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Verfahren : 2007/0229(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0431/2008

Eingereichte Texte :

A6-0431/2008

Aussprachen :

PV 19/11/2008 - 11
CRE 19/11/2008 - 11

Abstimmungen :

PV 20/11/2008 - 6.6
CRE 20/11/2008 - 6.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0558

Angenommene Texte
PDF 445kWORD 151k
Donnerstag, 20. November 2008 - Straßburg
Einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates *
P6_TA(2008)0558A6-0431/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (KOM(2007)0638 – C6-0470/2007 – 2007/0229(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0638),

–   gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0470/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0431/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Die Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis wird von jedem Mitgliedstaat festgelegt.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollen im Wege der Gleichbehandlung zumindest die gleichen Rechte wie die eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den richtlinienpezifischen Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen anerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Gemeinschafts- oder innerstaatlicher Vorschriften gewährt wurde, einschließlich Familienangehörige eines Arbeitnehmers aus einem Drittstaat im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG vom 23. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst und Forscher im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.
(10)  Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten im Wege der Gleichbehandlung zumindest die gleichen, mit der Arbeit verbundenen Rechte wie die eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den richtlinienpezifischen Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen anerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Gemeinschafts- oder innerstaatlicher Vorschriften gewährt wurde, einschließlich Familienangehörige eines Arbeitnehmers aus einem Drittstaat im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst und Forscher im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Drittstaatsangehörige, die in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden, sollten aufgrund ihres befristeten Aufenthaltsstatus von der Richtlinie ausgenommen werden.
(13)  Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden, sollten aufgrund ihres befristeten Aufenthaltsstatus und in Anbetracht der Tatsache, dass sie Gegenstand einer eigenen Richtlinie sein werden, von der Richtlinie ausgenommen werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, sollten bezüglich des gemeinsamen Bündels von Rechten dieser Richtlinie unterliegen, da sie rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates arbeiten dürfen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Diese Richtlinie sollte unbeschadet günstigerer Vorschriften, die im EU-Recht und internationalen Instrumenten enthalten sind, umgesetzt werden.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 b (neu)
(18b)  Die Mitgliedstaaten sollten die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifizieren, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommen wurde
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Abstammung, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Besitzstand, Gebot, das Vorliegen einer Behinderung, Alter oder sexuelle Veranlagung an, insbesondere in Einklang mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
(19)  Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Abstammung, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Besitzstand, Geburt, das Vorliegen einer Behinderung, Alter oder sexuelle Veranlagung an, insbesondere in Einklang mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und im Einklang mit künftigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich, wie diejenigen, die aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426) entstehen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Buchstabe a
a) eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und dort zu arbeiten, um ihre Zulassung zu vereinfachen und die Kontrolle ihrer Rechtstellung zu erleichtern und
a) eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und dort zu arbeiten, um das Verfahren für ihre Zulassung zu vereinfachen und die Kontrolle ihrer Rechtstellung zu erleichtern und
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Buchstabe b
b) eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
b) eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erteilt wurde.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihren Arbeitsmärkten.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Buchstabe d
d) "einheitliches Antragsverfahren": jedes Verfahren, das auf Grundlage eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Genehmigung zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einer Entscheidung über die kombinierte Erlaubnis für diesen Drittstaatsangehörigen führt.
d) "einheitliches Antragsverfahren": jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung über eine kombinierte Erlaubnis führt, die es einem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage eines Antrags des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder seines künftigen Arbeitgebers gestattet, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und dort zu arbeiten;
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)
da) "grenzüberschreitende Beschäftigung": die Ausübung einer Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat durch einen Grenzgänger gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
b)  Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erteilt wurde.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die:
2.  Die Vorschriften dieser Richtlinie über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die:
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einem Zwölfmonatszeitraum für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden;
d) in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden;
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
da) in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates für höchstens sechs Monate als Arbeitnehmer zugelassen werden, nur hinsichtlich des Bereichs des einheitlichen Verfahrens;
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
f) die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben oder sich dort im Rahmen von Regelungen über den vorübergehenden Schutz aufhalten;
f) in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben;
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Es obliegt den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, von seinem künftigen Arbeitgeber oder ohne Unterschied von einem der beiden gestellt wird.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Wenn der Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen gestellt wird, kann dieser Antrag entweder dann eingereicht und geprüft werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, in den er zugelassen werden möchte, oder dann, wenn er sich bereits rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindet.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wenn die Erlaubnis des Antragstellers abläuft, bevor über seine Verlängerung entschieden worden ist, ermächtigt der mit der Prüfung des Antrags betraute Mitgliedstaat die betreffende Person sowie gegebenenfalls ihre Familie, sich so lange rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis über die Verlängerung der kombinierten Erlaubnis entschieden wird.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
4.  Sind die dem Antrag beigefügten Angaben unzureichend, teilt die benannte Behörde dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben.
4.  Sind die dem Antrag beigefügten Angaben nach Maßgabe der offiziellen Kriterien unvollständig, teilt die benannte Behörde dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Die in Absatz 2 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Wird die in Absatz 2 genannte Frist, innerhalb derer die Entscheidung zu erfolgen hat, ausgesetzt oder verlängert, so wird der Antragsteller von der zuständigen Behörde hiervon fortlaufend ordnungsgemäß unterrichtet.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Ein Mitgliedstaat kann dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten kombinierten Erlaubnis eine Erlaubnis erteilen, die ihn befähigt, eine grenzüberschreitende Beschäftigung auszuüben. Eine solche Erlaubnis wird gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates, in dem die grenzüberschreitende Beschäftigung ausgeübt wird, erteilt. Die Geltungsdauer einer solchen Erlaubnis darf die Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis nicht überschreiten.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
1.  Jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe der im innerstaatlichen oder Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, ist in der schriftlichen Mitteilung zu begründen.
1.  Jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe der im innerstaatlichen oder Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, ist in der schriftlichen Mitteilung anhand objektiver und nachprüfbarer Erwägungen zu begründen. Diese Kriterien müssen objektiv und für die Öffentlichkeit zugänglich sein, so dass die Entscheidung nachgeprüft werden kann.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2
2.  Gegen jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hinzuweisen.
2.  Gegen jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, kann bei der gemäß innerstaatlichem Recht bestimmten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe, einschließlich der zuständigen Behörde, und die entsprechenden Fristen hinzuweisen. Der Rechtsbehelf hat für die Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Drittstaatsangehörige und künftige Arbeitgeber über sämtliche Unterlagen zu informieren, die einem vollständigen Antrag beizufügen sind.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit – vor allem über seine Konsulate – regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um Drittstaatsangehörige und künftige Arbeitgeber über sämtliche Unterlagen zu informieren, die einem vollständigen Antrag beizufügen sind, sowie über den Gesamtbetrag der zur Bearbeitung ihres Antrags erhobenen Gebühren.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren zur Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe der Gebühren muss verhältnismäßig sein und kann sich auf dem Grundsatz des tatsächlichen Arbeitsaufwands stützen.
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren zur Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe der Gebühren muss verhältnismäßig und erschwinglich sein und darf die tatsächlichen Kosten, die der nationalen Verwaltung entstanden sind, nicht überschreiten. In den nationalen Rechtsvorschriften wird ein maximaler Gesamtbetrag festgelegt, der ggf. die Kosten für eine Untervergabe umfasst, die anfallen, wenn auf externe Unternehmen zurückgegriffen wird, um Dokumente beizubringen, die für die Zusammenstellung der Unterlagen im Hinblick auf die Ausstellung der Erlaubnis erforderlich sind.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Einleitung
Während der Geltungsdauer besteht zumindest das Recht auf:
Während der von jedem Mitgliedstaat festgelegten Geltungsdauer besteht zumindest das Recht auf:
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Buchstabe c
c) freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht aus Gründen der Sicherheit vorgesehen sind;
c) freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten können das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Arbeitsaufnahme innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht aus Gründen der Sicherheit vorgesehen sind, räumlich beschränken, sofern für ihre eigenen Staatsangehörigen dieselben Beschränkungen gelten;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Mitteilung und Angaben
Die in den Artikeln 5, 8 und 9 genannten Mitteilungen und Angaben erfolgen in einer Form, die es dem Antragsteller ermöglicht, ihren Inhalt und ihre Folgen zu verstehen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
a) die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt, Urlaub, Arbeitszeit und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b)  Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, wie etwa Information und Unterstützung, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) allgemeine und berufliche Bildung;
c) allgemeine Bildung im weiteren Sinne (Aneignung der Sprache und der Kultur zur Verbesserung der Integration) und berufliche Bildung;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger beruflicher Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;
d)  Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger beruflicher Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen1;
1 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  Zahlung erworbener Rentenansprüche bei Umzug in ein Drittland;
f)  Portabilität von Rentenansprüchen im Hinblick auf die Altersversorgung sowie im Falle des Ablebens oder von Invalidität in der nach dem Gesetz des Schuldnermitgliedstaates oder der Schuldnermitgliedstaaten festgelegten Höhe bei Umzug in ein Drittland;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  Steuervergünstigungen;
g)  Steuervergünstigungen, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer steuerrechtlich als in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnhaft betrachtet wird;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
ha)  Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen einschränken, indem
2.  Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen nur einschränken, indem
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) die gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf öffentlichen Wohnraum auf Drittstaatsangehörige beschränkt werden, die sich seit mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten oder dazu berechtigt sind;
c) die gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf Wohnraum beschränkt werden.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) die gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und g) verliehenen Rechte auf Drittstaatsangehörige beschränkt werden, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;
entfällt
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) die gemäß Absatz 1 Buchstabe e) verliehenen Rechte auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschränken, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ausgenommen Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
entfällt
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass jede Verletzung der in dieser Richtlinie genannten Rechte mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14
Artikel 14
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beschäftigung der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden
entfällt
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