Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2008/2325(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV), insbesondere deren Nummer 27,
– unter Hinweis auf das Ergebnis der Konzertierungssitzung mit dem Rat am 21. November 2008,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0834),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. Dezember 2008 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern(2),
– gestützt auf Artikel 45 und Anlage VI Abschnitt IV Nummern 1 und 2 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0504/2008),
A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Initiative der Kommission zur Schaffung einer neuen Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (nachstehend "Nahrungsmittelfazilität" genannt), deren Grundgedanke auch vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2008 gebilligt worden war, nachdrücklich unterstützt,
B. in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament und der Rat in der Konzertierungssitzung vom 21. November 2008 auf eine Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität in Höhe von insgesamt 1 Milliarde EUR über drei Jahre verständigt haben,
C. in der Erwägung, dass der ursprüngliche Vorschlag der Kommission die Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität aus dem Spielraum bei Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) vorsah, dass diese Vorgehensweise aber sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat abgelehnt wurde,
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Auffassung vertrat, dass die zweckmäßigste Lösung die Änderung der Obergrenze von Rubrik 4 des MFR sei, dass der Rat diese Möglichkeit aber verworfen hat,
E. in der Erwägung, dass sich beide Teile der Haushaltsbehörde schließlich darauf geeinigt haben, die Nahrungsmittelfazilität durch eine optimale Kombination der Reserve für Soforthilfen, des Flexibilitätsinstruments und einer Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik 4 zu Lasten des Stabilitätsinstruments zu finanzieren,
F. in der Erwägung, dass in dieser Einigung vorgesehen ist, dass die Reserve für Soforthilfen mit einem Gesamtbetrag von 340 Millionen EUR zur Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität beitragen wird, wobei 22 Millionen EUR aus den im Haushaltsplan 2008 noch verfügbaren Mitteln, 78 Millionen EUR aus den für 2009 im Haushalt veranschlagten Mitteln und 240 Millionen EUR über eine einmalige im Haushaltsplan 2008 zu verbuchende Aufstockung des Betrags der Reserve für Soforthilfen aufgebracht werden,
G. in der Erwägung, dass diese Aufstockung eine Änderung von Nummer 25 der IIV erforderlich macht, um die in der Reserve für Soforthilfen für 2008 verfügbaren Mittel auf 479 218 000 EUR (zu laufenden Preisen) aufzustocken,
H. in der Erwägung, dass diese Änderung die Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde erfordert, was die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten im Rat voraussetzt,
1. begrüßt die Änderung von Nummer 25 der IIV gemäß der Anlage zu seinem Beschluss vom 18. Dezember 2008(3), mit der die in der Reserve für Soforthilfen für 2008 verfügbaren Mittel auf 479 218 000 EUR (zu laufenden Preisen) aufgestockt werden;
2. bringt jedoch erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Rubrik 4 aufgrund des begrenzten Spielraums, der hier verfügbar ist, einem ständigen Druck ausgesetzt ist, was die Inanspruchnahme außerordentlicher Mechanismen erforderlich macht, um auf dringende, unvorhergesehene Situationen zu reagieren; fordert eine eingehende Bewertung der Notwendigkeit, die im Rahmen dieser Rubrik verfügbaren Beträge aufzustocken, um die reibungslose Entwicklung langfristig planbarer Tätigkeiten in diesem Bereich zu ermöglichen und die Fähigkeit der Union zu gewährleisten, ihre Rolle als globaler Akteur im internationalen Umfeld voll wahrzunehmen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.