Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (KOM(2006)0399 – C6-0305/2006 – 2006/0135(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0399),
– gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0305/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0361/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 6 A (neu)
(6a)Die Möglichkeit, das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht zu bestimmen, sollte nicht den vorrangigen Interessen des Kindes zuwiderlaufen.
Abänderung 2 ERWÄGUNG 6 B (neu)
(6b)Vor der Bestimmung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts ist es für die Ehegatten wichtig, Zugang zu aktuellen Informationen über die wichtigsten Aspekte des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts sowie über die Verfahren im Bereich der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu haben. Um den Zugang zu diesen Informationen von angemessener Qualität sicherzustellen, muss die Kommission das Internet-gestützte Informationssystem für die Öffentlichkeit regelmäßig aktualisieren, das durch die Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28.5.2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen¹ geschaffen wurde. ¹ ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
Abänderung 3 ERWÄGUNG 6 C (neu)
(6c)Die Möglichkeit, einvernehmlich den Gerichtsstand und das anwendbare Recht zu bestimmen, sollte die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten nicht beeinträchtigen. Insofern sollten sich die nationalen Gerichte darüber im Klaren sein, wie wichtig es ist, dass die beiden betroffenen Ehegatten die Wahl in voller Kenntnis der Rechtsfolgen der getroffenen Vereinbarung treffen.
Abänderung 4 ERWÄGUNG 7 A (neu)
(7a)Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" sollte gemäß den Zielen dieser Verordnung ausgelegt werden. Seine Bedeutung sollte vom Gericht von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Umstände bestimmt werden. Dieser Begriff ist nicht gleichzusetzen mit einem Konzept nach nationalem Recht, sondern hat eine eigenständige Bedeutung im Gemeinschaftsrecht.
Abänderung 5 ERWÄGUNG 9 A (neu)
(9a)Die Einigung der beiden Ehegatten in voller Sachkenntnis ist ein wesentliches Prinzip dieser Verordnung. Jeder Partner des Ehepaares sollte genau wissen, welche rechtlichen und sozialen Auswirkungen die Wahl des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts hat.
Abänderung 6 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Titel (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie über das anwendbare Recht in Ehesachen
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie über das anwendbare Recht bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
Abänderung 7 Artikel 1 NUMMER 1 A (neu) Artikel 2 Absatz 11 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
(1a)In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
"11a. "gewöhnlicher Aufenthaltsort" den üblichen Aufenthaltsort einer Person."
Abänderung 8 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
a) einer der in Artikel 3 genannten Zuständigkeitsgründe zutrifft oder
a) in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, nach Artikel 3 die Gerichte dieses Mitgliedstaates zuständig sind oder
Abänderung 9 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
b) dieser Mitgliedstaat der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten während mindestens drei Jahren war oder
b) dieser Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, der gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten seit mindestens drei Jahren ist, sofern sich diese Situation nicht mehr als drei Jahre vor Anrufung des Gerichts geändert hat, oder
Abänderung 10 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
c) einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt bzw. im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein bzw. ihr "domicile" im Hoheitsgebiet dieser Staaten hat.
c) einer der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt bzw. im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein bzw. ihr "domicile" im Hoheitsgebiet dieser Staaten hat.
Abänderung 11 Artikel 1 NUMMER 2 Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe c a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
ca) ihre Ehe in diesem Mitgliedstaat geschlossen wurde.
Abänderung 12 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 3 a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
2. Die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von den Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.
2. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann jederzeit getroffen und geändert werden, spätestens aber bei Anrufung des Gerichts. Sie ist bis zur letzten Instanz wirksam.
Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem einer der Ehegatten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung getroffen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so muss diesen Anforderungen entsprochen werden. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, deren jeweilige Rechtsordnung zusätzliche Formvorschriften vorsieht, so ist die Vereinbarung gültig, wenn den Anforderungen einer dieser Rechtsordnungen entsprochen wird.
Ist die Vereinbarung Teil eines Ehevertrags, so muss den Formvorschriften dieses Ehevertrags entsprochen werden.
Abänderung 13 ARTIKEL 1 NUMMER 3 Artikel 4 und 5 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
(3) In den Artikeln 4 und 5 wird der Verweis auf "Artikel 3" durch den Verweis auf die "Artikel 3 und 3a" ersetzt.
(3) In den Artikeln 4 und 5 wird der Verweis auf "Artikel 3" durch den Verweis auf die "Artikel 3, 3a und 7" ersetzt.
Abänderung 14 ARTIKEL 1 NUMMER 5) Artikel 7 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
a) Die Ehegatten hatten ihren früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort für mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder
a) Die Ehegatten hatten früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt für mindestens drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, sofern das Ende dieses Zeitraums nicht bei Anrufung des Gerichts mehr als drei Jahre zurückliegt, oder
Abänderung 15 ARTIKEL 1 NUMMER 5 (neu) Artikel 7 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
(5a)Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 7a
Notwendiger Gerichtsstand
Liegt nach dieser Verordnung der Gerichtsstand in einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht die Scheidung nicht vorgesehen ist oder das Bestehen oder die Gültigkeit der betreffenden Ehe nicht anerkannt ist, so gilt der Gerichtsstand
a) des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, oder
b) des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde."
Abänderung 16 ARTIKEL 1 NUMMER 6 Artikel 12 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
(6) In Artikel 12 Absatz 1 wird der Verweis auf "Artikel 3" durch den Verweis auf die "Artikel 3 und 3a" ersetzt.
(6) In Artikel 12 Absatz 1 wird der Verweis auf "Artikel 3" durch den Verweis auf die "Artikel 3, 3a und 7" ersetzt.
Abänderung 38 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 a Absatz 1 Einleitung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
1. Die Ehegatten können bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einvernehmlich das anwendbare Recht bestimmen. Folgende Rechtsordnungen kommen hierfür in Frage:
1. Die Ehegatten können die Bestimmung des auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Rechts vereinbaren, sofern dieses Recht sich im Einklang mit den in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union definierten Grundrechten und dem Grundsatz der öffentlichen Ordnung befindet. Folgende Rechtsordnungen kommen hierfür in Frage:
Abänderung 18 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe -a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
-a) das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Abänderung 19 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
Abänderung 20 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
b) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben,
b) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden Ehegatten besitzt, oder - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem einer der beiden Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung sein "domicile" hat,
Abänderung 21 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
c) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten während mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
c) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten früher während mindestens drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
Abänderungen 22 und 23 ARTIKEL 1 NUMMER 7) Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe c a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
ca) das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde,
Abänderung 24 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
2. Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von beiden Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.
2. Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von beiden Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.
Sieht jedoch das Recht des Mitgliedstaats, in dem einer der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zusätzliche förmliche Anforderungen für solche Vereinbarungen vor, so muss diesen Anforderungen entsprochen werden. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, deren jeweilige Rechtsordnung zusätzliche förmliche Anforderungen vorsieht, so ist die Vereinbarung gültig, wenn den Anforderungen einer dieser Rechtsordnungen entsprochen wird.
Ist die Vereinbarung Teil eines Ehevertrags, so muss den förmlichen Anforderungen dieses Ehevertrags entsprochen werden.
Abänderung 25 Artikel 1 NUMMER 7 Artikel 20 a Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
2a.Wird nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Recht die Trennung oder Ehescheidung nicht anerkannt oder erfolgt sie in einer für einen der Ehepartner diskriminierenden Weise, gilt das Recht des Gerichtsstands.
Abänderung 27 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 b Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
a) in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise
a) in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise
Abänderung 28 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 b Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
b) in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ersatzweise
b) in dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch immer den gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ersatzweise
Abänderung 29 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 b Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
c) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen bzw. - im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben, oder ersatzweise
c) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen bzw. - im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihr "domicile" haben, oder ersatzweise
Abänderung 30 Artikel 1 NUMMER 7 Artikel 20 b Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
Wird nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Recht die Trennung oder Ehescheidung nicht anerkannt oder erfolgt sie in einer für einen der Ehepartner diskriminierenden Weise, gilt das Recht des Gerichtsstands.
Abänderung 31 ARTIKEL 1 NUMMER 7 Artikel 20 e a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)
Artikel 20ea
Mitteilungen der Mitgliedstaaten
1.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ...¹ ihre nationalen Regelungen hinsichtlich der förmlichen Anforderungen mit, die für Vereinbarungen über die Wahl des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts gelten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede spätere Änderung dieser Regelungen mit.
2.Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die ihr nach Absatz 1 zugegangen Informationen durch geeignete Maßnahmen zur Verfügung, insbesondere mittels des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen.
_________ ¹ Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.