Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III - Kommission (9190/2008 – C6-0192/2008 – 2008/2080(BUD))
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellt wurde(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der von der Kommission am 14. März 2008 vorgelegt wurde (KOM(2008)0150),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008, der vom Rat am 14. Mai 2008 aufgestellt wurde (9190/2008 – C6-0192/2008),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0188/2008),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan 2008 folgende Komponenten umfasst:
–
Einstellung in den Haushalt 2008 der Verpflichtungsermächtigungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Fischereifonds (EFF), die wegen Verzögerungen bei der Programmumsetzung im ersten Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 nicht verwendet werden konnten. Dies führt zu einer Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen um 378 Millionen EUR für Teilrubrik 1b "Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung" und um 393,6 Millionen EUR für Rubrik 2 "Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen",
–
Änderungen des Stellenplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) nach der Schaffung eines "Pädiatrieausschusses",
–
Änderungen des Stellenplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), um die Schaffung eines europäischen Datenzentrums für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (Long Range Identification and Tracking of Ships, LRIT) zu berücksichtigen,
B. in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen formell in den Haushaltsplan 2008 aufzunehmen,
1. nimmt den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 zur Kenntnis;
2. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 ohne Abänderungen;
3. erinnert daran, dass es einen Teil der Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den Strukturfonds und der Entwicklung des ländlichen Raums in die Reserve des Haushaltsplans 2008 eingesetzt hat, um die Genehmigung der operationellen Programme zu beschleunigen;
4. nimmt zur Kenntnis, dass entsprechend den Vorschriften über die operationellen Programme für territoriale Zusammenarbeit diese von der Kommission während eines Sechsmonatszeitraums behandelt werden sollen;
5. stellt fest, dass sich der Minderverbrauch an Mitteln im Jahr 2007 in der Teilrubrik 1b und und der Rubrik 2 auf 3 525 Millionen EUR belief, von denen 1 491 Millionen EUR auf das Jahr 2008 übertragen wurden und 2 034 Millionen EUR gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung auf spätere Jahre übertragen werden sollten;
6. stellt mit Genugtuung fest, dass alle operationellen Programme des Europäischen Sozialfonds genehmigt wurden;
7. stellt fest, dass einige operationelle Programme des EFRE von der Kommission nicht bearbeitet wurden;
8. zeigt sich besorgt über die Verzögerungen bei der Genehmigung der operationellen Programme im Bereich der ländlichen Entwicklung, der eine der politischen Prioritäten des Parlaments ist;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu der Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung (2007/2257(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" (KOM(2007)0374) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0917),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" vom 22. und 23. November 2007,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Kleine und mittlere Unternehmen – Schlüsselfaktoren für mehr Wachstum und Beschäftigung: Eine Halbzeitbewertung der zeitgemäßen KMU-Politik" (KOM(2007)0592),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eine Leitmarktinitiative für Europa" (KOM(2007)0860),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zu dem politischen Rahmen zur Stärkung des verarbeitenden Gewerbes in der EU – Wege zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2006 zu dem Thema "Jetzt aufs Tempo drücken – Ein Europa der unternehmerischen Initiative und des Wachstums schaffen"(2),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0167/2008),
A. unter Hinweis darauf, dass in der von der Kommission vorgenommenen Halbzeitbewertung der Industriepolitik eine Bilanz der Fortschritte gezogen wird, die bei der Umsetzung des integrierten Konzepts für die Industriepolitik seit dem Jahr 2005 erreicht wurden, und dass darin die in den kommenden Jahren zu ergreifenden Maßnahmen dargelegt sind,
B. in der Erwägung, dass auf die Industrie in der Europäischen Union mehr als 80 % der Ausgaben des privaten Sektors für Forschung und Entwicklung entfallen und die innovativen Produkte, die sie erzeugt, 73 % der Ausfuhren der Europäischen Union ausmachen und die Industrie somit eine wichtige Rolle bei der Umwandlung der Europäischen Union in einen wissensbasierten Wirtschaftsraum spielt,
C. in der Erwägung, dass sich die Industrie in der Europäischen Union – im Vergleich zur Industrie in anderen Regionen wie den USA oder Asien – aufgrund der erheblichen Marktregulierung nach wie vor nur relativ langsam an die sich verändernden Marktgegebenheiten und an neue technische Entwicklungen anpasst,
D. in der Erwägung, dass Tendenzen wie Globalisierung, technologischer Wandel und nachhaltige Entwicklung für den Industriesektor in der Europäischen Union wichtige Möglichkeiten bieten, die bislang nicht ausgeschöpft wurden,
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission, in der die Fortschritte bei der Umsetzung einer integrierten Industriepolitik überprüft werden, und unterstreicht, dass eine blühende Industrie für die Verwirklichung der Lissabon-Ziele von wesentlicher Bedeutung ist;
2. weist auf die Fortschritte hin, die sowohl mit horizontalen als auch mit sektorspezifischen Maßnahmen erzielt wurden, und begrüßt die neuen sektorbezogenen Initiativen in den Bereichen Lebensmittelverarbeitung und Elektrotechnik;
3. bedauert die unzureichende Verknüpfung zwischen der Industriepolitik der Europäischen Union und den nationalen Industriepolitiken und unterstützt die Initiativen der Kommission und der Mitgliedstaaten, die darauf gerichtet sind, diese Verknüpfung zu verstärken;
4. vertritt die Auffassung, dass die Hauptaufgabe der EU-Industriepolitik darin besteht, die richtigen Rahmenbedingungen für Unternehmensentwicklung, Industrieinvestitionen, Innovation und Beschäftigung zu schaffen, wobei insbesondere auf die Erfordernisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu achten ist;
5. ist der Auffassung, dass ein offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt im Bereich der Dienstleistungen und der Industrie zum Innovationspotenzial dieses Bereichs beiträgt und seine Wettbewerbsfähigkeit steigert; vertritt die Ansicht, dass der Wettbewerbspolitik eine entscheidende Rolle im Hinblick darauf zukommt, dass die Verbraucher von einem offenen europäischen Markt profitieren können;
6. hebt die Bedeutung eines effizienten öffentlichen Beschaffungswesens für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie hervor; ist der Meinung, dass die vorkommerzielle Vergabe öffentlicher Aufträge ein wichtiges Instrument für die Förderung der Innovationsfähigkeit der europäischen Unternehmen darstellt; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Politik im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens unter diesem Aspekt zu überprüfen, und ersucht die Kommission, den Austausch bewährter Praktiken in diesem Bereich zu fördern;
7. begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Konsolidierung des europäischen Marktes für Verteidigungsgüter und zur Verbesserung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie in der Europäischen Union;
8. legt der Kommission nahe, ihre Marktüberwachung bei der Versorgungskette für Industrie- und Konsumgüter unter Einschluss der nachgelagerten Groß- und Einzelhändler zu intensivieren, um Wettbewerb auf allen Stufen der Versorgungskette zu gewährleisten;
9. fordert die Kommission auf, sich verstärkt dafür einzusetzen, unnötige administrative Hemmnisse, die den Zugang zum Binnenmarkt erschweren, zu beseitigen, das ordnungspolitische Umfeld zu vereinfachen und zu verbessern sowie den bürokratischen Aufwand von Unternehmen zu verringern, indem sie unter anderem dafür sorgt, dass in Bezug auf die 13 vorrangigen Bereiche, die in dem Aktionsplan der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in der Europäischen Union genannt sind, Fortschritte erzielt werden, und indem sie das zweite Paket von beschleunigten Maßnahmen zur Beseitigung von administrativen Hemmnissen umsetzt;
10. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Fortschritte bei der Festlegung und Verwirklichung ehrgeiziger nationaler Vorgaben zur Verringerung des bürokratischen Aufwands zu erreichen, insbesondere solcher Vorgaben, die dem Wachstum und der Entwicklung von KMU förderlich sind, wie z. B. vereinfachte Meldeanforderungen und Ausnahmeregelungen;
11. legt der Kommission nahe, hinsichtlich der KMU in allen Politikbereichen der Europäischen Union einen kohärenten Ansatz zu verfolgen, indem der Grundsatz "zuerst an die kleinen Betriebe denken" ("Think Small First") adäquat angewandt wird;
12. befürwortet ausdrücklich die geplante Initiative, eine Regelung für kleine Unternehmen in Europa ("Small Business Act") zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass sie in Form eines Legislativvorschlags erfolgen sollte, der neue konkrete Initiativen vorsieht, um den Verwaltungsaufwand von KMU durch Ausnahmeregelungen zu verringern, ihren Zugang zum Binnenmarkt und zu Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu erleichtern und um zu gewährleisten, dass sie einen ausreichenden Zugang zu Finanzierungsquellen und zur Forschungsinfrastruktur haben;
13. betont die Bedeutung der Basel-II-Vereinbarung(3), was die Beeinflussung des Verhaltens der Banken und ihre Bereitschaft betrifft, Kunden mit einem relativ hohen Risiko, einschließlich KMU, Kredite zu gewähren; erachtet diese Entwicklung als wesentlich für die Unterstützung von KMU, damit diese in unternehmensorientierte Forschung investieren und sie durchführen können;
14. begrüßt die Partnerschaftsgruppen, die von der Kommission geschaffen wurden, wie die Gruppe CARS 21 und die Hochrangige Gruppe "Textilien"; ist der Ansicht, dass diese Gruppen wichtige Foren zur Stärkung der Industriepolitik der Europäischen Union darstellen;
15. betont die dringende Notwendigkeit, einen EU-weiten Markt für Risikokapital durch die Beseitigung der bestehenden ordnungspolitischen und steuerlichen Hindernisse für Risikokapitalinvestitionen in die innovativsten Kleinunternehmen Europas zu schaffen;
16. weist auf die Bedeutung moderner Normungssysteme hin und legt der Kommission nahe, die Verwirklichung von Normen nach dem neuen Konzept zu beschleunigen und gleichzeitig die Erfordernisse der KMU zu beachten und die Mitwirkung von KMU-Vertretern zu verstärken;
17. ist der Ansicht, dass die Umweltziele der Europäischen Union nicht als Bedrohung für die Industrie, sondern als Chance betrachtet werden sollten, sich als Vorreiter einen Vorteil zu verschaffen und der Industrie in der Europäischen Union zu einer weltweit führenden Rolle bei umweltfreundlichen und sozialverträglichen Technologien, Produkten und Dienstleistungen zu verhelfen; betont jedoch, dass im Fall der Anwendung neuer Technologien Maßnahmen getroffen werden sollten, die die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen sicherstellen;
18. vertritt die Ansicht, dass die industrielle Entwicklung in engem Zusammenhang steht mit dem Bestehen einer effizienten Verkehrsinfrastruktur auf europäischer Ebene, dass eine solche leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur die Entwicklung von Industriegebieten auch außerhalb von Stadtgebieten ermöglicht und dass die Mitgliedstaaten auch Mittel aus Fonds für regionale Entwicklung einsetzen können sollten, um Industrie- und Technologieparks in ländlichen Gebieten in der Umgebung städtischer Ballungsgebiete zu schaffen;
19. vertritt die Auffassung, dass der von der Kommission vorgeschlagene Aktionsplan für eine nachhaltige Industriepolitik einen Rahmen für den schrittweisen Übergang zu einer energie- und ressourceneffizienten Industrie mit niedrigem CO2-Ausstoss vorsehen sollte, der einen Beitrag zur Erreichung der vom Europäischen Rat vom 8. und 9. März 2007 formulierten Ziele in den Bereichen Energie und Klimawandel leistet; ist der Überzeugung, dass die Leitmarktinitiative und das Aktionsprogramm im Bereich der Normen hierbei eine wichtige Rolle spielen können;
20. betont insbesondere die Notwendigkeit einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung in der gesamten Europäischen Union, sowohl geografisch als auch bezüglich der Größenordnung von Projekten; vertritt die Auffassung, dass ein wirklich ausgewogener Ansatz der einzige Weg ist, um die Entwicklung der Industrie in der Europäischen Union anzukurbeln, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und erfolgreiche Regionen innerhalb der Europäischen Union zu fördern; ist der Ansicht, dass die "Cluster-Initiative" als wirksamer Katalysator für Innovation und nachhaltige regionale Entwicklung wirken kann;
21. begrüßt den bedeutsamen Beitrag der Kohäsionspolitik zur Gewährleistung des Wettbewerbs im Industriesektor und legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Investitionen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds weiterhin auf Bereiche, die eine Verstärkung des Humankapitals, der Forschung, der Innovation und der unternehmerischen Initiative fördern, und auf die Unterstützung für KMU zu konzentrieren;
22. weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Umweltvorschriften auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Branchen in der Europäischen Union dringend berücksichtigt werden sollten, um der Verlagerung von CO2–Emissionsquellen und dem Verlust von Arbeitsplätzen vorzubeugen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Schaffung globaler, sektorbezogener Vereinbarungen, mit denen bei Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen die Umweltwirkungen bestimmter Branchen weltweit verringert werden können, aktiv zu fördern und zu unterstützen;
23. unterstützt die Kommission darin, alle neuen Legislativvorschläge einer intensiven und rigorosen Folgenabschätzung zu unterwerfen, in der vor allem gemäß dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu prüfen ist, ob die Vorschläge negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts oder auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie haben;
24. macht auf die derzeitigen Entwicklungen beim Zugang zu Rohstoffen aufmerksam; weist darauf hin, dass die Europäischen Union bei mehreren Metallen völlig von Einfuhren abhängig ist; fordert die Kommission auf, eine integrierte Vorgehensweise vorzuschlagen, um den nachhaltigen Zugang zu Rohstoffen zu sichern, die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Entwicklung von Erkundungstechnologien zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die Vorhaben zu unterstützen, die dem Europäischen Rat zufolge von europäischem Interesse im Hinblick auf die Energiesicherheit und die Diversifizierung der Energieversorgungsquellen der Europäischen Union sind, und die Durchführung dieser Vorhaben zu beschleunigen;
25. erinnert an den bedeutenden Strukturwandel, der durch die Verlagerung der Beschäftigung zu industriebezogenen Dienstleistungen verursacht wird; befürwortet daher die geplante Initiative für Industrie und Dienstleistungen, in deren Rahmen die Dienstleistungssektoren und ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie untersucht werden sollen; macht die Kommission insbesondere darauf aufmerksam, dass die Qualität, die Produktivität und der Wert der für die Industrie erbrachten Dienstleistungen, vor allem wissensintensiver Unternehmensdienstleistungen, verbessert wurden;
26. begrüßt die Initiative der Kommission zum Strukturwandel, die den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern wird; ermuntert die Kommission nachdrücklich, in der Überprüfung ihrer Mitteilung mit dem Titel "Umstrukturierung und Beschäftigung – Umstrukturierungen antizipieren und begleiten und die Beschäftigung fördern: die Rolle der Europäischen Union" (KOM(2005)0120) die Einrichtung von umfassenden Partnerschaften auf EU-Ebene und von Netzen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Sachverständigen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen;
27. weist auf die Notwendigkeit hin, kontinuierlich und vorrangig in die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung und Forschung zu investieren; stellt fest, dass die industrielle Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse aus der Europäischen Union von der Qualität der Humanressourcen und von den Innovationen abhängen, die in neue Produkte integriert werden;
28. unterstreicht, dass innovative Produkte, auf die 73 % der Ausfuhren aus der Europäischen Union entfallen, den Wettbewerbsvorteil der Europäischen Union erheblich steigern; stellt jedoch fest, dass die Europäische Union im Bereich Innovation immer noch hinter den USA und Japan liegt, insbesondere, was die Forschung und Entwicklung in der Wirtschaft betrifft; ist daher der Überzeugung, dass die gemeinschaftlichen Finanzierungsprogramme, wie das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, sowie das Europäische Innovations- und Technologieinstitut in vollem Umfang genutzt werden sollten; begrüßt in dieser Hinsicht die Leitmarktinitiative und das Aktionsprogramm im Bereich der Normen als Beiträge zur Erschließung des Marktpotenzials für innovative Produkte und Dienstleistungen in bestimmten Bereichen, die für die Gesellschaft von erheblichem Nutzen sind; fordert die Kommission eindringlich auf, ihr Engagement für eine Verbesserung der Rechtsetzung in dieser Hinsicht zu demonstrieren, und warnt davor, bestimmten technologischen Lösungen den Vorzug gegenüber anderen zu geben;
29. vertritt die Auffassung, dass es wesentlich darauf ankommt, Erfindungstätigkeiten zu fördern und die daraus resultierenden Produkte zu schützen, um der Innovation in der gesamten Europäischen Union neue Impulse zu verleihen; weist daher auf die Bedeutung einer transparenten, vereinfachten Politik für die Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum hin, die auch tatsächlich durchgesetzt wird; fordert den Rat auf, Maßnahmen zu ergreifen, um so bald wie möglich ein Gemeinschaftspatent einzuführen, und fordert die Kommission auf, weiterhin Nachahmungen zu bekämpfen und nach globalen Lösungen in diesem Bereich zu suchen, die in erster Linie auf europäischen Modellen beruhen;
30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen: Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Juni 2004.
Europäische Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (KOM(2007)0443 – C6-0243/2007 – 2007/0163(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0443),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 150 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0243/2007),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),
– gestützt auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Januar 2008 an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0131/2008),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die unveränderten Bestimmungen der bestehenden Rechtsakte auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der wie nachstehend geänderten Fassung mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung Neufassung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung(5) ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(2) Auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ersuchte der Europäische Rat den Rat, Anfang 1990 auf Vorschlag der Kommission die Beschlüsse zu fassen, die zur Gründung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung für Mittel- und Osteuropa erforderlich sind. Gemäß dieser Vorgabe erließ der Rat am 7. Mai 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung dieser Stiftung.
(3) Gemäß dem einvernehmlichen Beschluss der in Brüssel auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993(6) hat die Stiftung ihren Sitz in Turin (Italien).
(4) Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(7) über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Berufsbildung, mit dem Ziel vorsieht, den Prozess der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reform in Ungarn und Polen zu unterstützen.
(5) In der Folge hat der Rat diese Hilfe ║ auf andere Länder Mittel- und Osteuropas ausgeweitet.▌
(6) Am 27. Juli 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2063/94(8) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die Staaten auszuweiten, die im Rahmen des Programms TACIS unterstützt werden.
(7) Am 17. Juli 1998 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1572/98(9) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die nicht der Gemeinschaft angehörenden Länder und Gebiete im Mittelmeerraum auszuweiten, die Hilfe im Rahmen der finanziellen und technischen Begleitmaßnahmen zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen gemäß dem Programm MEDA erhalten.
(8) Am 5. Dezember 2000 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000(10) über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, mit der auch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 geändert wurde, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die westlichen Balkanländer auszudehnen, die Gegenstand der erstgenannten Verordnung sind.
(9) Die Außenhilfeprogramme für die Länder, die Ziel der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sind, werden durch neue Instrumente für die Politik im Bereich der Außenbeziehungen ersetzt, vor allem durch die mit den folgenden Verordnungen eingerichteten Instrumente: Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe(11) und Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI)(12).
(10) Die EU unterstützt im Rahmen ihrer Außenbeziehungen die Humankapitalentwicklung; damit leistet sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Länder, da auf diese Weise die für die Verbesserung der Produktivität und der Beschäftigungssituation benötigten Kompetenzen aufgebaut werden, und stärkt durch die Förderung der Bürgerbeteiligung den sozialen Zusammenhalt.
(11) Im Kontext der Bemühungen dieser Staaten zur Reformierung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen ist die Entwicklung von Humankapital ein maßgeblicher Faktor für die Erreichung langfristiger Stabilität und anhaltenden Wohlstands und insbesondere für die Herstellung eines sozioökonomischen Gleichgewichts.
(12) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung könnte im Kontext der EU-Politik im Bereich Außenbeziehungen einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung leisten, insbesondere zur allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens.
(13) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wird für ihren Beitrag ║ die in der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere mit Blick auf das lebenslange Lernen, gesammelten Erfahrungen nutzen und die an den einschlägigen Maßnahmen beteiligten Stellen der Union um Unterstützung ersuchen müssen.
(14) In der Gemeinschaft und in Drittländern, einschließlich der Länder, auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind, bestehen regionale und/oder nationale sowie öffentliche und/oder private Einrichtungen, die ║ Zusammenarbeit bei der wirksamen Unterstützung im Bereich der Humankapitalentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, leisten können.
(15) Stellung und Aufbau der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sollten eine flexible Reaktion auf die jeweiligen unterschiedlichen Erfordernisse der zu unterstützenden Länder erleichtern und es der Stiftung ermöglichen, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen wahrzunehmen.
(16) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte Rechtspersönlichkeit erhalten, dabei aber in enger arbeitsmäßiger Verbindung zur Kommission stehen und die politische und operative Gesamtverantwortlichkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe beachten.
(17) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte enge Beziehungen zu dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), zu dem europaweiten Mobilitätsprogramm für den Hochschulbereich (Tempus) und zu allen anderen Programmen unterhalten, die der Rat eingerichtet hat, um den Ländern, auf die die Tätigkeiten der Stiftung ausgerichtet sind, Unterstützung im Bildungsbereich zukommen zu lassen.
(18) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte Ländern zur Teilnahme offenstehen, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung – insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens – an diejenigen Länder verpflichten, auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind, und zwar im Rahmen von Vereinbarungen, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern niedergelegt werden.
(19)Das Europäische Parlament, die Kommission und alle Mitgliedstaaten sollten in einem Vorstand vertreten sein, um die Tätigkeit der Stiftung wirksam überwachen zu können. ▌
(20) Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Stiftung gewährleistet ist, muss sie über einen unabhängigen Haushalt verfügen, dessen Mittel in erster Linie aus einem Gemeinschaftsbeitrag stammen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte gelten, soweit es den Gemeinschaftsbeitrag und andere Beihilfen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betrifft. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.
(21) Die Stiftung ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13) (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen.
(22) Für die Stiftung sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(14) gelten.
(23) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sollte die ║Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(15) uneingeschränkt auf die Stiftung Anwendung finden.
(24) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(16) sollte auf die Stiftung Anwendung finden.
(25) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(17) sollte auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stiftung Anwendung finden.
(26) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung von Drittländern im Bereich der Humankapitalentwicklung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(27)Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die ▌mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in ihrem Artikel 43, anerkannt wurden ▌–
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Wirkungsbereich
Mit dieser Verordnung wird die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend "Stiftung" genannt) errichtet, die im Kontext der EU-Politik im Bereich Außenbeziehungen einen Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung in den folgenden Ländern leisten soll:
a)
Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 ║ und später erlassener verbundener Rechtsakte unterstützt werden können;
b)
Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 ║ und später erlassener verbundener Rechtsakte unterstützt werden können;
c)
andere Länder, für die ein Gemeinschaftsinstrument oder eine internationale Übereinkunft gilt, das bzw. die eine Komponente der Humankapitalentwicklung beinhaltet, und die der Vorstand auf einen Vorschlag mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und nach einer Stellungnahme der Kommission benennt, soweit die verfügbaren Ressourcen dies zulassen.
Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Länder werden nachstehend als "Partnerländer" bezeichnet.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Humankapitalentwicklung" jegliche Arbeit, die zur lebenslangen Entwicklung der Fähigkeiten und Kompetenzen jedes Einzelnen durch Verbesserung der Systeme der beruflichen Bildung und Ausbildung beiträgt.
Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die Stiftung den Partnerländern in folgenden Bereichen Unterstützung leisten:
–
Erleichterung der Anpassung an die Veränderungen im Wirtschaftsleben, insbesondere durch berufliche Aus- und Weiterbildung;
–
Verbesserung der beruflichen Grund- und Fortbildung zwecks Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt;
–
Erleichterung des Zugangs zur Berufsausbildung und Förderung der Mobilität der Lehrkräfte und der Auszubildenden, besonders der jungen Menschen;
–
Förderung der Zusammenarbeit im Ausbildungsbereich zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen;
–
Entwicklung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zu Fragen von gemeinsamem Belang für die Ausbildungssysteme der Mitgliedstaaten;
–
Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, besonders durch verstärkte Teilnahme an Bildung und Ausbildung in einer Perspektive des lebenslangen Lernens;
–
Konzipierung, Einführung und Umsetzung von Reformen in den Bildungs- und Ausbildungssystemen zur Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit und der Ausrichtung auf den Arbeitsmarkt.
Artikel 2
Aufgaben
Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 1 führt die Stiftung im Rahmen der Befugnisse des Vorstands und gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen die folgenden Aufgaben aus:
a)
Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen und Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern;
b)
Förderung der Kenntnis und der Analyse des Bedarfs an Fertigkeiten auf den nationalen und lokalen Arbeitsmärkten;
c)
Unterstützung relevanter interessierter Kreise in den Partnerländern, um Kapazitäten im Bereich der Humankapitalentwicklung aufzubauen;
d)
Erleichterung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen unter Gebern, die sich für die Reform der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern einsetzen;
e)
Unterstützung der Bereitstellung von Hilfsleistungen der Gemeinschaft im Bereich der Humankapitalentwicklung für die Partnerländer;
f)
Verbreitung von Informationen über Fragen der Humankapitalentwicklung sowie Förderung der Vernetzung und des Austauschs einschlägiger Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern;
g)
auf Ersuchen der Kommission Mitwirkung an der Analyse der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den Partnerländern;
h)
Erfüllung sonstiger Aufgaben, die gegebenenfalls innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Verordnung zwischen dem Vorstand und der Kommission vereinbart wurden.
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.
2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Turin (Italien).
3. Die Stiftung arbeitet mit Unterstützung der Kommission mit den anderen zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung ║ zusammen – im Rahmen eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogramms, das den Jahresarbeitsprogrammen der beiden Einrichtungen als Anhang beigefügt wird – mit dem Ziel, Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der beiden Einrichtungen zu fördern.
4.Vertreter der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, sowie auf dem Gebiet der Berufsbildung tätige internationale Organisationen können, wenn angezeigt, eingeladen werden, an der Arbeit der Stiftung mitzuwirken.
5. ▌Die Stiftung unterliegt der Verwaltungskontrolle seitens des Europäischen Bürgerbeauftragten in Übereinstimmung mit ║ Artikel 195 des Vertrags.
6. Die Stiftung kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen relevanten Einrichtungen schließen, die innerhalb der EU und international auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung tätig sind. Der Vorstand nimmt solche Vereinbarungen auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs an, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde. Die darin festgelegten Arbeitsmodalitäten müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.
Artikel 4
Transparenz
1. Die Stiftung achtet bei ihrer Arbeit auf ein Höchstmaß an Transparenz und kommt den Bestimmungen der ║Absätze 2 bis 4 nach.
2. Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Einsetzung ihres Vorstands:
a)
ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung des Vorstands;
b)
ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.
3. Der Vorstand kann ▌genehmigen, dass, falls angebracht, Vertreter betroffener Parteien als Beobachter an den Sitzungen der Organe der Stiftung teilnehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Stiftung Anwendung.
Der Vorstand erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der genannten Verordnung.
Artikel 5
Vertraulichkeit
1. Unbeschadet ║des Artikels 4 Absatz 4 gibt die Stiftung vertrauliche Informationen, die sie erhalten hat und für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weiter.
2. Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor unterliegen der Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Artikel 287 des Vertrags.
3. Informationen, von denen die Stiftung nach Maßgabe dieser Verordnung Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 6
Rechtsbehelfe
Gegen die Entscheidungen der Stiftung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 des Vertrags erhoben werden.
Artikel 7
Vorstand
1. Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus nach den Rotationsbestimmungen des Vertrags von Lissabon betreffend die Ernennung von Kommissionsmitgliedern bestimmten Vertretern der Mitgliedstaaten, drei Vertretern der Kommission sowie drei vom Europäischen Parlament ernannten Sachverständigen zusammensetzt. Zusätzlich können drei Vertreter der Partnerländer als Beobachter an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Vorstands können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.
2. ▌Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen jeweils ihre eigenen Vertreter und Stellvertreter für den Vorstand.
Die Vertreter der Partnerländer werden von der Kommission auf Grundlage einer von diesen Ländern vorgeschlagenen Liste und ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse im Tätigkeitsbereich der Stiftung ernannt.
Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission ▌streben ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern im Vorstand an.
3. Die Amtszeit der Vertreter beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
4. Den Vorsitz im Vorstand führt einer der Vertreter der Kommission. Die Amtszeit des Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende nicht mehr dem Vorstand angehört.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Abstimmungsregeln und Aufgaben des Vorsitzes
1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten ▌im Vorstand haben jeweils eine Stimme. Die Vertreter der Kommission verfügen zusammen über eine Stimme.
▌
Beschlüsse des Vorstands kommen außer in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zustande.
2. Der Vorstand legt mit einstimmigem Beschluss seiner stimmberechtigten Mitglieder die Sprachenregelung für die Stiftung fest, wobei er berücksichtigt, dass der Zugang zu den Arbeiten der Stiftung und die Beteiligung daran für alle interessierten Parteien sichergestellt werden müssen.
3. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens einmal jährlich ein. Weitere Sitzungen können auf Antrag der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einberufen werden.
Zu den Aufgaben des Vorsitzes zählt, den Vorstand über sonstige Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Arbeit der Stiftung von Belang sind, und über die Erwartungen, die die Kommission für das kommende Jahr an die Tätigkeiten der Stiftung stellt, zu unterrichten.
Artikel 9
Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a)
Ernennung und, erforderlichenfalls, Entlassung des Direktors der Stiftung gemäß ║ Artikel 10 Absatz 5;
b)
Ausübung der Disziplinargewalt über den Direktor;
c)
Annahme des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß ║Artikel 12;
d)
Erstellung eines jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für die Stiftung und Übermittlung dieses Voranschlags an die Kommission;
e)
Annahme des endgültigen Haushaltsplans und Stellenplans der Stiftung nach Abschluss des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß ║ Artikel 16;
f)
Annahme des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung im Einklang mit dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren und Übermittlung des Berichts an die Organe und die Mitgliedstaaten;
g)
Annahme der Geschäftsordnung der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde;
h)
Annahme der Finanzregelung für die Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß ║Artikel 19;
i)
Annahme der Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß ║ Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 10
Direktor
1. Der Direktor der Stiftung wird vom Vorstand für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste mit mindestens drei Kandidaten ernannt. Vor der Ernennung wird der vom Vorstand ausgewählte Kandidat aufgefordert ▌, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen.
In den letzten neun Monaten dieser Amtszeit nimmt die Kommission auf der Grundlage einer Vorevaluierung durch externe Sachverständige eine Bewertung vor ▌, bei der sie insbesondere Folgendes berücksichtigt:
–
Leistung des Direktors;
–
Aufgaben der Stiftung und Erfordernisse in den nächsten Jahren.
Nur wenn die Aufgaben der Stiftung und die Erfordernisse dies rechtfertigen, kann der Vorstand auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.
Der Vorstand unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen.
Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung des Nachfolgers im Amt.
2. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste und Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Tätigkeitsbereich der Stiftung.
3. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.
4. Der Direktor hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a)
Vorbereitung – auf Grundlage allgemeiner Leitlinien der Kommission – des Jahresarbeitsprogramms, des jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, der Geschäftsordnung der Stiftung und des Vorstands, der Finanzregelung, der Arbeit des Vorstands sowie der Arbeit etwaiger vom Vorstand eingesetzter Ad-hoc-Arbeitsgruppen;
b)
Teilnahme an Sitzungen des Vorstands ohne eigenes Stimmrecht;
c)
Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands;
d)
Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung und Eingehen auf Ersuchen der Kommission um Unterstützung;
e)
Ausübung der Funktion des Anweisungsbefugten gemäß den Artikeln 33 bis 42 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 ║;
f)
Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung;
g)
Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die regelmäßigen Bewertungen gemäß Artikel 24 durchgeführt werden können, und auf dieser Grundlage Erstellung eines Entwurfs des jährlichen Berichts über die Tätigkeiten der Stiftung;
h)
Vorlage des Berichts beim Europäischen Parlament;
i)
Regelung aller Personalangelegenheiten, insbesondere Ausübung der in Artikel 21 genannten Befugnisse;
j)
Festlegung der Organisationsstruktur der Stiftung und Vorlage der Struktur beim Vorstand zur Genehmigung;
k)
Vertretung der Stiftung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß ║Artikel 18.
5. Der Direktor legt dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit ab; der Vorstand kann den Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit auf Vorschlag der Kommission des Amtes entheben.
Artikel 11
Öffentliches Interesse und Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor handeln im öffentlichen Interesse und unabhängig von jeglichen externen Einflüssen. Sie geben zu diesem Zweck jährlich schriftlich eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab.
Artikel 12
Jahresarbeitsprogramm
1. Das Jahresarbeitsprogramm ist auf den Gegenstand, den Wirkungsbereich und die Aufgaben der Stiftung gemäß den Artikeln 1 und 2 ║abgestimmt.
2. Das Jahresarbeitsprogramm wird im Rahmen eines Vierjahresprogramms in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission und unter Berücksichtigung sowohl der Prioritäten für die Außenbeziehungen zu den betroffenen Ländern und Regionen als auch der der in der Gemeinschaft gewonnen Erfahrung in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung aufgestellt.
3. Den im Jahresarbeitsprogramm aufgeführten Projekten und Aktivitäten sind ein Voranschlag der erforderlichen Ausgaben und eine Aufschlüsselung der Personal- und Haushaltsmittel beizufügen.
4. Der Direktor legt den Entwurf des Arbeitsprogramms, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, dem Vorstand vor.
5. Spätestens am 30. November jedes Jahres genehmigt der Vorstand den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms für das Folgejahr. Die endgültige Annahme des Jahresarbeitsprogramms erfolgt zu Beginn des jeweiligen Jahres.
6. Im Sinne einer verbesserten Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik kann das Programm im Laufe des Jahres erforderlichenfalls nach demselben Verfahren angepasst werden.
Artikel 13
Jährlicher Tätigkeitsbericht
1. Im jährlichen Tätigkeitsbericht erstattet der Direktor dem Vorstand über die Ausführung seiner Aufgaben Bericht.
2. Der Bericht beinhaltet Finanz- und Managementinformationen, aus denen hervorgeht, welche Ergebnisse im Hinblick auf das Jahresarbeitsprogramm und die vorgegebenen Ziele erreicht wurden, welche Risiken mit diesen Tätigkeiten verbunden sind, inwieweit die bereitgestellten Ressourcen genutzt wurden und inwieweit das interne Kontrollsystem funktioniert hat.
3. Der Vorstand erstellt eine Analyse und Bewertung des Tätigkeitsberichts über das vorangegangene Haushaltsjahr.
4. Der Vorstand nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Direktors an und übermittelt ihn zusammen mit seiner Analyse und Bewertung spätestens am 15. Juni den zuständigen Stellen des Europäischen Parlaments, des Rats, der Kommission, des Rechnungshofs und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. Der Bericht wird auch den Mitgliedstaaten und – zur Information – den Partnerländern zugeleitet.
5.Der Direktor der Stiftung legt den Jahresbericht der Stiftung den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und Vorbereitungsgremien des Rates vor.
Artikel 14
Verbindung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen
Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Kohärenz und Komplementarität zwischen der Arbeit der Stiftung und sonstigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die innerhalb der Gemeinschaft oder zur Unterstützung der Partnerländer durchgeführt werden.
Artikel 15
Haushaltsplan
1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den einen Stellenplan enthaltenden Haushaltsplan der Stiftung eingesetzt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
3. Die Einnahmen der Stiftung umfassen unbeschadet anderer Einnahmen einen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (nachstehend "Gesamthaushaltsplan" genannt), Zahlungen für erbrachte Dienste sowie Mittel aus anderen Quellen.
4. Der Haushaltsplan umfasst ebenfalls genaue Angaben zu allen Mitteln, die von den Partnerländern selbst für Projekte zur Verfügung gestellt werden, die von der Stiftung finanziell unterstützt werden.
Artikel 16
Haushaltsverfahren
1. Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Vorstand jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Vorstand zugeleitet.
2. Die Kommission beurteilt den Voranschlag unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Grenzen für den Gesamtbetrag für Maßnahmen im Außenbereich und trägt in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans ║ die von ihr als erforderlich erachteten Mittel für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan ein.
3. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend "Haushaltsbehörde" genannt) den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans ║.
4. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Stiftung.
Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Stiftung fest.
5. Der Haushaltsplan und der Stellenplan werden vom Vorstand festgestellt. Sie werden dann endgültig, nachdem die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans erfolgt ist. Erforderlichenfalls werden der Haushaltsplan und der Stellenplan entsprechend angepasst.
6. Der Vorstand unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
Artikel 17
Ausführung des Haushaltsplans und Kontrolle
1. Spätestens am 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Stiftung dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.
2. Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Stiftung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
3. Der Direktor führt den Haushaltsplan der Stiftung aus.
4. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Stiftung gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Stiftung auf und legt sie dem Vorstand zur Stellungnahme vor.
5. Der Vorstand der Stiftung gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Stiftung ab.
6. Der Direktor der Stiftung leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Vorstands spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
7. Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.
8. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Vorstand zu.
9. Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.
10. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
11. Der Direktor ergreift erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um den dem Entlastungsbeschluss beigefügten Bemerkungen Folge zu leisten.
Artikel 18
Europäisches Parlament und Rat
Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Kontrollen, insbesondere im Rahmen des Haushalts- und des Entlastungsverfahrens, kann der Direktor der Stiftung vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit ▌zu jeglichen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Stiftung angehört werden.
Artikel 19
Finanzvorschriften
1. Der Vorstand erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Stiftung geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 ║ nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Stiftung es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.
2. Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Haushaltsordnung wendet die Stiftung die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsregeln an, so dass ihre Rechnungen mit denen der Kommission konsolidiert werden können.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 gilt für die Stiftung uneingeschränkt ║.
4. Die Stiftung achtet die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(18). Der Vorstand ▌erlässt geeignete Vorschriften, um dem OLAF die Durchführung dieser internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 20
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Stiftung Anwendung.
Artikel 21
Personalvorschriften
Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.
Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach Maßgabe des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und des Artikels 127 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Der Vorstand kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten oder den Partnerländern erlassen, die von den jeweiligen Ländern zur Stiftung abgeordnet werden.
Artikel 22
Haftung
1. Die vertragliche Haftung der Stiftung bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Stiftung den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Der Gerichtshof ist für Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.
3. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Stiftung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal der Stiftung.
Artikel 23
Teilnahme von Drittländern
1. Die Stiftung steht Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung an die Partnerländer gemäß Artikel 1 verpflichten, zur Teilnahme offen, wobei Regelungen gelten, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern entsprechend dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags getroffen werden.
In den Abkommen werden unter anderem Art und Umfang sowie die Einzelheiten der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Stiftung sowie Bestimmungen über finanzielle Beiträge und Personal festgelegt. Die Abkommen dürfen jedoch nicht vorsehen, dass Drittländer stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands stellen, und sie dürfen keinerlei Bestimmungen enthalten, die nicht im Einklang mit Personalvorschriften des Artikels 21 stehen.
2. Über die Beteiligung dieser Länder an Ad-hoc-Arbeitsgruppen kann der Vorstand der Lage entsprechend entscheiden, ohne dass es eines Abkommens bedarf.
Artikel 24
Bewertung
1. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nimmt die Stiftung für alle ihre ausgabenintensiven Tätigkeiten regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Vorstand mitgeteilt.
2. Die Kommission führt nach Absprache mit dem Vorstand alle vier Jahre eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der von der Stiftung erzielten Ergebnisse und ihrer Arbeitsmethoden durch, und zwar unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung definierten Ziele, Aufgaben und Funktionen der Stiftung. Die Bewertung wird ▌durch externe Sachverständige durchgeführt. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor.
3. Die Stiftung unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaigen im Rahmen der Bewertung festgestellten Problemen abzuhelfen.
Artikel 25
Überprüfung
Im Anschluss an die Bewertung unterbreitet die Kommission erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung. Stellt die Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele das weitere Bestehen der Stiftung nicht mehr rechtfertigen, so kann sie die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
Artikel 26
Aufhebung
Die in Anhang I aufgeführten Verordnungen (EWG) Nr. 1360/90, (EG) Nr. 2063/94, (EG) Nr. 1572/98 und (EG) Nr. 1648/2003 des Rates sowie Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlamentes Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung und nachfolgende Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990
L 131 vom 23.5.1990, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates vom 27. Juli 1994
L 216 vom 20.8.1994, S. 9)
Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998
L 206 vom 23.7.1998, S. 1)
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000
L 306 vom 7.12.2000, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates vom 18. Juni 2003
L 245 vom 29.9.2003, S. 22)
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 1360/90
Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Einleitung
Artikel 1 Ende der Einleitung
Artikel 1 erster bis vierter Spiegelstrich
Artikel 1 Satz 2
–
–
–
Artikel 2
Artikel 3 Einleitung
Artikel 3 Buchstaben a bis g
–
Artikel 3 Buchstabe h
Artikel 4 Absatz 1
–
Artikel 4 Absatz 3 Satz 1
–
Artikel 4 Absatz 2
–
–
Artikel 1 Einleitung
–
–
–
Artikel 1 Ende der Einleitung
Artikel 1 Buchstaben a bis c
Artikel 1 Satz 2
–
Artikel 2 Einleitung
–
Artikel 2 Buchstaben a bis f
Artikel 2 Buchstabe g
Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3 Satz 1
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2
–
Artikel 3 Absatz 4 und 5
Artikel 4 Absätze 1 bis 3
Artikel 4a Absatz 1
Artikel 4a Absatz 2
–
Artikel 4a Absatz 3
Artikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2
–
Artikel 5 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
–
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4
–
Artikel 5 Absatz 4 letzter Unterabsatz
Artikel 5 Absätze 5 und 6
Artikel 5 Absätze 7 bis 10
–
Artikel 6
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4
Artikel 7 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 4 Satz 1
Artikel 7 Absatz 4 Satz 2
Artikel 7 Absatz 5
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz
Artikel 8 Absätze 2 und 3
–
Artikel 9
–
Artikel 7 Absatz 1 erste Worte
Artikel 7 Absatz 1 Ende von Satz 1 sowie Satz 2
–
–
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3
–
–
–
–
Artikel 8 (teilweise)
Artikel 9
Artikel 10 Absatz 1
–
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 3
Artikel 10 Absätze 4 bis 6
Artikel 10 Absatz 1 erste Worte
–
Artikel 10 Absatz 1 Ende von Satz 1, Satz 2 und Unterabsätze 2 bis 4
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 5 Satz 1
Artikel 10 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a bis k
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2
Artikel 16 Absatz 3
–
Artikel 16 Absätze 4 bis 6
Artikel 11 Absatz 1
Artikel 11 Absätze 2 und 3
Artikel 11 Absätze 4 bis 10
–
–
Artikel 12
–
Artikel 13
Artikel 14
–
Artikel 15
Artikel 16 Absatz 1
–
Artikel 16 Absatz 2
–
Artikel 17 (teilweise)
–
Artikel 18
–
–
Artikel 19
–
Artikel 17 Absatz 3
Artikel 17 Absätze 1 und 2
Artikel 17 Absätze 4 bis 10
Artikel 17 Absatz 11
Artikel 18
Artikel 19 Absatz 1
Artikel 19 Absätze 2 bis 4
Artikel 20
Artikel 21 Satz 1, Satz 2 und erste Worte von Satz 3
Artikel 21 letzte Worte von Satz 3 und letzter Satz
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten, insbesondere seine Entschließungen vom 16. Januar 2003 zum Abschluss eines Assoziationsabkommens mit der Libanesischen Republik(1), vom 10. März 2005 zur Lage im Libanon(2), vom 7. September 2006 zur Lage im Nahen Osten(3) und vom 12. Juli 2007 zum Nahen Osten(4), sowie seinen Standpunkt vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon(5),
– unter Hinweis auf die Resolutionen 1559 (2004), 1636 (2005), 1680 (2006), 1701 (2006) und 1757 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits(6) (Assoziationsabkommen),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon(7),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters der Europäischen Union, Javier Solana, vom 16. Mai 2008 zur Lage im Libanon,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 14. März 2008 zum Nahen Osten,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. äußerst besorgt über die Eskalation der Gewalt im Libanon und zutiefst beunruhigt über die institutionelle Situation, die im Libanon nach dem Scheitern der Präsidentschaftswahlen entstanden war,
B. in der Erwägung, dass bei den jüngsten heftigen Zusammenstößen, zu denen es im Anschluss an die Beschlüsse der libanesischen Regierung vom 6. Mai 2008 zwischen der Hisbollah und anderen Milizen in Beirut und in anderen Teilen des Libanon kam, und den Gewalttätigkeiten, die der Absetzung des mit der Sicherheit des Flughafens betrauten Generals und dem Verbot der Kommunikationssysteme der Hisbollah folgten, Dutzende von Menschen getötet und Hunderte verletzt wurden,
C. in der Erwägung, dass die libanesische Regierung – mit dem Ziel, die Zusammenstöße zu beenden – die Beschlüsse, welche die Gewalttätigkeiten ausgelöst hatten, zurückgenommen und die libanesische Armee mit der Bewältigung der Krise betraut hat,
D. in der Erwägung, dass das libanesische Parlament auch vor November 2007, als die Amtszeit des libanesischen Staatspräsidenten ablief, seine verfassungsmäßige Rolle nicht ausgeübt hat und dass das Land institutionell vollkommen blockiert ist, was schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren der Demokratie hat,
E. in der Erwägung, dass die Hisbollah nicht nur eine politische Partei ist, die sich in der Opposition befindet, sondern auch eine bewaffnete Gruppe, die einen beträchtlichen Teil des libanesischen Territoriums kontrolliert, einschließlich des Gebiets, in dem die schiitischen Gemeinschaften leben,
F. in der Erwägung, dass sich die betroffenen Parteien am 15. Mai 2008 auf Initiative der Liga der Arabischen Staaten darauf einigten, die bewaffneten Auseinandersetzungen umgehend einzustellen, den nationalen Dialog über die Fragen der Regierung der Nationalen Einheit und des neuen Wahlgesetzes wieder aufzunehmen und das normale Leben und die Situation, die vor den jüngsten Ereignissen geherrscht hatte, wiederherzustellen,
G. in der Erwägung, dass die derzeitige politisch ausweglose Situation im Libanon ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Landes verhindert; in der Erwägung, dass diese politische Krise die fragile Stabilität im Libanon und in der gesamten Region erheblich bedroht; in der Erwägung, dass ein stabiler, uneingeschränkt souveräner, geeinter und demokratischer Libanon für die Stabilität und die friedliche Entwicklung des gesamten Nahen Ostens von ausschlaggebender Bedeutung ist,
H. in der Erwägung, dass der Libanon ein Land mit starken politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen an Europa und ein wichtiger Partner der Europäischen Union im Nahen Osten ist; in der Erwägung, dass ein souveräner und demokratischer Libanon eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung einer starken Europa-Mittelmeer-Partnerschaft spielen kann,
I. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 des Assoziationsabkommens die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte beruhen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind; in der Erwägung, dass der Assoziationsrat im Rahmen des in dem Abkommen vorgesehenen regelmäßigen politischen Dialogs die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann, um die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament zu fördern,
J. in der Erwägung, dass mit der Resolution 1757 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ein internationaler Sondergerichtshof errichtet wurde, um die Personen zu verfolgen, die für die Ermordung des ehemaligen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und für andere politische Morde im Libanon verantwortlich sind,
K. in der Erwägung, dass der Libanon immer noch vor großen finanziellen und wirtschaftlichen Herausforderungen steht; in der Erwägung, dass die libanesischen Staatsorgane am 4. Januar 2007 ein umfassendes soziales und wirtschaftliches Reformprogramm verabschiedet haben; in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Makrofinanzhilfe in Höhe von 80 Millionen EUR angeboten hat, die darauf abzielt, die nationalen Bemühungen des Libanon im Hinblick auf den Wiederaufbau nach dem Krieg und eine nachhaltige Erholung der Wirtschaft zu unterstützen und dadurch die finanziellen Zwänge, die die Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung behindern, abzubauen,
L. in der Erwägung, dass mehr als 300 000 palästinensische Flüchtlinge weiterhin unter schwierigen Lebensbedingungen im Libanon leben; in der Erwägung, dass Ausbrüche von Gewalt und Kämpfe mit der Armee, zu denen es in einigen palästinensischen Flüchtlingslagern gekommen ist, die Lage im Land noch weiter verschärft haben,
M. in der Erwägung, dass die territoriale Integrität der Shebaa-Farmen immer noch ein ungelöstes Problem ist,
1. begrüßt das in Doha erreichte Abkommen betreffend die Wahl von General Michel Sleiman zum Präsidenten der Republik in den kommenden Tagen, die Schaffung einer neuen Regierung der nationalen Einheit und die Annahme des Wahlgesetzes; ruft die Abkommenspartner auf, dieses in vollem Umfang umzusetzen; unterstreicht, wie wichtig die positive Reaktion der internationalen Gemeinschaft ist; beglückwünscht die libanesischen Parteien zu dem Abkommen sowie den Staat Katar und die Liga der Arabischen Staaten zur erfolgreichen Vermittlung;
2. unterstreicht, wie wichtig die Stabilität, Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität des Libanon sind; weist darauf hin, dass die Wiederherstellung eines Klimas des Vertrauens zwischen allen Parteien, der Verzicht auf Gewalt und die Zurückweisung jeglichen Einflusses von außen die Grundlage für die politische Stabilität im Libanon bilden sollten;
3. begrüßt die konstruktive Art und Weise, wie die Armee und die Sicherheitsdienste dazu beigetragen haben, den jüngsten Entwicklungen Einhalt zu gebieten; fordert alle Beteiligten auf, die libanesische Armee zu unterstützen, damit sie ihre rechtmäßige Rolle als Garant der Handlungsfähigkeit, der Sicherheit, der Ordnung, der Souveränität und der Stabilität des Libanon wahrnehmen kann;
4. ist deshalb der Auffassung, dass die Sicherheit des Landes und aller Libanesen nur durch die Entwaffnung aller bewaffneten Gruppen, insbesondere der Hisbollah, sowie durch die Überwachung der Waffenlieferungen in den Libanon erreicht werden kann; hält es für unverzichtbar, dass alle Waffeneinfuhren in den Libanon ausschließlich an die offiziellen libanesischen Streitkräfte gerichtet sind; bekräftigt insofern seine Forderung, dass die libanesische Regierung in Zusammenarbeit mit der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) ihre volle Souveränität und die tatsächliche Kontrolle über die Grenzen des Landes und über das Staatsgebiet ausübt; fordert in diesem Zusammenhang alle Parteien auf, der Gewalt abzuschwören, die Regeln der Demokratie uneingeschränkt zu akzeptieren und alle demokratisch gewählten staatlichen Behörden und Organe – ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religions- oder Parteizugehörigkeit und ihrer Herkunft – anzuerkennen;
5. erinnert daran, dass im Assoziationsabkommen ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament vorgesehen ist und die politische Zusammenarbeit zwischen beiden Organen in Gang gesetzt wird;
6. hebt erneut die Bedeutung der Rolle der UNIFIL hervor; hält es für entscheidend, dass die libanesische Regierung ihre volle Souveränität und die tatsächliche Kontrolle über die Grenzen des Landes und über das Staatsgebiet bei allen Tätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Staates fallen, in einer Weise ausübt, welche die Sicherheit des Staates und seiner Bürger gewährleistet;
7. wiederholt seinen Appell an alle betroffenen Parteien, die Arbeit des Sondergerichtshofs für Verfahren gegen die für die Ermordung des früheren Ministerpräsidenten Rafik Hariri und andere politische Anschläge im Libanon verantwortlichen Personen zu unterstützen, und fordert Syrien nachdrücklich auf, uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten;
8. fordert die libanesischen Staatsorgane dringend auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um jeglicher Form von Diskriminierung der palästinensischen Flüchtlinge ein Ende zu setzen; bekräftigt seine Forderung an die internationale Gemeinschaft, die Hilfe so aufzustocken, dass eine dauerhafte Lösung erreicht werden kann;
9. fordert Syrien auf, jede Einmischung zu unterlassen, die sich negativ auf die inneren Angelegenheiten des Libanon auswirken könnte, und eine konstruktive Rolle bei der Suche nach Stabilität für das Land zu spielen; fordert den Iran und Syrien auf, eine konstruktive Rolle zu spielen; fordert alle Beteiligten auf, die Resolutionen 1559 (2004) und 1701 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einzuhalten, was die Achtung der Unabhängigkeit, der Souveränität, der Sicherheit und der Stabilität des Libanon anbelangt, und erinnert an das Verbot, Waffen an die bewaffneten Milizen zu verkaufen;
10. bekräftigt seine Unterstützung für die Entschlossenheit der Europäischen Union, dem Libanon bei seiner wirtschaftlichen Umstrukturierung zu helfen; fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Unterstützung des Wiederaufbaus und des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs des Libanon fortzusetzen und enger mit der Zivilgesellschaft des Landes zusammenzuarbeiten, um die weitere Demokratisierung im Land zu fördern;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, dem Sonderbeauftragten des Nahost-Quartetts, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, der Regierung und dem Parlament des Libanon, dem Präsidenten und der Regierung Syriens sowie der Regierung und dem Parlament des Iran zu übermitteln.
– unter Hinweis darauf, dass vor 60 Jahren die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet wurde, in deren Artikel 25 Absatz 1 das Recht auf Nahrung verankert ist,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Welternährungsgipfels 1996 und die Zielvorgabe, bis 2015 die Zahl der Menschen, die Hunger leiden, zu halbieren,
– unter Hinweis auf die Verpflichtungen in dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, zu dessen Vertragsstaaten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen, insbesondere auf die Verpflichtungen in Artikel 11, der das Recht auf Nahrung betrifft,
– unter Hinweis auf die Sondertagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum Thema "Die negativen Auswirkungen der Verschärfung der unter anderem durch die steigenden Lebensmittelpreise bedingten weltweiten Nahrungsmittelkrise auf die Verwirklichung des Rechts auf Nahrung", die am 22. Mai 2008 in Genf stattfindet,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission zur humanitären Hilfe der Europäischen Union mit dem Titel "Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe"(1),
– unter Hinweis auf Artikel 33 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf den derzeit laufenden "Gesundheitscheck" der GAP,
– unter Hinweis auf die jüngsten Empfehlungen des vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Weltbank und anderen Einrichtungen der internationalen Gemeinschaft initiierten und geförderten Weltlandwirtschaftsrats (International Assessment of Agricultural Science and Technology – IAASTD) zur weltweiten Lebensmittelproduktion,
– unter Hinweis auf die Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses über Klimaänderungen (IPCC),
– unter Hinweis auf die derzeitigen Verhandlungen der Doha-Entwicklungsrunde,
– unter Hinweis auf die am 22. November 2007 von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommene Erklärung von Kigali über umweltverträgliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu den steigenden Futtermittel- und Lebensmittelpreisen(2),
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. unter Hinweis darauf, dass nach Jahren stabiler oder fallender Grundstoffpreise die Weltmarktpreise für Weizen in den 36 Monaten bis Februar 2008 um 181% gestiegen sind, dass die Preise für Reis seit Januar 2008 um 141 % gestiegen sind und dass sich weltweit die Lebensmittelpreise insgesamt um 83 % erhöht haben;
B. in der Erwägung, dass der Anstieg der Preise die Zielsetzungen im Zusammenhang mit der Verringerung der Armut um sieben Jahre zurückgeworfen hat und nach Berechnungen der Weltbank mehr als 100 Millionen Menschen in den Entwicklungsländern bei sich stetig aufwärts entwickelnden Lebensmittelpreisen noch stärker in Armut zu geraten drohen,
C. unter Hinweis darauf, dass weltweit 854 Millionen Menschen an Hunger oder Unterernährung leiden (d.h., ihre Ernährung ist nicht gesichert) und jährlich 4 Millionen Menschen hinzu kommen, dass 170 Millionen Kinder unterernährt sind und 5,6 Millionen Kinder jährlich an Unterernährung sterben,
D. in der Erwägung, dass die derzeitige Nahrungsmittelkrise auch die Folge zunehmender Spekulation mit landwirtschaftlichen und zur Nahrungsmittelherstellung dienenden Rohstoffen ist,
E. unter Hinweis darauf, dass nach Aussagen der FAO 60–80 % der Verbraucherausgaben in Entwicklungsländern auf Lebensmittel entfallen, in Industriestaaten dagegen nur 10-20 %, und dass einkommensschwache Haushalte am stärksten vom Anstieg der Lebensmittelpreise betroffen sind,
F. in der Erwägung, dass die Weltbank, der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Welthandelsorganisation in den letzten Jahrzehnten eine Liberalisierung des Handels in den Entwicklungsländern durchgesetzt haben, um ein dominantes Modell einer großmaßstäblichen, exportorientierten Landwirtschaft auf Kosten einer nachhaltigen lokalen Lebensmittelproduktion und lokaler Lebensmittelmärkte zu etablieren,
G. in der Erwägung, dass die Preissteigerungen die Probleme der Zugänglichkeit insbesondere für Einkommensschwache und Menschen ohne Einkommen verschärfen,
H. in der Erwägung, dass die Lebensmittelnachfrage, insbesondere in sich rasch entwickelnden Ländern wie China und Indien, mit dem Anstieg der Weltbevölkerung zunimmt; unter Hinweis darauf, dass unser Planet, der nach Angaben der FAO 12 Milliarden Menschen ernähren kann, weltweit betrachtet nicht durch einen Mangel an Lebensmitteln gekennzeichnet ist; unter Hinweis darauf, dass die Getreideernte und die Reisernte 2007 sehr gut waren; in der Erwägung, dass nur 1,01 Milliarden Tonnen der Ernte des Jahres 2007 für Ernährungszwecke verwendet werden dürften, während ein großer Teil (760 Millionen Tonnen) als Futtermittel und rund 100 Millionen Tonnen für die Erzeugung von Agrarkraftstoffen Verwendung finden werden; in der Erwägung, dass nach den aktuellsten Schätzungen die weltweite Getreideproduktion 2008 um 2,6 % auf einen Rekordwert von 2,164 Mrd. Tonnen steigen dürfte, dass diese Schätzungen aber auf günstigen Klimabedingungen beruhen,
I. in der Erwägung, dass viele Entwicklungsländer ihr Potenzial für die Erzeugung von Lebensmitteln nicht ausschöpfen; in der Erwägung, dass infolge fehlender Investitionen in die Landwirtschaft, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Ausbildung der Landwirte durch die Entwicklungsländer und die internationalen Finanzinstitute insbesondere kleine Landwirte einem unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sind, wodurch sich ihre Armut und Verwundbarkeit erhöht und ihre Fähigkeit zur Erzeugung ausreichender Lebensmittel vermindert hat,
J. in der Erwägung, dass ein schwerwiegendes Hindernis für eine höhere landwirtschaftliche Produktion in den Entwicklungsländern darin besteht, dass Kleinerzeuger oft keinen Zugang zu Krediten oder Mikrokrediten für Investitionen in Saatgut, Düngemittel und Bewässerungssysteme höherer Qualität sowie zu der notwendigen Palette von Instrumenten zum Schutz ihrer Kulturen vor Schadorganismen und Krankheiten haben, was in einigen Fällen darauf zurückzuführen ist, dass diese Landwirte nicht Eigentümer ihres Landes sind und daher über keine Sicherheiten für Kredite verfügen,
K. unter Hinweis darauf, dass, wie das Welternährungsprogramm meldet, nur 260 von den benötigten 750 Millionen USD bislang fest zugesagt sind, um den Bedarf für 2008 zu decken,
L. in der Erwägung, dass der Anstieg der Grundstoffpreise destabilisierend auf die Weltwirtschaft wirkt und schon in mehreren Ländern Krawalle ausgelöst hat,
M. in der Erwägung, dass der Anstieg der Lebensmittelpreise die Notwendigkeit einer integrierten politischen Reaktion und einer umfassenden Strategie zur Bewältigung der Lebensmittelproblematik noch verstärkt,
Recht auf Nahrung
1. betont, dass das Recht auf Nahrung und die Notwendigkeit, den Zugang zu verbessern, den alle Menschen jederzeit zu einer für ein aktives und gesundes Leben ausreichenden Nahrung haben müssen, grundlegende Prinzipien sind; betont, dass Staaten die Pflicht haben, dieses grundlegende Menschenrecht zu schützen, zu achten und zu verwirklichen; stellt fest, dass es sich täglich als systematische Verletzung des Rechts auf Nahrung – wie es in den international geltenden Menschenrechten verankert ist – erweist, wenn zwei Milliarden Menschen weiter in furchtbarer Armut leben und 850 Millionen jeden Tag hungern; fordert daher angemessene Maßnahmen zur Umsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Bezug auf das Recht auf Nahrung; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass alle mit Nahrungsmitteln zusammenhängenden einzelstaatlichen und internationalen Maßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen auf der Ebene des Rechts auf Nahrung stehen;
2. fordert aus diesem Grund den Rat auf, sein Engagement für die Millenniums-Entwicklungsziele zu verstärken, indem er seine Finanzierungszusagen bekräftigt und auf der Juni-Tagung des Europäischen Rates eine EU-Aktionsagenda für die Millenniums-Entwicklungsziele verabschiedet; vertritt die Auffassung, dass diese EU-Aktionsagenda in Schlüsselbereichen wie Bildung, Gesundheit, Wasser, Landwirtschaft, Wachstum und Infrastruktur zeitlich festgelegte konkrete Meilensteine und Maßnahmen ermitteln sollte, die dazu beitragen, das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele – darunter auch die Ausrottung des Hungers – bis 2015 zu gewährleisten;
3. ist besorgt wegen der Auswirkungen der Spekulation mit Nahrungsmittelrohstoffen einschließlich Rohstoff-Hedgefonds, und damit der Spekulation mit Hunger und Armut; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Spekulation auf die Lebensmittelpreise zu untersuchen und auf der Grundlage dieser Untersuchung geeignete Maßnahmen vorzuschlagen;
4. weist darauf hin, dass diese Nahrungsmittelkrise eng mit der Finanzkrise verwoben ist, bei der Liquiditätsspritzen der Zentralbanken zwecks Abwendung von Konkursen möglicherweise spekulativen Investitionen in Grundstoffe Vorschub geleistet haben; fordert den IWF und das Forum für Finanzmarktstabilität auf, diesen "Nebeneffekt" zu begutachten und ihn bei Vorschlägen für weltweite Gegenmittel zu berücksichtigen;
5. weist darauf hin, dass die, die am stärksten unter dieser Krise leiden, die schwächeren Bevölkerungsschichten sind, und unterstreicht daher die Notwendigkeit zu geeigneten sozialpolitischen Maßnahmen, durch die arme oder benachteiligte Bevölkerungsgruppen sich selbst helfen können und die die Folgen der gegenwärtigen Nahrungsmittelkrise mildern;
Nachhaltige Lebensmittelproduktion
6. betont, dass die weltweite Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Vorrang vor allen anderen Zielen haben sollte; unterstreicht, dass die Lebensmittel gemäß den in Artikel 33 des Vertrags genannten Zielen zu angemessenen Preisen verfügbar sein müssen;
7. verweist auf die Notwendigkeit einer internen und globalen Regulierung der Agrarmärkte im Interesse der Verbraucher, der landwirtschaftlichen Einkommen und der verarbeitenden Industrien und auf die Notwendigkeit einer nachhaltigen Lebensmittelpolitik der Europäischen Union;
8. verweist darauf, dass es das vorrangige Ziel der GAP ist, Marktstabilisierung, Versorgungssicherheit und angemessene Preise zu gewährleisten, und unterstreicht die Notwendigkeit für eine GAP nach 2013, um eine nachhaltige Nahrungsmittelpolitik der Europäischen Union zu gewährleisten bei Achtung der Nachhaltigkeit, der Sicherheit und der Qualität der landwirtschaftlichen Produkte;
9. betont, dass die Rohstoffkosten bei vielen Lebensmittelerzeugnissen einen relativ geringen Bestandteil des Gesamtpreises ausmachen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Diskrepanzen zwischen den Ab-Hof-Preisen und den von den großen Einzelhandelsketten verlangten Preisen zu untersuchen;
10. fordert daher eine Untersuchung der Rolle der Einzelhändler innerhalb der Lebensmittelkette, da die Einzelhandelspreise im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten überproportional gestiegen sind; fordert die Einzelhändler auf, faire Preise an die Erzeuger zu zahlen und den Verbrauchern gleichzeitig Lebensmittel zu angemessenen Preisen anzubieten;
11. weist darauf hin, dass die gegenwärtigen Getreidevorräte der Europäischen Union nur für 30 Tage ausreichen würden, und fragt sich, ob unsere Vorräte, vor allem angesichts möglicher Krisen, auf dem richtigen Stand sind; fordert die Kommission auf, zur Vermeidung künftiger Krisen Strategien zur Anlegung von Lebensmittelvorräten zu entwickeln;
12. fordert bessere Prognosen der landwirtschaftlichen Produktion, um vorherrschende Trends in der weltweiten Nahrungsmittelversorgung wesentlich früher erkennen zu können;
13. betont, dass die Einkommenssituation der Landwirte in der EU berücksichtigt werden muss; weist darauf hin, dass angesichts steigender Kosten für Futtermittel, Energie, Düngemittel und andere Produktionsmittel und der immer kostenintensiveren rechtlichen Auflagen die Einnahmen der Landwirte deutlich steigen müssen, wenn sie weiterhin in der Lage sein sollen, die Nachfrage nach Lebensmitteln zu befriedigen; weist darauf hin, dass die landwirtschaftlichen Einkommen nur geringfügig gestiegen sind und dass die Landwirte in einigen Mitgliedstaaten sogar einen Einkommensrückgang hinnehmen mussten;
14. verlangt, die Förderung einer nachhaltigen Agrarpolitik in alle Erweiterungs- und Nachbarschaftsinstrumente einzubeziehen;
15. verlangt, dass Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern derselben Kontrolle unterworfen werden wie Erzeuger in der Europäischen Union, räumt aber ein, dass die Entwicklungsländer dabei unterstützt werden müssen, den EU-Normen im Bereich des Pflanzenschutzes zu entsprechen;
16. begrüßt den Beschluss der Landwirtschaftsminister der Europäischen Union, den Vorschlag der Kommission zur Aussetzung der Flächenstilllegungsverpflichtungen für 2008 anzunehmen, und nimmt zur Kenntnis, dass dadurch nach Schätzung der Kommission etwa 2,9 Mio. Hektar für die Getreideerzeugung frei werden und die Ernte in diesem Jahr um etwa 10 Mio. Tonnen höher ausfallen wird;
17. fordert die Kommission auf, die gegenwärtigen EU-Maßnahmen im Bereich der GAP, die erneuerbaren Energien, die Entwicklungshilfe und die internationalen Handelsabkommen einer Prüfung zur Folgenabschätzung für die Lebensmittelsicherheit zu unterziehen, um die Lebensmittelsicherheit weltweit zu verbessern;
18. unterstreicht, dass Nahrungsmittel Priorität vor Kraftstoffen erhalten müssen und dass die Biokraftstofferzeugung strengen Nachhaltigkeitskriterien unterworfen werden sollte; weist darauf hin, dass diese Kriterien bei der Verwirklichung des in Bezug auf Biokraftstoffe vorgesehenen Ziels eingehalten werden müssen;
19. räumt ein, dass die Subventionierung des Anbaus von Kulturen für die Erzeugung von Biokraftstoff nicht mehr gerechtfertigt ist, unterstreicht aber mit allem Nachdruck, dass gegenwärtig nur 2- 3 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der EU für diese Art der Erzeugung genutzt werden und dass Berichte in den Medien, die die Biokraftstoffe für die gegenwärtige Nahrungsmittelkrise verantwortlich machen, in Bezug auf die EU übertrieben sind; teilt jedoch die Auffassung, dass sich die in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern verfolgte Politik der Zuweisung von mehr Land für den Anbau von Mais zur Herstellung von Bioethanol negativ auf die Preise und die Verfügbarkeit von Mais und anderen Getreidearten auf dem Nahrungsmittelweltmarkt ausgewirkt hat;
20. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dennoch auf, die Verwendung und Erzeugung von Bioenergie der zweiten Generation, für die Wirtschaftsdünger und landwirtschaftliche Abfallstoffe und keine landwirtschaftlichen Primärerzeugnisse verarbeitet werden, stärker zu fördern;
21. betont insbesondere, dass der Sammlung von Siedlungsabfällen sowie land- und forstwirtschaftlichen Rückständen und ihrer Umwandlung in Gas hohe Priorität eingeräumt werden sollte; weist darauf hin, dass hierdurch ermöglicht würde, geeignete Technologien zu entwickeln, und Zeit gewonnen würde, um die Vereinbarkeit von Nahrungsmittel- und Energieerzeugung zu untersuchen;
22. stellt mit großer Sorge fest, dass die Kosten von Mischfuttermitteln wegen eines akuten Mangels an Futtergetreide um 75 EUR pro Tonne gestiegen sind und weiter steigen und dass der Viehwirtschaft in der Europäischen Union dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von 15 Milliarden EUR entstehen;
23. vertritt die Auffassung, dass die gegenwärtige Krise eine sofortige, intensive Debatte zwischen den Organen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten über den Beitrag erfordert, den die moderne Biotechnologie dazu leisten kann, dass weiterhin Lebensmittel zu angemessenen Preisen erzeugt werden;
Bessere Entwicklungspolitik
24. ist der Ansicht, dass es zu einer wirklichen Bekämpfung des Hungers einer weltweiten, nachhaltigen Entwicklungspolitik bedarf, die die Entwicklungsländer in die Lage versetzt, ausreichend Wasser und Lebensmittel zu erzeugen und ihre Bevölkerung damit zu versorgen;
25. unterstützt die Entwicklungsländer bei ihren Versuchen, den Zugang der einheimischen Bevölkerung zu Nahrungsmitteln zu gewährleisten; ist davon überzeugt, dass der vorhandene politische Spielraum weiter ausgebaut werden muss, um nationalen Vorschriften und Maßnahmen zum Ausbau dieses Sektors zum Durchbruch zu verhelfen; betrachtet Malawi als ein positives Beispiel für ein Entwicklungsland, dessen Nahrungsmittelproduktion sich in den letzten drei Jahren verdoppelt hat, und betont, dass die Europäische Union zu dieser Entwicklung beiträgt; fordert die Kommission auf, Unterstützung bei der Bekanntgabe dieses Phänomens zu leisten, damit es anderen Entwicklungsländern als Beispiel dienen kann;
26. fordert die EU-Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, dem außerordentlichen Hilfsaufruf des Welternährungsprogramms unverzüglich Folge zu leisten und es dabei zu unterstützen, sich den neuen Herausforderungen im Kampf gegen den Hunger zu stellen; ist jedoch der Auffassung, dass die Abhängigkeit von Nahrungsmittelhilfe verringert werden muss, und betont deshalb, dass mittel- und langfristige Schritte nötig sind, um noch nachteiligere Folgen abzuwenden und den Ursachen dieser Krise zu begegnen;
27. verlangt eine dringende und deutliche Verstärkung der Investitionen in die Landwirtschaft, die Aquakultur, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Agro-Unternehmen der Entwicklungsländer unter schwerpunktmäßiger Berücksichtigung armer Landwirte und der kleinmaßstäblichen Landwirtschaft auf der Grundlage agro-ökologischer Nahrungsmittelerzeugungssysteme; weist darauf hin, dass 75 % der armen Weltbevölkerung in ländlichen Gebieten leben, dass aber nur 4 % der öffentlichen Entwicklungshilfe auf die Landwirtschaft entfallen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik wirksamer mit der Frage der Landwirtschaft auseinanderzusetzen, die Anpassung der Programmplanung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds in enger Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern voranzutreiben und die Länderstrategiepapiere mit dem Ziel zu überprüfen, der Landwirtschaft höhere Priorität einzuräumen; hebt den Beitrag von nichtstaatlichen Organisationen und lokalen Behörden zu innovativen agrarpolitischen Lösungen hervor, die in Partnerschaft mit der jeweiligen Bevölkerung der Entwicklungsländer umgesetzt werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, solche Projekte zu fördern;
28. betont, dass kleinen Landwirten in armen Ländern, die zum großen Teil Frauen sind, Zugang zu Boden, Finanzdienstleistungen und Krediten, ertragreichem Saatgut, Bewässerungssystemen und Düngemitteln verschafft werden muss; hebt hervor, dass die Investitionen im Agrarbereich stärker auf Bewässerung, ländliche Verbindungswege, Forschung und vor Ort vorhandenes Wissen, Ausbildung und Austausch bewährter Verfahren mit dem Ziel, effiziente und nachhaltige Anbausysteme zu entwickeln, auf sauberes Trinkwasser, Bildung sowie auf die Steigerung der Erzeugung vor Ort und des Handels auf den Märkten ausgerichtet werden müssen; fordert deshalb die Kommission auf, diese Aspekte in ihren Maßnahmen stärker zur Geltung zu bringen und Erzeugerorganisationen, Programme für Mikrokredite und andere Finanzdienstleistungen sowie eine verstärkte Investitionstätigkeit in der Landwirtschaft zu unterstützen;
29. fordert die Europäische Investitionsbank auf, die Möglichkeiten für die sofortige Einrichtung eines Garantiefonds zur Unterstützung nationaler Mikrokredit- und Kreditprogramme und von Systemen zur Risikoabsicherung zu prüfen, die auf den Bedarf der Lebensmittelerzeuger vor Ort, insbesondere in den ärmeren Entwicklungsländern, zugeschnitten sind;
30. betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Entwicklungsländern in der Klimaschutzpolitik, insbesondere bei Technologietransfer und Kapazitätsaufbau; hebt hervor, dass der Klimaschutz in die gesamte Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union einbezogen werden muss und dass bestimmte einfache Schutzmaßnahmen den Landwirten helfen würden, ihre Pflanzen vor Dürre und anderen Katastrophen zu schützen, wobei die Kommission diese Schutzmaßnahmen sondieren sollte; fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Wüstenbildung, Landverödung und Dürre zu verstärken, um die Ernährungssicherheit und den Zugang zu Wasser, insbesondere in armen Ländern, zu verbessern;
31. betont, wie wichtig angemessene Investitionen auf dem Gebiet der Forschung sind, damit in allen Teilen der Welt bestmögliche Ernten eingefahren werden können;
32. fordert insbesondere, alle Entwicklungen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen sowie die öffentliche Diskussion darüber genau zu verfolgen;
33. ist der Ansicht, dass die Länder ein Recht auf Nahrungsmittelsouveränität und Nahrungsmittelsicherheit haben müssen und dass sie das Recht haben, ihre Märkte vor Einfuhren subventionierter Erzeugnisse zu schützen; ist der Ansicht, dass diese Exportsubventionierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse die lokalen Märkte in den Entwicklungsländern destabilisiert;
Fairer internationaler Handel
34. vertritt die Auffassung, dass eine stufenweise Öffnung der Agrarmärkte nötig ist, die sich nach den Entwicklungsfortschritten der einzelnen Entwicklungsländer und sozial gerechten und umweltverträglichen Handelsregeln richtet; stellt fest, dass empfindliche Erzeugnisse, die Grundbedürfnisse der Menschen in Entwicklungsländern sind oder besondere Bedeutung für die Nahrungsmittelsicherheit und die ländliche Entwicklung in Entwicklungsländern haben, von der uneingeschränkten Liberalisierung ausgenommen werden sollten, damit den Erzeugern vor Ort kein irreversibler Schaden entsteht; betont, dass die Europäische Union in den handelspolitischen Verhandlungen mit Entwicklungsländern ein asymmetrisches Präferenzsystem bevorzugt zur Geltung bringen muss, damit diese Länder in der Lage sind, bestimmte Instrumente der Angebotssteuerung und andere entwicklungspolitische Instrumente auf ihren Märkten weiter anzuwenden; weist darauf hin, dass die am wenigsten entwickelten Länder im Rahmen des Abkommens "Alles außer Waffen" (EBA) in der gesamten Europäischen Union quoten- und zollfreien Marktzugang haben;
35. betont, dass die Kommission in ihren laufenden Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der Priorität folgen muss, den von den AKP-Staaten formulierten Entwicklungsbedürfnissen Rechnung zu tragen; weist darauf hin, dass die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, um dieser Herausforderung zu begegnen, durch die in Aussicht gestellten neuen Mittel für Aid for Trade, d.h. 2 Mrd. EUR jährlich ab 2010, und durch die Förderung der regionalen Integration ergänzt werden müssen;
36. unterstreicht die Notwendigkeit eines erfolgreichen, ausgewogenen und gerechten Ergebnisses der Doha-Entwicklungsrunde; betont, dass die Ergebnisse der Doha-Runde den Entwicklungsländern Anreize zur Investition in ihre Agrar- und Nahrungsmittelproduktion geben sollten; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterstützen, wonach im Rahmen der laufenden WTO-Verhandlungen auch über Maßnahmen in Bezug auf die Preise der Hauptnahrungsmittel gesprochen werden soll;
37. erneuert seine Aufforderung an die Kommission und den Rat, fairen Handel und andere ethisch vertretbare Programme zu fördern, die ihren Beitrag dazu leisten, soziale und ökologische Standards zu erhöhen, indem sie kleine und marginalisierte Erzeuger in Entwicklungsländern unterstützen, die Volatilität verringern und gerechtere Preise und Einkommen garantieren; ermuntert die staatlichen Stellen in der Europäischen Union, Kriterien für fairen Handel und Nachhaltigkeit zum Bestandteil ihrer öffentlichen Ausschreibungen und ihrer Beschaffungspolitik zu machen;
Förderung der Demokratie
38. unterstreicht, dass sich an der gegenwärtigen Nahrungsmittelkrise zeigt, dass politische Stabilität, regionale Integration, Demokratie und Menschenrechte nicht nur in der Europäischen Union, sondern weltweit gefördert werden müssen; fordert daher alle Beteiligten auf, menschliche und demokratische Werte und die Rechtsstaatlichkeit zur Geltung zu bringen, wenn sie die derzeitige Nahrungsmittelkrise und langfristige Probleme der Nahrungsmittelsicherheit in Angriff nehmen;
o o o
39. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Weltbank, der G8, dem Generalsekretär und der Vollversammlung der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.
Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Bereich der Visumfreiheit
135k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Bereich der Visumfreiheit
– unter Hinweis auf die Artikel 2, 6, 24 und 29 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 62, 63, 286 und 300 des EG-Vertrags, die die Rechtsgrundlage für den Europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und für internationale Verhandlungen mit Drittländern und Organisationen bilden,
– in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission in seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 6. März 2008 und 21. April 2008,
– gestützt auf Artikel 83 und Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Rat seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 für den Erlass der Vorschriften über Visa zuständig ist, einschließlich der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen oder von der Visumpflicht befreit sind (Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des EG-Vertrags),
B. in der Erwägung, dass die Gemeinschaftszuständigkeit in Visumfragen die Bedingungen einschließt, unter denen Staatsangehörigen von Drittländern Visumfreiheit eingeräumt wird, und dass diese Bedingungen eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger sicherstellen müssen, nicht nur in der Frage der Einräumung der Visumfreiheit an sich, sondern auch bezüglich der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen verschiedenen Mitgliedstaaten von Drittländern ein entsprechender Status eingeräumt oder verweigert wird,
C. in der Erwägung, dass der Rat 2001 US-Bürger von der Visumpflicht befreit hat(1); in der Erwägung, dass eine vergleichbare Visumfreiheit leider nicht für alle EU-Bürger gilt, da die USA die Visumpflicht für Staatsangehörige einiger Mitgliedstaaten (derzeit Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) wegen der Tatsache aufrechterhält, dass für die meisten dieser Länder mehr als 3% (unter bestimmten Bedingungen 10 %) der Anträge aufgrund nicht transparenter Kriterien abgelehnt werden,
D. in der Erwägung, dass seit 2005 auf Gemeinschaftsebene(2) nach einer Mitteilung des Mitgliedstaats, Kontakten der Kommission mit dem betreffenden Drittland und einem Bericht der Kommission an den Rat, der anschließend "die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands" beschließen kann, ein Gegenseitigkeitsmechanismus aktiviert werden kann,
E. in der Erwägung, dass die Gegenseitigkeit zwar mit mehreren Drittländern erreicht wurde, dies mit den USA jedoch noch nicht der Fall ist, weshalb die Kommission(3) 2006 Folgendes vorschlug: "befristete Einführung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen oder Dienst-/Amtspässen, um schneller Erfolg bei der Gegenseitigkeit zu erlangen"; in der Erwägung, dass der Rat diesen symbolischen Vorschlag allerdings nicht umsetzte,
F. in der Erwägung, dass ungeachtet der eindeutigen Zuständigkeit der Gemeinschaft in dieser Frage mehrere Mitgliedstaaten ihre direkten bilateralen Kontakte mit der US-Regierung aufrechterhielten,
G. in der Erwägung, dass die Lage rechtlich kompliziert wurde, als die USA am 3. August 2007 mit der Umsetzung von Paragraph 711 der "Implementing Recommendations of the 9/11 Commission Act 2007" (4), dem "Secure Travel and Counterterrorism Partnership Act of 2007", ihre Regelung bezüglich der Visumfreiheit reformierten, indem sie sieben Anforderungen zur Verbesserung der Sicherheit hinzufügten(5), weshalb alle Mitgliedstaaten, die am Programm für visumfreies Reisen (VWP) teilnehmen wollen, zustimmen sollten, ein bilaterales Memorandum of Understanding (MoU) und dessen verbindliche "Durchführungsbestimmungen" zu unterzeichnen,
H. in der Erwägung, dass, auch wenn der Inhalt dieser sogenannten "Durchführungsbestimmungen" den EU-Organen noch nicht bekannt ist, aus dem MoU ersichtlich ist, dass einige der neuen "Anforderungen zur Verbesserung der Sicherheit" in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (darunter diejenige betreffend die Visumerteilung oder die künftigen Zusatzpflichten der European Security Travel Association (ESTA)), einige der Zuständigkeit der Europäischen Union (z.B. gestohlene Pässe(6), Fluggastdaten oder Daten im Zusammenhang mit Schengen-Verstößen), und dass die verbleibenden Umsetzungsmaßnahmen in die ausschließliche Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen (so diejenigen im Zusammenhang mit den Strafregistern ihrer eigenen Staatsangehörigen oder diejenigen, die die Sicherstellung der Präsenz von Flugsicherheitsbegleitern auf Transatlantikflügen betreffen),
I. in der Erwägung, dass der Rat zwecks Regelung dieser Frage und im Hinblick auf die Teilnahme aller Mitgliedstaaten am reformierten US-Programm für visumfreies Reisen 2009 am 18. April 2008 eine Doppelstrategie beschloss, indem er:
a)
der Kommission ein offizielles Mandat für Verhandlungen über alle gemeinschaftsbezogenen Fragen mit den USA erteilte und
b)
die "roten Linien" festlegte, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Dialogs bis zum Abschluss der Verhandlungen zwischen der EG und den USA einhalten sollen; diese "roten Linien" definieren, was in die Zuständigkeit von EG/EU fällt und was, da es der nationalen Zuständigkeit unterliegt, bilateral ausgehandelt werden kann, und stellen klar, dass, sofern bilaterale Verhandlungen betroffen sind, die Mitgliedstaaten den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten und den EU-Organen gemäß Artikel 10 des EG-Vertrags und einem Urteil des Gerichtshofs (C-105/03) in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem EU-Vertrag einhalten müssen,
J. in der Erwägung, dass selbst für Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch bilaterale Abkommen gefährdet werden könnte, die für einige Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedingungen für die Einräumung der Visumfreiheit beinhalten, was im Visumbereich eine unterschiedliche Behandlung der Bürger in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirken würde; in der Erwägung, dass die Kommission den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sichern sollte,
K. in der Erwägung, dass im Hinblick auf einen besseren Schutz der US- und EU-Bürger vor der terroristischen Bedrohung die transatlantische Zusammenarbeit Folgendes verbessern sollte: a) die Identifizierung der Bedrohung durch gemeinsame Analysen und einen weit reichenden Informationsaustausch, einschließlich eines Austauschs der bewährtesten Praktiken im Rahmen strikter Datenschutzmaßnahmen, b) die Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten auf EU- und transatlantischer Ebene unter strikter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Privatsphäre und c) die operationelle Kapazität durch eine engere Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten der Europäischen Union und der USA auf der Grundlage eines verstärkten gegenseitigen Vertrauens zwischen den verschiedenen beteiligten Diensten und Einrichtungen,
L. in der Erwägung, dass das US-Ministerium für innere Sicherheit beabsichtigt, im Januar 2009 biometrische Ausreiseverfahren im Luft- und Seeverkehr einzuführen, das Ausreiseprogramm als eine wesentliche Bestimmung angesehen wird, um das VWP effektiv zu handhaben, die US-Regierung beabsichtigt, das VWP nicht auf weitere Verbündete der Vereinigten Staaten auszudehnen, wenn die vorgeschlagenen Ausreiseverfahren nicht spätestens am 30. Juni 2009 umgesetzt wurden,
1. vertritt die Auffassung, dass jegliche Form einer direkten oder indirekten Diskriminierung europäischer Bürger, einschließlich aus Gründen der Staatsangehörigkeit, nicht nur innerhalb der Europäischen Union, wie in Artikel 12 des EG-Vertrags festgelegt, verboten werden sollte, sondern auch außerhalb der Europäischen Union, insbesondere, wenn eine solche Diskriminierung die Folge einer mangelnden Koordinierung zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten in internationalen Verhandlungen ist;
2. verweist auf die Tatsache, dass die USA im Rahmen der JI-Ministertroika vom 13. März 2008 erstmals die Gemeinschaftszuständigkeit zur Aushandlung internationaler Abkommen über die Visumpolitik anerkannt haben, indem sie einer gemeinsamen Erklärung zustimmten, dass ein zweigleisiger Ansatz verfolgt werden solle; stellt fest, dass der Erklärung zufolge die Fragen, die den nationalen Zuständigkeiten unterliegen, mit den nationalen Organen erörtert werden sollen, während diejenigen, die der EU-Zuständigkeit unterliegen, mit den EU-Organen erörtert werden sollen; vertritt die Ansicht, dass die USA gemäß dieser Erklärung künftig wie folgt verhandeln sollten:
–
mit der Kommission in Visumfragen, wie dies bereits für den Luftverkehr geschieht(7),
–
mit dem Rat über die EU-Maßnahmen im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen (PNR-Abkommen oder EU-US-Abkommen über Ausweisung und gegenseitigen Rechtsbeistand) und
–
mit den Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen über die Präsenz von Flugsicherheitsbegleitern auf Transatlantikflügen und die sicherheitsrelevanten Fragen betreffend ihre eigenen Staatsangehörigen;
3. bekräftigt, dass von EG/EU-Seite jegliches Abkommen die Grundrechte und -freiheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags respektieren sollte, darunter das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz gemäß:
–
den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
–
der Richtlinie 95/46/EG und den spezifischen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (sowie den Maßnahmen im Zusammenhang mit Schengen), sofern eine Überstellung an ein Drittland ansteht,
–
dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll Nr. 181 betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr;
4. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in die Verhandlungen die Ausnahme von HIV-infizierten Europäern vom VWP einzubeziehen und die Gleichbehandlung aller EU-Bürger sicherzustellen; stimmt der Kommission dahingehend zu, dass es keine objektiven Gründe für ein Reiseverbot für HIV-infizierte Personen gibt (wie in ihrer Antwort vom 19. Februar 2008 auf die parlamentarische Anfrage E-6038/07 erklärt);
5. unterstützt das der Kommission vom Rat erteilte Mandat für Verhandlungen über ein Abkommen zur Sicherstellung der Visumfreiheit für alle EU-Bürger, die in die USA einreisen, wie es bereits für die US-Bürger gilt, die in die EU einreisen; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss nach jeder Verhandlungssitzung (erforderlichenfalls auf vertraulicher Grundlage) zu unterrichten;
6. vertritt die Auffassung, dass die Verhandlungen bis Juni 2009 abgeschlossen sein sollten und dann keine Diskriminierung von EU-Bürgern mehr zugelassen werden sollte;
7. teilt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die "roten Linien" des Rates(8) gemäß dem Solidaritätsgrundsatz des Artikels 10 des EG-Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssache C-105/03 oder Rechtssache 22/70 – AETR) in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen des EU-Vertrags befolgen sollten; unterstreicht insbesondere die Tatsache, dass:
–
die Teilnahme am VWP für alle Bürger der Mitgliedstaaten möglichst rasch unter denselben Bedingungen dieselben Rechte in Bezug auf den Status ihrer Pässe begründen sollte,
–
jeglicher Zugang der USA zu Datenbanken oder -Informationssystemen von EU/EG untersagt werden sollte, es sei denn, dieser wäre gemäß EG-Recht ausdrücklich zulässig, wobei er in diesem Fall einvernehmlich von der Europäischen Union genehmigt werden und auf der uneingeschränkten Wahrung des Gegenseitigkeitsgrundsatzes basieren sollte; der Zugang sollte also nur genehmigt werden, wenn er mit dem spezifischen Zweck dieser EU-Informationssysteme gemäß deren jeweiliger Rechtsgrundlage in Einklang steht; darüber hinaus ist ein angemessenes Schutzniveau im Einklang mit den Kriterien sicherzustellen, die in den einschlägigen EU-Datenschutzinstrumenten allgemeinen Charakters (Richtlinie 95/46/EG) oder spezifischer Natur (wie Europol-Übereinkommen, Eurodac-Verordnung, Schengener Übereinkommen) aufgestellt wurden,
–
jegliche Ausweitung der Datenweiterleitung an Interpol im Zusammenhang mit verlorenen oder gestohlenen Pässen von der Europäischen Union einvernehmlich beschlossen werden sollte,
–
die Flughafensicherheit gemäß den Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durch die bestehenden EG-Vorschriften hinreichend gewährleistet wird (US-Inspektionen könnten zugelassen werden, wenn Direktflüge zwischen Flughäfen in der Europäischen Union und den USA durchgeführt werden),
–
alle förmlichen Vereinbarungen über eine Rückübernahme von EU-Bürgern, die zwischen EG und USA auszuhandeln und zu schließen wären, nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit akzeptabel sein sollten,
–
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der möglichen Einführung der elektronischen Reiseerlaubnis für US-Bürger, die in die Europäische Union einreisen, von der EG ausgehandelt werden sollten;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Kongress der Vereinigten Staaten und dem Minister der Vereinigten Staaten für innere Sicherheit zu übermitteln.
Vier von ihnen sind obligatorisch, darunter: (1) elektronische Reiseerlaubnis ("Electronic System of Travel Authorization – ESTA"), (2) robustere Maßnahmen zur Weitergabe sicherheitsrelevanter Daten, (3) Anforderungen zur rechtzeitigen Meldung von Blankopässen sowie ausgestellten verlorenen und gestohlenen Pässen und (4) Garantien, dass VWP-Länder die Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen akzeptieren, die aus den Vereinigten Staaten ausgewiesen werden. Darüber hinaus existieren drei Ermessensfaktoren für mehr Sicherheit, die bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen sind, ob das Erfordernis einer Quote von 3 % abgelehnter Visumanträge außer Acht gelassen werden kann: (1) Flughafensicherheitsstandards, (2) Flugsicherheitsbegleiter-Programme und (3) Normen für nationale Reiseunterlagen.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondertagung des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom 13. Mai 2008 zur humanitären Lage in Birma/Myanmar,
– unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2005 zum Ergebnis des Weltgipfels, in deren Ziffer 139 die Möglichkeit gebilligt wird, kollektive Maßnahmen gegen einzelne Staaten zu ergreifen, falls "die nationalen Behörden offenkundig dabei versagen, ihre Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen",
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Zyklon Nargis am 2. und 3. Mai 2008 die südlichen Regionen Birmas einschließlich Ranguns, der größten Stadt des Landes, und des Irawadi-Deltas, in dem fast die Hälfte der Bevölkerung Birmas lebt, schwer verwüstet hat,
B. in der Erwägung, dass die birmanischen Staatsmedien bisher 77 738 Tote und 55 917 Vermisste gemeldet haben, während unabhängige Beobachter und internationale Hilfsorganisationen von mindestens 100 000 Toten ausgehen, in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen zwischen 1,6 und 2,5 Millionen Menschen schwer betroffen sind und dringend Hilfe brauchen,
C. in der Erwägung, dass der regierende Staatsrat für Frieden und Entwicklung Warnungen ignoriert und ausgesprochen lange gebraucht hat, bis er auf die Notlage reagiert und ausländische Hilfe akzeptiert hat: bis jetzt hat er nur sehr begrenzt internationale humanitäre Hilfslieferungen in das Land erlaubt und darauf bestanden, dass sie vom Militär verteilt werden; ferner in der Erwägung, dass er die Ausstellung von Visa für Katastrophenhilfs- und Logistikexperten der Vereinten Nationen und anderer Organisationen verzögert,
D. in der Erwägung, dass das humanitäre Recht vorschreibt, dass humanitäre Hilfe neutral und unabhängig geleistet werden muss,
E. in der Erwägung, dass die Junta trotz der schlimmen Notlage, in der sich Zehntausende von Menschen nach dem verheerenden Zyklon befanden, und trotz der Aufforderung des UN-Untergeneralsekretärs für humanitäre Angelegenheiten, das Referendum zu annullieren oder zu verschieben, an der Durchführung des Referendums am 10. Mai 2008 festhielt, mit Ausnahme der am meisten betroffenen Gebiete, in denen es auf den 24. Mai 2008 verschoben wurde,
F. in der Erwägung, dass die birmanische Regierung internationale Hilfsbemühungen blockiert und dabei völlig außer Acht lässt, dass der Mangel an sauberem Wasser, Lebensmitteln und medizinischer Versorgung wahrscheinlich zu Infektionskrankheiten und damit zu einer noch wesentlich höheren Zahl von Opfern führen wird,
G. in der Erwägung, dass im Deltagebiet bestimmte Volksgruppen, insbesondere die Karen, die bereits vorher unter willkürlicher Diskriminierung und Entbehrungen gelitten haben, schwer getroffen wurden,
H. in der Erwägung, dass das Arbeitsumfeld für die Bereitstellung humanitärer Hilfe bereits stark eingeschränkt war, seit dem die birmanische Regierung im Februar 2006 neue Leitlinien mit komplizierten Reise- und Überwachungsverfahren für ausländisches Personal herausgegeben hatte,
I. in der Erwägung, dass die Kommission zwei Tage nach dem Zyklon 2 Millionen EUR bereitgestellt hat, um zu helfen, die Grundbedürfnisse der Überlebenden im Katastrophengebiet zu decken; des Weiteren in der Erwägung, dass sich die Höhe der von der Europäischen Union zugesagten Hilfe derzeit auf 17 Millionen EUR beläuft und auf über 30 Millionen EUR angehoben werden könnte, wenn die birmanische Führung internationale Hilfe zulassen würde,
J. in der Erwägung, dass das für Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission keine Erlaubnis erhalten hat, in die am schwersten betroffenen Gebiete zu reisen, und dass seine Bitten, Mitarbeitern von Hilfsorganisationen leichteren Zugang zum Irawadi-Delta zu gewähren, ignoriert wurden,
K. in der Erwägung, dass mehrere Regierungen, einschließlich solcher von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gefordert haben, im Falle Birmas den von den Vereinten Nationen zur Rettung der Opfer von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgestellten Grundsatz der "Verpflichtung, Schutz zu gewähren" anzuwenden,
1. bekundet sein tief empfundenes Beileid und seine Solidarität gegenüber dem birmanischen Volk und den zahlreichen Opfern; äußert sein Bedauern gegenüber all denjenigen, die unter den Auswirkungen der Katastrophe leiden;
2. verurteilt entschieden, wie inakzeptabel langsam die birmanische Staatsführung auf diese schwere humanitäre Krise reagiert hat und dass ihr der eigene Machterhalt wichtiger war als das Überleben ihrer Bürger;
3. fordert die birmanische Regierung dringendst auf, der Rettung von Menschenleben oberste Priorität einzuräumen und die von dem Zyklon betroffenen Gebiete für internationale humanitäre Hilfsaktionen zu öffnen, den Mitarbeitern von Hilfsorganisationen umgehend Visa zu erteilen, den Vereinten Nationen und anderen internationalen humanitären Organisationen die Verteilung der Hilfsgüter direkt an die Bedürftigen zu gestatten sowie es benachbarten Ländern zu erlauben, denjenigen Opfern, die auf andere Art nicht schnell erreicht werden können, auf dem Luft- und Wasserweg Hilfe zu leisten;
4. bedauert die falsch gesetzten Prioritäten des Regimes, das sein so genanntes Referendum über die Scheinverfassung vorantreibt, während ein großer Teil des Landes verwüstet worden ist und Millionen Menschen unter dem leiden, was zutreffenderweise als Naturkatastrophe, aus der eine von Menschen verursachte Katastrophe wurde, bezeichnet worden ist und lehnt das unglaubwürdige Ergebnis dieses Referendums ab;
5. bekräftigt, dass die Souveränität eines Staates keine Rechtfertigung für die massive Verletzung der Menschenrechte seiner Bevölkerung darstellen darf, wie dies im UN-Grundsatz der "Verpflichtung, Schutz zu gewähren" festgeschrieben ist; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs, das im Mai den Vorsitz des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen innehat, auf, die Lage in Birma umgehend auf die Tagesordnung der Tagung des Sicherheitsrats zu setzen, und fordert den Sicherheitsrat auf zu prüfen, ob Hilfslieferungen nach Birma auch ohne die Zustimmung der birmanischen Militärjunta genehmigt werden können;
6. begrüßt die auf dem Gipfeltreffen ASEAN-Indien-China vom 19. Mai 2008 in Singapur erzielte Einigung darüber, es dem Verband Südostasiatischer Staaten zu erlauben, die internationalen Hilfsbemühungen zu koordinieren, sowie die Entscheidung über eine internationale Geberkonferenz in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen am 25. Mai 2008 in Rangun zur Bündelung der Hilfe für die Opfer;
7. fordert in diesem Zusammenhang die dringende Einrichtung einen Sonderfonds unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen, um die effiziente Verteilung der Hilfe im Land zu erleichtern;
8. fordert die Regierungen von China und Indien nachdrücklich auf, ihren Einfluss auf die birmanische Staatsführung geltend zu machen, um Birma unverzüglich für humanitäre Hilfe jeglicher Art zu öffnen;
9. betont, dass der leidenden Bevölkerung schnellstmöglich Hilfe geleistet werden muss, da sich die Wetterbedingungen in dem betroffenen Gebiet aufgrund der beginnenden Monsunzeit verschlechtern und damit eine zusätzliche Bedrohung für die notleidenden Überlebenden darstellen; hält es für wichtig zu gewährleisten, dass die betroffenen Bauern Unterstützung für das rechtzeitige Neuaussäen von Reis erhalten, damit eine weitere Katastrophe verhindert wird;
10. bekundet seine Unterstützung für die Bemühungen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, einzelner Staaten sowie weiterer internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, Mitarbeitern humanitärer Organisationen Zugang zu verschaffen, und betont, dass ohne die uneingeschränkte Zusammenarbeit der birmanischen Staatsführung die erhebliche Gefahr besteht, dass es zu einer noch viel größeren Tragödie kommt; setzt große Hoffnungen auf die anstehende Mission des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, der zu Gesprächen mit der birmanischen Staatsführung eingeladen wurde; fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, seinen Einfluss auf die birmanische Staatsführung geltend zu machen, um Birma unverzüglich für humanitäre Hilfe jeglicher Art zu öffnen;
11. ist der Auffassung, dass die birmanische Staatsführung vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden sollte, falls sie weiterhin verhindert, dass die Hilfe diejenigen erreicht, die sich in Gefahr befinden; fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, auf eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu drängen und den Fall zur Ermittlung und Verfolgung an den Ankläger des IStGH zu verweisen;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sondergesandten der Europäischen Union für Birma, dem birmanischen Staatsrat für Frieden und Entwicklung, den Regierungen der Mitgliedstaaten von ASEAN und ASEM, dem "ASEAN Inter-Parliamentary Myanmar Caucus", Aung San Suu Kyi, der Nationalen Liga für Demokratie, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Menschenrechte in Birma zu übermitteln.
Naturkatastrophe in China
112k
33k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu der Naturkatastrophe in China
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondertagung des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" vom 13. Mai 2008 und die Erklärung der Europäischen Kommission zur Lage in der Provinz Sichuan in China,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in Südwestchina am 12. Mai 2008 ein schweres Erdbeben mit einer Stärke von 7,8 auf der Richter-Skala verzeichnet wurde,
B. in der Erwägung, dass das Erdbeben insbesondere in der Provinz Sichuan Zehntausende von Menschenleben forderte und viele Personen noch vermisst werden,
C. in der Erwägung, dass die geografischen Gegebenheiten in der Provinz Sichuan die Rettungsarbeiten erschweren,
D. in der Erwägung, dass die chinesische Regierung außerordentliche Mittel für Soforthilfe bereitstellte und Helfer, darunter Soldaten und ärztliches Personal, entsandte, die in dem betroffenen Gebiet im Einsatz sind,
E. angesichts des außerordentlichen Hilfsaufrufs der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften,
1. bekundet sein tief empfundenes Beileid und seine Solidarität gegenüber dem chinesischen Volk und den zahlreichen Opfern; äußert sein Bedauern gegenüber all denjenigen, die unter den Auswirkungen des Erdbebens leiden;
2. begrüßt die rasche Reaktion der chinesischen Behörden auf die Katastrophe in Form von Soforthilfemaßnahmen;
3. vermerkt anerkennend die Bereitschaft Chinas, ausländische Hilfe zu akzeptieren; fordert die chinesische Regierung auf, die humanitären Hilfsmaßnahmen und die Tätigkeit der freiwilligen Organisationen bei der Verteilung der Hilfe zu erleichtern und den Zugang aller Bedürftigen zu dieser Hilfe sicherzustellen;
4. fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, im betroffenen Gebiet Soforthilfe, technische Unterstützung und Wiederaufbauhilfe zu leisten;
5. hebt die Dringlichkeit von sofortigen humanitären Hilfsleistungen durch das ECHO-Programm hervor, das mit umfangreichen und angemessenen Mitteln ausgestattet ist; vermerkt die Ankunft des Sachverständigen der Kommission für humanitäre Hilfe in Chengdu zwecks Einschätzung des Bedarfs;
6. unterstützt den Beitrag, den die EU-Mitgliedstaaten über das von der Kommission koordinierte Katastrophenschutzverfahren leisten, sowie die weiteren Beiträge der Völkergemeinschaft zu den Hilfsmaßnahmen;
7. begrüßt die Tatsache, dass chinesische und ausländische Medien detaillierte und zutreffende Informationen über die Katastrophe übermitteln dürfen;
8. betont, wie wichtig eine verantwortungsvolle Staatsführung ist, um mögliche Naturkatastrophen zu verhüten bzw. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen; fordert die Entwicklung von Methoden für ein umfassendes und wirksames Frühwarnsystem, um die Bevölkerung auf die Bewältigung von Erdbeben und anderen Naturkatastrophen vorzubereiten;
9. begrüßt die Bemühungen der Völkergemeinschaft, ihre bewährten Praktiken in Bezug auf Katastrophenschutz und Soforthilfe zur Verfügung zu stellen, um China und seiner vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung zu helfen; fordert die beteiligten Organisationen auf, ausreichende Finanzhilfe für die Erfüllung der Zusagen zu leisten;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Chinas zu übermitteln.
Weltweites Abkommen über ein Verbot von Uranwaffen
207k
35k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den Waffen, die (abgereichertes) Uran enthalten, und ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt – Wege zu einem weltweiten Verbot des Einsatzes solcher Waffen
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Uran (einschließlich abgereichertem Uran) in konventionellen Waffen,
– unter Hinweis auf die Ansprache des Generalsekretärs der Vereinten Nationen anlässlich des Internationalen Tags für die Verhütung der Ausbeutung der Umwelt in Kriegen und bewaffneten Konflikten (6. November 2002),
– unter Hinweis auf die Resolution A/RES/62/30 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, angenommen am 5. Dezember 2007, in der erhebliche Besorgnis über die Gesundheitsgefahren bei der Verwendung von abgereichertem Uran in Waffen zum Ausdruck gebracht wurde,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass (abgereichertes) Uran in der modernen Kriegsführung in großem Umfang verwendet wurde, sowohl in der Munition gegen harte Ziele in ländlicher und städtischer Umgebung als auch in gehärteten Abwehrschilden gegen Raketen- und Artillerieangriffe,
B. in der Erwägung, dass bereits seit seiner Verwendung durch die alliierten Streitkräfte im ersten Krieg gegen den Irak gewichtige Bedenken bezüglich der radiologischen und chemischem Toxizität der feinen Uranpartikel bestehen, die entstehen, wenn diese Waffen auf harte Ziele treffen, und dass darüber hinaus Bedenken wegen der Verseuchung von Böden und Grundwasser durch abgefeuerte Munition, die ihr Ziel verfehlt hat, und wegen der Folgen für die Zivilbevölkerung geäußert wurden,
C. in der Erwägung, dass es zahlreiche Zeugenaussagen über schädliche und oft tödliche Auswirkungen sowohl für militärisches Personal als auch für Zivilisten gibt, obwohl es der wissenschaftlichen Forschung bisher nicht möglich war, schlüssige Beweise für Schäden zu finden,
D. in der Erwägung, dass in den letzten Jahren große Fortschritte in Bezug auf das Verständnis der Umwelt- und Gesundheitsrisiken aufgrund von abgereichertem Uran zu verzeichnen waren und dass es an der Zeit ist, dass dies in den sich entwickelnden internationalen Normen für das Militär zur Geltung kommt,
E. in der Erwägung, dass die Verwendung von abgereicherten Uran in der Kriegsführung den grundlegenden Bestimmungen und Grundsätzen entgegensteht, die im geschriebenen Recht und im Gewohnheitsrecht im Rahmen der internationalrechtlichen, humanitären und umweltrechtlichen Normen verankert sind,
1. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Ziffer 1 der oben genannten UN-Resolution nachzukommen und einen Bericht mit ihren Auffassungen zu den Auswirkungen der Verwendung von Rüstungsgütern und Munition, die abgereichertes Uran enthalten, vorzulegen;
2. empfiehlt, dass der Hohe Vertreter der Europäischen Union in der anstehenden überarbeiteten Fassung der Europäischen Sicherheitsstrategie der Notwendigkeit Rechnung trägt, den künftigen Nutzen von ungelenkter Munition und von Streubomben, Minen und anderen unterschiedslos wirkenden Waffen, wie Waffen mit abgereichertem Uran, gewissenhaft zu prüfen;
3. fordert den Rat und die Kommission auf, wissenschaftliche Untersuchungen über die Verwendung von abgereichertem Uran in allen Gebieten in Auftrag zu geben, in denen europäisches und internationales militärisches und ziviles Personal im Einsatz gewesen ist;
4. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen künftiger Operationen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik kein abgereichertes Uran in Waffen einzusetzen und kein militärisches oder ziviles Personal in Gebiete zu entsenden, bei denen keine Gewähr dafür gegeben werden kann, dass dort nicht abgereichertes Uran verwendet wurde bzw. wird;
5. fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, ihr im Einsatz befindliches militärisches und ziviles Personal und auch ihre Berufsverbände umfassend darüber zu informieren, ob es wahrscheinlich ist, dass abgereichertes Uran in ihrem Operationsgebiet verwendet wurde oder verwendet werden könnte, und ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen;
6. fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, ein Umweltinventar von durch abgereichertes Uran verseuchten Gebieten (auch Testgeländen) zu erstellen und umfassende – auch finanzielle – Unterstützung für Projekte zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen sowie für Räumoperationen in den betroffenen Gebieten zu gewähren, falls nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sich bestätigen;
7. wiederholt mit Nachdruck seinen Aufruf an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der NATO, ein Moratorium für die Verwendung von Waffen mit abgereichertem Uran zu verhängen und mit erheblich verstärkten Bemühungen auf ein weltweites Verbot hinzuwirken sowie die Produktion und die Beschaffung solcher Waffen systematisch einzustellen;
8. fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, eine Führungsrolle im Hinblick auf die Aushandlung eines internationalen Vertrags – durch die Vereinten Nationen oder eine "Koalition der Willigen" – zu übernehmen, um ein Verbot der Entwicklung, Produktion, Lagerung, Überstellung, Erprobung und Verwendung von Uranwaffen sowie die Vernichtung oder die Rezyklierung existierender Bestände zu erreichen, falls eindeutige wissenschaftliche Beweise für Schäden durch solche Waffen erbracht werden;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der NATO und der Parlamentarischen Versammlung der NATO, den Vereinten Nationen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Europäischen Organisation der Militärverbände, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.
REACH (Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Prüfverfahren)
203k
56k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe(1), insbesondere auf deren Artikel 13,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (CMT(2007)1792/7) (im Folgenden: Entwurf einer Verordnung der Kommission),
– in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 133 der REACH-Verordnung genannte Ausschuss abgegeben hat,
– unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),
– unter Hinweis auf die Anfrage B6-0158/2008 des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zur mündlichen Beantwortung,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. unter Hinweis darauf, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission Folgendes bis zum 1. Juni 2008 vorsieht:
-
Prüfmethoden, die gegenwärtig in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(3) genannt werden, auf eine neue Verordnung der Kommission zu übertragen und
-
neue oder überarbeitete Prüfmethoden einzubeziehen, die zurzeit noch nicht in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, die aber als Teil der 30. Anpassung an den technischen Fortschritt in Anhang V hätten aufgenommen werden sollen,
B. unter Hinweis darauf, dass der Entwurf für eine Verordnung der Kommission von besonderer Bedeutung für Rechtsvorschriften über weitere Sektoren ist, wie Rechtsvorschriften über Kosmetik(4) und Pestizide(5), weil diese sich auf Prüfmethoden beziehen, die in den Rechtsvorschriften über Chemikalien genannt werden,
C. in der Erwägung, dass 2005 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insgesamt ungefähr 12 Millionen Tiere zu Versuchen und anderen wissenschaftlichen Zwecken herangezogen wurden(6) und dass ein bedeutender Prozentsatz dieser Tiere für vorgeschriebene Tierversuche verwendet wird,
D. in der Erwägung, dass gemäß dem Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dem Wohlergehen der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung in vollem Umfang Rechnung tragen und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe berücksichtigen müssen,
E. unter Hinweis darauf, dass gemäß der REACH-Verordnung zur Vermeidung von Tierversuchen Versuche an Wirbeltieren für die Zwecke der Verordnung nur als letzte Möglichkeit durchgeführt werden sollten und dass insbesondere Informationen über die Toxizität für Menschen so weit wie möglich durch andere Methoden als Wirbeltierversuche gewonnen werden sollten, z. B. durch In-vitro-Verfahren, Modelle der qualitativen oder quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Untersuchungen strukturell verwandter Stoffe (Gruppierung oder Analogie),
F. in der Erwägung, dass aufgrund der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(7) Tierversuche nicht durchgeführt werden sollen, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere wissenschaftlich zufrieden stellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muss, und dass bei der Wahl zwischen Versuchsverfahren dasjenige auszuwählen ist, bei dem die geringere Anzahl Tiere und sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelte Tiere verwendet werden, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass zufrieden stellende Ergebnisse erzielt werden,
G. in der Erwägung, dass das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) 2006/2007 eine Reihe alternativer Methoden validiert hat(8), die jedoch in dem Verordnungsentwurf der Kommission nicht genannt werden,
H. in der Erwägung, dass der Verordnungsentwurf der Kommission darüber hinaus auch eine Tierversuchsmethode nennt, die überholt ist, weil in demselben Verordnungsentwurf eine alternative Methode zum Erreichen desselben Ergebnisses genannt wird,
I. in der Erwägung, dass die Kommission als Rechtfertigung dafür, dass die validierten alternativen Testmethoden nicht aufgenommen worden sind, angibt, dass diese noch nicht zu rechtlichen Zwecken gebilligt worden seien,
J. in der Erwägung, dass die Kommission das Verfahren der rechtlichen Anerkennung im Fall von dreien der fünf Testmethoden an die OECD verwiesen hat,
K. unter Hinweis darauf, dass die Ausarbeitung und Veröffentlichung einer "OECD Test Guideline" im Allgemeinen mindestens drei Jahre dauert, weil die zuständigen Gremien sich nur einmal im Jahr treffen, und dass die "Test Guidelines" nicht immer von allen OECD-Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise umgesetzt werden,
L. in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass sie immer versucht, zunächst im Rahmen der OECD vorzugehen; dass dies den EU-Rechtsvorschriften und der Ausrichtung der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG zuwiderläuft, die dem Verfahren im Rahmen der Europäischen Union Vorrang gibt,
M. in der Erwägung, dass ein Vorrang für das OECD-Verfahren der rechtlichen Anerkennung im günstigsten Fall lange Verzögerungen mit sich bringt und sogar verhindern kann, dass alternative Verfahren angewendet werden,
N. unter Hinweis darauf, dass es offenbar keine ausreichenden Regeln gibt, die gewährleisten, dass eine effiziente Voranalyse der rechtlichen Relevanz durchgeführt wird, bevor alternative Prüfverfahren durch das ECVAM wissenschaftlich validiert werden,
O. in der Erwägung, dass Grundbegriffe von Validierung und rechtlicher Anerkennung auf nationaler, internationaler und Gemeinschaftsebene unterschiedlich gehandhabt werden und dass in den Rechtsvorschriften der EU keine Definitionen für "Validierung" (oder Kriterien für diejenigen, die Validierungen durchführen) oder "rechtliche Anerkennung" festgelegt wurden(9),
P. in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission SEK(1991)1794 dem ECVAM nur ein relativ schwaches Mandat für die Validierung alternativer Prüfmethoden erteilt wird, obwohl das ECVAM in den letzten Jahren hoch geschätzte, wertvolle Arbeit geleistet hat,
Q. in der Erwägung, dass Validierungen auch von anderen nationalen und internationalen Einrichtungen durchgeführt werden und dass deshalb die Notwendigkeit für eine förmliche Validierung und die Art der Validierung bzw. Bewertung für jeden Sektor bzw. Zweck bewertet und definiert werden sollten(10),
R. in der Erwägung, dass das interne Verfahren der rechtlichen Anerkennung im Europäischen Chemikalienbüro (ECB) nach der Validierung durch das ECVAM und vor Beginn des Verfahrens für die mögliche Aufnahme von Prüfmethoden in Rechtsvorschriften unangemessen erscheint,
S. in der Erwägung, dass die Bedingungen, unter denen Entscheidungen im Rahmen dieses Verfahrens getroffen werden, die weitreichende Auswirkungen haben können, wie das Infragestellen der wissenschaftlichen Validierung durch das ECVAM oder die Übertragung der Validierung und rechtlichen Anerkennung auf die Ebene der OECD, jeweils im Einzelfall auf transparente und überprüfbare Weise auf politischer Ebene bestimmt werden sollten,
T. in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass neue vom ECVAM validierte alternative Methoden aufgrund von Verzögerungen, die durch die undurchsichtigen, langsamen, schwerfälligen und teilweise unzulänglichen Verfahren für die rechtliche Anerkennung validierter Alternativmethoden zu Tierversuchen entstehen, nicht rechtzeitig in den Entwurf für eine Verordnung der Kommission aufgenommen werden können,
U. in der Erwägung, dass die bekannten Probleme im Bereich der Rechtsvorschriften über Chemikalien im Zusammenhang mit der Validierung und rechtlichen Anerkennung alternativer Prüfmethoden möglicherweise sogar breitere Auswirkungen haben, wenn dabei auch andere Wirtschaftszweige berücksichtigt werden,
1. erklärt seinen Verzicht auf eine Ablehnung des Erlasses des Entwurfs einer Verordnung der Kommission in Anbetracht der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2008 förmlich abgegebenen Zusagen bezüglich der nachstehend genannten Vorkehrungen zur Straffung und Beschleunigung der internen Verfahren der Kommission, die die Validierung und die rechtliche Anerkennung neuer alternativer Prüfmethoden betreffen:
–
Die Kommission wird in allen Fällen eine "Voranalyse der rechtlichen Relevanz" einführen, damit eine spätere wissenschaftliche Validierung auf solche Prüfmethoden konzentriert ist, bei denen die besten Aussichten darauf bestehen, dass sie als für eindeutig bezeichnete rechtliche Zwecke geeignet angesehen werden.
–
Die Kommission wird die Zahl der Schritte verringern und neue, eindeutige Fristen aufstellen, um das gegenwärtige Verfahren zu straffen und zu beschleunigen, was die Aufgaben der beratenden Ausschüsse und die Konsultation mit den Mitgliedstaaten angeht.
–
Alle wichtigen verfahrensbezogenen Entscheidungen werden, soweit sie von Dienststellen der Kommission zu treffen sind, auf der Ebene der Generaldirektoren getroffen.
–
Die derzeitige Neuorganisation des Instituts für Gesundheit und Verbraucherschutz (IHCP) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) wird wesentlich zur Beschleunigung der gegenwärtigen Bemühungen um die Förderung alternativer Methoden, einschließlich ihrer Validierung im Wege des ECVAM, beitragen. Dazu gehört die Stärkung der Tätigkeiten des ECVAM durch die Unterstützung durch weitere IHCP-Teams. Das IHCP entwickelt zudem eine Strategie der integrierten Prüfverfahren, durch die die Synergien vieler ergänzender Tätigkeiten beim IHCP nutzbar werden und ein ganzheitlicherer, wirkungsvollerer Ansatz zur Risikobewertung möglich wird, der Kernstück des Regulierungsprozesses ist, sodass unnötiger Zeitverlust bei der internen Weitergabe von Unterlagen vermieden wird. Das Team für integrierte Prüfungen wird 2009 aus rund 85 Mitarbeitern (einschließlich der gegenwärtigen 62 ECVAM-Mitarbeiter) bestehen. Als einen Beitrag zur Straffung des Prozesses von der wissenschaftlichen Validierung bis zur rechtlichen Anerkennung wird das IHCP für eine enge und schlüssige Weiterbehandlung des Prozesses der rechtlichen Anerkennung auf der Ebene der Kommission und der der OECD Sorge tragen.
–
Der geänderte Prozess wird transparenter sein. Die Verfahren der rechtlichen Anerkennung neuer Prüfmethoden werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht, sobald die gegenwärtige Überarbeitung formell vollzogen ist. Der jeweilige Status der vorgeschlagenen Alternativmethoden wird auf einer eigenen Internetseite bekannt gegeben, die die GFS einrichtet und die es interessierten Parteien ermöglicht, die Fortschritte zu verfolgen, und die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. In dieser Weise wird verfahren, sobald eine vorgeschlagene neue Alternativmethode einer Voranalyse der rechtlichen Relevanz unterzogen wird. Die Internetseite umfasst außerdem die Angabe der Beschlüsse darüber, dass eine bestimmte Prüfmethode nicht weiter behandelt wird, und die Gründe für diese Beschlüsse.
–
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die interessierten Kreise Gelegenheit haben, sich als Beobachter aktiv an den Treffen der zuständigen Behörden und den Sitzungen der Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur (im Fall von Industriechemikalien) zu beteiligen, wenn es darin um die Validierung von Prüfungen ohne Verwendung von Tieren geht.
–
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der REACH-Verordnung wird die Kommission einen transparenteren Prozess vorsehen, der die Konsultation von interessierten Kreisen vor der Behandlung von Vorschlägen zur Anpassung der Verordnung über Versuchsmethoden an den technischen Fortschritt vorsieht.
–
Die Kommission stellt die Ressourcen zur Verfügung, die nötig sind, damit die genannten Verfahren konkrete Verbesserungen herbeiführen, insbesondere indem sie zur Einreichung von Anträgen qualifizierter Personen mit einschlägigem Fachwissen aufruft, die in naher Zukunft zur Tätigkeit im Test Guidelines Programme (TGP) (Programm Versuchsleitlinien) der OECD überstellt werden. Sie prüft die Möglichkeiten, das OECD-TGP-Sekretariat finanziell zu unterstützen, und legt dabei den Schwerpunkt auf die rechtliche Anerkennung von alternativen Prüfmethoden.
–
Die Kommission wird den OECD-Prozess in jedem Einzelfall aufmerksam verfolgen, um sicherzustellen, dass dieser Verfahrensweg nicht unnötige Zeitverluste mit sich bringt. Dazu gehört eine systematische Bestandsaufnahme der Fortschritte der einzelnen alternativen Prüfmethoden in regelmäßigen Abständen. Unvertretbare Verzögerungen im Vergleich zu einer bestimmten Methode werden dazu führen, dass die Kommission in Bezug auf die jeweilige Methode den EU-Prozess der rechtlichen Anerkennung einleitet;
2. geht davon aus, dass sich die Straffung und Beschleunigung der internen Verfahren lückenlos auf den gesamten Prozess von der Validierung bis zur rechtlichen Anerkennung erstreckt;
3. fordert die Kommission auf, für die uneingeschränkte Mitwirkung der interessierten Kreise im gesamten Prozess von der Validierung bis zur rechtlichen Anerkennung zu sorgen;
4. fordert die Kommission auf, bis Ende 2008 einen Vorschlag zur ersten Anpassung der Verordnung an den technischen Fortschritt als Lackmus-Test für die Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtungen vorzulegen;
5. fordert die Kommission auf, ihm bis Ende 2008 über die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berichten;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).
ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852).
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/42/EG der Kommission (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 13).
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 21).
Fünfter Bericht der Kommission über die statistischen Angaben zur Anzahl der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuchs- und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (KOM(2007)0675).
EpiDERM und EPISKIN (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 27. April 2007), Reduced Local Lymph Node Assay (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 27. April 2007), Bovine Corneal Opacity and Permeability (BCOP) and Isolated Chicken Eye (ICE) Tests (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 27. April 2007), Acute Toxicity for Fish (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 21. März 2006).
European Partnership for Alternative Approaches to Animal Testing, erster jährlicher Fortschrittsbericht, Dezember 2006, S. 19, http://ec.europa.eu/enterprise/epaa/conf_2006.htm
European Partnership for Alternative Approaches to Animal Testing, erster jährlicher Fortschrittsbericht, Dezember 2006, S. 19, http://ec.europa.eu/enterprise/epaa/conf_2006.htm
Eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu einer neuen Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) (2007/2260(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) – "Vorbeugung ist die beste Medizin" (KOM(2007)0539) ("Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie") sowie der Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (Folgenabschätzung und Zusammenfassung der Folgenabschätzung) zu dieser Mitteilung (SEK(2007)1189 und SEK(2007)1190),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0147/2008),
A. in der Erwägung, dass die Tiergesundheit unmittelbare Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, da die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Übertragung von bestimmten Krankheiten besteht,
B. in der Erwägung, dass die Tiergesundheit von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, da durch Tierkrankheiten die Tierproduktion sinkt und es zum Tod von Tieren und Keulungen kommt, woraus wirtschaftliche Schäden resultieren,
C. in der Erwägung, dass Tiere lebende und fühlende Wesen sind und ihr Schutz und ihre artgerechte Behandlung eine der zivilisatorischen und kulturellen Herausforderungen für Europa im 21. Jahrhundert darstellt,
D. in der Erwägung, dass große Tierseuchen leicht zu gesellschaftlichen Verwerfungen und sozialen Problemen in ländlichen Gebieten führen können,
E. in der Erwägung, dass der Tierschutz einer, aber nicht der einzige Faktor ist, der zur Verbesserung der Tiergesundheit beiträgt, der sowohl in ethischer als auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gerechtfertigt ist und auf soliden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen muss,
F. in der Erwägung, dass die Globalisierung des Handels stetig voranschreitet und dass der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowohl in der Europäischen Union als auch international zunimmt,
G. in der Erwägung, dass Probleme im Bereich der Tiergesundheit eine koordinierte Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union und auf globaler Ebene erforderlich machen,
H. in der Erwägung, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit nicht nur von Verwaltungsmaßnahmen abhängig ist, sondern auch von einem bewussten und aktiven Zusammenwirken aller beteiligten Kreise und Personen,
I. in der Erwägung, dass die Verhütung von Tierkrankheiten durch Einhaltung der Prinzipien "Vorbeugung ist die beste Medizin" und "Impfen ist besser als Keulen ohne Notwendigkeit" das wirksamste Mittel bei der Bekämpfung von Tierkrankheiten darstellt,
J. in der Erwägung, dass zwischen Produkten von geimpften oder notgeimpften Tieren und Produkten von nicht geimpften Tieren kein qualitativer Unterschied besteht, Märkte in und außerhalb der Europäischen Union aber nicht bereit sein könnten, Produkte von geimpften oder notgeimpften Tieren zu akzeptieren und Viehhalter und andere Unternehmen ausreichende Garantien dafür benötigen, dass die Märkte diese Produkte ohne Preisreduzierungen aufnehmen,
K. in der Erwägung, dass offenere Grenzen, eine Zunahme der weltweiten Nachfrage nach Lebensmitteln, der Welthandel, die globale Mobilität von Personen sowie die globale Erwärmung und der illegale Handel die Risiken für die Tiergesundheit erhöhen,
1. begrüßt die Ausarbeitung eines strategischen politischen Ansatzes der Europäischen Union im Bereich Tiergesundheit und unterstützt die allgemeinen in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie enthaltenen Ziele und Prinzipien im Hinblick auf wirksamere Präventionsmechanismen und Krisenvorsorge der Europäischen Union für den Fall eines erneuten Seuchenausbruches;
2. fordert die Kommission auf, wie in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie vorgesehen, einen Aktionsplan vorzulegen;
3. weist die Kommission und den Rat darauf hin, dass der in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie festgelegte Zeitrahmen 2007-2013 unrealistisch ist, weil die Debatte über diese Mitteilung gegenwärtig noch andauert und die einschlägigen Durchführungsvorschriften frühestens 2010 verabschiedet werden;
4. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer Legislativvorschläge mehr Ehrgeiz zu entfalten und einen längerfristigen Zeithorizont anzuvisieren, so dass die anderen Debatten, welche sich auf die Haushaltsmittel und künftigen politischen Prioritäten der Europäischen Union auswirken, zu positiven Ergebnissen führen;
5. befürwortet die in der Mitteilung geäußerte Absicht, auf der Grundlage eines EU-weit vereinheitlichten Rechtsrahmens im Bereich Tiergesundheit, der den Leitlinien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) umfassend Rechnung trägt, eine neue politische Strategie auf den Weg zu bringen;
6. betont die Schlüsselbedeutung von Landwirten, Züchtern und Tierhaltern bei der Überwachung, Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Nutztieren sowie der Prävention und Diagnose von Tierkrankheiten;
7. betont ferner die Bedeutung von Veterinärmedizinern und Tierzüchtern, die bei der Entwicklung und Erbringung spezialisierter proaktiver Leistungen, wie z. B. der Planung von Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit, eine Vorreiterrolle einnehmen sollten; äußert sich besorgt über die Tierarztdichte in einigen ländlichen Gebieten der Europäischen Union;
8. betont außerdem die Rolle des Menschen bei der Verbreitung von Tierseuchen, ausgelöst durch die zunehmende Mobilität;
9. unterstützt die Ziele der Tiergesundheitsstrategie, nach denen verstärkt in vorbeugende Maßnahmen und Kontrollmechanismen investiert werden muss, wodurch das Risiko von Tierseuchen eingedämmt wird; unterstützt ferner das Prinzip "Vorbeugung ist die beste Medizin";
10. betont, dass zwischen Produkten von geimpften Tieren und Produkten von nicht geimpften Tieren kein Unterschied besteht;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Produkte von geimpften Tieren (Schutzimpfung) in der gesamten Europäischen Union vermarktet werden können;
12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die internationale Akzeptanz von Produkten von geimpften Tieren sicherzustellen;
13. unterstützt die Vision und die Zielsetzung, die in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie verankert sind, nach der eine "eingehende Konsultation der Stakeholder" und eine "feste Verpflichtung auf hohe Tiergesundheitsstandards" die Festlegung von Prioritäten, die im Einklang stehen mit den strategischen Zielen, sowie die Überprüfung annehmbarer und ausreichender Standards erleichtern werden;
14. begrüßt, dass in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie anerkannt wurde, dass zwischen der Gesundheit von Tieren und ihrem Wohlergehen ein enger Zusammenhang besteht und erwartet, dass diese beiden Fragen im Zuge kommender politischer Maßnahmen gemeinsam behandelt werden;
15. erwartet mit Interesse die Ergebnisse des vorbereitenden Projekts über die Aufenthaltsorte von Tieren und die Ergebnisse eines Gutachtens über die Erfordernisse und notwendigen Mittel zur Verbesserung der Tiergesundheit auf Tiertransporten und bei Aufenthalten an Kontrollpunkten;
16. begrüßt, dass sich die Strategie auf die Gesundheit aller Tiere in der Europäischen Union erstreckt, so dass damit auch die nicht ausdrücklich genannten verwilderten Haustiere erfasst sind, sofern die Gefahr besteht, dass sie Krankheiten auf andere Tiere oder auf den Menschen übertragen;
17. begrüßt die Absicht der Kommission, eine von den betroffenen Akteuren und den Verbrauchern verwaltete Kommunikationsstrategie für Risiken auf den Weg zu bringen; weist darauf hin, dass die Tiererzeugung in Europa zwar sicherer denn je ist und strengen Kontrollen unterliegt, der Ruf dieses Wirtschaftszweigs in der Öffentlichkeit gleichzeitig aber alles andere als gut ist, was dem Markt bei einigen der jüngsten Krisen Probleme infolge des Vertrauensverlustes bereitet hat;
18. unterstützt den in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie als "Zielgruppe" umrissenen Personenkreis: Tierhalter, die Veterinärberufe, die Unternehmen entlang der Lebensmittelkette, die Tiergesundheitsbranche, Tierschutzorganisationen, Forscher und Lehrer, die Leitungsorgane von Sport- und Freizeitorganisationen, Bildungseinrichtungen, Verbraucher, Reisende, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union, und hält es für notwendig, Vertreter der Sparte Tierzuchttechnik einzubeziehen;
19. weist darauf hin, dass die Strategie auch den Beitrag berücksichtigen sollte, den das Schlachtgewerbe, Tiertransportunternehmen sowie Futtermittelhersteller und -lieferanten im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit leisten; wobei die Notwendigkeit der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden sollte;
20. weist darauf hin, dass die Tiergesundheitsstrategie mit ihrem präventiven Ansatz die nötigen gesetzlichen und finanziellen Maßnahmen entwickeln sollte, um sowohl Haustiere und streunende Tiere zu kontrollieren als auch die Ausbreitung von zoonotischen Krankheiten und von Tiergesundheitsproblemen zu verhindern; stellt fest, dass die Strategie insbesondere Impfprogramme und andere präventive Maßnahmen in Bezug auf Krankheiten, die von streunenden Hunden und Katzen übertragen werden, umfassen sollte, insbesondere dann, wenn gegenwärtig noch keine Impfung möglich ist; fordert die Kommission auf, die potentiellen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Ausbreitung von zoonotischen Krankheiten sowie der Mobilität der Bürger und ihrer Haustiere auszuwerten;
21. weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Strategie nur dann zu positiven Ergebnissen führen kann, wenn transparent und klar dargelegt wird, wie die einzelnen Maßnahmen finanziert werden sollen, was die Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie versäumt; bemängelt, dass die Kommission in der oben genannten Mitteilung auf Angaben zu den für die Umsetzung der Strategie erforderlichen Haushaltsmitteln keinen Bezug nimmt;
22. betont, dass im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen deutlich gemacht werden muss, welchen Beitrag die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und der Agrarsektor zur Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit, wie z. B. die Gewährleistung der biologischen Sicherheit in den landwirtschaftlichen Betrieben, Impfprogramme, wissenschaftliche Forschung und höhere Tierschutzstandards, leisten müssen und fordert die Kommission deshalb auf, diese Fragen in ihrer Tiergesundheitsstrategie klarzustellen;
23. weist darauf hin, dass die gemeinsame Tiergesundheitspolitik einer der am stärksten integrierten Politikbereiche der Europäischen Union ist und in erster Linie aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden sollte, was aber nicht bedeutet, dass Mitgliedstaaten und Landwirte keine finanzielle Verantwortung tragen;
24. weist darauf hin, dass Märkte innerhalb und außerhalb der Europäischen Union dennoch nicht immer bereit sind, durch eine Impfung geschütztes Fleisch einzuführen; betont, dass Tierhalter und andere Marktteilnehmer Garantien dafür benötigen, dass sie ihre Produkte ohne Preissenkungen absetzen können; vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um ein entscheidendes Problem handelt, das von der Gemeinschaft möglichst schnell gelöst werden muss, um den freien Warenverkehr zu garantieren;
25. verweist auf das Problem, dass sich in verschiedenen Bereichen der Tierhaltung Bakterien in zunehmendem Maße gegenüber Antibiotika als resistent erweisen, was auch zu Problemen für die öffentliche Gesundheit führen kann; fordert die Kommission deshalb auf, dieses Problem zu untersuchen und ihre Ergebnisse gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen im Rahmen der Tiergesundheitsstrategie vorzulegen;
26. hält es für unbefriedigend, dass die einzelnen Maßnahmen aus bestehenden Fonds gefördert werden sollen; fordert die Kommission mit Blick auf die 2009 beginnende Haushaltsdebatte auf, eine Aufstockung des Veterinärfonds vorzuschlagen;
27. weist darauf hin, wie wichtig eine EU-weite Koordination der Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit ist und ruft die Kommission dazu auf, aktiver als bisher eine koordinierende Rolle einzunehmen;
28. verweist auf die steigenden Risiken für die Tiergesundheit infolge der zunehmenden globalen Mobilität, der wachsenden Nachfrage nach Lebensmitteln sowie des zunehmenden internationalen Handels und des Klimawandels; betont, dass eine angemessene Notimpfstrategie für bestehende und erst im Entstehen begriffene Krankheiten notwendig ist;
Säule 1 – Festlegung von Prioritäten für EU-Maßnahmen
29. hält es für besonders erforderlich, Profile zu erstellen und eine Einstufung der Risiken vorzunehmen, darunter die Ermittlung eines annehmbaren Risikos für die Gemeinschaft sowie die Ermittlung der Prioritäten für Maßnahmen zur Verringerung des Risikos; vertritt die Auffassung, dass klar umrissen werden muss, in welchen Situationen ein erhöhtes Risiko von Erkrankungen besteht und das annehmbare Risikoniveau überschritten ist und welche Konsequenzen sich hieraus ableiten;
30. weist darauf hin, dass hohe Besatzdichten in Betrieben mit Intensivhaltung das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten erhöhen und die Bekämpfung von Krankheiten erschweren können, wenn ungeeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten Anwendung finden, und dass dasselbe auch in anderen Haltungssystemen geschehen kann, wenn eine entsprechende Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten ausbleibt;
31. weist darauf hin, dass die Entfernungen zwischen den Betrieben mit Intensivtierhaltung für die Eindämmung von Tierseuchen von großer Bedeutung sind;
32. erkennt an, dass in der Europäischen Union strenge Regelungen für Tiertransporte bestehen, die der Notwendigkeit hoher Tierschutzstandards und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten Rechnung tragen; fordert, dass diese hohen Standards in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Standards auch in Ländern gelten sollten, die Tierprodukte in die Europäische Union ausführen, um so weltweit hohe Tierschutz- und Tiergesundheitsstandards zu fördern und sicherzustellen; verweist auf das potenziell erhöhte Risiko im Zusammenhang mit Lebendtiertransporten über große Entfernungen, wodurch die Ausbreitung von Krankheiten begünstigt werden kann und Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten erschwert werden, wenn ungeeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten Anwendung finden; vertritt deshalb die Auffassung, dass Hygiene- und Tierschutzbestimmungen für den Transport lebender Tiere intensiv kontrolliert und gegebenenfalls verschärft werden sollten; fordert die rasche Einführung eines integrierten elektronischen europäischen Systems zur Tierregistrierung, einschließlich der Bestimmung des Aufenthaltsorts von Lastkraftwagen mittels GPS; ist der Ansicht, dass die Qualität der Transporte eine wichtigere Rolle für den Tierschutz spielt als ihre Dauer;
33. hält es für notwendig, die Globalisierung, den Klimawandel und die Mobilität von Personen als Faktoren zu betrachten, die die Verbreitung von Tierkrankheiten begünstigen und die Seuchenbekämpfung erschweren;
34. verweist auf die Bedeutung einer kohärenten Kommunikationsstrategie im Rahmen der neuen Tiergesundheitsstrategie, die eine enge Zusammenarbeit mit allen Interessengruppen auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene umfassen sollte;
Säule 2 – Ein moderner Rahmen für die Tiergesundheit
35. teilt die Auffassung, dass der im Bereich Tiergesundheit bestehende Rechtsrahmen der Europäischen Union kompliziert und fragmentiert ist und vereinfacht werden muss; vertritt die Ansicht, dass die Grundprinzipien der Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit nach Möglichkeit in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden sollten;
36. betont ferner, dass die Ersetzung der geltenden, untereinander verknüpften und in gegenseitiger Abhängigkeit stehenden politischen Maßnahmen durch einen einzigen Rechtsrahmen, der insbesondere die Empfehlungen, Standards und Leitlinien der OIE und des Codex Alimentarius der Weltgesundheitsorganisation und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ( "Codex") berücksichtigt, im Mittelpunkt der Strategie stehen sollte, ohne dabei europäische Vorgaben wie Transparenz und die Einbindung aller beteiligten Gruppen zu missachten und ohne dass es zu einer Senkung des Gesundheitsniveaus in der Europäischen Union kommt;
37. teilt die Auffassung, dass gewährleistet werden muss, dass ungerechtfertigte nationale oder regionale Bestimmungen im Bereich Tiergesundheit kein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen und insbesondere dass die Mittel zur Bekämpfung von Krankheiten im Verhältnis zu der vorliegenden Bedrohung stehen und nicht zu ungerechtfertigten Handelsdiskriminierungen führen dürfen, insbesondere im Hinblick auf Produkte von geimpften Tieren;
38. vertritt die Auffassung, dass der Rechtsrahmen der Europäischen Union die Pflichten der Tierhalter, einschließlich derer, die Tiere nicht aus gewerblichen Gründen halten, für den Bedrohungsfall klar und mit der erforderlichen Flexibilität umreißen sollte, damit keine unnötigen Konflikte und Streitpunkte aufkommen; ist ferner der Ansicht, dass die Eindämmung von Krankheiten bei wildlebenden Tieren ein wichtiger Bestandteil der Präventionsstrategie ist;
39. stimmt den Schlussfolgerungen der Durchführbarkeitsvorstudie vom 25. Juli 2006 über mögliche harmonisierte Systeme zur Kostenteilung im Falle von Tierseuchen (Pre-Feasibility-Study on Options for Harmonised Cost-Sharing Schemes for Epidemic Livestock Diseases) zu, die von der Beratungsfirma Civic Consulting im Rahmen der Evaluierung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik 1995-2004 und künftiger Alternativen im Auftrag der Kommission erstellt und als Teil des Pilotprojekts zur Finanzierung von Maßnahmen gegen ansteckende Tierkrankheiten vom Parlament in den Haushaltsplan 2004 aufgenommen wurde und in der gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten ihre Systeme zur Kostenteilung harmonisieren; stellt ferner fest, dass Kostenteilung und gemeinsame Verantwortung Hand in Hand gehen und dass diese Systeme deshalb eine umfassende Beteiligung und den Einsatz aller Parteien, einschließlich Tierhalter, erfordern; spricht sich ferner für neue Mechanismen zur Einbeziehung von Interessengruppen in den Entscheidungsprozess im Hinblick auf wichtige politische Fragen aus;
40. erkennt an, dass das bestehende Kofinanzierungsinstrument einer Überprüfung unterzogen werden muss, damit alle betroffenen Akteure ihre Verantwortung wahrnehmen und zur Krankheitserkennung und -bekämpfung beitragen und der Wettbewerb zwischen den Landwirten der einzelnen Mitgliedstaaten nicht verzerrt wird; ruft dazu auf, die Einstufung von Tierkrankheiten im Rahmen künftiger Vereinbarungen über Kofinanzierung auf der Grundlage der Art der erforderlichen Gegenmaßnahmen, der Risiken für die öffentliche Gesundheit und sonstiger externer Effekte vorzunehmen; stellt fest, dass Ausgleichskassen der Tierhalter, die auf einem Rücklagesystem basieren, diese Eigen- und Mitverantwortung stärken;
41. teilt ohne Vorbehalt die Auffassung, dass das Entschädigungssystem nicht allein auf Entschädigungen für Tierhalter beschränkt werden sollte, deren Bestände infolge des Ausbruchs einer Seuche gekeult werden mussten, sondern Anreize bieten sollte, Risiken vorzubeugen, dadurch dass Landwirte, die zusätzliche Maßnahmen zur Risikoverminderung durchführen, geringere Beiträge an die nationalen oder regionalen Tiergesundheitsfonds entrichten müssen, und dass Impfungen und Notimpfungen anstelle von Keulungen gefördert werden; erkennt an, dass dies bedeutet, dass die Halter von geimpften oder notgeimpften Tieren Einkommensgarantien erhalten würden; vertritt ferner die Auffassung, dass dieses Prinzip auch auf Ebene der Mitgliedstaaten angewandt werden sollte, wodurch Anreize zur Risikoverminderung geschaffen werden sollten;
42. erkennt angesichts der angespannten Weltmarktlage für Tierfuttermittel den dringenden Bedarf der europäischen Landwirte an hochwertigen, sicheren, eiweißhaltigen Futtermitteln - über Fischmehl hinaus - zu tragbaren Kosten an; betont gleichzeitig die Bedeutung der konsequenten Anwendung des Vorsorgeprinzips bei einer Wiedereinführung tierischer Eiweiße in Tierfutter - außer für Wiederkäuer - und damit in die Nahrungsmittelkette, getreu dem Leitmotiv der neuen Tiergesundheitsstrategie "Vorbeugen ist besser als Heilen"; verweist daher auf die Notwendigkeit verstärkter Bemühungen zur Einführung effizienter Kontroll- und Überwachungsmechanismen bezüglich der Beseitigung aller Pathogene bei der Herstellung sowie zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und der Vermeidung von Verunreinigung und Vermischung von Tiermehlarten bei importiertem oder in den Mitgliedstaaten hergestelltem Tierfutter;
43. fordert die Kommission auf, die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Entschädigungssysteme vergleichend zu analysieren und daraus ein EU-weites Rahmenmodell zu entwickeln; fordert die Kommission ferner auf, einen Rechtsrahmen für ein effizientes Kostenteilungssystem in den Mitgliedstaaten zu schaffen, um zu gewährleisten, dass die direkten Kosten für die Tilgung einer Tierseuche auch von dem Sektor mitfinanziert werden;
44. hält es für notwendig, erhebliche Gemeinschaftsmittel zur Bekämpfung gefährlicher Krankheiten bereitzustellen, um Gleichbehandlung und Chancengleichheit zu gewährleisten, wenn die betroffenen Staaten und Erzeuger damit finanziell überfordert sind;
45. begrüßt das Vorhaben der Kommission, einen Bericht über die Möglichkeiten der Einrichtung eines wirksamen Systems finanzieller Garantien für Futtermittelunternehmer vorzulegen;
46. spricht sich ebenfalls dafür aus, innerhalb des Rechtsrahms der Europäischen Union auch die Unterstützung von Möglichkeiten zum Ausgleich indirekter Verluste vorzusehen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Krankheiten entstehen; vertritt die Auffassung, dass indirekte Verluste unter Umständen empfindlicher sein können als direkte Verluste und der Ausgleich ersterer deshalb berücksichtigt werden sollte; befürwortet deshalb zusätzliche Forschungsmaßnahmen darüber, wie die Europäische Union die Einrichtung eines nationalen Versicherungsinstruments durch Tierhalter fördern kann; stellt allerdings fest, dass private Versicherungen in einigen Fällen ein besseres Mittel zur Bewältigung dieser Verluste darstellen könnten;
47. betont, dass die Europäische Union ihre Gesetzgebung im Wesentlichen bereits anhand der Standards der OIE sowie des Codex ausrichtet und Anstrengungen unternommen werden sollten, diese vollständig einzuhalten, die Europäische Union aber auch eigene Tiergesundheitsstandards auf den Weg bringen sollte, die dann auf internationaler Ebene verbindlich werden; spricht sich deshalb für eine etwaige Mitgliedschaft der Europäischen Union in der OIE aus, um so die Verhandlungsposition der Europäischen Union innerhalb der OIE zu stärken; betont ferner, dass die Beiträge der verschiedenen Interessengruppen auf Ebene der OIE sowie des Codex berücksichtigt werden müssen;
48. fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, ihre hohen Standards in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz auch auf internationaler Ebene im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zu verteidigen, um damit die Tiergesundheits- und Tierschutzstandards global anzuheben; ist sich bewusst, dass wegen der strengeren EU-Standards für die Erzeuger aus der Europäischen Union höhere Kosten anfallen und dass diese Erzeuger vor eingeführten Tierprodukten geschützt werden müssen, bei deren Erzeugung weniger strenge Standards gelten;
49. begrüßt die angekündigte Ausarbeitung einer Ausfuhrstrategie auf Gemeinschaftsebene und betont, dass die Kommission alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen sollte, um den Zugang zu Drittlandsmärkten zu verbessern und Exportbeschränkungen zu beseitigen;
Säule 3 – Prävention, Überwachung und Krisenvorsorge bei Gefahren im Zusammenhang mit Tieren
50. weist darauf hin, dass die biologische Sicherheit in den Haltungsbetrieben verbessert werden muss und allen Unternehmen Anreize in diesem Bereich geboten werden müssen, höhere Standards anzuwenden; ist sich dabei bewusst, dass Infektionskrankheiten sowohl in kleinen als auch in großen Landwirtschaftsbetrieben, Betrieben, in denen Tiere für Freizeitaktivitäten gehalten werden, zoologischen Gärten, Naturreservaten, Schlachthäusern und bei Tiertransporten oder beim Tiertransit auftreten können; teilt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Förderung der Biosicherheit in landwirtschaftlichen Betrieben ergriffen werden sollten; vertritt ferner die Auffassung, dass Maßnahmen wie die Isolierung neu in den Betrieb aufgenommener Tiere oder kranker Tiere sowie die Regulierung der Mobilität von Personen einen wichtigen Beitrag zur Begrenzung der Ausbreitungen von Krankheiten leisten;
51. verweist auf die Tatsache, dass die Haltung von Tieren im Freiland ein bestimmendes Merkmal verschiedener Produktionssysteme ist und in einigen Regionen bzw. bei einigen Tierarten noch besonders häufig angetroffen wird; erkennt an, dass dies von der Gesellschaft gewünscht und von der öffentlichen Hand gefördert wird; gibt zu bedenken, dass diese Haltungsformen mit den Zielen der Biosicherheit im Widerspruch stehen können; ist der Auffassung, dass die Landwirte bei der Absicherung der mit diesen Haltungsformen verbundenen höheren Risiken für die Tiergesundheit durch die Gesellschaft unterstützt werden sollten und die politischen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz aufeinander abgestimmt werden müssen;
52. weist darauf hin, dass die Ausbildung der Betriebsleiter und der im Betrieb arbeitenden Angestellten wesentlich für das Tierwohl und die Tiergesundheit ist; spricht sich daher für eine Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen aus;
53. erwartet die Anerkennung von Qualitätsmanagementsystemen bei der Einstufung des Risikos bei verschiedenen Arten von Produktionssystemen; ist davon überzeugt, dass vom Verbraucher bevorzugte Haltungssysteme, die im Hinblick auf die Biosicherheit gewisse Probleme aufwerfen (Freilandhaltung), durch entsprechende Maßnahmen im Bereich der Betriebsführung sicherer gemacht werden können;
54. ist davon überzeugt, dass die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen durch entsprechende Kennzeichnungen und Registrierungen für die Kontrolle der Tiergesundheit sowie die Verhütung von Krankheiten und die Lebensmittelsicherheit von besonderer Bedeutung ist; unterstützt in diesem Zusammenhang Maßnahmen für eine obligatorische elektronische Kennzeichnung und – anhand der DNA – genetische Kennzeichnung von Tieren auf EU-Ebene und die Errichtung eines Systems zur umfassenden und zuverlässigen Kontrolle der Bewegung von Tieren; weist aber gleichzeitig auf die damit verbundenen Kosten hin, insbesondere für Betriebe, die mit unter ökonomischen Gesichtspunkten ungünstigen Betriebsstrukturen arbeiten; fordert die Kommission auf, die Landwirte dabei zu unterstützen, die hohen Kosten zu tragen, die ihnen durch die Beschaffung der erforderlichen Anlagen entstehen, indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, diese Maßnahmen in ihre Programme zur ländlichen Entwicklung einzubeziehen;
55. weist darauf hin, dass zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede bezüglich der Zahl der infolge von Verstößen gegen EU-Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung getöteten Rinder bestehen; erwartet von der Kommission eine Erklärung für diese innerhalb der Europäischen Union bestehenden Unterschiede;
56. teilt die Auffassung, wonach Maßnahmen zur Verbesserung der Biosicherheit insbesondere an den Grenzen von großer Bedeutung sind, da die Europäische Union der größte Lebensmittelimporteur der Welt ist, darunter auch von Tiererzeugnissen; ist der Ansicht, dass die Veterinär- und Hygienekontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union wegen des Risikos der Einfuhr von infizierten oder kranken Tieren besonderes sorgfältig und gründlich sein müssen und nicht auf die bloße Kontrolle von Dokumenten beschränkt sein dürfen, sondern auch die Möglichkeit zur Überprüfung gegeben sein sollte, ob die Tiere unter Wahrung der im EU-Recht verankerten Tierschutznormen gehalten wurden;
57. betont die Bedeutung von Kontrollen im Bereich der Tiergesundheit und fordert eine Aufstockung der Mittel für das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission;
58. ist der Ansicht, dass die Veterinär- und Zollkontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union besonders gründlich sein sollten, um eine illegale Einfuhr oder den illegalen Handel mit Tieren und Tierprodukten zu verhindern, durch die ein großes Risiko der Verbreitung von Krankheiten besteht; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es notwendig ist, den Veterinärdiensten an den Außengrenzen der Europäischen Union, einschließlich ihrer Seegrenzen, Unterstützung im Hinblick auf Organisation, Ausbildung und Finanzierung zu bieten, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, benachbarten Drittstaaten und Entwicklungsländern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, geeignete Kommunikationspläne zu entwickeln, um die Bevölkerung über die Risiken im Zusammenhang mit der privaten Einfuhr von Tieren und Tierprodukten zu informieren;
59. fordert den Rat und die Kommission auf, bessere Koordinierungsmechanismen zwischen den Zollbehörden, Veterinärbehörden und Reiseveranstaltern zu schaffen, um so die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten zu verbessern;
60. fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern beträchtlich auszuweiten, indem sie diesen Ländern technische Unterstützung zur Verfügung stellt, um ihnen einerseits zu helfen, die Hygienestandards der Europäischen Union einzuhalten, und andererseits das Risiko zu verringern, dass Tierkrankheiten aus diesen Ländern in die Europäische Union eingeschleppt werden; vertritt die Auffassung, dass die Nachbarländer der Europäischen Union im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Tiergesundheit vorrangig behandelt werden sollten;
61. verweist auf die besondere Bedeutung der Veterinärüberwachung in Krisensituationen und bei deren Verhütung sowie der Frühwarnung und der raschen Entdeckung von Gefahren im Zusammenhang mit Tieren; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu untersuchen, ob die Einführung eines Auditsystems für landwirtschaftliche Betriebe möglich ist, die nicht regelmäßig von Tierärzten kontrolliert werden;
62. verweist darauf, dass sichergestellt werden muss, dass Wirtschaftsteilnehmer, Veterinärmediziner und veterinärmedizinische Assistenten sowie Mitarbeiter von Kontrollstellen und anderen zuständigen Behörden im Bereich Früherkennung von Risiken im Zusammenhang mit Tiererkrankungen ausreichend ausgebildet sein müssen und betont, dass die Mindeststandards für veterinärmedizinische Schulungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene aktualisiert, solche Schulungen auf EU-Ebene unterstützt und Maßnahmen zur Umsetzung dieser Standards festgelegt werden müssen sowie umgehend eine Angleichung der einschlägigen Schul- und Hochschulausbildungsgänge auf den Weg gebracht werden sollte; schlägt vor, in diesem Zusammenhang ein europäisches Zulassungssystem für tierärztliche Ausbildungszentren zu errichten, das zur Verwirklichung des Ziels beitragen könnte, veterinärmedizinische Ausbildung auf hohem Niveau zu garantieren;
63. spricht sich entschieden dafür aus, verstärkt auf Notimpfungen (krankheitsbekämpfend und vorbeugend) zu setzen, die im Rahmen von Seuchentilgungsmaßnahmen zur wirksameren Vorbeugung und Eindämmung von Seuchen beitragen sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein effektives Impfsystem nur dann errichtet werden kann, wenn gegenüber den Haltern geimpfter Tiere Einkommensgarantien abgegeben werden, die Probleme haben könnten, Produkte zu verkaufen, die von geimpften Tieren stammen, sowie ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, um die Nutzung eines solchen Systems zu fördern und sicherzustellen, dass Produkte von geimpften Tieren keinerlei Beschränkungen unterliegen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Impfstoffbanken in der Europäischen Union ausgebaut werden müssen; spricht sich ebenfalls dafür aus, dass alle Maßnahmen Anwendung finden, die zur Verringerung der Anzahl von gesunden Tieren, die notgeschlachtet und anschließend entsorgt werden, beitragen können (z.B. Tests, die Erregerfreiheit nachweisen und damit eine normale Schlachtung erlauben);
64. spricht sich dafür aus, für alle in Frage kommenden Tierarten und Krankheiten Impfstrategien zu entwickeln;
65. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuleiten, um den freien Verkehr von Produkten von geimpften Tieren sicherzustellen, da dieser in der Vergangenheit nicht gewährleistet war, worin die Hauptursache dafür zu sehen ist, dass Impfungen nicht zur Bekämpfung der Ausbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten eingesetzt wurden; fordert deshalb unter anderem ein Verbot der an die Verbraucher gerichteten Kennzeichnung von Produkten von geimpften Tieren und wirksame öffentliche Informationsstrategien, um zu vermitteln, dass Produkte von geimpften Tieren unbedenklich sind; fordert ferner, dass Regierungen, Landwirtschaftsverbände, Verbraucherorganisationen sowie Einzel- und Großhandel Vereinbarungen über den freien Verkehr von Produkten von geimpften Tieren treffen;
66. ist der Auffassung, dass im Rahmen der Maßnahmen in Krisensituationen sichergestellt werden muss, dass fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung steht und humane Methoden eingesetzt werden, damit die erforderlichen Keulungen so durchgeführt werden, dass den Tieren unnötiges Leid erspart und die Tatsache berücksichtigt wird, dass Tiere lebende und fühlende Wesen sind;
67. weist darauf hin, dass Tierarzneimittel und -impfstoffe Teil der Tiergesundheit sind und die Zuständigkeiten innerhalb der Kommission entsprechend neu geordnet werden sollten;
Säule 4 – Wissenschaft, Innovation und Forschung
68. betont, dass wissenschaftliche Forschung im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit eine wichtige Rolle spielt und gewährleistet, dass insbesondere im Bereich der Überwachung von Diagnose und Kontrolle von Tierkrankheiten, der Risikoabschätzung, der Entwicklung von Impfstoffen und Testverfahren und effizienten Behandlungsmethoden, die sich auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung vollziehen, Fortschritte zu verzeichnen sind; verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Änderungsantrag zum Haushaltsplan der Europäischen Union für 2008, der vorsieht, die Mittel für die Entwicklung von Marker-Impfstoffen und Testverfahren aufzustocken; fordert die Kommission auf, diese aufgestockten Mittel effizient einzusetzen;
69. verweist auf die Bedeutung umfassender wissenschaftlicher Forschungen in der Frage der Auswirkungen von Futtermitteln auf die Gesundheit von Tieren und damit mittelbar auf die menschliche Gesundheit;
70. ist davon überzeugt, dass wissenschaftliche Forschung in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und weiterer Forschungstätigkeiten auf nationaler Ebene und EU-Ebene zur Verbesserung der Tiergesundheit beiträgt;
71. verweist auf die Notwendigkeit, das Netz aus gemeinschaftlichen und nationalen Referenzlaboratorien zur Erforschung von Tierkrankheiten zu stärken, insbesondere durch Berücksichtigung bereits bestehender Netze; teilt die Auffassung, dass unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten vereinheitlichte Testsysteme Anwendung finden sollten, die den Erfordernissen des Handels entsprechen (validiert und anerkannt von der OIE und den Handelspartnern in Drittstaaten);
72. betont die Bedeutung des wissenschaftlichen Informationsaustauschs in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz und weist insbesondere darauf hin, dass die Entwicklung der Informationsplattformen des ERA-NET und der Europäischen Technologieplattform für globale Tiergesundheit vorangetrieben werden muss; spricht sich dafür aus, dass Vor- und Nachteile neuer und moderner Diagnostikmethoden (z.B. der Polymerase-Kettenreaktion) besser vermittelt und diese zum Wohle von Tier und Mensch mit Blick auf den Schutz der Tiere sowie eine weltweite Versorgung der Menschen mit sicheren Lebensmitteln eingesetzt werden müssen, insbesondere in den neueren Mitgliedstaaten;
73. betont die Bedeutung der Kommunikation mit den Verbrauchern, um Verständnis für die Verbreitungswege und enormen Konsequenzen von Tierseuchen und damit ihre Auswirkungen auf die Versorgung mit sicheren Lebensmitteln zu wecken;
74. spricht sich nachdrücklich für ein Verbot des Klonens von Tieren zu wirtschaftlichen Zwecken aus;
75. ist besorgt darüber, dass europäische Standards durch Einfuhren aus Drittstaaten, in denen die Landwirte nicht die gleichen Verpflichtungen hinsichtlich Tiergesundheit und Tierschutz einhalten müssen, untergraben werden könnten; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, welche Schutzmechanismen gegen einen solchen Wettbewerb mit Drittstaaten möglich sind und dabei auch Einfuhrmaßnahmen in Betracht zu ziehen und dieses Problem in den einschlägigen WTO-Foren zur Sprache zu bringen;
76. ist der Ansicht, dass die Verzögerungen bei der Einführung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass aus Brasilien eingeführtes Rindfleisch nur von Tieren stammt, die frei von Maul- und Klauenseuche sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tiergesundheitsregelungen der Europäischen Union zu untergraben droht;
77. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Ergebnis der WTO-Verhandlungen nicht dazu führt, dass die europäischen Landwirte nicht mehr in der Lage sind, die Standards in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz aufrechtzuerhalten und zu verbessern; hält es für einen wichtigen Faktor, um ein ausgewogenes Ergebnis der WTO-Verhandlungen sicherzustellen, dass eingeführte Erzeugnisse den gleichen Anforderungen wie europäische Erzeugnisse unterworfen werden können;
78. fordert die Kommission auf, bei den die WTO-Verhandlungen durchzusetzen, dass Eier als empfindliche Erzeugnisse eingestuft werden, um die im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz erzielten Fortschritte in diesem Sektor der Landwirtschaft zu sichern;
79. ist besorgt über die zunehmenden Erkenntnisse, wonach ein Zusammenhang zwischen dem steigenden internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen und der Entwicklung und Ausbreitung von Krankheiten wie der Vogelgrippe besteht; fordert die Kommission auf, diese Erkenntnisse zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge für Maßnahmen auf den Weg zu bringen;
80. begrüßt die Absicht der Kommission, die WTO-Verpflichtungen hinsichtlich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu erfüllen, ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht ausschließen sollte, dass Maßnahmen eingeführt werden können – was speziell nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zulässig ist –, die dort, wo dies hinreichend wissenschaftlich gerechtfertigt ist, zu höheren Schutzstandards führen; ist außerdem der Ansicht, dass die Annahme dieser Maßnahmen auf internationaler Ebene gefördert werden muss, um eine Angleichung nach oben sicherzustellen;
81. ist der Auffassung, dass die neue Generation von Freihandelsabkommen mit Indien, Korea und den südostasiatischen Ländern ein ausgewogenes Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Tierschutz enthalten sollte;
82. fordert die Kommission auf, Tiergesundheit und Tierschutz in all ihre Entwicklungsprogramme einzubeziehen, um diese Programme in Einklang mit dem innergemeinschaftlichen Konzept zu bringen und die Vorteile dieser Politik auf die Partnerländer auszudehnen;
83. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Veterinärprotokolle mit potenziellen Exportländern wie z. B. China abzuschließen;
o o o
84. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Strategie für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Strategie der Europäischen Union für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens in Riga, Lettland
– unter Hinweis auf das am 25. Juni 1998 unterzeichnete Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das bevorstehende dritte Treffen der Vertragsparteien (MOP-3), das vom 11. bis 13. Juni 2008 in Riga, Lettland, stattfindet,
– unter Hinweis auf die Anfrage B6-0157/2008 im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zur mündlichen Beantwortung,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten ist,
B. in der Erwägung, dass im Juni 2008 der zehnte Jahrestag des Übereinkommens begangen wird,
C. in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft am 17. Februar 2005 ratifiziert wurde(1) und mit einer Ausnahme von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist,
D. in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen zurzeit 41 Vertragsparteien zählt,
E. in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat bereits drei legislative Instrumente zur Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens angenommen haben(2) und dass die Annahme eines legislativen Instruments über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten noch immer durch den Rat blockiert wird(3),
F. in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen die Behörden und die Bürger besser befähigt, ihrer individuellen und kollektiven Verantwortung zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt für das Wohlergehen jetziger und künftiger Generationen nachzukommen und somit eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,
G. in der Erwägung, dass das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister(4)dazu beiträgt, die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, die Umweltbelastung zu verringern und die nachhaltige Entwicklung zu fördern,
1. fordert die Europäische Union mit Nachdruck auf, ihrer Führungsrolle bei den Verhandlungen auf transparente und konstruktive Weise gerecht zu werden und aktiv zu dem langfristigen strategischen Plan des Übereinkommens beizutragen, auch zu einer möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens mit dem Ergebnis, dass für alle Aspekte der nachhaltigen Entwicklung die gleichen Grundsätze der Transparenz, der Beteiligung und der Rechenschaftspflicht gelten;
2. hält das dritte Treffen der Vertragsparteien (MOP-3) für eine gute Gelegenheit, nicht nur die bisherigen Fortschritte zu prüfen, sondern auch über künftige Herausforderungen nachzudenken; ist der Auffassung, dass der Sicherstellung einer effektiven Umsetzung des Übereinkommens in Zukunft höchste Priorität eingeräumt werden sollte;
3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen durch die Beschlüsse, die auf dem MOP-3 gefasst werden, weiter umgesetzt und entwickelt wird und dass zwischen dem Aarhus-Übereinkommen und den einschlägigen multilateralen Umweltabkommen Synergieeffekte geschaffen werden;
4. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, insbesondere zu gewährleisten, dass
–
der langfristige strategische Plan Vorkehrungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihre Rechte und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Aarhus-Übereinkommens umfasst;
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MOP-3 die Bedingungen für das Inkrafttreten der 2005 angenommenen Änderung betreffend gentechnisch veränderte Organismen(5) und anderer künftiger Änderungen des Übereinkommens klarstellt, um ihre schnelle Umsetzung sicherzustellen;
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für das Übereinkommen berechenbare, dauerhafte und angemessene Finanzierungsregelungen angenommen werden;
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der Einhaltungsmechanismus anhand der bisherigen Erfahrungen weiter verbessert wird;
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die Arbeit am Zugang zu Gerichten fortgesetzt wird, indem sichergestellt wird, dass sich die Behörden auf allen staatlichen Ebenen ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Aarhus-Übereinkommens voll bewusst sind, und die Behörden ermutigt werden, die personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen einzusetzen, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen nachzukommen;
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die Vertragsparteien die nötigen rechtlichen und haushaltspezifischen Maßnahmen treffen, um die volle Umsetzung der dritten Säule des Übereinkommens zu garantieren, dass nämlich ein angemessener Rechtsschutz für den Zugang zu Gerichten vorgesehen wird und der Zugang zu den Verfahren fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer ist;
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eine Arbeitsgruppe zur Bewertung der Umsetzung der die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffenden Säule des Übereinkommens eingesetzt wird, die, falls erforderlich, Vorschläge für eine weitere Verbesserung des Übereinkommens unterbreitet;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Gesetzgebungsarbeiten mit dem Ziel wieder aufzunehmen, ein Legislativinstrument zur Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens innerhalb der Europäischen Union zu verabschieden, da diese letzte Säule noch nicht vollständig in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde; begrüßt das Vorhaben der Kommission, im Juni 2008 eine Konferenz über den Zugang zu Gerichten zu veranstalten, um den Gesetzgebungsarbeiten in der Gemeinschaft weitere Impulse zu verleihen;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Synergien und Verbindungen zu anderen wichtigen internationalen Organisationen und Übereinkommen, insbesondere zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, zu stärken; hält das Aarhus-Übereinkommen jedoch für das zuständige Forum für Überlegungen zu horizontalen Grundsätzen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;
7. fordert die Kommission auf, gegenüber den Behörden in den Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie das Aarhus-Übereinkommen strikt umsetzt;
8. appelliert an die Länder, die das Aarhus-Übereinkommen und das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister noch nicht ratifiziert haben, diese Ratifizierung vorzunehmen und andere Länder, die nicht der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angehören, zu ermutigen, dem Übereinkommen beizutreten;
9. ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der EG-Delegation angehören, einen wesentlichen Beitrag leisten können, und erwartet, dass sie in Riga Zugang zu den EU-Koordinierungssitzungen ohne Rederecht erhalten werden;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der Europäischen Union angehören, zu übermitteln.
Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).
Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26); Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17); Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2006/957/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – einer Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 46).
Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 über die Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (2008/2048(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "EU-Verhaltenskodex im Hinblick auf die Arbeitsteilung im Bereich der Entwicklungspolitik" (KOM(2007)0072),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu "Mehr und besser zusammenarbeiten: Das Paket 2006 über die Effizienz der Hilfe der EU"(2),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen" (KOM(2006)0087),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Stärkung der europäischen Dimension: Ein gemeinsamer Rahmen für die Ausarbeitung der Länderstrategiepapiere und die gemeinsame Mehrjahresprogrammierung" (KOM(2006)0088),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Hilfe – Herausforderungen durch die Aufstockung der EU-Hilfe im Zeitraum 2006-2010" (KOM(2006)0085),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele – Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit" (KOM(2005)0133),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel "Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele" (KOM(2005)0134),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Umsetzung des Konsenses von Monterrey in die Praxis: Beitrag der Europäischen Union" (KOM(2004)0150),
– in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der europäische Konsens" (Der europäische Konsens über die Entwicklungspolitik), unterzeichnet am 20. Dezember 2005(3),
– in Kenntnis der Erklärung von Rom über Harmonisierung, die am 25. Februar 2003 im Anschluss an das Hochrangige Forum über Harmonisierung in Rom angenommen wurde, sowie in Kenntnis der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (Pariser Erklärung), die am 2. März 2005 im Anschluss an das Hochrangige Forum über Harmonisierung und Partnerausrichtung für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Paris angenommen wurde (Hochrangiges Pariser Forum),
– in Kenntnis der Resolution A/RES/55/2 der UN-Generalversammlung zur Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen,
– in Kenntnis des Monterrey-Konsens, der auf der internationalen UN-Konferenz über "Finanzierung von Entwicklung" vom 21. und 22. März 2002 angenommen wurde,
– in Kenntnis der wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in der Peer Review der Europäischen Gemeinschaft von 2007,
– in Kenntnis der wichtigsten Erkenntnisse der von seinem Entwicklungsausschuss in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2007 mit dem Titel "Wie wirksam ist die EU-Hilfe vor Ort",
– unter Hinweis auf den Bericht 2007 der Organisation der Vereinten Nationen über die Millenniums-Entwicklungsziele,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0171/2008),
A. in der Erwägung, dass die derzeitige Konzentration auf die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu der Schlussfolgerung geführt hat, dass die Entwicklungshilfe zu wenig leistet, und zwar in Folge mangelnder Koordinierung zwischen den Gebern und aufgrund der Existenz zu vieler Projekte und Programme mit unterschiedlichen Verfahrensweisen,
B. in der Erwägung, dass diese unzulängliche Situation zu einem niedrigen Niveau an Eigenverantwortlichkeit, zu wenig effektiven Programmen sowie zu der Tatsache führt, dass die Entwicklungsländer mit Anforderungen seitens der Geber geradezu überfrachtet werden; ferner entsteht dadurch eine Kluft zwischen den so genannten "Lieblingen" und "Waisen" der Gebergemeinschaft und eine Vernachlässigung wichtiger Bereiche wie Gesundheit, Bildung und Förderung gleichstellungsgerechter Programme,
C. in der Erwägung, dass die Europäische Union mehr als die Hälfte der weltweit gewährten offiziellen Entwicklungshilfe (ODA) leistet, dass sie über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um zum effizientesten Geber zu werden, und dass sie daher eine führende Rolle auf der internationalen politischen Bühne spielen sollte, um die notwendigen Reformen für eine bessere Wirksamkeit der Hilfe voranzutreiben,
D. in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel der EU-Entwicklungspolitik darin besteht, im Kontext der auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) ausgerichteten neuen Entwicklungshilfe-Architektur die Armut zu beseitigen,
E. in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Entwicklung und der Schutz der Umwelt ineinander greifende Elemente darstellen, die Hand in Hand gehen mit der nachhaltigen Entwicklung, an der auch die Bemühungen um eine Verbesserung der Lebensqualität für alle im Sinne von Ziffer 36 der Erklärung von Beijing orientiert sind, die am 15. September 1995 auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing angenommen wurde,
F. in der Erwägung, dass der Umweltschutz in der Prioritätenliste der Europäischen Union oben angesiedelt ist und die Kommission folglich dieses Ziel bei der Gesamtheit ihrer Politiken in Bezug auf Entwicklungsländer mitberücksichtigen muss,
G. in der Erwägung, dass die Kommission als einer der Motoren fungieren möchte, die die Umsetzung der Agenda über die Effizienz der Entwicklungszusammenarbeit vorantreiben, und in dem Zusammenhang zwei eng miteinander verknüpfte Ziele verfolgt: i) Umsetzung der Pariser Erklärung und Verbesserung der Qualität ihrer eigenen Hilfeprogramme und ii) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Pariser Erklärung und bei der Verbesserung der Wirksamkeit ihrer Entwicklungszusammenarbeit,
H. in der Erwägung, dass aus jüngsten OECD-Zahlen hervor geht, dass die EU- Hilfe 2007 beträchtlich zurückgegangen ist,
I. in der Erwägung, dass die Zusagen der Europäischen Union für mehr und bessere Entwicklungshilfe auch beinhalten sollten, dass sie den Anteil ihrer offiziellen Entwicklungshilfe (ODA) am Bruttonationaleinkommen (BNE) bis 2010 auf 0,56 % steigert, neue stärker vorhersehbare und geringeren Schwankungen unterworfene Hilfemechanismen konzipiert und gleichzeitig eine bessere Koordination und Komplementarität fördert, indem sie auf eine gemeinsame Mehrjahresprogrammierung hinarbeitet, die auf den Plänen und Systemen der Partnerländer beruht sowie auf einer weiteren Entkopplung und Reform der technischen Unterstützung zwecks Berücksichtigung nationaler Prioritäten; in der Erwägung, dass in dem Zeitraum 2006 bis 2007 der BNE-Anteil, den die Europäische Union für ODA aufgebracht hat, zum ersten Mal seit 2000 zurückgegangen ist, und zwar von 0,41% auf 0,38%, und dass die Europäische Union ihre Bemühungen also regelrecht verdoppeln muss, um die Zielvorgabe der MDG zu erfüllen und 2015 insgesamt 0,7% ihres BNE für die ODA zur Verfügung zu stellen;
J. in der Erwägung, dass sich die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 180 des EG-Vertrags - gestärkt durch Artikel 188 d des Vertrags von Lissabon - ergänzen und gegenseitig verstärken müssen, wobei die Europäische Union und die Mitgliedstaaten eine bessere Koordination zwischen den Gebern und eine bessere Arbeitsteilung anstreben sollten, was zu größerer Entwicklungshilfe-Effizienz beitragen wird,
K. in der Erwägung, dass indessen das Risiko besteht, dass die ehrgeizigen Ziele des Europäischen Konsens für die Entwicklung – einschließlich anderer politischer Ziele wie Migration und Handel – die Konzentration auf die Entwicklungszusammenarbeit verwässern und dazu führen könnten, dass der Konsens, der im Rahmen der internationalen Entwicklungshilfeagenda zur Armutsbekämpfung erzielt wurde, infolge mangelnder Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Politiken verwässert wird; erinnert in diesem Zusammenhang an Ziffer 35 des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, derzufolgees wichtig ist, "dass die Politik auch in anderen Bereichen als der Entwicklungshilfe die Bemühungen der Entwicklungsländer um eine Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele unterstützt",
L. in der Erwägung, dass die Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte zu einem kritischen Mangel an medizinischem und anderem Fachpersonal in Entwicklungsländern geführt hat, was wiederum zur Folge hat, dass die geleisteten Hilfemaßnahmen vor Ort häufig nicht greifen können,
M. in der Erwägung, dass das Entwicklungshilfesystem immer komplexer wird, was deutlich wird durch eine starke Zunahme der Hilfskanäle, zunehmende Fragmentierung, noch mehr Lieferanbindung und durch den wachsenden Einflusses aufstrebender Wirtschaftsmächte als Akteure in der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern – was dann zu noch mehr Fragmentierung und Überschneidungen bei den Geber-Tätigkeiten auf internationaler, nationaler und sektorübergreifender Ebene führt,
N. in der Erwägung, dass in den nächsten Jahren eine der institutionellen Herausforderungen darin bestehen wird, dass die Frage bewältigt werden muss, wie die zwölf neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihrer Rolle als aufstrebende Geberländer am besten gerecht werden können, da manche dieser Geber Schwierigkeiten mit der Anpassung an die vom DAC der OECD festgelegten Standard-Leitlinien der Entwicklungszusammenarbeit haben,
O. in der Erwägung, dass diese Situation ein Hindernis für effektive Hilfeleistung darstellen könnte,
P. in der Erwägung, dass das derzeitige System der Beihilfenbewilligung häufig ungenügend ist, wodurch viele arme Länder und kritische Problemstellungen wie die Bereiche Gesundheit, Bildung, sozialer Zusammenhalt und Geschlechtergleichstellung - nur geringe Beihilfen erhalten,
Q. in der Erwägung, dass die Europäische Union verpflichtet ist, das Problem der "verwaisten" oder vernachlässigen Länder und Sektoren im Kontext ihres oben erwähnten "Verhaltenskodexes für Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik" anzugehen, und nun damit beginnt, über Beihilfen für fragile Konstellationen nachzudenken,
R. in der Erwägung, dass es – im Rahmen des Kontrollmechanismus des Instruments der Entwicklungshilfezusammenarbeit (DCI), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006(4) geschaffen wurde –, sowie einzelne Mitgliedstaaten ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass das übergeordnete Ziel der Armutsbeseitigung nicht immer in der Hilfe vor Ort Niederschlag findet,
S. in der Erwägung, dass eine große Anzahl von Studien gezeigt hat, dass effektive Rechenschaftspflicht bezüglich der Nutzung von Entwicklungshilfe unter Einbeziehung der Bürger einer der Hauptindikatoren für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe ist, dass die Hilfeleistungen aber nach wie vor unter einem Mangel an Transparenz und Offenheit leiden; in der Erwägung, dass dieser Transparenzmangel den Regierungen, lokalen Behörden und Bürgergesellschaften in den Empfängerländern den Zugang zu Informationen erschwert und somit auch ein beträchtliches Hindernis für eine bessere Nutzung der Hilfemaßnahmen darstellt,
T. in der Erwägung, dass Hilfe häufig nach Maßgabe der Prioritäten und Zeitpläne der Geber geleistet wird, ohne dass genügend Bemühungen unternommen werden, um auf nationale Planungen und Entwicklungsprioritäten oder auf den nationalen Haushaltsvollzug Rücksicht zu nehmen, was es den Empfängerländern erschwert, ihre Haushaltspläne effizient vorzubereiten oder vorauszuplanen; für die Parlamente, die Bürgergesellschaft und übrigen Akteure wird es dadurch ferner schwierig, Hilfeleistungen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren,
U. in der Erwägung, dass die Nutzung partnereigener Institutionen und Systeme einen Kernpunkt der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit darstellt und als wichtiges Mittel betrachtet wird, um die Eigenverantwortung der Partnerländer bezüglich Konzeption und Umsetzung von Hilfemaßnahmen zu stärken; daher in der Erwägung, dass die Nutzung der Systeme von Empfängerländern voraussichtlich auch die nationalen Entwicklungsstrategien und Durchführungsrahmen der Partnerländer stärken wird,
V. in der Erwägung, dass der Mangel an bedarfsorientierter technischer Hilfe – laut einer jüngsten Studie über das OECD-Monitoring zur Umsetzung der Pariser Erklärung – ein zentrales Thema für die Entwicklungsländer darstellt, weil technische Hilfe weiterhin häufig von Lieferanbindung und überhöhten Preisen überschattet ist und darüber hinaus oft effektiv nicht zum Aufbau lokaler Kapazitäten führt, die Artikel 31 der DCI-Verordnung behandelt,
W. in Erwägung der ausschlaggebenden Rolle der nationalen Parlamente, wenn es darum geht, die Sensibilisierung zu verbessern und auf die Reform der Entwicklungshilfe-Architektur zu drängen – z.B. durch Erörterung und Verabschiedung von Entwicklungsrahmen und -budgets oder durch die Bewilligung von Mitteln für armutsbedingte Problemsektoren, Förderung der Arbeitsteilung –, oder aber wenn es darum geht, Regierungen in Bezug auf die Umsetzung der Pariser Erklärung zur Rechenschaft zu ziehen,
X. in der Erwägung, dass die lokalen Behörden Schlüsselakteure in der Entwicklungspolitik sind, insofern als ihre Erfahrungen und ihre Kenntnisse der Bedarfslage vor Ort es ihnen ermöglichen, Tag für Tag die Erwartungen der Menschen zu vermitteln und die Kluft zwischen Bevölkerung und Staat zu überbrücken,
Y. in der Erwägung, dass die Rolle der Bürgergesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist, sowohl als Partner im politischen Dialog über die Effizienz der Hilfemaßnahmen als auch als "Aufsichtsinstanz" bezüglich der Regierungsausgaben,
Z. in der Erwägung, dass das DCI festschreibt, dass bis maximal 15% der thematischen Kreditlinien nichtstaatlichen Akteuren und lokalen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollen, und dass dieser positive Trend, der höchst wahrscheinlich mehr Hilfe-Effizienz mit sich bringt, Hand in Hand gehen sollte mit der verstärkten Verfolgung einer dezentralisierten Entwicklungszusammenarbeit seitens der Mitgliedstaaten,
AA. in der Erwägung, dass die Europäische Union sicherstellen muss, dass der Aktionsplan über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, der von dem Dritten Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im September 2008 in Accra festgelegt werden soll, strikt auf Armutsreduzierung und langfristig auf die Beseitigung der Armut ausgelegt ist,
AB. in der Erwägung, dass eine Verbesserung sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Quantität der Hilfe ausschlaggebend ist für die Erreichung der MDG, und die Wirksamkeit der Hilfe kein Vorwand dafür sein kann, dass die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß den Monterrey-Konsenses eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten,
AC. in der Erwägung, dass der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik die Geschlechtergleichstellung als gesondertes Ziel verfolgt und die Europäische Union dazu verpflichtet, in allen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit verstärkt den Weg des "Mainstreaming" zu beschreiten; in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Gleichstellung und Teilhabe – Die Rolle der Frau in der Entwicklungszusammenarbeit" (KOM(2007)0100) die EU-Geber verpflichtet, die wirksame Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zugunsten von Frauen zu gewährleisten, die auch wirklich greifen,
AD. in der Erwägung, dass die Schaffung von Frieden auf lokaler, nationaler, regionaler und weltweiter Ebene erreichbar und dieses Streben verknüpft ist mit der Förderung von Frauen, da sie eine treibende Kraft nicht nur für das Familienleben und die Erziehung der Kinder, sondern auch für öffentliche Initiativen, Konfliktlösung und die Förderung eines anhaltenden Friedens auf allen Ebenen sind, wie in Ziffer 18 der Erklärung von Beijing festgestellt,
1. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle erdenklichen Bemühungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Europäische Union mit einer Stimme spricht, ihre Hilfeleistungen auf die Prioritäten der Partnerländer abstimmt und sicherstellt, dass ihre Maßnahmen generell in stärkerem Maße harmonisiert, transparent, vorhersehbar und kollektiv wirksam sind;
2. betont, dass die Kommission die Integrität der Entwicklungsagenda und eine eindeutige Fokussierung auf das ultimative Ziel der Armutsbeseitigung aufrechterhalten und die effektive Umsetzung prioritärer Politiken, einschließlich einer eindeutig ergebnisorientierten Vorgehensweise, in den Vordergrund rücken muss;
3. betont, dass der Anstieg der Rohstoffpreise eine wesentliche Rolle bei der Auslösung der aktuellen Lebensmittelkrise gespielt hat, die alle bereits entfalteten Bemühungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zunichte zu machen droht, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jede erdenkliche Maßnahme zur Stabilisierung der Rohstoffpreise für Entwicklungsländer zu fördern;
4. fordert die Kommission auf, die neuen Mitgliedstaaten mit Hilfe angemessener Mechanismen dabei zu unterstützen, sich in die zunehmend koordinierten internationalen Ansätze von Entwicklungspolitik und Hilfemaßnahmen einzufügen, mit den neuen Mitgliedstaaten Möglichkeiten heraus zu arbeiten, wie sie die zusätzlichen vom Hochrangigen Forum in Paris vereinbarten Ziele der Entwicklungszusammenarbeit erreichen könnten, und Möglichkeiten für etwaige gemeinsame Programmplanungsrunden zu sondieren; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die neuen Mitgliedstaaten sich selbst verpflichtet haben, im Bereich der ODA die Zielvorgaben zu erfüllen und bis 2010 0,17% ihres BNE und bis 2015 0,33% ihres BNE für die öffentliche Entwicklungshilfe zur Verfügung zu stellen, wobei ihre künftigen Beiträge die Rolle der Europäischen Union in der Entwicklungszusammenarbeit weiter stärken werden;
5. anerkennt die grundlegende Bedeutung von demokratischer Mitverantwortung und parlamentarischer Kontrolle in Entwicklungsländern, wenn es um die Gewährleistung von Hilfe-Effizienz geht, sowie die Notwendigkeit, dass die Europäische Union den Parlamenten in Entwicklungsländern Mittel und Unterstützung für Kapazitätsaufbau zur Verfügung stellt, damit gewährleistet ist, dass diese über ausreichende Kapazitäten verfügen, um Überwachung und Kontrolle ihres Staatshaushaltes zu gewährleisten; anerkennt ferner die Bedeutung einer besseren Ergebnis-Berichterstattung an das Europäische Parlament, die Bürgergesellschaft und die Mitgliedstaaten dazu beitragen kann, Vertrauen in Gemeinschaftsprogramme aufzubauen sowie mehr Rechenschaftspflicht und strategisch geschicktere Formen der Kontrolle zu ermöglichen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, einen neuen Indikator für die Überwachung der parlamentarischen Kontrolle vorzuschlagen;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam auf die MDG ausgerichtete Leistungsindikatoren zu definieren, insbesondere in Bezug auf die Budgethilfe, damit die nationalen Parlamente, lokalen Behörden und Bürgergesellschaften vor Ort – wie auch das Europäische Parlament – in der Lage sind, die Ergebnisse von EU-Beiträgen besser zurückzuverfolgen;
7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicher zu stellen, dass die EU-Politik und die Hilfe-Architektur den Grundsatz des ergebnisorientierten Handelns der Pariser Erklärung untermauern, insbesondere im Hinblick auf die Erzielung greifbarer Ergebnisse im Bereich jener MDG, bei denen gemäß dem UN Bericht 2007 über die Millenniums-Entwicklungsziele die Zielvorgaben höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden, wie Ziel 5 der MDG;
8. fordert die Kommission auf, ein Verzeichnis aller Finanzinstrumente zu erstellen, aus denen sie Mittel für verantwortungsvolles Regieren zur Verfügung gestellt hat, sei es aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), dem DCI, der Europa-Afrika-Strategie oder Direktfinanzierungen für afrikanische Regierungen zur Unterstützung des verantwortungsvollen Regierens, um so die Konsistenz ihrer Politiken und die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Mittel zu überprüfen;
9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung und Umsetzung innovativer Finanzierungsmechanismen zu unterstützen, um so wesentlich zur fristgerechten Erreichung der MDG-Vorgaben beizutragen; betont, dass diese zusätzlichen Ressourcen keinen Ersatz für bereits erteilte Zusagen bezüglich öffentlicher Entwicklungshilfe darstellen können;
10. unterstützt die Entscheidung der Kommission, vermehrt Budgethilfe bereit zu stellen, ermutigt sie aber gleichzeitig, die Herausforderungen im Zusammenhang mit dieser Form von Hilfe näher zu prüfen;
11. fordert die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Parlamente auf, sich für eine bessere Arbeitsteilung einzusetzen, insbesondere wie sie im oben genannten Verhaltenskodex für Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik vorgesehen ist, und gangbare Wege für deren Umsetzung zu erarbeiten, um die europäischen Hilfemaßnahmen zu verbessern und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass dieses Ziel auch von den Partnerländern und nicht allein von den Gebern verfolgt wird;
12. betont, dass die Arbeitsteilung ländergemäß, auf den Grundsätzen der Pariser Erklärung beruhen und ergebnisorientiert sein sollte und ferner zu einer ausreichenden Finanzierung aller Sektoren in jedem Partnerland führen sollte;
13. unterstützt die Überarbeitung und Ausweitung der Initiative für einen Geberatlas, um einen kohärenteren, grenzüberschreitenden politischen Dialog zwischen den europäischen Gebern zu fördern;
14. erinnert daran, dass Korruption in Form der Umleitung von für Entwicklung vorgesehenen Mitteln eines der Haupthindernisse für eine bessere Wirksamkeit der Hilfe darstellt; fordert die Kommission auf, die Überwachung der Mittelzuweisung für Entwicklungshilfe zu verbessern und die Empfänger zu ermutigen, die internationalen und regionalen Vereinbarungen, die in diesem Bereich anwendbar sind, zu ratifizieren und strikt zur Anwendung zu bringen;
15. fordert die Kommission auf, größere Rechenschaftspflicht und mehr Transparenz in den partnereigenen Systemen der öffentlichen Finanzverwaltung zu gewährleisten, sofern Zusagen vorliegen, dass die Hilfe für die beabsichtigten Zwecke genutzt wird, um auf diese Weise sowohl Eigenverantwortung als auch Armutsreduzierung zu erleichtern;
16. fordert die Kommission und den Rat auf, konkrete Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu ergreifen, insbesondere indem sie Initiativen der Bürgergesellschaft unterstützt, mit denen die transparente Verwendung von EU-Fördermitteln gewährleistet werden soll, und indem sie alle Mitgliedstaaten und Partnerländer auffordert, die UN-Konvention gegen Korruption von 2003 zu ratifizieren;
17. unterstützt die Rolle, die die Kommission übernommen hat, um die Entwicklungszusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten auf Beschlussfassungsebene und vor Ort zu harmonisieren und betont den Mehrwert, der dadurch entsteht, dass die Kommission die führende Rolle übernimmt im politischen Dialog mit den Partnerländern, der auf den gemeinsamen Werten der Europäischen Union wie Förderung von Menschenrechten und Geschlechtergleichstellung beruht;
18. fordert die Kommission auf, die Verfahren, einschließlich der Hilfeleistungsverfahren, weiter zu vereinfachen, die Befugnisse weiter zu dezentralisieren und die Delegationen vor Ort mit ausreichenden Kapazitäten (Personal und Fachwissen) auszustatten und erforderlichenfalls Konzeption und Genehmigungsverfahren für die thematischen und regionalen Haushaltslinien für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu kontrollieren oder mitzugestalten; betont die Notwendigkeit, den künftigen Europäischen Auswärtigen Dienst mit ausreichenden entwicklungshilfeorientierten Kapazitäten auszustatten;
19. fordert die Kommission ebenfalls auf, eine regelmäßige Absprache und die Kooperation zwischen ihren Delegationen und den Bürgergesellschaften und lokalen Behörden zu fördern, um der Bedarfslage und den Prioritäten der Partnerländer vor Ort besser Rechnung zu tragen und außerdem eine bessere Anpassung der Hilfe zu fördern – das Hauptziel der Pariser Erklärung;
20. betont die Notwendigkeit einer Verbesserung der Entwicklungsleitlinien und Methoden für das Monitoring der Pariser Erklärung, um das allgemeine Verständnis des Aktionsplans des Hochrangigen Forums von Paris zu verbessern und eine kohärente Zusammenstellung von Informationen über Indikatoren in den Hauptempfängerländern zu gewährleisten; betont ferner die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Geberländer ihre Hilfezusagen einhalten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu ihren einschlägigen Daten zu verbessern, um mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Hilfeberichterstattung zu gewährleisten; betont folglich die Notwendigkeit, präzise Indikatoren für Zwischenbewertungen zu nutzen, deren Ergebnisse eine bedarfsgerechte Anpassung und/oder Aufstockung der Maßnahmen ermöglicht, die für die Erreichung der Zielvorgaben für 2010 notwendig sind;
21. betont die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines mittelfristigen Monitoringplans, um Fortschritte zu ermitteln und pro-aktive Schritte zur Förderung der Nutzung von Monitoringmaßnahmen auf Länderebene zu fördern; hält es ferner für notwendig, Synergieeffekte zwischen nationalen und internationalen Monitoringbemühungen zu ermöglichen und etwaige Doppelarbeit zu reduzieren, wenn es um die Prüfung der Einhaltung der von der Europäischen Union im Rahmen der Pariser Erklärung eingegangenen Verpflichtungen geht;
22. fordert die Kommission auf, ihre Definitionen der sektorbezogenen ODA-Zuweisungen klarer zu formulieren, um konsistentere Ergebnisse zu erhalten und die Transaktionskosten bei der Verwaltung von Daten der Kommission und der Mitgliedsstaaten auf Landesebene zu reduzieren; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass keine Ausweitung von ODA-Definitionen vorgenommen werden, die entwicklungshilfefremde Posten wie Militärausgaben mit einschließen könnten;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten im Sinne der auf dem Weltgipfel über soziale Entwicklung in Kopenhagen vom 5. bis 12. März 1995 eingegangenen Verpflichtungen auf, den Forderungen der Bürgerorganisationen nachzukommen und mindestens 20% der zu vergebenden Entwicklungshilfe zur Verbesserung der Grundversorgungsdienste einzusetzen, wie beispielsweise für die Bereiche, Bildung, Gesundheit, Trinkwasserzugang und sanitäre Einrichtungen;
24. fordert die Mitglieder des OECD-DAC, der in dieser Hinsicht die zuständige Behörde darstellt, auf, so bald wie möglich eine Definition von Entwicklungszusammenarbeit auszuarbeiten, die der Umleitung von Hilfegeldern für Zwecke, die nichts mit Entwicklung zu tun haben, endgültig ein Ende setzt, da solche Mittelabzweigungen in der Tat nur möglich sind, da die offizielle Definition von Entwicklungshilfe derzeit extrem weit gefasst ist;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß der OECD-DAC-Empfehlung von 2001 für die nach dem EEF begünstigten Länder und Artikel 31 der DCI-Verordnung vollständig ungebundene Entwicklungshilfe, insbesondere technische Hilfe, Nahrungsmittelhilfe und Hilfe beim Nahrungsmitteltransport, zur Verfügung zu stellen;
26. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politikorientierte Bedingungen auslaufen zu lassen, vor allem wirtschaftspolitische Bedingungen, und sich für eine allgemeine Verständigung in Schlüsselfragen einzusetzen sowie ihren Einfluss geltend zu machen und die Weltbank und den Internationalen Währungsfonds aufzufordern, die gleiche Position zu vertreten; fordert insbesondere, dass die "EU-Strategie für Handelshilfe" allen Entwicklungsländern zugute kommt und nicht nur jenen, die einer stärkeren Öffnung ihrer Märkte, insbesondere im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, zustimmen;
27. betont die Notwendigkeit, dass die internationalen Finanzinstitutionen und die Geberländer die Bedingungen für die Gewährung von Entwicklungshilfe öffentlich machen, damit von den Parlamenten, lokalen Behörden und Bürgergesellschaften eine echte demokratische Kontrolle ausgeübt werden kann;
28. betont die Notwendigkeit, Hilfe nach Maßgabe der Prioritäten und Zeitpläne der Partnerländer zu leisten und diese an nationale Pläne und Entwicklungsprioritäten bzw. an haushaltstechnische Fristen der Partnerländer anzupassen;
29. betont, dass eine bessere Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten das Problem der "verwaisten" Länder und Sektoren lösen sollte und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer aktualisierten und verbesserten Ausgabe des Geberatlasses;
30. betont insbesondere die Notwendigkeit von Fortschritten bei der Verbesserung der Gesundheits-MDG insbesondere in Bezug auf fragile Rahmensituationen und der Koordinierung von Initiativen der GD ECHO und der GD Entwicklung der Kommission in sämtlichen Phasen der humanitären Hilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungshilfe (Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung), wie beispielsweise im Europäischen Konsens über humanitäre Hilfe(5) festgehalten;
31. anerkennt die Notwendigkeit, dass die Kommission ihre Konsultationen mit den Bürgergesellschaften der Partner in den Entschlussfassungszentren und vor Ort intensiviert – und zwar durch besser strukturierte Sitzungen zu den Themen Politik, strategische Planung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit sowie auch zu Themen wie Anforderungen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Auszahlungsmodalitäten, Finanzkontrolle von Projekten, Überwachung und Evaluierung; fordert die Geber- und Partnerregierungen auf, die vollständige und sinnvolle Beteiligung der Bürgergesellschaft und der lokalen Behörden an Planung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung von Entwicklungshilfebudgets und -programmen sicherzustellen und diese dabei zu unterstützen, die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Rollen zu schaffen;
32. betont, dass die Teilhabe von Frauen und Frauenbewegungen an Konzeption und Durchführung von Maßnahmen und Programmen wichtig ist; Umsetzung, Überwachung und Evaluierung sollten als integraler Bestandteil jeder Maßnahme zur Garantie einer echten Teilhabe gesehen werden, vor allem in Anbetracht der überproportional großen Auswirkungen der Armut auf Frauen;
33. betont die Notwendigkeit, lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten wie auch der EU-Partner in den Prozess der Umsetzung der Ziele der Erklärung von Paris einzubinden, und insbesondere auch an allen Stadien der Formulierung, Umsetzung und Bewertung von Entwicklungspolitik zu beteiligen;
34. erinnert an die entscheidende Rolle, die die Mitglieder der gesamten Diaspora bei der Verbesserung der Wirksamkeit der europäischen Hilfe leisten können und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, diese mehr in die Planung und Umsetzung europäischer Entwicklungshilfeprogramme einzubeziehen; betont ferner, dass die Einbindung ausländischer Akteure oder von Akteuren ausländischer Herkunft in eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und deren Herkunftsländer eine viel versprechende Triebkraft für die Integration darstellt;
35. ist der Auffassung, dass mehr Transparenz bei den Informationen über Hilfeleistungen ein Kernziel sein muss, wenn die wirksame Nutzung von Hilfeleistungen und die beidseitige Rechenschaftspflicht verbessert werden sollen; ferner muss sichergestellt sein, dass umfassende Informationen über alle zugesagten und durchgeführten Hilfemaßnahmen rechtzeitig offen gelegt werden, einschließlich Veröffentlichung von landesspezifischen Zeitplänen für Hilfezusagen und -ausgaben; ferner sollten die Mitgliedstaaten und die Partnerländer automatisch rechtzeitig und von sich aus alle Dokumente offen legen, die mit der Planung, Ausführung und Evaluierung von Hilfestrategien und -projekten zusammenhängen; ist ferner der Auffassung, dass diese Offenlegung auch die Veröffentlichung von Informationen umfassen sollte, die die Beteiligung der Öffentlichkeit am Beschlussfassungsprozess ermöglicht, also in der jeweiligen Sprache und Form, die für die betreffenden Stakeholder angemessen sind;
36. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in diesem Bereich Fortschritte zu erzielen, durch die Schaffung von Rechnungslegungsstandards in Bezug auf Offenlegungsverpflichtungen bei externer Hilfe und durch Zusammenarbeit mit den Organisationen der Bürgergesellschaft, den nationalen Parlamenten, lokalen Behörden und internationalen Organisationen mit dem Ziel, beispielhafte Verfahren für die Ausweisung von Hilfeleistungen in den nationalen Haushaltsplänen festzulegen;
37. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, ihre Hilfe an die ländereigenen Systeme anzupassen, indem sie allgemeine und sektorbezogene Unterstützung leisten, die auf einem soliden Plan der Armutsreduzierung gründet, der die landeseigene Rechnungslegung stärkt und geknüpft sein muss an die gemeinsame Verpflichtung zur Armutsreduzierung und Erreichung der MDG, zur Achtung der Menschenrechte und zur Stärkung und Verbesserung von Überwachung, Finanzverwaltung und Rechenschaftspflicht;
38. betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eine schrittweise zusätzliche und vorhersehbare Finanzierung gewähren müssen, in Form von mehrjährigen (3 Jahre oder mehr) Hilfezusagen, die auf klaren und transparenten mit den Partnerländern vereinbarten Kriterien und Zielvorgaben bezüglich Armutsbeseitigung einschließlich spezifischer sektorieller Zielvorgaben basiert und planmäßig und in transparenter Art und Weise erbracht wird, wodurch Investitionen in den Aufbau von für die Verbesserung der Hilfemaßnahmen wichtigen Humanressourcen ermöglicht werden sollen; begrüßt ferner die Initiative der Entwicklung von MDG-Vereinbarungen, um langfristig eine voraussehbarere Form der Budgethilfe zu gewährleisten; besteht allerdings darauf, dass dies ein konsequentes Engagement zur Erfüllung der MDG auch seitens der Partnerländer voraussetzt, und dass dadurch eine ständige Überwachung mit Fokus auf Ergebnisorientiertheit notwendig ist; begrüßt die MDG-Vereinbarungen als eine der Möglichkeiten zur Erhöhung der Vorhersehbarkeit von Hilfe;
39. stellt fest, dass die MDG-Zielvorgaben in den meisten Entwicklungsländern bis 2015 nicht erfüllt werden können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, jährliche Zeitpläne für die Erfüllung der von ihnen gemachten Zusagen zu erstellen;
40. erkennt an, dass es wichtig ist, Ziele zu stecken, um schrittweise zu einer technischen Hilfe zu gelangen, die 100% bedarfsorientiert und an den nationalen Strategieplänen der Partner ausgerichtet ist;
41. betont, dass die technische Hilfe, wenn sie auf die von den Empfängerländern und ihren Bürgerorganisationen aufgezeigte Bedarfslage und nicht auf die der Prioritäten der Geber zugeschnitten ist, die Möglichkeit bieten sollte, die Kapazitäten der EU-Partner und die eigenverantwortliche Mitwirkung vor Ort zu fördern;
42. stellt fest, dass die Reform der Entwicklungshilfe nur einer von vielen Schritten ist, die die Europäische Union gehen muss, um ihre Handels-, Sicherheits-, Migrations-, Landwirtschafts-, Fischerei, Energie-, Umwelt-, und Klimawandel-Politik sowie ihre sonstigen Politiken kohärent mit den entwicklungspolitischen Zielvorgaben ineinander greifen zu lassen, so dass sie den Entwicklungsländern zugute kommen, und um ein faires internationales Finanz- und Handelssystem zu fördern, das sich auch günstig auf die Entwicklung dieser Länder auswirkt; erinnert in diesem Zusammenhang an Ziffer 35 des Europäischen Konsens zur Entwicklungspolitik, demzufolge "es wichtig ist, dass die Politik auch in anderen Bereichen als der Entwicklungshilfe die Bemühungen der Entwicklungsländer um eine Verwirklichung der MDG unterstützt";
43. erinnert an die von den Unterzeichnerstaaten der Pariser Erklärung eingegangen Verpflichtungen, bezüglich der Durchführung strategischer Umweltprüfungen auf sektoraler und nationaler Ebene; fordert die Kommission daher auf, dieses Ziel einzuhalten und die Folgen ihrer Politiken, insbesondere in Bezug auf Klimawandel, Wüstenbildung und Artenvielfalt in Entwicklungsländern ebenfalls zu evaluieren;
44. betont, dass die Gewährleistung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Hand in Hand geht mit einer verbesserten Information der Bürger in den Geberländern über Ziele, Modalitäten und tatsächliche Empfänger der Entwicklungshilfe;
45. erinnert daran, dass der Europäische Konsens über die Entwicklungszusammenarbeit die Geschlechtergleichstellung als gesondertes Ziel anerkennt und diese daher ein Schlüsselthema für Gespräche über die Wirksamkeit von Hilfe darstellen sollte;
46. erkennt an, dass die Ziele betreffend Hilfequantität und -qualität untrennbar miteinander verknüpft sind und dass die Zielvorgaben zur Wirksamkeit der Hilfe nur erreicht werden können, wenn ein konstantes Engagement für die bestehenden Qualitätszielvorgaben, wie sie in allen Mitgliedstaaten akzeptiert wurden, gegeben ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtung erneut zu bekräftigen, wonach sie gemeinsam das Ziel verfolgen, den Anteil ihrer Entwicklungshilfe am BNE von 0,56% im Jahr 2010 auf 0,7% bis zum Jahr 2015 anzuheben, die Hilfe auszuweiten und sich mehrjährige ehrgeizige Zeitpläne zu setzen, um die schrittweise Aufstockung der Entwicklungshilfebudgets messbar nachvollziehen zu können;
47. betont die Notwendigkeit, auf allen Ebenen der Planung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung eine konsequente Gleichstellungspolitik zu verfolgen;
48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Entwicklungshilfeausschuss der OECD und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).
Am 18. Dezember 2007 unterzeichnete gemeinsame Erklärung des Rates, der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Titel "Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe" (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S.1)
Der Sudan und der Internationale Strafgerichtshof
135k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zum Sudan und zum Internationalen Strafgerichtshof
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), das am 1. Juli 2002 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf die Resolution 1593 des UN-Sicherheitsrats vom 31. März 2005,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2007 und vom 30. Januar 2008 zu Sudan/Tschad,
– unter Hinweis auf die am 31. März 2008 angenommene Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union anlässlich des Jahrestags der Befassung des IStGH mit der Lage in Sudan/Darfur,
– unter Hinweis darauf, dass der Sacharow-Preis 2007 Salih Mahmoud Osman, einem in der Region Darfur des Sudan tätigen Menschenrechtsanwalt, für seinen Einsatz für Gerechtigkeit für die Opfer des Bürgerkriegs in Darfur verliehen wurde,
– unter Hinweis auf die von einer großen Gruppe nichtstaatlicher Organisationen gestartete Kampagne "Gerechtigkeit für Darfur", durch die Druck auf den Sudan ausgeübt werden soll, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und dessen Haftbefehle umzusetzen,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in Darfur äußersten Schwankungen unterliegt und dass Zusammenstöße größeren Ausmaßes zwischen Rebellenbewegungen und Regierungstruppen verzeichnet wurden, die die humanitären Maßnahmen beeinträchtigen,
B. zutiefst schockiert über die Leiden Hunderttausender von Frauen, Männern und Kindern, die geschlagen, getötet, vergewaltigt, vertrieben oder auf andere Weise vom Konflikt in Darfur in Mitleidenschaft gezogen werden, und mit der Feststellung, dass sich die Situation seit 2003 stetig verschlechtert hat und dass die willkürlichen Luftangriffe auf Zivilisten andauern,
C. in der Erwägung, dass die UN-Doktrin "Verantwortung zum Schutz" vorsieht, dass es anderen obliegt, für den notwendigen Schutz zu sorgen, wenn die nationalen Behörden der eigenen Bevölkerung offenkundig nicht den notwendigen Schutz bieten,
D. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat den IStGH im März 2005 mit der Lage in Darfur befasste, woraufhin eine Untersuchung eingeleitet wurde,
E. in der Erwägung, dass der Sudan das Römische Statut zur Einsetzung des IStGH 2002 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat,
F. in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet ist, gemäß Resolution 1593(2005), die der Sicherheitsrat im Rahmen seiner Befugnisse nach Kapitel 7 verabschiedete, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten,
G. tief bestürzt über die Tatsache, dass die Regierung des Sudan es seit dem Erlass der Haftbefehle wiederholt abgelehnt hat, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, und stattdessen vielfach ihre Missachtung des IStGH und der Völkergemeinschaft demonstriert hat,
H. in der Erwägung, dass der IStGH im April 2007 wegen 51 Anklagepunkten, die mutmaßlichen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betreffen, zwei Haftbefehle gegen Ahmad Harun, den ehemaligen Innenminister des Sudan, und Ali Muhammad Ali Abd-Al -Rahman, den ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen, auch bekannt als "Ali Kushayb", erlassen hat,
I. in der Erwägung, dass Ahmad Harun inzwischen Minister für humanitäre Angelegenheiten und somit für das Wohlergehen der Opfer seiner mutmaßlichen Verbrechen sowie für die Verbindung mit der gemischten Friedenstruppe Vereinte Nationen/Afrikanische Union in Darfur (UNAMID) zuständig ist und darüber hinaus zum Vorsitzenden eines Regierungsausschusses befördert wurde, der Beschwerden in Bezug auf die Menschenrechte anhören soll, und dass Ali Kushayb, der sich zu der Zeit, als die Haftbefehle ausgestellt wurden, wegen anderer Vorwürfe in sudanesischem Gewahrsam befand, im Oktober 2007 aus dem Gefängnis entlassen wurde, obwohl er vom IStGH gesucht wurde,
J. in der Erwägung, dass die Anklagebehörde den UN-Sicherheitsrat im Juni 2007 und erneut im Dezember 2007 über das Versäumnis und die fehlende Bereitschaft der sudanesischen Regierung, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, informiert und festgestellt hat, dass keine Schritte unternommen wurden, um Ahmad Harun and Ali Kushayb festzunehmen und auszuliefern;
K. in der Erwägung, dass Luis Moreno Ocampo, der Chefankläger des IStGH, den UN-Sicherheitsrat am 5. Juni 2008 zum siebten Mal über die Fortschritte seiner Untersuchungen in Darfur und die diesbezüglich angebotene Zusammenarbeit der sudanesischen Staatsorgane informieren wird,
L. entschlossen, den IStGH in dieser kritischen Phase seiner Tätigkeit zu unterstützen, und uneingeschränkt überzeugt davon, dass die Beendigung der Straflosigkeit für diejenigen, die die furchtbaren in Darfur begangenen Verbrechen planten und verübten, eine wesentliche Komponente der Beilegung des Konflikts in Darfur ist,
M. unter Hinweis darauf, dass die Rebellen des Darfur Justice and Equality Movement (JEM) am 10. und 11. Mai 2008 Omdurman in der Nähe von Khartum angriffen, wobei mindestens 200 Opfer zu beklagen waren,
N. in der Erwägung, dass am 20. Mai 2008 nach einer ersten Welle von Auseinandersetzungen in der Vorwoche in Abyei, einer über große Ölvorräte verfügenden Stadt, auf die sowohl der Norden als auch der Süden Anspruch erheben, heftige Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) ausbrachen, die den Angaben der Vereinten Nationen zufolge dazu führten, dass 30 000 bis 50 000 Menschen vertrieben wurden und eine noch nicht feststehende Zahl von Opfern zu beklagen ist,
O. in der Erwägung, dass Flugzeuge der sudanesischen Armee am 4. Mai 2008 zivile Ziele in Norddarfur bombardierten, wobei 12 Zivilisten getötet wurden,
P. in der Erwägung, dass der Konflikt im Sudan (jüngsten Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge) bisher circa 300 000 Opfer gefordert und dazu geführt hat, dass 2,5 Millionen Binnenvertriebene und Flüchtlinge zu verzeichnen sind, sowie in der Erwägung, dass die Unsicherheit in der Region Darfur zunimmt,
Q. in der Erwägung, dass die UNAMID von den 26 000 insgesamt genehmigten erst über 7 500 Soldaten und weniger als 2 000 Polizisten vor Ort verfügt,
1. verurteilt nachdrücklich das anhaltende Versäumnis des Sudan, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und Ahmad Harun und Ali Kushayb festzunehmen und an den IStGH zu überstellen sowie seinen Verpflichtungen gemäß dem humanitären Völkerrecht nachzukommen, was eine flagrante Respektlosigkeit gegenüber den Hunderttausenden von Opfern und ihren Familien sowie den Millionen Menschen darstellt, die seit Beginn des Konflikts gezwungen wurden, ihre Heimat zu verlassen;
2. fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, das Statut des IStGH zu ratifizieren und die Resolution 1593(2005) des UN-Sicherheitsrats einzuhalten, bedingungslos mit dem IStGH zusammenzuarbeiten sowie eine gründliche und effektive Untersuchung und Ahndung der in der Region Darfur verübten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzustreben;
3. fordert die Regierung in Khartum nachdrücklich auf, die beiden IStGH-Verdächtigen ohne weitere Verzögerung festzunehmen und auszuliefern, um den Kreislauf der Straflosigkeit in Darfur unverzüglich zu unterbrechen, und mit künftigen IStGH-Untersuchungen in Darfur zusammenzuarbeiten;
4. fordert den Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen mit Blick auf seine Sitzung am 16. und 17. Juni 2008 und den Europäischen Rat mit Blick auf sein Gipfeltreffen am 19. und 20. Juni 2008 auf, den Bericht des IStGH-Anklägers zu erörtern und Schritte zu unternehmen, um gezielte EU-Strafmaßnahmen gegen eine eindeutig identifizierte Gruppe sudanesischer Offizieller zu beschließen, die für die fehlende Zusammenarbeit des Sudan mit dem IStGH verantwortlich sind, einschließlich:
–
des Einfrierens und der Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die als diejenigen ermittelt wurden, die eine Zusammenarbeit mit dem IStGH verhindern, sowie der Ermittlung und Anvisierung von Offshore-Vermögen von der Nationalen Kongresspartei (Partei der Regierungsmehrheit) nahestehenden Unternehmen, die eine wichtige Quelle für die Finanzierung der Miliz in Darfur sind,
–
Maßnahmen, die für sämtliche finanziellen Transaktionen und Zahlungen von Seiten oder im Namen dieser Personen den Zugang zu EU-Banken zu verweigern,
–
Maßnahmen, die Geschäfts- und weitere Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zwischen diesen Personen oder jeglicher Rechtsperson oder Gesellschaft, die von ihnen kontrolliert werden, und europäischen Unternehmen verhindern, wobei insbesondere die Einkünfte aus dem Erdölsektor anvisiert werden sollten;
5. fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer mit einem Sitz im UN-Sicherheitsrat, nämlich Belgien, Frankreich, Italien, das Vereinigte Königreich und Kroatien, auf, im Rahmen der Berichterstattung des Anklägers am 5. Juni 2008 einen prinzipiellen Standpunkt im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zum IStGH zu vertreten und angemessen auf die Feststellungen des Anklägers zu reagieren, indem sie den Sudan auffordern, unverzüglich die Resolution 1593(2005) des UN-Sicherheitsrats und die Forderungen des IStGH zu erfüllen;
6. fordert alle weiteren im UN-Sicherheitsrat vertretenen Staaten auf, jegliches Ersuchen um Zusammenarbeit seitens des IStGH-Anklägers im Namen des Gerichtshofs zu unterstützen, und fordert insbesondere China, Russland, Südafrika und Libyen auf, ihre Zusagen im Rahmen der Resolution 1593(2005) des UN-Sicherheitsrats einzuhalten und das Vorgehen des Sicherheitsrats am 5. Juni 2008 nicht zu behindern;
7. fordert die EU-Mitgliedstaaten und den UN-Sicherheitsrat nachdrücklich auf, sich für eine spezifische Erwähnung der Straflosigkeit und die Einbeziehung der IStGH-Haftbefehle im Rahmen des offiziellen Mandats für den Ende Mai 2008 geplanten Besuch des UN-Sicherheitsrats in Khartum einzusetzen;
8. fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, sicherzustellen, dass ihre umfangreiche Entwicklungshilfe an den Sudan nicht über das Ministerium für humanitäre Angelegenheiten von Ahmad Harun ausgeliefert wird, und fordert die Geber nachdrücklich auf, offiziell Druck auf die Regierung des Sudan auszuüben, Ahmad Harun seines Amtes zu entheben;
9. fordert die Europäische Union auf, Druck auf China auszuüben, sich den internationalen Bemühungen zur Beendigung des Konflikts anzuschließen und seinen erheblichen Einfluss auf die Regierung des Sudan zu nutzen, der aus seiner Rolle als Hauptquelle der aus Erdölverkäufen resultierenden Einkünfte für die Regierung des Sudan herrührt; fordert China nachdrücklich auf, die Waffenlieferungen an den Sudan einzustellen;
10. fordert die Afrikanische Union und die Arabische Liga auf, sich aktiv in Darfur zu engagieren, indem sie die Regierung des Sudan veranlassen, im Rahmen der gegenwärtigen und künftigen Untersuchungen mit der Anklagebehörde des IStGH zusammenzuarbeiten, und fordert den EU-Vorsitz auf, die Zusammenarbeit des Sudan mit dem IStGH auf die Agenda der politischen Gespräche und Gipfeltreffen mit wichtigen Partnern wie China, den Vereinigten Staaten, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga zu setzen;
11. fordert den Rat und die Kommission auf, das Europäische Parlament regelmäßig über ihre gegenwärtigen und künftigen Maßnahmen zu unterrichten, die darauf abzielen, die Regierung des Sudan zu einer Zusammenarbeit mit dem IStGH zu veranlassen, und sagt zu, die Angelegenheit weiter zu verfolgen und alle verfügbaren Chancen zu nutzen, das Thema gegenüber sudanesischen Offiziellen und anderen Partnern anzusprechen;
12. verurteilt den Angriff der JEM-Rebellen auf Omdurman am 10. und 11. Mai 2008 sowie die Bombenabwürfe in Norddarfur vom 4. Mai 2008, die 12 Menschenleben und weitere 30 Verletzte forderten und eine Schule, eine Wasseranlage und einen Markt zerstörten;
13. äußert tiefe Sorge über die erneuten Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der SPLA in Abyei, die die humanitären Nöte erhöhen, die humanitären Maßnahmen behindern und das Friedensabkommen von 2005 gefährden könnten;
14. verurteilt sämtliche Verstöße gegen das Friedens- und Waffenstillstandsabkommen von Seiten jeder Partei, insbesondere alle gewalttätigen Aktionen, die sich gegen die Zivilbevölkerung und die humanitären Hilfsmaßnahmen richten;
15. fordert die sudanesischen Staatsorgane, insbesondere die Regierung der Nationalen Einheit, auf, die effektive Stationierung der UNAMID umfassend zu unterstützen, desgleichen alle Maßnahmen zur Herstellung von Stabilität und Schaffung sicherer Gegebenheiten;
16. betont erneut , dass es keinen dauerhaften Frieden ohne Gerechtigkeit für gravierende Verbrechen geben kann; fordert die EU-Beobachter der Friedensgespräche auf, zu unterstreichen, wie wichtig die Beendigung der Straflosigkeit im Hinblick auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Sudan ist;
17. fordert die Regierung des Sudan und alle bewaffneten Gruppen auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, indem sie sich sämtlicher willkürlichen Angriffe auf Zivilisten, einschließlich sexueller Gewalt gegen Frauen, enthalten;
18. fordert alle Konfliktparteien auf, auf die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten unter 18 Jahren zu verzichten, und fordert die sudanesische Regierung auf, vertriebene Kinder, insbesondere Minderjährige ohne Begleitung, wie in den einschlägigen Übereinkommen vorgesehen, zu schützen;
19. fordert darüber hinaus alle dritten Parteien auf, die Waffenexporte an alle Konfliktparteien in der Region einzustellen und die Achtung der Menschenrechte sowie des Friedens und der Sicherheit auf internationaler Ebene in ihren Beziehungen zum Sudan zu gewährleisten;
20. ist besorgt über Berichte über massive Festnahmen in Khartum nach dem Angriff der Rebellen; erinnert die Regierung des Sudan an ihre Verpflichtungen gemäß der Afrikanischen Charta für Menschen- und Völkerrechte, der zufolge unter anderem niemand willkürlich festgenommen oder inhaftiert werden darf und jede Person das Recht auf Verteidigung und auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist hat;
21. fordert den EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, Pekka Haavisto, im Einklang mit seinem Mandat und mit dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zum IStGH auf, weiterhin eine aktive Rolle zu spielen und alle verfügbaren Gelegenheiten zu nutzen, um gegenüber den sudanesischen Gesprächspartnern und weiteren Partnern die Notwendigkeit anzusprechen, Ahmad Harun und Ali Kushayb unverzüglich festzunehmen und auszuliefern sowie mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, und fordert den Sonderbeauftragten auf, den anderen EU-Organen regelmäßig über einschlägige Entwicklungen zu berichten;
22. äußert tiefe Sorge über die gravierenden Mängel bezüglich der UNAMID-Ressourcen und fordert die Mitglieder der Afrikanischen Union und die Völkergemeinschaft auf, ihre Beiträge auszuweiten, um die unverzügliche Entsendung weiterer Truppen und Ausrüstungsgegenstände nach Darfur zu ermöglichen;
23. fordert die sudanesische Regierung auf, ihre Verpflichtung zu einem Moratorium in Bezug auf Restriktionen und Hindernisse für alle humanitären Hilfsorganisationen einzuhalten; unterstreicht, dass die Eskalation der Gewalt im vergangenen Monat auch die humanitären Maßnahmen behindert hat, da Banditentum und Überfälle zum Verlust von Hilfslieferungen geführt und die Organisationen für Nahrungsmittelhilfe in jüngster Zeit gezwungen haben, die Rationen für mehr als 3 Millionen Bedürftige in Darfur zu halbieren;
24. fordert die Europäische Union und die anderen internationalen Akteure auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die sich gegen diejenigen richten, die Gewaltakte verüben, die gegen den Waffenstillstand verstoßen, oder Zivilisten, Friedenstruppen oder humanitäre Hilfsorganisationen angreifen, und alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um ein Ende der Straflosigkeit herbeizuführen;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, der Regierung des Sudan, den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der Mitglieder des UN-Sicherheitsrats, den Institutionen der Afrikanischen Union, den Institutionen der Arabischen Liga und dem Ankläger des IStGH zu übermitteln.
Inhaftierung von Oppositionellen in Belarus
122k
40k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Festnahme politischer Gegner in Belarus
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Belarus und insbesondere seine Entschließung vom 21. Februar 2008(1),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 21.November 2006, in der sie die Bereitschaft der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht hat, ihre Beziehungen zu Belarus und dessen Bevölkerung im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu erneuern,
– unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Ratsvorsitzes zu Belarus vom 28. März 2008,
– unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 29. April 2008 zu der erneuten Inhaftierung und Schikanierung von politischen Gegnern in Belarus,
– unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 6. Mai 2008 zu den jüngsten Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Belarus und den Vereinigten Staaten,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die beiden belarussischen pro-demokratischen Aktivisten Andrej Kim und Siarhej Parsiukewitsch wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen von Unternehmern am 10. und 21. Januar 2008 zu harten Strafen verurteilt wurden,
B. in der Erwägung, dass die fortdauernde Inhaftierung von Aliaksandr Kazulin ein weiteres Beispiel dafür ist, dass Belarus gegen seine Verpflichtung verstößt, die Grundsätze und Regeln der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu achten, deren Mitglied es ist,
C. unter Hinweis darauf, dass es den Rat und die Kommission aufgefordert hat, Vorschläge zu unterbreiten, um die Regierung Lukaschenko in internationalen Organisationen weiter unter Druck zu setzen, und forderte, dass ein umfassendes Paket spezifischer zielgerichteter Sanktionen – die die für die Unterdrückung Verantwortlichen entscheidend treffen, ohne den Bürgern von Belarus weiteres Leid zuzufügen – vorgelegt wird;
D. unter Hinweis darauf, dass es die Gewaltanwendung und die Verhaftung zahlreicher Personen anlässlich des Tages der Freiheit am 25. März 2008 in Minsk und anderen belarussischen Städten verurteilt hat,
E. in der Erwägung, dass die Entscheidung der belarussischen Regierung, zehn Diplomaten der Vereinigten Staaten zu unerwünschten Personen zu erklären, und die Ausweisung des US-Botschafters ungerechtfertigte Maßnahmen sind, die den Interessen der belarussischen Bürger schaden,
1. bedauert zutiefst, dass sich die Lage in Belarus in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nicht verbessert; weist darauf hin, dass willkürliche Festnahmen von Mitgliedern der Zivilgesellschaft und Oppositionellen, insbesondere die jüngste zeitweilige Inhaftierung von Aleksander Milinkewitsch, sowie der Druck auf die unabhängigen Medien jüngsten Aussagen der belarussischen Regierung widersprechen, die ihren Wunsch nach einer Verbesserung der Beziehungen zur Europäischen Union zum Ausdruck brachte;
2. verurteilt die in Minsk am 22. und 23. April 2008 ausgesprochenen harten Strafen für Siarhej Parsiukewitsch und Andrej Kim wegen ihrer Teilnahme an einer Versammlung von Unternehmern am 10. Januar 2008; bedauert außerdem die Berichten zufolge brutale Gewaltanwendung durch die belarussischen Sicherheitskräfte gegen friedliche Bürger, die sich am 25. März 2008 in Minsk versammelt haben, um den 90. Jahrestag der Gründung der Unabhängigen Belarussischen Volksrepublik zu begehen, und die dabei erfolgten Verhaftungen; fordert die belarussischen Staatsorgane auf, bedingungslos auf alle Formen der Gewaltanwendung gegen Vertreter der demokratischen Opposition zu verzichten;
3. fordert die Staatsorgane von Belarus nachdrücklich auf, den noch verbliebenen politischen Gefangenen, Aleksandr Kosulin, unverzüglich und bedingungslos freizulassen und Einschüchterung, Belästigung, gezielte Festnahmen und politisch motivierte Verfolgungen von Anhängern der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft in Belarus zu unterlassen;
4. bekräftigt, dass die Achtung demokratischer Grundsätze für die Normalisierung der Beziehungen zu Belarus ausschlaggebend ist;
5. verurteilt die Inhaftierung unabhängiger Journalisten, die Durchsuchung ihrer Häuser und Wohnungen und die Konfiszierung oder Zerstörung ihrer Ausrüstung durch die belarussischen Geheimdienste (KGB) sowie die Verstöße der belarussischen Staatsorgane gegen die Pressefreiheit;
6. fordert den Rat und die Kommission auf, erhebliche Mittel für die Opfer von Verstößen gegen die Menschenrechte in Belarus bereitzustellen; ist der Auffassung, dass eine umfangreichere finanzielle Unterstützung für zivilgesellschaftliche Organisationen, insbesondere für die freien Medien, erforderlich ist, damit die Menschenrechte in diesem Land gefördert werden;
7. erinnert daran, dass die Europäische Union am 21. November 2006 ihre Bereitschaft erklärt hat, ihre Beziehungen zu Belarus und dessen Bevölkerung im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu erneuern, sobald die belarussische Regierung ihre Achtung der demokratischen Werte und der Grundrechte des belarussischen Volkes unter Beweis stellt;
8. unterstreicht, dass Belarus, um einen substanziellen Dialog mit der Europäischen Union aufzunehmen, die restlichen Bedingungen erfüllen muss, die in dem "Non-Paper" der Kommission zum Thema "Was die EU Belarus bringen könnte" festgelegt wurden, darunter die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Abschaffung der Todesstrafe, freie Medien, Redefreiheit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Achtung demokratischer Werte sowie der Grundrechte des belarussischen Volkes;
9. verurteilt die Tatsache, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, in dem es noch immer die Todesstrafe gibt, was im Widerspruch zu den europäischen und universellen Werten steht;
10. bedauert zutiefst Gesetz von 2002 zur Religionsfreiheit und Freiheit religiöser Organisationen, das gegen die internationalen Grundsätze der Religionsfreiheit und die Menschenrechte verstößt, einschließlich derjenigen, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgelegt sind, und weist darauf hin, dass als Folge dieser Rechtsvorschriften die Tätigkeiten vieler Religionsgemeinschaften eingeschränkt und deren führende Vertreter schikaniert, verfolgt, zu Geldbußen verurteilt und inhaftiert wurden;
11. fordert die belarussische Staatsführung mit Nachdruck auf, bei der Organisation der bevorstehen Parlamentswahlen, die im Herbst 2008 stattfinden sollen, die Normen der OSZE uneingeschränkt einzuhalten und die für die Abhaltung freier und fairer Wahlen erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen; fordert die Regierung von Belarus auf, den Vertretern der demokratischen Opposition freien Zugang zu den Wahlkommissionen in den Bezirken zu gewähren, die Registrierung aller Parlamentskandidaten und ihrer Beobachter zuzulassen und keine Hindernisse für eine umfassende und vollständige internationale Wahlbeobachtungsmission zu errichten;
12. fordert die belarussische Regierung auf, den Schutz sämtlicher grundlegender Menschenrechte durchzusetzen und zu gewährleisten und für die Einhaltung der internationalen Normen und insbesondere von Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch Belarus zu sorgen;
13. fordert die belarussische Regierung auf, das Gesetz von 2002 über die Religionsfreiheit und die Freieheit der religiösen Organisationen zu ändern und Verfahren wiedereinzuführen, mit denen die Achtung der Religionsfreiheit sichergestellt wird,
14. bekundet seine Solidarität mit der vereinigten demokratischen Opposition von Belarus und allen belarussischen Bürgern, die sich für ein unabhängiges, offenes und demokratisches Belarus auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit einsetzen; ermutigt die Führer der Opposition, bei den bevorstehenden Parlamentswahlen Einigkeit und Entschlossenheit unter Beweis zu stellen;
15. fordert den Rat und die Kommission auf, weitere Schritte im Hinblick auf die Erleichterung und Liberalisierung der Visaverfahren für belarussische Bürger zu unternehmen, da nur ein solches Vorgehen dazu beitragen kann, das Hauptziel der EU-Politik gegenüber Belarus zu erreichen, das darin besteht, die Kontakte zwischen den Völkern zu erleichtern und zu intensivieren und das Land zu demokratisieren; fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die Möglichkeit eines Verzichts auf Visagebühren für belarussische Bürger bei deren Einreise in den Schengen-Raum in Erwägung zu ziehen, da nur so eine zunehmende Isolierung von Belarus und seinen Bürgern verhindert werden kann;
16. bedauert die in den letzten Jahren wiederholte Weigerung der Staatsorgane von Belarus, Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente Einreisevisa auszustellen; fordert die Staatsführung von Belarus auf, der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Belarus keine weiteren Hindernisse in den Weg zu legen, damit sie das Land zum Zweck der Beobachtung der demnächst stattfindenden Parlamentswahlen besuchen und in Belarus Erfahrungen aus erster Hand gewinnen kann;
17. bekundet seine Solidarität mit den Vereinigten Staaten und ihrem diplomatischen Dienst und fordert die belarussische Regierung auf, ihre Entscheidung zu überdenken und sofort Schritte zu unternehmen, um die Beziehungen zwischen Belarus und den Vereinigten Staaten auf der Grundlage einer für beide Seiten nutzbringenden Zusammenarbeit zu normalisieren;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarates sowie der belarussischen Regierung zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Burundi,
– unter Hinweis auf das umfassende Waffenstillstandsabkommen, das am 7. September 2006 in Daressalam zwischen der Regierung Burundis und der Nationalen Befreiungsfront (FNL) abgeschlossen wurde,
– unter Hinweis auf den am 22. und 23. Februar 2008 in Kapstadt angenommenen Aktionsplan (nachfolgend "der Aktionsplan"),
– unter Hinweis auf die von der Präsidentschaft für die Europäische Union am 23. April 2008 abgegebene Erklärung zu den Kampfhandlungen in Bujumbura,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des UN-Sicherheitsrates vom 24. April 2008 zur Lage in Burundi,
– unter Hinweis auf die Berichte des Integrierten Büros der Vereinten Nationen in Burundi (BINUB),
– unter Hinweis auf den Bericht vom April 2008 der Organisation Human Rights Watch mit dem Titel "Every Morning They Beat Me: Police Abuses in Burundi" ("Jeden Morgen schlagen sie mich: Polizeiübergriffe in Burundi"),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass seit dem 17. April 2008 die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Rebellen der Nationalen Befreiungsfront (FNL) in Burundi wieder aufgeflammt sind, die Tausende Zivilisten in die Flucht getrieben und unter den Rebellen 50 Todesopfer gefordert haben,
B. in der Erwägung, dass Burundi nach 14 Jahren Bürgerkrieg immer noch keinen dauerhaften Frieden geschaffen hat und der Konflikt zu einer kritischen humanitären und sozio-ökonomischen Situation geführt hat, die die Stabilität in der Region bedroht,
C. in der Erwägung, dass internationale Bemühungen um ein Friedensabkommen zwischen der Regierung Burundis und der FNL in den letzten zwei Jahren erfolglos geblieben sind, einschließlich der regionalen Friedensinitiative für Burundi,
D. in der Erwägung, dass die Verhandlungen zwischen der Regierung und der FNL im Juli 2007 zusammenbrachen, als die FNL aus dem "Joint Verification and Monitoring Mechanism" (JVMM) austrat, der geschaffen worden war, um das umfassende Waffenstillstandsabkommen zu überprüfen, das im September 2006 abgeschlossen worden war,
E. in der Erwägung, dass die anhaltenden Aufstände der FNL von vielen als die letzte Hürde für eine dauerhafte Stabilität in Burundi gesehen werden und es einer politischen Lösung bedarf, um eine Entwaffnung der FNLR zu erreichen,
F. in der Erwägung, dass Anfang Mai 2008 die Außenminister von Tansania und Uganda, die im Rahmen der regionalen Initiative für Frieden in Burundi zusammentrafen, die FNL und andere maßgebliche Rebellenführer aufforderten, Tansania, wo sie ihre Stützpunkte haben, zu verlassen und nach Burundi zu reisen, um in Friedensverhandlungen einzutreten,
G. in der Erwägung, dass im August 2007 die Wohnsitze von Politikern attackiert wurden, die den Präsidenten Burundis nicht oder nicht mehr unterstützen,
H. in der Erwägung, dass 46 burundische Abgeordnete, die um ihr Leben bangten, an den Generalsekretär der UNO geschrieben haben und um den Schutz der Vereinten Nationen ersuchten,
I. in der Erwägung, dass die Europäische Union Burundi als Pilotprojekt für einen prioritären Aktionsplan ausgewählt hat, mit dem die Schnelligkeit und die Wirksamkeit der den Entwicklungsländern in Krisensituationen zu gewährenden Hilfe verbessert werden sollen,
J. in der Erwägung, dass inzwischen mehr als 700 Familien (etwa 3 500 Menschen) auf staatliche Unterstützung angewiesen sein sollen und auf Lebensmittel- und Hilfsgüter warten,
K. in der Erwägung, dass die jüngsten Kampfhandlungen Teil einer Reihe von Zusammenstößen sind, die zur Vertreibung von noch mehr Familien (35 000 Menschen) geführt haben, womit die Zahl der Binnenvertriebenen auf insgesamt über 100 000 angestiegen ist; in der Erwägung, dass Tansania eine Rückkehr der burundischen Flüchtlinge nach Burundi wünscht und dass Burundi nach wie vor Tausende von ruandischen und kongolesischen Flüchtlingen aufnimmt,
L. in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte Burundis angeblich etwa 200 Menschen illegal festgehalten haben, weil sie die FNL-Rebellen unterstützt haben sollen,
M. in der Erwägung, dass die Regierung Burundis am 2. Mai 2008 berichtete, dass vier Rebellen und ein Soldat der burundischen Armee in einem so genannten Hinterhalt der FNL ums Leben gekommen sein sollen,
N. in der Erwägung, dass die Kultur der Straflosigkeit in Burundi eine Situation geschaffen hat, die der Folter durch Polizei- und Sicherheitskräfte und illegalen Inhaftierungen massiv Vorschub leistet,
O. in der Erwägung, dass die Staatspolizei Burundis, die 2004 unter einer transnationalen Regierung eingesetzt wurde, nicht sehr gut ausgebildet ist und sich aus ehemaligen Rebellen, Soldaten und Polizisten zusammensetzt,
P. in der Erwägung, dass die Unicef zwischen 2004 und 2006 die Demobilisierung von 3 000 Kindersoldaten unterstützte, in der Erwägung, dass vor kurzem Kinder aus einem Demobilisierungzentrum davon liefen und randalierend umherzogen, und in der Erwägung, dass über 500 Kinder immer noch in den Händen der FNL sind,
Q. in der Erwägung, dass sich neben Uganda und Äthiopien, Burundi an den friedenserhaltenden Missionen der Afrikanischen Union in Somalia von Mogadischu aus beteiligt (AMISOM) und es trotz der prekären Sicherheitslage in Burundi 800 Soldaten entsandte,
1. bringt angesichts der jüngsten militärischen Konfrontationen zwischen den nationalen Streitkräften und der FNL in Burundi, die unschuldigen Menschen das Leben gekostet haben, seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck;
2. fordert alle Beteiligten auf, das umfassende Waffenstillstandsabkommen einzuhalten, die Verhandlungen wieder aufzunehmen und zügig dazu überzugehen, den JVMM umzusetzen, der infolge des Waffenstillstands eingerichtet wurde;
3. appelliert insbesondere an die FNL und ihren Führer Agathon Rwasa sich auf konstruktive Weise in den Friedensprozess einzuschalten;
4. fordert die Nachbarstaaten Burundis auf, darauf zu achten, dass sie nicht als Rückzugsgebiete für Rebellenbewegungen dienen, und begrüßt die Entscheidung Tansanias, die Führer der FNL nicht mehr aufzunehmen;
5. ersucht die Kommission, Maßnahmen vorzubereiten, um im Falle einer Einigung die soziale Integration der FNL-Kämpfer zu erleichtern;
6. fordert die Kommission auf, ihre humanitäre Hilfe auszubauen, auch zugunsten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, und diese nur dann zu reduzieren, wenn sie durch wirksame Entwicklungsmaßnahmen ersetzt wird, um einen reibungslosen Übergang von humanitären Einsätzen zu Entwicklungshilfemaßnahmen zu gewährleisten;
7. appelliert an die Geldgeber, ihre Zusagen einzuhalten und die Koordinierung im Vorfeld zu verbessern, um die Wirksamkeit der Hilfe zu steigern;
8. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wie die von der Europäischen Union für Burundi bereitgestellten Finanzmittel, insbesondere im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds, rasch und spürbar aufgestockt werden können;
9. fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der prekären Lage Burundis und im Rahmen des durchzuführenden Aktionsplans, vorrangig folgende Maßnahmen zu unterstützen:
–
die Programme zur Verbesserung der verantwortungsvollen und demokratischen Staatsführung;
–
gesundheitspolitische Maßnahmen durch die Einrichtung von Gesundheitszentren und die dringend erforderliche Instandsetzung des Krankenhausnetzes;
–
den Beschluss der burundischen Regierung zur Abschaffung von Grundschulgebühren;
–
die Fortsetzung der Bemühungen zur Instandsetzung der Infrastrukturen in Burundi;
10. fordert angesichts der Dringlichkeit der Situation mit Nachdruck, dass der Schwerpunkt auf konkrete und für die Menschen in Burundi nachvollziehbare Maßnahmen gelegt wird;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Präsenz vor Ort in Burundi zu verstärken;
12. fordert die Kommission auf, Aktionen von NRO und staatlichen Stellen in der Europäischen Union zu fördern, die darauf abzielen, den staatlichen Stellen und der Bürgergesellschaft in Burundi zu helfen;
13. bekräftigt seine Unterstützung für die südafrikanische Vermittlung und die regionalen Initiativen, und bringt seine Entschlossenheit zum Ausdruck, als Teil der politischen Führung, eine aktive Rolle bei der Beseitigung der Hindernisse zu spielen, die der Durchführung des Aktionsplans im Wege stehen könnten, und alle Bemühungen zur Wiederaufnahme von Verhandlungen und zur Konsolidierung des Friedens in Burundi zu unterstützen; unterstützt ebenfalls die Vermittlungsbemühungen der UN-Kommission für die Festigung des Friedens;
14. stellt fest, das nach Inkrafttreten einer neuen Verfassung und den anschließenden allgemeinen Wahlen mehr Stabilität in Burundi eingekehrt ist; plädiert jedoch für die Einsetzung einer Friedens- und Versöhnungskommission als vertrauensbildende Maßnahme, die dazu beitragen wird, ein Klima des Vertrauens und der Stabilität unter den verschiedenen betroffenen Parteien wiederherzustellen, und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, eine solche Initiative finanziell und logistisch zu unterstützen;
15. fordert die Regierung Burundis auf, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Rechtsstaatlichkeit gewahrt und die Kultur der Straflosigkeit beendet wird, dass all diejenigen, die für Übergriffe verantwortlich sind, vor Gericht gestellt werden und die Ausbildung der Polizei verbessert wird;
16. begrüßt die Freilassung von 232 Kindern, die jüngst nach achtmonatigen Verhandlungen mit einer abtrünnigen Faktion der FNL, die unter anderen von der burundischen Regierung, der Bürgergesellschaft und UN-Agenturen geführt wurden, erfolgte;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union sowie den Regierungen von Burundi, Kenia, Ruanda, Südafrika, Tansania und Uganda zu übermitteln.