Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten ***I
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung von Entscheidung 85/368/EWG des Rates über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2007)0680 – C6-0398/2007 – 2007/0234(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0680),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0398/2007),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0132/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (KOM(2008)0120 – C6-0156/2008 – 2008/0046(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0120),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0156/2008),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0160/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (kodifizierte Fassung) ***I
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0873 – C6-0025/2008 – 2007/0299(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0873),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0025/2008),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0152/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juritischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (KOM(2007)0571 – C6-0446/2007 – 2007/0211(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0571),
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) (Haushaltsordnung), insbesondere deren Artikel 185,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere deren Nummer 47,
– gestützt auf die Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0446/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0145/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 1a des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens 2007– 2013 und mit den Bestimmungen der Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vereinbar sein muss; stellt fest, dass eine Bewertung der Finanzierung über das Jahr 2013 hinaus im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Finanzrahmen vorgenommen wird;
3. weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Verfahrens, das auf die Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" Anwendung findet, nicht vorgreift;
4. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
5. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a)Im März 2007 verabschiedete das Durchführungsgremium der Europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen einen Durchführungsplan, in dem die für den Zeitraum 2007-2015 zur Bewältigung der technologischen Herausforderungen benötigten Haushaltsmittel auf 7,4 Mrd. EUR geschätzt wurden, wobei ein Drittel davon für Forschung und Entwicklung aufgewendet werden sollte. Damit die Europäische Union langfristig nachhaltige Technologien entwickeln kann, sollte ein bedeutender Teil der für Forschung und Entwicklung vorgesehenen Haushaltsmittel für Forschung aufgewendet werden, deren Ziel die Durchsetzung auf dem Markt ist.
Abänderung2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Maßnahmen sind unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie (einschließlich KMU) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchzuführen.
Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Maßnahmen, die auf der Arbeit der Europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen aufbauen sollten, sind unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie (einschließlich KMU) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchzuführen.
Abänderung3 Erwägung 10
(10) Wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Akteuren und einer langfristigen Tätigkeit handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. Kofinanzierung betreiben, bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen") gemäß Artikel 171 EG-unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet werden, der am 31. Dezember 2017 endet, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß verwaltet werden können. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.
(10) Wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Akteuren und einer langfristigen Tätigkeit handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. Kofinanzierung betreiben, bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen") gemäß Artikel 171 des EG- Vertrags unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß verwaltet werden können. Es sollte dafür gesorgt werden, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.
Abänderung4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a)Es sind erhebliche Durchbrüche in vielen Bereichen erforderlich, damit die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien wirksam eingesetzt werden können. Daher sollte die Kommission eine Schlüsselrolle spielen, indem sie sicherstellt, dass ausreichend Gewicht auf die Langzeitforschung gelegt und diese angemessen unterstützt wird, wobei die Gutachten der beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens, nämlich des Wissenschaftlichen Ausschusses und der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten, berücksichtigt werden.
Abänderung5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a)Die Beteiligung von KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen an FTE-Tätigkeiten sollte gefördert werden. In Übereinstimmung mit den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm sollte der Höchstbeitrag für die öffentliche Finanzierung beihilfefähiger Kosten bei KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen 50 % höher sein als bei anderen Einrichtungen.
Abänderung6 Erwägung 12
(12) Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft und der Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative" (im Folgenden "Industrieverband") sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen offensteht. Ein Forschungsverband kann Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden.
(12) Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und der Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative" (im Folgenden "Industrieverband") sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen sowie Verbänden der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche offen steht. Ein Forschungsverband kann Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden.
Abänderung7 Erwägung 13
(13) Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens sollten von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen mit flüssigen Mitteln gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten beitragen.
(13) Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens sollten von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen mit flüssigen Mitteln gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er auch zu den Verwaltungskosten beitragen.
Abänderung8 Erwägung 13 a (neu)
(13a)Die laufenden Kosten, und insbesondere die Verwaltungskosten, sollten möglichst gering gehalten werden, und die Ressourcen sowie Organisationsstrukturen bereits bestehender Einrichtungen sollten vollständig ausgeschöpft werden.
Abänderung9 Erwägung 14
(14) Die operationellen FTE&D-Kosten sollten von der Gemeinschaft und vom Privatsektor finanziert werden.
(14) Die operationellen Kosten sollten von der Gemeinschaft, der Industrie und anderen öffentlichen und privaten Rechtspersonen, die an den Maßnahmen teilnehmen, finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten könnten unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.
Abänderung10 Erwägung 14 a (neu)
(14a)Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen, eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen und hoch qualifiziertes und spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, muss die Kommission befugt sein, so viele Beamte wie notwendig an das gemeinsame Unternehmen abzustellen. Die sonstigen Bediensteten sollten vom gemeinsamen Unternehmen nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes eingestellt werden.
Abänderung11 Erwägung 15
(15) Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushalts auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird. Es sollte jedoch den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die aus dem Charakter der gemeinsamen Technologieinitiative als öffentlich-privater Partnerschaft und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsen.
(15) Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushaltsplans unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird.
Abänderung12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Für das gemeinsame Unternehmen sollten, vorbehaltlich der vorherigen Rücksprache mit der Kommission, eine eigene Finanzregelung festgelegt werden, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stützt. Diese Regelung sollte die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigen, die sich vor allem daraus ergeben, dass Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen sind.
(16) Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften sollten nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 abweichen, es sei denn, die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens machen dies notwendig, vor allem das Erfordernis, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen. Für die Annahme aller Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, sollte die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich sein. Die Haushaltsbehörde sollte von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt werden. _______________________ 1ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
Abänderung13 Artikel 1
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff") gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet. Dieser Zeitraum kann durch eine Änderung dieser Verordnung verlängert werden.
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff") gemäß Artikel 171 des EG-Vertrags gegründet. Es wird sichergestellt, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.
(2) Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(2) Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.
(4) Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.
(4) Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.
(5) Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.
(5) Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.
_____________________ 1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
Abänderung14 Artikel 2 – Absatz 2
(2) Es erreicht dies insbesondere durch
(2) Es erreicht dies insbesondere durch
-a) das Ziel, der Europäischen Union eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu verschaffen und die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt zu ermöglichen, damit die erwarteten beträchtlichen Vorteile dieser Technologien durch den Markt erzielt werden können;
a) die koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren; hierdurch sollen zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden;
a) die koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (nachstehend "assoziierte Länder" genannt), um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren; hierdurch sollen zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden;
b) die Unterstützung der Verfolgung der Forschungsprioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;
b) die Unterstützung der Verfolgung der Forschungsprioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff, einschließlich der auf die Durchsetzung auf dem Markt ausgerichteten Forschung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;
c) die Förderung höherer Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien;
c) die Förderung höherer Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien.
d) den Abschluss der für die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens notwendigen Dienstleistungs- und Lieferverträge;
e) die Gewährleistung von Effizienz und Wirksamkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.
Abänderung15 Artikel 3
Artikel 3
entfällt
Mitglieder
(1)Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Gründungsmitglieder") sind:
a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und
b) der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl" (im Folgenden "Industrieverband").
(2)Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann ebenfalls Mitglied werden (im Folgenden "Mitglied"), sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wird. Wird ein Forschungsverband gegründet, so hat er einen Sitz im Verwaltungsrat.
Abänderung16 Artikel 4
Artikel 4
entfällt
Gremien
(1)Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind
a) der Verwaltungsrat und
b) das Programmbüro.
(2)Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind
a) die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten und
b) der Wissenschaftliche Ausschuss.
(3)Die Generalversammlung der Akteure ist ein Rahmen für die Erörterung der Fortschritte, des technischem Stands, künftiger Anpassungen und der Lenkung der Forschungstätigkeiten.
Die Generalversammlung der Akteure steht allen öffentlichen und privaten Akteuren sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern offen. Sie wird einmal jährlich einberufen.
Abänderung17 Artikel 5
Finanzierungsquellen
Gemeinschaftsbeitrag
(1)Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens werden durch Beiträge seiner Gründungsmitglieder und seines Mitglieds gemeinsam finanziert. Daneben können Beiträge zu den Projekten von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, Regionen oder Akteuren, die die gleichen Ziele wie die gemeinsame Technologieinitiative verfolgen, angenommen werden.
(2)Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen in flüssigen Mitteln gedeckt. Wird der Forschungsverband gegründet, trägt er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten bei. In diesem Fall verringert sich der Beitrag der Kommission entsprechend.
(3)Die operationellen FTE&D-Kosten werden gemeinsam durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden privaten Rechtspersonen finanziert, die mindestens der Höhe des Gemeinschaftsbeitrags entsprechen müssen.
(4) Der maximale Gemeinschaftsbeitrag zu den Verwaltungskosten und operationellen Kosten des gemeinsamen Unternehmens beträgt 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten werden auf höchstens 20 Mio. EUR veranschlagt. Der Beitrag stammt aus dem spezifischen Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), in Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem gemeinsamen Unternehmen abschließt.
(4) Der anfängliche Gemeinschaftsbeitrag zu den laufenden Kosten (einschließlich der Verwaltungskosten) und operationellen Kosten des gemeinsamen Unternehmens beträgt 470 Mio. EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gezahlt, die für die Themenbereiche "Energie", "Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien", "Umwelt (einschließlich Klimaänderung)" und "Verkehr (einschließlich Luftfahrt)" des Spezifischen Programms "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), in Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausgewiesen sind. Dieser Beitrag kann im Zuge einer Halbzeitbewertung anhand der Fortschritte, Erfolge und Auswirkungen des gemeinsamen Unternehmens geändert werden.
(5) Nur Projekte, für die spätestens am 31. Dezember 2013 (Ende des RP7) eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde, werden im Zeitraum 2014-2017 weitergeführt, es sei denn, nach 2013 werden weitere Finanzmittel bereitgestellt.
(5) Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen abschließt.
(5a)Der Teil des Gemeinschaftsbeitrags für das gemeinsame Unternehmen, der zur Finanzierung von FTE-Tätigkeiten bestimmt ist, wird im Anschluss an offene, in Wettbewerbsform organisierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und nach der Bewertung des vorgeschlagenen Projekts unter Mitwirkung unabhängiger Experten bereitgestellt.
(5b)Der Beitrag der Kommission zu den laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR, zahlbar in jährlichen Tranchen von bis zu 2 Mio. EUR. Die Tranchen dieses Beitrags, die in dem jeweiligen Jahr nicht ausgegeben werden, werden in den Folgejahren für FTE-Tätigkeiten bereitgestellt.
Abänderung18 Artikel 6
Artikel 6
entfällt
Beteiligung an Projekten
(1)Die Beteiligung an Projekten steht in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem anderen Drittland ansässigen Rechtspersonen und internationalen Organisationen offen, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen.
(2)Bei Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, sind folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:
a)Es müssen mindestens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben.
b)Alle drei Rechtspersonen müssen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) voneinander unabhängig sein.
c)Mindestens eine Rechtsperson muss Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands sein, sofern ein Forschungsverband gegründet wird.
(3)Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
(4)Die Beteiligung einer Rechtsperson ist die Mindestvoraussetzung für von dem gemeinsamen Unternehmen finanzierte Dienstleistungs- und Lieferverträge, Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Ausbildungsmaßnahmen.
Abänderung19 Artikel 7
Artikel 7
entfällt
Förderwürdigkeit
(1)Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten wird im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
(2)In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für sinnvoll gehalten wird.
(3)Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:
a)Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.
b)Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.
(4)Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:
a) in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;
b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;
c)Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.
Abänderung20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.
(1) Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass seine spezifischen betrieblichen Erfordernisse dies notwendig machen, und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt.
Abänderung21 Artikel 9 – Absatz 1
(1) Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen.
(1) Das gemeinsame Unternehmen stellt sein Personal gemäß den im Sitzland geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ein. Die Kommission kann so viele Beamte wie notwendig an das gemeinsame Unternehmen abordnen.
Abänderung22 Artikel 9 – Absatz 2
(2)Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
entfällt
Abänderung23 Artikel 9 – Absatz 3
(3) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Abordnung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
Abänderung24 Artikel 10
Artikel 10
entfällt
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.
Abänderung25 Artikel 13
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und länderbezogene Statistiken.
(2) Zwei Jahre nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch 2010, führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens durch. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.
(2) Spätestens am 31. Dezember 2011 und am 31. Dezember 2014 legt die Kommission Zwischenbewertungen des gemeinsamen Unternehmens vor, die mit Unterstützung unabhängiger Experten erstellt werden. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.
(3) Ende 2017 wird die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vornehmen und hierzu die Unterstützung unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(3) Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens wird die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vornehmen und hierzu die Unterstützung unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(4) Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens geregelten Verfahren erteilt.
(4) Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt.
Abänderung26 Artikel 17
Das gemeinsame Unternehmen legt Regeln für die Nutzung und Verbreitung von FTE&D-Ergebnissen fest, die unter anderem Bestimmungen für eine etwaige Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum enthalten, das bei FTE&D- Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung entsteht. Diese Regeln gewährleisten, dass FTE&D-Ergebnisse genutzt und verbreitet werden.
Das gemeinsame Unternehmen legt Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen fest, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)1 (nachstehend "Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm" genannt) stützen und gewährleisten, dass geistiges Eigentum, das bei FTE-Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung entsteht, soweit erforderlich geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden. ________________ 1 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19
Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.
Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Unterstützung des Sitzlandes in Bezug auf die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.
Abänderung28 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.1 – Absatz 3
(3) Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.
(3) Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Es handelt sich um eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.
Abänderung29 Anhang – Artikel I.2
Ziele und Aufgaben
Hauptaufgaben und -tätigkeiten
(1) Das gemeinsame Unternehmen ist im Rahmen des RP7 tätig, um die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt zu ermöglichen, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können.
(1) Die Hauptaufgaben und -tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sind:
(2)Folgendes wird angestrebt:
–Europa soll weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien einnehmen.
a)Die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff sollen sichergestellt werden.
–Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.
b) Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.
–Weitere FTE-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.
c) Weitere FTE-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.
–Durch enge Zusammenarbeit mit Forschungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene soll - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Subsidiarität - der Europäische Forschungsraum aufgebaut werden.
–Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.
d) Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.
–Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.
e)Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.
–Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, auch im Bereich der Grundlagenforschung, soll erleichtert werden.
f) Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, auch im Bereich der Grundlagenforschung, soll erleichtert werden.
g)Die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms soll gefördert werden.
– Die Beteiligung von Einrichtungen, auch aus den neuen Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern, soll gefördert werden.
h)Die Beteiligung von Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern soll gefördert werden.
–Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.
i)Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.
–Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.
j) Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.
–Zur Information und zur Schaffung von Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit betreffend die Sicherheit von Wasserstoff, die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung sollen zuverlässige Informationen zur Verfügung gestellt werden.
k)Nützliche Informationen bezüglich seiner Tätigkeiten sollen insbesondere an KMU und Forschungseinrichtungen übermittelt und unter ihnen verbreitet werden. Zudem sollen zur Information und zur Schaffung von Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit betreffend die Sicherheit von Wasserstoff, die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung zuverlässige Informationen zur Verfügung gestellt werden.
(3)Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens sind die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.
(4)Dies umfasst Folgendes:
– die Erstellung und Durchführung eines mehrjährigen Forschungsplans;
l) die Erstellung und Durchführung eines mehrjährigen Forschungsplans;
– die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten erforderlich sind;
m) die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der FTE-Tätigkeiten erforderlich sind;
– die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten und der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung;
n) die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der FTE-Tätigkeiten und der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung;
– die Zusammenarbeit und Rücksprache mit der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten;
– die Zusammenarbeit und Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss;
– die Organisation der jährlichen Generalversammlungen der Akteure;
– die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE&D-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;
o) die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;
– die Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde;
p) die Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde;
– die Gewährleistung eines hohes Maßes an Transparenz und eines fairen Wettbewerbs unter gleichen Zugangsbedingungen für alle, die sich für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bewerben, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands handelt oder nicht (insbesondere im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen);
q) die Gewährleistung eines hohes Maßes an Transparenz und eines fairen Wettbewerbs unter gleichen Zugangsbedingungen für alle, die sich für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bewerben, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands handelt oder nicht (insbesondere im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen);
– die Beobachtung der einschlägigen internationalen Entwicklungen und gegebenenfalls internationale Zusammenarbeit.
r) die Beobachtung der einschlägigen internationalen Entwicklungen und gegebenenfalls internationale Zusammenarbeit;
s) die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und die Sicherstellung der Koordinierung mit dem Siebten Rahmenprogramm und anderen europäischen, nationalen und transnationalen Aktivitäten, Einrichtungen und Akteuren;
t) die Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Ziele des gemeinsamen Unternehmens;
u) die Ausübung aller anderen zum Erreichen seiner Ziele erforderlichen Tätigkeiten.
Abänderung30 Anhang – Artikel I.3
Mitglieder und Interessengruppen
Mitglieder
1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Gründungsmitglieder") sind:
1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Gründungsmitglieder") sind:
– die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und
a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und
– der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl" (im Folgenden "Industrieverband").
b) nach Billigung der Satzung der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl" (im Folgenden "Industrieverband"), eine Organisation ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient.
2. Der Industrieverband
2. Der Industrieverband
– ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;
– ist eine nach belgischem Recht gegründete Einrichtung und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;
– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 5 dieser Verordnung im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;
– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;
– stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten FTE&D-Tätigkeiten in Form von Sachleistungen zur Verfügung gestellt wird und mindestens 50 % der für jedes Jahr berechneten Gesamtkosten der jeweiligen Projekte entspricht;
– stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten FTE-Tätigkeiten mindestens so hoch ist wie der Gemeinschaftsbeitrag;
– steht allen privaten Rechtspersonen (auch kleinen und mittleren Unternehmen) zum Beitritt offen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats, eines assoziierten Landes oder eines EWR-Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genanten geografischen Raum haben, sofern sie im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff in Europa tätig sind und zusagen, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.
– steht allen privaten Rechtspersonen (auch kleinen und mittleren Unternehmen sowie den einschlägigen Verbänden der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche) zu fairen und vernünftigen Bedingungen zum Beitritt offen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genanten geografischen Raum haben, sofern sie im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff in Europa tätig sind und zusagen, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.
3. Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann nach der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens Mitglied werden, sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wurde. Der Forschungsverband richtet seinen Antrag an den Verwaltungsrat, der darüber entscheidet.
3. Ein Forschungsverband kann nach der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens Mitglied werden, sofern er die Satzung anerkennt.
4. Der Forschungsverband
4. Der Forschungsverband
– ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;
– ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;
– ist nach belgischem Recht gegründet und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;
– ist nach belgischem Recht gegründet und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;
– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und ein Zwölftel der Verwaltungsausgaben des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;
– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und ein Zwanzigstel der Verwaltungsausgaben des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen.
– steht allen Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren zum Beitritt offen, die in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Kandidatenland niedergelassen sind.
5. Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Das gemeinsame Unternehmen wird dann gemäß Artikel I.22 abgewickelt.
5. Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Das gemeinsame Unternehmen wird dann gemäß Artikel I.22 abgewickelt.
6. Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, außer jenen, die vom gemeinsamen Unternehmen vor Beendigung der Mitgliedschaft beschlossen wurden.
6. Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, außer jenen, die vom gemeinsamen Unternehmen vor Beendigung der Mitgliedschaft beschlossen wurden.
Abänderung31 Anhang – Artikel I.4
Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat und das Programmbüro. Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten, die Generalversammlung der Akteure und der Wissenschaftliche Ausschuss.
1.Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind
a) der Verwaltungsrat,
b) der Exekutivdirektor,
c) der Wissenschaftliche Ausschuss.
2.Sollten spezifische Aufgaben auftreten, die nicht in den normalen Zuständigkeitsbereich dieser Gremien fallen, ist der Verwaltungsrat das zuständige Gremium.
3.Die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten und die Generalversammlung der beteiligten Kreise bilden die externen beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.5 – Absatz 2
2. Wird ein Forschungsverband gegründet, überträgt die Kommission einen ihrer Sitze auf den Vertreter des Forschungsverbands.
2. Wird ein Forschungsverband gegründet, überträgt die Kommission mindestens einen ihrer Sitze auf die Vertreter des Forschungsverbands.
Abänderung33 Anhang – Artikel I.5 – Absatz 4
4. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für zwei Jahre gewählt.
4. Der Verwaltungsrat ernennt unter den Vertretern des Industrieverbands einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für den Zeitraum von einem Jahr ernannt, wobei eine Wiederernennung für ein weiteres Jahr zulässig ist. Der Vertreter der KMU und der Vertreter des Forschungsverbands werden zu stellvertretenden Vorsitzenden ernannt.
Abänderung34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.5 – Absatz 8
8. Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen.
8. Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen sowie der einschlägigen Verbände der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche.
– die Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Abänderung36 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 6
– die Begründung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8;
– die Genehmigung der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8 nach Anhörung der Kommission;
Abänderung37 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 6 a (neu)
– die Begründung jeder gewünschten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, die Genehmigung jeder Abweichung nach vorheriger Zustimmung der Kommission und die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über jede genehmigte Abweichung;
Abänderung38 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.6 – Absatz 6
6. Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
6. Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig, insbesondere in Bezug auf die Auswahl der Projektvorschläge und die Projektverwaltung, und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
Abänderung 39 Anhang – Artikel I.6 – Absatz 8
8. Der Verwaltungsrat wählt den Exekutivdirektor aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste aus und ernennt ihn für einen Zeitraum von zunächst höchstens drei Jahren. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern.
8. Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union und in der anderen öffentlich zugänglichen Presse oder im Internet veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung für einen Zeitraum von drei Jahren. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern; nach Ablauf dieses Zeitraums wird in der gleichen Weise eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.
Abänderung40 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.7 – Absatz 4
Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:
– Er nimmt Stellung zu Relevanz und Fortschritten der FTE&D-Tätigkeiten eines Jahres und empfiehlt gegebenenfalls Änderungen.
– Er nimmt Stellung zu den wissenschaftlichen Prioritäten für den mehrjährigen Forschungsplan.
– Er berät den Verwaltungsrat im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Ergebnissen, die im jährlichen Tätigkeitsbericht erläutert werden.
Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben: a)Er legt die wissenschaftlichen Prioritäten für die Entwürfe der jährlichen und mehrjährigen Forschungspläne fest. b)Er nimmt Stellung zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritten. c)Er nimmt Stellung zu der Zusammensetzung der Gutachterausschüsse.
Abänderung41 Anhang – Artikel I.8 – Absatz 1
1. Der von der Gemeinschaft aus dem Siebten Rahmenprogramm bereitgestellte Gesamtbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten und der operationellen Kosten der FTE&D-Tätigkeiten beträgt höchstens 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten dürften 20 Mio. EUR nicht überschreiten.
1. Das gemeinsame Unternehmen wird gemeinsam durch Finanzbeiträge der Mitglieder, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen finanziert. Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an zu gleichen Teilen durch finanzielle Beiträge der Europäischen Gemeinschaft und des Industrieverbands gedeckt. Sobald der Forschungsverband Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird, leistet er einen Beitrag in Höhe von einem Zwanzigstel der laufenden Kosten, wodurch sich der Beitrag der Kommission zu den laufenden Kosten entsprechend verringert. Der von der Gemeinschaft für das gemeinsame Unternehmen bereitgestellte Gesamtbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR. Wird ein Teil des Beitrags der Kommission nicht in Anspruch genommen, wird er für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt.
Abänderung42 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.8 – Absatz 7
7. Der Privatsektor, insbesondere die Mitglieder des Industrieverbands, tragen in Form von Sachleistungen zu den operationellen Kosten der Projekte bei. Der Umfang der Sachbeiträge muss mindestens der Höhe der öffentlichen Finanzmittel entsprechen. Der Gesamtbetrag der Sachbeiträge wird jährlich berechnet und überprüft. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens statt. Danach wird die Überprüfung jährlich von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.
7. Der Privatsektor, insbesondere die Mitglieder des Industrieverbands, tragen in Form von Sachleistungen zu den operationellen Kosten der Projekte bei. Der Umfang der Sachbeiträge muss mindestens der Höhe der öffentlichen Finanzmittel entsprechen. Sollte sich die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission an Projekten beteiligen, werden ihre Sachbeiträge nicht als Teil des Gemeinschaftsbeitrags angesehen. Der Gesamtbetrag der Sachbeiträge wird jährlich berechnet und überprüft. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens statt. Danach wird die Überprüfung jährlich von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.
Abänderung43 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.9 – Absatz 3
3. Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
3. Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator.
Abänderung44 Anhang – Artikel I.9 a (neu)
Artikel I.9 a
Durchführung von FTE-Tätigkeiten
1.Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FTE-Tätigkeiten, die auf der Grundlage von in Wettbewerbsform organisierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung sowie des Abschlusses einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt durchgeführt werden.
2.In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.
3.Das gemeinsame Unternehmen legt die Verfahren und Mechanismen für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.
4.Die Finanzhilfevereinbarung enthält
– geeignete Regelungen zur Durchführung der FTE-Tätigkeiten,
– geeignete finanzielle Vereinbarungen und Regeln bezüglich des in Artikel 17 dieser Verordnung genannten Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum,
–Regelungen für die Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem gemeinsamen Unternehmen.
5.Die Konsortialvereinbarung wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen. Sie enthält
– geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung;
–Regelungen für die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte am geistigen Eigentum.
Abänderung45 Anhang – Artikel I.10
Förderwürdigkeit
Finanzierung der Tätigkeiten
1. Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen ist zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu verwenden.
1. Folgende Rechtspersonen sind förderwürdig:
a) in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässige Rechtspersonen;
b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründete Sonderagenturen;
c)Rechtspersonen in Drittländern, sofern ihre Beteiligung nach Ansicht des Verwaltungsrates von besonderem Nutzen für das Projekt ist.
2. In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.
2. Die bei der Durchführung von FTE-Tätigkeiten entstehenden Kosten sind ohne Mehrwertsteuer geltend zu machen, um für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht zu kommen.
3. Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:
3. Die Höchstgrenzen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Projekten werden den Höchstgrenzen angepasst, die in den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt sind. Sollten zur Einhaltung der in Artikel I.8 genannten Entsprechungsgrundsätze niedrigere Beiträge für die Finanzierung nötig sein, ist die entsprechende Reduzierung gerecht und in einem ausgewogenen Verhältnis zu den vorstehend genannten Höchstgrenzen der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm auf alle Kategorien von Teilnehmern jedes einzelnen Projekts zu verteilen.
a)Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.
b)Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.
4.Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:
a) in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;
b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;
c)Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.
Abänderung46 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.11 – Absatz 1
1. Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.
1. Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, die spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens machen dies erforderlich. Für die Annahme von Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, ist die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich. Die Haushaltsbehörde wird von dieser Abweichung in Kenntnis gesetzt.
Abänderung47 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.14 – Absatz 5
5. Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Rechnungshof") den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.
5. Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Rechnungshof") den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse und die Bilanzen des Vorjahres werden der Haushaltsbehörde vorgelegt. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.
Abänderung48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.14 – Absatz 6
6. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.
6. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.
Abänderung49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Artikel I.16 – Absatz 1
1. Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist.
1. Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist und von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird.
Abänderung50 Anhang – Artikel I.16 – Absatz 2
2.Das gemeinsame Unternehmen stellt Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete mit befristeten Arbeitsverträgen ein, die einmal verlängert werden können und eine Gesamtdauer von sieben Jahren nicht überschreiten dürfen.
entfällt
Abänderung51 Anhang – Artikel I.19
Artikel I.19 Finanzhilfevereinbarung und Konsortialvereinbarung
entfällt
1.Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FTE&D-Tätigkeiten, die aus wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung und dem Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt hervorgegangen sind.
2.Das gemeinsame Unternehmen legt die Verfahren und Mechanismen für die Umsetzung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.
3.Die Finanzhilfevereinbarung enthält
– geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der FTE&D-Tätigkeiten,
– geeignete Finanzbestimmungen und Regeln bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum auf der Grundlage der in Artikel I.24 genannten Grundsätze,
– eine Regelung der Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem gemeinsamen Unternehmen.
4.Die Konsortialvereinbarung
– wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen;
– enthält geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung;
– regelt die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum.
ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
Gemeinschaftlicher Tabakfonds *
335k
71k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds (KOM(2008)0051 – C6-0062/2008 – 2008/0020(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0051),
– gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0062/2008),
− gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0164/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Ansicht, dass jeder vorgesehene Betrag mit der Obergrenze der Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und in einem mehrjährigen Rahmen bewertet wird;
3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Titel
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für den Zeitraum 2009–2012 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds
Abänderung2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1
(1) Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak für die Erntejahre 2006 bis 2009 eine Tabakbeihilfe gewährt.
(1) Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak bis zum Erntejahr 2012 eine Tabakbeihilfe gewährt.
Abänderung3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu)
(1a)Unter Berücksichtigung der zahlreichen Reformen, die insbesondere im Sektor Obst und Gemüse seit 2004 durchgeführt wurden, ist es angebracht, die Erzeuger von Rohtabak gegenüber den anderen europäischen Landwirten nicht zu benachteiligen.
Abänderung4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3
(3) Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.
(3) Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 6 % der für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Artikel 110 j
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert: -1.Artikel 110j erhält folgende Fassung:
"Artikel 110j
Anwendungsbereich
Für die Erntejahre bis 2012 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden."
Abänderung6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Artikel 110 l – Tabelle
-1a.In Artikel 110l erhält die Tabelle folgende Fassung:
(in Mio. Euro)
2009-2012
Deutschland p.m.
Spanien p.m.
Frankreich p.m.
Italien (mit Ausnahme Apuliens) p.m.
Portugal p.m.
Abänderung7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Artikel 110 m
Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:
-1b. Artikel 110m erhält folgende Fassung:
"Artikel 110m Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds
"Artikel 110m Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds
Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 % und für die Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 auf 5 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert."
Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 %, für das Kalenderjahr 2007 auf 5 % und für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 auf 6 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert."
Abänderung8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Artikel 143 e
-1c.Artikel 143e wird gestrichen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 d (neu) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang VII – Abschnitt I – Unterabsatz 2
-1d.Anhang VII Abschnitt I Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Abänderung10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 104 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
b) für die Kalenderjahre 2006 und 2007 und 2009 bis 2012 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Bewertung des Programms PEACE und Strategien für die Zukunft
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu der Bewertung des Programms PEACE und Strategien für die Zukunft (2007/2150(INI))
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über die allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 214/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003-2004)(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds betreffend die Verlängerung der Dauer des Programms PEACE und die Bereitstellung neuer Verpflichtungsermächtigungen(7),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005 – 2006)(8),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007 – 2010)(9),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)(10),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland" (KOM(1994)0607),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Bericht über den Internationalen Fonds für Irland gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates" (KOM(2006)0563),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Rechnungshofes Nr. 7/2000 zum Internationalen Fonds für Irland und dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995–1999), zusammen mit den Antworten der Kommission (Ziffer 58)(11),
– unter Hinweis auf die vom Ausschuss für regionale Entwicklung des Europäischen Parlaments organisierte öffentliche Anhörung zu der Bewertung des Programms PEACE und Strategien für die Zukunft vom 20. November 2007,
– unter Hinweis auf die Taskforce für Nordirland, die nach dem Besuch von José Manuel Barroso, Präsident der Kommission, im Mai 2007 in Belfast gegründet wurde,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0133/2008),
A. in der Erwägung, dass die EU-Programme PEACE I und PEACE II, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 1105/2003 und (EG) Nr. 173/2005 des Rates finanziert wurden, die Friedenssicherung zum Ziel hatten und zwei Hauptelemente enthielten: Nutzung der Chancen, die sich aus dem Frieden ergeben, und Bewältigung der Folgen des Konflikts und der Gewalt,
B. in der Erwägung, dass mit der Beteiligung der EU an den PEACE-Programmen ein erheblicher positiver Mehrwert erzielt wurde und wird und dass die europäische Beteiligung an solchen Friedensprojekten über die Bereitstellung eines Finanzinstruments hinaus die Bedeutung der EU als neutrale Autorität mit dem Fachwissen und der Langzeitvision für die Erarbeitung des Programms erneut unter Beweis gestellt hat,
C. in der Erwägung, dass der Friedensprozess auf verschiedenen Ebenen verläuft und dass er aktiv gefördert werden muss, jedoch nicht aufgezwungen werden kann(12),
D. in der Erwägung, dass Friedensbildung und Versöhnung zwar von Natur aus heikel sind, doch entscheidend zur Überwindung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme in der Region beitragen und dass daher Projekten, die auf Vertrauensbildung zielen, Spielraum zum Experimentieren und für Innovation gewährt werden sollte,
E. in der Erwägung, dass der Konflikt in Nordirland getrennte Gemeinschaften geschaffen hat, was eine tiefe soziale, wirtschaftliche und politische Spaltung nach sich gezogen hat,
F. in der Erwägung, dass der Aufbau von Kontakten und die Vertrauensbildung zu einem Abbau negativer Einstellungen führen können; in der Erwägung, dass die Förderung des gegenseitigen Verständnisses unter jungen Menschen künftigen Führungspersönlichkeiten hilft, die Geschichte und Kultur beider Gemeinschaften zu verstehen,
G. in der Erwägung, dass die Arbeit im Rahmen einer Partnerschaft mit lokalen Gemeinschaften zwar zeitaufwendiger sein kann, da sie mehr Beteiligte und Verfahren umfasst, es jedoch offensichtlich ist, dass sie einen wesentlichen zusätzlichen Nutzen bringt, denn eine niedrigere Verwaltungsebene und eine höhere Beteiligungsebene verstärken die Öffentlichkeitswirksamkeit sowohl der Programme als auch der Europäischen Union,
H. in der Erwägung, dass zuvor marginalisierte Gruppen sowie Menschen, die von dem Konflikt und von der Gewalt besonders stark betroffen waren, im Rahmen der PEACE-Programme die Möglichkeit erhalten haben, sich aktiv an der Friedensschaffung zu beteiligen; in der Erwägung, dass die im Rahmen der PEACE-Programme durchgeführten Projekte den am stärksten marginalisierten Gesellschaftsschichten zugute kommen, indem Aktivitäten für Einzelne und Gruppen wie Opfer des Konflikts, ältere und hilfsbedürftige Menschen, Behinderte Menschen, Opfer häuslicher Gewalt, ehemalige Gefangene und arbeitslose junge Menschen entwickelt werden(13),
I. in der Erwägung, dass viele Menschen, die an Projekten zur Friedensbildung und Versöhnung mitgearbeitet haben, dies auf freiwilliger Basis getan haben,
J. in der Erwägung, dass Programme zur Konsolidierung des Friedens, insbesondere Programme, an denen sich Bürger- und Freiwilligengruppen beteiligen, unbedingt weiter finanziell unterstützt werden müssen, wenn die PEACE-Programme auslaufen,
K. in der Erwägung, dass der Freiwilligen- und der Gemeinschaftssektor dafür bekannt sind, dass sie positive Ergebnisse bei der Bekämpfung von sozialem Niedergang und Armut erzielt haben und gut dafür geeignet sind, Dienstleistungen vor Ort für die am meisten benachteiligten sozialen Gruppen zu entwickeln und zu erbringen; in der Erwägung, dass Frauen eine sehr positive Rolle bei der Friedensbildung spielen,
L. in der Erwägung, dass die PEACE-Programme durch die Gründung neuer Unternehmen zur Entwicklung wirtschaftlicher Projekte in benachteiligten Gebieten beigetragen haben,
M. in der Erwägung, dass viele von Bürger- und Freiwilligengruppen ins Leben gerufene Initiativen, die im Rahmen von PEACE II finanziert werden, zeitlich unbegrenzt laufen und wesentliche Gemeinschaftsdienste, insbesondere für Randgruppen bereitstellen, und dass nun die weitere Bereitstellung von Mitteln erwartet wird, damit sie diese Dienste weiterhin erbringen können,
N. in der Erwägung, dass ein Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklung, die sich aus der im Rahmen der PEACE-Programme gewährten Unterstützung ergab, darin bestand, dass sowohl städtische als auch ländliche Gebiete daraus Nutzen gezogen haben,
O. in der Erwägung, dass die Finanzierung durch den Internationalen Fonds für Irland (IFI) oft komplementär ist und beide Programme, IFI und PEACE, es ermöglicht haben, dass die Projekte eine Phase erreicht haben, in der sie auf andere EU-Mittel, zum Beispiel aus dem Programm INTERREG, zurückgreifen konnten,
P. in der Erwägung, dass viele der Maßnahmen der Unterprogramme von PEACE, der Programme des Internationalen Fonds für Irland (IFI) und der Initiative INTERREG dennoch beträchtliche Ähnlichkeiten aufwiesen und dass es in bestimmten Fällen einen gewissen Grad an Überschneidungen gab,
Q. in der Erwägung, dass Verantwortlichkeit und Transparenz, Teilhabe, Anerkennung der gegenseitigen Abhängigkeit aller Menschen, erfolgreiche Beseitigung von Ungleichheit, Förderung von Vielfalt sowie Aufmerksamkeit für besonders hilfsbedürftige Gruppen und Chancengleichheit wichtige Elemente der Friedensbildung und Versöhnung sind,
R. in der Erwägung, dass im Bericht des Interim Commissioner for Victims and Survivors(14) festgestellt wird, dass Hilfsgruppen für Opfer und Überlebende von nicht-wiederkehrenden Mittelzuweisungen im Rahmen des PEACE-Programms abhängen und dass nicht klar ist, wie Projekte für Opfer und Überlebende weitergeführt werden können, wenn nicht länger PEACE-Mittel zur Verfügung stehen; ferner in der Erwägung, dass der Erste Minister und der Stellvertretende Erste Minister von Nordirland vor kurzem vier neue Kommissare für die Opfer benannt haben,
S. in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Menschenrechte ein fester Bestandteil der Friedensbildung und des Wiederaufbaus von Gesellschaften nach einem Konflikt sind,
1. betont, dass die Stärkung des Engagements vor Ort ein wesentlicher Teil der Schaffung von Frieden ist und dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft zu einer Verbesserung der politischen Entscheidungsprozesse sowie der Art, wie die Gesellschaft gelenkt wird, führt;
2. weist darauf hin, dass die Entwicklung verschiedener Durchführungsmechanismen zusammen mit dem Freiwilligensektor, nichtstaatlichen Organisationen und lokalen Behörden dazu geführt hat, dass umfassende Erfahrungen mit der Handhabung von EU-Mitteln vorhanden sind; hofft, dass solche Bottom-up-Mechanismen bei der Durchführung anderer Förderprogramme genutzt werden können;
3. begrüßt den Beitrag der Programme PEACE und IFI zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; stellt fest, dass sich aus einem einzigen Unternehmenszentrum, das vor der Umsetzung des IFI in einem benachteiligten Gebiet gegründet worden war, mit Unterstützung des IFI und des örtlichen Bezirksrates ein Netzwerk von 32 Unternehmenszentren entwickelt hat, das dazu beiträgt, Vertrauen und Hoffnung unter den Beteiligten zu stärken;
4. betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den an PEACE- und IFI-finanzierten Programmen Beteiligten nach dem Auslaufen der Programme nicht beendet sein sollte; fordert die Regierungsstellen auf, diese Arbeit, die sich als effizient erwiesen hat, fortzusetzen und zu gewährleisten, dass nach dem endgültigen Auslaufen aller PEACE-Programme weiterhin eine allgemeine Finanzierung für diese unschätzbare Arbeit bereitgestellt werden kann;
5. fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung Irlands auf, zeitlich befristete Finanzierungsregelungen für Bürger- und Freiwilligengruppen spezifisch zu schaffen, um die Zeit zwischen dem Auslaufen der Förderprogramme PEACE II und dem Start der Förderprogramme PEACE III zu überbrücken;
6. fordert die Kommission sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung Irlands auf, gemeinsam mit den Kommissaren für Opfer und Überlebende Wege zu finden, um die finanzielle Unterstützung der Hilfsgruppen für Opfer und Überlebende – auch nach Auslaufen der Mittelzuweisungen im Rahmen von PEACE – weiterhin zu ermöglichen;
7. fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Taskforce für Nordirland (TFNI) den in den Programmen PEACE I und PEACE II enthaltenen Ansatz der aktiven Bürgerschaft bei der Strukturierung künftiger Initiativen erneut zu verfolgen; erinnert daran, wie wichtig dies für die Stabilisierung des Friedensprozesses und eine ausgewogene regionale Entwicklung unter Beachtung der Infrastruktur ist, die im Vergleich zu anderen Regionen der Europäischen Union unterentwickelt ist;, und fordert die TFNI auf, bei ihrer Unterstützung für Infrastrukturverbesserungen positiver vorzugehen;
8. fordert die weitere Entwicklung grenzübergreifender Arbeit, da diese von entscheidender Bedeutung für die Wiederbelebung von städtischen und ländlichen Gemeinschaften im Grenzgebiet ist; drängt auf die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Handelskammern und staatlichen Stellen und Foren für den Freiwilligen- und den Gemeinschaftssektor auf beiden Seiten der Grenze sowie für Freiwilligenorganisationen, die bereits grenzübergreifend tätig sind;
9. fordert die Regierung Irlands auf, die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 umgehend anzuwenden;
10. drängt auf den umfassenden Einsatz der Konsultation – sowohl in großem wie in kleinem Maßstab und mit lokaler Ausrichtung – innerhalb der Förderprogramme und betont die Bedeutung von Systemen, welche die Bewilligung kleiner Zuschüsse zur Förderung von Arbeiten, die kurzfristig durchgeführt werden müssen, sowie von Arbeiten, deren Ergebnisse nur schwer quantifiziert werden können, ermöglichen und von Systemen, welche eine langfristige Nachhaltigkeit ermöglichen und den lokalen Gemeinschaften einen Beitrag leisten können;
11. fordert einen Bürokratieabbau um sicherzustellen, dass kleine Projekte nicht allzu stark belastet werden;
12. erkennt an, dass Friedensbildung ein langfristiger und evolutionärer Prozess ist und dass eine stabile Entwicklung hin zu Frieden und Versöhnung Zeit braucht; fordert einen längerfristigen Zeitrahmen für individuelle Zuschüsse, damit Projekte etwas bewirken können; erkennt an, dass nicht nur wirtschaftliche Initiativen, sondern auch Kultur- und Sportinitiativen einen bedeutenden Beitrag zu Frieden und Versöhnung leisten können und deshalb auch weiter gefördert werden sollten;
13. stellt fest, dass der Sozialwirtschaftssektor ein Teilsektor des Freiwilligensektors und des gemeinschaftlichen Sektors ist, dessen Konsultation wichtig für die Entwicklung lokaler Strategien und Gebiete ist; vertritt die Auffassung, dass andere lokale Unternehmen ebenfalls einflussreiche Teilnehmer sind;
14. betont, dass die Entwicklung in ländlichen Gebieten größere Synergien zwischen landwirtschaftlicher, ländlicher und regionaler Entwicklungsfinanzierung sowie zwischen Naturschutz, Ökotourismus und der Erzeugung und dem Einsatz erneuerbarer Energie erfordert, als dies bisher der Fall war;
15. betont, dass die Menschen leichten Zugang zu Informationen über Erfolge bei Projekten haben sollten, die mit PEACE I- und PEACE II-Mitteln sowie mit IFI-Mitteln finanziert wurden; ist der Ansicht, dass die Erfahrung aus solchen Projekten mit denjenigen geteilt werden sollten, die sich in anderen internationalen Arbeiten zur Friedenskonsolidierung engagieren; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Datenbank, die für die Arbeit für Frieden und Versöhnung im In- und Ausland als Referenz herangezogen werden kann; fordert darüber hinaus, dass bei der Schaffung von Regional- und Städtenetzwerken jede Ebene der Beteiligung einbezogen wird;
16. empfiehlt, dass umfassende Strategien festgelegt werden um zu gewährleisten, dass Beispiele bewährter Praktiken nicht nur zur Verfügung stehen, sondern auch in jeder Phase des Projektzyklus, d. h. bei Planung, Durchführung, Überwachung und Bewertung des Projekts, angewendet werden;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken (KOM(2007)0129 – C6-0099/2007 – 2007/0051(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0129),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0099/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0130/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. ...).
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
417k
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2007)0803 TEIL V – C6-0031/2008 – 2007/0300(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0803 TEIL V),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0031/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A6-0172/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Entscheidung Erwägung 2
(2) Wie die Überprüfung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Jahresfortschrittsbericht der Kommission und im Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts zeigt, sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin alles tun, um in den nachstehenden prioritären Bereichen voranzukommen:
(2) Wie die Überprüfung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Jahresfortschrittsbericht der Kommission und im Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts zeigt, sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin alles tun, um Vollbeschäftigung zu erzielen, die Arbeitsplatzqualität und Chancengleichheit zu steigern sowie den sozialen Zusammenhalt zu verwirklichen und in den nachstehenden prioritären Bereichen voranzukommen:
– mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren,
– mehr und qualitativ hochwertige Jobs schaffen; Menschen in qualitativ hochwertige Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren und integrative Arbeitsmärkte sichern,
– die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und
– die Anpassungsfähigkeit und Sicherheit der Arbeitskräfte und der Unternehmen zur Förderung eines flexiblen Arbeitsmarkts verbessern sowie die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte durch lebenslanges Lernen und die Validierung der im Laufe der Berufspraxis erworbenen Qualifikationen steigern und
– die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung steigern.
– die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung und Ausbau der Möglichkeiten des lebenslangen Lernens zu steigern und
– die Mobilität der Arbeitnehmer auf dem europäischen Arbeitsmarkt fördern.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Entscheidung Erwägung 3
(3) Ausgehend von der Überprüfung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sollte das Hauptaugenmerk auf der konkreten, zeitnahen Umsetzung liegen unter besonderer Berücksichtigung der vereinbarten quantitativen Zielvorgaben und Benchmarks und in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates.
(3) Ausgehend von der Überprüfung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sollte das Hauptaugenmerk auf der Stärkung der sozialen Dimension der beschäftigungspolitischen Leitlinien und deren konkrete, zeitnahe Umsetzung liegen unter besonderer Berücksichtigung der vereinbarten qualitativen und quantitativen Zielvorgaben und Benchmarks in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Entscheidung Erwägung 5
(5) Die Mitgliedstaaten sollten den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen, wenn sie Gemeinschaftsmittel, insbesondere aus dem Europäischen Sozialfonds, in Anspruch nehmen.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen, wenn sie Gemeinschaftsmittel, insbesondere aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, in Anspruch nehmen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Entscheidung Erwägung 6
(6) Da es sich bei den Leitlinien um ein Gesamtpaket handelt, sollten die Mitgliedstaaten den in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik enthaltenen Leitlinien ebenfalls in vollem Umfang nachkommen.
(6) Da es sich bei den Leitlinien um ein Gesamtpaket handelt, sollten die Mitgliedstaaten die Beschäftigungsleitlinien in vollem Umfang berücksichtigen, wenn sie die Grundzüge der Wirtschaftspolitik ausführen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Entscheidung Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
(1)Bei der Umsetzung der im Anhang aufgeführten Leitlinien
– berücksichtigen die Mitgliedstaaten Erfordernisse im Hinblick auf die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, die Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und ein hohes Niveau bei der Bildung, Ausbildung und dem Schutz der menschlichen Gesundheit;
– sind die Mitgliedstaaten bestrebt, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder des Glaubens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
(2)Die Mitgliedstaaten tragen für eine verstärkte Interaktion zwischen den Leitlinien und der offenen Methode der Koordinierung für den Sozialschutz und den Prozess der sozialen Eingliederung Sorge.
(3)In enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und im Einklang mit ihrer jeweiligen Tradition überprüfen die Mitgliedstaaten die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze und Vorschriften der europäischen Sozialgesetzgebung, der Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern sowie der Grundprinzipien der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und gehen in ihren nationalen Reformplänen auf diese Frage sowie auf die Frage ein, wie diese verbessert werden können.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Einleitung Absatz -1 (neu)
Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sind Bestandteil der integrierten Leitlinien 2008-2010. Diese beruhen auf den drei Pfeilern makroökonomische Politiken, mikroökonomische Reformen und Beschäftigungspolitiken. Diese Pfeiler tragen gemeinsam zur Erreichung der Ziele des nachhaltigen Wachstums und der nachhaltigen Beschäftigung sowie zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts bei.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Einleitung Absatz 1
Die Mitgliedstaaten gestalten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern ihre Maßnahmen so, dass die im Nachstehenden ausgeführten Zielvorgaben und Schwerpunktaktionen in einer Weise verwirklicht werden, dass auf der Grundlage von mehr und besseren Arbeitsplätzen ein integrativer Arbeitsmarkt entstehen kann. Unter Berücksichtigung der Lissabon-Strategie und der gemeinsamen sozialen Ziele wird durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf ausgewogene Weise Folgendes gefördert:
Die Mitgliedstaaten gestalten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und anderen interessierten Kreisen und unter Achtung der einzelstaatlichen Traditionen ihre Maßnahmen so, dass die im Nachstehenden ausgeführten Zielvorgaben und Schwerpunktaktionen in einer Weise verwirklicht werden, dass auf der Grundlage von mehr und besseren Arbeitsplätzen und von besser ausgebildeten und qualifizierteren Arbeitskräften ein integrativer Arbeitsmarkt entstehen kann. Unter Berücksichtigung der Lissabon-Strategie und der gemeinsamen sozialen Ziele wird durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf ausgewogene Weise Folgendes gefördert:
Abänderung 8 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Einleitung Absatz 1 Spiegelstrich 1
– Vollbeschäftigung: Das Streben nach Vollbeschäftigung und die Verringerung der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Steigerung des Arbeitskräfteangebots und der Arbeitskräftenachfrage mit Hilfe eines integrierten Flexicurity-Ansatzes (Flexibilität und Beschäftigungssicherheit) sind unerlässlich für die Stützung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Dies erfordert Maßnahmen, die gleichzeitig bei der Flexibilität der Arbeitsmärkte, der Arbeitsorganisation und den Arbeitsbeziehungen sowie der Beschäftigungssicherheit und der sozialen Sicherheit ansetzen.
– Vollbeschäftigung: Das Streben nach Vollbeschäftigung und die Verringerung der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Steigerung des Arbeitskräfteangebots und der Arbeitskräftenachfrage mit Hilfe eines integrierten Flexicurity-Ansatzes (Flexibilität und Beschäftigungssicherheit) sind unerlässlich für die Stützung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Dies erfordert Maßnahmen, die gleichzeitig bei der Flexibilität der Arbeitsmärkte, der Arbeitsorganisation und den Arbeitsbeziehungen, der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sowie der Beschäftigungssicherheit und der sozialen Sicherheit ansetzen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Einleitung Absatz 1 Spiegelstrich 2
– Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität: Maßnahmen zur Anhebung der Beschäftigungsquoten müssen Hand in Hand gehen mit Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeit attraktiver zu machen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern, das Arbeitsproduktivitätswachstum zu steigern, die Segmentierung des Arbeitsmarkts zu reduzieren und den Anteil der erwerbstätigen Armen zu verringern. Die Synergien zwischen Arbeitsplatzqualität, Produktivität und Beschäftigung sollten voll ausgeschöpft werden.
– Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität: Maßnahmen zur Anhebung der Beschäftigungsquoten müssen Hand in Hand gehen mit Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeit attraktiver zu machen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern, das Arbeitsproduktivitätswachstum zu steigern, die Segmentierung des Arbeitsmarkts zu reduzieren sowie die Ungleichbehandlung der Geschlechter und den Anteil der erwerbstätigen Armen zu verringern. Die Synergien zwischen Arbeitsplatzqualität, Produktivität und Beschäftigung sollten voll ausgeschöpft werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Einleitung Absatz 2
Entscheidend für den Fortschritt sind auch die Faktoren Chancengleichheit und Diskriminierungsbekämpfung. Das Gender-Mainstreaming und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sollten bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden. Dabei ist im Einklang mit dem Europäischen Pakt für Gleichstellung der Geschlechter besonders auf die Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt zu achten. Dies wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die demografische Herausforderung zu meistern. Als Teil eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes sollte der Situation junger Menschen, der Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und der Förderung des Zugangs zu Beschäftigung während des gesamten Erwerbslebens besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ferner muss den Beschäftigungsdefiziten benachteiligter Menschen, auch von Menschen mit Behinderungen, sowie von Staatsangehörigen von Drittstaaten im Vergleich zu EU-Bürgern unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler Zielsetzungen besondere Aufmerksamkeit zukommen.
Entscheidend für den Fortschritt sind auch die Faktoren Chancengleichheit und Diskriminierungsbekämpfung. Das Gender-Mainstreaming und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sollten bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden. Dabei ist im Einklang mit dem Europäischen Pakt für Gleichstellung der Geschlechter besonders auf die Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung des Lohngefälles zu achten. Dies wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die demografische Herausforderung zu meistern. Als Teil eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes sollte der Situation junger Menschen, der Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und der Förderung des Zugangs zu Beschäftigung während des gesamten Erwerbslebens, auch für ältere Arbeitnehmer, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ferner muss den Beschäftigungsdefiziten benachteiligter Menschen, auch von Menschen mit Behinderungen, sowie von Staatsangehörigen von Drittstaaten im Vergleich zu EU-Bürgern unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler Zielsetzungen besondere Aufmerksamkeit zukommen. Dies wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die demografische Herausforderung zu meistern.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Absatz nach Leitlinie 17 Spiegelstrich 1
– mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren,
– mehr Menschen in qualitativ hochwertige Arbeit bringen und halten durch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, das Arbeitskräfteangebot durch die Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren sowie integrative Arbeitsmärkte sichern,
Abänderung 12 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Absatz nach Leitlinie 17 Spiegelstrich 1 a (neu)
– die aktive soziale Eingliederung Aller zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung fördern, indem ein angemessenes Einkommen und hochwertige soziale Dienstleistungen zusammen mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt durch Beschäftigungsmöglichkeiten und berufliche Erstausbildung oder Fortbildung gewährleistet werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Absatz nach Leitlinie 17 Spiegelstrich 2
– die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern,
– die Anpassungsfähigkeit und Sicherheit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern,
Abänderung 14 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Absatz nach Leitlinie 17 Spiegelstrich 3
– die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung steigern.
– die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung und die Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungssysteme auf neue Qualifikationsanforderungen steigern,
Abänderung 15 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Absatz nach Leitlinie 17 Spiegelstrich 3 a (neu)
– mehr und gezieltere Investitionen in Forschung, Wissenschaft und Innovation tätigen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Absatz nach Leitlinie 17 Spiegelstrich 3 b (neu)
– jegliche Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt beseitigen
Abänderung 17 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Titel
1. Mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren
1. Mehr Menschen in qualitativ hochwertige Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren und integrative Arbeitsmärkte sichern
Abänderung 18 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Absatz 1
Die Anhebung des Beschäftigungsniveaus ist das wirksamste Mittel, Wirtschaftswachstum zu generieren und die Wirtschaftssysteme unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsnetzes für die erwerbsunfähigen bzw. erwerbslosen Personen sozial integrativ zu gestalten. Die Förderung eines lebenszyklusbasierten Ansatzes in der Beschäftigung und die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme, um ihre Angemessenheit, finanzielle Nachhaltigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche Erfordernisse zu gewährleisten, sind umso dringlicher, als die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter abnehmen wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei den sich hartnäckig haltenden geschlechtsspezifischen Unterschieden und ‐ im Rahmen eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes ‐ der niedrigen Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte und der jungen Menschen gelten sowie der aktiven Eingliederung der Menschen, die völlig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Ein energischeres Vorgehen ist zudem notwendig, um die Lage junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die Jugendarbeitslosigkeit, die im Schnitt doppelt so hoch wie die Gesamtarbeitslosigkeit ist, deutlich zu verringern.
Die Anhebung des Beschäftigungsniveaus ist das wirksamste Mittel, Wirtschaftswachstum zu generieren und die Wirtschaftssysteme unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsnetzes für die erwerbsunfähigen bzw. erwerbslosen Personen sozial integrativ zu gestalten. Die Förderung eines lebenszyklusbasierten Ansatzes in der Beschäftigung und die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme, um ihre Angemessenheit, finanzielle Nachhaltigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche Erfordernisse zu gewährleisten, sind umso dringlicher, als die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter abnehmen wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei den sich hartnäckig haltenden geschlechtsspezifischen Unterschieden in Bezug auf Beschäftigung und Entgelt sowie ‐ im Rahmen eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes ‐ der niedrigen Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte und der jungen Menschen gelten sowie der aktiven Eingliederung der Menschen, die völlig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Ein energischeres Vorgehen ist zudem notwendig, um die Lage junger Menschen, vor allem der gering qualifizierten unter ihnen, auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die Jugendarbeitslosigkeit, die im Schnitt doppelt so hoch wie die Gesamtarbeitslosigkeit ist, deutlich zu verringern.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Absatz 2
Fortschritte bei der Beschäftigung setzen geeignete Rahmenbedingungen voraus, ob es um den Erstzugang zum Arbeitsmarkt, eine Rückkehr ins Erwerbsleben nach einer Unterbrechung oder um den Wunsch geht, das Erwerbsleben zu verlängern. Entscheidend für einen Flexicurity-Ansatz sind Arbeitsplatzqualität, einschließlich Arbeitsentgelt und Sozialleistungen, Arbeitsbedingungen, Zugang zum lebenslangen Lernen, die beruflichen Aussichten sowie Unterstützung und Anreize, die sich aus den sozialen Sicherungssystemen ableiten. Für ein lebenszyklusorientiertes Konzept der Arbeit und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein Kinderbetreuungsangebot notwendig. Als Richtschnur bietet sich an, dass bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen sind. Der Anstieg der durchschnittlichen Erwerbstätigenquote bei den Eltern, insbesondere bei Alleinerziehenden, erfordert Maßnahmen zur Unterstützung von Familien. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere den besonderen Bedürfnissen von Alleinerziehenden und kinderreichen Familien Rechnung tragen. Um das Erwerbsleben zu verlängern, müsste zudem das effektive Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf Ebene der Europäischen Union bis 2010 um fünf Jahre angehoben werden (gegenüber 59,9 im Jahr 2001). Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Gesundheitsprävention sowie zur Förderung einer gesunden Lebensweise ergreifen, um die durch Krankheit verursachten Kosten zu senken, die Arbeitsproduktivität zu erhöhen und das Erwerbsleben zu verlängern.
Fortschritte bei der Beschäftigung setzen geeignete Rahmenbedingungen – einschließlich durch die angemessene Entwicklung des Humankapitals und des sozialen Arbeitsumfelds – voraus, ob es um den Erstzugang zum Arbeitsmarkt, eine Rückkehr ins Erwerbsleben nach einer Unterbrechung oder um den Wunsch geht, das Erwerbsleben zu verlängern. Entscheidend für einen Flexicurity-Ansatz sind Arbeitsplatzqualität, einschließlich Arbeitsentgelt und Sozialleistungen, Arbeitsbedingungen, Zugang zum lebenslangen Lernen, die beruflichen Aussichten sowie Unterstützung und Anreize, die sich aus den sozialen Sicherungssystemen ableiten. Für ein lebenszyklusorientiertes Konzept der Arbeit und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein Kinderbetreuungsangebot notwendig. Als Richtschnur bietet sich an, dass bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen sind. Der Anstieg der durchschnittlichen Erwerbstätigenquote bei den Eltern, insbesondere bei Alleinerziehenden, erfordert Maßnahmen zur Unterstützung von Familien. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere den besonderen Bedürfnissen von Alleinerziehenden und kinderreichen Familien Rechnung tragen. Um das Erwerbsleben zu verlängern, müsste zudem das effektive Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf Ebene der Europäischen Union bis 2010 um fünf Jahre angehoben werden (gegenüber 59,9 im Jahr 2001). Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Gesundheitsprävention sowie zur Förderung einer gesunden Lebensweise ergreifen, um die durch Krankheit verursachten Kosten zu senken, die Arbeitsproduktivität zu erhöhen und das Erwerbsleben zu verlängern.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Absatz 3
Die Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend sollte ebenfalls einen Beitrag zu einem lebenszyklusorientierten Konzept der Arbeit leisten, insbesondere durch Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt.
Die Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend, des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter und die Zustimmung in Bezug auf die Einrichtung der Europäischen Allianz für Familien sollten ebenfalls einen Beitrag zu einem lebenszyklusorientierten Konzept der Arbeit leisten, insbesondere durch Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt. Durch individuelle Maßnahmen sollten Jugendlichen mit geringeren Chancen die gleichen Möglichkeiten der sozialen und beruflichen Integration geboten werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Leitlinie 18
Leitlinie 18. Durch folgende Maßnahmen einen lebenszyklusbasierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern:
Leitlinie 18. Durch folgende Maßnahmen einen lebenszyklusbasierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern:
– die Bemühungen verstärken, jungen Menschen Wege in die Beschäftigung zu öffnen und Jugendarbeitslosigkeit abzubauen, wie im Europäischen Pakt für die Jugend gefordert;
– die Bemühungen verstärken, jungen Menschen Wege in die Beschäftigung zu öffnen und Jugendarbeitslosigkeit abzubauen, wie im Europäischen Pakt für die Jugend gefordert, und gleichzeitig geschlechtsspezifische Diskriminierung bekämpfen;
–Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diejenigen, die Arbeit und Pflege kombinieren, im späteren Leben im Hinblick auf Renten und Leistungen der sozialen Sicherheit nicht bestraft werden;
–Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Personen in den Arbeitsmarkt, die im Erwachsenenalter arbeitslos werden, und zum Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, insbesondere für Menschen, die älter als 40 Jahre sind, auch durch Formen selbstständiger Tätigkeit und der Selbstorganisation;
– entschlossene Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und zur Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Entgelt ergreifen;
– entschlossene Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und zur Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und beruflicher Bildung ergreifen, um gleiches Entgelt zu gewährleisten und die Chancengleichheit zu fördern, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Gleichstellungspolitik und zur Erhöhung der Frauenerwerbsquote, wie es im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter gefordert wird;
– besonderes Augenmerk auf die unterschiedlichen Auswirkungen von Sozialleistungssystemen auf Männer und Frauen legen und alle Sozialleistungsstrukturen, die sich negativ auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen auswirken, überprüfen;
– eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben anstreben und zugängliche und erschwingliche Betreuungseinrichtungen für Kinder und sonstige betreuungsbedürftige Personen bereitstellen;
– eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privat- und Familienlleben anstreben und zugängliche und erschwingliche hochwertige Betreuungseinrichtungen für Kinder und sonstige betreuungsbedürftige Personen bereitstellen, einschließlich Erziehungsurlaubsmodellen und anderen Urlaubsmodellen;
– denjenigen Frauen und Männern besondere Aufmerksamkeit schenken, die nach einer Auszeit eine Rückkehr zu einer bezahlten Tätigkeit in Erwägung ziehen, und prüfen, wie Hindernisse, die einer solchen Rückkehr im Wege stehen, schrittweise beseitigt werden können, ohne dass der Arbeitsplatz Qualität einbüsst,
– das aktive Altern, einschließlich entsprechender Arbeitsbedingungen, einen besseren Gesundheitsschutzstatus am Arbeitsplatz und geeignete Arbeitsanreize fördern und frühverrentungsfördernde Negativanreize beseitigen;
– das aktive Altern, einschließlich entsprechender Arbeitsbedingungen, einen besseren Gesundheitsschutzstatus am Arbeitsplatz und geeignete Arbeitsanreize fördern und die Arbeitskräfte ermuntern, ihr Erwerbsleben zu verlängern, wenn sie ihren Pensionsantritt hinauszögern möchten;
– moderne Sozialschutzsysteme, einschließlich der Renten- und Gesundheitssysteme, schaffen, die sozial angemessen und finanziell tragbar sind und sich an wandelnde Erfordernisse anpassen, um auf diese Weise die Erwerbsbeteiligung, den Verbleib im Erwerbsleben und die Verlängerung des Erwerbslebens zu fördern.
– moderne Sozialschutzsysteme, einschließlich der Renten- und Gesundheitssysteme, schaffen, die sozial angemessen und finanziell tragbar sind und sich an wandelnde Erfordernisse anpassen, um auf diese Weise die Erwerbsbeteiligung, den Verbleib im Erwerbsleben und die Verlängerung des Erwerbslebens zu fördern.
Siehe auch Integrierte Leitlinie "Gewährleistung von wirtschaftlicher und finanzieller Nachhaltigkeit als Grundlage für mehr Arbeitsplätze" (Nr. 2).
Siehe auch Integrierte Leitlinie "Gewährleistung von wirtschaftlicher und finanzieller Nachhaltigkeit als Grundlage für mehr Arbeitsplätze" (Nr. 2).
Abänderung 22 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Absatz nach Leitlinie 18
Eine aktive, integrationsorientierte Politik kann das Arbeitskräfteangebot erhöhen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken. Sie ist ein wirksames Instrument, um die soziale Integration und Arbeitsmarktintegration der am stärksten benachteiligten Personen zu fördern. Jeder Person, die ihren Arbeitsplatz verliert, muss innerhalb einer angemessenen Frist ein Neuanfang ermöglicht werden. Diese Frist sollte bei jungen Menschen kurz sein, d. h. bis 2010 nicht länger als vier Monate dauern; bei Erwachsenen sollten es nicht mehr als zwölf Monate sein. Es sollte eine aktive Arbeitsmarktpolitik zugunsten von Langzeitarbeitslosen verfolgt werden, wobei der für 2010 vorgegebenen Beschäftigungsquote von 25 % Rechnung zu tragen ist. Als aktive Maßnahmen kommen in Frage eine Ausbildung, eine Umschulung, ein Praktikum, eine Beschäftigung oder eine andere die Beschäftigungsfähigkeit fördernde Maßnahme, gegebenenfalls in Kombination mit einer kontinuierlichen Unterstützung bei der Arbeitssuche. Erwerbsbeteiligung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung lassen sich hauptsächlich dadurch fördern, dass man Arbeit Suchenden den Zugang zur Beschäftigung erleichtert, Arbeitslosigkeit verhütet, die Arbeitsmarktnähe arbeitslos gewordener Menschen sicherstellt und deren Beschäftigungsfähigkeit erhält. Dies entspricht auch dem Flexicurity-Ansatz. Um diese Ziele zu erreichen, müssen dem Arbeitsmarktzugang entgegenstehende Hindernisse ausgeräumt werden, und zwar durch konkrete Hilfe bei der Arbeitssuche, durch Erleichterung des Zugangs zur Weiterbildung und zu anderen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen, durch Zugang zu erschwinglichen Grundversorgungsleistungen und durch ein angemessenes Mindesteinkommen für alle. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich Arbeit für alle Erwerbstätigen lohnt und dass Arbeitslosigkeits-, Armuts- und Erwerbslosigkeitsfallen beseitigt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Kontext der Förderung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen einschließlich gering qualifizierter Personen, auch durch den Ausbau von Sozialdienstleistungen und der Solidarwirtschaft, sowie der Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale zur Deckung kollektiver Bedürfnisse zu widmen. Besonders vordringlich ist hierbei, die Diskriminierung zu bekämpfen, den Zugang Behinderter zur Beschäftigung zu fördern und Zuwanderer und Minderheiten zu integrieren.
Eine aktive, integrationsorientierte Politik kann das Arbeitskräfteangebot erhöhen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken. Sie ist ein wirksames Instrument, um die soziale Integration und Arbeitsmarktintegration der am stärksten benachteiligten Personen zu fördern. Jeder Person, die ihren Arbeitsplatz verliert, muss innerhalb einer angemessenen Frist eine Arbeitsmöglichkeit, eine Aus- oder Weiterbildungsmöglichkeit oder die Möglichkeit zu anderen Beschäftigungsmaßnahmen geboten werden. Diese Frist sollte bei jungen Menschen kurz sein, d. h. bis 2010 nicht länger als vier Monate dauern; bei Erwachsenen sollten es nicht mehr als zwölf Monate sein. Es sollte eine aktive Arbeitsmarktpolitik zugunsten von Langzeitarbeitslosen verfolgt werden, wobei der für 2010 vorgegebenen Beschäftigungsquote von 25 % Rechnung zu tragen ist. Als aktive Maßnahmen kommen in Frage eine Ausbildung, eine Umschulung, ein Praktikum, eine Beschäftigung oder eine andere die Beschäftigungsfähigkeit fördernde Maßnahme, gegebenenfalls in Kombination mit einer kontinuierlichen Unterstützung bei der Arbeitssuche. Erwerbsbeteiligung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung lassen sich hauptsächlich dadurch fördern, dass man Arbeit Suchenden den Zugang zur Beschäftigung erleichtert, Arbeitslosigkeit verhütet, die Arbeitsmarktnähe arbeitslos gewordener Menschen sicherstellt und deren Beschäftigungsfähigkeit erhält. Um diese Ziele zu erreichen, müssen dem Arbeitsmarktzugang entgegenstehende Hindernisse ausgeräumt werden, und zwar durch konkrete Hilfe bei der Arbeitssuche, durch Erleichterung des Zugangs zur Weiterbildung und zu anderen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen, durch Zugang zu erschwinglichen Grundversorgungsleistungen und durch ein angemessenes Mindesteinkommen für alle im Einklang mit dem Grundsatz des gerechten Entgelts als finanzieller Anreiz für eine Erwerbstätigkeit. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich Arbeit für alle Erwerbstätigen lohnt, dass der Grundsatz "gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit" beachtet wird und dass Arbeitslosigkeits-, Armuts- und Erwerbslosigkeitsfallen beseitigt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Kontext der Förderung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen einschließlich gering qualifizierter Personen, auch durch den Ausbau von Sozialdienstleistungen und der Solidarwirtschaft, sowie der Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale zur Deckung kollektiver Bedürfnisse zu widmen. Besonders vordringlich ist hierbei, die Diskriminierung zu bekämpfen, den Zugang von Frauen und Behinderten zur Beschäftigung zu fördern und Zuwanderer und Minderheiten zu integrieren. Bewährte Verfahren vor Ort in Bezug auf die Erfahrung der sozialen Genossenschaften und alle Formen der sozialen Verantwortung der Unternehmen sollten genutzt werden.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Leitlinie 19 Spiegelstrich 3
– Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale im Bereich der personen- und unternehmensbezogenen Dienstleistungen, insbesondere auf lokaler Ebene.
– Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale im Bereich der personen- und unternehmensbezogenen Dienstleistungen, des gemeinnützigen Sektors und der Sozialwirtschaft, insbesondere auf lokaler Ebene.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Leitlinie 19 a (neu)
Leitlinie 19a. Die aktive soziale Eingliederung Aller zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung fördern, indem ein angemessenes Einkommen und ein besserer Zugang zu hochwertigen sozialen Dienstleistungen zusammen mit einem besseren Zugang zum Arbeitsmarkt durch Beschäftigungsmöglichkeiten und berufliche Erstausbildung oder Fortbildung gewährleistet werden.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Leitlinie 20 Spiegelstrich 2 a (neu)
–Förderung von Partnerschaftsmodellen zwischen den betroffenen Parteien, durch die das jeweils latent vorhandene lokale und regionale Potenzial durch eine offene und partizipatorische Organisation gesteigert werden kann;
Abänderung 26 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 1 Leitlinie 20 Spiegelstrich 4 a (neu)
–Verhinderung der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Randregionen der Europäischen Union oder aus Mitgliedstaaten durch regionale wirtschaftliche, soziale und strukturelle Investitionen;
Abänderung 27 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 2 Titel
2. Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern,
2. Die Anpassungsfähigkeit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Unternehmen verbessern (mehr Beschäftigungssicherheit),
Abänderungen 28, 37 und 38 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 2 Leitlinie 21
Leitlinie 21. Unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern durch folgende Maßnahmen:
Leitlinie 21. Unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern sowie die folgenden wichtigsten Bestandteile durch folgende Maßnahmen berücksichtigen:
– flexible und berechenbare Arbeitsverträge auf der Grundlage eines modernen Arbeitsrechts, Tarifverträge und tariflich geregelte Arbeitsorganisation;
–Strategien für umfassendes lebenslanges Lernen, um die Anpassungs- und Beschäftigungsfähigkeit insbesondere der schwächsten Arbeitnehmer auf Dauer zu gewährleisten;
– eine wirksame aktive Arbeitsmarktpolitik, die von einer aktiven Frühpensionspolitik absieht und ältere und erfahrene Arbeitnehmer stärker ins Berufsleben integriert sowie den Menschen dabei hilft, sich auf rasch ändernde Verhältnisse einzustellen, Zeiten der Arbeitslosigkeit verkürzt und den Eintritt in ein neues Beschäftigungsverhältnis erleichtert; – moderne Systeme der sozialen Sicherheit, die eine angemessene Einkommensstützung bieten, die Beschäftigung fördern und die Arbeitsmobilität erleichtern.
Dies umfasst auch:
– die arbeitsrechtlichen Vorschriften anpassen und dabei erforderlichenfalls die unterschiedlichen arbeitsvertraglichen und Arbeitszeitregelungen überprüfen;
– die arbeitsrechtlichen Vorschriften anpassen und dabei erforderlichenfalls die unterschiedlichen arbeitsvertraglichen und Arbeitszeitregelungen überprüfen sowie die grundlegenden Arbeitnehmerrechte unabhängig vom beruflichen Status achten, und zwar mit dem Ziel, stabile Beschäftigungsverhältnisse zu fördern;
– gegen die Schwarzarbeit vorgehen;
– gleichzeitig Präventivmaßnahmen und Sanktionen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit anwenden und gegen die Schwarzarbeit zur Eindämmung des Phänomens der illegalen Beschäftigung durch Stärkung und Steigerung der Wirksamkeit der spezialisierten Arbeitsmarktkontrollbehörden vorgehen;
– die Antizipation und die Bewältigung des Wandels verbessern – einschließlich Umstrukturierungen in der Wirtschaft und insbesondere im Kontext der Handelsliberalisierung – , um die sozialen Kosten zu begrenzen und die Anpassung zu erleichtern;
– die Antizipation und die Bewältigung des Wandels verbessern – einschließlich Umstrukturierungen in der Wirtschaft und insbesondere im Kontext der Handelsliberalisierung – , um die sozialen Kosten zu begrenzen und die Anpassung zu erleichtern;
– innovative und anpassungsfähige Formen der Arbeitsorganisation fördern und verbreiten, um die Arbeitsplatzqualität und die Arbeitsproduktivität zu verbessern, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
– innovative und anpassungsfähige Formen der Arbeitsorganisation fördern und verbreiten, um die Arbeitsplatzqualität und die Arbeitsproduktivität zu verbessern, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Bereitstellung einer angemessenen Unterbringung für Behinderte;
– den Übergang in die Erwerbstätigkeit erleichtern, einschließlich Weiterbildung, selbstständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität.
– den Übergang in die Erwerbstätigkeit erleichtern, einschließlich Weiterbildung, selbstständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität;
– besondere Aufmerksamkeit den Hindernissen zu widmen, denen sich Frauen gegenübersehen, die Unternehmen gründen oder sich selbständig machen wollen, um diese Hindernisse zu beseitigen.
Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen Wege verfolgen, und zwar auf der Grundlage der vom Rat angenommenen gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze.
Die Einbeziehung der Sozialpartner in die Konzipierung und Umsetzung der Flexicurity-Politik auf dem Weg des sozialen Dialogs und durch Tarifverhandlungen ist von entscheidender Bedeutung.
Siehe auch Integrierte Leitlinie "Förderung größerer Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik, Strukturpolitik und Beschäftigungspolitik" (Nr. 5).
Siehe auch Integrierte Leitlinie "Förderung größerer Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik, Strukturpolitik und Beschäftigungspolitik" (Nr. 5).
Abänderung 29 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 2 Absatz nach Leitlinie 21
Um die Arbeitsplatzschaffung zu maximieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen, sollte die allgemeine Lohnentwicklung mit dem Produktivitätswachstum im Konjunkturzyklus in Einklang stehen und die Arbeitsmarktsituation widerspiegeln. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte verringert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem niedrigen Verdienstniveau in weiblich dominierten Berufen und Sektoren gewidmet werden sowie den Ursachen für das fallende Lohnniveau in Berufen und Sektoren, in denen der Frauenanteil wächst. Insbesondere im Niedriglohnbereich kann es zur Erleichterung der Arbeitsplatzschaffung darüber hinaus notwendig sein, die Lohnnebenkosten und insgesamt die steuerliche Belastung der Arbeit zu senken.
Um die Arbeitsplatzschaffung zu maximieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen, sollte die allgemeine Lohnentwicklung mit dem Produktivitätswachstum im Konjunkturzyklus in Einklang stehen und die Arbeitsmarktsituation widerspiegeln. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte verringert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem niedrigen Verdienstniveau in weiblich dominierten Berufen und Sektoren gewidmet und das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern verringert werden sowie den Ursachen für das fallende Lohnniveau in Berufen und Sektoren, in denen der Frauenanteil wächst. Insbesondere im Niedriglohnbereich kann es zur Erleichterung der Arbeitsplatzschaffung darüber hinaus notwendig sein, die Lohnnebenkosten und insgesamt die steuerliche Belastung der Arbeit zu senken.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 2 Leitlinie 22 Spiegelstrich 1
– die Sozialpartner dazu anregen, das Lohntarifsystem im Rahmen ihrer Befugnisse so zu gestalten, dass es die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktivität und dem Arbeitsmarkt auf allen relevanten Ebenen widerspiegelt und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede vermieden werden;
– die Sozialpartner dazu anregen, das Lohntarifsystem im Rahmen ihrer Befugnisse so zu gestalten, dass es die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktivität und dem Arbeitsmarkt auf allen relevanten Ebenen widerspiegelt, dass den europäischen Bürgern genug Kaufkraft garantiert wird sowie geschlechtsspezifische Lohnunterschiede und zunehmende Ungleichheiten vermieden werden;
Abänderung 31 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 3 Absatz 1
Europa muss mehr und wirksamer in Humankapital investieren. In vielen Fällen verhindern Qualifikationsdefizite und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage, dass Menschen in den Arbeitsmarkt eintreten, beruflich vorankommen und erwerbstätig bleiben. Um für Frauen und Männer aller Altersgruppen den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern, das Produktivitätsniveau anzuheben, Innovation und Qualität am Arbeitsplatz zu erhöhen, muss die EU im Einklang mit dem Flexicurity-Ansatz zum Nutzen des Einzelnen, der Unternehmen, der Wirtschaft und der Gesellschaft mehr und effektiver in Humankapital und in das lebenslange Lernen investieren.
Europa muss mehr und wirksamer in Humankapital investieren. In vielen Fällen verhindern Qualifikationsdefizite und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage, dass Menschen in den Arbeitsmarkt eintreten, beruflich vorankommen und erwerbstätig bleiben. Um für Frauen und Männer aller Altersgruppen durch Gewährleistung der Chancengleichheit den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern, das Produktivitätsniveau anzuheben, Innovation und Qualität am Arbeitsplatz zu erhöhen sowie um die Arbeitnehmer bei der Anpassung an Veränderungen der Arbeitsbedingungen durch den raschen Wandel zu unterstützen, muss die EU im Einklang mit dem Flexicurity-Ansatz zum Nutzen des Einzelnen, der Unternehmen, der Wirtschaft und der Gesellschaft durch die Eröffnung des Zugangs zu verschiedenen Formen des lebenslangen Lernens mehr und effektiver in Humankapital und in die lebenslange berufliche Aus- und Weiterbildung investieren.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 3 Leitlinie 23
Leitlinie 23. Die Investitionen in Humankapital steigern und optimieren durch folgende Maßnahmen:
Leitlinie 23. Die Möglichkeiten für lebenslanges Lernen optimieren und die Investitionen in Humankapital steigern durch folgende Maßnahmen:
– integrative Maßnahmen und Aktionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, um den Zugang zur Berufsbildung, zur Sekundarbildung und zur Hochschulbildung erheblich zu verbessern, einschließlich der Lehrlingsausbildung und der Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen;
– integrative Maßnahmen und Aktionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, um den Zugang zur Berufsbildung, zur Sekundarbildung und zur Hochschulbildung erheblich zu verbessern, einschließlich der Lehrlingsausbildung, der Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen und der Berücksichtigung von Erfahrung;
– die Anzahl der frühzeitigen Schulabgänger erheblich reduzieren;
– die Anzahl der frühzeitigen Schulabgänger soweit wie möglich reduzieren, um Schulabgänge ohne Qualifikation, die mit einem hohen Arbeitslosigkeitsrisiko verbunden sind, zu vermeiden,
– entsprechend den auf europäischer Ebene eingegangenen Vereinbarungen wirksame Strategien für das lebenslange Lernen schaffen, die allen Menschen in Schulen, Unternehmen, Behörden und Haushalten offen stehen, einschließlich geeigneter Anreize in Verbindung mit Mechanismen der Kostenaufteilung, um eine stärkere Beteiligung an der Fortbildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus, besonders für Geringqualifizierte und ältere Arbeitskräfte, zu begünstigen.
– entsprechend den auf europäischer Ebene eingegangenen Vereinbarungen wirksame Strategien für das lebenslange Lernen schaffen, die allen Menschen in Schulen, Unternehmen, Behörden und Haushalten offen stehen, einschließlich geeigneter Anreize in Verbindung mit Mechanismen der Kostenaufteilung, um eine stärkere Beteiligung an der Fortbildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus, besonders für Geringqualifizierte und ältere Arbeitskräfte, zu begünstigen.
– die Bedingungen dafür sicherstellen, dass Frauen leichteren Zugang zu Bildung, Aus- und Weiterbildung und lebenslangem Lernen haben, insbesondere Zugang zur beruflichen Bildung und die für eine Karriere notwendigen Qualifikationen,
Siehe auch Integrierte Leitlinie "Verstärkte und effizientere Investitionen in FuE, insbesondere im Privatsektor" (Nr. 7).
Siehe auch Integrierte Leitlinie "Verstärkte und effizientere Investitionen in FuE, insbesondere im Privatsektor" (Nr. 7).
Abänderung 33 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 3 Absatz nach Leitlinie 23
Ehrgeizige Ziele vorgeben und das Investitionsniveau aller Akteure anheben reicht nicht aus. Damit das Angebot den Bedarf tatsächlich decken kann, müssen die Systeme des lebenslangen Lernens bezahlbarer, zugänglicher und anpassungsfähiger werden. Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung müssen flexibler und leistungsfähiger werden, will man ihre Arbeitsmarktrelevanz, ihr Vermögen, den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft zu genügen, ihre Effizienz und Fairness steigern. Die IKT können den Zugang zum Lernen erleichtern und dazu dienen, das Lernen besser auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zuzuschneiden. Eine größere Mobilität in der Wahrnehmung von Arbeits- und Lernmöglichkeiten ist vonnöten, damit Berufschancen EU-weit besser genutzt werden. Die verbleibenden Mobilitätshindernisse auf dem europäischen Arbeitsmarkt, und zwar vor allem die der Anerkennung, Transparenz und Verwendung von Qualifikationen und Lernergebnissen entgegenstehenden Hindernisse, sollten unter anderem durch Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens beseitigt werden. In der Reform der nationalen Aus- und Weiterbildungssysteme sind dabei die vereinbarten europäischen Mechanismen und Orientierungen zu nutzen, wie im Programm "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" festgelegt.
Ehrgeizige Ziele vorgeben und das Investitionsniveau aller Akteure anheben reicht nicht aus. Damit das Angebot den Bedarf tatsächlich decken kann, müssen die Systeme des lebenslangen Lernens bezahlbarer, zugänglicher und anpassungsfähiger werden. Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung müssen flexibler und leistungsfähiger werden, will man ihre Arbeitsmarktrelevanz, ihr Vermögen, den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft zu genügen, ihre Effizienz steigern sowie ihre Zugänglichkeit und ihre Verfügbarkeit gerechter gestalten. Der Zugang von Männern und Frauen aller Altersgruppen zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie die Koordinierung zwischen den Anforderungen und den Bildungs- und Ausbildungsangeboten des öffentlichen und privaten Sektors sollte flankiert werden von einem System der lebenslangen Berufsberatung. Die IKT können den Zugang zum Lernen erleichtern und dazu dienen, das Lernen besser auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zuzuschneiden. Eine größere Mobilität in der Wahrnehmung von Arbeits- und Lernmöglichkeiten ist vonnöten, damit Berufschancen EU-weit besser genutzt werden. Die verbleibenden Mobilitätshindernisse auf dem europäischen Arbeitsmarkt, und zwar vor allem die der Anerkennung, Transparenz und Verwendung von Qualifikationen und Lernergebnissen entgegenstehenden Hindernisse, sollten unter anderem durch Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens beseitigt werden. In der Reform der nationalen Aus- und Weiterbildungssysteme sind dabei die vereinbarten europäischen Mechanismen und Orientierungen zu nutzen, wie im Programm "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" festgelegt.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 3 Leitlinie 24 Spiegelstrich 1 a (neu)
– die Förderung der Weitergabe von Lernmethoden und Lehrinhalten zwischen den verschiedenen Generationen von Lehrkräften;
Abänderung 35 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang Teil 3 Leitlinie 24 Spiegelstrich 3 a (neu)
– im Rahmen der Erstausbildung und der Fortbildung das Erlernen von Fremdsprachen gewährleisten.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Entscheidung Anhang 1 a (neu)
ANHANG 1a
Ziele und Benchmarks:
Die folgenden Ziele und Benchmarks wurden im Kontext der Europäischen Beschäftigungsstrategie vereinbart:
–Jedem Arbeitslosen wird spätestens vier Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen und 12 Monate bei Erwachsenen ein neuer Start ermöglicht, und zwar in Form von Ausbildung, Weiterbildung, Praktika, eines Arbeitsplatzes oder einer anderen Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, gegebenenfalls in Verbindung mit fortgesetzter Hilfe bei der Arbeitssuche;
–25% der Langzeitarbeitslosen sollten bis 2010 an einer aktiven Maßnahme in Form von Ausbildung, Weiterbildung, Praktika oder anderen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel teilnehmen, den Durchschnitt der drei fortschrittlichsten Mitgliedstaaten zu erreichen;
–Arbeitssuchende haben in der gesamten Europäischen Union Zugang zu allen von den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten bekannt gegebenen Stellenangeboten, um die Mobilität von Stellensuchenden auf dem europäischen Arbeitsmarkt zu erhöhen;
– eine Heraufsetzung des effektiven Altersdurchschnitts auf EU-Ebene für das Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt um fünf Jahre bis 2010 (im Vergleich zu 59,9 Jahren im Jahr 2001);
– die Bereitstellung von Kinderbetreuung bis 2010 für mindestens 90% der Kinder zwischen drei Jahren und dem schulpflichtigen Alter und mindestens 33% der Kinder unter drei Jahren;
– eine Rate von nicht mehr als 10% im EU-Durchschnitt für Schulabbrecher;
- mindestens 85% der 22-Jährigen in der Europäischen Union sollten bis 2010 die Sekundarstufe II abgeschlossen haben;
– die Beteiligung der erwachsenen Erwerbsbevölkerung (Gruppe der 25- bis 64-Jährigen) am lebenslangen Lernen sollte im EU-Durchschnitt mindestens 12,5% betragen.
EP-Haushaltsvoranschlag 2009
127k
44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2009 (2008/2022(BUD))
– gestützt auf Artikel 272 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 31,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2009 – Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX(3),
– in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2009,
– unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 21. April 2008 gemäß Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 73 der Geschäftsordnung vom Präsidium aufgestellt wurde,
– gestützt auf Artikel 73 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0181/2008),
A. in der Erwägung, dass ein Pilotverfahren dahingehend vereinbart wurde, dass im Haushaltsverfahren 2009 eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss und eine frühzeitige wechselseitige Kooperation bezüglich aller Posten mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan angewandt würde,
B. in der Erwägung, dass die Vorrechte des Plenums bezüglich der Annahme des Haushaltsplans im Einklang mit den Vertragsbestimmungen und der Geschäftsordnung umfassend gewahrt werden sollen,
C. in der Erwägung, dass am 16. April 2008 eine Vorkonzertierungssitzung von Delegationen des Präsidiums und des Haushaltsausschusses stattfand, in der mehrere entscheidende Fragen erörtert wurden,
1. weist darauf hin, dass der Haushaltsplan 2009 einer Reihe wichtiger Herausforderungen gerecht werden sollte, die in seiner oben genanten Entschließung vom 10. April 2008 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren genannt wurden, gleichzeitig jedoch jedwede Anstrengung unternommen werden sollte, die Mittel möglichst effizient zu verwenden, und alle Ausgaben mit Blick auf die Ermittlung sämtlicher möglichen Einsparungen geprüft werden sollten; betont ein hohes Maß an Übereinstimmung in folgenden Bereichen:
–
Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon,
–
Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Jahr 2009 als einem Wahljahr für das Parlament,
–
Herausforderungen im Zusammenhang mit dem neuen Abgeordnetenstatut und dem Übergang von einer Wahlperiode zur nächsten;
2. nimmt den intensiveren Dialog im Hinblick auf den Haushaltsvoranschlag 2009 zur Kenntnis und begrüßt insbesondere das Pilotverfahren für eine verstärkte interne Zusammenarbeit, einschließlich der Vorkonzertierungssitzung des Präsidiums und des Haushaltsausschusses, in der vor der Annahme des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags im Präsidium Haushaltsfragen im Zusammenhang mit den oben genannten Prioritäten erörtert wurden;
3. stellt fest, dass der Gesamtumfang des Haushaltsplans 2009, wie vom Präsidium empfohlen, unter der traditionellen freiwilligen Obergrenze von 20% der Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben wird;
4. hebt hervor, das die Humanressourcen und die Gesamtmittel für die Fragen im Zusammenhang mit Lissabon die vorherrschenden Themen der Vorkonzertierung waren; begrüßt die Tatsache, dass das Präsidium auf die geäußerten Anliegen reagierte, indem die vorgeschlagenen 65 neuen Planstellen in den Voranschlag einbezogen wurden (was 2009 Mittel in Höhe von 2 020 023 EUR erfordert), wobei allerdings in Erwartung der Vorlage der geforderten ergänzenden Informationen wie eines analytischen, detaillierten und benutzerfreundlichen Stellenplans zur Bewertung der Zuweisung und Inanspruchnahme der Humanressourcen im Generalsekretariat des Parlaments, einschließlich eines detaillierten Berichts über 2008 vollzogene und 2009 geplante Umschichtungen unter Angabe positiver und negativer Prioritäten bis Ende Juni 2008 15% dieser Mittel in die Reserve eingestellt wurden; ist der Ansicht, dass dies Veränderungen innerhalb der Generaldirektionen und zwischen ihnen sowie eine Prognose mit Blick auf die Verstärkung der legislativen Kerntätigkeit und der Dienstleistungen für die Mitglieder einschließen sollte; vertritt die Auffassung, dass Informationen betreffend nicht verbeamtete Bedienstete vorgelegt werden sollten, um den Personalbedarf umfassend beurteilen zu können;
5. betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Haushaltsausschuss beim gemeinsamen Bemühen um derartige zusätzliche Klarstellungen eine neue und positive Entwicklung darstellt; unterstreicht die Bedeutung einer vorherigen und rechtzeitigen Konsultation des Haushaltsausschusses zu Posten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;
6. stimmt dem Grundsatz zu, alle voraussichtlichen Erfordernisse im Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Präsidiums zu verbuchen, einschließlich einer "Lissabon-Reserve" von 2 Mio. EUR in Erwartung einer weiteren Schätzung und eines Vorschlags des Präsidiums, worin die Ergebnisse der derzeit aktiven Arbeitsgruppe für Personal und Finanzen, die die entsprechenden Auswirkungen analysieren soll, berücksichtigt werden sollten; bekräftigt seine Auffassung, dass es ganz besonders wichtig ist, die Aufgaben und Zuständigkeiten zu ermitteln, die im Anschluss an die Annahme des neuen Vertrags wirklich als neu betrachtet werden können, wie auch Aktivitäten, die entweder eingestellt werden können oder denen erneut Priorität eingeräumt werden kann;
7. hebt hervor, dass der neue Vertrag von Lissabon auch eine Herausforderung für die Fraktionen darstellt; erkennt an, dass die Fraktionen im Einklang mit der Verstärkung der Kerntätigkeiten der Verwaltung des Parlaments ebenfalls mehr Personal benötigen werden, wobei bezüglich des Haushaltsplans jedoch Vorsicht walten muss;
8. stellt ebenfalls fest, dass das Präsidium mitgeteilt hat, dass ein derzeit nicht im Haushaltsplan berücksichtigter zusätzlicher Bedarf für das Besucherzentrum entstehen könnte; weist darauf hin, dass dies erst spät festgestellt wurde, und geht davon aus, dass die Mittel mehrjährigen Charakter haben würden; verweist, wie im Pilotverfahren vereinbart, auf seinen Wunsch nach einer rechtzeitigen Konsultation des Haushaltsausschusses zu Posten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;
9. nimmt Kenntnis von dem Vorschlag, einen dreijährigen Plan zwecks Erlangung von Fachwissen im IT-Bereich fortzuführen, womit die Abhängigkeit von externen Beratern in einigen wesentlichen Bereichen verringert würde, sowie dem Vorschlag, die Stellen in diesem Bereich aufzustocken; stimmt zu, dieses Konzept zu prüfen, vertritt jedoch die Auffassung, dass, um derartige Mittelerhöhungen für den endgültigen Haushaltsplan aufrechtzuerhalten, damit in Zusammenhang stehende Einsparungen bei den derzeitigen Kosten für Berater nachgewiesen werden sollten; ersucht die Verwaltung, bis September 2008 eine vollständige Bewertung der Lage, einschließlich einer kohärenten IT-Strategie, vorzulegen;
10. stellt fest, dass ein langfristiger Strategieplan für die Immobilienpolitik, der die Wartungskosten und Umweltaspekte berücksichtigt, bis Ende Mai 2008 vorgelegt werden soll; unterstreicht die Bedeutung einer eingehenden Diskussion über dieses Thema, um so rasch wie möglich einschlägige Beschlüsse über die weitere Vorgehensweise und die Zweckbestimmung dieser Mittel zu erreichen; möchte über die Arbeit des Präsidiums mit der Kommission bezüglich einer Vereinbarung über den Erwerb von Gebäuden und die Kosten informiert werden; nimmt in Erwartung solcher Information die Tatsache zur Kenntnis, dass die im Voranschlag verzeichnete Reserve für Immobilien Mittel in Höhe von 30 Mio. EUR umfasst, was gegenüber 2008 einen Anstieg um 10 Mio. EUR bedeutet; beschließt, in Erwartung technischer, administrativer und finanzieller Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Asbestsanierungsarbeiten im SDM-Gebäude in Straßburg die vom Präsidium in den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags eingesetzten 3 400 000 EUR in die Reserve einzustellen;
11. bestätigt seine Absicht, die Finanzierung der im Haushaltsplan 2008 gesetzten Prioritäten fortzusetzen, nämlich insbesondere die Dienstleistungen für die Mitglieder im Zusammenhang mit den Dolmetschleistungen und dem Analysedienst der Bibliothek zu verbessern;
12. unterstreicht die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen, insbesondere dem Parlament, dem Rat und der Kommission, im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik;
13. stellt mit Genugtuung fest, dass vernünftige Schätzungen bezüglich der Ausgaben im Zusammenhang mit dem neuen Abgeordnetenstatut vorgenommen wurden; fordert nachdrücklich, dass alle aktualisierten Zahlen so rasch wie möglich mitgeteilt werden, und unterstreicht die Möglichkeit einer "Feinabstimmung" der diesbezüglichen Mittel in einer späteren Phase; begrüßt die Zusage des Generalsekretärs, das Präsidium und den Haushaltsausschuss unverzüglich über sämtliche neuen Informationen der Mitgliedstaaten zu ihrer beabsichtigten Beteiligung bzw. Inanspruchnahme von Opt-outs zu unterrichten, sobald derartige Informationen verfügbar werden;
14. begrüßt außerdem die Information, dass bezüglich der Einigung über ein Assistentenstatut Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten, dem Rat und der aktuellen und nächsten Ratspräsidentschaft geknüpft wurden; verweist diesbezüglich auf seine Leitlinien und betont erneut, welche Bedeutung es der Regelung dieser Frage beimisst;
15. erwartet den Vorschlag über ein System des Wissensmanagements (Knowledge Management System), der dem Präsidium in den nächsten Wochen vorgelegt werden sollte; bekräftigt seine Absicht, dieses Thema aufmerksam zu verfolgen, und seine Empfehlung an das Präsidium, bis Mitte Juli 2008 die notwendigen Beschlüsse zu fassen;
16. unterstreicht ungeachtet des bisher positiven Ergebnisses der verstärkten Zusammenarbeit und vor allem der Ergebnisse der Vorkonzertierungssitzung, dass vor der ersten Lesung des Haushaltsplans im Herbst 2008 eine detailliertere Prüfung einzelner Haushaltsposten erfolgen sollte; wird daher in dieser Zeit diese Prüfung vornehmen und die endgültigen Haushaltsbeschlüsse fassen;
17. stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2009 gemäß dem Präsidiumsbeschluss vom 21. April 2008 fest; weist darauf hin, dass die Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans in der ersten Lesung im Oktober 2008 gemäß dem im Vertrag festgelegten Abstimmungsverfahren stattfinden wird;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 3. September 2002 zu Handel und Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung der Armut(1), vom 30. Januar 2003 zum Hunger in der Welt und zur Beseitigung der Hemmnisse für den Handel mit den ärmsten Ländern(2), vom 10. April 2003 zur Krise auf dem internationalen Kaffeemarkt(3), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung(4), vom 15. Februar 2007 über die makroökonomischen Auswirkungen des Anstiegs der Energiepreise(5), vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit(6), vom 23. Mai 2007 zu handelsbezogener Hilfe der EU(7) und vom 29. November 2007 zu Handel und Klimaänderung(8),
– unter Hinweis auf die Millenniumserklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind, und ihrer Überprüfung und Aktualisierung anlässlich des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September 2005,
– unter Hinweis auf die Berichte der drei Arbeitgruppen des Zwischenstaatlichen Ausschusses zum Klimawandel (IPCC) mit den Titeln "Climate change 2007: The Physical Science Basis", "Climate Change 2007: Impacts, Adaptation and Vulnerability" und "Climate change 2007: Mitigation of Climate Change", sämtlich veröffentlicht im Jahr 2007,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Agrarrohstoffproduktionsketten, Abhängigkeit vom Agrarrohstoffhandel und Armut – Vorschlag für einen Aktionsplan der EG" (KOM(2004)0089),
– unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" (KOM(2006)0567) und "Das globale Europa – Eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure" (KOM(2007)0183),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Über die Wettbewerbsfähigkeit der Metallindustrie – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" (KOM(2008)0108),
– unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der Vierten UN-Weltfrauenkonferenz angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den 2006 veröffentlichten Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) mit dem Titel "Livestock's Long Shadow",
– unter Hinweis auf die Arbeit der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und auf die Vereinbarung und Erklärung von Accra, die am 25. April 2008 in Accra (Ghana) auf der XII. Konferenz der UNCTAD verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Thematische Strategie für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen", veröffentlicht am 21. Dezember 2005 (KOM(2005)0670),
– unter Hinweis auf die Erklärung des G8-Gipfels zu "Wachstum und Verantwortung in der Weltwirtschaft", unterzeichnet am 7. Juni 2007 in Heiligendamm, und insbesondere auf das Kapitel "Verantwortung für Rohstoffe: Transparenz und nachhaltiges Wachstum", gemäß dem "freie, transparente und offene Märkte […] für Wachstum, Stabilität und nachhaltige Entwicklung weltweit von grundlegender Bedeutung" sind,
– unter Hinweis auf den 4. Bericht der Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt vom 11. Juni 2007, der die Entwicklung einer Rohstoffpolitik unterstützt, die auf einem gut funktionierenden, freien und fairen Weltmarkt für Rohstoffe basiert und sich handelspolitischer Instrumente, insbesondere internationaler multi- und bilateraler Vereinbarungen, bedient, um dafür zu sorgen, dass die Europäische Union und Drittländer offene und unverzerrte Märkte unterstützen,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0134/2008),
A. in der Erwägung, dass unter Roh- und Grundstoffen zur Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Grundstoffe, Metalle, Mineralien und Energieerzeugnisse zu verstehen sein sollten, die als verarbeitete, unverarbeitete oder wiederverwertete Produkte, wie Schrott, Ausgangsmaterialen für die industrielle Verarbeitung sind,
B. in der Erwägung, dass der Preisindex für Grundstoffe außer Kraftstoffen seit 2002 um 159 % gestiegen ist und dass die Preise für Metalle und Minerale um 285 % und die für landwirtschaftliche Rohstoffe um 133 % gestiegen sind,
C. in der Erwägung, dass die Wirtschaft der Europäischen Union in hohem Maße von Rohstoffeinfuhren aus Drittländern abhängt und dass der Zugang zu Rohstoffen von entscheidender Bedeutung dafür ist, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sicherzustellen,
D. in der Erwägung, dass die Rohstoffpreissteigerungen in letzter Zeit zu einem Mangel an Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union geführt haben und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union bedrohen,
E. in der Erwägung, dass in der Zukunft ein weiterer Anstieg der weltweiten Nachfrage nach Rohstoffen erwartet wird und dass dieser Anstieg auf das Wachstum in aufstrebenden Volkswirtschaften zurückzuführen sein wird,
F. in der Erwägung, dass die kurzfristigen Preisschwankungen bei Roh- und Grundstoffen eine extreme Volatilität an den Tag gelegt und sich im Laufe der Zeit noch verschlimmert haben, wobei sich Phasen der Überproduktion mit Phasen des Mangels abwechselten,
G. in der Erwägung, dass die kürzlich eingetretenen Preissteigerungen auf den internationalen Märkten nicht die Tatsache verschleiern sollten, dass die Preise von Roh- und Grundstoffen im Gegensatz zu den Preisen verarbeiteter Erzeugnisse durch eine langfristig sinkende Tendenz gekennzeichnet sind,
H. in der Erwägung, dass diese Preissteigerungen – insbesondere wenn sie von aufstrebenden Volkswirtschaften für industrielle Zwecke herbeigeführt wurden – die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie der Europäischen Union vor Herausforderungen gestellt und längerfristig Probleme der Sicherheit der Rohstoffversorgung aufgeworfen haben,
I. in der Erwägung, dass 95 von 141 Entwicklungsländern mindestens 50 % ihrer Exporteinnahmen durch die Ausfuhr von Grundstoffen erzielen,
J. in der Erwägung, dass die Europäische Union ein wichtiger Wettbewerber im internationalen Handel mit Roh- und Grundstoffen ist, und zwar nicht zuletzt in ihrer Eigenschaft als Nettoimporteur von Rohstoffen,
K. in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung der Europäischen Union wegen der Besonderheiten der industriellen Grundlagen in Europa in hohem Maße von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig sind,
L. in der Erwägung, dass es zahlreiche Beispiele für politische und andere Maßnahmen von Drittstaaten und eine Tendenz zur Schaffung von Hemmnissen für den freien und fairen Zugang zu Rohstoffen in aufstrebenden Volkswirtschaften gibt, die den gleichberechtigten weltweiten Zugang von Unternehmen der Europäischen Union zu Roh- und Grundstoffen einschränken,
M. in der Erwägung, dass die Stärkung von Forschung und Innovation eine bedeutende Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung spielt,
N. in der Erwägung, dass in den Systeme STABEX, SYSMIN und FLEX vergangene und gegenwärtige Anstrengungen der Europäischen Union zur Geltung kommen, Entwicklungsländer zu unterstützen, die von Preis- und Einkommensinstabilität betroffen sind,
O. in der Erwägung, dass die kürzlich eingetretenen Preissteigerungen für Roh- und Grundstoffe auf den internationalen Märkten auf die signifikant gestiegene Nachfrage in aufstrebenden Volkswirtschaften wie China, Indien und Brasilien, auf veränderte Witterungsbedingungen, auf eine Reihe von restriktiven Praktiken einiger Exportländer sowie auf einen Boom auf dem Biokraftstoffmarkt und in der Viehhaltung sowie auf Börsenspekulationen zurückzuführen sind,
P. in der Erwägung, dass eine deutliche Mehrheit der armen Weltbevölkerung aus Frauen besteht, deren Existenz und Lebensgrundlage oft von Erwerb, Herstellung und Verarbeitung von Roh- und Grundstoffen abhängig sind,
Q. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft erklärt hat, dass es internationaler Anstrengungen bedarf, um mittels der in den bis 2015 zu erreichenden Millenniums-Entwicklungszielen formulierten konkreten Vorgaben die Armut zu beseitigen, und in der Erwägung, dass der immensen Bedeutung von Grundstoffproblemen für die Entwicklungsländer ausreichend Beachtung geschenkt werden muss,
R. in der Erwägung, dass die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen die Armut verringern und das Wachstum fördern könnte, wenn eine verantwortungsvolle Regierungsführung betrieben würde, und dass eine schlechte Regierungsführung in Ländern, die reich an natürlichen Ressourcen sind, auch zu Armut, Korruption und Konflikten führen kann,
S. in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Verfügbarkeit kultivierter Flächen entscheidend für die Zukunft jeder beliebigen Volkswirtschaft der Welt sind und dass bei jeder Art der Rohstoffgewinnung diese wesentlichen Gesichtspunkte beachtet werden müssen,
T. in der Erwägung, dass ein Klimawandel gegenwärtig stattfindet und teilweise durch menschliche Aktivitäten verursacht wird, dass die Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung von Roh- und Grundstoffen erhebliche Emissionen von Treibhausgasen verursacht und dass die Industrie der Europäischen Union mit wachsenden Beschränkungen konfrontiert ist, die den Zweck haben, dieses Problem anzugehen, aber ihre Wettbewerbsfähigkeit einschränken,
U. in der Erwägung, dass die Europäische Union gegenwärtig keine kohärente Strategie hat, um den Herausforderungen zu begegnen, denen ihre Wirtschaft durch den verschärften Wettbewerb um den Zugang zu Rohstoffen ausgesetzt ist,
1. fordert die Kommission und die Handelspartner der Europäischen Union auf, in allen Verhandlungen über Handelsabkommen in ernst zu nehmender Weise der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Gewinnung und Nutzung natürlicher Ressourcen stark zu verringern und die Ausbreitung von Energie sparenden Technologien, Technologien für erneuerbare Energieträger und Ressourcen schonende Technologien zu begünstigen;
Sicherung der Rohstoffversorgung der Europäischen Union und ihres Zugangs zu Rohstoffen auf dem Weltmarkt
2. betont, dass ein freier und fairer Zugangs zu Rohstoffen entscheidende Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft hat, weil für eine Reihe von Rohstoffen Quellen in der Europäischen Union fehlen;
3. verweist mit Sorge auf die Perspektive einer steigenden Nachfrage nach Rohstoffen auf den Weltmärkten; ist besorgt über die Grenzen der Abbaukapazitäten in der nahen Zukunft; nimmt zur Kenntnis, dass europäische Unternehmen an der Gewinnung von Rohstoffen in Drittländern nur in begrenztem Maß beteiligt sind;
4. erklärt sich besorgt über die Tendenz, den freien Zugang zu Rohstoffen in Drittländern durch handelsverzerrende Maßnahmen zu beschränken; erkennt jedoch das Recht von Staaten an, den Zugang zu ihren Rohstoffen aus Umweltschutzgründen oder zu dem Zweck zu beschränken, nötigenfalls gegen kritische Versorgungsengpässe vorzugehen; stellt fest, dass dieses Recht in Verbindung mit weiteren binnenwirtschaftlichen Maßnahmen ausgeübt werden muss;
5. erklärt sich besorgt über Investitionen, die den Zugang zu Rohstoffen verbessern sollen und weder den Normen des fairen und freien Wettbewerbs noch den Grundsätzen der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Nachhaltigkeit entsprechen;
6. fordert die Kommission auf, Investitionen in Forschung und Entwicklung in Bezug auf Technologien zur Wiederverwertung (Recycling) und zur effizienten und wirtschaftlichen Nutzung von Rohstoffen zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesem Ziel im Rahmen ihrer Forschungsaktivitäten mehr Gewicht zu geben;
7. fordert die Kommission auf, das Thema des freien und fairen Zugangs zu den Rohstoffmärkten im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) anzusprechen; fordert die Kommission auf, das Ziel einer multilateralen Beseitigung von handelsverzerrenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Rohstoffe tatkräftig zu verfolgen und dabei die Einschränkungen, die aus entwicklungspolitischen Gründen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder gelten, ohne Einschränkung zu beachten;
8. fordert die Kommission auf, einen diskriminierungsfreien Zugang zu Rohstoffmärkten als Gegenleistung für den Zugang zu Energie sparenden Technologien, Technologien für erneuerbare Energieträger und Ressourcen schonenden Technologien in allen bilateralen Verhandlungen über Freihandelsabkommen auszuhandeln; erklärt die Beseitigung aller handelsverzerrenden Maßnahmen, die eine Zunahme der Nutzung und des Verbrauchs von Rohstoffen bedingen – bei voller Berücksichtigung entwicklungspolitischer Ziele –, zu einem wichtigen Ziel sämtlicher Verträge;
9. fordert die Kommission auf, das Thema der Rohstoffe in die Marktöffnungsstrategie aufzunehmen; begrüßt die Konsultation zum Thema der Rohstoffversorgung; fordert die Kommission auf, eine kohärente Strategie zur Rohstoffversorgung auszuarbeiten; weist darauf hin, dass es an allen Phasen dieser Aktivitäten zu beteiligen ist;
Sicherung des Nutzens von Rohstoffen für die Entwicklungsländer und vor allem die am wenigsten entwickelten Länder
10. bedauert, dass viele Entwicklungsländer und speziell ein Teil der am wenigsten entwickelten Länder zwangsläufig auf die Produktion und den Export von Roh- und Grundstoffen angewiesen sind, deren schwankungsanfällige Preise langfristig gesunken sind, wodurch gravierende Hindernisse für die Verringerung der Armut und die Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele entstanden sind; stellt aber fest, dass steigende Grundstoffpreise zu bedeutenden Verbesserungen in der Zahlungsbilanz einiger Entwicklungsländer beigetragen haben, die von Grundstoffen abhängig sind; hebt die Chancen für die Herstellerländer hervor, die in der Ausbeutung und Bewirtschaftung von Rohstofflagerstätten mit eigenen Kräften liegen, wenn dabei grundlegende Regeln der Transparenz und des fairen Wettbewerbs beachtet werden;
11. fordert die Kommission auf, auf die wirkungsvolle Beseitigung der Ursachen von Verzerrungen hinzuwirken, indem sie diese Probleme in bilateralen Konsultationen und Verhandlungen konsequent anspricht, und auf multinationaler Ebene die Entwicklung neuer WTO-Regeln voranzubringen;
12. unterstützt die gegenwärtigen Anstrengungen in Entwicklungsländern und besonders den am wenigsten entwickelten Ländern, ihre Volkswirtschaften zu diversifizieren und die Wirtschaftstätigkeit in fortgeschritteneren Phasen des Produktionsprozesses zu entwickeln, um auch Verarbeitung und Vermarktung zu betreiben sowie die Qualität, Produktivität und Herstellung von Produkten mit höherem Mehrwert zu fördern; fordert die Kommission auf, Strategien zum Ausbau der Grundstofferzeugung und zur Diversifizierung auf nationaler Ebene zu fördern, wenn nötig mit Unterstützung des Europäischen Entwicklungsfonds;
13. betrachtet die Schaffung regionaler wirtschaftlicher Handlungsrahmen und einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern als überaus wichtig für die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung dieser Länder; betont in dieser Hinsicht die Bedeutung des Süd-Süd-Handels für die Wirtschaftsentwicklung dieser Länder;
14. ist der Auffassung, dass regionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Handels langfristig gefördert werden sollte und in Freihandelsabkommen münden kann; stellt gleichzeitig fest, dass Freihandelsabkommen in verschiedenen regionalen Zusammenhängen mit Schwierigkeiten behaftet sind; ist der Auffassung, dass das EuroMed-Freihandelsabkommen vor dem Hintergrund der Bedeutung des Rohstoffhandels in diesem Raum Priorität genießen sollte;
15. ermuntert Entwicklungsländer und besonders die am wenigsten entwickelten Länder, die notwendigen Investitionen zu tätigen und die ökonomische Diversifizierung zu konsolidieren, und zwar durch den stärkeren Ausbau der Infrastruktur, den Aufbau institutioneller Kapazitäten und die Förderung verantwortungsvoller Regierungsführung bei der Organisation der Wirtschaftsentwicklung, aber auch durch die Erleichterung des Zugangs von Kleinerzeugern zu lokalen Märkten und des Vertriebs ihrer Produkte auf diesen Märkten, wodurch auch die regionale Integration gestärkt würde und Größenvorteile besser zur Geltung kämen; fordert die Kommission auf, handelsbezogene Hilfe als ein wichtiges Mittel der Entwicklungsförderung anzuwenden und bisher bestehende Mechanismen des Technologietransfers, insbesondere als ein Mittel zur Bewältigung des Klimawandels, zu stärken; fordert die Kommission auf, mit Hilfe von Programmen wie der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (Extractive Industries Transparency Initiative – EITI) Transparenz in Bezug auf die Einnahmen aus Rohstoffen zu fördern;
16. legt der Kommission und den Unternehmen in der Europäischen Union nahe, den Transfer umweltfreundlicher Technologien zu fördern und in ihn zu investieren;
17. vertritt die Auffassung, dass die Ergebnisse der Doha-Entwicklungsagenda für faire, ausgewogene, gerechte und die Marktöffnung bewirkende Verpflichtungen auf allen Rohstoffmärkten sorgen sollten;
18. stellt fest, dass die Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda das Ausufern von Zöllen wesentlich eindämmen würden; weist darauf hin, dass die Europäische Union ihre Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den am wenigsten entwickelten Ländern (durch die Initiative "Alles außer Waffen") und aus vielen AKP-Ländern (durch Wirtschaftspartnerschaftsabkommen) bereits abgeschafft hat und dass sie Entwicklungsländer bei der Festlegung und Umsetzung von Regeln über besondere Erzeugnisse sowie über Mechanismen zur Sicherung der Nachhaltigkeit ihrer Märkte und ihrer Produktion unterstützt;
19. ersucht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Partner überall in der Welt, eingeschlossen die aufstrebenden Volkswirtschaften, die wichtigsten arbeitsrechtlichen Normen der Internationalen Arbeitsorganisation und die relevanten Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, besonders die auf die Erschließung und Veredelung von Rohstoffen bezogenen, zu ratifizieren; ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der nationalen Parlamente entscheidend dazu beiträgt, eine nachhaltige ökologische und sozioökonomische Entwicklung herbeizuführen;
20. stellt fest, dass die Spekulation bei der Festsetzung der Roh- und Grundstoffpreise eine bedeutende Rolle spielt und verstärkte Preisschwankungen verursacht;
21. fordert die Kommission auf, eine umfassende und ausgewogene Strategie für den Zugang zu Rohstoffen umzusetzen, die den Interessen der EU-Industrie und der Entwicklungsländer Rechnung trägt;
22. fordert die Kommission auf, ihr Finanzausgleichssystem FLEX zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es ein elastisches und effizientes Mittel zur Unterstützung von Entwicklungsländern und besonders der am wenigsten entwickelten Länder ist; hält es für erforderlich, einschlägige Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, um die Arbeit der UNCTAD zu unterstützen;
23. fordert die Kommission auf, über den tatsächlich stattfindenden internationalen Roh- und Grundstoffhandel Daten zu sammeln und Statistiken zu erstellen; hält es für notwendig, ein klares, nicht durch rein spekulative Transaktionen verfälschtes Bild von den internationalen Handelsströmen bei Grund- und Rohstoffen zu erhalten, um wirtschaftspolitische Maßnahmen gezielter ausrichten zu können;
24. stellt fest, dass die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Lebensmittelprodukten und landwirtschaftlichen Grundstoffen landwirtschaftliche Kleinerzeuger in Entwicklungsländern und besonders den am wenigsten entwickelten Ländern vor zahlreiche neue Herausforderungen gestellt hat, und dass dies, da es sich bei diesen Kleinerzeugern zu einem großen Teil um Frauen handelt, unverhältnismäßig starke negative Auswirkungen auf die Betroffenen haben kann, wenn sie nicht in der Lage sind, gegen die auswärtige Konkurrenz zu bestehen;
25. betont, dass das Recht auf Nahrung und die Notwendigkeit, den Zugang zu verbessern, den alle Menschen jederzeit zu einer für ein aktives und gesundes Leben ausreichenden Nahrung haben müssen, grundlegende Prinzipien sind;
26. empfiehlt deshalb mit allem Nachdruck, dass auf europäischer und internationaler Ebene alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um maßvolle Preise als unmittelbaren Ausweg aus der Nahrungsmittelkrise zu gewährleisten; stellt fest, dass längerfristig eine Regelung geschaffen werden muss, die geeignet ist, Spekulationstätigkeit besser zu bewältigen; empfiehlt zusätzlich, die Befugnisse von einzelstaatlichen und internationalen Aufsichtsgremien auf dem Gebiet der zur Ernährung dienenden Rohstoffe zu überprüfen, damit in Zukunft stabile und zuverlässige Märkte sichergestellt werden und dafür gesorgt wird, dass Spekulationstätigkeit nicht gegen das Recht auf Nahrung verstößt;
27. begrüßt die Einsetzung des hochrangigen Arbeitsstabs der Vereinten Nationen, der sich mit der gegenwärtigen Nahrungsmittelkrise und ihren Auswirkungen auf die Armut befasst; legt den führenden Politikern der Welt nahe, sich an der in Rom (3.-5. Juni 2008) stattfindenden hochrangigen Konferenz zum Thema weltweite Ernährungssicherheit zu beteiligen;
28. unterstützt Entwicklungsländer bei ihrem Bemühen, den sicheren Zugang der lokalen Bevölkerung zu Nahrungsmitteln zu gewährleisten, und vertritt die Ansicht, dass die weitere Stärkung eines funktionsfähigen politischen Raums vonnöten ist, um die Einführung von Regelungen und die Durchführung von Maßnahmen auf nationaler Ebene zum Ausbau dieses Sektors zu ermöglichen und um Frauen zu unterstützen, die die Hauptverantwortung für die Ernährung ihrer Familien und der lokalen Bevölkerung tragen;
29. stellt fest, dass steigende Preise für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse und Grundstoffe die Ernährungssicherung und den tatsächlichen Zugang zu Nahrungsmitteln in Entwicklungsländern beeinträchtigen können und mit der Gefahr von Hunger, Unterernährung und durch Nahrungsmittelkrisen bedingten Unruhen bei den Ärmsten in den Entwicklungsländern verbunden sind; fordert dringend eine Verstärkung der humanitären Hilfe, um der Nahrungsmittelkrise zu begegnen, durch die das Leben von 100 Millionen Menschen bedroht ist;
30. fordert den Rat und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass multilaterale, regionale und bilaterale Handelsabkommen, die die Europäische Union unterzeichnet, dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung entsprechen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Rechtssetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung ihrer Bewertungen der nachhaltigen Auswirkungen des Handels in den Ausbau der Handelspolitik der Europäischen Union sicherzustellen, insbesondere unter dem Blickpunkt von Klima, Geschlechtergleichstellung und nachhaltiger Entwicklung;
31. begrüßt die Ankündigung der Kommission, 2008 eine Mitteilung herauszugeben, die die Verbesserung der Bedingungen für einen nachhaltigen Zugang zu Mineralien und Sekundärrohstoffen auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene zum Ziel hat;
32. nimmt die zunehmende Kritik am wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen der Biokraftstoffproduktion zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, Forschung und Innovation auf dem Gebiet der nachhaltigen Rohstoffversorgung durch effiziente Gewinnung und Erschließung von Ressourcen, effiziente Materialverwendung und die Verwertung von Altprodukten zu fördern;
33. ist der Auffassung, dass Gewinnung, Erfassung und Herstellung von Roh- und Grundstoffen entsprechend dem Grundsatz der Nachhaltigkeit erfolgen sollten, bei dem die natürlichen Prozesse in den Ökosystemen unangetastet bleiben statt verändert zu werden;
34. fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um ein internationales Abkommen über Konfliktressourcen zu erreichen, dessen hauptsächliches Ziel darin bestehen würde, sämtlichen Handel mit Ressourcen zu verbieten, die bewaffnete Konflikte anheizen oder derartigen Konflikten entstammen; verlangt, dass bis dahin eine Regelung ausgearbeitet wird, die den Handel mit und die Vermarktung von Konfliktressourcen innerhalb der Europäischen Union verbietet und alle Länder, die am Diamantenhandel beteiligt sind, dazu auffordert, sich dem im Kimberley-Prozess vorgesehenen Zertifizierungssystem für den internationalen Handel mit Rohdiamanten ohne Einschränkungen anzuschließen; fordert dazu auf, die Transparenz mit Hilfe der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft und anderer Initiativen zu fördern;
35. erneuert seine Aufforderung an den Rat und die Kommission, fairen Handel und andere unabhängig überwachte Handelsinitiativen zu fördern, die ihren Beitrag dazu leisten, soziale und ökologische Standards zu erhöhen, indem sie kleine und marginalisierte Erzeuger in Entwicklungsländern unterstützen; ermuntert Behörden in der Europäischen Union, Kriterien für fairen Handel und Nachhaltigkeit zum Bestandteil ihrer öffentlichen Ausschreibungen und ihrer Beschaffungspolitik zu machen;
36. erklärt sich besorgt darüber, dass ein wachsender Anteil der Ressourcen der Erde für die Viehhaltung genutzt wird; erinnert an den genannten Bericht der FAO mit dem Titel "Livestock's Long Shadow" vom November 2006, dem zufolge Fleischindustrie und Viehhaltung ca. 18 % der weltweiten Gesamtemissionen von Treibhausgasen verursachen und auch die Abholzung der Wälder in den Entwicklungsländern beschleunigen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte in diesem Sektor einzuleiten und außerdem im Rahmen der internationalen Klimaverhandlungen Anreizmechanismen zu schaffen, um der Abholzung der Wälder vorzubeugen;
37. ist der Auffassung, dass die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft, die dem Ziel dient, staatliches Handeln durch die Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht im Grundstoffsektor zu stärken, weltweit umgesetzt werden sollte, um bessere Möglichkeiten für Entwicklungsländer zu schaffen, einen gerechten Gegenwert für ihre natürlichen Ressourcen zu erhalten;
38. betont, dass die hohen Ölpreise noch mehr dazu zwingen, zügig einen anderen Ansatz in der Energiepolitik zu benutzen, und zwar mit dem Ziel der Steigerung der Energieeffizienz und einer verstärkten Nutzung anderer – auch erneuerbarer – Energiequellen;
39. ist sich darüber im Klaren, dass der Klimawandel am stärksten die Gemeinwesen treffen wird, die bereits jetzt mit schwerwiegenden sozialen und ökonomischen Problemen kämpfen; weist darauf hin, dass vor allem Frauen eine empfindliche Gruppe sind; unterstützt Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel vor Ort durch entsprechende internationale finanzielle und technische Unterstützung;
40. erklärt sich besorgt darüber, dass China ausländischen Unternehmen nicht gestattet, in Bereichen wie z.B. dem Stahlsektor Mehrheitsbeteiligungen zu erwerben, und eine Reihe von Mechanismen eingeführt hat, die die Ausfuhr metallischer Rohstoffe einschränken bzw. deren Aufkauf im Ausland mit staatlichen Mitteln unterstützen; weist darauf hin, dass durch derartige Praktiken große Schwierigkeiten für die EU-Industrie und deren Interessen an der Einhaltung der auf den Klimawandel bezogenen Ziele und der Ausfuhr von Energie sparenden Technologien, Technologien für erneuerbare Energieträger und Ressourcen schonenden Technologien entstehen und daher mit allen verfügbaren Mitteln gegen die genannten Praktiken vorgegangen werden muss, auch durch die politische und finanzielle Begünstigung von Technologietransfer;
41. macht deutlich, dass die neue Handelspolitik einiger aufstrebender Länder und vor allem Chinas, die sich weltweit und insbesondere in Afrika um Rohstoffe bemühen, schwerwiegende negative Auswirkungen auf die weltweite Sicherheit des Zugangs zu Grundstoffen hat; betont die Notwendigkeit, von der heutigen Verhaltensweise, die sich auf Beziehungen zwischen einzelnen Staaten stützt und keine Rücksicht auf Menschenrechte, soziale Verantwortung von Unternehmen sowie Umwelt- und Sozialnormen nimmt, abzukommen zugunsten eines multilateralen Ansatzes, der auf den Kriterien der Suffizienz und der Nachhaltigkeit der Ressourcennutzung beruht;
42. begrüßt die in der genannten Mitteilung über die Wettbewerbsfähigkeit der Metallindustrie angekündigte Initiative der Kommission, auch weiterhin mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Mittel gegen Handelspraktiken vorzugehen, die gegen internationale Handelsabkommen verstoßen;
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43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen wie der UNCTAD, der WTO, der Weltbank, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (CFC) und der FAO zu übermitteln.
Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu der Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick (2008/2010(INI))
– in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 12. September 2007 mit dem Titel "Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick" (KOM(2007)0507), vom 12. Mai 2004 (KOM(2004)0343) und vom 23. August 2004 (KOM(2004)0543) mit dem Titel: "Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage",
– unter Hinweis auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags betreffend die besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon durch die Artikel 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt werden wird, und auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Ziffer 60 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007 in Brüssel,
– in Kenntnis der Schlusserklärung der XIII. Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage, die am 5. Oktober 2007 auf Madeira unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2000 zum Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags: die EU- Regionen in äußerster Randlage(1), seinen Standpunkt vom 7. Juli 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(2) und seine Entschließung vom 28. September 2005 zu einer verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage(3)
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei (A6-0158/2008),
A. in der Erwägung, dass die Azoren, Französisch-Guayana, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique und Réunion von der Dauerhaftigkeit, Intensität und Häufung ihrer Nachteile geprägt sind, unter anderem von ihrer sehr großen Abgelegenheit vom europäischen Kontinent, ihrer Insellage beziehungsweise isolierten Lage, dem Klima und schwierigen Reliefbedingungen sowie der geringen Größe der Märkte,
B. in der Erwägung, dass Saint-Martin und Saint-Barthélemy, die verwaltungstechnisch und politisch von Guadeloupe getrennt sind, in den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (durch den Vertrag von Lissabon geänderter EG-Vertrag) namentlich als neue Regionen in äußerster Randlage aufgeführt sind,
C. in Erwägung der Struktur der Volkswirtschaften der Regionen in äußerster Randlage, die durch eine enge Bindung zur Landwirtschaft und Fischerei gekennzeichnet ist, welche gemeinsam mit den Dienstleistungen (insbesondere dem Fremdenverkehr) Wirtschaftstätigkeiten sind, die in diesen Regionen ein sehr wichtiges Arbeitsplatzreservoir darstellen,
D. unter Hinweis auf die sozioökonomische Abhängigkeit der Gebiete in äußerster Randlage von den Fischereiressourcen ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) sowie auf die biologische Empfindlichkeit ihrer Fischereizonen,
E. in der Erwägung, dass das unmittelbare geografische Umfeld der Regionen in äußerster Randlage sehr begrenzte Marktchancen bietet, während die Märkte der Regionen in äußerster Randlage höchst attraktiv für alle benachbarten Drittländer sind,
F. in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage völlig abhängig von Verkehrsmitteln sind und dass die mit der Beförderung von Personen und Waren verbundenen Mehrkosten, die unzureichende Taktfrequenz oder Anbindung, die Höhe der Tarife und die Schwierigkeiten bei der Einführung bzw. Aufrechterhaltung eines Regionalverkehrs für die wirtschaftliche Entwicklung und die Zugänglichkeit der Regionen in äußerster Randlage erhebliche Hindernisse darstellen,
G. in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage in den letzten drei Jahren von wichtigen Reformen der Gemeinschaft direkt betroffen waren, so etwa von denen der Finanziellen Vorausschau, der Regionalpolitik 2007-2013, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, der staatlichen Beihilfen, der Gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker und Bananen sowie des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme Landwirtschaft und Fischerei, und dass diese Entwicklungen oft schwerwiegende Konsequenzen für diese Regionen hatten,
H. in der Erwägung, dass die politischen Prioritäten der Union, die im Einklang mit immer strengeren, durch die Globalisierung bedingten internationalen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber der WTO, stehen müssen, den besonderen Maßnahmen für die Regionen in äußerster Randlage zuweilen zuwiderlaufen,
I. in der Erwägung, dass das relative Gewicht der Regionen in äußerster Randlage in einer Europäischen Union, deren Mitgliederzahl sich von 12 auf 27 erhöht hat, stark abgenommen hat,
J. in der Erwägung, dass das Erscheinungsbild der Regionen in äußerster Randlage, die oft mit Regionen gleichgesetzt werden, die am Tropf gemeinschaftlicher oder nationaler Finanzmittel hängen, ohne dass die positive Wirkung dieser Finanzierungen Erwähnung findet, durch den realen Mehrwert, den sie der Union im ökologischen, kulturellen oder geostrategischen Bereich sowie auf dem Gebiet der Raumfahrt – Trümpfe, die nicht unmittelbar ins Auge springen – verschaffen, nur wenig verbessert wird,
K. in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage wertvolle Vorposten Europas in der Karibik, in unmittelbarer Nähe des Mercosur, vor der Küste Afrikas im Indischen und Atlantischen Ozean sind, dank deren die Union Anspruch auf den weltweit größten Meeresraum mit einer ausschließlichen Wirtschaftszone von 25 Millionen km2 und einem Reichtum an Ressourcen jeglicher Art erheben kann,
Bilanz der verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage
1. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission drei Jahre nach der Veröffentlichung so ehrgeiziger politischer Dokumente wie der vorgenannten Mitteilungen über die "verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage" eine neue Mitteilung zu diesem Thema vorlegt;
2. fordert, dass das Referat Koordinierung der Fragen im Zusammenhang mit den Regionen in äußerster Randlage der GD Regionalpolitik aufgrund des Umfangs der Themenbereiche und der Komplexität der betroffenen Politikbereiche in der Kommission erhalten bleibt und dass sein Personal deutlich aufgestockt wird, damit die für die Fortführung seiner Aufgaben unerlässlichen Mittel gewährleistet sind;
3. stellt fest, dass die Mitteilung eine ausgesprochen positive Bilanz der Maßnahmen der Kommission zieht, obwohl eine Vielzahl der Maßnahmen, deren sie sich rühmt, nur teilweise den Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage entsprechen (insbesondere in den Bereichen Verkehr und Anbindung, Forschung, Fischerei bzw. regionale Zusammenarbeit) und sich kein Hinweis auf die Schwierigkeiten findet, die bei ihnen beispielsweise im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Regelungen für die staatlichen Beihilfen aufgetreten sind, und auf die Anstrengungen, die sie diesbezüglich unternommen haben;
4. stellt fest, dass die Maßnahmen der Strukturfonds weiterhin einen großen Beitrag zur Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage leisten; wünscht jedoch, dass der in diesen Regionen erreichte Kohäsionsgrad mit anderen Indikatoren gemessen wird als nur mit dem BIP im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt und dass die Kohäsionspolitik mit den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft themenübergreifend besser verzahnt wird, um die Synergieeffekte zu erhöhen; fordert die Kommission auf, sich flexibler zu zeigen und ihre derzeitigen und künftigen politischen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag den Gegebenheiten der Regionen in äußerster Randlage noch besser anzupassen;
5. nimmt die zufrieden stellenden Ergebnisse zur Kenntnis, die im Rahmen der POSEI (Landwirtschaft und Fischerei) und im Zuckerrohr-, Rum- und Bananensektor erzielt wurden; wünscht, dass den finanziellen Konsequenzen, die sich für diese landwirtschaftlichen Sektoren aus den laufenden internationalen Verhandlungen und den Maßnahmen im Rahmen der WTO ergeben könnten, wirksam Rechnung getragen wird; bleibt im Vorfeld der Halbzeitbewertung der POSEI und der Bewertung der differenzierten Steuersysteme wachsam;
6. vertritt die Auffassung, dass die besonderen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage eine Strategie erfordern, die auf Konzepten und Maßnahmen beruht, die weder Übergangskriterien noch konjunkturbedingten Wohlstandsentwicklungen unterliegen, den verschiedenen Bedürfnissen jeder Region angepasst sind und dazu beitragen, den dauerhaften Zwängen, denen diese Regionen ausgesetzt sind, zu begegnen;
7. fordert die Kommission auf, alle Besonderheiten und Unterschiede zwischen den Regionen in äußerster Randlage anzuerkennen sowie ihre Rolle bei der Integrierten Meerespolitik der Union zu berücksichtigen und in ihren Plan Unterstützungsmaßnahmen für die Fischereisektoren dieser Regionen aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die Kommission eine positive Unterscheidung zugunsten der Fischereiflotten der Gebiete in äußerster Randlage hinsichtlich des Zugangs zu den vor den Küsten dieser Regionen vorkommenden Fischereiressourcen vornehmen und insbesondere die Nachhaltigkeit der handwerklichen Fischerei gewährleisten sollte;
Reifungsphase der verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage
8. bedauert, dass die von der Kommission im Rahmen der Reifungsphase vorgelegten Vorschläge hauptsächlich Maßnahmen betreffen, die bereits ergriffen wurden oder vor dem Abschluss stehen (transeuropäisches Verkehrsnetz, transeuropäisches Energienetz, 7. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie Regionalpolitik); erwartet Erläuterungen zu den konkreten und operationellen Mitteln, die den Regionen in äußerster Randlage zum Ausbau dieser Möglichkeiten angeboten werden;
9. ist besorgt darüber, dass die Kommission den Instrumenten zur Bewertung der Gemeinschaftspolitik und der Gemeinschaftsinstrumente zugunsten der Regionen in äußerster Randlage und der Abschätzung der quantitativen Auswirkungen der Nachteile dieser Regionen im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Methode zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zunehmend mehr Bedeutung beimisst;
10. wünscht, dass die Tendenz, immer mehr arithmetische Begründungen für die Maßnahmen zu berücksichtigen, keinen Vorwand dafür darstellt, einen Teil der EU-Politik für die Regionen in äußerster Randlage wieder in Frage zu stellen oder die institutionellen und wirtschaftlichen Akteure in den Regionen in äußerster Randlage zu entmutigen, indem ihnen Bedingungen vorgeschrieben werden, die zu schwer zu erfüllen sind;
11. bedauert, dass die GD Handel offensichtlich nicht daran interessiert ist, die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage bei der Aushandlung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zu berücksichtigen, und fordert die Kommission eindringlich auf, weiterhin nach Kompromissen zu suchen, die den Interessen der betroffenen Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der endgültigen Abkommen, die mit den AKP-Staaten geschlossen werden, Rechnung tragen;
12. wünscht, dass die Kommission unter Beweis stellt, dass sie wirklich die Absicht hat, die regionale Integration der Regionen in äußerster Randlage zu fördern, damit dem "Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld ("Grand Voisinage")", den sie 2004 angekündigt hat, Substanz verliehen wird;
13. ist besorgt über einige von der Kommission im Bereich Verkehr vorgeschlagene Maßnahmen, insbesondere über die Bewertung der besonderen Bedürfnisse oder die Berücksichtigung der externen Umweltkosten; bekräftigt, dass es diesbezüglich einer differenzierten Behandlung der Regionen in äußerster Randlage bedarf, insbesondere was die Aufnahme der Zivilluftfahrt in das Europäische Emissionshandelssystem (Emission Trading System, ETS) betrifft, damit die unternommenen Bemühungen um einen Ausgleich ihrer schlechten Anbindung nicht wieder in Frage gestellt werden;
14. vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft als Katalysator für Initiativen wirken müssen, mit denen ausgehend von den Regionen in äußerster Randlage vor allem im Rahmen von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor Kompetenzzentren entwickelt werden, deren Grundlage Bereiche wie Abfallbewirtschaftung, erneuerbare Energien, Selbstversorgung mit Energie, biologische Vielfalt, Mobilität der Studenten, Forschung in den Bereichen Klimawandel oder Krisenmanagement bilden, in denen ihre Vorteile und ihr Know-how genutzt werden können;
15. weist darauf hin, dass zahlreiche fortzusetzende und einzuleitende Maßnahmen und Programme mit Blick auf die Regionen in äußerster Randlage geeignet sind, erhebliche Beiträge zu festgelegten gemeinschaftlichen und internationalen Prioritäten zu leisten, insbesondere in Bereichen wie Klimaerwärmung, Schutz der biologischen Vielfalt, erneuerbare Energien, Gesundheitswesen in den Entwicklungsländern, Ernährung, Diversifizierung der Wirtschafts- und Produktionstätigkeiten; begrüßt die Durchführung insbesondere des Programms NET-BIOME (NETworking tropical and subtropical Biodiversity research in OuterMost regions and territories of Europe in support of sustainable development), das ein wichtiges Beispiel für das Potenzial der Regionen in äußerster Randlage im Bereich der wissenschaftlichen Forschung darstellt; fragt sich jedoch, warum trotz der Vielzahl an durchgeführten Vorhaben und des riesigen Potenzials der Regionen in äußerster Randlage diese bisher kaum am Europäischen Forschungsraum (EFR) beteiligt sind;
16. fordert, dass die bisher zugunsten der Regionen in äußerster Randlage unternommenen Anstrengungen fortgesetzt werden, um einerseits vermehrt örtliche Forschungseinrichtungen zu schaffen, die dem vorhandenen Potenzial gerecht werden, und andererseits die Entwicklung attraktiver, leistungsfähiger, mit realen Mitteln ausgestatteter und den in der Europäischen Union bestehenden Hochschulen gleichwertiger Hochschulen zu fördern und zu unterstützen;
Diskussion über die Zukunft der Strategie der Union für die Regionen in äußerster Randlage
17. beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, eine Diskussion über die Zukunft der Strategie für die Regionen in äußerster Randlage in Form einer Konsultation der Öffentlichkeit einzuleiten, deren Ergebnisse in die Ausarbeitung eines neuen Vorschlags vor 2009 eingehen werden;
18. besteht jedoch darauf, dass diese Diskussion nicht nur auf die genannten Herausforderungen (Klimawandel, demographische Entwicklung und Steuerung der Migrationsströme, Landwirtschaft und Meerespolitik) beschränkt wird, auch wenn diese Themen natürlich unverzichtbar sind, und vertritt die Auffassung, dass diese Diskussion unbedingt die Umsetzung der Lissabon-Strategie in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage einschließen sollte;
19. fordert nachdrücklich, dass die Bedeutung des Artikels 299 Absatz 2 des EG-Vertrags (künftig die Artikel 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der das Fundament der EU-Politik für die Regionen in äußerster Randlage und die Grundlage der Berücksichtigung darstellt, die sie bei den Dienststellen der Kommission finden, Eingang in die Tagesordnung der Diskussionen findet, um ihnen die rechtliche, institutionelle und politische Bedeutung zu verleihen, die ihnen zukommt;
20. unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Versorgungsleistungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Regionen in äußerster Randlage, vor allem in den Bereichen Luft- und Seeverkehr, Post, Energie und Kommunikation;
21. erachtet es als dringend notwendig, Maßnahmen zu beschließen, die dazu beitragen, die Dauerhaftigkeit der Arbeitslosigkeit, der Armut und der Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung in den Regionen in äußerster Randlage, die dort EU-weit am höchsten sind, zu bekämpfen;
22. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, die von der Brückenklausel des Artikels 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Gebrauch machen möchten, zu unterstützen;
23. vertritt die Auffassung, dass die Regionen in äußerster Randlage für die Union bei ihren derzeitigen Überlegungen über die klimatischen Störungen mit Blick sowohl auf die Beobachtung von Gefährdungen, die Vermeidung von Schäden, die Reaktion auf Katastrophen als auch auf den Erhalt der Ökosysteme eine Chance darstellen; fordert diesbezüglich, dass der Rat umgehend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erlässt, der ausdrücklich auf die besonderen Merkmale der äußersten Randlage eingeht; wünscht ferner, dass in den Vorschlägen der Kommission zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union in Katastrophenfällen die mit der geografischen Lage dieser Regionen zusammenhängende Sachkenntnis genutzt wird;
24. wünscht, dass die künftige gemeinsame Einwanderungspolitik der Lage der Regionen in äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit schenkt, die allesamt von benachteiligten Drittländern umgebene Außengrenzen der Union sind und unter sehr starkem Zuwanderungsdruck stehen, der neben einem Bevölkerungswachstum, das oft noch weit über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, in diesen Regionen Besorgnis erregende wirtschaftliche und soziale Spannungen nach sich zieht;
25. fordert, dass die Gemeinschaftsförderung für die Landwirtschaft der Regionen in äußerster Randlage, auf die kürzer eingegangen wird als auf die übrigen Themen, Gegenstand eingehender Überlegungen über die Festlegung der wirklichen Herausforderungen, die Notwendigkeit einer Entwicklung hin zur lokalen Selbstversorgung, die Höhe der Einkommen der Landwirte, die Unterstützung von Erzeugerorganisationen zur Förderung der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, die Bedeutung von Umweltaspekten und die Berücksichtigung der Auswirkungen der eingeleiteten handelspolitischen Öffnung durch die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und die künftigen Freihandelsabkommen, die derzeit mit mehreren Regionen Lateinamerikas ausgehandelt werden, ist;
26. ist der Auffassung, dass die Regionen in äußerster Randlage ins Zentrum der Meerespolitik der Union rücken müssen, und fordert nachdrücklich, die Rolle, die sie im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung der Meere, Ozeane und Küstengebiete sowie die Gestaltung der internationalen Meerespolitik spielen können, zu einem Schwerpunkt der Debatte über diese Frage zu machen;
27. fordert die Kommission, den Rat und die übrigen EU-Institutionen auf, die künftige Gemeinschaftsfinanzierung der Strategie der Union für die Unterstützung der Regionen in äußerster Randlage und des Ausgleichs der Nachteile aufgrund ihrer äußersten Randlage effizient und angemessen zu gewährleisten;
28. empfiehlt, dass die Mittel zur Überwindung der geringen Größe der lokalen Märkte, das immer offenere Wettbewerbsumfeld, der schwere Zugang zu den Absatzmöglichkeiten auf dem kontinentaleuropäischen Markt oder in ihrem jeweiligen geografischen Umfeld, die bessere Verknüpfung der Finanzierungen Europäischer Regionalentwicklungsfonds/Europäischer Entwicklungsfonds (EFRE/EEF) und Europäischer Regionalentwicklungsfonds(/Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (EFRE/DCI) für die Kooperationsvorhaben mit den Nachbarländern ebenfalls als vorrangige Themen betrachtet werden, über die ebenso nachgedacht werden muss wie über die wirksame Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage an der europäischen Politik in den Bereichen Innovation und Kampf gegen die digitale Kluft, um den uneingeschränkten Zugang der Bevölkerung dieser Regionen zu den durch die neuen Technologien geschaffenen Informations- und Kommunikationsmitteln, beispielsweise dem Breitband-Internetzugang, sicherzustellen;
29. beharrt darauf, dass die Partnerschaft, die für den Erfolg der Debatte unabdingbar ist, nicht nur auf die europäischen, innerstaatlichen und lokalen öffentlichen Organe beschränkt bleibt, sondern wie in der Vergangenheit Gelegenheit bietet, an den Überlegungen das gesamte wirtschaftliche Gefüge der Regionen in äußerster Randlage zu beteiligen, das von strukturierten Organisationen repräsentiert wird, die die Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik tagtäglich vor Ort erleben; fordert die Kommission auf, nach der am 14. und 15. Mai 2008 von der Kommission in Brüssel veranstalteten Partnerschaftskonferenz zur Zukunft der europäischen Strategie bezüglich der Regionen in äußerster Randlage rasch eine neue Mitteilung vorzulegen, die den Fortschritten Rechnung trägt, die auf dieser Konferenz zustande gekommen sind;
30. vertritt die Auffassung, dass die Wertschätzung der besonderen Vorteile der Regionen in äußerster Randlage als Vorposten der Union außerhalb des europäischen Kontinents die beste Strategie ist, um unter anderem durch einen Fremdenverkehr, der die ganze Reichhaltigkeit ihrer Geschichte und ihres kulturellen, künstlerischen und architektonischen Erbes einbezieht, das zu erhalten die Union sich schuldig ist, eine endogene und dauerhafte Entwicklung dieser Regionen zu gewährleisten;
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31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Regionen in äußerster Randlage sowie dem amtierenden Präsidenten der Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel "Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013) – Stärkung der Verbraucher – Verbesserung des Verbraucherwohls – wirksamer Verbraucherschutz" (KOM(2007)0099),
– unter Hinweis auf die vom Rat auf seiner Tagung vom 30. und 31. Mai 2007 angenommene Entschließung zur verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu den Verpflichtungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zu dem Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zum Thema "Überprüfung des Binnenmarkts: Beseitigung von Schranken und Mängeln anhand einer verbesserten Umsetzung und Durchsetzung"(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu dem Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts (KOM(2007)0724),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Begleitdokument zu der Mitteilung ,Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts" – Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement" (KOM(2007)0725),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität: eine neue gesellschaftliche Vision für das Europa des 21. Jahrhunderts" (KOM(2007)0726),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Initiativen im Bereich der Finanzdienstleistungen (SEK(2007)1520) (Begleitdokument zu der Mitteilung der Kommission über einen Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0155/2008),
Einleitung
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission zu der verbraucherpolitischen Strategie der Europäischen Union und würdigt ebenfalls die Bemühungen der Kommission um eine Einbeziehung der Verbraucherkultur auf einem höheren Stand des Verbraucherbewusstseins, was die Grundlage für eine bessere Umsetzung und Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens bildet;
2. hält einen horizontalen Ansatz in der Verbraucherpolitik für notwendig und unerlässlich, um den Verbraucherinteressen in allen einschlägigen Politikbereichen Rechnung zu tragen, damit ein hohes Niveau des Schutzes für sämtliche Verbraucher der Europäischen Union sichergestellt wird; begrüßt deshalb, dass die Kommission die Notwendigkeit herausstellt, dafür Sorge zu tragen, dass der Binnenmarkt den Erwartungen und Belangen der Bürger stärker entgegenkommt; unterstreicht, dass der Verbraucherschutz und die Vollendung des Binnenmarkts keine entgegengesetzten Ziele sind, sondern im Gegenteil Hand in Hand gehen; verweist die Kommission in dieser Hinsicht darauf, dass die Verbraucherpolitik in sämtlichen Politikbereichen bereits im Stadium der Folgenabschätzung präsent sein sollte;
3. ist der Auffassung, dass den Erfordernissen des Verbraucherschutzes nur dann mit Rechtsvorschriften Genüge getan werden kann, wenn sie besser und einfacher sind und unter Beteiligung aller zuständigen Generaldirektionen der Kommission – Gesundheit und Verbraucher; Justiz, Freiheit und Sicherheit; Binnenmarkt und Dienstleistungen; Wettbewerb – vorbereitet werden;
4. unterstreicht, dass die Überprüfung des Besitzstandes im Verbraucherschutz zu einem in sich schlüssigeren Rechtsrahmen für die Rechte der Verbraucher führen sollte; verweist auf seine Präferenz für einen gemischten Ansatz, d.h. ein horizontales Instrument mit dem primären Ziel, die Kohärenz der bestehenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die Schließung von Lücken zu ermöglichen, indem Querschnittsthemen, die allen Richtlinien gemeinsam sind, zu folgerichtigen Rechtsvorschriften gruppiert werden; vertritt die Auffassung, dass spezifische Fragen weiterhin getrennt in den sektoralen Richtlinien behandelt werden sollten; die seit langem etablierten Grundsätze der Verbraucherrechte sollten auch in der digitalen Welt angewandt werden; fordert nachdrücklich, dass im Kontext der Überprüfung des Besitzstands intensivere Schritte zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes – einschließlich des Schutzes der Privatsphäre und der Sicherheit – in der digitalen Welt ergriffen werden, ohne jedoch der Industrie zusätzliche und ungerechtfertigte Belastungen aufzuerlegen;
5. bedauert die schwache Betonung des Vertragsrechts für den Verbraucherschutz und fordert die Kommission auf, sich auf die Arbeiten zu stützen, die im Zuge des Projekts zum Vertragsrecht geleistet wurden, und erforderlichenfalls eine Neuausrichtung des Projekts vorzunehmen;
6. unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen um die Einführung von Standardverträgen und standardisierten Bedingungen für online abgeschlossene Verträge, die in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Rechtskraft haben würden, da zu den größten Hindernissen bei der Entwicklung eines Binnenmarkts für den Einzelhandel Unsicherheiten bei den Verbraucherverträgen gehören;
7. betont die wichtige Rolle der Verbraucherorganisationen für die Verbesserung der Verbraucherkultur; hält starke und unabhängige Verbraucherorganisationen für die Grundlage einer effektiven Verbraucherpolitik; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, angemessene Finanzmittel für solche Organisationen bereitzustellen; legt der Kommission nahe, bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen für den Bereich des Verbraucherschutzes die Kontakte zu regierungsunabhängigen Verbraucherorganisationen zu intensivieren, da sie optimal gerüstet sind, die tatsächlichen Bedürfnisse der Verbraucher zu ermitteln;
8. begrüßt den Vorschlag, dass innerhalb der Kommission Verbindungsbeauftragte für Verbraucherfragen benannt werden; fordert jede einschlägige Generaldirektion dringend auf, jährliche Berichte über die Einbeziehung der Verbraucherpolitik in ihren Verantwortungsbereich zu veröffentlichen;
9. ist der Auffassung, dass ein starkes System des Verbraucherschutzes, das überall in Europa wirksam ist, Verbrauchern sowie wettbewerbsfähigen Herstellern und Verkäufern Nutzen bringen wird; unterstreicht, dass dies Anreize für die Unternehmen schaffen wird, langlebigere Güter zu produzieren und zu verkaufen, was zu nachhaltigerem Wachstum führt; unterstreicht, dass ein effektiver und verbesserter Verbraucherschutz notwendig ist, um einen besser funktionierenden Binnenmarkt zu verwirklichen;
10. fordert Maßnahmen, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass die 27 nationalen Mini-Märkte innerhalb der Europäischen Union tatsächlich in den größten Einzelhandelsmarkt in der Welt umgewandelt werden; ist der Auffassung, dass dies voraussetzt, dass sich die Bürger bei Einkäufen im Internet genauso sicher fühlen wie im örtlichen Eckladen, und dass sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im gesamten Binnenmarkt auf dieselben einfachen Regeln verlassen können; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu prüfen, wie der Schutz für die KMU verbessert werden kann, insbesondere mithilfe einer Regelung für kleine Unternehmen ("Small Business Act");
11. unterstreicht, dass die Vollendung des Binnenmarkts eine Priorität darstellen muss; erkennt die positive Rolle an, die der Euro für die Verringerung der Transaktionskosten, die Erleichterung grenzübergreifender Preisvergleiche für die Verbraucher und die Steigerung des Potenzials des Einzelhandelsbinnenmarkts gespielt hat; ermutigt die neuen Mitgliedstaaten zur Fortsetzung der Reformen, damit sie den Euro einführen können, sobald sie die Maastricht-Kriterien erfüllen, und auf diese Weise in vollem Umfang von der positiven Auswirkung der einheitlichen Währung auf den Binnenmarkt profitieren; fordert die Beseitigung aller noch bestehenden Schranken und Hindernisse, um das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Käufe und Verträge, insbesondere in Bezug auf Dienstleistungen, sicherzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf Sprache, Kultur und Verbraucherpräferenzen ein spezifischer Ansatz erforderlich ist;
12. unterstreicht, dass europäische Standards in der Verbraucherpolitik und die Initiativen zur Selbstregulierung als Bezugsgrößen für weltweite Standards und bewährte Praktiken dienen sollten, und begrüßt den Umstand, dass Europa ein Trendsetter ist und seine Überzeugungskraft dazu nutzt, die Verbraucherrechte weltweit zu verbessern;
13. ermutigt die Kommission, die Verbraucherrechte in Verbindung mit der Produktsicherheit weiterhin energisch zu unterstützen, indem sie die Integrität des CE-Zeichens gewährleistet und die Marktüberwachung auf allen geeigneten nationalen Ebenen verbessert, auf das RAPEX (Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte ausgenommen Lebensmittel) zurückgreift und bewährte Lösungen für die Marktüberwachung unter den Mitgliedstaaten austauscht; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die bestehenden Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt und von den Mitgliedstaaten uneingeschränkt durchgesetzt werden, einschließlich einer Bewertung der Möglichkeit einer Überprüfung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(5) ("Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit"); verweist darauf, dass das CE-Zeichen fälschlicherweise als allgemeiner Hinweis auf einen von einer dritten Stelle durchgeführten Qualitätstest oder als Herkunftskennzeichnung ausgelegt werden kann; macht jedoch auch darauf aufmerksam, dass die Kommission aufgefordert worden ist(6), eine eingehende Analyse im Bereich der Kennzeichnungen für die Verbrauchersicherheit vorzulegen und erforderlichenfalls anschließend entsprechende Legislativvorschläge auszuarbeiten;
14. begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktsicherheit auf internationaler Ebene zu verstärken, vor allem mit den chinesischen, amerikanischen und japanischen Regierungsstellen; weist darauf hin, dass ein kontinuierlicher Dialog und der ständige Austausch von Informationen über die Produktsicherheit im Interesse aller Parteien liegen und von zentraler Bedeutung für den Aufbau von Verbrauchervertrauen sind; fordert die Kommission dringend auf, dem Europäischen Parlament in regelmäßigen Abständen darüber Bericht zu erstatten;
Verbesserte Wissensgrundlage
15. ist der Auffassung, dass von den Verbrauchern in der Regel ein rationales Handeln vor einem Kauf erwartet werden kann, jedoch nicht, dass sie sich im Falle von Problemen ihrer Rechte uneingeschränkt bewusst sind; fordert deshalb eine verstärkte Schwerpunktsetzung auf das tatsächliche Verbraucherverhalten, wobei die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen (wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit bestimmten Behinderungen) zu berücksichtigen sind; verweist auf die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene und kürzlich verabschiedete Haushaltslinie für ein Pilotvorhaben, dessen Ziel u. a. darin besteht, eine Verbraucherdatenbank zu entwickeln, Erhebungen und Befragungen durchzuführen und einen Vergleich der Leistungen in den Mitgliedstaaten vorzunehmen; begrüßt die Arbeit der Kommission zur Entwicklung einer Anzeigetafel für die Verbraucherpolitik, die zu einem besseren Verständnis u. a. von Preisstrukturen, Verbraucherverhalten und Verbraucherzufriedenheit führen wird;
16. unterstreicht die Notwendigkeit, dass etwaige Harmonisierungsmaßnahmen sorgfältig und zielgerichtet konzipiert werden, um die wirklichen Probleme anzugehen, mit denen die Verbraucher im Binnenmarkt konfrontiert sind; ist der Auffassung, dass die Harmonisierung dort, wo sie wirklich notwendig ist, umfassend sein sollte, um zu vermeiden, dass der Verbraucherschutz in der Europäischen Union ungleichmäßig ist und von den Unternehmen bei der grenzüberschreitenden Vermarktung von Produkten nur unter Schwierigkeiten berücksichtigt werden kann; weist darauf hin, dass die gegenwärtige Situation für KMU, die europaweit Geschäfte tätigen wollen, abschreckend wirkt und für die Verbraucher verwirrend ist;
17. ist der Auffassung, dass besonderes Schwergewicht darauf gelegt werden sollte, Verbraucher mit den Fertigkeiten und Instrumenten auszustatten, die erforderlich sind, um ihr Vertrauen in das digitale Umfeld zu erhöhen; verweist darauf, dass personenbezogene Daten zur Handelsware sowie zu einem Bestandteil kommerzieller Praktiken, z. B. des so genannten behavioural targeting, geworden sind; ist deshalb der Auffassung, dass der Datenschutz und die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre in jedwede Verbraucherstrategie einbezogen werden sollten; unterstreicht, dass Daten zu jedem Zeitpunkt in jedem Teil der Welt nutzbar sind; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, dass die Rechtsetzungsinstanzen gemeinsam mit der Industrie und Verbraucherorganisationen weltweite Standards für den Datenschutz entwickeln;
18. unterstreicht die wichtige Rolle neuer und immer stärker genutzter Verkaufskanäle wie dem elektronischen Handel für die Stärkung des Wettbewerbs im Binnenmarkt und als Folge davon für die Stärkung der Konsumfähigkeit; vertritt die Ansicht, dass sich der elektronische Handel für die Finanz-, Banken- und Versicherungsmärkte besonders anbietet, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, günstigere Bedingungen für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Einkaufs sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eine Studie über die verschiedenen Mechanismen zur Beilegung von Konflikten zwischen Verbrauchern und Unternehmen durchzuführen, die in den Mitgliedstaaten verwendet werden, mit dem Ziel, die wirksamsten dieser Mechanismen zu ermitteln und ihre Anwendung zu fördern; befürwortet die Schaffung einer soliden Grundlage für den Verbraucherschutz, die vor allem im Bereich der Finanzdienstleistungen von wesentlicher Bedeutung ist;
19. begrüßt den Einsatz des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung als Instrument für eine weitere Verbesserung des analytischen und empirischen Verständnisses von Verbraucherverhalten;
20. ist der Auffassung, dass der Verbraucherschutz ein integraler Bestandteil der Prozesse der Planung und Konzeption von Produkten und Dienstleistungen durch die Unternehmen sein sollte und dass eine Prüfung der Marktveränderungen wichtig ist;
21. fordert Maßnahmen zur Verbesserung des Dialogs zwischen Verbraucherorganisationen und der Industrie auf der Ebene der Europäischen Union unter Einbeziehung sämtlicher Akteure in der Kette der Wertschöpfung; ist der Auffassung, dass ein guter Dialog – einschließlich des Austauschs bewährter Praktiken – die Probleme im Binnenmarkt verringern könnte; unterstützt Initiativen, die dazu bestimmt sind, die Mitwirkung der Akteure der Verbraucherpolitik an Konsultationen und der Politikgestaltung zu ermutigen; begrüßt Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Verbraucherschutz und das Verbraucherbewusstsein in neueren Mitgliedstaaten zu stärken; unterstreicht die Bedeutung einer anhaltenden Unterstützung für Verbraucherorganisationen in der Europäischen Union, insbesondere in neueren Mitgliedstaaten;
22. unterstreicht, dass die Entwicklung einer Verbraucherkultur durch die systematische Erziehung der Verbraucher im Hinblick auf ihre Rechte und deren Geltendmachung unterstützt wird; aus diesem Grund sollten die Europäische Union und die Mitgliedstaaten mehr in die Verbraucherinformation und Aufklärungskampagnen investieren, die die richtigen Botschaften zielgerichtet an die richtigen Verbrauchersegmente weiterleiten; unterstreicht, dass die Verbrauchererziehung Teil des lebenslangen Lernens sein muss, und empfiehlt den Einsatz der neuen Technologien (insbesondere des Internet) als Mittel zur Information der Verbraucher;
23. ist der Auffassung, dass bei der Konzeption der Verbraucherpolitik ein größeres Schwergewicht auf die besonderen Bedürfnissen verwundbarer Gruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit bestimmten Behinderungen gelegt werden sollte und dass der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen ist;
24. betont, dass eine geschlechtsspezifische Dimension wie auch eine altersspezifische und eine ethnische Dimension bei der Entwicklung von Indikatoren und Statistiken berücksichtigt werden müssen, um spezifische Problembereiche zu ermitteln, mit denen unterschiedliche Verbrauchergruppen konfrontiert sind;
Zunehmende Schwerpunktsetzung auf Dienstleistungen
25. verweist auf seine Entschließung zu den Verpflichtungen von Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen; erwartet das einschlägige Arbeitsprogramm der Kommission; fordert die Kommission auf, ihre etwaigen Absichten im Hinblick auf weitere Initiativen auf diesem Gebiet noch detaillierter darzulegen;
26. unterstreicht die Bedeutung der Förderung grenzüberschreitender Transaktionen zur Verbesserung der Wahlfreiheit und der Rolle der Wettbewerbspolitik sowie der Erziehung zu einem verantwortungsbewussten Konsum, um sicherzustellen, dass die Verbraucher im Hinblick auf Preis, Qualität und Vielfalt unter den besten Optionen auswählen können, insbesondere hinsichtlich grundlegender Güter und Dienstleistungen wie Nahrungsmittel und Wohnraum, Bildung, Gesundheit, Energie, Verkehr und Telekommunikation; betont, dass insbesondere eine stärkere Liberalisierung des Dienstleistungsmarkts erforderlich ist, um den Wettbewerb zu fördern und den Verbrauchern dadurch niedrigere Preise zu bieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Innovationen im Bereich der Finanzdienstleistungen zu fördern, um den Verbrauchern bessere Möglichkeiten zu bieten;
27. unterstreicht die Notwendigkeit, zusätzlich zu angemessenen und effektiven Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers für eine gute Kommunikation über dieses Thema zu sorgen, damit den Verbrauchern deutlich gemacht wird, wie sie ihre Rechte gemäß den Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt und andere Rechtsvorschriften zu ihren Gunsten geltend machen können;
28. vertritt die Ansicht, dass besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung des Verbraucherschutzes und der Wahlmöglichkeiten bei der Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen gerichtet werden muss; betont, dass Finanz-, Bank- und Versicherungsprodukte äußerst komplex sind und dass – wenn die Bürger zu einer stärkeren Inanspruchnahme dieser Produkte, insbesondere wenn es um ihre künftigen Renten geht, angehalten werden sollen – mit verbindlichen politischen Maßnahmen zur Förderung der Information und Beratung der Verbraucher sichergestellt werden sollte, dass sich die Verbraucher aller verfügbaren Optionen bewusst sind; unterstreicht jedoch, dass der Verbraucherschutz keine Entschuldigung für Protektionismus sein kann; betont, dass ein vollständig integrierter Markt der Finanzdienstleistungen für Privatkunden von den Kräften des Marktes bestimmt werden muss;
29. vertritt die Ansicht, dass das Hauptproblem im Bereich der Finanzmärkte die Umsetzung und vollständige Anwendung sämtlicher Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie die Harmonisierung unter den Mitgliedstaaten ist; empfiehlt eine Stärkung der einheitlichen Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften, bevor zusätzliche Regeln vorgeschlagen werden; fordert die Kommission in Bezug auf neue Rechtsvorschriften auf, sich an den Grundsatz der besseren Rechtsetzung zu halten und ungerechtfertigte zusätzliche Belastungen für Verbraucher und Industrie zu vermeiden;
Verbesserter Zugang zum Rechtsschutz
30. begrüßt die Schwerpunktsetzung der Strategie auf eine bessere Rechtsdurchsetzung und einen besseren Rechtsschutz, die wichtige Faktoren für die Schaffung von Verbrauchervertrauen sind; ist der Auffassung, dass die Schaffung von Verbrauchervertrauen der wichtigste Faktor für die Vollendung des Binnenmarkts für Konsumgüter und Dienstleistungen ist; befürwortet weitere Arbeiten zu diesem Thema;
31. ist der Auffassung, dass Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten primär außergerichtlich beigelegt werden sollten, da Lösungen, die mit Hilfe von außergerichtlichen Rechtsbehelfen erreicht werden, unter Umständen zügiger und kostengünstiger sind; dies erfordert eine Stärkung der Europäischen Verbraucherzentren und des Systems SOLVIT und eine Aufstockung der Finanzmittel für ihr Netz; verweist darauf, dass es den Mitgliedstaaten freisteht zu verlangen, dass die Partei, die eine Klage zu erheben beabsichtigt, eine vorherige Konsultation durchführen muss, um es der beklagten Partei zu ermöglichen, den beanstandeten Verstoß abzustellen;
32. erinnert daran, dass alternative Streitbeilegungsverfahren (ADR) von ihrer Natur her eine Alternative zu traditionellen und festgeschriebenen rechtlichen Mechanismen sind; der Anreiz zum Rückgriff auf ADR hängt deshalb von der Existenz von Alternativen im Bereich zwingender Rechtsvorschriften ab, die eine effektive, problemlos zugängliche und nicht diskriminierende rechtliche Absicherung für den Verbraucher bieten;
33. verweist darauf, dass die Zunahme des elektronischen Handels eine Harmonisierung der ADR in der gesamten Europäischen Union erforderlich macht, die den Anforderungen in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind(7), und der Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen(8) Genüge tut, die das Parlament zumindest seit 1999 fordert;
34. erinnert daran, dass die Gewährleistung der effektiven Durchsetzung der aus den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erwachsenden Rechte in erster Linie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist; sie sind verantwortlich dafür, ihr nationales Verfahrensrecht so anzupassen, dass diese Rechte zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaftsbeteiligten zügig durchsetzbar sind; zu allererst besitzt die Gemeinschaft nicht die Zuständigkeit, Vorschriften für das nationale Verfahrensrecht vorzuschreiben, und außerdem ist die Gemeinschaft nach Artikel 5 des EG-Vertrags gehalten, nicht über das hinauszugehen, was zur Verwirklichung der Zielvorgaben des Vertrags notwendig ist; dementsprechend müssen die spezifischen Merkmale der nationalen Rechtssysteme in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel so weit wie möglich berücksichtigt werden, indem den Mitgliedstaaten die Freiheit gelassen wird, zwischen verschiedenen Optionen mit gleicher Wirkung zu wählen;
35. fordert die Kommission auf, die Vorteile der Einsetzung eines besonderen Europäischen Verbraucherbeauftragten für grenzüberschreitende Fälle zu untersuchen; stellt fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten über Verbraucherbeauftragte in mehreren Bereichen verfügt, die die Verbraucher beim Umgang mit Wirtschaftsbeteiligten unterstützen; glaubt, dass dieser Ansatz von der Kommission von Land zu Land geprüft werden sollte;
36. stellt fest, dass in einigen – jedoch noch nicht allen – Mitgliedstaaten bereits Ansatzpunkte eines spezifischen Systems des Verbraucherrechtsschutzes bestehen, z. B. Sammelklagen, Gruppenklagen, repräsentative Klagen, Testfälle und Abschöpfungsverfahren; weist darauf hin, dass die Verbraucher infolge dessen in dieser Hinsicht in grenzüberschreitenden Fällen mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften konfrontiert sein können;
37. verweist darauf, dass die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(9) bereits auf den Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher abzielt; unterstreicht, dass diese Richtlinie unter anderem Verbraucherorganisationen die Berechtigung zur Einleitung von Unterlassungsverfahren gibt; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Bericht zu unterbreiten, in dem bewertet wird, inwieweit und warum diese Richtlinie die erwarteten Verbesserungen im Hinblick auf den Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher erbracht bzw. nicht erbracht hat;
38. ist der Auffassung, dass – vor Einleitung von Überlegungen über Rechtsvorschriften auf EU-Ebene – eine eingehende Prüfung möglicherweise bestehender Probleme und der für die Verbraucher erwarteten Vorteile durchgeführt werden sollte;
39. ist der Auffassung, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten verfassungsmäßige Zwänge bestehen, denen bei der Konzeption eines europäischen Modells für den Verbraucherrechtsschutz Rechnung zu tragen ist; ist ferner der Auffassung, dass Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention uneingeschränkt geachtet werden muss; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vorzulegen, wie diesbezüglich der notwendige Ausgleich zwischen den Rechten von Verbrauchern, Verbraucherorganisationen und Wirtschaftsbeteiligten erreicht werden kann;
40. fordert die Kommission auf, die Frage der rechtlichen Absicherung der Verbraucher in den Mitgliedstaaten sorgfältig zu bewerten und dabei zu berücksichtigen, dass sich neue Vorschläge von ihr im Bereich der rechtlichen Absicherung der Verbraucher auf eine eingehende Prüfung möglicherweise bestehender Probleme und der erwarteten Vorzüge für die Verbraucher stützen und im Hinblick auf grenzüberschreitende Verfahren und mögliche Systeme von Sammelklagen umfassende Untersuchungen über die Systeme von Sammelklagen durchgeführt werden sollten; dabei sollte man sich auf weltweite Erfahrungen stützen und den bekundeten Besorgnissen über die Auswüchse und Mängel des Modells der Vereinigten Staaten Rechnung tragen und sich konkret mit der Frage einer angemessenen Rechtsgrundlage für ein solches Instrument auf der Ebene der Europäischen Union befassen; ersucht die Kommission ferner, sofern zweckdienlich, eine kohärente Lösung auf europäischer Ebene vorzuschlagen, die allen Verbrauchern Zugang zu Mechanismen mit kollektiven Rechtsbehelfen für die Regelung grenzüberschreitender Klagen verschafft;
41. fordert die Kommission auf, das Parlament und die Mitgliedstaaten bei der Bewertung dieser Studien zu Rate zu ziehen;
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42. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82), Erwägung 52.
Fortschritte in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) (2007/2202(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle – eine Rahmenstrategie" (KOM(2005)0224),
– gestützt auf Artikel 13 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (KOM(2006)0643),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa – ein Vergleich in den 25 EU-Mitgliedstaaten, Stand Juli 2007,
– unter Hinweis auf die nationalen Berichte über die Umsetzung von Antidiskriminierungsvorschriften und die themenbezogenen Berichte, die von dem von der Kommission zu ihrer Unterstützung und zur Bereitstellung unabhängiger Informationen sowie Beratung zu wichtigen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten eingerichteten Netzwerk von Rechtsexperten für Diskriminierungsfragen erstellt wurden,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokoll Nr. 12,
– unter Hinweis auf die Spezial-Eurobarometer-Erhebung der Kommission über Diskriminierung in der Europäischen Union vom Januar 2007,
– unter Hinweis darauf, dass das Jahr 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle und das Jahr 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs ausgerufen worden ist,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0159/2008),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 6 des EU-Vertrags auf den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht und dass es wichtig ist, dass politische Erklärungen über die Bekämpfung von Diskriminierung auch stets flankiert werden von der schrittweisen Entwicklung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen sowie deren umfassender und korrekter Umsetzung, was insbesondere für die Richtlinien zum Verbot von Diskriminierung und für Projekte zur Förderung der Gleichstellung gilt,
B. in der Erwägung, dass Artikel 6 des EU-Vertrags ebenfalls vorschreibt, dass die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet und dass der Förderung der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 13 des EG-Vertrags im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Politik der Europäischen Union Priorität eingeräumt werden sollte,
C. in der Erwägung, dass Beschäftigung eine der Grundvoraussetzungen für die soziale Integration darstellt, dass aber die Arbeitslosenzahlen in vielen Bevölkerungsgruppen, insbesondere in der Gruppe der Frauen, Einwanderer, Menschen mit Behinderungen, ethnischen Minderheiten, älteren und jüngeren Menschen sowie Menschen mit einzelnen oder nicht anerkannten Fähigkeiten, nach wie vor zu hoch sind; in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit unter denjenigen, die unter Mehrfachdiskriminierung leiden, noch höher ist,
D. in der Erwägung, dass Diskriminierungstatbestände derzeit in den meisten Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Union nicht gemeinschaftsrechtlich erfasst sind und dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG unterschiedliche Schutzniveaus bieten, wodurch Lücken beim Schutz vor Diskriminierungen entstehen, die sich auf die Beschäftigung auswirken,
E. in der Erwägung, dass die umfassende "Mapping"-Studie der Kommission über die Entwicklung von Antidiskriminierungsgesetzen in Europa bestätigt, dass es auf Mitgliedstaatsebene ein regelrechtes Patchwork unterschiedlicher Rechtsvorschriften gibt, das sich quer durch alle Mitgliedstaaten zieht, wodurch der Schutz vor Diskriminierung auf unterschiedliche Weise erfolgt und es häufig an einer einheitlichen Methode bei der Anwendung fehlt, was zu einer mangelnden Harmonisierung bei der Durchführung geführt und bewirkt hat, dass die Menschen über ihre Rechte nicht hinreichend aufgeklärt sind,
F. in der Erwägung, dass die uneinheitliche Durchführung von Antidiskriminierungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten dazu beiträgt, dass Gemeinschaftsrichtlinien zum Verbot von Diskriminierungen in der Praxis nur mangelhaft angewandt werden, wie dies in Berichten wie dem der Europäischen Gruppe von Sachverständigen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung mit dem Titel "Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz: Rechtsvorschriften in fünfzehn EU-Mitgliedstaaten" zum Ausdruck kommt,
G. in der Erwägung, dass der Rat in seiner Entschließung vom 5. Dezember 2007 zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007)(3) die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die durchgängige Berücksichtigung von Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen in allen einschlägigen Politikbereichen weiter zu verfolgen und zu verstärken,
H. in der Erwägung, dass die Kommission deshalb zu Recht Verfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet hat und dies, wenn notwendig, auch weiterhin tun muss,
1. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihrer Gesetzgebung die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten verschiedenen Diskriminierungsgründe gebührend zu berücksichtigen;
2. weist darauf hin, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG Mindestanforderungen festlegen und das Fundament bilden sollten, auf dem eine umfassendere gemeinschaftliche Antidiskriminierungspolitik aufgebaut wird;
3. äußert seine Besorgnis über die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Mängel bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG und über die mangelnde Aufklärung von EU-Bürgern über mögliche Rechtsmittel in Fällen von Diskriminierung;
4. bedauert, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG nicht die diskriminierende Ungleichbehandlung aufgrund von körperlichen Merkmalen wie Größe oder Hautfarbe abdecken, insbesondere betreffend den Zugang zu Arbeitsplätzen, wenn kein direkter Bezug zwischen diesen körperlichen Merkmalen und den für die Ausführung der jeweiligen Arbeiten notwendigen Fertigkeiten besteht;
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG nach Umsetzung all ihrer Vorschriften vollständig, korrekt und effizient umgesetzt und angemessen zur Anwendung gebracht werden und dass gemäß ihren Bestimmungen alle Ausnahmen objektiv gerechtfertigt sind;
6. fordert die zuständigen EU-, nationalen und lokalen Behörden auf, ihre Bemühungen um die Anwendung besser zu koordinieren; fordert einen einheitlichen Ansatz zur Bekämpfung von Diskriminierungen, der alle Gründe für Diskriminierungen gleichzeitig berücksichtigt und ihnen Rechnung trägt;
7. betont, dass staatliche Behörden durch die Gestaltung ihrer Politik, die Erbringung ihrer Dienstleistungen und ihre Beschäftigungspraktiken eine wesentliche Rolle spielen müssen, wenn es darum geht, die Gleichstellung zu fördern und Diskriminierungen vorzubeugen;
8. fordert die Kommission auf, sich dazu zu verpflichten, eine gründliche Überprüfung der Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG vorzunehmen und Auslegungsleitlinien für die Anwendung zu veröffentlichen, um die vollständige und korrekte Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; fordert die Kommission insbesondere auf, zu evaluieren, auf welche Art und Weise die in Artikel 6 und 8 verankerten Ausnahmeregelungen bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht von den Mitgliedstaaten interpretiert wurden; weist darauf hin, dass für die Anwendung beider Richtlinien diverse Mechanismen und Strategien erforderlich sind, die auch die Einhaltung von Vorschriften, proaktive Maßnahmen und die Durchsetzung sowie den effektiven Austausch bewährter Verfahren einschließen;
9. fordert nachdrücklich, dass die Sanktionen im Falle von Verstößen gegen nationale Vorschriften, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG erlassen wurden, effektiv, verhältnismäßig und abschreckend zu sein haben;
10. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG sowie die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben, sorgfältig zu überwachen und durch Vertragsverletzungsverfahren weiterhin Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung dieser Richtlinien so rasch wie möglich vollständig nachkommen; ist der Ansicht, dass der zuständige Fachausschuss des Parlaments an der laufenden Kontrolle der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aus diesen Richtlinien erwachsen, mitwirken sollte;
11. erinnert die Kommission daran, dass Artikel 4 der Richtlinie 2000/78/EG nur dann Ausnahmen zulässt, wenn es objektiv gesehen für eine gute Ausübung der beruflichen Tätigkeiten wirklich notwendig ist; fordert die Kommission auf, diesen Artikel eng auszulegen und Mitgliedstaaten beim Gerichtshof zu verklagen, wenn sie in ihrer nationalen Gesetzgebung eine zu umfassende Definition zulassen;
12. fordert, den Stand der Umsetzung seitens der Mitgliedstaaten im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode jährlich zu evaluieren und die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften alle fünf Jahre im Rahmen der Sozialagenda gründlich zu überprüfen; ist der Auffassung, dass unabhängige Gremien, die sich mit Nichtdiskriminierungsfragen befassen, darunter auch das Netzwerk von Rechtsexperten der Kommission, sowie Nichtregierungsorganisationen (NRO), die potentielle Diskriminierungsopfer vertreten, in diese jährliche Evaluierung einbezogen und konkrete Maßnahmen eingeleitet werden sollten, um die NRO in den Stand zu versetzen, Opfern Informationen zu vermitteln und Unterstützung zu gewähren und einen konstruktiven Beitrag zu der jährlichen Evaluierung zu leisten;
13. ist der Auffassung, dass das Fehlen einer Vorschrift in der Richtlinie 2000/78/EG betreffend die Notwendigkeit einer breit angelegten Definition des Begriffs Behinderung dazu geführt hat, dass einige Gruppen behinderter Menschen vom Rechtsschutz der Richtlinie ausgeschlossen sind; ersucht deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten, sich unverzüglich auf solche breit angelegten Definitionen des Begriffs Behinderung zu verständigen, um die Harmonisierung der Antidiskriminierungsvorschriften, die auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erfolgen könnte, zu erleichtern;
14. ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass für die Einleitung von Gerichtsverfahren wegen Diskriminierung keine Frist festgelegt wurde, dazu geführt hat, dass in einigen Mitgliedstaaten sehr kurze Fristen gelten, was Opfer daran hindern könnte, Klage zu erheben;
15. ist der Ansicht, dass durch die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehenen Ausnahmen in Verbindung mit dem Familienstand der von der Richtlinie gebotene Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung eingeschränkt wird;
16. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Durchsetzung der Rechte der Unionsbürger gemäß den Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG effizienter zu fördern, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Gewerkschaften und die Arbeitgeber sowie die staatlichen und nichtstaatlichen Beteiligten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Sensibilisierung für die in diesen Richtlinien festgeschriebenen Rechte zu verbessern und zu gewährleisten, dass Diskriminierungsopfer Zugang zu einer Reihe von Beistandsleistungen haben, damit sie die ihnen nach den Richtlinien zustehenden Rechte wirklich in Anspruch nehmen können; stellt fest, dass die Last des Vorgehens gegen den Urheber von Diskriminierung häufig beim Opfer liegt, das weder auf Unterstützung seitens einer öffentlichen Behörde noch auf juristischen Beistand zählen kann; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unabhängige Gremien, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen, in die Lage zu versetzen, Diskriminierungsopfern wirksam zu helfen;
17. ist besorgt darüber, dass die Bürger in den Mitgliedstaaten über Antidiskriminierungsvorschriften kaum Bescheid wissen, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Gewerkschaften und die Arbeitgeber auf, ihre Bemühungen um die Verbesserung dieser Kenntnisse zu verstärken; erinnert daran, dass die Richtlinien die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, die Bevölkerung mit allen geeigneten Mitteln über die wichtigen Bestimmungen der Richtlinien zu informieren;
18. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander die zur Prävention und Entschädigung getroffenen Antidiskriminierungsmaßnahmen sowie die Wirksamkeit ihres Schutzes gegen Viktimisierung überprüfen und gleichzeitig sicherstellen, dass sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Stellen, die bei der Diskriminierungsprävention mitwirken und die Diskriminierungsopfer unterstützen, finanziell angemessen ausgestattet sind; empfiehlt ferner, dass die Kommission in ihre laufenden Überwachungsmaßnahmen gegenseitige Prüfungen einbezieht;
19. empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre für die Förderung der Gleichstellung verantwortlichen unabhängigen Stellen mit ausreichenden Mitteln und Befugnissen auszustatten, damit sie ihre Rolle effizient und unabhängig wahrnehmen können, einschließlich der Gewährleistung solider Fachkenntnisse in Bezug auf alle Formen von Diskriminierung und einer angemessenen Hilfeleistung für die Opfer von Diskriminierung; ermuntert die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Zuständigkeitsbereich dieser Stellen alle Diskriminierungsformen abdeckt, und fordert die Kommission auf, Anforderungen festzulegen, auf deren Grundlage die Effizienz und Unabhängigkeit dieser Stellen überwacht und gewährleistet werden kann;
20. empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, NRO, die diskriminierte Gruppen vertreten oder sich aktiv für die Information der Bürger und die Bereitstellung von Rechtsbeistand in Diskriminierungsfragen engagieren, mit angemessenen Finanzmitteln und Befugnissen auszustatten;
21. ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Kontrolle der korrekten Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Sozialpartnern zusammenzuarbeiten;
22. betont, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicherstellen sollten, dass Diskriminierungsopfer in Strafprozessen automatisch Beistand erhalten, wenn nötig über Beihilfen aus öffentlichen Mitteln und im Rahmen nationaler Rechtsbeistandsprogramme;
23. ersucht die Kommission, Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten im Rahmen des Programms Progress und des Europäischen Sozialfonds zu Gunsten von Programmen, die die Chancengleichheit und die Beseitigung von Diskriminierungen fördern, auf praktische und effiziente Art und Weise zu unterstützen;
24. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, um einen wirksameren Schutz zu gewährleisten, Vereinigungen, Organisationen und andere juristische Personen ermächtigen, sich an Gerichtsverfahren zu beteiligen, auch im Namen von Opfern oder zu deren Unterstützung;
25. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Beschäftigungspolitik und ihrer Maßnahmen zur sozialen Eingliederung Gleichbehandlung und Chancengleichheit zu gewährleisten und insbesondere die durch Diskriminierung bei der Einstellung verursachten schwerwiegenden Hindernisse aus dem Weg zu räumen;
26. empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich Vereinigungen, Organisationen und andere juristische Personen im Namen eines oder mehrerer Beschwerdeführer an etwaigen Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Richtlinien beteiligen können;
27. fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Grundrechte und der Kommission in regelmäßigen zeitlichen Abständen umfassende, akkurate, vergleichbare, verlässliche und aufgeschlüsselte statistische Daten über Diskriminierung zu erheben, zu sammeln und so zu veröffentlichen, dass sie für die Bevölkerung leicht verständlich sind und einen effektiveren Austausch bewährter Verfahren ermöglichen; betont, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen, um dies zu erreichen, und dass es wichtig ist, im Einklang mit Datenschutzbestimmungen Möglichkeiten für die Erhebung von Daten über Diskriminierung zu entwickeln;
28. fordert die Aufstellung nationaler integrierter Aktionspläne zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung;
29. begrüßt das Interesse der Kommission an der Erhebung von Gleichstellungsdaten, einschließlich der Veröffentlichung eines europäischen Handbuchs zu derartigen Daten; fordert die Kommission auf, die verschiedenen rechtlichen Fragen und Parameter im Zusammenhang mit der Datenerhebung sorgfältig zu prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Berichterstattung über Diskriminierungsfälle vorzulegen sowie gemeinsame Standards für die Datenerhebung zu prüfen; empfiehlt, dass die Kommission die juristische Weiterbildung von Richtern, Rechtsanwälten, Gewerkschaften und NRO fortsetzen sollte, um die langfristigen Auswirkungen der Richtlinien zu verbessern, und dass sie außerdem die Auswirkungen der zur Umsetzung der Richtlinien erlassenen Rechtsvorschriften in größerem Umfang erforschen und analysieren sollte;
30. befürwortet das Interesse der Kommission am Thema Mehrfachdiskriminierung, insbesondere die Durchführung einer Studie über dieses Thema; fordert die Kommission auf, in der Frage der Mehrfachdiskriminierung ein breit angelegtes, ausgewogenes Konzept zu verfolgen und in diesem Zusammenhang Daten über dieses Thema sowie über aus Hass begangene Verbrechen zu prüfen und zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, in alle gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags erlassenen künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, die explizit der Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierungen dienen und auf die bei Vorliegen eines Grunds oder einer Kombination von mehreren Gründen Bezug genommen werden kann;
31. betont die Bedeutung einer Vernetzung zwischen den Gremien, die sowohl auf europäischer als auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften zu überprüfen und Rechtsakte, die mit Artikel 13 des EG-Vertrags nicht vereinbar sind, gegebenenfalls außer Kraft zu setzen;
33. hält die Richtlinie 2000/43/EG für das Fundament, auf dem ein umfassendes Antidiskriminierungsrahmenwerk für Maßnahmen in Verbindung mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft aufgebaut werden kann; betont jedoch, dass auch die bereits zutage getretenen problematischen Aspekte sowie die Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen dieser Richtlinie effizient in nationales Recht zu übernehmen und umzusetzen, berücksichtigt werden müssen;
34. betont, dass die Kommission eine gemeinsame, für die gesamte Europäische Union gültige Definition des Begriffs "positive Maßnahmen" festlegen oder zumindest auf einen entsprechenden Konsens hinwirken muss, um so die Mythen, die sich in einigen Mitgliedstaaten um seine Bedeutung und Anwendung ranken, zu zerstreuen, insbesondere weil sich positive Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten als wirksam und erfolgreich bei der Bekämpfung von Diskriminierungen und bei der Erzielung gleicher Ergebnisse erwiesen haben;
35. stellt fest, dass die Kommission jetzt offenbar die Absicht hat, lediglich Rechtsvorschriften zum Verbot von Diskriminierungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aus einigen, aber nicht allen Gründen vorzuschlagen; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, eine umfassende Richtlinie vorzulegen, die die Diskriminierungsgründe Behinderung, Alter, Religion oder Weltanschauung und sexuelle Ausrichtung abdeckt, um das Bündel von Antidiskriminierungsvorschriften gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags, wie in ihrem Arbeitsprogramm für 2008 vorgesehen, zu vervollständigen; wiederholt noch einmal, dass es vom politischen, sozialen und rechtlichen Standpunkt aus wünschenswert ist, die Hierarchie des Schutzes vor den unterschiedlichen Formen von Diskriminierung abzuschaffen; ist fest davon überzeugt, dass es nicht sinnvoll ist, Diskriminierung in einem Bereich unter Strafe zu stellen, solange diese in einem anderen Bereich zulässig bleibt;
36. erwartet mit Interesse, wie sich die Gemeinschaftsdefinition von Behinderung entwickeln wird, die es Menschen mit Behinderungen aus der ganzen Europäischen Union erlauben wird, dieselben Rechte in Anspruch zu nehmen, wo auch immer sie sich in der Europäischen Union aufhalten mögen;
37. ist der Auffassung, dass jede neu vorgeschlagene Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags alle Formen von Diskriminierung, einschließlich direkter und indirekter Diskriminierung in allen bereits von den Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG erfassten Bereichen, Diskriminierung durch Vereine und Diskriminierung im Zusammenhang mit der offenbaren Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe sowie Belästigung untersagen muss; ist der Auffassung, dass die Aufforderung zur Diskriminierung ebenfalls als Diskriminierung gelten sollte und dass ein ungerechtfertigtes Fehlen angemessener Vorkehrungen als eine Form von Diskriminierung betrachtet werden sollte; ist der Auffassung, dass aus der Richtlinie eindeutig hervorgehen müsste, dass es keine Hierarchie der verschiedenen Formen von Diskriminierung gibt und alle mit derselben Unnachgiebigkeit bekämpft werden müssen; fordert nachdrücklich, dass alle neu vorgeschlagenen Rechtsvorschriften allen Besonderheiten der verschiedenen Diskriminierungsgründe hinreichend Rechnung tragen müssen;
38. ist fest davon überzeugt, dass der Anwendungsbereich des neuen Richtlinienvorschlags zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags breit angelegt sein und alle Bereiche abdecken muss, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, ebenso wie die Bereiche Bildung, lebenslanges Lernen, Sozialschutz einschließlich Sozialversicherung, Wohnungswesen und Gesundheitsfürsorge, die Darstellung diskriminierter Gruppen in den Medien und der Werbung, konkreter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Information, Telekommunikation, elektronische Kommunikation, Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen, soziale Vorteile sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; ist außerdem der Auffassung, dass die neue Richtlinie auch zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen(4) führen sollte, um sie mit dem Diskriminierungsschutz für die anderen Gruppen in Einklang zu bringen;
39. ist fest davon überzeugt, dass zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein ganzheitlicher Ansatz zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit geschaffen werden muss, der bereits mit Programmen in den Schulen beginnt;
40. fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie in künftige Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 13 erlassen werden, weitere Bestimmungen zur Förderung der Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichheit ungeachtet von Beschwerden einzelner Opfer aufgenommen werden können; ist der Ansicht, dass im Rahmen dieser Untersuchung überlegt werden sollte, wie durch künftige Rechtsvorschriften Verpflichtungen zur Einführung positiver Maßnahmen und/oder positiver Pflichten zur Förderung der Gleichstellung geschaffen und ein Zusammenhang zwischen Verpflichtungen in Bezug auf Nichtdiskriminierung und Gleichstellung und der nationalen Politik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe hergestellt werden kann;
41. ist der Auffassung, dass eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder Sprache, die weder objektiv und nachvollziehbar durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist noch durch angemessene und erforderliche Mittel herbeigeführt wird, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft darstellen kann, die mit der Richtlinie 2000/43/EG nicht vereinbar ist;
42. ist der Ansicht, dass Diskriminierung auch als Beeinträchtigung der vier Grundfreiheiten – insbesondere der Freizügigkeit von Personen – gesehen werden muss und als solche ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, ihre Übergangsbestimmungen für die Regulierung des Zugangs zu ihren Arbeitsmärkten zu überprüfen, um eine diesbezügliche Differenzierung zwischen europäischen Bürgern zu beseitigen;
43. ist der Auffassung, dass ethnische Minderheiten und insbesondere die Bevölkerungsgruppe der Roma einen besonderen sozialen Schutz benötigen, da sich ihre Probleme wie Ausbeutung, Diskriminierung und Ausgrenzung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnung, Beschäftigung und Frauenrechte nach der Erweiterung der Europäischen Union weiter verschärft haben;
44. empfiehlt, in Bezug auf den Zugang zu hochwertiger Bildung für benachteiligte Kinder und Roma-Kinder und ihre ungerechtfertigte Einstufung als Behinderte der Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung im Bildungsbereich besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
45. betont, dass Gesetze nur dann wirksam sind, wenn die Bürger ihre Rechte kennen und leichten Zugang zu den Gerichten haben; ist deshalb der Auffassung, dass der neue Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags ebenfalls Rechtsmittel und Durchsetzungsmaßnahmen vorsehen muss, und empfiehlt die Gründung einer oder mehrerer unabhängiger und effektiver Stellen zur Förderung der Gleichstellung und zur Bekämpfung der verschiedenen Formen von Diskriminierung in den Mitgliedstaaten, deren Zuständigkeitsbereich alle Diskriminierungsgründe gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags und alle unter die Richtlinie 76/207/EWG fallenden Aspekte umfasst; ist der Ansicht, dass diese Stellen unter anderem auch befugt sein müssten, Diskriminierungsopfern zwecks Weiterverfolgung ihrer Beschwerden über Diskriminierungen unabhängigen Beistand zu leisten, unabhängige Studien über die Anwendung von Antidiskriminierungsvorschriften durchzuführen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit derartigen Diskriminierungen abzugeben;
46. fordert, dass künftig in jeder neuen Rechtsvorschrift gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags die Verpflichtung verankert wird, NRO, auf Gleichstellungsfragen spezialisierte unabhängige Gremien und repräsentative nationale Organisationen bezüglich Entwurf, Umsetzung und Überwachung der Anwendung dieser Rechtsvorschrift zu konsultieren und zu beteiligen;
47. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in der neuen Richtlinie dazu verpflichtet werden sollten, Gleichstellungsfragen bei allen Planungen, politischen Maßnahmen und Programmentwicklungen in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen durchgängig zu berücksichtigen, dass Diensteanbieter verpflichtet werden sollten, bei der Verwirklichung der Gleichstellung planvoll und systematisch vorzugehen und außerdem Anpassungen vorzunehmen und besondere Behandlungen vorzusehen, damit sichergestellt ist, dass Angehörige von Minderheitengruppen, die ungleich behandelt werden, Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen haben und diese in Anspruch nehmen können;
48. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass nur fünf der 19 Mitgliedstaaten, die das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet haben, dieses Protokoll auch ratifiziert haben;
49. fordert, den Prozess der Unterzeichnung, des Abschlusses und der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich seines Fakultativprotokolls, fortzusetzen, und weist darauf hin, dass nach der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft jede vorgeschlagene gemeinschaftliche Nichtdiskriminierungsvorschrift dieses Übereinkommen vollständig widerspiegeln muss; erinnert den Rat an den Appell, den er auf der informellen Ministerkonferenz über Behinderung im Juni 2007 an die Kommission richtete und der die Durchführung einer europäischen Strategie für die effektive Umsetzung des Übereinkommens betraf; fordert die Kommission in diesem Rahmen auf, die Notwendigkeit einer Änderung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts oder einer Anpassung der einschlägigen Politiken zu bewerten;
50. betont, wie wichtig es ist, dass die Nichtdiskriminierungsklausel des Vertrags von Lissabon, die die Europäische Union verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzuzielen, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, nach Inkrafttreten des Vertrags horizontal angewandt und durchgängig berücksichtigt wird;
51. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur umfassenden Einbeziehung der Aspekte Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung in alle Bereiche der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung, die Leitlinien für die offene Koordinationsmethode im Bereich der sozialen Eingliederung und für nationale Reformprogramme sowie in die Strukturfondsverordnungen auf; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung und insbesondere die Beschäftigungsleitlinien zu überarbeiten, um die Integration und Sichtbarkeit der sozialen Dimension im nächsten Zyklus der Strategie von Lissabon zu gewährleisten und zu verbessern; betont, dass Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsmaßnahmen, damit sie wirksam sind, eng mit sozialpolitischen Maßnahmen verbunden sein müssen, bei denen die Sozialpartner eine wichtige Rolle spielen;
52. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Diskriminierungen auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags zu beenden, indem sie allen Arbeitnehmern Gleichbehandlung, Schutz von Gesundheit und Sicherheit, Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten, Vereinigungs- und Vertretungsfreiheit, Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen garantieren; betont die Bedeutung des Zugangs zur Weiterbildung sowie des fortgesetzten Schutzes erworbener Rechte durch die Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungszeiten, verbesserte Betreuungsmöglichkeiten, die Wahrung wesentlicher sozialer Rechte wie Rentenansprüche, Ansprüche auf Weiterbildung und das Recht auf Arbeitslosenunterstützung bei Veränderungen der Beschäftigungssituation eines Arbeitnehmers, beim Wechsel von einem Beschäftigungsvertrag zum nächsten und beim Wechsel von abhängiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit;
53. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zu übermitteln.
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union" (KOM(2007)0575 - SEK(2007)1283),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ergebnisse der Konsultation zur Europäischen Meerespolitik" (KOM(2007)0574),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission zur gemeinsamen Dreiererklärung zur Einführung eines "Europäischen Tages der Meere" (SEK(2007)1631),
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission mit dem Titel "Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere" (KOM(2006)0275) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 12. Juli 2007(1),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 bezüglich der Annahme des Dokuments "Aktionsplan (2007–2009) des Europäischen Rates – eine Energiepolitik für Europa" durch den Europäischen Rat,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "20 und 20 bis 2020 - Chancen Europas im Klimawandel" (KOM(2008)0030),
– in Kenntnis der Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens von 2006, das von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) am 23. Februar 2006 angenommen wurde und durch das die Übereinkommen über die Arbeit auf See, die seit 1919 von der IAO angenommen wurden, zusammengefasst und angepasst wurden,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Fischereiausschusses (A6-0163/2008),
A. in der Erwägung, dass die Ozeane und Meere ökonomisch und ökologisch essentielle Faktoren der Europäischen Union sind; in der Erwägung, dass die Europäische Union über ihre Küstenregionen und die Regionen in äußerster Randlage über eine 320 000 km lange Küste verfügt, an der ein Drittel der Bevölkerung Europas wohnt,
B. in der Erwägung, dass maritime Industrie und Dienstleistungen sowie die Küstenregionen insgesamt 40% zum BIP der Europäischen Union beitragen,
C. in der Erwägung, dass der Klimawandel die größte Herausforderung aller Politiken im 21. Jahrhundert ist; in Kenntnis der Bedrohung der Küstenregionen durch den klimabedingten Anstieg des Meeresspiegels, der dramatische Ausmaße für die Bewohner annehmen kann,
D. in der Erwägung, dass die Küstengebiete der Europäischen Union und insbesondere ihre Gebiete in äußerster Randlage einerseits eine sehr wichtige Rolle hinsichtlich Sicherheit und Schutz vor Straftaten, wie illegale Einwanderung, Terrorismus und Schmuggel, spielen, andererseits jedoch der Gefahr spezifischer Umweltkatastrophen ausgesetzt sind,
E. in der Erwägung, dass kriminelle Übergriffe gegen Fischereifahrzeuge, Handelsschiffe und Fahrgastschiffe, der Gemeinschaft in internationalen Gewässern nahe der afrikanischen Küsten im letzten Jahr zahlenmäßig sowie an Häufigkeit zugenommen haben, eine große Bedrohung für das Leben der Besatzung darstellen und erhebliche negative Auswirkungen auf den internationalen Handel haben,
1. begrüßt die Annahme der oben genannten Mitteilungen der Kommission und des Aktionsplans, der in dem genannten Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen präsentiert wurde;
2. bekräftigt seine oben genannte Entschließung vom 12. Juli 2007 und begrüßt, dass die Kommission einen guten Teil der Forderungen des Parlaments zumindest ansatzweise übernommen hat;
3. erinnert daran, dass die außergewöhnliche maritime Dimension, die die Europäische Union wegen ihrer Küsten und ihrer Gebiete in äußerster Randlage aufweist, einzigartige Möglichkeiten in Bereichen wie Innovation, Forschung, Umwelt und biologische Vielfalt bietet, die im Rahmen der künftigen integrierten Meerespolitik der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage ferner für den Verkehr und für die Sicherheit der Europäischen Union und der Welt ausgezeichnete Kommunikationsplattformen darstellen;
4. unterstützt nachdrücklich die Absicht der Kommission, das Potenzial des Kurzstreckenseeverkehrs und der Binnenschifffahrt zwischen den Mitgliedsstaaten besser auszuschöpfen und diesen zügig in den Binnenmarkt zu integrieren, und begrüßt die Absicht der Kommission, ihre Vorschläge für einen Gemeinsamen Seeverkehrsraum – gemeinsam mit einer umfassenden Seeverkehrsstrategie für 2008-2018 – zu beschleunigen;
5. ermuntert die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit untereinander und mit Nachbarländern für die angemessene Nutzung der Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-T) und anderer europäischer Finanzierungsmechanismen (wie etwa Marco Polo) zu intensivieren, um die Hochgeschwindigkeitsseewege und Vorhaben der Netze des Kurzstreckenseeverkehrs zu realisieren;
6. begrüßt die Absicht der Kommission, die Koordination der mit der Meeresüberwachung befassten europäischen Agenturen zu verbessern, und betont besonders die Prävention illegaler Aktivitäten (Menschen- und Drogenhandel, illegale Einwanderung und terroristische Bedrohungen), wobei ein besonderer Schwerpunkt auf internationale Gewässer gelegt wird;
7. begrüßt die Initiative der Kommission, mit dem Aufbau eines europäischen Netzwerks für die Meeresüberwachung zu beginnen und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Küstenwachen der Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie über eine Europäische Küstenwache vorzulegen, die bis Ende 2006 hätten veröffentlicht und dem Parlament und dem Rat vorgelegt werden müssen;
8. glaubt, dass maritime Cluster besonders gut geeignet sind, einen Beitrag zur Erreichung einer integrierten Meerespolitik zu leisten; fordert die Kommission auf, unverzüglich mit dem Projekt eines europäischen Netzwerks maritimer Cluster zu beginnen;
9. unterstützt den Vorschlag, einen jährlichen "Europäischen Tag der Meere" am 20. Mai einzurichten; ist der Ansicht, dass ein solcher Aktionstag genutzt werden sollte, um die Bedeutung der Meerespolitik auch außerhalb der Fachwelt mit den Bürgerinnen und Bürgern, Schulen, Universitäten und Nichtregierungsorganisationen zu unterstreichen; erinnert die Kommission an seinen Vorschlag, Preise an beispielhafte Meeresregionen zu verleihen, um so vorbildliche Verfahren zu fördern;
10. ist insgesamt jedoch der Ansicht, dass der Aktionsplan zu wenig konkrete Maßnahmen enthält, und ermutigt die Kommission, in Zukunft die Instrumente, die ihr laut den Verträgen zustehen, ehrgeiziger zu nutzen;
11. bedauert, dass der Aktionsplan auf die Herausforderungen des Klimawandels nur unverbindlich eingeht; bekräftigt seine Ansicht, dass eine Aufgabe der europäischen Meerespolitik die Vorbereitung auf und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie die dringende Bestimmung der notwendigen Anpassungsmaßnahmen sind, insbesondere in Anbetracht des Abschmelzens der Gletscher mit der Folge eines steigenden Meeresspiegels sowie der erhöhten Flutgefahr in Häfen und Küstenregionen; fordert hierzu den Beitrag aller relevanten Politiken, insbesondere der Forschungspolitik;
12. erinnert daran, dass das Abschmelzen der Gletscher nicht nur zu einem Anstieg des Meeresspiegels sondern auch zu irreparablen Schäden für das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen führt, und begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, eine arktische Initiative vorzulegen, und fordert die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Entscheidungsträger auf, die Möglichkeiten des Schutzes der Polareiskappen genauer zu untersuchen;
13. weist darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Meere eine gute Verwaltung der Küstengebiete erfordert, weswegen bei allen Bauprojekten an den Küsten der Union die Folgen des Klimawandels und das damit verbundene Ansteigen des Meeresspiegels und die Sanderosion sowie die zunehmende Zahl und Stärke von Stürmen berücksichtigt werden müssen;
14. unterstützt die Zielvorgaben des Europäischen Rates vom März 2007, bis 2050 die Treibhausgasemissionen zu halbieren, und bekräftigt seine Forderung, dass die Meerespolitik einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung dieser Emissionen leisten muss, unter anderem durch die Einbeziehung der Schifffahrt in das Emissionshandelssystem sowie eine Verstärkung der Forschungsanstrengungen sowohl zur Nutzung der Meere als regenerative Energiequelle als auch zur Entwicklung umweltfreundlicherer Technologien für den Antrieb der Schiffe; ist der Ansicht, dass eine Vorreiterrolle Europas bei der Bekämpfung des Klimawandels seine Führungsrolle in der Umwelttechnologie und Forschung stärken und ausbauen könnte;
15. fordert die Kommission nachdrücklich zu mehr Ehrgeiz bei der Bekämpfung der Schwefel- und Stickoxid-Emissionen sowie des Feststoffausstoßes von Schiffen auf; betont in diesem Zusammenhang erneut die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit mit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und insbesondere seine Forderung nach:
-
Festlegung von Stickoxid-Emissionsnormen für Schiffe, die EU-Häfen anlaufen;
-
Ausweisung des Mittelmeers, des Schwarzen Meeres und des nordöstlichen Atlantik als Überwachungsgebiete für Schwefelemissionen (SECA) gemäß dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen);
-
Verringerung des maximal zulässigen Schwefelgehalts in Schiffskraftstoffen von 1,5% auf 0,5% für in SECA fahrende Fahrgastschiffe;
-
Einführung fiskalischer Maßnahmen wie Steuern oder Gebühren für Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionen durch Schiffe, und Ermittlung von Möglichkeiten, wie diese Maßnahmen und Gebühren auf alle Schiffe, die Gemeinschaftshäfen anfahren oder in den Gewässern von EU-Mitgliedstaaten unterwegs sind, unabhängig von der Flagge, angewandt werden können;
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Förderung der Einführung differenzierter Hafen- und Fahrwassergebühren, die Schiffe mit niedrigen Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionen begünstigen;
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die schrittweise Einführung der Verpflichtung der landseitigen Energieversorgung für Schiffe in Häfen;
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Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Qualität von Schiffkraftstoffen;
16. begrüßt die getroffenen Maßnahmen für die Satellitenüberwachung des wilden Entsorgens ins Meer, das von einigen Schiffen praktiziert wird; fordert allerdings die Einführung der Pflicht zur Benutzung von (bereits patentierten) extrem widerstandsfähigen Geräten durch die Schiffe, die es nach Art von Schiffsdatenschreibern ermöglichen, in kurzen Zeitabständen zu registrieren, wie viel Flüssigkeit in bzw. aus den Tanks und Kielräumen ein- bzw. austritt; ist der Auffassung, dass die Prüfung dieser Register es ermöglichen wird, festzustellen, ob ein wildes und illegales Entsorgen von umweltschädlichen Ölresten durchgeführt wurde;
17. erneuert seine Forderung an die Mitgliedstaaten und die Kommission angesichts der Schadstoffbelastung der Luft in vielen Hafenstädten und Regionen, die Anreize für die landseitige Stromversorgung für im Hafen liegende Schiffe deutlich zu verbessern; fordert deshalb einen Vorschlag zur Revision der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom(2) dahingehend, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit zur Steuerbefreiung für Bunkeröl nach Artikel 14 dieser Richtlinie Gebrauch machen, verpflichtet werden, im gleichen Maß auch den Strom von Land von der Steuer zu befreien; betont, dass die steuerliche Gleichbehandlung von Strom und Bunkeröl ist ein wichtiger Anreiz für Häfen und Reeder, durch Investitionen in die Stromversorgung der Schiffe im Hafen einen Beitrag zur Reduzierung der Luftverschmutzung in Hafenstädten zu leisten;
18. weist erneut auf die Tatsache hin, dass die Verschmutzung der Meere von Land einen signifikanten Anteil an der Gesamtverschmutzung der Meere hat und dass die Kommission sich dieses Themas bisher nicht angenommen hat; wiederholt deshalb seine Forderung an die Kommission, einen Aktionsplan zur Verringerung dieser Verschmutzung vorzulegen und unterstreicht seine Forderung an die Mitgliedsstaaten, die diesbezüglichen Rechtsakte wie die Wasserrahmenrichtlinie(3) ohne Verzögerungen umzusetzen; unterstreicht, dass zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie auch ein Aktionsplan zur Identifizierung und Beseitigung der Munitionsaltlasten der vergangenen Kriege in Nord- und Ostsee gehört;
19. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, einen kartierten Bestandsplan der Wracks und archäologischen Stätten am Meeresboden, die Teil des historischen und kulturellen Erbes der Gemeinschaft sind, zu erstellen, der deren Verständnis und das Studium solcher Stätten erleichtern und dazu beitragen wird, die Plünderungen, die bei ihnen vorkommen, zu verhindern und so ihre ordnungsgemäße Erhaltung zu erleichtern;
20. ermuntert die beteiligten Institutionen, so rasch wie möglich das Seeverkehrspaket "Erika III" zu verabschieden, und die Mitgliedstaaten, für seine rasche Anwendung zu sorgen, indem hinreichende rechtliche Verfahren entwickelt werden, durch die Unfälle oder Zwischenfälle mit katastrophalen Folgen für die Entwicklung der maritimen Regionen, wie bei Erika oder Prestige, vermieden oder gelindert werden können;
21. spricht sich dafür aus, dass die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie(4) zu einem Eckstein für die Umweltfragen in der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union wird; nimmt zur Kenntnis, dass in dieser Richtlinie festgestellt wird, dass Regionen, deren Meereszustand kritisch ist, schnellstmögliche Maßnahmen vorsehen und umsetzen müssen, um einen guten Umweltstatus zu erreichen; betont, dass es in diesen Regionen äußerst wichtig ist, dass die Kommission verschiedene Bereiche, Programme und Strategien koordiniert und ausreichende finanzielle Hilfen bereitstellt; weist darauf hin, das es zur Erreichung einer solchen integrierten Meerespolitik erforderlich ist, landbasierte Aktivitäten, wie Landwirtschaft, Abwasserwirtschaft, Verkehr und Energieerzeugung einzubeziehen; vertritt die Ansicht, dass diese Regionen zu Pilotgebieten für eine tatsächliche und umfassende integrierte Meerespolitik werden können;
22. begrüßt die Bestandsaufnahme der Kommission hinsichtlich der Ausnahme der Seeleute aus diversen Teilen der Europäischen Sozial- und Arbeitsschutzregelungen (z.B. die Richtlinie 98/59/EG(5) über Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG(6) über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, die Richtlinie 2002/14/EG(7) über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die Richtlinie 96/71/EG(8) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen); schlägt die Überarbeitung dieser Richtlinien in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern vor;
23. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, sobald wie möglich das Seearbeitsübereinkommen von 2006 zu ratifizieren, das angenommen wurde, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute zu verbessern und einen unlauteren Wettbewerb in diesem Sektor zu verhindern und in dem alle im Arbeitsbereich geltenden internationalen Normen aktualisiert und zusammengefasst werden;
24. fordert die Kommission auf, eine Aktualisierung der Richtlinie 1999/95/EG(9) über die Arbeitszeitregelung für Seeleute sowie der Rechtsvorschriften in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, aber nicht oder nur teilweise auf gemeinschaftlicher Ebene geregelt sind, wie etwa über Beschäftigungsagenturen oder über das Recht der Arbeitnehmer, einen ordnungsgemäß unterzeichneten Arbeitsvertrag zu erhalten, vorzunehmen;
25. ist davon überzeugt, dass die Einbeziehung der regionalen und lokalen Partner für den Erfolg der Meerespolitik ausschlaggebend ist; betont deshalb die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit und Verknüpfung zwischen den europäischen Küstengebieten durch die Förderung abgestimmter Strategien für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit und einer stärkeren Kommunikation zwischen den verschiedenen Regierungsebenen;
26. erneuert seine Forderung, den integrierten Ansatz einer Meerespolitik der Europäischen Union in Zukunft weiter zu verfolgen, und fordert die Kommission auf, deren politischen Rahmen und den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt mit dem Binnenland Europas und seinen Politikbereichen zu stärken; regt die Veröffentlichung eines Berichts zur Europäischen Meerespolitik im zweijährlichen Rhythmus sowie einen regelmäßigen öffentlichen Meinungsaustausch mit allen Beteiligten an; fordert die zukünftigen Ratspräsidentschaften auf, im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme auf die Meerespolitik einzugehen; fordert darüber hinaus die klare jährliche Ausweisung aller mit EU-Mitteln geförderten Projekte mit Meeresbezug durch die Kommission;
27. begrüßt die Initiative der Kommission, Verhandlungen für eine bessere Verwaltung gemeinsamer Seegebiete mit Drittländern zu fördern, und unterstützt nachdrücklich die bessere Zusammenarbeit mit Nachbarländern zum Schutz der Meere über die nationalen Zuständigkeiten hinaus;
28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, im Rahmen der Vereinten Nationen und der IMO die von einigen Mitgliedstaaten geförderte Initiative, das Recht auf Verfolgung zu Wasser und in der Luft auf die territorialen Gewässer der Küstenstaaten auszuweiten, aktiv zu unterstützen, vorausgesetzt, die betroffenen Länder stimmen dem zu, und einen Mechanismus zur gegenseitigen Unterstützung in Fällen von Seepiraterie zu entwickeln;
29. fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen integrierten Meerespolitik so bald wie möglich ein Gemeinschaftssystem zur Koordinierung und gegenseitigen Unterstützung einzurichten, mit dem es in internationalen Gewässern stationierten Schiffen der Marine, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, möglich wäre, Fischerei- und Handelsschiffe aus anderen Mitgliedstaaten zu schützen;
30. misst einer umfassenden europäischen Strategie für meereswissenschaftliche und -technische Forschung große Bedeutung bei und ist der Auffassung, dass diese ordnungsgemäß finanziert werden muss, und zwar bereits im Siebten Forschungsrahmenprogramm sowie in künftigen Programmen;
31. spricht sich dafür aus, die Meerespolitik im EU-Haushalt und in den EU-Politiken und Instrumenten nach 2013 angemessen zu berücksichtigen sowie dies in den regelmäßigen Berichten zur europäischen Meerespolitik zusammenfassend darzustellen;
32. begrüßt ebenso die Empfehlung des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007, dass die Meerespolitik den unterschiedlichen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten und der maritimen Regionen, insbesondere der Küstenregionen, der Inseln und der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung tragen sollte;
33. erkennt zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich an, erwartet aber mit Interesse die Veröffentlichung eines Fahrplans durch die Kommission, um den Mitgliedstaaten die Entwicklung ihrer jeweiligen maritimen Raumplanung zu erleichtern; unterstreicht die Notwendigkeit, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und ökologischen Aspekten beizubehalten;
34. erinnert daran, dass die außergewöhnliche maritime Dimension, die die Küstenregionen, die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union bringen, einzigartige Möglichkeiten in Bereichen wie Innovation, Forschung, Umwelt, biologische Vielfalt und die Entwicklung neuartiger meeresgestützter Technologien bietet, und dass die künftige integrierte Meerespolitik diese Möglichkeiten unbedingt nutzen muss; hält es für zweckmäßig, Spitzenforschungszentren zu schaffen, und empfiehlt Anreize und Unterstützung für die bereits in den Küstengebieten bestehenden Hochschulforschungszentren;
35. unterstreicht die Bedeutung der Wellenenergie als sauberer und alternativer Energiequelle und legt der Kommission nahe, in künftigen Aktionsplänen diese Art der Energiegewinnung zu berücksichtigen;
36. ist der Auffassung, dass das wesentliche Ziel der integrierten Meerespolitik im Bereich der Fischerei die Förderung der Modernisierung und der nachhaltigen, ausgewogenen und gerechten Entwicklung dieses Sektors in der gesamten Union sein sollte, wobei seine sozioökonomische Lebensfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Ressourcen sichergestellt, die Unabhängigkeit und die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, die Versorgung der Bevölkerung mit Fischereierzeugnissen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Fischer gewährleistet werden müssen;
37. ist der Auffassung, dass mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) bislang weder die Nachhaltigkeit der Meeresressourcen noch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Fischereiflotten und der Küstengemeinschaften der Union hinreichend gefördert wurde, und dass die integrierte Meerespolitik der Union daher so konzipiert werden sollte, dass Defizite in der GFP, wie zum Beispiel eine zu starke Zentralisierung sowie die Unfähigkeit, der regionalen Vielfalt der Gewässer der Union Rechnung zu tragen, vermieden werden können;
38. betont, dass die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen mit Meeresbezug, insbesondere im Fischereisektor, auch davon abhängt, dass ein gerechter und angemessener Verdienst, menschenwürdige Arbeitsbedingungen (auch hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit) und Zugang zur Ausbildung für seine Beschäftigten gewährleistet werden;
39. fordert, dass die Mitgliedstaaten die Abschlusszeugnisse der berufsbildenden Schulen für die Berufe Steuermann und Mechaniker auf Fischereibooten gegenseitig anerkennen;
40. betont erneut die Notwendigkeit von Mechanismen zur Unterstützung und Entschädigung der Fischer, die von den sozioökonomischen Folgen der Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Fischbeständen oder zum Schutz von Ökosystemen betroffen sind, insbesondere in den benachteiligten Regionen und Gemeinschaften sowie in den Gebieten in äußerster Randlage;
41. bekräftigt, dass die wissenschaftliche Forschung im Fischereisektor in den einzelnen Mitgliedstaaten verstärkt unterstützt werden muss, insbesondere im Kontext des Siebten Forschungsrahmenprogramms;
42. fordert, dass die Gemeinschaft den Einsatz von wirksamen Maßnahmen unterstützt, mit denen die Evakuierung, Unterstützung und Rettung von Besatzungen angemessen gewährleistet werden können;
43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.