Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0717 – C6-0389/2008 – 2008/0208(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0717),
– gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0389/2008),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(1) sowie seinen Standpunkt vom 6. September 2001 zum mittelfristigen finanziellen Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(2) und seine Entschließung vom 20. November 2008 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(3),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0450/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2
(2) Für künftige Änderungen dieses Plafonds sollte ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt werden, um die Fähigkeit der Gemeinschaft zu verbessern, auf größere Veränderungen im Finanzumfeld, die sich auf den Gesamtumfang des potenziell von den Mitgliedstaaten benötigten Beistands auswirken, schnell zu reagieren.
(2) Im Falle außerordentlicher Situationen, die eine schnelle Reaktion der Gemeinschaft auf größere Veränderungen im Finanzumfeld erfordern könnten, sollten das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten im Rahmen des Rates und die Kommission zügig handeln, um sicherzustellen, dass das Vertrauen des Marktes nicht untergraben wird.
Abänderung2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 332/2002 Artikel 1 – Absatz 3
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
entfällt
"Wird aufgrund einer ernsten Verschlechterung des Finanzumfelds dringend ein mittelfristiger Beistand der Gemeinschaft für mehrere Mitgliedstaaten erforderlich, kann die Kommission eine Änderung des Plafonds beschließen, nachdem der Wirtschafts- und Finanzausschuss sowohl zur Dringlichkeit des Änderungsbedarfs als auch zum geänderten Plafonds selbst Stellung genommen hat. Der neue Plafonds tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
Abänderung3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 Artikel 10
Artikel 1a Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erhält folgende Fassung:
"Der Rat prüft alle zwei Jahre und öfter, sofern dies zweckmäßig ist, auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Konsultation des Europäischen Parlaments und nach Abgabe der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses, ob Grundsätze, Einzelheiten und Plafonds der eingeführten Fazilität nach wie vor dem Bedarf entsprechen, der für ihre Einführung maßgeblich war."