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Verfahren : 2008/0083(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0400/2008

Eingereichte Texte :

A6-0400/2008

Aussprachen :

PV 18/11/2008 - 13
CRE 18/11/2008 - 13

Abstimmungen :

PV 19/11/2008 - 5.2
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0547

Angenommene Texte
PDF 235kWORD 56k
Mittwoch, 19. November 2008 - Straßburg
Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ***I
P6_TA(2008)0547A6-0400/2008
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0194),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0171/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0400/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG, 77/91/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
P6_TC1-COD(2008)0083

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Auf seiner Tagung am 8. und 9. März 2007 verständigte sich der Europäische Rat darauf, die Verwaltungslasten für Unternehmen bis zum Jahr 2012 um 25 % zu verringern, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft zu stärken.

(2)  Das Gesellschaftsrecht wurde als einer der Bereiche genannt, in dem die Unternehmen einer großen Zahl von Informationspflichten nachkommen müssen, von denen einige veraltet oder übertrieben zu sein scheinen.

(3)  Diese Informationspflichten müssen überprüft werden, um die auf den EU-Unternehmen lastenden Zwänge auf das Minimum zu reduzieren, das zur Gewährleistung des Schutzes der Anliegen anderer Interessengruppen erforderlich ist.

(4)  Im Rahmen der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(3), müssen Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmte Informationen, die in das zentrale Register oder das Handels- bzw. Gesellschaftsregister einzutragen sind, veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat in vielen Mitgliedstaaten im nationalen Amtsblatt und mitunter zusätzlich in nationalen oder regionalen Zeitungen zu erfolgen.

(5)  In den meisten Fällen verursachen die Veröffentlichungspflichten den betreffenden Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne einen echten Mehrwert zu schaffen, da die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen. Initiativen wie das künftige europäische e-Justice-Portal, die den gemeinschaftsweiten Zugang zu derlei Registern erleichtern sollen, machen eine Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Amtsblatt oder in anderen Printmedien ebenfalls weniger erforderlich.

(6)  Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Diese Plattform sollte entweder alle zu veröffentlichenden Informationen enthalten, oder den Zugang zu diesen Informationen im elektronischen Dossier des Unternehmens im Register des Mitgliedstaates gewährleisten. Auch sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle den Unternehmen für eine solche Veröffentlichung auferlegten Kosten gegebenenfalls zusammen mit jenen für den Eintrag in das Register in einer einmaligen Gebühr enthalten sind. In den Mitgliedstaaten bestehende Veröffentlichungspflichten sollten keinerlei zusätzliche spezifische Kosten verursachen. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht darin einschränken, den Unternehmen die Kosten, die in Verbindung mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform einschließlich der Formatierung von Dokumenten entstehen, aufzuerlegen; diese können entweder in der Anmeldegebühr enthalten sein oder durch einen von den Unternehmen regelmäßig zu entrichtenden Betrag gedeckt werden.

(7)  Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten auch weiterhin alle anderen bestehenden nationalen Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und der Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und die nationalen Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr abdecken.

(8)  Im Zuge der Nutzung einer elektronischen Plattform sollte die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(4) geändert werden.

(9)  Die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen(5), sieht vor, dass bestimmte Informationen über das Unternehmen offengelegt werden müssen. Der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung belegen ist, nachfolgend der "Aufnahmemitgliedstaat", kann derzeit fordern, dass eine bestimmte Reihe von Unterlagen in diesem Zusammenhang in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft zu übersetzen ist.

(10)  Diese Möglichkeit sollte ebenso beibehalten werden wie die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, in einigen beschränkten Fällen eine Beglaubigung der Übersetzung zu fordern, da das Interesse Dritter es erforderlich machen kann, dass ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit der Übersetzung zu gewährleisten ist.

(11)  Eine Übersetzung kann jedoch als hinreichend zuverlässig angesehen werden, wenn sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat amtlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder von einer anderen Person angefertigt wurde, die zur Beglaubigung der Übersetzungen in die betreffende Sprache in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist. In diesem Fall sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht überlassen sein, eine zusätzliche Beglaubigung aufgrund seiner eigenen Regeln zu fordern.

(12)  Das Gleiche gilt für den Fall, in dem ein für die Registrierung der Zweigniederlassung erforderliches Dokument in der vom Aufnahmemitgliedstaat verlangten Amtssprache der Gemeinschaft durch das Register erstellt werden kann, bei dem das Dossier des Unternehmens geführt wird. Auch in diesem Fall scheint eine zusätzliche Beglaubigung nicht gerechtfertigt.

(13)  Die Mitgliedstaaten sollten außerdem keine formalen Anforderungen in Bezug auf die Sprache des Dokuments festlegen können, die über die Beglaubigung hinaus gehen. So gehen insbesondere Anforderungen für eine notarielle Beglaubigung einer bereits beglaubigten Übersetzung über das Maß hinaus, das zur Gewährleistung einer hinreichenden Zuverlässigkeit der Übersetzung erforderlich ist.

(14)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Verwaltungslasten für die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)  Die Richtlinien 68/151/EWG, 77/91/EWG und 89/666/EWG sollten entsprechend geändert werden. –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 68/151/EWG erhält folgende Fassung:"

(4)  Die in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben sind über eine zentrale elektronische Plattform bekanntzugeben, über die die Informationen chronologisch abrufbar sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Unternehmen für eine Veröffentlichung der zuvor genannten Urkunden und Angaben auf der zentralen elektronischen Plattform oder für eine sonstige diesbezüglich von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht keine spezifischen Kosten entstehen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Unternehmen die Kosten für die zentrale elektronische Plattform aufzuerlegen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

"

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 77/91/EWG erhält folgende Fassung:"

Das Angebot zur vorzugsweisen Zeichnung sowie die Frist, innerhalb deren dieses Recht ausgeübt werden muss, sind Gegenstand einer Bekanntmachung in dem nationalen Amtsblatt. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen diese Bekanntmachung jedoch nicht vorzuschreiben, wenn sämtliche Aktien der Gesellschaft Namensaktien sind. In diesem Fall sind alle Aktionäre schriftlich zu unterrichten. Das Bezugsrecht muss innerhalb einer Frist ausgeübt werden, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage nach Bekanntmachung des Angebots oder nach Absendung der Schreiben an die Aktionäre.

"

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 89/666/EWG

Artikel 4 der Richtlinie 89/666/EWG erhält folgende Fassung:"

Artikel 4

(1)  Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sowie in Artikel 3 bezeichneten Unterlagen in einer Amtssprache der Gemeinschaft offengelegt werden, bei der es sich nicht um die Amtssprache handelt, in der das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Register geführt wird, und dass die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Fordert ein Mitgliedstaat eine Beglaubigung, so kann die Übersetzung von einer Person beglaubigt werden, die zur Beglaubigung in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist.

(2)  Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Bescheinigung, es sei denn, die Ausstellung erfolgte aus dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Register in der vom Mitgliedstaat der Zweigniederlassung verlangten Amtssprache.

(3)  Die Mitgliedstaaten schreiben außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten formalen Anforderungen keine weitere zusätzliche formale Anforderung für die Übersetzung der ▌Unterlagen vor ▌.

"

Artikel 4

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2010 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin alle anderen bestehenden Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und der Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und die nationalen Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten decken die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr ab. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C ...
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ...
(3) ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. ║
(4) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1
(5) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.

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