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Verfahren : 2008/2672(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0614/2008

Eingereichte Texte :

B6-0614/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 20/11/2008 - 6.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0562

Angenommene Texte
PDF 119kWORD 36k
Donnerstag, 20. November 2008 - Straßburg
Finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten
P6_TA(2008)0562B6-0614/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 31. Oktober 2008 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0717),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 31. Oktober 2008 für eine Entscheidung des Rates über einen gegenseitigen Beistand für Ungarn und den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (KOM(2008)0716),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(1) und die Entschließung des Parlaments vom 6. September 2001 zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(2),

–   unter Hinweis auf die Artikel 100 und 119 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis darauf, dass die Kommission die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für Ungarn bis zu maximal 6 500 000 000 EUR auf der Grundlage von Artikel 119 des EG-Vertrags in Verbindung mit einer IWF-Vereinbarung empfiehlt,

B.   in der Erwägung, dass einem umfassenden Ansatz beim mittelfristigen finanziellen Beistand für sämtliche Mitgliedstaaten der Vorzug zu geben ist,

C.   in der Erwägung, dass die Auswirkungen der gegenwärtigen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise berücksichtigt werden sollten,

D.   unter Hinweis darauf, dass die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor kurzem beigetreten sind, nicht in den Genuss der Vorzüge gelangen, die sich aus der Verfügbarkeit einer eigenen Reservewährung ergeben,

E.   in der Erwägung, dass die Währungen dieser Mitgliedstaaten in jüngster Zeit das Ziel intensiver spekulativer Maßnahmen waren und das Ausmaß der derzeitigen externen Ungleichgewichte in erster Linie auf eine starke Ausweitung der Kreditaufnahme der nichtstaatlichen Akteure zurückzuführen ist,

F.   in Anbetracht der Notwendigkeit einer Politik zur Bewältigung der spezifischen Probleme der Volkswirtschaften dieser Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise und einer um sich greifenden Rezession in Europa,

G.   in der Erwägung, dass der haushaltspolitische Spielraum für die Bewältigung großer externer Ungleichgewichte und die Vermeidung von finanzieller Instabilität angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Rezession, die sich über die gesamte Europäische Union verbreitet, möglicherweise sehr begrenzt ist,

1.   vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums ermutigt werden sollten, sich innerhalb der Gemeinschaft um einen potenziellen mittelfristigen finanziellen Beistand zur Bewältigung ihrer Zahlungsbilanzdefizite zu bemühen, ehe sie auf internationaler Ebene nach Beistand suchen;

2.   sieht die gegenwärtige Lage als weiteren Beleg für die Bedeutung des Euro zum Schutz der Mitgliedstaaten im Euroraum und fordert die Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums auf, ihm beizutreten, sobald sie die Kriterien von Maastricht erfüllen;

3.   fordert die Kommission auf, im Detail zu untersuchen, auf welche Weise das Verhalten einzelner Banken, die nach der Annahme von Rettungsplänen durch andere Mitgliedstaaten ihre Vermögenswerte aus Ungarn abgezogen haben, Auswirkungen auf Ungarns Zahlungsbilanz hatte;

4.   fordert die Kommission auf, die spekulativen Maßnahmen (Leerverkäufe) hinsichtlich der Währungen der erst vor kurzem beigetretenen Mitgliedstaaten zu prüfen und der Frage nachzugehen, was getan werden könnte, um einer drastischen Untergrabung des Vertrauens in ihre Währungen und das lokale Bankensystem vorzubeugen;

5.   fordert die Kommission auf, die Ergebnisse dieser Analysen der de Larosière-Gruppe und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments mitzuteilen;

6.   erkennt an, dass es notwendig ist, den in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 festgelegten Plafonds des ausstehenden Kapitalbetrags der Darlehen, die Mitgliedstaaten gewährt werden können, beträchtlich aufzustocken, da die Zahl der Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums seit Annahme der Verordnung beträchtlich zugenommen hat; unterstreicht, dass eine solche Anhebung auch die Flexibilität der Gemeinschaft bei der Reaktion auf weitere Anträge auf Bereitstellung eines mittelfristigen finanziellen Beistands – z. B. im Kontext der gegenwärtigen weltweiten Finanzkrise – vergrößern würde;

7.   stellt fest, dass sich eine solche Anhebung des Plafonds der Darlehen nicht auf den Haushalt auswirken würde, da die Mittel für die Darlehen von der Kommission auf den Finanzmärkten aufgenommen werden würden und die begünstigten Mitgliedstaaten sie zurückzahlen müssten; unterstreicht, dass nur dann eine Auswirkung auf den Haushalt denkbar ist, wenn ein Mitgliedstaat seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt;

8.   verweist darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 vor den derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten Ungarns seit ihrer Annahme im Jahre 2002 nicht angewandt worden ist und dass ihre Vorläuferverordnung – die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88(3) – zur Umsetzung des in Artikel 119 des EG-Vertrags vorgesehenen Mechanismus zweimal angewandt wurde, einmal für Griechenland im Jahre 1991 und einmal für Italien im Jahre 1993, und dass Griechenland und Italien ihren Verpflichtungen gegenüber der Kommission uneingeschränkt nachgekommen sind;

9.   verweist auf seine Forderung, dass der Rat alle zwei Jahre auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Anhörung des Parlaments und nach Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Finanzausschusses prüft, ob die geschaffene Fazilität immer noch den Erfordernissen entspricht, die zu ihrer Einrichtung führten; ersucht um Auskunft, ob seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 solche Berichte ausgearbeitet worden sind;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Eurogruppe und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(2) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 312.
(3) ABl. L 178 vom 8.7.1988, S.1.

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