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Verfahren : 2007/0228(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0432/2008

Eingereichte Texte :

A6-0432/2008

Aussprachen :

PV 19/11/2008 - 11
CRE 19/11/2008 - 11

Abstimmungen :

PV 20/11/2008 - 6.5
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0557

Angenommene Texte
PDF 458kWORD 219k
Donnerstag, 20. November 2008 - Straßburg
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung *
P6_TA(2008)0557A6-0432/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (KOM(2007)0637 – C6-0011/2007 – 2007/0228(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0637),

–   gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0011/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A6-0432/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 festgestellt, dass eine Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.
(3)  Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, die Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Die Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines am Bedarf der Mitgliedstaaten orientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Strategie von Lissabon und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  In einem zunehmend globalen Arbeitsmarkt sollte die Europäische Union ihre Attraktivität für Arbeitnehmer, insbesondere für hochqualifizierte Arbeitnehmer, aus Drittstaaten erhöhen. Dieses Ziel kann besser erreicht werden, indem Vergünstigungen, etwa bestimmte Ausnahmeregelungen, gewährt werden sowie ein leichterer Zugang zu zweckdienlichen Informationen ermöglicht wird.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 einzuhalten.
(6)  Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 beachtet werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einem dem Lohnniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestlohn und auf Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für den nationalen Mindestlohn festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestlohns im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen.
(10)  Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie Berufsqualifikationen beruht. Um die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und EU Staatsangehörigen zu gewährleisten, muss der Grundsatz "gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit" gelten.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Für hoch qualifizierte Antragsteller unter 30 Jahren, die aufgrund ihrer relativ geringen Berufserfahrung und ihrer Position auf dem Arbeitsmarkt die Gehaltsvorschriften möglicherweise nicht erfüllen können, oder für diejenigen, die ihren Hochschulabschluss in der Europäischen Union erworben haben, sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden.
entfällt
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Mit Blick auf die Mobilität innerhalb der EU könnte das grenzüberschreitende Pendeln von einem Mitgliedstaat in einen anderen nach der Verlängerung einer EU-Blue Card für den Inhaber einer EU-Blue Card in Frage kommen. Da die EU-Blue Card eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist, bietet sie nicht die Möglichkeit, in einen anderen Mitgliedstaat zu pendeln, um in diesem einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und in dem Mitgliedstaat zu wohnen, der die EU-Blue Card ausgestellt hat. Die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Pendelns sollte in der Richtlinie …/…/EG des Rates vom … über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, behandelt werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind. sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, um ein Studium zu absolvieren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchzuführen.
(17)  Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen zuzulassen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind, sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere für den Gesundheitssektor Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat.
(20)  Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht aktiv um hochqualifizierte Arbeitnehmer in den Sektoren werben, in denen es im Drittstaat bereits einen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften gibt oder ein solcher Mangel zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere den Gesundheits- und Bildungssektor. Die Mitgliedstaaten sollten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten schließen, um einerseits die Interessen der Union zu wahren und andererseits die Entwicklung der Drittstaaten, aus denen die hochqualifizierten Zuwanderer stammen, zu fördern. Die Kooperationsabkommen sollten Einstellungsstrategien und Grundsätze beinhalten, die auf ethischen Werten beruhen, und durch die Entwicklung von Methoden, Leitlinien und anderen Instrumenten gestärkt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern, wodurch die Rückkehr der hochqualifizierten Zuwanderer in ihre Herkunftsländer ermöglicht wird. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang stehen mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, und mit den Schlussfolgerungen des I. Globalen Forums über Migration und Entwicklung vom Juli 2007 und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern konkrete Hilfe für die Ausbildung von Fachkräften in Schlüsselbereichen anbieten, die durch die Abwanderung von Hochqualifizierten geschwächt werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe b
b) "hochqualifizierte Beschäftigung" die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erforderlich;
b) "hoch qualifizierte Beschäftigung" die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung sind ein höherer Bildungsabschluss oder höhere berufliche Qualifikationen erforderlich;
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe c
c) "EU Blue Card" die von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die ihren Inhaber berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben und in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, um einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne dieser Richtlinie nachzugehen;
c) "EU-Blue Card" die so bezeichnete, von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die ihren Inhaber berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben und nach Maßgabe des Kapitels V in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, um einer hoch qualifizierten Beschäftigung nachzugehen;
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe f
f)  "Familienangehörige" Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1;
f)  "Familienangehörige" Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3;
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe g
g) "höhere Bildungsabschlüsse" ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war;.
g) "höhere Bildungsabschlüsse" ein von einem Drittland ausgestelltes und anschließend von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkanntes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war. Für die Zwecke dieser Richtlinie richtet sich die Bewertung, ob ein Drittstaatsangehöriger über einen höheren Bildungsabschluss verfügt, nach den Bereichen 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) von 1997;
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe h
h) "höhere berufliche Bildungsabschlüsse" durch Hochschulabschlusszeugnisse nachgewiesene Qualifikationen oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung;
h) "höhere berufliche Bildungsabschlüsse" durch Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einer Führungsposition, die einem höheren Bildungsabschluss vergleichbar ist, nachgewiesene Qualifikationen;
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe i
i)  "Berufserfahrung" die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs.
i)  "Berufserfahrung" die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs, bescheinigt durch ein von den Behörden ausgestelltes Dokument, z.B. durch einen Beschäftigungsnachweis, einen Sozialversicherungsnachweis oder einen Steuerbescheid.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe i a (neu)
ia) "reglementierter Beruf" die berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen.
1.  Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen, sowie für diejenigen Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines anderen Systems aufhalten und eine EU-Blue Card beantragen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 − Buchstabe a
a)  Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten;
a)  Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten oder aus einem der beiden Gründe einen Aufenthaltstitel beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 − Buchstabe b
b)  Drittstaatsangehörige, die einen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten haben oder um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde;
b)  Drittstaatsangehörige, die um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde;
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 − Buchstabe f
f)  Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten;
f)  Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten, insbesondere innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Praktikanten mit Hochschulabschluss, die durch die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) abgedeckt sind;
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 − Buchstabe g a (neu)
ga)  Drittstaatsangehörige, die als Saisonarbeiter ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Die Richtlinie sollte künftige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, nicht berühren. Auf diese Weise soll der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Abkommen sein werden, sichergestellt und gewährleistet werden, dass die Anwerbung in Sektoren, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.
3.  Die Richtlinie darf künftige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, nicht berühren. Auf diese Weise ist der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Abkommen sein werden, sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Anwerbung in Sektoren, die unter Arbeitskräftemangel leiden, in Sektoren, die zur Erreichung der UN-Millenniums-Entwicklungsziele von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere im Gesundheits- und im Bildungssektor, ebenso wie in den Bereichen, durch die die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, grundlegende soziale Versorgungsleistungen zu erbringen, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
2.   Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt der Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. Dies gilt nicht für die Bedingungen für die Einreise in den ersten Mitgliedstaat.
2.   Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für Personen, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, im Verhältnis zu den folgenden Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten:
a)  Artikel 5 Absatz 2 im Falle eines Wohnsitzes im zweiten Mitgliedstaat;
b)  Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 und 2, Artikel 14 und 16, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 20.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 1 − Buchstabe a
a)  Er muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen.
a)  Er muss einen nach innerstaatlichem Recht gültigen Arbeitsvertrag für eine hochqualifizierte Beschäftigung oder ein entsprechendes verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 1 − Buchstabe c
c)  Im Falle nichtreglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen.
entfällt
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 1 − Buchstabe e
e)  Er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
e)  Er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Krankenversicherungsleistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 1 − Buchstabe f
f)  Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.
f)  Er darf aus objektiv nachgewiesenen Gründen keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 2
2.  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto-Monatsgehalt nicht geringer sein als der auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Mindestlohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen des nach innerstaatlichem Recht geltenden Mindestbruttomonatsgehalts.
2.  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf der im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Bruttomonatslohn nicht geringer sein als das auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Niveau in Höhe von mindestens dem 1,7-fachen des durchschnittlichen Bruttomonats- oder Bruttojahreslohns in dem betreffenden Mitgliedstaat und nicht unter den Löhnen liegen, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Aufnahmeland gelten oder gelten würden.
Mitgliedstaaten, die keine Mindestlöhne festgelegt haben, legen ein Mindestniveau fest, das mindestens dreimal so hoch wie der Mindestlohn ist, bei dem die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfe haben, oder anwendbaren Kollektivvereinbarungen oder der Praxis in den entsprechenden Beschäftigungsbranchen entsprechen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Vermeidung eines Mangels an hochqualifizierten Arbeitskräften in Drittstaaten
Die Mitgliedstaaten werben nicht aktiv um hochqualifizierte Arbeitnehmer in den Sektoren, in denen es im Drittstaat bereits einen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften gibt oder ein solcher Mangel zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere den Gesundheits- und Bildungssektor.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6
Artikel 6
entfällt
Ausnahmeregelungen
Wird der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen gestellt, der unter 30 Jahre alt ist und einen höheren Bildungsabschluss nachweisen kann, gelten folgende Ausnahmeregelungen:
a)  Die Mitgliedstaaten betrachten die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 als erfüllt, wenn das angebotene Bruttomonatsgehalt wenigstens zwei Drittel des gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten nationalen Mindestniveaus entspricht.
b)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 vorsehen, wenn der Antragsteller seine höheren Bildungsabschlüsse (Bachelor's und Master's Degree) in einer Hoch- oder Fachhochschule in der EU erworben hat.
c)  Die Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich zu den höheren Bildungsabschlüssen keinen Nachweis der Berufserfahrung, es sei denn, dies ist erforderlich, um die nach nationalem Recht für Unionsbürger geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten reglementierten Berufs zu erfüllen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 − Absatz 2
2.  Die EU Blue Card hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt.
2.  Die EU-Blue Card hat eine erste Gültigkeitsdauer von drei Jahren und kann um mindestens zwei weitere Jahre verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als drei Jahre, wird die EU-Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus sechs Monate ausgestellt.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 − Absatz 2 a (neu)
2a.  Nach 36 Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat als Inhaber einer EU-Blue Card ist die betreffende Person berechtigt, eine hochqualifizierte Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, während sie im ersten Mitgliedstaat wohnt. Weitere Einzelheiten über das grenzüberschreitende Pendeln sind in der Richtlinie …/…/EG [über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten] niedergelegt.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 − Absatz 2 − Unterabsatz 1
2.  Bevor die die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card entscheiden, können sie die Arbeitsmarktsituation prüfen und ihre einzelstaatlichen Verfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden.
2.  Bevor die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU-Blue Card entscheiden, können sie die Arbeitsmarktsituation prüfen und einzelstaatliche Verfahren und Gemeinschaftsverfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen sie den nationalen und regionalen Arbeitskräftebedarf.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 − Absatz 2 − Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Erteilung einer EU-Blue Card ablehnen, um eine Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte in Sektoren zu vermeiden, die in den Herkunftsländern unter einem Mangel an Fachkräften leiden.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 - Absatz 2 - Unterabsatz 2
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen können die Mitgliedstaaten Unionsbürger und – wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist – Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Unionsbürger vorrangig und können – wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist – Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf eine EU-Blue Card in Arbeitsmarktsektoren ab, zu denen der Zugang für Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der in den Beitrittsakten vom 16. April 2003 und 25. April 2005 festgelegten Übergangsregelungen beschränkt ist.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 − Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU Blue Card, sofern
1.  Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU-Blue Card oder verweigern ihre Verlängerung, wenn die EU-Blue Card in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde.
a) diese in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde oder
1a.  Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU-Blue Card entziehen oder ihre Verlängerung verweigern, sofern
b) sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder wenn sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;
a) sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt oder wenn sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;
c) der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 genannten Einschränkungen nicht respektiert.
b) der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 genannten Einschränkungen nicht respektiert.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 − Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder ihre Verlängerung verweigern.
3.  Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU-Blue Card nur dann entziehen oder ihre Verlängerung verweigern, wenn eine objektiv nachweisbare Bedrohung für die Durchsetzung der öffentlichen Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit vorliegt.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 − Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Durch die Ausstellung einer EU-Blue Card verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, die entsprechenden Dokumente und gegebenenfalls Visa so rasch wie möglich, aber mindestens innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen, bevor der Antragsteller die Beschäftigung aufnehmen soll, auf deren Grundlage die EU-Blue Card ausgestellt wurde, es sei denn, dies kann von dem Mitgliedstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden, weil der betreffende Arbeitgeber bzw. Drittstaatsangehörige die EU-Blue Card zu spät beantragt hat.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 − Absatz 2
2.  Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.
2.  Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 − Absatz 3
3.  Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und ggf. seinem Arbeitgeber nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gerichtlich angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben, die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.
3.  Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU-Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann bei der nach dem innerstaatlichen Recht bestimmten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben und die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 − Absatz 1
1.  In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung ist die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats einzuholen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten.
1.  In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU-Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung sind die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats schriftlich zu benachrichtigen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und ist die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten;
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 − Absatz 2
2.  Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er in Bezug auf den Zugang zu einer hoch qualifizierten Beschäftigung den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt. Der Inhaber der EU-Blue Card meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der innerstaatlichen Verfahren jede Veränderung seiner Arbeitsbeziehungen.
2.  Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU-Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 − Absatz 1
1.  Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der EU Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten.
1.  Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der EU-Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als sechs aufeinander folgende Monate anhalten.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 − Absatz 1 a (neu)
1a.  Der Inhaber einer EU-Blue Card ist berechtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats so lange zu bleiben, wie er an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, durch die seine beruflichen Fähigkeiten weiter gesteigert oder seine berufliche Neuqualifizierung erreicht werden sollen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 − Absatz 2
2.  Während dieses Zeitraums darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen.
2.  Während der in den Absätzen 1 und 1a genannten Zeiträume darf der Inhaber der EU-Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine hochqualifizierte Beschäftigung suchen und aufnehmen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 − Absatz 2
2.  In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und i kann der betreffende Mitgliedstaat den Anspruch auf Stipendien und Verfahren zur Erlangung von Wohnraum auf diejenigen EU-Blue Card-Inhaber beschränken, die sich seit mindestens drei Jahren in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsberechtigung für mindestens drei Jahre haben.
entfällt
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 − Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe auf diejenigen EU-Blue Card-Inhaber beschränken, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltberechtigter in der EG gemäß Artikel 17 gewährt wurde.
entfällt
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 − Absatz 2 a (neu)
2a.  Artikel 8 Absatz 2 wird so ausgelegt, dass sich ein EU-Blue Card-Inhaber für den Zeitraum der Gültigkeit der EU-Blue Card einschließlich der Verlängerung rechtmäßig im Gebiet eines ersten Mitgliedstaats aufgehalten haben muss.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 − Absatz 4
4.  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG sind, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate aus.
4.  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG können die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein EU-Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG sind, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate ausdehnen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 − Absatz 5
5.  Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG finden nur in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren.
5.  Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG finden nur in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren. Auf diese Weise wird die zirkuläre Mobilität dieser Fachkräfte ebenso wie die spätere Beteiligung der Wanderarbeitnehmer an Tätigkeiten im Ausbildungs-, Forschungs- oder technischen Bereich in ihrem Herkunftsland gefördert.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 − Absatz 3 − einleitender Teil
3.  Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat die Meldung und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er
3.  Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat den Antrag und die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 − Absatz 3 − Buchstabe b
b) die Erteilung einer EU Blue Card ablehnen und den Antragsteller und seine Familienangehörigen zwingen wird, sein Hoheitsgebiet gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der erste Mitgliedstaat nimmt den EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
b) die Erteilung einer EU-Blue Card ablehnen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Ablehnungsgründe nach Artikel 9 gegeben sind. In diesem Fall verpflichtet der Mitgliedstaat den Antragsteller und seine Familienangehörigen, wenn sich der Antragsteller bereits in seinem Hoheitsgebiet befindet, sein Hoheitsgebiet gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verlassen. Der erste Mitgliedstaat nimmt den EU-Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 - Absatz 2
2.  Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so berücksichtigt er die Inhaber des Aufenthaltstitels "Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU Blue Card-Inhaber" vor anderen Drittstaatsangehörigen, die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt stellen.
2.  Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so kann er in Situationen, in denen zwei oder mehrere Bewerber gleichermaßen für die Beschäftigung qualifiziert sind, die Inhaber des Aufenthaltstitels "Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU-Blue Card-Inhaber" vor anderen Drittstaatsangehörigen berücksichtigen, die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt zu demselben Zweck stellen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 − Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, 9 Absatz 2, 19 Absatz 5 und 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben.
1.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben und um welche Maßnahmen es sich dabei im Einzelnen handelt.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 − Absatz 3
3.  Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt. Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat.
3.  Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU-Blue Card gewährt oder deren EU-Blue Card verlängert oder entzogen wurde, und teilen deren Staatsangehörigkeit und Beruf mit, wobei die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, mit Ausnahme von Auskünften über ihre Beschäftigung. Daten zu Inhabern der EU-Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat.
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