Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (KOM(2008)0147 – C6-0154/2008 – 2008/0058(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0147),
– gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0154/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0448/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 1
(1) Der Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigt in erheblichem Maße die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und stört das Wirtschaftsgeschehen im Binnenmarkt, da ungerechtfertigte Warenströme entstehen und Waren zu einem anormal niedrigen Preis auf den Markt gelangen.
(1) Der Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigt in erheblichem Maße die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und stört das Wirtschaftsgeschehen im Binnenmarkt, da ungerechtfertigte Warenströme entstehen und Waren zu einem anormal niedrigen Preis auf den Markt gelangen. Darüber hinaus beeinträchtigt der Mehrwertsteuerbetrug nicht nur die Finanzierung der Haushalte der Mitgliedstaaten, sondern auch die Gesamtbilanz der Eigenmittel der Europäischen Union, da Rückgänge bei den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln durch eine Anhebung der Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel kompensiert werden müssen.
Abänderung2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu)
(4a)Um die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG zu verbessern und ihre Effizienz zu steigern, sollte die Kommission die Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten dazu anhalten, ihre administrativen Kapazitäten zu entwickeln, um zur Entgegennahme von Erklärungen auf elektronischem Wege für so viele Gruppen von Steuerpflichtigen wie möglich in der Lage zu sein.
Änderungssntrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6
(6) Angesichts der Entwicklung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsinstrumente der Wirtschaftsbeteiligtenmuss dafür gesorgt werden, dass diese ihren Meldepflichten im Wege einfacher elektronischer Verfahren nachkommen können, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
(6) Mit dieser Richtlinie sollen in keiner Weise Maßnahmen beeinträchtigt werden, die auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, um bis 2012 eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen um 25 % zu erreichen. Vor allem angesichts der daraus resultierenden Entwicklung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsinstrumente der Unternehmenerscheint es wünschenswert, sicherzustellen, dass diese ihren Meldepflichten im Wege einfacher elektronischer Verfahren nachkommen können, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
Abänderung4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu)
(6a)Um die Auswirkungen der neuen formalen Verpflichtungen – insbesondere was die Ausweitung der Informationspflicht auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft – besser bewerten zu können, sollte die Kommission einen Bericht zur Bewertung der Auswirkungen dieser Verpflichtungen – insbesondere auf die Verwaltungskosten für die Betroffenen und die Verwaltungen – sowie der Wirksamkeit dieser formalen Verpflichtungen bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs erstellen. Die Kommission sollte gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung des Inhalts der formalen Verpflichtungen vorlegen.
Abänderung5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 a (neu)
(7a)Die Kommission sollte die Möglichkeit der Errichtung einer Datenbank auf der Ebene der Europäischen Union prüfen, wobei diese Datenbank die Daten zur Identifizierung von natürlichen Personen enthalten würde, die Unternehmen, welche an betrügerischen innergemeinschaftlichen Umsätzen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer beteiligt sind, gegründet, verwaltet oder geleitet haben. Vor der Registrierung eines neuen Unternehmens sollte die zuständige nationale Stelle von der nationalen Steuerverwaltung eine EU-Steuerbescheinigung verlangen, die diese nach Abfrage der einschlägigen Datenbank, mit welcher sie verknüpft sein sollte, ausstellt.
Abänderung6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 263 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen gestatten, die zusammenfassenden Meldungen auf andere Weise abzugeben.
Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen gestatten, bis zum ...*die zusammenfassenden Meldungen auf andere Weise abzugeben.
________ * 31. Dezember des Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG (Änderungsrichtlinie).
Abänderung7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Bericht der Kommission
Bis zum ...* arbeitet die Kommission einen Bericht aus, in dem die Wirkung dieser Richtlinie bewertet wird. In diesem Bericht wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Verwaltungskosten gelegt, die sich aus den neuen formalen Verpflichtungen für die Betroffenen ergeben, und auf den Grad der Wirksamkeit dieser formalen Verpflichtungen bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs. Die Kommission legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung des Inhalts der formalen Verpflichtungen vor.
_________ * Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.