Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms (KOM(2008)0442 – C6-0315/2008 – 2008/0146(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0442),
– gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0315/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0391/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2
(2) Gemäß Artikel 33 EG-Vertrag ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse finden, wodurch der Verbrauch gesteigert würde, was wiederum zur Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, ebenfalls eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, beitragen würde. Überdies können gemäß Artikel 35 Buchstabe b EG-Vertrag im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse vorgesehen werden.
(2) Gemäß Artikel 33 des Vertrags ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst, Gemüse und Bananen sowie Obst-, Gemüse- und Bananenerzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die so frisch wie möglich sind, der Jahreszeit entsprechen und zu einem geringen Preis bereitgestellt werden, an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Die Mitgliedstaaten sollten nach dem Subsidiaritätsprinzip bei der Definition der Zielgruppe genügend Flexibilität haben, um entsprechend ihrer Bedürfnisse einem möglichst breiten Nutzerkreis Schulobst zur Verfügung stellen zu können. Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse zu finden, was sich äußerst positiv auf die öffentliche Gesundheit und auf die Bekämpfung der Kinderarmut auswirken würde und wodurch der Verbrauch gesteigert würde, was einen Multiplikatoreneffekt bei Schülern, Eltern und Lehrern hätte, was sich wiederum deutlich positiv auf die öffentliche Gesundheit auswirken und zur Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, ebenfalls eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, beitragen würde. Überdies können gemäß Artikel 35 Buchstabe b des Vertrags im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse, die eine begleitende Gesundheits- und Ernährungserziehung beinhalten sollten, und regionale Erzeugnisse, insbesondere aus Berggebieten, vorgesehen werden.
Abänderung2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 a (neu)
(2a)Dieses Schulobstprogramm sollte klar als Initiative der Europäischen Union zur Bekämpfung der Fettleibigkeit bei Jugendlichen und zur Entwicklung ihres Geschmacks für Obst und Gemüse gekennzeichnet werden. Dieses Programm sollte Kinder mittels geeigneter pädagogischer Programme auch für die verschiedenen Jahreszeiten sensibilisieren. Deshalb sollten die Bildungsbehörden in erster Linie die Verteilung von Obst der Saison sicherstellen und für eine breite Palette von Obst sorgen, sodass Kinder verschiedene Geschmacksrichtungen entdecken können.
Abänderung3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3
(3) Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen Vorteile eines Schulobstprogramms für die Gesundheit sind Aspekte, die bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden sollten.
(3) Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 des Vertrags bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen Vorteile eines Schulobstprogramms für die Gesundheit sind Aspekte, die bei der Umsetzung der EU-Politik im Allgemeinen und der Gemeinsamen Agrarpolitik im Besonderen berücksichtigt werden sollten.
Abänderung4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu)
(3a)Der Europäische Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel sieht eine mehrjährige EU-weite Informations- und Absatzförderungskampagne vor, um Schulen über die Vorteile der ökologischen Landwirtschaft zu informieren, das Verbraucherbewusstsein für ökologische Produkte zu schärfen sowie dazu beizutragen, dass die Verbraucher ökologische Erzeugnisse, unter anderem durch das EU-Logo, als solche erkennen. Das Schulobstprogramm sollte diese Ziele unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Obst aus ökologischem Landbau. Flankierende Maßnahmen sollten der Information über den ökologischen Landbau dienen.
Abänderung5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6
(6) Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung zu kofinanzieren. Die Kommission sollte die Bedingungen des Programms festlegen.
(6) Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Programms zu finanzieren. Die Kommission sollte die Bedingungen des Programms festlegen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Qualitäts- und Nachhaltigkeitsanforderungen an die im Rahmen des Programms geförderten Erzeugnisse geschenkt werden: Diese Erzeugnisse sollten den höchsten Anforderungen genügen und vorzugsweise der Saison entsprechen und wenn möglich vor Ort oder in der Europäischen Union erzeugt werden.
Abänderung6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7
(7) Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten. Sie sollten auch flankierende Maßnahmen vorsehen, um die Effizienz des Programms zu gewährleisten.
(7) Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten, auch für die Erziehung der Zielgruppen. Sie sollten auch flankierende pädagogische und logistische Maßnahmen vorsehen, um die Effizienz des Programms zu gewährleisten, und die Kommission sollte Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung erlassen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen pädagogisch in den Gesundheits- und Lebensmittelunterricht an den Schulen einbinden.
Abänderung7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8
(8) Um die Gesamtwirkung ähnlicher nationaler Maßnahmen nicht zu begrenzen, ist den Mitgliedstaaten auch zu gestatten, eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten sowie für flankierende Maßnahmen zu gewähren, und sollte das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vorgreifen. Damit die praktische Wirkung des Gemeinschaftsprogramms gewährleistet ist, sollte es allerdings nicht die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, ersetzen.
(8) Um die Gesamtwirkung ähnlicher nationaler Maßnahmen nicht zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten sowie für flankierende Maßnahmen zu gewähren, und sollte das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vorgreifen. Damit die praktische Wirkung des Gemeinschaftsprogramms gewährleistet ist, darf es allerdings nicht die derzeitige nationale Finanzierung der bestehenden mehrjährigen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, ersetzen. Die Gemeinschaftsfinanzierung ist komplementär und dient neuen Programmen oder der Verstärkung bestehender Programme.
Abänderung8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9
(9) Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen und sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen.
(9) Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen und sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Gemeinschaftsfinanzierung nicht in Anspruch nehmen, können die Mittel übertragen und in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10
(10) Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009/10 gelten. Nach drei Jahren ist ein Bericht vorzulegen.
(10) Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009/2010 gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung und Wirkung des Programms jährlich bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat nach drei Jahren einen Bericht vorlegen. Nur ein langfristiges Programm führt zu nachhaltigen Ergebnissen, sodass seine Überwachung und Bewertung gewährleistet werden müssen, um seine Wirksamkeit zu bewerten und mögliche Verbesserungen vorzuschlagen.
Abänderung10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11
(11) Um die Effizienz des Programms zu steigern, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren.
(11) Um die Effizienz des Programms zu steigern, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren. Es ist unerlässlich, dass die Kommission eine groß angelegte und EU-weite Werbekampagne für das Programm durchführt.
Abänderung13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 103g a – Absatz 1
(1) Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009/10 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen gewährt und kann eine Gemeinschaftsbeihilfe auch für damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung gewährt werden.
(1) Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009/2010 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Bananen, jeweils mit Ursprung in der Europäischen Union, die von der Kommission ausgewählt werden, was von den Mitgliedstaaten näher bestimmt wird, an Schüler und Vorschüler in Bildungseinrichtungen gewährt und kann eine Gemeinschaftsbeihilfe auch für damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung sowie für flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Programms gewährt werden.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten wählen Obst und Gemüse, das so frisch wie möglich ist, der Jahreszeit entspricht und zu einem geringen Preis bereitgestellt wird, auf der Grundlage gesundheitlicher Kriterien aus, wie etwa einem möglichst geringen Anteil an unnatürlichen und ungesunden Zusatzstoffen.
Dabei sollte die Verwendung lokaler Erzeugnisse Vorrang haben, um unnötige Transportwege und damit verbundene Umweltbelastungen zu vermeiden.
Obst und Gemüse aus ökologischem Landbau und aus lokaler Produktion wird dabei, wenn erhältlich, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 103 g a – Absatz 2
(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Wirksamkeit des Programms gewährleistet ist.
(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus, wobei den bodenklimatischen Bedingungen der Obst- und der Gemüseerzeugung Rechnung getragen wird. Dabei wird auch die Gemeinschaftspräferenz für diese Erzeugnisse sichergestellt. Diese Mitgliedstaaten stellen die für die Durchführung notwendigen gemeinschaftlichen und nationalen Mittel bereit und sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Wirksamkeit des Programms gewährleistet ist, wobei Vor- und Grundschulkindern Vorrang eingeräumt wird, an welche die tägliche Abgabe von Obst kostenlos erfolgt.
Im Rahmen dieser Strategie legen die Mitgliedstaaten unter anderem Folgendes fest:
– die zu verteilenden Erzeugnisse unter Berücksichtigung des saisonalen und des lokalen Charakters der Produkte;
– die Altersgruppen der begünstigten Schüler;
– die an dem Programm teilnehmenden Schulen.
Anhand objektiver Kriterien bevorzugen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Programms traditionelles Obst und Gemüse aus lokaler Erzeugung und fördern landwirtschaftliche Kleinbetriebe.
Die flankierenden Maßnahmen betreffen Gesundheits- und Ernährungsberatung, altersgerechte Informationen über die Gesundheitsvorteile von Obst sowie Informationen über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe a
a) pro Schuljahr 90 Millionen EUR nicht übersteigen,
a) pro Schuljahr 500 Millionen EUR nicht übersteigen,
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe b
b) 50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen nicht übersteigen,
b) die Kosten der Abgabe, der damit zusammenhängenden Kosten und der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 nicht übersteigen,
Abänderung17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe c
c) keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen und
c) keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe, damit zusammenhängende Kosten und die zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Programms notwendigen flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 umfassen und
Abänderung18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 − Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe d
d) nicht dazu verwendet werden, die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, zu ersetzen.
d) nicht dazu verwendet werden, die derzeitige öffentliche Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, zu ersetzen.
Abänderung19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 − Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 103 g a – Absatz 5
(5) Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft greift gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vor.
(5) Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft greift gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vor. An einigen wenigen Schulen versuchsweise durchgeführte zeitlich begrenzte Pilotprojekte gelten nicht als nationale Programme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d.
Abänderung21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 184 – Nummer 6
6. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103 ga, erforderlichenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwiefern dieses Programm die Einführung wirksamer Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert und wie es sich auf die Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern ausgewirkt hat.
6. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103 ga, erforderlichenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht: – inwiefern dieses Programm die Einführung wirksamer Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert und wie es sich auf die Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern ausgewirkt hat;
– inwiefern dieses Programm durch die nationale Kofinanzierung mittels eines Elternbeitrags die Reichweite und Wirksamkeit des Programms beeinflusst hat;
– die Wirksamkeit und die Auswirkungen der nationalen flankierenden Maßnahmen, insbesondere die Einbettung des Schulobstprogramms und der Begleitinformationen über gesunde Ernährung in die nationalen Lehrpläne.