Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2008/0091(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0433/2008

Eingereichte Texte :

A6-0433/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 04/12/2008 - 7.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0573

Angenommene Texte
PDF 235kWORD 71k
Donnerstag, 4. Dezember 2008 - Brüssel
Mehrjahresplan für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands *
P6_TA(2008)0573A6-0433/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (KOM(2008)0240 – C6-0204/2008 – 2008/0091(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0240),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0204/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0433/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Um bei den Fangmöglichkeiten Stabilität zu gewährleisten, sind die Schwankungen bei den TAC vom einen Jahr zum nächsten zu begrenzen, wenn die Bestandsgröße 75 000 Tonnen überschreitet.
(7)  Um bei den Fangmöglichkeiten Stabilität zu gewährleisten, sind die Schwankungen bei den TAC vom einen Jahr zum nächsten zu begrenzen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) die fischereiliche Sterblichkeit in den entsprechenden Alterklassen bei 0,25 pro Jahr gehalten wird, wenn der Laicherbestand 75 000 Tonnen überschreitet;
a) in den Jahren, in denen der ICES und der STECF den Laicherbestand auf mindestens 75 000 Tonnen schätzen, die fischereiliche Sterblichkeit im Folgejahr in den entsprechenden Alterklassen bei 0,25 pro Jahr gehalten wird;
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) die Fischerei eingestellt wird, falls der Laicherbestand weniger als 50 000 Tonnen beträgt.
c) ein strikter Wiederauffüllungsplan auf der Grundlage der Empfehlungen des ICES und des STECF aufgestellt wird, falls der Laicherbestand weniger als 50 000 Tonnen beträgt.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
(3)  Das in Absatz 1 genannte Ziel wird erreicht, wenn die TAC bei einem Laicherbestand von über 75 000 Tonnen pro Jahr um höchstens 15 % schwankt.
(3)  Das in Absatz 1 genannte Ziel wird erreicht, wenn die TAC bei einem Laicherbestand von über 75 000 Tonnen um höchstens 15 % in einem bestimmten Jahr schwankt und wenn die TAC bei einem Laicherbestand von unter 75 000, aber über 50 000 Tonnen um höchstens 20 % in einem bestimmten Jahr schwankt.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
(2)  Würde nach dem Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die Laicherbiomasse des Bestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, 75 000 Tonnen überschreiten, so wird die TAC auf einer Höhe festgesetzt, die nach dem Gutachten des STECF eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,25 pro Jahr bewirkt. Diese Höhe wird gegebenenfalls gemäß Artikel 5 angepasst.
(2)  Würde nach dem Gutachten des STECF die Laicherbiomasse des Bestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, 75 000 Tonnen erreichen oder überschreiten, so wird die TAC auf einer Höhe festgesetzt, die nach dem Gutachten des STECF eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,25 pro Jahr bewirkt. Diese Höhe wird gegebenenfalls gemäß Artikel 5 angepasst.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
(3)  Würde nach dem Gutachten des STECF die Laicherbiomasse des Bestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, weniger als 75 000 Tonnen, aber mehr als 50 000 Tonnen betragen, so wird die TAC auf einer Höhe festgesetzt, die nach dem Gutachten des STECF eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,2 pro Jahr bewirkt.
(3)  Würde nach dem Gutachten des STECF die Laicherbiomasse des Bestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, weniger als 75 000 Tonnen, aber mehr als 50 000 Tonnen betragen, so wird die TAC auf einer Höhe festgesetzt, die nach dem Gutachten des STECF eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,2 pro Jahr bewirkt. Die TAC darf in einem bestimmten Jahr nicht um mehr als 20 % gegenüber der TAC des Vorjahres schwanken. Gegebenenfalls wird diese Quote gemäß Artikel 5 Absätze 2a und 2b angepasst.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
(4)  Würde nach dem Gutachten des STECF die Laicherbiomasse des Bestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, weniger als 50 000 Tonnen betragen, so wird die TAC auf 0 Tonnen festgesetzt.
(4)  Würde nach dem Gutachten des STECF die Laicherbiomasse des Bestands in dem Jahr, für das die TAC festzulegen ist, weniger als 50 000 Tonnen betragen, so unterliegt die TAC einem strikten Wiederauffüllungsplan auf der Grundlage der Empfehlungen des ICES und des STECF.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Ist es dem ICES und dem STECF nicht möglich, den Laicherbestand oder die fischereiliche Sterblichkeit in einem bestimmten Jahr zu schätzen, sollte die TAC gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben. Im Jahr darauf und in jedem folgenden Jahr, für das es keine wissenschaftlichen Voraussagen gibt, wird die TAC dann um jeweils 10 % gegenüber dem Vorjahr gesenkt.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Ergibt sich aus der Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine TAC, die um mehr als 20 % über der TAC des Vorjahres liegt, so setzt der Rat eine TAC fest, die um 20 % höher ist als die TAC des Vorjahres.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Ergibt sich aus der Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine TAC, die um mehr als 20 % unter der TAC des Vorjahres liegt, so setzt der Rat eine TAC fest, die um 20 % niedriger als die TAC des Vorjahres ist.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
(4)  Absatz 3 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die ihren Fangbericht täglich dem gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eingerichteten Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats zur Eingabe in dessen elektronische Datenbank übermitteln.
(4)  Absatz 3 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die ihren Fangbericht täglich dem gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eingerichteten Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats zur Eingabe in dessen elektronische Datenbank übermitteln, und dies auf alle Fälle noch vor dem Verlassen des Gebietes westlich Schottlands.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Gutachten des STECF zu dem Ergebnis, dass die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechende Laicherbiomasse gemäß Artikel 3 Absatz 2 mit dem in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Ziel nicht im Einklang stehen, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Revision dieser Mengen.
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Gutachten des STECF zu dem Ergebnis, dass die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechende Laicherbiomasse gemäß Artikel 3 Absatz 2 mit dem in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Ziel nicht im Einklang stehen, so beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags eine Revision dieser Mengen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
(1)  Die Kommission holt jährlich beim STECF und beim Regionalbeirat "Pelagische Arten" Gutachten zur erreichten Umsetzung der Ziele des Mehrjahresplans ein. Geht aus den Gutachten hervor, dass die Ziele wahrscheinlich nicht erreicht werden, entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über zusätzliche und/oder alternative Maßnahmen, mit deren Hilfe die Verwirklichung der Ziele gewährleistet werden soll.
(1)  Die Kommission holt jährlich beim STECF und beim Regionalbeirat "Pelagische Arten" Gutachten zur erreichten Umsetzung der Ziele des Mehrjahresplans ein. Außerdem zieht die Kommission einen zweiten unabhängigen Bestandsergänzungsindex für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands in Erwägung. Geht aus den Gutachten hervor, dass die Ziele wahrscheinlich nicht erreicht werden, entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags über zusätzliche und/oder alternative Maßnahmen, mit deren Hilfe die Verwirklichung der Ziele gewährleistet werden soll.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
(2)  Ab Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission mindestens alle vier Jahre die Angemessenheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrjahresplans. Die Kommission holt zu dieser Überprüfung Gutachten beim STECF und beim Regionalbeirat "Pelagische Arten" ein. Gegebenenfalls entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über geeignete Anpassungen des Mehrjahresplans.
(2)  Ab Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission mindestens alle vier Jahre die Angemessenheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrjahresplans. Die Kommission holt zu dieser Überprüfung Gutachten beim STECF und beim Regionalbeirat "Pelagische Arten" ein. Gegebenenfalls entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags über geeignete Anpassungen des Mehrjahresplans.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
Für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gelten die Maßnahmen für die Durchführung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen