Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III - Kommission (16263/2008 – C6-0462/2008 – 2008/2311(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des von der Kommission am 31. Oktober 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2008)0693),
– in Kenntnis des vom Rat am 27. November 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 (16263/2008– C6-0462/2008),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0487/2008),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 9 zum Gesamthaushaltsplan 2008 Folgendes vorsieht:
–
eine Nettoerhöhung (1 198,7 Mio. EUR) der Einnahmenansätze infolge der Aktualisierung der Eigenmittelvorausschätzungen und der Vorausschätzungen für sonstige Einnahmen;
–
eine Kürzung der Zahlungsermächtigungen bei einigen Haushaltslinien der Rubriken 1a, 1b, 2, 3b und 4 (4 891,3 Mio. EUR) nach Berücksichtigung der im Rahmen der globalen Mittelübertragung vorgeschlagenen Umschichtungen;
–
die Einbeziehung der Haushaltsaspekte im Zusammenhang mit der Finanzierung der Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern im Jahr 2008 gemäß der gemeinsamen Erklärung von Parlament und Rat vom 21. November 2008 zur Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität,
B. in der Erwägung, dass diese Haushaltsanpassung mit dem EBH Nr. 9/2008 förmlich in den Haushaltsplan 2008 aufgenommen werden soll,
C. in der Erwägung, dass der Rat nach der Annullierung des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) Nr. 8/2008 den VEBH Nr. 10/2008 als EBH Nr. 9/2008 angenommen hat,
1. nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008;
2. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 ohne Änderungen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.