Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2008/2647(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0580/2008

Eingereichte Texte :

B6-0580/2008

Aussprachen :

PV 20/11/2008 - 5
CRE 20/11/2008 - 5

Abstimmungen :

PV 20/11/2008 - 6.16
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0568

Angenommene Texte
PDF 116kWORD 34k
Donnerstag, 20. November 2008 - Straßburg
Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten
P6_TA(2008)0568B6-0580/2008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten(1),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. November 2007 über die Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (KOM(2007)0707),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Erkenntnis, dass es große Unterschiede zwischen den Inspektionssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten gab, im Jahr 2001 die Empfehlung 2001/331/EG angenommen haben, die unverbindliche Kriterien für die Planung und Ausführung von Umweltinspektionen, für Folgemaßnahmen und für die Berichterstattung enthält,

B.   in der Erwägung, dass mit der Empfehlung die Absicht verfolgt wurde, die Einhaltung des Umweltrechts der Gemeinschaft zu stärken und zu seiner konsequenteren Um- und Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten beizutragen,

C.   in der Erwägung, dass die genannte Mitteilung darlegt, wie die Kommission sich die weitere Entwicklung der Empfehlung vorstellt, wobei sie sich unter anderem auf die Berichte stützt, die die Mitgliedstaaten über ihre Umsetzung der Empfehlung vorgelegt haben,

D.   in der Erwägung, dass gemäß der Mitteilung die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Umsetzung der Empfehlung "unvollständig oder schwer vergleichbar" waren,

E.   in der Erwägung, dass aus den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen hervorgeht, dass "nur wenige die vollständige Umsetzung erreicht haben" und dass "es in der Gemeinschaft nach wie vor große Unterschiede bei der Durchführung von Umweltinspektionen gibt",

F.   in der Erwägung, dass nach Ansicht der Kommission die unvollständige Umsetzung zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Mitgliedstaaten die Definitionen und Kriterien der Empfehlung und die Anforderungen an die Berichterstattung unterschiedlich auslegen,

G.   in der Erwägung, dass die Kommission den Geltungsbereich der Empfehlung für unzureichend hält, da viele wichtige Tätigkeiten nicht erfasst seien, zum Beispiel Natura 2000, die Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen, die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Produkten (zum Beispiel die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten - RoHS-Richtlinie), der Handel mit gefährdeten Arten sowie Tätigkeiten in Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen und Herstellerverantwortungssystemen,

1.   nimmt mit Sorge die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass die vollständige Umsetzung des Umweltrechts in der Gemeinschaft nicht sichergestellt werden kann, da dies nicht nur zu fortdauernden Umweltschädigungen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

2.   hebt ausdrücklich hervor, dass eine gute und einheitliche Umsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung ist und dass andernfalls die Erwartungen der Öffentlichkeit enttäuscht werden und der Ruf der Gemeinschaft als wirksamer Garant des Umweltschutzes untergraben wird;

3.   spricht sich gegen die Absicht der Kommission aus, das Problem nur mit einer nicht verbindlichen Empfehlung und der Aufnahme spezifischer rechtlich bindender Anforderungen in den sektorbezogenen Vorschriften anzugehen;

4.   fordert die Kommission stattdessen eindringlich auf, bis Ende 2009 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltinspektionen vorzulegen, in welchem die in der Empfehlung 2001/331/EG enthaltenen Definitionen und Kriterien deutlicher gefasst werden und der Geltungsbereich der Empfehlung ausgeweitet wird;

5.   hält es für wesentlich, das Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) zu stärken, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis Ende 2009 Bericht darüber zu erstatten, wie dies bewerkstelligt werden kann, unter anderem durch die Einrichtung eines Umweltinspektionsdienstes der Gemeinschaft;

6.   empfiehlt die verstärkte Förderung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen im Umweltbereich, deren konkrete Inhalte auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene angesichts der in bestimmten Bereichen festgestellten Bedürfnisse und Probleme festzulegen sind;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen