Jährliche Aktionsprogramme 2008 für Brasilien und Argentinien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Entwurf der Entscheidungen der Kommission über jährliche Aktionsprogramme für 2008 für Brasilien und für Argentinien
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(1),
– in Kenntnis der Entwürfe der Entscheidungen der Kommission zur Einführung eines jährlichen Aktionsprogramms 2008 für Brasilien und für Argentinien (CMTD-2008-0263 - D000422-01, CMTD-2008-0263 - D000421-01),
– in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 genannte Ausschuss (im Folgenden "DCI-Verwaltungsausschuss") am 10. Juni 2008 abgegeben hat,
– gestützt auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),
– gestützt auf die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 3. Juni 2008 über die Modalitäten der Anwendungdes Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG(3),
– gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der DCI-Verwaltungsausschuss am 10. Juni 2008 den Entwurf der jährlichen Aktionsprogramme 2008 für Brasilien und für Argentinien (CMTD-2008-0263 - D000422-01, CMTD-2008-0263 - D000421-01) gebilligt hat,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Nummer 1 der oben genannten Vereinbarung vom 3. Juni 2008 den dem DCI-Verwaltungsausschuss vorgelegten Entwurf für die Durchführungsmaßnahme sowie die Abstimmungsergebnisse erhalten hat,
C. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung",
D. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Die in Artikel 1 Absatz 1(4) genannten Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC [Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat",
E. in der Erwägung, dass der OECD/DAC in seinen Richtlinien für das Gläubigermeldeverfahren (Creditor Reporting System) (DCD/DAC(2002)21) die öffentliche Entwicklungshilfe als Finanzstrom in Richtung von Ländern definiert, die auf der DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, für die, wie es u.a. dort heißt, jede Transaktion mit dem Hauptziel der Förderung von Wirtschaftsentwicklung und Wohlstand in Entwicklungsländern vorgenommen wird,
Brasilien
1. stellt fest, dass das jährliche Aktionsprogramm für Brasilien für 2008 das Programm für akademische Mobilität für Brasilien 2008-2010 (das das Erasmus-Mundus-Fenster für Außenbeziehungen für Brasilien ist) als einzige Maßnahme umfasst, dass diese Maßnahme unter Abschnitt I der Prioritäten des Länderstrategiepapiers zur Förderung der bilateralen Beziehungen, Maßnahme 2: Hochschulbildungsprogramm für Brasilien fällt und dass die Finanzierung der Mobilität der EU-Studenten und der akademischen Bediensteten (bis zu 30 % der Mittel für die individuelle Mobilität von Studenten und Personal) als wichtiger Bestandteil des jährlichen Aktionsprogramms 2008 betrachtet wird;
Argentinien
2. stellt fest, dass der Entwurf des jährlichen Aktionsprogramms für Argentinien für 2008 das Erasmus-Mundus-Fenster für Außenbeziehungen für Argentinien als einzige Maßnahme umfasst, dass diese Maßnahme unter den Hauptbereich des Länderstrategiepapiers zur Förderung der bilateralen Beziehungen und zum gegenseitigen Verständnis der EG und Argentiniens fällt und dass die Finanzierung der Mobilität der EU-Studenten und der akademischen Bediensteten (bis zu 30 % der Mittel für die individuelle Mobilität von Studenten und Personal) als wichtiger Bestandteil des jährlichen Aktionsprogramms für 2008 betrachtet wird;
o o o
3. ist der Auffassung, dass die Kommission damit im jährlichen Aktionsprogramm für Brasilien für 2008 und im jährlichen Aktionsprogramm für Argentinien für 2008 ihre aus dem Basisrechtsakt resultierenden Umsetzungsbefugnisse überschreitet, da die oben genannten Maßnahmen nicht im Einklang mit Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 stehen, denn Hauptziel dieser Maßnahmen ist nicht die Beseitigung der Armut, und sie erfüllen nicht die Kriterien des OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe(5);
4. fordert die Kommission auf, ihre Entwürfe für Entscheidungen zur Ausarbeitung von jährlichen Aktionsprogrammen für Brasilien und für Argentinien zurückzunehmen und dem DCI-Verwaltungsausschuss neue Entscheidungsentwürfe vorzulegen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 entsprechen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Artikel 1 Absatz 1: Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen (...)."
Jede Transaktion erfolgt mit dem Hauptziel der Förderung der Wirtschaftsentwicklung und des Wohlergehens der Entwicklungsländer; OECD/DAC Fact sheet von Oktober 2006; Is it ODA?, S. 1)
Prioritäten der EU für die 63. Tagung der UN-Generalversammlung
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 an den Rat zu den Prioritäten der Europäischen Union für die 63. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2008/2111(INI))
– in Kenntnis des von Alexander Lambsdorff und Annemie Neyts-Uyttebroeck im Namen der ALDE-Fraktion eingereichten Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat zur 63. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) (B6-0176/2008),
– in Kenntnis des Berichts des UN-Generalsekretärs von 2005 mit dem Titel "In größerer Freiheit", der anschließenden Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Ergebnis des Weltgipfels 2005 und des Berichts des UN-Generalsekretärs vom 7. März 2006 mit dem Titel "In die Vereinten Nationen investieren – die Organisation weltweit stärken",
– unter Hinweis auf die Prioritäten der Europäischen Union für die 62. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen(1), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(2) und vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September 2005(3),
– unter Hinweis auf die vorläufige Liste der in die vorläufige Tagesordnung der 63. ordentlichen Tagung der Generalversammlung vom 11. Februar 2008 aufzunehmenden Punkte und speziell auf die Punkte "Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit", "Entwicklung Afrikas", "Förderung der Menschenrechte" und "Managementreform",
– in Kenntnis der Ergebnisse der neunten Tagung der Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 9), die vom 19. bis 30. Mai 2008 in Bonn stattfand,
– unter Hinweis auf die Konferenz zur Überprüfung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes im Jahr 2009,
– gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 90 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0265/2008),
A. in der Erwägung, dass die EU-Außenpolitik gestützt ist auf entschiedene und eindeutige Förderung eines wirksamen Multilateralismus, wie er in der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht Hauptpartner der UN bei der Bekämpfung von Armut und der Förderung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung ist, indem sie für kollektive Sicherheit sorgt, einschließlich des Schutzes der Existenzgrundlage gefährdeter Bevölkerungsgruppen, und die Menschenrechte weltweit verteidigt,
C. in der Erwägung, dass die Reformagenda der UN, die die Einrichtung neuer Gremien, eine durchgreifende Erneuerung bestehender Gremien, die Umgestaltung des Managements der Basistätigkeit, die Neuorganisation der Hilfeleistung und eine grundlegende Reformierung des Sekretariats vorsieht, äußerst ehrgeizige Ziele verfolgt und eine kontinuierliche politische Unterstützung benötigt, insbesondere zu einer Zeit, in der nach der Festlegung des neuen Politikrahmens die Umsetzungsphase begonnen hat,
D. in der Erwägung, dass zwei neue wichtige Gremien, der Menschenrechtsrat und die Kommission für Friedenskonsolidierung, in eine entscheidende Phase eingetreten sind, in der sie beweisen müssen, dass sie die jeweils von den UN-Mitgliedstaaten vorgegebenen Ziele erreichen können,
E. in der Erwägung, dass die längst überfällige Reform des UN-Sicherheitsrats noch erfolgen muss, da Befindlichkeiten zu berücksichtigen sind und ein Spannungsverhältnis besteht zwischen verstärkter Rechenschaftspflicht und größerer geopolitischer Ausgewogenheit einerseits und der Notwendigkeit der Sicherung von Effizienz und Wirksamkeit dieses Gremiums andererseits,
F. in der Erwägung, dass 2008 ein entscheidendes Jahr für die Bemühungen zur Beseitigung der Armut und zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) weltweit bis 2015 ist, und in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten im Vorfeld der wichtigsten Tagungen zu diesem Thema, die für die zweite Hälfte dieses Jahres anberaumt sind, weltweit eine Führungsrolle übernehmen sollten,
G. in der Erwägung, dass für die Erreichung der MDG die Bemühungen der Europäischen Union als wichtiger Katalysator und Beispiel für andere Geber dienen, die jedoch, falls keine Trendwende erreicht wird, immer noch um 75 Milliarden EUR unter den offiziellen Entwicklungshilfezusagen der Europäischen Union bis 2010 liegen,
H. in der Erwägung, dass in Schwarzafrika viele Länder nicht auf dem Weg sind, auch nur eines der MDG zu erreichen, und in der Erwägung, dass es auch in vielen Ländern mit mittlerem Einkommen Regionen und aus Millionen von Menschen bestehende ethnische Gruppen gibt, die ungenügende Fortschritte zur Erreichung der Ziele machen,
I. in der Erwägung, dass rasant ansteigende Lebensmittelpreise und das sich abschwächende weltweite Wachstum den Fortschritt bei den MDG schätzungsweise um sieben Jahre zurückwerfen werden, wenn nicht weitere Investitionen in den Landwirtschaftssektor und die Lebensmittelindustrie in Entwicklungsländern getätigt werden,
J. in Kenntnis des Beschlusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen, am 4. und 5. Oktober 2007 einen Dialog auf hoher Ebene über interreligiöse und interkulturelle Zusammenarbeit zur Förderung der Toleranz, der Verständigung und der allgemeinen Achtung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und der kulturellen Vielfalt unter Abstimmung mit weiteren ähnlichen Initiativen in diesem Bereich durchzuführen,
K. unter Hinweis darauf, dass 2008 das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs ist,
L. in der Erwägung, dass es der Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen noch an hinreichender schwerpunktmäßiger Orientierung und Straffung fehlt, was jedoch unbedingt notwendig ist, um die Arbeit dieses Gremiums besser zu koordinieren und die Weiterverfolgung seiner Resolutionen zu vereinfachen,
M. in der Erwägung, dass die UN-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze gegenwärtig 20 Feldoperationen unter Beteiligung von mehr als 100 000 Mann verwaltet, die zur Hälfte in Afrika stationiert sind,
N. in der Erwägung, dass die Koordinierung der Positionen der EU-Mitgliedstaaten innerhalb der Vereinten Nationen von Gremium zu Gremium und von Politikbereich zu Politikbereich unterschiedlich ausfällt,
O. in der Erwägung, dass die Durchsetzung einer solchen Koordinierung nicht zu Lasten der Verhandlungen mit Ländern aus anderen geopolitischen Blöcken gehen sollte, die für den Aufbau erforderlicher Bündnisse innerhalb der UN unerlässlich sind,
P. in der Erwägung, dass eine solche Koordinierung eine engere Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Arbeitsgruppen des Rates in Brüssel und den fachspezifischen EU-Stellen sowie den Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten in New York und Genf erfordert,
Q. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon der Europäischen Union Rechtspersönlichkeit verleiht, was eine Neuerung darstellt, die beträchtliche Auswirkungen auf die Vertretung der Union bei den Vereinten Nationen nach sich zieht,
1. richtet daher die folgenden Empfehlungen an den Rat:
Die Europäische Union bei den Vereinten Nationen und die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
a)
fordert die Union auf, ihre politischen Prioritäten für die nächste Tagung der UN-Generalversammlung zum Gegenstand einer tief greifenden und umfassenden Debatte zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission zu machen,
b)
ist der Auffassung, dass der offizielle Standpunkt des Rates zu den Prioritäten für die UN-Generalversammlung von den Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten in New York als verbindliche politische Plattform angesehen werden sollte, die als Grundlage für ihre Verhandlungen mit anderen Ländern dient,
c)
ist der Ansicht, dass die Koordinierung der Standpunkte der EU-Mitgliedstaaten innerhalb der Vereinten Nationen grundsätzlich in den einschlägigen Arbeitsgruppen des Rates beginnen sollte, wodurch es für die Diplomaten in New York leichter wird, in den UN-Gremien zu einem einheitlichen Standpunkt zu spezifischen Fragen zu gelangen, und wodurch mehr Zeit für Konsultationen und Verhandlungen mit anderen regionalen Zusammenschlüssen oder Ländern solcher Zusammenschlüsse zur Verfügung steht,
d)
fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf die zusätzlichen Befugnisse und Zuständigkeiten, die die Vertreter der Europäischen Union nach der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon erhalten werden, eine Umstrukturierung und Vergrößerung ihrer Büros in New York und Genf ins Auge zu fassen und so eine optimale Koordinierung sowie Synergieeffekte zwischen den Maßnahmen, Programmen und Fonds der Gemeinschaft sowie den Instrumenten und Aufgaben im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union zu gewährleisten,
e)
fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die künftige Vertretung der Union bei den Vereinten Nationen gründlich zu prüfen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich klar und eindeutig dazu zu verpflichten, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, damit gewährleistet ist, dass die Europäische Union entsprechend sichtbar ist und in den UN-Gremien und -Foren eine angemessene Autorität genießt,
f)
ermuntert den Rat, bei den Vereinten Nationen für die Europäische Union möglichst rasch den operationellen Status eines Beobachters auszuhandeln und festzulegen,
g)
fordert die Mitgliedstaaten ebenso auf, eine Überprüfung der gegenwärtigen Struktur der regionalen Zusammenschlüsse innerhalb der Vereinten Nationen anzustreben, damit diese auch wirklich die Zusammensetzung der Europäischen Union widerspiegelt, wie sie sich nach der letzten Erweiterung darstellt,
h)
ersucht den Rat und die Kommission, das Parlament regelmäßig über die Auswirkungen, einschließlich der finanziellen Folgen, möglicher Schritte zur Neuorganisation der EU-Präsenz in den verschiedenen Gremien der UN, einschließlich des Sekretariats, sowie ihren Fonds und Programmen zu informieren,
Der Beitrag der Europäischen Union zu den UN-Reformen
i)
begrüßt, dass die Arbeitsgruppe über die Wiederbelebung der Generalversammlung ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hat, deren Aufgabe darin besteht, Möglichkeiten zur Verbesserung von Rolle, Autorität, Effektivität und Effizienz der Versammlung zu ermitteln, und ersucht im Zusammenhang damit alle EU-Mitgliedstaaten, sich für eine stärkere Rolle des Präsidenten der Generalversammlung einzusetzen, was entsprechend mit der Bereitstellung ausreichender Finanz-, Personal- und Infrastrukturressourcen und dem Aufbau einer systematischeren Zusammenarbeit zwischen der Generalversammlung, dem Generalsekretär und dem UN-Sicherheitsrat einhergehen muss, um die Verantwortlichkeit und Legitimität des letzteren zu erhöhen,
j)
hält die EU-Mitgliedstaaten dazu an, weiter auf der lang erwarteten Mandatsüberprüfung zu bestehen, mit der das Arbeitsprogramm der Vereinten Nationen gestärkt und aktualisiert werden soll, damit es den heutigen Anforderungen der Mitgliedstaaten entspricht, indem alle auf Resolutionen der Generalversammlung und anderer Organe beruhenden Mandate überprüft werden, die älter als fünf Jahre sind,
k)
erinnert die EU-Mitgliedstaaten an die auf dem Weltgipfel 2005 abgegebenen Verpflichtungen zur Stärkung der Vereinten Nationen durch eine Reihe von Management- und Sekretariatsreformen; ersucht den Rat, diese Reformen zu unterstützen, um eine verstärkte Rechenschaftspflicht und gründlichere Kontrolle zu erreichen, die Managementleistung und -transparenz zu verbessern sowie Ethik, Effizienz und organisatorische Kapazitäten zu stärken, indem zuallerst die Reform der Sekretariatsstruktur in Angriff genommen wird,
l)
fordert den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass die UN-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze und die UN-Hauptabteilung Politische Angelegenheiten mit dem ihren Aufgaben und Zuständigkeiten entsprechenden Personal ausgestattet sind, und entsprechende Bemühungen des UN-Generalsekretärs zu unterstützen,
m)
fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im Prozess der Umsetzung des Konzepts der "Schutzverantwortung" zu unterstützen, für das man auf dem Weltgipfel 2005 eintrat; fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv an diesem Prozess teilzunehmen,
n)
fordert den Rat auf, sich rückhaltlos für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe "Systemweite Kohärenz" einzusetzen, und empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten, aktiv mit den Entwicklungsländern, die Empfänger von Hilfe der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten sind, zusammenzuarbeiten, und den kollektiven Einfluss der Union sowie den der einzelnen Mitgliedstaaten auszuüben, um die Unterstützung dieser Länder für eine Erneuerung der Verteilung der UN-Hilfe und für eine größere Kohärenz der UN-Maßnahmen vor Ort zu sichern,
o)
fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, in der Frage der Reform des UN-Sicherheitsrats zu einem noch kohärenteren gemeinsamen Standpunkt zu gelangen, bei dem das letztendliche Ziel eines ständigen Sitzes für die Europäische Union in der reformierten Vereinten Nationen bestehen bleibt, gleichzeitig aber inzwischen das Anliegen verfolgt wird, der Union in einer Weise mehr Gewicht zu verleihen, die ihrem Anteil an den UN-Friedenssicherungseinsätzen und an der UN-Entwicklungshilfe gerecht wird,
p)
erinnert die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht daran, dass es überaus wichtig ist, dass die EU-Mitgliedstaaten im UN-Sicherheitsrat die offiziellen Positionen der Europäischen Union vortragen und vertreten, die anderen EU-Mitgliedstaaten umfassend über die im Sicherheitsrat stattfindenden Beratungen unterrichten und ihre Standpunkte mit den entsprechenden Arbeitsgruppen im EU-Ministerrat aktiv abstimmen,
q)
fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Arbeitsgruppe von Präsident Srgjan Kerim zur Reform des Sicherheitsrats zu unterstützen; begrüßt in dieser Hinsicht den Impuls für eine Reformierung des Sicherheitsrats, der von der Initiative ausging, die als "allumfassender Prozess" bezeichnet wird; ermuntert den Rat, eine Diskussion zu den Punkten zu fördern, bei denen eine Annäherung möglich ist, damit hier greifbare Fortschritte erzielt werden,
Die Europäische Union und der UN-Menschenrechtsrat
r)
fordert die EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Frankreich und die Slowakei als neu gewählte Mitglieder des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, auf, ihre Anstrengungen zur Gewährleistung einer erfolgreichen Arbeit des Menschenrechtsrats zum Schutz und zur Förderung der universellen Grundrechte zu verdoppeln; fordert diesbezüglich eine verstärkte Rechenschaftspflicht bei der Einführung und Erneuerung von Sonderverfahren und für die Ernennung von Mandatsträgern, die auf den Grundsätzen der Transparenz und eines wirklichen Wettbewerbs beruhen sollte,
s)
betont die Bedeutung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Arbeit des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und fordert die EU-Mitgliedstaaten, die an der Arbeit des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen teilnehmen, nachdrücklich auf, effektive Wege und Instrumente einzuführen, um die Zivilgesellschaft in die Lage zu versetzen, sich am Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu beteiligen, damit die Menschenrechte in der Welt besser geschützt werden und ein positiver Beitrag zur Transparenz der Institution geleistet wird,
t)
fordert den Rat auf, in seinen Bemühungen um eine verstärkte Rechenschaftspflicht der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte nicht nachzulassen, indem die Effizienz der universellen regelmäßigen Überprüfungvor allem dadurch gesteigert wird, dass die Verfahren gestrafft werden, damit eine vorsätzliche Behinderung oder Ablenkungstaktiken verhindert werden,
u)
ist besorgt angesichts der jüngsten Kritik an der Arbeit des Büros des Hohen Kommissars für Menschenrechte; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, das Büro insbesondere im Fünften Ausschuss der Generalversammlung zu unterstützen, um sicherzustellen, dass es keine Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des Büros gibt und dass das Büro all die finanziellen Ressourcen erhält, die nötig sind, um es in die Lage zu versetzen, sein Mandat wahrzunehmen; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, das Verfahren für die Ernennung des neuen Hohen Kommissars zum Ende des Mandats des jetzigen Amtsinhabers im Juni 2008 aufmerksam zu begleiten,
v)
ersucht alle EU-Mitgliedstaaten, sich weiter an den Vorbereitungen der Durban-Überprüfungskonferenz 2009 zu beteiligen und sicherzustellen, dass die Konferenz für alle Beteiligten die Gelegenheit bietet, ihre Entschlossenheit und ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung von Rassen und Kasten, Fremdenfeindlichkeit und allen anderen Formen der Intoleranz zu erneuern und konkrete Richtwerte für die Ausmerzung von Rassismus auf der Grundlage und unter vollständiger Einhaltung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Durban festzulegen,
w)
fordert den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich die negativen Ereignisse im Zusammenhang mit der ursprünglichen Durban-Konferenz nicht wiederholen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft an der Durban-Überprüfungskonferenz 2009 in Genf gemäß der Charta der Vereinten Nationen und der Resolution 1996/31 des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen vom 25. Juli 1996 beteiligt wird,
x)
fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Kinder dadurch zu fördern und zu schützen, dass sie die durchgängige Einbeziehung des Aspekts der Kinderrechte in alle Tätigkeiten innerhalb der entsprechenden Organe und Mechanismen des Systems der Vereinten Nationen unterstützen,
Die Europäische Union und die UN-Kommission zur Friedenssicherung (PBC)
y)
vertritt den Standpunkt, dass die EU-Mitgliedstaaten gemeinsam für eine Stärkung der Rolle der PBC in Verbindung mit dem System der Vereinten Nationen eintreten und sicherstellen sollten, dass deren Empfehlungen bei den jeweiligen Gremien der Vereinten Nationen angemessen berücksichtigt werden, und für mehr Synergien zwischen der PBC und den UN-Agenturen, -Fonds und -Programmen eintreten sollten; betont die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der PBC und internationalen Finanzinstitutionen, die aktiv in Ländern im Anschluss an Konflikte tätig sind,
z)
ersucht den Rat und die EU-Mitgliedstaaten, für Beiträge zum Fonds für Friedenskonsolidierung zu werben, damit sichergestellt wird, dass er über ausreichende Ressourcen verfügt,
aa)
fordert die EU-Mitgliedstaaten im Sicherheitsrat auf, die Konsultation der PBC zur Überweisung neuer Länder an die Kommission für Friedenskonsolidierung und zum Mandat von integrierten friedensschaffenden Einsätzen insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung eines sanften Übergangs zu gegebener Zeit von Friedenssicherung zu Friedenskonsolidierung zu erleichtern; begrüßt insofern die Tatsache, dass das Amt für die Unterstützung der Friedenskonsolidierung an den integrierten Missionsplanungsprozess angeschlossen ist,
ab)
hält es für wesentlich, dass die PBC neben einer besseren Abstimmung zwischen den Akteuren, der Sicherung einer planbaren Finanzierung und einer länger anhaltenden internationalen Beachtung von Ländern im Anschluss an Konflikte im Verein mit den jeweiligen UN-Abteilungen auch um die notwendige Verbesserung der Lernfähigkeit der Organisation im Bereich Friedenskonsolidierung Sorge trägt,
ac)
betont, dass die der PBC zur Verfügung stehenden Personal- und Finanzressourcen daher auch den Aufgaben und Erwartungen von UN-Organisationen und der Empfängerländer entsprechen müssen, und ersucht die EU-Mitgliedstaaten, dieses Thema im entsprechenden Ausschuss der UN-Generalversammlung zur Sprache zu bringen,
Die Europäische Union und die MDG
ad)
fordert den Rat nachdrücklich auf, den Aufruf von Präsident Barroso und Kommissionsmitglied Louis Michel an die EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen, eindeutige nationale Zeitpläne für die Erhöhung der realen Hilfe zur Erreichung des gemeinsamen Ziels von 0,56 % des Bruttonationaleinkommens im Jahr 2010 und 0,7 % im Jahr 2015 zu erstellen,
ae)
erinnert die EU-Mitgliedstaaten daran, dass derzeit keine neuen Versprechen oder neuen Verfahren benötigt werden, um die MDG zu erreichen, und dass man sich auf die Erfüllung der bereits gegebenen Versprechen und Zusagen konzentrieren und die bestehenden Verfahren auf einer höheren Ebene ansiedeln muss,
af)
stellt fest, dass es weiterhin notwendig ist, sich mit der Krise bei der öffentlichen Finanzierung von Gesundheitsdiensten zu befassen, wenn die drei MDG im Bereich Gesundheit wieder auf den richtigen Weg gebracht werden sollen, indem für eine angemessene und vorhersehbare wiederkehrende Finanzierung für Humanressourcen, den Zugang zu Arzneimitteln sowie für eine dezentralisierte und partizipatorische Verwaltung gesorgt wird, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um universelle und integrierte Gesundheitssysteme zu stärken, die den lokalen Bedürfnissen entsprechen, und schrittweise die Integration krankheitsspezifischer Programme (MDG 6) einzubeziehen,
ag)
ist der Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter (MDG 3) ein wesentliches Element der Bemühungen zur Erreichung der MDG-Zielvorgaben, ist und empfiehlt, dass sich die EU-Mitgliedstaaten dringend um die weltweite Finanzierungslücke für die Erreichung des MDG 3 kümmern; stellt fest, dass die Ermächtigung der Frau zusammen mit der Bildung in hohem Maße zur Erreichung des MDG 4 zur Senkung der Kindersterblichkeit und des MDG 5 zur Gesundheit von Müttern beiträgt, die wichtige Indikatoren für den allgemeinen Fortschritt bei der Entwicklung sind,
ah)
stellt fest, dass trotz beträchtlicher Fortschritte auf dem Weg zu einer universellen Grundschulbildung etwa 93 Millionen Kinder im Grundschulalter – in der Mehrheit Mädchen – im Jahr 2006 noch nicht zur Schule gingen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich mit dem gesteigerten Finanzbedarf zur Unterstützung der Bildung zu befassen, auch in von Konflikten betroffenen fragilen Staaten,
ai)
erinnert an die Zusagen der Europäischen Union, Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu fördern, und empfiehlt deshalb dem Rat und den EU-Mitgliedstaaten, für eine UN-weite Debatte darüber einzutreten, wie sichergestellt werden kann, dass die Bemühungen und Ziele im Bereich Klimawandel zur Erreichung der MDG beitragen können; stellt fest, dass sehr viel höhere Beiträge zu Anpassungsfonds erforderlich sind, um die Entwicklung in den ärmsten Ländern "klimasicher" zu gestalten,
aj)
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, aktiv an der Hochrangigen Tagung zur Durchführung der neuen Partnerschaft für dieEntwicklung Afrikas (NEPAD), die am 22. September 2008 stattfindet, und an der Hochrangigen Tagung der Vereinten Nationen zu den MDG, die am 25. September 2008 in New York stattfindet, teilzunehmen,
ak)
empfiehlt, dass der Rat und die EU-Mitgliedstaaten die Gespräche über Schuldenerlass auf der Ebene der Vereinten Nationen wieder aufnehmen, um Kriterien für die Tragbarkeit von Schulden so neu festzulegen, dass Fortschritte bei den Entwicklungszielen und nicht die Rückzahlung von Schulden gefördert werden,
al)
ist der Auffassung, dass die Müttersterblichkeitsraten weiterhin in vielen Entwicklungsländern inakzeptabel hoch sind, in denen mehr als 500 000 Frauen alljährlich an behandelbaren und vermeidbaren Komplikationen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sterben; fordert die EU-Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich auf, ihre Bemühungen und ihre Finanzierung drastisch zu steigern, um den universellen Zugang zu Informationen über die sexuelle und reproduktive Gesundheit sowie zu entsprechenden Dienstleistungen zu gewährleisten, die für die Erreichung der MDG im Bereich Gesundheit, Gleichstellung der Geschlechter und Bekämpfung der Armut von entscheidender Bedeutung sind,
am)
fordert den Rat und die EU-Mitgliedstaaten angesichts der derzeitigen Nahrungsmittelkrise nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Handelsverzerrungen abzubauen,
Verbesserung der Zusammenarbeit Europäische Union -Vereinte Nationen in der Praxis
an)
fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Demokratiefonds der Vereinten Nationen (UNDEF) sowohl auf politischer als auch auf finanzieller Ebene zu unterstützen,
ao)
fordert den Rat und insbesondere diejenigen EU-Mitgliedstaaten, die einen ständigen oder nichtständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen haben, auf, für eine Revision des UN-Sanktionssystems (Schwarze Liste der Terroristen) einzutreten, um es mit den Verpflichtungen des Paktes der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Schaffung geeigneter Notifizierungs- und Beschwerdeverfahren; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme der Entschließung 1730(2006) durch den UN-Sicherheitsrat als einen ersten Schritt in die Richtige Richtung, die die Ausarbeitung eines Verfahrens zur Listenstreichung und die Einrichtung einer Anlaufstelle für Anforderungen zur Listenstreichung im UN-Sekretariat vorsieht,
ap)
fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, innerhalb der Vereinten Nationen vor der oben genannten Überprüfungskonferenz eine Debatte über die Herausforderungen vor denen der internationale Strafgerichtshof steht, und die die Wirksamkeit dieses Gerichts untergraben können, einzuleiten, um eine Einigung über die immer noch ausstehende Definition des Verbrechens der Aggression und die Bedingungen zu erzielen, unter denen der Gerichtshof seine Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts wahrnehmen könnte,
aq)
ist der Überzeugung, dass die Europäische Union mit Blick auf die offensichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf den Lebensunterhalt von mehreren Millionen Menschen aktiv die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ermutigen soll, Verhandlungen zu führen, um ein internationales Übereinkommen zum Klimawandel bis Ende 2009 abzuschließen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei diesen umfassenden globalen Verhandlungen eine Führungsrolle einzunehmen, fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten ferner nachdrücklich auf, die Nutzung erneuerbarer Energien und CO2-neutraler Energiequellen zu fördern; vertritt schließlich die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Empfehlung der Einrichtung einer Stelle zur Katastrophenberatung auf Ebene der Vereinten Nationen prüfen sollten, die systematische Empfehlungen an die Regierungen bezüglich wirksamer Vorbereitungen auf Katastrophenfälle anbieten könnte,
ar)
fordert sowohl EU- als auch UN-Akteure auf, eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union zur Herstellung von Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent allgemein zu erwägen und dabei insbesondere zu prüfen, auf welche Weise die Vereinten Nationen die Qualität ihrer Missionen mithilfe ergänzender Kapazitäten der Europäischen Union verbessern können; empfiehlt, sorgfältig die Zusammenlegung von Kapazitäten zu prüfen, um für das Mandat Synergien nicht nur im Hinblick auf die technische und militärische Ausrüstung, sondern auch in Bezug auf die Legitimität und Akzeptanz zu schaffen und die Kostenwirksamkeit und Angemessenheit des Mandats zu sichern,
as)
fordert den Rat auf, weiterhin dem Aufbau erfolgreicher, Regionen übergreifender Partnerschaften Vorrang einzuräumen, insbesondere indem er mit Partnern in allen Regionen der Welt arbeitet, um die wirksame Umsetzung der Resolution 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen sicherzustellen, in der zu einem weltweiten Moratorium bei Hinrichtungen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe aufgerufen wird,
at)
nimmt zur Kenntnis, dass der UN-Generalsekretär beschlossen hat, die UN-Mission im Kosovo so neu zu strukturieren, dass es der Europäischen Union möglich wird, eine stärkere operationelle Rolle im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu übernehmen, und ersucht die EU-Mitgliedstaaten, die das Anlaufen von EULEX einmütig befürwortet haben, die Umsetzung dieses Beschlusses an der Basis genauestens zu beobachten,
au)
ist besorgt wegen des Stillstands in den abrüstungsspezifischen Gesprächen und Verhandlungen über Themen wie einen Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper und ein Verifizierungsprotokoll zum Übereinkommen über biologische Waffen sowie wegen des Mangels an Bewegung bei der Ratifizierung des Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen; ist sich dennoch der Tatsache bewusst, dass die 63. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen der Europäischen Union eine hervorragende Gelegenheit bietet, Führungsstärke bei der Förderung der Ratifizierung und weltweiten Anwendung des in jüngster Zeit vereinbarten Vertrags über das Verbot von Streumunition und bei der Einleitung von Verhandlungen zum Abschluss eines internationalen Vertrags über den Waffenhandel und eines internationalen Vertrags über ein weltweites Verbot von Waffen mit abgereichertem Uran zu zeigen; fordert die Europäische Union und die Vereinten Nationen auf, in ihren Bemühungen um die Stärkung des UN-Aktionsprogramms betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen und die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Vertrags von Ottawa über das Verbot von Landminen nicht nachzulassen,
av)
fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um einen internationalen Konsens zu erreichen, der den Abschluss der Verhandlungen über das globale Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus ermöglicht,
aw)
fordert den Rat auf, alle Maßnahmen und eine angemessene Finanzierung mit dem Ziel der Einbeziehung der Geschlechterfrage in alle Aspekte der Tätigkeiten der Vereinten Nationen zu fördern,
ax)
fordert den Rat nachdrücklich auf, alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Artensterbens und zum Schutz der Umwelt sowie zur Mobilisierung der notwendigen Finanzressourcen zu unterstützen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und zur Information der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Eisenbahnsicherheitsrichtlinie) (16133/3/2007 – C6-0129/2008 – 2006/0272(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16133/3/2007 – C6-0129/2008)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0784),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0223/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2008/110/EG.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (16138/3/2007 – C6-0131/2008 – 2006/0274(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16138/3/2007 – C6-0131/2008)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0785),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0210/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1335/2008).
Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) ***II
201k
32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (16160/4/2007 – C6-0176/2008 – 2006/0130(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16160/4/2007 – C6–0176/2008)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0396),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6–0264/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (KOM(2007)0433 – C6-0234/2007 – 2007/0156(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0433),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0234/2007),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0240/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Auffassung, dass die im Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung mit der Obergrenze von Teilrubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 in der Fassung des Beschlusses 2008/371/EG(2) vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag als Teil des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegt werden wird;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1297/2008/EG.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 über das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren (KOM(2008)0211 – C6-0165/2008 – 2008/0081(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0211),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0165/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0244/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2008/103/EG.)
Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufnahme der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat in die Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (KOM(2007)0559 – C6-0327/2007 – 2007/0200(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0559),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0327/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0135/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 1348/2008/EG.)
Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (KOM(2007)0532 – C6-0319/2007 – 2007/0199(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0532),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0319/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0253/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise, höhere Dienstleistungsstandards und den Zugang für möglichst viele Menschen bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.
(2) Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ║(4) und die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungen(5) waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarkts.
(3) Derzeit kann jedoch nicht jedem Unternehmen in der Gemeinschaft das Recht garantiert werden, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Erdgas zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, und nach wie vor bestehen isolierte Märkte.
(4)Der erste Schritt zur Marktintegration und zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts sollte darin bestehen, für ausreichende grenzüberschreitende Gasfernleitungskapazitäten zu sorgen.
(5) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" ║ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle Erdgasunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilungen der Kommission von demselben Tag über die Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt und über ihre Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht in allen Mitgliedstaaten hinreichend umgesetzt worden ist und somit das Ziel eines gut funktionierenden Energiebinnenmarkts bisher nicht ausreichend verwirklicht werden konnte.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 muss im Einklang mit diesen Mitteilungen angepasst werden, um den Rechtsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt zu verbessern.
(7) Es bedarf vor allem sowohl der Herstellung der physischen Verbindungen zwischen den Gasnetzen als auch einer stärkeren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern ▌, um schrittweise die Kompatibilität der technischen Kodizes und Handelskodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu gewährleisten, eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Fernleitungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen und Energieeffizienz, Forschung und Innovation vor allem mit dem Ziel zu fördern, dass erneuerbare Energien den Markt durchdringen und Technologien mit niedrigem Kohlenstoffausstoß verbreitet werden. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen kompatiblen technischen Kodizes und Marktkodizes betreiben.
(8) Um ein optimales Management des Gasfernleitungsnetzes in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte ein Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber geschaffen werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber weiter gelten. Seine Aufgaben sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Repräsentativität und Transparenz gewährleistet. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Kodizes und Investitionsplänen vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und die Effektivität des Netzes überwachen.
▌
(9) Für die Verbesserung des Wettbewerbs durch liquide Großhandelsgasmärkte ist von entscheidender Bedeutung, dass Gas unabhängig davon, wo es sich im Netz befindet, gehandelt werden kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass den Netznutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig von einander zu buchen, was zur Folge hat, dass der Gastransport durch Zonen erfolgt, statt Vertragswegen zu folgen. Die Präferenz für Einspeise- und Ausspeisesysteme zur Förderung des Wettbewerbs wurde von den meisten Interessengruppen bereits auf dem 6. Madrider Forum zum Ausdruck gebracht.
(10) In den Gasnetzen bestehen erhebliche vertraglich bedingte Engpässe. Die Grundsätze des Engpassmanagements und der Kapazitätszuweisung bei neuen oder neu verhandelten Verträgen beruhen daher auf der Freigabe ungenutzter Kapazitäten dadurch, dass es den Netznutzern ermöglicht wird, kontrahierte Kapazität weiterverkaufen oder zu verpachten, und dadurch, dass die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet sind, dem Markt ungenutzte Kapazität zumindest auf "Day-ahead"-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität anzubieten. Angesichts des hohen Anteils von Altverträgen und der Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Nutzer neuer Kapazitäten und für die Nutzer vorhandener Kapazitäten zu schaffen, müssen diese Grundsätze auf die gesamte kontrahierte Kapazität, auch auf Altverträge, Anwendung finden.
(11) Die Marktbeobachtung, die in den letzten Jahren durch die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission erfolgte, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen, um einen wirklichen, gut funktionierenden, effizienten und offenen Binnenmarkt sicherzustellen.
(12) Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand des Netzes erforderlich. Dieser umfasst genauere Informationen über Angebot und Nachfrage, Netzkapazität, Lastflüsse und Wartungsarbeiten, Ausgleich von Mengenabweichungen und Verfügbarkeit und Zugang zu Speicheranlagen. Die Bedeutung dieser Informationen für das Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts setzt voraus, dass die aus Gründen der Vertraulichkeit für die Veröffentlichung geltenden Einschränkungen aufgehoben werden.
(13) Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten wirksam sanktioniert werden kann. Die zuständigen Behörden sollten die Befugnis erhalten, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf den Gasmärkten werden alle diese Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten diesbezügliche Informationen den zuständigen Behörden in leicht zugänglicher Weise eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten. Die zuständigen Behörden sollten ferner die Einhaltung der Regeln durch die Netzbetreiber regelmäßig überwachen.
(14) Der Wettbewerb um Haushaltskunden setzt voraus, dass Versorger nicht blockiert werden, wenn sie in neue Endkundenmärkte eintreten wollen. Die Regeln und Zuständigkeiten, die für die Versorgungskette gelten, müssen daher allen Marktbeteiligten bekannt sein und harmonisiert werden, um die Integration des Gemeinschaftsmarktes zu fördern. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Regeln durch die Marktteilnehmer regelmäßig überwachen.
(15) Der Zugang zu Gasspeicheranlagen und zu LNG-Anlagen ist in einigen Mitgliedstaaten unzureichend, weshalb die Umsetzung der bestehenden Regelungen wesentlich verbessert werden muss. Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) kam nach ihrer Marktbeobachtung zu dem Schluss, dass die freiwilligen Leitlinien für die gute Praxis in Bezug auf den Netzzugang Dritter für Betreiber von Speicheranlagen, die von allen Interessengruppen im Rahmen des Madrider Forums vereinbart wurden, in einigen Fällen unzureichend angewandt werden und daher verbindlich gemacht werden sollten. Die freiwilligen Leitlinien sind zwar mittlerweile europaweit nahezu vollständig umgesetzt worden, ihre rechtsverbindliche Gestaltung würde jedoch das Vertrauen der Marktteilnehmer in einen diskriminierungsfreien Speicherzugang erhöhen.
(16) Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden sollten.
(17) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates(7) geändert, durch den das Regelungsverfahren mit Kontrolle bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, unter anderem durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, eingeführt wurde.
(18) Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(8) zum Beschluss 2006/512/EG müssen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit dieses neue Verfahren auf sie angewandt werden kann.
(19) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Leitlinien festlegen oder ║ erlassen zu können, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen║.
(20) Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 sollte daher entsprechend geändert werden -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:"
"Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung ║
a)
legt nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler und regionaler Märkte fest, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sicherzustellen;
b)
legt nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu LNG-Anlagen und Speicheranlagen fest;
c)
fördert das Entstehen eines gut funktionierenden und transparenten ▌Großhandelsmarkts mit einem hohen Grad an Sicherheit der Gasversorgungund schafft Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln für den grenzüberschreitenden Handel mit Gas.
Unbeschadet des Artikels 6a Absatz 4 gilt diese Verordnung nur für Speicheranlagen, die unter Artikel 19 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2003/55/EG fallen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Angelegenheiten umfassen die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methoden, für den Zugang zum Netz, die Einrichtung von Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, die Festlegung der Anforderungen an die Transparenz, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels."
"
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
║Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:"
1)
"Fernleitung" den Transport von Erdgas durch eine Transitrohrleitung oder durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Rohrleitungsnetz, mit Ausnahme des Transports durch vorgelagerte Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze sowie der zur Verbindung von Speicheranlagen und lokaler Verteilung genutzten Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze und allgemein mit Ausnahme des Transports durch in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung genutzte Rohrleitungen;
"
ii)
Folgende Nummern werden angefügt:"
24.
"Kapazität einer LNG-Anlage" die Kapazität einer LNG-Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung, vorübergehenden Speicherung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas und entsprechende Hilfsdienste;
25.
"Volumen" die Gasmenge, zu deren Speicherung der Nutzer einer Speicheranlage berechtigt ist;
26.
"Ausspeiseleistung" die Rate, mit der der Speichernutzer zur Ausspeisung von Gas aus der Speicheranlage berechtigt ist;
27.
"Einspeiseleistung" die Rate, mit der der Speichernutzer zur Einspeisung von Gas in die Speicheranlage berechtigt ist;
28.
"Speicherkapazität" eine beliebige Kombination von Volumen, Einspeiseleistung und Ausspeiseleistung;
29. "Agentur" die durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...[zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden]* gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. _________________ * ABl. L ...."
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:" (2) Unbeschadet der Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2003/55/EG, die für die Anwendung dieser Verordnung von Bedeutung sind, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs "Fernleitung" in Nummer 3 jenes Artikels 2. Die die Fernleitung betreffenden Begriffsbestimmungen der Nummern 3 bis 23 in Absatz 1 dieses Artikels gelten analog für Speicheranlagen und LNG-Anlagen."
3. Folgende Artikel werden nach Artikel 2 eingefügt:"
Artikel 2a
Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber
Alle Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten im Rahmen des zu gründenden Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber auf Gemeinschaftsebene zusammen, um das optimale Management, den koordinierten Betrieb und die solide technische Entwicklung des europäischen Fernleitungsnetzes zu gewährleisten und die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts, den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren der Energiemärkte zu fördern.
Artikel 2b
Gründung des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Spätestens bis zum […] legen die Fernleitungsnetzbetreiber der Kommission und der Agentur den Entwurf der Satzung, eine Liste der künftigen Mitglieder und den Entwurf der ▌ Geschäftsordnung des zu gründenden Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber vor.
(2) Binnen zwei Monaten nach Eingang übermittelt die Agentur nach förmlicher Konsultation der Organisationen, die alle Interessengruppen, insbesondere die Netznutzer und Kunden, vertreten, der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung.
(3) Binnen drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab, wobei sie die Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 berücksichtigt.
(4) Binnen drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission gründen die Fernleitungsnetzbetreiber das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber, geben sich eine Satzung und eine Geschäftsordnung und veröffentlichen beide.
Artikel 2c
Aufgaben des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Um die in Artikel 2a genannten Ziele zu erreichen, einigt sich das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber auf folgende Unterlagen und legt sie der Agentur gemäß dem Verfahren des Artikels 2d in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr .../2008 [zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden] zur Genehmigung vor:
a)
den in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netznutzern ausgearbeiteten Entwurf von Netzkodizes in den in Absatz 3 genannten Bereichen;
b)
gemeinsame netztechnische Instrumente und Forschungspläne;
c)
alle zwei Jahre einen Zehnjahresinvestitionsplan, einschließlich eines Berichts darüber, ob Angebot und Nachfrage einander entsprechen;
d)
Maßnahmen zur Gewährleistung der Koordinierung des Netzbetriebs in Echtzeit unter normalen Bedingungen und im Notfall;
e)
Leitlinien für die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Fernleitungsnetzbetreibern aus der Gemeinschaft und Drittstaaten;
f)
ein Jahresarbeitsprogramm auf der Grundlage der von der Agentur gesetzten Prioritäten;
g)
einen Jahresbericht und
h)
jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen.
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe f genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Liste und eine Beschreibung der Netzkodizes sowie einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erstellen sind, und einen vorläufigen Zeitplan.
(3) Die detaillierten Netzkodizes erstrecken sich gemäß den im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Prioritäten auf folgende Bereiche:
a)
Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit einschließlich Regeln für Interoperabilität und betriebliche Verfahren in Notfällen;
b)
Regeln für Netzanschluss und Netzzugang;
▌
c)
Regeln für grenzüberschreitende Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement;
▌
d)
netzbezogene Transparenzregeln;
e)
Regeln für den Ausgleich und die Abrechnung;
▌
f)
Energieeffizienz bei Gasnetzen.
(4) Die Agentur überwacht die Umsetzung der Netzkodizes durch das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber.
(5) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht alle zwei Jahre nach der Genehmigung durch die Agentur einen gemeinschaftsweiten Zehnjahresinvestitionsplan. Der Investitionsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes unter Berücksichtigung der Speicher- und LNG-Anlagen, die Entwicklung von Szenarien, einen Bericht über die Angemessenheit von Angebot und Nachfrage und eine Bewertung der Robustheit des Netzes. Der Investitionsplan baut insbesondere auf nationalen Investitionsplänen unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen und regionalen Aspekte der Netzplanung einschließlich der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr.1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* auf. Im Investitionsplan werden Investitionslücken, vor allem hinsichtlich grenzüberschreitender Kapazitäten, aufgezeigt und Investitionen vor allem in Verbindungsleitungen und vorrangig in Verbindungen zwischen "Energieinseln" und Gasnetzen in der Gemeinschaft sowie Investitionen in andere Infrastrukturen aufgeführt, die die Voraussetzung für effektiven Handel und Wettbewerb und für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bilden. Dem Investitionsplan wird als Anlage ein Überblick über die Hindernisse für den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis beigefügt.
Die Fernleitungsnetzbetreiber setzen den veröffentlichten Investitionsplan um.
(6) ▌Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber kann der Agentur auf eigene Initiative den Entwurf von Netzkodizes in jedem anderen Gebiet als den in Absatz 3 genannten vorschlagen, um die in Artikel 2a genannten Ziele zu erreichen. Die Agentur nimmt in der Folge die Netzkodizes nach dem in Artikel 2f genannten Verfahren an und sorgt dafür, dass diese Kodizes nicht in Widerspruch zu den gemäß Artikel 2e angenommenen Leitlinien stehen.
Artikel 2d
Überwachung durch die Agentur
(1) Die Agentur überwacht die Durchführung der in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber.
(2) Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt der Agentur den Entwurf der Netzkodizes und die in Artikel 2c Absatz 1 genannten Unterlagen zur Genehmigung.
Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber sammelt alle maßgeblichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Netzkodizes und legt sie der Agentur zur Bewertung vor.
(3) Die Agentur überwacht die Umsetzung der technischen Kodizes, des Zehnjahresinvestitionsplans und des Jahresarbeitsprogramms und nimmt die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten in ihren Jahresbericht auf. Verstoßen die Fernleitungsnetzbetreiber gegen die Netzkodizes, den Zehnjahresinvestitionsplan oder das Jahresarbeitsprogramm des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber, so teilt die Agentur dies der Kommission mit.
Artikel 2e
Ausarbeitung von Leitlinien
(1) Die Kommission erstellt nach Konsultation der Agentur eine jährliche Prioritätenliste, in der Fragen von vorrangiger Bedeutung für die Entwicklung des Gasbinnenmarkts benannt werden.
(2) Die Kommission beauftragt die Agentur im Hinblick auf diese Prioritätenliste, innerhalb von sechs Monaten einen Entwurf von Leitlinien zu erarbeiten, mit denen grundlegende, klare und objektive Grundsätze für die Harmonisierung der Vorschriften gemäß Artikel 2c festgelegt werden.
(3) Bei der Erarbeitung des Entwurfs dieser Leitlinien führt die Agentur eine formelle, offene und transparente Konsultation des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber und anderer Interessenvertreter durch.
(4) Die Agentur nimmt Entwürfe der Leitlinien auf der Grundlage der Konsultation an. Sie teilt mit, welche Anmerkungen im Zuge der Konsultation übermittelt wurden, und erläutert, wie sie berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt sie eine Begründung ab.
(5)Die Kommission kann die Leitlinien aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Agentur nach demselben Verfahren aktualisieren.
Artikel 2f
Ausarbeitung von Netzkodizes
(1)Binnen sechs Monaten nach Annahme der Leitlinien durch die Agentur gemäß Artikel 2e beauftragt die Kommission das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber, einen Entwurf von Netzkodizes zu erarbeiten, die den in den Leitlinien festgelegten Grundsätzen in vollem Umfang entsprechen.
(2)Bei der Erarbeitung des Entwurfs dieser Netzkodizes berücksichtigt das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber das Fachwissen der Marktteilnehmer und Netznutzer und informiert diese regelmäßig über die Fortschritte.
(3)Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt der Agentur den Entwurf der Netzkodizes.
(4)Die Agentur führt zu dem Entwurf der Netzkodizes eine formelle, offene und transparente Konsultation durch.
(5)Die Agentur nimmt den Entwurf der Netzkodizes auf der Grundlage der Konsultation an. Sie teilt mit, welche Anmerkungen im Zuge der Konsultation übermittelt wurden, und erläutert, wie sie berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt sie eine Begründung ab.
(6)Auf Initiative der Agentur oder auf Ersuchen des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber können die bestehenden Netzkodizes nach demselben Verfahren geändert werden.
(7)Die Kommission kann die Netzkodizes auf Empfehlung der Agentur dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss zur Annahme nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle übermitteln.
Artikel 2g
Konsultationen
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konsultiert die Agentur alle einschlägigen Marktteilnehmer förmlich und auf offene und transparente Weise. Die Konsultation umfasst Versorgungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber, LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber sowie relevante (Branchen-)Verbände, technische Gremien und Foren der Interessengruppen.
(2) Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Punkten werden veröffentlicht.
(3) Vor der Annahme der Leitlinien und Netzkodizes teilt die Agentur mit, welche Anmerkungen im Rahmen der Konsultation übermittelt und wie sie berücksichtigt wurden. Wurden Anmerkungen nicht berücksichtigt, gibt die Agentur eine Begründung ab.
(4)Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber arbeitet mit den Marktteilnehmern und Netznutzern gemäß Artikel 2f Absatz 2 zusammen.
Artikel 2h
Kosten
Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 2a bis 2i genannten Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt.
Artikel 2i
Regionale Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 2c Absatz 1 genannten Aufgaben beizutragen. Sie veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können auf diesen gestützte Investitionsentscheidungen treffen.
Der regionale Investitionsplan darf nicht im Widerspruch zu dem in Artikel 2c Absatz 1 Buchstabe c genannten Zehnjahresinvestitionsplan stehen.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Regelungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die koordinierte Vergabe grenzüberschreitender Kapazität ▌und die Kompatibilität der Mechanismen für den grenzüberschreitenden Ausgleich von Mengenabweichungen.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen maßgeblichen nationalen Behörden arbeiten auf allen Ebenen zusammen, um in einem Schritt bzw. in einem Zwischenschritt hin zu einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt die Marktkonzepte zu harmonisieren und ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Insbesondere fördern sie die Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern auf regionaler Ebene und deren regionale Integration, um einen von Wettbewerb geprägten Binnenmarkt zu schaffen, die Harmonisierung ihrer rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen zu erleichtern und insbesondere die immer noch bestehenden "Gasinseln" einzubeziehen.
___________________
* ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.
"
4.
║Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" (1)Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen nichtdiskriminierend angewandt werden."
(b)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:" Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten. Dies kann die besondere Regulierung neuer Investitionen umfassen."
(c)
Folgende Unterabsätze werden angefügt:" Die Tarife für die Netznutzer werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt und unabhängig voneinander festgelegt. Die Netzentgelte werden nicht auf der Grundlage von Vertragswegen erhoben. Neuen Marktteilnehmern wird ein diskriminierungsfreier Netzzugang ermöglicht. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen nichtdiskriminierend angewandt werden und transparent sein."
5. Die Überschrift des Artikels 4 erhält folgende Fassung:"
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter
"
6. Folgender Artikel wird nach Artikel 4 eingefügt:"
Artikel 4a
Speicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter
(1) Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen
a)
stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, auf nichtdiskriminierender Grundlage anbieten; bietet ein Betreiber von LNG-Anlagen oder von Speicheranlagen gleichzeitig verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legt er dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde;
b)
bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Gastransportnetze kompatibel sind, und ermöglichen den einfachen Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber;
c)
veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den angemessenen kommerziellen Erfordernissen der Nutzer der Speicheranlagen und der LNG-Anlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen, wobei diese Veröffentlichung von der zuständigen Behörde überwacht wird.
(2) Die Betreiber von Speicheranlagen
a)
stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter bereit; der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;
b)
bieten den Speicheranlagennutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an;
c)
bieten den Speicheranlagennutzern hinsichtlich Speichervolumen, Einspeiseleistung und Ausspeiseleistung sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen an.
(3) LNG-Anlagen- und Speicheranlagenverträge dürfen nicht zu willkürlich höheren Tarifen führen, wenn sie
a)
außerhalb eines Erdgasjahres mit unüblichen Anfangsterminen unterzeichnet werden oder
b)
mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardtransport- und -speichervertrags auf Jahresbasis unterzeichnet werden.
(4) Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.
(5) Vertragliche Begrenzungen des erforderlichen Mindestvolumens der Kapazität der LNG-Anlage und der Speicheranlage sind auf der Grundlage technischer Beschränkungen zulässig und ermöglichen kleineren Speichernutzern den Zugang zu Speicherdienstleistungen.
"
7. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:" Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement"
b)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
a)
angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der technischen Kapazität liefern, Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern und grenzüberschreitenden Gashandel erleichtern;
"
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:" (3) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für das Engpassmanagement, die den grenzüberschreitenden Gashandel auf nichtdiskriminierender Grundlage und gemäß den Grundsätzen des freien Wettbewerbs erleichtern. Zur Vermeidung vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf "Day-ahead"-Basis ▌an, sofern dies nicht die Umsetzung eines langfristigen Versorgungsvertrags verhindert."
d)
Absatz 4 wird gestrichen.
e)
Folgende Absätze werden angefügt:" (6) Fernleitungsnetzbetreiber bewerten regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Fernleitungsnetzbetreiber die Marktnachfrage und berücksichtigen die Kriterien für die Sicherheit der Versorgung. (7)Im Falle langfristiger physischer Engpässe lösen Fernleitungsnetzbetreiber Engpässe dadurch, dass sie die bestehenden Kapazitäten entsprechend der Marktnachfrage um neue Kapazitäten erweitern. Um die Marktnachfrage zu bewerten, führen die Fernleitungsnetzbetreiber Open-Season-Verfahren durch. (8)Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Gasnetzen und Verbindungsleitungen. Die Fernleitungsnetzbetreiber legen den nationalen Regulierungsbehörden ihre Engpassmanagementverfahren einschließlich der Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung verlangen, dass Änderungen an diesen Verfahren vorgenommen werden."
8. Folgender Artikel 5a wird nach Artikel 5 eingefügt:"
Artikel 5a
Speicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement
(1) Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Speicheranlagen- und LNG-Anlagenkapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.
(2) Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen
a)
angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der Kapazität liefern und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;
b)
die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und "Trading Hubs" sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen;
c)
mit den angeschlossenen Netzzugangssystemen kompatibel sein.
(3) LNG-Anlagen- und Speicheranlagenverträge enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität, wobei folgende Grundsätze berücksichtigt werden, die bei vertraglich bedingten Engpässen gelten:
a)
Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte LNG-Anlagenkapazität und ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich auf dem Primärmarkt an; im Falle von Speicheranlagen erfolgt dies zumindest auf "Day-ahead"-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;
b)
LNG-Anlagen- und Speicheranlagennutzer, die ihre ungenutzte, kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen wollen, sind hierzu berechtigt.
Diese Maßnahmen tragen der Integrität des betreffenden Systems und der Versorgungssicherheit Rechnung.
"
9. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:" Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
b)
Absatz 5 wird gestrichen.
c)
Folgender Absatz wird angefügt:
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen Ex-ante- und Ex-post-Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen veröffentlicht werden.
Die Fernleitungsnetzbetreiber informieren die nationale Regulierungsbehörde auf Anfrage über die für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen, die dadurch entstandenen Kosten und erzielten Erlöse. Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Fernleitungsnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung."
10. Folgende Artikel werden nach Artikel 6 eingefügt:"
Artikel 6a
Speicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Transparenzanforderungen
(1) Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Nutzer von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen für den tatsächlichen Zugang zu den LNG-Anlagen und Speicheranlagen benötigen.
(2) Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder LNG-Anlagenbetreiber und jeder Speicheranlagenbetreiber regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die kontrahierten und verfügbaren LNG-Anlagen- und Speicheranlagenkapazitäten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen veröffentlicht werden.
(3) Die LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, leicht quantifizierbarer und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.
(4) Alle LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber veröffentlichen die in den einzelnen LNG-Anlagen oder Speicheranlagen oder Gruppen von Speicheranlagen in derselben Ausgleichszone befindlichen Gasmengen, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG-Anlagen und Speicheranlagen, auch für die Anlagen, die vom Netzzugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in zusammengefasster Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert.
(5)Um für transparente, objektive und diskriminierungsfreie Tarife zu sorgen und zur effizienten Nutzung der Infrastrukturen beizutragen, veröffentlichen die LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber oder die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die Methoden der Tariffestlegung und die Tarifstruktur für Infrastrukturen, für die der geregelte Zugang Dritter vorgesehen ist. Die LNG-Anlagenbetreiber und Speicheranlagenbetreiber legen den Regulierungsbehörden ihre Verfahren für das Engpassmanagement einschließlich Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörden können vor der Genehmigung verlangen, dass Änderungen an diesen Verfahren vorgenommen werden.
(6)Ist ein LNG-Anlagenbetreiber oder ein Speicheranlagenbetreiber der Ansicht, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen, so ersucht er die zuständige nationale Regulierungsbehörde, die Einschränkung der Veröffentlichung für den betreffenden Punkt oder die betreffenden Punkte zu genehmigen.
Die nationale Regulierungsbehörde erteilt oder verweigert die Genehmigung auf Einzelfallbasis, wobei sie insbesondere der Notwendigkeit des berechtigten Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und dem Ziel der Schaffung eines von Wettbewerb geprägten Erdgasbinnenmarkts Rechnung trägt. Wird die Genehmigung erteilt, so wird die verfügbare Speicheranlagen- oder LNG-Anlagenkapazität ohne Angabe der numerischen Daten veröffentlicht, deren Bekanntgabe der Vertraulichkeit zuwiderlaufen würde.
Artikel 6b
Aufbewahrungspflichten für Netzbetreiber
Die Fernleitungsnetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 6 und 6a und in Teil 3 des Anhangs Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.
"
11. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"
Die Ausgleichsregeln sind marktorientiert.
"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2) Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitig erscheinende und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit.
Die bereitgestellten Informationen spiegeln den Informationsstand, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen, und den Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, wider.
Die Bereitstellung von Informationen dieser Art erfolgt unentgeltlich.
"
c) Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.
12. Artikel 8 erhält folgende Fassung:"
Artikel 8
Handel mit Kapazitätsrechten
Jeder Fernleitungsnetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Der Handel erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung. Jeder dieser Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transport-, LNG-Anlagen- und Speicherverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde.
Die harmonisierten Transport-, LNG-Anlagen- und Speicherverträge und Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.
"
13. Folgender Artikel wird nach Artikel 8 eingefügt:"
Artikel 8a
Endkundenmärkte
Um das Entstehen gut funktionierender, effektiver und transparenter Märkte auf regionaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden und gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtung gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung detailliert festgelegt werden.
Diese Regeln werden veröffentlicht ▌ und von den Regulierungsbehörden überprüft.
"
14. Artikel 9 erhält folgende Fassung:"
Artikel 9
Leitlinien für die Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter
(1) Gegebenenfalls kann die Kommission Leitlinien annehmen, die das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, und die Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, auch zu Charakter, Dauer und sonstigen Erfordernissen dieser Dienstleistungen, gemäß den Artikeln 4 und 4a festlegen.
▌
(2) Leitlinien zu den in Absatz 1 genannten Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter sind, was die Fernleitungsnetzbetreiber betrifft, im Anhang enthalten.
(3)Die Anwendung und Änderung von Leitlinien über den Netzzugang Dritter, die gemäß diesem Artikel angenommen werden, spiegeln die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordern daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Netzzugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um nichtdiskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.
"
15.Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG eingerichteten nationalen Regulierungsbehörden berechtigt sind, die tatsächliche Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, indem sie sie ermächtigen, für jeden Verstoß wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Geldstrafen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Netzbetreibers auf dem einheimischen Markt zu verhängen oder dem Betreiber die Lizenz zu entziehen. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission darüber bis zum 1. Januar 2010 und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen.
"
16. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
"
17. Artikel 16 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
b)
die in Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/55/EG genannten Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, LNG-Anlagen, Speicheranlagen und erheblichen Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen, die von den Bestimmungen der Artikel 7, 18, 19, 20 oder 25 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Richtlinie ausgenommen sind, solange sie von den in diesem Absatz genannten Bestimmungen ausgenommen bleiben, mit Ausnahme des Artikels 6a Absatz 4 dieser Verordnung;
"
18. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Nummer 1 erhält folgende Fassung:"
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter
"
b) die Überschrift der Nummer 2 erhält folgende Fassung:"
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen ║
"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (KOM(2007)0529 – C6-0317/2007 – 2007/0196(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0529),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0317/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0257/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 in der Gemeinschaft schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.
(2) Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ║(4) war ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarktes.
3) ║Die Europäische Union kann derzeit jedoch nicht allen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten das Recht garantieren, in allen Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen – ohne Diskriminierung oder Benachteiligung – Erdgas zu verkaufen. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, da der derzeitige Rechtsrahmen nicht ausreicht.
(4) In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa'║ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Gasunternehmen gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung über die Aussichten für den Gas- und Elektrizitätsbinnenmarkt vom selben Tag und der Abschlussbericht über die Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.
(5) Ohne eine effektive Trennung des Netzbetriebs von der Gewinnung und Versorgung besteht ▌die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.
(6)Die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene fördern und die Wirksamkeit des Netzes auf dieser Ebene überwachen. Einige Mitgliedstaaten haben bereits einen Vorschlag vorgelegt, der es ermöglichen würde, ein derartiges Ziel zu erreichen.
(7) Die derzeit geltenden Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung haben nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber in allen Mitgliedstaaten geführt, unter anderem aus dem Grund, dass das geltende Gemeinschaftsrecht nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel hat der Europäische Rat die Kommission aufgefordert, Legislativvorschläge für die wirksame Trennung der Versorgung und Gewinnung vom Betrieb der Netze auszuarbeiten.
(8) Nur durch Beseitigung der zwangsläufig für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang zu diskriminieren, kann eine tatsächliche Entflechtung erreicht werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird, aber unabhängig von Gewinnungs- und Erzeugungsinteressen operiert, ist eindeutig der einfachste und stabilste Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. So bezeichnete das Europäische Parlament in seiner ║Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt(5) eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um diskriminierungsfrei Investitionen in Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und Transparenz des Marktes zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en), auch nicht durch Sperrminoritäten bei Entscheidungen von strategischer Bedeutung, etwa bei Investitionsentscheidungen, eine Kontrolle über ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz halten oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz ausüben kann (können). Umgekehrt sollte die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, eine Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen zu halten oder Rechte an einem Versorgungsunternehmen auszuüben.
(9)Jedes Entflechtungssystem sollte die Interessenkonflikte zwischen den Erzeugern und den Übertragungsnetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize für die notwendigen Investitionen zu bieten und einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen für den Zugang von Markteinsteigern bieten, und keine schwerfälligen Regulierungsvorschriften auferlegen, die die nationalen Regulierungsbehörden nur mit großem Aufwand oder hohen Kosten durchsetzen könnten.
(10)Gas wird überwiegend und in zunehmendem Maße aus Drittstaaten in die Europäische Union importiert; das Gemeinschaftsrecht sollte die spezifische Integration des Gassektors in den Weltmarkt einschließlich der Unterschiede in den vor- und nachgelagerten Märkten berücksichtigen.
(11) Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten, die eine eigentumsrechtliche Entflechtung vornehmen wollen, für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor und dem Erdgassektor sollten die Entflechtungsvorschriften überdies auf beide Sektoren Anwendung finden.
(12)Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie über die effektive und effiziente Entflechtung der Fernleitungsnetze und Fernleitungsnetzbetreiber anwenden. Diese Entflechtung ist insofern effektiv, als sie die Unabhängigkeit der Fernleitungsnetzbetreiber sicherstellt, und insofern effizient, als sie einen besseren Rechtsrahmen für einen fairen Wettbewerb, ausreichende Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Erdgasmärkte bietet. Die Entflechtung beruht auf einer Reihe organisatorischer Maßnahmen im Bereich der Betriebsführung der Fernleitungsnetzbetreiber sowie auf einer Reihe von Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses neuer Produktionskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit. Die Entflechtung steht im Einklang mit den Anforderungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007.
(13)Die Mitgliedstaaten sollten die regionale Zusammenarbeit fördern und die Möglichkeit vorsehen, einen regionalen Koordinator zu benennen, der für die Erleichterung des Dialogs zwischen den zuständigen nationalen Behörden sorgt. Ferner sollten neue Erzeuger und Lieferunternehmen zügig und effektiv an das Netz angeschlossen werden.
(14)Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission jene Mitgliedstaaten unterstützen, die Probleme damit haben.
(15)Die Versorgungssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts setzen ein integriertes europäisches Energienetz voraus. Deshalb sollte die Kommission in Absprache mit den Interessenträgern, insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur"), gegründet durch Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...[ zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden](6), die Möglichkeit prüfen, einen einzigen europäischen Übertragungsnetzbetreiber zu benennen, eine Kosten-Nutzen-Analyse der Marktintegration durchführen sowie die Bedingungen eines effektiven und sicheren Übertragungsnetzbetriebs bestimmen.
(16) Um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, sollte ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates eines Fernleitungsnetzbetreibers und eines Unternehmens sein, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte nicht ein und dieselbe Person befugt sein, Mitglieder der Leitungsorgane eines Fernleitungsnetzbetreibers zu bestellen und eine Beteiligung an einem Versorgungsunternehmen zu halten.
(17) Die Einrichtung von Netzbetreibern, die unabhängig von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen sind, sollte es vertikal integrierten Unternehmen ermöglichen, Eigentümer der Vermögenswerte des Netzes zu bleiben und gleichzeitig eine wirksame Trennung der Interessen sicherzustellen, sofern der unabhängige Netzbetreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers wahrnimmt, oder eine effektive und effiziente Entflechtung sichergestellt wird, und ║ eine detaillierte Regulierung und umfassende Regulierungskontrollmechanismen gewährleistet sind.
(18) Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zwischen erstens einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und zweitens der Einrichtung unabhängiger Netzbetreiber zu wählen.
(19)Zur Belebung des Wettbewerbs auf dem Erdgasbinnenmarkt sollten Nichthaushaltskunden ihre Gasversorger wählen und sich von mehreren Gasversorgern beliefern lassen können. Diese Kunden sollten vor Ausschließlichkeitsklauseln geschützt werden, die den Wettbewerb oder zusätzliche Angebote ausschließen.
(20) Bei der Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Daher sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe sowohl der Fernleitungsnetzbetreiber als auch der Versorgungsunternehmen Einfluss zu nehmen. ▌
(21) Die ▌ Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungsaktivitäten sollte in der gesamten Gemeinschaft erfolgen ▌. Dies sollte gleichermaßen für in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen und für in Drittländern niedergelassene Unternehmen gelten. Um eine effektive Trennung von Netz- und Versorgungsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Fernleitungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, eine Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, gemeinschaftsweite Anwendung sicherzustellen und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu wahren, sollte die Agentur über das Recht verfügen, die Zertifizierungsentscheidungen der Regulierungsbehörden zu überprüfen.
(22) Die Gewährleistung der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des ║Gasbinnenmarktes und der Integration der isolierten Märkte der Mitgliedstaaten. Die Nutzung von Netzen ist essentiell, um Gas zu den Unionsbürgern zu bringen. Funktionsfähige offene Gasmärkte mit echten Handelsmöglichkeiten und im Besonderen Netze sowie andere mit der Energieversorgung verbundenen Anlagen sind entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Unionsbürger. Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Kommission der Ansicht, dass der Fernleitungsnetzsektor für die Gemeinschaft von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Einflusses von Drittländern erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinschaft und des Wohlergehens der Unionsbürger zu vermeiden. Solche Maßnahmen sind auch notwendig, um die Einhaltung der Vorschriften für eine wirksame Entflechtung zu gewährleisten.
(23) Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der Speicheranlagenbetreiber zu gewährleisten, damit der Zugang Dritter zu Speicheranlagen verbessert wird, die technisch und/oder wirtschaftlich notwendig sind, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Verbraucher zu ermöglichen. Daher ist es zweckdienlich, dass Speicheranlagen von eigenständigen Rechtspersonen betrieben werden, die tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für Betrieb, Wartung und Ausbau der Speicheranlagen notwendigen Vermögenswerte besitzen. Auch ist es erforderlich, für mehr Transparenz bezüglich der Dritten angebotenen Speicherkapazitäten zu sorgen; zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen diskriminierungsfreien, klaren Rahmen zu definieren und zu veröffentlichen, der ein geeignetes Regulierungssystem für Speicheranlagen festlegt.
(24) Ein diskriminierungsfreier Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang Dritter und Investitionen stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Fernleitung, da auf der Verteilerebene Engpässe und der Einfluss von Produktionssinteressen im Allgemeinen weniger ausgeprägt sind als auf der Fernleitungsebene. Überdies wurde die funktionale Entflechtung der Verteilernetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2003/55/EG erst am 1. Juli 2007 verpflichtend und ║ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt müssen erst noch bewertet werden. Die geltenden Vorschriften für die rechtliche und funktionale Entflechtung können zu einer wirksamen Entflechtung führen, wenn sie klarer formuliert, ordnungsgemäß umgesetzt und genauestens überwacht werden. Mit Blick auf die Schaffung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht werden, damit sie aus ihrer vertikalen Integration keinen Nutzen ziehen können, um ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei kleinen Haushalts- und Nichthaushaltskunden, zu stärken.
(25)Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen zur Verbreitung von Biogas und Gas aus Biomasse ergreifen und deren Erzeugern gleichberechtigten Zugang zum Gasnetz gewährleisten, sofern ein solcher Zugang mit den geltenden technischen Vorschriften und Sicherheitsstandards dauerhaft vereinbar ist.
(26) Die Richtlinie 2003/55/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von nationalen Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit eingeschränkt wird. Daher hat der Europäische Rat die Kommission auf seiner oben erwähnten Tagung ║in Brüssel aufgefordert, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden für den Energiebereich vorsehen.
(27) Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsfragen zu treffen und völlig unabhängig von den Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen zu handeln.
(28) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Netzbetreiber bindend sind, und wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen Netzbetreiber zu verhängen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Auch muss ihnen die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen für einen wirksamen Wettbewerb beim Netzzugang – Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Markt – zu entscheiden und hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer Marktöffnung, des Schutzes benachteiligter Kunden und der vollen Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Von diesen Vorschriften unberührt bleiben sollten die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, sowie der Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr.
(29)Im Hinblick auf einen umfassenden Überblick über sowohl die Energie- als auch die Finanzmärkte sollten die Energie- und Finanzmarktregulierungsbehörden zusammenarbeiten. Sie sollten dazu befugt sein, alle relevanten Daten der Erdgasunternehmen aufgrund angemessener und ausreichender Untersuchungen zu sammeln, Streitigkeiten zu schlichten und wirksame Sanktionen zu verhängen.
(30) Investitionen in große neue Infrastrukturen sollten gezielt gefördert werden, wobei es gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes sicherzustellen gilt. Zur Verstärkung der positiven Auswirkungen von Infrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, auf Wettbewerb und Versorgungssicherheit sollten in der Projektplanungsphase das Marktinteresse geprüft und Regeln für das Engpassmanagement festgelegt werden. Erstreckt sich eine Infrastruktur über das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme bearbeiten, damit den grenzübergreifenden Implikationen besser Rechnung getragen werden kann und die administrative Abwicklung erleichtert wird. Wegen des besonderen Risikoprofils solcher großen Infrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, sollte es möglich sein, Versorgungs- und Produktionsunternehmen vorübergehend teilweise Ausnahmen von den Entflechtungsvorschriften zu gewähren, soweit es um die betreffenden Vorhaben geht. Aus Gründen der Versorgungssicherheit sollte dies insbesondere für neue Rohrleitungen in der Gemeinschaft gelten, über die Gas aus Drittländern in die Gemeinschaft befördert wird.
(31) Dem Erdgasbinnenmarkt mangelt es an Liquidität und Transparenz, was eine effiziente Ressourcenallokation, Risikoabsicherung und neue Markteintritte behindert. Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen, weshalb die Regulierungsaufsicht über Unternehmen, die in der Gasversorgung tätig sind, ausgebaut werden muss. Anforderungen dieser Art sollten die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Finanzmärkte nicht berühren und mit diesen vereinbar sein. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Finanzmarktregulierungsbehörden müssen kooperieren, damit sie sich einen Überblick über die betreffenden Märkte verschaffen können.
(32)Die strukturellen Verkrustungen des Erdgasmarkts aufgrund der Konzentration der Gasversorger, langfristiger Lieferverträge und der mangelnden Liquidität nachgelagerter Strukturen führen zu einer nicht transparenten Preisgestaltung. Im Hinblick auf eine klarere Kostenstruktur muss die Preisgestaltung transparenter werden, und deshalb sollte eine Handelsverpflichtung eingeführt werden.
▌
(33) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs allen Verbrauchern zugute kommen. Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Kunden ist der Zugang zu Verbrauchsdaten; die Verbraucher müssen Zugang zu ihren Daten haben, so dass sie die Wettbewerber auffordern können, ein Angebot auf der Grundlage dieser Daten zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Eine regelmäßige Information über die Energiekosten schafft Anreize für Energieeinsparungen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen erhalten.
(34)Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit die Erdgasdienstleistungen der Öffentlichkeit und den kleinen und mittleren Unternehmen zugänglich sind.
(35)Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen(7) die Installation individueller intelligenter Verbrauchsmessgeräte sicherstellen, damit die Verbraucher genau über ihren Energieverbrauch informiert werden und um die Endenergieeffizienz sicherzustellen.
(36)Die Verbraucher sollten im Mittelpunkt dieser Richtlinie stehen. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz und bessere Interessenvertretung ausgerichtet sein. Verbraucherschutz heißt, dass alle Kunden von den Vorzügen eines Wettbewerbsmarkts profitieren sollten. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte sollten die nationalen Regulierungsbehörden Anreize schaffen und Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, die die Verbraucherschutz- und Wettbewerbsbestimmungen missachten.
(37)Dem Verbraucher sollten klare und verständliche Informationen über seine Rechte in Bezug auf den Energiesektor zur Verfügung gestellt werden. Im Anschluss an ihre Mitteilung vom 5.Juli 2007 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher" sollte die Kommission in Absprache mit den relevanten Interessenträgern, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Sozialpartner eine verständliche, benutzerfreundliche Charta vorlegen, in der die bereits im Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, verankerten Rechte aufgeführt sind. Die Energieversorgungsunternehmen sollten dafür sorgen, dass alle Verbraucher ein Exemplar dieser Charta erhalten und sie öffentlich zugänglich ist.
(38) Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit sollten die Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität ▌, insbesondere im Fall einer Energieversorgungskrise eng auf der Grundlage der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung(8) zusammenarbeiten.
(39) Mit Blick auf die Schaffung des Erdgasbinnenmarktes sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene fördern. Die Initiativen zur regionalen Integration sind wichtige Zwischenstufen auf dem Weg zum Endziel der Integration der Energiebinnenmärkte in der Gemeinschaft. Die regionale Ebene erlaubt eine Beschleunigung des Integrationsprozesses, indem den verschiedenen betroffenen Akteuren, den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden und den Fernleitungsnetzbetreibern die Möglichkeit zur Zusammenarbeit in konkreten Fragen geboten wird.
(40)Die Entwicklung eines wirklich gemeinschaftsweiten Rohrleitungsnetzes sollte eines der Hauptziele dieser Richtlinie sein. Deshalb sollte die Agentur für regulatorische Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verbindungen und Regionalmärkten zuständig sein.
(41) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dem Markt Informationen zur Verfügung stellen, auch um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Beobachtung und Überwachung des europäischen Gasmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung – einschließlich solcher Aspekte wie Angebot und Nachfrage, Fernleitungs- und Verteilungsinfrastrukturen, grenzüberschreitender Handel, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität, ökologische Verbesserungen und Effizienzsteigerungen – wahrzunehmen.
(42) Da das Ziel dieser Richtlinie , nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Erdgasbinnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(43)Die Mitgliedstaaten sollten zusammen mit den betroffenen Sozialpartnern die negativen Folgen der Änderung der Richtlinie 2003/55/EG, insbesondere im Zusammenhang mit den verschiedenen Möglichkeiten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber, für Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Information, Konsultation und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer prüfen und auszugleichen suchen.
(44) Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen(9) sieht vor, dass die Kommission Leitlinien erlassen kann, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen handelt, sind ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall rasch angepasst werden kann.
(45) Die Richtlinie 2003/55/EG sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden.
(46) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates(11) geändert, durch den das Regelungsverfahren mit Kontrolle bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer, nicht wesentlicher Bestimmungen, eingeführt wurde.
▌
(47) Die Richtlinie 2003/55/EG sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/55/EG
Die Richtlinie 2003/55/EG wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Die mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), gelten auch diskriminierungsfrei für Biogas und Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren.
"
(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 3 erhält folgende Fassung:"
3.
"Fernleitung" den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.
"
b)Nummer 9 erhält folgende Fassung:"
9.
"Speicheranlage"eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der ausschließlich für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
"
c)Nummer 14 erhält folgende Fassung:"
14.
"Hilfsdienste" sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- und/oder Verteilernetzen und/oder LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs-, Mischungs- und Inertgaseinblasanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
"
d)Nummer 17 erhält folgende Fassung:"
17.
"Verbindungsleitung" eine Gasfernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und hauptsächlich dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden;
"
e) Nummer 20 erhält folgende Fassung:"
20.
"vertikal integriertes Unternehmen" ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Erdgasunternehmen, in denen ein und dieselbe Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen* auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicheranlage und mindestens eine der Funktionen Gewinnung von oder Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;
_______________________________
* ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
"
f) Folgende Nummern werden angefügt:"
34.
"Gasversorgungsvertrag" einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, wobei jedoch Gasderivate nicht eingeschlossen sind;
35.
"Gasderivat" ein in einem der Abschnitte C5, C6 und C7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente* genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Erdgas betrifft;
36.
"Kontrolle" Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.║
Um Missverständnisse auszuschließen, bringt die Tatsache, dass ein Unternehmen mit Interessen an Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten einen langfristigen Transportvertrag abgeschlossen hat, nicht die Kontrolle über ein Erdgasfernleitungsnetz mit sich;
37.
"isolierter Markt" einen Mitgliedstaat, der keine Anbindung an die Fernleitungs- und Übertragungsnetze der anderen Mitgliedstaaten hat, oder deren Erdgasversorgung von Drittstaatangehörigen kontrolliert wird;
"Projekt von europäischem Interesse" ein Gasinfrastrukturprojekt, das dazu führt, dass neue Gasquellen für die Gemeinschaft erschlossen werden und wodurch es in mehr als einem Mitgliedstaat zu einer stärkeren Diversifizierung der derzeitigen Gaslieferungen kommt;
39.
"fairer und unverzerrter Wettbewerb auf einem offenen Markt" Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang für alle Versorger in der Europäischen Union, wofür die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur") errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden]** verantwortlich sind;
40.
"Energiearmut" eine Situation, in der es sich ein Haushalt nicht leisten kann, den Wohnraum entsprechend den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Werten zu heizen;
41.
"erschwinglicher Preis" einen Preis, den der jeweilige Mitgliedstaat in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Sozialpartnern und den Betroffenen unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung der "Energiearmut" in Nummer 40 festlegt;
42.
"Gewerbegebiet" ein Gelände in Privatbesitz mit einem von einem Unternehmen betriebenen Erdgasnetz mit Verbindung zum Übertragungs-/Fernleitungsnetz oder zum Verteilernetz,
a)
das vorwiegend die Versorgung der gewerblichen Tätigkeiten des Netzbetreibers oder verbundener Unternehmen sicherstellt oder
b)
das eine begrenzte Anzahl von gewerblichen Verbrauchern oder Kunden beliefert, die mit den gewerblichen Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände verknüpft sind.
__________________ *ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. ** ABl. L ...
"
(3)Artikel 3 wird wie folgt geändert:
(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den im Erdgassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität sowie Umweltschutz einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können.
"
(b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch ein Verbot gehört, Rentner und Behinderte im Winter von der Versorgung auszuschließen. In diesem Zusammenhang anerkennen die Mitgliedstaaten die energiebedingte Armut und definieren den Begriff "schutzbedürftiger Kunde". Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden, und sie treffen insbesondere Vorkehrungen, um Endkunden in abgelegenen Gebieten zu schützen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der ertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.
"
(c)In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:"
Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen nationaler Aktionspläne geeignete Maßnahmen gegen die Energiearmut, damit die Zahl der in Energiearmut lebenden Menschen tatsächlich sinkt, und informieren die Kommission über diese Maßnahmen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip definieren die Mitgliedstaaten nach Anhörung der nationalen Regulierungsbehörden und Interessenträger die Energiearmut auf nationaler Ebene gemäß Artikel 2 Nummer 40. Bei diesen Maßnahmen kann es sich unter anderem um Sozialleistungen, Beihilfen für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Förderung einer möglichst kostengünstigen Energieerzeugung handeln. Diese Maßnahmen behindern nicht die Marktöffnung gemäß Artikel 23. Die Kommission gibt Anleitungen zur Überwachung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Energiearmut und das Funktionieren des Marktes.
3b.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden das Recht haben, von einem Lieferanten - sofern dieser zustimmt - mit Erdgas versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat dieser als Lieferant zugelassen ist. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, damit Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Lieferant zugelassen sind, ohne weitere Bedingungen erfüllen zu müssen, ihre Bürger beliefern können.
"
(d)Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, um die Erdgaskosten für einkommensschwache Haushalte zu senken, den Kunden in entlegenen Gebieten gleiche Bedingungen zu gewährleisten sowie die Umwelt zu schützen. Diese Maßnahmen zielen unter anderem auf die Energieeffizienz, das Nachfragemanagement, den Umweltschutz, die Bekämpfung von Klimaveränderungen sowie die Versorgungssicherheit ab. Diese Maßnahmen können insbesondere auch die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazität gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.
"
(e)Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:"
4 bis.4a. Die nationalen Regulierungsbehörden weisen die Erdgasunternehmen an, im Hinblick auf die Energieeffizienz die Preise mit steigendem Verbrauch zu erhöhen, und unterstützten zwecks aktiver Einbindung der Kunden und Versorgungsnetzbetreiber in den Netzbetrieb Maßnahmen zur Optimierung des Erdgasverbrauchs, insbesondere zu den Spitzenverbrauchszeiten. Eine solche Preisgestaltung gewährleistet in Verbindung mit intelligenten Verbrauchsmessgeräten und Netzen energieeffizientes Verhalten und möglichst niedrige Kosten für Haushaltskunden, insbesondere den von Energiearmut betroffenen.
4b.Die Mitgliedstaaten richten einzelstaatliche Anlaufstellen ein, um dem Verbraucher Zugang zu allen relevanten Informationen über seine Rechte, die geltenden Rechtsvorschriften und die ihm im Streitfall zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu gewährleisten.
"
(f)Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:"
5a.Die Umsetzung dieser Richtlinie darf sich nicht negativ auf die Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen sowie die Information, Konsultation und Mitwirkungsrechte der betroffenen Arbeitnehmer auswirken. Die Mitgliedstaaten konsultieren die betroffenen Sozialpartner zu jeder Änderung dieser Richtlinie, um die negativen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer möglichst gering zu halten. Die Kommission erstattet den Ausschüssen für den sektoralen sozialen Dialog im Erdgas- und Elektrizitätssektor Bericht über die Konsultationen und Maßnahmen.
"
(4)Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Mitgliedstaaten, die über ein Genehmigungssystem verfügen, legen objektive und nicht diskriminierende Kriterien fest, die ein Unternehmen erfüllen muss, das eine Genehmigung für den Bau und/oder den Betrieb von Erdgasanlagen oder eine Genehmigung für die Versorgung mit Erdgas beantragt. Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigung auf keinen Fall an Kriterien knüpfen, die den zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum lassen. Die nicht diskriminierenden Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Anlagen, Rohrleitungen und zugehörige Ausrüstung die Bedeutung des betreffenden Vorhabens für den Gasbinnenmarkt berücksichtigt wird.
"
(5) Folgende Artikel werden nach Artikel 5 eingefügt:"
Artikel 5a
Regionale Solidarität
1. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf dem Erdgasbinnenmarkt arbeiten die Mitgliedstaaten zusammen, mit dem Ziel, die regionale und bilaterale Solidarität zu fördern , und ohne einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer mit sich zu bringen.
2. Diese Zusammenarbeit betrifft Situationen, die kurzfristig zu einer gravierenden Unterbrechung der Versorgung eines Mitgliedstaates führt oder führen kann. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Aspekte:
a)
Koordinierung nationaler Notfallmaßnahmen im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2004/67/EG;
b)
Ermittlung und – soweit erforderlich – Auf- oder Ausbau von Strom- und Erdgasverbindungsleitungen;
c)
Bedingungen und praktische Modalitäten einer gegenseitigen Unterstützung.
3. Die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer werden regelmäßig über diese Zusammenarbeit unterrichtet.
▌
Artikel 5b
Förderung der regionalen Zusammenarbeit
1.Die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Marktstrukturen zu harmonisieren und als Zwischenetappe auf dem Weg hin zu einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Sie fördern insbesondere die Zusammenarbeit und Integration der Netzbetreiber auf regionaler Ebene, um einen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zu schaffen, die Rechtsvorschriften, den Regulierungsrahmen und die technischen Normen zu harmonisieren sowie um vor allem die Erdgasinseln in der Europäischen Union zu integrieren. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten auch die grenzüberschreitende und die regionale Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden.
2.Die Agentur arbeitet mit nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern in Übereinstimmung mit den Kapiteln III und IV zusammen, um die Konvergenz der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines von Wettbewerb geprägten Binnenmarktes zu gewährleisten. Wenn die Agentur die Auffassung vertritt, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, gibt sie entsprechende Empfehlungen ab. Die Agentur gilt für die regionalen Märkte als die zuständige Behörde in den in Artikel 24 d genannten Bereichen.
"
(6) Artikel 7 erhält folgende Fassung:"
Artikel 7
Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem ...*:
a)
jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, als Fernleitungsnetzbetreiber agiert;
b)
nicht ein und dieselbe(n) Person(en) entweder allein oder zusammen mit anderen Personen berechtigt ist (sind),
i)
direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Fernleitungsnetz auszuüben oder eine Beteiligung an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz zu halten oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber ▌ auszuüben oder
ii)
direkt oder indirekt Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber ▌ auszuüben und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;
c)
nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Fernleitungsnetzbetreibers ▌ zu bestellen und direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben.
d)
nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes zu sein.
e)
nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), das Übertragungsnetz aufgrund eines Managementvertrags zu betreiben oder in irgendeiner anderen Form der Nichteigentümerschaft Einfluss auszuüben und direkt und indirekt Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen zu halten oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beteiligungen und Rechte schließeninsbesondere Folgendes ein:
a)
das Eigentum an einem Teil des Kapitals oder der Vermögenswerte des Unternehmens,
b)
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,
c)
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
d)
den Anspruch auf Auszahlung von Dividenden oder anderen Gewinnanteilen.
3. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff "Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt" "Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung und Versorgung wahrnimmt" im Sinne der Richtlinie 2003/54/EG ║ ein und schließen die Begriffe "Fernleitungsnetzbetreiber" und "Fernleitungsnetz" "Übertragungsnetzbetreiber" und "Übertragungsnetz" im Sinne der Richtlinie 2003/54/EG ein.
║
4.Die Mitgliedstaaten überwachen die Entflechtung vertikal integrierter Unternehmen und übermitteln der Kommission einen Fortschrittsbericht.
"
5. Die Mitgliedstaaten können bis zum ...** Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen, sofern die Fernleitungsnetzbetreiber nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.
6. Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn mehrere Unternehmen, die Eigentümer von Fernleitungsnetzen sind, ein Joint Venture gründen, das in mehreren Mitgliedstaaten als Fernleitungsnetzbetreiber für die betreffenden Fernleitungsnetze tätig ist. ▌
7.Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Person um den betreffenden Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Einrichtung, so gelten zwei von einander getrennte öffentliche Einrichtungen, die einerseits die Kontrolle entweder über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz und, andererseits, über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe(n) Person(en).
8. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 1 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Fernleitungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, und sein Personal verfügen, nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen.
9.Gehört das Versorgungsnetz zu ... ***einem vertikal integrierten Unternehmen, sind die Mitgliedstaaten nicht zur Anwendung von Absatz 1 verpflichtet.
In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels IVa einhalten.
Vertikal integrierte Unternehmen, die ein Übertragungsnetz besitzen, können in keinem Fall daran gehindert werden, Schritte zur Einhaltung des Absatzes 1 zu unternehmen.
_____________
* Ein Jahr nach dem Datum der Umsetzung der Richtlinie .../... EG [zur Abänderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].
** Zwei Jahre nach dem Datum der Umsetzung der Richtlinie .../... EG [zur Abänderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].
*** Datum des Inkrafttretens der Richtlinie .../.../EG [zur Abänderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].
(7) Folgende Artikel werden nach Artikel 7 eingefügt:"
Artikel 7a
Kontrolle über Eigentümer und Betreiber von Fernleitungsnetzen
1. Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen Fernleitungsnetze oder Fernleitungsnetzbetreiber nicht von einer oder mehreren Personen aus Drittländern kontrolliert werden.
2. Ein mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenes Abkommen über einen gemeinsamen Rahmen für Investitionen in den Energiesektor und die Öffnung der Energiemärkte der Drittländer für in der Europäischen Union ansässige Unternehmen, bei dem die Gemeinschaft Vertragspartei ist, kann eine Ausnahme von Absatz 1 vorsehen.
Artikel 7b
Benennung und Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern
1. Unternehmen, die Eigentümer eines Fernleitungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 7a genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Fernleitungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2. Wird eine Zertifizierung von einem Fernleitungsnetzeigentümer oder Fernleitungsnetzbetreiber beantragt, der von einer oder mehreren Personen aus Drittländern in Sinne des Artikels 7a kontrolliert wird, wird die Zertifizierung unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft verweigert, es sei denn, der Fernleitungsnetzeigentümer oder Fernleitungsnetzbetreiber weist nach, dass eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die betreffende Rechtsperson durch einen in den Bereichen Gasgewinnung/Gasversorgung oder Stromerzeugung/Stromversorgung tätigen Betreiber oder durch ein Drittland – was einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 darstellen würde – ausgeschlossen ist.
3. Die Fernleitungsnetzbetreiber unterrichten die nationale Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 oder des Artikels 7a erfüllen.
4. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 7a durch die Fernleitungsnetzbetreiber. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein
a)
bei Erhalt einer Mitteilung eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3;
b)
aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte über oder der Einflussnahme auf Fernleitungsnetzeigentümer oder Fernleitungsnetzbetreiber erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7a führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist;
c)
wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.
5. Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist, ohne, dass die nationalen Regulierungsbehörden eine Entscheidung getroffen haben, gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in den Absätzen 6 bis 9 beschriebenen Verfahrens und nur bei Nichtvorliegen von Einwänden seitens der Kommission wirksam.
6. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der nationalen Regulierungsbehörde übermittelt.
7. Die Kommission prüft die Mitteilung unmittelbar nach deren Eingang. Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu der Auffassung, dass die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 7 Absatz 1, Artikel 7a oder Artikel 7b Absatz 2 begründet, beschließt sie die Einleitung eines Verfahrens. In einem solchen Fall fordert sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde und den betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, Stellung zu nehmen. Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, kann die Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate, gerechnet ab Eingang der vollständigen Informationen, verlängert werden.
8. Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie ║innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, eine endgültige Entscheidung,
a)
keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zu erheben
oder
b)
von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf der fraglichen Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 7a oder des Artikels 7b Absatz 2 nicht erfüllt sind.
9. Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 7 und 8 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde erhebt.
10. Die nationale Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über eine Änderung oder einen Widerruf der Zertifizierungsentscheidung innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
11. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können Fernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.
12. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
▌
13.Die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren, und insbesondere die in Absatz 2 vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für vorgelagerte Rohrleitungen für den direkten Anschluss der Erdgasversorgungsnetze der Herkunftsländer an einen Eintrittspunkt in der Europäischen Union und ihre Aufrüstungen.
Artikel 7c
Benennung der Betreiber von Speicheranlagen und LNG-Anlagen
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Erdgasunternehmen, die Eigentümer von Speicher- oder LNG-Anlagen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Betreiber.
"
(8)Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)Buchstabe a) erhält folgende Fassung:"
a)
"a) zur Gewährleistung eines offenen Marktes für Markteinsteiger unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungsnetze, Speicher- und/oder LNG-Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen.▌.
"
ii)Folgender Buchstabe wird nach Buchstabe b) angefügt:"
ba) ausreichende Verbindungskapazitäten zwischen ihren Übertragungsinfrastrukturen aufzubauen, um sämtlichen angemessenen Kapazitätsbedarf zu decken, einen effizient funktionierenden Gesamtmarkt zu fördern und die Kriterien für eine sichere Erdgasversorgung zu erfüllen;
"
b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:"
3.Die Mitgliedstaaten können über ihre nationalen Regulierungsbehörden den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten. Die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden im Bereich des Verbraucherschutzes in der Europäischen Union werden gestärkt.
"
c)Folgender Absatz wird angefügt:"
4a.Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Kodizes.
"
(9) Artikel 9 wird gestrichen.
▌
(10) Artikel 10 erhält folgende Fassung:"
Artikel 10
Vertraulichkeitsanforderungen für Eigentümer und Betreiber von Fernleitungsnetzen
1. Unbeschadet des Artikels 16 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Fernleitungsnetzes oder einer Speicher- und/oder LNG-Anlage und jeder Eigentümer eines Fernleitungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden; insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung muss ferner sichergestellt sein, dass der Eigentümer des Fernleitungsnetzes und die übrigen Teile des Unternehmens keine gemeinsamen Dienste – abgesehen von Diensten rein administrativer Natur oder von IT-Diensten – (z. B. keine gemeinsame Rechtsabteilung) in Anspruch nehmen.
2. Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen und/oder LNG-Anlagen dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.║
3.Welche Informationen wirtschaftlich sensibel sind, ist nach objektiven und transparenten Kriterien festzulegen.
"
(11)Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.Jeder Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen sowie unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Förderung der Energieeffizienz in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Verteilernetz zu betreiben, zu warten und auszubauen.
"
b)Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4.Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netznutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang und eine effiziente Nutzung des Netzes benötigen.
c)Folgende Absätze werden nach Absatz 4 angefügt:"
4a.Der Verteilernetzbetreiber übermittelt bis ...* der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Vorschlag, in dem die geeigneten Informations- und Kommunikationssysteme beschrieben sind, die zur Bereitstellung der in Absatz 4 genannten Informationen einzuführen sind. Dieser Vorschlag zielt unter anderem auf die Förderung bidirektionaler elektronischer Verbrauchsmessgeräte (welche bis ...** den Kunden vorgestellt werden), die aktive Beteiligung der Endkunden und Erzeuger am Netzbetrieb sowie den Fluss von Echtzeitinformationen zwischen den Verteilungs- und Versorgungsnetzbetreibern ab, um sämtliche verfügbaren Erzeugungs-, Netz- und Nachfrageressourcen optimal zu nutzen.
4b.Bis ... ***nehmen die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 4a genannten Vorschläge an bzw. lehnen sie ab. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für die uneingeschränkte Interoperabilität der einzuführenden Informations- und Kommunikationssysteme. Zu diesem Zweck können sie Leitlinien veröffentlichen und Änderungen zu den in Absatz 4a genannten Vorschlägen fordern.
4c.Vor der Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber unterrichtet die nationale Regulierungsbehörde die Agentur oder – falls diese ihre Arbeit noch nicht aufgenommen hat – die Kommission über ihre Entscheidung hinsichtlich des in Absatz 3 genannten Vorschlags. Die Agentur oder die Kommission sorgt dafür, dass mit dem einzuführenden Informations- und Kommunikationssystem die Entwicklung des Elektrizitätsbinnenmarktes gefördert wird und keine neuen technischen Hindernisse geschaffen werden.
* Ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].
** Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].
*** Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].
"
(12)Die folgenden Kapitel werden nach Kapitel IV eingefügt:
KAPITEL IV a
Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber
Artikel 12a
Bereiche
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 7 Absatz 1 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 7 nicht anzuwenden.
Artikel 12b
Vermögenswerte, Anlagen, Personal und Unternehmensidentität
1.Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich sind, sofern
a)
Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich sind, einschließlich des Fernleitungsnetzes, Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers sind;
b)
das Personal, das für die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich ist, so auch für die Erfüllung aller Aufgaben des Unternehmens, beim Fernleitungsnetzbetreiber angestellt ist;
c)
Personalleasing und Erbringung von Dienstleistungen für bzw. durch andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens untersagt sind;
d)
angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und/oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des jährlichen Finanzierungsplans gemäß Artikel 12 f vor allem vom vertikal integrierten Unternehmen bereitgestellt werden;
e)
die Übertragungsnetzbetreiber nicht dieselben externen Auftragnehmer oder Berater wie die vertikal integrierten Unternehmen verwenden und IT-Systeme oder -Ausrüstung, Geschäftsräume und Zugangssicherungssysteme nicht gemeinsam genutzt werden;
2.Die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung beinhaltet neben den in Artikel 8 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:
a)
Vertretung des Fernleitungsnetzbetreibers und Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;
b)
Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber;
c)
Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter;
d)
Erhebung aller Fernleitungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie z.B. Gasaufbereitung, Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten, Energieverbrauch für Verluste);
e)
Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes;
f)
Investitionsplanung zur langfristigen Sicherstellung der Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit;
g)
Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch unter Einbeziehung eines oder mehrerer Übertragungsnetzbetreiber, von Gasbörsen usw., mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern;
h)
alle unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Dienste.
3.Für Übertragungsnetzbetreiber gilt die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 68/151/EWG.
4.Übertragungsnetzbetreiber müssen in Bezug auf ihre Unternehmensidentität, ihre Kommunikation, ihre Markenpolitik sowie ihre Geschäftsräume dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
5.Die Rechnungslegung von Übertragungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen.
Artikel 12c
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
1.Unbeschadet der Befugnisse der vom vertikal integrierten Unternehmen gemäß Artikel 12f ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans hat der Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig vom vertikal integrierten Unternehmen ausübt. Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Befugnis, auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung im Rahmen des jährlichen Finanzierungsplans gemäß Artikel 12f, Mittel zu beschaffen.
2.Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des Fernleitungsnetzbetreibers halten. Der Übertragungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf mit Ausnahme der Einnahmen aus dem Betrieb des Netzes keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten.
3.Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit gemäß diesem Kapitel. Das vertikal integrierte Unternehmen darf weder direkt noch indirekt das Wettbewerbsverhalten des Übertragungsnetzbetreibers hinsichtlich seiner laufenden Geschäftstätigkeit und der Bewirtschaftung des Netzes oder hinsichtlich der Tätigkeiten, die für die Ausarbeitung des zehnjährigen Investitionsplans gemäß Artikel 12h notwendig sind, bestimmen.
4.Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Unternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der Übertragungsnetzbetreiber bewahrt detaillierte Aufzeichnungen über derartige kommerzielle und finanzielle Beziehungen auf und stellt sie der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.
5.Der Übertragungsnetzbetreiber zeigt der nationalen Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Übereinkünfte mit dem vertikal integrierten Unternehmen an.
6.Der Übertragungsnetzbetreiber informiert die nationale Regulierungsbehörde über die in Artikel 12 b Absatz 1 Buchstabe d genannten verfügbaren Finanzmittel.
7.Unternehmen, denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Kapitels genügen, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 7b.
8.Transparentes Vorgehen ist obligatorisch, um sicherzustellen, dass insbesondere beim Bezugsrahmen für die Tarife, bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, bei der Kapazitätszuweisung und bei Ausgleichsdienstleistungen jegliche Diskriminierung ausgeschlossen wird. Vertikal integrierte Unternehmen enthalten sich jedweder Tätigkeit, welche die Übertragungsnetzbetreiber an der Erfüllung dieser Verpflichtungen hindert.
Artikel 12d
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Übertragungsnetzbetreibers
1.Entscheidungen, die Ernennungen, Wiederernennungen, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Abberufung von Führungskräften und/oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden von dem gemäß Artikel 12 f ernannten Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen.
2.Die Namen und die Regelungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung für Personen, die vom Aufsichtsorgan als Führungskräfte und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers ernannt oder wieder ernannt werden, und die Gründe für vorgeschlagene Entscheidungen zur Vertragsbeendigung sind der nationalen Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Entscheidungen werden erst verbindlich, wenn die nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt. Die nationale Regulierungsbehörde kann Einwände erheben, wenn ernsthafte Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Führungskraft und/oder eines ernannten Mitglieds der Verwaltungsorgane oder an der Berechtigung einer vorzeitigen Abberufung bestehen.
3.Das Führungspersonal und/oder die vom Aufsichtsorgan ernannten Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers dürfen in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten haben.
4.Die Führungskräfte und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
5.Das Führungspersonal und/oder die Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens – mit Ausnahme des Übertragungsnetzbetreibers – halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen beziehen. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Unternehmens, soweit sie nicht den Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
6.Im Falle von Beschwerden von Führungskräften und/oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers gegen vorzeitige Vertragsbeendigung ist die effektive Einlegung von Rechtsmitteln bei der nationalen Regulierungsbehörde zu gewährleisten.
7.Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Übertragungsnetzbetreiber dürfen Führungskräfte und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane für mindestens fünf Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Übertragungsnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder direkte oder indirekte Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
Artikel 12e
Treuhänder
1.Auf Vorschlag und auf Kosten des vertikal integrierten Unternehmens ernennt die nationale Regulierungsbehörde einen unabhängigen Treuhänder. Der Treuhänder handelt ausschließlich im berechtigten Interesse des vertikal integrierten Unternehmens an der Bewahrung des Wertes der Vermögenswerte des Übertragungsnetzbetreibers, wobei er die Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers vom vertikal integrierten Unternehmen sichert. Bei der Ausübung seiner Funktion berücksichtigt der Treuhänder nicht das Interesse am Gasgewinnungs- und -versorgungsgeschäft des vertikal integrierten Unternehmens.
2.Der Treuhänder darf in den letzten fünf Jahren vor seiner Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile, seinen Mehrheitsanteilseignern oder einem Unternehmen, dass Aufgaben im Bereich der Gasgewinnung oder -versorgung wahrnimmt, weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten haben.
Die Bedingungen des Mandats des Treuhänders, einschließlich seiner Dauer, den Bedingungen für seine Beendigung und den finanziellen Konditionen, unterliegen der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Der Treuhänder darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
Nach Ablauf seines Mandats darf der Treuhänder für mindestens fünf Jahre in keinem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
3.Der Treuhänder hat folgende Aufgaben:
a)
die Ernennung, Wiederernennung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsorgans des Übertragungsnetzbetreibers, mit Ausnahme der in Artikel 12 f Absatz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder, und
b)
die Ausübung seines Stimmrechts.
Artikel 12f
Aufsichtsorgan
1.Der Übertragungsnetzbetreiber verfügt über ein Aufsichtsorgan, dessen Aufgabe es ist, Entscheidungen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des jährlichen Finanzplans, der Höhe der Verschuldung des Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden, zu treffen.
2.Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:
a)
Mitgliedern, die das vertikal integrierte Unternehmen repräsentieren,
b)
Mitgliedern, die außenstehende Anteilseigner repräsentieren,
c)
Vertretern des Übertragungsnetzbetreibers,
d)
dem Treuhänder,
e)
und, sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies vorsehen, Vertretern anderer Interessengruppen wie z. B. der Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers.
3.Artikel 12 d Absätze 2 bis 7 findet auf die Mitglieder des Aufsichtsorgans Anwendung.
4.Der Treuhänder hat bei Entscheidungen, die seiner Auffassung nach die Vermögenswerte des Übertragungsnetzbetreibers erheblich vermindern könnten, ein Vetorecht. Bei der Bewertung dessen, ob eine Entscheidung die Vermögenswerte erheblich vermindern könnte, sind der jährliche Finanzplan und die Höhe der Verschuldung des Übertragungsnetzbetreibers von besonderer Bedeutung. Im Fall, dass ein derartiges Veto mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsorgans aufgehoben wird; findet Artikel 12 h Absatz 7 Anwendung.
Artikel 12g
Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen und durchführen, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende Verhaltensweisen ausgeschlossen werden und die Einhaltung des Programms angemessen überwacht wird. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird unbeschadet der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde von einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert.
2.Das Aufsichtsorgan ernennt einen Gleichbehandlungsbeauftragten. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person sein. Artikel 12 d Absätze 2 bis 7 finden auf den Gleichbehandlungsbeauftragten Anwendung. Die nationale Regulierungsbehörde kann aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung Einwände gegen die Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten erheben.
3.Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten:
a)
fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
b)
Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
c)
Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
d)
Berichterstattung an die nationale Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.
4.Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die nationale Regulierungsbehörde. Diese Entscheidung wird spätestens übermittelt, wenn die Unternehmensleitung und/oder das zuständige Verwaltungsorgan des Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan zuleitet.
5.Der Gleichbehandlungsbeauftragte meldet der nationalen Regulierungsbehörde, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen unterbunden oder hinausgezögert werden.
6.Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten bedürfen der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde; sie müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten.
7.Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der nationalen Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
8.Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung oder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
a)
Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, insbesondere Tarife, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte;
b)
Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes, einschließlich der Investitionen in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
c)
Verkauf oder Erwerb von Elektrizität für den Betrieb des Übertragungsnetzes.
9.Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Artikels 10 durch den Übertragungsnetzbetreiber.
10.Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
11.Nach vorheriger Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen.
12.Die Verpflichtungen des Übertragungsnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens, insbesondere in Verbindung mit den kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, werden der nationalen Regulierungsbehörde nur gemeldet, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist. Die Ernennung und die Arbeitsbedingungen der Unternehmensleitung und des Gleichstellungsbeauftragten werden der nationalen Regulierungsbehörde nur gemeldet, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist.
Artikel 12h
Netzausbau und Befugnisse für das Fällen von Investitionsentscheidungen
1.Die Übertragungsnetzbetreiber legen der nationalen Regulierungsbehörde jedes Jahr nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vor, der sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Plan enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Versorgungssicherheit.
2.Zweck des zehnjährigen Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
a)
den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
b)
alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen;
c)
einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.
3.Bei der Erarbeitung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans legt der Fernleitungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale und EU-weite Netze sowie der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen zugrunde.
4.Die nationale Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zum zehnjährigen Netzentwicklungsplan mit allen tatsächlichen und potenziellen Netzbenutzern durch. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Nutzer beanspruchen, müssen diesen Anspruch belegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen und verweist dabei insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf.
5.Die nationale Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweit geltenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 2c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem gemeinschaftsweit geltenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan, so konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die Agentur. Die nationale Regulierungsbehörde kann vom Übertragungsnetzbetreiber die Änderung seines Plans verlangen.
6.Die nationale Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans.
7.Sollte der Übertragungsnetzbetreiber aus Gründen, die keine zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründe darstellen, eine Investition, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollte, nicht durchführen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
a)
Sie fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investitionen entsprechend dem jährlichen Finanzierungsplan gemäß Artikel 12f auf, oder
b)
sie leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht.
Macht die nationale Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Buchstabe b Gebrauch, so kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, folgende Maßnahmen zu akzeptieren:
a)
Finanzierung durch Dritte,
b)
Einrichtung durch Dritte,
c)
Einrichtung der jeweiligen neuen Anlagen, oder
d)
Betrieb der jeweiligen neuen Anlagen.
Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern.
Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
8.Macht die nationale Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Gebrauch, so werden die Kosten der betreffenden Investitionen durch die einschlägigen Tarifregelungen gedeckt.
Artikel 12i
Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses von Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden an das Fernleitungsnetz
1.Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, transparente und effiziente Verfahren und Tarife für den diskriminierungsfreien Anschluss von Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden an das Fernleitungsnetz festzulegen und zu veröffentlichen. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde.
2.Die Fernleitungsnetzbetreiber haben nicht das Recht, den Anschluss von neuen Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten oder auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätsaufstockung abzulehnen. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet, in Bezug auf den neuen Anschluss für ausreichende Einspeise- und Ausspeisekapazität zu sorgen.
3.Die Übertragungsnetzbetreiber gewähren und verwalten den Netzzugang Dritter, insbesondere neuer Marktteilnehmer und Biogaserzeuger, wobei sie die Sicherheitsbestimmungen für das Netz beachten.
KAPITEL IVb
Artikel 12j
Revisionsklausel
1.Die Agentur legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis ... *einen ausführlichen Bericht vor, in dem sie darlegt, inwieweit es mit den Entflechtungsvorschriften gemäß diesem Kapitel gelungen ist, die volle, effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen.
2.Für ihre Einschätzung gemäß Absatz 1 zieht die Kommission insbesondere folgende Kriterien heran: fairer und diskriminierungsfreier Netzzugang, wirksame Regulierung, Entwicklung des Netzes, der Investitionstätigkeit und wettbewerbsneutraler Investitionsanreize, Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur und Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft.
3.Die Kommission legt bis ...* dem Europäischen Parlament und dem Rat einen detaillierten Bericht darüber vor, ob es möglich ist, einen einzigen europäischen Leitungsnetzbetreiber einzusetzen, und führt eine Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere bezüglich Eigentumsrechte, der Marktintegration sowie des Betriebs eines effizienten und sicheren Fernleitungsnetzes durch. Der Bericht wird nach Anhörung der Interessenträger, insbesondere der Fernleitungsnetzbetreiber und der Agentur erstellt.
4.Gegebenenfalls – und insbesondere, wenn aus dem ausführlichen Bericht gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass die praktische Umsetzung der Bedingungen gemäß Absatz 2 nicht gewährleistet wurde – legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge vor, um die volle, effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber binnen ... **sicherzustellen.
______________________________________
* Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie …/…/EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt].
** Sieben Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt]
(13) Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe c wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "
"Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personellen, technischen, finanziellen und materiellen Ressourcen, verfügen.
"
b) Absatz 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
i)
Der letzte Satz erhält folgende Fassung:" Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (im Folgenden "Compliance-Beauftragter") legt der in Artikel 24a Absatz 1 genannten nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird."
ii) Folgender Satz wird angefügt:"
Der "Compliance-Beauftragte" ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der "Compliance-Beauftragte" benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.
"
c) Folgender Absatz wird angefügt:"
3. Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers überwacht werden, so dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikations- und Branding-Aktivitäten dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
"
▌
(14) Artikel 15 erhält folgende Fassung:"
"Artikel 15
Kombinierter Betreiber
"Diese Richtlinie steht dem Betrieb eines kombinierten Fernleitungs-, LNG-Anlagen-, Speicheranlagen- und Verteilernetzbetreibers nicht entgegen, sofern dieser für jede seiner Tätigkeiten die anwendbaren Bestimmungen des Artikel 7 und ║Artikels 13 Absatz 1 einhält."
"
(15)Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 18a
Zugang zu LNG-Anlagen
1.Zur Regelung des Zugangs zu LNG-Anlagen gilt das Verfahren des geregelten Netzzugangs oder das Verfahren des ausgehandelten Netzzugangs gemäß Absatz 2. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien gehandhabt. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Kriterien.
Die Mitgliedstaaten entscheiden aufgrund festgelegter und veröffentlichter Kriterien, welches Zugangsverfahren angewendet wird. Diese Kriterien betreffen vor allem die Frage, ob in dem betreffenden Markt Wettbewerb zwischen den LNG-Anlagen herrscht und ob der Zugang zu LNG über einen unabhängigen Infrastrukturbetreiber erfolgt, der freien Zugang gewährt. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Kriterien und geben bekannt bzw. beauftragen die LNG-Betreiber bekannt zu geben, welche LNG-Anlagen bzw. welche Teile davon nach dem Verfahren des ausgehandelten Netzzugangs gemäß Absatz 2 angeboten werden
2.Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebietes befinden, einen Zugang zu LNG-Anlagen aushandeln können. Die Parteien müssen den Zugang zu LNG-Anlagen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aushandeln.
"
(16) Artikel 19 erhält folgende Fassung:"
Artikel 19
Zugang zu Speicheranlagen
1."1. Für den Zugang zu Speicheranlagen , der für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist können die Mitgliedstaaten eines der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren oder beide Verfahren wählen. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien angewandt. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Einhaltung dieser Kriterien.
Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen Kriterien, anhand deren der Zugang zu Speicheranlagen bestimmt und insbesondere festgestellt werden kann, ob der Wettbewerb zwischen den Speicheranlagen auf dem richtigen Markt stattfindet und ob ein unabhängiger Infrastrukturbetreiber aufgrund eines offenen Zugangs eine solche Organisation gewährleistet. Die nationalen Regulierungsbehörden machen öffentlich bekannt, welche Speicheranlagen oder welche Teile der Speicheranlagen ▌ nach den verschiedenen in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahren angeboten werden, oder verpflichten die Speicheranlagenbetreiber║, die entsprechenden Informationen öffentlich bekannt zu machen.
2.Absatz 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
3.Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die nationalen Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, einen Zugang zu Speicheranlagen aushandeln können, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Parteien müssen dazu verpflichtet werden, den Zugang zu Speicheranlagen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
"
Die Verträge über den Zugang zu Speicheranlagen werden mit dem Betreiber der betreffenden Speicheranlage ausgehandelt. Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen von den Betreibern der Speicheranlagen, innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Durchführung dieser Richtlinie und in der Folge einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Speicheranlagen zu veröffentlichen. Bei der Ausarbeitung dieser Bedingungen werden die Standpunkte der Netznutzer berücksichtigt, welche das Recht haben, sich an die nationale Regulierungsbehörde zu wenden, um diese Bedingungen abzulehnen.
4.Im Fall eines geregelten Netzzugangs treffen die nationalen Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, ein Recht auf Zugang zu Speicheranlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife und/oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung dieser Speicheranlagen haben, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Bei der Aufstellung dieser Tarife und sonstigen Bedingungen und Verpflichtungen sind die Auffassungen der Netznutzer zu berücksichtigen; diese haben das Recht, einzeln oder als Gruppe Änderungen der Bedingungen vorzuschlagen. Dieses Recht auf Zugang kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden Erdgasunternehmen als dem Eigentümer und/oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen zu schließen.
(17) Artikel 22 erhält folgende Fassung:"
Artikel 22
Neue Infrastrukturen
1. "Große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag für einen festgelegten Zeitraum von den Bestimmungen der Artikel 7, 18, 19 und 20 und des Artikels 24c Absätze 4, 5 und 7 unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:
a)
Durch die Investition werden der Wettbewerb in der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert.
b)
Das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde.
c)
Die Infrastruktur ist Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Infrastruktur gebaut wird.
d)
Von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Entgelte verlangt.
e)
Die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes aus, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.
f)
Das Projekt ist von europäischem Interesse und überquert mindestens eine nationale Grenze innerhalb der Europäischen Union.
2. Absatz 1 gilt auch für alle erheblichen Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung erweiterter und zusätzlicher Mengen ermöglichen.
3. Die in Kapitel VIa genannte nationale Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden. Erstreckt sich die betreffende Infrastruktur über das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, werden die der Regulierungsbehörde durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben von der Agentur wahrgenommen. Die Entscheidung der Agentur unterliegt der vorherigen Anhörung der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden und des Antragstellers.
Eine Ausnahme kann sich auf die gesamte Kapazität der neuen Infrastruktur oder der vorhandenen Infrastruktur, deren Kapazität erheblich vergrößert wurde, oder auch nur auf einzelne, bestimmte Teile der Infrastruktur erstrecken.
Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der neuen Infrastruktur aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeithorizont des Vorhabens und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.
Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die nationale Regulierungsbehörde über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung, die in der Zeit, in der die Infrastruktur von den genannten Bestimmungen ausgenommen ist, falls notwendig geändert werden können, um Anpassungen an wirtschaftliche und marktrelevante Anforderungen vorzunehmen. Nach diesen Regeln werden alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur dazu aufgefordert, ihr Interesse an der Kontrahierung von Kapazität zu bekunden, bevor Kapazität für die neue Infrastruktur, auch für den Eigenbedarf, vergeben wird. Die Regulierungsbehörde macht hinsichtlich der Regeln für das Engpassmanagement die Vorgabe, dass diese die Verpflichtung, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und das Recht der Nutzer der Infrastruktur, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln, vorsehen. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e ║ genannten Kriterien berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Ergebnisse des Verfahrens für die Kapazitätszuweisung, wo Dritte ihr verbindliches Engagement angezeigt haben.
Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme – einschließlich der im zweiten Unterabsatz genannten Bedingungen – wird ordnungsgemäß begründet und veröffentlicht.
4. Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach ihrem Eingang. Die zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen mit. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht. Die Informationen enthalten insbesondere Folgendes:
a)
eine ausführliche Begründung der Gewährung bzw. Ablehnung der Ausnahme durch die nationale Regulierungsbehörde unter genauem Verweis auf den Artikel, der der Entscheidung zugrunde liegt, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
b)
eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes;
c)
eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Gasinfrastruktur, für die die Ausnahme gewährt wird;
d)
sofern sich die Ausnahme auf eine Verbindungsleitung bezieht, das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;
e)
Angaben dazu, welchen Beitrag die Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung leistet.
5. Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung beschließen, von der nationalen Regulierungsbehörde die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Mitteilung. Die Zweimonatsfrist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Diese Zusatzfrist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Informationen. Auch die Zweimonatsfrist kann mit Zustimmung der Kommission und der nationalen Regulierungsbehörde verlängert werden. Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Mitteilung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wurde mit Zustimmung der Kommission und der nationalen Regulierungsbehörde vor ihrem Ablauf verlängert oder die nationale Regulierungsbehörde hat die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung darüber unterrichtet, dass sie die Mitteilung als vollständig betrachtet.
Die nationale Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von vier Wochen nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Die Gewährung einer Ausnahme durch die Kommission wird ▌unwirksam, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem alle Entscheidungen und Genehmigungen der nationalen und regionalen Stellen vorgelegen haben, die Infrastruktur in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Verzögerung ist auf Umstände zurückzuführen, auf welche die Person, der die Ausnahme gewährt wurde, keinen Einfluss hat.
6.Die in Absatz 1 genannten Ausnahmen gelten automatisch für Ausnahmen, die gemäß diesem Artikel bis zum ... *gewährt worden sind. Die Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahme aufgrund dieses Artikels dürfen nicht ohne die Zustimmung sämtlicher Betroffener rückwirkend geändert werden.
______________________________
* Datum des Inkrafttretens der Richtlinie .../.../EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt]
"
(18) Nach Artikel 24 wird folgendes Kapitel eingefügt:"
"KAPITEL VIa
NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN
Artikel 24a
Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige nationale Regulierungsbehörde.
2. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde in der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und andere einschlägige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist und dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handeln und keine Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.
3. Zur Wahrung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,
a)
dass die nationale Regulierungsbehörde über Rechtspersönlichkeit, finanzielle Autonomie und eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt;
b)
dass die Vorstandsmitglieder der nationalen Regulierungsbehörde für eine nicht verlängerbare Amtszeit von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren ernannt werden. Für die Hälfte der Mitglieder beträgt die erste Amtszeit sechs Jahre. Die Mitglieder können während dieser Zeit ihres Amtes nur enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht haben;
c)
der Finanzbedarf der nationalen Regulierungsbehörde wird durch eine Direktabgabe der regulierten Betreiber gedeckt.
Artikel 24b
Politische Ziele der nationalen Regulierungsbehörde
Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:
a)
Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten – eines wettbewerbsorientierten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Erdgasbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Verbraucher und Lieferanten in der Gemeinschaft durch Vorkehrungen dafür, dass die Nutzer daraus möglichst viel Vorteile unter den Aspekten Auswahl, Preis und Qualität ziehen;
b)
Entwicklung wettbewerbsorientierter und gut funktionierender Märkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;
c)
Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich Aufbau geeigneter grenzüberschreitender Fernleitungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage, die Förderung der Integration der nationalen Märkte und die Gewährleistung ungehinderter Erdgasflüsse innerhalb der Gemeinschaft;
d)
kosteneffizienteste Entwicklung eines verbraucherorientierten, sicheren, zuverlässigen und effizientenErdgasnetzes mit angemessenen Systemkapazitäten,die Energieeffizienz sowie die Integration der in großem und kleinem Umfang erzeugten erneuerbaren Energien und des direkt eingespeisten Gases in die Übertragungs- und Verteilungsnetze müssen sichergestellt werden;
e)
erleichterter Netzzugang, insbesondere Abbau von Hemmnissen für den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einführung erneuerbarer Energien;
f)
Gewährleistung, dass für die Netzbetreiber kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen in der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern;
g)
Gewährleistung von Vorteilen für die Verbraucher durch ein effizientes Funktionieren des nationalen Marktes und durch die Förderung eines effektiven Wettbewerbs in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden;
h)
Sie gewährleistet unbeschadet der Zuständigkeiten anderer nationaler Regulierungsbehörden hohe Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Erdgas, den Schutz benachteiligter Kunden und dass die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden wirksam sind;
i)
Harmonisierung der notwendigen Datenaustauschverfahren.
Artikel 24c
Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde
1. Die nationale Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben, welche gegebenenfalls in enger Absprache mit anderen betroffenen Gemeinschafts- und nationalen Behörden, Übertragungsnetzbetreibern und anderen Marktteilnehmern und unbeschadet ihrer eigenen spezifischen Befugnisse erfüllt werden:
a)
Sie gewährleistet, dass Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber – gegebenenfalls auch Netzeigentümer – sowie Erdgasunternehmen ihren aus dieser Richtlinie und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur.
b)
Sie arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden oder Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Agentur in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen und sorgt dabei auch dafür, dass ausreichende Verbindungskapazitäten zwischen den Übertragungsinfrastrukturen bestehen, um eine effiziente Bewertung des Gesamtmarkts vornehmen und die Kriterien für eine sichere Erdgasversorgung erfüllen zu können, ohne zwischen den Versorgern verschiedener Mitgliedstaaten zu diskriminieren.
c)
Sie kommt allen einschlägigen bindenden Entscheidungen der Kommission und der Agentur nach und führt sie durch.
d)
Sie erstattet der Kommission, den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In dem Bericht ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden.
e)
Sie überwacht die Einhaltung der auf die Entflechtung bezogenen Anforderungen dieser Richtlinie und der übrigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und sorgt dafür, dass Quersubventionen zwischen den Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden und dass die Verteilungs- und Übertragungstarife lange genug vor den Zeiträumen, für die sie gelten, festgesetzt werden.
f)
Sie prüft die Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem europaweit geltenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 vor; durch die Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber wird für die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Qualifikationen und Personalstärken gesorgt. Bei Nichteinhaltung des Investitionsplans werden gemäß den dafür geltenden Leitlinien der Agentur angemessene Sanktionen gegen die Fernleitungsnetzbetreiber verhängt.
g)
Genehmigung der jährlichen Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber.
h)
Sie überwacht Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie und überprüft die tatsächliche Dienstleistungs- und Versorgungsqualität und die Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit.
i)
Sie überwacht den Grad der Transparenz und trägt dafür Sorge, dass die Netzbetreiber die Transparenzanforderungen erfüllen.
j)
Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden den Grad der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene, einschließlich Erdgasbörsen, Haushaltspreisen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten und Beschwerden von Haushalts-Kunden, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und macht gegebenenfalls die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fälle aufmerksam.
k)
Sie überwacht etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die gewerbliche Kunden daran hindern oder darin einschränken könnten, gleichzeitig mit mehreren Versorgern Verträge zu schließen. Die nationalen Regulierungsbehörden setzen die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls von solchen Praktiken in Kenntnis.
l)
Sie fördert unter uneingeschränkter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags langfristige Verträge zwischen Energieverbrauchern und -versorgern, die auf die Verbesserung der Energieerzeugung und -verteilung abzielen und dafür sorgen, dass den Verbrauchern die Gewinne zugute kommen, sofern diese Verträge zu einem optimalen Investitionsaufwand im Energiesektor beitragen.
m)
Sie verfolgt, wie viel Zeit die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen, und verhängt Sanktionen gemäß den dafür geltenden Leitlinien der Agentur, wenn diese Zeiträume ohne hinreichenden Grund ausgedehnt werden.
n)
Sie überwacht ▌ die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, ║und anderen Hilfsdiensten gemäß Artikel 19.
o)
Sie gewährleistet unbeschadet der Zuständigkeiten anderer nationaler Regulierungsbehörden hohe Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Erdgas, den Schutz benachteiligter Kunden und dass die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden wirksam sind und durchgesetzt werden.
p)
Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen dafür, wie die Versorgungstarife Artikel 3 genügen sollen, und berücksichtigt dabei gebührend die Auswirkungen der regulierten Preise (Großhandels- und Endkundenpreise) auf das Funktionieren des Marktes.
q)
Sie gewährleistet allen Marktteilnehmern einen effektiven und gleichberechtigten Zugang zu den Verbrauchsdaten ║, einschließlich der Informationen über die Preise und über sonstige damit im Zusammenhang stehende Ausgaben, die Anwendung eines leicht verständlichen einheitlichen Formats für die Erfassung dieser Verbrauchsdaten, angemessene Vorauszahlungen, die dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen, und den raschen Zugang für alle Verbraucher zu diesen Daten gemäß Buchstabe h des Anhangs A.
r)
Sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.
s)
Sie legt Netzzugangstarife fest oder genehmigt sie und gibt das verwendete Tariffestlegungsverfahren bekannt.
"
t)
Sie sorgt für die Transparenz von Schwankungen der Großhandelspreise.
u)
Sie überwacht die korrekte Anwendung der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Speicheranlage unter Artikel 19 Absatz 3 oder ║Absatz 4 fällt.
║
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in Absatz 1║ genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss die nationale Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:
a)
Erlass von Entscheidungen, die für Gasunternehmen bindend sind;
b)
Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Gasmärkte in Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und▌ Festlegung notwendiger und angemessener geeigneter Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes, einschließlich Programmen zur Freigabe von Gaskapazitäten;
c)
Anforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Erdgasunternehmen;
d)
Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen gegen Erdgasunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder etwaigen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag, dass eine zuständige Stelle derartige Sanktionen verhängt; ferner Auferlegung oder Vorschlag von Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Übertragungsnetzbetreibers für den Übertragungsnetzbetreiber bzw. das vertikal integrierte Unternehmen wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie;
e)
ausreichende Untersuchungsrechte und Anweisungsbefugnisse mit Blick auf die Streitbeilegung gemäß den Absätzen 8 und 9;
f)
Genehmigung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 26.
3.Wurde ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß Kapitel IV a ernannt, verfügt die nationale Regulierungsbehörde neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnissen unter anderem über folgende weitere Befugnisse:
a)
Verhängung von Sanktionen einschließlich Geldstrafen gemäß Absatz 2 Buchstabe d wegen Begünstigung des vertikal integrierten Unternehmens;
b)
Überwachung des Informationsflusses zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, um sicherzustellen, dass der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
c)
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber in Verbindung mit gemäß Absatz 8 vorgebrachten Beschwerden;
d)
Überwachung der kommerziellen und finanziellen Beziehungen einschließlich Darlehen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber;
e)
Überwachung sämtlicher kommerzieller und finanzieller Vereinbarungen, sofern diese den Marktbedingungen entsprechen;
f)
Anforderung von Rechtfertigungen vom vertikal integrierten Unternehmen im Fall einer Meldung durch den Compliance-Beauftragten gemäß Artikel 12 g Absatz 4 und insbesondere von Belegen, dass das vertikal integrierte Unternehmen nicht begünstigt wurde;
g)
Inspektionen auf dem Betriebsgelände der vertikal integrierten Unternehmens und des Übertragungsnetzbetreibers;
h)
Anforderung aller erforderlichen Informationen vom Fernleitungsnetzbetreiber und direkter Kontakt mit dessen Mitarbeitern, wobei sich diese Befugnis im Zweifelsfall auch auf das vertikal integrierte Unternehmen und dessen Tochterunternehmen erstreckt;
i)
Durchführung aller notwendigen Kontrollen beim Fernleitungsnetzbetreiber, wobei sich diese Befugnis gegebenenfalls auf das vertikal integrierte Unternehmen und dessen Tochterunternehmen erstreckt und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags* niedergelegten Wettbewerbsregeln gilt;
j)
Verhängung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen gegen Netzbetreiber, die ihren aus dieser Richtlinie oder etwaigen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, wobei folgende Maßnahmen ergriffen werden können:
i)
Verhängung wirksamer, abschreckender und dem Umsatz des Übertragungsnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens angemessener Geldstrafen;
ii)
Anweisung, ein diskriminierendes Verhalten zu unterlassen;
iii)
teilweiser oder vollständiger Entzug der Lizenz des Übertragungsnetzbetreibers bei wiederholten Verstößen gegen die Entflechtungsvorschriften dieses Artikels.
4. Die nationalen Regulierungsbehörden sind für die Festlegung der Vertragsbedingungen oder für ihre Genehmigung vor ihrem Inkrafttreten verantwortlich; die Vertragsbedingungen betreffen
a)
Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungstarife sowie der jeweiligen Tariffestlegungsverfahren bzw. die bei der Festlegung oder Genehmigung der Fernleitungs- und Verteilungstarife verwendeten Verfahren und deren Überwachung, und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen einschließlich der jeweiligen Verfahren für ihre Festlegung bzw. die bei der Festlegung oder Genehmigung der Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen verwendeten Verfahren und deren Überwachung; diese Tarife basieren auf den tatsächlich anfallenden Kosten, sofern diese einem effizienten Betrieb entsprechen und transparent sind, ermöglichen es, die erforderlichen Investitionen in Netze und LNG-Anlagen so vorzunehmen, dass diese Investitionen die Tragfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleisten, und diskriminieren neue Marktteilnehmer nicht;
b)
die Bereitstellung von Ausgleichsdiensten , welche nach Möglichkeit kostenorientiert und einkommensneutral sind und angemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen, bieten. Diese Ausgleichsdienste sind fair und nicht diskriminierend und basieren auf objektiven Kriterien;
c)
den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren für Kapazitätszuweisungen und Engpassmanagement. Die Regulierungsbehörden können die Übertragungsnetzbetreiber zur Änderung ihrer Vertragsbedingungen auffordern.
5. Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Bedingungen oder Methoden der Tarife und Ausgleichsdienste stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass für die Netzbetreiber ausreichende Anreize gesetzt werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
6.Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Übertragungsnetzen.
Die Fernleitungsnetzbetreiber legen den nationalen Regulierungsbehörden ihre Verfahren für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung zur Genehmigung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können vor Erteilung der Genehmigung Änderungen der Verfahren verlangen.
7. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die Befugnis, falls erforderlich von Betreibern von Fernleitungsnetzen, ▌ LNG-Anlagen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden.
8. Jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage, einer Speicheranlage oder eines Verteilernetzes hat, kann damit die nationalen Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
9. Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife und Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
10. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die ▌ Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.
11.Die nationalen Regulierungsbehörden richten unabhängige Beschwerdestellen und alternative Verfahrenswege zur Einlegung von Rechtsbehelfen, beispielsweise einen unabhängigen Bürgerbeauftragten oder eine Verbraucherschutzeinrichtung für den Energiesektor, ein. Diese Stellen oder Verfahrenswege dienen der wirksamen Behandlung von Beschwerden und erfüllen die Kriterien bewährter Vorgehensweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden legen Normen und Leitlinien für die Behandlung von Beschwerden durch Erzeuger und Netzbetreiber fest.
12. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
13. Beschwerden nach den Absätzen 9 und 10 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
14. Die von den nationalen Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind in vollem Umfang zu begründen und der Öffentlichkeit zwecks rechtlicher Prüfung zugänglich zu machen.
15. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einem Gericht oder einer anderen unabhängigen nationalen Behörde, die von den beteiligten Parteien und von einer Regierung unabhängig ist, Beschwerde einzulegen.
▌
Artikel 24d
Regulierungssystem für grenzüberschreitende Fragen
1. Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten eng zusammen, konsultieren einander und übermitteln einander und der Agentur sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
2. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden stellen in enger Zusammenarbeit mit der Agentur und unter deren Leitung sicher, dass zumindest folgende Regulierungsaufgaben in Bezug auf die betreffenden regionalen Märkte erfüllt werden, so dass es geeignete Strukturen für die Integration regionaler Märkte gibt:
a)
Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen, um netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement gewährleisten, gemeinsame Gasbörsen aufzubauen und grenzüberschreitende Kapazitäten zuzuweisen und ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten einschließlich neuer Verbindungen innerhalb der Region und zwischen den Regionen sicherzustellen, damit sich ein effektiver Wettbewerb entwickeln und die Versorgungssicherheit verbessert werden kann.
b)
Alle technischen Kodizes und Marktkodizes werden zumindest auf der jeweiligen regionalen Ebene für die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und Marktteilnehmer harmonisiert.
c)
Die Regeln über das Engpassmanagement werden harmonisiert.
d)
Es werden Regeln erlassen, um die volle Unabhängigkeit der Eigentümer bzw. Betreiber der Erdgasbörsen, welche die betreffenden regionalen Poolmärkte betreiben, gegenüber den Eigentümern bzw. Betreibern der Produktionsmittel sicherzustellen.
Zur Förderung der regulatorischen Zusammenarbeit können die nationalen Regulierungsbehörden miteinander Verträge abschließen. Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in enger Absprache mit anderen zuständigen nationalen Behörden und unbeschadet ihrer besonderen Befugnisse durchgeführt.
3. Die Agentur entscheidet über das Regulierungssystem für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten miteinander verbinden,
a)
auf gemeinsamen Antrag der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden oder
b)
wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Einigung über ein geeignetes Regulierungssystem erzielen konnten.
▌
Artikel 24e
Einhaltung der Leitlinien
1. Die Kommission sowie jede nationale Regulierungsbehörde ║ können die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 erlassenen Leitlinien steht.
2. Die Agentur unterbreitet der Kommission oder der anfragenden nationalen Regulierungsbehörde ║sowie der nationalen Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von zwei Monaten ihre Stellungnahme.
3. Kommt die nationale Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrem Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission darüber.
4. Jede nationale Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 erlassenen Leitlinien steht, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.
5. Gelangt die Kommission entweder innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Agentur oder gemäß Absatz 4 von einer nationalen Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die streitige Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 erlassenen Leitlinien begründet, kann sie die Einleitung eines Verfahrens beschließen. In einem solchen Fall lädt die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der nationalen Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.
6. Hat die Kommission die Einleitung eines Verfahrens beschlossen, erlässt sie spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des entsprechenden Beschlusses die endgültige Entscheidung,
a)
keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zu erheben oder
b)
von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde eine Änderung oder einen Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass den Leitlinien nicht nachgekommen wurde.
7. Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, ein Verfahren einzuleiten oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde erhebt.
8. Die nationale Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
9. Die Kommission erlässt Leitlinien, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.
Artikel 24f
Aufbewahrungspflichten
1. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen getätigte Transaktionen mit Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und den zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung stellen.
2. Die Daten könnenAngaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Formen der Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen offenen Positionen in/nicht abgerechneten Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten enthalten.
3. Die nationale Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen.
▌
4. Die Bestimmungen dieses Artikels begründen für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Behörden.
5. Falls die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden den in Absatz 1 genannten Behörden die erforderlichen Daten.
___________________
* ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(19) Artikel 25 wird gestrichen.
(20)Folgender Artikel wird nach Artikel 26 eingefügt:"
Artikel 26a
Ausnahme von Gewerbegebieten
1.Die Mitgliedstaaten können Gewerbegebiete von der Anwendung von Artikel 4 und Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13, 17 und 18, Artikel 23 Absatz 1 und/oder Artikel 24 dieser Richtlinie ausnehmen.
2.Der Zugang Dritter wird durch die in Absatz 1 genannten Ausnahmen nicht berührt. Kunden in Gewerbegebieten können ihr Energieversorgungsunternehmen frei wählen und können sich im Falle der Uneinigkeit mit dem Netzbetreiber an die nationale Regulierungsbehörde wenden.
"
(21) Artikel 30 erhält folgende Fassung:"
Artikel 30
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
"
(22) Anhang A erhält folgende Fassung:"
"Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
a)
Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
–
Name und Anschrift des Anbieters,
–
erbrachte Leistungen und angebotene Leistungs-Qualitätsstufen sowie Zeitbedarf für den Erstanschluss,
–
die Art der angebotenen Wartungsdienste,
–
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
–
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts ohne Kosten,
–
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Rechnungserstellung,
–
Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f,
–
klare Informationen über Verbraucherrechte einschließlich der oben genannten auf den Websites der Rechnungs- und Erdgasunternehmen,
–
Einzelheiten betreffend die zuständige Berufungsbehörde und das im Streitfall vom Kunden zu befolgende Verfahren.
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags übermittelt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
b)
rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und in transparenter und verständlicher Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;
c)
transparente und unabhängige Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;
d)
über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, welche sie nicht diskriminieren. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden einschließlich vom Händler auferlegter außervertraglicher Hemmnisse, zum Beispiel gegen eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, geschützt sein;
e)
den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;
f)
transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben alle Kunden Anspruch auf die Dienstleistungserbringung und die Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Gasversorger. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen innerhalb von drei Monaten ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind* dargelegten Grundsätzen folgen;
g)
soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden;
h) einfach zu einem anderen Versorger überwechseln können, Zugang zu ihren Verbrauchsdaten haben und durch ausdrückliche Zustimmung und gebührenfrei einem beliebigen zugelassenen Versorgungsunternehmen Zugang zu ihren Messdaten gewähren. Die für die Datenverwaltung zuständige Stelle ist verpflichtet, diese Daten an das betreffende Unternehmen weiterzugeben; die Mitgliedstaaten legen ein Format für die Erfassung der Daten fest sowie ein Verfahren, um Versorgern und Kunden Zugang zu den Daten zu verschaffen. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
i)
monatlich in angemessener Form über ihren tatsächlichen Gasverbrauch und ihre Gaskosten informiert werden. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gasversorgungs- oder Gasverteilungsunternehmen die intelligenten Verbrauchsmessgeräte bis ...** bei möglichst geringer Belästigung der Verbraucher einführen. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen diese Entwicklung und legen gemeinsame Normen dafür fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen an die Verbrauchsmessgeräte eine ausreichende Interoperabilität gewährleisten, so dass die Verbraucher größtmöglichen Nutzen zu möglichst geringen Preisen ziehen können;
j)
spätestens einen Monat nach der Mitteilung an ihren alten Gasversorger von ihrem Überwechseln zu einem neuen Gasversorger eine Endabrechnung erhalten.
__________________
* ABl. L 115 vom 17.4.1998,; S. 31.
** Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie .../.../EG [zur Abänderung der Richtlinie 2003/55/EG].".
"
Artikel 2
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens ... (12) in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften nach ...* an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3.Die Mitgliedstaaten heben alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, die Erdgasunternehmen, Regulierungsbehörden und andere Stellen daran hindern, ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen, Aufgaben und Befugnisse zu erfüllen.
4.Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die formelle und praktische Umsetzung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten.
5.Ist ein öffentlich kontrolliertes Unternehmen direkt oder indirekt am Erwerb von Anteilen eines vertikal integrierten Unternehmens beteiligt, wird der Preis dieser Transaktion der Kommission mitgeteilt. Die Zertifizierung der betreffenden Vermögenswerte durch eine internationale Revisionsgesellschaft ist beizufügen. Die Kommission nutzt diese Informationen ausschließlich zur Kontrolle staatlicher Beihilfen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (KOM(2006)0016 – C6-0037/2006 – 2006/0006(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0016),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 42 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0037/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0251/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(1), insbesondere auf den Artikel 89,
auf Vorschlag der Kommission ║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 modernisiert die Regeln für die Koordinierung der mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, legt dabei die Durchführungsmaßnahmen und -verfahren fest und achtet auf deren Vereinfachung, die allen Beteiligten zugute kommen soll. Hierfür müssen die Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
(2) Die Organisation einer wirksameren und engeren Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit ist maßgeblich, damit die Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können.
(3) Der Einsatz elektronischer Mittel eignet sich für den schnellen und zuverlässigen Datenaustausch zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten. Die elektronische Datenverarbeitung soll zur Beschleunigung der Verfahren für die betroffenen Personen beitragen. Dabei genießen diese Personen die vollen Garantien der Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Mitgliedstaaten sollten daher die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Daten mit Bezug auf nationale Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen, bei der Verarbeitung und dem Austausch personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung unter Beachtung des Schutzes des Einzelnen angemessen behandelt werden.
(4) Die Bereitstellung der Kontaktadressen der Stellen in den Mitgliedstaaten, die an der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beteiligt sind, auch der elektronischen Adressen, in einer Form, die ihre Aktualisierung in Realzeit ermöglicht, soll den Austausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit erleichtern. Dieses Konzept, bei dem die Sachdienlichkeit der rein faktischen Informationen und deren direkte Verfügbarkeit für die Bürger im Vordergrund stehen, ist eine wichtige Vereinfachung, die durch diese Verordnung herbeigeführt werden soll.
(5)Um einen möglichst reibungslosen Ablauf und eine effiziente Handhabung der komplexen Verfahren zur Umsetzung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu erreichen, ist ein Mechanismus erforderlich, der eine sofortige Aktualisierung des Anhangs IV ermöglicht. Die Vorbereitung und Anwendung von diesbezüglichen Bestimmungen verlangen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, und ihre Umsetzung sollte im Hinblick auf die Folgen, die Verzögerungen sowohl für die Bürger als auch für die Verwaltungsbehörden haben, rasch erfolgen. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, eine Datenbank einzurichten und zu verwalten und gewährleisten, dass diese zumindest ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betriebsbereit ist. Die Kommission sollte insbesondere die notwendigen Schritte unternehmen, um die in Anhang IV aufgeführten Informationen in diese Datenbank aufzunehmen.
(6) Die Stärkung einiger Verfahren sollte den Anwendern der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mehr Rechtssicherheit und Transparenz bringen. Gemeinsame Fristsetzungen für die Erledigung bestimmter Verpflichtungen oder für bestimmte Verwaltungsabläufe sollten dabei zu klaren und geordneten Beziehungen zwischen den Versicherten und den Trägern beitragen.
(7) Mitgliedstaaten, zuständige Behörden und Träger der sozialen Sicherheit müssen die Möglichkeit haben, sich auf vereinfachte Verfahren und Verwaltungsvereinbarungen zu einigen, die sie für wirksamer und innerhalb ihrer jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit für geeigneter halten. Solche Vereinbarungen dürfen die Rechte der Personen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allerdings nicht beeinträchtigen.
(8) Wegen der dem Bereich der sozialen Sicherheit eigenen Komplexität werden allen Trägern der Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen abverlangt, um die Benachteiligung der betroffenen Personen zu vermeiden, die ihren Antrag oder bestimmte Informationen möglicherweise nicht bei dem Träger eingereicht haben, der nach den Verfahren und Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung zur Bearbeitung dieses Antrags befugt ist.
(9) Zur Ermittlung des zuständigen Trägers – d.h. die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften sind anwendbar oder ihm obliegt die Gewährung bestimmter Leistungen – muss die objektive Situation des Versicherten oder seiner Familienangehörigen von den Trägern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geprüft werden. Um den Schutz der betreffenden Person während dieses erforderlichen Informationsaustauschs unter den Trägern zu gewährleisten, ist ihr vorläufiger Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit vorzusehen.
(10)Die Mitgliedstaaten sollten bei der Feststellung des Wohnorts von Personen, für die die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, zusammenarbeiten und bei Beanstandungen alle einschlägigen Kriterien berücksichtigen, um das Problem zu lösen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zurückgreifen.
(11) Viele Maßnahmen und Verfahren dieser Verordnung stellen auf mehr Klarheit im Hinblick auf die Kriterien ab, die von den Trägern der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind. Diese näheren Bestimmungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, aus den Beschlüssen der Verwaltungskommission und aus über dreißig Jahren Praxis in der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten.
(12)Die vorliegende Verordnung enthält Maßnahmen und Verfahren, um die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen zu fördern. Von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, zur Verfügung stellen. Sie sollten jedoch einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnsitzmitgliedstaats haben.
(13) Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf alle Versicherten, auch auf Nichterwerbstätige, macht bestimmte auf diese Personen zugeschnittene Regeln und Verfahren erforderlich, besonders bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften für die Anrechnung der Zeiten, die von Personen, die weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige jemals erwerbstätig waren, in ihren verschiedenen Wohnmitgliedstaaten der Kindererziehung gewidmet wurden.
(14) Manche Verfahren müssen noch der Forderung nach einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten genügen. Speziell im Zweig Krankheit müssen diese Verfahren einerseits der Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die die Versicherten aufnehmen und diesen ihr Gesundheitssystem zur Verfügung stellen, und andererseits der Situation der Mitgliedstaaten, deren Träger für die Kosten der Sachleistungen aufkommen, die von ihren Versicherten in einem anderen als ihrem Wohnmitgliedstaat in Anspruch genommen werden.
(15) Im besonderen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen die Bedingungen für die Übernahme der Sachleistungskosten bei "geplanten Behandlungen" – Behandlungen, die eine Person in einem anderen als dem Versicherungs- oder Wohnmitgliedstaat vornehmen lässt – geklärt werden. Die Pflichten des Versicherten bei Beantragung einer vorherigen Genehmigung sollten präzisiert werden, ebenso die Verpflichtungen der Träger gegenüber den Patienten in Bezug auf die Genehmigungsbedingungen. Auch die Auswirkungen auf die Kostenübernahme bei Sachleistungen, die aufgrund einer Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wurden, sind genau festzulegen.
(16) Verbindlichere Verfahren zur Verkürzung der Erstattungsfristen für diese Forderungen unter den Trägern der Mitgliedstaaten erscheinen wesentlich, um das Vertrauen in den Austausch zu erhalten und der von den Systemen der sozialen Sicherheit geforderten Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu genügen. Daher sollten die Verfahren für die Behandlung der Forderungen im Zusammenhang mit Leistungen bei Krankheit und Arbeitslosigkeit gestärkt werden.
(17) Weil die von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfassten Systeme der sozialen Sicherheit auf der Solidarität aller Versicherten beruhen, sind Mechanismen für eine wirksamere Beitreibung der Forderungen vorzusehen, die sich auf unrechtmäßig in Anspruch genommene Leistungen oder auf von den Versicherten nicht abgeführte Beiträge beziehen. Die Verfahren für die Amtshilfe unter Trägern müssen in Anlehnung an die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen(4) genau festgelegt werden, um durch Organisation der Zusammenarbeit insbesondere der Steuerbehörden die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten besser zu schützen.
(18) Die Information der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten wesentlich.
(19) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verabschiedung von Koordinierungsmaßnahmen, damit das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher ║ besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(20) Diese Verordnung sollte die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(5)ersetzen–
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Kapitel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieser Verordnung:
a)
bezeichnet der Ausdruck "Grundverordnung" die Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
b)
bezeichnet der Ausdruck "Durchführungsverordnung" die vorliegende Verordnung und
c)
gelten die Begriffsbestimmungen der Grundverordnung.
2. Neben den Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck:
a)
"Zugangsstelle" eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen oder mehrere der in Artikel 3 der Grundverordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete elektronische Kontaktstelle, deren Aufgabe es ist, die für die Durchführung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung notwendigen Daten elektronisch über das gemeinsame Netz zwischen den Mitgliedstaaten zu versenden und entgegen zu nehmen;
b)
"Verbindungsstelle" eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen oder mehrere der in Artikel 3 der Grundverordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung beantwortet und ▌die die ihr nach Titel IV der Durchführungsverordnung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
c)
"Dokument" eine von der Art des Trägers unabhängige Gesamtheit von Daten, die dergestalt strukturiert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung notwendig ist;
d)
"standardisierte elektronische Mitteilung" ein strukturiertes Dokument in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den ▌Mitgliedstaaten konzipiert wurde;
e)
"elektronische Übermittlung" die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege;
f)
"Fachausschuss" den in Artikel 73 der Grundverordnung genannten Ausschuss;
g)
"Rechnungsausschuss" den in Artikel 74 der Grundverordnung genannten Ausschuss.
Kapitel II
Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch
Artikel 2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern
1.Für die Zwecke der Durchführungsverordnung beruht der Austausch zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten, und den Personen, die der Grundverordnung unterliegen, auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Objektivität, Zusammenarbeit, aktive Unterstützung, Effizienz, Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und rasche Bereitstellung. ▌
2. Die Träger stellen – innerhalb der von den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen – alle Daten ▌, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese aus. Diese Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.
3. Hat eine Person irrtümlich einem ▌Träger auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in dem sich der gemäß der Durchführungsverordnung bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge übermittelt, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge unverzüglich an den gemäß der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich übermittelt wurden. Dieses Datum ist für den letzteren Träger maßgeblich. Die Träger eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern anderer Mitgliedstaaten zurückzuführende Untätigkeit als Entscheidung betrachtet werden.
▌
4. Erfolgt die Mitteilung der Daten über die Zugangs- oder die Verbindungsstelle, so übernimmt diese Stelle hinsichtlich der Fristen für die Beantwortung der bei ihr gestellten Anträge die Aufgaben und die Funktion des ersuchten Trägers in diesem Mitgliedstaat.
Artikel 3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Anspruchsberechtigten und den Trägern
1. Personen, die der Grundverordnung unterfallen, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familien sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
▌
2. Bei der Erhebung, Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß seinen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Grundverordnung gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass die betreffenden Personen in der Lage sind, ihre Rechte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umfassend wahrzunehmen.
Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass solche personenbezogenen Daten nicht für andere als die Zwecke der sozialen Sicherheit verwendet werden, es sei denn, dies wird von der betreffenden Person ausdrücklich gestattet. Die Mitgliedstaaten stellen auf Anfrage den betreffenden Personen spezifische und angemessene Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind, zur Verfügung.
Die betreffenden Personen können ihre Rechte als Betroffene unabhängig davon, woher die Daten stammen, in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen über den zuständigen Träger geltend machen.
Die Liste und die Kontaktdaten zu den in jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6) ernannten Datenschutzbeauftragten, die mit Daten im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit die der Grundverordnung unterliegen, befasst sind, sind Teil von Anhang IV der Durchführungsverordnung.
3. Soweit es für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist, übermitteln die maßgeblichen Träger den betreffenden Personen innerhalb der von den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen die ▌Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus.
4. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, der ein Dokument unmittelbar versendet, das eine Entscheidung über die Ansprüche einer Person enthält, die sich gewöhnlich oder vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, verlangt eine Empfangsbestätigung unabhängig von der Art des Datenträgers und der Versendung. Der Empfang kann auf jedem Datenträger und in jeder Form bestätigt werden.
5. Fehlt es an einem Nachweis für die Versendung der in Absatz 4 genannten Entscheidung, so können die für Ansprüche aufgrund der Grundverordnung geltenden Verwirkungs- oder Verjährungsfristen den Anspruchsberechtigten nicht entgegengehalten werden.
6. Ist der Tag der Versendung einer Entscheidung gemäß Absatz 4 ordnungsgemäß nachweisbar, so kann der zuständige Träger sie der betreffenden Person binnen eines Monats nach diesem Tag entgegenhalten. Sehen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, jedoch eine längere Frist vor, so gilt diese Frist.
7. Die betreffende Person verfügt in jedem Fall über die Rechtsbehelfe und Verfahren, die das von dem Träger, der die Entscheidung erlassen hat, angewandte Recht vorsieht.
▌
Artikel 4
Format und Verfahren des Datenaustauschs
1. Die Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt und das Format der Dokumente und standardisierten elektronischen Mitteilungen sowie die Verfahren für ihren Austausch fest.
2. Die Datenübermittlung zwischen den Trägern, Zugangsstellen oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch in einem gemeinsamen sicheren Rahmen, in dem die Vertraulichkeit und der Schutz der ausgetauschten Daten gewährleistet werden kann.
3. Bei der Kommunikation mit den betreffenden Personen verwenden die maßgeblichen Träger die für jeden Fall geeigneten Modalitäten und nutzen dabei soweit wie möglich elektronische Techniken. Die Verwaltungskommission legt die praktischen Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen, Dokumente oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel fest.
Artikel 5
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege
1. Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen die Situation einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats einschließlich der Steuerbehörden ausgestellt werden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten maßgeblich, vorausgesetzt dass sie nicht von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
2. Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Dokuments oder des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, ersucht der Träger, der das Dokument erhält, ║ den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, ║ um die notwendige Klarstellung bzw. gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
3. Erzielen die betreffenden Träger binnen eines Monats nach dem Ersuchen seitens des Trägers, der das Dokument erhalten hat, keine Einigung, so kann gemäß Artikel 76 Absatz 6 der Grundverordnung die Verwaltungskommission angerufen werden, die sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte ║ bemüht.
Artikel 6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Zahlung von Leistungen
1. Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind, ▌ so unterliegt die betreffende Person vorläufig den ▌ Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
a)
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat betrieben wird, oder
b)
b) ║ den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, wenn die betreffene Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit dort ausübt oder wenn sie nicht beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist, oder
c)
c) ║ den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Anwendung seiner Rechtsvorschriften zuerst beantragt wurde, wo die Person einer Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht.
2. Besteht zwischen den zuständigen Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Leistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder – falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt – Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.
3. Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so kann von den zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission angerufen werden. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.
4. Steht fest, dass entweder die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht diejenigen des Mitgliedstaats sind, in dem der vorläufige Anschluss erfolgt ist, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger spätestens ab dem Tag des vorläufigen Anschlusses oder der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden.
5. Falls erforderlich, regelt der zuständige Träger die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf Beiträge und gegebenenfalls vorläufig gezahlte Geldleistungen nach Maßgabe der Artikel 71 ▌bis 81 der Durchführungsverordnung.
Vorläufige Sachleistungen, die nach Absatz 2 gewährt wurden, werden von dem zuständigen Träger gemäß Titel IV der Durchführungsverordnung erstattet.
Artikel 7
Pflicht zur vorläufigen Feststellung
1. Steht einer Person nach der Grundverordnung entweder ein Leistungsanspruch zu oder hat sie einen Beitrag zu zahlen und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in einem anderen Mitgliedstaat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags einer Leistung oder eines Beitrags erforderlich sind, gewährt dieser Träger die Leistung auf Antrag der betreffenden Person oder berechnet den Beitrag jeweils vorläufig, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern die Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt.
2. Sobald dem betreffenden Träger die entsprechenden Belege vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.
Kapitel III
Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung
Artikel 8
Vereinbarungen zwischen den Verwaltungen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten
1. Die Vorschriften dieser Verordnung treten an die Stelle der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Abkommen; ausgenommen sind Bestimmungen betreffend Vereinbarungen zu den in Anhang II der Grundverordnung genannten Abkommen, sofern die Bestimmungen dieser Vereinbarungen in Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
2. Die Mitgliedstaaten können bei Bedarf miteinander Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Abkommen schließen, sofern durch diese Vereinbarungen die Ansprüche und die Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden und die Vereinbarungen in Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
Artikel 9
Sonstige Verfahren zwischen den Trägern
1. Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden ▌ können andere Verfahren als die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
2. Die entsprechenden Vereinbarungen werden der Verwaltungskommission zur Kenntnis gebracht und sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 10
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen wechselseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
Artikel 11
Bestimmung des Wohnorts
1. Besteht zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Lebensmittelpunkt dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden und einschlägigen Angaben, zu denen gegebenenfalls Folgendes gehört:
a)
Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des/der betreffenden Mitgliedstaaten;
b)
persönliche Umstände, einschließlich Folgendem:
i)
Art und spezifische Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer jedes Arbeitsvertrags;
ii)
ihre familiären Verhältnisse und familiären Bindungen;
iii)
iii) die Ausübung einer nicht gewinnorientierten Tätigkeit;
iv)
im Falle von Studierenden ihre Einkommensquelle;
v)
ihre Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter;
vi)
vi) der Mitgliedstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt;
2. Können sich die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 nicht einigen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen des Falles erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung ihres tatsächlichenWohnortsals ausschlaggebend.
Artikel 12
Zusammenrechnung von Zeiten
1. Zur Durchführung des Artikels 6 der Grundverordnung wendet sich der zuständige Träger an die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für die betreffende Person ebenfalls gegolten haben, und erkundigt sich bei diesen nach sämtlichen Zeiten ▌, die der Versicherte nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
2. Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten,Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind zu denjenigen hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, soweit dies für die Anwendung von Artikel 6 der Grundverordnung erforderlich ist und sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden.
3. Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
4. Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.
5. Jede nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats pflichtversichert gewesen, so wird sie von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften er nach der betreffenden Zeit ║ erstmals pflichtversichert war.
6. Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.
7. Werden Versicherungs- oder Wohnzeiten nach diesem Artikel nicht berücksichtigt, weil andere Zeiten, die keinen Anspruch auf die betreffende Leistung vermitteln, Vorrang haben, so verlieren die nicht berücksichtigten Zeiten nicht ihre Wirkung nach nationalem Recht, was den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs anbelangt.
Artikel 13
Regeln für die Umrechnung von Versicherungszeiten
Sind Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den in einem anderen Mitgliedstaat verwendeten Einheiten abweichen,║ so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:
a)
ein Tag entspricht acht Stunden und umgekehrt;
b)
fünf Tage entsprechen einer Woche und umgekehrt;
c)
zweiundzwanzig Tage entsprechen einem Monat und umgekehrt;
d)
drei Monate, dreizehn Wochen oder sechsundsechzig Tage entsprechen einem Vierteljahr oder umgekehrt;
e)
für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
f)
die Anwendung der Buchstaben a bis e darf nicht dazu führen, dass als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.
Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen, als ein ganzer Monat.
TITEL II
BESTIMMUNGEN DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 14
Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung
1.Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers […] eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird" eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt, die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.
2. Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen ansässig ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
3. Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.
4. Für die Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Tätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine "ähnliche" Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Tätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
5. Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt" insbesondere auf eine Person,
a)
die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit;
b)
die kontinuierlich Tätigkeiten alternierend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, mit der Ausnahme von geringfügigeren Tätigkeiten, und zwar unabhängig von der Häufigkeit oder Regelmäßigkeit des Alternierens.
6.Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte, "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd einer oder mehreren gesonderten selbstständigen Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.
7. Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob ständiger oder ad hoc oder zeitweiliger Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere einschließlich des Arbeitsorts, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist.
8. Für die Durchführung des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet "ein wesentlicher Teil" der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit║, der in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der Hauptteil seiner Tätigkeit sein muss. ▌
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a)
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
b)
im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung hinsichtlich der genannten Kriterien ein Gesamtanteil von weniger als 25 % erreicht, so zeigt dies, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
9. Für die Durchführung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der "Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich der feste und ständige Geschäftssitz befindet, von dem aus die betreffende Person ihren Tätigkeiten nachgeht, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person ihr gesamtes Einkommen zu versteuern hat, unabhängig davon, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt, sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.
10. Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betreffenden Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
11. Ist ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber tätig, der seinen Sitz nicht im Gebiet der Union hat, und wohnt dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, in dem er aber keine wesentliche Tätigkeit ausübt, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
▌
Artikel 15
Verfahren für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betreffenden Träger)
1.Sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die eine Tätigkeit in einem anderen als dem gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wenn immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.
2.Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Grundverordnung unterliegen.
3.Ein Arbeitgeber im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wenn immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung unterliegt.
▌
Artikel 16
Verfahren zur Durchführung des Artikels 13 der Grundverordnung
1. Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem durch die zuständige Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit. Dieser Träger übermittelt diese Information dem bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt.
2. Der durch die zuständige Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnete Träger legt anhand ║ des Artikels 13 der Grundverordnung und des Artikels 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten. Diese Festlegung erfolgt zunächst vorläufig. Der Träger unterrichtet die durch die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem einer Tätigkeit nachgegangen wird, bezeichneten Träger über seine vorläufige Festlegung.
3. Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die bezeichneten Träger in den Mitgliedstaaten, in denen der Tätigkeit nachgegangen wird, von der vorläufigen Festlegung in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf der zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
4. Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften auf Ersuchen eines oder mehrerer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden die für die betreffende Person geltenden Rechtsvorschriften einvernehmlich festgelegt, gestützt auf Artikel 13 der Grundverordnung und die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durchführungsverordnung.
Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen sie sich gemäß den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung.
5. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.
6. Verabsäumt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats, bezeichnet wurde, sobald er – möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger – über die Situation der Person unterrichtet wurde.
Artikel 17
Verfahren zur Durchführung des Artikels 15 der Grundverordnung
Hilfskräfte üben ihr Wahlrecht gemäß Artikel 15 der Grundverordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags aus. Die zum Abschluss des Anstellungsvertrags befugte Behörde unterrichtet den bezeichneten Träger desjenigen Mitgliedstaats, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat.
Artikel 18
Verfahren zur Durchführung von Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung
Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahme von den Artikeln 11 bis 15 der Grundverordnung ist bei der zuständigen Behörde oder der Stelle zu stellen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitgeber oder die betreffende Person zu unterliegen wünscht, bezeichnet wurde; solche Anträge sind, wenn immer dies möglich ist, im Voraus zu stellen.
Artikel 19
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
1. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften dieses Rechts.
2. ▌Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften aufgrund einer Bestimmung des Titels II der Grundverordnung anwendbar sind, teilt der betreffenden Person mittels eines Nachweises der geltenden Gesetzgebung mit, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften gelten. Auf diesem Nachweis wird der vom Arbeitgeber gemeldete Lohn angegeben.
Artikel 20
Zusammenarbeit zwischen den Trägern
1. Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß Titel II der Grundverordnung für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge ▌, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.
2. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften auf eine Person anwendbar werden, teilt dies dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, unter Angabe des Datums mit, ab dem diese Rechtsvorschriften für sie gelten.
Artikel 21
Pflichten des Arbeitgebers
1. Ein Arbeitgeber, der seinen eingetragenen Sitz oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats hat, hat den Pflichten nachzukommen, die das für diesen Arbeitnehmer geltende Recht vorsieht, im Besonderen der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine gewerbliche Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat.
2. Ein Arbeitgeber, der keine gewerbliche Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer gelten, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass letzterer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers davon berührt würden. Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats zu übermitteln.
TITEL III
BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
Kapitel I
Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Artikel 22
Allgemeine Durchführungsvorschriften
1. Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des zuständigen Trägers ▌erhalten.
2. Die Artikel 25 und 26 der Durchführungsverordnung berühren nicht die Anwendung der nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats, die in den Fällen des Absatzes 1 eine günstigere Regelung für die Übernahme der Ausgaben für Sachleistungen als die Grundverordnung vorsehen.
3. Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können miteinander andere Verfahren und Modalitäten für die Durchführung der Artikel 25, 26 und 27 der Durchführungsverordnung vereinbaren. Derartige Vereinbarungen dürfen sich aber nicht nachteilig auf Bedingungen und Höhe der Kostenübernahme für Sachleistungen auswirken, die den betreffenden Personen nach der vorliegenden Verordnung gewährt werden. Diese Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission zur Kenntnis zu bringen.
4. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a der Grundverordnung können die Kosten von Leistungen nach Artikel 22 der Grundverordnung bzw. die Kosten von Leistungen nach Artikel 23 bis 30 der Grundverordnung nur dann zu Lasten eines Mitgliedstaats gehen, wenn entweder der Versicherte nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Rente gestellt hat oder eine Rente bezieht.
Artikel 23
Regelung bei mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsstaat
Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltsorts mehrere Systeme der Versicherung für den Fall der Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft vor, so sind aufgrund des Artikels 17, des Artikels 19 Absatz 1 und der Artikel 20, 22, 24, 26 und 27 der Grundverordnung die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer anwendbar.
Artikel 24
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
1. Für die Durchführung des Artikels 17 der Grundverordnung gilt, dass der Versicherte oder seine Familienangehörigen sich beim Träger ihres Wohnorts eintragen lassen müssen; dabei haben sie ein Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass sie Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Mitgliedstaats haben.
Dieses Dokument wird vom zuständigen Träger ausgestellt, gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers. Legen der Versicherte oder seine Familienangehörigen dieses Dokument nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts die notwendigen Informationen beim zuständigen Träger an.
2. Das in Absatz 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert.
Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Absatz 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung.
3. Für die in den Artikeln 22, 24, 25 und 26 der Grundverordnung genannten Personen gilt dieser Artikel entsprechend.
Artikel 25
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
A. Verfahren und Umfang des Anspruchs
1. Zur Durchführung des Artikels 19 der Grundverordnung legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Wohnmitgliedstaat ein von seinem zuständigen Träger augestelltes Dokument vor, aus dem sein Sachleistungsanspruch hervorgeht. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls sonst erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.
▌
2. Aus dem Dokument geht hervor, dass der Versicherte nach Artikel 19 der Grundverordnung unter den gleichen Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaats Versicherte Anspruch auf Sachleistungen hat.
▌
3. Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht gezwungen ist, seinen Aufenthalt früher als geplant abzubrechen und wieder in den zuständigen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort die ▌ erforderliche Behandlung zu erhalten.
▌
B. Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen
4. Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel 19 der Grundverordnung ║ erbrachten Sachleistungen ▌ selbst getragen und sehen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften die Möglichkeit vor, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze.
5. Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel 61 der Durchführungsverordnung in dem betreffenden Fall erstattet worden wären.
Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge.
6. Abweichend von Absatz 5 ▌kann der zuständige Träger die Ausgaben des Versicherten innerhalb der Grenzen und zu den Sätzen, die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.▌
7. Die Erstattung an den Versicherten darf in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten.
8. Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser seinen Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.
C.Familienangehörige
9.Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.
Artikel 26
Geplante Behandlungen
A. Genehmigungsverfahren
1. Zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 der Grundverordnung legt der Versicherte beim Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck "zuständiger Träger" den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung übernimmt; in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 5 der Grundverordnung, in denen die im Wohnmitgliedstaat erbrachten Sachleistungen mittels festgelegter Beträge erstattet werden, bedeutet"zuständiger Träger" den Träger des Wohnorts.
2. Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.
In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts, ob die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in dem Wohnmitgliedstaat erfüllt sind.
Der zuständige Träger kann die Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des ▌ Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in dem Wohnmitgliedstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbst innerhalb eines in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnmitgliedstaats seine Entscheidung mit.
Geht innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Absendung der Anforderung keine Antwort des zuständigen Trägers ein, so gilt die Genehmigung als erteilt.
▌
3. Benötigt ein Versicherter, der nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnhaft ist, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung, so darf die Genehmigung nach Artikel 20 Absatz 2 zweiter Satz der Grundverordnung nicht verweigert werden. Unter solchen Umständen erteilt der Träger des Wohnorts die ▌Genehmigung ▌für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon.
Der zuständige Träger hat die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem die Genehmigung erteilenden Träger des Wohnorts autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden und lebensnotwendigen Behandlung zu akzeptieren.
4. Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat untersuchen lassen.
5. Unbeschadet einer etwaigen Genehmigungsentscheidung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger ▌, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint. ▌
B. Übernahme der vom Versicherten getragenen Kosten von Sachleistungen ▌
6. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 7 gilt Artikel 25 Absätze 5 und 6 der Durchführungsverordnung entsprechend.
7.Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder gemäß Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat hätte übernehmen müssen (fiktive Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die fiktiven Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden.
C. Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen
8. ▌Die mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls die Reise- und Aufenthaltskosten einer Begleitperson werden von diesem Träger ▌übernommen, wenn eine Genehmigung bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wird. Falls die versicherte Person behindert ist, sind Reise und Aufenthalt einer Begleitperson als erforderlich anzusehen.
D. Familienangehörige
9. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 gelten für Familienangehörige eines Versicherten entsprechend.
Artikel 27
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
A. Verfahrensvorschriften für den Versicherten
1. Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnmitgliedstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat.
2. Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Frist dem zuständigen Träger.
3. Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnmitgliedstaats keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, und werden diese nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats verlangt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.
4. Die Übermittlung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen. Der Arbeitgeber bzw. der zuständige Träger kann den Arbeitnehmer zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen.
▌
B. Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnmitgliedstaats
5. Auf Verlangen des zuständigen Trägers oder in den Fällen des Absatzes 3 lässt der Träger des Wohnorts erforderlichenfalls eine ärztliche Kontrolluntersuchung des Versicherten vornehmen, als ob dieser bei ihm versichert wäre. Die Angaben im Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, insbesondere die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, werden dem zuständigen Träger innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Kontrolluntersuchung übermittelt.
▌
C. Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
6. Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
7.Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 Satz der Grundverordnung zahlt der zuständige Träger die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hiervon. ▌
8. Für die Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Grundverordnung gilt, dass die auf dem ärztlichen Befund des behandelnden Arztes beruhenden Angaben auf einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten für den zuständigen Träger maßgeblich sind, sofern kein missbräuchliches Verhalten vorliegt.
9. Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, ▌so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts davon.
D. Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
10. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält.
Artikel 28
Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
A.Verfahrensvorschriften für den Versicherten
1.Für den Bezug von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung wendet sich der Versicherte an den zuständigen Träger. Der zuständige Träger unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hiervon.
B. Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnorts
2.Auf Verlangen des zuständigen Trägers untersucht der Träger des Wohnorts den Zustand des Versicherten im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit. Der zuständige Träger übermittelt dem Träger des Wohnorts alle erforderlichen Informationen für eine solche Untersuchung.
C.Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
3.Um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu bestimmen, kann der zuständige Träger den Versicherten von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen.
4.Artikel 27 Absatz 7 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.
D.Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
5.Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält.
E.Familienangehörige
6.Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.
Artikel 29
Durchführung des Artikels 28 der Grundverordnung
Ist der Mitgliedstaat, in dem der ehemalige Grenzgänger zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, nicht mehr der zuständige Mitgliedstaat und begibt sich der ehemalige Grenzgänger oder ein Familienangehöriger dorthin, um Sachleistungen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu erlangen, so legt er dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. ▌
Artikel 30
Beiträge der Rentner
▌
Erhält eine Person Rente aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die dieselbe Rente in dem zuständigen Mitgliedstaat erzielt.
Artikel 31
Durchführung des Artikels 34 der Grundverordnung
A.Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
▌
1. Der zuständige Träger ▌ informiert die betreffende Person über das Bestehen der Vorschrift betreffend das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen in Artikel 34 der Grundverordnung. Bei der Anwendung solcher Vorschriften muss ▌gewährleistet sein, dass eine Person, die nicht im ▌zuständigen Mitgliedstaat wohnt, Anspruch auf Leistungen in zumindest dem Gesamtumfang oder -wert hat, den sie beanspruchen könnte, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde.
2.Der zuständige Träger informiert ferner den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts über die Zahlung der Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn die von dem letztgenannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften, Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in der in Artikel 34 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Liste aufgeführt sind, vorsehen.
B.Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts
3.Nachdem der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Informationen gemäß Absatz 2 erhalten hat, unterrichtet er unverzüglich den zuständigen Träger über jegliche Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die er der betreffenden Person zum selben Zweck gemäß seinen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, sowie über den hierfür geltenden Erstattungssatz.
4. Die Verwaltungskommission trifft gegebenenfalls Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels.
Artikel 32
Besondere Durchführungsvorschriften
1. Für die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II gelten die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Grundverordnung, die sich auf Sachleistungen beziehen, ▌ für Personen, die ausschließlich aufgrund eines Sondersystems für Beamte Anspruch auf Sachleistungen ▌haben, nur in dem dort genannten Umfang. Der Träger eines anderen Mitgliedstaats darf nicht allein aus diesen Gründen zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen verpflichtet werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 23 der Grundverordnung für jede Person, die gleichzeitig ein Ruhegehalt aufgrund eines in Anhang II dieser Verordnung genannten Systems für Beamte und eine Rente aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht.
3. Die Maßnahmen zur praktischen Durchführung der Absätze 1 und 2 werden von der Verwaltungskommission getroffen.
Kapitel II
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 33
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat
Die in den Artikeln 24 bis 27 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren gelten für die Durchführung des Artikels 36 Absatz 1 der Grundverordnung entsprechend.
▌
Artikel 34
Zusammenarbeit zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintreten
1. Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen; Gesetzesvorschriften, die im Gebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Diese Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten; dem Träger des Wohn- und Aufenthaltsorts ist ein Doppel zu übermitteln.
2. Der Träger des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, leitet dem zuständigen Träger die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen zu und erteilt auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.
3. Sind bei einem Wegeunfall im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Mitgliedstaates Nachforschungen im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats erforderlich, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck einen Beauftragten benennen; der zuständige Träger hat die Behörden dieses Mitgliedstaats davon zu unterrichten. Diese Behörden unterstützen den Beauftragten, insbesondere durch Bestimmung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall behilflich ist.
4. Nach Beendigung der Behandlung wird dem zuständigen Träger ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand des Betroffenen sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden je nach Fall vom Träger des Wohnorts oder vom Träger des Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.
5. Auf Verlangen des Trägers des Wohnorts bzw. des Trägers des Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.
Artikel 35
Bestreiten eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit
1. Bestreitet der zuständige Träger, dass im Rahmen des Artikels 36 Absatz 2 der Grundverordnung die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als zur Krankenversicherung gehörig.
2. Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige darauf Anspruch hat. Anderenfalls werden die Sachleistungen, die der betreffenden Person im Rahmen der Krankenversicherung gewährt wurden, ab der erstmaligen ärztlichen Feststellung des Unfalls oder der Krankheit als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit angesehen.
Artikel 36
Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
1. Im Fall des Artikels 38 der Grundverordnung wird die Anzeige der Berufskrankheit entweder dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des Staats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann, oder dem Träger des Wohnorts übermittelt, der die Anzeige sodann dem ║ zuständigen Träger zuleitet.
Stellt der letztgenannte Träger fest, dass zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem Träger dieses Mitgliedstaats.
2. Stellt der Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so übermittelt dieser Träger die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, sowie ein Doppel der in Absatz 2 genannten Entscheidung unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
Er unterrichtet ebenfalls den Versicherten von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem der Vorgang dem Träger des Mitgliedstaates übermittelt worden ist, unter dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
3. Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
Artikel 37
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung
1. Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihm später die endgültige Entscheidung mitzuteilen.
2. Besteht ein Leistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers festgelegt wird, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde. Dieser Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er auf den Rechtsbehelf hin die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann von den Leistungen einbehalten, die der betreffenden Person gemäß dem Verfahren des Artikels 71 der Durchführungsverordnung zustehen.
Artikel 38
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
In den in Artikel 39 der Grundverordnung genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, jede Auskunft über die vorher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.
Artikel 39
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Für die Durchführung des Artikels 40 Absatz 3 der Grundverordnung gilt: Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der für die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften ist.
In solchen Fällen berücksichtigt der zuständige Träger für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung.
Artikel 40
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder zusätzliche Beihilfen
1. Arbeitnehmer oder Selbständige oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, bei dem zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnorts einen Antrag zu stellen, der ihn sodann dem zuständigen Träger übermittelt. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen.
2. Der zuständige Träger teilt dem Antragsteller seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates mit. Er übermittelt ein Doppel seines Bescheides ║ der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt.
Artikel 41
Besondere Durchführungsvorschriften
Die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der Grundverordnung über Sachleistungen gelten nicht für Personen, die nur gegenüber einem in Anhang II der Durchführungsverordnung aufgeführten Sondersystem für Beamte eines Mitgliedstaates sachleistungsberechtigt sind.
Kapitel III
Sterbegeld
Artikel 42
Antrag auf Sterbegeld
Für die Durchführung der Artikel 42 und 43 der Grundverordnung ist der Antrag auf Sterbegeld beim Träger des Wohnorts des Antragstellers zu stellen.
Kapitel IV
Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten
Artikel 43
Berechnung der Leistungen
1. Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung gilt Artikel 12 Absätze 3, 4, 5 und 6 der Durchführungsverordnung.
2. Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind, berechnet der Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt worden sind, den diesen Zeiten entsprechenden Betrag nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht.
3. Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den geschuldeten Betrag, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht und nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe c der Grundverordnung nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.
Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Die Verwaltungskommission legt die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.
▌
Artikel 44
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
1.Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Kindererziehungszeit" jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats angerechnet wird oder der Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, mit der ausdrücklichen Begründung, dass die betreffende Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden, und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden.
2.Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieses Zeitraums als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.
3.Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dort gelten oder gelten werden.
Artikel 45
Beantragung von Leistungen
A. Beantragung von Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung
1. Der Antragsteller stellt für den Bezug von Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften des Typs A nach Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung einen Antrag beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität oder bei der Verschlimmerung des Invaliditätszustands für ihn galten, oder bei dem Träger seines Wohnorts, der den Antrag an den erstgenannten Träger weiterleitet.
2. Wurden Geldleistungen bei Krankheit gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Leistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Stellung des Rentenantrags.
3. Im Fall des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b║ der Grundverordnung teilt der Träger, bei dem der Betroffene zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Träger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die vor der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes geschuldeten Leistungen oder werden bis auf die Zulage nach Artikel 47 Absatz 2 der Grundverordnung gekürzt.
B. Beantragung von Leistungen in sonstigen Fällen
4. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ▌stellt der Antragsteller einen entsprechenden Antrag ║ beim Träger seines Wohnorts ▌oder ║ beim Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten.
5. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Mitgliedstaaten verbindlich.
6. In Abweichung von Absatz 5 gilt Folgendes: Hat der Antragsteller trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht alle Versicherungs- oder Wohnzeiten angegeben, die er nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, so gilt der Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich der fehlenden Zeiten einreicht, für den Träger, der die betreffenden Rechtsvorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese Rechtsvorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten.
▌
Artikel 46
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen
1. Der Antrag ist ▌ gemäß den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Artikel 45 Absatz 1 oder Absatz 4der Durchführungsverordnung genannte Träger anwendet und unter Beifügung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise zu stellen. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zeiten der Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), der Beschäftigung (Arbeitgeber) oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und des Aufenthalts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben.
2. Beantragt der Antragsteller gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Grundverordnung, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Altersrenten aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub ▌ beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Angaben mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann.
3. Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Mitgliedstaats vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.
Artikel 47
Bearbeitung der Anträge durch die Träger
A. Bearbeitender Träger
1. Der ▌ Träger, ▌an den der Leistungsantrag gemäß Artikel45 Absatz1 oder Absatz 4 der Durchführungsverordnung gerichtet oder weitergeleitet ▌ wird, wird nachstehend als "zu kontaktierender Träger" bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als zu kontaktierender Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften galten.
Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert der zu kontaktierende Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung der für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Entscheidungen und Vorgänge, übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle die Gemeinschaftsaspekte der Bearbeitung betreffenden Angaben und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden.
B. Bearbeitung der Leistungsanträge nach Artikel 44 der Grundverordnung
2. In den Fällen des Artikels 44 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der bearbeitende Träger sämtliche den Antragsteller betreffenden Daten an den Träger, bei dem dieser zuvor versichert war, der seinerseits den Antrag bearbeitet.
3. Die Artikel 48 bis 52 gelten nicht für die Bearbeitung von Anträgen gemäß Artikel 44 der Grundverordnung.
C. Bearbeitung sonstiger Leistungsanträge
4. In anderen ▌als den in Absatz 2 genannten Fällen übermittelt der zu kontaktierende Träger die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Unterlagen sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Unterlagen unverzüglich allen beteiligten Trägern, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der zu kontaktierende Träger teilt den anderen Trägern die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. Er gibt ferner an, welche Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich.
5. Jeder beteiligte Träger teilt dem zu kontaktierenden Träger und den anderen beteiligten Trägern so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. ▌
6. Jeder beteiligte Träger berechnet den Leistungsbetrag gemäß Artikel52 ▌der Grundverordnung und teilt ▌dem zu kontaktierenden Träger und den anderen betroffenen Trägern seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle gemäß den Artikeln 53 bis 55 der Grundverordnung erforderlichen Angaben mit.
7. Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 4 und 5 fest, dass Artikel 46 Absatz 2 oder Artikel 57 Absatz 2 oder Absatz 3 der Grundverordnung anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon den zu kontaktierenden Träger und die anderen betroffenen Träger.
▌
Artikel 48
Mitteilung der Entscheidung an den Antragsteller
1. Jeder Träger teilt dem Antragsteller gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die von ihm getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die anwendbaren Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen angegeben. Sobald der zu kontaktierende Träger über alle Entscheidungen jedes Trägers unterrichtet worden ist, übermittelt er dem Antragsteller und den anderen betreffenden Trägern eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen. Die Verwaltungskommission erstellt das Muster für die Zusammenfassung. Die Zusammenfassung wird dem Antragsteller in der Sprache des Trägers oder – auf Verlangen des Antragstellers – in der von ihm gewählten Sprache übermittelt, sofern diese als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft gemäß Artikel 290 des Vertrags anerkannt ist.
2. Stell sich für den Antragsteller nach Empfang der Zusammenfassung heraus, dass seine Rechte durch das Zusammenwirken der Entscheidungen von zwei oder mehr Trägern möglicherweise beeinträchtigt worden sind, so hat er Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidungen durch die beteiligten Träger innerhalb der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen. Die Fristen beginnen am Tag des Empfangs der Zusammenfassung. Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
Artikel 49
Bemessung des Grades der Invalidität
1. Bei Anwendbarkeit des Artikels 46 Absatz 3 der Grundverordnung ist allein der bearbeitende Träger befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen. Er trifft diese Entscheidung, sobald er in der Lage ist, zu bestimmen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Grundverordnung, erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung unverzüglich den anderen beteiligten Trägern mit.
Sind unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Grundverordnung bestimmte, nicht die Invalidität betreffende Voraussetzungen, die nach den vom bearbeitenden Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Anspruch bestehen, nicht erfüllt, so teilt der bearbeitende Träger dies dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuletzt galten, sofort mit. Dieser Träger ist befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit.
2.Für die Bestimmung der Voraussetzungen des Anspruchs ist gegebenenfalls unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für die Invalidität zuständigen Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuerst galten.
3. Für den Fall, dass Artikel 46 Absatz 3 der Grundverordnung für die Feststellung des Grades der Invalidität nicht anwendbar ist, kann jeder Träger entsprechend seinen Rechtsvorschriften den Antragsteller von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte ebenso als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden.
▌
Artikel 50
Vorschüsse und Vorauszahlungen
1. Stellt ein Träger bei Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass der Antragsteller nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a║ der Grundverordnung hat, so zahlt er diese Leistung ungeachtet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung sofort aus. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken kann.
2. Kann dem Antragsteller keine vorläufige Leistung nach Absatz 1 gezahlt werden, geht aber aus den Angaben hervor, dass ein Anspruch nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung besteht, so zahlt der bearbeitende Träger ihm einen angemessenen rückforderbaren Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b║ der Grundverordnung wahrscheinlich festgestellt wird.
3. Jeder nach Absatz 1 oder Absatz 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder der Vorauszahlung verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Maßnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht.
Artikel 51
Neuberechnung der Leistungen
1. Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach ║Artikel 48 Absätze 3 und 4, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 der Grundverordnung gilt Artikel 50 der Durchführungsverordnung entsprechend.
2. Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung stellt der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, diese dem Betroffenen nach dem Verfahren des Artikels 3 Absätze 4 bis 7 der Durchführungsverordnung unverzüglich zu und er unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber der Betroffene einen Anspruch hat.
Artikel 52
Maßnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente
1. Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Träger, deren Rechtsvorschriften ▌ eine Person unterlegen hat,
a)
die Elemente zur Identifizierung von Personen, die von einer anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnung zu einer anderen wechseln, mit den Trägern anderer Mitgliedstaaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen und gemeinsam dafür Sorge tragen, dass diese Identifizierungselemente aufbewahrt werden und miteinander übereinstimmen oder – in Ermangelung dessen – den betreffenden Personen die Mittel für einen direkten Zugang zu ihren Identifizierungselementen zur Verfügung stellen;
b)
rechtzeitig vor Eintreten des Mindestalters für den Beginn eines Rentenanspruchs oder eines von den Trägern, deren Rechtsvorschriften die Person unterlag, festzulegenden Alters Informationen (zurückgelegte Zeiten oder sonstige wichtige Elemente) über die Rentenansprüche von Personen, die von einer anwendbaren Rechtsordnung zu einer anderen gewechselt haben, mit der betreffenden Person und den Trägern anderer Mitgliedstaaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen oder – in Ermangelung dessen – diesen Personen mitteilen, wie sie sich über ihre künftigen Leistungsansprüche informieren können, oder ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.
2. Für die Durchführung des Absatzes 1 bestimmt die Verwaltungskommission die Informationselemente, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Verfahren und Mechanismen fest; dabei berücksichtigt sie die Merkmale, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen. Die Verwaltungskommission gewährleistet die Umsetzung dieser Rentensysteme, indem sie eine Überwachung der ergriffenen Maßnahmen und ihrer Anwendung organisiert.
3.Für die Durchführung des Absatzes 1 sollte der Träger im ersten Mitgliedstaat, in dem einer Person eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Verwaltungszwecke der sozialen Sicherheit zugewiesen wird, die oben genannten Informationen erhalten.
▌
Artikel 53
Koordinierungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat
1. Unbeschadet des Artikels 51 der Grundverordnung gilt Folgendes: Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln zur Bestimmung des ▌zuständigen Trägers oder des anzuwendenden Systems oder zur Zuordnung von Versicherungszeiten zu einem spezifischen System, so gelten diese Regeln ausschließlich für die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt wurden.
2. Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln für die Koordinierung der Sondersysteme für Beamte und des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer, so werden diese Regeln von den Bestimmungen der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung nicht berührt.
Kapitel V
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 54
Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen
1.Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend für Artikel 61 der Grundverordnung. Unbeschadet der zugrunde liegenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betreffende Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten angegeben sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
2. Für die Durchführung des Artikels 62 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, dem Träger des Wohnortes auf dessen Antrag hin alle erforderlichen Angaben für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, insbesondere die Höhe des vom Betroffenen erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens.
▌
3. Für die Anwendung des Artikels 62 der Grundverordnung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, ungeachtet des Artikels 63 der genannten Verordnung auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.
Artikel 55
Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt
1. Der Anspruch nach Artikel 64 der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung beantragt, dass er unter den Bedingungen des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.
Dieser Träger informiert ihn über die ihm obliegenden Pflichten und übermittelt ihm das genannte Dokument, aus dem sich insbesondere Folgendes ergibt:
a)
der Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand;
b)
die Frist, die nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, zugestanden wird;
c)
die Höchstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung;
d)
die Umstände, die den Leistungsanspruch ändern können.
2. Der Arbeitslose meldet sich gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender und übergibt dem Träger dieses Mitgliedstaates das in Absatz 1 genannte Dokument. Tut er dies nicht, so fordert der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, die erforderlichen Angaben beim zuständigen Träger an.
3. Die Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitslose zur Arbeitsuche begeben hat, unterrichtet diesen von seinen Pflichten.
4. Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sendet dem zuständigen Träger unverzüglich ein Dokument zu, dem der Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslosen bei der Arbeitsverwaltung und seine neue Anschrift zu entnehmen sind.
Falls während des Zeitraums, in dem der Arbeitslose Anspruch auf Aufrechterhaltung der Leistungen hat, Umstände eintreten, die den Leistungsanspruch berühren könnten, so sendet der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, dem zuständigen Träger und der betreffenden Person unverzüglich ein Dokument mit den maßgeblichen Informationen zu.
Auf Verlangen des zuständigen Trägers übermittelt der Träger des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, monatlich die maßgeblichen Informationen über die Entwicklung der Situation des Arbeitslosen, insbesondere, ob dieser weiterhin bei der Arbeitsverwaltung gemeldet ist und ob er sich den vorgesehenen Kontrollverfahren unterzieht.
5. Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, führt die Kontrolle durch oder lässt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht. Er unterrichtet sofort den zuständigen Träger über jeden in Absatz 1 Buchstabe d genannten Umstand.
6. Die zuständigen Behörden oder Träger von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten können ein Maßnahmenpaket vereinbaren, um die Arbeitssuche von Arbeitslosen zu erleichtern, die sich gemäß Artikel 64 der Grundverordnung in einen dieser Mitgliedstaaten begeben.
Artikel 56
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
1. Beschließt ein Arbeitsloser, sich gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Grundverordnung sowohl im Wohnmitgliedstaat als auch in Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitsuchender zu melden, so teilt er dies vorrangig dem Träger und der Arbeitsverwaltung seines Wohnorts mit.
Auf Anfrage der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit übermittelt die Arbeitsverwaltung des Wohnortes dieser die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen.
2. Sehen die geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden Mitgliedstaaten vor, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten ▌ erfüllt, und/oder bestimmte Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so haben die Pflichten des Arbeitslosen im Wohnmitgliedstaat und/oder seine dort zur Arbeitssuche zu unternehmenden Schritte Vorrang.
Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen ist, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder nicht alle Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die im Wohnmitgliedstaat gewährt werden.
3. Zur Durchführung des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung teilt der Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitslosen galten, dem Wohnortträger auf dessen Antrag hin mit, ob der Arbeitslose einen Leistungsanspruch nach Artikel 64 der Grundverordnung hat.
Kapitel VI
Familienleistungen
Artikel 57
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Grundverordnungkeine Bestimmung der Rangfolge ║, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Im Falle der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Ziffer i zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus. Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.
Artikel 58
Vorschriften für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern
1. Ändern sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats – gleich welche Zahlungszeiträume in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen sind – so übernimmt der Träger, der die Familienleistungen nach den ▌ Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats.
2. Er unterrichtet den Träger des anderen Mitgliedstaatsoder betreffender Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen.
Artikel 59
Verfahren zur Durchführung der Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
1. Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Für die Durchführung der Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt ein Elternteil, der berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, eingereicht wird.
2. Der gemäß Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Elemente, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.▌
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen gemäß den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er den Antrag beschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
3. Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nicht prioritär anwendbar nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln und leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter, worüber er auch den Antragsteller informiert. Dieser Träger hat zwei Monate Zeit, um zu der vorläufigen Entscheidung Stellung zu nehmen.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
4. Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
5. Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, fordert den zuviel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 71 vom vorrangig zuständigen Träger zurück.
Artikel 60
Verfahren zur Durchführung des Artikels 69 der Grundverordnung
Für die Durchführung des Artikels 69 der Grundverordnung erstellt die Verwaltungskommission eine Liste der zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen für Waisen, die unter den genannten Artikel fallen. Falls es keine Bestimmung für den zuständigen Träger gibt, nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften prioritär solche zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen für Waisen zu zahlen, leitet er Anträge auf Familienleistungen mit allen entsprechenden Unterlagen und Angaben unverzüglich an den Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für den Betroffenen gegolten haben und solche zusätzlichen oder besonderen Familienleistungen für Waisen vorsehen. In einigen Fällen ist nach dem gleichen Verfahren gegebenenfalls bis zu dem Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person die kürzeste ihrer Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat.
TITEL IV
FINANZVORSCHRIFTEN
Kapitel I
Erstattung der Leistungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 41 der Grundverordnung
Abschnitt 1
Leistungserstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen
Artikel 61
Grundsätze
1. Zur Durchführung des Artikels 35 Absatz 1 und des Artikels 41 der Grundverordnung erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt, außer bei Anwendung des Artikels 62 der Durchführungsverordnung.
▌
2. Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Sachleistungen ganz oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers hervor, der sie gewährt hat, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Die Verwaltungskommission beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest.
3. Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte gelten, die den Rechtsvorschriften unterliegen, die für den Träger maßgeblich sind, der die in Absatz 1 genannten Sachleistungen gewährt hat.
▌
Abschnitt 2
Leistungserstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
Artikel 62
Identifizierung der betroffenen Mitgliedstaaten
1. Die unter Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung fallenden Mitgliedstaaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist, sind in Anhang III der Durchführungsverordnung aufgeführt.
▌
2. Für die in Anhang III der Durchführungsverordnung aufgeführten Mitgliedstaaten erstatten die zuständigen Träger den Betrag der Sachleistungen, die nach Artikel 17 der Grundverordnung Familienangehörigen gewährt wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, und die nach den Artikeln 22, 24 Absatz 1, 25 und 26 der Grundverordnung Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.
Artikel 63
Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
1. Für jeden forderungsberechtigten Mitgliedstaat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt.
Fi= Yi*1/12*(1-X)
Die Symbole in dieser Formel haben folgende Bedeutung:
–
Der Index (i = 1, 2 und 3) steht für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen:
i = 1: Personen unter 20 Jahren
i = 2: Personen von 20 bis 64 Jahren
i = 3: Personen ab 65 Jahren.
▌
– Yi steht für die Jahresdurchschnittskosten der Personen der Altersklasse i gemäß Absatz 2.
–
Der Koeffizient X (0,20 oder 0,15) steht für die angewandte Kürzung gemäß Absatz 3.
▌
2. Die Jahresdurchschnittskosten (Yi) pro Person der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Mitgliedstaats allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betreffenden Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt. Die Berechnung stützt sich auf die Aufwendungen im Rahmen der Systeme nach Artikel 23 der Durchführungsverordnung.
3. Die auf den monatlichen Pauschalbetrag anzuwendende Kürzung beträgt in der Regel 20 % (X = 0,20). Ist der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt, so beträgt sie für Rentner und ihre Familienangehörigen 15 % (X = 0,15).
4. Für jeden leistungspflichtigen Mitgliedstaat wird der gesamte Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man den festgelegten monatlichen Pauschalbetrag pro Person für jede Altersklasse i mit der Zahl der Monate multipliziert, die die betroffenen Personen der jeweiligen Altersgruppe in dem forderungsberechtigten Mitgliedstaat zurückgelegt haben, und die Ergebnisse addiert.
Die Zahl der von den betreffenden Personen in dem forderungsberechtigten Mitgliedstaats zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des forderungsberechtigten Mitgliedstaat in eben diesem Hoheitsgebiet für Rechnung des leistungspflichtigen Mitgliedstaats für Sachleistungen in Betracht kamen. Die Zahl der Monate wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt.
5. Die Verwaltungskommission legt spätestens ...(7) einen gesonderten Bericht über die Anwendung dieses Artikels und insbesondere über die Kürzungen nach Absatz 3 vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Verwaltungskommission einen Vorschlag mit Änderungen vorlegen, die sich als notwendig erwiesen haben, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge so nahe wie möglich bei den tatsächlichen Aufwendungen liegt und dass die Kürzungen nach Absatz 3 für die Mitgliedstaaten nicht zu Zahlungsungleichgewichten oder Doppelzahlungen führen.
▌
6. Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den vorhergehenden Absätzen genannten Pauschalbeträge festzulegen sind.
7. Ungeachtet der Absätze 1 und 4 können die Mitgliedstaaten weiterhin die Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Berechnung der Pauschalbeträge bis ...(8)anwenden, vorausgesetzt dass die in Absatz 3 genannte Kürzung stattfindet.
Artikel 64
Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen dem Rechnungsausschuss bis zum Ende des zweiten Jahres danach mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die die Verwaltungskommission zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.
Die Jahresdurchschnittskosten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 65
Erstattungsverfahren zwischen Trägern
1.Die Erstattungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung bzw. anderer Forderungen nicht verhindern.
2.Die Erstattungen zwischen Trägern der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung ║ werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Es kann eine gesonderte Verbindungsstelle für Erstattungen gemäß Artikel 35 und 41 der Grundverordnung geben.
Artikel 66
Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen
1. Die Forderungen aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden.
2. Die Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Aufstellungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Durchführungsverordnung werden am Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorgelegt.
3. Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
4. Die Forderungen werden vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 65 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaates gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.
5. Beanstandungen ▌einer Forderung müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde. ▌
6. Der Rechnungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.
Artikel 67
Verzugszinsen und Anzahlungen
1. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Durchführungsverordnung kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten nach Artikel 66 Absätze 1 oder 2 der Durchführungsverordnung eingereichten Forderung geleistet. Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, können Zinsen erst nach Ablauf der Einjahresfrist gemäß Artikel 66 Absatz 5der Durchführungsverordnung erhoben werden.
2. Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz berechnet, den die Europäische Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde legt. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.
3. Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Absatz 1 anzunehmen. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Träger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Absatz 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben.
Artikel 68
Jahresrechnungsabschluss
1. Auf der Grundlage des Berichts des Rechnungsausschusses erstellt die Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g ║der Grundverordnung für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen. Zu diesem Zweck teilen die Verbindungsstellen dem Rechnungsausschuss unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen und Modalitäten einerseits die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.
2. Die Verwaltungskommission kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und Rechnungsführungsdaten, die bei der Erstellung der in Absatz 1 genannten Jahresübersicht über die Forderungen verwendet werden, vornehmen lassen, insbesondere um sich zu vergewissern, dass diese Daten mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.
Kapitel II
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 der Grundverordnung
Artikel 69
Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Falls keine Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 8 der Grundverordnung getroffen wurde, übermittelt der Träger des Wohnorts den Erstattungsantrag für Leistungen bei Arbeitslosigkeit dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Leistungsberechtigten gegolten haben, gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung binnen einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Kalenderhalbjahrs, in dem die letzte Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, deren Erstattung beantragt wird, geleistet wurde. Aus dem Antrag gehen die Höhe der während der drei oder fünf Monate gezahlten Leistungen gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung, die Zeit der Leistungszahlung und die Angaben zur Person des Arbeitslosen hervor. Die Forderungen werden über die Verbindungsstellen der betroffenen Mitgliedstaaten eingereicht und bezahlt.
Es ist nicht erforderlich, Anträge, die nach der in Absatz 1 genannten Frist eingereicht werden, zu berücksichtigen.
Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 66 Absätze 4 bis 6 der Durchführungsverordnung gelten entsprechend.
Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Durchführungsverordnung kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf die nicht beglichenen Forderungen erheben. Diese Zinsen werden gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung berechnet.
Als Höchstbetrag der Erstattung gemäß Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Grundverordnung gilt in jedem Einzelfall der Leistungsbetrag, auf den eine betroffene Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die zuletzt für sie gegolten haben, Anspruch hat, sofern sie bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats gemeldet ist. In den Beziehungen zwischen den in Anhang XY aufgelisteten Mitgliedstaaten bestimmen jedoch die zuständigen Träger eines dieser Mitgliedstaaten, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für die betroffene Person gegolten haben, in jedem Einzelfall den Höchstbetrag auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen waren.
Kapitel III
Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen, Ausgleich, Unterstützung bei der Beitreibung
Abschnitt 1
Grundsätze
Artikel 70
1. Zur Durchführung des Artikels 84 der Grundverordnung und in dem darin abgesteckten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich auf dem Wege des Ausgleichs gemäß den Artikeln 71 und 72 der Durchführungsverordnung vorgenommen, sowohl zwischen den forderungsberechtigten Trägern – nachstehend "ersuchende Stellen" genannt – und den leistungspflichtigen Trägern – nachstehend "ersuchte Stellen" genannt – als auch gegenüber dem Versicherten.
Konnte eine Forderung auf dem Wege des Ausgleichs gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, werden die vom Leistungsberechtigten noch geschuldeten Beträge gemäß den Artikeln 73 bis 82 der Durchführungsverordnung beigetrieben.
2. Für alle an die Verbindungsstelle gerichteten Ersuchen gilt diese als die ersuchte Stelle.
Abschnitt 2
Ausgleich
Artikel 71
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Geldleistungen
1. Hat der Träger eines Mitgliedstaats einem Leistungsberechtigten einen höheren Betrag ausgezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so ersucht dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber diesem Leistungsberechtigten zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des zu viel gezahlten Betrages von den Summen, die dieser dem Leistungsberechtigten schuldet. Dieser letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem forderungsberechtigten Träger.
2. Im Rahmen des Artikels 6 stellt der Träger, der Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, binnen zwei Monaten nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Identifizierung des zuständigen Trägers die Abrechnung über den ihm vom zuständigen Träger geschuldeten Betrag auf. Falls der Leistungsberechtigte bzw. sein Arbeitgeber Beiträge gezahlt haben, werden diese bei der Ermittlung des geschuldeten Betrags berücksichtigt.
Der zuständige, gegenüber dem Berechtigten zu Leistungen verpflichtete Träger behält von dem Betrag, den er diesem schuldet, den aufgrund der vorläufigen Zahlung geschuldeten Betrag ein. Der leistungspflichtige Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er der forderungsberechtigten Stelle.
3. Hat ein Versicherter während eines Zeitraums, in dem er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Mitgliedstaats Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Fürsorgeleistungen gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf dem Versicherten geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Versicherten zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die er dem Versicherten zahlt.
Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehöriger eines Versicherten während eines Zeitraums, in dem der Versicherte für den betreffenden Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen bezogen hat.
Der forderungsberechtigte Träger übermittelt die Abrechnung über den ihm geschuldeten Betrag dem leistungspflichtigen Träger. Der leistungspflichtige Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er der forderungsberechtigten Stelle.
4. In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 sendet der zuständige Träger dem Betroffenen eine Aufstellung seines Kontenstands, aus der hervorgeht, welche Beträge nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften noch geschuldet werden oder zu viel gezahlt wurden.
Artikel 72
Nicht geschuldete oder zu viel gezahlte Beiträge
Im Rahmen des Artikels 6 erstattet der Träger, der von einem Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber vorläufig Beiträge erhalten hat, die entsprechenden Beträge erst dann den Personen, die diese Beiträge gezahlt haben, wenn er bei dem zuständigen Träger angefragt hat, welche Summen diesem gemäß Artikel 6 Absatz 4 zustehen.
Abschnitt 3
Beitreibung
Artikel 73
Auskunftsersuchen
1. Auf Antrag der ersuchenden Stelle erteilt die ersuchte Stelle dieser Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Stelle die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung derartiger Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat entstanden sind.
2. Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen Angaben im Hinblick auf die Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.
3. Die ersuchte Stelle ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln, die sie für die Beitreibung derartiger ihrem Mitgliedstaat entstandener Forderungen nicht erhalten könnte.
4. Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Artikel 74
Zustellung
1. Auf Antrag der ersuchenden Stelle nimmt die ersuchte Stelle nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke in ihrem eigenen Mitgliedstaat die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
2. Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen Angaben zum Empfänger, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.
3. Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.
Artikel 75
Beitreibungsersuchen
1. Dem Ersuchen um Einziehung von Beiträgen oder der Rückforderung von nicht geschuldeten oder zu viel gezahlten Leistungen, die die ersuchende Stelle an die ersuchte Stelle richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des vom Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.
2. Die ersuchende Stelle kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,
a)
wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Mitgliedstaat nicht angefochten wurden, außer für den Fall, dass Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;
b)
wenn sie in ihrem Mitgliedstaat bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden können, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt haben.
3. Das Beitreibungsersuchen enthält:
a)
Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person bzw. des Dritten, in dessen Besitz sich ihre Vermögenswerte befinden;
b)
alle sachdienlichen Angaben zur Identifizierung der ersuchten Stelle;
c)
den im Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellten Vollstreckungstitel;
d)
Art und Höhe der Forderung, einschließlich der Hauptforderung, Zinsen und Geldstrafen, Geldbußen und Kosten, in den Währungen der Mitgliedstaaten beider Stellen;
e)
Datum des Tages, an dem die ersuchende Stelle bzw. die ersuchte Stelle den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben;
f)
Datum des Tages, ab dem, und Frist, während der die Beitreibung nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle ausgeführt werden kann;
g)
alle sonstigen sachdienlichen Informationen.
4. Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Stelle enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Sobald die ersuchende Stelle Kenntnis von sachdienlichen Informationen in der Sache erlangt, die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegt, übermittelt sie diese der ersuchten Stelle.
Artikel 76
Vollstreckungstitel
1. Der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung der ersuchten Stelle behandelt.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle als Titel angenommen oder bestätigt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht.
Die zuständigen Behörden bemühen sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Vollstreckungsersuchens abzuschließen, außer in Fällen, in denen Unterabsatz 3 Anwendung findet. Die Durchführung dieser Formalitäten kann nicht verweigert werden, wenn der Vollstreckungstitel ordnungsgemäß abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Stelle die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersuchenden Stelle die Gründe dieser Überschreitung mit.
Werden die Forderung bzw. der von der ersuchenden Stelle ausgestellte Vollstreckungstitel wegen einer dieser Förmlichkeiten angefochten, so findet Artikel 78 Anwendung.
Artikel 77
Zahlungsfristen und -modalitäten
1. Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle. Die ersuchte Stelle überweist den gesamten Betrag der von ihr beigetriebenen Forderung an die ersuchende Stelle.
2. Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats zulässig ist, kann die ersuchte Stelle dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Stelle eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Stelle angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Stelle überwiesen.
Ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder der Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Artikel 76 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle Verzugszinsen berechnet und an die ersuchende Stelle überwiesen.
Artikel 78
Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels
1. Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellte Vollstreckungstitel von der betroffenen Person angefochten, so wird der Rechtsbehelf von dieser bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Stelle der ersuchten Stelle Mitteilung zu machen. Ferner kann die betroffene Person der ersuchten Stelle darüber Mitteilung machen.
2. Sobald die ersuchte Stelle die Mitteilung gemäß Absatz 1 seitens der ersuchenden Stelle oder der betroffenen Person erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus, es sei denn, die ersuchende Stelle wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Stelle Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung zu gewährleisten, soweit dies nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Mitgliedstaats für entsprechende Forderungen zulässig ist.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die ersuchende Stelle nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats die ersuchte Stelle um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle zulässig ist. Wird der Anfechtung stattgegeben, haftet die ersuchende Stelle nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger Schadensersatzleistungen.
3. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Stelle, so ist er nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats einzulegen.
4. Handelt es sich bei der zuständigen Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt worden ist, um ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Stelle ausfällt und die Vollstreckung der Forderung im Mitgliedstaat der ersuchende Stelle ermöglicht, als "Vollstreckungstitel" und die Beitreibung der Forderung wird auf Grund dieser Entscheidung vorgenommen.
Artikel 79
Grenzen der Unterstützung
Die ersuchte Stelle ist nicht verpflichtet,
a)
die in den Artikeln 73 bis 78 der Durchführungsverordnung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitreibung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Mitgliedstaat des Schuldners führen könnte, sofern dies nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist;
b)
die in den Artikeln 73 bis 78 der Durchführungsverordnung vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach Artikel 73 bis 75 der Durchführungsverordnung auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heißt, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels läuft die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind.
Artikel 80
Sicherungsmaßnahmen
Auf ein mit Gründen versehenes Ersuchen der ersuchenden Stelle hin trifft die ersuchte Stelle die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle zulässig ist.
Für die Durchführung des Unterabsatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel 73 bis 75 und 77 der Durchführungsverordnung entsprechend.
Artikel 81
Kosten
1. Erfolgt die Einziehung auf dem Wege des Ausgleichs gemäß den Artikeln 71 und 72 der Durchführungsverordnung, fallen keinerlei Vollstreckungskosten an.
2. Die ersuchte Stelle zieht bei der betroffenen Person auch sämtliche im Zusammenhang mit der Beitreibung nach den Artikeln 73 bis 77 und 81 der Durchführungsverordnung entstehende Kosten ein und behält den entsprechenden Betrag ein, der nach dem Recht ihres Mitgliedstaats für gleichartige Forderungen gilt.
3. Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf die Erstattung der Kosten, die durch die Gewährung der Amtshilfe gemäß der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung entstehen.
4. Bereitet die Beitreibung besondere Probleme und führt sie zu einem sehr hohen Kostenbetrag, so können die ersuchenden Stellen und die ersuchten Stellen im Einzelfall Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der ersuchenden Stelle bleibt gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der ersuchten Stelle für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Stelle ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
TITEL V
SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 82
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
1. Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 27 gilt Folgendes: Hält sich ein Empfänger von Leistungen der Kapitel I, II und IV des Titels III vorübergehend oder gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgenommen. In solchen Fällen ist der leistungspflichtige Träger durch die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden.
Soll der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts gemäß Artikel 82 der Grundverordnung ein ärztliches Gutachten anfertigen, verfährt er nach Maßgabe der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist hierfür nichts bestimmt, so wendet er sich mit dem Verlangen um Auskunft, wie zu verfahren ist, an den leistungspflichtigen Träger.
Der leistungspflichtige Träger ist weiterhin befugt, den Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisefähig ist, ohne dass dies seiner Gesundheit schadet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.
2. Wenn sich ein Empfänger von Leistungen der Kapitel I, II und IV des Titels III vorübergehend oder ständig im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt. Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche Aspekte Gegenstand der verwaltungsmäßigen Kontrolle sind. Ansonsten führt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts die Kontrolle gemäß den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch.
Der Träger des Aufenthalts- und Wohnorts hat dem leistungspflichtigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat, hierüber Bericht zu erstatten.
Artikel 83
Mitteilungen
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kontaktadressen der in Artikel 1 Buchstaben m║, q║ und r║ der Grundverordnung und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung genannten Stellen und der nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger mit.
2. Die Stellen gemäß Absatz 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen.
3. Die Verwaltungskommission legt Aufbau, Inhalt und Modalitäten einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen gemäß Absatz 1 fest.
4. In Anhang IVder Durchführungsverordnung ist die öffentlich zugängliche Datenbank bezeichnet, in der die Informationen nach Absatz 1 zusammengestellt sind. Diese Datenbank wird von der Kommission aufgebaut und verwaltet. Die Mitgliedstaaten sind jedoch dafür verantwortlich, ihre eigenen nationalen Kontaktadressen in diese Datenbank einzugeben. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der Eingabedaten der nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Kontaktadressen.
5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.
▌
Artikel 84
Information
1. Die Verwaltungskommission stellt die erforderlichen Informationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rechten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationen werden vorzugsweise auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Websites in das Netz gestellt. Die Verwaltungskommission vergewissert sich, ob sie regelmäßig aktualisiert werden.
2. Der in Artikel 75 der Grundverordnung genannte Beratende Ausschuss kann zur Verbesserung der Informationen und ihrer Verbreitung Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Personen im Geltungsbereich der Grundverordnung die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sie auf die Änderung der Rechtslage durch die Grundverordnung und durch die Durchführungserordnung hinzuweisen, damit sie ihre Ansprüche geltend machen können.
4. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihre Träger informiert sind und sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft, darunter auch die Beschlüsse der Verwaltungskommission, in den Bereichen und gemäß den Bedingungen der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung anwenden.
Artikel 85
Währungsumrechnungen
Bei der Durchführung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs.
Artikel 86
Statistiken
Die zuständigen Behörden stellen die Statistiken zur Durchführung der Grundverordnung und die Durchführungsverordnung auf und leiten sie dem Sekretariat der Verwaltungskommission zu. Der Plan und die Methode für die Erhebung und Zusammenstellung dieser Daten werden von der Verwaltungskommission festgelegt. Die Kommission sorgt für die Verbreitung dieser Informationen.
Artikel 87
Änderung der Anhänge
Die Anhänge I, II, III und IV der Durchführungsverordnung sowie die Anhänge I, VI, VII, VIII, IX der Grundverordnung können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach einstimmiger Billigung durch die Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission geändert werden.
Artikel 88
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen des Artikels 87 der Grundverordnung gelten für die Sachverhalte im Geltungsbereich der Durchführungsverordnung.
Artikel 89
Aufhebung
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ║ wird mit dem ...(9) ║ aufgehoben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke
a)
der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen(10), solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;
b)
der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland(11), solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;
c)
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(12), des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit(13) sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 verweisen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.
2. In der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern(14), sind die Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung aufzufassen. ║
Artikel 90
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
Durchführungsbestimmungen zu Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue Durchführungsbestimmungen zu Abkommen
(Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)
ANHANG II
Sondersysteme für Beamte
(Artikel 32 und 41)
A. Sondersysteme für Beamte, für die der Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt
1. Deutschland
Versorgungssystem für Beamte
2. Spanien
Mutualismo administrativo (Sondersystem für die Beamten, die Streitkräfte und die Justiz)
B. Sondersysteme für Beamte, für die die Bestimmungen des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gelten
1. Deutschland
Unfallfürsorge für Beamte
ANHANG III
Mitgliedstaaten, die Sachleistungskosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstatten
(Artikel 62 Absatz 1)
ANHANG IV
Zuständige Behörden und Träger, Träger des Wohnorts und des Aufenthaltsorts, Zugangsstellen, von den zuständigen Behörden bezeichnete Träger und Stellen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI (KOM(2006)0007 – C6-0029/2006 – 2006/0008(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0007),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0376),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 42 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0029/2006),
– gestützt auf Artikel 42 und Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0229/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission KOM(2006)0007 in seiner geänderten Fassung;
2. ist der Auffassung, dass das Verfahren 2007/0129(COD) hinfällig geworden ist, weil die Inhalte des Kommissionsvorschlags KOM(2007)0376 in das Verfahren 2006/0008(COD) eingefügt wurden;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juli 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(4) sieht vor, dass der Inhalt ihrer Anhänge II, X und XI vor Beginn ihrer Anwendung festgelegt wird.
(2)Die Anhänge I, III, IV, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollten so angepasst werden, dass sowohl die Anforderungen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach der Annahme dieser Verordnung beigetreten sind, als auch die jüngsten Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden.
(3) ▌ Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ║ enthalten besondere Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Anhang XI der genannten Verordnung näher aufzuführen sind. Anhang XI soll die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit die Anwendung der Koordinierungsregeln einfacher wird.
(4) Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat beantragt, Einträge über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Anhang XI aufzunehmen und der Kommission rechtliche und praktische Erläuterungen zu ihren jeweiligen Systemen und Rechtsvorschriften vorgelegt.
(5) Da die neue Verordnung rationalisiert und vereinfacht werden soll, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, um zu gewährleisten, dass Einträge für unterschiedliche Mitgliedstaaten, die sich ähneln oder dasselbe Ziel verfolgen, grundsätzlich gleich behandelt werden.
(6) Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darauf abzielt, die Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren, in dem die Mitgliedstaaten allein zuständig sind, sollten Einträge, die mit dem Zweck oder den Zielen der genannten Verordnung nicht vereinbar sind oder die lediglich die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften klären sollen, nicht in die genannte Verordnung aufgenommen werden.
(7) Einige Anträge der Mitgliedstaaten bezogen sich auf Fragen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen: Es ist ║angebracht, diese Fragen in einem allgemeinen Zusammenhang zu regeln,║ entweder durch eine klarere Formulierung des verfügenden Teils der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder ihrer Anhänge – die entsprechend geändert werden sollten – oder aber durch die in Artikel 89 der genannten Verordnung genannten Durchführungsverordnung; ungünstig wäre es jedoch, für mehrere Mitgliedstaaten ähnliche Einträge in Anhang XI vorzunehmen.
(8) Es ist ferner angebracht, bestimmte spezifische Probleme je nach deren Zweck und Inhalt ║in anderen Anhängen als Anhang XI zu behandeln, damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in sich und untereinander kohärent sind.
(9) Um den Bürgern, die sich informieren wollen oder Anträge an die Träger in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat stellen, den Gebrauch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu erleichtern, sollten Hinweise auf die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten sofern erforderlich auch in der Originalsprache aufgenommen werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte entsprechend geändert werden.
(11) In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heißt es, dass sie ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung gilt. Die vorliegende Verordnung gilt daher ab demselben Zeitpunkt –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:
1.Nach Erwägung 5 wird folgende Erwägung eingefügt:"
(5a)Die Einträge einiger Mitgliedstaaten in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind jetzt durch bestimmte allgemeine Bestimmungen der Verordnung (EG)Nr. 883/2004 abgedeckt. Beispielsweise sieht Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter der Überschrift "Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen" vor, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Somit erübrigen sich verschiedene Einträge in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
"
2.Nach Erwägung 8 wird folgende Erwägung eingefügt:"
(8a)Die Familienangehörigen ehemaliger Grenzgänger sollten die Möglichkeit haben, die ärztliche Behandlung in dem früheren Beschäftigungsland des/der Versicherten nach seinem/ihrem Eintritt in den Ruhestand fortzusetzen.
"
3.Nach Erwägung 17 wird folgende Erwägung eingefügt:"
(17a)Sobald Rechtsvorschriften für eine Person nach Titel II dieser Verordnung anwendbar werden, sollten die Voraussetzungen für einen Anschluss und den Anspruch auf Leistungen durch die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats geregelt werden, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
"
4.Nach Erwägung 18 wird folgende Erwägung eingefügt:"
(18a)Der Grundsatz der Einheitlichkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass schon die Gewährung einer Leistung gemäß dieser Verordnung und einschließlich der Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder der Versicherungsdeckung für den Begünstigten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Träger diese Leistung gewährt hat, zu den für diese Person geltenden Rechtsvorschriften macht*.
___________________
* Vgl. Gemeinsame Rechtssachen Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, , Slg. 2004, I-6483.
"
5.In Artikel 1 wird nach Buchstabe v folgender Buchstabe eingefügt:"
"Sachleistungen" Sachleistungen, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährt werden und die gedacht sind, die medizinische Versorgung oder diese ergänzende Produkte und Dienstleistungen, einschließlich langfristige Sachleistungen bei Krankheit, zu erbringen, verfügbar zu machen, direkt zu bezahlen oder die Kosten dafür zu erstatten.
"
6.Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.Diese Verordnung gilt nicht:
a)
für soziale und medizinische Fürsorge oder
b)
für Leistungen, für die ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für die Opfer des Krieges und militärischer Aktionen oder ihrer Folgen, die Opfer von Verbrechen, Mord oder terroristischen Akten, die Opfer von durch Beamte des Mitgliedstaates bei der Ausübung ihrer Pflichten verursachten Schäden oder Opfer, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung Nachteile erlitten haben.
"
7.
Artikel 14 Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:" (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig war, so gilt Artikel 5 Buchstabe b║ ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. (5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, so wird dieses Recht nur denjenigen gewährt, die zuvor in diesem Mitgliedstaat Versicherungszeiten im demselben Versicherungssystem zurückgelegt haben."
8.Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2)Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat. Solange jedoch Anhang III in Kraft ist und ist der zuständige Mitgliedstaat in Anhang III aufgeführt, so haben die Familienangehörigen von Grenzgängern, die im selben Mitgliedstaat wie der Grenzgänger wohnen, in dem zuständigen Mitgliedstaat nur unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen.
"
9.Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder Invalidität in Rente geht, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als "Fortsetzung einer Behandlung" gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit während ihrer gesamten Dauer.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines Grenzgängers in Rente.
"
10. Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Mitgliedstaates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Mitgliedstaates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel 57 genannten Fällen als erfüllt.
"
11.
Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:" (4) Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass:
a)
solch ein Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist;
b)
keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 54 und 55 gelten, es sei denn, die in Artikel 55 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt; und
c)
Artikel 57 unter den für diesen spezifischen Fall geltenden Umständen nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden.
"
12.In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:"
(4a)Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betreffende Person Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates berechnete Leistung.
"
13. In Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c wird vor den Worten "nach den in Anhang XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.
14.In Artikel 56 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:"
(1a)Für den Fall, dass Absatz 1 Buchstabe c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit der Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, so berücksichtigt der zuständige Träger bei jeder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Faktoren für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.
"
15.In Artikel 57 wird folgender Absatz angefügt:"
(3a)Dieser Artikel gilt nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführten Systeme.
"
16.Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.
"
17.Nach Artikel 68 wird folgender Artikel eingefügt:"
Artikel 68a
Zahlungen der Leistungen
Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, so zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Wohnsitzmitgliedstaat der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzmitgliedstaats hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.
"
18.In Artikel 87 wird nach Absatz 10 folgender Absatz eingefügt:"
(10a)Anhang III wird fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.
"
19. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Durchführungsverordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden wie folgt geändert:
1.Anhang I Abschnitt I wird wie folgt geändert:
(a)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "A. BELGIEN" wird folgender Eintrag eingefügt:" Aa.BULGARIEN Unterhaltszahlungen des Staates nach Artikel 92 des Familienrechts"
(b)
Nach dem Eintrag "C. DEUTSCHLAND" werden folgende Einträge eingefügt:" Ca.ESTLAND Unterhaltshilfe im Sinne des Gesetzes über Unterhaltshilfe vom 21. Februar 2007; Cb.SPANIEN Unterhaltsvorschüsse nach der Königlichen Verordnung 1618/2007 vom 7. Dezember 2007"
(c)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "D. FRANKREICH" wird folgender Eintrag eingefügt:" Da.LITAUEN Zahlungen aus dem Unterhaltsfonds für Kinder im Sinne des Gesetzes über den Unterhaltsfonds für Kinder; Db.LUXEMBURG Unterhaltsvorschüsse und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli 1980;"
(d)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "E. ÖSTERREICH" wird folgender Eintrag eingefügt:" Ea.POLEN Leistungen aus dem Unterhaltsfonds nach dem Gesetz über Hilfe für Personen mit Anspruch auf Unterhalt;"
(e)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "F. PORTUGAL" werden folgende Einträge eingefügt:" Fa.SLOWENIEN Unterhaltssatz gemäß dem Gesetz der Republik Slowenien über den öffentlichen Garantie- und Unterstützungsfonds vom 25. Juli 2006. Fb.SLOWAKEI Ersatzunterhalt gemäß Gesetz Nr. 452/2004 Slg. über Ersatzunterhalt in der zuletzt geänderten Fassung."
2. Anhang I Abschnitt II wird wie folgt geändert:
(a)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "A. BELGIEN" werden folgende Einträge eingefügt:" Aa.BULGARIEN Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen) Ab.TSCHECHISCHE REPUBLIK Geburtsbeihilfe Ac.ESTLAND Geburtsbeihilfe Adoptionsbeihilfe"
(b)
Der Eintrag "B. SPANIEN" erhält folgende Fassung:" B.SPANIEN Einmalige Geburts- und Adoptionsbeihilfe"
(c)
Dem Eintrag unter der Überschrift "C. FRANKREICH" werden folgende Worte angefügt: " ", außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt"."
(d)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "C. FRANKREICH" werden folgende Einträge eingefügt:" Ca.LETTLAND Geburtszulage Adoptionsbeihilfe Cb.LITAUEN Pauschale Kinderbeihilfe"
(e)Nach dem Eintrag unter der Überschrift "D. LUXEMBURG" werden folgende Einträge eingefügt:"
Da.UNGARN
Mutterschaftszulage
Db.POLEN
Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe nach dem Gesetz über Familienleistungen
Dc.RUMÄNIEN
Geburtsbeihilfe
Babyausstattung für Neugeborene
Dd.SLOWENIEN
Geburtszulage
De.SLOWAKEI
Geburtsbeihilfe
Zuschlag für Geburtsbeihilfe
"
3.Anhang II erhält folgende Fassung:"
ANHANG II
BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN
(Artikel 8 Absatz 1)
Allgemeine Anmerkungen
Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft bleiben, sind in diesem Anhang nicht aufgeführt. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z.B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland erworbenen Versicherungszeiten enthalten.
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten
(a)BELGIEN - DEUTSCHLAND
Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).
(b)BELGIEN - LUXEMBURG
Abkommen vom 24. März 1994 über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hinblick auf die ergänzende Pauschalerstattung).
(c)BULGARIEN - DEUTSCHLAND
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1997 (Weitergeltung von zwischen Bulgarien und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommen für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen).
(d)BULGARIEN - ÖSTERREICH
Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens vom 14. April 2005 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(e)BULGARIEN - SLOWENIEN
Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. Dezember 1957 (Anrechnung von vor dem 31. Dezember 1957 zurückgelegten Versicherungszeiten).
(f)TSCHECHISCHE REPUBLIK - DEUTSCHLAND
Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 (Weitergeltung des zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. September 2002 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).
(g)TSCHECHISCHE REPUBLIK - ZYPERN
Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999 (das die Zuständigkeit für die Berechnung von im Rahmen des einschlägigen Abkommens von 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten festlegt); die Anwendung dieser Bestimmung ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(h)TSCHECHISCHE REPUBLIK - LUXEMBURG
Artikel 52 Absatz 8 des Abkommens vom 17. November 2000 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).
(i)TSCHECHISCHE REPUBLIK - ÖSTERREICH
Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. Juli 1999 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(j)TSCHECHISCHE REPUBLIK - SLOWAKEI
Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992 (Artikel 12 legt die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Hinterbliebene fest; Artikel 20 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest; Artikel 33 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest;
(k)DÄNEMARK - FINNLAND
Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
(l)DÄNEMARK - SCHWEDEN
Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
(m)DEUTSCHLAND - SPANIEN
Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).
(n)DEUTSCHLAND - FRANKREICH
i)Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten);
ii)Abschnitt I der genannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten);
iii)Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen);
iv)Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).
(o)DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
Artikel 4 bis 7 des Abkommens vom 11. Juli 1959 (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).
(p)DEUTSCHLAND - UNGARN
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (Weitergeltung des zwischen Ungarn und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen).
(q)DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE
Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).
(r)DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
i)Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Artikel 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Personen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden.
ii)Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 betreffend die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten (Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(s)DEUTSCHLAND - POLEN
i)Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind).
ii)Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 abgeschlossenen Abkommen ausgezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen abgeschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden).
(t)DEUTSCHLAND - RUMÄNIEN
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossenen Abkommens für Personen, die vor 1996 eine Rente bezogen).
(u)DEUTSCHLAND - SLOWENIEN
Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. September 1997 (Regelung der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erworben worden sind); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(v)DEUTSCHLAND - SLOWAKEI
Der zweite und dritte Unterabsatz von Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 12. September 2002 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. Dezember 2003 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).
(w)DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
(i)Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen);
(ii)Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).
(x)IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 19 Absatz 2 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 2004 (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).
(y)SPANIEN - PORTUGAL
Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Dieser Eintrag bleibt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Kraft.
(z)ITALIEN - SLOWENIEN
(i)Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen) (Anrechnung von vor dem 18. Dezember 1954 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die diese Vereinbarung gilt.
(ii)Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Juli 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest (Anrechnung von vor dem 5. Oktober 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(aa)LUXEMBURG - PORTUGAL
Abkommen vom 10. März 1997 (über die Anerkennung von Entscheidungen von Institutionen in einem Vertragsstaat betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Rentenanwärtern von Institutionen im anderen Vertragsstaat).
(ab)LUXEMBURG - SLOWAKEI
Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens vom 23. Mai 2002 über soziale Sicherheit (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).
(ac)UNGARN - ÖSTERREICH
Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 31. März 1999 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(ad)UNGARN - SLOWENIEN
Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Oktober 1957 (Anrechnung von vor dem 29. Mai 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(ae)UNGARN - SLOWAKEI
Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens vom 30. Januar 1959 über soziale Sicherheit (Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass die Versicherungszeiten, die vor dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens erworben wurden, die Versicherungszeiten des Vertragsstaates sind, auf dessen Hoheitsgebiet die anspruchsberechtigte Person einen Wohnsitz hatte); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(af)ÖSTERREICH - POLEN
Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens vom 7. September 1998 über soziale Sicherheit, (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(ag)ÖSTERREICH - RUMÄNIEN
Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens vom 28. Oktober 2005 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(ah)ÖSTERREICH - SLOWENIEN
Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 (Anrechnung von vor dem 1. Januar 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(ai)ÖSTERREICH - SLOWAKEI
Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über soziale Sicherheit (Anrechnung der vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
(aj)PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung.
(ak)FINNLAND - SCHWEDEN
Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
"
4.Anhang III wird wie folgt geändert:
(a)
Nach dem Eintrag "DÄNEMARK"wird der Eintrag "ESTLAND" eingefügt.
(b)
Nach dem Eintrag "IRLAND" werden folgende Einträge eingefügt: " "LITAUEN UNGARN""
5.Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält folgende Fassung:
(a)
Nach dem Eintrag "BELGIEN" werden folgende Einträge eingefügt:" BULGARIEN TSCHECHISCHE REPUBLIK"
(b)
Nach dem Eintrag "FRANKREICH" wird der Eintrag "ZYPERN" eingefügt.
(c)
Nach dem Eintrag "LUXEMBURG" werden folgend Einträge eingefügt:" UNGARN"
NIEDERLANDE
(d)
Nach dem Eintrag "ÖSTERREICH" werden folgende Einträge eingefügt:" POLEN SLOWENIEN"
6.Anhang VI wird wie folgt geändert:
(a)
Die folgenden Einträge werden eingefügt:" -A.TSCHECHISCHE REPUBLIK Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Slg.). -Aa.ESTLAND (i)Invaliditätsrenten, die vor dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen gewährt wurden und nach dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung beibehalten werden. (ii)Nationale Renten, die bei Invalidität gemäß dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung gewährt werden. (iii)Invaliditätsrenten nach Maßgabe des Streitkräftegesetzes, des Polizeigesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Stellung der Richter, des Gesetzes über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und des Gesetzes über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik."
(b)
Die Einträge "A. GRIECHENLAND" und "B. IRLAND" werden in umgekehrten Reihenfolge als "A. IRLAND" und "B. GRIECHENLAND" aufgeführt.
(c)
Der Eintrag unter der Überschrift "A. IRLAND" erhält folgende Fassung:" Teil II Kapitel 17 des kodifizierten Sozialschutzgesetzes von 2005 (Social Welfare Consolidation Act)"
(d)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "B. GRIECHENLAND" wird folgender Eintrag eingefügt:" Ba.LETTLAND Invaliditätsrenten (Gruppe 3) gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996."
(e)
Die Einträge unter der Überschrift "C. FINNLAND" werden wie folgt geändert:" Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007); Invaliditätsrenten, die gemäß Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007)."
7.Anhang VII wird wie folgt geändert:
(a)
In den Tabellen mit den Überschriften "BELGIEN" und "FRANKREICH" werden die Reihen, die Luxemburg betreffen, gestrichen.
(b)
Die Tabelle mit der Überschrift "LUXEMBURG" wird gestrichen.
8. Anhang VIII erhält folgende Fassung:"
"ANHANG VIII
FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE NICHT GILT
(Artikel 52 Absätze 4 und 5)
Teil 1: Fälle, in denen gemäß Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird.
A.DÄNEMARK
Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten.
B.IRLAND
Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte) Witwerrente.
C.ZYPERN
Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten.
D.LETTLAND
a)Alle Anträge auf Invaliditätsrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).
b)Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
E.LITAUEN
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).
F.NIEDERLANDE
Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes betreffend eine allgemeine Altersversicherung .
G.ÖSTERREICH
a)Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbständig Erwerbstätiger vom 30. November 1978.
b)Alle Anträge auf Invaliditätspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz vom 18. November 2004.
c)Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz vom 18. November 2004, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes die Leistung, was weitere Versicherungsmonate anbelangt, nicht zu erhöhen ist.
d)Alle Anträge auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension).
e)Alle Anträge auf Unterstützung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer.
f)Alle Anträge auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A.
H.POLEN
Alle Anträge auf Behindertenrenten, Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten.
I.PORTUGAL
Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach Artikel 11 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 35/2002 vom 19. Februar 2002 vorgenommen wird.
J.SLOWAKEI
a)Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe gemäß den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird.
b)Alle Anträge auf Renten, die gemäß dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.
K.SCHWEDEN
Alle Anträge auf Garantierente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702) und auf Altersrente in Form einer ergänzenden Zusatzrente (Gesetz 1998:674).
L.VEREINIGTES KÖNIGREICH
Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die:
a)
in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr:
i)
die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und
ii)
eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
b)
durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, im Zusammenhang mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung wiederaufleben würden.
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.
Teil 2. Fälle in denen Artikel 52 Absatz 5 gilt:
A.FRANKREICH
Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.
B.LETTLAND
Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996 und Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
C.UNGARN
Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Pensionsfonds.
D.ÖSTERREICH
a)Alterspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz vom 18. November 2004.
b)Pflichtzuwendungen gemäß § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich.
c)Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Pensionsleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension).
d)Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer.
e)Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenrenten nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A.
f)Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Titel der Berufsunfähigkeit und den aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene.
g)Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.
E.POLEN
Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.
F.SLOWENIEN
Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.
G.SLOWAKEI
Pflichtsparen für die Altersrente.
H.SCHWEDEN
Einkommensbezogene Rente und Prämienrente (Gesetz 1998:674)
I.VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.
J.BULGARIEN
Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung gemäß Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.
K.ESTLAND
Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem."
"
9.Anhang IX wird wie folgt geändert
(a)Teil I wird wie folgt geändert:
(i)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "F. IRLAND" wird folgender Eintrag eingefügt:" Fa.LETTLAND Invaliditätsrenten (Gruppe 3) gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996."
(ii)
Dem Eintrag unter der Überschrift "G. NIEDERLANDE" werden folgende Worte angefügt:" Das Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit "
(iii)
Der Eintrag unter der Überschrift "H. FINNLAND" erhält folgende Fassung:" Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007). Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007). Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007)"
(iv)
Der Eintrag unter der Überschrift "I. SCHWEDEN" erhält folgende Fassung:" Schwedische einkommensbezogene Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit (Gesetz 1962:381). Die schwedische garantierte Rente und die garantierten Ausgleichszahlungen, welche die volle schwedische staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und die volle staatliche Rente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird."
(b)Teil II wird wie folgt geändert:
(i)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "C. ITALIEN" werden folgende Einträge eingefügt:" Ca.LETTLAND Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996). Cb.LITAUEN a)Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird. b)Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person gemäß dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde."
(ii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift "D. LUXEMBURG" wird folgender Eintrag eingefügt:" Da.SLOWAKEI a)Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente b)Die Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung)."
(c)In Teil III wird der Eintrag "Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit" durch folgenden Eintrag ersetzt:"
Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 18. August 2003
"
10.Anhang X erhält folgende Fassung:"
" ANHANG X
BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
(Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c)
A.BELGIEN
a)Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987)
b) garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001)
B.BULGARIEN
Sozialaltersrente (Artikel 89 des Gesetzes über die soziale Sicherheit)
C.TSCHECHISCHE REPUBLIK
Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb. über die staatliche Sozialhilfe)
D.DÄNEMARK
Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995)
E.DEUTSCHLAND
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind
F.ESTLAND
a)Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte)
b) staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005)
G.IRLAND
a)Beihilfe für Arbeitsuchende (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III Kapitel 2)
b) (beitragsunabhängige) staatliche Altersrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III, Kapitel 4)
c) (beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III, Kapitel 6)
d)Invaliditätsbeihilfe (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III, Kapitel 10)
f)Blindenrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III, Kapitel 5)
H.GRIECHENLAND
Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz Nr. 1296/82)
I.SPANIEN
a)Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982)
b)Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981)
c)Folgende Rentenleistungen:
i) beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit
ii) die Leistungen, die die in Buchstabe i genannten Renten gemäß den Rechtsvorschriften der Autonomen Regionen ergänzen, wenn solche Ergänzungen ein Einkommen gewährleisten, mit dem in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in den betreffenden Autonomen Regionen ein ausreichender Lebensunterhalt ermöglicht wird.
d)Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).
J.FRANKREICH
a)Zusatzbeihilfen:
i)
des Invaliditäts-Sonderfonds und
ii)
des Solidaritätsfonds für Betagte
unter Achtung erworbener Rechte (Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit)
b)Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit)
c)Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte
d)Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006
K.ITALIEN
a)Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 von 30. April 1969)
b)Leistungen, Beihilfen und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988)
c)Taubstummenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 381 von 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988)
d)Zivilblindenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988)
e)Ergänzungsleistungen zum Mindestruhegehalt (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 von 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990
f)Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984)
g)Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995)
h)Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen)
L.ZYPERN
a)Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert)
b)Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38.210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41.370 vom 1. August 1994, Nr. 46.183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53.675 vom 16. Mai 2001)
c)Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert)
M.LETTLAND
a)Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003)
b)Fahrtkostenzuschuss für Behinderte mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003)
N.LITAUEN
a)Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5)
b)Unterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15)
c)Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7)
O.LUXEMBURG
Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind
P.UNGARN
a)Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente)
b)Beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen)
c)Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte)
Q.MALTA
a)Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318))
b)Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318))
R.NIEDERLANDE
a)Wet Arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten (Wajong) (Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte) vom 24. April 1997
b)Toeslagenwet (TW) (Gesetz über Zusatzleistungen) vom 6. November 1986
S.ÖSTERREICH
Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung – ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen – GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen – BSVG)
T.POLEN
Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente)
U.PORTUGAL
a)Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980)
b) beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981)
c)Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, geändert durch Gesetzeserlass Nr. 236/2006 vom 11. Dezember 2006)
V.SLOWENIEN
a)Staatliche Rente (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)
b)Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)
c)Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)
W.SLOWAKEI
a)Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle
b) vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente
X.FINNLAND
a)Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007)
b)Arbeitsmarktbeihilfe (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002)
c)Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002)
Y.SCHWEDEN
a)Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001:761)
b)Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853)
Z.VEREINIGTES KÖNIGREICH
a)Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002
b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995
c)Einkommensbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)
d)Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)."
"
11. Anhang XI erhält folgende Fassung:"
ANHANG XI
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist.
C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
Keine.
D. DÄNEMARK
▌
1.1. a) Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeiter, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Grenzgänger oder dem oben erwähnten Arbeiter ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war.
Im Sinne dieses Absatzes ist unter "Saisonarbeit" jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt.
b) Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension (Gesetz über Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Absatz 2 Buchstabe a nicht zutrifft, vor dem 1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war.
c) Gemäß den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.
2. a) Ungeachtet des Artikels 6 haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz unter Berücksichtigung der nach den dänischen Rechtsvorschriften geltenden Altersgrenzen mindestens drei Jahre lang in Dänemark hatten. Gemäß Artikel 4 gilt Artikel 7 nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen Anspruch erworben haben.
b) Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für die Ansprüche auf dänische Sozialrente der Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig waren, oder für Studierende und ihre Familienangehörigen.
3. Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydels, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieser Verordnung. In Bezug auf Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 64 und 65, wenn der betreffende Mitgliedstaat über ähnliche Beschäftigungsprogramme für dieselbe Personengruppe verfügt.
4. Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten zur Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 53 Absatz 1, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.
E. DEUTSCHLAND
▌
1. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 5 Absatz 4 Nummer 1 SGB VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhält, beantragen, als Pflichtversicherte in die deutsche Rentenversicherung aufgenommen zu werden.
2. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7 Absätze 1 und 3 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.
3.Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen gemäß § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnen, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.
4.Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.
5. Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.
6. In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die ║ deutschen Rechtsvorschriften.
7.Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach dem deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich der Verordnung ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.
8.Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit bei dem zuständigen Träger pro Jahr durch Beitragszahlung erworbenen durchschnittlichen jährlichen Rentenanwartschaften zugrunde.
F. ESTLAND
Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.
G. GRIECHENLAND
1.Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.
2.Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und des Artikels 34 des Gesetzes Nr. 1140/81 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom Landwirtschaftsversicherungssystem (OGA) angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.
H. SPANIEN
▌
1. Für die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der ║ Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.
2. a) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen Sozialversicherung. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- bzw. Wohnzeiten anzurechnen, so wird die dem Bezugszeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsbemessungsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf die vorgenannten Zeiten angewandt.
b) Der so ermittelte Betrag der Rente wird um die für Renten gleicher Art ║für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.
3. Die im Sondersystem für Beamte anzurechnenden in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Zeiten werden für die Zwecke des Artikels 56 dieser Verordnung wie die zeitlich nächstliegenden von dem Berechtigten in Spanien als Beamter der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden zurückgelegten Zeiten behandelt.
4.Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, auf die in der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit Bezug genommen wird, gelten für alle nach der Verordnung Berechtigten, in deren Namen nach den spanischen Rechtsvorschriften vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; in einem anderen Mitgliedstaat vor diesem Datum angerechnete Versicherungszeiten können nicht aufgrund des Artikels 5 der Verordnung nur zu dem vorliegenden Zweck wie in Spanien entrichtete Beiträge behandelt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.
I. FRANKREICH
1.Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Frankreichs haben und die allgemeinen Voraussetzungen der französischen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgend einem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der französischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.
2. Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach den Artikeln 17, 24 oder 26 dieser Verordnung Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die vom Träger eines anderen Mitgliedstaates, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.
3. Die nach Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung für noch oder vormals Beschäftigte oder selbständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen die Altersgrundversicherung(en) und die für die Betreffenden geltende(n) zusätzliche(n) Rentenversicherung(en).
J. IRLAND
1. Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften, wird abweichend von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 62 diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.
2. Gilt Artikel 46 der Verordnung in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten, so berücksichtigt Irland für die Zwecke von Section 118 (1) (a) des Social Welfare (Consolidation) Act (kodifiziertes Gesetz über soziale Sicherheit und Sozialhilfe) 2005, alle Zeiten, in denen der oder die Betreffende in Bezug auf die der Arbeitsunfähigkeit folgende Invalidität nach den irischen Rechtsvorschriften als arbeitsunfähig gegolten hätte.
K. ITALIEN
Keine║
L. ZYPERN
Zur Durchführung der Artikel 6, 51 und 61 wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.
M. LETTLAND
Keine║
N. LITAUEN
Keine║
O. LUXEMBURG
Keine║
P. UNGARN
Keine║
Q. MALTA
Besondere Vorschriften für Beamte:
a)Nur für die Anwendung der Artikel 49 und 60 der Verordnung werden Personen, die im Rahmen des Gesetzes über die Streitkräfte (Kapitel 220 des maltesischen Gesetzbuches), des Polizeigesetzes (Kapitel 164 des maltesischen Gesetzbuches) und des Gefängnisgesetzes (Kapitel 260 des maltesischen Gesetzbuches) beschäftigt sind, als Beamte behandelt.
b)Renten, die im Rahmen der genannten Gesetze und gemäß dem Pensionserlass (Kapitel 93 des maltesischen Gesetzbuches) zu zahlen sind, werden allein für die Zwecke des Artikels 1 Buchstabe e der Verordnung als 'Sondersysteme für Beamte' betrachtet.
"
R. NIEDERLANDE
1. Krankenversicherung
a) Im Zusammenhang mit dem Sachleistungsanspruch nach den niederländischen Rechtsvorschriften gelten für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieser Verordnung als Sachleistungsberechtigte:
(i)
Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern, und
ii)
soweit nicht bereits unter Ziffer i║ erfasst – Familienangehörige des militärischen Personals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und gemäß dieser Verordnung zu Lasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.
b) Die in Absatz 1 Buchstabe a ║Ziffer i ║genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.
c) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.
d) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten bei einer zu späten Eintragung der Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) entsprechend.
e) Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande sachleistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben nach Maßgabe des Artikels 11 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem Versicherungsschutz, den der Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts den eigenen Versicherten bietet, sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten).
f) Für die Anwendung der Artikel 23 bis 30 werden (neben den Renten gemäß Titel III Kapitel 4 und 5) folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:
–
Versorgungsbezüge nach dem Algemene burgerlijke pensioenwet vom 6. Januar 1966 (Gesetz über Pensionen für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen);
–
Versorgungsbezüge nach dem Algemene militaire pensioenwet vom 6. Oktober 1966 (Gesetz über Pensionen für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen ║);
–
Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairenvom 7. Juni 1972 (Gesetz über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte ║);
–
Versorgungsbezüge nach dem Spoorwegpensioenwet vom 15. Februar 1967 (Gesetz über Pensionen für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen ║);
–
Versorgungsleistungen nach dem Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);
–
Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren. ▌
–
Leistungen, die an militärisches Personal und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.
g) Für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung bei Krankheit.
▌
2. Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (║Gesetz über die allgemeine Altersversorgung)
a) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 ║AOW ║wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,
–
zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder
–
in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder
–
in denen er in Zeiten, die als Versicherungszeiten nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit betrachtet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.
Abweichend von Artikel 7 AOW gilt jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden wohnhaft oder erwerbstätig war, als rentenberechtigt.
b) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
Abweichend von Artikel 7 AOW gilt diese Person als ║.
c) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,
–
zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder
–
in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder
–
in denen er in Zeiten, die als Versicherungszeiten nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit betrachtet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.
d) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der berechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
e) Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:
–
Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder
–
Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.
Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Mitgliedstaates werden für die Zwecke dieser Vorschrift nicht berücksichtigt.
f) Absatz 2 Buchstaben a, ║b║, c║ und d║ gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.
g) Abweichend von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach eben diesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.
Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (║ Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung) erhält.
Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.
Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Absatz 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.
h) Die Berechtigung nach Absatz 2 Buchstabe g besteht nicht, wenn der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates eine Altersrente oder Hinterbliebenenleistungen erhält.
i) Wer sich nach Absatz 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt║) einen entsprechenden Antrag stellen.
j) Für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem AOW zurückgelegt wurden.
3. Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) ║
▌
a) Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Algemene Nabestaandenwet (ANW) , wird diese Leistung nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgestellt.
Für die Anwendung der Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres
–
in den Niederlanden wohnhaft war oder
–
zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder
–
in Zeiten, die als Versicherungszeiten nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit betrachtet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.
b) Außer Betracht bleiben die nach Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden.
c) Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
d) Abweichend von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach den dortigen Rechtsvorschriften ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung bereits vor dem ...(5) ║begonnen hat. Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.
Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.
Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Absatz 2 Buchstabe b║ genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.
4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung.
▌
a) Hat die betreffende Person nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung║ Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität, so wird der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung angeführte Betrag zur Berechnung der Leistung wie folgt festgelegt:
i)
wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung ausgeübt hat;
–
entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschikt-heidsverzekering (WAO) (Gesetz über Arbeitsunfähigkeits-versicherung), wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist oder
–
entsprechend den Bestimmungen des Wet Werk en inkomen naar arbeidsvermogen (WIA) (Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit), wenn die Arbeitsunfähigkeit am oder nach dem 1. Januar 2004 eingetreten ist.
ii)
wenn die betreffende Person entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (WAZ) (Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige) unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Selbstständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b ausgeübt hat und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. August 2004 eingetreten ist.
b) Bei der Berechnung der Leistungen gemäß dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:
–
vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;
–
nach Maßgabe des WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;
–
nach Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (AAW) (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;
–
nach Maßgabe des WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;
–
nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.
▌
S. ÖSTERREICH
1. Zum Zweck des Erwerbs von Rentenversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung gemäß § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.
▌
2. Für die Berechnung der anteiligen Leistung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3. Sind nach Artikel 6 Ersatzzeiten in der österreichischen Rentenversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, so ist für diese Zeiten die Berechnungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung gemäß § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.
▌
T. POLEN
Keine║
U. PORTUGAL
Keine║
V.RUMÄNIEN
Keine║
W. SLOWENIEN
Keine║
X. SLOWAKEI
Keine║
Y. FINNLAND
▌
1. Zum Zweck der Feststellung der Anspruchsberechtigung und der Berechnung der staatlichen finnischen Rente nach Artikel 52 bis 54 werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.
2. Ist Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsenten angerechnete Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit zurückgelegt, so entspricht das Entgelt für die angerechnete Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Bezugszeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Bezugszeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.
Z. SCHWEDEN
1. Wenn gemäß Artikel 67 Elterngeld an einen Familienangehörigen gezahlt wird, der keine Beschäftigung ausübt, wird das Elterngeld in Höhe des Grundbetrags oder des Mindestbetrags gewährt.
2.Für die Berechnung des Elterngelds gemäß Kapitel 4 Absatz 6 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) für Personen, die Anspruch auf ein beschäftigungsbezogenes Elterngeld haben, gilt Folgendes:
Für einen Elternteil, dessen krankenversicherungswirksames Einkommen auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens in Schweden berechnet wird, gilt die Voraussetzung, dass er mindestens während 240 aufeinander folgender Tage vor der Geburt des Kindes über dem Mindestsatz krankenversichert sein musste, als erfüllt, wenn der betreffende Elternteil in dem genannten Zeitraum ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hatte, das einer Versicherung über dem Mindestsatz entspricht.
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden gewohnt haben (Gesetz 2000:798).
4. Für die Berechnung des theoretischen Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das einkommensbezogene Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkrings (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:
(a)
Unterlag der Versicherte während des Bezugszeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten , so wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Bezugszeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.
(b)
Bei der Berechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 für nicht in Schweden versicherte Personen wird der Bezugszeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des genannten Gesetzes festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach dem Gesetz (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, wird der Bezugszeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte.
5. (a) Zur Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für die einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn die Forderung der schwedischen Rechtsvorschriften nach Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Tod des Versicherten vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erfüllt ist, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Schweden zurückgelegt worden. Für Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten wird der Durchschnitt der schwedischen rentenwirksamen Zeiten berücksichtigt. Hat die betreffende Person in Schweden nur ein rentenwirksames Jahr zurückgelegt, werden die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.
b) Zur Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die Forderung des schwedischen Rechtsvorschriften nach Rentenpunkten für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erfüllt ist, auch die während des Bezugszeitraums in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn
a)
die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder
b)
die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind,
so gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieser Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf "Versicherungszeiten" in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:
i)
von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch
–
von einer verheirateten Frau oder
–
von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder
ii)
von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch
–
von einem Witwer geltend gemacht wird, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder
–
von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter "altersbezogener Witwenrente" eine Witwenrente zu verstehen, die gemäß Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.
2. Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf attendance allowance (Pflegegeld ║), carer's allowance (Betreuungsbeihilfe) und disability living allowance (Unterhaltsgeld bei Arbeitsunfähigkeit) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Zulage entsteht, erforderlich ist.
3. Für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht, und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt.
4. Soweit Artikel 46 Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A (5) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:
(a)
Geldleistungen bei Krankheit oder anstelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen
(b)
Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität
nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden.
5. Soweit Artikel 46 Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs war.
6. (a) Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden;
(b) Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gilt:
(i)
Hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung des obigen Absatzes 6 Nummer 1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;
(ii)
Zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.
(c) Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.
+ ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Richtlinie (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einfügen.
Systeme der sozialen Sicherheit: Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen *
206k
38k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen (KOM(2007)0439 – C6-0289/2007 – 2007/0152(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0439),
– gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0289/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0209/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a)Diese Verordnung beachtet die Grundrechte und die Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vor allem in deren Artikel 34 Absatz 2, anerkannt sind.
Abänderung2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a)Die Förderung eines hohen Maßes an sozialem Schutz und die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität in den Mitgliedstaaten sind Ziele der Europäischen Union.
Änderung von Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments – Bildung der Fraktionen
280k
38k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zur Änderung von Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments – Bildung der Fraktionen (2006/2201(REG))
– in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung seiner Geschäftsordnung (B6-0420/2006),
– gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0206/2008),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. beschließt, dass die Änderung am ersten Tag der ersten Tagung nach den Europawahlen im Jahr 2009 in Kraft treten wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 29 – Absatz 2
2. Einer Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Fünftel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 20 Mitglieder.
2. Einer Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder.
Abänderung1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)
2a.Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter die vorgeschriebene Schwelle zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;
– die Fraktion besteht seit länger als einem Jahr.
Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.
Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge
149k
61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (2007/2027(INI))
– gestützt auf Artikel 61 des EG-Vertrags, der den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorsieht, darunter Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen,
– unter Hinweis auf das am 5. November 2004 vom Europäischen Rat in Brüssel verabschiedete Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union(1) und die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2005 "Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre" (KOM(2005)0184),
– unter Hinweis auf den Aufruf des Europäischen Rates von Laeken vom 14. und 15. Dezember 2001 zur Stärkung des Vertrauens zwischen den an der justiziellen Zusammenarbeit Beteiligten bald ein europäisches Netz für die Förderung der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zu schaffen,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. September 1991 zur Errichtung einer Europäischen Rechtsakademie(2) und vom 24. September 2002 zur Errichtung eines Europäischen Netzes für justizielle Ausbildung(3),
– in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Fortbildung von Vertretern der Justizberufe in der Europäischen Union (KOM(2006)0356), vom 5. September 2007 "Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts" (KOM(2007)0502) und vom 4. Februar 2008 über die Einrichtung eines Forums zur Erörterung der EU-Rechtspolitik und -praxis (KOM(2008)0038),
– in Kenntnis des Beschlusses 2008/79/EG, Euratom des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs(4) und der sich aus der Einführung eines Eilverfahrens für Vorabentscheidungsersuchen ergebenden Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs,
– unter Hinweis auf die durch den Vertrag von Lissabon eingefügten Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des künftigen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die eine gesetzliche Grundlage für Maßnahmen zur Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten bieten würden,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0224/2008),
A. in der Erwägung, dass eine im zweiten Halbjahr 2007 für die Zwecke dieser Entschließung durchgeführte Untersuchung ergab, dass
–
in der Europäischen Union erhebliche Unterschiede im Kenntnisstand einzelstaatlicher Richter auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts bestehen(5) und dies bisweilen kaum erkannt wird,
–
es dringend notwendig ist, generell die Fremdsprachenkenntnisse einzelstaatlicher Richter zu verbessern,
–
einzelstaatliche Richter Schwierigkeiten haben, an spezifische und aktuelle Informationen zum Gemeinschaftsrecht zu gelangen,
–
es erforderlich ist, die Ausbildung und ständige Fortbildung einzelstaatlicher Richter auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts zu verbessern und zu intensivieren,
–
Richter unzureichend mit dem Vorabentscheidungsverfahren vertraut sind und der Dialog zwischen einzelstaatlichen Richtern und dem Gerichtshof verstärkt werden muss,
–
das Gemeinschaftsrecht von vielen Richtern als übermäßig kompliziert und undurchsichtig angesehen wird,
–
für eine bessere Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts durch einzelstaatliche Richter gesorgt werden muss,
B. in der Erwägung, dass die Verantwortung für die Aus- und Fortbildung in den Justizberufen, einschließlich ihrer europäischen Dimension, in erster Linie bei den Mitgliedstaaten liegt; in der Erwägung, dass das oben genannte Haager Programm eine Erklärung des Europäischen Rates enthält, in der niedergelegt ist, dass "eine EU-Komponente [...] für Justizbehörden systematisch in die Ausbildung einbezogen werden [sollte]"(6), und in der Erwägung, dass die Ausbildung der Richter in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Anliegen der EU-Institutionen und der einzelnen Mitgliedstaaten darstellt,
C. in der Erwägung, dass das Gemeinschaftsrecht nicht als Domäne eines auserwählten Kreises von Spezialisten gelten darf und dass Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten auf diesem Gebiet nicht den Richtern höherer Gerichte vorbehalten bleiben dürfen, sondern auch auf Richter auf allen Ebenen des Justizsystems ausgedehnt werden müssen,
D. in der Erwägung, dass bestimmte von der Gemeinschaft geförderte Einrichtungen zunehmend Erfolge aufzuweisen haben und bereits in großer Zahl Richter und Staatsanwälte ausbilden,
E. in der Erwägung, dass Fremdsprachenkenntnisse für eine sachgerechte justizielle Zusammenarbeit, insbesondere in Zivil- und Strafsachen, in Bereichen von wesentlicher Bedeutung sind, in denen ein direkter Kontakt zwischen Richtern vorgesehen ist, sowie zur Inanspruchnahme von Austauschprogrammen für Richter,
F. in der Erwägung, dass das Vorabentscheidungsverfahren trotz kontinuierlicher Bemühungen des Gerichthofs im Durchschnitt sehr lange dauert, wodurch dieses Verfahren bei einzelstaatlichen Richtern deutlich an Attraktivität verliert,
G. in der Erwägung, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte gewährleistet werden kann(7),
H. in der Erwägung, dass nichts in der vorliegenden Entschließung so auszulegen ist, dass es die Unabhängigkeit der Richter und der nationalen Rechtsordnungen gemäß der Empfehlung Nr. R(94)12 des Ministerkomitees des Europarats, der Europäischen Charta von 1998 über das Richterstatut berührt,
Der einzelstaatliche Richter als erster Richter des Gemeinschaftsrechts
1. stellt fest, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft(8) ist; stellt fest, dass das Gemeinschaftsrecht nur auf dem Papier steht, wenn es in den Mitgliedstaaten nicht sachkundig angewendet wird, auch von den einzelstaatlichen Richtern, die somit den Grundpfeiler der Rechtsordnung der Europäischen Union bilden sowie von grundlegender Bedeutung und unerlässlich für die Schaffung einer einheitlichen europäischen Rechtsordnung sind, auch unter dem Gesichtspunkt der jüngsten Leistungen des gemeinschaftlichen Gesetzgebers(9), um die einzelstaatlichen Richter stärker einzubeziehen und ihnen bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts mehr Verantwortung zu übertragen;
2. begrüßt den Standpunkt der Kommission, dass die einzelstaatlichen Richter bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts eine wesentliche Rolle spielen, beispielsweise durch die Grundsätze des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, die unmittelbare Anwendbarkeit, die einheitliche Auslegung und die Haftung des Staates für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht; fordert die Kommission auf, zusätzlich zu den bereits eingeleiteten sektoralen Initiativen ihre Bemühungen in diese Richtung zu lenken; fordert die Kommission des Weiteren auf, in Kürze einen Informationsvermerk zu Schadenersatzklagen bei Verstößen nationaler Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht vorzulegen;
Sprachliche Fragen
3. erachtet die Sprache als das wichtigste Instrument von Angehörigen der Justizberufe; geht davon aus, dass das derzeitige Niveau der Fremdsprachenausbildung für einzelstaatliche Richter im Zusammenhang mit dem derzeitigen Kenntnisstand über das Gemeinschaftsrecht nicht nur die Möglichkeiten der justiziellen Zusammenarbeit bei einzelnen Instrumenten, sondern auch die Entstehung gegenseitigen Vertrauens, die richtige Anwendung der Lehre vom "acte clair" und die Teilnahme an Austauschprogrammen einschränkt; fordert alle an der Ausbildung von Justizangehörigen beteiligten Akteure auf, der Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen an Richter besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
4. stellt fest, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch einzelstaatliche Richter die einzelstaatlichen Richter, insbesondere die in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union im Mai 2004 oder danach beigetreten sind, vor hohe Anforderungen stellt, und dass dementsprechend die Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung der Richter in diesen Mitgliedstaaten verstärkt werden müssen;
5. vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber durch die Verabschiedung einer Reihe von Verordnungen mit Kollisionsregeln eine politische Weichenstellung vorgenommen hat, die vermutlich die Anwendung ausländischen Rechts durch einzelstaatliche Richter und möglicherweise auch einen komparativen Ansatz zur Folge hat; geht davon aus, dass diese Elemente in ihrem Zusammenwirken eine verstärkte Fremdsprachenausbildung erst recht geboten erscheinen lassen;
6. ist der Auffassung, dass es im öffentlichen Interesse liegt, die Fremdsprachenkenntnisse der Justizangehörigen in den Mitgliedstaaten zu vertiefen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Angebote kostenlos und problemlos in Anspruch genommen werden können, und zu prüfen, ob es möglich ist, dass Richter eine Fremdsprache in einem Mitgliedstaat erlernen, in dem sie gesprochen wird, beispielsweise im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Austauschprogramm für Richter;
7. erachtet den Zugang zu Fachliteratur in der Muttersprache des Richters als wichtige Voraussetzung für ein besseres Verständnis des Gemeinschaftsrechts und verweist auf den offenkundigen Mangel an Fachliteratur zum Gemeinschaftsrecht in bestimmten Amtssprachen der Europäischen Union, beispielsweise zu Fragen des internationalen Privatrechts, sowie auf die möglicherweise gravierenden Folgen, die sich daraus für die Gestaltung einer gemeinsamen, die Vielfalt der Rechtstraditionen widerspiegelnden Rechtsordnung ergeben; fordert deshalb die Kommission auf, die Erarbeitung der entsprechenden Literatur zu fördern, insbesondere in den weniger verbreiteten Amtssprachen;
Zugang zu einschlägigen juristischen Quellen
8. weist darauf hin, dass vielen einzelstaatlichen Richtern umfassende und aktuelle Informationen zum Gemeinschaftsrecht nicht systematisch und ordnungsgemäß zur Verfügung stehen und dass das Gemeinschaftsrecht bisweilen in inländischen Gesetzblättern, Gesetzessammlungen, Kommentaren, Zeitschriften und Lehrbüchern unzureichend vertreten ist und auf Übersetzungen von unterschiedlicher Qualität beruht; fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem Bereich verstärkte Anstrengungen zu unternehmen;
9. vertritt den Standpunkt, dass ein wirklicher europäischer Rechtsraum, in dem eine wirksame justizielle Zusammenarbeit erfolgen kann, nicht nur die Kenntnis des europäischen Rechts voraussetzt, sondern auch die gegenseitige allgemeine Kenntnis der Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten; verweist auf die uneinheitliche Anwendung ausländischen Rechts in der gesamten Europäischen Union und spricht sich dafür aus, diese wichtige Frage in Zukunft anzugehen; nimmt in diesem Zusammenhang die geplante horizontale Untersuchung der Kommission zur Anwendung ausländischen Rechts in Zivil- und Handelssachen sowie die laufenden Studien im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zur Kenntnis;
10. begrüßt die Absicht der Kommission, sich dafür einzusetzen, dass Datenbanken über Urteile nationaler Gerichte zum Gemeinschaftsrecht besser zugänglich sind; ist der Auffassung, dass diese Datenbanken so umfassend und benutzerfreundlich wie möglich sein sollten; erachtet darüber hinaus die Übereinkommen und Verordnungen zu Fragen der Zuständigkeit und zur Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen als gutes Beispiel für eine europäische Datenbank, da diese Dokumente häufig von einzelstaatlichen Richtern herangezogen werden;
11. vertritt die Auffassung, dass alle einzelstaatlichen Richter Zugang zu Datenbanken mit Vorabentscheidungsersuchen aus allen Mitgliedstaaten erhalten sollten; erachtet es zudem als sinnvoll, dass Urteile vorlegender Gerichte, die eine Vorabentscheidung berücksichtigen, stärker publik gemacht werden, wie dies bereits in den Hinweisen des Gerichtshofs zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte zum Ausdruck kommt(10); 12. spricht sich angesichts des großen Angebots an Online-Informationen zum Gemeinschaftsrecht dafür aus, die Richter nicht nur mit inhaltlichen Fragen vertraut zu machen, sondern auch mit den Möglichkeiten der effektiven Nutzung aktueller juristischer Quellen; 13. begrüßt die Zusage der Kommission, Zusammenfassungen von Rechtsakten der Gemeinschaft für die Bürger zu veröffentlichen, und vertritt den Standpunkt, dass diese nicht juristischen Zusammenfassungen auch Juristen einen schnelleren Zugang zu einschlägigen Informationen ermöglichen würden; 14. spricht sich für die Entwicklung von Online-Werkzeugen und -Initiativen im Bereich des E-Learning aus, die zwar nicht allen Erfordernissen der Ausbildung genügen, aber die persönlichen Kontakte zwischen Richtern und Schulungspersonal ergänzen können; Ein besser geordneter Rahmen für die Ausbildung von Justizangehörigen in der Europäischen Union
15. spricht sich dafür aus, dass bei der innerstaatlichen Ausbildung aller Richter und Staatsanwälte die EU-Komponente
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in die Ausbildung und in Eignungsprüfungen für angehende Richter und Staatsanwälte systematisch einbezogen wird,
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vom frühest möglichen Stadium an weiter ausgebaut wird, wobei größeres Augenmerk auf praktische Fragen zu legen ist,
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Auslegungsmethoden und Rechtsgrundsätze berücksichtigt, die möglicherweise dem innerstaatlichen Recht fremd sind, aber im Gemeinschaftsrecht eine wichtige Rolle spielen;
16. nimmt den zunehmenden Erfolg des Austauschprogramms für Justizangehörige zur Kenntnis; spricht sich dafür aus, das Europäische Netz für justizielle Ausbildung einer möglichst großen Zahl von Richtern zugänglich zu machen und Richter für Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen angemessen zu berücksichtigen; begrüßt die Aktivitäten des Netzes auf dem Gebiet der Fremdsprachenausbildung und die Ausweitung des Austauschprogramms auf den Gerichtshof, Eurojust und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;
17. geht davon aus, dass die Entsendung von einzelstaatlichen Richtern zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten eine wichtige logistische und finanzielle Frage darstellt; vertritt vom Grundsatz her die Auffassung, dass Richter nicht für die Kosten ihrer Unterweisung im Gemeinschaftsrecht aufkommen sollten; ersucht die Kommission, dem Parlament die Höhe der Kosten mitzuteilen, die den einzelnen Mitgliedstaaten schätzungsweise für die zeitweilige Ersetzung der am Austauschprogramm teilnehmenden Richter entstehen;
18. fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Kommission anerkannt hat, dass das Europäische Netz für justizielle Ausbildung praktisch ein Monopol für die Durchführung des Austauschprogramms für Justizbehörden hat, auf sicherzustellen, dass die Verfahren, nach denen dieses Netz Mittel für dieses Austauschprogramm beantragt, diese Monopolsituation widerspiegeln; fordert insbesondere, diese Verfahren zu straffen um zu gewährleisten, dass diese Mittel rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, um dem Europäischen Netz für justizielle Ausbildung zu ermöglichen, effiziente Programme zu organisieren und durchzuführen, die den Zusagen an die teilnehmenden nationalen Schulen, internationale Einrichtungen sowie Richter und Staatsanwälte und deren Erwartungen entsprechen; ist der Überzeugung, dass andernfalls die Glaubwürdigkeit des Austauschprogramms in Frage gestellt werden könnte, was zu Lasten der nationalen Richter und Staatsanwälte ginge, die an einer Teilnahme und der Förderung des gegenseitigen Vertrauens bei allen europäischen Justizbehörden interessiert sind;
19. nimmt die von der Kommission getroffene Einschätzung zur Kenntnis, dass die zweckmäßigste Form der Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im europäischen Rechtsraum derzeit darin besteht, verschiedene Einrichtungen über das Rahmenprogramm Grundrechte und Justiz 2007-2013 finanziell zu unterstützen, und dass die Frage, ob die bisherigen Strukturen für die Weiterbildung von Vertretern der Justizberufe auf europäischer Ebene eine andere Form annehmen sollen, nach Ablauf des Programms neu diskutiert werden kann;
20. fordert die Kommission auf, eine eingehende Bewertung der Ergebnisse dieses Rahmenprogramms unter Berücksichtigung dieser Entschließung vorzunehmen und neue Vorschläge für die Entwicklung und Diversifizierung von Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung von Richtern auszuarbeiten;
21. ist aber der Ansicht, dass die Zeit reif ist für eine pragmatische institutionelle Lösung der Frage der Ausbildung von Justizangehörigen auf EU-Ebene, bei der die vorhandenen Strukturen in vollem Umfang genutzt und zugleich unnötige Doppelungen bei Programmen und Strukturen vermieden werden; spricht sich daher für die Errichtung einer Europäischen Justizakademie aus, die das Europäische Netz für justizielle Ausbildung und die Europäische Rechtsakademie umfasst; fordert dazu auf, bei dieser institutionellen Lösung die einschlägigen Erfahrungen mit der Europäischen Polizeiakademie zu berücksichtigen;
22. vertritt den Standpunkt, dass einzelstaatliche Richter gegenüber dem Gemeinschaftsrecht keine passive Haltung einnehmen können, wie dies klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage, ob nationale Gerichte die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Amts wegen prüfen sollen, hervorgeht(11);
23. fordert, dass die Aus- und Fortbildung für Anwärter auf das Richteramt vom frühest möglichen Zeitpunkt analog zu den einzelstaatlichen Richtern, wie weiter oben dargelegt, intensiviert wird;
Vertiefung des Dialogs zwischen einzelstaatlichen Richtern und dem Gerichtshof
24. vertritt die Auffassung, dass das Vorabentscheidungsverfahren ein wesentlicher Garant für die Geschlossenheit der Rechtsordnung der Gemeinschaft und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist;
25. ersucht den Gerichtshof und alle beteiligten Seiten, die durchschnittliche Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens weiter zu verkürzen, damit diese für den Dialog so wichtige Möglichkeit bei den einzelstaatlichen Richtern mehr Anklang findet;
26. fordert die Kommission auf zu prüfen, ob einzelstaatliche Verfahrensregeln ein tatsächliches oder potentielles Hemmnis für die Möglichkeit von Gerichten eines Mitgliedstaates darstellen, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag vorzulegen, sowie konsequent gegen die sich aus derartigen Hemmnissen ergebenden Vertragsverletzungen vorzugehen;
27. ist der Auffassung, dass Einschränkungen der Zuständigkeit des Gerichtshofs, wie sie insbesondere Titel IV des EG-Vertrags betreffen, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Bereichen unnötig beeinträchtigen und an die große Mehrheit der mit dieser Materie befassten Richter ein negatives Signal aussenden, indem es ihnen unmöglich gemacht wird, einen direkten Kontakt zum Gerichtshof herzustellen, was mit unnötigen Verzögerungen verbunden ist;
28. bedauert, dass nach Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag von Lissabon beigefügt ist, die Befugnisse des Gerichtshofs bei Rechtsakten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags angenommen wurden, während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren dieselben bleiben, wie seine Befugnisse nach dem derzeitigen EU-Vertrag; begrüßt allerdings die diesen Artikel des Protokolls betreffende Erklärung der Regierungskonferenz und fordert den Rat und die Kommission deshalb nachdrücklich auf, sich dem Parlament anzuschließen und diejenigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, erneut anzunehmen;
29. teilt angesichts der Einführung eines Eilverfahrens für Vorabentscheidungsersuchen die Auffassung des Rates, dass Handreichungen des Gerichtshofs, die den einzelstaatlichen Richtern bei Entscheidungen über die Beantragung des Eilvorlageverfahrens als Orientierungshilfe dienen, sehr wichtig sind;
30. ersucht den Gerichtshof, alle denkbaren Verbesserungen des Vorabentscheidungsverfahrens in Betracht zu ziehen, die eine stärkere Einbeziehung des vorlegenden Richters in das Verfahren zur Folge hätten, wozu auch bessere Möglichkeiten zur Präzisierung der Vorlage und zur Teilnahme am mündlichen Verfahren gehören;
31. vertritt die Auffassung, dass in einer dezentralisierten und voll ausgeprägten Rechtsordnung der Gemeinschaft die einzelstaatlichen Richter nicht an den Rand gedrängt, sondern mit größerer Verantwortung ausgestattet und in ihrer Rolle als erste Richter des Gemeinschaftsrechts bestärkt werden sollten; fordert deshalb dazu auf, ein System zu prüfen, bei dem die einzelstaatlichen Richter den Fragen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, die von ihnen selbst vorgeschlagenen Antworten beifügen, woraufhin der Gerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden könnte, ob er für die vorgeschlagene Entscheidung "grünes Licht" gibt oder im Sinne einer Rechtsmittelinstanz selbst entscheidet;
Stärker auf die Erfordernisse einzelstaatlicher Richter zugeschnittene Rechtsvorschriften
32. nimmt die Einrichtung eines Forums zur Erörterung der EU-Justizpolitik und -praxis zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Beratungen des Forums auf transparente Weise erfolgen; stellt fest, dass die Kommission zugesagt hat, dem Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht zu erstatten;
33. hält eine klarere Sprache in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und eine größere terminologische Einheitlichkeit der Rechtsinstrumente für zwingend notwendig; tritt insbesondere für das Projekt des Gemeinsamen Referenzrahmens im europäischen Vertragsrecht als Instrument für eine bessere Rechtsetzung ein;
34. unterstützt mit Nachdruck die Forderung der Kommission, dass die Mitgliedstaaten systematisch Korrelationstabellen bereitstellen, aus denen hervorgeht, wie die Richtlinien der Gemeinschaft ihren Niederschlag in den nationalen Rechtsvorschriften finden; teilt die Ansicht, dass derartige Tabellen zu geringen Kosten und mit geringem Aufwand wertvolle Informationen liefern; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Korrelationstabellen zu größerer Transparenz bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts führen und den einzelstaatlichen Richtern sowie den jeweiligen Verfahrensparteien eine realistische Möglichkeit eröffnen zu erkennen, ob einer konkreten innerstaatlichen Vorschrift Gemeinschaftsrecht zugrunde liegt, und sich selbst zu vergewissern, ob die Umsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist, und wenn ja, auf welche Weise;
o o o
35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des federführenden Ausschusses dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln.
Siehe beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zu den Streitfällen im Rahmen der Welthandelsorganisation zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über angebliche Subventionen für Airbus und Boeing
– unter Hinweis auf die Streitfälle im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (USA) über angebliche Subventionen für Airbus und Boeing,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA vom 1. Juni 2006(1),
– unter Hinweis auf die Entschließung (Res. 632) des US-Senats vom 8. Dezember 2006, in der die USA und die Europäische Union im Hinblick auf die Stärkung des transatlantischen Marktes zur Zusammenarbeit aufgefordert werden,
– unter Hinweis auf den EU-USA-Gipfel vom 30. April 2007,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es die transatlantische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den USA schätzt und sich generell für eine faire und ausgewogene Handelspolitik einsetzt,
B. in der Erwägung, dass die transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen im letzten Jahrzehnt eine beispiellose Phase der Integration durchlaufen haben, dass sich der Anteil europäischer Investitionen in den USA 2006 auf 75 % des gesamten Zuflusses ausländischer Investitionen in die USA belief, während die Investitionen der Vereinigten Staaten in Europa 2006 die Rekordmarke von 128 Mrd. USD erreichten, was 59 % der gesamten ausländischen Direktinvestitionen der USA entspricht,
C. in der Erwägung, dass die Luftfahrtindustrie als Arbeitsplatz und für die Schaffung von Arbeitsplätzen vor allem in Branchen mit einem hohen Ausbildungsniveau, aber auch in einer ganzen Reihe anderer Branchen, für die regionale Entwicklung und die länderübergreifende Zusammenarbeit in der Hightechindustrie eine besonders wichtige Rolle spielt,
D. in der Erwägung, dass in der Zivilluftfahrt zurzeit sowohl Airbus als auch Boeing zur Entwicklung ziviler Großraumflugzeuge imstande und dabei integrationsfähig sind, und dass die Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs auf hohem Niveau im Interesse der Fluggesellschaften und ihrer Kunden ist,
E. in der Erwägung, dass die Europäische Union und die USA 1992 ein bilaterales Abkommen über den Handel mit zivilen Großraumflugzeugen (Abkommen von 1992) unterzeichnet haben, mit dem durch die Einführung von Vorschriften zur Regelung staatlicher Beihilfen ausgewogene Marktbedingungen geschaffen wurden,
F. in der Erwägung, dass die Europäische Union den Regelungen und dem Geist des Abkommens von 1992 stets uneingeschränkt Folge geleistet und für die Einhaltung dieses Abkommens regelmäßig den Nachweis erbracht hat,
G. in der Erwägung, dass die USA ihre Verpflichtungen nach dem Abkommen von 1992 weitgehend missachten, indem sie ihre Subventionen an Boeing nicht melden, Subventionen zahlen, die die vereinbarte Höhe überschreiten, und Boeing unzulässige Subventionen gewähren,
H. in der Erwägung, dass durch das Abkommen von 1992 Stabilität in der Branche geschaffen wurde, bis die USA dieses Abkommen 2004 einseitig kündigten und ein WTO-Streitverfahren gegen die Europäische Union anhängig machten, wobei sie sich auf europäische rückzahlbare Finanzierungen beriefen, die dem Abkommen von 1992 uneingeschränkt entsprachen und mit den Finanzierungen vergleichbar sind, die Boeing für die Entwicklung und Produktion wesentlicher Teile seiner 787 in Japan und anderen am Risiko beteiligten Ländern gewährt wurden,
I. in der Erwägung, dass es ungeachtet der zahlreichen Bemühungen, die die Europäische Union in gutem Glauben unternommen hat, bisher nicht gelungen ist, eine faire und ausgewogene Grundlage für eine Verhandlungslösung zu schaffen,
J. in der Erwägung, dass das Parlament der Kommission nochmals seine Unterstützung für ihre konsequente Offenheit für eine ausgewogene Verhandlungslösung ohne Vorbedingungen versichert,
K. in der Erwägung, dass die ausgewogene und faire staatliche Subventionierung der Luftfahrt beidseits des Atlantik Forschungs- und Innovationstätigkeiten, mehr Sicherheit, eine verbesserte Umweltbilanz und gesteigerte Effizienz im Luftverkehr bewirkt hat,
L. in der Erwägung, dass es sich bei den von den Mitgliedstaaten an Airbus gewährte Finanzierungen um streng begrenzte, rückzahlbare, verzinsliche Darlehen handelt, die die Wettbewerbsfähigkeit von Boeing nicht beeinträchtigen, weil Airbus seit 1992 Rückzahlungen geleistet hat, die 40 % höher als die von den Regierungen der Mitgliedstaaten erhaltenen Zahlungen sind und diese bisher um 7 Mrd. EUR übersteigen,
M. in der Erwägung, dass die Europäische Union mehrere unzulässige und verfolgbare, Boeing in den Vereinigten Staaten als verlorene Zuschüsse gewährte staatliche, bundesstaatliche und kommunale Subventionen in Höhe von insgesamt 23,7 Mrd. USD anficht, die in den letzten zwanzig Jahren gezahlt wurden bzw. noch bis 2024 gezahlt werden,
N. in der Erwägung, dass das Parlament nach wie vor von der Bedeutung eines fairen und offenen Wettbewerbs bei der Vergabe von Beschaffungsaufträgen des öffentlichen Sektors überzeugt ist und es begrüßt, dass der Auftrag für das Tankflugzeugkontingent der Vereinigten Staaten auf der Grundlage neutraler Kriterien für die Auswahl und die Beschaffung der hochwertigsten und am besten geeigneten Ausrüstung für die US-Luftwaffe an das Team von Northrop Grumman Corporation-European Aeronautic Defence and Space Company (EADS) vergeben wurde;
O. in der Erwägung, dass das Parlament jedoch mit tiefer Besorgnis die erbitterten Angriffe Boeings und des US-Kongresses zur Kenntnis nimmt, die EADS Operations und bestimmte Mitgliedstaaten als unzuverlässige Geschäftspartner im Bereich Luftfahrt und als Sicherheitsrisiko in Bezug auf die Verteidigungsbereitschaft der Vereinigten Staaten darzustellen versuchen, was in Europa nicht unbemerkt blieb;
P. weist darauf hin, dass der Bericht des US-Rechnungshofs, der die Kritik von Boeing am Auftragsvergabeverfahren unterstützt, nur als Bewertung des Auswahlverfahrens Gültigkeit hat, nicht aber die Vorzüge des Flugzeugtyps in Frage stellt; bekräftigt darüber hinaus seine Überzeugung, dass das Auftragsvergabeverfahren des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten für alle Bewerber gilt;
1. unterbreitet der Kommission, die im Namen der Europäischen Union handelt und die Interessen der Mitgliedstaaten und des zivilen Großraumflugzeugsektors der Europäischen Union vertritt, die folgenden Empfehlungen:
a)
das Parlament fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei wettbewerbsfeindlichen Vorgängen in der Gesetzgebung oder bei Maßnahmen der Exekutive, die die Chancen von EU-Unternehmen im Wettbewerb um Aufträge im zivilen oder militärischen Bereich unrechtmäßig beeinträchtigen würden, in geeigneter Weise Gegenmaßnahmen treffen;
b)
das Parlament befürwortet uneingeschränkt die Verteidigung der EU-Interessen in den anhängigen Streitbeilegungsverfahren vor der WTO und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen in dieser Angelegenheit unbedingt weiter zu verstärken; es bezweifelt jedoch, dass die WTO-Entscheidungen die am Markt als Grundlage eines künftig friedlichen und fairen Wettbewerbs in diesem Sektor benötigte langfristige Lösung herbeiführen werden, die auf dem Verhandlungsweg vergleichsweise sicher zu erreichen wäre;
c)
das Parlament geht davon aus, dass der Ausgangspunkt etwaiger Gespräche darin bestehen müsste, eine vorbehaltslose Aussprache zu führen, mit der beide Seiten ihr ehrliches Interesse an der Schaffung einer pragmatischen Balance zwischen der zivilen Subventionierung in der Europäischen Union und den militärisch-industriellen Förderprogrammen in den Vereinigten Staaten bezeigen würden und in deren Rahmen diejenigen Aspekte der Regierungsbeteiligung geregelt würden, durch die die Entstehung einer echten Chancengleichheit am Markt tatsächlich verhindert wird;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft" (KOM(2007)0723),
– in Kenntnis der umfassenden Folgenabschätzung (SEK(2007)1508), der "Technology Map" (SEK(2007)1510) und der "Capacities Map" (SEK(2007)1511), die die genannte SET-Plan-Mitteilung begleiten
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "20 und 20 bis 2020: Chancen Europas im Klimawandel" (KOM(2008)0030),
- in Kenntnis der Folgenabschätzung zum Paket der Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU in den Bereichen Klimawandel und erneuerbare Energie bis 2020 (SEK(2008)0085),
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen" (KOM(2008)0013),
- in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen "The support of electricity from renewable energy sources" (SEK(2008)0057),
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Eine Energiepolitik für Europa" (KOM(2007)0001),
- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Wirtschaftsreformen und Wettbewerbsfähigkeit: Kernaussagen des europäischen Berichts über die Wettbewerbsfähigkeit 2006" (KOM(2006)0697),
- in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (KOM(2008)0019),
- in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (KOM(2008)0016),
- in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (KOM(2008)0018),
- unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(1),
- unter Hinweis auf die Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011)(2),
- unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)(3),
- in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (KOM(2007)0571),
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2007 zu dem Fahrplan für erneuerbare Energiequellen in Europa(4),
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Januar 2008 zu dem Thema "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen"(5),
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2008 zu dem Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien(6),
- unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(7),
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Brüssel vom 8. und 9. März 2007,
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Rates (Verkehr, Telekommunikation und Energie) vom 28. Februar 2008 zum Europäischen Strategieplan für Energietechnologie,
- in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Brüssel vom 13. und 14. März 2008,
- gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0255/2008),
A. in der Erwägung, dass in aufeinander folgenden Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgehoben wurde, dass die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft die Ziele der europäischen Energie- und Klimapolitik sind,
B. in der Erwägung, dass die Bedrohung durch den Klimawandel weiter zunimmt und die COP14-Gespräche in Poznan sowie die COP15-Gespräche in Kopenhagen für den Abschluss eines internationalen Übereinkommens über den Klimawandel, das das Kyoto-Protokoll ersetzt, ausschlaggebend sein werden,
C. in der Erwägung, dass im Stern-Bericht über die Kosten des Klimawandels festgestellt wird, dass Untätigkeit im Hinblick auf die Abschwächung des Klimawandels bei Weitem höhere Kosten verursacht als entsprechende Maßnahmen,
D. in der Erwägung, dass die Abhängigkeit der Europäischen Union von der Einfuhr fossiler Brennstoffe weiter zunimmt und 2030 voraussichtlich 65 % des Gesamtverbrauchs durch importierte Brennstoffe gedeckt werden,
E. in der Erwägung, dass die Kommission schätzt, dass es die Europäischen Union 70 Mrd. EUR jährlich bis 2020 kosten wird, ihre Ziele in den Bereichen Verringerung der Treibhausgase und erneuerbare Energieträger zu erreichen,
F. in der Erwägung, dass die Verbesserung der Energieeffizienz bei der Senkung der Treibhausgasemissionen zu den Maßnahmen mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis gehört,
G. in der Erwägung, dass die technologische Forschung und Entwicklung von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der europäischen Energiepolitik ist,
H. in der Erwägung, dass mehr Synergie in der europäischen Forschung für Energietechnologie in der Zukunft zwangsläufig ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum begünstigen, zum Vorsprung der europäischen Wirtschaft beitragen, die Beschäftigungslage verbessern und dadurch die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und die Bekämpfung des Klimawandels ermöglichen wird,
I. in der Erwägung, dass im Siebten Rahmenprogramm (RP7) für den gesamten siebenjährigen Planungszeitraum nur 2,3 Mrd. EUR für die Energieforschung bereitgestellt werden,
J. in der Erwägung, dass in der Europäischen Union der Umfang der privatwirtschaftlichen Investitionen in die Forschung im Bereich der Energietechnologien im Vergleich zum Investitionsaufwand unserer Wettbewerber aus Drittländern und auch anderer Sektoren der europäischen Industrie sehr niedrig ist,
K. in der Erwägung, dass sowohl die öffentlichen als auch die privaten Mittel für Energieforschung in der Europäischen Union seit den 80er Jahren erheblich zurückgegangen sind und Europa im internationalen Vergleich des Innovationsindikators "Ausgabenniveau für Technologieforschung" schlecht abschneidet,
L. in der Erwägung, dass öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung der neuen, weniger umweltbelastenden Energietechnologien notwendig und gerechtfertigt sind, da diese Technologien zunächst teurer sind als die Technologien, die sie ersetzen, und infolgedessen in ihrer ersten Marktdurchdringungsphase weder kurzfristig kommerzielle Vorteile noch niedrigere Preise für die Verbraucher bringen können,
Europa braucht einen Strategieplan für Energietechnologie
1. begrüßt den Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan); ist der Ansicht, dass eine europäische Politik im Bereich der Energietechnologie und deren ausreichende finanzielle Untermauerung eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Energie und Klimawandel bis 2020 ist;
2. betont, dass die Europäischen Union ihre Ziele in den Bereichen Verringerung der Treibhausgase, Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger bis 2020 erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Wirtschaft erhalten muss; ist der Ansicht, dass die Entwicklung und Einführung von innovativen, kostengünstigen Energietechnologien mit geringem Kohlendioxidausstoß, von energieeffizienten Anwendungen und erneuerbaren Energieträgern eine wesentliche Voraussetzung für die Verringerung der Kosten der Emissionssenkung, die Schaffung neuer Märkte für die gemeinschaftliche Industrie sowie für ein weltweites Engagement gegen Klimawandel ist;
3. ist der Meinung, dass es für die Verwirklichung dieser Ziele von wesentlicher Bedeutung ist, die Kosten für saubere Energien zu senken und die Innovation im Energiebereich zu verbessern; dazu ist es erforderlich, den Prozess des Technologietransfers von den Forschungseinrichtungen zu den Unternehmen zu verbessern, die Marktdurchdringungszeiten zu verkürzen, die schwerfällige Entwicklung im Technologie- und Regulierungsbereich zu überwinden und den Verbund von Netzen zu verbessern;
4. ist der Ansicht, dass neue Technologien, vor allem Technologien für erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz, auch erforderlich sind, um die Diversifizierung der Energieträger zu fördern, den Energiebedarf zu senken und auf weniger verschmutzende und weniger bedenkliche Methoden zurückzugreifen, bei denen mit Blick auf die Energieversorgungssicherheit einheimische Energieträger verwendet werden; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Energieressourcen der Europäischen Union vorzunehmen, um deren bessere Nutzung, auch durch neue Technologien, zu fördern;
5. ist der Ansicht, dass im Rahmen des SET-Plans eine ganze Reihe von Aktivitäten unterstützt werden sollten, die die öffentliche Debatte über die Vorteile der einzelnen neuen Energietechnologien anregen, insbesondere durch Kampagnen zur Aufklärung und Information der Verbraucher;
6. ist der Ansicht, dass billigere und effizientere Technologien mit einem geringen Kohlendioxidausstoß dazu beitragen können, dass ein neues internationales Übereinkommen zum Klimawandel geschlossen werden kann, das das Kyoto-Protokoll ersetzt;
Koordinierung und strategische Planung
7. betont, dass die Koordinierung der strategischen Energietechnologien auf mehreren Ebenen und zwischen verschiedenen Partnern verbessert werden muss; betont ferner, dass im Zusammenhang mit der verstärkten Koordinierung beispielsweise durch die vorgeschlagene EG-Lenkungsgruppe zu strategischen Engergietechnologien und das vorgeschlagene Europäische Energieforschungsbündnis, das allen europäischen Forschungsstätten unabhängig von ihrer Größe und ihren Ressourcen offen stehen sollte, unbedingt darauf zu achten ist, übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und Einfachheit und Klarheit sowie die umfassende Einbeziehung aller potenziellen Partner zu gewährleisten;
8. befürwortet die Einsetzung einer hochrangigen Lenkungsgruppe und eines transparenten, besonders für kleine und mittlere Unternehmen leicht zugänglichen Systems zur Unterrichtung über Energietechnologie und fordert die Kommission auf, es über die Einsetzung dieser Gruppe und deren Tätigkeiten sowie über die Informationsstrategie auf dem Laufenden zu halten;
9. stellt fest, dass die im Zuge der Rahmenprogramme (ERA-NETs, Exzellenznetze, ETP) entwickelten Instrumente zur Unterstützung des zukünftigen Europäischen Informationssystems für Energietechnologien eingesetzt werden können;
10. hebt mit Nachdruck hervor, dass die koordinierte Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist, um die gesetzten Ziele zu erreichen, den Nutzen zu maximieren und die Kosten zu senken; ist der Auffassung, dass Gemeinschaftsinstrumente, die auf nationaler Ebene eingesetzt werden, wie die Strukturfonds, die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskapazität in diesen Bereichen verstärken können;
11. betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Koordinierung mit Drittstaaten zu verbessern und die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren, um eine schlüssige und differenzierte Strategie gegenüber Industrie-, Entwicklungs- und Schwellenländern zu verfolgen;
12. betont, dass die Kapazität der EU-Forschungsbasis erhöht werden muss und dass zusätzliche Aus- und Weiterbildung die Voraussetzung dafür bilden, dass sowohl quantitativ als auch qualitativ die Humanressourcen zur Verfügung stehen, die zur umfassenden Verwirklichung der durch die neuen Technologien geschaffenen Chancen benötigt werden; vertritt die Ansicht, dass dabei ein alle Teilprogramme des RP7 umfassender, integrierter Ansatz Vorteile bieten könnte;
13. macht darauf aufmerksam, dass durchaus die Gefahr eines völlig unverbundenen Nebeneinanders mehrerer ähnlicher neuer Initiativen besteht; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die neuen Europäischen Industrieinitiativen (EII) in die bestehenden Programme einschließlich des RP7 und konkret in die im Rahmen des RP7 beschlossenen Europäischen Technologieplattformen und Gemeinsamen Technologieinitiativen, das Rahmenprogramm für Wettbewerb und Innovation (CIP) und insbesondere das Europäische Innovations- und Technologieinstitut und dessen Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) im Bereich Klimawandel und Energie integriert werden können; fordert die Kommission auf, darzulegen, wie die EII Synergieeffekte zwischen der nationalen und der Gemeinschaftsebene fördern werden;
14. bekräftigt, dass im Rahmen des SET-Plans europaweit Forschungs- und Innovationskapazitäten im Energiebereich geschaffen werden müssen; stimmt der Kommission darin zu, dass die Lösung zum Teil in gesamteuropäischen Forschungsinfrastrukturen besteht; fordert das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen daher auf, den Bedarf an europäischen Forschungsinfrastrukturen festzustellen, der im Bereich der innovativen Energietechnologien – beispielsweise bei Technologien für erneuerbare Energieträger – besteht;
15. ist der Ansicht, dass die Transeuropäischen Energienetze und vereinfachte Genehmigungsverfahren in diesem Bereich eine wesentliche Rolle in der strategischen Energiepolitik der Europäischen Union spielen;
Forschung und Technologietransfer
16. betont, dass die Notwendigkeit einer Koordinierung auch für verschiedene Bereiche der Wissenschaft und Technik gelten muss, die aufgrund ihres multidisziplinären Charakters für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Energietechnologien relevant sind; hebt in diesem Sinne die Notwendigkeit hervor, die Forschung im Bereich der Grundwissenschaften, wie Biologie, Informatik, Materialwissenschaft, Makrotechnologien u. a., zu verstärken;
17. fordert die Kommission auf, das Potenzial für den Einsatz von Energietechnologien in den jüngst beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und auf der Grundlage der EU-Politik Förderungsmechanismen einzuführen;
18. weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, den Technologietransfer von Forschungseinrichtungen zu Unternehmen zu verbessern; fordert mit Nachdruck, dass das neue Europäische Innovations- und Technologieinstitut eine Rolle in diesem Bereich spielen sollte;
19. fordert die Privatwirtschaft eindringlich auf, mehr in die Forschung zu investieren und größere Risiken einzugehen, was unabdingbare Voraussetzungen dafür sind, dass die Europäische Union in diesem Bereich eine Vorreiterrolle übernimmt;
Europäische Industrieinitiativen
20. ist der festen Überzeugung, dass Technologien mit einem geringen Kohlendioxidausstoß in der Demonstrations- und der Vermarktungsphase für neue dezentrale Technologien mit erneuerbaren Energieträgern stärker unterstützt werden müssen; begrüßt daher die vorgeschlagenen EII; betont deshalb, dass auch die Unterstützung für FuE im Zusammenhang mit Technologien, die langfristig benötigt werden, aufgestockt werden muss, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf strategisch wichtigen Technologien wie Solarenergietechnologien liegt, die langfristig die Unabhängigkeit der Europäischen Union von anderen Energieträgern bewirken können;
21. ist der Ansicht, dass sich die EII auf Bereiche konzentrieren sollten, die das größte Potenzial bieten, die Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Klimawandel, Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger nachhaltig zu erreichen, langfristig die Kosten zu senken und Nachahmungen zu bewirken;
22. fordert, bei der Festlegung der vorrangigen EII in jeder Phase des Produktionsprozesses den Lebenszyklus der einzelnen Technologien und ihre Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit der Übertragung dieser Technologien auf Volkswirtschaften von Schwellenländern ins Auge zu fassen, sodass die Technologiekluft gegenüber diesen Ländern verkleinert wird;
23. verlangt einen verstärkten Technologietransfer mit den Entwicklungsländern und den Aufbau wissenschaftlicher Zusammenarbeit mit diesen Ländern bei der Entwicklung neuer Energietechnologien;
24. unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass die EII unterschiedlich entwickelt werden sollten, um den Erfordernissen der jeweiligen spezifischen Technologien gerecht zu werden; ist der Ansicht, dass diese Flexibilität die Entwicklung strategischer Partnerschaften zwischen den Mitgliedstaaten, den Lokal- und Regionalregierungen, Forschungszentren und dem Privatsektor zur Entwicklung bestimmter Technologien ermöglichen würde; fordert diese Akteure auf, zusammenzuarbeiten und umgehend detaillierte Vorschläge für EII auszuarbeiten;
25. unterstützt die vorgeschlagenen EII zu Wind-, Sonnen- und Bioenergie, CO2-Abscheidung, -Transport und -Lagerung, Stromnetzen und Kernspaltung;
26. fordert im Besonderen eine Intensivierung der Forschung im Bereich der Biokraftstoffe, um eine eindeutig positive Umweltbilanz bei ihrer Erzeugung zu erreichen;
27. stellt fest, wie wichtig die Entwicklung der Biomassevergasung im großen Maßstab ist, um Wasserstoff und flüssige Synthesekraftstoffe zur Nutzung im Rahmen von Technologien für nachhaltigen Verkehr herzustellen;
28. betont, dass die EII zur Kernspaltung Kontinuität ermöglichen und die Forschung und Entwicklung im Bereich der Technologien der 3. und 4. Generation einbeziehen sollte;
29. bedauert, dass der Schwerpunkt des SET-Plans hauptsächlich auf den angebotsorientierten Maßnahmen liegt und Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs wie Energieeinsparung und Energieeffizienz außen vor bleiben;
30. verlangt, dass die Energieeffizienz eine prominentere Stellung im SET-Plan einnimmt, da dies der Bereich mit dem größten Potenzial für eine kosteneffiziente mittelfristige Emissionsminderung ist – vor allem in der Baubranche, deren Anteil am Gesamtenergieverbrauch in der Europäische Union 40 % beträgt; fordert die Kommission daher auf, Energieeffizienztechnologien einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplung und Polygeneration unter die von den EII abgedeckten Bereiche aufzunehmen; unterstützt die Aufnahme der Energieeffizienz unter die Prioritäten der EII;
31. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die vorgeschlagenen EII auf weitere Sektoren mit wesentlichem Emissionssenkungspotenzial auszudehnen, beispielsweise Kraft-Wärme-Kopplung, Wasserstoff, Wohnungsbau, Heiz- und Kühlsysteme, bessere Infrastrukturen zur Speicherung und Verteilung von Energie sowie die Verbindungen zwischen den Netzen;
32. ist der Ansicht, dass die Entwicklung der Technologie zur Kohlenstoffabscheidung und -lagerung (CCS) bei der Senkung der Treibhausgasemissionen eine Rolle spielen könnte, sofern ihre Effizienz und Sicherheit gewährleistet sind; fordert die Kommission auf, im Rahmen der EII die Durchführung von bis zu zwölf vorgeschlagenen groß angelegten CCS-Demonstrationsprojekten zu ermöglichen; stellt fest, dass die Unterstützung der sauberen Kohletechnologien wie etwa der Kohlevergasung den Einsatz der CCS leichter und billiger machen wird, wobei die Möglichkeit besteht, sie in Zukunft verbindlich vorzuschreiben;
Finanzierung
33. erwartet die Vorlage der vorgeschlagenen Mitteilung über die Finanzierung neuer Technologien mit geringem Kohlendioxidausstoß und CCS-Technologien durch die Kommission; bedauert, dass diese Mitteilung nicht gleichzeitig mit dem SET-Plan vorgelegt wurde;
34. betont, dass der SET-Plan nicht durch die Umschichtung von Mitteln finanziert werden sollte, die unter dem RP7 oder dem CIP für Energie bereitgestellt wurden;
35. ist der Ansicht, dass zwar den Fragen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Energie Vorrang eingeräumt wird, dass aber dessen ungeachtet erhebliche zusätzliche EU-Mittel für Energieeffizienztechnologien und Technologien für erneuerbare Energieträger bereitgestellt werden müssen und eingesetzt werden sollten, um zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union bis 2020 beizutragen;
36. ermuntert die Kommission, umgehend für eine angemessene Finanzierung und Unterstützung der FuE, Demonstration und Vermarktung im Bereich neuer Technologien, die geringe bzw. keine Kohlendioxidemissionen verursachen, zu sorgen, so dass ab 2009 mindestens 2 Mrd. EUR jährlich aus dem EU-Haushalt unabhängig vom RP7 und CIP für die Förderung dieser Technologien bereitgestellt werden; fordert die Kommission ferner auf, bei der Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 Vorschläge für zusätzliche Mittel vorzulegen;
37. hält eine stärkere Nutzung und eine umfassende Erhöhung der finanziellen und personellen Mittel für notwendig, um die Entwicklung und den Einsatz sauberer Zukunftstechnologien zu beschleunigen;
38. hebt es als notwendig hervor, die EU-Forschungskapazitäten zu steigern; verlangt deshalb mehr Finanzmittel für Humanressourcen und Fortbildung im Bereich Energietechnologie; verlangt zudem mehr Koordinierung zwischen den Finanzinstrumenten der Gemeinschaft und der einzelnen Staaten zur Förderung von Bildung und Forschung, wobei das RP7 besonders zu beachten ist;
39. unterstützt die Vorschläge in der Mitteilung der Kommission "Wettbewerbsfähige europäische Regionen durch Forschung und Innovation" (KOM(2007)0474), weil eine größere Komplementarität der EU-Fonds gefordert ist; begrüßt in diesem Zusammenhang den praktischen Leitfaden der Kommission zur Koordinierung der aus regionalen, nationalen, gemeinschaftlichen und EIB-Quellen stammenden EU-Mittel im Bereich FuE und Innovation; stimmt der Kommission darin zu, dass Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(8), der die Verwendung von Finanzmitteln aus zwei unterschiedlichen Gemeinschaftsquellen zur Deckung derselben förderwürdigen Kosten betrifft, den Beteiligten besser vermittelt werden muss;
40. fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Vorlage des Finanzierungsplans auf, darzulegen, wo der Mehrwert der gemeinsamen EU-Anstrengungen in den einzelnen Technologiefeldern liegt, sowie die Erkenntnisse zur Nachhaltigkeit der einzelnen technologischen Entwicklungen zu erläutern;
41. stellt fest, dass die Mittel in Abstimmung mit der Industrie eingesetzt werden müssen, damit eine Hebelwirkung für Investitionen des Privatsektors in neue Technologien mit geringem Kohlendioxidausstoß entsteht; betont, dass eine klare langfristige Vision und ein klarer, von Finanzinstitutionen wie der EIB unterstützter finanzieller Rahmen erforderlich sind, um den Partnern aus dem Privatsektor ausreichende Investitionssicherheit zu bieten; betont, dass insbesondere in Technologien für dezentrale Energieversorgungssysteme KMU einbezogen werden müssen;
42. stellt fest, dass im Zuge der vorgeschlagenen Revision der EU-Emissionshandelsregelung (ETS) Einnahmen aus Versteigerungen eine wichtige Finanzierungsquelle darstellen könnten, um die Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union zu erhöhen und gleichzeitig die Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Klimawandel, Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger zu erreichen;
o o o
43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über ein gemeinsames europäisches Vorgehen gegenüber Staatsfonds (KOM(2008)0115),
– unter Hinweis auf die laufenden Arbeiten des Internationalen Währungsfonds (IWF) und insbesondere der Internationalen Arbeitsgruppe zu staatlich kontrollierten Fondsgesellschaften,
– unter Hinweis auf den am 4. April 2008 angenommenen Bericht des Investitionsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
– unter Hinweis auf die Artikel 64 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (VAEU) (ex-Artikel 57 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft),
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass staatlich kontrollierte Fondsgesellschaften (Staatsfonds) seit über 50 Jahren auf den globalen Finanzmärkten aktiv sind,
B. in der Erwägung, dass bisher keine Turbulenzen auf den Finanzmärkten den Aktivitäten der Staatsfonds zugeschrieben werden können,
C. in der Erwägung, dass die Eigentumsverhältnisse bei den Staatsfonds zur Folge haben, dass sie außerhalb des Anwendungsbereichs der Finanzmarktregulierung der Europäischen Union liegen,
D. in der Erwägung, dass bei der Investitionsstrategie der Staatsfonds eine Präferenz für langfristige und stabile Investitionen deutlich geworden ist,
E. in der Erwägung, dass eine gewisse Besorgnis mit Bezug auf die mangelnde Transparenz bei einigen Staatsfonds im Hinblick auf ihre Vermögenswerte, Investitionsstrategien, Gewinne und Governance-Strukturen besteht,
F. unter Hinweis auf die Rolle der Staatsfonds während der jüngsten Finanzkrise bei der Rettung einiger großer Finanzinstitute vor dem Konkurs,
G. unter Hinweis auf das Wachstumspotenzial der Staatsfonds,
H. in der Erwägung, dass die Europäische Union weiterhin nachdrücklich einer Politik der Öffnung für Investitionen und des freien Kapitalverkehrs verpflichtet sein sollte,
1. vertritt die Auffassung, dass Staatsfonds keinerlei Störungen auf den Kapitalmärkten verursacht haben, dass aber ihre Struktur, ihr Umfang und ihr rasches Wachstum eine sorgfältige Analyse ihrer Rolle und ihres Einflusses erforderlich machen; erkennt an, dass Staatsfonds unterschiedliche Ansätze im Hinblick auf Transparenz und Governance verfolgen;
2. ist besorgt darüber, dass der Mangel an Transparenz bei einigen Staatsfonds kein angemessenes Verständnis ihrer Strukturen und Beweggründe gestattet; fordert die Kommission auf, die Tatsache anzuerkennen, dass Transparenz und Offenlegung das Schlüsselprinzip für die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen und das reibungslose Funktionieren von Märkten generell sind;
3. begrüßt die Mitteilung der Kommission über Staatsfonds, in der die Bedeutung offener Märkte und das Engagement der Kommission für eine globale Lösung bekräftigt werden; nimmt die verschiedenen Initiativen zur Kenntnis, die – entweder auf nationaler Ebene oder in internationalen Foren – darauf abzielen, die Transparenz zu erhöhen und die Governance zu verbessern; fordert die Kommission auf, eng mit dem IWF und der OECD bei der Aufstellung eines globalen Verhaltenskodex zusammenzuarbeiten;
4. ist nichtsdestoweniger der Ansicht, dass die Mitteilung der Kommission über Staatsfonds als ein erster Schritt angesehen werden sollte, und fordert die Kommission deshalb auf, die Tätigkeiten der Staatsfonds zu überwachen und eine Koordinierungsfunktion wahrzunehmen, um zu gewährleisten, dass nationale Initiativen nicht gegen das Engagement zur Sicherstellung der Öffnung für Investitionen gerichtet sind oder die Position der Europäischen Union auf den weltweiten Märkten gefährden;
5. fordert die Kommission auf, eine Analyse der Instrumente vorzunehmen, die der Europäischen Union im EG-Vertrag und in bestehenden Rechtsvorschriften zu Gebote stehen (z.B. Transparenzanforderungen, Stimmrechte, Rechte als Anteilseigner, Sonderaktien ('Golden shares')) und die eine gewisse Reaktion im Falle von Beteiligungsproblemen aufgrund der Intervention von Staatsfonds gestatten;
6. fordert den Rat und die Kommission auf, den Handlungsspielraum zu bewerten, der den EU-Organen aufgrund der Vorschriften von Artikel 64 und 65 des VAEU verbleibt, um die Optionen für ein koordiniertes Vorgehen auf der Ebene der Europäischen Union zu prüfen, das für die Interessen der Europäischen Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von grundlegender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, an einer Liste von Bereichen zu arbeiten, die unter den Geltungsbereich von Artikel 65 betreffend die öffentliche Ordnung fallen könnten;
7. fordert den Rat und die Kommission auf, eine eingehende Analyse der Funktionsweise der globalen Finanzmärkte durchzuführen und unter Berücksichtigung weltweiter Initiativen eine starke EU-Vision zu den Grundsätzen und Regeln für ihre Funktionsweise festzulegen und zu fördern; ist der Auffassung, dass ein solcher gemeinsamer Standpunkt die Position der Europäischen Union in internationalen Foren stärken würde; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls den Grundsatz der Gegenseitigkeit anzuwenden;
8. ist besorgt über die Ölpreise und ihre Folgen für den Euro/Dollar-Wechselkurs, da Gewinne aus dem Erdölgeschäft über Staatsfonds oftmals in auf Euro lautende Vermögenswerte und generell auf den Märkten des Euroraums reinvestiert werden;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt
321k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zum Thema "Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt" (2008/2041(INI))
– in Kenntnis des Grünbuchs "Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt" (KOM(2007)0551),
– in Kenntnis des Weißbuchs "Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft" (KOM(2001)0370),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Für ein mobiles Europa – Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent – Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001" (KOM(2006)0314),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Für eine europaweit sicherere, sauberere und effizientere Mobilität: Erster Bericht über die Initiative "Intelligentes Fahrzeug" (KOM(2007)0541),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert – Stellungnahme der Kommission zum Schlussbericht der hochrangigen Gruppe CARS 21 (Ein Beitrag zur Strategie der EU für Wachstum und Beschäftigung)" (KOM(2007)0022),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Initiative "Intelligentes Fahrzeug": "Sensibilisierung für die Bedeutung der IKT für intelligentere, sicherere und sauberere Fahrzeuge" (KOM(2006)0059),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Güterverkehrslogistik in Europa – der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität" (KOM(2006)0336),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Aktionsplan Güterverkehrslogistik" (KOM(2007)0607),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Über eine thematische Strategie für die städtische Umwelt" (KOM(2005)0718),
– in Kenntnis der Vorschläge und Leitlinien der Kommission und der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments zu den Strukturfonds und zum Kohäsionsfonds sowie zum Siebten Forschungsrahmenprogramm,
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (KOM(2007)0817),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zum Beitrag zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2008 mit Blick auf die Lissabon-Strategie(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu "Für ein mobiles Europa – Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent"(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zum Thema CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2007 zum Thema "Güterverkehrslogistik in Europa – der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität"(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2006 zur thematischen Strategie für die städtische Umwelt(5),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Mobilität in der Stadt"
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0252/2008),
A. in der Erwägung, dass die urbanen Zentren (Stadt und Umland) in vielerlei Hinsicht von größter Bedeutung für das Leben der EU-Bürger sind; in der Erwägung, dass die urbanen Zentren im Hinblick auf Verschmutzung, Verkehrsüberlastung, Lärm und Straßenverkehrssicherheit als Folgen der städtischen Mobilität trotz ihrer unterschiedlichen Größe und Struktur mit ähnlichen Problemen und Herausforderungen konfrontiert sind,
B. in der Erwägung, dass in Bezug auf die Mobilität in der Stadt neue Denkweisen und innovative Konzepte unbedingt notwendig sind, weil der Stadtverkehr zu einem großen Teil zu Klimawandel, Verschmutzung und anderen Umweltproblemen sowie auch zu den damit zusammenhängenden negativen Auswirkungen auf die Lebensqualität und die Gesundheit der Stadtbewohner beiträgt; in der Erwägung, dass diese Probleme angegangen werden müssen, wenn eine – wie auch immer geartete – umfassende EU-Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer Umweltprobleme von Erfolg gekrönt sein soll,
C. in der Erwägung, dass eine angemessene Aufgabenteilung zwischen der Europäischen Union sowie Städten und Gemeinden festgelegt werden muss, wobei der Europäischen Union eine klar definierte Rolle zuteil werden sollte; in der Erwägung, dass gemäß dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung sowie gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Gemeinschaft im Bereich der Mobilität in der Stadt nur dann tätig werden sollte, wenn dies einen klaren europäischen Mehrwert bringt,
D. in der Erwägung, dass die Grundsätze des Binnenmarktkonzepts der Europäischen Union auch im Bereich der städtischen Mobilität Berücksichtigung finden sollten,
E. in der Erwägung, dass europäische Städte und Gemeinden in der Lage sein sollten, aus einer breiten Palette an flexiblen Instrumenten auszuwählen, um so einen maßgeschneiderten "Policy-Mix" zusammenzustellen und integrierte, nachhaltige, sozial wirksame und wirtschaftlich tragbare Lösungen für ihre jeweiligen Mobilitätsprobleme bereit zu stellen; in der Erwägung, dass bessere Logistiklösungen und eine Verlagerung auf nachhaltigere Formen des Verkehrs für alle Verkehrsträger und in allen Verkehrsbereichen (Fußgänger, Radfahrer, öffentlicher und privater Personenverkehr, Verteilung von Gütern und Diensten) angestrebt werden müssen, damit eine gute Zugänglichkeit der Stadtzentren und ein flüssiger Verkehrsstrom gewährleistet sind, was für Anwohner, Besucher, Pendler, Erzeuger und Anbieter von Waren und Dienstleistungen – vor allem für KMU – von großer Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der Interoperabilität der gewählten Instrumente besonderes Augenmerk zukommen sollte, damit die zuständigen Stellen zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage sind, Verkehrsvergehen im Zusammenhang mit städtischen Gebieten grenzübergreifend zu ahnden,
F. in der Erwägung, dass die europäische Politik zum Stadtverkehr den wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und ökologischen Zusammenhalt berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass vor allem auf die besonderen Probleme und Voraussetzungen in den "neuen" Mitgliedstaaten geachtet werden muss,
G. in der Erwägung, dass auf die besonderen Bedürfnisse von Arbeitnehmern (Pendler), Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Kindern (Kinderwagen), sozial schwächeren und älteren Menschen geachtet werden muss; in der Erwägung, dass wir uns vor Augen halten sollten, dass das rasche Altern der Bevölkerung Europas zu einem demographischen Wandel und zu neuen Mobilitätsbedürfnissen von Gesellschaften führt,
H. in der Erwägung, dass angesichts der absehbaren Herausforderungen in Bezug auf die Umwelt, die Energie und die Mobilität, die in den kommenden Jahrzehnten auf uns zukommen werden, unbedingt ein neuer Ansatz bei der strategischen Planung für Städte verfolgt werden muss,
I. in der Erwägung, dass die Internalisierung der externen Kosten ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Kostenwahrheit im Transportsektor ist; in der Erwägung, dass eine mögliche Quersubventionierung zugunsten nachhaltiger städtischer Verkehrskonzepte zu prüfen ist, damit eine gerechte Behandlung des Güter- und Personenverkehrs sowie der verschiedenen Verkehrsträger gewährleistet ist; in der Erwägung, dass Anstrengungen dahingehend unternommen werden sollten, neue Finanzierungsinstrumente zu entwickeln und vorhandene Finanzierungsinstrumente wie zum Beispiel die Struktur- und den Kohäsionsfonds besser und häufiger für nachhaltige Lösungen im Bereich der städtischen Mobilität einzusetzen,
Die Rolle der Europäischen Union
1. begrüßt das oben genannte Grünbuch als geeignete Diskussionsgrundlage; begrüßt ferner die umfassende Einbeziehung der Beteiligten in den Prozess der Meinungsbildung und der Formulierung künftiger EU-Politik zum städtischen Verkehr;
2. erachtet es als notwendig, die Verantwortungsbereiche der Europäischen Union gemäß den in den Verträgen festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit klar zu umreißen; erkennt den Grundsatz an, dass es den Kommunalbehörden freigestellt ist, eigene Mobilitätsstrategien zu verabschieden, sofern diese nicht im Widerspruch zu den entsprechenden nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften stehen; geht gleichzeitig davon aus, dass – bei Anwendung der oben genannten Grundsätze – die Mitgliedstaaten, Städte und Gemeinden sich ihrer eigenen Verantwortung dafür bewusst sind, die Mobilität in der Stadt besser zu gestalten und zu planen; räumt allerdings ein, dass ein abgestimmtes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft in Bezug auf Mobilität in der Stadt in manchen Bereichen einen eindeutigen Mehrwert bringen kann;
3. ist der Auffassung, dass die Europäische Union eine umfassende Strategie zur Mobilität in der Stadt festlegen sollte, die zu einer rationelleren Nutzung privater Fahrzeuge führt und die Verlagerung auf nachhaltige Verkehrsträger fördert, damit die Verpflichtungen der Europäischen Union zum Umweltschutz und zur Senkung der Treibhausgasemissionen besser verwirklicht werden können;
4. ist der Auffassung, dass in folgenden Bereichen ein Handeln auf europäischer Ebene notwendig ist, und fordert
-
die Erarbeitung eines integrierten Gesamtkonzepts zur städtischen Mobilität, das als gemeinsamer Bezugsrahmen für europäische, nationale, regionale und lokale Akteure (Kommunen, Bürger, Wirtschaft und Industrie) dient; diesem Ansatz sollten die Grundsätze des Binnenmarktes der Europäischen Union im Bereich der nachhaltigen Mobilität zugrunde liegen, und er sollte der Lebensfähigkeit der Städte und den Auswirkungen auf die Demographie (Abwanderung aus den Städten) Rechnung tragen; hebt hervor, dass dies einen deutlichen Anreiz für Städte und städtische Gebiete darstellen sollte, integrierte und umfassende Pläne für nachhaltige Mobilität in der Stadt (SUMP) zu erstellen, wobei der Schwerpunkt auf langfristiger Stadtplanung und Raumplanung liegen sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, wie diese Pläne mit der Kofinanzierung von Verkehrsprojekten in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern durch die Europäische Union sowie mit den europäischen Rechtsvorschriften, Beschlüssen und Zielvorgaben zur Reduzierung der Zahl der Unfälle, der CO2-Emissionen, der örtlichen Gasemissionen und der Lärmbelastung verknüpft werden können;
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die Beschaffung und wirksame Verbreitung von verlässlichen und vergleichbaren Daten zu allen Aspekten des Stadt- und Stadtumlandverkehrs unter Berücksichtigung zukünftiger Veränderungen der Rahmenbedingungen (z. B. demografischer Wandel, Wirtschaftswachstum, Klimawandel);
-
eine Aufstellung über die derzeit geltenden gemeinschaftlichen Regelungen, die den Bereich der Mobilität in der Stadt direkt oder indirekt betreffen, wobei jeweils Möglichkeiten zur Verbesserung und Vereinfachung zu prüfen sind;
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eine Bewertung der Umsetzung und Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften zum städtischen Verkehr, insbesondere zum öffentlichen Personenverkehr, durch die Mitgliedstaaten;
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eine Übersicht der lokalen Initiativen, mit denen eine Reihe der im Grünbuch erwähnten Probleme (zum Beispiel in Bezug auf Mautgebühren, grüne Zonen, sicheren Nahverkehr, Rechtsvorschriften zum Schutz der Radfahrer usw.) angegangen werden können; hofft, dass diese Übersicht die Grundlage für den Austausch bewährter Verfahren in diesen Bereichen bildet;
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die Überwachung lokaler Maßnahmen, die den Zugang zu den Innenstädten betreffen, damit neue Handelsbarrieren im EU-Binnenmarkt vermieden werden;
-
eine "europäische Plattform für Mobilität in der Stadt" oder jedes andere wirkungsvolle Forum, in dem sämtliche Daten, bewährten Methoden und Informationen über Maßnahmen zur Mobilität in der Stadt in verständlicher Form zusammenfließen und das es Bürgern und Entscheidungsträgern ermöglicht, unkompliziert auf wichtige Informationen zuzugreifen, die für die Entwicklung von Maßnahmen im Bereich Mobilität in der Stadt erforderlich sind; betont, dass eine solche Plattform möglichst umfassend auf bereits existierende Datenbanken, Ressourcen und Einrichtungen zurückgreifen sollte, damit bürokratischer Aufwand vermieden werden kann;
-
die Bewertung der externen Kosten der diversen Verkehrsträger sowie eine Prüfung der Möglichkeit, diese zu internalisieren;
5. fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um nationale Hindernisse für städtische Projekte zu beseitigen, ohne jedoch Vorschläge für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu unterbreiten, die die Flexibilität vor Ort einschränken könnten, die zur Lösung der Mobilitätsprobleme erforderlich ist;
Gesetzgebung
6. hält es für notwendig, dass die Europäische Union in jenen Politikbereichen, in denen sie gesetzgeberisch tätig werden kann (z. B. Haushaltspolitik, Umweltpolitik, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, Wettbewerbspolitik, Industriepolitik, Regional- und Kohäsionspolitik, Verkehrspolitik, Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit und Energiepolitik) den besonderen Erfordernissen des innerstädtischen Verkehrs Rechnung trägt;
Standardisierung und Harmonisierung
7. fordert spezifische europäische Regelungen und/oder Leitlinien zu Standardisierung und Harmonisierung, vor allem betreffend:
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Gestaltung und Funktion von Umweltzonen und Straßenbenutzungsgebühren; ist der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob diese Maßnahmen eingeführt werden sollen, auf kommunaler Ebene getroffen und dabei der speziellen Situation des jeweiligen Ballungsraums Rechnung getragen werden sollte; ist ferner der Auffassung, dass gemäß den Grundsätzen des EU-Binnenmarktes der Interoperabilität dieser Maßnahmen besondere Bedeutung zukommen sollte, damit ein freier Verkehrsfluss gewährleistet ist und vermieden wird, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten auseinandergehende Initiativen ergriffen werden;
-
technische und organisatorische Anforderungen zur Interoperabilität der verschiedenen Verkehrsträger sowohl für Personen als auch für Güter;
-
die Mobilität von Personen mit Behinderungen, älteren Menschen und Personen mit Kleinkindern sowie von sozial Schwächeren;
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die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr gemäß gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften;
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die Zugänglichkeit und Interoperabilität der ITS-Technologie (Intelligent Transport Systems) für den Einsatz in der gesamten Europäischen Union;
Verbreitung und Austausch bewährter Praktiken
8. verlangt zudem geeignete Maßnahmen zur Förderung des Austausches bewährter Praktiken, insbesondere in Bezug auf
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die Optimierung der Nutzung vorhandener Infrastruktur, zum Beispiel durch flexible Straßennutzungskonzepte,
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die Annahme multimodaler Verkehrs- und Mobilitätslösungen (Straße, Schiene, Wasser),
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integrierte Ticket- und Abrechnungssysteme, die den Zugang zu und die übergreifende Nutzung von verschiedenen Verkehrsträgern erleichtern,
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die Erarbeitung maßgeschneiderter, nachhaltiger Mobilitätspläne sowie unterstützender Maßnahmen bei Raum- und Stadtplanung ("Stadt der kurzen Wege") unter frühzeitiger Einbindung aller Betroffenen,
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Leitlinien zur Gewährleistung der dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen allen Stellen der Kommunal- und Regionalverwaltung und den öffentlichen Versorgungsbetrieben, wenn Projekte in städtischen Gebieten geplant werden,
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innovative Lösungen für einen effizienten Güterverkehr, insbesondere für die innerstädtische Feindistribution von Gütern, einschließlich sicherer Ladeeinrichtungen, die die "last-mile-operation" erleichtern,
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nachhaltige Verkehrsdienste, die der Mobilität von Touristen in städtischen und vorstädtischen Gebieten dienen,
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Leitlinien für eine umweltbewusste öffentliche Beschaffungspolitik,
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eine verbesserte Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs im Hinblick auf Effizienz, Attraktivität, Verringerung von Emissionen und Zugänglichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie im Hinblick auf Sicherheit,
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die Förderung nachhaltiger Mobilitätsketten: Gehen-Fahrradfahren-Carsharing-Fahrgemeinschaften-Taxi-kollektive/öffentliche Mobilität,
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die bessere Organisation des Kurzstreckenverkehrs,
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verkehrsleitende Maßnahmen zur Optimierung des Logistik- und Mobilitätsmanagements zur Verkehrsvermeidung und -entflechtung, wie zum Beispiel Teleworking oder flexible Zeiten für Arbeits- und Unterrichtsbeginn,
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Maßnahmen zur Förderung der virtuellen Mobilität wie E-Learning, E-Banking, Teleshopping, Telekonferenzen,
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die Einrichtung von grünen Zonen und Straßenbenutzungsbebühren,
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Parkraumpolitik und Parkraumbewirtschaftung, wie etwa die Einführung von Parkleitsystemen,
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die Verbesserung und Verbreitung der Anwendung Intelligenter Verkehrssysteme (ITS);
9. fordert die möglichst umfassende Verbreitung von Daten zu Fragen, die für die Mobilität in der Stadt von Bedeutung sind, beispielsweise der Statistiken von Eurostat und CARE (Datenbank der Gemeinschaft zu Straßenverkehrsunfällen in Europa); fordert, dass zur Datenbank CARE Zugang gewährt wird, was dem Austausch von Informationen und Fachwissen unter Verkehrsexperten beträchtlich dienen würde;
10. fordert die Kommission auf, die lokalen Behörden durch die Förderung von Pilotprojekten und Testvorhaben, insbesondere betreffend die Anwendung eines integrierten Ansatzes in Fragen der Mobilität in der Stadt, sowie durch Hilfe im Bereich der Forschung bei der Städteplanung zu unterstützen;
Forschung und Entwicklung
11. unterstreicht die Notwendigkeit von Forschung und Entwicklung im Bereich des nachhaltigen Verkehrs, insbesondere zur Förderung des technologischen Forschritts bei der Entwicklung sauberer Fahrzeugtechnologien; fordert die Kommission und den Rat auf, in saubere, effizientere, verbraucherorientierte und sichere städtische Verkehrssysteme zu investieren und Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Markt für derartige Systeme entsteht;
12. weist darauf hin, dass sich die Europäische Union an der Entwicklung und Förderung von ITS sowie an der Finanzierung innovativer Technologien beteiligen muss, da diese einen wichtigen Beitrag unter anderem zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, zur Verbesserung des Verkehrsflusses und zu einer größeren logistischen Effizienz leisten können; ist daher der Auffassung, dass die weitere Entwicklung und vor allem der vermehrte Einsatz von ITS in der Europäischen Union besonders gefördert werden sollte;
13. fordert die Kommission auf, eine vergleichende Aufstellung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der Mobilität in der Stadt im Rahmen der verschiedenen EU-Rahmenprogramme zu erstellen und zugänglich zu machen, in der auch Beispiele angegeben sind, die in die Praxis umgesetzt wurden;
Koordinierung zwischen den Behörden
14. betont, dass der Austausch bewährter Verfahren bei der Mobilitätssteuerung und eine bessere Koordinierung wesentlich für die Verbesserung des städtischen Verkehrs und der Mobilität in der Stadt sind, da Mängel auftreten wie das Fehlen einer angemessenen Zuweisung der Verantwortlichkeiten, fehlende Koordinierung von Maßnahmen zwischen den lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie ungenügende Koordinierung bei der Planung von Verkehrssystemen in Städten, Vorstädten sowie im ländlichen Raum; weist darauf hin, dass eine schlechte Abstimmung zwischen lokalen Gebietskörperschaften zu höheren Lieferkosten, mehr Verkehr und somit mehr Umweltverschmutzung führt;
15. dringt auf bessere Koordinierung zwischen benachbarten lokalen Gebietskörperschaften, um ein gewisses Maß an Kohärenz sicherzustellen und um eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung der lokalen und regionalen Verkehrsinfrastrukturen, auch auf grenzübergreifenden Gebieten, zu erreichen;
Integrierter Ansatz
16. hält es für notwendig, dass bei der Stadtplanung und -entwicklung ein integriertes Konzept verfolgt und im Bereich des städtischen Verkehrs sowohl den aktuellen als auch den zukünftigen Bedürfnissen und Erfordernissen Rechnung getragen wird; vertritt die Ansicht, dass die Schaffung schneller Zugverbindungen zwischen Stadtzentren und Binnenschiffshäfen, Bahnhöfen und Flughäfen und besonders zur Anbindung von Randregionen bei der Entwicklung und Modernisierung größerer Städte eine Priorität sein sollte;
17. weist darauf hin, dass in Anbetracht der immer schneller voranschreitenden Urbanisierung den Vorstädten sowie den Ballungsgebieten größere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;
Individuelle Verantwortung
18. unterstreicht die individuelle Verantwortung der Bürger und hält es für erforderlich, sie dazu anzuregen, ihr Verhalten als Verkehrsteilnehmer kritisch zu hinterfragen und, wenn möglich, aktiv in lokalen Foren zur Mobilität in der Stadt mitzuwirken; ist der Ansicht, dass nahezu jeder Bürger in der Lage ist, seine Gewohnheiten, etwa hinsichtlich der Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs und alternativer Fortbewegungsarten (Zufußgehen, Radfahren oder öffentliche Verkehrsmittel) zu ändern und damit einen individuellen Beitrag zu einer sauberen und lebenswerten Stadt zu leisten; fordert, dass nationale, regionale und kommunale Stellen alternative Mobilitätsangebote bereitstellen, um diese Umstellung zu erleichtern; fordert ferner die europäischen, nationalen, regionalen und kommunalen Stellen auf, verstärkt Aufklärungs- und Informationskampagnen zu betreiben, die dazu dienen, dass sich die Bürger ihres Verkehrsverhaltens besser bewusst werden; hebt die besondere Bedeutung von Aufklärungskampagnen für die jüngere Generation hervor;
19. weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung und den wachsenden Erfolg des "autofreien Tages" im Rahmen der Europäischen Mobilitätswoche hin; stellt fest, dass im Jahr 2007 1909 Städte aus 23 Mitgliedstaaten an dieser Initiative teilgenommen haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Initiative weiter zu fördern und allgemein zu verbreiten;
20. hält es für erforderlich, dass eine Studie erstellt wird, die aussagekräftige Informationen zu allen Aspekten der Mobilitätsangebote in der Stadt und des Mobilitätsverhaltens der Bürger beleuchtet (Individual- versus Kollektivverkehr); fordert eine neue und standardisierte Erfassung von Daten zu bislang weniger untersuchten Fragen wie dem Verhalten von Fußgängern und Fahrradfahrern sowie den Gründen, warum Bürger bestimmten Verkehrsmitteln den Vorzug geben;
Finanzierung
21. ist der Auffassung, dass die Europäische Union bei der Finanzierung von Maßnahmen im Bereich des städtischen Personen- und Güterverkehrs, zum Beispiel aus Mitteln der Struktur- und des Kohäsionsfonds, einen wichtigen Beitrag leisten kann, und fordert die Kommission auf, ihre Verantwortung auf diesem Gebiet wahrzunehmen; verweist bei durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen umwelt- und verkehrsrelevanten Maßnahmen auf die Finanzierungsverantwortung der Mitgliedstaaten;
22. fordert die Kommission auf, spezifische marktwirtschaftliche Instrumente zu erarbeiten, die ausgewogene Rahmenbedingungen schaffen, um nachhaltige Mobilität in urbanen Zentren zu ermöglichen;
23. fordert im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung des EU-Haushalts, dass die Finanzierung von Projekten aus Mitteln der Europäischen Union künftig verstärkt an Bedingungen und Auflagen gebunden wird, die nachhaltigen Verkehr und Umweltschutz betreffen, und sieht darin ein geeignetes Instrument zur Förderung umweltfreundlicher und umfassend zugänglicher Verkehrskonzepte;
24. fordert die Kommission auf, alleine sowie unter anderem gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank die derzeitigen und künftigen Möglichkeiten zur Finanzierung des städtischen Verkehrs zu prüfen; schlägt vor, einen umfassenden Leitfaden zu erstellen, in dem in systematischer Weise alle Mittel erfasst werden, die für den städtischen Verkehr zur Verfügung stehen; fordert die Kommission ferner auf, die Frage von Quersubventionierungen im Verkehrsbereich zu prüfen, um eine gerechte Behandlung aller Verkehrsträger sowie des Güter- und Personenverkehrs zu gewährleisten; außerdem sollten alle Aspekte von Partnerschaften zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft sowie ihr möglicher Beitrag zu Konzepten für eine nachhaltige Mobilität in der Stadt bewertet werden;
25. fordert das Präsidium des Europäischen Parlaments und seine Dienststellen auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem es seine eigenen Beschlüsse umsetzt und Maßnahmen zum Mobilitätsmanagement für Mitglieder, Beamte und Besucher mit dem Ziel fördert, bei der Anwendung der EMAS-Verordnung durch das Parlament auch einer nachhaltigen Mobilität Raum zu geben;
o o o
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Zentralbank (EZB) für 2007,
– unter Hinweis auf Artikel 113 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf Artikel 15 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 1998 zur demokratischen Rechenschaftspflicht in der dritten Phase der WWU(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Teil: Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft): Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008–2010)(2),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion - Errungenschaften und Herausforderungen" (KOM(2008)0238),
– in Kenntnis des Finanzstabilitätsberichts der EZB vom Dezember 2007 und ihres Berichts vom April 2008 über die Finanzintegration in Europa,
– in Kenntnis der Frühjahrswirtschaftsprognose der Kommission für 2008-2009,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0241/2008),
A. in der Erwägung, dass das BIP im Euroraum 2007 um 2,6 % stieg (gegenüber 2,7 % im Jahre 2006), obwohl die Finanzmarktturbulenzen in der zweiten Jahreshälfte eine erhöhte Unsicherheit hervorriefen,
B. in der Erwägung, dass sich die Inflationsrate auf 2,1 % gegenüber 2,2 % im Jahre 2006 belief, obwohl das Wirtschaftsumfeld von einem starken Aufwärtsdruck auf die Preise geprägt war,
C. in der Erwägung, dass die EZB die Zinssätze auch 2007 anhob, sodass sie im Juni bei 4,0 % - verglichen mit 3,5 % im Dezember 2006 - lagen, und sie im zweiten Halbjahr auf diesem Niveau beließ,
D. unter Hinweis darauf, dass in Erklärungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein sehr vorsichtiger Ansatz bei der Anhebung der Zinssätze im Euroraum gefordert wird,
E. in der Erwägung, dass der nominale effektive Wechselkurs des Euro 2007 um 6,3 % stieg und dass dieser Kursanstieg gegenüber dem US-Dollar besonders ausgeprägt war (11,8 %),
F. in der Erwägung, dass finanzielle Turbulenzen und große weltweite Ungleichgewichte eine Gefahr für das weltweite Wirtschaftswachstum und die Wechselkursentwicklung darstellen,
G. in der Erwägung, dass Projektionen zufolge die Inflation 2008 im Euroraum auf 2,0 % bis 3,0 % steigen wird, worin sich weitgehend der gegenwärtige Trend zu höheren Rohstoffpreisen widerspiegelt, ehe sie 2009 auf eine moderate Bandbreite von 1,2 % bis 2,4 % fallen wird,
H. unter Hinweis darauf, dass das wichtigste Ziel der EZB und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäß Artikel 105 des EG-Vertrags in der Gewährleistung der Preisstabilität bei gleichzeitiger Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft besteht; in Anerkennung der uneingeschränkten Unabhängigkeit der EZB und des ESZB in diesem Zusammenhang,
I. in der Erwägung, dass sich die EZB mit dem Dilemma konfrontiert sieht, sich den Herausforderungen einer steigenden Inflation und den ersten Anzeichen einer rückläufigen konjunkturellen Entwicklung aufgrund der in den letzten Monaten auf den Finanzmärkten zu verzeichnenden Unruhen stellen zu müssen,
J. unter Hinweis auf den Wunsch des Parlaments, zur Stärkung der Rolle und der internationalen Autorität der EZB und des Euroraums auf der internationalen Bühne beizutragen,
Die EZB heute
1. begrüßt es, dass zehn Jahre nach dem Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) sowohl die EZB als auch der Euro in der globalen Wirtschaft allgemein geachtet und akzeptiert werden, und weist darauf hin, dass sich der Euro zu einer Währung von internationalem Rang entwickelt hat, der dem des US-Dollar nahezu ebenbürtig ist;
2. verweist darauf, dass im EG-Vertrag bei den Zielvorgaben der EZB ausdrücklich zwischen der Preisstabilität einerseits und der Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik andererseits unterschieden wird und dass deshalb diese beiden Zielvorgaben nicht einfach als austauschbar behandelt werden können; erkennt die uneingeschränkte Unabhängigkeit der EZB bei der Wahrnehmung dieses doppelten Auftrags an und begrüßt es, dass der Vertrag von Lissabon der EZB den Status eines EU-Organs mit Rechtspersönlichkeit zuerkennen soll, dessen politische und finanzielle Unabhängigkeit eindeutig festgeschrieben wäre; glaubt, dass die Anerkennung der EZB als EU-Organ die Verantwortung des Parlaments und insbesondere seines für Wirtschaft und Währung zuständigen Ausschusses als Einrichtung stärkt, der gegenüber die EZB im Hinblick auf ihre geldpolitischen Beschlüsse rechenschaftspflichtig ist;
3. begrüßt Zypern und Malta in der WWU und nimmt ihren erfolgreichen Beitritt zur Kenntnis;
Finanzielle Stabilität
4. erkennt die ausgezeichnete Arbeit der EZB bei der Bewältigung der Finanzmarktunruhen an, die durch die Krise auf dem Subprime-Hypothekenmarkt in den Vereinigten Staaten ausgelöst wurden, verweist dabei insbesondere auf die Operation vom 9. August 2007, durch die dem Markt in einem Mengentender zu einem Zinssatz von 4,00 % zusätzliche Liquidität in Höhe von 95 Mrd. EUR zugeführt wurde, wobei dasselbe Verfahren wie bei den normalen Finanzmarktoperationen der EZB zur Anwendung kam; stellt fest, dass dieser Schritt zusammen mit Feinsteuerungsoperationen und umfangreichen wöchentlichen Refinanzierungsgeschäften eine erfolgreiche Stabilisierung der sehr kurzfristigen Zinssätze bewirkte; ist der Auffassung, dass dies erneut den Wert der von der EZB verfolgten gemeinsamen Währungspolitik bestätigt, die die Wirtschaft in Zeiten der Instabilität wieder auf festen Boden stellt;
5. teilt die Ansicht der EZB, dass die zunehmende Komplexität der Finanzinstrumente und die Undurchsichtigkeit des Engagements der Finanzinstitutionen zu zunehmender Ungewissheit in Bezug auf die Frage führen können, wie groß das Risiko ist, wer letztlich das Risiko trägt und welchen Umfang die potenziellen Verluste haben;
6. unterstreicht die Notwendigkeit, einen EU-Rahmen für die Finanzaufsicht zu errichten; unterstreicht, dass der EZB im EG-Vertrag zwar keine direkte Verantwortung für die Aufsicht über Kreditinstitute und die Stabilität des Finanzsystems übertragen wird, aber dennoch die Notwendigkeit besteht, die EZB eng in die Aufsicht einzubeziehen;
7. glaubt, dass die EZB aufgrund ihres erfolgreichen Umgangs mit den gegenwärtigen Finanzkrisen an Stärke gewonnen hat; begrüßt die gesteigerte Glaubwürdigkeit und internationale Anerkennung der EZB; fordert die Euro-Gruppe auf, dem Beispiel der EZB zu folgen und ihren Sachverstand und ihre Koordinierung in Fragen der Regulierung und der Aufsicht über die Finanzmärkte zu verbessern;
8. unterstreicht die verstärkte Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken und den Aufsichtsbehörden mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Stabilität auf den Finanzmärkten, insbesondere in Anbetracht der zunehmenden Integration der Finanzsysteme; ersucht die EZB um die Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine bessere Integration und Kommunikation innerhalb der Europäischen Union sowie im Umgang mit anderen Zentralbanken und einschlägigen Institutionen, insbesondere was ihre Beziehungen zur Bank of England betrifft, da London das bedeutendste Finanzzentrum in der Europäischen Union ist; fordert die EZB zur aktiven Beteiligung an den verschiedenen Diskussionsforen zum Thema Aufsichtsreform auf, so z. B. am Lamfalussy-Verfahren;
9. erkennt an, dass große Zentralbanken wie die EZB und die US Federal Reserve schon vor dem Platzen der IT-Blase von 2000/2001 und der Subprime-Krise von 2007 vor einer Unterschätzung der Gefahren für die Wirtschaft gewarnt hatten; weist darauf hin, dass die Finanzmärkte nicht mit der gebotenen Effektivität auf diese Warnungen reagierten; ersucht daher die EZB, die betreffende Reaktion zu analysieren und Vorschläge für eine Verbesserung der Marktreaktionen auf derartige Vorabwarnungen zu unterbreiten; fordert die EZB angesichts der jüngsten Finanzmarktunruhen auf, die Folgen der Finanzkrise zu analysieren und zu bewerten und zu prüfen, ob sie über ein ausreichendes Instrumentarium für die Bewältigung einer grenzübergreifenden europäischen Finanzkrise verfügt und welche Kompetenzen sie benötigt, um die Systemaufsicht im Euroraum verbessern zu können;
Wirtschaftliche und monetäre Entwicklung
10. verweist auf die anhaltende Debatte über die Definition von Preisstabilität, in der von einigen Seiten eine direkte Inflationssteuerung befürwortet wird; vertritt jedoch die Auffassung, dass ein auf M3 beruhendes Zwei-Säulen-System die geeigneteste Methode zur Messung der Preisstabilität ist; fordert die EZB auf, Maßnahmen mit Blick auf eine kontinuierliche Verbesserung dieses Systems zu ergreifen; erkennt den Mehrwert der zusätzlichen Informationen, der frühzeitigen Warnung vor Inflationsrisiken und der operativen Ermessensspielräume an, die ein solches System bietet;
11. betont, dass die Gefahr asymmetrischer wirtschaftlicher Entwicklungen im Euroraum mit steigender Mitgliederzahl zunehmen könnte, da die Unterschiede in der Größe und im Entwicklungsstand der Volkswirtschaften der Mitglieder zunehmen; fordert die EZB auf, dieser Situation besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die Risiken auf einer frühen Stufe anzugehen und sie den Mitgliedstaaten mitzuteilen;
12. fordert alle Mitgliedstaaten des Euroraums sowie die Mitgliedstaaten, die sich für die Nichtteilnahme entschieden haben, und die Bewerbermitgliedstaaten auf, diese Herausforderungen zur Kenntnis zu nehmen und daher die Kriterien des Stabilitäts- und Wachstumspakts uneingeschränkt zu achten und die Maastricht-Kriterien zu erfüllen, da dies zusammen mit der Haushaltskonsolidierung und einer Lohnpolitik im Einklang mit den Entwicklungen bei Wachstum und Produktivität den besten Schutz vor den Gefahren einer asymmetrischen Entwicklung bietet;
13. unterstreicht, dass vor dem Hintergrund der jüngsten Korrektur der Wachstumserwartungen jede weitere Erhöhung der Zinssätze mit Vorsicht vorgenommen werden sollte, um das Wirtschaftswachstum nicht zu gefährden; verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten zur Unterstützung des Wirtschaftsaufschwungs sowohl die notwendigen Strukturreformen durchführen als auch Investitionen tätigen müssen;
14. erwartet vom Rat, dass er alle Euro-Bewerberländer gleich behandelt und die Bewertung und die Empfehlungen der EZB hinsichtlich der Bereitschaft dieser Länder für den Beitritt zum Euroraum uneingeschränkt respektiert;
15. nimmt die Aufwertung des Euro insbesondere gegenüber dem US-Dollar zur Kenntnis; unterstreicht das Ziel der Preisstabilität, erkennt jedoch an, dass starke und rasche Veränderungen des Euro-Wechselkurses die Fähigkeit der EZB zur Verfolgung ihrer Währungspolitik bei Konfrontation mit einer Inflationsursache oder schwierigen Wachstumsaussichten der exportabhängigen Länder nicht beeinträchtigen sollten; fordert die EZB auf, diese Entwicklung zu überwachen und einzugreifen, wenn sie es für erforderlich hält, und fordert die Euro-Gruppe, die Kommission und die EZB auf, die Koordinierung ihres Vorgehens im Bereich der Wechselkurspolitik zu intensivieren;
16. erkennt den zunehmenden Inflationsdruck an, zu dem insbesondere Nahrungsmittel- und Energiepreise beitragen; fordert die EZB auf, ihren Dialog mit den nationalen Zentralbanken über das Thema zu verstärken, um eine starke Schwerpunktsetzung auf die Preisstabilität weltweit zu fördern;
Governance und effektive Entscheidungsfindung
17. erinnert an die weiterhin bestehende Forderung nach mehr Transparenz in der EZB, die zu einer gesteigerten Glaubwürdigkeit und Vorhersehbarkeit führen würde, und würdigt Verbesserungen, die in diesem Bereich bereits herbeigeführt worden sind; erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle des EZB-Rates mit Schwierigkeiten verbunden ist, da unterschiedliche individuelle Standpunkte so ausgelegt werden könnten, als seien sie Ausdruck nationaler Interessen, was dazu führen würde, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten die Mitglieder des EZB-Rates unter Druck setzen; fordert die EZB auf, dem Parlament und der Öffentlichkeit eine jährliche Zusammenfassung der Maßnahmen zu unterbreiten, die sie zur Verbesserung ihrer Leistung im Einklang mit dieser Entschließung ergriffen hat;
18. ist der Auffassung, dass der währungspolitische Dialog zwischen dem Parlament und der EZB ein Erfolg gewesen ist, auf dem man noch stärker aufbauen sollte; unterstreicht, dass die Ex-post-Rechenschaftslegung der EZB von übergeordneter Bedeutung für das Vertrauen und damit die Stabilität auf den Finanzmärkten ist; hält es für die Geschlossenheit des Direktoriums der EZB und des EZB-Rates für wichtig, dass sie in ihrer öffentlichen Darstellung weiterhin Vertrauen vermitteln; unterstützt eine gezielte Informationspolitik seitens der EZB gegenüber dem Parlament, dem Rat, der Kommission und der Euro-Gruppe; ist enttäuscht über das geringe Maß an Engagement, das die EZB als Antwort auf die Entschließung des Parlaments vom 12. Juli 2007 zum Jahresbericht der EZB für 2006(3) gezeigt hat; unterstreicht mit Nachdruck, dass die Forderung nach Verbesserungen bei der Kommunikationspolitik der EZB ausschließlich im Kontext der gleichzeitigen Erhaltung der Unabhängigkeit der EZB und ihrer Organe gesehen werden muss;
19. fordert die EZB auf, in den Erklärungen, die sie im Anschluss an Entscheidungen des EZB-Rates herausgibt, klar darzulegen, ob im Verlauf der Diskussionen problemlos ein Konsens erzielt werden konnte oder ob Meinungsunterschiede bestanden, da die Märkte dadurch mehr Informationen erhalten würden, ohne dass dies eine gemeinsame europäische Sichtweise bei den Entscheidungen des EZB-Rates behindern würde;
20. fordert die EZB angesichts des Umstands, dass die Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken ab dem 1. Januar 2009 voraussichtlich über 15 liegen wird, auf, ihre Vorstellungen für die Änderung der Struktur des EZB-Rates zu unterbreiten; weist darauf hin, dass angesichts der Zunahme der Zahl der Euroraum-Länder erhöhter Reformbedarf bestehen wird; unterstützt den früheren Vorschlag der EZB, das wirtschaftliche Gewicht der teilnehmenden Mitgliedstaaten als wichtigsten Bestimmungsfaktor für die Rotation der Stimmrechte zu behandeln und die Zahl der Entscheidungsträger im Interesse der Effizienz gering zu halten;
21. ist der Auffassung, dass sich die Unabhängigkeit der EZB – einschließlich des Verfahrens für die Ernennung der Mitglieder ihres Direktoriums – bewährt hat; betont, dass in Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags vorgesehen ist, dass die Mitglieder des Direktoriums aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ernannt werden, und unterstreicht, dass ihre Staatsangehörigkeit unerheblich sein sollte und dass sie weiterhin anhand der im EG-Vertrag dargelegten strengen Kriterien beurteilt werden müssen, z.B. des Kriteriums ihrer Qualifikationen; ist der Auffassung, dass die demokratische Ex-ante-Rechenschaftslegung und die Transparenz verbessert würden, wenn der Rat mehrere potenzielle Kandidaten beurteilen würde und wenn der vom Rat vorgeschlagene Kandidat sich anschließend einem Zustimmungsvotum des Parlaments stellen würde;
22. glaubt, dass angesichts des künftigen Status der EZB gemäß dem Vertrag von Lissabon die Rolle des Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Direktoriums ausgeweitet werden sollte; unterstreicht seine Bereitschaft, zusammen mit den übrigen Organen mögliche Verbesserungen des Ernennungsverfahrens vor der nächsten Erneuerung des Direktoriums im Jahre 2010 zu sondieren;
23. anerkennt den wachsenden Beitrag der Euro-Gruppe und ihres Präsidenten zur Festlegung eines Großteils der Wirtschaftsagenda in der Europäischen Union, insbesondere die in Artikel 136 des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon vorgesehene formellere Struktur und die zentrale Bedeutung, die die wirtschaftspolitische Koordinierung in der Euro-Gruppe auch für die Nicht-Euro-Länder hat; ist dafür, dass der Euroraum künftig in internationalen Foren noch stärker mit einer Stimme spricht, wie dies in Artikel 138 des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon vorgesehen ist, wobei der Präsident der Euro-Gruppe einbezogen wird;
24. begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der EZB, der Kommission und der Finanzdienstleistungsbranche beim erfolgreichen Start der Initiativen SEPA (Einheitlicher europäischer Zahlungsverkehrsraum) und STEP (kurzfristige Wertpapiere); sieht in diesen Initiativen positive Beiträge der Finanzdienstleistungsbranche zur Förderung der finanziellen Integration in der Europäischen Union;
25. begrüßt den Start des Target 2-Systems und den Abschluss der Migration auf die gemeinsame Plattform; hält die Nutzung der gemeinsamen Plattform für einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur finanziellen Integration und zur Senkung der Abrechnungs- und Abwicklungskosten; hält es ferner für dringend notwendig, dass die EZB jetzt eine Governance-Struktur für Target 2-Wertpapiere vorschlägt;
Die externe Dimension des Euro
26. stellt fest, dass sich der Euro immer stärker als internationale Währung etabliert; weist darauf hin, dass die Vertretung der Europäischen Union in internationalen Foren im Bereich Wirtschaft und Währung bei weitem nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gewicht des Euroraums entspricht und dass dies als Hindernis für eine verstärkte Einflussnahme auf die internationalen Finanzangelegenheiten angesehen werden kann; fordert daher konkrete Maßnahmen zugunsten einer einheitlichen Vertretung des Euroraums in internationalen Finanzinstitutionen wie dem IWF;
27. ermutigt die EZB, weiter an der Stärkung ihrer Koordinierungsfunktion in der internationalen Finanzarena zu arbeiten; ist der Überzeugung, dass eine Stärkung des internationalen Gewichts des Euro Vorteile für den Euroraum nach sich ziehen wird, die die momentan nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten dazu bewegen werden, sich um die volle Mitgliedschaft zu bemühen;
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28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Euro-Gruppe und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.