Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008 (KOM(2008)0306 – C6-0241/2008 – 2008/0104(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),
– gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0241/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0401/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3
(3) Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll und nicht mehr preisbildend wirkt, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen, nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden.
(3) Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll, sollte sie erst während der letzten drei Monate des Wirtschaftsjahres eröffnet werden.
Abänderung2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4
(4) Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe von Reis nicht mehr nötig und können abgeschafft werden.
(4) Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Die Intervention sollte dennoch als Sicherheitsnetz erhalten bleiben.
Abänderung3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6
(6) Die Abschaffung der Intervention für diese Erzeugnisse kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.
(6) Die Abschaffung der Intervention für Reis und Schweinefleisch kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.
Abänderung5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu)
(8a)Die Investitionsförderung für Milchproduzenten sollte ab 2009 nicht mehr auf die nachgewiesene Quotenmenge begrenzt werden, damit Produzenten mehr marktorientiert investieren können.
Abänderung6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10
(10)Von der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter wird nur wenig Gebrauch gemacht. Wegen der saisonalen Struktur der Milcherzeugung in der Gemeinschaft wird jedoch auch das Butterangebot saisonal geprägt bleiben. Daher kann ein vorübergehender Druck auf dem Buttermarkt entstehen, der durch saisonale Lagerhaltung abgemildert werden kann. Diese sollte jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission fakultativ auf Basis einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden.
entfällt
Abänderung7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12
(12) Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null. Diese Beihilfen sind zur Stützung des Marktes auf Interventionspreisniveau nicht mehr nötig und sollten daher abgeschafft werden.
(12) Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null.
Abänderung8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 13
(13) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Trockenfutter, Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.
(13) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.
Abänderung9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 14
(14) Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2008 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung jeweils zur Hälfte in den Jahren 2011 und 2013 erfolgen.
(14) Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2008 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung bis spätestens 2013 erfolgen.
Abänderung10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 15
(15) Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor vollständig entkoppelt werden. Die Auswirkungen der Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe können abgefedert werden durch geeignete Anpassungen der Preise für die Rohstofferzeuger, die ihrerseits durch die Entkopplung höhere Ansprüche auf Direktbeihilfe erhalten. Die Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe ist auch durch die Marktlage und -aussichten für Eiweißpflanzen insgesamt gerechtfertigt. Da sich der Sektor bereits seit der Reform von 2003 umstrukturiert hat und die Herstellung von Trockenfutter in jüngster Zeit als besonders umweltschädlich befunden wurde, sollte die Beihilfe mit einer kurzen Übergangsfrist von zwei Jahren zur Erleichterung der Anpassung der Wirtschaft entkoppelt werden.
(15) Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor bis spätestens 2013 vollständig entkoppelt werden.
Abänderung11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 17
(17)Aufgrund der Entwicklung im Binnen- und Außenmarkt für Getreide und Stärke ist die Produktionserstattung für Stärke in Bezug auf ihre ursprünglichen Ziele nicht mehr sinnvoll und sollte daher abgeschafft werden. Infolge der Marktlage und -aussichten wurde diese Beihilfe bereits seit einiger Zeit auf Null festgesetzt. Da diese Situation weiter anhalten dürfte, ist eine rasche Abschaffung ohne negative Auswirkungen für die Wirtschaft möglich.
entfällt
Abänderung12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 18
(18)Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen bei Tierseuchen sollten in eine generelle Bestimmung zum Risikomanagement aufgenommen werden und sind daher aus der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu streichen.
entfällt
Abänderung13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 19
(19) Erzeugerorganisationen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots in Sektoren spielen, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist. Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen in allen Sektoren anzuerkennen.
(19) Die Ernteversicherung und die Fonds auf Gegenseitigkeit können zwar einen Beitrag zum korrektiven Risikomanagement leisten; das kann sich aber in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als sehr kostspielig erweisen. Daher sollte parallel dazu die Entwicklung von Instrumenten gefördert werden, die ein präventives Risikomanagement ermöglichen. Erzeugerorganisationen und Branchenverbände können eine wichtige Rolle bei diesem präventiven Risikomanagement, insbesondere bei der Bündelung des Angebots in Sektoren, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist, oder bei der Verbesserung der Marktkenntnisse spielen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen und Berufsverbände in allen Sektoren anzuerkennen.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 247/2006 Artikel 4 – Absatz 3
–1.Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erhält folgende Fassung:
"(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (KN-Code 1701) in folgenden Jahren von den Azoren in die übrige Gemeinschaft versandt werden:
–2008: 3 000 Tonnen,
–2009: 2 285 Tonnen,
–2010: 1 570 Tonnen,
–2011: 855 Tonnen."
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 247/2006 Artikel 5 – Absatz 1
-1a.Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erhält folgende Fassung:
"(1) Während des Zeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt für C-Zucker nach Artikel 13 der genannten Verordnung, der entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor ausgeführt und in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 zum Zwecke des Verzehrs nach Madeira und den Kanarischen Inseln bzw. in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 und/oder des KN-Codes 1701 11 10 zum Zwecke der Raffinierung und des Verzehrs nach den Azoren eingeführt wird, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung die Regelung für die Freistellung von den Einfuhrzöllen im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung."
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 >Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
1.Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
entfällt
Abänderung14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 10
2.Artikel 10 wird wie folgt geändert:
entfällt
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum";
ii)Buchstabe b wird gestrichen.
b)Absatz 2 wird gestrichen.
Abänderung15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 11 – Buchstabe a
a) für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,
a) für Getreide vom 1. März bis zum 31. Mai,
Abänderung16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 11 – Buchstabe d a (neu)
da) für Schweinefleisch in jedem beliebigen Wirtschaftsjahr.
Abänderung17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)Die öffentliche Intervention für Schweinefleisch wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper von Schweinen, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103% des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird.
Abänderung18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 12 – Absatz 2
(2) Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ausgesetzt werden, wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11%, "FOB Rouen", über dem Referenzpreis liegt.
(2) Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ausgesetzt werden, wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11%, "FOB Rouen", über dem Referenzpreis liegt.
Sie wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
Sie wird von der Kommission wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Unterabschnitt III – Artikel 18
4.Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt III erhält folgende Fassung:
entfällt
"UNTERABSCHNITT III INTERVENTIONSPREISE
Artikel 18 Interventionspreise
(1)Der Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen für die Erzeugnisse nach Artikel 10 Buchstaben a, d, e und f werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.
(2)Der Interventionspreis gemäß Absatz 1 darf folgende Beträge nicht überschreiten: a) für Getreide den jeweiligen Referenzpreis, b) für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags, c) für Butter 90% des Referenzpreises, d) für Magermilchpulver den Referenzpreis.
(3)Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80% des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt."
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
4a.In Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:
"iia) zur Verwendung gemäß der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vorgesehenen besonderen Versorgungsregelung bestimmt ist."
Abänderung19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Teil II – Titel I – Kapitel I – Abschnitt III – Unterabschnitt I
5.Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt I wird gestrichen.
entfällt
Abänderung20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 31
6.Artikel 31 wird wie folgt geändert:
entfällt
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben eingefügt:
"ca) ungesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT;
cb) gesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT, einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einem Salzgehalt von höchstens 2 GHT."
ii)Buchstabe e wird gestrichen.
b)Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Abänderung21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 34 a (neu)
7.Folgender Artikel 34a wird eingefügt:
entfällt
"Artikel 34a
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Butter
(1)Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren, insbesondere wenn sich eine Preis- und Bestandsentwicklung abzeichnet, die ein schwerwiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt.
(2)Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Butterpreise festgesetzt."
Abänderung22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 36
8.Artikel 36 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 44
11.Artikel 44 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 12 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 46 – Absatz 1
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
entfällt
"(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Sondermaßnahmen nach Artikel 45 in Höhe von 50% der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben."
Abänderung25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 14 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 66 – Absatz 5 a (neu)
14a.In Artikel 66 wird folgender Absatz angefügt:
"(5a) Die Mitgliedstaaten können befristete Quotenerhöhungen aufgrund unvollständiger Nutzung der Milchquoten in anderen Mitgliedstaaten beantragen, sofern sie nachweisen können, dass es für ihren Milchmarkt nach den Grundregeln voraussichtlich keine "sanfte Landung" geben wird. Dazu berechnet die Kommission alljährlich die Menge der nicht genutzten Milchquoten. Die Kommission prüft etwaige Anträge der Mitgliedstaaten auf zusätzliche Quotenerhöhungen und legt einen Vorschlag für die befristete Zuteilung von Produktionsquoten zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres vor. Diese befristeten Quoten in einem bestimmten Wirtschaftsjahr liegen stets unter der Menge der in dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr nicht genutzten Quoten. Die Kommission kann dabei von dem Ausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 unterstützt werden."
Abänderung26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 14 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 78 – Absatz 3 a (neu)
14b.In Artikel 78 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Die Gesamteinnahmen aus Zahlungen der Zusatzabgabe an die Union sowie die eingesparten Mittel aus dem Agrarhaushalt sollten in den Milchfonds fließen, um Begleitmaßnahmen im Milchsektor gestalten zu können.
Gemäß Artikel 68 [allgemeine Regeln] der Verordnung (EG) Nr. […]/2008 [neue Verordnung über Direktzahlungen] finanzierte Maßnahmen dürfen nicht durch dieses System finanziert werden."
Abänderung27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 17 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt I – Unterabschnitt I
17.Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I wird gestrichen.
entfällt
Abänderung28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 18 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 91 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
"In den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung kurzer Flachsfasern und für die Verarbeitung von Hanfstroh zur Faserherstellung gewährt."
Abänderung29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Article 4 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 92 – Absatz 1
(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:
(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:
a) in den Wirtschaftsjahren 2009/10 und 2010/11 auf 200 EUR/Tonne,
a) für lange Flachsfasern: in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 auf 160 EUR/Tonne,
b) in den Wirtschaftsjahren 2011/12 und 2012/13 auf 100 EUR/Tonne.
b) für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die nicht mehr als 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 auf 90 EUR/Tonne;
Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren
a) für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,
b) für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.
In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.
Abänderung30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 20 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 94 – Absatz 1 a
20a.Artikel 94 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2012/13 festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt."
Abänderung31 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 20 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 94 a
20b.Artikel 94a erhält folgende Fassung:
"Artikel 94 a
Ergänzende Beihilfe
"In jedem der Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2012/13 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A.III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist
a) eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und
b) einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung.
Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar."
Abänderung32 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 95 a – Absatz 1
(1) Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2010/11 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.
(1) Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.
Abänderung33 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 22 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 96
22.Artikel 96 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung35 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 29 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 122 – Absatz 1 b (neu)
29a.In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten können außerdem die antragstellenden Vereinigungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1 als Erzeugerorganisationen anerkennen. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des vorliegenden Artikels Anwendung.
_________ 1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12."
Abänderung36 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 30 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 124 – Absatz 1 – Unterabsatz 1a (neu)
Diese Branchenverbände können insbesondere in den Bereichen präventives Risikomanagement, Forschung und Entwicklung, Information und Förderung in Bezug auf Erzeugnisse und Sektoren, Marktanalyse und Information sowie Vertragsabschlüsse tätig werden.
Abänderung37 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 30 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 162 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
30a.Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird gestrichen. *
* Die Artikel und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind entsprechend anzupassen.
Abänderung38 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 30 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 162 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
30b.Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird gestrichen.*
_______ * Die Artikel und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind entsprechend anzupassen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 31 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 182 – Absatz 3
31a.Artikel 182 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote senken, können bis zum Wirtschaftsjahr 2013/14 eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.
Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.
Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde."
Abänderung40 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Nummer 32 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 184 – Nummer 5
5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2011 über die Bedingungen für das Auslaufen der Milchquotenregelung, einschließlich möglicher weiterer Anhebungen der Quoten bzw. Kürzungen der Zusatzabgabe.
5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 über die Lage auf dem Milchmarkt. In dem Bericht wird zugleich die Effizienz der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten im Rahmen der Liberalisierung der Quotenregelung untersucht. Zusammen mit dem Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorgelegt.