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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2008/0149(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0396/2008

Eingereichte Texte :

A6-0396/2008

Aussprachen :

PV 03/12/2008 - 19
CRE 03/12/2008 - 19

Abstimmungen :

PV 04/12/2008 - 7.5
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0576

Angenommene Texte
PDF 210kWORD 43k
Donnerstag, 4. Dezember 2008 - Brüssel
Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern ***I
P6_TA(2008)0576A6-0396/2008
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (KOM(2008)0450 – C6-0280/2008 – 2008/0149(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0450),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 179 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0280/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0396/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   billigt die beiden gemeinsamen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission, die im Anhang enthalten sind.

3.   ist der Auffassung, dass die im Legislativvorschlag vorgesehene Finanzausstattung nur dann mit der Obergrenze der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2007-2013 vereinbar wäre, wenn diese Obergrenze gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) angepasst würde; ist der Ansicht, dass die Finanzierung dieses Fazilitätsinstruments die Finanzierung anderer Prioritäten und derzeitiger Verpflichtungen der EU nicht gefährden sollte;

4.   weist darauf hin, dass die Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung zur Anwendung kommt, wenn die Haushaltsbehörde die Annahme des Legislativvorschlags beschließt; betont, dass das Parlament Verhandlungen mit dem anderen Organ der Haushaltsbehörde aufnehmen wird, um sich rechtzeitig über die Finanzierung der Fazilität zu einigen;

5.   ist der Auffassung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde im Laufe dieser Verhandlungen alle Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der Ausweitung der Soforthilfe-Reserve, prüfen sollten; ist der Ansicht, dass diese Gesamtfinanzierung 1 Mrd. EUR nicht übersteigen darf;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern
P6_TC1-COD(2008)0149

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1337/2008.)


ANHANG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

zu Artikel 3 Absatz 1

Das Europäische Parlament, der Rat und Kommission kommen überein, dass die so rasch wie möglich und bis spätestens zum 1. Mai 2009 durch die Kommission zu leistende Vorlage des Gesamtplans mit den Informationen über die Liste der Empfängerländer und die – wie in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt – ausgewogene Verteilung der Finanzmittel zwischen den verschiedenen förderfähigen Stellen keine Vorbedingung darstellt für die Annahme der ersten Maßnahmen zur Durchführung der Finanzfazilität, wie sie in Artikel 1 der Verordnung vorgesehen ist. Sie kommen ebenfalls überein, im Gesamtplan die Möglichkeit vorzusehen, die Durchführung, falls erforderlich, an neue Gegebenheiten anzupassen.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

zu Artikel 13

Das Parlament, der Rat und Kommission erklären, dass das Entscheidungsverfahren für die Annahme der Durchführungsmaßnahmen so einfach und schnell wie möglich sein muss, was den Zeitraum bis zum 30. April 2009 anbelangt.

Der Rat ist damit einverstanden, dass die Frist für die Verteilung der Dokument, die zur Stellungnahme des Ausschusses vorzulegen sind, auf zehn Arbeitstage beschränkt werden sollte.

Das Parlament ist damit einverstanden, dass die ihm eingeräumte Frist zur Ausübung seines Kontrollrechts bezüglich der dem Ausschuss unterbreiteten Maßnahmen fünf Arbeitstage ab dem Datum beträgt, an dem die Stellungnahme des Ausschusses zu den vorgeschlagenen Maßnahmen beim Register der Komitologie eingegangen ist.

Der Rat und die Kommission sind damit einverstanden, dass die Antwort des Parlaments in Form eines Schreibens des Vorsitzenden des Ausschusses für Entwicklung an das zuständige Mitglied der Kommission erfolgt, von dem das gesamte Parlament in Kenntnis gesetzt wird.

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