Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema (2008/2298(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit dem von der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Mailand am 30. Mai 2008 übermittelten und am 16. Juni 2008 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema,
– gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– gestützt auf die Artikel 6 und 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0422/2008),
1. beschließt, die Verwendung dieser abgehörten Telefongespräche nicht zu genehmigen und die Immunität von Massimo D'Alema nicht aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen italienischen Behörden zu übermitteln.