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Verfahren : 2008/0013(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0406/2008

Eingereichte Texte :

A6-0406/2008

Aussprachen :

PV 16/12/2008 - 11
CRE 16/12/2008 - 11

Abstimmungen :

PV 17/12/2008 - 5.2
CRE 17/12/2008 - 5.2
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0610

Angenommene Texte
PDF 209kWORD 59k
Mittwoch, 17. Dezember 2008 - Straßburg
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
P6_TA(2008)0610A6-0406/2008
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (KOM(2008)0016 – C6-0043/2008 – 2008/0013(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0016),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0043/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0406/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
P6_TC1-COD(2008)0013

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/29/EG.)


ANHANG

Erklärungen der Kommission

Erklärung der Kommission zu Artikel 10 Absatz 3 betreffend die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten

Im Zeitraum 2013-2016 können die Mitgliedstaaten die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten auch zur Förderung des Baus von Kraftwerken mit hohem Wirkungsgrad, einschließlich mit neuen Energien betriebener CCS-reifer Kraftwerke, nutzen. Die Mitgliedstaaten können bis zu 15 % der gesamten Investitionskosten für den Bau CCS-reifer Kraftwerke übernehmen, deren Wirkungsgrad über dem in Anhang 1 der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006(1) genannten Referenzwert liegt.

Erklärung der Kommission zu Artikel 10a Absatz 4a

betreffend die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen und das EU-System für den Handel mit Emissionsrechten

Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die andernfalls dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt wären, übergangsweise für die auf die Strompreise abgewälzten CO2-Kosten entschädigen. In Ermangelung eines internationalen Übereinkommens ergänzt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bis spätestens Ende 2010 die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen um detaillierte Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfen durch die Mitgliedstaaten. Diese Bedingungen beruhen auf den im am 19. November 2008 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Dokument (Anhang 2 15713/1/08) dargelegten Grundsätzen.

(1) Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006)6817).

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