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Verfahren : 2008/0123(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0429/2008

Eingereichte Texte :

A6-0429/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 04/12/2008 - 7.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0575

Angenommene Texte
PDF 202kWORD 31k
Donnerstag, 4. Dezember 2008 - Brüssel
Messgeräte sowie Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) ***I
P6_TA(2008)0575A6-0429/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (KOM(2008)0357 – C6-0237/2008 – 2008/0123(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0357),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0237/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(1),

–   unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 gemachten Zusagen, den Vorschlag gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu erlassen,

–   gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0429/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

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