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Verfahren : 2008/0062(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0371/2008

Eingereichte Texte :

A6-0371/2008

Aussprachen :

PV 16/12/2008 - 19
CRE 16/12/2008 - 19

Abstimmungen :

PV 17/12/2008 - 5.8
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0616

Angenommene Texte
PDF 482kWORD 124k
Mittwoch, 17. Dezember 2008 - Straßburg
Grenzübergreifende Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften ***I
P6_TA(2008)0616A6-0371/2008
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften (KOM(2008)0151 – C6-0149/2008 – 2008/0062(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0151),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0149/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0371/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften
P6_TC1-COD(2008)0062

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Europäische Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel, die Zahl der Toten und Verletzten und die Höhe von Sachschäden im Straßenverkehr zu verringern. Eine einheitliche Durchsetzung von Sanktionen bei Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit bekanntermaßen erheblich gefährden, ist ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels.

(2)  Sanktionen in der Form von Geldbußen bei bestimmten Verkehrsdelikten werden jedoch oft nicht durchgesetzt, wenn sie mit einem Fahrzeug begangen werden, das in einem anderen Mitgliedstaat als jenem zugelassen ist, in dem der Verstoß erfolgt, weil keine geeigneten Verfahren dafür bestehen.

(3)  Um die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Europäischen Union zu erhöhen und nichtgebietsansässige Zuwiderhandelnde in gleicher Weise zu behandeln wie gebietsansässige, sollte die Rechtsdurchsetzung unabhängig davon erleichtert werden, in welchem Mitgliedstaat das Fahrzeug, mit dem ein Delikt begangen wurde, zugelassen ist. Zu diesem Zweck sollte ein System für den grenzübergreifenden Informationsaustausch eingerichtet werden.

(4)  Ein solches System ist besonders hinsichtlich solcher Verkehrsdelikte von Nutzen, die von automatischen Geräten erfasst werden und bei denen die Identität des Zuwiderhandelnden nicht unmittelbar festgestellt werden kann, zum Beispiel Geschwindigkeitsübertretungen oder das Überfahren einer roten Ampel. Daneben ist es nützlich, wenn das Fahrzeug angehalten wurde, um die Verfolgung von Verstößen zu ermöglichen, bei denen eine Überprüfung der Fahrzeugzulassungsdaten notwendig sein kann. Dies gilt insbesondere für Trunkenheit im Straßenverkehr.

(5)  Die von dem System erfassten Kategorien von Verkehrsdelikten sollten dem Grad der Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit Rechnung tragen und nach dem Recht aller Mitgliedstaaten als Verkehrsdelikte gelten. Es ist daher angezeigt, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und das Überfahren eines roten Stopplichts zu erfassen. Die Kommission wird die Entwicklungen in der Europäischen Union in Bezug auf andere Verkehrsdelikte mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ▌ weiter beobachten. Nach Vorlage eines Berichts über die Durchführung dieser Richtlinie zwei Jahre nach deren Inkrafttreten sollte die Kommission gegebenenfalls eine Überarbeitung der Richtlinie hinsichtlich der Möglichkeit vorschlagen, andere mögliche Kategorien von Verkehrsverstößen in deren Geltungsbereich einzubeziehen.

(6)  Um ein ausreichendes Maß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die zur Anwendung kommenden Geldbußen verhältnismäßig sind, sollte die Kommission mit den Mitgliedstaaten Gespräche über die Einführung eines einheitlichen Bußgeldkatalogs für Verkehrsverstöße führen und auch den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

(7)  Um die Wirksamkeit zu gewährleisten, sollte sich das System zur Rechtsdurchsetzung über die Phasen von der Erfassung des Verkehrsverstoßes bis zur Übermittlung eines entsprechenden Deliktsbescheids an den Halter des betreffenden Fahrzeugs (unter Verwendung eines Musterformulars) erstrecken. Sobald eine abschließende Entscheidung getroffen wurde, kann der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen(5) Anwendung finden. In den Fällen, in denen dieser Rahmenbeschluss nicht angewendet werden kann, beispielsweise weil die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion nicht in den Bereich des Strafrechts fallt, müsste die Wirksamkeit der Sanktionen allerdings durch andere Maßnahmen zur Vollstreckung der Sanktionen sichergestellt werden. Ein Mindeststandard für die Deliktsbescheide einschließlich der Anhörungsbögen sowie für kompatiblere Zustellverfahren sollte eingeführt werden, damit der grenzübergreifende Vollzug sicherer und wirkungsvoller wird.

(8)  Der grenzübergreifende Informationsaustausch sollte auf elektronischem Weg rasch erfolgen. Zu diesem Zweck sollten sichere gemeinschaftliche elektronische Netze eingerichtet werden, die den Informationsaustausch auf sicherem Weg ermöglichen und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten.

(9)  Da die Daten zur Identität eines Zuwiderhandelnden personenbezogene Daten sind, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6) eingehalten wird. Der Zuwiderhandelnde selbst sollte bei Übermittlung des Deliktsbescheids ordnungsgemäß über seine Rechte auf Zugang, Berichtigung und Löschung seiner Daten sowie über die für diese Daten geltende gesetzliche maximale Speicherungsfrist hingewiesen werden.

(10)  Die im Rahmen dieser Richtlinie gesammelten Daten werden nicht nur für begrenzte Zeit gespeichert, sondern sollten auch in keinem Fall für andere Zwecke als der Ermöglichung der Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten verwendet werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten insofern sicherstellen, dass es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und bei der Verwaltung des elektronischen Netzes der Gemeinschaft möglich ist zu vermeiden, dass die gesammelten Daten für andere Zwecke als die Straßenverkehrssicherheit benutzt werden.

(11)  Im Bereich der Straßenverkehrskontrollen sollten die Mitgliedstaaten ihre Methoden harmonisieren, damit ihre Praktiken auf der Ebene der Union untereinander vergleichbar sind. Mindeststandards bei der Kontrollpraxis sollten somit in jedem Mitgliedstaat erarbeitet werden.

(12)  Auch die technische Ausrüstung für Verkehrssicherheitskontrollen sollte in Zukunft harmonisiert werden, um die Konvergenz der Kontrollmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Eine solche technische Harmonisierung sollte von der Kommission bei der Überarbeitung gemäß Artikel 14 vorgeschlagen werden.

(13)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Unionsbürger über die Durchführung dieser Richtlinie zu informieren und sie dafür zu sensibilisieren. Eine geeignete Information über die Konsequenzen der Nichtbeachtung von Straßenverkehrsvorschriften kann so eine abschreckende Wirkung entfalten, bevor Straßenverkehrsdelikte begangen werden.

(14)  Die Kommission sollte sich auf die Vereinfachung der grenzübergreifenden Verfolgung von Verkehrsverstößen konzentrieren, insbesondere solcher Verstöße, die im Zusammenhang mit schweren Verkehrsunfällen stehen.

(15)  Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) beschlossen werden.

(16)  Insbesondere sollte die Kommission ║ die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Änderung des Anhangs zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(17)  Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Sanktionen bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen ║ besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.  Mit dieser Richtlinie wird ein System zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Sanktionen bei folgenden Straßenverkehrsdelikten eingerichtet:

   a) Geschwindigkeitsübertretung,
   b) Trunkenheit im Straßenverkehr,
   c) Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes,
   d) Überfahren eines roten Stopplichts.

2.  Diese Richtlinie gilt nur, insoweit die aufgrund des Delikts aufzuerlegende Sanktion aus einer Geldbuße besteht oder eine Geldbuße einschließt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

   a) "Halter" den Inhaber des Zulassungsdokuments des betreffenden Fahrzeugs, einschließlich Motorrädern,

b)  "Deliktsstaat" den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde,

c)  "Wohnsitzstaat" den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist,

   d) "zuständige Behörde" eine einzige Kontaktstelle in den einzelnen Mitgliedstaaten, die die Aufgabe hat, die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern,
   e) "zentrale Behörde" die in jedem Mitgliedstaat für die Gewährleistung des Datenschutzes zuständige Behörde,
   f) "bestandskräftige Verwaltungsentscheidung" eine endgültige Entscheidung, nach der eine Geldstrafe oder Geldbuße geschuldet wird und die keine Entscheidung im Sinne des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI ist,
   g) "Geschwindigkeitsübertretung" ║ die Überschreitung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsstaat für die betreffende Straße oder Fahrzeugkategorie gilt,
   h) "Trunkenheit im Straßenverkehr" ║ das Führen eines Fahrzeugs mit einem Blutalkoholspiegel über dem im Deliktsstaat geltenden Höchstwert,
   i) "Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes" den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes oder zur Verwendung eines Kinderrückhaltesystems in Fällen, in denen dies nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates(8) oder nach innerstaatlichem Recht des Deliktsstaats vorgeschrieben ist,
   j) "Überfahren eines roten Stopplichts" den entsprechenden Verstoß gemäß dem Recht des Deliktsstaats.

Artikel 3

EU-weite Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit

1.  Um eine Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für alle Verkehrsteilnehmer in der Europäischen Union zu verfolgen und unter Berücksichtigung der vielfältigen Situationen innerhalb der Europäischen Union werden die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strengerer Politiken und Rechtsvorschriften tätig, um einige Mindestorientierungen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit im Geltungsbereich dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Zur Erreichung dieses Ziels nimmt die Kommission EU-weite Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle an. Diese Leitlinien folgen den Mindestorientierungen, die im vorliegenden Artikel festgelegt sind.

2.  In Bezug auf die Geschwindigkeit wird der Einsatz von automatischen Kontrollgeräten auf Autobahnen, Nebenstrecken und städtischen Straßen besonders in denjenigen Abschnitten des Straßennetzes gefördert, die eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Unfällen in Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit aufweisen.

Die im Rahmen dieser Leitlinien angenommenen Empfehlungen sind darauf ausgerichtet, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl von Geschwindigkeitskontrollen mit automatischen Geräten in denjenigen Mitgliedstaaten um 30 % erhöhen, in denen die Zahl der Verkehrstoten über dem Durchschnitt der Union und die Abnahme der Verkehrstoten seit 2001 unter dem Durchschnitt der Union liegt. Eine befriedigende geografische Abdeckung des Hoheitsgebiets jedes Mitgliedstaats wird gewährleistet.

3.  In Bezug auf Trunkenheit im Straßenverkehr sorgen die Mitgliedstaaten vorrangig für Kontrollen im Stichprobenverfahren an den Orten und zu den Zeitpunkten, wo Übertretungen häufig sind und eine erhöhte Unfallgefahr besteht.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens 30 % der Autofahrer einmal pro Jahr kontrolliert werden können.

4.  In Bezug auf das Tragen des Sicherheitsgurtes führen die Mitgliedstaaten, in denen weniger als 70 % der Verkehrsteilnehmer Sicherheitsgurte anlegen, während mindestens sechs Wochen pro Jahr intensive Kontrolleinsätze, insbesondere an den Orten und zu den Zeitpunkten durch, wo Übertretungen häufig sind.

5.  In Bezug auf das Überfahren roter Stopplichter werden vorzugsweise automatische Kontrollgeräte an denjenigen Kreuzungen eingesetzt, wo die Übertretung der Vorschriften häufig ist und auf denen eine überdurchschnittliche Anzahl von Unfällen in Zusammenhang mit dem Überfahren roter Stopplichter festzustellen ist.

6.  In den Leitlinien wird den Mitgliedstaaten ein Austausch bewährter Praktiken empfohlen und den Staaten, die bei automatischen Kontrollen am weitesten fortgeschritten sind, nahe gelegt, denjenigen Mitgliedstaaten, die darum nachsuchen, technische Hilfestellung zu leisten.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN ZUR ERLEICHTERUNG DER GRENZÜBERGREIFENDEN RECHTSDURCHSETZUNG

Artikel 4

Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

1.  Wurde ein Delikt in einem Mitgliedstaat mit einem Fahrzeug begangen, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, und wird der Deliktsfall nicht unmittelbar durch eine Behörde, die für die Verfolgung des Delikts im Deliktsstaat zuständig ist, geahndet und abgeschlossen, so übermittelt die zuständige Behörde dieses Staats das Fahrzeugkennzeichen und Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Delikts an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder des Wohnsitzstaats, falls dieser festgestellt werden kann. Sie tut dies in den Fällen und unter den Bedingungen, in denen sie dieses Delikt verfolgen würde, wenn es mit einem im eigenen Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeug begangen würde.

2.  Die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat übermittelt unverzüglich nur der zuständigen Behörde des Deliktsstaats die folgenden Informationen:

   a) Fabrikat und Modell des Fahrzeugs mit dem betreffenden Kennzeichen,
   b) in Fällen, in denen der Halter des betreffenden Fahrzeugs eine natürliche Person ist, Namen, Anschrift, Geburtsdatum und –ort der Person,
   c) in Fällen, in denen der Halter des betreffenden Fahrzeugs eine juristische Person ist, Namen und Anschrift der Person.

3.  Der Informationsaustausch hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und dem sie betreffenden freien Datenverkehr erfolgt unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten speichern die vom Deliktsstaat übermittelten Informationen nicht. Diese Informationen werden ausschließlich für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie übermittelt, und alle Daten müssen nach Abschluss der Verfahren nachweisbar gelöscht werden.

Artikel 5

Nutzung eines elektronischen Netzes

1.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch nach Artikel 4 auf elektronischem Wege erfolgt. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein gemeinschaftliches elektronisches Netz auf der Grundlage gemeinsamer Regeln spätestens 12 Monate nach dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Datum eingerichtet wird.

2.  Gemeinsame Regeln für die Umsetzung von Absatz 1 werden von der Kommission bis zu dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Datum nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.

Zu diesen gemeinsamen Regeln gehören insbesondere Bestimmungen zu Folgendem:

   a) Format der auszutauschenden Daten,
   b)  technische Verfahren, um den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten unter Gewährleistung der Sicherheit und der Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherzustellen,
   c) Regeln für die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten, um jedwede Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denjenigen zu verhindern, zu denen sie erhoben wurden.

Artikel 6

Deliktsbescheid

1.  Nach Erhalt der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen übermittelt die Behörde des Deliktsstaats, die für die Ahndung der von dieser Richtlinie erfassten Delikte zuständig ist, dem Halter einen Deliktsbescheid. Der Bescheid ist auf der Grundlage des Musters im Anhang zu erstellen.

2.  Der Deliktsbescheid enthält zumindest den Gegenstand des Bescheids, die Bezeichnung der für die Durchsetzung der Geldbußen zuständigen Behörde, die Bezeichnung der mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragten zuständigen Behörde und eine Schilderung der einschlägigen Einzelheiten des betreffenden Delikts. Er enthält Angaben zur Höhe der vom Halter zu zahlenden Geldbuße, zu den einfachsten Zahlungsverfahren, zur Zahlungsfrist, zu den Möglichkeiten des Halters, die Ausstellung des Deliktsbescheids anzufechten und einer Entscheidung über die Auferlegung einer Geldbuße zu widersprechen, sowie zu dem im Fall einer Anfechtung oder eines Widerspruchs zu befolgenden Verfahren.

3.  Die gemäß dieser Richtlinie verhängten Geldbußen und Geldstrafen dürfen keine Diskriminierung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit darstellen und müssen nach dem geltenden Recht des Deliktsstaats verhängt werden.

4.  Der Halter wird im Deliktsbescheid darauf hingewiesen, dass er innerhalb einer bestimmten Frist einen Anhörungsbogen auszufüllen hat, falls er die Zahlung der Geldbuße verweigert. In dem Bescheid wird der Halter auch darauf hingewiesen, dass eine Zahlungsverweigerung der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats zur Vollstreckung der Entscheidung mitgeteilt wird.

5.  In dem Deliktsbescheid wird dem Halter mitgeteilt, dass bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die Richtlinie 95/46/EG beachtet wird, und welche Rechte in Bezug auf Zugang, Berichtigung und Löschung, wie sie in Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie genannt sind, bestehen.

6.   Ist der Halter zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht der Fahrer, hat er gemäß dem Recht des Wohnsitzstaats genaue Angaben zur Identität des Fahrers zu machen. Gibt es zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Übereinkommen, durch das die Probleme gelöst werden, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, findet dieser Artikel keine Anwendung.

7.  Der Deliktsbescheid wird dem Halter in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Wohnsitzstaats, wie von diesem angegeben, übermittelt.

8.  Die Kommission kann das Muster des Deliktsbescheids anpassen, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung ║ nicht wesentlicher technischer Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

9.  Im Sinne dieser Richtlinie wird keine Geldbuße für eine Zuwiderhandlung verhängt, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie begangen wurde.

Artikel 7

Verfolgung von Verkehrsverstößen

1.  Wird die Geldbuße nicht bezahlt und sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft, gilt der Rahmenbeschluss 2005/214/JI hinsichtlich der Geldbußen gemäß Artikel 1 des genannten Rahmenbeschlusses.

2.  In den Fällen nach Absatz 1, in denen keine Zahlung erfolgt, die aber Geldbußen betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich des genannten Rahmenbeschlusses fallen, übermittelt die zuständige Behörde des Deliktsstaats der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats die bestandskräftige Entscheidung zur Vollstreckung der Geldbuße.

Artikel 8

Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen

1.  Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats erkennt eine gemäß Artikel 7 Absatz 2 übermittelte bestandskräftige Verwaltungsentscheidung über die Verhängung einer Geldbuße ohne jede weitere Formalität an und ergreift unverzüglich alle für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der folgenden Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung geltend zu machen:

   a) Nach dem Recht des Wohnsitzstaats besteht eine Immunität, die die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich macht;
   b) die betreffende Person ist nicht von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, unterrichtet worden.

2.  Auf die Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße durch die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats ist das Recht des Wohnsitzstaats in der gleichen Weise anwendbar wie auf die Vollstreckung von Geldbußen im Wohnsitzstaat.

3.  Die zuständige Behörde des Deliktsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt. Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie von der zuständigen Behörde des Deliktsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 9

Unterrichtung durch den Wohnsitzstaat

Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Deliktsstaats unverzüglich in jeder Form, wobei Nachfolgendes schriftlich festgehalten wird, über

   a) die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde;
   b) etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung zusammen mit einer Begründung;
   c) die Vollstreckung der Entscheidung, sobald diese abgeschlossen ist.

Artikel 10

Zentrale Behörden

1.  Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die ihn bei der Anwendung der Richtlinie unterstützt.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie die Namen und Anschriften der nach diesem Artikel benannten zentralen Behörden mit.

3.  Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Absatz 2.

Artikel 11

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

1.  Unbeschadet der Rechte der betroffenen Personen nach innerstaatlichem Recht auf der Grundlage von Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG hat jede Person das Recht auf Mitteilung ihrer im Wohnsitzstaat gespeicherten personenbezogenen Daten, die dem anfragenden Mitgliedstaat übermittelt wurden.

2.  Unbeschadet der Einhaltung der Verfahrensanforderungen für einen Widerspruch und der Richtigstellungsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats hat jede betroffene Person ein Recht auf unverzügliche Berichtigung unzutreffender persönlicher Daten oder Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten.

3.  Die betroffenen Personen können die Rechte nach Absatz 2 vor der zentralen Behörde ihres Wohnsitzstaats geltend machen.

Artikel 12

Informationen für Autofahrer in der Europäischen Union

1.  Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um den Verkehrsteilnehmern hinlängliche Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen können durch Einrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Straßenverkehrssicherheit tätig sind, Automobilklubs oder andere Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf jeder ihre Grenzen querenden Autobahn auf Tafeln angezeigt werden.

2.  Die Kommission stellt auf ihrer Website eine Zusammenfassung der Regelungen zur Verfügung, die in den Mitgliedstaaten gelten und in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

KAPITEL III

AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 13

Ausschuss

1.  Die Kommission wird durch einen Ausschuss für die Rechtsdurchsetzung im Bereich der Straßenverkehrssicherheit unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

Überarbeitung und Berichterstattung

1.  Bis ...(9) legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und ihre Wirksamkeit im Hinblick auf das Ziel der Verringerung der Verkehrstoten auf den Straßen der Union vor.

2.  Auf der Grundlage dieses Berichtes untersucht die Kommission die Möglichkeiten, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere Verkehrsverstöße auszuweiten.

3.  In diesem Bericht unterbreitet die Kommission Vorschläge, die eine Harmonisierung der Kontrollgeräte auf der Grundlage gemeinschaftlicher Kriterien und der Kontrollpraktiken im Bereich der Straßenverkehrssicherheit ermöglichen.

4.  In dem Bericht prüft die Kommission, inwieweit sich die Mitgliedstaaten freiwillig an die in Artikel 3 genannten EU-weiten Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit halten und ob diese in diesen Leitlinien enthaltenen Empfehlungen verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Gegebenenfalls legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C ...
(2) ABl. C ...
(3) ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 9.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008.
(5) ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.
(6) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║
(8) Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26)║.
(9)* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG

FORMBLATT für den Deliktsbescheid

nach Artikel 6

[TITELSEITE]

[Name, Anschrift und Telefonnummer des Absenders] [Name und Anschrift des Empfängers]

Bescheid

über ein in …………. [Name des Mitgliedstaats, in dem das Delikt begangen wurde] begangenes Verkehrsdelikt

[obiger Text erscheint auf der Titelseite in allen EU-Amtssprachen]

Seite 2

Am [Datum ......] wurde von ………………………. [Name der zuständigen Stelle] ein Verkehrsdelikt festgestellt, das mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ................, Fabrikat ……….., Modell ……….. begangen wurde.

Sie sind als Inhaber des Zulassungsdokuments des genannten Fahrzeugs registriert.

Die Einzelheiten des Delikts sind auf Seite 3 angegeben.

Die Geldbuße für dieses Delikt beträgt ………. € / Landeswährung.

Zahlungstermin: ………………….

Falls Sie diese Geldbuße nicht zahlen, sind Sie verpflichtet, den anhängenden Anhörungsbogen (Seite 4) auszufüllen und an die angegebene Anschrift zu senden. Dieser Anhörungsbogen kann durch [die zuständige Behörde des Deliktsstaats] [der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats] zur Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übermittelt werden.

HINWEIS

Der Fall wird von der zuständigen Behörde des Deliktsstaates geprüft.

Wird der Fall nicht weiter verfolgt, werden Sie innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Anhörungsbogens informiert.

Wird der Fall weiter verfolgt, gilt folgendes Verfahren:

[vom Deliktsstaat auszufüllen: Darlegung des weiteren Verfahrens, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Angaben zum Verfahren bei Widerspruch gegen die Entscheidung, den Fall weiterzuverfolgen. Mindestens anzugeben sind: Name und Anschrift der Behörde, die für die Weiterverfolgung des Falls zuständig ist; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der Stelle, bei der der Widerspruch einzulegen ist; Widerspruchsfrist].

___________________________________________________________________________

Seite 3

Angaben zum Delikt

a)  Angaben zum Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde:

Kennzeichen:

Land der Zulassung:

Fabrikat und Modell:

b)  Angaben zum Delikt

Ort und Zeitpunkt des Delikts:

Art und rechtliche Einstufung des Delikts:

Geschwindigkeitsübertretung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder Nichtverwendung eines Kinderrückhaltesystems, Überfahren eines roten Stopplichts(1)

Ausführliche Beschreibung des Delikts:

Bezugnahme auf einschlägige Rechtsvorschriften:

Angabe der Beweise für das Delikt oder Bezugnahme darauf:

c)  Angaben zum Gerät, mit dem das Delikt festgestellt wurde(2)

Art des Geräts zur Feststellung einer Geschwindigkeitsübertretung, von Trunkenheit im Straßenverkehr, des Überfahrens eines roten Stopplichts oder des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes1:

Bezeichnung des Geräts:

Kennnummer des Geräts:

Gültigkeitsdauer der letzten Eichung:

d)  Ergebnis der Anwendung des Geräts

[Beispiel für Geschwindigkeitsübertretung, andere Delikte sind hinzuzufügen:]

Höchstgeschwindigkeit:

Gemessene Geschwindigkeit:

Gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Fehlertoleranz:

Seite 4

Anhörungsbogen

(Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen und Zutreffendes markieren)

A.  Angaben zum Fahrer

Waren Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlungder Fahrer des Kraftfahrzeugs?

(ja/nein)

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

   Name, Vorname:
   Geburtsort und –datum:
   Nummer des Führerscheins: …………., ausgestellt am ………. in …………..
   Anschrift:

Falls Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs waren, können Sie die Identität des Fahrers angeben?

(ja/nein)

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes zum Fahrer an:

   Name, Vorname:
   Geburtsort und -datum:
   Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …
   Anschrift:

B.  Fragen:

(1)  Ist das Fahrzeug des Fabrikats ………….. mit dem Kennzeichen …………… auf Ihren Namen zugelassen?

ja/nein

Falls nicht: Der Fahrzeughalter ist:

(Name, Vorname, Anschrift)

(2)  Wird das Verkehrsdelikt zugegeben?

ja/nein

(3)  Falls das Verkehrsdelikt nicht zugegeben wird, und falls Sie es ablehnen, die Identität des Fahrers preiszugeben, erläutern Sie bitte jeweils die Gründe:

Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Bescheids an die folgende Behörde:

unter folgender Anschrift:

(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Nicht auszufüllen, falls kein Gerät verwendet wurde.

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