Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2008)0306 – C6-0240/2008 – 2008/0103(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),
– gestützt auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0240/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0402/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a)Der Bürokratieabbau im Agrarsektor sollte durch transparente, einfachere und weniger schwerfällige Vorschriften weitergeführt werden. Nur durch niedrigere Kosten und weniger Verwaltungsaufwand kann die Gemeinsame Agrarpolitik dazu beitragen, dass der unternehmerische Landwirt auf globalisierten Märkten konkurrenzfähig wird.
Abänderung3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a)Es sollten anhaltende Anstrengungen unternommen werden, um eine Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Cross-Compliance-Regelung zu erreichen. Daher sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Cross-Compliance-Regelung vorlegen.
Abänderung4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu)
(2b)Durch verringerten Verwaltungsaufwand, harmonisierte Kontrollen, Zusammenlegung der Kontrollen, auch innerhalb der Organe der Union, und rechtzeitige Zahlungen würde die Cross-Compliance-Regelung unter den Betriebsinhabern insgesamt mehr Unterstützung finden und damit die Politik effizienter gestaltet.
Abänderung5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 c (neu)
(2c)Um den Aufwand für die Betriebsinhaber zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union ermutigt werden, sowohl die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen als auch die Zahl der Überwachungsstellen so gering wie möglich halten, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates1. Die Mitgliedstaaten sollten daher befugt sein, Mindestkontrollen auf der Ebene der Zahlstelle umzusetzen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union ermutigt werden, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Zahl der Personen zu begrenzen, welche die Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass sie entsprechend geschult sind, und um den Zeitraum, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle in einem bestimmten Betrieb durchgeführt werden darf, auf höchstens einen Tag zu begrenzen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Anforderungen an die integrierte Auswahl von Stichproben unterstützen. Die Auswahl von Stichproben für Vor-Ort-Kontrollen sollte unabhängig von spezifischen Mindestkontrollsätzen erfolgen, wie es in den spezifischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung vorgesehen ist.
________ 1 ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18.
Abänderung6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 d (neu)
(2d)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betriebsinhaber nicht zweimal für denselben Verstoß bestraft werden (d. h. durch Kürzung oder Zurückhalten von Zahlungen und durch eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften).
Abänderung7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken und Pufferstreifen an den Ufern einzurichten.
(3) Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf die biologische Vielfalt im Allgemeinen, bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz der biologischen Vielfalt und besonderer Landschaftselemente zu verstärken. Es sind zwar, wie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, anspruchsvollste Normen für Wasserqualität zu gewährleisten, doch sollten keine weiteren Beschränkungen eingeführt werden, die die wünschenswerte Entwicklung des ländlichen Raums behindern würden.
Abänderung8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind in bestimmten Gebieten nunmehr zu einem Problem geworden. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung zu regeln.
(4) Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden in einem immer größeren Gebiet der Gemeinschaft zu einem Problem. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung durch bessere Agronomie- und Wasserbewirtschaftungssysteme zu regeln, was auch eine Verringerung der erheblichen jährlichen Wasserverschwendung einschließt.
Abänderungen190 und 226 Vorschlag für eine Verordnung Ewägung 6
(6) Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen ("Modulation") eingeführt worden. Dieses System ist beizubehalten, einschließlich der Ausnahme von Zahlungen von bis zu 5 000 EUR von seiner Anwendung.
(6) Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen ("Modulation") eingeführt worden. Dieses System ist beizubehalten, einschließlich der Ausnahme von Zahlungen von bis zu 10 000 EUR von seiner Anwendung.
Abänderung10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007–2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.
(7) Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, um die neuen Herausforderungen zu bewältigen. Damit jedoch alle Mitgliedstaaten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum durchführen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007–2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.
Abänderungen11, 197 und 210 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht begrenzte Anzahl großer Begünstigter. Es ist klar, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Deshalb erschient es gerechtfertigt, dass Betriebsinhaber, die einen großen Anteil der Beihilfe erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit erscheint es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung der höchsten Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen auch dazu dienen soll, neue Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu meistern. Um die Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Verringerungen nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Zahlungen schrittweise ansteigen.
(8) Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht begrenzte Anzahl großer Begünstigter. Unabhängig von ihrer Betriebsstruktur kann es sein, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Deshalb erschient es gerechtfertigt, dass Betriebsinhaber, die – unter Berücksichtigung der Gesamtlohnsumme des jeweiligen Betriebs – einen großen Anteil der Beihilfe erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit erscheint es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung der höchsten Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen auch dazu dienen soll, neue Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu meistern. Um die Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Verringerungen nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Zahlungen schrittweise ansteigen. Es ist jedoch zu vermeiden, dass Vereinigungen, zu denen sich eine große Zahl von Landwirten mit ihren Betrieben zusammengeschlossen haben, wie etwa Agrargenossenschaften, die der Definition von "Betriebsinhaber" gemäß Artikel 2 entsprechen, als große Begünstigte eingestuft werden, was zu einer entsprechenden Kürzung der Zahlungen führen würde. Daher ist festzulegen, welche Vereinigungen die genannten Bedingungen erfüllen, um sie von einer eventuellen Progressivität auszunehmen. Um der weiteren Zersplitterung des Agrarsektors entgegenzuwirken, sollten Erzeugervereinigungen, die Direktzahlungen weiterleiten, bei der Anwendung des Modulationsmechanismus nicht als große Begünstigte angesehen werden.
Abänderung12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a)Zusätzlich sollte den Mitgliedstaaten eine besondere Stützungsmöglichkeit gegeben werden, um neuen Herausforderungen, die sich aus den Auswirkungen der Gesundheitsüberprüfung der GAP ("Health Check") ergeben, adäquat zu begegnen.
Abänderung13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für Haupterwerbsbetriebe einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.
(16) Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für alle Betriebsinhaber einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte die Betriebsinhaber bei der effizienten und kostenwirksamen Erzeugung unterstützen und ihnen die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.
Abänderung14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger wäre als die durchschnittliche Gemeinschaftsbeihilfe für 1 Hektar oder wenn sich die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, auf weniger als 1 Hektar belaufen würde. Dabei sollte für Mitgliedstaaten, deren Agrarstruktur erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweicht, eine Sonderregelung getroffen werden. Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt werden, unter Berücksichtigung der Strukturen ihrer Agrarwirtschaften die Anwendung eines der beiden Kriterien zu wählen. Da besondere Zahlungsansprüche Betriebsinhabern mit so genannten "flächenlosen" Betrieben gewährt wurden, wäre die Anwendung der hektargestützten Schwelle wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte daher der durchschnittliche Mindeststützungsbetrag gelten.
(19) Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, unter einem festzulegenden Mindestbetrag keine Direktzahlungen zu gewähren.
Abänderung15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Direktzahlungen in zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.
(21) Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Direktzahlungen in zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen, um zum einen bei Verzögerung die Zahlung von marktüblichen Zinsen vorzusehen und ihnen zum anderen je nach den Bedürfnissen des Sektors Flexibilität bei der Festlegung der Zahlungszeitpunkte zu gewähren.
Abänderung16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23)Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, müssen die gemeinschaftlichen Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein.
entfällt
Abänderung17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a)Die erste Säule der GAP sollte künftig erhalten bleiben, um die Schlüsselrolle des Betriebsinhabers als Motor für die Wirtschaft im ländlichen Raum, als Landschaftsschützer und als Garant für die von der Europäischen Union geforderten anspruchsvollen Normen im Bereich der Nahrungsmittelversorgungssicherheit zu gewährleisten.
Abänderung18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden ist und daher anzupassen sind. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Betriebsinhaber nunmehr mit dem Funktionieren der Betriebsprämienregelung vertraut sind, ist der ursprünglich für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve festgesetzte Zeitraum auf zwei Jahre zu verkürzen.
(24) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden sind und daher anzupassen sind. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden, ist der für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve vorgesehene Zeitraum auf drei Jahre festzulegen.
Abänderung19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und ist es somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher für Flächen zu aktivieren, die denselben Gewährungsbedingungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche.
(27) Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt, und es ist somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher in normale Ansprüche umzuwandeln.
Abänderung20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Da die Einführung der Betriebsprämienregelung nun schon mehrere Jahre zurückliegt und schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden sind, wird es immer schwieriger, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.
(28) Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Da die Einführung der Betriebsprämienregelung nun schon mehrere Jahre zurückliegt und schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden sind, wird es immer schwieriger, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines Übergangszeitraums entsprechend dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Tempo erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.
Abänderung21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu)
(29a)Die Cross-Compliance-Regelung und die GAP werden künftig wahrscheinlich weiter angepasst werden müssen, weil die derzeitige Höhe der Zahlungen nicht immer den Anstrengungen der betreffenden Betriebsinhaber zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu entsprechen scheint; die Zahlungen hängen nämlich immer noch in hohem Maße von den Ausgaben in der Vergangenheit ab. Die Rechtsvorschriften für den Tierschutz sind für die Tierhalter offensichtlich besonders aufwändig, was in der Höhe ihrer Zahlungen nicht zur Geltung kommt. Müssten eingeführte Erzeugnisse den gleichen Tierschutzstandards entsprechen, wäre es dagegen nicht erforderlich, den Betriebsinhabern einen Ausgleich für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu gewähren. Die Kommission sollte daher die Anerkennung nicht handelsbezogener Anliegen als Einfuhrkriterien im Rahmen der WTO-Verhandlungen anstreben.
Abänderung22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30
(30) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge hat, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen, Hopfen und Saatgut und bis zu einem bestimmten Grad bei Rindfleisch. Deshalb sind die teilweise gekoppelte Zahlungen in diesen Sektoren in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Damit sich Betriebsinhaber im Rindfleischsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, ist eine schrittweise Einbeziehung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie vorzusehen. Da die teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden.
(30) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge haben könnte, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, sollten daher die Möglichkeit haben, die die Entkoppelung von Beihilfen fortzusetzen. Da die teilweise gekoppelten Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden.
Abänderung23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu)
(31a)Zur Unterstützung der Schafhaltung in der EU, die einen gravierenden Niedergang durchmacht, sind besondere Maßnahmen erforderlich. Die Empfehlungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zu der Zukunft der Schaf-/Lamm- und Ziegenhaltung in Europa1 sollten umgesetzt werden.
Abänderung24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar umrissenen Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung eines wirksamen Risikomanagements ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zu den Prämien, die die Betriebsinhaber für die Ernteversicherung zahlen, sowie zur finanziellen Entschädigung für bestimmte wirtschaftliche Verluste im Fall von Tier- oder Pflanzenkrankheiten beizutragen. Im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungsmaßnahmen verwendet werden könnten, in angemessener Höhe zu begrenzen. Die Bedingungen für die finanziellen Beiträge zur Ernteversicherung und zur Entschädigung im Zusammenhang mit Tier- oder Pflanzenkrankheiten sind entsprechend festzulegen.
(32) Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar umrissenen Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweise erfolgenden Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. Im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungsmaßnahmen verwendet werden könnten, in angemessener Höhe zu begrenzen.
Abänderung25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 a (neu)
(32a)In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung eines wirksamen Risikomanagements sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, bis zu 5 % ihrer Obergrenzen zusätzlich zu nutzen, um Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften in Form von finanziellen Beiträgen für Ausgaben im Zusammenhang mit Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit Stützung zu gewähren.
Abänderung26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36
(36) Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Erfahrungen und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall für den Olivenölsektor, bei dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde. Es ist auch der Fall bei den Zahlungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchten, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Auch bei Flachs empfiehlt es sich, die Verarbeitungsbeihilfe abzuschaffen und die diesbezüglichen Beträge in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Für Reis, Trockenfutter, Kartoffelstärke und Flachs ist eine Übergangszeit vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Übergang zur entkoppelten Stützung so reibungslos wie möglich verläuft. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.
(36) Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Erfahrungen und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr auf Wunsch des Mitgliedstaats aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall für den Olivenölsektor, bei dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde. Es ist auch der Fall bei den Zahlungen für Hartweizen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchten, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Für Reis, Kartoffelstärke und Flachs ist eine Übergangszeit vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Übergang zur entkoppelten Stützung so reibungslos wie möglich verläuft. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.
Abänderung27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37
(37) Infolge der Einbeziehung neuer Regelungen in die Betriebsprämienregelung ist die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorzusehen. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke, Flachs und Trockenfutter ist eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung vorzunehmen. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die bisher teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, ist den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu geben, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen.
(37) Infolge der Einbeziehung neuer Regelungen in die Betriebsprämienregelung ist die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorzusehen. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke und Flachs ist eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung bzw. zugeteilten Produktionsquoten vorzunehmen. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die bisher teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, ist den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu geben, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen.
Abänderung28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge der jüngsten Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage für solche Erzeugnisse auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine Stützung für Energiepflanzen zu gewähren.
(38) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge der jüngsten Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage für solche Erzeugnisse auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine gekoppelte Stützung für Energiepflanzen zu gewähren. Folglich sollten auch die diesbezüglichen Beträge künftig in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.
Abänderung29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe d
d) Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Baumwolle, Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;
d) Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Eiweißpflanzen, Stärkekartoffeln, Zucker, Obst und Gemüse, Tabak, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;
Abänderung30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe a
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, mit der sie den Hauptteil ihrer Einnahmen erwirtschaftet;
Abänderung31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe a a (neu)
aa)"Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt" einen Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind;
Abänderung32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f a (neu)
fa)"Region" nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats den Mitgliedstaat, eine Region innerhalb des Mitgliedstaats oder ein Gebiet innerhalb des Mitgliedstaats, das besondere Merkmale und/oder strukturelle Nachteile aufweist;
Abänderung33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten.
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten, es sei denn, dies ist nicht umsetzbar oder unverhältnismäßig.
Abänderung34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
(1a)Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz und die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden vertragsrechtlichen Bestimmungen einhalten.
Abänderung35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)Sicherheit am Arbeitsplatz;
Abänderung36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang III vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene unter Berücksichtigung der Themen in Anhang III und der Leitlinien der Kommission und/oder anderer Normen, die ihren jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen, Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Ökosysteme, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Diese Mindestanforderungen werden an die jeweilige Situation angepasst und anhand ihres aus agrarbetrieblicher und ökologischer Sicht bestimmten Effizienzoptimums (das durch naturwissenschaftliche Forschung und anhand praktischer Erfahrungen bestätigt wird) festgelegt.
Die zweite Spalte des Anhangs III enthält unverbindliche Normen, und die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie davon Gebrauch machen. Zudem beruhen die Maßnahmen auf dem geltenden Gemeinschaftsrecht, und es sollten keine zusätzlichen Verpflichtungen eingeführt werden.
Abänderung37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a Bonuspunkte
Jedem Mitgliedstaat ist es freigestellt, "Bonus"-Bedingungen aufzustellen, nach denen den Betriebsinhabern "Bonuspunkte" für Maßnahmen zu Gunsten der biologischen Vielfalt zugeteilt werden, wenn diese Maßnahmen über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehen. Die für diese Punkte in Betracht kommenden Maßnahmen werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Die "Bonuspunkte" können dazu genutzt werden, Strafpunkte, die auf dem Gebiet des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands im Sinn von Artikel 6 vergeben wurden, auszugleichen. Die Ausgleichsmechanismen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Abänderung38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 b (neu)
Artikel 6b
Ernährungssicherung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Hinblick auf eine ausgewogene und nachhaltige Flächennutzung der nationalen bzw. regionalen Ernährungssicherung Priorität eingeräumt wird. Sie führen zu diesem Zweck im Hinblick auf eine geplante Ausweitung der Energieerzeugung aus landwirtschaftlichen Rohstoffen eine Ernährungssicherungsprüfung durch, die eine Gefährdung der Nahrungsmittelversorgung ausschließt.
Abänderungen 186, 229 und 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 10 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 folgendermaßen gekürzt:
a) 2009: 7 %,
a) 2009: 6 %,
b) 2010: 9 %
b) 2010: 6 %,
c) 2011: 11 %,
c) 2011: 7 %,
d) 2012: 13 %.
d) 2012: 7 %.
Abänderung40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anhebungen der obligatorischen Modulation durchweg entsprechende Kürzungen der fakultativen Modulation nach sich ziehen.
Abänderung41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben:
(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben:
a) Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 3 Prozentpunkte,
a) Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 1 Prozentpunkt,
b) Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 6 Prozentpunkte,
b) Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 2 Prozentpunkte,
c) Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 9 Prozentpunkte.
c) Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 3 Prozentpunkte.
Abänderung42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
(2a)Absatz 1 findet nur auf die Zahlungen Anwendung, die vollständig in die Betriebsprämienregelung einbezogen sind.
Abänderung43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Inseln der Ägäis und des Ionischen Meers gewährt werden.
Abänderung 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
(3a)Absatz 2 gilt nicht für Genossenschaften und andere Rechtspersonen, die von mehreren Betriebsinhabern gebildet werden, die Direktzahlungen beziehen und die die Beihilfen weiterleiten und unter den Mitgliedern aufteilen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für große Begünstigte, die 100 000 EUR oder mehr beziehen und Mitglieder solcher Rechtspersonen sind.
Abänderung 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)
(3b)Sofern eine Körperschaft, der Betriebsinhaber angehören, die einheitliche Flächenzahlungen beziehen, diese Beträge nur entgegennimmt und vollständig an ihre Mitglieder weiterleitet, kann beschlossen werden, Absatz 2 nicht anzuwenden.
Abänderung44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
(1) Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Direktzahlungen vor, um die Obergrenzen von Anhang IV einzuhalten.
(1) Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Beträge der Direktzahlungen vor, auf die die Modulationskürzungen angewendet werden, um die Obergrenzen von Anhang IV einzuhalten.
Abänderung45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Die Kommission überprüft die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:
(2) Die Kommission prüft jährlich die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:
a) Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen,
a) Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen,
b)Änderungen der fakultativen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007,
c) strukturelle Veränderungen der Betriebe.
c) strukturelle Veränderungen der Betriebe.
Sie unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
Abänderung46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
(1) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen gemäß den Bedingungen der folgenden Absätze als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
(1) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen gemäß den Bedingungen der folgenden Absätze als Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
Abänderung47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
(1) Artikel 7 gilt für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr nur, wenn die Höhe der Direktzahlungen, die in diesem Mitgliedstaat und Kalenderjahr gemäß Artikel 110 gilt, unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht unter der Höhe in den anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten liegt.
(1) Für die neuen Mitgliedstaaten gilt die obligatorische Modulation erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die vollen Direktzahlungen erhalten.
Abänderung48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4
(4) Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.
(4) Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind.
Abänderung49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Überschrift
Landwirtschaftliche Betriebsberatung
System für Beratung und Forschung in der Landwirtschaft
Abänderung50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
(2) Die Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.
(2) Die Forschungs- und Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung, und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1 und die Verbreitung der wirtschaftlich tragfähigen, ökologisch nachhaltigen und bezüglich der Naturressourcen und der Erzeugungskosten (Energie, Betriebsmittel usw.) sparsameren Erzeugungsmethoden.
Abänderung51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten geben denjenigen Betriebsinhabern Vorrang, die Direktzahlungen von über 15 000 EUR pro Jahr beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass alle Betriebsinhaber freiwillig an diesem Beratungssystem teilnehmen können.
Abänderung52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000.
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000 bzw. im Fall der neuen Mitgliedstaaten ab dem ersten Jahr nach ihrem Beitritt zur Union.
Abänderung53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle. Diese Verwaltungskontrollen dürfen keine übermäßige Belastung, insbesondere im Hinblick auf die Kosten und den bürokratischen Aufwand für den Betriebsinhaber, darstellen.
Abänderung54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. Diese Kontrollen finden bei einem bestimmten Betrieb innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Tag statt und dürfen keine übermäßige Belastung für die Betriebsinhaber mit sich bringen.
Abänderung55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch, die Zahl der Kontrollstellen und die Zahl der Personen, welche die Vor-Ort-Kontrollen in einem bestimmten Betrieb durchführen, zu begrenzen.
Abänderung56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)
(2a)Die Mitgliedstaaten können private Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzen, sofern diese von den nationalen Behörden amtlich zugelassen wurden.
Abänderung57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 b (neu)
(2b)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Kontrollen so zu planen, dass die Betriebe, die aus saisonalen Gründen in einem bestimmten Zeitraum des Jahres am besten kontrolliert werden können, auch tatsächlich in diesem Zeitraum kontrolliert werden. Wenn die Kontrollstelle jedoch bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung oder die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen oder ökologischen Zustand oder einen Teil dieser Grundanforderungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle aus saisonalen Gründen nicht kontrollieren konnte, so gelten diese Anforderungen und Bedingungen als erfüllt.
Abänderung58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.
Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, es sei denn, die Person, der die Nichteinhaltung anzulasten ist, hat auch einen Beihilfeantrag für das betreffende Jahr eingereicht. In diesem Fall finden die in Unterabsatz 1 genannten Sanktionen auf die Beträge Anwendung, die der Person, der die Nichteinhaltung anzulasten ist, im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden.
Abänderung59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen, mit Ausnahme der Vorgänge, die der betreffende Betriebsinhaber nicht verhindern kann.
Abänderung60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die betreffenden festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so informiert die zuständige Behörde den Betriebsinhaber über die festgestellten Verstöße; dieser muss seinerseits angeben, welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Um die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen kontrollieren zu können, bezieht die zuständige Behörde diesen Betrieb in die Risikoanalyse für die Vor-Ort-Kontrollen des folgenden Jahres ein.
Abänderung61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 a (neu)
Artikel 26a
Überprüfung
Die Kommission legt spätestens zum 31. Dezember 2007 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor, insbesondere im Hinblick auf
– eine Änderung der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung in Anhang III,
– eine Vereinfachung, Deregulierung und Verbesserung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über Nitrate,
– eine Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Systeme zur Vor-Ort-Kontrolle, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten durch die Entwicklung von Indikatoren und Engpasskontrollen, der im Rahmen privater Zertifizierungsprogramme bereits durchgeführten Kontrollen, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bereits durchgeführten Kontrollen sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Die Berichte enthalten außerdem eine Schätzung der gesamten Kontrollkosten im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung in dem der Veröffentlichung des Berichts vorangehenden Jahr.
Abänderung63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1
(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ab einem festzulegenden Mindestbetrag keine Direktzahlungen zu gewähren.
a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen 250 EUR nicht übersteigt oder
b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, einen Hektar nicht überschreitet. Als beihilfefähige Mindestfläche kann Zypern jedoch 0,3 ha und Malta 0,1 ha festlegen.
Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 45 Absatz 1 gilt jedoch die unter Buchstabe a aufgeführte Bedingung.
(1a)Die Mittel, die gegebenenfalls durch die Anwendung des ersten Unterabsatzes eingespart werden, verbleiben in der nationalen Reserve des Mitgliedstaates, in dem sie entstehen.
Abänderung64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten können auf objektive und nichtdiskriminierende Weise beschließen, Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Direktzahlungen zu gewähren.
(2) Die Mitgliedstaaten können auf objektive und nichtdiskriminierende Weise beschließen, Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken und Zucht und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, besteht, keine Direktzahlungen zu gewähren.
Abänderung65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2
(2) Die Zahlungen erfolgen bis zu zweimal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Zahlungen erfolgen bis zu zweimal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres und umfassen eine marktübliche Zinszahlung für den ab dem 30. Juni des Folgejahres fälligen Betrag.
Abänderung66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2 a (neu)
(2a)Den Betriebsinhabern wird im Fall einer Verzögerung der Zahlung infolge eines Rechtsstreits mit der zuständigen Behörde, in dem zu Gunsten des Betriebsinhabers entschieden wird, eine marktkonforme Verzinsung gewährt.
Abänderung67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3
(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Überprüfungen der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 22 abgeschlossen worden sind.
(3) Es erfolgen keine Zahlungen aufgrund eines Antrags im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I, bevor die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Überprüfungen der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 22 für diesen Antrag abgeschlossen worden sind.
Abänderung68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wenn jedoch Vorschüsse oder Zahlungen in zwei Tranchen getätigt werden, wird der erste Betrag auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Zahlung zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen so hoch festgelegt, dass der endgültige Betrag nicht geringer ausfällt als die erste Tranche.
Abänderung69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33
Artikel 33
entfällt
Revision
Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.
Abänderung70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2
(2)Im Sinne dieses Titels sind Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche besitzen, Betriebsinhaber, denen Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.
entfällt
Abänderung71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)
(2a)Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgestellten Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind in normale Ansprüche im Sinne dieser Verordnung umzuwandeln.
Abänderung72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.
(1) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.
Abänderung73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 2
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Teilen von Ansprüchen.
(2)Ändert der Betriebsinhaber, dem im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, in diesem Zeitraum oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung.
(3)Im Fall von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung.
Im Falle von Aufteilungen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, haben die Betriebsinhaber der Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung.
Abänderung75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wird am Ende eines bestimmten Haushaltsjahres in einem Mitgliedstaat festgestellt, dass die Gesamtheit der tatsächlich ausgezahlten Zahlungsansprüche unter der in Anhang VIII vorgesehenen nationalen Obergrenze liegt, so wird die Differenz der nationalen Reserve zugeschlagen.
Abänderung76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zu gewähren, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zu gewähren, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Landwirten unter 35 Jahren, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben.
Abänderung77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3
(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.
(3) Die Mitgliedstaaten können mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Jahr 2009 die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche sowie Stützungsmaßnahmen für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen für die in den am stärksten benachteiligten Gebieten konzentrierten landwirtschaftlichen Sektoren, wie die Schaf- und Ziegenzucht, eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen und die Einstellung der Produktion zu verhindern und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.
Abänderung78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)
(3a)Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um den Zahlungsansprüchen von Betriebsinhabern mit besonderen Verträgen stattzugeben, die durch die Mitgliedstaaten geregelt sind.
Abänderung79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1.
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von drei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1. Diese Mittel sollten vorrangig eingesetzt werden, um jungen Menschen den Zugang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erleichtern und somit für den Generationswechsel zu sorgen.
Abänderung80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2
(2)Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
entfällt
Abänderung81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten auch beschließen, dass Verpachtungen oder ähnliche Vorgänge nur zulässig sind, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen beihilfefähige Flächen mit gleichwertiger Hektarzahl übertragen werden.
Abänderung82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, Ansprüche für eine entsprechende Anzahl beihilfefähiger Hektar zu aktivieren, sofern er mindestens 50 % der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.
(2) Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, Ansprüche für eine entsprechende Anzahl beihilfefähiger Hektar zu aktivieren, sofern er mindestens 50 % der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält. Im Fall Rumäniens und Bulgariens handelt es sich um die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008.
Abänderung83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Bedingung des Unterabsatzes 1 kann jedoch in denjenigen Staaten angewendet werden, in denen die Betriebsprämienregelung noch nicht besteht, ihre Einführung jedoch geplant ist.
Abänderung84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 3
(3) Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nicht in Anspruch nehmen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.
(3) Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in Anspruch nehmen, wenn alle Zahlungsansprüche, die der Ausnahmeregelung unterliegen, übertragen wurden, sowie im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge oder wenn er nicht über die zur Inanspruchnahme notwendige Fläche verfügt.
Abänderungen85, 86, 87 und 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den in Titel III Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den in Titel III Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem dieser Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen.
Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf nicht mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vorstehenden Unterabsätze auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Überprüfung der Zahlungsansprüche auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets festgelegt wird.
In Gebieten, die der Gemeinnutzung unterliegen oder durch Verträge über eine kollektive Flächenverwaltung geregelt sind, kann der Wert der Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Betriebsfläche neu festgelegt werden, sofern die Parameter der maximal zulässigen Umweltbelastung eingehalten werden.
Abänderung89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.
(1) Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August eines jeden Jahres beschließen, die Betriebsprämienregelung ab dem jeweils folgenden Jahr nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.
Abänderung90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets fest.
Abänderung91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 47 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen.
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 47 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen. Als genutzte Flächen gelten die vom Betriebsinhaber bis 15. Mai 2008 gemeldeten Flächen.
Abänderung92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten können jedoch andere, klar festgelegte Kriterien, wie Status als Erzeuger oder Beschäftigung in der Landwirtschaft und/oder im ländlichen Raum, vorsehen, um den territorialen Zusammenhalt, die Vielfalt und die Dynamik des ländlichen Raums sowie die Erhaltung traditioneller, nicht an den Boden gebundener Produktionsmodelle zu gewährleisten.
Abänderung93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2011 eine schrittweise Anpassung an den in diesem Abschnitt bzw. Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens zwei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2011 eine schrittweise Anpassung an den in diesem Abschnitt bzw. Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
Abänderung94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den im vorgenannten Abschnitt festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen, indem die Zahlungsansprüche in mindestens drei im voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den im vorgenannten Abschnitt festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen, indem die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
Abänderung95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 3
(3) Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen.
(3) Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nicht mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen.
Abänderung96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Überprüfung der Zahlungsansprüche auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets festgelegt wird.
Abänderung98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Jeder Mitgliedstaat, der die Zahlungen für Schafe und Ziegen sowie Rindfleisch unter den Bedingungen der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts und in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Teil des Anteils ihrer nationalen Obergrenze, der für Ergänzungszahlungen an Betriebsinhaber gemäß Artikel 55 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwendet werden soll, in niedrigerer Höhe festzusetzen als nach dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(1) Jeder Mitgliedstaat, der die Zahlungen für Schafe und Ziegen sowie Rindfleisch unter den Bedingungen der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen hat, wendet die Betriebsprämienregelung ab 2010 in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an.
Abänderung99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2) Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 54, 55 bzw. 56 genannten Direktzahlungen fest.
(2) Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 54 bzw. 55 genannten Direktzahlungen fest.
Abänderung100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 anwenden.
Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 54 und 55 anwenden.
Abänderung101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 - Unterabsatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.
(1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie oder der Sonderprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.
Abänderung102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 3 a (neu)
(3a)Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Artikel 53 bis 56 sind auf der Grundlage einer Studie zu den Auswirkungen der betreffenden Entscheidung auf regionaler Ebene und in Übereinkunft mit den Einrichtungen zu treffen, die die regionalen Behörden vertreten.
Abänderung103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 3
(3) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden.
(3) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben.
Abänderung104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 5
(5) Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.
(5) Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben.
Abänderung105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 3
(3) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 35 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.
(3) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 70 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 35 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.
Abänderung106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz -1 (neu)
Ab dem Jahr 2010 können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die besondere Stützung für die Erzeuger von Reis, Eiweißpflanzen, Trockenfutter und Schalenfrüchten entkoppeln.
Abänderung107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64
Die Mitgliedstaaten beziehen die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang X Abschnitte I, II und III verfügbar ist, gemäß den Vorschriften dieses Kapitels ab 2010 in die Betriebsprämienregelung ein.
Die Mitgliedstaaten können die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang X Abschnitte I, II und III verfügbar ist, gemäß den Vorschriften dieses Kapitels ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbeziehen.
Abänderung108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 1
(1) Die Beträge gemäß Anhang XI, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt I aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines oder mehrerer Jahre des Zeitraums 2005–2008 direkt oder indirekt im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben.
(1) Die Beträge gemäß Anhang XI, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt I aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien hauptsächlich auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines oder mehrerer Jahre des Zeitraums 2005–2011 direkt oder indirekt im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung oder aufgrund von Produktionsquoten erhalten haben.
Abänderung109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 1 a (neu)
(1a)In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1a genannten Beträge nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind.
Abänderung110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge erhöhen.
Abänderung111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1
Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt II aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während des Zeitraums 2000-2002 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einen repräsentativeren Zeitraum auswählen.
Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt II aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten hauptsächlich auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während des Zeitraums 2000-2002 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einen repräsentativeren Zeitraum auswählen.
Abänderung112 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel 5 – Überschrift
BESONDERE STÜTZUNG
BESONDERE STÜTZUNGSZAHLUNGEN
Abänderung113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Überschrift
Allgemeine Regeln
Ergänzungszahlungen
Abänderung114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz -1 (neu)
(-1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. Januar 2010 und danach in dem Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis spätestens 1. Januar 2012 beschließen, ab 2010 und/oder ab 2012 bis zu 15% ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren.
Abänderung115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2009 beschließen, ab 2010 bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren
(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß Absatz -1 beschließen, bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften eine integrierte Stützung für die Förderung nachhaltiger Produktionsformen zu gewähren
Abänderung116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen,
i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Klimas, der Artenvielfalt und der Wasserqualität dienen, insbesondere der biologische Landbau und die Weidehaltung,
Abänderung117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii
iii) die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
iii) die Verbesserung der Vermarktung, insbesondere der lokalen Vermarktung, und der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
Abänderung118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen,
b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse und Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten und Erzeuger von Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gegenüber sehen,
Abänderung119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen,
c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von ökologisch wertvollen Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber, die ökologisch wertvolle Flächen bewirtschaften, in diesen Gebieten auszugleichen, wobei insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern, wie z. B. Erzeugern, die Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder einer landwirtschaftlichen Genossenschaft sind, Vorzug gegeben wird,
Abänderungen120 und 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) in Form von Beiträgen zu Ernteversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69,
entfällt
Abänderungen121 und 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) für Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach den Bedingungen von Artikel 70.
entfällt
Abänderung122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 a (neu)
(1a)Die Mitgliedstaaten können gemäß Absatz -1 jährlich beschließen, ab dem nächsten Kalenderjahr bis zu 5% ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften eine Stützung zu gewähren in Form von Beiträgen zu
a)Versicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69 oder
b)Fonds auf Gegenseitigkeit nach den Bedingungen von Artikel 70.
Abänderung123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 3
(3) Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur gewährt werden
(3) Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Beschäftigungs- und Produktionsniveaus zu schaffen.
a) bei vollständiger Anwendung der Betriebsprämienregelung im betreffenden Sektor gemäß den Artikeln 54, 55 und 71,
b) in dem Maße, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen.
Abänderung124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 4
(4) Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e wird begrenzt auf 2,5 % der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen.
(4) Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird begrenzt auf einen Prozentsatz gemäß dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche1. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen.
________ 1 ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
Abänderung125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 5 – Buchstabe a
a) Absatz 1 Buchstaben a und d erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,
a) Absatz 1 Buchstaben a und Absatz 1 a Buchstabe a erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,
Abänderung126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 5 – Buchstabe d
d) Absatz 1 Buchstabe e erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70.
d) Absatz 1 a Buchstabe b erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70.
Abänderung127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 6
(6)Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 5 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen.
entfällt
Abänderung128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 7
(7) Die Stützung der Maßnahmen nach Absatz 1 muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein.
(7) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft gewahrt werden soll.
Abänderung129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 7 a (neu)
(7a)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die vorgesehenen Maßnahmen und stellen der Öffentlichkeit Informationen über die Art und Weise sowie die Kriterien, nach denen die Mittel verteilt werden, zur Verfügung und veröffentlichen die Namen der Begünstigten sowie die Beträge, die diese erhalten haben.
Abänderung130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 8 – Buchstabe a
a) Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve,
a) Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Absatz 1a Buchstabe a, indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve,
Abänderung131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 8 – Buchstabe b
b) Absatz 1 Buchstabe e, indem sie erforderlichenfalls und innerhalb der Grenzen der Absätze 1 und 3 eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind.
b) Absatz 1a Buchstabe b, indem sie erforderlichenfalls eine lineare Kürzung bei einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind.
Abänderung132 Luis Manuel Capoulas Santos Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 9
(9)Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen.
entfällt
Abänderung133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Überschrift
Ernteversicherung
Versicherungen
Abänderung134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Ernteversicherung zur Deckung von Verlusten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse gewähren.
(1) Wenn einschlägige Vorsorgemaßnahmen gegen bekannte Risiken getroffen wurden, können die Mitgliedstaaten finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Versicherung zur Deckung folgender Verluste gewähren:
a)Verluste aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzen sind,
b) sonstige durch Witterungsverhältnisse bedingte Verluste,
c) wirtschaftliche Einbußen durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall.
Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region erstellt spezifische Studien zur Bestimmung statistischer/versicherungstechnischer Vergleichsdaten.
Abänderung135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
b)Im Sinne dieses Artikels sind "wirtschaftliche Einbußen" erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.
Abänderung136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absätze 2 und 3
(2) Der je Betriebsinhaber gewährte finanzielle Beitrag wird festgesetzt auf 60 % der zu zahlenden Versicherungsprämie. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen bzw. der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben.
(2) Der finanzielle Beitrag wird festgesetzt auf 60 % der Versicherungsprämie, die individuell oder gegebenenfalls kollektiv zu zahlen ist, wenn der Versicherungsvertrag von einer Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen bzw. der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben.
Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.
Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.
(3)Die Deckung durch die Ernteversicherung ist nur verfügbar, wenn die widrigen Witterungsverhältnisse von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solche anerkannt worden sind.
Abänderung137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 5
(5) Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlt.
(5) Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber oder gegebenenfalls an die Erzeugerorganisation, die den Vertrag abgeschlossen hat, gezahlt. In letzterem Fall erfolgt die Zahlung entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder.
Abänderung138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 68 Absatz 1 in Höhe von 40 % der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten zuschussfähigen Beträge der Versicherungsprämie kofinanziert.
(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 68 Absatz 1 a in Höhe von 50 % der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten zuschussfähigen Beträge der Versicherungsprämie kofinanziert.
Allerdings wird der Satz gemäß Unterabsatz 1 im Fall der neuen Mitgliedstaaten auf 70 % angehoben.
Abänderung139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Überschrift
Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten
Fonds auf Gegenseitigkeit
Abänderung140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Entschädigung vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten gezahlt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Entschädigung vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten gezahlt wird, wenn einschlägige Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden. Diese Fonds können von Erzeugerorganisationen und/oder Branchenverbänden unter den Bedingungen der Artikel 122 und 123 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden.
Diese Fonds können die nationalen Systeme für landwirtschaftliche Versicherungen ergänzen.
Abänderungen141 und 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) "Fonds auf Gegenseitigkeit" ein von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten entstehen, Entschädigungen gewährt werden;
a) Fonds auf Gegenseitigkeit" ein von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht und dem Europarecht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen aufgrund von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder infolge des Ausbruchs von Krankheiten bei Tieren und Pflanzen, die Quarantäne notwendig machen, entstehen, Entschädigungen gewährt werden, oder mit dem sich die angeschlossenen Betriebs-inhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern Entschädigungen gewährt werden, die infolge des Ausbruchs von Krankheiten bei Tieren und Pflanzen, die Quarantäne notwendig machen, direkte Einbußen erleiden;
Abänderung142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) "wirtschaftliche Einbußen" erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.
b) "wirtschaftliche Einbußen" erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder Kosten für dringende Impfungen. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.
Abänderung143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) "widrige Witterungsverhältnisse" einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen, Waldbrände oder Dürre, aufgrund deren mehr als 30% der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden;
Abänderung144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
bb) "einschlägige Vorsorgemaßnahmen" Maßnahmen, die die Tier- und Pflanzengesundheit auf das höchstmögliche Niveau heben.
Abänderungen 206 und 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3) Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind.
(3) Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind, oder die direkte Einbußen erleiden, sofern diese die einschlägigen Vorsorgemaßnahmen getroffen haben.
Abänderung146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Kommission über die in Artikel 68 Absatz 1 genannten Fonds bis zu 40 % der gemäß Absatz 4 in Betracht kommenden Beträge kofinanziert.
(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Kommission über die in Artikel 68 Absatz 1 a genannten Fonds bis zu 50 % der gemäß Absatz 4 in Betracht kommenden Beträge kofinanziert.
Allerdings wird der Satz nach Unterabsatz 1 im Fall der neuen Mitgliedstaaten auf 70 % angehoben.
Abänderung147 Vorschlag für eine Verordnung Titel III – Kapitel 5 – Artikel 70 a (neu)
Artikel 70a Besondere Hilfen an Milcherzeuger
(1)Wenn für ein Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgabenprognose gemäß dem Frühwarnsystem der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in der Rubrik 2 des Finanzrahmens mindestens eine Marge von 600 Millionen EUR verbleibt, so wird dieser Betrag abzüglich dieser Marge für besondere Hilfen an Milcherzeuger zur Verfügung gestellt.
(2)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr ihren Mittelansatz für besondere Hilfen an Milcherzeuger.
(3)Die besonderen Hilfen an Milcherzeuger können für folgende Maßnahmenbereiche eingesetzt werden:
a)Besondere Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung
b)Maßnahmen nach Artikel 20 und Artikel 36 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, soweit sie unmittelbar der Förderung landwirtschaftlicher Betriebe dienen.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf der Grundlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans gemäß Absatz 2 bis spätestens zum 15. Oktober des betreffenden Jahres mit, welche Maßnahmen nach Absatz 4 angewendet werden.
(5)Die Aufteilung der Mittel der besonderen Hilfen an Milcherzeuger auf die Mitgliedstaaten erfolgt entsprechend den einzelstaatlichen Milchreferenzmengen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor1.
_________ 1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.
Abänderung148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71
Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erhalten Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Abänderung 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 2 – Tabelle
Vorschlag der Kommission
EUR/ha
2009
2010 und 2011
Bulgarien
345,255
172,627
Griechenland
561,00
280,5
Spanien
476,25
238,125
Frankreich
411,75
205,875
Italien
453,00
226,5
Ungarn
232,50
116,25
Portugal
453,75
226,875
Rumänien
126,075
63,037
Geänderter Text
EUR/ha
2009 und 2013
Bulgarien
345,255
Griechenland
561,00
Spanien
476,25
Frankreich
411,75
Italien
453,00
Ungarn
232,50
Portugal
453,75
Rumänien
126,075
Abänderung150 Vorschlag für eine Verordnung Abschnitt 1 a (neu)
Abschnitt 1 a
Prämie für Eiweisspflanzen
Artikel 74 a
Geltungsbereich
Betriebsinhaber, die Eiweißpflanzen erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
Eiweißpflanzen sind
a)Erbsen des KN-Codes 0713 10,
b)Ackerbohnen des KN-Codes 0713 50,
c)Süßlupinen des KN-Codes ex 1209 29 50.
Artikel 74 b
Beihilfebetrag und -voraussetzungen
Die Beihilfe beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet wurden.
Eiweißpflanzen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Milchreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.
Artikel 74 c
Beihilfefläche
(1)Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1400000 Hektar gewährt.
(2)Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem in Artikel 128 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.
Abänderung151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 75 – Buchstabe a
a) 66,32 EUR für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11,
66,32 EUR für die Wirtschaftsjahre 2009/10, 2010/11, 2011/2012 und 2012/2013,
Abänderung152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 75 – Buchstabe b
b)33,16 EUR für die Wirtschaftsjahre2011/12 und 2012/13.
entfällt
Abänderung153 Vorschlag für eine Verordnung Abschnitt 3 – Artikel 77 bis 81
Abschnitt 3 entfällt
Abänderung154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 2
(2) Die Beihilfe wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, längstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/14.
(2) Die Beihilfe wird bis zum Wirtschaftsjahr 2013/14 gewährt.
Abänderungen 187, 198 und 209 Vorschlag für eine Verordnung Abschnitt 6 a (neu)
ABSCHNITT 6 A
TABAKBEIHILFE
Artikel 87a
Geltungsbereich
Für die Erntejahre 2010, 2011 und 2012 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Beihilfe gewährt werden.
Artikel 87b
Beihilfebedingungen
Die Beihilfe wird den Betriebsinhabern gewährt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak1in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 eine Tabakprämie erhalten haben, sowie den Betriebsinhabern, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Tabakerzeugungsquoten zugewiesen wurden. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Bedingungen:
a)Der Tabak muss aus einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor2aufgeführten Produktionsgebiet stammen.
b)Die Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 müssen erfüllt sein.
c)Die Tabakblätter müssen vom Betriebsinhaber im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden.
d)Die Beihilfe ist so zu gewähren, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist, und/oder nach objektiven Kriterien, wie Ansässigkeit der Tabakbetriebsinhaber in einem Ziel-1-Gebiet oder Erzeugung von Sorten einer bestimmten Qualität.
Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 111 und sofern Artikel 87a Anwendung findet, erfolgt die Zuteilung der Erzeugungsquoten an die Erzeuger gemäß Absatz 1 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.
Artikel 87c
Beträge
Der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe, einschließlich der an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 87d zu übertragenden Beträge, wird wie folgt festgesetzt:
2010-2012 (Mio. EUR) Deutschland 21 287 Spanien 70 599 Frankreich 48 217 Italien (außer Apulien) 189 366 Portugal 8 468
Mit einem Betrag, der sich für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 auf 5% der gemäß diesem Abschnitt gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert. _________________________ 1 ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. 2 ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.
Abänderung155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 90 – Absatz 4
(4) Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 6,8 EUR.
(4) Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR.
Abänderung156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 90 – Absatz 5
(5) Die Prämie pro Mutterziege wird auf 6,8 EUR festgesetzt.
(5) Die Prämie pro Mutterziege wird auf 16,8 EUR festgesetzt.
Abänderung157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 98 – Buchstabe a
a)"Region" nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats der Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;
entfällt
Abänderung158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 112 a (neu)
Artikel 112a
Nationale Reserve
(1)Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, richten eine nationale Reserve ein, die die Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIIIa und dem Gesamtwert der Direktzahlungen abdeckt, die in dem betreffenden Jahr tatsächlich geleistet wurden.
(2)Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve für Zahlungen zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 68 verwenden, die anhand objektiver Kriterien vorgenommen werden und bei denen sichergestellt ist, dass die Betriebsinhaber gleich behandelt werden und dass Verstöße gegen die Marktgrundsätze und Wettbewerbsverzerrungen unterbunden werden.
Abänderung160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2013.
Abänderung161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 123
Artikel 123
entfällt
Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen
Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/92 des Rates erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag von 484 Mio. EUR zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in tabakerzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
Abänderung162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 129 – Buchstabe t
t) für Baumwolle Bestimmungen über i) die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 80 Absatz 3, ii) die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung.
entfällt
Abänderung163 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 132 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 378/2007 Artikel 1 − Absatz 5
(5) Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 (die vorliegende Verordnung) für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein.
(5) Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 (die vorliegende Verordnung) für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein. Die Anpassungen dürfen jedoch in keinem Fall einen Gesamtrückgang der bereits für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bereitgestellten ELER-Fördersummen bewirken, deren Höhe in der formalen Entscheidung der Kommission genannt ist, durch die sie genehmigt wurden.
Abänderung164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 133 a (neu)
Artikel 133a
Ausarbeitung einer Studie zu den Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften
Die Kommission arbeitet eine Studie aus, in der die tatsächlichen Kosten beziffert werden, die den Betriebsinhabern durch die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehen, soweit diese über die Normen hinausgehen, die für Importprodukte gelten. Diese Rechtsvorschriften betreffen unter anderem die Vorschriften und Richtlinien gemäß Anhang II, die die Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) untermauern, sowie die Normen gemäß Anhang III, die als Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand definiert werden, der ebenfalls Teil der genannten Regelung ist.
Die Studie beziffert die dargelegten Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften für sämtliche Mitgliedstaaten, wobei diese sich entsprechend den unterschiedlichen klimatischen, geologischen und Produktionsmerkmalen sowie den wirtschaftlichen und sozialen Charakteristika von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und sogar innerhalb eines Mitgliedstaats von Region zu Region durchaus unterscheiden können.
Abänderung165 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Eiweißpflanzen – Spalte "Rechtsgrundlage"
Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1a dieser Verordnung.
Abänderung 166 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer A – Punkt 4
Vorschlag der Kommission
4.
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)
Artikel 4 und 5
Geänderter Text
4.
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19)
Artikel 6
Abänderung 167 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Punkt A a (neu)
Geänderter Text
A a
Sicherheit am Arbeitsplatz
8 a
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)
Artikel 6
8 b
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
(ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)
Artikel 3, 6, 8 und 9
8 c
Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz
(ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12)
8 d
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50)
Artikel 3, Artikel 4 und 12
Abänderung168 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spalte 2 – Spaltenüberschrift
Grundsätze
Beispiele für geeignete Anforderungen
Abänderung194 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Zeile 4 – Spalte 2 – Spiegelstrich 2a (neu)
– gegebenenfalls Schaffung und/oder Erhaltung von Lebensräumen
Abänderung 169 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Zeile 4 – Spalte 2 – Spiegelstrich 3
– Erhaltung von Landschaftselementen, gegebenenfalls einschließlich Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihe, Gruppen oder einzeln stehend) und Feldrändern
– Erhaltung von Landschaftselementen,
Abänderung171 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Zeile 5 – Spalte 2 – Spiegelstrich 1
– Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
– Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen unter Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Oberflächengewässern,
Abänderung 172 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV
Vorschlag der Kommission
Mio. EUR
Kalenderjahr
2009
2010
2011
2012
Belgien
583,2
570,9
563,1
553,9
Tschechische Republik
773,0
Dänemark
985,9
965,3
954,6
937,8
Deutschland
5 467,4
5 339,2
5 269,3
5 178,0
Estland
88,9
Irland
1 283,1
1 264,0
1 247,1
1 230,0
Griechenland
2 567,3
2 365,5
2 348,9
2 324,1
Spanien
5 171,3
5 043,4
5 019,1
4 953,5
Frankreich
8 218,5
8 021,2
7 930,7
7 796,2
Italien
4 323,6
4 103,7
4 073,2
4 023,3
Zypern
48,2
Lettland
130,5
Litauen
337,9
Luxemburg
35,2
34,5
34,0
33,4
Ungarn
1 150,9
Malta
4,6
Niederlande
841,5
827,0
829,4
815,9
Österreich
727,7
718,2
712,1
704,9
Polen
2 730,5
Portugal
635,8
623,0
622,6
622,6
Slowenien
129,4
Slowakei
335,9
Finnland
550,0
541,2
536,0
529,8
Schweden
731,7
719,9
710,6
699,8
Vereinigtes Königreich
3 373,0
3 340,4
3 335,8
3 334,9
Geänderter Text
Mio. EUR
Kalenderjahr
2009
2010
2011
2012
Belgien
p.m
p.m
p.m
p.m
Tschechische Republik
p.m
p.m
p.m
p.m
Dänemark
p.m
p.m
p.m
p.m
Deutschland
p.m
p.m
p.m
p.m
Estland
p.m
p.m
p.m
p.m
Irland
p.m
p.m
p.m
p.m
Griechenland
p.m
p.m
p.m
p.m
Spanien
p.m
p.m
p.m
p.m
Frankreich
p.m
p.m
p.m
p.m
Italien
p.m
p.m
p.m
p.m
Zypern
p.m
p.m
p.m
p.m
Lettland
p.m
p.m
p.m
p.m
Litauen
p.m
p.m
p.m
p.m
Luxemburg
p.m
p.m
p.m
p.m
Ungarn
p.m
p.m
p.m
p.m
Malta
p.m
p.m
p.m
p.m
Niederlande
p.m
p.m
p.m
p.m
Österreich
p.m
p.m
p.m
p.m
Polen
p.m
p.m
p.m
p.m
Portugal
p.m
p.m
p.m
p.m
Slowenien
p.m
p.m
p.m
p.m
Slowakei
p.m
p.m
p.m
p.m
Finnland
p.m
p.m
p.m
p.m
Schweden
p.m
p.m
p.m
p.m
Vereinigtes Königreich
p.m
p.m
p.m
p.m
Abänderung 173 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Tabellen 1 und 2
Vorschlag der Kommission
Tabelle 1
(1000 EUR)
Mitgliedstaat
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016 und Folgejahre
Belgien
614 179
611 901
613 281
613 281
614 661
614 661
614 661
614 661
Dänemark
1 030 478
1 031 321
1 043 421
1 043 421
1 048 999
1 048 999
1 048 999
1 048 999
Deutschland
5 770 254
5 781 666
5 826 537
5 826 537
5 848 330
5 848 330
5 848 330
5 848 330
Irland
1 342 268
1 340 737
1 340 869
1 340 869
1 340 869
1 340 869
1 340 869
1 340 869
Griechenland
2 367 713
2 209 591
2 210 829
2 216 533
2 216 533
2 216 533
2 216 533
2 216 533
Spanien
4 838 512
5 070 413
5 114 250
5 139 246
5 139 316
5 139 316
5 139 316
5 139 316
Frankreich
8 404 502
8 444 468
8 500 503
8 504 425
8 518 804
8 518 804
8 518 804
8 518 804
Italien
4 143 175
4 277 633
4 320 238
4 369 974
4 369 974
4 369 974
4 369 974
4 369 974
Luxemburg
37 051
37 084
37 084
37 084
37 084
37 084
37 084
37 084
Niederlande
853 090
853 169
886 966
886 966
904 272
904 272
904 272
904 272
Österreich
745 561
747 298
750 019
750 019
751 616
751 616
751 616
751 616
Portugal
589 723
600 296
600 370
605 967
605 972
605 972
605 972
605 972
Finnland
566 801
565 823
568 799
568 799
570 583
570 583
570 583
570 583
Schweden
763 082
765 229
768 853
768 853
770 916
770 916
770 916
770 916
Vereinigtes Königreich
3 985 834
3 986 361
3 987 844
3 987 844
3 987 849
3 987 849
3 987 849
3 987 849
Tabelle 2*
(1000 EUR)
Mitgliedstaat
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016 und Folgejahre
Bulgarien
287 399
328 997
409 587
490 705
571 467
652 228
732 986
813 746
Tschechische Republik
559 622
647 080
735 801
821 779
909 164
909 164
909 164
909 164
Estland
60 500
70 769
80 910
91 034
101 171
101 171
101 171
101 171
Zypern
31 670
38 845
43 730
48 615
53 499
53 499
53 499
53 499
Lettland
90 016
104 025
118 258
132 193
146 355
146 355
146 355
146 355
Litauen
230 560
268 746
305 964
342 881
380 064
380 064
380 064
380 064
Ungarn
807 366
935 912
1 064 312
1 191 526
1 318 542
1 318 542
1 318 542
1 318 542
Malta
3 434
3 851
4 268
4 685
5 102
5 102
5 102
5 102
Polen
1 877 107
2 164 285
2 456 894
2 742 771
3 033 549
3 033 549
3 033 549
3 033 549
Rumänien
623 399
713 207
891 072
1 068 953
1 246 821
1 424 684
1 602 550
1 780 414
Slowenien
87 942
102 047
116 077
130 107
144 236
144 236
144 236
144 236
Slowakei
240 014
277 779
314 692
351 377
388 191
388 191
388 191
388 191
* Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 110 berechnet.
Geänderter Text
Tabelle 1
(1000 EUR)
Mitgliedstaat
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016 und Folgejahre
Belgien
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Dänemark
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Deutschland
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Irland
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Griechenland
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Spanien
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Frankreich
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Italien
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Luxemburg
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Niederlande
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Österreich
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Portugal
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Finnland
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Schweden
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Vereinigtes Königreich
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Tabelle 2
(1000 EUR)
Mitgliedstaat
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016 und Folgejahre
Bulgarien
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Tschechische Republik
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Estland
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Zypern
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Lettland
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Litauen
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Ungarn
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Malta
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Polen
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Rumänien
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Slowenien
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Slowakei
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
p.m
Abänderung174 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 2
– ab 2010: Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
entfällt
Abänderung175 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 3
– ab 2010: Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 festgelegten Zeitplan;
– ab 2013: Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 festgelegten Zeitplan;
Abänderung176 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 5
– ab 2011: Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
entfällt
Abänderung177 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 6
– ab 2011: Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem dort festgelegten Zeitplan;
– ab 2013: Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem dort festgelegten Zeitplan;
Abänderung178 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 7
– ab 2011: Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel [95a] der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung nach dem dort festgelegten Zeitplan.
– ab 2013: Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel [95a] der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung nach dem dort festgelegten Zeitplan.
Abänderung179 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I a (neu)
Ia
Ab 2010, soweit ein Mitgliedstaat nicht die Entscheidung gemäß Artikel 64 Absatz 1 dieser Verordnung trifft:
–Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
– kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 dieser Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Zeitplan;
–Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
Abänderung180 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Trockenfutter
Die Tabelle Trockenfutter entfällt
Abänderung181 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Eiweißpflanzen
Die Tabelle Eiweißpflanzen entfällt
Abänderung182 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Reis
Spalte 2010
entfällt
Spalte 2011
Spalte 2012
Abänderung183 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Langfaserflachs
Spalte 2011
entfällt
Spalte 2012
Abänderung184 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Verarbeitungsbeihilfe für Kartoffelstärke
Spalte 2011
entfällt
Spalte 2012
Abänderung185 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Beihilfe für Stärkekartoffeln