Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2008)0306 – C6-0242/2008 – 2008/0105(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),
– gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0242/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0390/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1
(1) Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.
(1) Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und Milchquotenausstieg als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.
Abänderung2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5
(5) Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten müssen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.
(5) Wenn die bestehenden Entwicklungsprogramme der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum keine ausreichenden einschlägigen Maßnahmen, wie sie in Anhang II aufgeführt sind, umfassen, müssen Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.
Abänderung3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu)
(5a)Die Eurobarometer-Umfrage von 2007 zu den Einstellungen der EU-Bürger zum Tierschutz hat ergeben, dass die große Mehrheit (72 %) der Unionsbürger die Ansicht vertritt, dass den Landwirten eine Vergütung für die Mehrkosten gewährt werden sollte, die durch höhere Tierschutzstandards entstehen können. Außerdem sieht das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt wurde, vor, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Agrarpolitik den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen.
Abänderung4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6
(6) Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, entsprechende Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufzunehmen.
(6) Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten einen größeren Teil der entsprechenden Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen, aber nur falls die Mitgliedstaaten bisher diesen Gemeinschaftsprioritäten noch nicht genügend Bedeutung beigemessen haben.
Abänderung5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7
(7) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten generell verpflichtet werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.
(7) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die nicht bereits einschlägige Maßnahmen getroffen haben, angehalten werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.
Abänderung6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9
(9) Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden.
(9) Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten gegebenenfalls im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden, die je nach Bedarf der einzelnen Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitraum erweitert werden kann.
Abänderung7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 a (neu)
(9a)Eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist auch in Bezug auf die Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen angebracht. Die derzeitige Regelung auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)1, die in der neuen Förderperiode bis 2009 gelten soll, sollte bis zum Ende der derzeitigen Förderperiode fortgesetzt werden.
____________________
ABl.L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10
(10) Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit höherer Förderungsbeträge und -sätze für solche Vorhaben eingeräumt werden.
(10) Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit einer Förderung ohne zusätzliche nationale Kofinanzierung für solche Vorhaben eingeräumt werden. Die gleiche Option sollte von den Mitgliedstaaten für den Transfer von Innovationen, die sich aus der angewandten Forschung ergeben, angewandt werden können.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11
(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten zu verwenden.
(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel, wenn sie nicht von den Mitgliedstaaten, welche die nationale fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates1 anwenden, bereits dafür vorgesehen sind, für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat getroffenen Beschluss zu verwenden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Anreize für die Agrarproduktion nicht dort zunichte gemacht werden, wo ihr Beitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums unerlässlich ist.
___________ 1 Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).
Abänderung10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu)
(11a)Diese Vorhaben sollten im Einklang mit Vorhaben stehen, die durch andere Gemeinschaftsmittel finanziert werden, insbesondere durch die Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds).
Abänderung11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12
(12) Durch die zusätzliche, spezifische und verbindliche Verwendung dieser Mittel dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
(12) Durch die zusätzliche und spezifische Verwendung dieser Mittel darf das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden; daher sollte auch bei der Verwendung der Mittel für die neuen Prioritäten das Gleichgewicht der Schwerpunkte nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten.
Abänderung12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu)
(12a)Um eine angemessene Finanzierung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit hierfür innerhalb desselben Mitgliedstaats auch nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (Teilrubrik 1b) aufgewendet werden können.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 5 – Absatz 7
-1.Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch den ELER finanzierten Vorhaben den Bestimmungen des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen. Dazu werden alle durch den ELER finanzierten Vorhaben unmittelbar auf die Landwirte ausgerichtet."
Abänderung13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 12 a – Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat überarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.
1. Jeder Mitgliedstaat wird aufgefordert, im Benehmen mit seinen staatlichen Stellen auf subnationaler Ebene nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 zu überarbeiten.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
1. Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten auf, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:
1. Sofern dies nicht bereits vorgesehen ist, weisen die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2010 in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten aus, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:
Abänderung15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) biologische Vielfalt.
d) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Alle Vorhaben werden unmittelbar auf die Landwirte ausgerichtet.
Abänderung16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können sich dabei für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.
Die Mitgliedstaaten können sich dabei im Benehmen mit ihren staatlichen Stellen auf subnationaler Ebene für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, einschließlich solcher im Bereich der Binnenfischerei, sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.
Abänderung17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Synergien mit ähnlichen Vorhaben erzielt werden, die durch andere Gemeinschaftsmittel, insbesondere durch die Strukturfonds, finanziert werden, und entwickeln gegebenenfalls integrierte Ansätze in Bezug auf Strategien, Maßnahmen und Finanzierung.
Abänderung18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 b (neu)
3a.Folgender Artikel 16 b wird eingefügt:
"Artikel 16 b
Innovation und Übertragung von Fachwissen der angewandten Forschung
(1)Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zum Transfer von Innovationen der angewandten Forschung auf die ländliche Wirtschaft auf.
(2)Ab 1. Januar 2010 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für Vorhaben nach Absatz 1 um zehn Prozentpunkte angehoben werden."
Abänderung19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 30
4a.Artikel 30 erhält folgende Fassung:
"Artikel 30
Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft
Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v kann insbesondere für Vorhaben zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, zur Flurbereinigung und -verbesserung, zur Energieversorgung, zum Zugang zu den Informations- und Kommunikationstechnologien und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen gewährt werden."
Abänderung20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 36 – Buchstabe a – Einleitung
4b.In Artikel 36 Buchstabe a erhält die Einleitung folgende Fassung:
"a) Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich von Flächen der Binnenfischerei:"
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 39 – Absatz 5 a (neu)
4c. In Artikel 39 wird folgender Absatz 5a angefügt:
"(5a) Die Beihilfen können für nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallende Maßnahmen zur Erhaltung kulturhistorisch wertvoller landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Nutztiere gewährt werden."
Abänderung21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 – Absatz 5 a
(5a) Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für ab 1. Januar 2010 genehmigte Vorhaben gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung eingesetzt.
(5a) Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend der von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Entscheidung zugewiesen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 – Absatz 5 b
(5b)Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Absatz 5a ausgegebene Gesamtbetrag niedriger ist als der Betrag gemäß Artikel 16a Absatz 3 Buchstabe b, so wird die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden, vom Mitgliedstaat an den Gemeinschaftshaushalt zurückerstattet.
entfällt
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 70 – Absatz 4 b (neu)
(7a)In Artikel 70 wird folgender Absatz 4b eingefügt:
"(4b) Abweichend von den Obergrenzen nach Absatz 3 kann ein Betrag in Höhe der Mittel, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, ohne zusätzliche nationale Kofinanzierung verwendet werden."
Abänderung23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 93
9a.Artikel 93 erhält folgende Fassung:
"Artikel 93
Aufhebung
[...] Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben, ausgenommen Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, die Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 sowie der Teil des Anhangs I, in dem die Beträge nach Artikel 15 Absatz 3 festgelegt sind. [...]
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt weiterhin für Aktionen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2007 genehmigt werden. [...]"
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang – Tabelle – Zeile 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
aa) Zeile 1 erhält folgende Fassung:
"22 Absatz 2
Niederlassungsbeihilfe (*)
75 000
(*) Die Niederlassungsbeihilfe kann in Form einer einmaligen Prämie von höchstens 50 000 EUR oder in Form einer Zinsvergütung, deren kapitalisierter Wert 50 000 EUR nicht überschreiten darf, gewährt werden. Werden beide Formen der Beihilfe kombiniert, so darf der Höchstwert 75 000 EUR nicht überschreiten."
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang II – Priorität Erneuerbare Energie – Zeile 4 a (neu)
Geänderter Text
Erzeugung und Nutzung von Sonnen- und Windenergie und geothermischer Energie sowie der Kraft-Wärme-Kopplung
Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten
Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung
Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung
Ersatz fossiler Brennstoffe
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang II – Priorität Wasserwirtschaft – Zeile 1 a (neu)
Geänderter Text
Hochwasserrisikomanagement
Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen
Verbesserung der Kapazitäten
zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen bei Hochwasser
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang II – Neue Priorität