Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (KOM(2008)0078 – C6-0099/2008 – 2008/0051(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0078),
– gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0099/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0417/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a)Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, sollten weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuer in der Europäischen Union unternommen werden, wobei gleichzeitig Aspekte wie die öffentliche Gesundheit, der Umweltschutz und haushaltspolitische Erwägungen berücksichtigt werden sollten.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.
(4) Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen, insbesondere solche, die die Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung der Steuer, den Steueranspruch und die steuerliche Überwachung betreffen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a)Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus Rechnung tragen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9
(9) Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.
(9) Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf unbestreitbar zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14
(14) Die Fälle, in denen steuerbefreite Verkäufe an Reisende zulässig sind, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, sind klar festzulegen.
(14) Steuerbefreite Verkäufe an Reisende, die das Gebiet der Gemeinschaft auf dem Landweg verlassen, sollten weiterhin zulässig sein, wenn die an ihren Grenzen gelegenen Tax-free-Verkaufsstellen den Mitgliedstaaten garantieren können, dass sie alle Bedingungen erfüllen, um Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Missbrauch vorzubeugen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu)
(14a)Reisende, die sich auf dem Luft- oder Seeweg in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben und im Besitz eines Beförderungsausweises sind, worin als endgültiger Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, sollten in den Genuss einer Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren kommen, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben werden.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu)
(19a)Die Vorschriften über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung sollten es unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu)
(21a)Zur Gewährleistung des wirksamen Funktionierens des EDV-gestützten Systems sollten die Mitgliedstaaten innerhalb ihrer nationalen Anwendungen einen einheitlichen Datensatz und eine einheitliche Datenstruktur verwenden, um den Wirtschaftsbeteiligen eine zuverlässige Schnittstelle zu bieten.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24
(24) Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.
(24) Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System ohne Verschulden der an der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligten Akteure oder aus Gründen, die diese nicht zu vertreten haben, nicht zur Verfügung steht.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 a (neu)
(28a)Bei Waren, die verbrauchsteuerpflichtig sind, weil sie von Privatpersonen zum eigenen Gebrauch erworben und durch sie befördert werden, sollte die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren genau angegeben werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36
(36) Es wird ein Übergangszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen.
(36) Es sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen. Die Dauer des Übergangszeitraums sollte unter gebührender Berücksichtigung der Möglichkeit, das EDV-gestützte System in den einzelnen Mitgliedstaaten tatsächlich einzuführen, festgelegt werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 4 a (neu)
4a. "Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren" ist die Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Gemeinschaft, sofern diese Waren bei ihrer Verbringung in die Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, oder die Entlassung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 4 b (neu)
4b. ein "registrierter Empfänger" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, in Empfang zu nehmen;
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 4 c (neu)
4c. ein "registrierter Versender" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)1 zu versenden;
_____________ 1 ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 4 d (neu)
4d. ein "zugelassener Lagerinhaber" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, in Empfang zu nehmen oder zu versenden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung ausgesetzt wurde;
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 4 e (neu)
4e. "Steuerlager" ist ein Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, unter bestimmten Voraussetzungen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegt werden, von einem zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung des Berufs hergestellt, verarbeitet, in Besitz gehalten, in Empfang genommen oder versandt werden;
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 4 f (neu)
4f. "Ort der Einfuhr" ist der Ort, an dem sich die Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 befinden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
c) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, sofern die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht unmittelbar bei der Einfuhr einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt werden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 4
(4) Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich Verluste, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, gelten nicht als deren Überführung in den freien Verkehr.
(4) Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese vollständige Zerstörung oder dieser unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, hinreichend nachzuweisen.
Der Verlust oder die Zerstörung der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Zollbehörden hinreichend nachzuweisen.
Kann im Falle einer Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung nicht bestimmt werden, wo die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, so gilt die Zerstörung bzw. der Verlust als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem sie bzw. er festgestellt wurde.
Waren gelten dann als im Sinne des ersten Unterabsatzes unwiederbringlich verlorengegangen, wenn sie von niemandem mehr genutzt werden können.
Die Mitgliedstaaten können die vorsätzliche Zerstörung von Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, von der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden abhängig machen.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1
(1) Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überführung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überführung als im Abgangsmitgliedstaat erfolgt.
(1) Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überlassung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überlassung als im Abgangsmitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.
Treffen die in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und ist die damit verbundene Unregelmäßigkeit, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, nicht festgestellt worden, so gilt die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr als in dem Mitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, in bzw. zu dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entdeckt wurden.
Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so informiert dieser Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates.
Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so gilt die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr als in diesem Mitgliedstaat erfolgt, der wiederum die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Feststellung oder des Abgangsmitgliedstaats informiert.
Wurde die Verbrauchsteuer vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass sie durch den anderen Mitgliedstaat eingezogen wurde.
Wurde die Verbrauchsteuer vom Mitgliedstaat der Feststellung oder vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem anderen Mitgliedstaat erfolgte.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
(1a)Soweit sich anhand entsprechender Nachweise ohne berechtigten Zweifel feststellen lässt, wo es während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, wird die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
(2a)Wenn nachgewiesen werden kann, dass es in einem Mitgliedstaat zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist, die zur Folge hatte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, auf denen die Verbrauchsteuermarken des Bestimmungsmitgliedstaats angebracht sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, wird die Verbrauchsteuer nur dann in dem Mitgliedstaat, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist, geschuldet, wenn die Verbrauchsteuer vom Bestimmungsmitgliedstaat an den Wirtschaftsbeteiligten zurückerstattet wird.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 b (neu)
(2b)Verwendet der Bestimmungsmitgliedstaat für die Erhebung der Verbrauchsteuer keine Verbrauchsteuermarken, wird die Verbrauchsteuer im Fall einer Unregelmäßigkeit unmittelbar in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3
(3) Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall, in dem die Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.
(3) Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall – mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Falles –, in dem eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) für Lieferungen an eine anerkannte Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, ein Labor, eine amtliche Stelle oder eine andere anerkannte Stelle für die Zwecke einer Qualitätsprüfung, einer Prüfung vor der Markteinführung oder einer Prüfung auf mögliche Fälschungen, sofern es sich bei den betreffenden Waren nicht um übliche Handelsmengen handelt, wobei die Mitgliedstaaten
i) festlegen können, welche Mengen als "übliche Handelsmengen" gelten, und
ii) vereinfachte Verfahren vorsehen können, um die Beförderung von Waren gemäß diesem Buchstaben zu erleichtern.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2
(2) Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.
(2) Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für diese Erstattung dürfen nicht zu übermäßig aufwendigen Verfahren bei der Steuerbefreiung führen.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
(2a)Die Verbrauchsteuer einschließlich der Verbrauchsteuer auf Erdöl kann nach dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren erstattet oder erlassen werden. Die Mitgliedstaaten wenden auf inländische Waren die gleichen Verfahren wie auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten an.
Abänderung 63/rev Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs, eines Schiffs oder auf dem Landweg in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.
Abänderung 65/rev Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 4
(4) Im Sinne dieses Artikels gelten als
(4) Im Sinne dieses Artikels gelten als
a) "Drittgebiete" die in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gebiete;
a) "Drittgebiete" die in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gebiete;
b) "Tax-free-Verkaufsstelle" jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;
b) "Tax-free-Verkaufsstelle" jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens oder an der Grenze zu einem Drittland oder einem Drittgebiet, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;
c) "Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben" alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.
c) "Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben" alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als endgültiger Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, und alle Reisenden, die die Gemeinschaft auf dem Landweg verlassen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2
(2) Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren gelten nur dann als unter Steueraussetzung erfolgt, wenn diese Tätigkeiten an nach Absatz 3 zugelassenen Örtlichkeiten erfolgen.
(2) Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger und noch unversteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 3
(3)Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates lassen Örtlichkeiten als "Steuerlager" zu, die zur Herstellung, zur Verarbeitung und zur Lagerung verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie für deren Empfang oder Versand im Verfahren der Steueraussetzung vorgesehen sind.
entfällt
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 - Unterabsätze 2 und 3
Die Zulassung kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und beabsichtigt, das Steuerlager im Mitgliedstaat der zulassenden Behörde durch einen Vertreter oder eine Zweigniederlassung zu betreiben.
Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können. Die Zulassung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
Die Zulassung umfasst die in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung
1. Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung zwischen zwei Punkten befördert werden, was auch Beförderungen durch ein Drittland oder das Gebiet eines Drittlandes einschließt:
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) zu einer natürlichen oder juristischen Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen berechtigt wurde, unter Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu empfangen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, nachfolgend "registrierter Empfänger" genannt;
ii) zu den Räumlichkeiten eines registrierten Empfängers;
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort, wenn die Waren von einer natürlichen oder juristischen Person versandt werden, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen hierzu berechtigt wurde, nachfolgend "registrierter Versender" genannt.
b) vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort oder Empfänger, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen selbst festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von einer oder mehreren der folgenden Personen zu leisten ist:
(1) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen selbst festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von einer oder mehreren der folgenden Personen oder in deren Namen zu leisten ist:
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig.
(2) Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig und kann wie folgt erbracht werden:
a) durch ein Institut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute1 die Tätigkeit eines Kreditinstituts ausüben darf, oder
b) durch ein Unternehmen, das gemäß der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)2 eine Versicherungstätigkeit ausüben darf.
_______________ 1 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. 2 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 a (neu)
Artikel 17a
(1)Auf Antrag der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Person können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen bewilligen, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird, sofern gleichzeitig die steuerliche Verantwortung für die Beförderung von demjenigen übernommen wird, der die Verantwortung für die Beförderung trägt.
(2)Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die
a) im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind;
b) bezüglich der Erbringung von Sicherheitsleistungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine zufriedenstellende Bilanz aufweisen;
c) regelmäßig Sicherheitsleistungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung erbringen oder nach Kenntnis der Zollbehörden in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus diesen Verfahren zu erfüllen.
(3)Die Vorschriften zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Ein registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss
Ein vorübergehend registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1
(1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Waren das Abgangssteuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen.
(1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Waren das Abgangssteuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen. Als Zeitpunkt, zu dem die Waren das Steuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen, gilt der Zeitpunkt, zu dem der zugelassene Lagerinhaber oder der registrierte Versender unverzüglich eine zusätzliche Benachrichtigung an die zuständige Behörde absendet.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2
(2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger die Waren übernommen hat, oder im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
(2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung endet:
– wenn der Empfänger die Waren übernommen hat. Als Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die Waren übernimmt, gilt der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger unmittelbar bei Ankunft der Waren eine zusätzliche Benachrichtigung an die zuständige Behörde absendet;
– im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren übergeführt wurden.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 a (neu)
Artikel 19a
Die Vorschriften über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung lassen es unter den von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen zu, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird, sofern gleichzeitig die steuerliche Verantwortung für die Beförderung von demjenigen übernommen wird, der die Verantwortung für die Beförderung trägt.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1
(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.
(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Public-Key-Infrastruktur auf nationaler Ebene einzuführen und ihre Interoperabilität zu gewährleisten.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 6
(6) Der Absender teilt der Person, die die Waren begleitet, den Referenzcode mit.
(6) Der Sendung werden gedruckte Informationen beigefügt, anhand deren die Sendung während der Beförderung identifiziert werden kann.
Der Code muss während der gesamten Beförderung unter Aussetzung der Verbrauchsteuer verfügbar sein.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22
Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von ihr festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert.
Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern
a) sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert und
b) die Aufteilung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, der eine solche Vorgehensweise gestattet.
Die Mitgliedstaaten können auch bestimmen, dass eine solche Aufteilung in ihrem Gebiet nicht vorgenommen werden darf.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Sendungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem Bestimmungsort nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EVD-gestützte System unverzüglich eine Meldung über den Eingang der Waren, im Folgenden "Eingangsmeldung".
(1) Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem Bestimmungsort nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt der Empfänger spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich eine Meldung über den Eingang der Waren, im Folgenden "Eingangsmeldung".
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 3
(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.
(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung spätestens am Arbeitstag nach dem Eingang der Bescheinigung darüber, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben, an den Versender weiter.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsätze 2 und 3
Sobald das System wieder verfügbar ist, übermittelt der Versender unverzüglich einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Dieses Dokument ersetzt nach seiner Erstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 das Papierdokument nach Unterabsatz 1 Buchstabe a und das Verfahren des elektronischen Verwaltungsdokuments findet Anwendung.
Die Waren werden einschließlich ihrer Erledigung weiterhin nach dem Ausweichverfahren befördert, selbst wenn das elektronische System während der Beförderung wieder verfügbar wird.
Bis das elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 20 Absatz 3 erstellt wurde, gilt die Beförderung unter Steueraussetzung als mit dem Dokument in Papierform durchgeführt.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender die Informationen nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 22 mitteilen, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung eingeleitet wird.
(2) Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender die Informationen nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 22 mitteilen, indem er andere von den Mitgliedstaaten festgelegte Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung eingeleitet wird.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28
Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen.
Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Nummer 3 a (neu)
3a.Beförderungen von Waren gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe ea.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren als Tabakwaren, die von einer Privatperson erworben werden, gilt Absatz 1 auch dann, wenn die Privatperson die Waren nicht selbst befördert, sondern befördern lässt.
entfällt
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)
(2a)Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:
a)Tabakwaren:
-Zigaretten: 400 Stück;
-Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 200 Stück;
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 2 b (neu)
(2b)Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Waren von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind. Zu den atypischen Beförderungsarten zählen die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 34 – Absatz 4 – Buchstabe a
a) seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren lassen,
a) seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren und sich von diesen Steuerbehörden ein Registrierungsdokument ausstellen lassen,
Abänderungen 51 und 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 37
(1) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder zu dem sie in den Fällen des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 in ihr Gebiet eingeführt werden, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind.
(1) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder zu dem sie in den Fällen des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 in ihr Gebiet eingeführt werden, mit Steuerzeichen, mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen oder einer anderen Form der Serien- oder Authentifizierungskennzeichnung versehen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen, nationalen Erkennungszeichen oder anderen Formen der Serien- und Authentifizierungskennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass diese Steuerzeichen oder Erkennungszeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass diese Steuerzeichen oder Erkennungszeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.
Werden solche Steuerzeichen oder Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.
Werden solche Steuerzeichen oder Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.
Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags davon abhängig machen, dass ihm gegenüber die Entfernung oder Zerstörung dieser Zeichen nachgewiesen wird.
(4) Die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.
(4) Die Steuerzeichen, nationalen Erkennungszeichen oder sonstigen Formen der Serien- und Authentifizierungskennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 39
Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.
Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt. Diese einzelstaatlichen Bestimmungen müssen den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, damit sie von ihren Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch genommen werden können.