Politik mit erheblichen Auswirkungen auf die Durchsetzung und Förderung der Menschenrechte in der Welt ist, und betont, dass eine solche Politik effektiver durchgeführt werden muss; ist der Ansicht, dass erhebliche Fortschritte bei der strikten Einhaltung der bereits im Bereich der Menschenrechte geltenden Vorschriften der Europäischen Union notwendig sind;

2.   vertritt die Auffassung, dass für einen Qualitätssprung bei der Förderung der Menschenrechte eine Stärkung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) erforderlich ist, die häufig durch vorwiegend nationale Interessen der Mitgliedstaaten behindert wird, mit dem Ziel zu gewährleisten, dass die Förderung der Menschenrechte als Priorität angesehen wird, sowie dafür zu sorgen, dass die Förderung der Menschenrechte als Zielsetzung der GASP im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union bedingungslos umgesetzt wird;

3.   fordert den Rat und die Kommission auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die Fähigkeit der Europäischen Union zu verbessern, auf Menschenrechtsverstöße durch Drittländer rasch zu reagieren, und zwar nicht zuletzt dadurch, dass die Menschrechtspolitik durchgehend in jeglicher von der Europäischen Union gegenüber Drittländern verfolgten Außenpolitik berücksichtigt wird und systematisch Menschenrechtsfragen im Rahmen des politischen Dialogs auf allen Ebenen angesprochen werden;

Allgemeine Prinzipien und Vorschläge für Menschenrechte, Demokratie, Frieden und Gewaltlosigkeit

4.   bekräftigt, dass die Menschenrechte – wie sie in den wichtigsten internationalen Abkommen und Übereinkommen definiert sind, darunter auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – allgemein gültige und untrennbare Rechte sind, deren konkrete und tatsächliche Einhaltung die unverzichtbare Gewähr für die Durchsetzung und Respektierung der Rechtmäßigkeit und der internationalen Ordnung für die Förderung von Frieden, Freiheit, Recht und Demokratie ist;

5.   ist der Ansicht, dass die effektive "Justiziabilität" der Menschenrechte in der ganzen Welt – durch lokale und nationale Gerichte oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, durch supranationale Gerichte - als ausdrückliches und zentrales Ziel der Politik der Europäischen Union, vor allem auch der GASP gestärkt werden muss;

6.   ist der Auffassung, dass es eines der wichtigsten Ziele der Politik der Europäischen Union sein muss, die Gerichte aller Instanzen und auf allen Ebenen, vor allem die internationalen Gerichtshöfe, bei der Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Menschenrechte zu unterstützen;

7.   fordert deshalb den Rat und die Kommission auf, eine vorrangige Fördermaßnahme – so wie bei der Einsetzung des IStGH – für die Tätigkeiten aller Gerichte, die sich mit dem Schutz der Menschenrechte befassen, durchzuführen; hebt vor allem die Notwendigkeit hervor, der Überlastung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel zu begegnen, die Tätigkeit des Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshofs und des Afrikanischen Gerichtshofs der Menschenrechte und der Rechte der Völker soweit wie möglich zu unterstützen, sowie dazu beizutragen, die Einrichtung eines Menschenrechtsgerichtshofs zwischen den Staaten in Asien und im pazifischen Raum zu erleichtern;

8.   ist der Auffassung, dass gerade das Recht auf Demokratie – im Sinne eines Rechts für jeden Bürger auf Teilhabe an der Ausübung der Souveränität des Volkes im Rahmen von der Rechtsstaatlichkeit unterworfenen Institutionen – ein seit jeher bestehendes allgemein gültiges und ausdrücklich im Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK), im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, in der Wiener Erklärung der Weltkonferenz über Menschenrechte aus dem Jahre 1993 und in der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen anerkanntes Menschenrecht ist; ist der Ansicht, dass diesem Recht auf Demokratie die Pflicht der Institutionen der internationalen Gemeinschaft, der Europäischen Union und aller Mitgliedstaaten entspricht, zu handeln, um die Hindernisse für die uneingeschränkte Inanspruchnahme dieses Rechts in der ganzen Welt zu beseitigen; ist der Meinung, dass dafür ein neuer zusätzlicher Schritt unternommen werden sollte, nämlich die Schaffung eines echten Netzwerkes der Demokratien weltweit, und zwar durch die Umwandlung und den Ausbau der bereits bestehenden Einrichtungen,

9.   hält Gewaltlosigkeit für das geeigneteste Instrument zur uneingeschränkten Inanspruchnahme, Durchsetzung, Förderung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte; hält es für notwendig, dass ihre Förderung ein vorrangiges Ziel der Politik der Europäischen Union für Menschenrechte und Demokratie sein sollte, und beabsichtigt, zur Aktualisierung und zum Studium der modernen Theorien und Praktiken eines gewaltlosen Handelns beizutragen, und zwar auch durch eine vergleichende Analyse der in der Vergangenheit verwendeten bewährtesten Praktiken; um diese Bemühungen politisch in den Mittelpunkt zu rücken, schlägt es vor, dass im Jahr 2009 eine Europäische Konferenz über Gewaltlosigkeit einberufen wird und dass das Jahr 2010 zum "Europäischen Jahr der Gewaltlosigkeit" erklärt wird; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, sich im Rahmen der Vereinten Nationen dafür einzusetzen, dass das "Jahrzehnt der Gewaltlosigkeit 2010 - 2020" proklamiert wird;

Der EU-Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage

10.   unterstreicht die Bedeutung des EU-Jahresberichts zur Menschenrechtslage bei der Analyse und Beurteilung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und stellt fest, dass es sich bei dem Bericht um einen Überblick über die wachsende Zahl der menschenrechtsbezogenen Tätigkeiten der Europäischen Union handelt;

11.   ist der Ansicht, dass mehr und bessere Informationen für die Bewertung der früheren Politik bereitgestellt werden sollten und dass Elemente und Leitlinien vorgeschlagen werden sollten, um das allgemeine Vorgehen zu ändern sowie die politischen Prioritäten auf einer länderspezifischen Grundlage im Hinblick auf die Verabschiedung einer Länderstrategie zu den Menschenrechten oder zumindest eines Menschenrechtskapitels in den länderspezifischen Strategiepapieren anzupassen; bekräftigt erneut seine Forderung nach einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Bewertung der Nutzung und der Ergebnisse der Maßnahmen, Instrumente und Initiativen der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Menschenrechten in Drittländern; fordert den Rat und die Kommission auf, spezifische quantifizierbare Indizes und Referenzwerte zu entwickeln, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu beurteilen;

12.   begrüßt die öffentliche Vorstellung des Berichts 2007 durch den Rat und die Kommission auf der Plenartagung des Parlaments im Dezember 2007, parallel zur Verleihung des jährlichen Sacharow-Preises für geistige Freiheit an Salih Mahmoud Mohamed Osman aus dem Sudan; hat nun zur Regel gemacht, dass auf der Dezember-Tagung die Tätigkeiten der Europäischen Union im Menschrechtsbereich alljährlich im Brennpunkt stehen;

13.   fordert einmal mehr den Rat und die Kommission auf, die "besondere Besorgnis erregenden Staaten" (countries of particular concern) zu nennen, in denen es besonders schwierig ist, die Menschenrechte zu fördern und hierzu Kriterien zu entwickeln, mit denen Länder an ihrer Menschenrechtsbilanz gemessen werden können, wodurch es möglich ist, spezifische politische Prioritäten festzulegen;

Die Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Gremien

14.   vertritt die Ansicht, dass eine Verstärkung des Sekretariats für Menschenrechte im Rat in quantitativer wie qualitativer Hinsicht die Sichtbarkeit der Europäischen Union erhöhen und ihre Rolle im Bereich der Förderung und Achtung von Menschenrechten im Rahmen ihrer Außenpolitik stärken würde; verspricht sich von der Ernennung eines Hohen Vertreters der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gleichzeitig Vizepräsident der Kommission ist, dass die Europäische Union auf diesem Gebiet sehr viel geschlossener und effektiver tätig werden kann;

15.   vertritt die Auffassung, dass die bei der Einrichtung der Agentur für Grundrechte erzielten Fortschritte einen ersten Schritt in Bezug darauf darstellen, dass auf die Forderung des Parlaments eingegangen wird, einen integrierten Rahmen an Bestimmungen und Einrichtungen zu schaffen, durch den die Charta der Grundrechte verbindlich und die Übereinstimmung mit dem in der EMRK vorgesehenen System gewährleistet wird, sowie in Bezug darauf, dass eine umfassende Politik der Europäischen Union im Bereich der Minderheitenrechte ausgearbeitet wird; hebt die Bedeutung dessen hervor, dass das Mandat der Agentur sich auch auf jene Länder erstreckt, die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben;

16.   hält es für unerlässlich, dass die Förderung und Achtung der Menschenrechte künftig ausdrücklich im Mandat der Sonderbeauftragten der Europäischen Union festgeschrieben werden;

17.   ist der Meinung, dass die Fähigkeit der Europäischen Union, Krisen zu verhindern, auf sie zu reagieren, sie zu bewältigen und zu lösen sich als unzureichend erwiesen hat, und fordert den Rat auf, im Anschluss an seine früheren Empfehlungen zur Schaffung eines Europäischen Zivilen Friedenskorps die zivilen Aspekte der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik schrittweise in einen "Zivilen Friedensdienst" für die kurzfristige zivile Krisenbewältigung und den längerfristigen Friedensaufbau umzuformen; ist der Auffassung, dass die Europäische Union in diesem Rahmen die Netzwerke der Zivilgesellschaft vor Ort – auf subnationaler, nationaler und regionaler Ebene – stärken sollte, um Vertrauensbildung, Kapazitätsaufbau, Überwachung und Sensibilisierung zu fördern und dadurch die Institutionalisierung der Teilnahme der Zivilgesellschaft an regionalen und subregionalen Friedens- und Sicherheitsstrukturen zu unterstützen;

18.   fordert die Kommission erneut auf, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Drittländer, mit denen Verhandlungen über einen künftigen Beitritt laufen, darin zu bestärken, alle wichtigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats im Bereich der Menschenrechte und die Fakultativprotokolle dazu zu unterzeichnen und zu ratifizieren; weist die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf hin, dass insbesondere das Internationale Übereinkommen über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem Jahr 1990, das keiner der Mitgliedstaaten bisher(17) ratifiziert hat, ratifiziert werden muss;

19.   fordert eine umgehende Ratifizierung des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten; fordert nachdrücklich, dass das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen als unverzichtbarer Bestandteil dieses Übereinkommens angesehen werden sollte, und fordert den gleichzeitigen Beitritt zum Übereinkommen und zum Protokoll;

20.   hebt die Notwendigkeit einer weiteren Verstärkung des aktiven Engagements der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für Menschenrechts- und Demokratiefragen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an verschiedenen internationalen Foren im Jahr 2008 hervor, so u. a. an der Tätigkeit des UNHRC, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, des Ministerrats der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats;

21.   fordert eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Europarat und Europäischer Union; begrüßt, dass eine Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union am 11. Mai 2007 unterzeichnet wurde und fordert beide Parteien auf, sie umzusetzen; bezieht sich insbesondere auf die folgenden im Juncker-Bericht vom 11. April 2006 mit dem Titel "Council of Europe - European Union: a sole ambition for the European continent" (Europarat - Europäische Union: Ein gemeinsames Ziel für den europäischen Kontinent) enthaltenen Empfehlungen:

   die ausdrückliche Einrichtung eines Mechanismus, mit dem die Europäische Union Menschenrechtsprobleme an den Kommissar für Menschenrechte verweisen kann, um die Tätigkeit der innerhalb der Europäischen Union bestehenden Organe zu ergänzen, sei es im Rahmen ihres Erweiterungsprozesses, der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) oder des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses;
   die Entwicklung von Mechanismen zur Förderung und Festigung der Demokratie und dabei die Nutzung des Sachverstands der Venedig-Kommission des Europarats in vollem Umfang;
   die Systematisierung des Rückgriffs auf das Know-how des Europarats, um die Komplementarität und Kohärenz der einschlägigen Tätigkeit der Europäischen Union und des Europarats zu gewährleisten;

22.   fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Union bei der Förderung der Minderheitenrechte und dem Schutz von Regional- und Minderheitssprachen; fordert die Anwendung der rechtsverbindlichen Übereinkommen des Europarats, wie z.B. des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, und ihres gut funktionierenden Überwachungsmechanismus; fordert die Berücksichtigung der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Übereinkommens zu den Maßnahmen der Bericht erstattenden Staaten sowie die Berücksichtigung der Berichte des Sachverständigenausschusses der Charta über die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen der Tätigkeit der Organe der Europäischen Union, und insbesondere während des Beitrittsprozesses im Hinblick auf die Beitrittsländer;

23.   nimmt zur Kenntnis, das der UNHRC über das Potenzial verfügt, sich zu einem wertvollen Rahmen für die multilateralen Bemühungen der Europäischen Union um die Menschenrechte zu entwickeln; stellt mit Sorge fest, dass dieses neue Gremium im vergangenen Tätigkeitsjahr seine Glaubwürdigkeit nicht unter Beweis gestellt hat, betont jedoch einmal mehr die bedeutende Rolle des UNHRC innerhalb der Gesamtstruktur der Vereinten Nationen; vertraut darauf, dass die Einführung des Mechanismus der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung (Universal Periodic Review) die ersten konkreten Ergebnisse und Verbesserungen erzielen wird; fordert den Rat und die Kommission auf, diesen Prozess aufmerksam zu verfolgen, damit die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 60/251 vom 15. März 2006 über den UNHRC in die Tat umgesetzt wird, auf die sich die allgemeine regelmäßige Überprüfung stützt, und zwar auf der Grundlage objektiver und verlässlicher Informationen, und in der es um die Erfüllung der Menschenrechtsverpflichtungen und -zusagen durch jeden Staat auf eine Art und Weise geht, die die durchgängige Erfassung und Gleichbehandlung im Hinblick auf alle Staaten gewährleistet; fordert den Rat auf, das Parlament in dieser Frage zu konsultieren;

24.   begrüßt, dass es das auf dem früheren "1503-Verfahren" beruhende Beschwerdeverfahren auch weiterhin Einzelpersonen und Organisationen ermöglicht, Beschwerden zu schweren und zuverlässig nachgewiesenen Menschenrechtsverletzungen vor dem UNHRC vorzubringen, und fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Nichtregierungsorganisation (NRO) auch weiterhin im UNHRC Gehör finden, damit sie die ihnen durch ihren beratenden Status zustehenden Rechte nutzen können, schriftliche Mitteilungen einzureichen und mündliche Erklärungen abzugeben;

25.   hebt die Bedeutung der Sonderverfahren und der "Ländermandate" innerhalb des UNHRC hervor; betont, dass die Verfahren zur Erneuerung der Mandate transparent sein müssen und die Ernennung unabhängiger und erfahrener Kandidaten gewährleistet sein muss, die sowohl in geografischer Hinsicht als auch unter dem Gleichstellungsaspekt ausreichend repräsentativ sein müssen; nimmt zur Kenntnis, dass das Mandat der Expertengruppe für Darfur mit dem des Sonderberichterstatters für den Sudan zusammengelegt werden musste; nimmt ferner die Entscheidung der Europäischen Union zur Kenntnis, eine Entschließung zu unterstützen, in der vorgesehen ist, das Mandat der Menschenrechtsexperten für Darfur nicht zu erneuern, ebenso wie die Entscheidung des UNHRC, die Mandate zu Belarus und Kuba nicht zu verlängern;

26.   fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin auf die Festlegung von Mitgliedschaftskriterien für die Wahl in den UNHRC zu drängen, unter anderem, dass ständige Einladungen an Sonderverfahren ausgesprochen werden; fordert ferner die Überwachung der tatsächlichen Erfüllung der Wahlversprechen der Regierungen der Mitgliedstaaten der VN; fordert, dieses Kriterium bei der Festsetzung der europäischen Unterstützung für die Kandidatenländer anzuwenden;

27.   fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, formell in Verbindung mit demokratischen Regierungen aus anderen regionalen Gruppen zu treten, um eine formelle Kooperation und Konsultation im Rahmen des UNHRC im Hinblick auf die Gewährleistung des Erfolges der Initiativen aufzunehmen, die auf die Einhaltung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung enthaltenen Prinzipien abzielen; ist der Ansicht, dass nur durch eine konzertierte Aktion eines regionenübergreifenden Bündnisses demokratischer Staaten die multilateralen Menschenrechtsbemühungen der Europäischen Union in den Gremien der Vereinten Nationen Wirkung zeigen können, wie sich dies bei der kürzlichen erfolgreichen Annahme der oben genannten Resolution 62/149 der Generalversammlung zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe am 18. Dezember 2007 gezeigt hat;

28.   begrüßt, dass die Kommission ihre Position als Vorsitzende des Kimberley-Prozesses im Jahr 2007 genutzt hat, die Mechanismen, mit denen der Zufluss an Konfliktdiamanten eingedämmt werden soll, zu stärken; hebt erneut die Bedeutung des Kimberley-Prozesses in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen der Beendigung des Handels mit Konfliktdiamanten und der Erreichung von dauerhaftem Frieden und dauerhafter Sicherheit hervor; begrüßt auch die Türkei und Liberia als neue Teilnehmer im Jahr 2007 und die Wiederzulassung der Republik Kongo zum Kimberley-Prozess (wodurch es insgesamt 48 Teilnehmer, einschließlich der die 27 Mitgliedstaaten vertretenden Europäischen Gemeinschaft, sind);

29.   begrüßt, dass die dritte internationale Konferenz zum Abschluss eines internationalen Vertrags über das Verbot der Herstellung, Verwendung, des Transfers oder der Lagerung von Streubomben gemäß den Prinzipien des humanitären Völkerrechts im Dezember 2007 mit voller Unterstützung der Europäischen Union in Wien abgehalten wurde(18); fordert Rumänien und Zypern als die einzigen beiden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, die Oslo-Erklärung vom 23. Februar 2007 zu Streumunition zu billigen; unterstützt voll und ganz die Konferenz des Oslo-Prozesses, die vom 18. bis 22. Februar 2008 in Wellington stattfand und die für den 19. bis 30. Mai 2008 in Dublin anberaumt ist; erwartet, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Vertrag bei der in Oslo Ende 2008 geplanten Feierlichkeit unterzeichnen können;

30.   fordert den Rat und die Kommission auf, ihre energischen Bemühungen um Förderung der universellen Ratifizierung des Römischen Statuts und der Annahme der erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2003/444/GASP vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)(19) und dem Aktionsplan fortzusetzen; weist darauf hin, dass nicht alle Ratsvorsitze dieses gemeinsame Ziel mit dem gleichen Nachdruck verfolgen; fordert alle Ratsvorsitze auf, den Stand der IStGH-Zusammenarbeit auf allen Gipfeltreffen mit Drittländern anzusprechen; fordert, dass solche Bemühungen auch auf die Ratifizierung und Durchführung des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen des IStGH ausgedehnt werden, das ein wichtiges operationelles Instrument für den Gerichtshof darstellt; nimmt das Inkrafttreten des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich am 8. Dezember 2007 über die Vollstreckung von Strafen (und das Inkrafttreten eines ähnlichen mit Österreich im Jahr 2005 geschlossenen Abkommens) zur Kenntnis und fordert alle Mitgliedstaaten auf, den Abschluss ähnlicher Abkommen mit dem IStGH in Erwägung zu ziehen; erkennt das Abkommen über Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen der Europäischen Union und dem IStGH als ein wichtiges Instrument zur Ergänzung der Verpflichtungen an, die einzelnen Mitgliedstaaten obliegen;

31.   begrüßt, dass Japan das Römische Statut im Juli 2007 ratifiziert hat, wodurch sich die Gesamtzahl der Vertragsstaaten im Dezember 2007 auf 105 belief; fordert die Tschechische Republik als einzigen verbleibenden Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das Römische Statut noch nicht ratifiziert hat, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun; fordert erneut alle Länder, die das Römische Statut bisher noch nicht ratifizert haben, auf, dies unverzüglich zu tun(20); fordert Rumänien auf, sein bilaterales Immunitätsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufzukündigen;

32.   fordert alle Mitgliedstaaten dringend auf, uneingeschränkt an den internationalen Strafrechtsmechanismen mitzuarbeiten, insbesondere dadurch, dass sie flüchtige Personen vor Gericht bringen; nimmt in diesem Zusammenhang mit Genugtuung die Mitarbeit der Demokratischen Republik Kongo bei der Überstellung von Germain Katanga an den IStGH, die Mitarbeit Serbiens bei der Verhaftung und Überstellung von Zdravko Tolimir an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die Mitarbeit Serbiens und Montenegros bei der Verhaftung und Überstellung von Vlastimir Đjorđjević an den ICTY zur Kenntnis; stellt jedoch besorgt fest, dass der Sudan immer noch nicht mit dem IStGH bei der Festnahme und Überstellung von Ahmad Muhammad Harun und Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman zusammenarbeitet; stellt beunruhigt fest, dass die IStGH-Haftbefehle für vier Mitglieder der Lord's Resistance Army in Uganda noch nicht vollstreckt worden sind; nimmt außerdem mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Radovan Karadžić und Ratko Mladić noch auf freiem Fuß sind und nicht vor den ICTY gebracht wurden; fordert in diesem Zusammenhang die serbischen Behörden auf, eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem ICTY zu gewährleisten, die zur Verhaftung und Überstellung aller verbleibenden Angeklagten führen sollte, um die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu schaffen; ist weiterhin der Ansicht, dass das derzeit gegen den früheren Präsidenten Liberias, Charles Taylor, vom Sondergerichtshof für Sierra Leone in Den Haag angestrengte Verfahren eine bedeutende Entwicklung hin zur Beendigung der Straffreiheit darstellt;

33.   hebt die Notwendigkeit hervor, die internationale Strafgerichtsbarkeit zu stärken und erkennt in diesem Zusammenhang die Einrichtung des "Justice Rapid Response"-Mechanismus im November 2007 als neuen Mechanismus internationaler Kooperation für die Bereitstellung von Fachwissen und Unterstützung an, wo die Ermittlung, Sammlung und Sicherung von Informationen bei einer Vielfalt von Optionen der internationalen Justiz und der Übergangsjustiz helfen würden; fordert den IStGH dringend auf, seine Bemühungen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit zu intensivieren, um Gemeinschaften in Situationen, die einer Überprüfung unterzogen werden, in einen Prozess konstruktiver Interaktion mit dem IStGH einzubeziehen, mit dem Ziel, das Verständnis und die Unterstützung für sein Mandat zu fördern, sich Erwartungen zu stellen und es den Gemeinschaften zu ermöglichen, der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu folgen und sie zu verstehen; hebt die Rolle hervor, die außergerichtliche Mechanismen bei der Behandlung von Menschenrechtsverletzungen und dem internationalen Strafrecht spielen können, vorausgesetzt dass solche Bemühungen nach einem ordnungsgemäßen Verfahren vonstatten gehen und keine Täuschung sind;

34.   begrüßt die Annahme der Erklärung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Rechten der indigenen Völker und beglückwünscht den Rat und die Mitgliedstaaten zu der Unterstützung der Annahme dieses Textes, der einen Rahmen schaffen wird, in dem die Staaten die Rechte indigener Völker ohne Ausnahme oder Diskriminierung schützen und fördern können; stellt gleichzeitig besorgt fest, dass ohne neue Instrumente zur Gewährleistung der Durchführung der betreffenden Erklärung echte Verbesserungen für das Leben der indigenen Völker, vor allem derjenigen, die unter autoritären und diktatorischen Regimen leben, nicht erwartet werden können; fordert die Kommission deshalb dringend auf, die Durchführung der Erklärung insbesondere durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) weiterzuverfolgen, und gleichzeitig insbesondere alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufzufordern, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker umgehend zu ratifizieren, in dem die in der genannten Erklärung beschriebenen Prinzipien durch ein rechtsverbindliches Instrument untermauert werden,

35.   fordert die Kommission einmal mehr auf, in Anbetracht der besonderen sozialen Lage der Roma-Gemeinschaften in der Europäischen Union, in den Beitrittsländern und in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für den westlichen Balkan beteiligten Ländern eine europäische Rahmenstrategie für Roma auszuarbeiten;

36.   fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, eine Schlüsselrolle auf der Überprüfungskonferenz von Durban bei der Förderung eines ausgewogenen Textes zu spielen, durch den der Rassismus bekämpft und nicht versucht wird, den demokratischen Staaten die Legitimation abzusprechen und Hass zu schüren, wie dies im Jahr 2001 in Durban der Fall war;

37.   hebt bedauernd hervor, dass, obwohl die Kommission mehrfach die Ratifizierung des oben genannten IAO-Übereinkommens Nr. 169 empfohlen hat, bis heute nahezu 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten nur drei Mitgliedstaaten – Dänemark, die Niederlande und Spanien – dies getan haben; unterstützt deshalb Initiativen, um dieses wichtige legislative Instrument bekannter zu machen und seine Effizienz weltweit mit seiner Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten zu erhöhen;

Wirksamkeit der Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte

38.   fordert einmal mehr die Kommission und die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle ihre Mitarbeiter voll und ganz Kenntnis von den Leitlinien auf dem Gebiet der Menschrechte haben; ist der Ansicht, dass die Schaffung des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes aktiv genutzt werden sollte, um die Haltung der Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausland im Bereich der Menschenrechte durch gemeinsame Nutzung von Strukturen und Personal zu harmonisieren, um echte "Botschaften der Europäischen Union" zu schaffen;

39.   nimmt die tatkräftigen Bemühungen des deutschen und portugiesischen Ratsvorsitzes um Vollendung der Menschenrecht-Leitlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes zur Kenntnis; erwartet im nächsten Jahr Entwürfe für spezifische Durchführungsmaßnahmen zu erhalten, die sich auf die Durchführung des ganzheitlichen und umfassenden Konzepts konzentrieren werden, das sich aus den Kernleitlinien ergibt;

40.   fordert den Ratsvorsitz auf, Wege zu finden, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsgruppen des Rates zu verbessern, wenn es darum geht, Demarchen in Bereichen mit gemeinsamen Anliegen zu unternehmen, und zwar zum Beispiel zwischen der Arbeitsgruppe für Menschenrechte (COHOM) und der Arbeitsgruppe Völkerrecht (COJOUR), die sich mit dem IStGH befasst, im Zusammenhang mit der internationalen Strafgerichtsbarkeit und Kindern und bewaffneten Konflikten;

41.   fordert den Rat dringend auf, die Leitlinien zu aktualisieren, um voll und ganz anzuerkennen, welche Bedeutung das Erreichen des höchstmöglichen Gesundheitsstandards als Grundrechts hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Schmerzbekämpfung;

Die Todesstrafe

42.   begrüßt die oben genannte von der VN-Generalversammlung am 18. Dezember 2007 angenommene Resolution 62/149, in der ein weltweites Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe gefordert wird, und erkennt den positiven regionenübergreifenden Charakter der Initiative an;

43.   fordert den Rat nachdrücklich auf, die Leitlinien zur Todesstrafe zu aktualisieren, um alle Tätigkeiten, die auf eine uneingeschränkte Durchführung der Resolution der Generalversammlung abzielen, zu unterstützen, in der unter anderem alle Mitgliedstaaten, in denen es noch immer die Todesstrafe gibt, aufgefordert werden, internationale Standards zu respektieren, die Garantien zum Schutz der Rechte von Personen, denen die Todesstrafe droht, zu bieten, insbesondere die im Anhang zur Resolution 1984/50 vom 25. Mai 1984 des Wirtschafts- und Sozialrats festgelegten Mindeststandards; weist darauf hin, dass die Resolution dem Generalsekretär Informationen über die Anwendung der Todesstrafe und die Einhaltung der Garantien zum Schutz der Rechte von Personen, denen die Todesstrafe droht, an die Hand gibt und anstrebt, die Anwendung der Todesstrafe schrittweise einzuschränken und die Zahl der Verbrechen zu verringern, für die sie verhängt werden kann; weist ferner darauf hin, dass die Resolution damit endet, dass sie alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordert, ein Moratorium für Hinrichtungen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe festzulegen;

44.   fordert den Ratsvorsitz auf, Italien, Lettland, Polen und Spanien zu bestärken, die das Protokoll Nr.13 zur EMRK zur Abschaffung der Todesstrafe für alle Tatbestände noch nicht ratifiziert haben, dies zu tun(21); stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Leitlinien zur Todesstrafe kohärenter angewandt werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten solche Protokolle und Konventionen unterzeichnen und ratifizieren würden;

45.   begrüßt den Beschluss des Rates Justiz und Inneres vom 7. Dezember 2007, der gemeinsamen Erklärung des Europarats und der Europäischen Union zur Einführung eines Europäischen Tages gegen die Todesstrafe beizupflichten, der am 10. Oktober jedes Jahres begangen wird; begrüßt die Ergebnisse der Beratungen der Europäischen Konferenz in Lissabon vom 9. Oktober 2007, auf der einmal mehr die Abschaffung der Todesstrafe in Europa und die Förderung der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe gefordert wurden;

46.   begrüßt die Abschaffung der Todesstrafe in Albanien am 25. März 2007 (für alle Verbrechen), in Kirgisistan am 27. Juni 2007, in Ruanda am 26. Juli 2007, im Staat New Jersey (in den Vereinigten Staaten von Amerika) am 13. Dezember 2007 und in Usbekistan am 1. Januar 2008; äußert Besorgnis im Hinblick auf die mögliche Wiedereinführung der Todesstrafe in Guatemala; fordert die Regierung Guatemalas vielmehr nachdrücklich auf, sich dem weltweiten Moratorium für die Todesstrafe anzuschließen; begrüßt die Entscheidung Chinas, alle Fälle, in denen die Todesstrafe verhängt wurde, durch den Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen, ist aber weiterhin beunruhigt darüber, dass China immer noch die größte Zahl an Hinrichtungen weltweit durchführt; verurteilt die Verhängung der Todesstrafe in Belarus, was den europäischen Werten zuwiderläuft; verurteilt die immer häufigere Verhängung der Todesstrafe durch das iranische Regime; ist sehr besorgt darüber, dass das iranische Regime immer noch Angeklagte unter 18 Jahren zum Tode verurteilt;

Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

47.   stellt fest, dass Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) bisher weder unterzeichnet noch ratifiziert haben; stellt fest, dass Österreich, Belgien, Zypern, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Rumänien dieses Protokoll bisher unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben; fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das OPCAT bisher nicht unterzeichnet und/oder ratifiziert haben, dringend auf, dies unverzüglich zu tun;

48.   ist beunruhigt über den wahren Einsatz für Menschenrechte jener Mitgliedstaaten , die sich weigern, das oben genannte Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen zu unterzeichnen; fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies nicht getan haben, auf, dieses Übereinkommen umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren(22),

49.   verweist den Rat und die Kommission auf die jüngste Studie mit dem Titel "Durchführung der Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe", die dem Unterausschuss für Menschenrechte des Parlaments am 28. Juni 2007 und der COHOM im Dezember 2007 unterbreitet wurde; fordert beide auf, ihren Empfehlungen zu folgen, z.B. der Empfehlung, dass eine klare globale Vision mit einem nationalen Schwerpunkt auf der Prüfung des lokalen politischen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Kontextes entwickelt werden soll; fordert den Rat und die Kommission – nach einer Analyse – auf, Anweisungen an ihre Delegationen und an die Vertretungen der Mitgliedstaaten zu schicken, um ihnen bei der Durchführung der Leitlinien zu helfen;

50.   fordert den Rat und die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit dem Europarat zu verbessern, um eine europaweite Zone frei von Folter und anderen Formen der Misshandlung als deutliches Signal zu schaffen, dass die europäischen Länder sich nachdrücklich für die Abschaffung dieser Praktiken auch innerhalb ihrer Grenzen einsetzen;

51.   erwartet gespannt die Bewertung der Verwirklichung der Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die für die Vorlage vor der COHOM vorbereitet wird; erwartet im Zusammenhang mit der Überprüfung dieser Leitlinien, dass die COHOM spezifische Kriterien für Maßnahmen im Zusammenhang mit Einzelfällen diskutiert, um die Anwendung der Leitlinien zu verbessern; empfiehlt die Annahme von Maßnahmen, um die Einhaltung des absoluten Verbots von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu gewährleisten und jedem Versuch zu widerstehen, eine Position der Europäischen Union festzulegen, durch die die Verwendung diplomatischer Zusicherungen legitimiert wird, um die Überstellung von Personen an ein Land, in dem die Gefahr von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bestehen kann, zu erleichtern;

52.   fordert eine Aktualisierung der Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe im Hinblick auf Artikel 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen mit Behinderungen, in dem es um das Recht geht, nicht gefoltert oder einer grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden;

53.   fordert die regelmäßige Anwesenheit des Ratsvorsitzes oder des Ratssekretariats in den relevanten VN-Ausschüssen sowie eine weitere Zusammenarbeit mit dem Europarat und seinem Ausschuss zur Verhütung der Folter, um einen wertvollen und nützlichen sachlichen Beitrag zur Entscheidungsfindung betreffend Demarchen gegenüber bestimmten Ländern zu erreichen;

54.   fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die Praxis fortzuführen, bei allen internationalen EU-Partnern hinsichtlich der Ratifizierung und Anwendung der internationalen Übereinkommen zur Abschaffung von Folter und Misshandlung vorstellig zu werden sowie Rehabilitationsmaßnahmen für Überlebende der Folter bereitzustellen; fordert die Europäische Union auf, die Bekämpfung von Folter und Misshandlung als eine der wichtigsten Prioritäten ihrer Menschenrechtspolitik zu betrachten, insbesondere durch eine verstärkte Durchführung der Leitlinien der Europäischen Union und aller anderen Instrumente der Europäischen Union wie beispielsweise des EIDHR und indem sie dafür sorgt, dass Mitgliedstaaten keine diplomatischen Zusicherungen von Drittländern akzeptieren, in denen ein echtes Risiko der Folter oder Misshandlung von Menschen besteht;

Kinder und bewaffnete Konflikte

55.   begrüßt den am 13. August 2007 veröffentlichten Bericht des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, der zu dem Schluss kommt, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen konkrete Ziele und Maßnahmen gegen diejenigen anwenden sollten, die hartnäckig die Menschenrechte verletzen;

56.   begrüßt den Bericht und die Empfehlungen des VN-Generalsekretärs betreffend die Kinder und den bewaffneten Konflikt in Birma; verurteilt die schweren Verletzungen der Rechte der Kinder in diesem Land und fordert die COHOM auf, Birma bei der Anwendung der Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten Vorrang einzuräumen;

57.   begrüßt die Fortschritte bei der Anwendung der internationalen Kinderschutzstandards, wenn es darum geht, mutmaßliche Täter zur Verantwortung zu ziehen, wie zum Beispiel bei der Anklage wichtiger Anführer verschiedener Rebellengruppen in der Demokratischen Republik Kongo vor dem IStGH und die Anklage gegen vier wichtige Anführer der "Lord's Resistance Army" in Uganda; hält es für einen beachtenswerten Erfolg, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone entschieden hat, dass die Rekrutierung oder Verwendung von Kindern unter fünfzehn Jahren bei Kampfhandlungen ein Kriegsverbrechen nach dem Völkergewohnheitsrecht ist, und vor kurzem militärische Befehlshaber wegen der Rekrutierung von Kindern verurteilt hat;

58.   begrüßt die verstärkte Berücksichtigung der Rechte der Kinder bei einer Vielzahl von Verhandlungen, Abkommen, friedensschaffenden und friedenserhaltenden Bemühungen, Agenden und Verträge; hebt jedoch hervor, dass Klauseln über Kinder in Friedensabkommen klar abgefasst sein sollten, und dass ihre Ziele erreichbar sein sollten;

59.   begrüßt die verstärkte Berücksichtigung der Rechte der Kinder in Mechanismen, mit denen Verbrecher im Rahmen des Völkerrechts zur Verantwortung gezogen werden sollen (und erkennt in diesem Zusammenhang die diesbezüglichen Bemühungen der liberianischen Wahrheits- und Versöhnungskommission im Jahr 2007 an) als ein wichtiges Instrument, mit dem den Rechten der Kinder auf Teilnahme an Entscheidungen, die ihr Leben betreffen, Geltung verliehen wird; hebt jedoch hervor, dass das Wohl des Kindes die Richtschnur für jede solche Beteiligung, auch durch die Durchführung altersgerechter Maßnahmen und Verfahren und die Förderung von Rehabilitation und Wiedereingliederung von Kindern, die zu Opfern wurden, sein sollte;

60.   begrüßt die Fortschritte bei der Formulierung von Politik im Hinblick auf die Integrierten Standards für Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (2006), die Pariser Grundsätze und Leitlinien zu Kindern, die in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen einbezogen sind (2007); betont jedoch, dass nun eine wirksame Durchführung erforderlich ist;

61.   begrüßt, dass sieben weitere Staaten (Argentinien, Kroatien, Guatemala, Laos, Mauretanien, Marokko und die Ukraine) sich der internationalen Verpflichtung angeschlossen haben, die Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten zu beenden, die als die Pariser Verpflichtungen bekannt sind, und bedauert, dass die Vereinigten Staaten von Amerika diese nicht unterzeichnet haben, da sie gegen die Bestimmung bezüglich des IStGH sind;

62.   begrüßt, dass 11 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Genfer Erklärung über Waffengewalt und Entwicklung unterzeichnet haben und es damit nun insgesamt 42 Vertragsstaaten gibt; fordert die übrigen 16 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Genfer Erklärung noch nicht unterzeichnet haben, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun;

63.   fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren(23);

64.   erinnert daran, dass eine endgültige Beilegung der ungelöste Konflikte in den unter die ENP fallenden Ländern noch aussteht, hebt hervor, dass solche Situationen ein Umfeld schaffen, in dem die Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in den Konfliktregionen vernachlässigt wird, und dadurch auch die Gewährleistung und Achtung aller Rechte des Kindes erheblich behindert werden; fordert, dass die besondere Lage der Kinder und ihrer Familien in den Regionen in den ENP-Ländern, in denen es ungelöste Konflikte gibt, im Rahmen der von der Europäischen Union in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen vorrangig behandelt wird;

65.   stellt fest, dass der portugiesische Ratsvorsitz den Initiativen Deutschlands im Zusammenhang mit den Leitlinien gefolgt ist und alle diplomatischen EU-Auslandsvertretungen in prioritären Staaten angewiesen hat, die von der COHOM am 15. Juni 2007 angenommenen länderspezifischen Strategien als feststehende Anweisungen anzusehen, die bei der Tätigkeit der Leiter der Auslandsvertretungen betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten berücksichtigt werden müssen; begrüßt, dass der amtierende Ratsvorsitz auch die von den betroffenen nicht-staatlichen Stellen eingegangenen Berichte über spezifische Länder an die Präsidenten vor Ort weitergeleitet hat; begrüßt die Initiative der slowenischen Präsidentschaft, die eine Studie über die Wirksamkeit der Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten von Kindern in bewaffneten Konflikten in Auftrag gegeben hat; verweist in diesem Zusammenhang auf die begrenzte Wirkung der Leitlinien zu Kindern in bewaffneten Konflikten, die besonders darauf zurückzuführen ist, dass die Delegationen der Kommission und die Botschaften der Mitgliedstaaten zum größten Teil nicht darüber informiert waren, dass ihr Gastland als ein für die Anwendung dieser Leitlinien prioritäres Land gilt;

66.   fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer humanitären und handelspolitischen Bemühungen auch die Kinderzwangsarbeit zu bekämpfen

Menschenrechtsverteidiger

67.   fordert den Rat und die Kommission auf, sich um eine transparentere und systematischere Anwendung der Leitlinien der Europäischen Union für Menschenrechtsverteidiger zu bemühen, da dies ein wichtiges und innovatives Instrument zur Unterstützung der Menschenrechtsverteidiger und zum Schutz derjenigen ist, die gefährdet sind;

68.   erwartet, dass die Anerkennung der Leitlinien für Menschenrechtsverteidiger als vorrangiges Element der Außenpolitik der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte einhergehen wird mit der effektiven Umsetzung dieser Leitlinien in lokalen Strategien für 120 Länder; weist darauf hin, dass das Fehlen von Demarchen der Europäischen Union zugunsten von Menschenrechtsverteidigern in einigen Ländern, wie zum Beispiel in China, Tunesien, Äthiopien, im Iran und in Russland, Ausdruck eines Mangels an Konsens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sein scheint, wobei einzelne Mitgliedstaaten anderen außenpolitischen Interessen den Vorrang geben und so ein kollektives Handeln unmöglich machen;

69.   ist der Ansicht, dass ein einheitliches Vorgehen sich auch auf die Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten bei den Menschenrechtsaktivisten konzentrieren sollte, einschließlich derjenigen, die sich für die Verteidigung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einsetzen, und darauf, d für die Förderung von und Konsultations- und Interaktionsmechanismen zwischen ihnen und ihren Regierungen in Fragen der demokratischen Reform und der Förderung von Menschenrechten zu sorgen, insbesondere wenn es um Demokratisierungsprozesse geht;

70.   fordert den Rat und die Kommission auf, die Menschenrechtsverteidiger aktiv zur Verbreitung von Informationen über Theorie und Praxis von gewaltlosem Handeln anzuhalten und die Erweiterung der Kenntnisse über die bewährte Praxis und den entsprechenden Erfahrungsaustausch nach Möglichkeit zu fördern, und zwar aufgrund der direkt vor Ort gesammelten Erfahrungen;

71.   fordert den Rat und die Mitgliedstaaten, auf, unverzüglich die Frage von "Not"-Visa für Menschenrechtsverteidiger zu berücksichtigen, und zwar durch Einbeziehung eines eindeutigen Verweises auf die besondere Situation der Menschenrechtsverteidiger in den neuen Gemeinsamen Visakodex, wodurch eine spezifisches beschleunigtes Visaverfahren geschaffen wird, das sich die Erfahrungen der irischen und spanischen Regierung in dieser Frage zu nutze machen könnte; ist der Auffassung, dass die Vertraulichkeit von EU-Demarchen zu Gunsten von Menschrechtsverteidigern zuweilen sinnvoll ist, fordert aber, dass trotz dieser Vertraulichkeit die lokalen Mitarbeiter der Europäischen Union immer die NRO vor Ort vertraulich über solche Demarchen unterrichten sollten;

72.   stellt fest, dass trotz erheblicher wirtschaftlicher Reformen weiterhin systematische Verletzungen der politischen und der Menschenrechte in China feststellbar sind, und zwar in Form politisch bedingter Inhaftierung, von Angriffen auf Anwälte, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten, einschließlich der Weiquan-Bewegung und ihrer Bedrohung, des Fehlens einer unabhängigen Justiz, der Zwangsarbeit, der Unterdrückung der Meinungs- und Religionsfreiheit und der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten, der willkürlichen Verhaftungen, des Laogai-Lager-Systems und der angeblich systematischen Entnahme von Organen (Organernte); ist ebenfalls weiterhin besorgt über die Erstellung schwarzer Listen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, des Dalai Lama, seiner Begleiter und von Falun Gong-Anhängern;

73.   bedauert, dass nur noch fünf Menschenrechtsorganisationen in Belarus registriert sind und dass die Behörden ständig versuchen, diese Gruppen einzuschüchtern und zu kontrollieren, während sie immer wieder Anträge anderer Menschenrechtsgruppen ablehnen, sich ordnungsgemäß registrieren zu lassen; begrüßt die Entscheidung der VN-Generalversammlung vom Mai 2007, die Bewerbung von Belarus um einen Sitz im UNHRC unter Hinweis auf seine schlechte Menschenrechtsbilanz abzulehnen; fordert die Behörden von Belarus erneut auf, Einschüchterung, Bedrohung, gezielte Verhaftungen und politisch motivierte Verfolgungen von Menschenrechtsverteidigern und Aktivisten der Zivilgesellschaft in Belarus zu beenden;

74.   ist tief besorgt darüber, dass die iranischen Behörden im Jahr 2007 ihren Druck auf unabhängige Menschenrechtsverteidiger und Rechtsanwälte in dem Versuch verstärkt haben, sie davon abzuhalten, Menschenrechtsverletzungen publik zu machen und zu verfolgen; bedauert die Schließung von NRO durch die iranische Regierung, die die zivilgesellschaftliche Teilnahme fördern und das Bewusstsein für Menschenrechtsverletzungen schärfen, einschließlich derer, die Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, rechtlichen und sozialen Beistand leisten;

75.   betont einmal mehr, wie wichtig es ist, das Handbuch für die Durchführung der Leitlinien Menschenrechtsverteidigern vor Ort zur Verfügung zu stellen; bestärkt die COHOM darin, Übersetzungen der EU-Leitlinien für Menschenrechtsverteidiger in EU-Sprachen, die die Lingua franca in Drittländern sind, und in den wichtigsten Nicht-EU-Sprachen an die Regionalreferate und Botschaften/Delegationen zu verteilen; begrüßt, dass bisher Übersetzungen in Sprachen, wie Russisch, Arabisch, Chinesisch und Farsi verfügbar sind, hebt aber hervor, dass noch mehr Übersetzungen lokal erstellt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die Visafrage für Menschenrechtsverteidiger zu vereinfachen, die zu in der Europäischen Union organisierten Veranstaltungen eingeladen werden oder die aufgrund von sich verschlechternden Sicherheitsbedingungen fliehen;

Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge und anerkannte Konsultationen mit Drittländern

76.   fordert den Rat und die Kommission auf, eine umfassende Beurteilung der Leitlinien für Menschenrechtsdialoge einzuleiten und klare Indikatoren für die Auswirkungen jedes Dialogs sowie Kriterien für die Einleitung, Beendigung und Wiederaufnahme von Dialogen auszuarbeiten;

77.   fordert erneut, die Menschenrechtsdialoge auszudehnen sowohl auf die Lage in Drittländern als auch auf die Lage innerhalb der Europäischen Union und so die Glaubwürdigkeit dieses Dialogs zu vergrößern;

78.   bekräftigt erneut seine Forderung, dass Menschenrechtsfragen auf höchster politischer Ebene überprüft werden sollten, damit Menschenrechtsbelangen größeres politisches Gewicht verliehen wird, und damit verhindert wird, dass Mitgliedstaaten oder Drittländer Menschenrechtsfragen vom politischen Dialog ausschließen; hält es aus diesen Gründen für wichtig, dass dieser Dialog niemals dazu genutzt werden darf, das Thema auf Expertentreffen zu beschränken und es gegenüber anderen politischen Themen an den Rand zu drängen; fordert den Rat und die Kommission somit auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

   die Veröffentlichung der Ziele jedes Dialogs und die Beobachtung ihrer Umsetzung;
   die Beurteilung jedes Dialogs vorzugsweise jedes Jahr und mindestens alle zwei Jahre;
   die Gewährleistung, dass jedes Gespräch im Rahmen des Dialogs neben einer Phase der "technischen" Vertiefung auf Beamtenebene mit einer politischen Phase einhergeht, an der Verantwortliche auf "Minister"-Ebene direkt beteiligt sind;

79.   verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die Vorschläge in der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 6. September 2007 über das Funktionieren der Menschenrechtsdialoge und Konsultationen über Menschenrechte mit Drittländern und betont, dass im Januar 2008 ein Dialog zwischen dem Rat, der Kommission und dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments eingeleitet wurde, um die Empfehlungen dieser Entschließung zur Einbeziehung der Parlaments in die Dialoge im Allgemeinen umzusetzen; erinnert diesbezüglich an die Verpflichtung des Rates, das Parlament gemäß Artikel 21 EUV zu konsultieren und seinen Standpunkt zu berücksichtigen;

80.   hebt die Notwendigkeit einer radikalen Intensivierung des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und China hervor und ist besorgt darüber, dass China nur zu zwei Drittel der Punkte Stellung genommen hat, die die Europäische Union im Zusammenhang mit bedenklichen Einzelfällen im Rahmen dieses Dialogs angesprochen hat; äußert Besorgnis über die schweren Menschenrechtsverletzungen in China und betont, dass sich die Menschenrechtssituation in diesem Land trotz der Zusagen des Regimes im Hinblick auf die bevorstehenden Olympischen Spiele gemäß der Olympischen Charta nicht verbessert hat; begrüßt, gemäß der Olympischen Charta, dass China daran arbeitet, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters für Folter umzusetzen und vor kurzem die Gerichte angewiesen hat, sich nicht auf Geständnisse allein zu verlassen; stellt fest, dass trotz wiederholter Zusagen der chinesischen Regierung bezüglich ihrer Absicht, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren, die Ratifizierung immer noch aussteht; bedauert, dass keine gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Chinas zu den Menschenrechten auf dem am 28. November 2007 in Peking abgehaltenen Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und China angenommen wurde, obwohl ursprünglich die Absicht bekundet worden war, eine solche Erklärung abzugeben; fordert den Rat auf, das Parlament ausführlicher nach Diskussionen zu unterrichten, wozu auch eine detaillierte Liste von in Einzelfällen vom Rat und den Mitgliedstaaten unternommenen Demarchen gehört; stellt fest, dass solchen Anliegen im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking, die eine wichtige historische Chance für die Verbesserung der Menschenrechte in China darstellen, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; ist in diesem Zusammenhang weiterhin beunruhigt über die chinesische Gesetzeslage, einschließlich des Systems der Staatsgeheimnisse, wodurch die Transparenz, die für die Entwicklung einer verantwortungsvollen Staatsführung und eines Systems, in dem die Rechtsstaatlichkeit vorherrscht, notwendig ist, verhindert wird; ist beunruhigt über die Einschränkungen der Freiheit chinesischer und internationaler Medien, einschließlich des Internet, des Blogging und des Zugangs zu Informationen für die chinesische und internationale Presse; ist ebenfalls weiterhin besorgt über die Erstellung schwarzer Listen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, einschließlich des Dalai Lama, seiner Begleiter und von Falun Gong-Anhängern; fordert in diesem Zusammenhang die sofortige Freilassung des bekannten AIDS-Aktivisten Hu Jia; hebt die Notwendigkeit hervor, auch nach den Olympischen Spielen die Menschenrechtslage und die Änderungen der diesbezüglichen Rechtsvorschriften aufmerksam zu verfolgen; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre Handelsbeziehungen mit China von Menschenrechtsreformen abhängig gemacht werden, und fordert den Rat in dieser Hinsicht auf, eine umfassende Beurteilung der Menschenrechtslage vor Abschluss jedes neuen Partnerschafts- und Kooperationsrahmenabkommens durchzuführen; fordert den Rat und die Kommission auf, die Fragen in Zusammenhang mit der Autonomen Region Innere Mongolei, Ostturkestan und der Autonomen Region Tibet anzusprechen, einen transparenten Dialog zwischen der chinesischen Regierung und Gesandten der tibetischen Regierung im Exil zu unterstützen und die Frage der Auswirkungen der chinesischen Politik in Afrika auf die Menschenrechte durchgängig zu berücksichtigen; ist weiterhin beunruhigt über die systematische Verletzung der Menschenrechte der ethnischen Gruppe der Uiguren in der Uighurischen Autonomen Region Xinjiang;

81.   ist weiterhin besorgt darüber, dass der Menschenrechtsdialog mit dem Iran wegen des Fehlens positiver Fortschritte jeglicher Art bei der Verbesserung der Lage der Menschenrechte und wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens des Iran seit 2004 unterbrochen ist; fordert die iranischen Verantwortlichen auf, diesen Dialog wieder aufzunehmen, um alle Akteure der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die sich für Demokratie engagieren, und – mit friedlichen und gewaltfreien Mitteln – die bisherigen Prozesse zu stärken, die demokratische, institutionelle und konstitutionelle Reformen fördern können, die Nachhaltigkeit dieser Reformen gewährleisten können und die Einbeziehung aller iranischen Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft in Entscheidungsprozesse konsolidieren können und somit die von ihnen im allgemeinen politischen Diskurs wahrgenommene Rolle zu stärken; ist zutiefst besorgt darüber, dass sich die Achtung der grundlegenden Menschenrechte im Iran, vor allem des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit 2007 weiter verschlechtert hat; verurteilt die neue von den iranischen Behörden seit Anfang April 2007 eingeleitete Moral-Kampagne, derzufolge tausende Männer und Frauen im Zuge der "Bekämpfung unmoralischen Verhaltens" verhaftet wurden; verurteilt die immer häufigere Verhängung der Todesstrafe durch das iranische Regime;

82.   bedauert, dass die Menschenrechtskonsultationen zwischen der Europäischen Union und Russland keine Ergebnisse gebracht haben, und fordert eine Beteiligung des Europäischen Parlaments an einem solchen Prozess; unterstützt die Bemühungen des Rates und der Kommission, um zu erreichen, dass die Konsultationen abwechselnd in Russland und der Europäischen Union stattfinden, wodurch auch andere russische Ministerien als das Außenministerium an den Konsultationen teilnehmen und die russische Delegation an den Treffen der russischen und europäischen parlamentarischen Gremien oder NRO teilnimmt, die in Verbindung mit den Konsultationen organisiert werden; bedauert, dass es der Europäischen Union nicht gelungen ist, einen politischen Wandel in Russland zu bewirken, vor allem bei so heiklen Themen wie zum Beispiel der Lage in Tschetschenien und anderen kaukasischen Republiken, der Straffreiheit und der Unabhängigkeit der Justiz, der Behandlung von Menschenrechtsverteidigern und von politischen Gefangenen, darunter Michail Chodorkowskij, der Unabhängigkeit der Medien und der Meinungsfreiheit, der Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten, der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte bei den Streitkräften, der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Ausrichtung sowie weiteren Themen; ist der Ansicht, dass die bereits seit langem geführte Debatte über Tschetschenien auf die beunruhigende Situation in Inguschetien und Dagestan ausgedehnt werden sollte; fordert die russischen Behörden auf, die nationalen Minderheiten in der Republik Mari El zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte und die Minderheitenrechte gemäß der Verfassung von Mari El und gemäß europäischen Standards eingehalten werden; bedauert die fortgesetzte Verfolgung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, politischen Gefangenen und NRO, zum Beispiel die jüngste Drangsalierung von Novaya Gazeta und der Nizhny-Novgorod-Stiftung zur Förderung von Toleranz; ist besorgt darüber, dass die neuen russischen Gesetze über NRO, die 2006 in Kraft getreten sind, 2007 nachweislich zum Teil willkürlich und selektiv angewendet und herangezogen wurden, um rechtmäßige Aktivitäten von NRO zu verhindern, zu beschränken und zu bestrafen, was dazu führt, dass die Situation für NRO immer unsicherer und prekärer wird; äußert sich ferner besorgt darüber, dass die Staatsanwaltschaft nach wie vor das Recht von Michail Chodorkowskij und seinem Mitarbeiter Platon Lebedev auf ein faires Gerichtsverfahren nach internationalen Standards missachtet, worauf auch Amnesty International in seinem Bericht vom Dezember 2007 hinweist, und äußert sich bestürzt über die Weigerung, Wasilii Aleksanian, dem ehemaligen Vizepräsidenten von Yukos, trotz wiederholter Aufforderungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats lebensrettende medizinische Behandlung zukommen zu lassen; fordert Russland dringend auf, weitere Maßnahmen zum Schutz der Meinungsfreiheit und der Sicherheit von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern zu ergreifen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Zusammenarbeit Russlands mit der OSZE, dem Europarat und den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen sowie die Ratifizierung aller relevanten Menschenrechtsübereinkommen von der Europäischen Union als Priorität angesehen werden sollten, insbesondere die Ratifizierung von Protokoll Nr. 14 zur EMRK, durch welches das Kontrollsystem der Konvention geändert wird; bedauert die fehlende Bereitschaft Russlands, internationale Wahlbeobachter in ausreichender Zahl und früh genug einzuladen, damit sie die Wahlen gemäß den OSZE-Standards ordnungsgemäß überwachen können, was es dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE unmöglich macht, seine geplante Wahlbeobachtungsmission gemäß seinem Mandat durchzuführen, und ist deshalb gezwungen, die demokratische Glaubwürdigkeit der Parlamentswahlen 2007 und der Präsidentschaftswahlen 2008 in Frage zu stellen; fordert den Rat und die Kommission dringend auf, Menschenrechtsfragen, auch Einzelfälle, mit den russischen Behörden auf höchster Ebene und im Rahmen des neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit Russland zur Sprache zu bringen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, neben der Menschenrechtsklausel eindeutigere Verpflichtungen und wirksamere Beobachtungsmechanismen festzulegen, um eine tatsächliche Verbesserung der Menschenrechtslage zu erreichen;

83.   fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, Menschenrechtsunterausschüsse mit allen Nachbarländern einzusetzen; bekräftigt erneut seine Forderung, dass Parlamentarier an der Vorbereitung von Treffen solcher Unterausschüsse beteiligt und über ihre Ergebnisse unterrichtet werden; ist der Ansicht, dass es möglicherweise während der ersten Runden dieser Treffen, wie im Fall von Tunesien, hauptsächlich um die Festlegung des dauerhaften Bestehens der Unterausschüsse und die Förderung des Vertrauens zwischen den Partnern geht, solche Unterausschüsse jedoch, vor allem derzeit im Fall von Marokko, auf eine ergebnisorientierte Phase mit der Festlegung konkreter Maßstäbe und Indikatoren für den Fortschritt sowie mit der Möglichkeit, Einzelfälle zur Sprache zu bringen, zusteuern sollten; weist darauf hin, dass Diskussionen über Menschenrechte auf keinen Fall auf diese Unterausschüsse beschränkt werden dürfen, und betont in diesem Sinne die Notwendigkeit, solche Fragen im Rahmen des politischen Dialogs bis hin zur höchsten Ebene zu behandeln, um die Kohärenz der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich zu erhöhen und die Diskrepanz zwischen den von beiden Seiten der Presse gegenüber abgegebenen Erklärungen zur Menschenrechtslage, zu verringern; begrüßt die Erklärung des Rates vom 16. Oktober 2007, dass im Rahmen von Erörterungen über ein künftiges Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Libyen unter anderem Zusammenarbeit und Fortschritte in Bezug auf die Menschenrechte besondere Berücksichtigung finden werden;

84.   erinnert an die sich verschlechternde Situation in Syrien, wo die offiziellen Vertreter des Regimes sich weigern, Menschenrechtsgruppierungen offiziellen Status zuzuerkennen, und wo Menschenrechtsgruppierungen von den Sicherheitsdiensten schikaniert und ihre Mitglieder aufgrund des fehlenden Rechtsstatus inhaftiert werden; verurteilt die Inhaftierung von Dissidenten und Mitgliedern von Oppositionsparteien und fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die syrische Regierung aufzufordern, die auf diese Weise in Haft befindlichen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und unabhängigen Rechtsanwälte auf freien Fuß zu setzen und den Ausnahmezustand aufzuheben;

85.   verurteilt das Vorgehen der belarussischen Regierung gegen die Opposition; ist der Auffassung, dass das Vorgehen der Regierung immer häufiger in systematische Aktionen der Demütigung und menschenunwürdigen Behandlung von Oppositionsvertretern ausartet; weist als Beispiel dafür auf die kürzlich erfolgte Verhaftung des Sacharowpreisträgers Aleksandr Milinkewitsch hin; weist darauf hin, dass die Europäische Union im Bereich der Verbesserung der Menschenrechtslage in Belarus keinerlei Erfolge vorweisen kann;

86.   bringt seine tiefe Besorgnis über die katastrophale humanitäre Krise im Gazastreifen zum Ausdruck; fordert alle betroffenen Seiten auf, sich an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu halten; bekräftigt erneut den Inhalt seiner Entschließung vom 21. Februar 2008 zur Lage im Gaza-Streifen(24);

87.   erkennt die Bemühungen des Rates und der Kommission an, eine zweite Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und Usbekistan im Mai 2008 zu organisieren, und würdigt die Bemühungen der Kommission, am Rande des Dialogs, möglicherweise in Taschkent, ein Bürgergesellschaftsseminar über die Berichterstattung in den Medien zu organisieren; weist einmal mehr darauf hin, dass die Abhaltung eines Menschenrechtsdialogs und von Expertentreffen über das im Jahr 2005 stattgefundene Andijan-Massaker an sich noch keinen Fortschritt darstellt und nicht als Grund für die Aufhebung von Sanktionen genutzt werden kann; stellt fest, dass das Ausbleiben einer unabhängigen internationalen Untersuchung des Andijan-Massakers und das Fehlen jeglicher Verbesserung der Menschenrechtslage in Usbekistan – dies sind die von der Europäischen Union festgelegten Bedingungen für die Aufhebung von Sanktionen – logischerweise dazu geführt haben, dass die Sanktionen gegen Usbekistan ausgedehnt wurden; begrüßt, dass in den Schlussfolgerungen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 15. - 16. Oktober 2007 spezifische Bedingungen eingeführt wurden, die innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden müssen, damit die Aussetzung der Visabeschränkungen aufrechterhalten wird; fordert den Rat und die Kommission auf, eine ernsthafte Beurteilung der Auswirkungen des Beschlusses durchzuführen, einige der Visabeschränkungen, die Teil der Sanktionen der Europäischen Union gegen Usbekistan sind, für sechs Monate auszusetzen, und die allgemeine Menschenrechtslage in dem Land zu überprüfen; bedauert, dass Usbekistan bisher in keinerlei Hinsicht Fortschritte gezeigt hat; zollt der Arbeit seines Unterausschusses Menschenrechte Anerkennung, der die Lage der Menschenrechte halbjährlich einer genauen Überprüfung unterzieht und so dem Rat regelmäßige parlamentarische Bewertungen und Empfehlungen darüber zur Verfügung stellt, welche Politik die Europäische Union in dieser Frage verfolgen sollte; ist entsetzt über die Präsidentschaftswahlen vom 23. Dezember 2007 in Usbekistan, die laut dem BDIMR in einem streng kontrollierten politischen Umfeld stattfanden, das keinen Raum für echte Opposition ließ, und …generell viele Standards der OSZE für demokratische Wahlen nicht erfüllten; verurteilt die Ermordung von Mark Weil, dem Gründer und künstlerischen Leiter des unabhängigen Ilkhom Theaters, am 9. September 2007 in Taschkent und des Journalisten und Kritikers des usbekischen Regimes Alisher Saipov am 24. Oktober 2007 in der kirgisischen Stadt Osh; fordert erneut die unverzügliche Freilassung politischer Gefangener(25);

88.   befürwortet die Bereitschaft des Rates, Menschenrechtsdialoge mit jedem der verbleibenden vier zentralasiatischen Staaten aufzunehmen; fordert, dass die Dialoge ergebnisorientiert und voll und ganz im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die Menschenrechtsdialoge mit Drittländern durchgeführt werden und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und des Europäischen Parlaments gewährleisten; fordert, dass die Einführung der Dialoge mit der Bereitstellung ausreichender Mittel in den Sekretariaten des Rates und der Kommission einhergeht;

89.   stellt fest, dass das Engagement sowohl der Türkei als auch der Europäischen Union für den Beitrittsprozess der Türkei von großer Bedeutung für die derzeitigen Menschenrechtsreformen in der Türkei ist;

90.   hofft, dass diejenigen, die für die Ermordung von Benazir Bhutto verantwortlich sind, umgehend ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden; nimmt die Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Pakistan während des Jahres 2007 zur Kenntnis, vor allem auch die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz und der Freiheit der Medien; verurteilt in diesem Sinne die gegen Iftikhar Mohammad Choudhry, den früheren Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, betriebene Diffamierungskampagne, die Absetzung Chaudrys und den gegen ihn verhängten Hausarrest; fordert Rat und Kommission auf, die von den Richter- und Anwaltsvereinigungen gestartete Initiative für Demokratie zu unterstützen, indem sie vor allem einige ihrer Vertreter, wie Herrn Choudhry, einladen; fordert die Wiedereinsetzung aller abgesetzten Richter; nimmt die Annahme eines neuen länderspezifischen Strategiepapiers für Pakistan zur Kenntnis und begrüßt die durchgängige Berücksichtigung von Konfliktprävention und Menschenrechten im ganzen Dokument; stellt fest, dass das erste Treffen des Gemischten Ausschusses Europäische Gemeinschaft-Pakistan am 24. Mai 2007 in Islamabad stattfand, und hebt die Notwendigkeit hervor, dass die Menschenrechte bei allen nachfolgenden Treffen an oberster Stelle der Tagesordnung stehen;

Genitalverstümmelung bei Frauen und andere schädliche traditionelle Praktiken

91.   hebt hervor, dass Bemühungen zur Abschaffung aller Formen von Genitalverstümmelung bei Frauen sowohl an der Basis als auch im Rahmen der politischen Entscheidungsfindung intensiviert werden sollten, um hervorzuheben, dass eine solche Verstümmelung sowohl ein geschlechtsspezifisches Problem als auch einen Verstoß gegen das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt;

92.   fordert nachdrücklich, dass die Rechte der Frau bei allen Menschenrechtsdialogen ausdrücklich zur Sprache gebracht werden, insbesondere die Bekämpfung und Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich –vorrangig – geschlechtsselektiver Abtreibungen, aller schädlichen traditionellen oder üblichen Praktiken, wie etwa die Genitalverstümmelung bei Frauen oder Kinder- und Zwangsehen, aller Formen des Menschenhandels, der häuslichen Gewalt und der Frauenmorde sowie der Ausbeutung am Arbeitsplatz und der wirtschaftlichen Ausbeutung und fordert, dass jede Berufung seitens der Staaten auf etwaige Sitten, Traditionen oder religiöse Anschauungen, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen, gegen solche Gewalt und alle Praktiken, die das Leben von Frauen in Gefahr bringen können, vorzugehen, zurückgewiesen wird;

93.   fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechtsklausel geltend zu machen, um die Bekämpfung aller Formen von Genitalverstümmelung bei Frauen zu einem vorrangigen Thema in den Beziehungen zu Drittländern zu machen, insbesondere zu jenen Staaten, denen im Rahmen des Abkommens von Cotonou (bzw. nun im Rahmen der Europäischen Partnerschaftsabkommen) Vergünstigungen in den Beziehungen zur Europäischen Union gewährt werden, und Druck auf diese Länder auszuüben, damit sie die zur Abschaffung dieser Praktiken erforderlichen legislativen, administrativen, justiziellen und präventiven Maßnahmen erlassen;

94.   erinnert an die Millenniums-Entwicklungsziele und betont, dass der Zugang zu Bildung und Gesundheit zu den grundlegenden Menschenrechten gehört; vertritt die Auffassung, dass Gesundheitsprogramme, einschließlich jener zur sexuellen Gesundheit, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Stellung der Frauen und der Rechte des Kindes einen hohen Stellenwert in der Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik der Europäischen Union einnehmen sollten, vor allem dort, wo geschlechtsbezogene Gewalt weit verbreitet ist und Frauen und Kinder einem HIV/AIDS-Risiko ausgesetzt sind oder ihnen der Zugang zu Informationen, Prävention und/oder Behandlung verweigert wird; fordert die Kommission auf, die grundlegenden Arbeitnehmerrechte und die Agenda für menschenwürdige Arbeit in ihre Entwicklungspolitik aufzunehmen, insbesondere in die auf den Handel ausgerichteten Hilfsprogramme;

95.   fordert den Rat, die Kommission und Mitgliedstaaten auf, vor allem die Ratifizierung und Durchführung des Protokolls der Afrikanischen Union über die Rechte der Frauen in Afrika durch die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union zu fördern;

96.   fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das EIDHR zu fördern und die Zuweisung von Mitteln für Maßnahmen zur Abschaffung aller Formen von Genitalverstümmelung bei Frauen sicherzustellen;

Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Ratsvorsitze

97.   bedauert die anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte und der Demokratie durch die Militärjunta in Birma und unterstützt die Entschlossenheit der Europäischen Union, ihre erklärten Ziele zu erreichen, nämlich einen integrativen und echten "Drei-Parteien-Dialog" zwischen dem Militärregime, der demokratischen Opposition (d.h. der Nationalen Liga für Demokratie, die 1990 die Wahl gewann) und den ethnischen Nationalitäten, um die nationale Wiederversöhnung sicherzustellen, die für einen Übergang zur Demokratie in Birma erforderlich ist, und die Einsetzung einer rechtmäßigen, demokratisch gewählten Zivilregierung, die die Menschenrechte ihrer Bevölkerung achtet und wieder normale Beziehungen zur internationalen Gemeinschaft herstellt; begrüßt die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts des Rates im November 2007, in dem die bestehenden restriktiven Maßnahmen verlängert und zusätzliche restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, bedauert aber die Ausnahme äußerst wichtiger Sektoren, wie Energie, und der das Finanz- und das Bankwesen betreffenden Sanktionen gegen das Militärregime; vertritt die Ansicht, dass die Annahme restriktiver Maßnahmen systematisch einhergehen muss mit einer umfassenden Unterstützung der Zivilgesellschaft, was im Fall Birmas versäumt wurde; verurteilt die brutale Reaktion der Behörden Birmas auf die Demonstrationen buddhistischer Mönche und auf alle anderen friedlichen Demonstranten; bedauert, dass Personen, die sich aktiv für die Demokratie einsetzen, und Journalisten immer noch festgenommen und inhaftiert werden, und fordert den Rat auf, weiterhin auf die Lage der Menschenrechte in Birma als Frage von oberster Priorität für den UNHRC hinzuweisen und weiter darauf zu drängen, dass Tomas Ojea Quintana, der UNO-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Birma, dem Land einen zweiten Besuch abstattet, um sich ein genaueres Bild von den Verstößen gegen die Menschenrechte zu machen; begrüßt die Ernennung von Piero Fassino zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Birma und fordert die Kommission auf, die prodemokratische Bewegung Birmas im Rahmen des EIDHR aktiv zu unterstützen; verurteilt die Ermordung von Padoh Mahn Sha, dem Generalsekretär der Nationalen Union der Karen (KNU), am 14. Februar 2008, der in seinem Haus in Thailand getötet wurde; fordert, dass die Umstände dieser Ermordung untersucht werden und dass die Europäische Union gegenüber dem Militärregime ihren Abscheu zum Ausdruck bringt und nachdrücklich auf einen besseren Schutz von in Thailand im Exil lebenden Führern der Demokratiebewegung aus Birma dringt; ist besorgt darüber, dass die Lage von Flüchtlingen aus Birma in Malaysia äußerst prekär ist und sie der Gefahr ausgesetzt sind, von den malaysischen Behörden festgenommen, inhaftiert, geschlagen und deportiert zu werden; fordert den Rat eindringlich auf, die malaysischen Behörden aufzufordern, ihre brutale Behandlung von Flüchtlingen einzustellen, den Hohen Kommissar für Flüchtlinge zu bestärken, alle Flüchtlinge zu registrieren, um ihnen mehr Schutz zu bieten, und darauf zu dringen, dass sich mehr Länder bereit erklären, birmanische Flüchtlinge aus Malaysia zur Neuansiedlung aufzunehmen;

98.   fordert den Ratsvorsitz auf, sich auf Länder zu konzentrieren, denen besonderes Augenmerk auf dem Gebiet der Menschenrechte gebührt; bestärkt den Rat vor allem, die Leitlinien der Europäischen Union zu Menschenrechtsverteidigern uneingeschränkt anzuwenden und zusätzliche Mittel für Projekte im Rahmen des EIDHR bereitzustellen, insbesondere für die Förderung der Demokratie in Belarus, Birma, Kuba, Eritrea, Laos, Nordkorea, Usbekistan, Vietnam und Simbabwe; ist der Ansicht, dass die Konzeption und Durchführung dieser Projekte nicht von der Zustimmung oder Zusammenarbeit der jeweiligen Regime abhängig sein sollte;

99.   begrüßt, dass am 18. Oktober 2007 der erste EU-Tag zur Bekämpfung des Menschenhandels begangen wurde, durch den das Bewusstsein für das Problem des Menschenhandels geschärft und das seit langem bestehende Engagement der Europäischen Union für seine Beseitigung betont werden soll;

100.   begrüßt das Menschenrechtsforum Europäische Union-NRO, das vom portugiesischen Ratsvorsitz und der Kommission organisiert und im Dezember 2007 in Lissabon zum Thema wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte abgehalten wurde; befürwortet die Empfehlungen des Forums, das erneut die Unteilbarkeit und Universalität der Menschenrechte bekräftigte und dem es gelang, die externen und internen Aspekte der Politik der Europäischen Union miteinander zu verbinden; bestärkt den Rat und die Kommission daher, die derzeitige Folgenabschätzung in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die von der GD Handel der Kommission vorgenommen wird, durch eine angemessene Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte aufzuwerten;

101.   begrüßt das vierte Treffen des Netzes von Kontaktstellen der Europäischen Union zur Verfolgung der Verantwortlichen von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das am 7. und 8. Mai 2007 in Den Haag stattfand; nimmt die Arbeit dieses Treffens zur Kenntnis, das sich ausschließlich mit Ruanda und Ermittlungen europäischer Staaten gegen ruandische Verdächtige befasste; bedauert, dass im Rahmen des portugiesischen Ratsvorsitzes kein fünftes Treffen des Netzes veranstaltet wurde; erinnert den Rat an die Verpflichtung, im Rahmen jedes Vorsitzes ein derartiges Treffen abzuhalten;

102.   fordert den Ratsvorsitz auf, die Untätigkeit der Europäischen Union in Darfur anzusprechen; begrüßt die Operation der gemischten Friedenstruppe Afrikanische Union/Vereinte Nationen in Darfur (UNAMID), die mit Resolution 1769 (2007) des VN-Sicherheitsrats einhellig am 31. Juli 2007 als kleiner Schritt in die richtige Richtung gebilligt wurde; stellt fest, dass die UNAMID die Mission der Afrikanischen Union im Sudan (AMIS) am 31. Dezember 2007 ablöste und zunächst einmal ein am 31. Juli 2008 auslaufendes Mandat hat; erwartet, dass die 7 000 Mann starke AMIS-Truppe, die bisher für die Erhaltung des Friedens zuständig war, in dieser neuen Friedenstruppe aufgehen wird und dass alle notwendigen Maßnahmen unternommen werden, damit die UNAMID ihr Mandat erfüllen kann, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung der Mannstärke der Friedenstruppe; besteht jedoch darauf, dass die von dem IStGH ausgestellten Haftbefehle im Zusammenhang mit Darfur so bald wie möglich vollstreckt werden müssen; stellt fest, dass das Ausbleiben von Maßnahmen gegen die humanitäre Katastrophe in Darfur einer der Gründe war, warum sich die politische und soziale Lage im Tschad verschärft hat; fordert, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um diesem Staat verstärkte Hilfe zu leisten;

103.   äußert sich besorgt über die Rebellenoffensive Anfang Februar 2008 in N'Djamena, der Hauptstadt des Tschad ; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass sich die Europäische Union einbringt, wenn es darum geht, den diplomatischen Druck zu verstärken, um einen Waffenstillstand im Tschad zu erreichen und so die belagerte Zivilbevölkerung zu schützen, und Diskussionen zu unterstützen, die auf Frieden und nationale Wiederversöhnung im Tschad ausgerichtet sind; verurteilt das harte Vorgehen der Regierung des Tschad in der Hauptstadt N'Djamena gegen politische Gegner nach dem versuchten Staatsstreich vom Februar; fordert den Rat eindringlich auf, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Freiheit der politischen Opposition im Tschad zu gewährleisten; unterstreicht wie schwer die Krise im Zusammenhang mit den Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im östlichen Tschad ist, wo mehr als 400 000 Flüchtlinge und Binnenvertriebene in 12 Lagern an der Ostgrenze des Tschad untergebracht sind; begrüßt die Einsetzung der Friedensmission der Einsatzkräfte der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR TSCHAD/RCA) und ihr zentrales Ziel, Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Mitarbeiter humanitärer Organisationen in dieser Krisenregion zu schützen;

104.   begrüßt, dass in den Vereinten Nationen die Arbeit zur Erreichung eines einheitlichen Verhaltensstandards für alle Kategorien des an friedenssichernden Missionen beteiligten Personals begonnen hat; stellt fest, dass im Aktionsplan der Task Force die Erfordernis dargelegt ist, dass sechs Grundprinzipien in allen Verhaltenskodizes des Ständigen Interinstitutionellen Ausschusses (Inter-Agency Standing Committee) enthalten sein müssen, einschließlich eines Prinzips, durch das sexuelle Handlungen mit Personen unter achtzehn Jahren verboten sind, ungeachtet des lokal geltenden Volljährigkeitsalters oder Schutzalters; begrüßt, dass dieser Verhaltenskodex nun für das gesamte friedenssichernde und humanitäre Personal der Vereinten Nationen gilt; begrüßt die Schaffung von Personal Conduct Units innerhalb der VN-Missionen in Burundi, Cote d'Ivoire, der Demokratischen Republik Kongo und Haiti, um Beschuldigungen zu untersuchen und Opfern zu helfen; erwartet die uneingeschränkte Anwendung des Verhaltenskodex in allen VN-Vertretungen und auch gegebenenfalls die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen gegen das Personal, das erwiesenermaßen Kinder vergewaltigt oder sexuell ausgenutzt hat:

105.   begrüßt, dass der Rat Listen von Schwerpunktländern erstellt und regelmäßig aktualisiert, für die zusätzliche konzertierte Anstrengungen im Hinblick auf die Durchführung der Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern und bewaffneten Konflikten, der Todesstrafe (so genannte Länder, die am Wendepunkt angelangt sind) und zu Menschenrechtsverteidigern unternommen werden; stellt fest, dass ein ähnliches Vorgehen auch im Rahmen der Durchführungsstrategie für die neuen Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes vorgesehen ist; bestärkt den Rat und die Kommission darin, diese bewährte Praxis auszudehnen, die es der Europäischen Union unter anderem ermöglicht, mit Demarchen, Erklärungen und anderen Maßnahmenformen auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Folter effektiver zu reagieren; empfiehlt dem Rat und der Kommission bei der Ermittlung von Schwerpunktländern Sondermechanismen der Vereinten Nationen einzubeziehen und Empfehlungen und Dringlichkeitsentschließungen des Europäischen Parlaments zu berücksichtigen;

106.   bekräftigt erneut seine Forderung, dass alle Menschenrechts- und Demokratiediskussionen mit Drittländern, Instrumente, Dokumente und Berichte, einschließlich der Jahresberichte über Menschenrechte, sich ausdrücklich mit Diskriminierungsfragen befassen, so auch mit Fragen betreffend ethnische, nationale und sprachliche Minderheiten, Religionsfreiheit, einschließlich Intoleranz gegenüber jeder Religion und diskriminierender Praktiken gegenüber Minderheitsreligionen, mit der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit, dem Schutz und der Förderung den Rechten indigener Völker, den Menschenrechte von Frauen, den Rechten von Kindern, Behinderten, darunter auch geistig Behinderten, und von Menschen aller sexuellen Ausrichtungen, gegebenenfalls unter vollständiger Einbeziehung ihrer Organisationen sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittländern;

Die Außenhilfeprogramme der Kommission und EIDHR

107.   äußert sich besorgt über die offensichtlich manipulierte Präsidentschaftswahl im Dezember 2007 in Kenia, woraufhin es in Kenia zu Gewaltausbrüchen kam, und fordert die Gewährleistung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Versammlungs- und des Vereinigungsrechts, sowie freie und gerechte Wahlen; ist besorgt darüber, dass Kenia am Tag nach den Wahlen im Dezember 2007 Finanzmittel der Europäischen Union erhalten hat; fordert nachdrücklich, in Zukunft Zahlungen an Regierungen nicht innerhalb so kurzer Zeit nach allgemeinen Wahlen zu tätigen und insbesondere solche Zahlungen erst zu tätigen, nachdem der Bericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union vorliegt; stellt im Zusammenhang mit den Friedensgesprächen fest, wie wichtig es ist, dass die Europäische Union weiterhin daran mitwirkt, die laufenden Bemühungen, eine funktionierende und stabile demokratische Regierung und Präsidentschaft in Kenia aufzubauen, zu unterstützen;

108.   begrüßt die Annahme des EIDHR als eines spezifischen Finanzierungsinstruments zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie in Drittländern, und die Berücksichtigung der Prioritäten des Europäischen Parlaments in den Programmplanungsdokumenten 2007 und 2008;

109.   fordert vollständige Transparenz im Hinblick darauf, wie die Gelder ausgegeben werden und Projekte im Rahmen des EIDHR ausgewählt und bewertet werden; fordert die Veröffentlichung aller ausgewählten Projekte im Internet, wann auch immer dies mit dem Schutz des Empfängers vereinbar ist;

110.   begrüßt die Auflegung eines neuen Projekts im Rahmen des EIDHR, durch das es möglich ist, Sofortmaßnahmen für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu ergreifen; fordert die Kommission auf, dieses neue Projekt rasch und effektiv umzusetzen;

111.   schlägt vor, die im Rahmen des EIDHR bereitgestellten Mittel ab 2009 aufzustocken, um insbesondere über zusätzliche Mittel für Vorhaben zu verfügen, die in als problematisch geltenden Ländern durchgeführt oder direkt von den Delegationen der Kommission mit den lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft verwaltet werden, damit alle Länder, in denen solche Vorhaben realisiert werden können, Zugang zu EU-Mitteln erhalten;

112.   fordert die Kommission auf, den Umfang der Humanressourcen, die im Rahmen des EIDHR sowohl am Sitz der Einrichtung als auch in den Delegationen bereitgestellt werden, an die Besonderheiten und Probleme dieses neuen Instruments anzupassen, um in Anbetracht des ausgesprochen sensiblen Charakters der damit geförderten Vorhaben, der Notwendigkeit, die Akteure der Zivilgesellschaft zu schützen, die Träger dieser Vorhaben sind, und nicht zuletzt des wichtigen politischen Ziels, das damit verfolgt wird, ausreichende Mittel sowie das notwendige Know-how sicherzustellen;

113.   fordert, dass die Mitarbeiter der Delegationen der Europäischen Union in den Drittländern bis hin zur höchsten Führungsebene eine spezielle Schulung im Bereich Menschenrechte und Demokratie erhalten, besonders im Hinblick auf die Vorhaben, die gemäß den Leitlinien durchgeführt werden, sowie in Anbetracht der dringenden Notwendigkeit der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern; fordert unter anderem, in Anbetracht der neuen Aufgaben der Delegationen auf diesem Gebiet einen Teil der alle zwei Jahre stattfindenden Schulungen für Delegationsleiter dem Thema Menschenrechte zu widmen;

114.   fordert die Kommission auf, für die Kohärenz zwischen den politischen Prioritäten der Union und den von ihr geförderten Vorhaben und Programmen besonders im Rahmen ihrer bilateralen Programmplanung mit Drittländern zu sorgen; fordert darüber hinaus, dass die Kohärenz zwischen den themenspezifischen Programmen und Instrumenten gewährleistet wird und dass diese Instrumente verstärkt werden, da nur sie es der Union ermöglichen, Maßnahmen in Drittländern ohne die Unterstützung der Behörden der betroffenen Länder durchzuführen;

115.   nimmt zur Kenntnis, dass die für Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union im Jahr 2007 eingesetzten EIDHR-Mittel 23 % des Gesamtbetrags der verwendeten EIDHR-Mittel (30,1 Millionen EUR) ausmachten und dass elf solcher Missionen durchgeführt wurden;

116.   nimmt zur Kenntnis, dass ein hoher Anteil (ungefähr 50 %) der gesamten EIDHR-Mittel für im Jahr 2007 vereinbarte Projekte großen thematischen Projekten zugeflossen ist und dass nur ein geringer Anteil (24 %) länderspezifischen Förderregelungen (die Mikroprojekten entsprechen) zugute kam; stellt auch fest, dass nur ein geringer Anteil der Mittel für Asien bestimmt war, und schlägt vor, das geografische Gleichgewicht neu zu überdenken;

117.   stellt fest, dass bei der Finanzierung internationaler Organisationen achtsam vorgegangen werden muss, sofern diese ihre Mittel aus festgesetzten Beiträgen von Mitgliedstaaten beziehen, wie zum Beispiel der IStGH, da die solchen Organisationen zur Verfügung gestellten Mittel einer Subvention von Vertragsstaaten gleichkommen, die verpflichtet sind, diesen Organisationen solche Mittel zur Verfügung zu stellen, und dadurch andere Projekte und Einrichtungen, die von EIDHR-Mitteln abhängen, gefährden werden, wie zum Beispiel NRO-Projekte und das "Legacy Programme" und die "Outreach"-Tätigkeit des Sondergerichtshofs für Sierra Leone;

Wahlhilfe und Wahlbeobachtung

118.   stellt mit Genugtuung fest, dass die Union zunehmend Gebrauch vom Instrument der Wahlhilfe und Wahlbeobachtung macht, um den Prozess der Demokratisierung in Drittstaaten zu fördern, und dass die Qualität und Unabhängigkeit ihrer Missionen anerkannt werden;

119.   empfiehlt nachdrücklich, den Kriterien, die für die Auswahl der Länder gelten, in denen Missionen für Wahlhilfe bzw. Wahlbeobachtung durchgeführt werden, sowie der Einhaltung der international geschaffenen Verfahren und Regeln, besonders was den unabhängigen Charakter der Mission betrifft, größere Aufmerksamkeit zu widmen;

120.   vertritt die Ansicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Anbetracht der bisher gesammelten Erfahrungen zweckmäßig wäre, Wahlhilfe und Wahlbeobachtung in einem fortlaufenden Prozess zu integrieren, der eine Phase der Unterstützung zur Verwirklichung von Demokratie und Menschenrechten im Vorfeld der Wahlen und vor allem eine Phase nach den Wahlen zur Unterstützung und Bewertung des Demokratisierungsprozesses mit dem Ziel der Stärkung des Rechtsstaats, der demokratischen Institutionen, des politischen Pluralismus, der Unabhängigkeit der Judikative und der Rolle der Zivilgesellschaft umfassen sollte;

121.   erinnert daran, dass die Notwendigkeit, eine politische Strategie für die Zeit nach den Wahlen zu entwickeln, in der Rechtsgrundlage der EIDHR verankert ist;

122.   fordert, dass der Wahlprozess, einschliesslich einer prä-elektoralen und einer post-elektoralen Phase, in die verschiedenen Ebenen des mit den betreffenden Drittländern geführten politischen Dialogs integriert wird, um die Kohärenz der Strategien der Europäischen Union zu gewährleisten und die grundlegende Bedeutung von Menschenrechten und Demokratie zu bekräftigen;

123.   erinnert den Rat und die Kommission ferner daran, dass dem Beispiel einiger Mitgliedstaaten folgend Strategien für Demokratie und Menschenrechte für die einzelnen Länder entwickelt werden sollten, um die Kohärenz der in den verschiedenen Bereichen verfolgten Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Wahlen, zu gewährleisten;

124.   fordert seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten auf, vor der Halbzeitbilanz eine Bestandsaufnahme des Einsatzes des EIDHR in seinen verschiedenen Komponenten vorzunehmen;

Umsetzung von Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen mit Drittländern

125.   bedauert, dass die Menschenrechts- und Demokratieklausel, ein wesentliches Element aller Kooperations- und Partnerschaftsabkommen mit Drittländern, immer noch nicht konkret umgesetzt wird, da ein Mechanismus fehlt, der ihre Durchsetzung ermöglichen würde;

126.   hebt einmal mehr in diesem Zusammenhang die Vorschläge hervor, die in seiner oben genannten Entschließung vom 14. Februar 2006 zu Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen der Europäischen Union enthalten sind; betont besonders die Notwendigkeit, diese Klauseln in alle Übereinkommen der Union einschließlich sektorspezifischer Vereinbarungen aufzunehmen;

127.   fordert den Rat und die Kommission auf, sich den Umstand zunutze zu machen, dass die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die mit einigen Staaten im Rahmen der Nachbarschaftspolitik sowie mit Russland geschlossen wurden, derzeit auslaufen und neue Abkommen ausgehandelt werden müssen, um der Menschenrechtspolitik und einem effizienten Dialog über Menschenrechtsfragen, einschließlich eines Follow-up-Mechanismus, in den künftigen Abkommen einen festen Platz einzuräumen;

128.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrer EU-Außenhandels-, Investitions- und Entwicklungspolitik dafür zu sorgen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten privater EU-Unternehmen in Drittländern internationalen Menschenrechtsstandards entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Ausbeutung natürlicher Ressourcen und der internationalen Verpflichtung, von den betroffenen örtlichen Gemeinschaften und der betroffenen indigenen Bevölkerung vorab eine Zustimmung in voller Sachkenntnis einzuholen; ist der Meinung, dass das Parlament Fortschritte in dieser Angelegenheit überwachen und über sie Bericht erstatten sollte;

129.   wiederholt erneut seine Forderung, dass die Menschenrechtsklauseln durch ein transparenteres Verfahren der Konsultation zwischen den Parteien umgesetzt wird, bei dem die politischen und rechtlichen Mechanismen im Einzelnen festgelegt sind, die anzuwenden sind, falls die Aussetzung der bilateralen Zusammenarbeit auf Grund wiederholter und/oder systematischer Menschenrechtsverletzungen unter Missachtung des Völkerrechts beantragt wird; ist der Ansicht, dass solche Klauseln auch Einzelheiten eines Mechanismus enthalten sollten, mit dem die vorübergehende Aussetzung eines Kooperationsabkommens sowie ein "Warnmechanismus" möglich wären;

130.   stellt fest, dass die Europäische Union im Jahr 2007 keine neuen Abkommen geschlossen hat, die Menschenrechtsklauseln enthielten;

131.   begrüßt, dass der Rat und die Kommission die Handelspräferenzen für Belarus im Juni 2007 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (ASP) ausgesetzt hat, da die Regierung von Belarus keine der von der IAO im Jahr 2004 vorgelegten Empfehlungen umgesetzt hat;

132.   ist der Auffassung, dass es im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union, die Menschenrechte durchgängig zu berücksichtigen, eine der Hauptprioritäten sein sollte, an den Außengrenzen der Europäischen Union den wirksamen Schutz der Demokratie und der Menschenrechte zu gewährleisten; fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen der ENP, der strategischen Partnerschaft mit Russland sowie der Beziehungen zur Türkei und den Ländern des westlichen Balkans die Einbeziehung der Menschenrechtsfragen weiter zu konsolidieren und zu diesem Zweck die bestehenden regionalen Rahmen für Zusammenarbeit in diesen Regionen voll auszuschöpfen; bekräftigt die Notwendigkeit, sich vor allem in den Bereichen, in denen es in den betreffenden Ländern ungelöste Konflikte gibt, die die Konsolidierung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie an den derzeitigen Außengrenzen der Europäischen Union wesentlich behindern, mit Verstößen gegen die Menschenrechte auseinanderzusetzen;

Durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte ("Mainstreaming")

133.   fordert die Kommission auf, die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen des "Allgemeinen Präferenzsystems Plus" an Länder weiterhin aufmerksam zu verfolgen, in denen bei der Umsetzung der acht IAO-Übereinkommen zu grundlegenden Arbeitsnormen aufgrund der Verletzung von bürgerlichen und politischen Rechten oder von Zwangsarbeit schwerwiegende Mängel festzustellen waren; fordert die Kommission auf, Kriterien dafür zu erarbeiten, wann das APS auf Grund von Menschenrechtsfragen aufgehoben werden sollte;

134.   verweist auf die Erklärung über das Recht auf Entwicklung, die mit Resolution 41/128 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1986 angenommen wurde, und in der anerkannt wird, dass das Recht auf Entwicklung ein unveräußerliches Menschenrecht ist, und dass die Staaten die Hauptverantwortung für die Schaffung von Bedingungen tragen, die der Verwirklichung dieses Rechts förderlich sind, und Maßnahmen zur Aufstellung internationaler Entwicklungspolitiken ergreifen müssen, die darauf gerichtet sind, die volle Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung zu erleichtern; fordert Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die internationale Entwicklungsprogramme zur Behandlung dieser Verantwortung der Staaten auch Behinderte mit einbeziehen und für sie zugänglich sind, und zwar gemäß Artikel 32 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Personen mit Behinderungen, das am 30. März 2007 von den Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet wurde;

135.   erinnert den Rat an seine Verpflichtung, die Menschenrechte in die gesamte GASP und andere Politikbereiche der EU einzubeziehen, wie er in seinem Papier dargelegt hat, das am 7. Juni 2006 vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gebilligt wurde; fordert weitere Fortschritte bei der Umsetzung der in diesem Papier enthaltenen Empfehlungen; erinnert den Rat insbesondere an die den geografischen Arbeitsgruppen obliegenden Verpflichtungen, als Teil ihrer Gesamtplanung zentrale Fragen, Prioritäten und Strategien im Zusammenhang mit den Menschenrechten auszumachen und einen systematischeren Austausch mit internationalen NRO und Menschenrechtsverteidigern einzurichten;

136.   weist darauf hin, dass im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2008 vorgesehen ist, den Bereich Behinderung betreffende Mittel zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie als Gemeinschaftshilfe Artikel 32 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen, und fordert, dass diese Haushaltsbestimmungen streng angewandt und befolgt werden;

137.   fordert den Rat auf, alles in seiner Macht stehende zu tun, um das Grundrecht auf Gesundheit im Zusammenhang mit der Schmerzbehandlung und dem Zugang zu opiumhaltigen Schmerzmitteln zu verwirklichen, und stellt fest, dass das Internationale Suchtstoff-Kontrollamt die internationale Gemeinschaft aufgefordert hat, die Verschreibung von Schmerzmitteln, unter der Voraussetzung strenger Kontrollen durch anerkannte internationale und nationale Kontrolleinrichtungen, wie etwa nationale Regierungen und Sonderagenturen der Vereinten Nationen, insbesondere in armen Ländern, zu fördern, da es Berichten zufolge in mehr als 150 Ländern eine ernste diesbezügliche Unterversorgung gibt; fordert den Rat und die Kommission auf, sich für eine größere Effizienz und Universalität der Programme der Weltgesundheitsorganisation einzusetzen, indem diese Organisation im Einklang mit Artikel 3 ihrer Verfassung für alle Staaten geöffnet wird;

138.   verurteilt vorbehaltlos jegliche Form der Ausbeutung von Kindern, sei es in Form sexueller Ausbeutung, wozu Kinderpornografie und Sextourismus mit Kindesmissbrauch gehören, oder in Form von Zwangsarbeit, und alle Formen des Menschenhandels; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Probleme tausender Straßenkinder und von Kindern, die gezwungen sind, zu betteln, als ernste, die Gesellschaft und die Menschenrechte betreffende Problematik anzuerkennen und Maßnahmen zu ihrer Lösung zu ergreifen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Sanktionen gegen diejenigen einzuführen, die für die Entwürdigung von Kindern, die zu betteln gezwungen sind, verantwortlich sind;

139.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin die soziale Verantwortung bei europäischen und lokalen Unternehmen zu fördern; ersucht den Rat, dem Parlament über jede Information des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte bezüglich der Klarstellung von Normen für Unternehmensverantwortung und Rechenschaftspflicht multinationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Bezug auf Menschenrechte Bericht zu erstatten;

140.   ist sich der Tatsache bewusst, dass die Einwanderungspolitik zu einem vorrangigen Thema auf der Agenda der Innen- und Außenpolitik der Europäischen Union geworden ist und dass die Europäische Union versucht hat, in ihren Texten Einwanderung und Entwicklung miteinander zu verbinden und sicherzustellen, dass die Grundrechte der Einwanderer geachtet werden; vertritt allerdings die Auffassung, dass die Realität vor Ort diese Texte Lügen straft; betont, dass Abkommen im Hinblick auf die Rückübernahme von illegalen Einwanderern mit Ländern abgeschlossen werden müssen, die über die rechtlichen und institutionellen Strukturen verfügen, die notwendig sind, um die Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und den Schutz ihrer Rechte zu bewerkstelligen; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass solche Rückübernahmeabkommen unter vollständiger Einhaltung des Grundsatzes der Nichtabschiebung durchgeführt werden und der Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewährleistet sein muss; fordert eine effektive Überwachung der Behandlung von Personen, die im Rahmen von Rückübernahmeabkommen zurückgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Ketten-Abschiebung ("chain refoulement");

141.   fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten bei der Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Einwanderung und Asyl in der Praxis voll und ganz geachtet werden; betont, dass vor allem der Mechanismus der ENP genutzt werden sollte, um die Menschenrechtsbilanz auf diesem Gebiet zu kontrollieren; fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Kooperationspolitik zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung in jeder erdenklichen Weise sichergestellt wird, dass Polizei- und Justizapparate in Drittländern die Menschenrechte achten, und fordert den Rat und die Kommission ferner auf, zu gewährleisten, dass Polizei- und Justizapparate von Ländern in keiner Weise unterstützt werden, die die Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzen und/oder keine Rechenschaft über die Art und Weise der Verwendung dieser Mittel ablegen;

142.   fordert den Rat und die Kommission auf, auf internationaler Ebene EU-Initiativen zu ergreifen, um Verfolgung und Diskriminierung auf der Grundlage sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität zu bekämpfen, zum Beispiel durch Förderung einer Resolution zu diesem Thema auf Ebene der Vereinten Nationen und durch Unterstützung von NRO und Akteuren, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung vorantreiben; verurteilt, dass viele Länder homosexuelles Verhalten kriminalisiert haben, dass der Iran, Saudi-Arabien, der Jemen, der Sudan, Mauretanien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Teile von Nigeria die Todesstrafe für homosexuelle Tätigkeiten verhängen und dass 77 Länder Gesetze haben, die es den staatlichen Behörden erlauben, Personen für gleichgeschlechtliche Akte zu verfolgen und ihnen möglicherweise eine Gefängnisstrafe aufzuerlegen, und dass es in mehreren Staaten, wie zum Beispiel Pakistan, Bangladesch, Uganda, Kenia, Tansania, Sambia, Malawi, Niger, Burkina Faso, Sierra Leone, Malaysia und Indien (in diesem Land liegen die diesbezüglichen strafrechtlichen Bestimmungen derzeit einem Gericht zur Prüfung vor), Gesetze gibt, die Gefängnisstrafen von zehn Jahren bis lebenslänglich vorsehen; unterstützt uneingeschränkt die Jakarta-Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte im Zusammenhang mit sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Personen Asyl zu gewähren, die Gefahr laufen, in ihren Herkunftsländern wegen ihrer sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität verfolgt zu werden;

143.   fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf das Ministertreffen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, das für 2009 vorgesehen ist, dafür zu sorgen, dass die den internationalen Einrichtungen, wie denen der Vereinten Nationen, für die Bekämpfung illegaler Drogen zur Verfügung gestellten Mittel niemals direkt oder indirekt genutzt worden sind, um Sicherheitsapparate von Ländern zu unterstützen, die schwerwiegende und systematische Menschenrechtsverletzungen begehen und die Todesstrafe für Drogenvergehen verhängen; fordert ferner die Ausarbeitung eines Dokuments anlässlich der nächsten Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen, in dem umfassend und detailliert die bewährten Praktiken beschrieben werden, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich Menschenrechte und Drogenpolitik angewandt werden;

144.   betont erneut, dass es wichtig ist, dass durch die Innenpolitik der Europäischen Union die Einhaltung des Völkerrechts im Bereich der Menschenrechte gefördert wird, und dass es notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit unter anderem den sich aus den Genfer Konventionen und des Zusatzprotokollen hierzu, dem Übereinkommen gegen Folter, dem Völkermord-Übereinkommen und dem Römischen Statut ergebenden Verpflichtungen erlassen; begrüßt den in einigen Mitgliedstaaten bei der Anwendung allgemein gültiger Gesetzgebung gemachten Fortschritt; bestärkt im Hinblick auf eine größere Kohärenz der Innen- und Außenpolitik den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, den Kampf gegen Straffreiheit bei schweren völkerrechtlichen Straftaten in die Entwicklung eines gemeinsamen EU-Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einzubeziehen;

145.   bekräftigt erneut seine Besorgnis im Zusammenhang mit Beschränkungen von Internet-Inhalten, gleichgültig, ob sie sich auf die Verbreitung oder den Erhalt von Informationen beziehen, die von Regierungen verhängt werden und nicht im strikten Einklang mit der Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung stehen; fordert deshalb den Rat und die Kommission auf, Gemeinschaftsregeln für den Handel mit Drittländern bezüglich von Gütern, einschließlich Software, Hardware und andere ähnliche Produkte, auszuarbeiten, deren einziger Zweck darin besteht, eine allgemeine Überwachungstätigkeit durchzuführen und den Zugang zum Internet auf eine Weise zu beschränken, die nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist, und bezüglich der Einfuhr und der Ausfuhr solcher Güter, mit Ausnahme von Gütern, deren einziger Zweck im Schutz der Kinder besteht; ist der Ansicht, dass dies auch für die Observierungs- und/oder Militärtechnologie für Länder gelten sollte, die die Menschenrechte systematisch verletzen; fordert darüber hinaus, konkrete Lösungen zu finden, um die europäischen Unternehmen darin zu hindern, solchen Ländern personenbezogene Daten zu liefern, die genutzt werden können, um diese Rechte, insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit, zu verletzen;

Wirksamkeit der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen

146.   fordert den Rat auf, sich an Aussprachen über Entschließungen zu dringlichen Fällen der Verletzung der Menschrechte , der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu beteiligen und fordert, dass dem Unterausschuss für Menschenrechte eine konstruktivere Rolle bei der Entwicklung einheitlicher und transparenter Auswahlkriterien für Dringlichkeitsthemen eingeräumt wird;

147.   empfiehlt die Übersetzung von Entschließungen und anderen wichtigen Dokumenten zu Menschenrechtsfragen in die Sprache, die in den Ländern gesprochen wird, um die es geht, insbesondere in die Sprachen, deren Verwendung von staatlichen Behörden nicht anerkannt wird, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind;

148.   bedauert zutiefst, dass die Behörden Birmas und Kubas die Forderung des Europäischen Parlaments abgelehnt haben, ihre Zustimmung zur Entsendung einer Delegation zu geben, die die früheren Sacharow-Preisträger besuchen sollte; ist der Ansicht, dass das Parlament die Einrichtung eines Netzes von Sacharow-Preisträgern mit regelmäßigen Treffen im Europäischen Parlament fördern sollte;

149.   verurteilt aufs Schärfste die systematische Gewalt gegen die Sacharow-Preisträger "Damas de Blanco" (Damen in Weiß) und den ständigen Druck, der auf sie ausgeübt wird, wenn sie friedlich demonstrieren und die Freilassung ihrer Familienangehörigen fordern, die sich seit nunmehr über fünf Jahren in Kuba in Haft befinden; fordert seinen Präsidenten auf, die kubanischen Staatsorgane erneut aufzufordern, Oswaldo Payá, Träger des Sacharow-Preises 2002, zu gestatten, gemäß der Einladung, die er von den europäischen Einrichtungen erhalten hat, persönlich zu erscheinen und die derzeitige politische Lage in Kuba zu erläutern; fordert seinen Präsidenten ferner auf, den kubanischen Staatsorganen den dringenden Wunsch und die Entschlossenheit des Parlaments mitzuteilen, in den kommenden Wochen die "Damen in Weiß" an einem der Arbeitsorte des Parlaments zu begrüßen und ihnen offiziell den Sacharow-Preis 2005 zu überreichen;

150.   weist die Delegationen des Europäischen Parlaments darauf hin, dass sie regelmäßig eine interparlamentarische Aussprache über die Menschenrechtslage auf die Tagesordnung ihrer Reisen in Drittländer setzen sollten;

151.   erkennt die Arbeit seines Nichtständigen Ausschusses zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen an und den Bericht dieses Ausschusses, der zu der in diesem Zusammenhang vom Europäischen Parlament am 14. Februar 2007(26) angenommenen Entschließung führte; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, auf allen Ebenen zusammenzuarbeiten, um die Praxis der außerordentlichen Überstellungen zu enthüllen und ihr ein für alle Mal ein Ende zu setzen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, dem Parlament über die Antworten auf die Schreiben der Kommission vom 23. Juli 2007 an die polnische und die rumänische Regierung, in denen ausführliche Informationen über das Ergebnis der Ermittlungen, die in beiden Ländern durchgeführt wurden, gefordert wurden, sowie über die Auswertung der an alle EU-Mitgliedstaaten verschickten Fragebogen betreffend ihre jeweiligen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus Bericht zu erstatten, wie im September 2007 im Plenum angekündigt wurde;

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152.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder und Territorien zu übermitteln.

(1) Ratsdokument 13288/1/07.
(2) Für die relevanten Texte siehe Anlage III des Berichts A6-0128/2007 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten .
(3) ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 265; ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 262; ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 88; ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 576.
(4) ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.
(5) ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
(6) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3, ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
(7) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0235.
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0065.
(10) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.
(11) ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 91.
(12) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 775.
(13) ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.
(14) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0381.
(15) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 879.
(16) ABl. C 327 vom 23.12.2005, S. 4.
(17) bis Juni 2007.
(18) Mehr als 140 Vertreter der Zivilgesellschaft und 138 Staaten nahmen teil (94 davon haben die Oslo-Erklärung oder den Oslo-Prozess gebilligt).
(19) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.
(20) Bis zum 13. März 2008 hatten 87 Staaten das Römische Statut noch nicht ratifiziert: Ägypten, Algerien, Äquatorialguinea, Äthiopien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Bhutan, Brunei, Chile, China, Côte d'Ivoire, Demokratische Volksrepublik Korea, El Salvador, Eritrea, Grenada, Guatemala, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Israel, Jamaika, Jemen, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kiribati, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauretanien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldau, Monaco, Mosambik, Myanmar/Burma, Nepal, Nicaragua, Oman, Pakistan, Palau, Papua- Neuguinea, Philippinen, Russische Föderation, Ruanda, Salomonen, São Tome und Principe, Saudi-Arabien, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Somalia, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Suriname, Swasiland, Syrien, Thailand, Togo, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam.
(21) Bis zum 10.1.2008 hatten Italien, Lettland, Polen und Spanien das Protokoll Nr. 13 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
(22) Unterzeichnerstaaten (bis zum Dezember 2007): Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden (nur zwei Länder – Albanien und Argentinien – haben das Übereinkommen ratifiziert, für dessen Inkrafttreten zwanzig Ratifizierungen erforderlich sind).
(23) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (Stand: November 2007): nicht ratifiziert von der Tschechischen Republik, Finnland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Luxemburg, Malta, dem Vereinigten Königreich. Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (Stand: Oktober 2007): nicht ratifiziert von Estland, Griechenland, Ungarn, den Niederlanden; weder ratifiziert noch unterzeichnet von Zypern.
(24) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0064.
(25) vor allem von Mutabar Tadjibaeva, Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation Plammenoe Serdtse, und folgender neun Menschenrechtsverteidiger: Nosim Isakov, Norboi Kholjigitov, Abdusattor Irzaev, Habibulla Okpulatov, Azam Formonov, Alisher Karamatov, Mamarajab Nazarov, Dilmurad Mukhiddinov und Rasul Khudainasarov.
(26) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.


EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Vorgehensweisen und künftige Herausforderungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über die EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Vorgehensweisen und künftige Herausforderungen (2007/2217(INI))
P6_TA(2008)0194A6-0138/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere dessen Artikel 25,

–   unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und auf die 1990 in Kopenhagen und 1999 auf dem Gipfeltreffen von Istanbul vereinbarten Verpflichtungen der OSZE, wo sich alle OSZE-Teilnehmerstaaten verpflichtet haben, internationale Beobachter - und insbesondere das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) - zu ihren Wahlen einzuladen,

–   unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker sowie die Amerikanische Konvention für Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf die Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung und den Verhaltenskodex für die internationalen Wahlbeobachter, die am 27. Oktober 2005 von den Vereinten Nationen angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf alle Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern und die darin enthaltenen Menschenrechts- und Demokratieklauseln,

–   unter Hinweis auf die Artikel 3, 6 und 11 des EU-Vertrags sowie die Artikel 3, 177, 179 und 181a des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union(1),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte(2) (EIDHR),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU (KOM(2000)0191),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2001 zur Mitteilung der Kommission über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU(3),

–   unter Hinweis auf die EU-Leitlinien über Wahlbeobachtung(4) und die EU-Leitlinien für gemeinsame Kriterien zur Auswahl von Wahlbeobachtern(5),

–   unter Hinweis auf das Dokument des Rates über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die Europäische Union(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zur Mitteilung der Kommission zur Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern(7),

–   unter Hinweis auf die EU-Jahresberichte zur Menschenrechtslage,

–   unter Hinweis auf seine alljährlichen Berichte zu den Menschenrechten in der Welt,

–   unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 21. November 2007 zu Wahlen und Wahlvorgänge in den Ländern der AKP-und der EU(8),

–   unter Hinweis auf die Beschlüsse seiner Konferenz der Präsidenten vom 8. November 2001 zum Einsatz der Koordinierungsgruppe Wahlen(9), vom 12. Mai 2005 über die Durchführungsbestimmungen für die Wahlbeobachtungsmissionen(10), vom 21. September 2006 über die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen(11) und vom 8. Juni 2006 über die Leitlinien für Wahlbeobachtungsdelegationen des Europäischen Parlaments(12),

–   unter Hinweis auf die vorläufigen Erklärungen und Abschlussberichte der EU-Wahlbeobachtungsmissionen und die Berichte seiner Wahlbeobachtungsdelegationen,

–   unter Hinweis auf die Jahresberichte der Koordinierungsgruppe Wahlen,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0138/2008),

A.   in der Erwägung, dass Wahlen nach internationalen anerkannten Standards organisiert werden müssen,

B.   in der Erwägung, dass es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt, dass alle Bürger das Recht haben, in regelmäßigen, unverfälschten, allgemeinen und gleichen Wahlen mit geheimer Stimmabgabe Vertreter zu wählen, und dies ein wesentliches Element aller wichtigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente sowie der echten Demokratie und des Rechtsstaats darstellt, zu denen sich die Europäische Union in ihren Verträgen verpflichtet hat,

C.   in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtung zur allgemeinen Förderung und zum generellen Schutz grundsätzlicher Menschenrechte sowie - konkreter - bürgerlicher und politischer Rechte beiträgt, und in der Erwägung, dass ein echter demokratischer Wahlprozess die Achtung der Meinungsfreiheit und freie Medien, die Beachtung der Rechtsstaatlichkeit, das Recht, Parteien zu gründen und sich um ein öffentliches Amt zu bewerben, Nichtdiskriminierung und gleiche Rechte für alle Bürger sowie weitere grundsätzliche Menschenrechte und -freiheiten, zu deren Schutz und Förderung sich alle OSZE-Teilnehmerstaaten verpflichtet haben, voraussetzt;

D.   in der Erwägung, dass internationale Wahlbeobachtung auf eine Stärkung der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens, die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Wahlen, gegebenenfalls die Verhinderung und Aufdeckung von Wahlbetrug sowie die Analyse, Berichterstattung und Erarbeitung von Empfehlungen für Verbesserungen aller Aspekte des Wahlverfahrens in umfassender Zusammenarbeit mit dem Gastland, die Lösung jeglicher Streitsache sowie den Schutz der Menschenrechte und allgemein der Demokratie abzielt,

E.   in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtung in neuen und sich entwickelnden Demokratien eine Priorität der Europäischen Union ist, was ihr Engagement bei der Unterstützung neuer Demokratien und Länder auf ihrem Weg zur Demokratie durch den Aufbau solider demokratischer Strukturen zeigt,

F.   in der Erwägung, dass die Verringerung der Armut, die das zentrale Ziel der EU-Entwicklungspolitik darstellt, die Existenz einer partizipatorischen Demokratie und von verantwortlichen und nicht korrupten Regierungen voraussetzt, worauf in der am 1. April 1999 in Straßburg angenommenen Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur AKP-EU-Zusammenarbeit und -Beteiligung an der Durchführung von Wahlen in den AKP-Ländern sowie zur Rolle der Paritätischen Versammlung(13) hingewiesen wurde,

G.   in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union die Förderung der Menschenrechte, der Demokratisierungsprozesse, der Festigung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung aktiv unterstützen wird, wie dies im Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(14) (Abkommen von Cotonou) betont wurde,

H.   in der Erwägung, dass die Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung und der Verhaltenskodex für die internationalen Wahlbeobachter 2005 im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedet wurden und von Kommission und Parlament sowie von 32 weiteren internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen bestätigt worden sind,

I.   in der Erwägung, dass zu den dort hervorgehobenen Prinzipien die vollständige Abdeckung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit, Professionalismus, Analyse und Rat, Achtung der Souveränität des Gastlandes, einschließlich des Erfordernisses, eine Einladung zur Beobachtung zu erhalten, Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beobachtungsorganisationen und die Nichtlegitimisierung eines eindeutig undemokratischen Wahlverfahrens gehören,

J.   unter Hinweis darauf, dass seit der Annahme der vorstehend erwähnten Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 mehr als 50 EU-Wahlbeobachtungsmissionen in 32 Länder in Afrika, Asien und Lateinamerika entsandt wurden; in der Erwägung, dass es allerdings bemerkenswert ist, dass sehr viel weniger EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Länder des südlichen Mittelmeers entsandt wurden,

K.   in der Erwägung, dass im Rahmen des EIDHR mehr als 30 Millionen EUR alljährlich für EU-Wahlbeobachtungsmissionen zur Verfügung gestellt werden,

L.   in der Erwägung, dass in einem Land, in dem Wahlen stattgefunden haben, ein demokratisch gewähltes Parlament nur von beschränkten Wert ist, wenn diese Institution nicht über wichtige Befugnisse verfügt und durch die Exekutive dominiert wird,

M.   in der Erwägung, dass einige künftige Schlüsselthemen im Bereich der Wahlbeobachtung der Europäischen Union noch behandelt werden müssen, wie etwa die zunehmende Bedeutung der elektronischen Stimmabgabe,

N.   in der Erwägung, dass die genannte Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 einen Wendepunkt in der Herangehensweise der Europäischen Union an die Wahlbeobachtung darstellt, indem eine umfassende Methodik zur Abdeckung des gesamten Wahlverfahrens, von der Phase vor der Wahl bis zur Phase nach der Wahl, entwickelt wurde, die sich als großer Erfolg erwiesen und dazu geführt hat, dass die Europäische Union zu einer führenden Institution im Bereich der internationalen Wahlbeobachtung geworden ist,

O.   in der Erwägung, dass der Einsatz der EU-Wahlbeobachtungsmission ein Schlüsselelement der Außenpolitik der Europäischen Union ist und insbesondere zusammen mit der Wahlunterstützung ein wichtiges Instrument für die Wahlhilfe im Kontext der Zusage der Europäischen Union, die Werte der Demokratie, der Entwicklung und des Friedens zu fördern, darstellt,

P.   in der Erwägung, dass erfolgreiche Wahlen nur im Kontext der langfristigen Verankerung demokratischer Werte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Aufbaus eines Europäischen Konsens zur Förderung von Demokratie innerhalb einer Gesellschaft möglich sind, einschließlich einer Wähler- und staatsbürgerlichen Schulung, leistungsfähiger Mechanismen für die Gewährleistung der Menschenrechte, des Bestehens einer unabhängigen und pluralistischen Bürgergesellschaft und der Beachtung der Gewaltenteilung;

Q.   in der Erwägung, dass Wahlbeobachtung ein langfristiger Prozess in drei Phasen ist, die die Vorwahlphase, den Wahltag und die Phase nach der Wahl umfassen, und in der Erwägung, dass jede dieser Phasen gründlich und unparteiisch auf der Grundlage von Informationen aus erster Hand analysiert werden sollte,

R.   in der Erwägung, dass die Beobachtung dieser drei Phasen, auch wenn sie durch unterschiedliche Beobachter vorgenommen wird, abgestimmt und gut koordiniert erfolgen muss,

S.   in der Erwägung, dass der zusätzliche Nutzen, der durch die Teilnahme von Parlamentariern und ehemaligen Parlamentariern bei der Wahlbeobachtung entsteht, zwar unbestreitbar und zusätzlich zum Nutzen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen selbst ist, diese Teilnahme aber für sich allein keine gewissenhafte Beurteilung eines Wahlverfahrens gewährleisten kann,

T.   in der Erwägung, dass das Parlament eine Schlüsselrolle in den EU-Wahlbeobachtungsmissionen spielt, da ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Chefbeobachter ernannt und die aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments bestehende Wahlbeobachtungsdelegation in den meisten Fällen voll und ganz in die Struktur der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union integriert wird,

U.   in der Erwägung, dass die Weiterverfolgung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen sowohl auf technischer als auch auf politischer Ebene noch kohärenter und umfassender erfolgen muss,

V.   in der Erwägung, dass es zwar von ausschlaggebender Bedeutung ist, die Politik der Entsendung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen unter Bedingungen beizubehalten, bei denen die unparteiliche und umfassende Wahrnehmung der Aufgaben unter für das beteiligte Personal sicheren Bedingungen möglich ist, dass aber die Europäische Union nicht zur Durchführung von Wahlen unter Umständen, bei denen solche Bedingungen nicht gegeben sind, schweigen darf,

1.   bekräftigt seine Entschlossenheit, durch Verstärkung seiner Beteiligung an der Wahlbeobachtung, der Weiterverfolgung der EU-Wahlbeobachtungsmissionen und dem Parlamentarischen Kapazitätsaufbau zur Verstärkung demokratischer Prozesse beizutragen;

2.   ist der Auffassung, dass die Durchführung von Wahlen absolut gesehen nicht als einziger Indikator für Demokratie gesehen werden kann, dass diese sich aber dennoch positiv auf den Demokratisierungsprozess auswirkt, der an Verbesserungen bei den Bürgerfreiheiten gemessen wird, sofern politischer Pluralismus, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, gleichberechtigter Zugang zu den Medien, geheime Wahlen und Achtung der Menschenrechte gewährleistet sind;

3.   betont, dass die Wahlbeobachtung in neuen und sich entwickelnden Demokratien weiterhin eine Priorität sein sollte, da solche Staaten im Allgemeinen am meisten von internationalen Wahlbeobachtungen und den daraus resultierenden Empfehlungen profitieren;

4.   bedauert, dass die Europäische Union noch immer keine gemeinsame, umfassende Strategie zur Förderung von Demokratie besitzt, und fordert alle Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Anstrengungen zur Annahme einer solchen Strategie fortzufahren; fordert in dieser Hinsicht alle EU-Organe und Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich auf die Schaffung eines Europäischen Konsenses zur Demokratie zu einigen;

5.   stellt fest, dass angesichts dieser Tatsache die Wahlbeobachtung nur ein erster Schritt in Richtung Demokratie ist und durch andere, ausreichend finanzierte Maßnahmen und Maßnahmen nach der Wahl zur Förderung der Demokratie ergänzt werden muss, insbesondere über den Kapazitätsaufbau für nationale Parlamente, die Parteien, den öffentlichen Dienst, die nichtstaatlichen Akteure und die Zivilgesellschaft und über die Förderung der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung; ersucht daher um die Einhaltung der von der Kommission beschlossenen Obergrenze für die EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Höhe von etwa 25 % des Haushalts des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte in dem Siebenjahreszeitraum des Finanzrahmens 2007 bis 2013; bittet die Kommission darum, innerhalb dieses Haushaltsrahmens Zuweisungen für vorbereitende Tätigkeiten im Vorfeld von Wahlen bereitzustellen, einschließlich der Schulung örtlicher Wahlbeobachter, Wählerschulung und anderer Tätigkeiten, die für die langfristige Einrichtung von freien und fairen Wahlen unverzichtbar sind;

6.   würdigt das ODIHR, dessen Pionierarbeit die Methodik der Europäischen Union in Bezug auf die Wahlbeobachtung erheblich beeinflusst hat;

7.   würdigt die Teilnahme von Beobachtern aus Drittländern wie der Schweiz, Norwegen und Kanada an EU-Beobachtungsmissionen;

8.   bekräftigt den wichtige Rolle der Wahlbeobachtungsmissionen des ODIHR im OSZE-Raum, in den die Europäische Union im Allgemeinen keine Wahlbeobachtungsmissionen entsendet; beglückwünscht das ODIHR zur Qualität seiner Arbeit und zu seiner Beibehaltung eines hohen Niveaus bei Transparenz und Unabhängigkeit; äußert sich besorgt über Erklärungen und Maßnahmen einiger OSZE-Teilnehmerstaaten, die das Mandat des ODIHR infrage stellen und die Wirksamkeit, Finanzierung und Unabhängigkeit seiner Missionen untergraben; fordert die OSZE-Teilnehmerstaaten und den Europäischen Rat auf, die Position des ODIHR als wichtigstem Wahlbeobachtungsgremium im OSZE-Raum nicht anzutasten; verurteilt speziell die Beschränkungen durch einige OSZE-Teilnehmerstaaten bezüglich der Dauer der Wahlbeobachtungsmissionen und deren Weigerung, Visa für Beobachter auszustellen, oder die Ausstellung zu verzögern, was es dem ODIHR unmöglich macht, sein Mandat auszuüben;

9.   unterstreicht den sich aus der gemeinsamen Beteiligung mit der OSZE/ODIHR, der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und wenn angemessen mit der Parlamentarischen Versammlung der NATO an internationalen Wahlbeobachtungsmissionen im OSZE-Raum ergebenden Mehrwert; ist der Auffassung, dass seine Beteiligung an diesen Missionen fortgesetzt und sogar ausgeweitet werden sollte; unterstreicht die entscheidende Bedeutung der gründlichen politischen Koordinierung zwischen der beteiligten Gremien, insbesondere bezüglich der Sorgfältigkeit bei ihrer Bewertung, der Einhaltung der Unabhängigkeitsstandards, der Schlussfolgerungen langfristiger Beobachter und der Kohärenz öffentlicher Erklärungen;

10.   begrüßt die positiven Beiträge der EU-Wahlbeobachtungsmissionen bei der Stärkung demokratischer Prozesse, der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit sowie insbesondere die Stärkung der Wahlverfahren auf der ganzen Welt;

11.   erinnert an die Schlussfolgerungen des Seminars der Kommission und des Parlaments vom 11. September 2007, in denen festgestellt wurde, dass EU-Wahlbeobachtungsmissionen aus Gründen der Methodologie, der Identität und der Sichtbarkeit auch weiterhin unabhängig von anderen internationalen und nationalen Beobachtern tätig sein sollten; ist der Auffassung, dass dies jedoch nicht eine regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit anderen Beobachterorganisationen vor Ort ausschließt, ebenso wenig wie eine weitere EU-Unterstützung für den Kapazitätsaufbau nationaler und regionaler Beobachterorganisationen;

12.   unterstreicht den Erfolg der Methodik der Europäischen Union, fordert aber die Kommission auf, diese durch Einbeziehung bewährter Verfahren und Annahme neuer Herausforderungen weiter zu verbessern und zu aktualisieren;

13.   weist darauf hin, dass durch diesen Erfolg die Europäische Union zur führenden Organisation auf dem Gebiet der internationalen Wahlbeobachtung geworden ist und die Betonung der Professionalität der EU-Wahlbeobachtungsmissionen einen großen Beitrag zum Auftreten einer erheblichen Anzahl qualifizierter und erfahrener Wahlexperten leistet; unterstreicht die Bedeutung der aktiven Rekrutierung und Schulung neuer Beobachter für die Kontinuität des Sachverstands bei den EU-Wahlbeobachtungsmissionen; betont darüber hinaus, dass die Professionalität der EU-Wahlbeobachtungsmissionen dazu beiträgt, dass ein nachhaltiges Bewusstsein über verschiedene Elemente geschaffen wird, die einen demokratischen Wahlprozess ausmachen; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass die Erfahrung ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments als kurz- und langfristige Beobachter in Erwägung gezogen werden könnte;

14.   fordert die Kommission auf, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die angemessene Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft und von örtlichen Beobachtern an den Wahlprozessen weiter zu stärken;

15.   betont die Bedeutung der Tatsache, dass kurz- und langfristig tätige EU-Beobachter jegliches Verhalten unterlassen, das von der lokalen Bevölkerung als herablassend, überlegen oder respektlos gegenüber der lokalen Kultur aufgefasst werden könnte; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass EU-Beobachter sich geeignetenfalls lokalen Beobachtern anschließen sollten;

16.   begrüßt die gängige Praxis, Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Chefbeobachtern von EU-Wahlbeobachtungsmissionen zu ernennen; fordert, dass das Ernennungsverfahren klar und transparent ist, um die Glaubwürdigkeit des Chefbeobachters sicherzustellen, und unterstreicht, dass diese, obwohl sie während ihres gesamten Mandats eng mit der Kommission und anderen Organen der Europäischen Union zusammenarbeiten, sich jederzeit eine deutlich und genau umrissene Unabhängigkeit ohne Einmischung bewahren sollten;

17.   begrüßt die als Teil dieser Methodik angenommene Gleichstellungspolitik bei der Auswahl der Beobachter, einschließlich des Chefbeobachters, unabhängig von der Kompliziertheit der Mission;

18.   ist der Auffassung, dass bei der Ernennung von Wahlbeobachtern eventuell vorhandene Kenntnisse der Sprache des Staats, in dem die Wahlen stattfinden, berücksichtigt werden sollten (z. B. im Falle Boliviens Spanischkenntnisse), da die Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme es den Beobachtern erleichtert, sich umfassend mit der gesellschaftlichen und politischen Situation in dem betreffenden Land vertraut zu machen;

19.   fordert, dass die Beobachter während des Wahlkampfs nicht nur Treffen mit den Kandidaten und den Mitgliedern der Wahlkommission abhalten können, sondern auch mit anderen Gruppen in dem Land, in dem die Wahlen stattfinden;

20.   begrüßt die positiven Erfahrungen seiner Wahlbeobachtungsdelegationen im Rahmen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU, für die ein zusätzlicher Nutzen dadurch entsteht, dass sie den Schlussfolgerungen politisches Gewicht verliehen und ihre Sichtbarkeit und Akzeptanz verstärkt haben, unterstreicht jedoch, dass die Glaubwürdigkeit dieser Schlussfolgerungen von der konsequenten Anwendung der Methodik während des gesamten Beobachtungsprozesses abhängig ist;

21.   würdigt die Arbeit des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments bei der Gründung des Internationalen Instituts der Wahlbeobachter (IEMI) zusammen mit ehemaligen Mitgliedern des kanadischen Parlaments und dem Verein ehemaliger Mitglieder des Kongresses der Vereinigten Staaten; nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Internationalen Instituts der Wahlbeobachter eine Reihe von Wahlen beobachtet haben, und weist darüber hinaus darauf hin, dass alle derzeitigen Mitglieder des Europäischen Parlaments eines Tages ehemalige Mitglieder sein werden und dass ihre Fachkenntnisse von unschätzbarem Wert für die weitere Entwicklung des demokratischen Prozesses sein werden;

22.   fordert alle an den Wahlbeobachtungsdelegationen teilnehmenden Mitglieder des Europäischen Parlaments auf, sich an die für diese Delegationen beschlossenen Leitlinien zu halten; betont die Bedeutung des "Verhaltenskodex" für internationale Wahlbeobachter, der auch für die Mitglieder des Europäischen Parlaments verbindlich ist;

23.   ist sich der Tatsache bewusst, dass es für die Beobachtungsdelegationen des Europäischen Parlaments in einigen Fällen nicht genügend Bewerber gab, und weist darauf hin, dass es in diesen Fällen für nützlich gehalten werden könnte, ehemalige Mitglieder zur Erreichung der Zahl hinzuzunehmen; fordert die entsprechenden politischen Gremien des Europäischen Parlaments auf, diesen Vorschlag weiterzuverfolgen;

24.   weist darauf hin, dass Beobachterdelegationen von Fraktionen nicht das Parlament vertreten, und ruft diese Delegationen auf, alles zu vermeiden, was die Glaubwürdigkeit und Wahrnehmbarkeit der offiziellen Wahlbeobachtungsdelegation des Europäischen Parlaments und der EU-Wahlbeobachtungsmissionen untergraben könnte;

25.   stellt fest, dass die Abstimmung zwischen den Organen der Europäischen Union und innerhalb der Kommission allgemein positiv war; bedauert jedoch, dass es in einigen Fällen auch einen schwerwiegenden Mangel an Kohärenz gab, so dass noch Spielraum für Verbesserungen besteht;

26.   unterstreicht insbesondere die Bedeutung der Abstimmung aller öffentlichen Äußerungen zu den Ergebnissen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen und der Vermeidung des Problems von Äußerungen vor der Vorlage der ersten Erklärung durch die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union und unterstreicht die Schlüsselrolle der Pressekonferenz, auf der eine erste Erklärung abgegeben wird, für die Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit; fordert, dass sowohl die Presseerklärungen als auch die Ergebnisberichte nach einem Zeitplan veröffentlicht werden, bei dem die mit der Wahl zusammenhängenden Sensibilitäten vor Ort berücksichtigt werden;

27.   schlägt zur Verbesserung der Beziehungen von Parlament und Rat eine Teilnahme des Rates an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe Wahlen sowie einen Beobachterstatus des Parlaments bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe Menschenrechte des Rates (COHOM) vor;

28.   fordert die Kommission auf zu prüfen, wie bei den Verhandlungen über Assoziierungsabkommen und strategische Partnerschaften die Durchführbarkeit von Beobachtungen der Wahlprozesse in Ländern des südlichen Mittelmeers und des Nahen Ostens aufgenommen werden kann;

29.   stellt fest, dass eine wirksame und ergebnisorientierte Weiterverfolgung der EU-Wahlbeobachtungsmissionen die größte Herausforderung bleibt, und dass zwischen technischer und politischer Weiterverfolgung unterschieden werden muss, in die alle Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf allen Ebenen einbezogen werden sollten;

30.   schlägt vor, die Umsetzung der Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen genau zu verfolgen, insbesondere wenn keine Wahlunterstützung gewährt wird;

31.   fordert alle Organe der Europäischen Union, insbesondere den Rat, und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Ergebnisse und Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen in ihre politischen Dialoge mit den betreffenden Ländern einzubeziehen, ebenso wie in ihre Demarchen, Erklärungen, Entschließungen, Äußerungen und weiteren Maßnahmen;

32.   fordert insbesondere die Kommission auf, die Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen in alle Aktionspläne für Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik aufzunehmen, in die Wahlbeobachtungsmissionen entsandt wurden;

33.   fordert die Kommission auf, sich diese Empfehlungen langfristig im Rahmen der Ausarbeitung der Länderstrategiepapiere/jährlichen Aktionsprogramme im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds und der Finanzierungsinstrumente für die externe Politik der EU, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(15) und der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(16), voll und ganz zunutze zu machen;

34.   verurteilt frühere Beispiele von Praktiken, bei denen gegenüber Ländern eine "Business-as-usual"-Haltung eingenommen wurde, deren Wahlverfahren durch die EU-Wahlbeobachtungsmissionen erheblich kritisiert wurden, bedauert andererseits, dass demokratische Wahlen nicht in jedem Fall von der Europäischen Union als legitim anerkannt werden, und ist der Ansicht, dass diese Widersprüchlichkeiten die zerbrechliche Demokratie in diesen Ländern und den Ruf der Europäischen Union untergräbt;

35.   fordert die Kommission auf, die Ergebnisse jeder Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union genau auszuwerten und die daraus gewonnenen Erfahrungen anzunehmen sowie in den Abschlussberichten die methodischen Begrenzungen jeder EU-Wahlbeobachtungsmission deutlich darzulegen; fordert außerdem die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen um sicherzustellen, dass die demokratischen Erfolge der EU-Wahlbeobachtungsmissionen (Methodik, technische Praxis, Haushaltsmittel, Wahlstrukturen usw.) nicht infrage gestellt oder zunichte gemacht werden, sobald der Wahlprozess abgeschlossen ist;

36.   fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit von Sondermissionen zur Verfolgung bestimmter wesentlicher Aspekte des Wahlverfahrens wie die Festlegung des Rechtsrahmens der Wahlen, Wählerregistrierung und Beschwerden und Anfechtungen nach den Wahlen, zu untersuchen, die in einigen Fällen von den EU-Wahlbeobachtungsmissionen nicht vollständig erfasst werden;

37.   empfiehlt die Aufnahme eines politischen Dialogs in Fällen, in denen die Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen nicht umgesetzt werden;

38.   schlägt entsprechend der vorstehenden Ziffer vor, dass das Europäische Parlament bei der Eröffnung eines neuen Parlaments, dessen Wahl beobachtet wurde, anwesend sein sollte und dass die Zusammenarbeit mit einem solchen neu gewählten Parlament verstärkt werden sollte;

39.   empfiehlt die Umsetzung einer spezifischen Strategie zur Unterstützung von auf demokratischem Wege neu gewählten Parlamenten im Interesse einer dauerhaften Konsolidierung der Demokratie, des Rechtsstaats und der verantwortungsvollen Staatsführung;

40.   schlägt vor, dass das Europäische Parlament dazu Mittel und Wege zur Unterstützung neu gewählter Parlamente bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erschließen sollte, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf den Entwicklungsländern;

41.   schlägt der Kommission vor, andere Mechanismen zur Beobachtung von Wahlverfahren anzuwenden, wenn der Einsatz einer vollwertigen EU-Wahlbeobachtungsmission nicht möglich ist; fordert den Rat und die Kommission auf, sich bereit zu erklären, beherzt und rasch öffentliche Erklärungen im Zusammenhang mit Wahlen unter diesen Umständen abzugeben;

42.   vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die technische Weiterverfolgung, die Wahlunterstützung das notwendige langfristige strategische Engagement während des Wahlzyklus darstellt, das am besten mit den EU-Wahlbeobachtungsmissionen zusammenwirkt, und stellt fest, dass der Stärkung der Unabhängigkeit und Legitimität der Stellen, die die Wahlen organisieren, und auch der Unterstützung der Einrichtung einer ständigen und nicht nur einer zeitlich befristeten Wahlkommission besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

43.   unterstreicht, dass das Parlament als demokratisch gewählte EU-Institution eine besondere Rolle bei der politischen Weiterverfolgung der EU-Wahlbeobachtungsmissionen und insbesondere im Prozess des parlamentarischen Kapazitätsaufbaus spielt;

44.   fordert, dass gegebenenfalls der zusätzliche Nutzen von Konsultation, Zusammenarbeit und Wissensaustausch zwischen dem Parlament und den parlamentarischen Delegationen und Missionen der AKP im breiteren Rahmen des auswärtigen Handelns der Europäischen Union aber auch im Zusammenhang mit anderen nationalen und internationalen Wahlbeobachtungsmissionen ernsthaft berücksichtigt wird; schlägt die Einrichtung von Arbeitsgruppen vor, um die Partner der Afrikanischen Union im Rahmen der neuen Strategie EU-Afrika an dem Fachwissen und der Erfahrung bei der Wahlbeobachtung teilhaben zu lassen, wie die Europäische Union von der Methodik und der Erfahrung der Arbeit des ODIHR der OSZE profitiert hat;

45.   fordert eine Prüfung der Bedingungen, unter denen gemeinsame kurzfristige Wahlbeobachtungsdelegationen mit seinen Kollegen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (EMPA) und der Parlamentarischen Versammlung Europa - Lateinamerika (EuroLatPA) gebildet werden könnten;

46.   empfiehlt die regelmäßige Organisation gemeinsamer Wahlbeobachtungsmissionen AKP-EU anlässlich von Wahlen in der Europäischen Union;

47.   ist der Meinung, dass die elektronische Stimmabgabe bereits eine wesentliche Rolle bei Wahlverfahren spielt und dass dies sich noch verstärken wird, wodurch eine neue Art von Wahlbetrug möglich wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die angemessenen Maßnahmen für die zuverlässige Beobachtung einer solchen Stimmabgabe zu ergreifen und hierfür Beobachter entsprechend zu schulen;

48.   fordert die Annahme eines Jahresberichts über EU-Wahlbeobachtungsmissionen durch das Parlament;

49.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer und den Ko-Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa – Lateinamerika, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und dem Direktor des ODIHR zu übermitteln.

(1) ABl. C 303 vom 14.12. 2007, S. 1.
(2) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.
(3) ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 270.
(4) Beschluss des Rates 9262/98 – PESC 157 – COHOM 6 vom 3.6.1998.
(5) Beschluss des Rates 8728/99 – PESC 165 – COHOM 4 vom 28.5.1999.
(6) Dokument 9990/01 des Rates - PESC 236 - DEVGEN 103 - COHOM 17 vom 26.6.2001.
(7) ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.
(8) ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 18.
(9) PE 309/025/BUR.
(10) PE 349/329/CPG/DEF.
(11) PE 375/270/CPG/Rev1.
(12) PE 375/117/CPG.
(13) ABl. C 271 vom 24.9.1999, S. 57.
(14) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(15) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(16) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.


Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN)
PDF 154kWORD 72k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) (2007/2265(INI))
P6_TA(2008)0195A6-0151/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen zu bilateralen Handelsabkommen und insbesondere auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Korea(1),

–   unter Hinweis auf die ASEAN-Charta, die am 20. November 2007 auf dem 13. ASEAN-Gipfeltreffen in Singapur unterzeichnet wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Birma, zuletzt die Entschließungen vom 6. und 27. September 2007(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zum Thema CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern"(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juni 2003 zu den regionalen Freihandelszonen und der Handelsstrategie der Europäischen Union(7),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (KOM(2007)0602),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" (KOM(2006)0567),

–   unter Hinweis auf die Studie von CEPII-CERIM mit dem Titel "Economic Impact of a Potential Free Trade Agreement (FTA) between the European Union and ASEAN" vom 3. Mai 2006,

–   unter Hinweis auf die am 14. November 2001 in Doha abgegebene Ministererklärung der Vierten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere auf ihren Absatz 44 über die differenzierte Sonderbehandlung,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0151/2008),

A.   in der Erwägung, dass ein auf Regeln beruhendes und in der WTO verankertes multilaterales Handelssystem nach wie vor Priorität für die Europäische Union haben sollte, da ein solches System insofern die besten Aussichten für einen fairen und gerechten internationalen Handel bietet, als damit angemessene Regeln festgelegt werden und ihre Einhaltung sichergestellt wird,

B.   in der Erwägung, dass ein erfolgreicher und ausgewogener Abschluss der Doha-Entwicklungsagenda Anlass für größte Hoffnungen gibt, dass die Entwicklungsländer bei ihrer Integration in das internationale Handelssystem unterstützt werden,

C.   in der Erwägung, dass interregionale Handelsabkommen das multilaterale System ergänzen können, indem sie die Integration fördern und Themen angehen, bei denen eine multilaterale Einigung derzeit schwierig ist,

D.   in der Erwägung, dass der ASEAN als Ganzes gesehen der fünftgrößte Handelspartner der Europäischen Union ist und die Europäische Union der zweitgrößte Handelspartner des ASEAN und der größte Investor in diesem Raum ist,

E.   in der Erwägung, dass im ASEAN-Raum sehr große Unterschiede bestehen und drei ASEAN-Staaten zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, während andere Staaten ein höheres Pro-Kopf-Einkommen haben als viele EU-Mitgliedstaaten,

F.   in der Erwägung, dass die ASEAN-Staaten unterschiedliche wirtschaftliche Kennziffern aufweisen und diese Unterschiede beim Abschluss des Freihandelabkommens EU-ASEAN eine wichtige Rolle spielen werden,

G.   in der Erwägung, dass Studien gezeigt haben, dass zwar ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem ASEAN (nachstehend "das Abkommen" genannt) für beide Seiten erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen könnte, jedoch möglicherweise zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, um eine gerechte Aufteilung der dabei erzielten Gewinne zu fördern,

H.   unter Hinweis darauf, dass ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit durchsetzbaren Menschenrechtsklauseln für die Europäische Union eine Voraussetzung für den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit einem Land ist,

I.   in der Erwägung, dass durch einen angemessenen gegenseitigen Zugang zu den EU-ASEAN-Märkten, bei dem der unterschiedlichen wirtschaftlichen Stärke der ASEAN-Staaten, insbesondere derjenigen der ärmsten der am wenigsten entwickelten Länder, uneingeschränkt Rechnung getragen wird, der Waren- und Dienstleistungsverkehr gesteigert, die Innovation gefördert und das Wirtschaftswachstum auf beiden Seiten angekurbelt werden,

J.   in der Erwägung, dass der wirksame Schutz der Rechte am geistigen Eigentum, einschließlich der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen, gebührend berücksichtigt werden sollte und gleichzeitig der Zugang zu Arzneimitteln und der Technologietransfer, insbesondere im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels, gefördert werden sollten,

1.   ist der Auffassung, dass ein anspruchsvolles Abkommen beiden Seiten zugute kommen wird, zeigt sich aber über den schleppenden Fortgang der Verhandlungen besorgt, auch wenn ein Abkommen von hoher Qualität wichtiger ist als ein straffer Zeitplan; betont, wie wichtig es ist, konkrete Ergebnisse für die EU-Unternehmen bei der Verbesserung des Marktzugangs zu erzielen;

2.   ist der Auffassung, dass ein erfolgreicher Abschluss der Doha-Entwicklungsagenda nach wie vor eine handelspolitische Priorität der Europäischen Union ist, und wünscht sich, dass die Verhandlungen mit dem ASEAN die Entwicklungsagenda ergänzen; ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene Freihandelsabkommen die Regeln der WTO uneingeschränkt achten muss;

3.   fordert beide Seiten auf, bei den Verhandlungen der Notwendigkeit einer Stabilisierung der Preise für Grundprodukte, insbesondere der Nahrungsmittelpreise, Priorität einzuräumen und die Frage der Agrokraftstoffe mit großer Umsicht anzugehen;

4.   ist der Ansicht, dass interregionale Abkommen das multilaterale System sinnvoll ergänzen können, sofern sie umfassend und anspruchsvoll sind, weit über Zollsenkungen hinausgehen und die qualitativen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Handel, einschließlich wirksamer Bestimmungen zu den Menschenrechten sowie soziale und ökologische Standards betreffen; ist der Auffassung, dass es im Fall der Undurchführbarkeit eines interregionalen Abkommens sehr wichtig wäre, bei den Verhandlungen mit einzelnen Staaten über einen gemeinsamen Rahmen zu verfügen, wobei nur der Geltungsbereich des Abkommens und die Übergangsfristen Unterschiede aufweisen;

5.   hebt mit Nachdruck hervor, dass das künftige industrielle Wachstum in der Union von der Öffnung für den Außenhandel und für ausländische Investitionen, die auf fairen Regeln beruhen, abhängt;

6.   bedauert, dass auf dem Gipfeltreffen EU-ASEAN, das im November 2007 in Singapur abgehalten wurde, bestimmte Vorkehrungen im Zusammenhang mit den Praktiken und Verhaltensweisen der Unternehmen nicht eingehend behandelt wurden, wodurch Investitionen aus der Europäischen Union in den ASEAN-Staaten behindert werden;

7.   betont, wie wichtig es ist, die regionale wirtschaftliche Integration der ASEAN-Staaten auszubauen, und fordert die Kommission auf, für technische Hilfe und weitere mögliche Unterstützungsmaßnahmen zu sorgen, um diesen Ausbau zu erleichtern;

8.   fordert die Vertragsparteien mit Nachdruck auf, sämtliche Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen schrittweise abzubauen oder zu beseitigen und gleichzeitig die unterschiedlichen wirtschaftlichen Lagen innerhalb des ASEAN-Raumes und die Notwendigkeit der Gewährleistung universeller, zugänglicher und nachhaltiger öffentlicher Dienstleistungen zu erschwinglichen Preisen und hoher Qualitätsstandards für alle vollständig zu berücksichtigen;

9.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei dem Abkommen EU-ASEAN für Transparenz und wirksame Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, den Wettbewerb, Investitionstätigkeiten, die Rechte am geistigen Eigentum, die staatlichen Beihilfen und andere Subventionen zu sorgen; betont die Bedeutung der Dienstleistungen im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und dem ASEAN;

10.   betont, dass ein Abkommen mit dem ASEAN Folgendes gewährleisten sollte:

   i) die Verbesserung und Vereinfachung der Ursprungsregeln,
   ii) die Harmonierung der Normen, einschließlich derjenigen für die Produktsicherheit, den Kinderschutz und den Tierschutz,
   iii) Regulierungstransparenz und vereinfachte bürokratische Verfahren,
   iv) die Beseitigung diskriminierender Abgaben;

Sektorbezogene Anliegen

11.   hält das Thema der nichttarifären Hemmnisse für ebenso wichtig wie Zollsenkungen und ist sehr besorgt über die Beschränkungen für Unternehmensdienstleistungen, wobei ein Abbau ungerechtfertigter Einschränkungen dazu führen könnte, dass Unternehmen aus dem ASEAN-Raum Zugang zu preisgünstigeren und effizienteren Dienstleistungen in den Bereichen Banken, Versicherungen sowie Rechtsberatung und -vertretung haben;

12.   betont die Bedeutung der Rechte am geistigen Eigentum und fordert, dass ihrer wirksamen Durchsetzung Vorrang eingeräumt wird, insbesondere bei Designentwürfen, Tonaufnahmen und anderen kulturellen Gütern sowie bei geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen; fordert die Kommission auf, Hemmnisse zu beseitigen, trotz des Rechts der Staaten auf Regulierung von Sektoren - wie z.B. dem audiovisuellen Sektor -, die eine maßgebliche Rolle bei der Erhaltung der kulturellen Vielfalt spielen;

13.   hält den Kampf gegen nachgemachte Arzneimittel für sehr wichtig, da diese einen unlauteren Wettbewerb darstellen und für die Verbraucher gefährlich sind; betont gleichzeitig, dass im Abkommen keine rechtlichen oder praktischen Hindernisse für die umfassende Anwendung der in der Erklärung zum Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) und zum Zugang zu Arzneimitteln festgelegten Flexibilitätsregelungen enthalten sein dürfen, und fordert die Verhandlungsführer der Kommission auf, allen in seiner oben genannten Entschließung vom 12. Juli 2007 aufgeführten Punkten zu diesem Thema uneingeschränkt Rechnung zu tragen;

14.   erinnert an die Verpflichtungen der Europäischen Union, die Doha-Erklärung und die Nutzung der Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens zugunsten der öffentlichen Gesundheit und des Zugangs zu Arzneimitteln in Entwicklungsländern zu unterstützen; fordert daher die Kommission auf, nichts zu unternehmen, was die Bemühungen des thailändischen Staates konterkarieren könnte, allen seinen Einwohnern den Zugang zu Arzneimitteln zu gewährleisten;

15.   ist der Auffassung, dass bei allen Aspekten im Abkommen, die die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, das jeweilige Entwicklungsniveau der ASEAN-Staaten berücksichtigt werden sollte und das Recht aller Parteien auf Regulierung der öffentlichen Dienste, insbesondere derjenigen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, geachtet werden sollte;

16.   ist der Auffassung, dass versucht werden sollte, mit dem Abkommen mehr Transparenz und eine verbesserte Rechenschaftspflicht bei den Investitionstätigkeiten von Staatsfonds zu fördern;

17.   zeigt sich besorgt über die Folgen der höheren Reispreise insbesondere für ärmere Haushalte in den ASEAN-Staaten, die Reis einführen müssen;

18.   ist der Ansicht, dass der Fischereisektor genau in den Fokus genommen werden muss, insbesondere der Thunfischsektor, da die sofortige vollständige Liberalisierung der Zollsätze erhebliche sozioökonomische Auswirkungen auf diesen sensiblen Sektor hätte, worauf in einer Studie der Kommission zu diesem Sektor, die auf Verlangen des Parlaments durchgeführt wurde, hingewiesen wird;

19.   betont, wie wichtig es ist, dass im Fischereisektor die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden, damit dadurch die Entwicklung der Fischerei in diesen Ländern verbessert und vorangebracht wird und ein fairer Wettbewerb zwischen diesen Ländern und dem Fischereisektor der Europäischen Union erreicht wird; fordert die Kommission eindringlich auf, für die notwendige technische Hilfe zu sorgen, damit die Fischereiindustrie in den ASEAN-Staaten diese Ziele erreichen kann;

20.   fordert die Ausweitung der Wirtschaftszusammenarbeit zwischen den beiden Wirtschaftsräumen auf makroökonomische Aspekte, einschließlich Steuerwesen und Statistik, Annahme internationaler Buchführungs- und Wirtschaftsprüfungsnormen sowie Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche;

21.   fordert die Union und den ASEAN auf, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels, des Sextourismus und der Produktpiraterie zu verbessern; begrüßt die Tatsache, dass sich die ASEAN-Mitglieder zum Kampf gegen Drogen verpflichtet haben, und fordert sie gleichzeitig auf, das Moratorium der Vereinten Nationen (UN) für die Anwendung der Todesstrafe zu unterstützen; lobt die Philippinen für die Abschaffung der Todesstrafe;

22.   fordert die Union und den ASEAN auf, die Zusammenarbeit in der Gesundheitspolitik, insbesondere bei der Bekämpfung von Krankheiten wie AIDS, SARS und Geflügelpest, sowie bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Förderung der Lebensmittelsicherheit zu verstärken;

23.   ist der Ansicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Union gegenüber den ASEAN-Staaten von einer Verbesserung der Bildung, Ausbildung und Forschung in der Union und von der Schaffung innovativer Produkte und Dienstleistungen abhängt;

24.   ist der Auffassung, dass die Übereinkommen im Bereich des Handels, der Investitionen und der Wissenschaft und Forschung sektorspezifische Aspekte berücksichtigen sollten, wie:

   i) energiesparende Glühbirnen,
   ii) Zertifizierung von Erzeugnissen aus Holz, das auf nachhaltige Weise angebaut und legal geschlagen wurde,
   iii) die Verhütung von Naturkatastrophen und deren Bewältigung,
   iv) den Fremdenverkehrssektor unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen,
   v) die Freizügigkeit von Forschern, Geschäftsleuten und Touristen,
   vi) die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen in der Union und in den ASEAN-Staaten und den Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse,
   vii) Aerosolpackungen;

25.   empfiehlt, dass sich die Energiepolitik der Europäischen Union gegenüber den ASEAN-Staaten auf Folgendes konzentrieren soll:

   i) nichtdiskriminierende Genehmigungs- und Handelsbedingungen für Energieerzeugnisse,
   ii) Verbesserungen der Energieerzeugungs- und der Energieausfuhrkapazitäten,
   iii) Ausbau der Transportinfrastruktur für Energieerzeugnisse,
   iv) Diversifizierung der Energiequellen,
   v) Abschaffung von Grenzabgaben auf Energieerzeugnisse,
   vi) gegenseitige Vereinbarungen über Energieeinsparungen, Eindämmung des Klimawandels und eine Senkung der Treibhausgasemissionen, einschließlich etwaiger gegenseitiger Vereinbarungen über den Emissionshandel, um Nachteile für die Industrie in der Union zu vermeiden;

26.   würde die Entwicklung gemeinsamer, von Forschungseinrichtungen in der Union und in den ASEAN-Staaten durchgeführter Forschungsprojekte begrüßen und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Maßnahmen zur Erleichterung solcher Vereinbarungen zu treffen;

27.   weist auf die Notwendigkeit hin, die Industrie in der Union gegen Dumpingpraktiken von Exporteuren aus den ASEAN-Staaten zu schützen und einem solchen Dumping durch eine frühzeitige Intervention der Vertreter der Union, die an den Handelsverhandlungen teilnehmen, entgegenzuwirken;

Länderspezifische Anliegen

28.   betont, dass bei allen eventuell geplanten Zollsenkungen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Stärke der ASEAN-Staaten uneingeschränkt Rechnung getragen werden sollte;

29.   ist der Ansicht, dass denjenigen ASEAN-Staaten, die zwar nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, jedoch als relativ arm gelten, Flexibilitätsregelungen zugute kommen sollten, die mehr oder weniger den Klauseln entsprechen, die im Rahmen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Ländern mit einem ähnlichen Einkommensniveau angeboten wurden;

30.   fordert die Kommission auf, während der Verhandlungen Kambodscha und Laos zu einem angemessenen Zeitpunkt zu bitten, mitzuteilen, ob sie auch in das Abkommen einbezogen werden möchten, und bei einer positiven Antwort den Rat um ein geändertes Verhandlungsmandat zu ersuchen, mit dem dies möglich wäre;

31.   ist der Auffassung, dass Birma aufgrund der derzeitigen Lage in diesem Land nicht in das Abkommen einbezogen werden kann;

32.   hält es für dringend geboten, eine Lösung des Problems des Bankgeheimnisses in Singapur, das den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommen verhindert, zu finden, wenn eine echte Aussicht auf ein interregionales Freihandelsabkommen bestehen soll;

Nachhaltige Entwicklung

33.   betrachtet ein ehrgeiziges Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung als wesentlichen Bestandteil eines jeden Abkommens und betont, dass die Durchsetzung der vereinbarten Normen von grundlegender Bedeutung ist; vertritt die Ansicht, dass deshalb für dieses Kapitel der übliche Streitbeilegungsmechanismus anwendbar sein muss;

34.   fordert, dass in jedes Abkommen verbindliche Sozial- und Umweltklauseln aufgenommen werden, die die Vertragsparteien dazu verpflichten, die wichtigsten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren und ihre effektive Umsetzung sicherzustellen, insbesondere was Kinder- und Zwangsarbeit anbelangt, deren Beseitigung eines der Hauptanliegen der Internationalen Arbeitsorganisation ist, wie ihrem erstmalig im Jahr 2006 veröffentlichten Bericht "Das Ende der Kinderarbeit: zum Greifen nah" zu entnehmen ist;

35.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Ländern, die die arbeitsrechtlichen Normen verbessern, Anreize geboten werden können, damit für sie die als Anreiz konzipierte Sonderregelung des allgemeinen Präferenzsystems (APSplus) angesichts der Zunahme von Freihandelsabkommen nicht an Attraktivität einbüßt, und auch die Möglichkeit der Einführung einer Klausel zu prüfen, die die Ratifizierung grundlegender Übereinkommen der UN und der Internationalen Arbeitsorganisation über Menschen- und Arbeitnehmerrechte vorsieht, insbesondere derjenigen, die sich auf Kinder- und Zwangsarbeit beziehen;

36.   betont, dass nach dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens EU-ASEAN Maßnahmen ergriffen werden sollten, mit denen verhindert wird, dass die Vergünstigungen einschränkt werden, die die am wenigsten entwickelten Länder für den Zugang ihrer Erzeugnisse zum EU-Markt genießen;

37.   ist der Auffassung, dass ein Forum für Handel und nachhaltige Entwicklung, das sich aus Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie der Bürgergesellschaft zusammensetzt, eine wichtige Rolle dabei spielen könnte, sicherzustellen, dass eine größere Marktöffnung mit strengeren ökologischen und sozialen Standards einhergeht;

38.   schlägt vor, dass ein Mechanismus eingeführt wird, über den anerkannte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen Anträge auf Maßnahmen stellen können, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne bearbeitet werden und in Vorschriften über eine kontinuierliche Überwachung und Überprüfung münden könnten, damit Druck gegen die Verletzung von Arbeitnehmerrechten gemacht wird;

39.   wünscht sich die frühzeitige Veröffentlichung der Ergebnisse einer Nachhaltigkeitsprüfung, die rechtzeitig zur Verfügung stehen müssen, um eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit zu ermöglichen, damit deren Ergebnisse den Ausgang der Verhandlungen beeinflussen können, insbesondere was Maßnahmen betrifft, die zur Milderung negativer Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Sektoren erforderlich sein könnten;

40.   ist der Auffassung, dass bei der Nachhaltigkeitsprüfung die Auswirkungen der Liberalisierung des Handels auf die Gleichstellung von Männern und Frauen, insbesondere in Sektoren wie Landwirtschaft, Textilindustrie und exportorientierte Verarbeitungsindustrie, besonders berücksichtigt werden sollten;

41.   fordert die Kommission und die Vertreter der ASEAN-Staaten auf, die Auswirkungen des Abkommens auf die Kleinbauern im ASEAN-Raum besonders zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass Familienbetriebe und die nachhaltige Landwirtschaft gestärkt und nicht geschwächt werden;

42.   hält die Maßnahmen zur Eindämmung der Entwaldung und zum Schutz und zur Förderung der Tropenwälder bei der Bekämpfung des Klimawandels und auch als Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für sehr wichtig; ist daher der Auffassung, dass mit einem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen nur der Handel mit umweltfreundlichen Biokraftstoffen gefördert werden sollte und dass ASEAN-Staaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags unterstützt werden sollten;

43.   fordert die Verhandlungspartner auf, dafür zu sorgen, dass in einem Abkommen Mechanismen enthalten sind, mit denen bei der Umsetzung von Konzepten zur Waldbewirtschaftung und Konzessionsvergabe die herkömmlichen Rechte und das Gewohnheitsrecht von indigenen Bevölkerungsgruppen und Ortsgemeinschaften auf Nutzung ihrer Wälder geschützt werden und die Möglichkeiten der nationalen Parlamente und der Bürgergesellschaft, einschließlich der Ortsgemeinschaften und der indigenen Bevölkerungsgruppen, verbessert werden, sich an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zu beteiligen und ihr Land abzugrenzen und die entsprechenden Bodenrechte zu schützen;

44.   ist der Auffassung, dass für umweltfreundliche Erzeugnisse und fair gehandelte Waren die Zollsätze rascher gesenkt werden sollten als für andere Waren und frühzeitig Zugang zum EU-Markt gewährt werden sollte; verlangt, dass die Kommission eine Aktualisierung der Zollnomenklatur in Betracht zieht, damit diese spezifischen Erzeugnisse berücksichtigt werden;

Politische Erwägungen

45.   erkennt an, dass der ASEAN auf die Stabilität und den Wohlstand in dieser Region immer stärkeren Einfluss gewinnt; begrüßt, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem ASEAN im Jahr 2007 mit dem Gipfel von Singapur eine neue Dynamik bekommen haben; ist der Überzeugung, dass es ein großes Potenzial für die Zusammenarbeit zwischen der Union und dem ASEAN gibt, da sie sich beide der regionalen Integration verpflichtet fühlen;

46.   weist darauf hin, dass der Ausbau der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und dem ASEAN dazu beitragen wird, die Beziehungen zwischen den beiden Weltregionen zu verbessern und außerdem weitere Fortschritte bei der politischen Zusammenarbeit und in den Bereichen Sicherheit, Demokratie, Menschenrechte, Energie/Klimawandel und Umweltschutz, Soziales und Kultur sowie auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und Entwicklung ermöglichen wird;

47.   begrüßt die Fortschritte bei der Integration im ASEAN-Raum und die Unterzeichnung der ASEAN-Charta, wobei es seiner Hoffnung Ausdruck gibt, dass die Bestimmungen dieser Charta möglichst schnell in Kraft treten;

48.   erinnert daran, dass Menschenrechte und Demokratie zu den Grundwerten der Europäischen Union zählen und fordert, dass sie insbesondere im Rahmen der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen einen integralen Bestandteil der Verhandlungen mit dem ASEAN bilden; bekräftigt die Bedeutung, die es Reformen der politischen Rechte und der Bürgerrechte beimisst; begrüßt die Aufnahme eines Menschenrechtsgremiums in die ASEAN-Charta und das ausdrückliche Engagement der Charta für die Stärkung von Demokratie, verantwortungsvoller Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit sowie für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; erwartet daher, dass der ASEAN in konstruktiver Weise zur Förderung dieser Werte in der Region beitragen kann;

49.   begrüßt die Wahlen in Thailand, mit denen die Demokratie wiederhergestellt wurde; fordert, dass der Prozess der Demokratisierung und der nationalen Aussöhnung in Birma glaubwürdig sein und die uneingeschränkte Teilnahme der Opposition und der ethnischen Gruppen mit einschließen muss, und verlangt die sofortige Freilassung von Aung San Suu Kyi und allen politischen Gefangenen sowie die Normalisierung der Tätigkeiten der politischen Parteien; unterstützt die Arbeit der Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Europäischen Union; fordert den Rat auf, die Sanktionen gegen die birmanische Regierung aufrechtzuerhalten, die Lage im Land sorgfältig zu beobachten und diese Sanktionen zu überprüfen, wenn die Entwicklungen im Land dies erfordern; fordert die ASEAN-Mitglieder sowie China und Indien auf, entsprechenden Druck auf Birma auszuüben;

50.   hält die laufende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus sowie bei der Bewältigung von Krisen und Katastrophen für wichtig und begrüßt, dass im Rahmen der Aceh-Beobachtermission neuerdings eine Zusammenarbeit stattfindet;

51.   wünscht sich, dass zur Förderung der verantwortungsvollen Regierungsführung, der Transparenz und der Rechtsstaatlichkeit die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fällen eingreifen, in denen rechtlich eindeutig nachgewiesen wurde, dass Beamte aus ASEAN-Staaten in Korruptionsfälle im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen verstrickt sind; fordert die Kommission auf, dem Parlament über jede Maßnahme, die sie in dieser Hinsicht ergreifen wird, Bericht zu erstatten;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

52.   erwartet, dass der Vertrag von Lissabon vor dem Abschluss der Verhandlungen in Kraft treten wird, was jegliche Zweifel hinsichtlich der notwendigen Zustimmung des Parlaments für diese Art von Abkommen beseitigen wird; fordert die Kommission auf, dem Parlament umfassendere Einsicht in das Verhandlungsmandat zu ermöglichen und es während der Verhandlungen regelmäßig zu konsultieren, damit die Ergebnisse breite Unterstützung finden;

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53.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der ASEAN-Staaten sowie dem Generalsekretär des ASEAN zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0629.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0384 und 0420.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0007.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0353.
(5) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 291.
(6) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
(7) ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 126.


Bestandsbewirtschaftung in der Tiefseefischerei
PDF 131kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über die Bestandsbewirtschaftung in der Tiefseefischerei (2007/2110(INI))
P6_TA(2008)0196A6-0103/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Überprüfung der Tiefseebestandsbewirtschaftung (KOM(2007)0030),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2007)0196),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0103/2008),

A.   unter Hinweis darauf, dass der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) in seinen Empfehlungen für Tiefseearten von 2002 sowie von 2004 darauf hinweist, dass sich die meisten Arten außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden; in der Erwägung, dass die Europäische Union ihren Fischereiaufwand wesentlich weniger verringert hat, als in den Empfehlungen des ICES gefordert war; ferner in der Erwägung, dass bessere biologische Hintergrunddaten für die Festlegung von Quoten, die eine nachhaltige Befischung gewährleisten, von Bedeutung sind,

B.   in der Erwägung, dass die Fangtätigkeit der Hochseeflotten, unabhängig davon, ob sie in Gewässern von Drittländern, in Regelungsbereichen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) oder in nicht regulierten Hochseegebieten operieren, in rationeller und verantwortungsvoller Weise im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UN), dem UN-Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Seerechtsübereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen und dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) ausgeübt werden muss, sowie in der Erwägung, dass sowohl nach dem UN-Übereinkommen über Fischbestände als auch nach dem Verhaltenskodex der FAO die Anwendung des Vorsorgeprinzips erforderlich ist,

C.   unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union auf dem Gipfel von Johannesburg im Jahr 2002 die Verpflichtung eingegangen ist, die Nachhaltigkeit der Weltfischerei zu gewährleisten und die Ressourcen, vor allem die überfischten Bestände, möglichst bis 2015 auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu halten oder auf dieses Niveau zurückzuführen,

D.   in der Erwägung, dass der Schutz der Meeresumwelt und ein nachhaltiger Fischfang nur mit dem Konsens und der Zusammenarbeit aller betroffenen Staaten in wirksamer Weise verwirklicht werden können,

E.   in der Erwägung, dass die systematische Erhebung zuverlässiger Daten die grundlegende Voraussetzung für die Bestandsabschätzung und für wissenschaftliche Gutachten darstellt und daher für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) von ganz entscheidender Bedeutung ist, sowie unter Hinweis darauf, dass die Kommission in ihrer genannten Mitteilung einräumte, dass nicht ausreichend Daten vorhanden sind, um eine wissenschaftliche Bewertung des Zustands der Tiefseebestände vorzunehmen, und dass es Unterschiede bei ihrer Definition gibt,

F.   unter Hinweis darauf, dass sich der Bericht, der vom Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) im April 2007 veröffentlicht wurde, mit der Änderung des Zeitplans für die Vorlage der wissenschaftlichen Gutachten und mit der Verbesserung ihrer Qualität befasst,

G.   in der Erwägung, dass adäquate sozioökonomische Maßnahmen erforderlich sind, um die Fischer für die mit den Bestandserholungsplänen verbundenen Kosten der Verringerung der Fangtätigkeit zu entschädigen,

H.   unter Hinweis darauf, dass in seiner Entschließung vom 14. November 2006 zu einer thematischen Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt(1) eine Reihe von Maßnahmen befürwortet wurden, die eine nachhaltige Nutzung der Meere und die Erhaltung der Meeresökosysteme fördern sollen,

1.   begrüßt die Bemühungen der Gemeinschaftsflotte, einer nachhaltigen Fischereipolitik Rechnung zu tragen, und stellt eine gewisse Diskrepanz zwischen der Situation, wie sie in der Mitteilung der Kommission dargestellt wird, und der realen Situation fest;

2.   weist darauf hin, dass, bevor neue Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt werden, die Gründe dafür analysiert werden sollten, aus denen die bestehenden Maßnahmen nicht durchgeführt werden, wie auch die Ursachen dafür, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dies verspätet oder mithilfe unterschiedlicher Verfahren tun, wodurch eine Untersuchung der Faktoren, die diese Fischereien beeinflussen, erschwert wird;

3.   weist warnend darauf hin, dass durch die ständigen Änderungen der Rechtsvorschriften und die Inangriffnahme neuer Vorschläge ohne einen ausreichenden Zeitraum für die Verwirklichung der bereits bestehenden Vorschläge und für eine angemessene Verarbeitung der gewonnenen Informationen ein Glaubwürdigkeitsverlust für die GFP entsteht und dass die bestehenden Aufwandsbeschränkungen bei einigen Arten adäquater waren als bei anderen;

4.   stimmt mit der Kommission darin überein, dass die systematische Erhebung zuverlässiger Daten die Grundvoraussetzung für die Bestandsabschätzungen und die wissenschaftlichen Gutachten ist; ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Fischereiwirtschaft, die bestehenden Lücken zu schließen, damit die Maßnahmen zur Beschränkung des Fischereiaufwands in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den meisten Tiefseefischereien um Mehrartenfischereien handelt, auf die einzelnen Fischereien abgestimmt werden können;

5.   weist die Kommission darauf hin, dass, wenngleich aufgrund der geringen biologischen Erkenntnisse die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Aufwandsbeschränkungen für diese Fischereien willkürlich festgesetzt wurden, der Vorsorgeansatz und die Nutzung bei jeder Art, die als Tiefseeart angesehen wird, beachtet werden müssen und die Festsetzung der TAC auf der Grundlage präziser wissenschaftlicher Untersuchungen dementsprechend erfolgen muss;

6.   weist darauf hin, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) die Anwendung des Vorsorgeansatzes erforderlich ist, der in Artikel 3 definiert ist als ein "Ansatz, bei dem das Fehlen ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse kein Grund dafür sein darf, Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterlassen oder aufzuschieben, die der Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten sowie deren Lebensräumen dienen";

7.   betont die Notwendigkeit, ein Verbot für Rückwürfe in der Tiefseefischerei einzuführen, das es den Wissenschaftlern ermöglichen würde, die komplexe Vielfalt der angelandeten Arten, von denen viele nicht zum Verzehr geeignet sind, mit größerer Genauigkeit zu untersuchen;

8.   vertritt die Auffassung, dass die Kommission im Rahmen der Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge und zur Vermeidung von Rückwürfen die Höhe des Fischereiaufwands nach Maßgabe der Zielarten sowie der Arten, bei denen es sich nur um Beifänge handelt, anpassen sollte und gleichzeitig die Überwachungs- und Kontrollverfahren verstärken sollte;

9.   bekräftigt, dass es Beifänge an zahlreichen Tiefseearten gibt, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, der Aufwandskontrolle als ein Mittel zur Verringerung der Beifänge mehr Gewicht beizumessen; weist allerdings darauf hin, dass Restriktionen hinsichtlich der Maschengröße aufgrund der Form und Größe der Tiefseearten unzweckmäßig sind;

10.   fordert die Kommission auf, eine sozioökonomische Bewertung der Tiefseefischerei sowie eine Analyse der Auswirkungen, die neue Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Sektor haben würden, wie auch eine Analyse der Auswirkungen der anhaltenden Dezimierung der Fischbestände, von denen die Fischerei abhängt, vorzunehmen; weist darauf hin, dass es von grundlegender Bedeutung ist, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den sozioökonomischen Erfordernissen und der ökologischen Nachhaltigkeit herzustellen;

11.   weist darauf hin, dass, da viele dieser Bestände in internationalen Gewässern bewirtschaftet werden, eine Koordinierung der Maßnahmen in den verschiedenen RFO erforderlich ist, damit bei den Maßnahmen, die getroffen werden, alle Flotten, die in diesen Fischereien operieren, berücksichtigt werden; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union darauf hinwirken sollte, dass die volle und wirksame Umsetzung der Resolution 61/105 der UN-Generalversammlung zur Tiefsee- und Grundfischerei auf Hoher See gewährleistet wird; ist der Meinung, dass sämtliche Restriktionen für die Fischer aller Vertragsparteien gelten sollten, so dass keine Benachteiligung entsteht;

12.   schlägt vor, dass die Fischerei in Tiefseegebieten, in denen bislang noch kein Fischfang betrieben wurde, solange nicht zugelassen werden sollte, bis diese Gebiete erforscht worden sind und wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vorliegen, dass dort eine nachhaltige Fischerei ohne die Gefahr eines Schwunds der biologischen Vielfalt oder einer Schädigung der natürlichen Lebensräume betrieben werden kann, und die entsprechenden Bewirtschaftungsmaßnahmen eingeführt worden sind;

13.   fordert von der Kommission die Einführung neuer Programme für die Erhebung wissenschaftlicher Daten, bei denen erforderlichenfalls Forschungsschiffe einzusetzen sind; ist der Auffassung, dass die von der spanischen Fischereiverwaltung im Regelungsbereich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik durchgeführte Kartierung der "Hatton Bank" als Beispiel dienen könnte, die ein Fanggebiet für Tiefseearten ist und in der sich die Forschungsarbeit darauf konzentrierte, Erkenntnisse über die räumliche Lage von Seebergen, Kaltwasserkorallenriffen und hydrothermalen Schloten zu gewinnen, um empfindliche Zonen im Fanggebiet der Fischereiflotten zu ermitteln;

14.   stimmt mit der Kommission darüber ein, dass es notwendig ist, für diese Art von Fischereien einen ökosystemorientierten Ansatz vorzusehen, wenngleich es warnend darauf hinweist, dass die Maßnahmen ein Mindestmaß an Glaubwürdigkeit aufweisen müssen und nicht generell, sondern auf der Grundlage von Umweltverträglichkeitsprüfungen angewandt werden dürfen, um die Sperrung von Gebieten zu vermeiden, für die kein Risiko besteht, wobei jedoch die Gebiete für die Grundfischerei zu sperren sind, in denen anfällige Meeresökosysteme bereits bekannt sind oder wahrscheinlich existieren oder in denen sich die Fischbestände außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden; die Erforschung der Kartografie des Meeresbodens, die Interaktion zwischen den einzelnen Bestandteilen der Ökosysteme und die natürlichen Ressourcen der Ozeane müssen eine Priorität darstellen, wenn die neue europäische Meerespolitik Wirklichkeit werden soll;

15.   bekräftigt erneut, dass die Fischer und die sie vertretenden Organisationen angehört werden müssen und an der Festlegung der Maßnahmen für den Schutz der Meeresumwelt, die Ressourcenbewirtschaftung und die Bestandserholung mitwirken müssen;

16.   stimmt mit dem BAFA darin überein, dass für die Untersuchung der Biomasse und der fischereilichen Sterblichkeit in nahezu allen Fischereien mehr personelle und finanzielle Mittel bereitgestellt werden müssen; ist außerdem der Ansicht, dass, damit die wissenschaftlichen Gutachten von allen Seiten akzeptiert werden, eine klare strategische Leitlinie festgelegt werden muss, die es ermöglicht, Doppelarbeit und das Fehlen von Synergien zu vermeiden;

17.   bringt seine Besorgnis über die Unwirksamkeit und unzulängliche Umsetzung der derzeitigen Verordnungen im Rahmen der GFP zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, die Überwachungs- und Kontrollverfahren in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

18.   betont die Bedeutung der Entwicklung neuer Techniken, um ein funktionierendes Kontroll- und Überwachungssystem zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, weiterhin Kontrolltechniken zu entwickeln, und weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit elektronischer Logbücher hin;

19.   weist nachdrücklich auf die Vorteile der Einrichtung eines Netzes geschützter Meeresgebiete im Rahmen des NATURA 2000-Netzes hin und ist der Auffassung, dass eine solche Maßnahme positive Auswirkungen auf die überfischten Bestände haben wird; legt den Mitgliedstaaten nahe, alle Möglichkeiten zu nutzen, die sich durch die meeresbezogenen Komponenten des NATURA 2000-Netzes bieten;

20.   fordert die Kommission eindringlich auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Durchführung und etwaige Verbesserung der bestehenden internationalen Abkommen über die Tiefseefischerei zu gewährleisten;

21.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Leitlinien zu entwickeln, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, die Nutzung der verfügbaren Technologie in der Gemeinschaft zu verbessern und Studiengruppen und Nichtregierungsorganisationen heranzuziehen, um die Durchführung der Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Fischfangs und des Verkaufs illegaler Fänge auf den europäischen Märkten zu verbessern;

22.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umweltfreundlichere Fangmethoden zu fördern, die der Umwelt und der biologischen Vielfalt nicht durch unerwünschte Beifänge oder eine unnötige Schädigung anderer lebender Organismen Schaden zufügen;

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 131.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union
PDF 137kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union (2007/2115(INI))
P6_TA(2008)0197A6-0105/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 9 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission "Europäische Transparenzinitiative" (KOM(2006)0194),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch "Europäische Transparenzinitiative" (KOM(2007)0127),

–   in Kenntnis des am 10. Dezember 2007 von der Kommission vorgelegten Entwurfs eines Verhaltenskodex für Interessenvertreter,

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17. Juli 1996 über die Änderung seiner Geschäftsordnung (Lobbyismus im Parlament)(1),

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. Mai 1997 über die Änderung seiner Geschäftsordnung (Verhaltenskodex von Interessenvertretern)(2),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0105/2008),

A.   in der Erwägung, dass Lobbyismus im Europäischen Parlament im Zuge der Erweiterung der Zuständigkeiten des Parlaments stark zugenommen hat,

B.   in der Erwägung, dass Lobbyismus nicht nur auf die Beeinflussung von politischen und legislativen Beschlüssen abzielt, sondern auch auf die Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln sowie auf die Kontrolle und Durchsetzung von Rechtsvorschriften,

C.   in der Erwägung, dass die Befugnisse des Europäischen Parlaments nach der erwarteten Ratifizierung des Vertrags von Lissabon ausgeweitet werden, so dass es durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in fast allen Bereichen zum Mitgesetzgeber werden und damit das Interesse von noch mehr Interessengruppen auf sich ziehen wird,

D.   in der Erwägung, dass Interessenvertreter eine bedeutende Rolle im offenen und pluralistischen Dialog spielen, der die Grundlage eines demokratischen Systems bildet, und für seine Mitglieder eine wichtige Informationsquelle bei der Ausübung ihres Mandats darstellen,

E.   in der Erwägung, dass Lobbygruppen nicht nur gegenüber seinen Mitgliedern eine Lobbytätigkeit ausüben, sondern auch bestrebt sind, Einfluss auf die Beschlüsse des Parlaments zu nehmen, indem sie gezielt Beamte der Sekretariate der parlamentarischen Ausschüsse, Bedienstete der Fraktionen und Mitglieder von Assistenten ansprechen,

F.   in der Erwägung, dass in Brüssel etwa 15 000 Lobbyisten und 2 500 Lobbyorganisationen tätig sind,

G.   in der Erwägung, dass die Kommission den Vorschlag unterbreitet hat, im Rahmen der Europäischen Transparenzinitiative ein gemeinsames Register der EU-Organe für Interessenvertreter zu erstellen,

H.   in der Erwägung, dass das Parlament seit 1996 ein eigenes Register für Lobbyisten führt(3) und einen Verhaltenskodex(4) aufgestellt hat, der eine Verpflichtung für registrierte Lobbyisten enthält, sich bei ihrer Tätigkeit hohen ethischen Standards zu unterwerfen,

I.   in der Erwägung, dass im Parlament gegenwärtig rund 5 000 Lobbyisten registriert sind,

J.   in der Erwägung, dass zu den Lobbygruppen lokale und nationale Organisationen gehören, deren Tätigkeit von den Mitgliedstaaten reguliert wird,

Verbesserung der Transparenz im Parlament

1.   anerkennt den Einfluss von Lobbygruppen auf die Beschlussfassung der Europäischen Union und damit die Notwendigkeit, dass die Mitglieder des Parlaments die Identität der Organisationen kennen, die von Lobbygruppen vertreten werden; betont, dass der transparente und gleichberechtigte Zugang zu allen europäischen Institutionen eine Grundvoraussetzung für die Legitimität der Union und für das Vertrauen der Bürger ist; weist ferner darauf hin, dass auf beiden Seiten Transparenz erforderlich ist, sowohl in den Institutionen selbst als auch unter den Lobbyisten; unterstreicht, dass der gleichberechtigte Zugang von Lobbygruppen zu den EU-Institutionen das verfügbare Fachwissen für die Funktionsfähigkeit der Union erweitert; hält es für wesentlich, dass Vertreter der Zivilgesellschaft Zugang zu den Organen der Europäischen Union haben, in erster Linie und vor allem zum Parlament;

2.   vertritt die Auffassung, dass seine Mitglieder eigenverantwortlich gewährleisten müssen, dass sie sich auf ausgewogene Art und Weise informieren; betont, dass von seinen Mitgliedern muss angenommen werden können, dass sie in der Lage sind, unabhängig von Interessenvertretern politische Entscheidungen zu treffen;

3.   weist darauf hin, dass ein Berichterstatter, sofern er dies für angezeigt hält, auf freiwilliger Basis eine "Legislative Fußspur" verwenden kann, d.h. eine indikative Aufstellung (in der Anlage zu den Berichten des Parlaments) derjenigen registrierten Interessenvertreter, die bei der Ausarbeitung des entsprechenden Berichts konsultiert wurden und einen signifikanten Beitrag dazu geleistet haben; hält es insbesondere für angezeigt, dass eine derartige Aufstellung in legislative Berichte eingebunden wird; betont jedoch, dass es für die Kommission gleichermaßen wichtig ist, ihren Gesetzesinitiativen derartige "Legislative Fußspuren" beizufügen;

4.   unterstreicht, dass das Parlament in völliger Unabhängigkeit darüber beschließen muss, in welchem Umfang es Standpunkte aus der Zivilgesellschaft berücksichtigt;

5.   nimmt die gegenwärtigen Vorschriften zur Kenntnis, wonach seine Mitglieder gehalten sind, ihre finanziellen Interessen zu erklären; fordert sein Präsidium auf, auf der Grundlage eines Vorschlags der Quästoren einen Plan zu erstellen, um die Umsetzung und die Überwachung der Regelungen des Parlaments weiter zu verbessern, nach denen ein Mitglied jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung angeben muss(5);

6.   nimmt die derzeitigen Vorschriften zu den interfraktionellen Arbeitsgruppen zur Kenntnis, die die Offenlegung der Finanzierung zur Auflage machen; fordert ein höheres Maß an Transparenz in Bezug auf interfraktionelle Arbeitsgruppen, d. h. ein Verzeichnis aller bestehenden registrierten und nicht registrierten interfraktionellen Arbeitsgruppen auf der Website des Parlaments, einschließlich umfassender Angaben einer Unterstützung von außen für die Tätigkeiten von interfraktionellen Arbeitsgruppen sowie einer Erklärung ihrer wesentlichen Zielsetzungen; betont jedoch, dass interfraktionelle Arbeitsgruppen in keiner Weise als Organe des Parlaments betrachtet werden sollten;

7.   fordert sein Präsidium auf, auf der Grundlage eines Vorschlags der Quästoren nach Wegen zu suchen, um den nicht genehmigten Zugang zu den Ebenen, auf denen sich die Büros seiner Mitglieder in den Gebäuden des Parlaments befinden, zu beschränken, wogegen der Zugang der Öffentlichkeit zu den Ausschussräumen nur in außergewöhnlichen Fällen beschränkt werden sollte;

Vorschlag der Kommission

8.   begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen strukturierteren Rahmen für die Tätigkeiten der Interessenvertreter als Teil der Europäischen Transparenzinitiative;

9.   befürwortet die Definition der Kommission, nach der als Lobbyismus "alle Tätigkeiten bezeichnet [werden], mit denen auf die Politikgestaltung und den Entscheidungsprozess der europäischen Organe und Einrichtungen Einfluss genommen werden soll"; vertritt die Auffassung, dass sich diese Definition im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Geschäftsordnung befindet;

10.   betont, dass alle Beteiligten, einschließlich der öffentlichen und privaten Interessenvertreter außerhalb der EU-Institutionen, die unter diese Definition fallen und regelmäßig die Institutionen beeinflussen, als Lobbyisten zu betrachten sind und auf die gleiche Weise behandelt werden sollen: professionelle Lobbyisten, interne Unternehmenslobbyisten, Nichtregierungsorganisationen, Denkfabriken, Berufsverbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, gemeinnützige und nicht gemeinnützige Organisationen sowie Anwälte, deren Tätigkeit in erster Linie darauf abzielt, Einfluss auf die Politikgestaltung und weniger darauf zu nehmen, in Rechtssachen als Rechtsbeistand und Verteidiger aufzutreten oder Rechtsauskünfte zu erteilen; betont ebenso, dass die Regionen und Kommunen der Mitgliedstaaten sowie die politischen Parteien auf nationaler und europäischer Ebene und jene Körperschaften, die nach den Verträgen über einen Rechtsstatus verfügen, dagegen nicht unter diese Bestimmungen fallen, sofern sie gemäß den Verträgen nach Maßgabe der Rolle tätig werden, die derartigen Körperschaften zukommt, und die entsprechenden Aufgaben ausführen;

11.   begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission zur Einführung einer einmaligen Eintragung, wonach sich Lobbyisten sowohl bei der Kommission als auch beim Parlament registrieren können, und fordert eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein gemeinsames verbindliches Register, wie dies faktisch beim Parlament bereits der Fall ist, zwischen dem Rat, der Kommission und dem Parlament, das in allen Institutionen gelten soll und eine umfassende finanzielle Offenlegung, einen gemeinsamen Mechanismus zur Streichung aus dem Register und einen gemeinsamen Verhaltenskodex umfassen sollte; erinnert jedoch an die grundlegenden institutionellen Unterschiede zwischen dem Rat, der Kommission und dem Parlament; behält sich deshalb das Recht vor, den Vorschlag der Kommission erst dann zu beurteilen, wenn dessen endgültige Fassung vorliegt, und erst dann zu entscheiden, ob es diesen Vorschlag unterstützt oder nicht;

12.   erinnert daran, dass die Anzahl von Lobbyisten, die Zugang zum Parlament haben, in vernünftigen Grenzen gehalten werden muss; schlägt deshalb vor, ein System anzunehmen, wonach Lobbyisten sich nur einmal für alle Institutionen zu registrieren brauchen und jede Institution entscheiden kann, ob sie den Zugang zu ihren Gebäuden gestattet oder nicht, womit das Parlament die Möglichkeit erhielte, die Anzahl von Ausweisen, die einer Organisation oder einem Unternehmen ausgestellt werden, auch weiterhin auf vier zu begrenzen;

13.   fordert für den Fall, dass ein gemeinsames Register nicht vereinbart wird, dass getrennte Register zwischen dem Rat, der Kommission und dem Parlament gegenseitig anerkannt werden; schlägt vor, dass bei ausbleibenden Vereinbarungen der Institutionen im Hinblick auf ein gemeinsames Register ihre jeweiligen internetgestützten Register Links zu den anderen Registern enthalten sollten, um so einen Vergleich zwischen den Angaben von Lobbyisten zu ermöglichen; fordert seinen Generalsekretär auf, das Verzeichnis der Vertreter akkreditierter Interessengruppen beim Parlament auf eine leichter zugängliche Stelle auf der Website des Parlaments zu setzen;

14.   schlägt vor, dass unverzüglich eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern des Rates, Mitgliedern der Kommission und von der Konferenz der Präsidenten zu benennenden Mitgliedern des Europäischen Parlaments eingesetzt werden sollte, um bis Ende 2008 die Auswirkungen eines gemeinsamen Registers für alle Interessenvertreter, die Zugang zum Rat, zur Kommission oder zum Parlament erhalten möchten, und die Ausarbeitung eines gemeinsamen Verhaltenskodex zu prüfen; beauftragt seinen Generalsekretär, entsprechende Schritte einzuleiten;

15.   fordert den Rat eindringlich auf, sich einem möglichen gemeinsamen Register anzuschließen; vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeiten von Interessenvertretern beim Sekretariat des Rates im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die das Verfahren der Mitentscheidung betreffen, sorgfältig beobachtet werden müssen;

16.   nimmt die Entscheidung der Kommission zur Kenntnis, zunächst mit einem freiwilligen Register zu beginnen und dieses System nach einem Jahr zu bewerten, bekundet jedoch seine Besorgnis darüber, dass ein rein freiwilliges System weniger verantwortungsbewussten Interessenvertretern die Möglichkeit bieten wird, sich dem Register zu entziehen; fordert die drei Organe auf, spätestens drei Jahre nach Errichtung eines gemeinsamen Registers die Bestimmungen über die Tätigkeiten von Interessenvertretern zu überprüfen, um zu bestimmen, ob das abgeänderte System zu der erforderlichen Transparenz in Bezug auf die Tätigkeiten von Interessenvertretern führt; ist sich der Rechtsgrundlage für ein verbindliches Register nach Maßgabe des Vertrags von Lissabon bewusst und erklärt zwischenzeitlich seine Bereitschaft, mit den Organen auf der Grundlage der bestehenden Register mit Hilfe einer Interinstitutionellen Vereinbarung zusammenzuarbeiten; vertritt die Auffassung, dass eine verbindliche Registrierung für Interessenvertreter vorgeschrieben werden sollte, die einen regelmäßigen Zugang zu den Organen wünschen, wie dies faktisch beim Parlament bereits der Fall ist;

17.   ist der Auffassung, dass Vorschriften zur Regulierung der Lobbytätigkeit hinreichend flexibel sein müssen, damit sie sich rasch Veränderungen anpassen können, da sich die Lobbypraktiken im Laufe der Zeit weiterentwickeln;

18.   nimmt den Entwurf der Kommission für einen Verhaltenskodex für Interessenvertreter zur Kenntnis; erinnert die Kommission daran, dass das Parlament schon seit über zehn Jahren über einen solchen Verhaltenskodex verfügt und fordert sie auf, mit dem Parlament im Hinblick auf die Erstellung gemeinsamer Regeln Verhandlungen aufzunehmen; vertritt die Auffassung, dass jede Art von Kodex ein strenges Überwachungselement in Bezug auf das Verhalten von Interessenvertretern enthalten sollte; betont, dass für Interessenvertreter, die gegen den Verhaltenskodex verstoßen, Sanktionen vorzusehen sind; betont ferner, dass zur Prüfung der in dem Register enthaltenen Informationen ausreichende (personelle und finanzielle) Mittel bereitgestellt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass beim Register der Kommission die Sanktionen eine vorübergehende und in schwerwiegenderen Fällen eine endgültige Streichung aus dem Register umfassen können; ist der Ansicht, dass im Falle eines gemeinsamen Registers Verstöße von Interessenvertretern zu Sanktionen in Bezug auf den Zugang zu allen Organen, in denen das Register gilt, führen sollte;

19.   betont, dass das Register benutzerfreundlich sein und über einen leichten Internetzugang verfügen muss; betont, dass die Öffentlichkeit in der Lage sein muss, das Register mühelos zu finden und abzufragen, und dass das Register nicht nur die Namen der einer Lobbytätigkeit nachgehenden Organisationen, sondern auch die Namen der Interessenvertreter selbst enthalten muss;

20.   unterstreicht, dass das Register getrennte Kategorien enthalten sollte, in denen die Interessenvertreter nach der Art der von ihnen vertretenen Interessen (z.B. Berufsverbände, Unternehmensvertreter, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Anwaltskanzleien, Nichtregierungsorganisationen usw.) registriert werden;

21.   begrüßt den Beschluss der Kommission, wonach das Erfordernis der finanziellen Offenlegung für Interessenvertreter, die in das Register aufgenommen werden möchten, folgende Angaben umfasst:

   den Umsatz professioneller Berater und Anwaltskanzleien aus der Lobbyarbeit bei den EU-Organen sowie den relativen Anteil ihrer wichtigsten Klienten;
   die geschätzten Kosten in Zusammenhang mit ihrer direkten Lobbytätigkeit bei den EU-Organen, wenn es sich um Unternehmenslobbyisten und Berufsverbände handelt;
   das Gesamtbudget, untergliedert nach Hauptfinanzierungsquellen, wenn es sich um Nichtregierungsorganisationen und Denkfabriken handelt;

22.   betont, dass das Erfordernis der finanziellen Offenlegung für alle registrierten Interessenvertreter gleichermaßen gelten muss;

23.   fordert die oben genannte gemeinsame Arbeitsgruppe auf, spezifische Kriterien vorzuschlagen, die das Erfordernis der finanziellen Offenlegung umfassen, beispielsweise die Angabe von Ausgaben für Lobbytätigkeit innerhalb aussagekräftiger Parameter (genaue Zahlen wären dabei nicht erforderlich);

24.   fordert seinen zuständigen Ausschuss auf, alle notwendigen Änderungen an der Geschäftsordnung des Parlaments vorzubereiten;

o
o   o

25.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 261 vom 9.9.1996, S. 75.
(2) ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 20.
(3) Artikel 9 Absatz 4 der Geschäftsordnung.
(4) Anlage IX Artikel 3 der Geschäftsordnung.
(5) Anlage I Artikel 2 der Geschäftsordnung.


Weißbuch Sport
PDF 375kWORD 138k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zum Weißbuch Sport (2007/2261(INI))
P6_TA(2008)0198A6-0149/2008

Das Europäische Parlament,

   unter Hinweis auf Artikel 6 des EU-Vertrags und Artikel 149 des EG-Vertrags jeweils in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, wonach die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt,

–   unter Hinweis auf das Weißbuch Sport (KOM(2007)0391),

–   unter Hinweis auf den Helsinki-Bericht von Dezember 1999 und die Erklärung von Nizza von Dezember 2000 über die besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa,

–   unter Hinweis auf die Initiative der britischen Präsidentschaft bezüglich des europäischen Fußballs, in deren Rahmen die Präsidentschaft eine unabhängige Studie über den europäischen Sport in Auftrag gab, die 2006 veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz sowie die Entscheidungspraxis der Kommission in Fragen des Sports,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1), die jede Form von Rassendiskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste sowie Zugang zu Gütern und Dienstleistungen verbietet,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Juni 1997 zur Rolle der Europäischen Union im Bereich des Sports(3) und vom 5. Juni 2003 zu Frauen und Sport(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft des Profifußballs in Europa(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der Rolle des Sports in der Erziehung(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zur Dopingbekämpfung im Sport(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zur Bekämpfung von Rassismus im Fußball(8),

–   unter Hinweis auf den Welt-Antidoping-Kodex 2003 und seine Revision im Jahre 2007,

–   unter Hinweis auf den Bericht und die Schlussfolgerungen der ersten europäischen Sport-Konferenz über Good Governance im Sport mit dem Titel "Spielregeln" (Brüssel, 26. und 27. Februar 2001),

–   unter Hinweis auf die von der Kommission und der FIFA 2006 unterzeichnete Absichtserklärung, den Fußball in Afrika, in der Karibik und im Pazifikraum zu einem Entwicklungsfaktor zu machen,

–   unter Hinweis auf die im europäischen Jahr der Erziehung durch Sport (2004) gewonnenen Erfahrungen sowie auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(9),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0149/2008),

A.   in Anbetracht der integrativen Rolle des Sports und seines potenziellen Beitrags zum sozialen Zusammenhalt sowie zum inneren Zusammenhalt der Regionen,

B.   in der Erwägung, dass der europäische Sport ein untrennbarer Bestandteil der europäischen Identität, der europäischen Kultur und europäischen Bürgergesellschaft ist und dass der europäische Sport auf dem Engagement und dem Enthusiasmus von Millionen Athleten, Freiwilligen und Sportbegeisterten basiert, die sich in einer Vielzahl von Sportklubs und -verbänden aktiv einbringen, wobei diese breite Bewegung viele hervorragende Sportlerinnen und Sportler und Sportteams hervorgebracht und den Sport zu einem hochgeschätzten Element in unserer Gesellschaft gemacht hat, in der Sportveranstaltungen außerordentlich populär sind,

C.   in der Erwägung, dass der Sport eine herausragende Rolle in den europäischen Gesellschaften spielt, wobei sich der Spitzensport teilweise neuen Sachzwängen und neuen Herausforderungen stellen muss wie beispielsweise dem kommerziellen Druck, der Ausbeutung von jungen Spielern, Sportlerinnen und Sportlern, dem Doping, dem Rassismus, der Gewalt, der Korruption, dem Wettbetrug und der Geldwäsche,

D.   in der Erwägung, dass dem Sport in der Gesellschaft eine besondere Rolle als Instrument für die soziale Eingliederung und Integration zukommt; in der Erwägung, dass der Sport ein wichtiges Instrument für die Förderung eines Dialogs zwischen den Kulturen darstellt und einen herausragenden Beitrag zur Entwicklung und Förderung wichtiger gesellschaftlicher, kultureller und erzieherischer Werte wie Fairness, Toleranz und gegenseitiger Respekt, Solidarität, Einhaltung von Spielregeln, Teamgeist und Selbstdisziplin leistet; in der Erwägung, dass der Sport in den Bereichen Gesundheit, Bildung, soziale Eingliederung und Kultur dank seiner auf ehrenamtlicher Tätigkeit gestützten Organisationen eine besondere Rolle in der europäischen Gesellschaft spielt,

E.   in der Erwägung , dass die Union gemäß Artikel 149 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports beitragen soll – und zwar durch Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere der jüngeren unter ihnen; in der Erwägung, dass Maßnahmen auf Unionsebene die anderer Akteure ergänzen sollten, ohne bestehende Kompetenzzuweisungen zu verändern,

F.   in der Erwägung, dass – vor dem Hintergrund der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon und Artikel 149 – der Rolle des Sports in Europa eine klare strategische Ausrichtung gegeben werden muss, indem die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Sport klar herausgestellt wird; in der Erwägung, dass ein auf Einzelfallentscheidungen beruhendes Konzept für die Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports unzureichend ist, vor allem vom Standpunkt der Sportorganisationen aus gesehen, die dann weiterhin keine Rechtssicherheit haben; in der Erwägung, dass die sportbezogenen Maßnahmen auf Unionsebene beträchtlich intensiviert werden müssen, wobei Unabhängigkeit, Besonderheit und Selbstregulierung von Sportorganisationen gewahrt bleiben müssen,

G.   in der Erwägung, dass Artikel 149 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung die Gemeinschaft auffordert, die Fairness und Offenheit in den Sportwettbewerben zu fördern, und in der Erwägung, dass die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf den Sport zu einer immer größer werdenden Kluft zwischen den Sportvereinen zugunsten der reichsten oder populärsten führt, was einem fairen Verlauf von Sportwettbewerben schadet und somit im Widerspruch zu dem in diesem Artikel festgelegten Ziel steht,

H.   in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Sportorganisationen und ihrer repräsentativen Strukturen wie beispielsweise jene, die Profi-Sportveranstaltungen ausrichten, berücksichtigt werden muss, sowie in Erwägung der Tatsache, dass die organisatorische Verantwortung grundsätzlich auf den sportpolitischen Gremien und – bis zu einem gewissen Maße – auch auf den Mitgliedstaaten und Sozialpartnern lastet,

I.   in der Erwägung, dass der Profisport ständig an Bedeutung gewinnt und zur Stärkung der Rolle des Sports in der Gesellschaft beiträgt; in der Erwägung, dass das Wettbewerbsrecht und die einschlägigen Binnenmarktvorschriften insofern auf den Sport Anwendung finden müssen, als dieser eine Wirtschaftstätigkeit darstellt,

J.   in der Erwägung, dass der Sport unter andere wichtige Grundsätze des Gemeinschaftsrechts fällt, wie unter den Grundsatz der repräsentativen und partizipativen Demokratie in den Entscheidungsgremien der europäischen Sporteinrichtungen und unter Artikel 13 des EG-Vertrags, der Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet,

K.   in der Erwägung, dass ehrenamtliche Tätigkeiten im Sportsektor den sozialen Zusammenhalt und die Eingliederung in die Gesellschaft verbessern, die lokale Demokratie und eine aktive Bürgerschaft fördern und außerdem einen impliziten ökonomischen Wert besitzen, da Sportaktivitäten ohne das Engagement von ehrenamtlichen Mitarbeitern sehr viel teurer wären; ferner in der Erwägung, dass viele soziale mit dem Sport verknüpfte Aktivitäten andernfalls ganz verschwinden würden; in der Erwägung, dass die Notwendigkeit besteht, ehrenamtliche Tätigkeit und freiwilliges Engagement im Sport zu fördern, indem Maßnahmen ergriffen werden, um die wirtschaftliche und soziale Rolle von Freiwilligen angemessen zu schützen und für deren Anerkennung zu sorgen,

L.   in der Erwägung, dass der Mangel an körperlicher Bewegung der Fettleibigkeit und der Entstehung chronischer Krankheiten wie beispielsweise Herz- und Kreislauferkrankungen sowie Diabetes Vorschub leistet, und dass diese Folgeerscheinungen mangelnder körperlicher Betätigung das Gesundheitsbudget der Mitgliedstaaten belasten,

M.   in der Erwägung, dass die Anzahl der Sportunterrichtsstunden im letzten Jahrzehnt sowohl in den Grundschulen als auch in den Sekundarschulen gesunken ist und sich im Bereich der Sporteinrichtungen und des Ausrüstungsbestands große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zeigen; in der Erwägung, dass der Sport jungen Menschen willkommene Möglichkeiten der Teilhabe und des persönlichen Engagements in der Gesellschaft bietet und dazu beitragen kann, sie vor einem etwaigen Abgleiten in die Delinquenz zu bewahren,

N.   in der Erwägung, dass Doping den Grundsatz eines offenen und fairen Wettbewerbs untergräbt, indem die Sportlerinnen und Sportler auf diese Weise unangemessenem Druck ausgesetzt werden,

O.   in der Erwägung, dass der Welt-Antidoping-Kodex aus dem Jahr 2003 die Festlegung eines Standards für die weltweite Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ermöglicht hat; in der Erwägung, dass sich die von der Welt-Antidoping-Agentur (WADA) unternommenen Bemühungen jedoch in erster Linie auf den Spitzensport konzentrieren,

P.   in der Erwägung, dass für die Union ein koordinierterer Ansatz im Kampf gegen Doping von Nutzen wäre, insbesondere durch die Festlegung gemeinsamer Standpunkte mit der WADA, der Unesco und dem Europarat sowie durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Regierungen, nationalen Dopingbekämpfungsstellen und -labors,

Q.   in der Erwägung, dass im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter auf europäischer Ebene zwar gewisse Fortschritte erzielt worden sind, dass aber Ungleichheiten zwischen Sportlerinnen und Sportlern fortbestehen; in der Erwägung, dass Fortbildungsprogramme für talentierte jugendliche Sportlerinnen und Sportler für alle zugänglich sein müssen und nicht zu Diskriminierungen zwischen Unionsbürgern und in der Union lebenden Nichtunionsbürgern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschlechts führen dürfen,

R.   in der Erwägung, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zum Sport haben müssen und daher die besonderen Bedürfnisse bestimmter Gruppen – wie beispielsweise von Behinderten, Migranten und Personen aus benachteiligten Schichten – berücksichtigt werden müssen; in der Erwägung, dass insbesondere behinderte Sportlerinnen und Sportler gegenüber ihren nicht behinderten Kollegen bezüglich des gleichen Zugangs zum Sport innerhalb der Mitgliedstaaten nicht benachteiligt werden dürfen,

S.   in der Erwägung, dass Sport allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Geschlecht, Rasse, Alter, Behinderung, Religion, sexueller Orientierung sowie sozialem und wirtschaftlichem Hintergrund offen steht; in der Erwägung, dass Sport ein Element der sozialen Eingliederung und Zugehörigkeit sein kann, und in der Erwägung, dass das Parlament und die Kommission bereits wiederholt jede Form von Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verurteilt haben,

T.   in der Erwägung, dass Gewalt bei Sportveranstaltungen nach wie vor ein ungelöstes Problem darstellt, das verschiedene Formen annehmen kann; in der Erwägung, dass Sportveranstaltungen während ihres gesamten Verlaufs Prostitution sowie Frauen- und Kinderhandel anziehen,

U.   in der Erwägung, dass einer während der österreichischen Präsidentschaft im Jahr 2006 vorgelegten Studie zufolge der Sport einen Mehrwert von EUR 407 Mrd. im Jahre 2004 geschaffen hat, was 3,7 % des BIP der Europäischen Union entspricht und für 15 Millionen Menschen bzw. 5,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung einen Arbeitsplatz bedeutet hat; in der Erwägung, dass der Sport so zur Erreichung der Lissabon-Ziele betreffend Wachstum und Beschäftigung beiträgt und als ein Instrument der lokalen, regionalen und ländlichen Entwicklung dient; ferner in der Erwägung, dass Sport über die Modernisierung von Infrastrukturen und die Entstehung von Partnerschaften zur Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen zu Synergieeffekten mit dem Tourismus führen kann,

V.   in der Erwägung, dass die Zunahme der Digital-Piraterie (insbesondere illegale Live-Übertragungen und Aufzeichnungen von Sportveranstaltungen) eine beträchtliche Gefahr für den Sportsektor darstellt, obwohl dieses Problem derzeit generell kaum wahrgenommen wird,

W.   in der Erwägung, dass die große Mehrheit der Sportaktivitäten ehrenamtlich organisiert wird und viele von ihnen von finanziellen Beihilfen abhängig sind, um Zugänglichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger gewährleisten zu können; in Erwägung der Bedeutung der finanziellen Unterstützung für den Breiten- und Massensport, vorbehaltlich ihrer Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht; in der Erwägung, dass der organisierte Sport in fast allen Mitgliedstaaten auf gemeinnützigen Organisationsstrukturen im Breitensport basiert, die hauptsächlich vom Engagement Freiwilliger abhängig sind und spezifische Formen der Rechtspersönlichkeit oder der Rechtsstellung besitzen, die ihnen die Voraussetzung für eine ganze Palette von finanziellen und steuerlichen Vorteilen bieten,

X.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Begriff Sport nicht klar definiert haben und dass sie nicht darüber entschieden haben, ob der Sport eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse darstellen soll oder nicht, was es aber ermöglichen würde, eine gewisse finanzielle Vorzugsbehandlung zu rechtfertigen (z.B. Steuererleichterungen),

Y.   in der Erwägung, dass ein Rückgang bei den Sponsoren- und öffentlichen Geldern zu verzeichnen ist, und die Mehrheit der gemeinnützigen Sportvereinigungen, um ihr Überleben zu sichern, Einnahmen aus gewissen wirtschaftlichen Tätigkeiten beschaffen müssen, wodurch sie dann ihren sozialen Zielsetzungen gerecht werden können; in der Erwägung, dass diese Sportvereinigungen daher unter Gemeinschaftsrecht fallen,

Z.   in der Erwägung, dass Sportorganisationen über zahlreiche Einkunftsquellen wie Beitragszahlungen ihrer Mitglieder, Verkauf von Eintrittskarten, Werbung und Sponsoring, Einkünfte aus Lotterien, Verkauf von Medienrechten, Umverteilung von Einkünften innerhalb der Sportvereinigungen und Ligen, Vermarktung ihrer Marke und öffentliche Beihilfen verfügen, wobei Einkünfte aus staatlichen oder staatlich kontrollierten Lotterien und Glücksspielen in vielen EU-Mitgliedstaaten die bei weitem wichtigste Einkunftsquelle darstellen,

AA.   in der Erwägung, dass die Medienrechte eine Haupteinnahmequelle des Profisports in Europa geworden sind und diese Einnahmen unter anderem wieder in Training, Einrichtungen und Gemeinschaftsprojekte für den Breitensport investiert werden und dass umgekehrt die Sportveranstaltungen ein beliebtes Objekt für zahlreiche Medienunternehmen geworden sind,

AB.   in der Erwägung, dass die Beiträge zur Finanzierung des Amateursports durch staatliche Lotterien und im Allgemeininteresse tätige lizenzierte Glücksspielbetreiber von den Sportorganisationen der Europäischen Union für unverzichtbar erachtet werden und dass bisher keine andere dauerhafte und politisch machbare Lösung vorgeschlagen oder ernsthaft diskutiert wurde, um die zu erwartenden erheblichen Einbußen aus diesen Finanzquellen auszugleichen, falls gewinnorientierte Unternehmen in den Mitgliedstaaten, die bisher eine restriktive Glücksspielpolitik betrieben haben, tätig sein dürfen,

AC.   in der Erwägung, dass sich die Aktivitäten im Bereich der Sportwetten unkontrolliert entwickelt haben (insbesondere die grenzüberschreitenden Wetten im Internet) und dass zunehmend Spiele manipuliert werden und Wettskandale in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bekannt geworden sind, die die Integrität des Sports und der Sportveranstaltungen bedrohen,

AD.   in der Erwägung, dass wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen in der Mehrheit der Mitgliedstaaten durch zunehmende Kommerzialisierung, Aufrufe zur Aufstockung von öffentlicher Unterstützung und steigende Teilnehmerzahlen bei gleichbleibender Zahl der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter neue Herausforderungen für die Organisation des Sports in Europa geschaffen haben,

AE.   in der Erwägung, dass Nationalteams eine wichtige Rolle nicht nur auf der Ebene der nationalen Identifizierung spielen, sondern auch bezüglich der Solidarisierung auf der Ebene des Breitensports, und dass sie deswegen Unterstützung verdienen,

AF.   in der Erwägung, dass die Entwicklung eines echten europäischen Marktes für Sportler und Sportlerinnen/Spieler und Spielerinnen und der Anstieg des Niveaus von Gagen in gewissen Zweigen des Profisports dazu geführt haben, dass immer mehr Agenten für Sportler und Sportlerinnen tätig sind (Sportmanager und Sportmanagerinnen) und aus diesem Grund eine eigene Ausbildung von Sportmanagern und Sportmanagerinnen sowie Spieleragenten und Spieleragentinnen in den Mitgliedstaaten notwendig ist,

AG.   in der Erwägung, dass die Korruption aufgrund der starken Internationalisierung des Sportsektors häufig grenzüberschreitende Formen angenommen hat und dass Führungsgremien, wenn sie mit einer grenzüberschreitenden Korruptionsproblematik auf europäischer Ebene konfrontiert sind, in der Lage sein sollten, die Kommission um Unterstützung zu ersuchen, sofern und wann immer dies notwendig ist,

AH.   in der Erwägung, dass das von den jeweiligen Wettbewerbsveranstaltern gebilligte Lizenzvergabesystem darauf abzielt, zu garantieren, dass alle Profi-Spitzensportvereine im Bereich Finanzmanagement und Transparenz dieselben Grundregeln einhalten müssen, und dass diese mit den Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften vereinbar sein und nicht über das für die Erreichung eines legitimen Ziels hinsichtlich der Organisation und reibungslosen Durchführung des Sport notwendige Maß hinausgehen sollten,

AI.   in der Erwägung, dass aufgrund der Eigenart des organisierten Sports die europäischen Sportstrukturen in der Regel weniger gut entwickelt sind als die nationalen und internationalen Sportstrukturen und dass der europäische Sport im Allgemeinen kontinentweit und nicht auf Unionsebene organisiert ist,

AJ.   in der Erwägung, dass das Weißbuch Sport vielfach auf das Ziel einer umfassenden Berücksichtigung des Sports in allen europäischen Finanzierungsprogrammen verweist und dass die Union bei ihren Tätigkeiten ebenfalls die Dimension Sport einbeziehen sollte, insbesondere wenn es um die Unabhängigkeit, Besonderheit und Selbstregulierung der Sportvereinigungen und um die Förderung des Sports auf europäischer Ebene geht; in der Erwägung, dass das Ergebnis eines strukturierten Dialogs zwischen allen Akteuren einen wichtigen Beitrag zum Verständnis der besonderen Merkmale des Sports leisten kann,

AK.   in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, die gesundheitsfördernde körperliche Betätigung zu einem der Ecksteine ihrer Aktivitäten im Bereich des Sports zu machen; in der Erwägung, dass der Europarat einen innovativen und effizienten Dialog mit den Sportbewegungen in Europa demonstriert hat, indem er in seinen Sitzungen Akteure staatlicher und nichtstaatlicher Sportorganisationen zusammen brachte,

AL.   in der Erwägung, dass der soziale Dialog auf europäischer Ebene einen Beitrag dazu leisten könnte, gemeinsame Anliegen von Arbeitgebern und Athleten in diesem Sektor, einschließlich der Überprüfung von Vereinbarungen über Arbeitsbeziehungen und Arbeitsbedingungen, zu behandeln,

AM.   in der Erwägung, dass der Sport im Zusammenspiel mit externen Hilfsprogrammen zu zahlreichen Aspekten der EU-Außenbeziehungen und im Rahmen der diplomatischen Tätigkeit der Europäischen Union zum Dialog mit den Partnerländern beitragen kann,

AN.   in der Erwägung, dass europäische Sportorganisationen, Sportveranstalter und alle verantwortlichen Sportgremien sich selbst Umweltziele setzen müssen, um so die ökologische Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten,

Die Organisation des Sports

1.   begrüßt die Veröffentlichung des Weißbuchs Sport und hofft, dass es als Grundlage für die Sportwelt und die Kommission dienen wird, um in einen fruchtbaren und dauerhaften Dialog einzutreten; begrüßt die Bedeutung, die die Kommission dem Sport durch die Annahme dieses Weißbuchs zuerkennt;

2.   begrüßt die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten den Sport offiziell im Vertrag von Lissabon anerkannt haben, um so künftig eine kohärente Sportpolitik betreiben zu können, wobei sie dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen und dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigen und der Kommission zugestehen, die Maßnahmen von Mitgliedstaaten und Sportorganisationen zu fördern und zu ergänzen – allerdings ohne sie zu regulieren; stellt fest, dass die bestehenden Strukturen für den Sport in Europa auf dem Grundsatz der Nationalität beruhen;

3.   ist der Auffassung, dass die in Artikel 149 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung enthaltenen zusätzlichen Kompetenzen für den Bereich Sport unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports von der Kommission ausgeübt werden sollten im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz und die Wahrung der Autonomie der Sportorganisationen und zuständigen Führungsgremien;

4.   fordert die Kommission auf, der Besonderheit des Sports angemessen Rechnung tragen, indem sie nicht einzelfallbezogen vorgeht, und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sie klare Leitlinien über die Anwendbarkeit des europäischen Rechts in Sportangelegenheiten in Europa vorgibt und indem sie Studien und Seminare über die konkrete Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Sport unterstützt; fordert die Kommission auf, Klarheit, Kohärenz und Öffentlichkeit von Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, damit Sportdienstleistungen von allgemeinem Interesse ihre Ziele erfüllen und zu einer besseren Lebensqualität für europäische Bürgerinnen und Bürger beitragen können; fordert die Kommission ferner auf, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Übereinstimmung mit den EG-Vertrag zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen, um neuen Sachverhalten Rechnung tragen zu können, damit offenstehende oder neu auftretende Fragen herauskristallisiert und gelöst werden können;

5.   schließt sich der Ansicht der Kommission an, wonach die meisten Herausforderungen in diesem Bereich durch Selbstregulierung unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bewältigt werden können; ist der Auffassung, dass strukturierte Partnerschaften und Dialoge zwischen der Kommission und den Sportvereinigungen ausschlaggebend sind für Good Governance im Sport und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit, wobei die Autonomie und Selbstregulierung von Sportorganisationen gewahrt bleiben müssen; stimmt mit der Kommission überein in Bezug auf die Organisation eines strukturierten Dialogs in zwei Stufen: a) jährliche Zusammenkunft aller Akteure des Sportbereichs im Rahmen eines EU-Sportforums und b) thematische Diskussionen mit einer begrenzten Teilnehmerzahl;

6.   begrüßt die Beteiligung folgender Gremien am vorgeschlagenen strukturierten Dialog:

   Europäische Sportverbände,
   Europäische Dachorganisationen im Sportbereich, insbesondere die Europäischen Olympischen Komitees, das Europäische Paraolympische Komitee, Special-Olympics-Organisationen und europäische nichtstaatliche Sportorganisationen,
   Nationale Dachorganisationen im Sportbereich und nationale Olympische und Paraolympische Komitees,
   sonstige auf europäischer Ebene vertretene Akteure im Sportbereich, einschließlich Sozialpartner,
   sonstige europäische und internationale Organisationen, insbesondere die im Europarat für Sport zuständigen Gremien, UN-Organisationen wie die Unesco und die WHO;

7.   ist der Auffassung, dass ein Sportgremium in der Ausgestaltung seines Sports frei ist, so lange dessen Regeln rein sportbezogener Natur sind; ist indessen der Auffassung, dass diese Regeln, wenn sie Einschränkungen beinhalten, verhältnismäßig, also nach vernünftigem Ermessen zur Durchsetzung ihrer sportlichen Ziele innerhalb des EU-Rechtsrahmens notwendig sein müssen;

8.   anerkennt die Rollen der wichtigsten Akteure im professionellen Mannschaftssport, d.h. der Vereine als der Grundeinheit, die Spieler beschäftigt und die Hauptverbindung zu den Fans herstellt, der Spielerverbände als Vertreter der Arbeitnehmer, Ligen - als Veranstalter von Wettkämpfen auf nationaler Ebene und zusammen mit den Vereinen als Arbeitgebervertretungen - sowie der Verwaltungsgremien als Wächter über den Sport und die Spielregeln, wobei alle vier Gesundheit, Integrität und Solidarität im Sport anstreben sollten;

9.   empfiehlt, dass die Vereinigungen aller Gruppen von Akteuren im Bereich des Sports (Spieler, Trainer oder Coaches, Schiedsrichter usw.) in den Entscheidungsorganen der nationalen und internationalen Verbände angemessen vertreten sein sollen;

10.   ist aufgrund des Umfangs der Kapitalbewegungen im Rahmen eines Transfers der Auffassung, dass die finanziellen Transaktionen zwischen allen beteiligten Parteien offen und transparent abgewickelt werden sollten, und glaubt, dass das System je nach Sportart von der jeweiligen europäischen Sportorganisation betrieben werden sollte;

11.   betont die Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sportsektor, die einen wichtigen Faktor bei der Förderung und Verbesserung der sozialen Integration und einer besseren Bewusstseinsbildung unter jungen Menschen darstellt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Politikgestaltung auf nationaler und europäischer Ebene freiwillige Initiativen im Zusammenhang mit Sport und Sportorganisationen stärker zu unterstützen;

12.   fordert die Mitgliedstaaten und die Führungsgremien des Sports auf, die soziale und demokratische Rolle der Fans aktiv zu fördern, indem sie die Gründung und Entwicklung von Fanverbänden unterstützen und sich für ihre Einbeziehung in die Leitung und Verwaltung von Spielen einsetzen; ist der Ansicht, dass die Faninitiative "Supporters Direct" diesbezüglich das beste Beispiel darstellt, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Führungsgremien des Sports auf, dessen Verbreitung zu fördern;

13.   fordert die Kommission auf, eine stärkere Einbindung nichtstaatlicher Sportorganisationen in den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern, indem sie Treffen auf Regierungsebene zusammen mit den nichtstaatlichen Sportorganisationen nach dem Vorbild der Konferenzen von Sportministern und Sportdirektoren oder im Rahmen von Arbeitsgruppensitzungen der Kommission organisiert;

14.   begrüßt das von Frankreich und den Niederlanden unterzeichnete Memorandum über das Weißbuch Sport und fordert die Kommission auf, den Status des Sports im Gemeinschaftsrecht in speziellen Punkten wie beispielsweise der Zusammensetzung von Teams, dem Status von Spieleragenten und audiovisuellen Rechten usw. zu verdeutlichen;

15.   ersucht die Kommission, im Rahmen des neuen strukturierten Dialogs dem Ausschuss der Regionen besondere Beachtung zu schenken und seine Beiträge auf kommunaler und regionaler Ebene zur Überwachung und Umsetzung der im Weißbuch Sport enthaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen;

16.   fordert die internationalen, europäischen und nationalen Sportverbände auf, in ihren Satzungen das Recht auf Anrufung nationaler Gerichte festzuschreiben, erkennt jedoch gleichzeitig an, dass der Grundsatz der Selbstregulierung durch die nationalen Behörden, Ligen und Wettbewerbsveranstalter die Strukturen des europäischen Sportmodells sowie die Grundprinzipien für die Veranstaltung von Sportwettkämpfen stützt und rechtfertigt;

17.   ermutigt die Kommission, die Einführung und Verstärkung selbstregulierender Lizenzvergabesysteme auf nationaler und europäischer Ebene voranzutreiben, um Good Governance zu verbessern und gleiche Ausgangsbedingungen für finanzielle Transparenz und Stabilität zu schaffen; empfiehlt Maßnahmen zur Herbeiführung von finanzieller Transparenz und Kostenkontrolle im europäischen Sport, um so nicht nur Stabilität, sondern auch gleiche Ausgangsbedingungen unter den europäischen Wettbewerbern im Sportsektor zu schaffen, und erkennt an, dass die Gewährung von Lizenzen an Profivereine auf nationaler und europäischer Ebene durch die Veranstalter von Wettbewerben sinnvoll ist, da dies die Gewähr bietet, dass die Veranstalter über die erforderliche Struktur verfügen und den zur Teilnahme an Wettbewerben erforderlichen materiellen Bedingungen entsprechen;

18.   fordert die nationalen und die europäischen Veranstalter von Sportwettkämpfen auf, sicherzustellen, dass ihre Lizenzvergabesysteme für Vereine mit den Grundprinzipien der finanziellen Transparenz übereinstimmen, nicht diskriminierend sind und mit den internationalen Marktbedingungen und -prinzipien in Einklang stehen, um so Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken; vertritt die Auffassung, dass die europäischen Sportorganisationen dafür Sorge tragen müssen, dass die Vorgaben an Transparenz und Lizenzierung eingehalten und Verstöße sanktioniert werden;

19.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Konferenz mit UEFA, der Vereinigung der Europäischen Profifußball-Ligen (EPFL), der internationalen Föderation der Gewerkschaften von Berufsfußballspielern (Fifpro) sowie den für die Organisation von Profifußballveranstaltungen zuständigen nationalen Fussballvereinigungen und -ligen zum Thema Lizenzvergabe und bewährte Verfahren zu organisieren und fordert die Kommission auf, auch andere betroffene zu dieser Konferenz einzuladen;

Doping

20.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf einen gemeinsamen legislativen Ansatz zu einigen, um eine gleiche rechtliche Behandlung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und gemeinsame Standpunkte mit WADA, Unesco und dem Europarat festzulegen; fordert die Mitgliedstaaten, die das Unesco-Übereinkommen gegen Doping im Sport noch nicht unterzeichnet haben, auf, dies zu tun;

21.   fordert die Union als Teilnehmer der WADA auf, im Kampf gegen Doping in erster Linie bestehende Netzwerke zu verstärken und erst in einem zweiten Schritt neue Partnerschaften zu gründen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, den von der WADA akkreditierten Labors, Europol und Interpol, um einen schnellen und sicheren Informationsaustausch über neue Dopingsubstanzen und -praktiken zu gewährleisten;

22.   fordert die Kommission auf, die Maßnahmen Nr. 4 und 5 des "Pierre de Coubertin"- Aktionsplans umzusetzen, um so die Entwicklung von Partnerschaften zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, den von der WADA akkreditierten Labors und Interpol zu fördern, um Information über neue Dopingsubstanzen und -praktiken schnell und sicher austauschen zu können und so die Schaffung eines Netzwerks nationaler Doping-Bekämpfungsstellen der Mitgliedstaaten zu erleichtern und aktiv zu unterstützen;

23.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den Handel mit illegalen Dopingsubstanzen genauso zu behandeln wie den Drogenhandel und ihre nationalen Rechtsvorschriften in diesem Sinne anzupassen; fordert die Kommission auf, Überlegungen anzustellen, wie diese im Weißbuch enthaltene Empfehlung umgesetzt werden kann;

24.   fordert eine Dopingpräventions- und -bekämpfungsstrategie, mit der unter anderem zu ehrgeizige Zeitpläne für Wettkämpfe vermieden werden sollen, die die Athleten zu sehr unter Druck setzen; unterstreicht, dass mit Kontrollen, Forschung und Ermittlung und einer ständigen Begleitung durch unabhängige Ärzte und auch durch Aufklärung, bei gleichzeitiger Prävention und Schulung, gegen Auswüchse angekämpft werden muss; fordert die Profivereine und Sportverbände auf, eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben betreffend die Bekämpfung von Doping und die Überwachung ordnungsgemäßen Verhaltens durch interne und unabhängige externe Kontrollen;

25.   fordert die Erarbeitung eines Aktionsplans zur Bekämpfung von Doping im Vorfeld der nächsten Olympischen Spiele in der Europäischen Union (London 2012);

26.   fordert, dass dem Rahmenprogramm für Forschung und Technik und dem Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit Mittel zur Erforschung des Doping zugewiesen werden;

27.   fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassendere Informations- und Aufklärungsmaßnahmen für junge Wettkampfsportlerinnen und -sportler zu gewährleisten, vor allem in Bezug auf leistungssteigernde Drogen oder Arzneimittel, die solche Substanzen enthalten und ihre Gesundheit schädigen können;

Erziehung, Jugend und Gesundheit

28.   betont die Bedeutung des Sports für die Erziehung und die Herausbildung von Werten wie Toleranz und gegenseitiger Respekt, Redlichkeit und der Achtung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs unter den Jugendlichen, sowie seine Bedeutung für eine gesunde Lebensweise, insbesondere für Maßnahmen gegen Fettsucht;

29.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, Sport und körperliche Aktivitäten als wichtigste Faktoren in Bezug auf die Gewährleistung hoher Bildungsstandards zu fördern, um Schulen auf diese Weise attraktiver zu machen und das akademische Niveau zu heben; unterstützt die Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung von nationalen Strategien, die darauf abzielen, die körperliche Betätigung im Rahmen von Bildungsprogrammen für Kinder und Schüler in den jüngsten Altersgruppen zu steigern und zu verbessern; betont die Bedeutung der Finanzierung von sportlichen Aktivitäten an den Schulen, die grundlegend wichtig für das psychisch-physische Wachstum der Kleinsten und ein wesentliches Instrument zum Schutz der Gesundheit junger und auch weniger junger Menschen sind;

30.   fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zur Förderung von Sport und körperlicher Aktivität als Hauptfaktoren für die Anhebung der nationalen Bildungsstandards voran zu treiben und dabei alle Möglichkeiten zu nutzen, die im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen betreffend Mobilität auf allen Bildungsebenen, Berufsausbildung und lebenslanges Lernen zur Verfügung stehen;

31.   empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Notwendigkeit einer "parallelen" sportlichen und akademischen Ausbildung für junge Athletinnen und Athleten von Anfang an anzuerkennen, so dass die Wiedereingleiderung der Profisportler in den Arbeitsmarkt am Ende ihrer Laufbahn gewährleistet wird, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Sportlerinnen und Sportler; dazu bedarf es einer strengeren Überwachung und einer regelmäßigen Kontrolle der Ausbildung, so dass ihre Qualität gewährleistet werden kann, sowie qualitativ hochwertiger lokaler Ausbildungszentren, um ihre moralischen, erzieherischen und beruflichen Belange zu wahren;

32.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gesundheitsprävention und -kontrolle bei jungen Sportlerinnen und Sportlern zu verstärken und sicherzustellen, dass alle im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte geachtet werden;

33.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein europäisches Siegel an Schulen zu vergeben, die sich aktiv für die Unterstützung und Förderung körperlicher Aktivitäten im Rahmen der Lehrpläne einsetzen;

34.   stimmt mit der Kommission darin überein, dass Investitionen in junge talentierte Sportlerinnen und Sportler entscheidend für eine nachhaltige Entwicklung des Sports sind, und ist der Meinung, dass es eine regelrechte Herausforderung für Sportorganisationen darstellt, für das Training von Spielerinnen und Spielern vor Ort zu sorgen; ist der Auffassung, dass die "home-grown players"-Regel der UEFA anderen Föderationen, Ligen und Klubs als Beispiel dienen sollte;

35.   verweist in diesem Zusammenhang auf die im Vertrag von Lissabon verankerte Pflicht der Union, für den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit insbesondere der jüngeren Sportlerinnen und Sportler zu sorgen;

36.   fordert die Kommission auf, die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Förderung von aus der Breitensportförderung hervorgegangenen Spielerinnen und Spielern anzuerkennen, zum Beispiel eine Mindestzahl von lokal ausgebildeten Spielerinnen und Spielern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, in den Profikadern;

37.   fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Besonderheit des Sports die Maßnahmen der Sportverbände zum Schutz minderjähriger Spieler zu unterstützen, indem sie sich offen für eine striktere Anwendung der FIFA-Regelung ausspricht, wonach der Transfer von Spielern unter 16 Jahren innerhalb der Europäischen Union verboten ist, und sich dem Grundsatz anschließt, dass der erste Profivertrag eines Spielers mit dem Verein abgeschlossen werden muss, der ihn ausgebildet hat;

38.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausbeutung von Mädchen und Jungen im Sport und den Kinderhandel durch die rigorose Durchsetzung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu bekämpfen; ist der Ansicht, dass ein höheres Niveau der Rechtssicherheit, insbesondere bei der Anwendung der "home-grown players"-Regel, wünschenswert ist;

39.   bedauert die Praktiken von Mitgliedstaaten, die Schulsportplätze für Landerschließungsmaßnahmen verkaufen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ermutigt werden sollten, sicherzustellen, dass Schulkinder ausreichende Sportmöglichkeiten und Einrichtungen für Sportaktivitäten in den Schulen haben; fordert, die Mitgliedstaaten auf, Jugendlichen unter 14 Jahren den freien Zugang zu allen nationalen und internationalen Wettkämpfen zu erleichtern;

40.   empfiehlt, dass die Kommission in Anbetracht dessen, dass bei Fragen des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes ein horizontaler Ansatz erforderlich ist, bei europäischen Sportveranstaltungen die Werbung für den Umwelt- und Gesundheitsschutz fördert; begrüßt den Entschluss der Kommission, sich im Rahmen ihres politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Parteien für ein umweltgerechtes öffentliches Auftragswesen einzusetzen;

41.   erkennt die Bedeutung von Sport bei der Gesundheitsvorsorge an und empfiehlt aus diesem Grund, dass die Inhaber der Übertragungsrechte in diesem Sinne für den Sport werben;

42.   weist darauf hin, dass die Kooperation zwischen Sport und Gesundheit ein wichtiges Anliegen ist und deshalb die Zusammenarbeit der Sportorganisationen bzw. -vereine mit Krankenkassen und Ärzten eine immer intensivere Praxis geworden ist und deshalb einen enormen Mehrwert für das Gesundheitswesen darstellt und gleichzeitig zu einer Kostenersparnis führt; hält es für wichtig, junge Menschen für die Bedeutung gesundheitsbewusster Ernährung und die Verknüpfung von Ernährung und körperlicher Betätigung zu sensibilisieren und hierfür europaweite Veranstaltungen zu planen, wie beispielsweise einen "Tag der E-freien Ernährung";

43.   betont, wie wichtig körperliche Betätigung und Sport bei der Bekämpfung von Übergewicht und bei der Beseitigung ungesunder Lebensgewohnheiten sind, was auf der einen Seite erhebliche positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger und auf der anderen Seite auch auf die Senkung der Ausgaben der Krankenkassen hat; ist jedoch besorgt darüber, dass die Verlängerung der Arbeitszeit und generell die herrschenden Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmer davon abhalten, sich regelmäßig körperlich zu betätigen und grundsätzlich mehr Sport zu treiben; fordert die Kommission auf, zusammen mit den Sportvereinen bis Ende 2008 Europäische Leitlinien und Empfehlungen über körperliche Betätigung zu erarbeiten;

44.   fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Rahmen für die Veranstaltung europäischer Schulsportwettkämpfe und europäischer Hochschulsportwettkämpfe zu schaffen, um junge Menschen auf Leistung vorzubereiten und den interkulturellen Dialog zu fördern;

Soziale Integration und Antidiskriminierung

45.   betont, dass der Sport eines der wirksamsten Instrumente sozialer Integration ist und deshalb von der Europäischen Union verstärkt gefördert und unterstützt werden sollte, z.B. durch Sonderprogramme für die Ausrichter von Sport- und Freizeitveranstaltungen auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene; vertritt die Auffassung, dass sich diese Programme insbesondere auch an Veranstalter richten sollten, deren Veranstaltungen einen integrativen Charakter aufweisen und sich auch an Personen mit Behinderungen wenden; ist der Auffassung, dass im Kontext des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs 2008 der Rolle des Sports als ultimative Arena für interkulturelle Koexistenz sowie als Eckpfeiler des Dialogs und der Kooperation mit Drittländern ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

46.   betont, wie wichtig es ist, die sportliche Betätigung zu fördern, indem der Zugang zum Sport für alle und die Chancengleichheit gewährleistet werden und in die Ausbildung von Sportlehrern und -assistenten sowie in zusätzliche öffentliche Sporteinrichtungen investiert wird;

47.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Sport nicht nur als Vorrecht der normal Begabten, sondern auch als wichtiges Instrument für die soziale Rehabilitation und Integration der Menschen mit Behinderungen zu betrachten; ersucht daher die Kommission und die Mitgliedstaaten, konkrete Aktionen und Initiativen zur Förderung einer besseren Integration der Behinderten in die herkömmlichen Sportarten zu unterstützen;

48.   begrüßt die Initiative der Kommission, die Sportorganisationen und die Mitgliedstaaten dazu zu ermutigen, Sport- und Schulinfrastrukturen an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen, und fordert eine vereinfachte Möglichkeit für Sportlehrer, Studien in Bewegungs- und Physiotherapie zu absolvieren, um sie so in die Lage zu versetzen, mit teilweisen behinderten Schülern/Studierenden nach Maßgabe ihres jeweiligen Gesundheitszustands zu arbeiten;

49.   befürwortet die Entscheidung der Kommission und der Mitgliedstaaten, weiterhin Maßnahmen zugunsten von Personen mit Behinderungen zu fördern; fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass sämtliche Rechte, die Sportlerinnen und Sportlern eingeräumt werden, auch von Sportlern mit Behinderungen in gleichem Maße wahrgenommen werden können;

50.   begrüßt das umfassende Weißbuch Sport der Kommission; bedauert jedoch, dass der Gleichstellungsaspekt nicht angemessen berücksichtigt wird, insbesondere bei der Frage des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, sowie der Tatsache, dass Sportlerinnen weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen;

51.   begrüßt die von der Kommission geäußerte Absicht, geschlechtsspezifische Aspekte in all ihre sportbezogenen Aktivitäten zu integrieren, mit besonderer Berücksichtigung des Zugangs von Migrantinnen und ethnischen Minderheiten zugehörigen Frauen zum Sport, dem Zugang von Frauen zu Entscheidungspositionen im Sport und der Sportberichterstattung über Frauen;

52.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die von Frauen in den Sportdisziplinen erreichten Erfolge ebenfalls zu würdigen und umgehend eine Anerkennung wirtschaftlicher Art vorzusehen und Rechtsbestimmungen einzuführen, um zu verhindern, dass Wettkämpfe stattfinden, die Frauen Geldprämien oder andere minderwertige Preise zuerkennen;

53.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Berichterstattung über den Frauensport in den Medien zu fördern, damit Frauen eine Vorbildfunktion wahrnehmen und geschlechtsspezifische Stereotype überwunden werden können, sowie Frauen in sportnahen Bereichen Karrierechancen auch in Führungspositionen zu eröffnen;

54.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sportinfrastrukturen immer besser auch an die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen, insbesondere Kindern, aber auch von Senioren und von Frauen, angesichts der Verlängerung der aktiven Lebensphase und der Bedeutung des Sports für die körperliche und geistige Gesundheit anzupassen, damit diese Zugang zu diesen Einrichtungen erhalten, und in diesem Bereich aus bewährten Verfahren zu lernen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung öffentlicher Mittel für den Sport zu überwachen und zu überprüfen, ob diese gerecht im Hinblick auf die Bedürfnisse der Sportler beiderlei Geschlechts aufgeteilt werden;

55.   betont insbesondere die wichtige Rolle des Sports für die soziale Integration von Menschen mit ungünstigem Umfeld, beispielsweise Migrationshintergrund; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Sportaktivitäten und entsprechende Programme in Finanzierungsinitiativen des Europäischen Sozialfonds einzubinden, um so soziale Integration und Teilhabe von Menschen aus weniger begünstigten Gruppen zu erreichen;

56.   bewertet positiv, dass die Kommission die Rolle des Sports als nützliches Instrument zur Integration der Migranten und allgemeiner als Instrument der sozialen Integration anerkennt; schlägt vor, den Zugang zu Sport und die Einbindung in soziale Sportstrukturen als Indikator für die gesellschaftliche Integration und als Element zur Bestimmung gesellschaftlicher Ausgrenzung zu betrachten;

57.   betont die Bedeutung der Regionen und lokalen Selbstverwaltungen bei der Ausrichtung von Profi- und Breitensportveranstaltungen, für den Ausbau der Infrastruktur sowie die Förderung des Sports und einer gesunden Lebensweise der Bürgerinnen und Bürger der Union, insbesondere von Schulkindern;

58.   fordert die Sportorganisationen und die Mitgliedstaaten auf, strikteste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung im Sport zu ergreifen; sieht Sportarenen als die Arbeitsplätze von Profisportlerinnen und -sportlern an und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Sportlern einen Arbeitsplatz zu sichern, der frei von Diskriminierung ist;

59.   fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, die Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(10) und 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(11) effektiv umzusetzen und anzuwenden;

60.   fordert die Berufsorganisationen und Vereine im Sportbereich auf, Kampagnen zu initiieren, um jegliche Form von Diskriminierung, Rassismus und Ausländerfeindlichkeit vor, während und nach Sportaktivitäten sowie Sportveranstaltungen durch Teilnehmer und Zuschauer - sowohl in als auch außerhalb von Stadien - zu bekämpfen;

Sport und Drittländer

61.   besteht darauf, dass Entwicklungsförderung über den Sport unter keinen Umständen zur Abwanderung von Sportlerinnen und Sportlern in die Europäische Union ("muscle drain") führen darf, und fordert die Union auf, diese Frage im Rahmen ihres politischen Dialogs und ihrer Zusammenarbeit mit Partnerländern anzusprechen;

62.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Themenbereiche ihres Dialogs und ihrer Kooperation mit Drittländern auf Fragen wie Transfer internationaler Spieler, Ausbeutung minderjähriger Spieler, Doping, Geldwäsche im Sport und Sicherheit bei großen internationalen Sportveranstaltungen auszudehnen;

63.   fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Einrichtungen für die Unterbringung von Sportlerinnen und Sportlern aus Drittländern zu schaffen, und zwar in Übereinstimmung mit jüngsten Ankündigungen betreffend die zyklische Migration von Sportlern, Partnerschaftsvereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf Mobilität und der Politik betreffend legale Migration aus dem Jahre 2005;

64.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei Erörterungen zum Thema Sport und Entwicklungspolitik der Europäischen Union eine gewisse Koordinierung mit bestehenden Programmen der Vereinten Nationen, der Mitgliedstaaten, der Gebietskörperschaften, NRO und privater Einrichtungen zu gewährleisten;

Sicherung von Sportveranstaltungen

65.   fordert die Mitgliedstaaten zwecks Vermeidung und strafrechtlicher Verfolgung von Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bei Sportveranstaltungen auf, Anreize für den Austausch bewährter Verfahren und operativer Informationen über gewaltbereite Fans zwischen den Polizeidienststellen, Fanclubs, lokalen Aktionsgruppen gegen Gewalt, Sachverständigen und den Sportbehörden zu schaffen; fordert alle betroffenen Parteien auf, eine aktive Rolle zu übernehmen, wenn es um die Bewirkung direkter und strikterer Sanktionen gegen Rassismus und Gewalt geht, sei es auf dem Spielfeld oder auf den Tribünen, und dabei die Erfahrungswerte von Sportveranstaltern und Klubs in diesem Bereich auf nationaler und europäischer Ebene zu nutzen, um möglichst hohe Mindeststandards seitens der öffentlichen Behörden und Sportveranstalter bei der Umsetzung der Verfahren und Pläne für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zu garantieren; hebt die Notwendigkeit hervor, die Voraussetzungen für ein umfassenderes Vorgehen unter Beteiligung aller Akteure an einer Strategie zur Stärkung der nicht repressiven Aspekte der Reaktion auf Herausforderungen zu schaffen, wobei der Schwerpunkt auf dem Austausch bewährter Verfahren sowie Erziehung und Ausbildung liegen muss;

66.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Achtung der Freiheit, der Grundrechte und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine "erkenntnigestützte Politik" der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Sports umzusetzen, einschließlich des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Sicherheitsdiensten;

67.   verweist insbesondere auf die wertvollen Erfahrungen mit den nationalen Fußballinformationsstellen (NFIP), die für die Koordinierung und Erleichterung des grenzüberschreitenden polizeilichen Informationsaustauschs einschließlich Risikoanalysen und Daten über Risikofans verantwortlich sind, und auf das Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit, das im Zusammenhang mit der "erkenntnisgestützten Politik" eine Schlüsselrolle spielen kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit untereinander zu verstärken und dieses Konzept gegebenenfalls weiterzuentwickeln und zu aktualisieren;

68.   begrüßt die Initiative der Kommission, Gewalt bei Sportveranstaltungen zu verhüten, und empfiehlt die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen Gewalt im Schulsport bekämpft werden kann;

69.   begrüßt die Erarbeitung von Lizenzvergabesystemen für Vereine auf nationaler und europäischer Ebene und vertritt die Ansicht, dass derartige Systeme auch Bestimmungen zur Verhinderung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt sowie zum Schutz von Minderjährigen und zur Achtung der Grundrechte umfassen sollten;

Wirtschaftliche Aspekte

70.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften einzuführen und/oder bestehende Vorschriften zu stärken, der Wahrung der Eigentumsrechte an kommerzieller Kommunikation, Marken, Bildern, Bezeichnungen, Medienrechten und an sämtlichen aus den von ihnen organisierten Sportveranstaltungen entstehenden Nebeneinkünften einen hohen Stellenwert einzuräumen und so die Sportwirtschaft und die autonome und ausgewogene Entwicklung des Sport zu schützen, bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts auf Kurzberichterstattung, wie in Richtlinie 2007/65/EG(12) ("Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste") verankert, ohne die angemessene Balance zu gefährden zwischen den legitimen Interessen einer Sportorganisation und dem Bedürfnis der Öffentlichkeit, pragmatische und themenbezogene Informationen – in Wort, Schrift oder Bild – zu erhalten oder zu produzieren; unterstreicht, dass es genauso wichtig ist, dass die Berechtigten die Möglichkeit haben, innerhalb der Union grenzüberschreitend Fernzugang zu den Sportveranstaltungen zu haben; vertritt die Auffassung, dass insbesondere Probleme wie Ambush-Marketing, Internet-Piraterie und illegale Sportwetten von den Mitgliedstaaten und der Kommission prioritär angegangen werden müssen;

71.   anerkennt das Recht aller Medien auf Zugang zu Sportereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit und auf die Berichterstattung darüber, um das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu derartigen Neuigkeiten und Informationen über Nachrichtenprogramme zu garantieren; anerkennt das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen ergreifen zu können, um das Recht auf Information zu schützen und den umfassenden Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu nationalen und nicht nationalen Sportübertragungen zu garantieren, die von bedeutendem Interesse oder großer Bedeutung für die Gesellschaft sind, wie beispielsweise die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft;

72.   bekräftigt seine Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die Listen von Sportereignissen erstellen, denen sie erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimessen und die gemäß Artikel 3a der oben genannten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im Rahmen eines Free-TV-Dienstes übertragen werden sollten, und verurteilt die von der FIFA in dieser Hinsicht unternommenen gerichtlichen Schritte;

73.   empfiehlt den Mitgliedstaaten sowie den Sportverbänden und -ligen, den zentralen Verkauf von Medienrechten dort, wo dies noch nicht der Fall ist, einzuführen; vertritt die Auffassung, dass es – aus Solidaritätsgründen – eine gerechte Umverteilung von Einnahmen zwischen den Klubs, einschließlich der kleineren Klubs, innerhalb und zwischen den Ligen sowie zwischen Profi- und Amateursport geben sollte, um so zu verhindern, dass nur die großen Vereine Nutzen aus den Medienrechten ziehen;

74.   erkennt an, dass die Rechte im Sportbereich denselben Schutz verdienen wie andere Medienrechte; begrüßt, dass die Kommission die zentrale Vermarktung als Instrument im Dienste einer größeren Solidarität im Sport anerkennt und dass sie auf der Einführung und Beibehaltung von Solidaritätsmechanismen besteht; fordert die Ligen, die solche Mechanismen nicht vorsehen, auf, sie einzuführen; fordert die Kommission auf, die zentrale Vermarktung von Medienrechten als grundsätzlich mit den EU-Wettbewerbsregeln übereinstimmend anzuerkennen oder alternativ eine Gruppenfreistellung für die Zentralvermarktung von Medienrechten im Bereich Sport einzuführen, und so die Rechtssicherheit sowohl für Sportveranstalter als auch für Investoren im Medienbereich sicherzustellen;

75.   stellt fest, dass der Sport die gegenseitige Abhängigkeit von Wettkampfsportlerinnen und -sportlern gewährleisten und ergebnisoffene Wettkämpfe garantieren muss, was rechtfertigen könnte, dass Sportorganisationen auf dem Markt einen speziellen Rahmen für die Produktion und den Verkauf von Sportereignissen einführen; ist jedoch der Auffassung, dass ein solcher Rahmen aufgrund des zunehmenden Gewichts solcher Aktivitäten keine Rechtfertigung für eine automatische Freistellung aller durch den Sport initiierten Wirtschaftsaktivitäten von den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregelungen ist;

76.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte des geistigen Eigentums im Sportsektor weiter zu stärken, und fordert konkrete Maßnahmen, um die Eigentumsrechte von Sportveranstaltern in Bezug auf die Ergebnisse und ihre Sportveranstaltung insgesamt zu schützen, ohne der Pressefreiheit zu schaden;

77.   fordert die Kommission auf, der Piraterie im Sportsektor in ihrer Strategie über Online-Inhalte und in ihrem Kampf gegen Piraterie genügend Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte des Sportsektors im Kontext der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und ihrem Dialog mit Drittländern zu stärken;

78.   weist darauf hin, dass oft ein Missverhältnis zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Eintrittskarten für große Sportveranstaltungen besteht, was für die Verbraucher von Nachteil ist; unterstreicht, dass bei der organisatorischen Gestaltung des Vertriebs von Eintrittskarten die Interessen der Verbraucher umfassend berücksichtigt werden sollten und dass auf allen Ebenen ein diskriminierungsfreier und fairer Verkauf von Eintrittskarten gewährleistet werden sollte;

79.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine europaweite statistische Methode zur Messung der wirtschaftlichen Bedeutung des Sports zu entwickeln, die als Grundlage für die Erstellung nationaler Sportstatistiken dienen, die dann mit der Zeit zu einem europäischen Sportsatellitenkonto weiter entwickelt werden können;

80.   fordert die Kommission auf, in ihre Pläne für die nahe Zukunft eine Bewertung des direkten Beitrags des Sports zum Bruttoinlandsprodukt, zur Entwicklung und zur Beschäftigung sowie seines indirekten Beitrags zur Agenda von Lissabon, beispielsweise über Erziehung, regionale Entwicklung und größere Attraktivität der Europäischen Union, aufzunehmen;

81.   spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten das Potenzial des Sports besser nutzen, d.h. Schaffung von Arbeitsplätzen, Beitrag zum Wirtschaftswachstum und insbesondere wirtschaftliche Wiederbelebung benachteiligter Gebiete, und dass die Mitgliedstaaten und die Union den Sport über die bestehenden EU-Finanzierungsprogramme entsprechend fördern, und betont in diesem Zusammenhang die bedeutende Rolle, die der Sport bei der Förderung der sozialen Eingliederung spielen kann; anerkennt, dass die Einkünfte aus Medien- und anderen Rechten an geistigem Eigentum bei der Steigerung der Ausgaben zur Förderung der Wiederbelebung gewisser Gebiete und Gemeinden eine Rolle spielen;

82.   fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Hilfe der Kommission untereinander und zwischen den Sportverbänden den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Organisation großer Sportveranstaltungen zu organisieren, um so wirtschaftliche Entwicklung, Wettbewerb und Beschäftigung in nachhaltiger Weise zu fördern;

83.   schlägt die Schaffung eines wirksamen Mechanismus zur Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit vor, um eine bessere Nutzung der Investitionen in Infrastrukturen, die im Rahmen von Sportveranstaltungen getätigt werden, zu erreichen; empfiehlt ferner, die Förderung des Sports durch den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)(13) vorgesehen ist, voranzubringen;

84.   spricht sich für eine verstärkte Solidarität zwischen Profi- und Amateursport aus, damit kleine Vereine sowie der Schulsport gefördert und die dafür nötigen Infrastrukturen vor Ort entwickelt werden können; begrüßt es, dass die Kommission die besonderen Herausforderungen des Amateursports, des gemeinnützigen Sports und des von ehrenamtlicher Tätigkeit abhängigen Sports anerkennt, und fordert, dass dies sich in allen wirtschaftlichen Aspekten der künftigen Sportpolitik niederschlägt;

85.   weist auf den häufig vernachlässigten Amateursport hin; betont die Notwendigkeit, mehr Finanzmittel, bessere Arbeitsbedingungen und andere Anreize und Vergünstigungen für den Amateursport, u.a. für Vereine ohne Erwerbszweck, für nicht professionelle und unentgeltlich tätige Sportler, Funktionäre, Trainer/Coaches und Schiedsrichter zur Verfügung zu stellen;

86.   betont ferner die Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Staat die Kosten für die Sicherheit bei Amateurwettkämpfen, insbesondere für Frauen und Jugendliche, die von Einrichtungen ohne Erwerbszweck organisiert werden, übernimmt;

87.   appelliert an die Kommission, zur Beibehaltung des derzeitigen Systems der staatlichen Finanzierung des Amateursports durch die Beiträge von staatlichen Lotterien und im Allgemeininteresse tätigen lizenzierten Glücksspielbetreibern, beizutragen, um beständige Finanzierungsquellen für den Amateursport zu sichern;

88.   erwartet mit Interesse die Ergebnisse der unabhängigen Studie über private und öffentliche Finanzierung des Breiten- und Massensports in den Mitgliedstaaten sowie über die Auswirkungen des fortgesetzten Dialogs in diesem Bereich;

89.   drückt seine Besorgnis aus über die mögliche Liberalisierung des Marktes für Glücksspiele und Lotterien; hält es für angemessen, die durch solche Lotterien erwirtschafteten Einkünfte für Zwecke zu verwenden, die im öffentlichen Interesse liegen, einschließlich der weiteren Finanzierung des Profi- und Amateursports; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ordnungspolitische Maßnahmen zu erlassen, die den Sport vor jedem missbräuchlichen Einfluss im Zusammenhang mit Wetten schützen und die Integrität von Sportveranstaltungen sowie die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums der Wettbewerbsveranstalter gewährleisten; fordert die Kommission auf, eine Studie darüber zu erstellen, welche potenziellen Auswirkungen eine vollständige Liberalisierung des Marktes für Glücksspiele und Lotterien auf Gesellschaft und Sport zur Folge hätte und welche Arten von Kontrollmechanismen zum Schutz der Konsumenten eingesetzt werden könnten;

90.   fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem gewährleistet wird, dass unlautere Sportwetten in der Union unmöglich sind, Missbrauch und Korruption verhindert und die Rechte von Sportveranstaltern respektiert werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit Sport- und Wettunternehmern die Einrichtung eines brauchbaren, angemessenen und nachhaltigen Rahmens zu prüfen, um zu gewährleisten, dass der gesamte Sport in der Europäischen Union frei von illegalen Wettpraktiken bleibt und sich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Sports erhält;

91.   weist darauf hin, dass die diskriminierende steuerliche Behandlung in den Mitgliedstaaten, die Sportler begünstigt, sich wettbewerbsverzerrend auswirken kann;

92.   betont – in Übereinstimmung mit der Kommission – die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für geringere Mehrwertsteuersätze im Sportbereich beizubehalten, vor allem aufgrund der wichtigen gesellschaftlichen Funktionen des Sports und seiner starken lokalen Verankerung;

93.   ermutigt Sportorganisationen, einen Teil der durch den Verkauf von Medienrechten und Vermarktungsaktionen betreffend eine spezifische Sportart erzeugten Einkünfte in die Finanzierung zu reinvestieren und damit unmittelbar den ehrenamtlichen und nicht profitorientierten Bereichen dieser Sportart zu Gute kommen zu lassen;

94.   hält es für notwendig, die spezifische Eigenart gemeinnütziger Sportvereine anzuerkennen, und bekräftigt, dass es angezeigt ist, im Rahmen des Gemeinschaftsrechts die Unterschiedlichkeit der verschiedenen gemeinnützigen Organisationen und der Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der Kommission zu ermitteln, welchen wesentlichen Herausforderungen die gemeinnützigen Sportorganisationen sich stellen müssen und welche Arten von Dienstleistungen diese Organisationen hauptsächlich erbringen;

Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Sportlerinnen und Sportlern

95.   hält es für nicht wünschenswert, dass Profisportler weniger Rechte als andere Vertragsarbeitnehmer haben, und erachtet es deshalb für wichtig, dass Profisportler über ein ebenso breites und transparentes Spektrum von Rechten wie andere Arbeitnehmer verfügen, einschließlich des Rechts auf Einwilligung in bzw. Ablehnung von Tarifvereinbarungen sowie Mitgliedschaft in Gewerkschaften und ordentliche Gerichte anzurufen;

96.   bekräftigt die grundsätzliche Gültigkeit des Antidiskriminierungsrechts der Europäischen Union für den Sport in Europa und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass etwaige, auf der Besonderheit des Sports beruhende Abweichungen davon legal und zugleich von begrenzter Tragweite sind; vertritt die Auffassung, dass es – im Hinblick auf die besonderen Merkmale des Sports – gewisse Fälle gibt, in denen beschränkte und verhältnismäßige Einschränkungen der Freizügigkeit angemessen, nützlich und notwendig sein können, um den Sport in den Mitgliedstaaten zu fördern;

97.   fordert die Mitgliedstaaten auf, über ihre nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass alle Regeln für den Transfer von Spielern in einem europäischen Kontext das Gemeinschaftsrecht wahren, unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheit des Sports und anderer Grundprinzipien wie stabile Beschäftigungsverhältnisse und stabile Wettbewerbsbedingungen;

98.   fordert die Mitgliedstaaten und Sportvereinigungen auf, keine neuen Regeln einzuführen, die auf einer direkten Diskriminierung aufgrund der Nationalität beruhen (wie die von der FIFA vorgechlagene "6 + 5"-Regel, die im Gegensatz zu dem ausgewogeneren und nicht diskriminierenden UEFA-System eigener Nachwuchsspieler steht); unterstützt den politischen Dialog mit den Mitgliedstaaten als Instrument der Bekämpfung der Diskriminierung im Sport vor allem im Wege von Empfehlungen, strukturierten Dialogen mit den Sportbeteiligten und der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren, wo dies angezeigt ist;

99.   fordert die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Regulierungsbehörden auf, die Vorwürfe von Korruption und Ausbeutung bei der Anwerbung und Beschäftigung von Sportlern, insbesondere von minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern aus Ländern außerhalb der Union, zu prüfen;

100.   missbilligt die missbräuchlichen Praktiken einiger Agenten von Profispielern, die zu Korruption, Geldwäsche und Ausbeutung minderjähriger Spieler sowie von Sportlerinnen und Sportlern geführt haben, und vertritt die Auffassung, dass diese Praktiken dem Sport im Allgemeinen schaden; ist der Auffassung, dass es die im Umfeld der Spieleragenten herrschende wirtschaftliche Realität erfordert, dass die Lenkungsorgane des Sports auf allen Ebenen in Konsultation mit der Kommission die Vorschriften betreffend Spieleragenten verbessern; fordert die Kommission entsprechend auf, die Bemühungen der Sportorganisationen um eine Regelung der Tätigkeit der Spieleragenten zu unterstützen und hierzu erforderlichenfalls einen Vorschlag für eine Richtlinie betreffend Spieleragenten vorzulegen; unterstützt öffentlich-private Partnerschaften zwischen Organisationen, die Sportinteressen wahrnehmen, und Behörden, die bei der Korruptionsbekämpfung mitwirken, weil diese dazu beitragen, dass repressive Strategien zur Vermeindung und Sanktionierung von Korruption erarbeitet werden;

101.   stellt fest, dass die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen von Spieleragenten durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(14) abgedeckt ist, soweit der Beruf nationalen Vorschriften unterliegt;

102.   besteht darauf, dass die Einwanderungsgesetze in Bezug auf die Rekrutierung ausländischer junger Talente stets respektiert werden müssen, und fordert die Kommission auf, das Problem des Kinderhandels im Kontext des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels(15) und/oder im Kontext der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz(16) anzugehen;

103.   fordert die Mitgliedstaaten und die Sportverbände auf, beim Schutz der geistigen und körperlichen Unversehrtheit junger Menschen zusammenzuarbeiten, und zwar in Bezug auf die Gewährleistung von Informationen über anwendbare Rechtsvorschriften, Krankenversicherungen für Sportler, die Erstellung von Mindeststandards und den Austausch bewährter Verfahren;

104.   fordert die Fußballgremien und die Vereine auf, sich am Kampf gegen den Menschenhandel zu beteiligen, indem sie

   eine Europäische Charta für Solidarität im Fußball unterzeichnen, die alle Unterzeichner dazu verpflichtet, sich an nachahmenswerte Verfahren bezüglich der Entdeckung, Einstellung und Aufnahme von jungen ausländischen Fußballspielern zu halten;
   einen Solidaritätsfonds einrichten, aus dem Präventionsprogramme in den Ländern finanziert würden, die am stärksten vom Menschenhandel betroffen sind;
   Artikel 19 der FIFA-Regelung betreffend den Status und den Transfer von Spielern mit Blick auf den Jugendschutz überarbeiten;

105.   befürwortet die Unterstützung jeglicher Bemühungen zur Einrichtung europäischer Komitees für den sozialen Dialog im Sportsektor; unterstützt die Bemühungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in diesem Bereich und fordert die Kommission auf, ihren offenen Dialog mit allen Sportorganisationen in dieser Frage fortzusetzen;

106.   betont die Notwendigkeit eines von der Kommission geförderten sozialen Dialogs als wertvolle Plattform zur Förderung der sozialen Konzertierung und stabiler Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern aber auch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und stabilen Beschäftigungsverhältnissen im Sport; begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die EPFL und die Fifpro, die sich gegenseitig als Sozialpartner anerkennen, gemeinsam darum ersucht haben, dass die Kommission einen Ausschuss für Sozialdialog im Profifußball einrichtet, an dem die Klubs und die UEFA als gleichberechtigte Partner teilnehmen;

107.   ist der Auffassung, dass Spieleragenten im Rahmen eines verstärkten sozialen Dialogs im Sport eine Rolle übernehmen sollten, die in Verbindung mit besserer Regulierung und einem europäischen Lizenzierungssystem für Spieleragenten auch Fälle unangemessenen Verhaltens von Spieleragenten vermeiden würde;

EU-Finanzmittel für den Sport

108.   fordert eine spezielle Haushaltslinie für vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Sports im Haushaltsplan 2009; stellt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Artikel 149 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung Fördermaßnahmen im Bereich Sport vorsieht und dass ein spezifisches Finanzierungsprogramm für Sport nicht vor 2011 einsatzbereit wäre – unter der Voraussetzung, dass der Vertrag von Lissabon von den 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wird – fest, dass das Programm im Wege von vorbereitenden Maßnahmen schon ab 2009 vorbereitet werden muss;

109.   fordert dazu auf, mit der Umsetzung der verschiedenen im Aktionsplan "Pierre de Coubertin" enthaltenen Maßnahmen zu beginnen;

110.   befürwortet die Idee eines sportpolitischen Programms der Union auf der Grundlage der im Vertrag von Lissabon verankerten Bestimmungen und erwartet mit Interesse den entsprechenden Vorschlag der Kommission;

111.   fordert die Kommission auf, vorbereitende Maßnahmen im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sports zu ergreifen und sich dabei auf Projekte mit eindeutigem europäischem Mehrwert zu konzentrieren, und fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, Projekte, die dieses Ziel verfolgen – wie beispielsweise die Initiative "Special Olympics Unified Sports" –, zu unterstützen;

112.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Einrichtung von Förderprogrammen für Studenten mit speziellen körperlichen Bedürfnissen zu erwägen;

113.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Strategien für eine nachhaltige Entwicklung Finanzmittel für sportbezogene Infrastrukturen und Projekte innerhalb des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung wie auch die Möglichkeit des Zugangs zu neuen Finanzierungsinstrumenten (Jeremie und Jessica u.a.) vorzusehen;

114.   fordert die Kommission auf, den Aspekt Sport in alle bestehenden Gemeinschaftspolitiken und EU-Finanzierungsprogramme einzubinden und mehrmals im Jahr über die Fortschritte ihrer Mainstreaming-Bemühungen Bericht zu erstatten;

o
o   o

115.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den europäischen, internationalen und nationalen Sportverbänden sowie den nationalen Ligen zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. C 200 vom 30.6.1997, S. 252.
(4) ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 605.
(5) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 232.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0503.
(7) ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 590.
(8) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 143.
(9) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(10) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(11) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(12) Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).
(13) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.
(14) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(15) ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1.
(16) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.


Mikrokredite
PDF 131kWORD 49k
Erklärung des Europäischen Parlaments zu Mikrokrediten
P6_TA(2008)0199P6_DCL(2008)0002

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Mikrokredite eine Darlehensmodalität darstellen, deren Beträge gering sind und zu der benachteiligte Personen Zugang haben,

B.   unter Hinweis darauf, dass Mikrokredite sehr erfolgreich die Verwirklichung autonomer Beschäftigungsprojekte bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebensbedingungen ermöglichen und auch einen wichtigen Faktor für die Emanzipation von Frauen darstellen,

C.   in der Erwägung, dass Mikrokredite ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung der Armut sowie zur Verwirklichung der Milleniumsentwicklungsziele sind,

1.   fordert Rat und Kommission auf, die Bedeutung von Mikrokrediten im Rahmen des Barcelona-Prozesses sowie der Nachbarschafts- und der Entwicklungspolitik anzuerkennen;

2.   ersucht sie, Mikrofinanzierungsprojekte stärker zu unterstützen sowie in diesem Rahmen die Programme zugunsten von Frauen zu stärken;

3.   fordert Personal und wirtschaftliche Ressourcen für mit Mikrokrediten finanzierte Projekte in den Entwicklungs- und den Mittelmeerländern;

4.   empfiehlt die Gründung einer Mikrokreditgemeinschaft, die mit der Bescheinigung der Glaubwürdigkeit der Projekte beauftragt würde;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung zusammen mit den Namen der Unterzeichner dem Rat und der Kommission zu übermitteln:

Liste der Unterzeichner

Adamos Adamou, Vittorio Agnoletto, Vincenzo Aita, Gabriele Albertini, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Alfonso Andria, Laima Liucija Andrikienė, Emmanouil Angelakas, Roberta Angelilli, Kader Arif, Stavros Arnaoutakis, Francisco Assis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Liam Aylward, Peter Baco, Maria Badia i Cutchet, Mariela Velichkova Baeva, Enrique Barón Crespo, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Zsolt László Becsey, Angelika Beer, Ivo Belet, Irena Belohorská, Monika Beňová, Rolf Berend, Giovanni Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Herbert Bösch, Vito Bonsignore, Josep Borrell Fontelles, Victor Boştinaru, Costas Botopoulos, Bernadette Bourzai, John Bowis, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, André Brie, Elmar Brok, Wolfgang Bulfon, Udo Bullmann, Nicodim Bulzesc, Ieke van den Burg, Philip Bushill-Matthews, Cristian Silviu Buşoi, Philippe Busquin, Simon Busuttil, Jerzy Buzek, Luis Manuel Capoulas Santos, Marco Cappato, Marie-Arlette Carlotti, Carlos Carnero González, Paulo Casaca, Michael Cashman, Carlo Casini, Françoise Castex, Giusto Catania, Alejandro Cercas, Jorgo Chatzimarkakis, Giulietto Chiesa, Ole Christensen, Philip Claeys, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Richard Corbett, Giovanna Corda, Thierry Cornillet, Jean Louis Cottigny, Paul Marie Coûteaux, Michael Cramer, Corina Creţu, Gabriela Creţu, Brian Crowley, Magor Imre Csibi, Joseph Daul, Antonio De Blasio, Arūnas Degutis, Véronique De Keyser, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Proinsias De Rossa, Marie-Hélène Descamps, Albert Deß, Nirj Deva, Mia De Vits, Giorgos Dimitrakopoulos, Alexandra Dobolyi, Beniamino Donnici, Brigitte Douay, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Bárbara Dührkop Dührkop, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Christian Ehler, Saïd El Khadraoui, Maria da Assunção Esteves, Edite Estrela, Harald Ettl, Robert Evans, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Szabolcs Fazakas, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Ilda Figueiredo, Petru Filip, Věra Flasarová, Hélène Flautre, Alessandro Foglietta, Nicole Fontaine, Glyn Ford, Juan Fraile Cantón, Armando França, Monica Frassoni, Duarte Freitas, Ingo Friedrich, Urszula Gacek, Michael Gahler, Kinga Gál, Milan Gaľa, Gerardo Galeote, Vicente Miguel Garcés Ramón, Iratxe García Pérez, Giuseppe Gargani, Jean-Paul Gauzès, Evelyne Gebhardt, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Claire Gibault, Adam Gierek, Robert Goebbels, Bogdan Golik, Bruno Gollnisch, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Hélène Goudin, Genowefa Grabowska, Vasco Graça Moura, Ingeborg Gräßle, Luis de Grandes Pascual, Martí Grau i Segú, Louis Grech, Lissy Gröner, Françoise Grossetête, Lilli Gruber, Ignasi Guardans Cambó, Umberto Guidoni, Zita Gurmai, Catherine Guy-Quint, Fiona Hall, David Hammerstein, Benoît Hamon, Małgorzata Handzlik, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Rebecca Harms, Joel Hasse Ferreira, Satu Hassi, Adeline Hazan, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Gyula Hegyi, Jacky Hénin, Erna Hennicot-Schoepges, Edit Herczog, Esther Herranz García, Jens Holm, Mary Honeyball, Richard Howitt, Ján Hudacký, Stephen Hughes, Alain Hutchinson, Jana Hybášková, Mikel Irujo Amezaga, Marie Anne Isler Béguin, Lily Jacobs, Mieczysław Edmund Janowski, Lívia Járóka, Elisabeth Jeggle, Rumiana Jeleva, Karin Jöns, Romana Jordan Cizelj, Madeleine Jouye de Grandmaison, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Othmar Karas, Sajjad Karim, Ioannis Kasoulides, Piia-Noora Kauppi, Tunne Kelam, Glenys Kinnock, Evgeni Kirilov, Ewa Klamt, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Magda Kósáné Kovács, Miloš Koterec, Sergej Kozlík, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Ģirts Valdis Kristovskis, Urszula Krupa, Wiesław Stefan Kuc, Helmut Kuhne, Sepp Kusstatscher, André Laignel, Alain Lamassoure, Jean Lambert, Stavros Lambrinidis, Alexander Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Carl Lang, Stéphane Le Foll, Jörg Leichtfried, Jo Leinen, Jean-Marie Le Pen, Bogusław Liberadzki, Marcin Libicki, Eva Lichtenberger, Marie-Noëlle Lienemann, Kartika Tamara Liotard, Alain Lipietz, Pia Elda Locatelli, Antonio López-Istúriz White, Andrea Losco, Patrick Louis, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Astrid Lulling, Nils Lundgren, Marusya Ivanova Lyubcheva, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mary Lou McDonald, Edward McMillan-Scott, Jamila Madeira, Eugenijus Maldeikis, Vladimír Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Mario Mantovani, Marian-Jean Marinescu, Helmuth Markov, Sérgio Marques, David Martin, Jean-Claude Martinez, Miguel Angel Martínez Martínez, Jan Tadeusz Masiel, Antonio Masip Hidalgo, Maria Matsouka, Mario Mauro, Manolis Mavrommatis, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Íñigo Méndez de Vigo, Emilio Menéndez del Valle, Willy Meyer Pleite, Rosa Miguélez Ramos, Marianne Mikko, Miroslav Mikolášik, Gay Mitchell, Nickolay Mladenov, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Luisa Morgantini, Philippe Morillon, Elisabeth Morin, Roberto Musacchio, Pasqualina Napoletano, Cătălin-Ioan Nechifor, Catherine Neris, Angelika Niebler, Lambert van Nistelrooij, Ljudmila Novak, Raimon Obiols i Germà, Vural Öger, Cem Özdemir, Péter Olajos, Jan Olbrycht, Gérard Onesta, Josu Ortuondo Larrea, Siiri Oviir, Reino Paasilinna, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Marco Pannella, Pier Antonio Panzeri, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Neil Parish, Ioan Mircea Paşcu, Aldo Patriciello, Béatrice Patrie, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Maria Petre, Tobias Pflüger, Rihards Pīks, João de Deus Pinheiro, Józef Pinior, Mirosław Mariusz Piotrowski, Umberto Pirilli, Lapo Pistelli, Gianni Pittella, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Zita Pleštinská, Rovana Plumb, Zdzisław Zbigniew Podkański, Bernard Poignant, José Javier Pomés Ruiz, Mihaela Popa, Miguel Portas, Bernd Posselt, Christa Prets, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, Jacek Protasiewicz, John Purvis, Luís Queiró, Reinhard Rack, Bilyana Ilieva Raeva, Poul Nyrup Rasmussen, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Teresa Riera Madurell, Giovanni Rivera, Marco Rizzo, Michel Rocard, Zuzana Roithová, Raül Romeva i Rueda, Wojciech Roszkowski, Dagmar Roth-Behrendt, Mechtild Rothe, Libor Rouček, Martine Roure, Paul Rübig, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Tokia Saïfi, Aloyzas Sakalas, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, María Isabel Salinas García, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Gilles Savary, Luciana Sbarbati, Pierre Schapira, Karin Scheele, Lydia Schenardi, Agnes Schierhuber, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Elisabeth Schroedter, Inger Segelström, Adrian Severin, José Albino Silva Peneda, Peter Skinner, Nina Škottová, Alyn Smith, Csaba Sógor, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Sérgio Sousa Pinto, Jean Spautz, Bart Staes, Peter Šťastný, Petya Stavreva, Catherine Stihler, Theodor Dumitru Stolojan, Daniel Strož, Margie Sudre, László Surján, Eva-Britt Svensson, Hannes Swoboda, József Szájer, Konrad Szymański, Antonio Tajani, Salvatore Tatarella, Britta Thomsen, Silvia-Adriana Ţicău, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Jacques Toubon, Kyriacos Triantaphyllides, Evangelia Tzampazi, Feleknas Uca, Vladimir Urutchev, Nikolaos Vakalis, Johan Van Hecke, Anne Van Lancker, Ioannis Varvitsiotis, Alejo Vidal-Quadras, Philippe de Villiers, Dominique Vlasto, Johannes Voggenhuber, Sahra Wagenknecht, Henri Weber, Renate Weber, Åsa Westlund, Anders Wijkman, Iuliu Winkler, Bernard Wojciechowski, Corien Wortmann-Kool, Francis Wurtz, Luis Yañez-Barnuevo García, Anna Záborská, Zbigniew Zaleski, Mauro Zani, Tomáš Zatloukal, Dushana Zdravkova, Gabriele Zimmer

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