Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III - Kommission (16264/2008 – C6-0461/2008 – 2008/2316(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1),
– unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des von der Kommission am 7. November 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 11/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2008)0731),
– in Kenntnis des vom Rat am 27. November 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 (16264/2008 – C6-0461/2008),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0481/2008),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 10 zum Gesamthaushaltsplan 2008 folgende Punkte abdeckt:
–
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Umfang von 7,6 Millionen EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wegen einer schweren Dürre auf Zypern,
–
eine entsprechende Kürzung bei den Zahlungsermächtigungen in Höhe von 7,6 Millionen EUR aus der Haushaltslinie 13 04 02 – Kohäsionsfonds,
B. in der Erwägung, dass diese Haushaltsanpassungen mit dem EBH Nr. 10/2008 förmlich in den Haushaltsplan 2008 aufgenommen werden sollen,
C. in der Erwägung, dass der Rat nach der Annullierung des EBH Nr. 8/2008 den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) Nr. 11/2008 als EBH Nr. 10/2008 angenommen hat,
1. nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 11/2008;
2. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 ohne Änderungen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.