Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 21. Mai 2008 - Straßburg
Verbot der Ausfuhr und sichere Lagerung von metallischem Quecksilber ***II
 Strafrechtlicher Schutz der Umwelt ***I
 Betriebsstrukturerhebungen und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden ***I
 Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ***I
 Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt (Neufassung) ***I
 Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen ***I
 Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung
 Frauen und Wissenschaft
 Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen
 Wissenschaftliche Fakten des Klimawandels: Feststellungen und Beschlussempfehlungen
 Fortschrittsbericht 2007 – Türkei

Verbot der Ausfuhr und sichere Lagerung von metallischem Quecksilber ***II
PDF 200kWORD 32k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (11488/1/2007 – C6-0034/2008 – 2006/0206(COD))
P6_TA(2008)0214A6-0102/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11488/1/2007 – C6-0034/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0636),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0102/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

P6_TC2-COD(2006)0206


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. ... /2008).

(1) Angenommene Texte vom 20.6.2007, P6_TA(2007)0267.


Strafrechtlicher Schutz der Umwelt ***I
PDF 199kWORD 31k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM(2007)0051 – C6-0063/2007 – 2007/0022(COD))
P6_TA(2008)0215A6-0154/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0051),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0063/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0154/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

P6_TC1-COD(2007)0022


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2008/.../EG.)


Betriebsstrukturerhebungen und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden ***I
PDF 200kWORD 77k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (KOM(2007)0245 – C6-0127/2007 – 2007/0084(COD))
P6_TA(2008)0216A6-0061/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0245),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0127/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0061/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates

P6_TC1-COD(2007)0084


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2008).


Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ***I
PDF 750kWORD 199k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (KOM(2007)0263 – C6-0145/2007 – 2007/0098(COD))
P6_TA(2008)0217A6-0087/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0263),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0145/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0087/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

P6_TC1-COD(2007)0098


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Zur Verwirklichung des Kraftverkehrsbinnenmarktes unter lauteren Wettbewerbsbedingungen ist die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers (nachstehend "Beruf des Kraftverkehrsunternehmers") erforderlich. Diese gemeinsamen Regeln können zu einer besseren Berufsqualifikation der Verkehrsunternehmer, zur Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsunternehmer, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Durch sie wird ferner die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der Verkehrsunternehmer gefördert.

(2)  In der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer(4) sind die Mindestbedingungen für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers sowie die gegenseitige Anerkennung der hierfür erforderlichen Dokumente festgelegt. Wie die Erfahrung, die Folgenabschätzung und verschiedene Studien zeigen, wird diese Richtlinie jedoch von den Mitgliedstaaten sehr uneinheitlich angewandt. Diese Uneinheitlichkeit hat verschiedene negative Auswirkungen: Wettbewerbsverfälschungen, Undurchsichtigkeit des Marktes, ein unterschiedlich hohes Kontrollniveau und die Gefahr, dass Unternehmen mit geringer fachlicher Eignung nachlässiger sind in Bezug auf die Einhaltung der Sicherheits-vorschriften im Straßenverkehr und der Sozialvorschriften, was dem Bild des gesamten Sektors abträglich sein kann.

(3)  Diese Auswirkungen sind umso negativer, als sie das reibungslose Funktionieren des Kraftverkehrsbinnenmarkts beeinträchtigen können. Der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und zu bestimmten Kabotagetätigkeiten steht Unternehmen aus der gesamten Gemeinschaft offen. Einzige Bedingung hierfür ist der Besitz einer Gemeinschaftslizenz, die diese Unternehmen erhalten können, wenn sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs](5) bzw. der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt](6) erfüllen.

(4)  Daher ist es erforderlich, die geltenden Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu modernisieren, um eine einheitlichere und wirksamere Anwendung zu gewährleisten. Da die Einhaltung dieser Vorschriften die wichtigste Voraussetzung für den Zugang zum Binnenmarkt ist und auf dem Gebiet des Zugangs zum Binnenmarkt das Gemeinschaftsinstrument der Verordnung Anwendung findet, ist die Verordnung das geeignetste Instrument für die Regelung des Berufszugangs.

(5)  Im Hinblick auf einen lauteren Wettbewerb sollten die gemeinsamen Regeln für die Zulassung zum Beruf soweit wie möglich für alle Unternehmen gelten. Es ist jedoch nicht erforderlich, in diese Verordnung die Unternehmen einzubeziehen, deren Verkehrstätigkeit sich nur in geringem Maße auf den Binnenmarkt auswirkt.

(6)  Es sollte dem Niederlassungsmitgliedstaat obliegen, die dauerhafte Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen durch ein Unternehmen zu über-wachen, damit der Mitgliedstaat gegebenenfalls entscheiden kann, die dem Unternehmen erteilten Zulassungen für Tätigkeiten auf dem Markt auszusetzen oder zu entziehen. Für die Einhaltung und zuverlässige Kontrolle der Voraussetzungen für den Berufszugang ist eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung des Unternehmens erforderlich.

(7)  Die natürlichen Personen, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen, sollten klar bestimmt und den zuständigen Behörden benannt werden. Diese als Verkehrsleiter bezeichneten Personen sollten in einem Mitgliedstaat ansässig sein und die Verkehrstätigkeit der Kraftverkehrsunternehmen dauerhaft und tatsächlich leiten. Es sollte klargestellt werden, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Person die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens dauerhaft und tatsächlich leitet.

(8)  Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters gilt die Anforderung, dass er nicht strafrechtlich verurteilt worden sein darf und gegen ihn keine schwerwiegenden Sanktionen verhängt worden sein dürfen, insbesondere wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs. Es ist notwendig, auf den unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Gebieten gemeinsam festzulegen, welche Verstöße nach Art und Schwere die Zuverlässigkeit des Unternehmens beeinträchtigen.

(9)   Die Kommission sollte das Ziel anstreben, dass schwere Vergehen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gleich streng sanktioniert werden, und dazu entsprechende Maßnahmen ergreifen.

(10)  Ein Kraftverkehrsunternehmen sollte über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, um die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens gewährleisten zu können. ▐ Es sollte auf genau definierte aussagekräftige Finanzindikatoren zurückgegriffen werden, die anhand des Jahresabschlusses ermittelt werden können. Die Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mit einer Bankbürgschaft oder einem anderen Finanzinstrument, wie etwa einer Versicherung, nachzuweisen, was einfacher und kostengünstiger wäre.

(11)  Durch eine hohe Berufsqualifikation kann die gesamtwirtschaftliche Effizienz des Kraftverkehrssektors erhöht werden. Es ist daher angezeigt, dass Personen, die die Funktion eines Verkehrsleiters ausüben wollen, eine qualitativ hochwertige Ausbildung absolvieren. Um eine größere Einheitlichkeit der Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen sowie Transparenz gegenüber den Bewerbern zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Kriterien Prüfungs- und Ausbildungseinrichtungen akkreditieren. ▐ Seit der Schaffung des Binnenmarkts sind die einzelstaatlichen Märkte nicht länger voneinander getrennt. Folglich sollten die Personen, die Verkehrstätigkeiten leiten wollen, die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Der Umfang der Kenntnisse, die für den Erhalt der Bescheinigung der fachlichen Eignung nachzuweisen sind, und die Prüfungsmodalitäten entwickeln sich mit dem technischen Fortschritt weiter, so dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um sie auf den neuesten Stand zu bringen.

(12)  Ein lauterer Wettbewerb und ein in vollem Umfang den Regeln entsprechender Kraftverkehr setzen ein einheitliches Niveau der Überwachung und Beaufsichtigung in den Mitgliedstaaten voraus. Den einzelstaatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Unternehmen und der Gültigkeit ihrer Zulassung betraut sind, kommt in dieser Hinsicht eine entscheidende Rolle zu, und es sollte sichergestellt werden, dass sie erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere in den schwerwiegendsten Fällen Zulassungen aussetzen oder entziehen oder Verkehrsleiter, die fahrlässig oder vorsätzlich Fehlhandlungen begehen, für ungeeignet erklären. Dem muss eine ordnungsgemäße Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorausgehen. Vor der Ergreifung solcher Sanktionen sollte das betreffende Unternehmen jedoch verwarnt werden und ihm eine angemessene Frist für die Behebung der Beanstandungen eingeräumt werden.

(13)  Eine besser organisierte Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten würde die Wirksamkeit der Überwachung der Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, erhöhen und wäre geeignet, die Verwaltungskosten zu verringern. Auf europäischer Ebene vernetzte elektronische Register der Unternehmen, bei denen den gemeinschaftlichen Regeln für den Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird, sind geeignet, diese Zusammenarbeit zu erleichtern und die mit Kontrollen verbundenen Kosten sowohl für die Unternehmen als auch die Verwaltungen zu verringern. Einzelstaatliche elektronische Register bestehen in den meisten Mitgliedstaaten bereits. Infrastrukturen zur Vernetzung zwischen Mitgliedstaaten bestehen ebenfalls bereits. Der systematischere Rückgriff auf diese einzelstaatlichen Unternehmensregister und ihre Vernetzung auf europäischer Ebene kann daher zu geringen Kosten erfolgen und im Gegenzug dazu beitragen, die Verwaltungskosten von Kontrollen bei gleichzeitig höherer Wirksamkeit wesentlich zu senken.

(14)  Bestimmte in diesen Registern enthaltene Daten bezüglich Verstößen und Sanktionen sind personenbezogen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(7) zu entsprechen, vor allem in Bezug auf die Kontrolle der Verarbeitung dieser Daten durch die Behörde, das Informationsrecht der betroffenen Personen, ihr Auskunftsrecht und ihr Widerspruchsrecht. Für die Zwecke dieser Verordnung erscheint es notwendig, Daten dieser Art mindestens zwei Jahre lang zu speichern, um zu verhindern, dass disqualifizierte Unternehmen sich in anderen Mitgliedstaaten niederlassen.

(15)  Die Vernetzung der einzelstaatlichen Register ist wesentliche Voraussetzung für einen schnellen und effizienten Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und um zu gewährleisten, dass die Verkehrsunternehmer nicht versucht sind, schwere Verstöße in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat ihrer Niederlassung zu begehen oder zu riskieren. Für diese Vernetzung ist die genaue Festlegung eines gemeinsamen Formats der auszutauschenden Daten sowie der technischen Verfahren des Austauschs erforderlich.

(16)  Für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren hinsichtlich der Frist und der Art der zu übermittelnden Mindestinformationen präzisiert werden.

(17)  Zur Erleichterung der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit ist es angezeigt, als ausreichenden Nachweis der Zuverlässigkeit für den Zugang zu den betreffenden Tätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat die Vorlage entsprechender Unterlagen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellt wurden, zuzulassen, wobei zu überprüfen ist, dass die betreffenden Personen im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat nicht für ungeeignet erklärt wurden, den Beruf auszuüben.

(18)  Hinsichtlich der fachlichen Eignung sollte ein einheitliches Muster der Bescheinigung, die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird, als ausreichender Nachweis durch den Niederlassungsmitgliedstaat anerkannt werden, um die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit zu erleichtern.

(19)  Eine strengere Kontrolle der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung ist auf Ebene der Gemeinschaft erforderlich, was die Übermittlung regelmäßiger Berichte über die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung der Unternehmer des Kraftverkehrssektors auf der Grundlage von Berichten anhand der einzelstaatlichen Register durch die Kommission voraussetzt.

(20)  Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(21)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Modernisierung der Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, um eine einheitlichere und besser vergleichbare Anwendung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.

(23)  Es ist insbesondere angezeigt, die Kommission zu ermächtigen, eine Liste schwerwiegender Verstöße nach Kategorie, Art und Schweregrad aufzustellen, die unter bestimmten Umständen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können; ferner sollte sie ermächtigt werden, den Anhang dieser Verordnung zu den Kenntnissen, die bei der Anerkennung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, sowie den Anhang zum Muster der Bescheinigung der fachlichen Eignung an den technischen Fortschritt anzupassen; sie sollte auch ermächtigt werden, die Liste der ▐Verstöße festzulegen, die die Behörden unter bestimmten Bedingungen und verhältnismäßig zur Art des Verstoßes dazu veranlassen können, die Zulassung zum Beruf auszusetzen oder zu entziehen oder die Nichteignung zu erklären. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen ║. Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Aktualisierung des Musters der Bescheinigung der fachlichen Eignung abzukürzen.

(24)  Die Richtlinie 96/26/EG sollte aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung.

(2)  Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben. Sie gilt ferner für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gelten gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben.

(3)  Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für:

   a) Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen.
   b) Unternehmen, die ▐Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken kostenlos durchführen, deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht und deren Fahrzeuge von ihren eigenen Beschäftigten geführt werden.
   c) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ausüben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

║ Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

   a) "Beruf des Kraftverkehrsunternehmers" ist der Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers;
   b) "Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers" ist die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugkombinationen ausführt;
   c) "Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers" ist die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern;
   d) "Unternehmen" ist jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;
   e) "Verkehrsleiter" ist eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder, falls dies vorgesehen ist, eine von ihr vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeit dieses Unternehmens leitet;
   f) "Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers" ist eine Verwaltungsentscheidung, aufgrund deren ein Unternehmer, der die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben darf;
   g) "▐ zuständige Behörde" ist eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde in einem Mitgliedstaat, die für die Zulassung zum Beruf prüft, ob ein Unternehmen die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen;

h)  "Niederlassungsmitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat, in dem ▐ ein Unternehmen seinen

Sitz hat, dessen Verkehrsleiter aus einem anderen Mitgliedstaat stammen kann.

Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

Die Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben║, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

   a) tatsächlich und dauerhaft gemäß Artikel 5 in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein,
   b) zuverlässig gemäß Artikel 6 sein,
   c) die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 besitzen,
   d) die geforderte fachliche Eignung gemäß Artikel 8 besitzen.

Die Voraussetzungen für die Erfüllung jeder dieser Anforderungen sind in Kapitel II festgelegt. Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen festlegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.

Artikel 4

Verkehrsleiter

(1)  Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt ▐ mindestens eine natürliche Person (den Verkehrsleiter), die die in Artikel 3 Buchstaben b und d geregelten Anforderungen sowie folgende Bedingungen erfüllt:

   a) sie muss die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
   b) es muss eine echte Verbindung zwischen der benannten Person und dem Unternehmen bestehen, das heißt, sie muss ein Angestellter, Partner, Direktor oder Anteilseigner sein oder eine ähnliche Vertragsbeziehung zu dem Unternehmen haben oder es leiten oder, falls es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst sein, oder, falls es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft handelt, die Gesellschaft rechtmäßig vertreten und verbindliche Entscheidungen im Namen der Gesellschaft treffen können,
   c) sie muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein.

Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person(en), die als Verkehrsleiter benannt wurde(n).

(2)  ▐Falls ein Unternehmen ▐die ▐in Artikel 3 Buchstabe d geregelte Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 unter folgenden Bedingungen erteilen:

   a) das Unternehmen benennt ▐ eine andere in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Person, die die in Artikel 3 Buchstaben b und d geregelten Anforderungen erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen, und meldet diese Person der zuständigen Behörde;
   b) im Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verkehrsleiter sind die von diesem dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie seine Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln; zu den zu regelnden Aufgaben zählen vor allem das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
   c) ║ die benannte Person leitet in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit von höchstens vier verschiedenen Unternehmen; die zuständige Behörde kann die Höchstzahl der Fahrzeuge festlegen, für die der Verkehrsleiter zuständig sein darf, wobei diese Höchstzahl nicht höher als 50 je Verkehrsleiter sein darf;
   d) ║ die benannte Person ist unabhängig ║ von den anderen Unternehmen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt oder die gewerbliche Beförderungen für das Unternehmen durchführen.
  

KAPITEL II

Voraussetzungen

Artikel 5

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung

Um die in Artikel 3 Buchstabe a geregelte Anforderung zu erfüllen, muss ▐das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat:

   a) über eine Niederlassung ║verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen solange, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, vor allem die Buchführungsunterlagen, die Personalverwaltungsunterlagen und auf geschützten Datenträgern alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde zur Prüfung der Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen Zugang haben muss, wobei alle einschlägigen Normen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind,
   b) über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, insbesondere aufgrund eines Ratenkauf-, Miet-, Leasing- oder Kaufvertrags, in seinem Besitz sind sowie in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind ▐,
   c) seinen Beruf tatsächlich und dauerhaft in einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte mit der erforderlichen Ausstattung ausüben und in der Lage sein, auf Anfrage nachzuweisen, wo die Fahrzeuge im Niederlassungsmitgliedstaat abgestellt sind, wenn sie nicht im Einsatz sind.

Artikel 6

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1)  Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und vorbehaltlich des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit für beide die Anforderung der Zuverlässigkeit im Sinne dieser Verordnung erfüllt ist.

Diese Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

  a) die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens, seiner Verkehrsleiter oder einer anderen maßgeblichen Person darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch eine Verurteilung oder eine Sanktion aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
   i) Handelsrecht,
   ii) Insolvenzrecht,
   iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
   iv) Straßenverkehr,
   v) Berufshaftpflicht und
   vi) Menschen- oder Drogenhandel.
  b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat eine Verurteilung ergangen sein wegen schwerwiegender Verstöße ▐gegen Gemeinschaftsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen:

   i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte; die Überprüfung sollte auch die Frage umfassen, ob jene stets eingehalten werden, sowie die Speicherung von Daten und den Schutz erhobener personenbezogener Daten,
   ii) höchstzulässige Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
   iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
   iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
   v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
   vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
   vii) Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmte Fahrzeugklassen,
   viii) Führerschein,
   ix) Zugang zum Beruf.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt Folgendes:

   a) Eine Verurteilung eines Verkehrsleiters oder eines Verkehrsunternehmens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder gegen sie verhängte Sanktionen aufgrund äußerst schwerwiegender Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang III führt zur Aberkennung der Zuverlässigkeit nach einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls nach einer Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens, es sei denn, die zuständige Behörde stellt in außerordentlichen und hinreichend begründeten Fällen fest, dass dies eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Die außerordentlichen und hinreichend begründeten Fälle werden dann in das einzelstaatliche Register aufgenommen und in dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Anpassung des Anhangs III zur Berücksichtigung der Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Straßenverkehrs betreffen, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
   b) Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2010 eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der Verstöße fest, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 11 Absatz 2 festlegen.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung in Bezug auf diese Liste werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Zu diesem Zweck und spätestens am 1. Januar 2010 handelt die Kommission wie folgt:

   i) sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
   ii) sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und
   iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.

(3)  Die Anforderung der Zuverlässigkeit gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

Artikel 7

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1)  Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe c muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nachweisen, dass es jedes Jahr ▐über Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens EUR 9 000 für ein einziges genutztes Fahrzeug und EUR 5 000 für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.

Eigenkapital ist anhand einer testierten Handelsbilanz oder einer Steuerbilanz nachzuweisen. Wer zum ersten Mal den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers beantragt, muss eine testierte Eröffnungsbilanz vorlegen.

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Wert des Euro in den nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Landeswährungen alljährlich festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.

Für die in Unterabsatz 1 ║ genannten Buchungsposten gelten die Definitionen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(9).

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung ║ einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute, einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Form einer Bankbürgschaft oder in gleichartiger Form über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge darstellt, gelten lassen. Die Bankbürgschaft oder Versicherung kann von der zuständigen Behörde, die die Zulassung zum Beruf erteilt, in Anspruch genommen und nur mit ihrer Zustimmung freigegeben werden. Die zuständige Behörde legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die Bankbürgschaft oder Versicherung in Anspruch genommen oder für andere Gläubiger freigegeben werden kann.

(3)  Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen bzw. der in Absatz 2 genannten Bürgschaft handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die beantragte Zulassung erteilt, niedergelassen ist und nicht um jene eventueller anderer, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Einheiten.

Artikel 8

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung

(1)  Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe d müssen die betreffenden Personen in den in Anhang I Abschnitt I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse nachweisen können, die dem dort vorgesehenen Ausbildungsniveau entsprechen. Dieser Nachweis wird durch ▐ eine obligatorische schriftliche Prüfung und – falls ein Mitgliedstaat dies verfügt – gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung erbracht. Diese Prüfungen werden gemäß Anhang I Abschnitt II abgenommen.

(2)  Die betreffenden Personen legen die in Absatz 1 genannten Prüfungen in ihrem Wohnsitzstaat ab.

(3)  Nur die von einem Mitgliedstaat nach von diesem festgelegten Kriterien hierfür akkreditierten Behörden und Stellen können die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung abnehmen. Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen die akkreditierten Behörden oder Stellen die Prüfungen abnehmen, mit Anhang I konform sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten akkreditieren nach von ihnen festgelegten Kriterien, die sich nicht gegenseitig ausschließen, die Einrichtungen, die geeignet sind, den Bewerbern eine qualitativ hochwertige Ausbildung im Hinblick auf die effiziente Vorbereitung auf die Prüfung sowie denjenigen Verkehrsleitern, die es wünschen, eine Weiterbildung zur Auffrischung ihrer Kenntnisse zu bieten. Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob diese Einrichtungen noch die Kriterien erfüllen, aufgrund deren sie akkreditiert wurden.

(5)  Die Mitgliedstaaten können Personen von der Prüfung befreien, wenn diese eine ununterbrochene vor der Veröffentlichung dieser Verordnung erworbene praktische Erfahrung von mindestens zehn Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen nachweisen.

(6)  Die Mitgliedstaaten können eine Ausbildung nach Anhang I und eine Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 für Verkehrsleiter in zehnjährigen Abständen fördern, um sicherzustellen, dass leitende Angestellte über die Entwicklungen im Sektor auf dem Laufenden sind.

(7)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verkehrsleiter mit praktischer Erfahrung, die nach einer fünfjährigen Pause in den Beruf zurückkehren, die Auffrischung und Aktualisierung ihrer Kenntnisse vornehmen, die notwendig sind, um nachzuweisen, dass sie weiterhin über die fachliche Eignung und über Kenntnisse von den jüngsten Entwicklungen bei den für den Beruf geltenden Rechtsvorschriften verfügen.

(8)  Die Mitgliedstaaten können die Inhaber von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vergeben wurden und die die Teilnahme an einer Unterrichtung in den in der Liste im Anhang I aufgeführten Sachgebieten gewährleisten, von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung in den von den Diplomen abgedeckten Sachgebieten ausnehmen; diese Diplome werden von den Mitgliedstaaten eigens bezeichnet.

(9)  Als Nachweis der fachlichen Eignung muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der in Absatz 3 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung darf auf keine andere natürliche oder juristische Person übertragbar sein. Die Bescheinigung wird nach dem Muster des Anhangs II erstellt und trägt den Prägestempel oder das Siegel der akkreditierten Behörde oder Stelle, die sie ausgestellt hat.

(10)  Die Kommission passt die Anhänge I und II an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden für Anhang I nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, für Anhang II nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(11)  Der Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Ausbildungs-, Prüfungs- und Akkreditierungsfragen, hauptsächlich, aber nicht ausschließlich im Rahmen des in Artikel 24 genannten Ausschusses und jeder anderen von der Kommission gegebenenfalls benannten Einrichtung, wird unterstützt.

KAPITEL III

Zulassung und Überwachung

Artikel 9

Zuständige Behörden

(1)  Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden, welche für die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden sind befugt,

   a) die von den Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen,
   b) die Zulassung zum Beruf zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen,
   c) eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten,
   d) die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu prüfen, ob das Unternehmen die in Artikel 3 geregelten Anforderungen erfüllt.

(2)  Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle gemäß dieser Verordnung zu erfüllenden Voraussetzungen, gegebenenfalls eventuelle weitere einzelstaatliche Bestimmungen, die von den Antragstellern einzuhaltenden Verfahren und die entsprechenden Erläuterungen.

Artikel 10

Einreichung und Registrierung der Anträge

(1)  Ein Verkehrsunternehmen, das die in Artikel 3 geregelten Anforderungen erfüllt, erhält auf Antrag die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das Unternehmen, das einen Antrag einreicht, die in jenem Artikel geregelten Anforderungen erfüllt.

(2)  Die zuständige Behörde ist für die Aktualisierung und die Führung des in Artikel 15 genannten elektronischen Registers zuständig.

Die zuständige Behörde trägt den offiziellen Namen des Unternehmens, den Namen des von ihm benannten Verkehrsleiters und Angaben darüber, ob er oder sie zur Verkehrsleitung geeignet ist, die Anschrift der Niederlassung, die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge und, falls die Zulassung für grenzüberschreitende Beförderungen gilt, die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien in das in Artikel 15 genannte elektronische Register ein.

(3)  Die Frist für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate.

   (4) Ab dem 1. Januar 2012 prüft die zuständige Behörde bei Zweifeln im Hinblick auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, ob der bzw. die benannten Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nach Artikel 13 in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde(n), die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

(5)  Unternehmen, die über eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verfügen, teilen der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, Änderungen der in Absatz 2 genannten Daten innerhalb von 28 Tagen mit.

Artikel 11

Kontrollen

(1)  Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die in Artikel 3 geregelten Anforderungen dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck prüfen sie alle fünf Jahre, ob die Unternehmen jede dieser Anforderungen weiterhin erfüllen.

Die Kommission passt die Häufigkeit der regelmäßigen Prüfungen an den technischen Fortschritt an, insbesondere die nationalen elektronischen Register nach Artikel 15. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)  In Ergänzung der in Absatz 1 geregelten Prüfungen nehmen die zuständigen Behörden gezielte Kontrollen von Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung nach dem von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) eingerichteten Systems vor. Die Mitgliedstaaten weiten dieses Risikoeinstufungssystem auf die Gesamtheit der in Artikel 6 genannten Verstöße aus.

(3)  Auf Antrag der Kommission nimmt ein Mitgliedstaat die erforderlichen Kontrollen vor, um zu prüfen, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf weiterhin erfüllt. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission das Ergebnis der aufgrund des Antrags durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls die ergriffenen Maßnahmen mit, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt.

Artikel 12

Verwarnung und Entzug von Zulassungen

(1)  ▐Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die in Artikel 3 geregelten Anforderungen nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt ist, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:

   a) höchstens drei Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls dieser die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;
   b) höchstens drei Monate, falls das Unternehmen zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass es über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt;
   c) höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um auf der Grundlage eines Finanzplans mit realistischen Annahmen nachzuweisen, dass die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem nächsten Geschäftsjahr erneut dauerhaft erfüllt sein wird.

(2)  Die zuständige Behörde kann Unternehmen, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die Ausbildung absolvieren und die in Artikel 8 genannte Prüfung ablegen müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt.

(3)  Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Unternehmen eine oder mehrere der in Artikel 3 geregelten Anforderungen nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

Artikel 13

Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters

(1)  Bei schwerwiegenden Verstößen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, für die der Verkehrsleiter verantwortlich ist und deren Schwere sich daraus ergibt, dass sie systematisch und vorsätzlich begangen wurden oder versucht wurde, die Tatsachen zu verbergen, erklärt die zuständige Behörde den Verkehrsleiter des Unternehmens, dessen Zulassung entzogen wurde, für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

(2)  Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 9 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung der Person, die für ungeeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeit zu leiten, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig.

Artikel 14

Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsbehelfe

(1)  Nach dieser Verordnung getroffene abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ablehnung eines Antrags, sowie die Aussetzung oder der Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters sind zu begründen.

Bei solchen Entscheidungen werden Informationen über von diesem Unternehmen oder einem Verkehrsleiter in einem anderen Mitgliedstaat begangene Verstöße berücksichtigt, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen, sowie alle sonstigen Informationen, über die die zuständige Behörde verfügt.

In Entscheidungen, durch die eine Zulassung ausgesetzt oder eine Nichteignung erklärt wird, werden die einschlägigen Rehabilitationsmaßnahmen angegeben.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betreffenden Unternehmen ▐und Personen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen – auch vor Gericht – anfechten können. ▐

KAPITEL IV

Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit

Artikel 15

Einzelstaatliche elektronische Register

(1)  Zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10, 11, 12, 13 und 25 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen und Verkehrsleiter, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die Verarbeitung der in diesem Register enthaltenen Daten erfolgt unter der Aufsicht der zu diesem Zweck benannten Behörde, die auch für die Benutzung und Aktualisierung dieser Daten verantwortlich ist. Die einzelstaatlichen elektronischen Register enthalten eine öffentliche Abteilung und eine vertrauliche Abteilung. Das elektronische Register ist den in Artikel 9 genannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugänglich. Die vertrauliche Abteilung des elektronischen Registers ist anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und Verhängung von Sanktionen im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind.

Bis zum 1. Januar 2010 legt die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten die Mindeststruktur der Daten fest, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzutragen sind.

Die Abteilung für Kraftverkehrsunternehmen der einzelstaatlichen elektronischen Register eines Mitgliedstaats enthält folgende Daten:

   a) Name und Rechtsform des Unternehmens;
   b) Anschrift der Niederlassung;
   c) Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung benannt wurden, sowie – falls abweichend – Name des rechtlichen Vertreters;
   d) Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien sowie amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, die im Rahmen der Zulassung außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmens eingesetzt werden;
   e) Zahl, Kategorie und Art der ▐schwerwiegenden Verstöße ▐,die in den vorangehenden zwei Jahren zu Sanktionen Anlass gegeben haben;
   f) Namen der Personen, die in den vorangehenden zwei Jahren für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, sowie einschlägige Rehabilitationsmaßnahmen.

Die Abteilung für Verkehrsleiter der einzelstaatlichen elektronischen Register eines Mitgliedstaats enthält folgende Daten:

   a) den Namen des Verkehrsleiters, der für geeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten;
   b) Name, Rechtsform und Anschrift des/der geleiteten Unternehmen(s).

Es steht den Mitgliedstaaten frei, die in Unterabsatz 3 Buchstaben e und f genannten Informationen in separate Register aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die einschlägigen Daten allen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage oder direkt zugänglich. Die gewünschten Informationen werden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt.

Auf jeden Fall sind die in Unterabsatz 3 Buchstaben e und f genannten Informationen anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und Verhängung von Sanktionen im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(2)  Die Daten zu einem Unternehmen, dessen Zulassung ▐ ausgesetzt oder entzogen wurde, ▐ bleiben zwei Jahre nach Ablauf der Aussetzung oder des Entzugs der Lizenz im Register gespeichert und werden danach unverzüglich gelöscht.

Die Daten zu einer Person, die für ungeeignet erklärt wurde, den Beruf auszuüben, bleiben solange im Register gespeichert, wie die Zuverlässigkeit dieser Person nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 wiederhergestellt ist. Nach einer solchen Rehabilitationsmaßnahme oder einer gleichwertigen Maßnahme werden die Daten unverzüglich gelöscht.

Die Daten umfassen die Angabe der Gründe für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung oder der Erklärung der Nichteignung und die jeweilige Dauer.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle Daten des elektronischen Registers auf aktuellem Stand und korrekt sind, insbesondere die in Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben e und f genannten Daten.

(4)  Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register bis spätestens 31. Dezember 2010 auf Ebene der Gemeinschaft vernetzt werden können. Die Vernetzung erfolgt derart, dass eine zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats das elektronische Register aller Mitgliedstaaten abfragen kann. Die Kommission ergreift jede sachdienliche Initiative, um die Durchführung dieses Absatzes zu erleichtern.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 4 werden die gemeinsamen Modalitäten hinsichtlich des Formats der ausgetauschten Daten und der technischen Verfahren zur automatisierten Abfrage der elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten von der Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 16

Schutz personenbezogener Daten

Bezüglich der Richtlinie 95/46/EG sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere für Folgendes:

   a) jede Person wird davon unterrichtet, wenn sie betreffende Daten registriert werden oder ihre Übermittlung an Dritte beabsichtigt ist. Dabei werden die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde, die Art der verarbeiteten Daten und die Gründe genau angegeben;
   b) jede Person hat gegenüber der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde ein Auskunftsrecht über die sie betreffenden Daten. Dieses Recht gilt frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten ▐ für den Antragsteller;
   c) jede Person hat ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von unvollständigen oder unrichtigen Daten;
   d) jede Person hat das Recht, aus schutzwürdigen und zwingenden Gründen Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.

Artikel 17

Administrative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat einen Verstoß fest, der von einem Unternehmen begangen wurde, dessen Zulassung von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde, und kann dieser Verstoß aufgrund seiner Schwere gemäß dieser Verordnung zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung führen, teilt der Mitgliedstaat dem anderen Mitgliedstaat alle Informationen in seinem Besitz über den Verstoß sowie die von ihm auferlegten Sanktionen mit.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift dieser einzelstaatlichen Kontaktstelle bis spätestens […](11). Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die Informationen im Rahmen dieser Verordnung austauschen, nutzen die in Durchführung von Artikel 2 benannten einzelstaatlichen Kontaktstellen.

(4)  Die Mitgliedstaaten, die Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verstöße austauschen oder gegebenenfalls über Verkehrsleiter, die für ungeeignet erklärt wurden, halten das Verfahren und die Fristen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs] beziehungsweise von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 über [gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt] ein. Ein Mitgliedstaat, der von einem anderen Mitgliedstaat über einen schwerwiegenden Verstoß informiert wird, der zu einer Verurteilung geführt hat, trägt den mitgeteilten Verstoß in sein einzelstaatliches elektronisches Register ein.

KAPITEL V

Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und anderen Dokumenten

Artikel 18

Bescheinigungen und andere Dokumente zur Zuverlässigkeit

(1)  Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 4 erkennt der ▐ Niederlassungsmitgliedstaat hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als ausreichenden Nachweis für die Zuverlässigkeit einen Strafregisterauszug oder, in Ermangelung dessen, eine von einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des oder der Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung an ▐.

(2)  Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit, deren Nachweis aus den in Absatz 1 genannten Dokumenten nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des oder der Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die Tatsachen, die im ▐ Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

(3)  Wird eine gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Bescheinigung in dem oder den Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, nicht erteilt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem Notar des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, abgegeben hat; die betreffende Behörde bzw. der betreffende Notar stellt eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung aus.

(4)  Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für die gemäß Absatz 3 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 19

Bescheinigungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit

Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die über die in Artikel 7 geregelten Voraussetzungen hinausgehen, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde des oder der Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die Informationen, die im neuen Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

Artikel 20

Bescheinigung der fachlichen Eignung

(1)  Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigungen an, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang II entsprechen und von den dazu akkreditierten Behörden oder Stellen erteilt wurden.

(2)  Vor dem […](12)zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigungen werden der Bescheinigung gleichgestellt, deren Muster in Anhang II wiedergegeben ist, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diejenigen Bescheinigungen mit, die sie als Nachweis für die fachliche Eignung für die Zwecke dieses Artikels anerkennen.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 21

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen spätestens am 1. Januar 2012 mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen insbesondere die ▐ Aussetzung der Zulassung zum Beruf, den Entzug dieser Zulassung und die Erklärung der Nichteignung der tatbestandsmäßig handelnden Verkehrsleiter. Sie umfassen ferner die Beschlagnahme von Fahrzeugen, die von einem Unternehmen, das Beförderungen ohne die gemäß dieser Verordnung erforderliche Zulassung durchführt, genutzt werden.

Artikel 22

Übergangsbestimmungen

Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erhalten haben, müssen spätestens zwei Jahre nach diesem Datum den Bestimmungen dieser Verordnung ║ genügen.

Artikel 23

Amtshilfe

║Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten einander bei der Durchführung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe. Sie tauschen Informationen über Verurteilungen für schwerwiegende Verstöße oder andere konkrete Tatbestände, die Auswirkungen auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers haben könnten, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten aus. ▐

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr(13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8║.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 ║.

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8║. Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 25

Berichte über die Ausübung des Berufs

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der zuständigen Behörden und übermitteln diesen der Kommission. Dieser Bericht umfasst

   a) eine Analyse des Sektors in Bezug auf die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung,
   b) die nach Jahr und Art aufgeschlüsselte Zahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Zulassungen, die Zahl der ▐ Erklärungen der Nichteignung sowie die jeweiligen Gründe,
   c) die Zahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen der fachlichen Eignung,
   d) die Kernstatistiken über die ▐ einzelstaatlichen elektronischen Register und deren Nutzung durch die zuständigen Behörden und
   e) eine Analyse des Informationsaustauschs mit den anderen Mitgliedstaaten, die vor allem die Zahl der festgestellten und einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Verstöße sowie die eingegangenen Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 3 und die Zahl der jährlich eingegangenen Anfragen und Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 4 umfasst.

(2)  Die Kommission erstellt alle zwei Jahre anhand dieser einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers für das Parlament und den Rat. Dieser Bericht enthält vor allem eine Bewertung des Funktionierens des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Der Bericht wird gleichzeitig mit dem Bericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr(14) veröffentlicht.

(3)  Bis zum 1. Juni 2009 legt die Kommission einen Bericht über die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Ausweitung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung auf den gewerblichen Verkehr mit Fahrzeugen vor, die nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers bis zu neun Personen zu befördern. Gegebenenfalls ergreift die Kommission die entsprechenden Initiativen.

Artikel 26

Liste der zuständigen Behörden

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 1. Juni 2009 die Liste der zuständigen Behörden, die er für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers benannt hat, sowie die Liste der für die Abnahme der Prüfungen und Ausstellung der Bescheinigungen akkreditierten Behörden oder Stellen. Die konsolidierte Liste dieser Behörden oder Stellen der gesamten Gemeinschaft wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 27

Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ▐den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, und zwar spätestens sechs Tage nach dem Tag ihrer Annahme und erstmals spätestens am 1. Juni 2009.

Artikel 28

Aufhebung

Die Richtlinie 96/26/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

I.  LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten für den Güter- und den Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften(15) liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine sonstige Fachschule oder ähnliche Ausbildung auf Sekundarstufe erworben wird.

A.  Bürgerliches Recht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

   1) die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;
   2) in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln.

Güterkraftverkehr

   3) eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;
   4) die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen.

Personenkraftverkehr

   5) eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.

B.  Handelsrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

   1) die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
   2) ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

C.  Sozialrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

   1) die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
   2) die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;
   3) die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
   4) die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, vor allem die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ║, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85║, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben(16) und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung der Verordnungen kennen;
   5) die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer aufgrund der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr(17) kennen.

D.  Steuerrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für

   1) die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
   2) die Kraftfahrzeugsteuern;
   3) die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;
   4) die Einkommensteuern.

E.  Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

   1) die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;
   2) die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
   3) wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können;
   4) eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;
   5) die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;
   6) ein Budget ausarbeiten können;
   7) die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
   8) einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
   9) die Grundlagen der Marktforschung (des Marketing), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen;
   10) die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
   11) die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;

Güterkraftverkehr

   12) die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;
   13) die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen;

Personenkraftverkehr

   14) die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;
   15) die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.

F.  Marktzugang

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

   1) die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;
   2) die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;
   3) die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden;

Güterkraftverkehr

   4) die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen;
   5) die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen;

Personenkraftverkehr

   6) die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;
   7) die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.

G.  Normen und technische Vorschriften

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

   1) die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
   2) je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;
   3) die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;
   4) Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;
   5) Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können;

Güterkraftverkehr

   6) die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren ║ für das Be- und Entladen einführen und entsprechende Anweisungen (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) erteilen können;
   7) die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des 'Roll-on-roll-off'-Verkehrs kennen;
   8) die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte durchführen können, die sich aus der Richtlinie 94/55/EG des Rates(18), der Richtlinie 96/35/EG des Rates(19) und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates(20) ergeben;
   9) die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können;
   10) die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

H.  Sicherheit im Straßenverkehr

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

   1) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
   2) durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;
   3) Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;
   4) in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden;
   5) die Verfahren für ein sicheres Verstauen der Güter durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen;

Personenkraftverkehr

   6) Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.

II.  ABLAUF DER PRÜFUNG

1.  Die Mitgliedstaaten sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Abschnitt I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.

a)  Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar

   schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen;
   schriftlichen Übungen/Fallstudien.

Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.

b)  Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.

2.  Falls die Mitgliedstaaten auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

Falls die Mitgliedstaaten nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

3.  Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Mitgliedstaaten können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.

ANHANG II

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A4 synthetisches Papier 150g/m2 oder mehr)

(abgefasst in der, den oder einer der Amtssprache(n) des Staates, der die Bescheinigung ausstellt)

Kennzeichen des betreffenden Mitgliedstaats(21)

Bezeichnung der akkreditierten Behörde oder Stelle(22)

BESCHEINIGUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG

FÜR DEN GÜTER-[PERSONEN-] (23) KRAFTVERKEHR

Nr.°…………

Wir ……………………………………………………………………………………….............................................................

bescheinigen, dass(24)

geboren am…………………………………………………in……………………………………………………………….

die erforderliche Ausbildung zur Erlangung der Bescheinigung der fachlichen Eignung zum Beruf des Güter-[Personen-](25) Kraftverkehrsunternehmers absolviert und an der hierfür erforderlichen Prüfung (Jahr: …..; Prüfungstermin: ……….) (26) gemäß der Verordnung (EG) Nr. ………/2008 vom………………… mit Erfolg teilgenommen hat.

Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. ………/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom………………… zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erbracht.

Ausstellungsort……………………………………………… Datum……………………………………………….

………………..………………………………………….(27).

ANHANG III

Liste der Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a:

1. a)  Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

b)   Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.

2.   Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.

3.   Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung oder Fahren mit einem Fahrzeug, das sehr schwere Mängel aufweist, u.a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und zu der Entscheidung führen würden, das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.

4.   Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist, oder Beförderung gefährlicher Güter ohne die vorgeschriebene Beschriftung oder Kennzeichnung des Fahrzeugs.

5.   Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.

6.   Der Fahrer verwendet eine Fahrerkarte, die gefälscht ist, oder eine Fahrerkarte eines anderen Fahrers oder eine Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erlangt wurde.

7.   Beförderung von Gütern, wenn das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 20 % überschritten wird.

(1) ABl. C […], […], S.. […].
(2) ABl. C […], […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008.
(4) ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1. ║
(5) ABl. L ...
(6) ABl. L ...
(7) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(9) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. ║
(10) Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates  (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
(11)* ...
(12)* ...
(13) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. ║
(14) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
(15) ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.
(16) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.
(17) ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.
(18) Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7).
(19) Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10).
(20) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S.1).
(21) Kennzeichen des Staates: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (IRL) Irland, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.
(22) Behörde oder Stelle, die vom jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Ausstellung dieser Bescheinigung benannt wurde.
(23) Nichtzutreffendes streichen.
(24) Name, Vorname; Geburtsort und -datum.
(25) Nichtzutreffendes streichen.
(26) Genaue Bezeichnung der jeweiligen Prüfung.
(27) Stempel und Unterschrift der akkreditierten Behörde oder Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat.


Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt (Neufassung) ***I
PDF 580kWORD 289k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Anlage
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (KOM(2007)0265 – C6-0146/2007 – 2007/0099(COD))
P6_TA(2008)0218A6-0038/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0265),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0146/2007),

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 20. November 2007 gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0038/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der nachstehend geänderten und an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angepassten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)

P6_TC1-COD(2007)0099


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Gütekraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten(5), die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind(6), und die Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr(7) sind in wesentlichen Punkten zu ändern. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Rechtsakte vorzunehmen und sie in einer einzigen Verordnung zu konsolidieren.

(2)  Die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft sowie die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind. Diese Regeln müssen so gestaltet sein, dass sie zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.

(3)  Dank dieser einheitlichen Marktzugangsregelung wird die Dienstleistungsfreiheit hergestellt, indem alle Beschränkungen aufgehoben werden, die mit der Staatsangehörigkeit des Erbringers von Dienstleistungen oder damit zusammenhängen, dass dieser nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

(4)  Zur Gewährleistung eines einheitlichen gemeinschaftlichen Rahmens für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sollte diese Verordnung für alle grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft gelten. Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern werden noch weitgehend durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern geregelt. Diese Verordnung sollte deshalb nicht für die in dem Mitgliedstaat der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke gelten, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde. Innerhalb der im Transit durchquerten Mitgliedstaaten sollte die Verordnung allerdings gelten.

(5)  Der An- und Abtransport von Gütern über die Straße im Rahmen des kombinierten Verkehrs nach Maßgabe der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten(8) und somit der kombinierte Verkehr Schiene/Straße und/oder Wasser/Straße in beiden Richtungen fällt nicht unter die Definition von Kabotage.

(6)  Aufgrund der Richtlinie 2006/94/EG ist eine Reihe von Beförderungen von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen. Im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Marktorganisation empfiehlt es sich, bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen.

(7)  Gemäß der Richtlinie 2006/94/EG war für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 6 t beträgt, keine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Die Gemeinschaftsvorschriften für den Güter- und den Personenkraftverkehr gelten allerdings in der Regel für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t oder mehr beträgt. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher mit dem allgemeinen Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in Einklang gebracht werden und lediglich Ausnahmen für Fahrzeuge vorsehen, deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 3,5 t beträgt.

(8)  Die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sollte von einer nichtkontingentierten Gemeinschaftslizenz abhängig gemacht werden. Die Verkehrsunternehmer sollten verpflichtet werden, eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer Fahrzeuge mitzuführen, um den Vollzugsbehörden, insbesondere denen außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung der Unternehmen, die Durchführung wirksamer Kontrollen zu erleichtern. Zu diesem Zweck müssen die Gestaltung und sonstige Merkmale der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien genauer spezifiziert werden. 

(9)  Außerdem empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Gemeinschaftslizenzen sowie die von ihnen betroffenen Beförderungen, die Geltungsdauer und die Einzelheiten ihrer Verwendung festzulegen.

(10)  Ferner sollte eine Fahrerbescheinigung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten wirksam kontrollieren können, ob Fahrer aus Drittländern rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Fahrerbescheinigung sollte für jede Person, die diese Kontrollen durchführt, verständlich sein.

(11)  Verkehrsunternehmer, die Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß dieser Verordnung sind, sowie Verkehrsunternehmer, die zur Durchführung bestimmter Kategorien grenzüberschreitender Beförderungen berechtigt sind, sollten zur innerstaatlichen Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung zu verfügen.

(12)  In der Vergangenheit wurden solche innerstaatlichen Beförderungen zeitweilig zugelassen. Praktisch war es aber schwierig festzustellen, welche Dienste zulässig sind. Daher bedarf es klarer und einfach durchzusetzender Vorschriften. Längerfristig sind die Beschränkungen betreffend die Kabotage jedoch nicht mehr zu rechtfertigen. Sie müssen vollständig abgeschafft werden. Denn diese Beschränkungen entsprechen nicht den Prinzipien eines Binnenmarktes ohne Grenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften überall in der Europäischen Union einheitlich durchgesetzt werden.

(13)  Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(9) gilt dann, wenn Verkehrsunternehmer Arbeitnehmer, mit denen ein Arbeitsverhältnis besteht, für die Erbringung von Kabotagediensten von dem Mitgliedstaat entsenden, in dem sie normalerweise arbeiten.

(14)  Die Beschränkungen der Anzahl und der Dauer von Kabotagebeförderungen sind zwar erforderlich, aber nur eine Zwischenstufe, wodurch die Mitgliedstaaten angespornt werden sollen, die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Die Beschränkungen gemäß dieser Verordnung sind daher nur zeitweilig und sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden.

(15)  Zwischen einigen Mitgliedstaaten bestehen seit langem intensive Wirtschaftsbeziehungen. Es ist daher zweckmäßig, dass solche Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen dieser benachbarten Mitgliedstaaten einen besseren Zugang zur Kabotage gewähren.

(16)  Es ist zweckmäßig, dass sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe leisten.

(17)  Es sollte vermieden werden, dass der Dreiländerverkehr – d.h. grenzüberschreitende Beförderungen, die von einem Verkehrsunternehmer zwischen zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden, von denen keiner der Mitgliedstaat ist, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist – zu Situationen führt, in denen seine Regelmäßigkeit, Kontinuität und/oder Systematik den Markt beeinträchtigen, indem ihm Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen zugrunde gelegt werden, die ungünstiger sind als diejenigen, die in den beiden Mitgliedstaaten gelten, zwischen denen der Dreiländerverkehr stattfindet.

(18)  Die Verwaltungsformalitäten sollten so weit wie möglich verringert werden, ohne dabei auf die Kontrollen und Sanktionen zu verzichten, die die ordnungsgemäße Anwendung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vorschriften über den Entzug der Gemeinschaftslizenz präzisiert und verschärft werden. Die aktuellen Vorschriften sollten angepasst werden, damit gegen schwerwiegende ▐ Verstöße, die außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats begangen werden, wirksame Sanktionen verhängt werden können. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen Rechtsbehelf ▐einzulegen.

(19)  Die Mitgliedstaaten sollten in ihre einzelstaatlichen Unternehmensregister sämtliche schwerwiegenden ▐ Verstöße, die Kraftverkehrsunternehmer begangen haben und die mit einer Sanktion geahndet wurden, eintragen.

(20)  Um den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu verstärken und zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die sachdienlichen Informationen mittels der einzelstaatlichen Kontaktstellen austauschen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers](10) eingerichtet werden.

(21)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden.

(22)  Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II an den technischen Fortschritt anzupassen und ein einheitliches und harmonisiertes Muster für einen Frachtbrief zu erstellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen ║.

(23)  Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass dieser Maßnahmen abzukürzen.

(24)  Die Mitgliedstaaten sollten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(25)  Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen 

Artikel 1

 Geltungsbereich 

(1)  Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

(2)  Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.

(3)  Bis zum Abschluss der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern gemäß Absatz 2 werden folgende Vorschriften von dieser Verordnung nicht berührt:

   a) die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt; 
   b) die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt , die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einem Mitgliedstaat auch von Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, die nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Die Mitgliedstaaten passen die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Abkommen an, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmern gewahrt bleibt.

(4)  Die Verordnung gilt für die Kabotage.

(5)  Folgende Beförderungen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten sind von dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht dem System der Gemeinschaftslizenz unterliegen:

   a) die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;
   b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
   c) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
  d) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
   i) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;
   ii) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen;
   iii) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
   iv) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr(12) erfüllen müssen;
   v)  diese Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;
   e) die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.

Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iv gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

(6)  Die Bestimmungen in Absatz 5 ändern nicht die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu den in dem Absatz genannten Tätigkeiten abhängig machen.

Artikel 2

 Begriffsbestimmungen 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

   1) "Fahrzeug'║ ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeforderung bestimmt sind;
  2) "grenzüberschreitender Verkehr" ║
   a) beladen zurückgelegte Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
   b) beladen zurückgelegte Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,
   c) beladen zurückgelegte Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,
   d) Leerfahrten in Verbindung mit Beförderungen gemäß den Buchstaben a, b und c;

3)  "Aufnahmemitgliedstaat'║ einen Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer tätig, aber nicht niedergelassen ist;

   4) "gebietsfremder Verkehrsunternehmer'║ einen Verkehrsunternehmer, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist;
   5) "Fahrer'║ jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in einem  Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;
   6) "Kabotage'║ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird, d. h. nach Maßgabe der Bestimmungen von Kapitel III;
   7) "schwerwiegende ▐ Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs'║ Verstöße, die zum Verlust der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. [.../2008] [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] führen;
   8) "Dreiländerverkehr" grenzüberschreitende Beförderungen, die von einem Verkehrsunternehmer zwischen zwei Aufnahmemitgliedstaaten durchgeführt werden, von denen keiner der Mitgliedstaat ist, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

Kapitel II

Grenzüberschreitender Verkehr 

Artikel 3

 Grundsatz 

Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

Artikel 4

 Gemeinschaftslizenz 

(1)  Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung  jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der

   a) in einem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist;
   b) in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

(2)  Die Gemeinschaftslizenz wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann erneuert werden. Vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellte Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. 

(3)  Der Niederlassungsmitgliedstaat händigt dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Verkehrsunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Kopien aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

(4)  Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien müssen dem Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt.

Die Kommission passt Anhang I an den technischen Fortschritt an. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung ║nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 

(5)  Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien tragen einen Prägestempel oder ein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Originalunterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien werden im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. .../2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert.

(6)  Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie wird vom Verkehrsunternehmer nicht an Dritte übertragen. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz muss in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei Fahrzeugkombinationen wird die beglaubigte Kopie im Kraftfahrzeug mitgeführt. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

Artikel 5

 Fahrerbescheinigung 

(1)  Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der

   a) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
  b) in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch
   i) Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
   ii) gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

(2)  Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittlandes ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw. der ihm rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.

(3)  Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang II entsprechen.

(4)  Die Kommission passt Anhang II an den technischen Fortschritt an. Da es sich hierbei um Maßnahmen handelt, die eine Änderung ║nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. 

(5)  Die Fahrerbescheinigung trägt einen Prägestempel oder ein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Originalunterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Fahrerbescheinigung wird im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. .../2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert, das die Bescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt. 

(6)  Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(7)  Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. 

Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 6

 Überprüfung der Bedingungen 

(1)  Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und spätestens fünf Jahre nach der Erteilung sowie im weiteren Verlauf mindestens alle fünf Jahre prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Verkehrsunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.

(2)  Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats überprüfen regelmäßig, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1, unter denen eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; hierzu führen sie jedes Jahr Kontrollen in Bezug auf mindestens 20 % der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Bescheinigungen durch.

Artikel 7

 Vorenthaltung und Entzug der Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung 

(1)  Sind die in Artikel 4 Absatz 1 bzw. in Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

(2)  Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber

   a) die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 bzw. des Artikels 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt;
   b) zu Tatsachen, die für die Beantragung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Artikel 8

Dreiländerverkehr und Entsendung

Wenn Dreiländerverkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten regelmäßig, ständig und/oder systematisch von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt wird, kann einer der Aufnahmemitgliedstaaten die Anwendung der in Artikel 10 genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen verlangen.

 Kapitel III

Kabotage 

Artikel 9

 Grundsatz 

(1)  Jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Fahrt aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchzuführen. Die Genehmigung, diese Kabotagebeförderungen durchzuführen, setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug vollständig entladen ist. Bei Kabotagebeförderungen muss die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung erfolgen.

(3)  Kabotagebeförderungen können auch in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, den das Fahrzeug während einer grenzüberschreitenden Beförderung nach der Entladung in dem Lieferungsmitgliedstaat durchqueren muss, vorausgesetzt, dass der kürzeste Rückweg durch diesen Mitgliedstaat verläuft und innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung im Lieferungsstaat erfolgt.

(4)  Die Beschränkungen der Anzahl und der Dauer von Kabotagebeförderungen werden schrittweise aufgehoben. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Anzahl der in Absatz 2 genannten Kabotagebeförderungen auf sieben erhöht. Am 1. Januar 2014 werden alle Beschränkungen der Anzahl und der Dauer von Kabotagebeförderungen aufgehoben.

(5)  Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung, die ihn in den Aufnahmemitgliedstaat geführt haben, sowie für jede einzelne der dort durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.

Die Belege müssen für jede Beförderung ▐ folgende Angaben enthalten:

   a) Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
   b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
   c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
   d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
   e) die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;
   f) das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
   g) die Nummernschilder des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

Für diesen Zweck kommen der Frachtbrief oder ein anderes Beförderungsdokument in Frage.

(6)  Die Mitgliedstaaten verlangen keine zusätzlichen besonderen Dokumente oder doppelte Dokumentation zum Nachweis, dass die Bedingungen von Absatz 5 erfüllt sind. Spätestens am 1. Januar 2010 erstellt die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ein einheitliches und harmonisiertes Muster des in der ganzen Europäischen Union für den grenzüberschreitenden Verkehr, den innerstaatlichen Verkehr und die Kabotage gültigen Frachtbriefes. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Vorschriften anderer Übereinkommen mit Drittstaaten mit denen dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

(7)  Jeder Verkehrsunternehmer, der im Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a, b und c gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen dieses Kapitels berechtigt, ║ Kabotage der gleichen Art bzw. ║ Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie durchzuführen.

(8)  Die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.

(9)  Jedes Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr nach der Definition in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d  durchzuführen, ist berechtigt, ║Kabotage im Werkverkehr ║ durchzuführen.

(10)  Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen nicht der Möglichkeit eines Mitgliedstaates entgegen, Güterverkehrsunternehmern aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu genehmigen, auf seinem Hoheitsgebiet eine unbegrenzte Anzahl von Kabotagebeförderungen oder mehr Kabotagebeförderungen, als in Absatz 2 vorgesehen sind, innerhalb eines für die letzte Entladung unbegrenzten Zeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der über den in Absatz 2 genannten hinausgeht, durchzuführen. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen bleiben gültig. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die erteilten Genehmigungen und die Genehmigungen, die sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilen.

(11)  Der An- und Abtransport von Gütern über die Straße im Rahmen des kombinierten Verkehrs nach Maßgabe der Richtlinie 92/106/EWG fällt nicht unter die Definition von Kabotage.

Artikel 10

 Vorschriften für die Kabotage 

(1)  Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotage den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

   a) für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;
   b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen;
   c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;

d)  ▐Lenk- und Ruhezeiten;

   e) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Beförderungsdienstleistungen;
   f) Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Richtlinie 96/71/EG.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die von dem Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten Höchstwerte oder die technischen Merkmale überschreiten, die in den Nachweisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr(13) vermerkt sind.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden auf die gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt, damit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen wird.

Kapitel IV

Gegenseitige Amtshilfe, Schutzmaßnahmen und Sanktionen 

Artikel 11

 Gegenseitige Amtshilfe 

Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Verordnung und deren Überwachung. Sie tauschen über die einzelstaatlichen Kontaktstellen, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. .../2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] einzurichten sind, Informationen aus. 

Artikel 12

Schutzmaßnahmen

(1)  Nach der Aufhebung der Beschränkungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 kann sich jeder Mitgliedstaat im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebietes, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat informiert die Kommission und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt.

(2)  Im Sinne des Absatzes 1 ist

   eine "ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets" das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Güterkraftverkehr gefährden könnte;
   "geographisches Gebiet" ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfasst oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.

(3)  Die Kommission prüft den Fall, insbesondere anhand der ihr gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates vom 21. Dezember 1990 über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt(14) übermittelten letzten vierteljährlichen Angaben, und entscheidet nach Anhörung des nach Artikel 5 der genannten Verordnung eingesetzten beratenden Ausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Diese Maßnahmen können beinhalten, dass das betreffende geographische Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird. Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann unter denselben Geltungsbedingungen einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen unverzüglich mit.

(4)  Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten spätestens ab demselben Zeitpunkt wie die von der Kommission beschlossenen Schutzmaßnahmen.

(5)  Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit einem Beschluss der Kommission nach Absatz 3 binnen dreißig Tagen nach dessen Mitteilung befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befasst wurde, oder, im Fall der Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen abweichenden Beschluss fassen.

Für den Beschluss des Rates gelten die zeitlichen Begrenzungen nach Absatz 3. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist nicht, so wird der Beschluss der Kommission endgültig.

(6)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muss, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 13

 Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat 

(1)  Bei einem schwerwiegenden Verstoß ▐ gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat sprechen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats dem Verkehrsunternehmer, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, eine Verwarnung aus und können unter anderem die folgenden Verwaltungssanktionen anwenden:  

   a) befristeter oder dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz; 
   b) befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz;
   c) Geldstrafen. 

Diese Sanktionen bestimmen sich – wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist und nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind – nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes, ▐und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien der Lizenz, über die dieser für seinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.

(2)  Bei schweren Verstößen ▐ im Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, angemessene Sanktionen verhängen, die unter anderem in Folgendem bestehen:

   a) Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen,
   b) Entzug von Fahrerbescheinigungen,
   c) zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um einen Missbrauch zu verhindern,
   d) befristeter oder dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz,
   e) befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz,
   f) Geldstrafen. 

Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend der vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß ist.

(3)   Wenn in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Fällen ein schwerwiegender Verstoß festgestellt wurde, entscheiden die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, welche Sanktion gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängt werden soll; diese kann von einer Verwarnung bis zum befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz reichen. Sie teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Kenntnisnahme des Verstoßes, mit, welche der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Sanktionen verhängt wurden.

War eine Verhängung dieser Sanktionen nicht möglich, so werden die Gründe hierfür angegeben.

(4)  Die Entscheidung über den befristeten Entzug eines Dokuments (Gemeinschaftslizenz, Fahrerbescheinigung, beglaubigte Kopie) muss folgende Angaben enthalten:

   a) Dauer des befristeten Entzugs;
   b) Bedingungen für die Aufhebung des befristeten Entzugs;
   c) die Fälle, in denen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Buchstabe b innerhalb des Zeitraums gemäß Buchstabe a ein dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz erfolgt.

(5)  Die zuständigen Behörden berücksichtigen dabei die gegebenenfalls im Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, verhängte Sanktion und achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihnen zugrundeliegenden Verstoß bzw. den ihnen zugrundeliegenden Verstößen stehen.

(6)  Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats können den Verkehrsunternehmer ferner in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine zuständige nationale Instanz laden. Sie unterrichten die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die zu diesem Zweck getroffenen Entscheidungen.

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 14

 Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat 

(1)  Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass ein Verkehrsunternehmer eines anderen Mitgliedstaats einen schwerwiegenden Verstoß ▐ gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die endgültige Entscheidung ergangen ist, nachdem alle Rechtsmittel des Verkehrsunternehmers, gegen den Sanktionen verhängt wurden, erschöpft sind, die folgenden Informationen: 

   a)  eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe; 
   b) Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes; 
   c)  die verhängten und vollzogenen Sanktionen. 

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, auffordern, den Verstoß durch Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 13 zu ahnden.

(2)  Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der anlässlich der Kabotage im Gebiet dieses Staates gegen diese Verordnung oder gegen nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs verstoßen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten. Die Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei schwerwiegenden ▐ Verstößen, in einem zeitweiligen Verbot der Kabotage in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 15

Eintrag in das einzelstaatliche Register

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwerwiegende ▐ Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs durch Verkehrsunternehmer in ihrem Hoheitsgebiet, die zur Auferlegung von Sanktionen geführt haben, sowie die auferlegten Sanktionen – wenn die endgültige Entscheidung ergangen ist, nachdem alle Rechtsmittel des Verkehrsunternehmers erschöpft sind – in das einzelstaatliche Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden, das gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. .../2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] eingerichtet wurde. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der Datenbank gespeichert.

 Kapitel V

Durchführung 

Artikel 16

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr(15) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 ║.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG ║werden auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens ...(16) mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens durchgeführt werden.

Artikel 18

 Berichterstattung 

(1)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Kopien für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen, die sich am 31. Dezember des Vorjahres im Umlauf befanden. 

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 19

Aufhebungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

( synthetisches hellblaues Papier im Format DIN A 4, 150 g/m2 oder mehr )

(Erste Seite der Lizenz)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

Staat, der die Lizenz erteilt

Nationalitätszeichen(1) Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

LIZENZ Nr. …

 BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. … 

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Diese Lizenz berechtigt(2) .........................................................................

.........................................................................................................................

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom …[über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs] (3) und der allgemeinen Bedingungen dieser Lizenz.

Besondere Bemerkungen: ..........................................................................................................................................

Diese Lizenz gilt vom ............................................. bis zum ……………….....................................

Erteilt in ......................................................., am ..........................................................

   4) .................................................................
  

_______________________________

  

(1) Nationalitätszeichen: ║(A) Österreich, (B) Belgien, ║(BG) Bulgarien, ║(CY) Zypern, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (E) Spanien, ║(EST) Estland, (F) Frankreich, ║(FIN) Finnland, (GR) Griechenland, ║(H) Ungarn, (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, ║(LT) Litauen, (LV) Lettland, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (P) Portugal, ║(PL) Polen, ║(RO) Rumänien, ║(S) Schweden, (SK) Slowakische Republik, (SLO) Slowenien, (UK) Vereinigtes Königreich.

  

(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

   3) ABl. L ....
   4) Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.

(b)

(ZWEITE SEITE DER LIZENZ)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008  [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs] ausgestellt.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsbedingungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen

   mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
   mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,
   zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
  

sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.

Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008  [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs]  geschlossen worden ist.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber

   es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz zu erfüllen;
   zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmen aufzubewahren.

Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen (1). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes Mitgliedstaats insbesondere dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung von Beförderungen und für den Straßenverkehr einzuhalten.

__________________________

(1) "Fahrzeug" ist jedes in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Kraftfahrzeug oder jede Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.

ANHANG II

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(Farbe: rosa – Format DIN A4;  synthetisch, 150 g/m2 oder mehr )

(Erste Seite der Bescheinigung)

(Wortlaut in der Amtssprache, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausstellt)

Nationalitätszeichen(1) des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausstellt

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

FAHRERBESCHEINIGUNG Nr. …

für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz

( Verordnung (EG) Nr. …/2008  des Europäischen Parlaments und des Rates vom [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs](2) 

Hiermit wird bescheinigt, dass angesichts der Unterlagen, die von

(3)……………………………………………………………………………………….............................................................………..………………………………………………………….……………………………………………………………….

vorgelegt worden sind,

der folgende Fahrer:

Name und Vorname: ……………………………………………………………………………………………………………

Geburtsdatum und Geburtsort: …………………………… Staatsangehörigkeit: ………………………..…….......………

Art und Nummer des Ausweises: ……………………………………………………………………………………………...

ausgestellt am ………………………………………………………… in ……..…….......………………..…..…..…..…..…..

Nummer der Fahrerlaubnis ………………………………………………………………………………………………………

ausgestellt am ………………………………………………………… in ……..…….......………………..…..…..…..…..…..

Nummer der Sozialversicherung ………………………………………………………………………………………………

gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen:

…………………………………………………………………………………………………………………………………(4)

Besondere Bemerkungen: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………........………….

Diese Bescheinigung gilt vom ……………………………….. bis zum ………………………………………………………...

Ausgestellt in …………………………………………., am …………………………………………..

………………..………………………………(5)

_______________

(1) Nationalitätszeichen: ║ (A) Österreich,  (B) Belgien, ║ (BG) Bulgarien,  ║ (CY) Zypern, (CZ) Tschechische Republik,  (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (E) Spanien, ║ (EST) Estland,  (F) Frankreich, ║ (FIN) Finnland,  (GR) Griechenland, ║ (H) Ungarn,  (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, ║ (LT) Litauen, (LV) Lettland, (MT) Malta,  (NL) Niederlande, (P) Portugal, ║ (PL) Polen,  ║ (RO) Rumänien,  ║ (S) Schweden,  ║ (SK) Slowakische Republik, (SLO) Slowenien,  (UK) Vereinigtes Königreich.

(2) ABl. L ...

(3) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(4) Name des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist.

(5) Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.

(Zweite Seite der Bescheinigung)

(Wortlaut in der Amtssprache, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Bescheinigung wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs]  ausgestellt.

Es wird bescheinigt, dass der Fahrer, dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem hier genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug(1) mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist nicht übertragbar. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; sie ist unverzüglich vom Verkehrsunternehmer an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber

   nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Bescheinigung erfüllt,
   zu Tatsachen, die für die Ausstellung bzw. Erneuerung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.

Ein Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.

_____________________

(1) "Fahrzeug" ist jedes in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Kraftfahrzeug oder jede Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung

(EWG) Nr. 881/92

Verordnung

(EWG) Nr. 3118/93

Richtlinie

2006/94/EG

Vorliegende

Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4 (neu)

Artikel 1

Absätze 1 und 2,

Anhang I; Artikel 2

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2

Artikel 2 (geändert)

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 (geändert)

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 (geändert)

Artikel 4

- -

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 (geändert)

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 (geändert)

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4 (geändert)

Artikel 4 Absatz 5 (neu)

Artikel 5 Absatz 4,

Anhang I Seite 2 Absatz 7

Sätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 6 (geändert)

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 (geändert)

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 (geändert)

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3 (geändert)

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 neu

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1 (geändert)

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 7 (geändert)

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 7 (geändert)

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

-

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 (neu)

Artikel 9 Absatz 4 (neu)

-

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 6 (neu)

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 8

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 9

Artikel 9 Absatz 10 (neu)

Artikel 2

- -

Artikel 3

- -

Artikel 4

- -

Artikel 5

- -

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 (geändert)

Artikel 6 Absatz 2

- -

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

- -

Artikel 7

- -

Artikel 10

Artikel 18 Absatz 1 (geändert)

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 (geändert)

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 (geändert)

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3 (geändert)

Artikel 11a

- -

Artikel 12 (neu)

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 11 (geändert)

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 (geändert)

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 2 (geändert)

Artikel 8 Absatz 4

Unterabsätze 1 und 3

- -

Artikel 13 Absatz 4 (neu)

Artikel 8 Absatz 4

Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 5 (geändert)

Artikel 8 Absatz 4

Unterabsätze 4 und 5

Artikel 13 Absatz 6 (geändert)

Artikel 9

Artikel 14 Absatz 3 (geändert)

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 19

Artikel 13

- -

Artikel 14

Artikel 10

- -

Artikel 11

- -

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 20

Artikel 3

- -

Artikel 4

- -

Artikel 5

- -

Anhänge II und III

- -

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Artikel 1 Absatz 5

Anhang III

Anhang II

Anhang I

- -

Anhang II

- -

Anhang III

- -

Anhang IV

- -

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(2) Stellungnahme vom 12. März 2008 (noch nicht im ABl. veröffentlicht).
(3) ABl. C ...
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008.
(5) ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1║
(6) ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1. ║
(7) ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5.
(8) ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38.
(9) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(10) ABl. L ...
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(12) ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.
(13) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59. .
(14) ABl. L 375 vom 31.12.1990, S. 10.
(15) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.
(16)* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen ***I
PDF 201kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (KOM(2007)0480 – C6-0257/2007 – 2007/0174(COD))
P6_TA(2008)0219A6-0077/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0480),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0257/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0077/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung Nr. 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

P6_TC1-COD(2007)0174


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 626/2008/EG.)


Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung
PDF 141kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem vereinfachten Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (2007/2254(INI))
P6_TA(2008)0220A6-0101/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung" (KOM(2007)0394),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts" (KOM(2007)0502),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Kleine und mittlere Unternehmen – Schlüsselfaktoren für mehr Wachstum und Beschäftigung. Eine Halbzeitbewertung der zeitgemäßen KMU Politik" (KOM(2007)0592),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) auf seiner 2832. Tagung am 22. und 23. November 2007 zum Thema "Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung",

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des "International Accounting Standards Board" (IASB)(1), in der das Parlament die vom IASB vorgeschlagenen IFRS für KMU kritisiert und die Kommission ersucht hat, einen modernen, EU-spezifischen Rechnungslegungsrahmen für KMU unter Umständen durch Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung zu entwickeln,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0101/2008),

Allgemein

1.   begrüßt den allgemeinen Zweck der genannten Mitteilung über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung ("die Mitteilung") der Kommission, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen in Europa zu verringern und sie in die Lage zu versetzen, effektiver am Wettbewerb teilzunehmen und in einem stark wettbewerblichen globalen Umfeld erfolgreicher zu sein; gibt zu bedenken, dass sich die Kommission bei Gesetzgebungsvorschlägen auf eine Gesetzesfolgenabschätzung stützen sollte, die insbesondere auf mittlere, kleine und kleinste Unternehmen ausgerichtet ist, wobei Rechtssicherheit und die Erhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands im gesamten Binnenmarkt gewährleistet und die Kohärenz der derzeit bestehenden Harmonisierungsprozesse hinsichtlich der Berichtspflichten und der Abschlussprüfung sichergestellt sein müssen; gibt auch zu bedenken, dass die Interessen aller Akteure, einschließlich der Anleger, der Eigentümer, der Gläubiger und der Beschäftigten, sowie die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in ausgewogener Weise berücksichtigt werden müssen;

zu Option 1

2.   lehnt grundsätzlich die in der Mitteilung erwähnte erste Option, nämlich zu prüfen, ob der Gesellschaftsrechtsbesitzstand der Europäischen Union auf die Rechtsakte reduziert werden solle, die grenzüberschreitende Aspekte regeln, ab; ist allerdings nicht vollkommen gegen die Aufhebung von einzelnen Normen, die aus Sicht der Betroffenen nicht mehr notwendig sind oder keine Vorteile für die Wirtschaft bieten, wenn eine solche Aufhebung dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht;

3.   weist im Zusammenhang mit der ersten Option darauf hin, dass die in Frage stehende Gesellschaftsrechtsrichtlinien, nämlich die Zweite(2), Dritte(3), Sechste(4) und Zwölfte(5) Richtlinie die für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Investoren und Gläubigern wichtige Unternehmensvergleichbarkeit geschaffen haben und daher nicht wieder rückgängig gemacht werden sollten;

4.   weist im Zusammenhang mit der ersten Option darauf hin, dass in einer umfassenden Folgenabschätzung den erwarteten Einsparungen bei einer Richtlinienstreichung die Kosten des Binnenmarktes mit 27 unterschiedlichen Gesellschaftsrechtssystemen gegenübergestellt werden müssen;

5.   stellt fest, dass der meiste Verwaltungsaufwand, wie Mehrfachauskunftsverlangen und Deklarationspflichten, insbesondere im steuerlichen und sozialen Bereich, im Allgemeinen von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten verursacht wird und nicht in die gemeinschaftliche Zuständigkeit fällt;

Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

6.   macht deutlich, dass die Mitgliedstaaten die optionalen Entbürokratisierungsmaßnahmen oftmals nicht nutzen und somit die gemeinschaftsrechtlichen Vereinfachungsmöglichkeiten nicht an die Unternehmen weitergeben und dass - im Gegenteil - Mitgliedstaaten auf bestehende EU-Vorgaben nationale, strengere Regeln aufsatteln; ersucht die Kommission aber zu überprüfen, ob die Umsetzung von Richtlinien, wie z.B. die Transparenz-Richtlinie(6), zu so genanntem "gold-plating" durch die Mitgliedstaaten geführt hat; unterstreicht, dass die Kommission den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördern sollte, indem sie die positive Wirkung der verschiedenen Initiativen im Bereich der Vereinfachung deutlich macht;

7.   schlägt eine Abstimmung zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten vor, um zum Zwecke einer Vereinfachung die Informationen zu harmonisieren, die von den Unternehmen gefordert werden;

zu Option 2

8.   bevorzugt im Grundsatz die in der Mitteilung erwähnte zweite Option, nämlich dass sich der Gesetzgeber bei den Vereinfachungen auf einzelne konkrete Maßnahmen konzentrieren sollte; ist der Auffassung, dass jede spezifische Vereinfachungsmaßnahme die Prüfung der Aufhebung einiger bestimmter Anforderungen in Richtlinien umfassen kann;

9.   weist darauf hin, dass die Auswirkungen der an den Richtlinien vorgenommenen Änderungen erst mit der Zeit bewertet werden können, und gibt zu bedenken, dass die Dritte und die Sechste Gesellschaftsrechtliche Richtlinie unlängst durch die Richtlinie 2007/63/EG(7) geändert wurde und die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie noch bis zum 31. Dezember 2008 läuft; stellt fest, dass weitere Änderungen dieser Richtlinien zu einer inhaltlichen Entleerung der harmonisierten Umwandlungsregeln führen könnte, hält aber eine weitere Aktualisierung für notwendig;

10.   gibt zu bedenken, dass die Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie jüngst durch die Richtlinie 2006/68/EG(8) geändert wurde und die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie am 15. April 2008 abgelaufen ist; weist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse der KPMG-Machbarkeitstudie für ein alternatives Kapitalerhaltungssystem hin;

11.   fordert die Kommission auf, die Beziehung zwischen den Gesellschaftsrechtlichen Richtlinien, insbesondere der Zweiten, der Dritten und der Sechsten Richtlinie, und den IFRS klarzustellen;

12.   betont, dass die Abschlussprüfung und die Veröffentlichungspflichten bei Publikumsgesellschaften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes wichtig sind und dass es neue elektronische Vertriebskanäle und Technologien, wie z.B. die elektronischen Berichtsformate (z.B. XBRL), ermöglichen sollen, die Veröffentlichungspflichten kostengünstig, wirksam und rasch zu erfüllen; begrüßt in Hinblick auf Vereinfachungen zur Ersten(9) und Elften(10) Gesellschaftrechtlichen Richtlinie die angestrebte Verringerung von Offenlegungspflichten; betont allerdings, dass auch Veröffentlichungspflichten - wie bei anderen Vereinfachungsmaßnahmen - von Fall zu Fall anhand konkreter, individueller Vereinfachungsmaßnahmen auf der Grundlage gründlicher Folgenabschätzungen geprüft werden sollten; schlägt vor, dass Ausnahmeregelungen für kleine und mittlere Unternehmen ("KMU") und Kleinstbetriebe sich insbesondere auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten konzentrieren sollten, dass gerechtfertigte Informationserfordernisse und der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten aber nicht beeinträchtigt werden dürfen; ermuntert zum Austausch bewährter Verfahren zur Vereinfachung und Durchführung von Gemeinschaftsvorschriften;

13.  teilt die Ansicht, dass die Registrierung, Erstellung, Ablage und Veröffentlichung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für Gesellschaften vereinfacht werden sollten; empfiehlt, dass die Erstellung, Ablage und Veröffentlichung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen durch ein interoperables EU-weites Business Register erfolgen soll; unterstützt mit Nachdruck die Verwendung neuer Technologien, wie XBRL; betont, dass diese Informationen für Anleger, Gläubiger, Beschäftigte und Behörden in der Europäischen Union leicht zugänglich sein sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Fahrplan für die Einführung einer XBRL-Berichterstattung in der Europäischen Union vorzulegen;

14.   unterstreicht, dass aufgrund der Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften der Europäischen Union von 2006 unter anderem eine Erklärung zur "Corporate Governance" sowie die verbesserte Offenlegung von außerbilanziellen Geschäften von börsennotierten Gesellschaften verlangt werden; weist erneut darauf hin, dass die Umsetzungsfrist für diese Vorschriften am 5. September 2008 abläuft; ruft die Mitgliedstaaten zu einer frühzeitigen Anwendung der Vorschriften auf; ersucht die Kommission, mit dem der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards (IASB) gemeinsam darauf hinzuarbeiten, die Jahresabschlussdaten über nicht bilanzierte Positionen weiter zu verbessern;

15.   sieht Bedarf, das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft hin zu einer einheitlicheren Gemeinschaftsrechtsform zu überarbeiten;

16.   erinnert daran, dass es Ziel der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands sein muss, die KMU zu ermuntern, die Chancen des Binnenmarkts zu nutzen und über die Grenzen hinweg tätig zu sein;

17.   begrüßt die Einführung von Kleinstunternehmen, die von der europarechtlichen Verpflichtung zur Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung und Veröffentlichung befreit werden sollen; regt an, die in der Mitteilung genannten Schwellenwerte für Kleinstunternehmen weitgehend beizubehalten, befürchtet jedoch, dass die Erreichung aller Schwellenwerte zu Schwierigkeiten führen könnte, insbesondere für Gewerbebetriebe mit hohem Input; schlägt vor, die Übergangsfristen betreffend die Berichtspflichten von Gesellschaften, die diese Schwellenwerte überschreiten, angemessen zu verlängern; schlägt vor zu prüfen, ob ähnliche Übergangsfristen für Gesellschaften eingeführt werden, deren Rechtsstatus sich ändert;

18.   erinnert daran, dass im Zusammenhang mit den Schwellenwerten nach der Vierten(11) und der Siebten(12) Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie für die Befreiung der KMU von bestimmten Pflichten im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung eine stabile und kalkulierbare Ordnungspolitik ein Element für die Rechtssicherheit und für die Begrenzung der Verwaltungskosten der Unternehmen ist; weist insofern darauf hin, dass die fraglichen Schwellenwerte nach der Vierten Richtlinie gerade durch die Richtlinie 2006/46/EG(13) geändert wurden und dass die Mitgliedstaaten bis zum 5. September 2008 Zeit haben, diese Richtlinie umzusetzen, dass außerdem die Erweiterung der Europäischen Union die Vielfalt der europäischen Volkswirtschaften erhöht hat und dass die Abschlussprüfung dazu beiträgt, die Entwicklung einer leistungsstarken, gesunden und verantwortungsvollen Marktwirtschaft zu fördern;

19.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Forderung des Rates in seinen Schlussfolgerungen vom 22. und 23. November 2007 nach einer aktiven Förderung eines offenen Austauschs von bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zur Straffung der Berichtspflichten und zur verstärkten Nutzung elektronischer Hilfsmittel in den Beziehungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen und zwischen Unternehmen nachzukommen;

20.   fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermuntern, die Untergliederung von Berichtspflichten hinsichtlich Finanzinformationen zu harmonisieren, wie dies unter anderem in den Niederlanden praktiziert wird, und sich für den Einsatz neuer Technologien zu verwenden, um die Kosten von Informationspflichten zu senken, ohne die Vorteile aufzugeben, die diese Pflichten den Marktteilnehmern, den Politikgestaltern und den öffentlichen Verwaltungen bieten;

Sarbanes-Oxley

21.   fordert, dass zusätzlich zu den in der Mitteilung genannten Richtlinien auch solche Richtlinien und Regeln auf bürokratische Lasten untersucht werden, die aus dem Zusammenhang mit der US-amerikanischen "Sarbanes-Oxley"-Gesetzgebung entstanden sind, wie z.B. die Regeln der Transparenzrichtlinie, der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu Prospekten(14) oder der Vierten und Siebten Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie;

Weitere Gesetzgebung

22.   betont, dass die Schaffung eines vereinfachten Unternehmensumfelds auch umfasst, dass neue rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden müssen; nennt in diesem Zusammenhang die Vierzehnte Gesellschaftsrechtliche Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung des Registersitzes, ein Wahlrecht zwischen monistischer und dualistischer Unternehmensform sowie den bis Mitte 2008 von der Kommission in Aussicht gestellte Gesetzgebungsvorschlag für eine Europäische Privatgesellschaft;

23.   ist überzeugt, dass in bestimmten Bereichen ordnungspolitische Regelungen notwendig sind, um ein gedeihendes Unternehmensfeld zu schaffen, wie z.B. im Bereich der Transparenz der institutionellen Anleger;

24.   ist der Auffassung, dass die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft nützlicher und wirksamer machen würde;

25.   vertritt die Auffassung, dass die Bilanzierung latenter Steuern für KMU einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet, ohne erkennbaren Informationsnutzen für die Adressaten des Jahresabschlusses; schlägt daher ihre Streichung vor;

26.   empfiehlt die Anwendung des Prinzips "one time, last time", damit Unternehmen nicht dieselben Informationen mehr als einmal oder mehr als einer Stelle vorlegen müssen;

27.  regt an, Konsultationen hinsichtlich der Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Schaffung einer Regulierungsbehörde für Rechnungswesen und Rechnungsprüfung durchzuführen;

o
o   o

28.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0183.
(2) Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).
(3) Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36).
(4) Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47). Geändert durch die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47).
(5) Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 40). Geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.
(6) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). Geändert durch die Richtlinie 2008/22/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 50).
(7) Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47).
(8) Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 32).
(9) Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.
(10) Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).
(11) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).
(12) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.
(13) Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 18.6.2006, S. 1).
(14) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64). Geändert durch die Richtlinie 2008/11/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 37).


Frauen und Wissenschaft
PDF 227kWORD 56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zum Thema "Frauen und Wissenschaft" (2007/2206(INI))
P6_TA(2008)0221A6-0165/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 20. Mai 1999 zum Thema Frauen und Wissenschaft(1),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 26. Juni 2001 zu Wissenschaft und Gesellschaft und zu Frauen in der Wissenschaft(2),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2003 über den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Männern zur Wissensgesellschaft und deren gleichberechtigte Teilhabe an der Wissensgesellschaft mit Blick auf Wachstum und Innovation(3),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. April 2005 zur Stärkung der Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie im Europäischen Forschungsraum,

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(4) (RP7),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen(5),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Aktionsplan – Wissenschaft und Gesellschaft" vom 4.Dezember 2001 (KOM(2001)0714),

–   unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Women and Science: Excellence and Innovation – Gender Equality in Science" (SEK(2005)0370),

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel "Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven" (KOM(2007)0161) und das das diesem Grünbuch beigefügte Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0412),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2000 zu der Mitteilung der Kommission "Frauen und Wissenschaft – Mobilisierung der Frauen im Interesse der europäischen Forschung"(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben(7),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 mit dem Titel "Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010" (KOM(2006)0092) und seine diesbezügliche Entschließung vom 13. März 2007(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2007 zu einem Regelungsrahmen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familienleben und Studienzeiten für junge Frauen in der Europäischen Union(9),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2007(10),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0165/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Forschung für die wirtschaftliche Entwicklung der Europäischen Union überaus wichtig ist und Europa unter anderem 700 000 zusätzliche Forscher benötigt, um die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung zu verwirklichen,

B.   in der Erwägung, dass Forscherinnen in der Europäischen Union eine Minderheit darstellen und im Durchschnitt nur 35 % der Forscher ausmachen, die im Staatssektor und im Hochschulsektor tätig sind, sowie im Durchschnitt nur 18 % der Forscher, die im privaten Sektor arbeiten,

C.  in der Erwägung, dass nach allgemeiner Auffassung Vielfalt die Kreativität im Unternehmensumfeld fördert und dass dies auch für die Forschung als zutreffend gelten könnte,

D.   in der Erwägung, dass der Frauenanteil in den höheren akademischen Rängen selten über 20 % liegt und dass die Wahrscheinlichkeit, dass Männer Professuren oder entsprechende Stellen besetzen, dreimal größer als bei Frauen ist,

E.   in der Erwägung, dass nach Qualifikation, Wissenschaftsbereich und Alter und zudem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über Forscher kaum vorliegen, auch nicht in den Mitgliedstaaten,

F.   in der Erwägung, dass Forscherinnen größere Schwierigkeiten als Forscher bei der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben haben,

G.   in der Erwägung, dass immer noch ein erheblicher Mangel an Frauen in wissenschaftlichen Führungspositionen besteht,

H.   in der Erwägung, dass die Präsenz von Frauen in den Entscheidungsgremien der Hochschulen nicht ausreicht, um eine Politik durchzusetzen, die beiden Geschlechtern gleichermaßen gerecht wird,

I.   in der Erwägung, dass in der Mehrheit der Länder ein Gleichstand bei der Zahl der Frauen und der Männer in wissenschaftlichen Gremien immer noch nicht erreicht ist,

J.   in der Erwägung, dass einer der vorrangigen Aspekte, für den die Europäische Union gemäß dem vorstehend erwähnten Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 Maßnahmen ergreifen sollte, die ausgewogene Repräsentanz in Entscheidungsprozessen ist, da eine Zielvorgabe lautet, bis zum Jahr 2010 einen Frauenanteil von 25 % in Führungspositionen in der öffentlichen Forschung zu erreichen,

K.   in der Erwägung, dass der Europäische Forschungsrat es nicht geschafft hat, ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter herzustellen, da von den 22 Mitgliedern seines Wissenschaftlichen Rates lediglich fünf Frauen sind,

L.   in der Erwägung, dass auf Frauen zwar mehr als 50 % der Studenten in der Europäischen Union entfallen und sie einen Anteil von 43 % an den in der Europäischen Union erworbenen Doktorgraden haben, sie jedoch lediglich in durchschnittlich 15 % der leitenden akademischen Positionen tätig sind und somit einen erheblich geringeren Einfluss auf die Besetzung von Stellen mit Entscheidungsbefugnis in der Forschung haben,

M.  in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Kommission 2008 mit dem Titel "Mapping the Maze: Getting More Women to the Top in Research" hervorgeht, dass transparente und faire Beurteilungs- und Förderungsverfahren zwar notwendige Instrumente sind, alleine jedoch nicht ausreichen: ein Kulturwandel ist erforderlich, um das Geschlechtergleichgewicht in Entscheidungsprozessen in der Forschung zu verbessern,

N.   in der Erwägung, dass für das derzeitige RP7 bei der Einreichung von Projektvorschlägen ein Aktionsplan zur Gleichstellung nicht vorgeschrieben ist,

O.   in der Erwägung, dass aus Untersuchungen hervorgeht, dass die vorhandenen Systeme zur Bewertung und Einstellung von Mitarbeitern nicht geschlechtsneutral sind,

1.   macht die Mitgliedstaaten auf die Tatsache aufmerksam, dass in den Bildungssystemen in Europa weiterhin klischeehafte Vorstellungen von den Geschlechterrollen gepflegt werden, insbesondere in Forschungsbereichen wie den Naturwissenschaften;

2.   hält es für außerordentlich wichtig, die Wissenschaft als ein für beide Geschlechter interessantes Betätigungsfeld schon früh zu fördern; fordert nachdrücklich, dies bei der Planung von Unterrichtsmaterial und bei der Ausbildung von Lehrern zu berücksichtigen; ermuntert Universitäten und Fakultäten, ihre Zulassungssysteme zu analysieren, um mögliche implizite Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu ermitteln und das Auswahlsystem entsprechend zu korrigieren;

3.   verweist darauf, dass ein übermäßig hoher Prozentsatz von Frauen im Laufe der Jahre die wissenschaftliche Tätigkeit aufgibt; ist der Ansicht, dass dieses häufig als "Leaking Pipeline" beschriebene Phänomen anhand von verschiedenen Modellen, u.a. des Modells der "Push- und Pull-Faktoren", analysiert werden muss; fordert die betroffenen Stellen auf, bei der Unterbreitung von Lösungsvorschlägen den verschiedenen Faktoren wie dem Arbeitsumfeld, geschlechtsbezogenen Berufsklischees, der Konkurrenz, den Anforderungen an die Mobilität und den Aufgaben in der Familie Rechnung zu tragen;

4.   stellt fest, dass der herkömmliche, u.a. auf der Anzahl der Veröffentlichungen fußende Ansatz zur Bewertung der Eigenschaften "außerordentliche Leistungsfähigkeit" und "Arbeitsleistung" möglicherweise nicht geschlechtsneutral, aber auf jeden Fall einschränkend ist und die verfügbaren Ressourcen, z.B. Finanzmittel, Räume, Ausrüstung und Personal, genauso wenig berücksichtigt wie die für Forscher wesentlichen Eigenschaften, darunter die Fähigkeit, zu organisieren und eine Forschungsgruppe zusammenzuhalten, oder die Fähigkeit, die der eigenen Gruppe angehörenden jungen Forscher auszubilden;

5.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer Definition der Begriffe "außerordentliche Leistungsfähigkeit" und "leistungsfähiger Forscher" den Unterschieden bei den Laufbahnen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Rechnung zu tragen; betont, dass Forscherinnen aus einem anderen Blickwinkel und mit einer anderen Auswahl von Themen ebenfalls zur Forschung im Allgemeinen beitragen;

6.   bedauert, dass sich die Unterbrechungszeiten, die in den wissenschaftlichen Laufbahnen von Frauen aus familiären Gründen gegeben sind, negativ auf ihre Aufstiegsmöglichkeiten auswirken, da die meisten männlichen Kollegen keine solchen Zeiten haben und daher vergleichbare Positionen in jüngeren Jahren erreichen und sich einen Vorteil für ihre künftige berufliche Laufbahn verschaffen können; fordert daher, dass das Alter als Kriterium für außerordentliche Leistungsfähigkeit ebenso wie die familiäre Situation einschließlich der Anzahl der vom Forscher zu betreuenden Personen berücksichtigt wird; fordert ferner alle europäischen Forschungsgremien und Universitäten auf, Doktorandenstipendien im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub vorzusehen;

7.   ist der Ansicht, dass die Altersgrenzen für die Gewährung von Stipendien die jungen Menschen – in der Mehrzahl Frauen – benachteiligen, die abhängige Personen betreuen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, für solche Situationen in ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen vorzusehen, die diesen Missstand beseitigen, wie z.B. die Verlängerung der Anspruchsberechtigung für Stipendien um jeweils ein Jahr für jedes Betreuungsjahr;

8.   stellt fest, dass Mobilität eine entscheidende Möglichkeit ist, um sich beruflich zu entwickeln und voranzukommen, und weist darauf hin, dass dies mit dem Familienleben nur schwerlich vereinbar ist und deshalb durch entsprechende politische Maßnahmen erleichtert werden muss;

9.   unterstreicht die Rolle der Infrastruktur bei der Förderung der Vereinbarung von Berufs- und Familienleben und die Bedeutung, die der Verbesserung der Absicherung wissenschaftlicher Laufbahnen zukommt;

10.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation durch die Integration des Aspekts der Familie zu verbessern, indem Möglichkeiten für flexible Arbeitszeiten und bessere Einrichtungen für die Betreuung von Kindern geschaffen werden und für den grenzüberschreitenden Zugang zu Einrichtungen der sozialen Sicherheit gesorgt wird; fordert, die Bedingungen hinsichtlich des Elternurlaubs so zu gestalten, dass Männer und Frauen tatsächlich Wahlfreiheit haben; betont, dass sowohl Männer als auch Frauen verantwortlich dafür sind, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren;

11.  stellt fest, dass der Bericht der Kommission von 2008 mit dem Titel "Mapping the Maze: Getting More Women to the Top in Research" zu dem Schluss kommt, dass ein Engagement auf höchster Ebene entscheidend ist, um in der Forschung die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, und dass ein solches Engagement auf nationaler und auf institutioneller Ebene formuliert werden sollte;

12.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Faktoren zu analysieren, die Frauen davon abhalten, Führungspositionen an Hochschulen und in für Bildung zuständigen Behörden zu übernehmen, was ihren Einfluss auf die Entscheidungsfindung im Forschungsbereich in der Europäischen Union deutlich mindert, sowie angemessene Lösungen vorzuschlagen;

13.   ruft Universitäten, Forschungsinstitute und Privatunternehmen dazu auf, innerhalb ihrer Organisationen Gleichstellungsstrategien einzuführen und durchzusetzen und im Rahmen ihrer Entscheidungsprozesse die Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf die Geschlechter und die Geschlechterverhältnisse zu prüfen;

14.   fordert die Kommission zu Maßnahmen auf, mit denen sowohl Wissenschaftler als auch Politiker für das Thema "Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung" sensibilisiert werden;

15.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, transparentere Einstellungsverfahren zu schaffen und die Verpflichtung vorzusehen, in Bewertungsgremien, Auswahl- und sämtlichen anderen Ausschüssen sowie in Gremien und Ausschüssen, deren Mitglieder benannt werden, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis mit einem unverbindlichen Ziel von mindestens 40 % Frauen und mindestens 40 % Männern zu sorgen;

16.  kritisiert das anspruchslose und unzureichende EU-Ziel eines Frauenanteils von 25% bei den Spitzenpositionen in der öffentlichen Forschung und erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass Geschlechterparität bedeutet, dass die Frauen mit mindestens 40% vertreten sind;

17.   fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Beteiligung von Frauen an wissenschaftlichen Forschungsprogrammen Aufmerksamkeit geschenkt wird, indem Personen, die Positionen mit Entscheidungsbefugnis innehaben, Mitglieder von Beratungs- und Bewertungsgremien sind, Ausschreibungen sowie Angebote ausarbeiten und Vertragsverhandlungen führen, speziell in Fragen der Gleichstellung geschult werden;

18.   ersucht die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass bei den Angeboten, die im Rahmen des RP7 eingereicht werden, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern positiv bewertet wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieselben Maßnahmen in Bezug auf ihre nationalen und regionalen Pläne zu ergreifen;

19.   erachtet Aktionspläne zur Gleichstellung auf der Vorschlags- und Bewertungsstufe des RP7 als wesentliche Bestandteile der von der Europäischen Union verfolgten allgemeinen Strategie zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage (Gender Mainstreaming) und zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen; vertritt daher die Auffassung, dass diese Aktionspläne integraler Bestandteil der europäischen Forschungsfinanzierung bleiben sollten;

20.   ist fest davon überzeugt, dass im Bereich der Einstellung, Schulung und Öffentlichkeitsarbeit gezielte Maßnahmen eingeführt werden müssen, um eine stärkere Beteiligung von Frauen auf dem Gebiet der Technologie, der Physik, des Ingenieurwesens und der Computerwissenschaft sowie in anderen Bereichen zu fördern und zu begünstigen;

21.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, positive Maßnahmen zugunsten von Forscherinnen zu ergreifen und die Unterstützungs- und Betreuungssysteme auszubauen sowie zielgerichtete Beförderungsmaßnahmen vorzusehen; stellt fest, dass die Entwicklung von Unterstützungsstrukturen zur Orientierung bei der beruflichen Laufbahn und Beratung, die sich u.a. auch an Wissenschaftlerinnen richten, besonders positive Wirkungen zeitigen würde;

22.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame politische Maßnahmen einzuführen, um das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern zu beseitigen; stellt fest, dass im wissenschaftlichen Bereich der Grundsatz der gleichen Entlohnung auch für Stipendien gelten sollte;

23.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungsmittel speziell für Frauen vorzusehen, um der mangelhaften Finanzausstattung von Forscherinnen entgegenzuwirken;

24.   betont, dass es wichtig ist, Mädchen zum Einschlagen einer wissenschaftlichen Laufbahn zu ermutigen, und schlägt vor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck Forscherinnen fördern, die als Vorbilder dienen, sowie weitere Maßnahmen beschließen und durchführen, die diesem Zweck zuträglich sind;

25.   ermutigt die Mitgliedstaaten, Sensibilisierungsaktionen zu fördern, um Mädchen zu informieren und zu ermutigen, wissenschaftliche und technische Studiengänge und Abschlüsse zu wählen; ermuntert die Mitgliedstaaten, Verfahren zum Wissensaustausch zu verbessern, da die Muster der Bildungswahl in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr stark variieren;

26.   macht auf die Notwendigkeit spezieller Programme an den Hochschulen aufmerksam, die das Interesse von Mädchen und Frauen, eine wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen, vergrößern;

27.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme aufzulegen, die junge Forscherinnen hinsichtlich der Teilnahme an Forschungsprogrammen und der Beantragung von Beihilfen beraten und unterstützen, um ihnen zu helfen, im akademischen Umfeld und in der Forschung zu bleiben;

28.   begrüßt die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen auf europäischer und nationaler Ebene, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die Teilnahme von Frauen am Wissenschaftsbereich gesteigert und die Zahl der Wissenschaftlerinnen in Positionen mit Entscheidungsbefugnis erhöht wird;

29.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vernetzung unter Wissenschaftlerinnen auf einzelstaatlicher, regionaler und EU-Ebene weiter voranzutreiben, da sich Netzwerke als ein überaus wichtiges Instrument zur Stärkung der Rolle der Frau erwiesen haben, das die Attraktivität wissenschaftlicher Berufe für Frauen erhöht und Wissenschaftlerinnen einen Anreiz zur Teilnahme an der Debatte über Grundsatzfragen bietet und ihr berufliches Vorankommen fördert;

30.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 201 vom 16.7.1999, S. 1.
(2) ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 1.
(3) ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 6.
(4) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.
(6) ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 57.
(7) ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 492.
(8) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 56.
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0265.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0423.


Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen
PDF 153kWORD 71k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zum Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen (2007/2279(INI))
P6_TA(2008)0222A6-0156/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Grünbuchs zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen (KOM(2007)0269), angenommen von der Kommission am 22. Mai 2007,

–   unter Hinweis auf die Artikel 2 und 6 des EG-Vertrags, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes in die einzelnen Bereiche der Gemeinschaftspolitik zwecks Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung einbezogen werden müssen,

–   unter Hinweis auf die im März 2004 von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verabschiedeten Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei zur Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen;

–   unter Hinweis auf Artikel 175 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(1) (im Folgenden "Abfallverbringungsverordnung"),

–   unter Hinweis auf das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das die Vereinten Nationen am 22. März 1989 als Rahmen für die Regulierung grenzüberschreitender Transporte gefährlicher Abfälle verabschiedet haben,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0156/2008),

A.   in der Erwägung, dass riesige Hochseeschiffe an südasiatischen Stränden und anderen Orten unter umweltbelastenden Verhältnissen und menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen abgewrackt werden und dass ein Teil dieser Schiffe aus der Europäischen Union kommt,

B.   in der Erwägung, dass sich bei der Abwrackung von Schiffen in Ländern wie Bangladesch, Indien, Pakistan aufgrund sehr niedriger Lohnkosten, völlig unzureichender Sicherheitsvorschriften und gänzlich fehlender Umweltschutzvorschriften über die Abwrackung relativ hohe Preise für Schrott erzielen lassen, was diese Länder für viele Schiffseigner attraktiv macht,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission die Ökonomie der Schiffsabwrackung in einer 2000 durchgeführten Studie(2) untersucht, aber keine Maßnahmen ergriffen hat, weil die Studie zu dem Schluss kam, dass es unter den gegenwärtigen Bedingungen äußerst schwierig wäre, Schiffe wirtschaftlich und zugleich nach soliden Umweltschutznormen zu rezyklieren, und in der Erwägung, dass die Bevorzugung kurzfristiger Gewinne gegenüber Menschenleben und Umweltschutz unannehmbar ist,

D.   in der Erwägung, dass Maßnahmen leider immer erst im Zuge Aufsehen erregender Fälle in Erwägung gezogen werden, wie etwa beim Versuch der französischen Regierung, den Flugzeugträger "Clémenceau" außerhalb der Europäischen Union abzuwracken,

E.   in der Erwägung, dass sowohl in Industriestaaten als auch in Entwicklungsländern politische Besorgnis besteht, nachdem die Industriestaaten immer mehr gefährliche Abfälle in Entwicklungsländer verbringen, die dort unkontrolliert und mit hohen Risiken entsorgt werden, sodass das Basler Übereinkommen 1995 dahingehend geändert wurde, dass OECD-Staaten fortan keine gefährlichen Abfälle mehr in Nicht-OECD-Staaten verbringen dürfen ("Basler Verbot"); und in der Erwägung, dass diese Änderung zwar in vollem Umfang in der Abfallverbringungsverordnung berücksichtigt wurde, aber auf internationaler Ebene leider noch nicht in Kraft getreten ist,

F.   in der Erwägung, dass ein Schiff durchaus zu Abfall im Sinn von Artikel 2 des Basler Übereinkommens werden kann und zugleich aufgrund anderer internationaler Regeln weiterhin als Schiff definiert werden kann und dass diese Regelungslücke systematisch ausgenutzt wird, sodass die meisten aus der Europäischen Union kommenden Schiffe unter Umgehung des Basler Verbots und der entsprechenden Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung in Asien abgewrackt werden,

G.   in der Erwägung, dass es die Kommission 2003 aufgefordert hat, im Zuge der Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung Leitlinien zur Schließung dieser Regulierungslücke auszuarbeiten, was der Rat aber abgelehnt hat, der stattdessen einschlägige Maßnahmen an die gemeinsamen Bemühungen von drei internationalen Gremien (Basler Übereinkommen, Internationale Arbeitsorganisation und Internationale Seeschifffahrtsorganisation) um verbindliche Regeln auf internationaler Ebene verwiesen hat,

H.   in der Erwägung, dass ein Schiff, das erhebliche Mengen gefährlicher Stoffe enthält oder aus dem gefährliche Stoffe nicht entsprechend dem OECD Waste Code GC 030 und den Listen des Basler Übereinkommens ordnungsgemäß entfernt worden sind, als gefährlicher Abfall gilt und dass deshalb die Verbringung eines solchen Schiffes zum Zweck der Abwrackung aus der Europäischen Union in einen Nicht-OECD-Staat durch die Abfallverbringungsverordnung, mit welcher das Basler Übereinkommen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, verboten ist,

I.   in der Erwägung, dass als gefährliche Abfälle geltende Schiffe in einem OECD-Staat umweltverträglich abgewrackt werden müssen oder erst nach ihrer Dekontaminierung (die so erfolgt, dass sie nicht mehr als gefährlicher Abfall gelten) in einen Nicht-OECD-Staat verbracht werden dürfen und dass systematisch gegen diese Vorschrift verstoßen wird,

J.   in der Erwägung, dass Küstenstaaten nach geltendem Seerecht und aufgrund der IMO-Übereinkommen berechtigt und verpflichtet sind, sämtliche einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz anzuwenden; dass aber bei der Abwrackung von Schiffen das Basler Übereinkommen nur selten eingehalten wird, unter anderem weil der politische Wille fehlt, die Regelungslücken zu schließen und das insbesondere am Phänomen der Flaggenstaaten erkennbare Problem der strukturellen Abschiebung von Verantwortung in der Seeschifffahrt anzugehen,

K.   in der Erwägung, dass das Basler Übereinkommen, einschließlich der Vorschriften über die Ausfuhr von Altschiffen, in der Europäischen Union zwar durch die Abfallverbringungsverordnung umgesetzt wurde; dass diese aber nicht zufrieden stellend auf die Ausrangierung von Schiffen angewendet wird, weil in europäischem Besitz befindliche oder in europäischen Gewässern eingesetzte oder unter EU-Flagge fahrende Schiffe auf eine letzte "normale" Fahrt gehen und erst dann zu Abfall erklärt werden, wenn sie europäische Gewässer verlassen haben, wobei diesem Verstoß gegen das internationale und das Gemeinschaftsrecht durch keinerlei Kontrollmechanismen oder Anleitungen zur Rechtsdurchsetzung Einhalt geboten wird,

L.   unter Hinweis darauf, dass in den Erwägungen der Abfallverbringungsverordnung festgestellt wird: "Die sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen muss sichergestellt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen",

M.   in der Erwägung, dass die Internationale Seeschifffahrtsorganisation gegenwärtig ein Übereinkommen zur weltweiten Lösung des Problems der Regelungslücken im Basler Übereinkommen ausarbeitet,

N.   in der Erwägung, dass die Teilnehmer der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens einschließlich der EU-Mitgliedstaaten die Internationale Seeschifffahrtsorganisation im Hinblick auf eine durchgreifendere Unterbindung der Ausfuhr giftstoffhaltiger Altschiffe aufgefordert haben, die Verabschiedung verbindlicher Vorschriften, einschließlich eines Systems zur Meldung von zur Abwrackung bestimmten Schiffen, weiterhin ins Auge zu fassen, um ein Kontrollniveau wie das im Basler Übereinkommen vorgesehene zu schaffen, und die Ausarbeitung verbindlicher Vorschriften über die umweltfreundliche Abwrackung von Schiffen fortzusetzen, wobei auch eine Vordekontamination vorgeschrieben werden kann,

O.   in der Erwägung, dass mit der gegenwärtigen Fassung des Entwurfs des IMO-Übereinkommens über die Abwrackung von Schiffen nicht das Kontrollniveau geschaffen wird, das dem Basler Übereinkommen und der Abfallverbringungsverordnung entspricht, dass die Verbringung giftiger Abfälle in Entwicklungsländer in diesem Entwurf nicht ansatzweise unterbunden wird, dass darin nicht Mechanismen auf der Basis des Verursacherprinzips, der Grundsatz der Substitution im Hinblick auf umweltfreundliche Schiffskonstruktion, geprüfte Normen für Abwrackwerften und anderes in Betracht gezogen werden und dass keine Aussicht auf eine Ratifizierung dieses Textes durch die derzeitigen Abwrackstaaten und der bedeutenden Flaggenstaaten besteht,

P.   in der Erwägung, dass man in jedem Fall davon ausgeht, dass es noch viele Jahre bis zur Verabschiedung eines solchen IMO-Übereinkommens dauern kann und dass anschließend aufgrund des langwierigen Ratifizierungsprozesses noch weitere Jahre bis zu seinem Inkrafttreten vergehen können,

Q.   in der Erwägung, dass die Europäische Union zurzeit keine ausreichenden Kapazitäten zur ordnungsgemäßen Abwrackung ihrer Schiffe (unter EU-Flagge oder mit EU-Eigentümern) hat, was besonders für die Handelsflotte gilt; und dass sich dieser Mangel aufgrund der bevorstehenden beschleunigten Ausrangierung zahlreicher Einhüllentanker im Jahr 2010 bedrohlich zuspitzen wird,

R.   in der Erwägung, dass äußerst dringend Rechtsvorschriften auf EU-Ebene erlassen werden müssen, damit nicht auch noch diese Einhüllentanker die südasiatischen Strände und Flussufer verschmutzen, und dass es keine Rechtfertigung für Untätigkeit gibt, zumal diese Einhüllentanker eindeutig ermittelt werden können,

S.   in der Erwägung, dass der primäre Markt für die Abwrackung von Schiffen zurzeit zumeist nur sehr schlecht funktioniert, wodurch die sozial-, umwelt- und gesundheitspolitischen Grundsätze der Europäischen Union gravierend verletzt werden,

1.   ist der Auffassung, dass es ethisch inakzeptabel ist, die menschenunwürdigen und umweltzerstörenden Verhältnisse bei der Abwrackung von Schiffen noch weiter zu dulden und damit die Gefährdung der Gesundheit von Tausenden von Arbeitnehmern in Fernost hinzunehmen;

2.   stellt fest, dass die Europäische Union teilweise für die gegenwärtigen sozialen und ökologischen Probleme im Bereich der Abwrackung von Schiffen verantwortlich ist; fordert deshalb, dass von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der IMO unverzüglich konkrete Schritte unternommen werden, um das durch wirtschaftliche Anreize bedingte Sozial- und Umweltdumping zu beenden und eine weltweit nachhaltige Lösung herbeizuführen;

3.   hält es für ethisch inakzeptabel, dass bestimmte Abwrackunternehmen Kinder zu harter und gefährlicher Arbeit heranziehen, und fordert, dass diesen Kindern statt dessen angemessene Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten geboten werden;

4.   begrüßt das Grünbuch der Kommission, in dem die mit der Abwrackung von Schiffen in südasiatischen Staaten verbundenen schwer wiegenden sozialen und ökologischen Probleme ausführlich dargelegt werden; weist aber darauf hin, dass diese Initiative seit mindestens zehn Jahren überfällig war;

5.   ist der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf den Gesundheits- und Umweltschutz umgehend Maßnahmen von europäischer und internationaler Seite zu treffen sind, ohne hierbei die Probleme auf andere Staaten abzuwälzen; und, dass sich dieses Ziel in vollem Umfang am besten in einem internationalen Übereinkommen mit verbindlichen Regeln für alle an der Abwrackung von Schiffen beteiligten Akteure erreichen ließe, wobei dieser Weg mit vielen Hürden und Verzögerungen verbunden ist und umgehende Maßnahmen auf EU-Ebene daher nicht ersetzen darf;

6.   stellt fest, dass die sozialen Auswirkungen und die Umweltfolgen der Abwrackung von Schiffen weiterhin, auch längerfristig, eintreten werden, zumal die Zahl der in Bau befindlichen Schiffe seit Jahren steigt; betont deshalb die anhaltend große Bedeutung europäischer Innovations- und Entwicklungstätigkeit im Schiffbau mit dem Ziel, bessere und weniger umweltbelastende Schiffe zu erreichen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Programm LeaderSHIP 2015 entschlossen fortzuführen;

7.   verweist darauf, dass keine Zeit bleibt, weil 2010 voraussichtlich fast 800 Einhüllentanker ausrangiert werden(3); nimmt zur Kenntnis, dass dieses Problem Gegenstand eines künftigen Übereinkommens der IMO sein wird, das allerdings nicht vor 2012 in Kraft treten dürfte; fordert, dass noch vor 2010, vor dem Höhepunkt der beschleunigten Ausrangierung von Einhüllentankern wirksame Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen werden, ohne die Unterzeichnung des IMO-Übereinkommens abzuwarten;

8.   fordert die Kommission auf, Leitlinien und Mechanismen auszuarbeiten, die erforderlich sind, damit jedes abzuwrackende Schiff, das nicht allen Anforderungen der internationalen Übereinkünfte entspricht und infolgedessen über keine gültige Bescheinigung einer von der Europäischen Union anerkannten Klassifikationsgesellschaft verfügt, als "Abfall" entsprechend der Definition in der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle(4) gilt, sowie zu prüfen, wann ein Mitgliedstaat als Ausfuhrstaat im Sinne der Abfallverbringungsverordnung anzusehen ist, einschließlich Hafen- und Flaggenstaaten sowie Staaten mit rechtlicher Zuständigkeit für die Schiffseigner; und zu gewährleisten, dass Schiffe, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben, ohne Komplikationen und in Sicherheit vom Markt genommen werden;

9.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Abfallverbringungsverordnung wirksamer umzusetzen, indem die Behörden der Mitgliedstaaten strengere Kontrolle und Aufsicht walten lassen, sodass den Hafen- und Flaggenstaaten sowie den Staaten mit rechtlicher Zuständigkeit für die Schiffseigner (Abfallverursacher) die Möglichkeit gegeben wird, ein Schiff als Altschiff und somit als Abfall zu erklären, gleichgültig ob das Schiff noch fahrtauglich ist oder nicht;

10.   unterstützt internationale Initiativen für verbindliche Mindestnormen zum Recycling von Schiffen, für die Schaffung von umweltfreundlichen Abwrackwerften unter gebührender Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der zugehörigen Gesundheitsschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere in den südasiatischen Abwrackwerften, um die Arbeiter und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen giftiger Abfälle und gefährlicher Arbeitsbedingungen zu schützen;

11.   fordert die Kommission auf, ein Verzeichnis der Hochseeschiffe zu erstellen und zu führen, deren Ausrangierung binnen weniger Jahre bevorsteht, und Mechanismen in Erwägung zu ziehen, um diese Schiffe als Altschiffe einzustufen, für die vor dem Verkauf zum Zweck der Verschrottung ein Entsorgungsplan erstellt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten und Hafenbehörden – die zur Ermittlung von Altschiffen befugt sein müssen – auf, ihre Kontrollen von potenziell zu verschrottenden Altschiffen anhand dieses Verzeichnisses zu verschärfen; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang eine zügige Annahme des Vorschlags für eine Änderung der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle(5) wünschenswert wäre;

12.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein IMO-Übereinkommen mit hohen Verpflichtungen und strengen Vorschriften auszuhandeln, das

   mindestens den im Basler Übereinkommen vorgesehenen Kontrollumfang gewährleistet,
   strenge weltweite Sicherheits- und Umweltschutznormen für das Recycling von Schiffen mit Kontrolle und Zertifizierung durch Dritte vorschreibt,
   die Abwrackung von Schiffen an Stränden von den zulässigen Abwrackmethoden ausschließt,
   die Abwrackung von Schiffen durch Nichtvertragsparteien verbietet,
   den Grundsatz der Substitution einführt, damit beim Bau neuer Schiffe nicht länger gefährliche Stoffe verwendet werden;
  

und hält es für notwendig, in diesem künftigen Übereinkommen vorzuschreiben, dass entweder sämtliche gefährlichen Stoffe aus Altschiffen entfernt werden, bevor sie in Nicht-OECD-Staaten abgewrackt werden, oder dass sie in speziell zugelassene Recycling-Anlagen in OECD-Staaten oder EU-Mitgliedstaaten, die klar festgelegten Sicherheits- und Umweltschutznormen genügen, gebracht werden;

13.   fordert die Kommission auf, gangbare Schritte zur Verringerung der möglichen finanziellen Auswirkungen der Abwrackung von Schiffen in Betracht zu ziehen, indem sie strengere Normen für die Herstellung einführt, wie beispielsweise eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter gefährlicher Stoffe;

14.   empfiehlt dringend, dass sich die Europäische Union um die Garantie von Mindestnormen zum Schutz von Gesundheit, Umwelt und Sicherheit auf höchstem Niveau bemüht, insbesondere um Vorschriften für die Gestaltung und den Bau von Schiffen, den Betrieb von Schiffen, die Vorbereitung von Schiffen auf das Recycling, den Betrieb von Schiffsrecyclinganlagen sowie einen geeigneten Durchführungsmechanismus für das Schiffsrecycling mit Zertifizierungs- und Berichtserfordernissen;

15.   fordert die Kommission auf, unverzüglich ein zuverlässiges Kontrollsystem in Hinblick auf die Anwendung des Basler Übereinkommens auf zur Abwrackung bestimmte Schiffe einzuführen;

16.   ist der Auffassung, dass die Überwachung der Umsetzung des künftigen IMO-Übereinkommens genauso streng sein muss wie im Fall des Basler Übereinkommens, dass darin die Einhaltung sämtlicher relevanten Normen und Bestimmungen der ILO vorgeschrieben sein muss, dass es keine Ausnahmen geben darf, dass gravierende Mängel bei der Auslegung und Durchsetzung des bestehenden Regelungsrahmens beseitigt werden müssen, und dass Maßnahmen dagegen zu treffen sind, dass Altschiffe, die gefährliche Abfälle enthalten oder selbst als gefährliche Abfälle gelten, in Nicht-OECD-Staaten, in OECD-Staaten ohne geeignete Abwrackwerften oder in Nichtvertragsstaaten ohne geeignete Abwrackwerften verbracht werden;

17.   betont, dass die Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene und internationaler Ebene zu dem Zweck intensiviert werden müssen, dass die Mindestnormen garantiert werden, die den Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Sicherheit auf höchstem Niveau gewährleisten, und dass der in Artikel 34 und 36 der Abfallverbringungsverordnung (Umsetzung des Basler Verbots) festgelegte Grundsatz eingehalten wird, wonach der Export gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer verboten ist; fordert hierzu die Kommission auf, eine Verordnung über die Gestaltung und den Bau von Schiffen, ihren Betrieb während der gesamten Lebensdauer und ihre Vorbereitungen zum Recycling, den Betrieb von Schiffsrecycling-Anlagen und die Schaffung eines angemessenen Mechanismus zur Durchsetzung der Vorschriften über Schiffsrecycling – unter Einschluss von Zertifizierungs- und Meldeanforderungen – vorzuschlagen;

18.   fordert die Kommission auf, die auf der bevorstehenden dritten Tagung der gemeinsamen Arbeitsgruppe von ILO, IMO und Basler Übereinkommen zur Schiffsabwrackung anstehenden Entscheidungen über die technische Zusammenarbeit und die Koordinierung vorläufiger Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des neuen IMO-Übereinkommens über das Schiffsrecycling zu berücksichtigen;

19.   fordert umgehende Maßnahmen zum Aufbau einer wettbewerbsfähigen Industrie für die umweltgerechte Abwrackung und Vordekontamination von Schiffen in der Europäischen Union; fordert die Mitgliedstaaten auf, hierzu die Vordekontamination und das umweltgerechte Recycling sämtlicher staatseigenen Schiffe – einschließlich Kriegsschiffe – zu verlangen und diese auf unbedenkliche und umweltverträgliche Weise in Anlagen in der Europäischen Union abwracken zu lassen, und zwar aufgrund von Ausschreibungen nach strengen Vorschriften über öffentliche Aufträge und in uneingeschränkter Einhaltung der Abfallverbringungsverordnung; ist der Auffassung, dass der Ausbau von Recycling-Kapazitäten in europäischen Werften im Rahmen der gemeinsamen Industrie-, Struktur- und Kohäsionspolitik der EU gefördert werden sollte;

20.   vertritt die Auffassung, dass für alle Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats und für alle Schiffe, die Häfen der Europäischen Union anlaufen, die Verpflichtung gelten sollte, Listen der bei ihrem Bau und ihrer Ausstattung verwendeten Materialien und Produkte zu führen;

21.   fordert die Kommission auf, ein Verzeichnis empfehlenswerter Schiffsrecyclinganlagen, in denen die international geltenden Menschenrechts-, Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, zu erstellen; befürwortet die von der Kommission vorgeschlagenen Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme für unbedenkliche und umweltfreundliche Recycling-Anlagen, wobei Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Schifffahrt an die Einhaltung der Abfallverbringungsverordnung und anderer Vorschriften der Europäischen Union, etwa über die Heranziehung zertifizierter und regelmäßig geprüfter Anlagen, gebunden sein sollten; weist darauf hin, dass es hier nicht um die Vernichtung des südasiatischen Marktes für die Abwrackung von Schiffen geht, sondern um seine Erhaltung aufgrund umweltfreundlicher Methoden;

22.   vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union eine Vorreiterrolle übernehmen und ein globales Handeln mit dem klaren Ziel fördern muss, den derzeitigen Schiffsabwrackungspraktiken in Südasien schrittweise ein Ende zu setzen, und dass sie auf die Annahme und Durchführung eines internationalen Übereinkommens hinwirken muss, in dem Umwelt- und Sozialnormen für alle beteiligten Parteien festgelegt werden;

23.   fordert eine umfassende Strategie, die gewährleistet, dass das Recycling von Schiffen so erfolgt, dass alle am Verfahren Beteiligten (einschließlich Eigner, Recycling- bzw. Abwrackanlagen, der Flaggenstaat des Schiffes, der Staat, in dem das Recycling des Schiffs erfolgt) koordiniert vorgehen und ihren Teil der Verantwortung übernehmen;

24.   fordert die Kommission auf, gezielte Maßnahmen für den Wissens- und Technologietransfer vorzuschlagen, um den südasiatischen Abwrackwerften die Einhaltung internationaler Sicherheits- und Umweltnormen zu ermöglichen, was im Übrigen auch insgesamt im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik zugunsten dieser Staaten beachtet werden sollte; hält die Nutzung des Sachwissens von Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen in diesem Zusammenhang für notwendig;

25.   begrüßt die bisherigen Erfolge des aus dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung finanzierten Projekts ShipDismantl, in dessen Rahmen Hilfssysteme entwickelt werden, die der Abwrackindustrie weltweit kostenlos zur Verfügung gestellt werden; ist der Überzeugung, dass weitere Verbesserungen durch neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen möglich werden, in denen eigens ein Schwerpunkt auf die für Altschiffe einzuschlagende Strategie gelegt wird;

26.   fordert die Kommission auf, die Vorteile einer verstärkten finanziellen Zusammenarbeit mit ausgewählten Abwrackwerften in Südasien und entsprechender Direktinvestitionen weiter zu untersuchen und sorgfältig zu bewerten und dadurch zur Bildung eines Netzes von zertifizierten und von der Europäischen Union zugelassenen Abwrackwerften beizutragen, die in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht eine bessere Rendite erbringen;

27.   ist der Auffassung, dass das Verursacherprinzip der Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung und der Grundsatz der Erzeugerverantwortung im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung dieses Problems umfassend angewendet werden müssen;

28.   ist der Auffassung, dass der Betreiber bzw. Eigentümer eines Schiffes stets für alle negativen Auswirkungen der Abwrackung für die Arbeiter, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt verantwortlich ist, gleichgültig wo die Abwrackung stattfindet (ob inner- oder außerhalb der Europäischen Union);

29.   begrüßt den Vorschlag für die Errichtung eines Fonds für die Abwrackung von Schiffen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschlossen das Ziel zu verfolgen, einen solchen Fonds gleichzeitig auf der Ebene der IMO und der Europäischen Union einzurichten; fordert die Kommission auf, auch verfügbaren, Werften und Schiffseigner einbeziehenden Finanzmechanismus zu prüfen, unter anderem das Erfordernis einer Pflichtversicherung und die Verwendung von Hafengebühren, Abgaben auf neue Schiffe und jährliche, mit der IMO-Registrierung verbundene Abgaben um ab dem Beginn des Einsatzes eines Schiffes für eine spätere umweltgerechte Abwrackung Vorsorge zu treffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Schiff während seines Lebenszyklus mehrere Besitzer haben kann;

30.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen der Türkei und von Bangladesch, China, Indien und Pakistan sowie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu übermitteln.

(1) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(2) Det Norske Veritas / Appledore International, Technological and Economic Feasibility Study of Ship Scrapping in Europe. Schlussbericht (Nr. 2000-3527) vom 13.2.2001.
(3) Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr: "Oil tanker phase-out and the ship-scrapping industry" (Ausrangierung von Öltankern und Industrie für das Abwracken von Schiffen), COWI-Abschlussbericht, Juni 2004.
(4) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.
(5) Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1).


Wissenschaftliche Fakten des Klimawandels: Feststellungen und Beschlussempfehlungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu den wissenschaftlichen Fakten des Klimawandels: Feststellungen und Beschlussempfehlungen (2008/2001(INI))
P6_TA(2008)0223A6-0136/2008

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf seinen gemäß Artikel 175 seiner Geschäftsordnung angenommenen Beschluss vom 25. April 2007 über die Einsetzung des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel(1),

–   unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 in Brüssel,

–   unter Hinweis auf die am 7. Juni 2007 auf dem G8-Gipfeltreffen in Heiligendamm abgegebene Erklärung zu dem Thema "Klimawandel, Energieeffizienz und Energieversorgungssicherheit – Herausforderung und Chance für weltweites Wirtschaftswachstum",

–   unter Hinweis auf das Fazit des vierten Sachstandsberichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), der am 17. November 2007 in Valencia (Spanien) veröffentlicht wurde, und auf weitere Studien, die von nationalen Regierungen in Auftrag gegeben oder von anderen VN-Organisationen durchgeführt worden sind,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele von Kyoto" (KOM(2007)0757),

–   unter Hinweis auf das gemeinsame parlamentarische Treffen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer vom 1./2. Oktober 2007 zum Thema Klimawandel,

–   unter Hinweis auf die 13. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel (UNFCCC) (COP 13) und die dritte Vertragsparteienkonferenz als Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (COP/MOP 3), die vom 3. bis 15. Dezember 2007 auf Bali (Indonesien) stattfanden,

–   unter Hinweis auf die öffentlichen Anhörungen und Meinungsaustausche mit hochrangigen Persönlichkeiten sowie die Ergebnisse der Delegationsreisen des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel, insbesondere die aus Vorträgen von Sachverständigen und der anschließenden Aussprache in der thematischen Sitzung vom 10. September 2007 mit dem Thema "Klimaauswirkungen verschiedener Erwärmungsszenarien" gewonnenen Informationen,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Zwischenberichts des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel (A6-0136/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Nichtständige Ausschuss zum Klimawandel aufgrund seines Mandats Empfehlungen zur künftigen integrierten EU-Politik in Bezug auf den Klimawandel zu formulieren hat und dass diese Empfehlungen auf Untersuchungen auf dem neuesten Stand der Forschung basieren und auch die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen sollten,

B.   in der Erwägung, dass der Zwischenbericht des Nichtständigen Ausschusses ausschließlich auf die durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Auswirkungen des Klimawandels Bezug nimmt, dass in einem endgültigen Bericht die Vorschläge für die künftige integrierte EU-Politik zum Klimawandel entsprechend dem Mandat des Ausschusses und auf der Grundlage aller im Zuge seiner Tätigkeiten gesammelten Informationen formuliert sein werden und dass der endgültige Bericht auch die Position des Parlaments in den Verhandlungen über den internationalen Rahmen für die Klimaschutzpolitik nach 2012 im Hinblick auf die 14. Vertragsparteienkonferenz im Dezember 2008 in Poznan/Posen (Polen) umfassen wird,

C.   in der Erwägung, dass der wissenschaftliche Konsens bezüglich der Entstehung und der Ursachen des Klimawandels durchaus fundiert ist und weltweit – innerhalb wie außerhalb des IPCC – anerkannt wird, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse und das Verständnis der menschlichen Ursachen der gegenwärtigen Erderwärmungstendenz seit dem ersten IPCC-Bewertungsbericht von 1990 ganz erheblich zugenommen haben und inzwischen als wissenschaftliche Tatsachen betrachtet werden, dass ein fundierter wissenschaftlicher Konsens über die Rolle besteht, die anthropogene Treibhausgasemissionen im Weltklima spielen, und dass in Anbetracht der vorliegenden Risikobewertungen die Unsicherheiten dafür sprechen, zu handeln, statt das Handeln auf später zu verschieben,

D.   unter Hinweis darauf, dass das Wissen über den Klimawandel und die Ursachen der Erderwärmung, das bislang durch Forschung und Datenerfassung gewonnen worden ist, ausreicht, um Anstöße zu politischem Handeln und zu Entscheidungen zu geben, die dringend nötig sind, um die Emissionen in wesentlichem Umfang zu verringern und die Anpassung an die unvermeidbare Änderung des Klimas vorzubereiten,

E.   in der Erwägung, dass die weltweiten CO2-Emissionen dem vierten Sachstandsbericht des IPCC zufolge zwischen 1970 und 2004 um etwa 80 % zugenommen haben und dieser Anstieg in erster Linie auf die Nutzung fossiler Brennstoffe zurückzuführen ist,

F.   in der Erwägung, dass an Beobachtungen und Modellrechnungen deutlich wird, dass gravierende Auswirkungen auf unseren Planeten drohen, wenn nicht zügig Maßnahmen getroffen werden, um die weitere Zunahme der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen, die in der IPCC-Liste der Treibhausgase aufgeführt sind, zu verlangsamen oder sogar zum Stillstand zu bringen,

G.   in der Erwägung, dass seit dem Berichtszeitraum und der anschließenden Veröffentlichung des vierten Sachstandsberichts des IPCC in zahlreichen neuen wissenschaftlichen Studien Daten gewonnen und bekannt gemacht worden sind, die die Erderwärmung bestätigen, und dass in diesen Studien die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Klimawandels für die Menschheit sowie die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Eindämmung zusätzlich begutachtet worden sind,

H.   in der Erwägung, dass dem Stern-Bericht zufolge, falls nichts unternommen wird, sich die jährlichen Kosten des absehbaren Klimawandels im Jahr 2050 auf 5 % bis 20 % des Bruttoinlandsprodukts belaufen werden und dass die Klimaschutzziele erreicht werden können, wenn ab sofort jährlich 1 % des Bruttoinlandsprodukts für Klimaschutzmaßnahmen verwendet wird,

I.   in der Erwägung, dass in der laufenden wissenschaftlichen Debatte die Ursachen der Erderwärmung und des Klimawandels nicht mehr in Frage gestellt werden, dass die wissenschaftliche Debatte insgesamt nur Ausdruck wissenschaftlicher Fortschritte ist, die auf die Klärung verbleibender Ungewissheiten oder Zweifel abzielen, und dass die Debatte von jeher durch das Bemühen um genaueres Verständnis der Einwirkung des Menschen auf natürliche Prozesse gekennzeichnet ist,

J.   in der Erwägung, dass in aktuellen wissenschaftlichen Studien zusätzliche Nachweise für die anthropogene Störung der Erdatmosphäre erbracht worden sind, dass die naturwissenschaftliche Erforschung des Klimawandels dabei ist, die konkreten Auswirkungen des bereits bestehenden, von historischen Emissionen bedingten Erderwärmungsniveaus zu bewerten, und dass durch die aus solchen Studien gewonnenen Daten bekräftigt wird, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Bekämpfung dringend geboten sind, um bedenkliche Gefahren für Menschen, die Artenvielfalt von Flora und Fauna, Lebensräume und Infrastrukturen zu begrenzen, und zwar in erster Linie in Entwicklungsländern, aber auch in Europa und anderen eher wohlhabenden Weltregionen,

K.   in der Erwägung, dass die Wissenschaft mehrere so genannte "tipping-points" ("Kippschalter") im Klimasystem der Erde ermittelt hat, dass solche "Kippschalter" Stellen sind, an denen sich eine praktisch unumkehrbare Entwicklung zu Folgen des Klimawandels ergibt, zu deren Bewältigung der Mensch keine denkbaren Mittel hat, dass diese "Kippschalter" und die dort ausgelösten unaufhaltsamen biologischen und geophysikalischen Prozesse sich nicht vollständig in die gegenwärtigen Szenarien für das Klima der Zukunft einbauen lassen und dass solche Punkte beispielsweise dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dauerfrostböden abtauen, wodurch große Mengen an Methan in die Atmosphäre entweichen, die Gletscher abschmelzen, wodurch sich der Koeffizient für die Sonnenlichtabsorption erhöht und die im Ozean lösbare CO2-Menge abnimmt mit der Folge des Anstiegs der Wassertemperatur, und dass diese Mechanismen im Zuge des Temperaturanstiegs eine weitere Verstärkung der Erderwärmung bewirken, weil positive Rückkopplungseffekte auftreten,

L.   in der Erwägung, dass Prognosen zufolge 20 bis 30 % aller Arten verstärkt vom Aussterben bedroht sind, wenn die Temperatur um 1,5 bis 2°C steigt, und dass sich dieser Anteil bei einem Temperaturanstieg um 3,5°C auf 40 bis 70 % erhöht und die Bekämpfung des Klimawandels folglich für den Schutz der Artenvielfalt auf der Welt und die Aufrechterhaltung der Wirkung von Ökosystemen entscheidende Bedeutung hat,

M.   unter Hinweis darauf, dass die Erde zu mehr als 70 % von Ozeanen bedeckt ist, dass auf die Ozeane über 97 % der weltweiten Wassermengen entfallen, dass die Ozeane 99 % des Lebensraums der Erde bieten, dass Fisch den höchsten Prozentanteil an weltweit von Menschen verbrauchten Proteinen hat, wobei 3,5 Milliarden Menschen auf Fisch als Hauptnahrungsquelle angewiesen sind, und dass drei Viertel der Riesenstädte der Welt am Meer liegen,

N.   in der Erwägung, dass sich aus dem wissenschaftlichen Konsens, wie er im vierten Sachstandsbericht des IPCC seinen Ausdruck findet, die Folgerung ergibt, dass das Niveau der weltweiten Treibhausgasemissionen um 50 bis 85 % gegenüber dem Niveau von 2000 gesenkt werden muss, um erhebliche Risiken abzuwenden; in der Erwägung, dass es zunehmend schwierig wird, diese Zielvorgabe zu verwirklichen, wenn die weltweiten Treibhausgasemissionen bis 2020 und darüber hinaus weiter zunehmen; in der Erwägung, dass fast alle Mitgliedstaaten gute Fortschritte in ihren Bemühungen erzielen, ihre einzelnen Zielvorgaben im Hinblick auf die gemeinsame Bewältigung der EU-Last zu erfüllen, wodurch es wahrscheinlicher wird, dass die Europäische Union ihr Kyoto-Ziel für 2012 erreicht, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dennoch nach 2012 bei der Reduzierung von Treibhausgasemissionen ambitionierter vorgehen müssen, wenn sie die auf der vorgenannten Tagung des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 festgelegte Zielvorgabe, wonach Industriestaaten kollektiv ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 um 60-80 % gegenüber dem Stand von 1990 senken müssen, erreichen sollen,

O.   in der Erwägung, dass dem vierten Sachstandsbericht des IPCC zufolge wegen der positiven Rückkopplung zwischen Erderwärmung und Kohlenstoffsenken auf dem Festland und in den Ozeanen unter Umständen eine beträchtliche weitere Senkung der Emissionen notwendig ist, damit sich die Treibhausgaskonzentrationen stabilisieren,

P.   in der Erwägung, dass in der Europäischen Union politischer Konsens darüber besteht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, das strategische Ziel der Begrenzung des durchschnittlichen weltweiten Temperaturanstiegs auf nur 2° C über dem Niveau der vorindustriellen Zeit zu erreichen, und in der Erwägung, dass die weltweite Durchschnittstemperatur im vergangenen Jahrhundert bereits um 0,74° C gestiegen ist und wegen historischer Emissionen zwangsläufig um weitere 0,5° C bis 0,7° C steigen wird,

Q.   in der Erwägung, dass nach Aussagen des vierten Sachstandsberichts des IPCC die weltweiten Treibhausgasemissionen seit der vorindustriellen Zeit gestiegen sind und sich zurzeit – mit einer Zunahme infolge menschlicher Tätigkeiten um 70 % im Zeitraum 1970 bis 2004 und einer erheblichen Zunahme um 24 % seit 1990 – schneller erhöhen als je zuvor, und in der Erwägung, dass viele natürliche Systeme auf allen Kontinenten und in den meisten Ozeanen bereits von regionalem Klimawandel in Gestalt steigender Temperaturen, veränderter Niederschlags- und Windverhältnisse und eines zunehmenden Wassermangels betroffen sind,

R.   in der Erwägung, dass für das Klimasystem die Gesamtmenge der kumulierten Treibhausgase, die in die Atmosphäre ausgestoßen werden, von Bedeutung ist, und nicht relative Emissionsmengen oder relative Verringerungen, und dass folglich für die Verhinderung eines gefährlichen Klimawandels die Gesamtmenge der in den kommenden Jahren und Jahrzehnten ausgestoßenen Treibhausgasemissionen der bedeutendste Faktor ist,

S.   in der Erwägung, dass im vierten Sachstandsbericht des IPCC zum ersten Mal die dokumentiert vorliegenden weit reichenden Folgen der derzeitigen Klimaveränderungen für Europa – wie schwindende Gletscher, längere Vegetationsperioden, Verlagerungen der Lebensräume von bestimmten Arten und Auswirkungen auf die Gesundheit infolge einer Hitzewelle von noch nie da gewesenem Ausmaß – vergleichend zusammengestellt worden sind; in der Erwägung, dass die beobachteten Veränderungen mit projizierten Veränderungen des zukünftigen Klimas übereinstimmen; in der Erwägung, dass in einer Gesamtbilanz für Europa fast alle Regionen in der Zukunft von einigen Folgen des Klimawandels nachteilig betroffen sein werden, aus denen sich Herausforderungen für viele sozioökonomische Bereiche ergeben, und in der Erwägung, dass der Klimawandel voraussichtlich die regionalen Unterschiede der natürlichen Ressourcen Europas, beispielsweise der Verfügbarkeit von Wasser, vergrößern wird,

T.   in der Erwägung, dass der Klimawandel in Verbindung mit der vom Bevölkerungswachstum angetriebenen massiven Urbanisierung voraussichtlich zum Anstieg der Temperatur in den städtischen Wärmeinseln und somit zu einer direkten Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Stadtbevölkerungen führen wird,

U.   in der Erwägung, dass derzeitige Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und damit verbundene Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung, die unbedingt intensiviert werden müssen, dennoch nicht ausreichen werden, die weltweiten Treibhausgasemissionen in den nächsten Jahrzehnten zu senken, und in der Erwägung, dass, wie es in wissenschaftlichen Empfehlungen heißt, die Chance zur erfolgreichen Stabilisierung der weltweiten Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau, das den Temperaturanstieg mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % auf 2 °C beschränkt, bis 2015 besteht – dem Jahr, in dem die weltweiten Emissionen ihren höchsten Wert erreichen müssten,

V.   in der Erwägung, dass im Beitrag der Arbeitsgruppe III zum vierten Sachstandsbericht des IPCC darauf hingewiesen wird, dass die in Anhang I genannten Vertragsparteien des Klimarahmenübereinkommens kollektiv ihre Emissionen bis 2020 insgesamt um 25-40 % unter den Stand von 1990 senken müssten, um die zurzeit vom IPCC angesetzten Mindestwerte und die entsprechende potenzielle Schadensbegrenzung zu erreichen,

W.   in der Erwägung, dass der nächste IPCC-Sachstandsbericht vermutlich erst 2012 oder 2013 veröffentlicht wird, und in der Erwägung, dass zusätzliche Erkenntnisse aus durch Fachkollegen gegengeprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Studien, die von Regierungen in Auftrag gegeben werden oder von anderen internationalen Gremien oder VN-Organisationen – wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO), dem Umweltprogramm der VN (UNEP), dem Entwicklungsprogramm der VN (UNDP), der Weltorganisation für Meteorologie (WOM) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) – durchgeführt worden sind, wesentliche Beiträge zu einem besseren Verständnis der heutigen und künftigen Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt sowie zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Eindämmung liefern,

X.   in der Erwägung, dass die meisten dieser zusätzlichen Arbeiten es als dringend geboten bezeichnen, unverzüglich auf die Erderwärmung zu reagieren; in der Erwägung, dass gerade aus den jüngsten WOM-Daten vom Dezember 2007 hervorgeht, dass das Jahrzehnt von 1998 bis 2007 das wärmste seit Beginn der Aufzeichnungen ist und das Jahr 2007 mit einer erwarteten Temperaturanomalie von 0,41°C über dem langfristigen Mittel eines der 10 wärmsten jemals registrierten Jahre ist, und in der Erwägung, dass das Jahr 2007 sich durch Temperaturanomalien von mehr als 4° C über den Langzeit-Monatsmittelwerten für Januar und April 2007 in bestimmten Teilen Europas kennzeichnet,

Y.   in der Erwägung, dass die Erderwärmung und die einzelnen Aspekte des Klimawandels aus der Perspektive anderer weltweiter Probleme wie Armut und weltweite Gesundheitsprobleme gesehen werden müssen, weil sich diese Probleme infolge des Temperaturanstiegs, der Dürreperioden, der Überschwemmungen, des Anstiegs des Meeresspiegels und der zunehmend häufigen extremen Wetterereignisse verschärfen; in der Erwägung, dass der Klimawandel die Fähigkeit einzelner Staaten einschränken könnte, auf dem Weg der nachhaltigen Entwicklung zu bleiben und die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, und in der Erwägung, dass der Klimawandel bestimmte Beispiele für erfolgreiche Entwicklung erheblich gefährden könnte und deshalb ein übergreifendes Thema der internationalen Zusammenarbeit sein sollte,

1.   begrüßt es, dass die Vertragsparteien des UNFCCC auf ihrer Konferenz auf Bali festgestellt haben, dass der vierte Sachstandsbericht des IPCC die bislang umfassendste und maßgebendste Bewertung des Klimawandels ist und dass er eine integrierte wissenschaftliche, technische und sozioökonomische Sicht der sich hier stellenden Probleme bietet und dazu anregt, die darin gebotenen Informationen bei der Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen gegen den Klimawandel zu nutzen

2.   ist davon überzeugt, dass wissenschaftlicher Fortschritt durch die Gegenüberstellung allgemein anerkannter Erkenntnisse und Hypothesen und konkurrierender Vorstellungen sowie durch Begutachtung unter Fachkollegen erzielt wird; würdigt die Arbeit des IPCC und die erfolgreiche Einbeziehung der Arbeiten tausender Wissenschaftler; ist der Auffassung, dass der IPCC neue Thesen ernst nehmen sollte, damit die Glaubwürdigkeit und die Qualität seiner Forschungstätigkeit auch künftig gewährleistet ist;

3.   betrachtet die wissenschaftlichen Arbeiten zum Klimawandel als hinreichend fundiert und bekräftigt nochmals sein Eintreten für das strategische Ziel der Europäischen Union, den weltweiten Durchschnittstemperaturanstieg auf nicht mehr als 2°C über den vor der Industrialisierung gegebenen Niveaus zu begrenzen, was nach Aussagen mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten bei einer atmosphärischen Treibhausgaskonzentration von 400-450 ppm Kohlendioxidäquivalent mit rund 50 % Wahrscheinlichkeit erreichbar ist und was dem vierten Sachstandsbericht zufolge voraussetzt, dass die Industriestaaten ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um 25-40 % unter das Niveau von 1990 senken; vertritt dennoch die Auffassung, dass alle Bemühungen um die Verringerung der Emissionsmengen eigentlich darauf abzielen sollten, deutlich unter dem Zielwert von 2° C zu bleiben, weil schon dieses Erwärmungsniveau unsere gesamtgesellschaftlichen und individuellen Lebensweisen erheblich beeinträchtigen und wesentliche Veränderungen der Ökosysteme und der Wasserressourcen mit sich bringen würde;

4.  betont, dass die Zunahme der anthropogenen Treibhausgasmengen drastische Folgen und erhebliche Gefahren für die Meeresökosysteme, die Meeresressourcen und die weltweit vom Fischfang lebenden Menschen mit sich bringen wird, und dass wesentliche Änderungen der Wassertemperatur Verlagerungen (Migrationen) von Meeresorganismen, Invasionen exotischer Arten und das Aussterben angestammter Arten bewirken können;

5.   stellt fest, dass es angesichts der für 2050 prognostizierten Daten eindeutig schon jetzt an der Zeit ist zu handeln; betont, dass die Chance zur Einleitung der Eindämmungsmaßnahmen, die für das Erreichen des 2°-C-Ziels erforderlich sind, nur bis Mitte des nächsten Jahrzehnts gegeben ist;

6.   betont, dass wissenschaftliche Erkenntnisse aus allen Kontinenten und den meisten Ozeanen zeigen, dass viele natürliche Systeme bereits wegen historischer Kohlenstoffemissionen der Industriestaaten von regionalen Klimaänderungen betroffen sind; betont, dass wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass die Erderwärmung überwiegend anthropogene Ursachen hat und dass der erfasste Kenntnisbestand ausreichende Nachweise für die anthropogene Beeinträchtigung der Erdatmosphäre liefert;

7.   betont, dass die aufgrund des steigenden CO2-Ausstoßes erwartete Versauerung der Ozeane für marine Ökosysteme gravierende Folgen haben kann, und fordert weitere Forschungen auf diesem Gebiet, um das Problem besser erfassen und die diesbezüglich geforderten Maßnahmen genau bestimmen zu können;

8.   ist der Ansicht, dass sich Tendenzen bei Temperatur, Sauerstoffgehalt, Salinität, pH-Wert, Chlorophyllgehalt und Windschwankungen erst nach vielen Jahren bemerkbar machen; ist der Auffassung, dass Datenreihen und eine umfassende Beobachtung des Meeres und des Meeresbodens erforderlich sind, um lokal auftretende Veränderungen, die sich auf die Fischerei auswirken, erklären zu können, sodass wir in der Lage sind, die Ursachen und Folgen der Veränderungen des Ökosystems auszumachen;

9.   weist nachdrücklich darauf hin, dass Forschungsergebnisse eindeutig zeigen, wie der Klimawandel in naher Zukunft vor sich geht, wobei unterschiedlichen regionalen Mustern gefolgt und nachgewiesen wird, dass die Erderwärmung sowohl Entwicklungsprobleme als auch weltweite Umweltprobleme schafft, von denen arme Menschen und Entwicklungsländer am stärksten bedroht sind; vertritt die Auffassung, dass Anpassungsmaßnahmen zu dem Zweck, die unabwendbaren Folgen der durch historische Emissionen der Industriestaaten bedingten Erderwärmung zu bewältigen, ebenso wichtig sind wie intensive Eindämmungsbemühungen mit dem Ziel, einer weiteren, nicht beherrschbaren Erderwärmung vorzubeugen;

10.   betont, dass "Kippschalter", wie u.a. das Absterben des Regenwaldes am Amazonas, das Abschmelzen des Grönlandeises und des Eisschildes der Westantarktis, das Ausbleiben des indischen Monsuns und die plötzliche Freisetzung großer Methanmengen in der sibirischen Tundra, schwer prognostizierbar sind, unter den gegenwärtigen Bedingungen des Klimawandels aber durchaus noch in diesem Jahrhundert ihren kritischen Punkt erreichen könnten; betont, dass zur Verhinderung einer Aktivierung dieser "Kippschalter" stärkere Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels erforderlich sind als im vierten Sachstandsbericht des IPCC gefordert wird;

11.   begrüßt in diesem Zusammenhang die auf fundierten wissenschaftlichen Stellungnahmen beruhenden Ergebnisse der Konferenzen COP13 und COP/MOP3 und besonders den auf Bali beschlossenen Fahrplan, der 2008 auf der Konferenz COP14 überprüft werden soll und der bis 2009 die Einigung auf eine umfassende Regelung mit sich bringen dürfte; begrüßt es, dass der Sachverständigengruppe für Technologietransfer die Aufgabe erteilt wurde, die Mängel und Schranken im Zusammenhang mit der Verwendung und Beantragung von Finanzmitteln zu bewerten, die den Entwicklungsländern als Gegenleistung für ihre Zusage gewährt werden, auf nationaler Ebene geeignete Eindämmungsmaßnahmen in einer Weise zu treffen, die sich quantifizieren, aufzeichnen und überprüfen lässt; begrüßt ebenso die Einrichtung des Anpassungsfonds und die Einbeziehung der Wälder in ein neues Klimaschutz-Übereinkommen, das dem Zweck dient, einerseits einen zusätzlichen Abbau der Wälder und andererseits Kohlenstoffemissionen durch das Abbrennen von Wald- oder Torfflächen zu verhindern, wodurch obendrein den örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften ein gewaltiger Schaden zugefügt wird, der sogar die unrechtmäßige oder halblegale Enteignung des ihnen gehörenden Bodens umfasst;

12.   wendet sich gegen wissenschaftlich nicht fundierte Versuche, die Ergebnisse von Studien über Ursachen und Folgen des Klimawandels als zweifelhaft, unsicher oder fragwürdig darzustellen; räumt allerdings ein, dass wissenschaftlicher Fortschritt zu jeder Zeit von Zweifeln, deren stufenweiser Beseitigung und der Suche nach Erklärungen oder Modellen jenseits des bestehenden wissenschaftlichen Konsenses gekennzeichnet gewesen ist;

13.   ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass weitere Forschungsarbeiten im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Ursachen und Folgen der Erderwärmung eine entscheidende Voraussetzung für verantwortungsgerechte Entscheidungen sind; vertritt dennoch die Auffassung, dass der Umfang der bislang zusammengetragenen Erkenntnisse dazu ausreicht, zügig Maßnahmen auszuarbeiten, die einerseits die Verringerung der Treibhausgasemissionen, mit denen der Temperaturanstieg auf +2°C begrenzt wird, und andererseits die Anpassung an den heutigen Klimawandel bewirken;

14.   betont die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Forschungen über die Folgen des Klimawandels, wie beispielsweise seine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, die Energiekosten und die soziale Entwicklung in Europa, die Rolle der Flächennutzung, der Wälder und der Abholzung von Waldflächen, die Rolle der Meeresumwelt und die Berechnung der durch den Klimawandel bedingten externen Kosten für die Industrie und vor allem den Verkehr, einschließlich einer Qualifizierung der Auswirkungen der vom Luftverkehr ausgehenden Schadstoffbelastung; hält zusätzliche Studien für erforderlich, um Anpassungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verringerung von Risiken in die Entwicklungspolitik und die Politik zur Bekämpfung der Armut einzubeziehen;

15.   hält es für erforderlich, durch zusätzliche Forschungstätigkeit die Folgen der Politik zur Förderung von Biotreibstoffen und deren Auswirkungen auf die Zunahme der Entwaldung, die Zunahme landwirtschaftlicher Nutzflächen und das weltweite Angebot an Nahrungsmitteln zu untersuchen;

16.   betont die Notwendigkeit, Forschungen zur Physiologie und Bioökologie von Meeresfischen, insbesondere von in den Tropen beheimateten Fischen, über die vergleichsweise wenige Forschungsarbeiten vorliegen, anzustellen; weist darauf hin, dass die Wissenschaftler aufgrund eines zunehmenden Wissensschatzes in der Lage sein werden, präzisere Vorhersagen zu machen und entsprechende Lösungen zu finden, und dass die Anlandung sämtlicher Nebenfänge zum Zweck der wissenschaftlichen Analyse unsere Wissensbasis wesentlich erweitern könnte; verweist auf die Notwendigkeit, fortlaufend Forschungsarbeiten über die Auswirkungen des Klimawandels auf Seevogelpopulationen in Gestalt von Problemen bei der Nahrungssuche und der Beeinflussung des Bruterfolgs und des Fortbestands von Seevögeln anzufertigen;

17.   vertritt die Auffassung, dass die Bekanntgabe wissenschaftlicher Nachweise des menschlichen Einflusses auf das Weltklima nicht nur in den Industriestaaten, sondern auch in den Schwellenländern Hauptbestandteil einer breit angelegten Bemühung um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und anschließend die Gewinnung und Aufrechterhaltung öffentlicher Unterstützung für politische Maßnahmen sowie um die Interaktion mit den einzelnen gesellschaftlichen Akteuren gegen Kohlenstoffemissionen sein muss; ersucht den IPCC, eine Zusammenfassung seiner Sachstandsberichte zu veröffentlichen und damit allgemein zugänglich zu machen; ist zudem der Auffassung, dass individuelle Änderungen der Lebensweise notwendig sind und zu Bildungsprogrammen gehören sollten, die Ursachen und Folgen der Erderwärmung vermitteln;

18.   fordert Wissenschaftler und Politiker darum auf, sich gemeinsam um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu bemühen und sich für "kleine Dinge, die Großes bewirken können" einzusetzen, wobei in Betracht zu ziehen ist, dass auch Bevölkerungsgruppen mit guten Voraussetzungen für eine Anpassung an den Klimawandel extremen und unvorhersehbaren Wetterereignissen hilflos gegenüberstehen;

19.   betont, dass die detaillierten Informationen, die nötig wären, um die Öffentlichkeit für einen CO2-armen Lebenswandel zu sensibilisieren – beispielsweise Angaben zur Treibhausgasbilanz auf Konsumgütern und eine entsprechende Etikettierung –, heute kaum vorhanden sind und zügig ausgearbeitet werden müssen; betont, dass solche Initiativen im Idealfall auf gemeinsamen Normen basieren und auch den mit Importen verbundenen zusätzlichen Treibhausgasemissionen Rechnung tragen sollten;

20.   beauftragt seinen Nichtständigen Ausschuss zum Klimawandel, seine Tätigkeiten fortzuführen und zum Ende des Mandats dem Parlament einen Bericht vorzulegen, der gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen oder Initiativen sowie Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen im Rahmen der künftigen integrierten EU-Politik zum Klimawandel enthält, entsprechend dem Ziel der Europäischen Union, den weltweiten Temperaturanstieg auf weniger als 2° C zu begrenzen, und in Übereinstimmung mit den Feststellungen und Empfehlungen des vierten Sachstandsberichts des IPCC;

21.   fordert die Kommission, den Rat und das Parlament auf, in Verhandlungen und Gesprächen auf höchster Ebene dafür einzutreten, dass die innerhalb und außerhalb der Europäischen Union bewährten Strategien, Grundsätze und Normen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung sowie die Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, wie sie von der Wissenschaft empfohlen werden, auf alle Partnerstaaten in der ganzen Welt ausgeweitet werden, und sich gemeinsam mit allen internationalen Interessenvertretern für Fairness und gleiche Bedingungen einzusetzen;

22.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 652.


Fortschrittsbericht 2007 – Türkei
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Fortschrittsbericht 2007 über die Türkei (2007/2269(INI))
P6_TA(2008)0224A6-0168/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Fortschrittsberichts 2007 der Kommission über die Türkei (SEK(2007)1436),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. September 2006 zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt(1) und vom 24. Oktober 2007 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Juli 2005(3) und 13. Februar 2007(4) zur Rolle der Frauen in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik der Türkei,

–   unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen für die Türkei vom 3. Oktober 2005,

–   in Kenntnis den Beschluss 2008/157/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei(5) ("Beitrittspartnerschaft") sowie auf die vorangegangenen Beschlüsse des Rates zur Beitrittspartnerschaft aus den Jahren 2001, 2003 und 2006,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0168/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei nach Billigung des Verhandlungsrahmens durch den Rat am 3. Oktober 2005 eröffnet wurden, sowie in der Erwägung, dass die Aufnahme dieser Verhandlungen der Beginn eines langen Prozesses mit offenem Ende ist,

B.   in der Erwägung, dass die Türkei sich zur Durchführung von Reformen, zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen und zu einer allmählichen Annäherung an die Europäische Union verpflichtet hat, und in der Erwägung, dass diese Anstrengungen auch als eine Chance für die Türkei gesehen werden sollten, sich weiter zu modernisieren,

C.   in der Erwägung, dass eine vollständige Einhaltung aller Kopenhagener Kriterien sowie die Fähigkeit der Union zur Integration gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2006 die Grundlage für den Beitritt zur Europäischen Union bleiben, die eine auf gemeinsamen Werten beruhende Gemeinschaft ist,

D.   in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Fortschrittsbericht 2007 feststellte, dass in der Türkei im Jahr 2007 begrenzte Fortschritte auf dem Gebiet der politischen Reformen erzielt wurden,

E.   in der Erwägung, dass 2007 die Demokratie in der Türkei gestärkt wurde, dass ein neues Parlament gewählt wurde, das die politische Vielfalt des Landes widerspiegelt, und dass eine Regierung gebildet wurde, die mit einem starken Mandat ausgestattet ist,

F.   in der Erwägung, dass die Türkei die Bestimmungen aus dem Assoziierungsabkommen und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll noch nicht umgesetzt hat,

G.   in der Erwägung, dass im Jahr 2007 fünf Verhandlungskapitel eröffnet wurden,

Reformen auf dem Weg zu einer demokratischen und wohlhabenden Gesellschaft

1.   begrüßt die Zusage von Ministerpräsident Erdoğan, dass 2008 das Jahr der Reformen wird; fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, ihre Versprechen zu halten und die starke Mehrheit im Parlament zu nutzen, um entschlossen jene Reformen voranzubringen, die entscheidend sind, um aus der Türkei eine moderne und wohlhabende Demokratie zu machen, die sich auf einen säkularen Staat und eine pluralistische Gesellschaft gründet;

2.   betont, dass eine solche Modernisierung zuallererst im Interesse der Türkei selbst liegt; räumt jedoch auch ein, wie strategisch wichtig eine stabile, demokratische und wohlhabende Türkei für die Europäische Union ist; hält erneut fest, dass die Erfüllung der im Rahmen der Beitrittspartnerschaft eingegangenen Verpflichtungen von entscheidender Bedeutung für die Türkei und ihre zukünftigen Beziehungen zur Europäischen Union ist;

3.   bekräftigt seine Überzeugung, dass nur eine Gesellschaft, die von der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten geleitet ist, und die sich auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und eine sozial orientierte Marktwirtschaft gründet, sich zu einer friedlichen, stabilen und wohlhabenden Gesellschaft entwickeln kann;

4.   betont, wie wichtig es für die Türkei ist, alle Formen der Diskriminierung im Einklang mit Artikel 13 des EG-Vertrags zu bekämpfen, in dem die Gleichheit aller ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gefordert wird;

5.   nimmt die jüngste Überarbeitung der Beitrittspartnerschaft zur Kenntnis; ist sich bewusst, dass diese dritte Überarbeitung seit 2001 in den meisten Bereichen eine Verlängerung der Frist für die Erfüllung der entsprechenden Prioritäten darstellt; fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, die in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten und Fristen nun in konkrete Reformpläne umzuwandeln, wobei zu beachten ist, dass weitere Verzögerungen das Tempo der Verhandlungen ernsthaft beeinträchtigen werden;

6.   begrüßt, dass sich im Jahr 2007 die Demokratie gegenüber den Versuchen des Militärs, in den politischen Prozess einzugreifen, durchgesetzt hat; ermutigt die türkische Regierung, weiterhin systematische Bemühungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die demokratisch gewählte politische Führung die volle Verantwortung für die Formulierung der Innen-, Außen- und Sicherheitspolitik auch gegenüber Zypern trägt und dass die Streitkräfte diese zivile Verantwortung respektieren, indem sie die zivile Kontrolle vollständig und unzweideutig anerkennen; betont insbesondere die Notwendigkeit, eine uneingeschränkte parlamentarische Kontrolle über das Militär und die Verteidigungspolitik und alle damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben einzuführen;

7.   ist besorgt über die möglichen Folgen des Verbots der AK-Partei; erwartet, dass der türkische Verfassungsgerichtshof die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die europäischen Normen und die von der Venedig-Kommission des Europarats am 10. und 11. Dezember 1999 verabschiedeten Leitlinien zum Verbot und zur Auflösung politischer Parteien sowie zu ähnlichen Maßnahmen respektiert; ersucht das türkische Parlament, die Verfassung in Einklang mit diesen Normen zum Verbot politischer Parteien zu bringen;

8.   fordert die türkische Regierung auf, bei der Umsetzung von Reformen den Pluralismus und die Vielfalt einer säkularen und demokratischen Türkei hochzuhalten und fordert die Regierung und alle politischen Parteien mit Nachdruck auf, konstruktiv an einer Einigung über die wichtigen Maßnahmen zur Modernisierung des Landes mitzuwirken;

9.   erachtet die Änderungen an Artikel 301 des Strafgesetzbuchs, die vom türkischen Parlament am 30. April 2008 angenommen wurden, als ersten Schritt hin zu einer umfassenden Reform dieses Artikels sowie anderer Artikel des Strafgesetzbuchs und sieht weiteren Maßnahmen in dieser Hinsicht erwartungsvoll entgegen; betont, dass in Bezug auf die Meinungsfreiheit sowohl in der Theorie als auch in der Praxis Fortschritte erzielt werden müssen; missbilligt, dass die Zahl der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, die eine willkürliche Beschränkung des Rechts auf friedliche Meinungsäußerung ermöglichen, verfolgten Personen 2007 noch weiter zugenommen hat(6); vertritt die Ansicht, dass die Aufhebung von Artikel 301 und anderer Rechtsvorschriften, die eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellen, wie sie durch das internationale Recht garantiert ist, die beste Lösung wäre, um sicherzustellen, dass die Türkei die freie Meinungsäußerung ebenso wie die Pressefreiheit im Einklang mit den in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthaltenen Standards in vollem Umfang garantiert;

10.   begrüßt die unlängst erfolgte Annahme des Stiftungsgesetzes durch das türkische Parlament; begrüßt die Absicht der Kommission, den neuen Text zu prüfen, und hebt hervor, dass sie untersuchen sollte, ob das Gesetz alle Benachteiligungen berücksichtigt, denen nicht-muslimische Religionsgemeinschaften in Bezug auf den Erwerb und die Verwaltung von Besitztümern ausgesetzt sind, was auch beschlagnahmte Besitztümer mit einschließt, die an Dritte verkauft wurden; fordert die türkischen Behörden auf, sicherzustellen, dass das Gesetz im Einklang mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt wird;

11.   ermutigt die türkische Regierung, die positiven Maßnahmen, die mit der Annahme des Stiftungsgesetzes begonnen wurden, fortzuführen und ihren Verpflichtungen im Bereich der Religionsfreiheit nachzukommen, indem ein Rechtsrahmen geschaffen wird, der im Einklang mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht und keine Glaubensgemeinschaft unangemessenen Einschränkungen aussetzt, insbesondere was ihren gesetzlichen Status, die Ausbildung des Klerus, die Wahl der Hierarchie, Religionsunterricht sowie den Bau von Gebetsstätten anbelangt; fordert, dass das religiöse und kulturelle Erbe geschützt wird; fordert die unverzügliche Wiedereröffnung des griechisch-orthodoxen Halki-Seminars und die öffentliche Verwendung des Kirchentitels eines Ökumenischen Patriarchen; teilt die Besorgnis, die der Rat am 24. Juli 2007 über das jüngste Urteil des türkischen Kassationsgerichtshofs zum Ökumenischen Patriarchat geäußert hat, und erwartet, dass dieser Beschluss das Patriarchat und andere nicht-muslimische Gemeinschaften bei der Ausübung der ihnen im Rahmen der EMRK garantierten Rechte nicht weiter behindert;

12.   fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, in erster Linie eine politische Initiative zur Förderung einer dauerhaften Lösung der Kurdenfrage einzuleiten, die nur in einer spürbaren Verbesserung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Chancen bestehen kann, die Bürgern kurdischer Herkunft offen stehen, wozu auch die reelle Möglichkeit gehört, die kurdische Sprache im Rahmen des staatlichen und privaten Schulsystems zu erlernen und sie im Rundfunk, im täglichen Leben sowie bei der Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen zu verwenden; betrachtet ein mögliches Verbot der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) als kontraproduktiv für eine politische Lösung;

13.  fordert die DTP, ihre Abgeordneten sowie ihre Bürgermeister auf, sich von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) klar zu distanzieren und konstruktiv an einer politischen Lösung der Kurdenfrage innerhalb des demokratischen türkischen Staates mitzuwirken; ersucht auch alle anderen politischen Parteien in der Türkei, sich konstruktiv an der Verfolgung dieses Zieles zu beteiligen;

14.   bedauert die zahlreichen Gerichtsverfahren, die gegen gewählte Bürgermeister und andere Politiker eingeleitet wurden, weil sie Kurdisch gesprochen und ihren Standpunkt bezüglich der Kurdenfrage zum Ausdruck gebracht haben, wie beispielsweise jene Verfahren, die unlängst zur Verurteilung von Leyla Zana sowie von 53 DTP-Bürgermeistern geführt haben;

15.   bekräftigt seine früheren Forderungen gegenüber der türkischen Regierung, einen umfassenden Masterplan vorzulegen, der dazu angetan ist, die sozioökonomische und kulturelle Entwicklung des Südostens der Türkei voranzutreiben, wo mehr als die Hälfte der Bevölkerung immer noch unter der Armutsgrenze lebt; ist der Auffassung, dass dieser Masterplan auch die sozialen, ökologischen, kulturellen und geopolitischen Probleme berücksichtigen sollte, die sich aus dem Südostanatolien-Projekt ergeben; ersucht die Kommission, die regionale Komponente der im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(7) geleisteten Hilfe an die zügige Ausarbeitung einer solchen Strategie zu koppeln;

16.   fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, ein umfassendes, landesweites Konzept zur Lösung der Frage der Binnenvertriebenen vorzulegen, das dazu angetan ist, die derzeit bestehenden rechtlichen und praktischen Schwachstellen zu beheben und die finanzielle sowie sonstige Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die erforderlich ist, um die Rückführung und Entschädigung von Binnenvertriebenen wirksam in Angriff zu nehmen;

17.   nimmt zur Kenntnis, dass ein Prozess zur Vorbereitung einer neuen, zivilen Verfassung im Gange ist; erachtet dies als die entscheidende Chance schlechthin, den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in den Mittelpunkt der Verfassung zu stellen; hält erneut fest, dass ein Kontrollsystem errichtet werden muss, mit dem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, sozialer Zusammenhalt und die Trennung von Religion und Staat gewährleistet werden können; betont ferner, dass die neue Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten sollte, dass in ihr nicht vage Kriterien wie "allgemeine Tugendhaftigkeit" verwendet werden sollten, dass sie Frauen nicht in erster Linie als Familien- oder Gemeinschaftsmitglieder wahrnehmen und vielmehr die Menschenrechte von Frauen, auch ihre sexuellen und reproduktiven Rechte, als ihre individuellen Rechte bekräftigen sollte;

18.   hebt hervor, dass es notwendig ist, die Zivilgesellschaft auf breiter Basis in diesen verfassunggebenden Prozess mit einzubeziehen, um eine Einigung über die zukünftige Verfassung der Türkei zu erzielen, die die politischen Parteien, die ethnischen und religiösen Minderheiten sowie die Sozialpartner umfassen sollte; nimmt die Enttäuschung und Besorgnis eines Teils der Bevölkerung zur Kenntnis, dass die Aufhebung des Kopftuchverbots an Universitäten nicht Teil eines umfassenderen Reformpakets unter weit gehender Einbeziehung der Zivilgesellschaft war; weist auf seine Entschließung vom 27. September 2006 und die darin enthaltene Empfehlung über die Wahlhürde hin;

19.   nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die hinsichtlich der Effizienz der Justiz erzielt wurden; begrüßt den Plan der türkischen Regierung, eine Reformstrategie umzusetzen, mit der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gestärkt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gesteigert werden soll; vertritt die Auffassung, dass diese Strategie in erster Linie sicherstellen sollte, dass die Auslegung der Rechtsvorschriften im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit den Vorgaben der EMRK steht; stellt fest, dass sich die Strategie nicht ohne ein anspruchsvolles Fortbildungsprogramm für die Justiz durchsetzen lässt; ist besorgt über die negative Haltung, die bestimmte Vertreter der Justiz in Bezug auf internationale Abkommen über Grundrechte und Grundfreiheiten sowie in Bezug auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzungen der EMRK gegen die Türkei verhängten Urteile an den Tag legen;

20.   fordert den türkischen Verfassungsgerichtshof mit Nachdruck auf, so rasch wie möglich zu einer endgültigen Entscheidung zu gelangen, was das Gesetz über den Bürgerbeauftragten anbelangt, damit die Regierung in die Lage versetzt wird, das Amt eines Bürgerbeauftragten unverzüglich einzuführen; empfiehlt der Türkei, dabei mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

21.   ist besorgt über die in bestimmten Teilen der Gesellschaft in hohem Maße vorhandene Feindlichkeit gegenüber Minderheiten und über politisch und religiös motivierte Gewalt; fordert die türkische Regierung auf, gegen die Organisationen und Kreise vorzugehen, die diese Feindlichkeit schüren, alle jene Personen zu schützen, die bedroht werden und um ihr Leben fürchten müssen, sowie nachhaltige Anstrengungen zu unternehmen, um ein Umfeld zu schaffen, das eine vollständige Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ermöglicht;

22.   fordert die türkischen Behörden nachdrücklich auf, die Morde an Hrant Dink und an den drei Christen in Malatya sowie alle anderen politisch oder religiös begründeten Gewaltakte lückenlos aufzuklären; bedauert, dass die entsprechenden Gerichtsverfahren nur langsam vonstatten gehen, was dem Verdacht auf Voreingenommenheit sowie dem Eindruck von Straflosigkeit Vorschub leistet, und fordert die staatlichen Stellen auf, die angebliche Nachlässigkeit seitens der zuständigen Behörden umfassend zu untersuchen und alle Verantwortlichen vor Gericht zu bringen;

23.   ermutigt die türkischen Behörden, die Ermittlungen bezüglich der kriminellen Organisation Ergenekon voranzutreiben, ihre bis in die staatlichen Strukturen reichenden Netzwerke vollständig aufzudecken und die Beteiligten vor Gericht zu bringen;

24.   nimmt die Bewertung der Kommission zur Kenntnis, nach der die Fälle von Misshandlung und Folter weiterhin rückläufig sind und die entsprechenden rechtlichen Schutzvorkehrungen eine positive Wirkung zeigen; fordert die Kommission jedoch auf, zu prüfen, ob das Anti-Terror-Gesetz und das Gesetz über Polizeibefugnisse diese positive Bilanz nicht abschwächen; fordert die türkische Regierung auf, ihren Kampf gegen außerhalb und innerhalb von Haftanstalten verübte Folterungen und gegen die Straflosigkeit von Vollzugsbeamten zu verstärken; fordert sie ferner auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu ratifizieren und umzusetzen und auf diese Weise eine systematische Verhinderung von Folter und eine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten zu gewährleisten;

25.   nimmt die Bewertung des Begriffs Assimilierung zur Kenntnis, wie sie Ministerpräsident Erdoğan unlängst während seines offiziellen Besuchs in Deutschland formulierte; vertritt deshalb die Auffassung, dass die türkische Regierung Maßnahmen ergreifen sollte, die es allen Bürgern ermöglichen, innerhalb des demokratischen türkischen Staates ihre kulturelle Identität zu entfalten; weist in diesem Zusammenhang auf die im Verhandlungsrahmen festgelegten Verpflichtungen hin, die die Achtung und den Schutz der Minderheiten sowie den effektiven Zugang zu Unterricht, Rundfunksendungen und öffentlichen Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch betreffen;

26.   begrüßt die Fortschritte, die beim Schutz der Frauen gegen Gewalt erzielt wurden, und lobt die Arbeit der öffentlichen Einrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen in diesem Bereich; ermutigt die türkischen Behörden, weiterhin gegen häusliche Gewalt, so genannte "Ehrenmorde" und Zwangsverheiratungen vorzugehen, insbesondere durch eine vollständige Umsetzung der entsprechenden Gesetzesvorschriften, die Fortführung einer entschlossenen öffentlichen Kampagne, die Bereitstellung von mehr Frauenhäusern, verstärkte Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden sowie eine genaue Überwachung der ergriffenen Initiativen; stellt mit Besorgnis fest, dass der Zugang zu verlässlichen Angaben über die Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen weiterhin ein Problem darstellt, und fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, diese Schwachstelle zu beheben;

27.   stellt fest, dass eine erhebliche Zahl von Frauen wichtige Positionen im wirtschaftlichen, politischen und akademischen Leben der Türkei einnehmen und wiederholt, dass die Gleichbehandlung von Frauen, ihr Zugang zur Bildung sowie ihre politische, wirtschaftliche und soziale Emanzipation für ein weiteres wirtschaftliches Wachstum und den Wohlstand in der Türkei von entscheidender Bedeutung sind; stellt jedoch fest, dass die Gesamtbeschäftigungsquote von Frauen in der Türkei immer noch bei nur 23,8% liegt(8) und dass eine verstärkte Mitwirkung der Frauen am politischen Leben so gut wie nicht zu verzeichnen ist; fordert daher die türkische Regierung auf, weitere konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere in ländlichen Gebieten die Erwerbstätigkeit von Frauen zu erhöhen, sie verstärkt in das Kranken- und Sozialversicherungssystem zu integrieren und Instrumente bzw. vorübergehende Maßnahmen zu konzipieren, um die aktive Mitwirkung der Frauen am politischen Leben zu erhöhen;

28.   lobt die türkische Regierung dafür, dass sie Projekte einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und türkischen Partnern unterstützt, wie etwa das Twinning-Projekt, das den Weg für eine unabhängige Einrichtung zur Gleichstellung der Geschlechter ebnen soll und in dessen Rahmen 750 Bedienstete in Gleichstellungsfragen ausgebildet werden; erwartet, dass eine solche Einrichtung zur Gleichstellung der Geschlechter unverzüglich geschaffen wird;

29.  stellt fest, dass unklar ist, welche Zuständigkeiten der vorgeschlagene Ausschuss für Chancengleichheit des türkischen Parlaments haben soll; legt dem türkischen Parlament nahe, einen Sonderausschuss mit legislativen Befugnissen als entscheidendes Instrument zur Stärkung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter in der Türkei zu schaffen;

30.   achtet und unterstützt entschieden die Arbeit von Frauenorganisationen in der Türkei, die dazu beitragen, die Rolle der Frau in der Gesellschaft zu stärken, sie gegen Gewalt zu schützen und ihren Unternehmergeist zu fördern, gleichzeitig aber auch ein positives Beispiel für die wirtschaftliche Emanzipation der Frauen darstellen und zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen;

31.   beglückwünscht die Türkei zur positiven Entwicklung ihrer Wirtschaft; bekräftigt ihre Ansicht, dass Wohlstand nur in einer sozial kohärenten Gesellschaft mit einer starken Mittelklasse möglich ist; bedauert daher die geringen Auswirkungen des starken Wirtschaftswachstums auf den nach wie vor schwachen Arbeitsmarkt; weist auf die Notwendigkeit hin, das Problem der Schattenwirtschaft in Angriff zu nehmen und das Sozialversicherungssystem auf eine tragfähige Basis zu stellen; ist der Auffassung, dass eine Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu einem rascheren Wirtschaftwachstum führen könnte;

32.   weist auf das Potenzial hin, das ein wirksamer sozialer Dialog für die Errichtung jener Partnerschaften haben kann, die zum Funktionieren einer sozialen Marktwirtschaft nötig sind; ist enttäuscht über die begrenzten Fortschritte, die bei der Stärkung der Instrumente des sozialen Dialogs erzielt wurden; fordert die türkische Regierung auf, die Übereinkommen der IAO vollständig umzusetzen, und unterstreicht die Notwendigkeit, die derzeitigen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, des Streikrechts und des Rechts auf Tarifverhandlungen aufzuheben;

33.  erklärt sich besorgt über das unverhältnismäßig brutale Vorgehen der türkischen Polizeikräfte gegen Demonstranten bei der diesjährigen Mai-Kundgebung in Istanbul; weist erneut darauf hin, dass nach der EMRK die Vereinigungsfreiheit und die friedliche Tätigkeit von Gewerkschaften Grundrechte sind;

34.   betont, wie wichtig der Zugang zur Bildung für eine Gesellschaft ist, die von sozialem Zusammenhalt geprägt sein soll; beglückwünscht die türkische Regierung und Zivilgesellschaft zu ihrer Kampagne zur Steigerung der Einschulungsrate von Mädchen; weist jedoch auf die Notwendigkeit hin, dafür zu sorgen, dass alle Kinder bei der Geburt amtlich erfasst werden, sowie die Überwachung und Einhaltung der Schulpflicht zu verbessern, um die Zahl der Kinder, die der Schule fern bleiben, weiter zu senken; beglückwünscht die türkische Regierung zu den positiven Ergebnissen, die bei der Verringerung der Kinderarbeit erzielt wurden, und ermutigt sie, in ihren diesbezüglichen Bemühungen fortzufahren;

35.   äußert sich besorgt über das Ausmaß der Korruption; fordert die türkischen Behörden mit Nachdruck auf, eine umfassende Anti-Korruptions-Strategie zu entwickeln, um den Kampf gegen die Korruption wirksam voranzutreiben;

36.   ist besorgt über das hohe Entwicklungsgefälle, das zwischen den einzelnen Regionen der Türkei, aber auch zwischen ländlichen und städtischen Gebieten herrscht; fordert die türkische Regierung auf, eine umfassende Strategie vorzulegen, mit der dieses Gefälle ausgeglichen werden soll; fordert die Kommission auf, dem Parlament bis Ende 2008 mitzuteilen, inwieweit die Europäische Union im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe in den Jahren 2007 und 2008 zu dieser strategischen Planung beigetragen hat;

37.   fordert die türkische Regierung auf, bei Projekten mit weit reichenden Auswirkungen, wie der Errichtung von Staudämmen im Munzur-Tal, dem Allianoi-Staudamm, dem Bau des Ilisu-Staudamms sowie dem Abbau von Gold in Bergama und weiteren Regionen, bei denen geschichtliches Erbe wie auch einzigartige, wertvolle Landschaften gefährdet sind, die Standards der Europäischen Union anzuwenden; fordert die türkische Regierung auf, bei der Planung von regionalen Entwicklungsvorhaben das EU-Recht als Richtschnur zu verwenden;

38.   verurteilt mit Nachdruck die von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und anderen Terrorgruppen auf türkischem Boden begangenen Gewaltakte; verurteilt den Anschlag in Diyarbakır im Januar 2008, bei dem sechs Menschen ums Leben kamen und mehr als 60 verletzt wurden, und bringt sein tiefes Mitgefühl mit den Angehörigen der Opfer dieses Verbrechens zum Ausdruck; bekräftigt seine Solidarität mit der Türkei bei der Bekämpfung des Terrorismus und wiederholt seine Forderung an die PKK, eine sofortige und bedingungslose Waffenruhe auszurufen und einzuhalten;

39.   wiederholt seine Appelle an die türkische Regierung, keinerlei unverhältnismäßige Militäraktionen zu unternehmen, die das Hoheitsgebiet des Irak verletzen; fordert die Türkei mit Nachdruck auf, die territoriale Integrität, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit des Irak zu achten und sicherzustellen, dass zivile Opfer vermieden werden; fordert die Regierung des Irak und die kurdische Regionalregierung im Irak auf, nicht zuzulassen, dass irakisches Hoheitsgebiet als Ausgangsbasis für Terrorakte gegen die Türkei verwendet wird; begrüßt den Austausch, der zwischen den Regierungen der Türkei und des Irak stattfindet, und fordert Maßnahmen zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit der kurdischen Regionalregierung im Irak, um eine wirksame Verhinderung von Terroranschlägen unter irakischer Verantwortung zu ermöglichen;

Regionale Fragen und Außenbeziehungen

40.   erinnert die Türkei an ihre Verpflichtung zu gutnachbarlichen Beziehungen und bringt mit Nachdruck seine Erwartung zum Ausdruck, dass die Türkei sich jeglicher Drohungen gegen Nachbarländer enthält und alle ungelösten Streitfälle friedlich und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie bilateralen Abkommen und Verpflichtungen beilegt; fordert insbesondere die türkischen Behörden auf, im Geiste guter Nachbarschaft den Dialog mit Griechenland (z.B. bezüglich des Festlandsockels der Ägäis) und Bulgarien (z.B. bezüglich der Eigentumsrechte der thrakisch-bulgarischen Flüchtlinge) zu verbessern, um alle noch offenen bilateralen Streitpunkte zu klären;

41.   betont, dass es nötig ist, zu einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage zu gelangen; begrüßt die Einigung, die am 21. März 2008 von den politischen Führern der beiden Volksgruppen Zyperns erzielt wurde, und fordert beide Parteien auf, die günstige Gelegenheit, die sich derzeit bietet, zu nutzen, um eine umfassende Lösung innerhalb des UN-Rahmens und auf der Grundlage der Prinzipien, auf die die Europäische Union sich stützt, zu erzielen; weist in diesem Zusammenhang auf seine früheren Entschließungen hin, in denen es erklärt, dass der Abzug der türkischen Streitkräfte die Aushandlung einer Lösung erleichtern würde;

42.   begrüßt die Einrichtung eines Instruments der finanziellen Unterstützung zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zyprischen Volksgruppe; fordert die Kommission erneut auf, einen eigenen Bericht über die Umsetzung und die Wirksamkeit dieses Instruments vorzulegen;

43.   begrüßt die Verbesserung der Beziehungen zwischen Griechenland und der Türkei während der letzten zehn Jahre sowie die Aufrechterhaltung des guten politischen Klimas, wie sie während des jüngsten offiziellen Besuchs des griechischen Ministerpräsidenten Kostas Karamanlis in der Türkei deutlich wurde, der auf eine weitere Verbesserung der bilateralen Beziehungen zwischen Griechenland und der Türkei hoffen lässt, vor allem auf eine friedliche Lösung all jener Fragen, die in früheren Entschließungen des Parlaments besonders erwähnt wurden, und zwar auf der Grundlage des Völkerrechts und im Einklang mit den im Verhandlungsrahmen eingegangenen Verpflichtungen;

44.   fordert die türkische Regierung auf, die Grenze zu Armenien wieder zu öffnen und zu diesem Land wieder umfassende wirtschaftliche und politische Beziehungen aufzunehmen; fordert die türkische und die armenische Regierung erneut auf, einen Prozess der Versöhnung einzuleiten, der sich sowohl auf die Gegenwart als auch auf die Vergangenheit bezieht und eine ehrliche und offene Diskussion über Ereignisse in der Vergangenheit ermöglicht; fordert die Kommission auf, diesen Versöhnungsprozess zu erleichtern;

45.   anerkennt die Rolle der Türkei als wichtiger Partner der Europäischen Union bei der Umsetzung ihrer außenpolitischen Ziele im Schwarzmeerraum, in Zentralasien und dem erweiterten Nahen Osten; fordert die Kommission und den Rat auf, das Potenzial engerer Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei in diesen Regionen besser zu nutzen;

46.   fordert die Türkei mit Nachdruck auf, die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterzeichnen, da dieser auf multilateraler Ebene ein entscheidendes Instrument darstellt;

47.   lobt den Beitrag der Türkei zu den ESVP-Missionen und -Operationen in Bosnien-Herzegowina und der Demokratischen Republik Kongo sowie ihren Beitrag zu den von der NATO geleiteten Einsätzen in Kosovo, Darfur und Afghanistan;

48.   bedauert jedoch die Vorbehalte der Türkei in Bezug auf die Umsetzung der strategischen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO auf der Grundlage und in Weiterführung des Abkommens "Berlin Plus"; ist besorgt über deren negative Auswirkungen auf den Schutz der von der Europäischen Union entsandten Einsatzkräfte, insbesondere auf die EU-Polizeimission in Afghanistan und die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) im Kosovo, und fordert einen Verzicht auf diese Vorbehalte seitens der Türkei zum frühestmöglichen Zeitpunkt;

Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei

49.   fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, die Bestimmungen aus dem Assoziierungsabkommen EG-Türkei und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll vollständig und umgehend umzusetzen; weist darauf hin, dass die Türkei durch eine Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen den Verhandlungsprozess weiterhin ernsthaft beeinträchtigen wird;

50.   anerkennt die Bestrebungen der Türkei, ein Energieumschlagplatz zwischen Europa und Asien zu werden, sowie den Beitrag, den die Türkei für die Energieversorgungssicherheit in Europa leisten kann; begrüßt die Fortschritte, die die Türkei im Bereich Energie erzielt hat; verweist auf seine oben genannte Entschließung vom 24. Oktober 2007, in der es die Eröffnung von Verhandlungen über dieses Kapitel unterstützt; ermutigt die Türkei, der Europäischen Energiegemeinschaft als Vollmitglied beizutreten und so die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei im Energiebereich zu stärken, was allen beteiligten Partien zugute kommen kann; fordert die Türkei auf, das Pipeline-Projekt "Nabucco", das ein vorrangiges Projekt der Europäischen Union ist, uneingeschränkt zu unterstützen;

51.   fordert die Kommission und die türkische Regierung auf, Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung der Visumerteilung zwischen der Europäischen Union und der Türkei aufzunehmen;

52.   weist darauf hin, dass eine der wichtigsten Migrationsrouten vom erweiterten Nahen Osten und Südasien nach Europa über türkisches Staatsgebiet verläuft; nimmt die begrenzten Fortschritte zur Kenntnis, die im Bereich Migrationssteuerung erzielt wurden; fordert die Kommission und die Türkei auf, die Verhandlungen über ein unter Wahrung der Grundrechte zu intensivieren, damit ein solches Abkommen möglichst umgehend abgeschlossen werden kann; fordert die türkische Regierung auf, die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen und die dazugehörigen Protokolle mit den EU-Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umzusetzen;

53.   begrüßt die Fortschritte, die die türkische Regierung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Kultur erzielt hat, was deren Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand anbelangt; unterstreicht, wie wichtig eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei in diesen Bereichen ist, die entscheidend für eine langfristig erfolgreiche Modernisierung der türkischen Gesellschaft sind;

54.   begrüßt die Ernennung Istanbuls zur Europäischen Kulturhauptstadt 2010 als eine Gelegenheit, den interkulturellen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei zu intensivieren;

55.   bekräftigt, dass es den zivilgesellschaftlichen Dialog zwischen der Europäischen Union und der Türkei unterstützt, und fordert die Kommission auf, über die Aktivitäten zu berichten, die innerhalb dieses Rahmens stattgefunden haben, sowie über die Hilfe, die der türkischen Zivilgesellschaft über das Instrument für Heranführungshilfe zuteil wurde; fordert die türkische Regierung auf, ihre Zivilgesellschaft stärker in den Reformprozess einzubinden;

56.   begrüßt die Tatsache, dass das Instrument für Heranführungshilfe die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer besser informierten öffentlichen Debatte über die EU-Erweiterung vorsieht; fordert die türkische Regierung ebenso wie nichtstaatliche Akteure in der Türkei und der Europäischen Union auf, diese Mittel voll auszuschöpfen, um die Unterstützung des Reformprozesses zu verbessern und die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei weiter zu festigen;

57.   bedauert, dass die Kommission keinen Folgebericht über die 2004 vorgelegte Untersuchung der Auswirkungen des Beitritts der Türkei veröffentlicht hat; fordert, dass ihm eine solche unverzüglich vorgelegt wird;

58.   fordert die türkische Regierung auf, alle nötigen Strukturen zu schaffen, um die IPA-Hilfe in vollem Umfang zu verwenden und die Absorptionskapazität der Türkei zu verbessern; fordert die Kommission auf, bis Ende 2008 einen Bericht über die finanzielle Unterstützung vorzulegen, die der Türkei im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe seit 2007 zuteil wurde.

59.   betont erneut die Bedeutung von bilateralen und trilateralen Programmen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Türkei-Griechenland-Bulgarien), auch von solchen, die im Rahmen des ENPI (Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument)/CBC (grenzüberschreitende Zusammenarbeit)-Programms für die Schwarzmeerregion finanziert werden, als geeignetes Mittel zur Förderung von intensiveren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Kontakten zwischen den lokalen Partnern in den Grenzgebieten;

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60.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarats, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Türkei zu übermitteln.

(1) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 284.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0472.
(3) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 385.
(4) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 174.
(5) ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 4.
(6) Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2007-2008" (KOM(2007)0663), S. 69).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).
(8) Statistischer Anhang zu dem erwähnten Fortschrittsbericht 2007 über die Türkei.

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