Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 2. September 2008 - Brüssel
Programm "Jugend in Aktion" (2007-2013) ***I
 Programm "Kultur" (2007-2013) ***I
 Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" (2007-2013) ***I
 Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I
 Protokoll zum Abkommen EG/Usbekistan anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
 Protokoll zum Abkommen EG/Kirgisische Republik anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
 Protokoll zum Abkommen EG/Tadschikistan anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
 Haftung Montenegros für die Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) gewährten langfristigen Darlehen *
 Ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen *
 Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean *
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2008
 Europäisches Justizielles Netz *
 Gegenseitige Anerkennung von Abwesenheitsurteilen in Strafsachen *
 Fischerei und Aquakultur im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa
 Nutzung des Visa–Informationssystems (VIS) ***I
 Stärkung von Eurojust und Änderung des Beschlusses 2002/187/JI *
 Bewertung des Dublin-Systems
 Bestimmte Aspekte der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
 Koordinierte Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs
 Beteiligung der Vorsitze der Unterausschüsse (Auslegung des Artikels 182 GO)
 Erklärung des Jahres 2011 zum Europäischen Jahr des freiwilligen Engagements
 Verstärkte Einbeziehung der Jugend in die EU-Politikbereiche
 Zusammenarbeit bei Noteinsätzen zur Rettung vermisster Kinder

Programm "Jugend in Aktion" (2007-2013) ***I
PDF 286kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007-2013 (KOM(2008)0056 – C6-0057/2008 – 2008/0023(COD))
P6_TA(2008)0369A6-0274/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0056),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 149 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0057/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0274/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. September 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007–2013

P6_TC1-COD(2008)0023


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1349/2008/EG.)


Programm "Kultur" (2007-2013) ***I
PDF 283kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG über das Programm "Kultur" (2007-2013) (KOM(2008)0057 – C6-0058/2008 – 2008/0024(COD))
P6_TA(2008)0370A6-0273/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0057),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 151 Absatz 5 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0058/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0273/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. September 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1855/2006/EG über das Programm "Kultur" (2007-2013)

P6_TC1-COD(2008)0024


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1352/2008/EG.)


Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" (2007-2013) ***I
PDF 285kWORD 32k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (KOM(2008)0059 – C6-0060/2008 – 2008/0029(COD))
P6_TA(2008)0371A6-0275/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0059),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie die Artikel 151 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0060/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0275/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. September 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013)

P6_TC1-COD(2008)0029


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1358/2008/EG.)


Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I
PDF 284kWORD 32k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (KOM(2008)0061 – C6-0064/2008 – 2008/0025(COD))
P6_TA(2008)0372A6-0276/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0061),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0064/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0276/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. September 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

P6_TC1-COD(2008)0025


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1357/2008/EG.)


Protokoll zum Abkommen EG/Usbekistan anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (KOM(2007)0117 – C6-0213/2008 – 2007/0044(CNS))
P6_TA(2008)0373A6-0306/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0117),

–   in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Usbekistan,

–   gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, die Artikel 93, 94, 133, 181a und Artikel 300 Absatz 2 zweiter Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 101 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0213/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0306/2008),

1.   stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Usbekistan zu übermitteln.


Protokoll zum Abkommen EG/Kirgisische Republik anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (KOM(2007)0133 – C6-0228/2008 – 2007/0047(CNS))
P6_TA(2008)0374A6-0307/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0133),

–   in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Kirgisischen Republik,

–   gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, die Artikel 93, 94, 133, 181a und Artikel 300 Absatz 2 zweiter Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 101 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0228/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0307/2008),

1.   stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik zu übermitteln.


Protokoll zum Abkommen EG/Tadschikistan anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (KOM(2007)0143 – C6-0254/2008 – 2007/0050(CNS))
P6_TA(2008)0375A6-0320/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0143),

–   in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Tadschikistan,

–   gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, die Artikel 93, 94, 133 und 181a sowie Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 101 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0254/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0320/2008),

1.   stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan zu übermitteln.


Haftung Montenegros für die Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) gewährten langfristigen Darlehen *
PDF 200kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen (KOM(2008)0228 – C6-0221/2008 – 2008/0086(CNS))
P6_TA(2008)0376A6-0281/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0228),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0221/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0281/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen *
PDF 197kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (KOM(2008)0314 – C6-0219/2008 – 2008/0097(CNS))
P6_TA(2008)0377A6-0311/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0314),

–   gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0219/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0311/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean *
PDF 199kWORD 36k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (KOM(2007)0831 – C6-0047/2008 – 2007/0285(CNS))
P6_TA(2008)0378A6-0315/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0831),

–   gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0047/2008),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 35 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0315/2008),

1.   billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Übereinkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2008
PDF 200kWORD 31k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III – Kommission (11571/2008 – C6-0294/2008 – 2008/2161(BUD))
P6_TA(2008)0379A6-0328/2008

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des von der Kommission am 18. Juni 2008 vorgelegtenVorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2008)0381),

–   in Kenntnis des vom Rat am 22. Juli 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2008 (11571/2008 – C6-0294/2008),

–   gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6–0328/2008),

1.   nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2008 ohne Änderungen an;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 71 vom 14.3.2008, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Europäisches Justizielles Netz *
PDF 460kWORD 183k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über das Europäische Justizielle Netz (5620/2008 – C6-0074/2008 – 2008/0802(CNS))
P6_TA(2008)0380A6-0292/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik (5620/2008),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0074/2008),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0292/2008),

1.   billigt die Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik entscheidend zu ändern;

5.   fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der Erklärung Nr. 50 zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beizufügen ist, Priorität einzuräumen;

6.   ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren nach dem in Ziffer 5 genannten Verfahren und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zu übermitteln.

Von 14 Mitgliedstaaten vorgeschlagener Text   Geänderter Text
Abänderung 1
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Erwägung 7
(7)  Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss verstärkt und den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und von Eurojust muss zu diesem Zweck ermöglicht werden, unmittelbar und effizienter durch ein gesichertes Telekommunikationsnetz miteinander zu kommunizieren, wann immer dies nötig ist,
(7)  Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss verstärkt und den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und von Eurojust muss zu diesem Zweck ermöglicht werden, unmittelbar und effizienter durch gesicherte Telekommunikationsverbindungen miteinander zu kommunizieren, wann immer dies nötig ist,
Abänderung 2
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte der Rahmenbeschluss des Rates (.../.../JI) über den Schutz personenbezogener Daten1, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, zur Gewährleistung eines angemessenen Niveaus des Datenschutzes Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem innerstaatlichen Recht ein Datenschutzniveau gewährleisten, das zumindest dem entspricht, das gemäß dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu besteht, und dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beachten, die auch insoweit Anwendung findet, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
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1ABl. L...
Abänderung 3
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 2 – Absatz 3
3.  Jeder Mitgliedstaat benennt unter den Kontaktstellen eine nationale Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz.
3. Jeder Mitgliedstaat benennt unter den Kontaktstellen eine nationale Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz sowie eine nationale Informationskontaktstelle.
Abänderung 4
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 2 – Absatz 4
4.  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Kontaktstellen Aufgaben in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wahrnehmen und angesichts des Erfordernisses, die Kommunikation zwischen diesen und den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, neben der Landessprache über ausreichende Kenntnisse in einer anderen Sprache der Europäischen Union verfügen. Vor der Benennung einer neuen Kontaktstelle kann der Mitgliedstaat die Meinung der nationalen Anlaufstelle einholen.
4.  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Kontaktstellen Aufgaben in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wahrnehmen und angesichts des Erfordernisses, die Kommunikation zwischen diesen und den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, neben der Landessprache über ausreichende Kenntnisse in einer anderen Sprache der Europäischen Union verfügen. Bei der Auswahl von Kontaktstellen halten sich die Mitgliedstaaten an die in den Leitlinien für die Auswahl von Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes vorgegebenen Kriterien.
Abänderung 5
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Mitgliedstaaten müssen auch gewährleisten, dass ihre Kontaktstellen über ausreichende Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen.
Abänderung 6
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 2 – Absatz 5
5.  Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI werden, soweit sie in einem Mitgliedstaat ernannt wurden und Aufgaben wahrnehmen, die den den Kontaktstellen nach Artikel 4 übertragenen Aufgaben entsprechen, von dem Mitgliedstaat, der den Verbindungsrichter/-staatsanwalt ernannt hat, nach von diesem Mitgliedstaat festzulegenden Modalitäten dem Europäischen Justiziellen Netz und dem gesicherten Telekommunikationsnetz nach Artikel 10 angeschlossen.
5.  Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI werden, soweit sie in einem Mitgliedstaat ernannt wurden und Aufgaben wahrnehmen, die den den Kontaktstellen nach Artikel 4 übertragenen Aufgaben entsprechen, von dem Mitgliedstaat, der den Verbindungsrichter/-staatsanwalt ernannt hat, nach von diesem Mitgliedstaat festzulegenden Modalitäten dem Europäischen Justiziellen Netz und den gesicherten Telekommunikationsverbindungen nach Artikel 10 angeschlossen.
Abänderung 7
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 2 – Absatz 7
7.  Das Europäische Justizielle Netz verfügt über ein Sekretariat, das in Zusammenarbeit und in Konsultation mit dem Ratsvorsitz für die Verwaltung des Netzes verantwortlich ist. Das Sekretariat kann in Konsultation mit dem Vorsitz das Netz vertreten.
7.  Das Europäische Justizielle Netz verfügt über ein Sekretariat, das für die Verwaltung des Netzes verantwortlich ist.
Abänderung 8
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 3 – Buchstabe b
b) es hält nach Maßgabe der Artikel 5, 6 und 7 regelmäßig Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten ab;
b) es hält nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 regelmäßig Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten ab;
Abänderung 9
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 3 – Buchstabe c
c) es stellt nach Maßgabe der Verfahren nach den Artikel 8, 9 und 10, insbesondere über ein geeignetes Telekommunikationsnetz ständig eine Reihe grundlegender Angaben in aktualisierter Form zur Verfügung.
c) es stellt nach Maßgabe der Verfahren nach den Artikeln 8 und 9 insbesondere über eine IT-Anwendung ständig eine Reihe grundlegender Angaben in aktualisierter Form zur Verfügung und gewährleistet gesicherte Telekommunikationsverbindungen gemäß Artikel 10.
Abänderung 10
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 4 – Überschrift
Aufgaben der Kontaktstellen und der nationalen Anlaufstelle
Aufgaben der Kontaktstellen, der nationalen Anlaufstellen und der Informationskontaktstellen
Abänderung 11
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 4 Absatz 1
1. Die Kontaktstellen und die nationale Anlaufstelle sind aktive Vermittler, die die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Verfolgung der schweren Kriminalität erleichtern sollen. Sie stehen den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden ihres Landes, den Kontaktstellen der anderen Länder sowie den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden in anderen Ländern für die Herstellung möglichst zweckdienlicher Direktkontakte zur Verfügung.
1. Die Kontaktstellen sind aktive Vermittler, die die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Verfolgung der schweren Kriminalität erleichtern sollen. Sie stehen den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden ihres Landes, den Kontaktstellen der anderen Länder sowie den örtlichen Justizbehörden und den anderen zuständigen Behörden in anderen Ländern für die Herstellung möglichst zweckdienlicher Direktkontakte zur Verfügung.
Auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen den betreffenden Behörden können sie die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten aufsuchen, soweit dies erforderlich ist.
Sie können die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten aufsuchen, soweit dies erforderlich ist, um wertvolle Erfahrungen und Probleme speziell betreffend das Funktionieren des Netzes in den einzelnen Mitgliedstaaten auszutauschen.
Abänderung 12
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die Kontaktstellen und die nationale Anlaufstelle stellen den örtlichen Justizbehörden ihres Landes, den Kontaktstellen in anderen Ländern und den örtlichen Justizbehörden in anderen Ländern die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, oder um die justizielle Zusammenarbeit im Allgemeinen zu verbessern.
2.  Die Kontaktstellen stellen den örtlichen Justizbehörden ihres Landes, den Kontaktstellen in anderen Ländern und den örtlichen Justizbehörden in anderen Ländern die erforderlichen rechtlichen und praktischen Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten, oder um die justizielle Zusammenarbeit im Allgemeinen zu verbessern.
Abänderung 13
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 4 – Absatz 3
3.  Die Kontaktstellen und die nationale Anlaufstelle führen auf ihrer jeweiligen Ebene in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit für die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaates durch.
3. Die Kontaktstellen werden auf ihrer jeweiligen Ebene, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz, in die Organisation und Förderung von Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit zur Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten für die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaates einbezogen.
Abänderung 14
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Kontaktstellen verbessern die Koordinierung der justitiellen Zusammenarbeit in Fällen, in denen aufgrund mehrerer Anträge der örtlichen Justizbehörden eines Mitgliedstaats ein koordiniertes Vorgehen in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist.
Abänderung 15
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Die nationalen Anlaufstellen haben neben ihren in den Absätzen 1 bis 3a genannten Aufgaben als Kontaktstellen noch folgende Zuständigkeiten:
a) sie sind in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat für Fragen zuständig, die das interne Funktionieren des Netzes betreffen, wozu auch die Koordinierung von Auskunftsersuchen und Antworten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gehört;
b) sie tragen die Verantwortung für die Kontakte mit dem Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes, was die Teilnahme an den Treffen gemäß Artikel 6 einschließt;
c) sie nehmen zur Benennung neuer Kontaktstellen Stellung, wenn sie von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat dazu aufgefordert werden.
Abänderung 16
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)
3c.  Die nationalen Informationskontaktstellen gewährleisten neben ihren Aufgaben als Kontaktstellen gemäß Artikel 1 bis 3a, dass die Information betreffend ihren jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß Artikel 8 bereitgestellt und gemäß Artikel 9 aktualisiert wird.
Abänderung 17
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 5 – Überschrift
Zweck der regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen
Plenarsitzungen der Kontaktstellen
Abänderung 18
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Die regelmäßigen Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes, zu denen mindestens zwei Kontaktstellen aus jedem Mitgliedstaat eingeladen werden, sollen
1.  Die Plenarsitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes, zu denen mindestens drei Kontaktstellen aus jedem Mitgliedstaat eingeladen werden, sollen
Abänderung 19
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Plenarsitzungen finden regelmäßig mindestens dreimal jährlich statt. Einmal jährlich kann die Sitzung in Brüssel in den Räumlichkeiten des Rates nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates abgehalten werden. Zu den Sitzungen in den Räumlichkeiten des Rates werden zwei Kontaktstellen eingeladen.
Abänderung 20
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)
2b. Jedoch können auch Sitzungen in den Mitgliedstaaten abgehalten werden, um ein Treffen der Kontaktstellen aller Mitgliedstaaten mit anderen Behörden des Gaststaates als den Kontaktstellen und den Besuch besonderer Einrichtungen dieses Staates zu ermöglichen, die Aufgaben im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit oder bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität wahrnehmen.
Abänderung 21
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 6 – Überschrift
Häufigkeit der Plenarsitzungen
Sitzungen der nationalen Anlaufstellen
Abänderung 22
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 6
Das Europäische Justizielle Netz tritt als Plenum in der Zusammensetzung der nationalen Anlaufstellen auf Ad-hoc-Basis regelmäßig mindestens einmal im Jahr und entsprechend dem von seinen Mitgliedern festgestellten Bedarf auf Einladung des Ratsvorsitzes, der auch den Wünschen der Mitgliedstaaten betreffend ein Zusammentreten des Netzes Rechnung trägt, zusammen.
Die nationalen Anlaufstellen treffen auf Ad-hoc-Basis regelmäßig mindestens einmal im Jahr und entsprechend dem von ihnen festgestellten Bedarf auf Einladung des Ratsvorsitzes, der auch den Wünschen der Mitgliedstaaten betreffend ein Zusammentreten des Netzes Rechnung trägt, zusammen. In diesen Sitzungen werden mit ihren Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3b verbundene Fragen erörtert, einschließlich dem Thema, wie der Zugang zu gesicherten Telekommunikationsverbindungen optimiert und für alle zuständigen Justizbehörden gewährleistet werden kann.
Abänderung 23
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 7
Artikel 7
entfällt
Sitzungsort
1. Die Sitzungen können in Brüssel am Sitz des Rates nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates abgehalten werden.
2. Jedoch können auch Sitzungen in den Mitgliedstaaten abgehalten werden, um ein Treffen der Kontaktstellen aller Mitgliedstaaten mit anderen Behörden des Gaststaates als den Kontaktstellen und den Besuch besonderer Einrichtungen dieses Staates zu ermöglichen, die Aufgaben im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit oder bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität wahrnehmen.
Abänderung 24
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 8 – Überschrift
Inhalt der im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes verbreiteten Informationen
Vom Europäischen Justiziellen Netz bereitgestellte Informationen
Abänderung 25
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 8 – Einleitung
Das Europäische Justizielle Netz stellt den Kontaktstellen und den zuständigen Justizbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes stellt den Kontaktstellen und den zuständigen Justizbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
Abänderung 26
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 8 – Nummer 2
2. ein EDV-Instrument, mit dem die ausstellende Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermitteln kann, die ihr Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit, einschließlich Europäischer Haftbefehle, Europäischer Beweisanordnungen, Entscheidungen über das Einfrieren von Vermögensgegenständen und Ersuchen um Rechtshilfe, erhalten und ausführen soll;
2.  Informationen, mit denen die ausstellende Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat mittels eines EDV-Instruments ermitteln kann, die ihr Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit, einschließlich Europäischer Haftbefehle, Europäischer Beweisanordnungen, Entscheidungen über das Einfrieren von Vermögensgegenständen und Ersuchen um Rechtshilfe, erhalten und ausführen soll;
Abänderung 27
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) ein gesichertes Telekommunikationsnetz für die operative Arbeit der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes installiert wird.
b) gesicherte Telekommunikationsverbindungen für die operative Arbeit des Europäischen Justiziellen Netzes installiert werden.
Abänderung 28
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) das gesicherte Telekommunikationsnetz den Fluss der Daten und aller Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen und den nationalen Mitgliedern, nationalen Anlaufstellen von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten ermöglicht.
c) die gesicherten Telekommunikationsverbindungen den Fluss der Daten und aller Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen und den nationalen Mitgliedern, nationalen Anlaufstellen von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten ermöglichen.
Abänderung 29
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 10 – Absatz 2
2.  Das in Absatz 1 genannte gesicherte Telekommunikationsnetz kann auch von den nationalen Anlaufstellen, den nationalen Anlaufstellen für Terrorismusfragen, den nationalen Mitgliedern von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten für ihre operative Arbeit genutzt werden. Es kann mit dem Fallverwaltungssystem von Eurojust verknüpft werden, auf das Artikel 16 des Beschlusses 2002/187/JI Bezug nimmt.
2.  Die in Absatz 1 genannten gesicherten Telekommunikationsverbindungen können auch von den nationalen Anlaufstellen, den nationalen Anlaufstellen für Terrorismusfragen, den nationalen Mitgliedern von Eurojust und den von Eurojust benannten Verbindungsrichtern und -staatsanwälten für ihre operative Arbeit genutzt werden. Sie können mit dem Fallverwaltungssystem von Eurojust verknüpft werden, auf das Artikel 16 des Beschlusses 2002/187/JI Bezug nimmt.
Abänderung 30
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Nutzung gesicherter Telekommunikationsverbindungen schließt direkte Kontakte zwischen Kontaktstellen oder zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht aus.
Abänderung 31
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Eurojust hat Zugriff auf die zentral erfassten Informationen des Europäischen Justiziellen Netzes gemäß Artikel 8 dieses Beschlusses und auf das gemäß Artikel 10 dieses Beschlusses installierte gesicherte Telekommunikationsnetz.
a)  Eurojust hat Zugriff auf die zentral erfassten Informationen des Europäischen Justiziellen Netzes gemäß Artikel 8 dieses Beschlusses und auf die gemäß Artikel 10 dieses Beschlusses installierten gesicherten Telekommunikationsverbindungen.
Abänderung 32
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2002/187/JI und nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Beschlusses unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes Eurojust auf Einzelfallbasis über Fälle, die zwei Mitgliedstaaten betreffen und in die Zuständigkeit von Eurojust fallen:
b)  Neben der Verpflichtung, Informationen gemäß Artikel 13 des Beschlusses 2002/187/JI zu übermitteln, unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes ihr nationales Mitglied bei Eurojust auf Einzelfallbasis über alle anderen Fälle, die Eurojust besser zu erledigen imstande sein dürfte.
– bei möglicherweise auftretenden Kompetenzkonflikten
oder
– bei Ablehnung eines Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit, einschließlich Europäischer Haftbefehle, Europäischer Beweisanordnungen, Entscheidungen über das Einfrieren von Vermögensgegenständen und Ersuchen um Rechtshilfe.
Abänderung 33
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  Die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes unterrichten Eurojust auf Einzelfallbasis ferner über alle Fälle, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen und mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen.
entfällt
Abänderung 34
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  Die nationalen Mitglieder von Eurojust können an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes auf dessen Einladung hin teilnehmen. Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden.
f)  Die nationalen Mitglieder von Eurojust können an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes auf dessen Einladung hin teilnehmen. Auch können die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einladung von Eurojust an dessen Sitzungen teilnehmen.
Abänderung 35
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Datenschutz
1.  Beim Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden oder den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten müssen diese gewährleisten, dass:
– die empfangende zuständige Behörde die Daten ausschließlich für die Zwecke verarbeitet, für die diese zur Verfügung gestellt wurden;
  Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe geschützt sind.
2.  Bestimmte Kategorien von Daten (personenbezogene Daten, die Auskunft über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft, sexuelle Orientierung oder Gesundheit beziehungsweise Daten betreffend Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln) dürfen nur verarbeitet werden, wenn es dringend für die Durchführung von Aktivitäten des Europäischen Justiziellen Netzes erforderlich ist. In diesem Fall müssen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, wie:
  Zugang zu den entsprechenden Daten ausschließlich für das für die Durchführung der die Verarbeitung rechtfertigenden Aufgabe zuständige Personal;
– starke Verschlüsselung für die Übertragung;
  Vorratsspeicherung der Daten ausschließlich so lange, wie es für die zuständigen Behörden und die Kontaktstellen zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
Abänderung 36
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 12
Artikel 12
entfällt
Unterrichtung des Rates und der Kommission
Der Verwaltungsdirektor von Eurojust und der Vorsitz des Rates berichten dem Rat und der Kommission jedes zweite Jahr schriftlich über die Tätigkeiten und die Verwaltung – einschließlich der Haushaltsverwaltung – des Europäischen Justiziellen Netzes ab. Zu diesem Zweck erstellt der Vorsitz einen Zweijahresbericht über die Tätigkeiten des Europäischen Justiziellen Netzes und über die Probleme im Bereich der Kriminalpolitik in der Europäischen Union, die sich infolge der Tätigkeiten des Europäischen Justiziellen Netzes gezeigt haben. In diesem Bericht kann das Europäische Justizielle Netz über den Vorsitz auch Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen formulieren. Das Europäische Justizielle Netz kann ferner Berichte oder sonstige Informationen über die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes vorlegen, die der Rat oder der Vorsitz von ihm anfordern kann.
Abänderung 37
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 15 – Überschrift
Beurteilung der Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Netzes
Berichterstattung an das Europäische Parlament und die Kommission und Beurteilung der Funktionsweise des Europäischen Justiziellen Netzes
Abänderung 38
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Polen, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Slowakischen Republik, der Republik Estland, der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik
Artikel 15
1.  Das Europäische Justizielle Netz berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jedes zweite Jahr schriftlich über seine Tätigkeiten und die Verwaltung – einschließlich der Haushaltsverwaltung – des Europäischen Justiziellen Netzes. Das Europäische Justizielle Netz kann in seiner Berichterstattung auch Probleme im Bereich der Kriminalitätspolitik in der Union, die sich infolge der Tätigkeiten des Europäischen Justiziellen Netzes gezeigt haben, aufzeigen und ferner Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unterbreiten.
2.  Das Europäische Justizielle Netz kann ferner Berichte oder sonstige Informationen über die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes vorlegen, die der Rat von ihm anfordern kann.
Der Rat beurteilt alle vier Jahre die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes anhand eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz erstellten Berichts.
3.  Der Rat beurteilt alle vier Jahre die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes anhand eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz erstellten Berichts.

Gegenseitige Anerkennung von Abwesenheitsurteilen in Strafsachen *
PDF 725kWORD 320k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (5598/2008 – C6-0075/2008 – 2008/0803(CNS))
P6_TA(2008)0381A6-0285/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland (5598/2008),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0075/2008),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0285/2008),

1.   billigt die Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland entscheidend zu ändern;

5.   fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der Erklärung Nr. 50 zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beizufügen ist, Priorität einzuräumen;

6.   ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren nach dem in Ziffer 5 genannten Verfahren und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

Von 7 Mitgliedstaaten vorgeschlagener Text   Geänderter Text
Abänderung 1
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Titel
Rahmenbeschluss des Rates zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/../JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union
Rahmenbeschluss des Rates zur Stärkung der Rechte der Bürger, zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betreffende Person nicht persönlich anwesend war, und zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen, des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sowie des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen
Abänderung 2
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Das gegenseitige Vertrauen in den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Strafsachen muss durch Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union für eine bessere Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen sowie für die Einführung bestimmter europäischer Rechtsvorschriften und Verfahren auf Unionsebene im Bereich des Strafrechts gestärkt werden.
Abänderung 3
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Angemessene Verfahrensgarantien sind eine notwendige Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. Der Rahmenbeschluss über Verfahrensrechte in Strafverfahren muss daher so rasch wie möglich angenommen werden.
Abänderung 4
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Es müssen daher klare und gemeinsame Lösungen gefunden werden, um die Verweigerungsgründe und den Ermessensspielraum der vollstreckenden Behörde festzulegen.
(4)  Es müssen daher klare und gemeinsame Lösungen gefunden werden, um die Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, bei der die betreffende Person nicht persönlich anwesend war, und den Ermessensspielraum der vollstreckenden Behörde festzulegen. Diese einheitliche Grundlage soll mit diesem Rahmenbeschluss geschaffen werden, damit die vollstreckende Behörde eine Entscheidung auch dann vollstrecken kann, wenn die betreffende Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht regeln, welche Mittel und Wege bzw. Formvorschriften zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele anzuwenden sind; dies muss in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschehen. Durch das Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Europäischen Haftbefehls oder der jeweiligen Bescheinigung gemäß den anderen Rahmenbeschlüssen sichert die ausstellende Behörde zu, dass die Anforderungen erfüllt wurden oder werden, was für die Zwecke der Vollstreckung der betreffenden Entscheidung auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausreichen dürfte.
Abänderung 5
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Die gemeinsamen Lösungen für die Verweigerungsgründe in den bereits bestehenden betreffenden Rahmenbeschlüssen sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Unterrichtung des Angeklagten über sein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung tragen.
(6)  Die gemeinsamen Lösungen für die Gründe der Nichtanerkennung in den bereits bestehenden betreffenden Rahmenbeschlüssen sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf das Recht der betreffenden Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren Rechnung tragen. Für eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens, die auf die Wahrung der Verteidigungsrechte abstellt, sind folgende Aspekte kennzeichnend: die betreffende Person hat das Recht auf Teilnahme am Wiederaufnahmeverfahren, der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut) geprüft, und das Verfahren kann dazu führen, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird.
Abänderung 6
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn auf der Grundlage von Informationen des Entscheidungsstaats hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Angeklagte persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich förmlich über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Person diese Informationen rechtzeitig erhalten hat, d.h. früh genug, um an der Verhandlung teilnehmen und ihre Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können. Sämtliche Informationen sind in einer dem Anklagten verständlichen Sprache bereitzustellen.
Abänderung 7
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 b (neu)
(6b)  Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die betreffende Person sich in Kenntnis der anberaumten Verhandlung durch einen Rechtsbeistand hat verteidigen lassen, den sie ausdrücklich mandatiert hat, sodass gewährleistet ist, dass die Rechtshilfe praktisch und effektiv war. In diesem Zusammenhang sollte unwichtig sein, ob der Rechtsbeistand von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder ob er nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, wobei davon auszugehen ist, dass die betreffende Person sich dafür entschieden hätte, sich von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, statt persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen.
Abänderung 8
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Verurteilung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, bei der die betreffende Person nicht persönlich anwesend war, sollte diese Person in derselben Position sein wie eine Person, die zum ersten Mal unter Anklage steht. Die betreffende Person sollte deshalb das Recht auf Anwesenheit beim Wiederaufnahmeverfahren haben, der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, sollte (erneut) geprüft werden, das Wiederaufnahmeverfahren könnte dazu führen, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, und die betreffende Person kann gegen die neue Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
Abänderung 9
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Absatz 2
2.  Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.
2.  Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.
Abänderung 10
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Absatz 3
3.  Im Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses werden gemeinsame Regeln festgelegt für die Anerkennung und (oder) Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat (Entscheidungsmitgliedstaat) ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Verfahren, bei dem die Person nicht anwesend war, gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI.
3.  Im Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses werden gemeinsame Regeln festgelegt für die Anerkennung und (oder) Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat (Entscheidungsmitgliedstaat) ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) im Anschluss an eine Verhandlung, bei der die Person nicht anwesend war, gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI, [Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f] des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI und Artikel [9 Absatz 1 Buchstabe h] des Rahmenbeschlusses 2008/.../JI.
Abänderung 11
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 1
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 1 – Absatz 4
1.  In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck "Abwesenheitsurteil" eine Entscheidung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
entfällt
Abänderung 12
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4a – Überschrift und Absatz 1
Artikel 4a
Abwesenheitsurteile
Artikel 4a
Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist
Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass
1.  Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Entscheidung im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass – nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaats
Abänderung 13
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die betreffende Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint;
a) die betreffende Person rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
i) entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte;
und
ii) persönlich darüber unterrichtet wurde, dass die Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint;
oder
Abänderung 14
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) die betreffende Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Abänderung 15
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe b
b) die betreffende Person, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt und sie ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden ist
b) die betreffende Person, nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren* und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird und das Wiederaufnahmeverfahren dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist
i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
i) ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht
oder
oder
ii) innerhalb der geltenden Frist, die mindestens […] Tage betrug, keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat
ii) innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat
(* Diese Änderung gilt für den gesamten Text:. immer wenn auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens Bezug genommen wird, sind die Worte "oder ein Berufungsverfahren" einzufügen).
Abänderung 16
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 – Buchstabe c
c) der betreffenden Person das Abwesenheitsurteil nicht persönlich zugestellt wurde,
c) der betreffenden Person die Entscheidung nicht persönlich zugestellt wurde,
i) ihr die Entscheidung jedoch spätestens am fünften Tag nach der Übergabe zugestellt werden wird und sie ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet werden wird
i) ihr die Entscheidung jedoch unverzüglich persönlich und auf jeden Fall nicht später als drei Tage nach der Übergabe zugestellt werden wird und sie in einer ihr verständlichen Sprache ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, unterrichtet werden wird
und
und
ii) sie über mindestens […] Tage verfügt, um ein neues Gerichtsverfahren zu beantragen.
ii) sie über die Frist unterrichtet wird, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, innerhalb der sie ein solches neues Gerichtsverfahren oder ein Berufungsverfahren beantragen kann.
Abänderung 17
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Artikel 4 a – Absatz 1 a (neu)
1a.  Wird ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe c ausgestellt und ist die betreffende Person zuvor nicht offiziell darüber unterrichtet worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls unterrichtet wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift der Entscheidung erhält. Die ausstellende Justizbehörde leitet der Person, die den Antrag gestellt hat, die Abschrift der Entscheidung unverzüglich über die vollstreckende Justizbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Wenn das Urteil in einer der betreffenden Person nicht verständlichen Sprache abgefasst wurde, stellt die ausstellende Justizbehörde einen Auszug des Urteils in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache über die vollstreckende Justizbehörde zur Verfügung. Das Urteil oder ein Auszug des Urteils wird der betreffenden Person ausschließlich zur Information zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren gelten.
Abänderung 18
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Einleitung und Nummern 1 und 2
d)  Geben Sie an, ob die Entscheidung in Abwesenheit erging:
d)  Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
1. ? Nein
1.? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
2. ? Ja. In diesem Fall bestätigen Sie bitte, dass:
2. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
Abänderung 19
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2 – Punkt 2.1
2.1 die Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint.
2.1 die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint.
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen oder auf andere Weise unterrichtet wurde:
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
……………………………………………
……………………………………………
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
……………………………………………
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
……………………………………………
……………………………………………
Abänderung 20
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2 – Punkt 2.1 a (neu)
2.1a die betreffende Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde.
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
……………………………………………
Abänderung 21
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2 – Punkt 2.2
2.2 die Person, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
2.2 die Person, nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und ihr Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht
Geben Sie an, wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht:
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
…………………………………………
Abänderung 22
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2 – Punkt 2.3.1 – Spiegelstrich 1
– die Person wurde ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet und
– die Person wurde ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet und
Abänderung 23
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 4
Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Anhang – Feld d – Nummer 2.3.2
? 2.3.2 Der Person wurde das Abwesenheitsurteil nicht persönlich zugestellt und
? 2.3.2 Der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt und
– der Person wird das Abwesenheitsurteil innerhalb von … Tagen nach der Übergabe zugestellt werden und
– der Person wird die Entscheidung innerhalb von … Tagen nach der Übergabe persönlich zugestellt werden und
– die Person wird, wenn ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt wird, ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet werden und
– die Person wird, wenn ihr die Entscheidung zugestellt wird, in einer ihr verständlichen Sprache ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an diesem Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet werden und
– die Person verfügt, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, über … Tage, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.
– die Person verfügt, nachdem ihr die Entscheidung zugestellt worden ist, über .... Tage, die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen, und sie hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
Falls 2.3.2 angekreuzt wurde, bestätigen Sie bitte, dass
? der betreffenden Person, falls sie beantragt, wenn sie in dem Vollstreckungsstaat über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls unterrichtet wird, vor der Übergabe eine Abschrift des Urteils zu erhalten, eine Abschrift des Urteils oder ein Auszug des Urteils in einer ihr verständlichen Sprache zugeleitet werden wird, und zwar ... Tage, nachdem der Antrag über die vollstreckende Justizbehörde gestellt wird.
Abänderung 24
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 1
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 1 – Buchstabe e
1.  In Artikel 1 wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
"e) "Abwesenheitsurteil" eine Entscheidung im Sinne von Unterabsatz a, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
entfällt
Abänderung 25
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i - Einleitung
i) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person
i) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren ergangen ist, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates
Abänderung 26
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i – Ziffer i
i) rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
i) persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat,
a) entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
sowie
sowie
über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint,
b) persönlich darüber unterrichtet wurde, dass die Entscheidung ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht vor Gericht erscheint,
oder
oder
Abänderung 27
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i – Ziffer i a (neu)
ia) nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde; oder
Abänderung 28
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i – Ziffer ii
ii) gegenüber einer zuständigen Behörde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht, oder
entfällt
Abänderung 29
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i – Ziffer iii
iii) nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt und sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden war:
iii) nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird. was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden war:
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht;
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;
oder
oder
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens […] Tage betrug, keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat.
innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat.
Abänderung 30
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 2 – Buchstabe b
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)
ia) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass sie nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, an der Verhandlung persönlich teilzunehmen, ausdrücklich auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
Abänderung 31
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 - Einleitung und Punkte 1 und 2
3.  Geben Sie an, ob die Entscheidung in Abwesenheit erging:
3.  Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
1. ? Nein
1. ? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
2. ? Ja. In diesem Fall bestätigen Sie bitte, dass:
2. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
Abänderung 32
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.1
2.1 die Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint
2.1 die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine solche Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen oder auf andere Weise unterrichtet wurde:
--  ------------------------------------------------
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
--  ------------------------------------------------
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
--  ------------------------------------------------
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
--  ------------------------------------------------
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
--  ------------------------------------------------
ODER
ODER
Abänderung 33
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.1 a (neu)
2.1a die betreffende Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
………………………………
ODER
Abänderung 34
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.2
2.2 die Person, bevor oder nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht.
2.2 die Person, bevor oder nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
Geben Sie an, wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht:
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
ODER
…………………………………………
ODER
Abänderung 35
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.3
? 2.3 der Person das Abwesenheitsurteil am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
? 2.3 der Person die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren, bei dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, persönlich am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
–  Die Person wurde ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet und
–  Die Person wurde ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet und
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über … Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über ... Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
ODER
Abänderung 36
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2005/214/JI
Anhang – Feld h – Nummer 3 – Punkt 2.3 a (neu)
2.3a die betreffende Person nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, an der Verhandlung persönlich teilzunehmen, ausdrücklich auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
Geben Sie an, wann und wie die Person auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet und erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
Abänderung 37
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 1
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 2 – Buchstabe i
1.  In Artikel 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:
"i) "Abwesenheitsurteil" eine Einziehungsentscheidung im Sinne von Buchstabe c, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
entfällt
Abänderung 38
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e – Einleitung
e) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person
e) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren ergangen ist, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates
Abänderung 39
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer i
i) rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
i) persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung in Abwesenheit geführt hat,
a) entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
sowie
sowie
über die Tatsache unterrichtet wurde, dass eine solche Einziehungsentscheidung ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint;
b) persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Einziehungsentscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint;
oder
oder
Abänderung 40
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer i a (neu)
ia) nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
oder
Abänderung 41
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer ii
ii) nachdem ihr die in Abwesenheit ergangene Einziehungsentscheidung zugestellt und sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden war:
ii) nachdem ihr die Einziehungsentscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden war:
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Einziehungsentscheidung nicht anficht;
ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Einziehungsentscheidung nicht anficht;
oder
oder
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens […] Tage betrug, keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat."
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat."
Abänderung 42
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Einleitung und Nummern 1 und 2
(j)  Geben Sie an, ob die Entscheidung in Abwesenheit erging:
(j)  Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
1. ? Nein
1. ? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
2. ? Ja. In diesem Fall bestätigen Sie bitte, dass:
2. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
Abänderung 43
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Nummer 2 – Punkt 2.1
2.1 die Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint
2.1 die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine solche Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen oder auf andere Weise unterrichtet wurde:
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
……………………………………………
……………………………………………
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
……………………………………………
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
……………………………………………
ODER
……………………………………………
ODER
Abänderung 44
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Nummer 2 – Punkt 2.1 a (neu)
2.1a die Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
……………………………………………
ODER
Abänderung 45
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Nummer 2 – Punkt 2.2
2.2 die Person, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
2.2 die Person, nachdem ihr die Einziehungsentscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht
Geben Sie an, wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht:
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Einziehungsentscheidung nicht anficht:
…………………………………………
ODER
…………………………………………
ODER
Abänderung 46
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2006/783/JI
Anhang – Feld j – Nummer 2 – Punkt 2.3
? 2.3 der Person das Abwesenheitsurteil am ………(Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
? 2.3 der Person die Einziehungsentscheidung am ………(Tag/Monat/Jahr) persönlich zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
–  Die Person wurde ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet und
–  Die Person wurde ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet und
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über … Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über .... Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
Abänderung 47
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 1
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 1 – Buchstabe e
1.  In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
e)  "Abwesenheitsurteil" ein Urteil im Sinne von der Definition in Buchstabe a, wenn die betroffene Person bei dem Verfahren, das zu diesem Urteil geführt hat, persönlich nicht anwesend war."
entfällt
Abänderung 48
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person
f) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren ergangen ist, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates
Abänderung 49
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i
i) rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
i) persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat,
a) entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
sowie
sowie
über die Tatsache unterrichtet wurde, dass eine solche Entscheidung ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint;
b) persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint;
oder
oder
Abänderung 50
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 9 − Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i a (neu)
(ia) nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
oder
Abänderung 51
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 2
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer ii
ii) nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt und sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet worden war:
ii) nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden war:
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht;
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;
oder
oder
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens […] Tage betrug, keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat.
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat.
Abänderung 52
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 – Einleitung und Buchstaben a und b
1.  Geben Sie an, ob das Urteil in Abwesenheit erging:
1.  Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
a. ? Nein
a. ? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
b. ? Ja. In diesem Fall bestätigen Sie bitte, dass:
b. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
Abänderung 53
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 - Buchstabe b.1
? b.1 die Person persönlich vorgeladen wurde oder nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über einen befugten Vertreter rechtzeitig über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde, dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht erscheint
? b.1 die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen oder auf andere Weise unterrichtet wurde:
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
……………………………………………
……………………………………………
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
……………………………………………
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
……………………………………………
ODER
……………………………………………
ODER
Abänderung 54
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 - Buchstabe b.1 a (neu)
? b.1a die Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
……………………………………………
ODER
Abänderung 55
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 – Buchstabe b.2
? b.2 die Person, nachdem ihr das Abwesenheitsurteil zugestellt worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
? b.2 die Person, nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht
Geben Sie an, wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie das Abwesenheitsurteil nicht anficht
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
ODER
…………………………………………
ODER
Abänderung 56
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Nummer 3
Rahmenbeschluss 2008/.../JI
Anhang – Feld k – Nummer 1 – Buchstabe b.3
? b.3 der betreffenden Person das Abwesenheitsurteil am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
? b.3 der betreffenden Person die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren, bei dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, persönlich am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
–  Die Person wurde ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und das Recht auf Anwesenheit bei diesem Verfahren unterrichtet und
–  Die Person wurde ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet und
– die Person verfügte, nachdem sie über dieses Recht unterrichtet worden war, über … Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
– die Person verfügte, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über .... Tage, um die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen, und hat in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt.
Abänderung 57
Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/…/JI
Der Rahmenbeschluss 2008/.../JI wird wie folgt geändert:
"1. Artikel [9 Absatz 1] Buchstabe[h] erhält folgende Fassung:
"(h) laut der Bescheinigung nach Artikel [6 Absatz 2] die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren ergangen ist, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates
(i) rechtzeitig und in einer ihr verständlichen Sprache
– entweder unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
und
– persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
oder
(ii) nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde; oder
(iii) nachdem ihr das Urteil persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet wurde;
– ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht,
oder
– innerhalb der geltenden Frist, die mindestens 10 und höchstens 15 Tage beträgt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt hat."
2)  Im Anhang ("Bescheinigung") erhält das Feld [i] Nummer [1] folgende Fassung:
"1. Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
a. ? Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
b. ? Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
Wenn Sie diese Frage mit "nein" beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob
(i) die Person unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich rechtzeitig offiziell in einer ihr verständlichen Sprache nach dem innerstaatlichen Recht des Entscheidungsstaates über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betreffende Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und persönlich darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung ergehen kann, wenn sie nicht vor Gericht erscheint.
Zeitpunkt und Ort, zu dem bzw. an dem die Person vorgeladen wurde oder die offizielle Information auf andere Weise persönlich erhalten hat:
……………………………………………
Sprache, in der die Information übermittelt wurde:
……………………………………………
Geben Sie an, wie die Person unterrichtet wurde:
……………………………………………
ODER
(ii) die betreffende Person, nachdem sie unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder auf andere Weise tatsächlich offiziell über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der Verhandlung Kenntnis hatte, einen Rechtsbeistand ausdrücklich mandatiert hat, der von der betreffenden Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder nach den für die Verteidigungsrechte geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat bestellt und vergütet wurde, und durch diesen Beistand bei der Verhandlung auch tatsächlich vertreten wurde;
Geben Sie an, wie diese Bedingung erfüllt wurde:
……………………………………………
ODER
(iii) die Person, nachdem ihr die Entscheidung persönlich zugestellt und sie ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist, ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
Geben Sie an, wann der Person die Entscheidung zugestellt wurde, wie sie über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren unterrichtet wurde und wann und wie die Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht:
…………………………………………
ODER
(iv) der Person die Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren, zu dem die betreffende Person nicht persönlich erschienen ist, persönlich am ………. (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren im Entscheidungsstaat unter folgenden Bedingungen gewährt wurde:
– die Person ausdrücklich in einer ihr verständlichen Sprache über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren und über das Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren, bei dem der entscheidungserhebliche Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, (erneut) geprüft wird, was dazu führen kann, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wird, unterrichtet worden ist und
– die Person, nachdem sie von diesem Recht unterrichtet worden war, über .... Tage verfügte, um die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren zu beantragen, und sie in diesem Zeitraum keinen derartigen Antrag gestellt hat."
________________________________

Fischerei und Aquakultur im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa
PDF 182kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu Fischerei und Aquakultur im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa (2008/2014(INI))
P6_TA(2008)0382A6-0286/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa(1),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2007: Bericht an das Europäische Parlament und den Rat: Bewertung des integrierten Küstenzonenmanagements (IKZM) in Europa (KOM(2007)0308),

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds(2),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(3) und die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2005 "Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt" (KOM(2005)0504),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 "Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union" (KOM(2007)0575),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2006 zur Küstenfischerei und den Problemen der von der Küstenfischerei abhängigen Gemeinden(4),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2006 über die wirtschaftliche Lage der Fischwirtschaft und ihre Verbesserung (KOM(2006)0103) sowie unter Hinweis auf seine Entschließung dazu vom 28. September 2006(5),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. September 2002 "Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur" (KOM(2002)0511),

–   in Kenntnis der für das Europäische Parlament erstellten Studie über die Abhängigkeit der Regionen von der Fischerei(6),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0286/2008),

A.   in der Erwägung, dass das integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM) nicht nur Bestandteil der Umweltpolitik ist, sondern zugleich ein in Entwicklung begriffenes Verfahren, dessen Ziel es ist, das wirtschaftliche und soziale Niveau der Küstengebiete anzuheben und alle dort ausgeübten Tätigkeiten, so auch Fischerei und Aquakultur, nachhaltig zu entwickeln,

B.   in der Erwägung, dass die Umsetzung des IKZM langfristig angelegt ist und die meisten nationalen Strategien, die im Ergebnis der Empfehlung verabschiedet wurden, erst seit 2006 nach und nach umgesetzt werden,

C.   in der Erwägung, dass das Küstenzonenmanagement in der Vergangenheit mittelfristig angelegt war, wobei die Tatsache verkannt wurde, dass es sich um komplizierte natürliche Ökosysteme handelt, die im Laufe der Zeit Veränderungen durchlaufen,

D.   in der Erwägung, dass die bisherigen Beschlüsse und Maßnahmen isolierte Tätigkeiten betrafen und nicht auf die problematische Entwicklung der Küstenzonen insgesamt eingingen,

E.   in der Erwägung, dass die Raumplanung in der Vergangenheit auf das Land ausgerichtet war und unberücksichtigt ließ, dass manche in den Küstenzonen ausgeübten Tätigkeiten Auswirkungen hatten, die zu Lasten anderer in demselben Raum ausgeübter Tätigkeiten gingen,

F.   in der Erwägung, dass die nationalen IKZM-Strategien in ihrer Umsetzung mutmaßlich geringe Kosten verursachen, dabei aber erhebliche wirtschaftliche Ergebnisse haben werden,

G.   in der Erwägung, dass nicht alle Wirtschaftszweige ausreichend bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme der Küstenzonen vertreten waren, sodass die Interessen bestimmter Wirtschaftszweige vernachlässigt werden,

H.   in der Erwägung, dass die Durchführung von Maßnahmen des integrierten Managements die Planung der Landnutzung für Wohn-, Touristik- und Wirtschaftszwecke sowie für den Landschafts- und Umweltschutz in den Küstengebieten voraussetzt,

I.   in der Erwägung, dass eine wirksame Koordinierung zwischen den Akteuren des IKZM, von Einzelfällen abgesehen, bisher nicht möglich war,

J.   in der Erwägung, dass die Umsetzung der IKZM-Politik in bestimmten Fällen den Einsatz erheblicher Beträge erforderlich machen kann, die von den Gemeinden vor Ort nicht aufgebracht werden können, was die Einschaltung höherer Verwaltungsebenen und die Verzögerung der Umsetzung zur Folge hat,

K.   in der Erwägung, dass wegen des grenzübergreifenden Charakters vieler die Küste betreffender Fragen eine Koordinierung und Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, ja selbst mit Drittländern erforderlich ist,

L.   in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur zwei mit der Küste verbundene Tätigkeiten schlechthin darstellen und dass sie von der Qualität der Küstengewässer abhängig sind,

M.   in der Erwägung, dass die technologische Entwicklung im Bereich der Aquakultur noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass diese intensive Wirtschaftsform in großer Entfernung von den Küstengebieten ausgeübt werden könnte,

N.   in Erwägung der grundlegenden und bislang kaum anerkannten Rolle, die Frauen in den von der Fischerei abhängigen Gebieten spielen,

O.   in der Erwägung, dass die Küstenfischerei 80 % der gemeinschaftlichen Fangflotte ausmacht und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der an der Küste gelegenen Gemeinden sowie zur Erhaltung ihrer kulturellen Traditionen beiträgt,

P.   in der Erwägung, dass die Fischerei, auch wenn sie selbst keine Verschmutzungsquelle darstellt, doch unter den Folgen der Verschmutzung leidet, die andere in den Küstenzonen ausgeübte Tätigkeiten verursachen, was eine weitere Beeinträchtigung ihrer Lebensfähigkeit zur Folge hat,

Q.   in der Erwägung, dass Fischerei und Aquakultur von erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung sind, da sie sich vor allem in Küstengebieten mit fragiler Wirtschaft entwickeln, die in vielen Fällen benachteiligt sind und ihren Bewohnern keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten,

R.   in der Erwägung, dass eine saubere und gesunde Meeresumwelt in Zukunft zum Anstieg der Fischereiproduktion und damit zur Verbesserung der Perspektiven des Wirtschaftszweigs beitragen wird,

S.   in der Erwägung, dass die Aquakultur ganz auf den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet ist und eventuelle Umweltauswirkungen auf der Grundlage gemeinschaftlicher Regelungen kompensiert werden,

T.   in der Erwägung, dass die Aquakultur in Europa in einer Zeit, da die Fischbestände schrumpfen und die weltweite Nachfrage nach Fisch und Muscheln im Ansteigen begriffen ist, zunehmend größere Bedeutung erlangt,

U.   in der Erwägung, dass noch nicht in allen Mitgliedstaaten die Raumplanung dahingehend ergänzt wurde, dass sie mit Blick auf eine ausgewogene Entwicklung der in den Küstenzonen ausgeübten Tätigkeiten den Grundsätzen des integrierten Küstenzonenmanagements gerecht wird,

V.   in der Erwägung, dass es in den Küstenzonen einen intensiven Wettbewerb um nutzbare Räume gibt und dass Aquakulturbetreiber und Fischer dieselben Rechte und Pflichten wie andere Nutzer haben,

W.   in der Erwägung, dass für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 349 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union die Ausarbeitung besonderer integrierter nationaler IKZM-Strategien und eine angemessene Anpassung des IKZM auf EU-Ebene erforderlich sein kann,

1.   stellt die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Fischerei und der Aquakultur für die Küstenzonen heraus und fordert ihre Förderung im Rahmen des IKZM;

2.   verweist auf die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Fischerei und die Aquakultur in den transnationalen maritimen Netzen beteiligt und vertreten sowie in den transnationalen maritimen Netzen vertreten sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Prozess zu unterstützen;

3.   betont, dass der Europäische Fischereifonds zur langfristig angelegten Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des IKZM beitragen kann, da er Aktionen unterstützt, die einer nachhaltigen Entwicklung der Fischereiregionen förderlich sind;

4.   verweist auf die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten der beteiligten Verwaltungsträger in den Küstenzonen zu klären und aufeinander abgestimmte Strategien einzuführen, um deren Effizienz zu steigern;

5.   erkennt die Schwierigkeiten bei der Koordinierung der Akteure des Küstenzonenmanagements an und ruft die Kommission auf, nach Rücksprachen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Begleitung der Umsetzung des IKZM zu prüfen, ob die Einrichtung eines Koordinierungsorgans erforderlich ist oder nicht;

6.   unterstreicht die Notwendigkeit, Fischereivertreter sowie Vertreter der Aquakultur an den mit der Planung und Entwicklung des IKZM verbundenen Tätigkeiten zu beteiligen, da ihre Teilnahme an Strategien für die nachhaltige Entwicklung den Mehrwert ihrer Produktion steigern wird, und erinnert daran, dass der Europäische Fischereifonds derartige gemeinsame Maßnahmen unterstützen kann;

7.   erkennt die wichtige Rolle der Frauen in den von der Fischerei abhängigen Gebieten an und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, während der einzelnen Phasen der Einführung des Europäischen Fischereifonds – also bei Planung, Durchführung, Begleitung und Auswertung – zusammenzuarbeiten, wie in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehen ist, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz der Chancengleichheit gefördert und einbezogen wird;

8.   fordert eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Akteuren auf regionaler Ebene mittels Austausch von Informationen über den Zustand der Küstenzonen und gemeinsamer Umweltverbesserungsmaßnahmen in den der maritimen Ökosystemen;

9.   fordert die nationalen und regionalen Regierungen der Gebiete in äußerster Randlage auf, integrierte IKZM-Strategien auszuarbeiten, um die nachhaltige Entwicklung der Küstenregionen zu gewährleisten;

10.   betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer geeigneten Raumplanung;

11.   betont, dass die Aquakultur zum Zweck der Bestandsauffrischung ein wichtiges Umweltschutzinstrument in bestimmten Küstengebieten ist und deshalb gefördert, ermutigt und finanziell unterstützt werden muss;

12.   betont die Bedeutung der Aquakultur für die Nahrungsmittelindustrie und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in bestimmten Küstengebieten der EU;

13.   ist der Ansicht, dass die Fischerei und die Aquakultur in eine horizontale Betrachtungsweise sämtlicher maritimer Aktivitäten in den Küstengebieten einbezogen werden müssen, um eine nachhaltige Entwicklung im Einklang mit den neuen meerespolitischen Leitlinien sicherzustellen;

14.   hebt hervor, dass es Strategien für eine Einstellung der Küstenzonen auf neue Gefahren einschließlich des Klimawandels zu entwickeln und umzusetzen gilt, wobei den Auswirkungen auf Fischerei und Aquakultur in vollem Maße Rechnung zu tragen ist;

15.   ist der Ansicht, dass die Bemühungen zur Sammlung von Datenmaterial fortgesetzt werden müssen, wobei dazu beizutragen ist, dass Informationen ausgetauscht und auch für vergleichende Studien über die Entwicklung der Artenvielfalt und der Fischbestände ausgewertet werden;

16.   vertritt die Ansicht, dass die Forschungsanstrengungen auf dem Gebiet der Aquakultur zur Umsetzung von Intensivkultursystemen in geschlossenen Kreisläufen verstärkt werden müssen;

17.   schlägt vor, im Rahmen des IKZM Aquakulturprojekte zu bevorzugen, die erneuerbare Energien nutzen und die durch die europäischen Umweltrechtsvorschriften geschützten Zonen nicht beeinträchtigen;

18.   fordert die Kommission auf, nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten einen klaren Zeitplan festzulegen, auf dessen Grundlage die Fortschritte bei der Umsetzung des IKZM in der Europäischen Union geprüft werden;

19.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.
(2) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
(3) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(4) ABl. C 300 Ε vom 9.12.2006, S. 504.
(5) ABl. C 306 Ε vom 15.12.2006, S. 417.
(6) IP/B/PECH/ST/IC/2006-198.


Nutzung des Visa–Informationssystems (VIS) ***I
PDF 288kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa–Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex (KOM(2008)0101 – C6-0086/2008 – 2008/0041(COD))
P6_TA(2008)0383A6-0208/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0101),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0086/2008),

–   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. Juni 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0208/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa–Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex

P6_TC1-COD(2008)0041


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 81/2009).


Stärkung von Eurojust und Änderung des Beschlusses 2002/187/JI *
PDF 478kWORD 175k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI (5613/2008 – C6-0076/2008 – 2008/0804(CNS))
P6_TA(2008)0384A6-0293/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden (5613/2008),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0076/2008),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0293/2008),

1.   billigt die Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;

5.   fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der Erklärung Nr. 50 zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beizufügen ist, Priorität einzuräumen;

6.   ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren nach dem in Ziffer 5 genannten Verfahren und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zu übermitteln.

Von 14 Mitgliedstaaten vorgeschlagener Text   Geänderter Text
Abänderung 1
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Aufgrund von Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es notwendig, ein Grünbuch über die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft auszuarbeiten.
Abänderung 2
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Bei der Festlegung, welcher Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die Strafverfolgung aufzunehmen oder sonstige Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffen, müssen die Rechte der Beschuldigten und der Opfer berücksichtigt werden.
Abänderung 3
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Angemessene Verfahrensgarantien, auch während der Ermittlungen, sind eine notwendige Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. Insbesondere gilt dies für die möglichst rasche Annahme eines Rahmenbeschlusses über Verfahrensrechte, damit gewisse Mindestregelungen über die Verfügbarkeit von Rechtsbeistand für die Bürger in den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Abänderung 4
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 b (neu)
(8b)  Ferner ist es notwendig, dass der Rat möglichst bald einen Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, zur Gewährleistung eines angemessenen Niveaus des Datenschutzes annimmt. Die Mitgliedstaaten müssen in ihrem innerstaatlichen Recht ein Datenschutzniveau gewährleisten, das zumindest dem entspricht, das gemäß dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu besteht, und dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich beachten sowie den Schutz von Daten gewährleisten, die nicht automatisiert verarbeitet werden.
Abänderung 5
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 c (neu)
(8c)  Es ist wichtig, für alle von Eurojust verwendeten Arten von Dateisystemen für personenbezogene Daten einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Diesbezüglich sollten die Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust1 auch für strukturierte manuell geführte Dateien gelten, das heißt für fallbezogene Dateien, die von nationalen Mitgliedern oder den sie unterstützenden Personen manuell erstellt und logisch aufgebaut sind.
_____________
1 ABl. C 68 vom 19.3.2005, S. 1.
Abänderung 6
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 d (neu)
(8d)  Bei der Verarbeitung von Daten zum E-Mail-Verkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 sollte Eurojust sicherstellen, dass der Inhalt und die Überschriften der E-Mail-Nachrichten nicht weitergegeben werden.
Abänderung 7
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 e (neu)
(8e)  Personen, gegen die aufgrund eines Ersuchens von Eurojust ermittelt, aber keine Strafverfolgung aufgenommen wurde, sollten spätestens ein Jahr, nachdem die Entscheidung, keine Strafverfolgung aufzunehmen, getroffen wurde, von dieser Ermittlung unterrichtet werden.
Abänderung 8
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 f (neu)
(8f)  Die Mitgliedstaaten sehen ein Rechtsmittel in Fällen vor, in denen die Ermittlungen auf Ersuchen von Eurojust auf offenkundig unzureichender Grundlage durchgeführt wurden.
Abänderung 9
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 5a – Absatz 1
1.  Um ihren Aufgaben in dringenden Fällen nachkommen zu können, richtet Eurojust eine "Koordinierungszelle für dringende Fälle" ein.
1.  Um ihren Aufgaben in dringenden Fällen nachkommen zu können, richtet Eurojust eine "Koordinierungszelle für dringende Fälle" ein, die über eine alleinige Kontaktstelle zu erreichen ist.
Abänderung 10
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 5a – Absatz 2
2.  Die Koordinierungszelle für dringende Fälle setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um das nationale Mitglied, seinen Stellvertreter oder einen zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugten Assistenten handeln kann. Die Koordinierungszelle für dringende Fälle ist täglich rund um die Uhr erreichbar und einsatzbereit.
2.  Die Koordinierungszelle für dringende Fälle setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um das nationale Mitglied, seinen Stellvertreter oder einen zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugten Assistenten handeln kann. Der Vertreter ist täglich rund um die Uhr einsatzbereit.
Abänderung 11
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 5a – Absatz 3
3.  Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit in mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die zuständige Behörde dieses Ersuchen durch den Vertreter ihres Mitgliedstaats an die Koordinierungszelle für dringende Fälle weiterleiten. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats in der Koordinierungszelle für dringende Fälle übermittelt das Ersuchen den zuständigen Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten zur Erledigung. Ist die zuständige nationale Behörde nicht ermittelt worden oder kann sie nicht rechtzeitig ermittelt werden, so ist das Mitglied der Koordinierungszelle für dringende Fälle befugt, das Ersuchen selbst zu erledigen.
3.  Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit in mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die zuständige Behörde dieses Ersuchen durch den Vertreter ihres Mitgliedstaats an die Koordinierungszelle für dringende Fälle weiterleiten. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats in der Koordinierungszelle für dringende Fälle übermittelt das Ersuchen den zuständigen Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten zur Erledigung. Kann nicht rechtzeitig eine zuständige nationale Behörde ermittelt werden, so ist das Mitglied der Koordinierungszelle für dringende Fälle befugt, das Ersuchen selbst zu erledigen. In einem solchen Fall unterrichtet das betreffende Mitglied der Koordinierungszelle das Kollegium unverzüglich schriftlich, welche Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen nicht rechtzeitig eine zuständige nationale Behörde ermittelt werden konnte.
Abänderung 12
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vi
(vi) besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen;
entfällt
Abänderung 13
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vii
(vii) alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen;
entfällt
Abänderung 14
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 8
Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3 nicht stattzugeben, so setzen sie Eurojust von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis.
1.  Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3 nicht stattzugeben, so setzen sie Eurojust von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis.
2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde gerichtlich überprüft werden kann, ehe sie Eurojust mitgeteilt wird.
Abänderung 15
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe c
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied uneingeschränkten Zugang zu:
4.  Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied uneingeschränkten Zugang oder muss ihn zumindest erlangen können zu
(a) den Informationen in den folgenden Registern:
den Informationen in den folgenden Arten von nationalen Registern, wenn sie in seinem Mitgliedstaat existieren:
(i) nationalen Strafregistern;
(i)  Strafregistern;
(ii)  Registern festgenommener Personen,
(ii)  Registern festgenommener Personen,
(iii)  Ermittlungsregistern,
(iii)  Ermittlungsregistern,
(iv)  DNA-Registern;
(iv)  DNA-Registern;
(b) anderen als den unter Buchstabe a) genannten Registern seines Mitgliedstaats mit für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.
(v) anderen Registern seines Mitgliedstaats mit für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.
Abänderung 16
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 8
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 9 a – Absatz 3
3.  Die nationalen Mitglieder können in dringenden Fällen und wenn keine zuständige nationale Behörde ermittelt worden ist oder diese nicht rechtzeitig ermittelt werden kann, kontrollierte Lieferungen genehmigen und koordinieren.
3.  Die nationalen Mitglieder können in dringenden Fällen und wenn nicht rechtzeitig eine zuständige nationale Behörde ermittelt werden kann, kontrollierte Lieferungen genehmigen und koordinieren. In einem solchen Fall unterrichtet das betreffende nationale Mitglied das Kollegium unverzüglich schriftlich, welche Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen die zuständige nationale Behörde nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte.
Abänderung 17
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 Absatz 1
(-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können mit Eurojust alle Informationen austauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind."
Abänderung 18
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 5
5.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied rechtzeitig unterrichtet wird, das heißt in einem frühen Stadium und sobald Informationen zu allen in die Zuständigkeit von Eurojust fallenden strafrechtlichen Ermittlungen vorliegen, die drei oder mehr Staaten – darunter zwei oder mehr Mitgliedstaaten – betreffen, und sofern dies erforderlich ist, damit Eurojust seinen Aufgaben nachkommen kann, insbesondere wenn Rechtshilfeersuchen in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig benötigt werden oder wenn eine Koordinierung durch Eurojust geboten ist oder wenn es positive oder negative Kompetenzkonflikte gibt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einhaltung der Berichtspflicht auf nationaler Ebene überwacht wird.
5.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied rechtzeitig, das heißt in einem frühen Stadium und sobald Informationen vorliegen, über jeden Fall unterrichtet wird, der drei oder mehr Mitgliedstaaten unmittelbar betrifft und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden.
Abänderung 19
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 6
6.  Als einen ersten Schritt setzen die Mitgliedstaaten Absatz 5 bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Straftaten um:
6.  Als einen ersten Schritt setzen die Mitgliedstaaten Absatz 5 bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Straftaten um:
(a)  Drogenhandel,
(a)  Drogenhandel,
(aa) sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
(b)  Menschen- und Waffenhandel,
(b)  Menschen- und Waffenhandel,
(c) illegaler Handel mit radioaktiven Abfällen,
(c) illegaler Handel mit radioaktiven Abfällen,
(d) illegaler Handel mit Kunstgegenständen,
(d) illegaler Handel mit Kunstgegenständen,
(e) illegaler Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,
(e) illegaler Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,
(f) illegaler Handel mit menschlichen Organen,
(f) illegaler Handel mit menschlichen Organen,
(g)  Geldwäsche,
(g)  Geldwäsche,
(h)  Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,
(h)  Betrugsdelikte einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,
(i)  Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung,
(i)  Geldfälschung einschließlich Euro-Fälschung,
(j)  Terrorismus, einschließlich der Finanzierung des Terrorismus,
(j)  Terrorismus einschließlich der Finanzierung des Terrorismus,
(k)  Umweltkriminalität,
(k)  Umweltkriminalität,
(l) andere Formen der organisierten Kriminalität.
(l) andere Formen von Straftaten, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist oder es sich um schwere Straftaten handelt.
Abänderung 20
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 8
8.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied auch informiert wird über
8.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied auch informiert wird über
(a) alle Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten – einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen –, die von ihren zuständigen Behörden in Fällen übermittelt werden, welche mindestens drei Staaten, darunter zwei oder mehr Mitgliedstaaten, betreffen;
(a)  Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;
(b) alle kontrollierten Lieferungen und verdeckten Ermittlungen, die mindestens drei Staaten, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, betreffen;
(b) alle kontrollierten Lieferungen und verdeckten Ermittlungen, die mindestens drei Staaten, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, betreffen;
(c) alle Ablehnungen von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten, einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;
(c) wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.
(d) alle Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten, wenn diese Ersuchen offensichtlich Teil einer Ermittlung sind, in deren Rahmen dieser Drittstaat andere Ersuchen an mindestens zwei weitere Mitgliedstaaten gerichtet hat.
Abänderung 21
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 9
9.  Darüber hinaus erteilen die zuständigen Behörden dem nationalen Mitglied alle weiteren Informationen, die dieses für erforderlich hält, um seine Aufgaben erfüllen zu können.
entfällt
Abänderung 22
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 13 – Absatz 10 a (neu)
10a.  Bis zum ... * erstellt die Kommission auf der Grundlage von Eurojust übermittelter Informationen einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen einschließlich solcher hinsichtlich der Hinzufügung von anderen Straftaten als den in Absatz 6 genannten.
____________
* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.
Abänderung 23
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 13
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 14 – Absatz 4 und Artikel 16 – Absatz 1
13.  In Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte "einen Ermittlungsindex" durch die Worte "ein Fallbearbeitungssystem mit Ermittlungsdaten" ersetzt.
entfällt
Abänderung 24
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 14
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 15 – Absatz 4 und Artikel 16 – Absätze 1 und 2
14.  In Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 wird das Wort "Index" durch das Wort "Fallbearbeitungssystem", die Worte "einen Ermittlungsindex" durch "ein ermittlungsbezogenes Fallbearbeitungssystem", die Worte "Dieser Index" durch "Dieses Fallbearbeitungssystem", die Worte "Der Index" durch "Das Fallbearbeitungssystem" ersetzt.
entfällt
Abänderung 25
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a – Ziffer i
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust personenbezogene Daten über Personen, gegen die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden, verarbeiten, darunter beispielsweise:
1.  Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust nur die nachstehenden personenbezogenen Daten über Personen, gegen die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden, verarbeiten:
Abänderung 26
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a – Ziffer ii
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe l
(l)  Telefonnummern, Fahrzeugregisterdaten, E-Mail-Konten, Daten zum Telefon- und E-Mail-Verkehr, DNA-Datensätze und Lichtbilder.
(l)  DNA-Identifizierungsmuster, d. h. einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d. h. der speziellen chemischen Form der verschiedenen DNA-Loci, abbildet;
(la)  Lichtbilder;
(lb)  Telefonnummern;
(lc)  Daten zum Telefon- und E-Mail-Verkehr, ausgenommen Inhaltsdaten;
(ld)  E-Mail-Konten;
(le)  Fahrzeugregisterdaten.
Abänderung 27
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 15 – Absatz 2
(b) wird in Absatz 2 das Wort "nur" gestrichen.
entfällt
Abänderung 28
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 17 a (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 23 – Absatz 12
17a.  Artikel 23 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
"12. Die Kontrollinstanz erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr Bericht."
Abänderung 29
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 26 – Absatz 1a
1a.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kollegium tatsächlich eine Europol-Arbeitsdatei zu Analysezwecken öffnen und diese mit betreiben kann.
1a.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kollegium tatsächlich eine Europol-Arbeitsdatei zu Analysezwecken gemäß Artikel 10 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)1 öffnen und diese mit betreiben kann.
_________________
1 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
Abänderung 30
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe b
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  Unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Beschlusses und nach Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses …./../JI unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes Eurojust auf Einzelfallbasis über Fälle, die zwei Mitgliedstaaten betreffen und in die Zuständigkeit von Eurojust fallen:
(b)  Unbeschadet des Artikels 13 des vorliegenden Beschlusses und nach Artikel 4 des Beschlusses …./../JI unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes ihr nationales Mitglied bei Eurojust auf Einzelfallbasis über alle anderen Fälle, die Eurojust besser zu erledigen imstande sein dürfte.
– bei möglicherweise auftretenden Kompetenzkonflikten,
oder
– bei Ablehnung eines Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit nach Titel VI des Vertrags angenommenen Rechtsakten, einschließlich Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.
Die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes unterrichten Eurojust auf Einzelfallbasis ferner über alle Fälle, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen und mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen.
Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz besser zu erledigen imstande sein dürfte;
Die nationalen Mitglieder unterrichten ihre jeweiligen nationalen Anlaufstellen für das Europäische Justizielle Netz auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz besser zu erledigen imstande sein dürfte;
Abänderung 31
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 19 a (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 27 – Absatz 4
19a.  Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"Unbeschadet des Absatzes 3 dürfen personenbezogene Daten von Eurojust an die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einrichtungen und die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Behörden von Drittstaaten, für die das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 nicht gilt, nur weitergeleitet werden, wenn ein vergleichbares angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, das gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust bewertet wird."
Abänderung 32
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 19 b (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 27 – Absatz 5 a (neu)
19b.  In Artikel 27 wird nach Absatz 5 folgender Absatz eingefügt:
"5a. Alle zwei Jahre bewertet die gemeinsame Kontrollinstanz zusammen mit dem Drittstaat oder der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Einrichtung die Anwendung der in der jeweiligen Vereinbarung über eine Zusammenarbeit enthaltenen Bestimmungen über den Schutz ausgetauschter Daten. Der Bericht über diese Bewertung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt."
Abänderung 33
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 22 – Spiegelstrich 1 a (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
  Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Präsident legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Namen des Kollegiums jedes Jahr schriftlich Rechenschaft über die Tätigkeiten und die Verwaltung – einschließlich der Haushaltsverwaltung – von Eurojust ab."
Abänderung 34
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 22 – Spiegelstrich 1 b (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Zu diesem Zweck erstellt das Kollegium einen Jahresbericht über die Tätigkeiten von Eurojust und über die Probleme im Bereich der Kriminalitätspolitik in der Union, die sich infolge der Tätigkeiten von Eurojust gezeigt haben. In diesem Bericht formuliert Eurojust auch Analysen von Situationen, in denen nationale Mitglieder ihre in Artikel 5a Absatz 3 und in Artikel 9a Absatz 3 genannten Befugnisse ausgeübt haben. Der Bericht kann [...] auch Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten."
Abänderung 35
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 22 – Spiegelstrich 1 c (neu)
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 32 – Absatz 2
  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Der Vertreter der gemeinsamen Kontrollinstanz erstattet dem Europäischen Parlament alljährlich [...] Bericht über deren Tätigkeiten [...]."
Abänderung 36
Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 26
Beschluss 2002/187/JI
Artikel 42 – Absatz 2
2.  Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung dieses Beschlusses und legt dem Rat hierzu einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit den zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und der Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Vorschlägen vor. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus.
2.  Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat hierzu einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit den zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und der Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Vorschlägen vor. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus.

Bewertung des Dublin-Systems
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Bewertung des Dublin-Systems (2007/2262(INI))
P6_TA(2008)0385A6-0287/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist(1) ("Dublin-Verordnung"),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens(2) ("Eurodac-Verordnung"),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten(4) ("die Aufnahmerichtlinie"),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer(5),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates über den Zugang der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie von Europol zu Eurodac(6),

–   unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zur Lage in den Flüchtlingslagern auf Malta(8),

–   unter Hinweis auf die Berichte des Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über dessen Besuche in Aufnahmezentren mehrerer Mitgliedstaaten,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu Asyl: praktische Zusammenarbeit, Qualität der Beschlussfassung im gemeinsamen europäischen Asylsystem(9),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie(10),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2008 zum Fall des iranischen Staatsangehörigen Seyed Mehdi Kazemi(11),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0287/2008),

A.   in der Erwägung, dass jeder Asylbewerber Anspruch auf eine individuelle und umfassende Prüfung seines Antrags hat,

B.   in der Erwägung, dass Asylgesetzgebung und –praxis von Land zu Land nach wie vor sehr unterschiedlich gehandhabt und dass Asylbewerber in verschiedenen Dublin-Staaten unterschiedlich behandelt werden,

C.   in der Erwägung, dass sich das Dublin-System auf Prämissen wie gegenseitiges Vertrauen und Zuverlässigkeit gründet und dass das gesamte System in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wenn also ernsthafte Lücken in der Datensammlung oder Unstimmigkeiten in der Beschlussfassung einzelner Mitgliedstaaten bestehen,

D.   in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten nachweislich keinen effektiven Zugang zu einem Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus garantieren,

E.   in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten die Aufnahmerichtlinie nicht effektiv anwenden, und zwar entweder in Bezug auf Asylbewerber, die gemäß der Dublin-Verordnung in andere Mitgliedstaaten zu überstellen sind, oder in Bezug auf die Rückführung an den zuständigen Mitgliedstaat,

F.   in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten die dem Dublin-System unterliegenden Personen systematisch in Gewahrsam nehmen,

G.   in der Erwägung, dass die Vielzahl der Mehrfachersuchen und die geringe Zahl der tatsächlichen Überstellungen ein Hinweis auf die Defizite des Dublin-Systems und auf die Notwendigkeit der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems sind;

H.   in der Erwägung, dass eine korrekte Durchführung der Dublin-Verordnung durchaus eine ungleiche Verteilung der Verantwortung für Schutz suchende Menschen zum Nachteil einiger Mitgliedstaaten bewirken kann, die den Migrationsströmen einfach aufgrund ihrer geografischen Lage besonders stark ausgesetzt sind,

I.   in der Erwägung, dass die Bewertung der Kommission aufgezeigt hat, dass im Jahr 2005 die 13 Mitgliedstaaten mit EU-Außengrenzen immer größere Herausforderungen, die sich aus dem Dublin-System ergeben haben, bewältigen mussten,

J.   in der Erwägung, dass die südlichen Mitgliedstaaten Asylanträge irregulärer Einwanderer annehmen müssen, die auf ihrem Weg nach Europa aus Notlagen gerettet werden,

K.   in der Erwägung, dass die südlichen Mitgliedstaaten Asylanträge irregulärer Einwanderer annehmen müssen, denen keine Hilfe von Drittstaaten zuteil wird, die völkerrechtlich zu einer solchen Hilfeleistung verpflichtet sind,

L.   in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten kein Interesse daran haben, sich an die Auflagen zur Erfassung illegal Eingereister in der Eurodac-Datenbank zu halten, da dies die Zahl der von ihnen zu bearbeitenden Asylanträge erhöhen könnte,

M.   in der Erwägung, dass mit der Dublin-Verordnung ein System eingerichtet wird, durch das der für die Prüfung eines Antrags zuständige Mitgliedstaat bestimmt werden soll, dieses System aber ursprünglich nicht als Mechanismus zur Lastenteilung eingerichtet wurde und diese Aufgabe deshalb auch nicht erfüllen kann,

N.   in der Erwägung, dass es unbedingt erforderlich ist, dass eine Bewertung des Dublin-Systems mit einem konkreten, dauerhaften, fairen und praktikablen Mechanismus zur Lastenteilung einhergeht,

O.   in der Erwägung, dass das im Dublin-System festgelegte Kriterium des ersten Einreisestaats die Mitgliedstaaten mit Außengrenzen sehr belastet,

P.   in der Erwägung, dass die Anerkennungsquote von Personen, die den Flüchtlingsstatus beantragen, in Bezug auf bestimmte Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten zwischen annähernd 0 % und 90 % schwankt,

Q.   in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen, umfassend über den Dublin-Prozess und dessen mögliche Konsequenzen informiert werden,

R.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss,

S.   in der Erwägung, dass zwar die Wahrung der Einheit der Familie in der Hierarchie der Kriterien der Dublin-Verordnung an erster Stelle genannt wird, dass diese Bestimmung aber nicht oft angewendet wird,

T.   in der Erwägung, dass die statistischen Angaben zu Überstellungen offensichtlich ungenau sind, da aus ihnen beispielsweise nicht die Zahl der Ersuchen um Aufnahme eines Asylbewerbers im Falle des irregulären Überschreitens der Grenze oder der Anteil der Ersuchen um Aufnahme im Vergleich zu den Ersuchen um Wiederaufnahme hervorgeht,

U.   in der Erwägung, dass im Jahr 2005 neun der neuen Mitgliedstaaten erklärt haben, im Rahmen der Anwendung der Dublin-Verordnung mehr "eingehende" Überstellungen zu verzeichnen, und dass die Mitgliedstaaten ohne Landaußengrenzen erklärt haben, mehr "ausgehende" Überstellungen zu verzeichnen,

V.   in der Erwägung, dass die Kommission nicht in der Lage war, die Kosten des Dublin-Systems zu ermitteln, und dass es sich dabei um wichtige Daten für die Bewertung seiner Wirksamkeit handelt,

W.   in der Erwägung, dass der Rat "Justiz und Inneres" auf seiner Tagung vom 12. und 13. Juni 2007 in Luxemburg die Kommission aufgefordert hat, baldmöglichst eine Änderung der Eurodac-Verordnung vorzuschlagen, um den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie Europol unter bestimmten Bedingungen den Zugang zu Eurodac, einer Datenbank, die ursprünglich als Instrument für die Umsetzung der Dublin-Verordnung gedacht war, zu ermöglichen,

Effizienz des Systems und geteilte Verantwortung

1.   ist der festen Überzeugung, dass, solange kein befriedigendes und einheitliches Schutzniveau existiert, das Dublin-System sowohl aus technischer als auch aus menschlicher Sicht unbefriedigende Ergebnisse zeitigen wird und Asylbewerber auch künftig triftige Gründe für den Wunsch haben werden, ihren Antrag in einem speziellen Mitgliedstaat zu stellen, um von der günstigsten nationalen Entscheidungspraxis profitieren zu können;

2.   ist der festen Überzeugung, dass, solange es kein wirklich gemeinsames europäisches Asylsystem und kein einheitliches Verfahren gibt, das Dublin-System sowohl für die Asylbewerber als auch für bestimmte Mitgliedstaaten ungerecht bleibt;

3.   bekräftigt, dass es dringend erforderlich ist, sowohl die Qualität als auch die Einheitlichkeit des Entscheidungsprozesses zu verbessern; ist der Überzeugung, dass ein europäisches Unterstützungsbüro für Asylpolitik in dieser Hinsicht eine wertvolle Rolle spielen könnte, indem es beispielsweise Schulungen auf hohem gemeinsamem Niveau durchführt und sachverständige Teams zur Unterstützung zur Verfügung stellt;

4.   fordert die Kommission auf zu prüfen, inwiefern der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) direkte finanzielle Unterstützung zusätzlich zu projektbezogener Finanzhilfe erhalten könnte, damit er seine Kontroll- und Beratungstätigkeit in der EU verbessern und die Verfahren zur Unterstützung nationaler Behörden bei deren Bemühungen um die Verbesserung der Qualität ihrer Entscheidungsfindung weiterentwickeln kann;

5.   fordert die Kommission auf, Vorschläge für Mechanismen zur Lastenteilung zu unterbreiten, die zur Entlastung der Mitgliedstaaten beitragen könnten, welche gegebenenfalls eine unverhältnismäßig hohe Last zu tragen haben – insbesondere die Mitgliedstaaten mit Außengrenzen –, die aber nicht in das Dublin-System passen;

6.   fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, bis zur Schaffung europäischer Mechanismen zur Lastenteilung nichtfinanzielle Mechanismen innerhalb der Dublin-Verordnung vorzusehen, um die nachteiligen Auswirkungen, die sich aus deren Anwendung für die an den Außengrenzen gelegenen kleinen Mitgliedstaaten ergeben, abzumildern;

7.   ersucht die Kommission, verbindliche Mechanismen vorzusehen, die die Überstellung von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten verhindern, welche keine umfassende und faire Bearbeitung ihres Antrags garantieren, und systematisch Maßnahmen gegen diese Staaten zu ergreifen;

8.   fordert die Kommission auf, sinnvolle bilaterale Arbeitsbeziehungen zu Drittstaaten herzustellen, um die Zusammenarbeit zu erleichtern und zu gewährleisten, dass solche Drittstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und auf die Seenotrettung nachkommen;

Rechte der Antragsteller

9.   fordert die Kommission auf, in die neue Verordnung klarere und strengere Bestimmungen hinsichtlich der Methoden aufzunehmen, mittels derer Schutz suchende Personen über die Konsequenzen der Dublin-Verordnung informiert werden, und Möglichkeiten für die Erarbeitung eines einheitlichen Informationsblattes zu prüfen, das in bestimmte Sprachen übersetzt und an alle Mitgliedstaaten verteilt werden könnte; dabei sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit bei jedem Einzelnen Lese- und Schreibfertigkeiten vorhanden sind;

10.   fordert die Kommission auf, Artikel 19 und 20 der Dublin-Verordnung über die Aufnahme und Wiederaufnahme dahingehend zu ändern, dass Asylbewerbern gegen eine im Rahmen der Dublin-Verordnung getroffene Entscheidung zur Übertragung der Zuständigkeit an einen anderen Mitgliedstaat automatisch ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingeräumt wird;

11.   bekräftigt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung als eine der Säulen jeglicher gemeinsamer Asylsysteme auf EU-Ebene erhalten bleiben sollte, und fordert, dass die Durchführung der Dublin-Verordnung unter keinen Umständen bewirken darf, dass eine Antragsprüfung aus verfahrenstechnischen Gründen eingestellt und das Verfahren zur umfassenden und fairen Prüfung des ursprünglichen Antrags nach Überstellung gemäß dem Dublin-Verfahren nicht wieder aufgenommen wird; vertritt die Ansicht, dass dies in der Verordnung klargestellt werden muss;

12.   ist der Ansicht, dass der Informationsaustausch über Überstellungen zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden sollte, insbesondere im Hinblick auf spezielle medizinische Erfordernisse zu überstellender Personen;

13.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, dass eine von einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat in Anwendung des Dublin-Systems betroffene Person in ihr Herkunftsland nur auf ihren ausdrücklichen Antrag und unter strikter Achtung ihrer Verfahrensrechte überstellt werden darf;

Familienzusammenführung und der Grundsatz des Wohles des Kindes

14.   empfiehlt, auf EU-Ebene ein Paket gemeinsamer Leitlinien zur Altersabschätzung zu beschließen und in unklaren Fällen zugunsten des Kindes zu entscheiden;

15.   erinnert daran, dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes von übergeordneter Bedeutung sein muss; verweist nachdrücklich darauf, dass unbegleitete Minderjährige außer zum Zweck der Familienzusammenführung unter keinen Umständen in Gewahrsam genommen oder in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden dürfen und dass in Fällen, in denen sich eine solche Überstellung als erforderlich erweist, das Kind während des gesamten Verfahrens ordnungsgemäß vertreten und begleitet werden muss; begrüßt daher die Absicht der Kommission, die Anwendbarkeit der Vorschriften der Dublin-Verordnung auf unbegleitete Minderjährige weiter zu präzisieren;

16.   bedauert, dass die Definition des Begriffs "Familienangehörige" nach der geltenden Verordnung zu restriktiv ist, und ersucht die Kommission, die derzeitige Definition auf alle engen Verwandten und Langzeitpartner, und insbesondere auf solche, die sonst keine familiäre Unterstützung haben, sowie erwachsene Kinder, die nicht für sich sorgen können, auszuweiten;

17.   begrüßt die Absicht der Kommission, den subsidiären Schutz in den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung aufzunehmen, da dies eine Zusammenführung von Personen, die subsidiären Schutz beantragen, mit Familienmitgliedern ermöglicht, denen dieser Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird oder in dem sie einen solchen Schutz beantragt haben;

Gewahrsam

18.   ersucht die Kommission um Aufnahme einer Bestimmung, nach der Antragsteller im Rahmen der Dublin-Verordnung nur im äußersten Notfall in Gewahrsam genommen werden, wobei sie die konkreten Gründe, die zu einer Ingewahrsamnahme führen können, und die dabei einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Bedingungen angeben sollte;

19.   ersucht die Kommission, in der Dublin-Verordnung ausdrücklich zu erklären, dass Antragsteller im Rahmen des Dublin-Systems Anspruch auf die gleichen Aufnahmebedingungen wie andere Asylbewerber gemäß der Aufnahmerichtlinie haben, die in Artikel 3 Absatz 1 die allgemeinen Bestimmungen für die materiellen Aufnahmebedingungen, die Gesundheitsfürsorge, Freizügigkeit und die Schulbildung Minderjähriger festlegt;

Humanitäre Klausel und Souveränitätsklausel

20.   ist der Ansicht, dass die in Artikel 15 der Dublin-Verordnung enthaltene humanitäre Klausel dem Dublin-System beträchtliche Flexibilität verleiht, dass die Klausel jedoch umfassendere Anwendung finden sollte, um Familien unbillige Härte aufgrund von Trennung zu ersparen;

21.   ist der Ansicht, dass Asylbewerber, die aufgrund schweren Krankheit, schwerer Behinderung, Alters oder einer Schwangerschaft besonders schutzbedürftig und folglich auf die Unterstützung durch Verwandte angewiesen sind, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaates aufhalten, der für die Prüfung des Antrags zuständig ist, wenn möglich mit diesen Verwandten zusammengeführt werden sollte; ersucht die Kommission die Möglichkeit zu prüfen, die entsprechenden Bestimmungen der humanitären Klausel in Artikel 15 Absatz 2 zwingend vorzuschreiben;

22.   ist der Auffassung, dass für Organisationen wie das Rote Kreuz oder den Roten Halbmond eine Pflicht eingeführt werden sollte, selbst die Initiative zu ergreifen und nach Familienangehörigen zu forschen;

23.  begrüßt die Absicht der Kommission, die Bedingungen und Verfahren für die Anwendung der Souveränitätsklausel zu präzisieren und insbesondere das Erfordernis der Zustimmung des betroffenen Asylbewerbers einzuführen;

Datenerfassung und Eurodac

24.   ist besorgt über die Diskrepanzen und Mängel bei der Datenerfassung, die die Bewertung des Dublin-Systems durch die Kommission aufgezeigt hat, und zwar vor allem in Bezug auf die Abnahme der Fingerabdrücke bei illegal Eingereisten an den Grenzen der Union, was die Gültigkeit des Systems ernsthaft in Zweifel zieht; hofft, dass die oben genannte Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz den beteiligten Akteuren ein genaueres Bild von der Funktionsweise des Dublin-Systems und anderer Gemeinschaftsinstrumente über den internationalen Schutz vermittelt;

25.   äußert sich besorgt über die Tatsache, dass derzeit keinerlei Berechnung der Kosten des Dublin-Systems zur Verfügung steht; fordert die Kommission auf, dieses Problem zu lösen, da es sich dabei um einen wichtigen Faktor für die Bewertung des Systems handelt;

26.   nimmt mit Interesse die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Erfassung und der Qualität der der Eurodac-Zentraleinheit übermittelten Daten sowie der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Löschung bestimmter Daten und von Vorschriften im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass diese Mängel, die die Zuverlässigkeit von Eurodac in Frage stellen, ordnungsgemäß behoben werden müssen, bevor eine weitere Nutzung dieser Datenbank in Betracht gezogen wird;

27.   ist der Ansicht, dass jeder Mitgliedstaat zur Verhinderung von Datenmissbrauch anhand einer erschöpfenden Liste klarstellen sollte, welche Stellen und Behörden zu welchem Zweck Zugriff auf die Eurodac-Datenbank haben;

28.   betont, dass das Zugänglichmachen der Eurodac-Datenbank für die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie Europol die Gefahr birgt, dass Informationen in die Hände von Drittstaaten gelangen, was für Asylbewerber und deren Familien negative Auswirkungen haben könnte; ist der Überzeugung, dass dies die Gefahr einer Stigmatisierung für Asylbewerber erhöht;

o
o   o

29.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
(2) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.
(3) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
(4) ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.
(5) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.
(6) 2807. Tagung des Rates Justiz und Inneres in Luxemburg, 12. und 13. Juni 2007.
(7) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.
(8) ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 301.
(9) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 364.
(10) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0012.
(11) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0107.


Bestimmte Aspekte der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
PDF 134kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 über bestimmte Aspekte der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (2007/2258(INI))
P6_TA(2008)0386A6-0249/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission über bestimmte Aspekte der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (KOM(2007)0207) ("Bericht der Kommission"),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)(1),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0249/2008),

A.   in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr in der Europäischen Union, insbesondere im Zusammenhang mit den letzten beiden Erweiterungsrunden und der entsprechenden Erweiterung der Schengen-Gruppe, zu einem raschen Anstieg der Zahl der Personen und der Fahrzeuge geführt hat, die zu geschäftlichen und privaten Zwecken die nationalen Grenzen überschreiten;

B.   in der Erwägung, dass der Schutz von Unfallopfern als prioritäre Aufgabe klare, präzise und wirkungsvolle Rechtsvorschriften über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf EU-Ebene erfordert,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie gehalten war, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Einführung und die Wirksamkeit von nationalen Sanktionen im Rahmen des Verfahrens des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots bzw. der mit Gründen versehenen Antwort und auch über deren Gleichwertigkeit Bericht zu erstatten und, falls erforderlich, Vorschläge zu unterbreiten,

D.   in der Erwägung, dass im Bericht der Kommission nationale Sanktionsbestimmungen untersucht werden und der Frage nachgegangen wird, ob der Mechanismus der Schadenregulierungsbeauftragten funktioniert und ob es bereits freiwillige Rechtsschutzversicherungen gibt, die potenzielle Verkehrsunfallopfer zusätzlich abschließen können,

E.   in der Erwägung, dass das Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots in Artikel 4 Absatz 6 der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie geregelt wird, der zufolge Opfer von Verkehrsunfällen, die sich im Ausland ereignet haben, das Recht haben, ihren Entschädigungsanspruch über den im Wohnsitzland des Geschädigten benannten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens geltend zu machen,

F.   in der Erwägung, dass Sanktionen vorgesehen sind, wenn die Opfer nicht innerhalb von drei Monaten von dem Versicherungsunternehmen eine mit Gründen versehene Antwort erhalten,

G.   in der Erwägung, dass eine Klarstellung der Funktionsweise dieser Bestimmung nach wie vor notwendig ist,

H.   in der Erwägung, dass die Kommission bei der Umsetzung politischer Maßnahmen der Europäischen Union die Erweiterung und insbesondere die relativ hohen Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in den neuen Mitgliedstaaten umfassend berücksichtigen muss,

I.   in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit dem Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots bzw. der mit Gründen versehenen Antwort in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Sanktionsbestimmungen in Kraft gesetzt wurden,

J.   in der Erwägung, dass Konsultationen mit den nationalen Behörden unter anderem auch in den neuen Mitgliedstaaten bestätigt haben, dass die derzeitigen Sanktionsbestimmungen – wo es solche gibt – angemessen sind und in allen Teilen der Europäischen Union wirksam umgesetzt werden,

K.   in der Erwägung allerdings, dass einige Mitgliedstaaten keine spezifischen Sanktionen vorgesehen haben und ausschließlich auf die Verpflichtung des Versicherers vertrauen, die gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen auf die Schadenersatzsumme zu zahlen, wenn das Angebot bzw. die mit Gründen versehene Antwort nicht innerhalb von drei Monaten vorliegt,

L.   in der Erwägung, dass das System der Schadenregulierungsbeauftragten in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten relativ gut bekannt ist,

M.   in der Erwägung, dass in die von der Kommission durchgeführten Konsultationen – zur Bewertung der Frage, inwieweit den Bürgern das System der Schadenregulierungsbeauftragten bekannt ist – ausschließlich die Mitgliedstaaten und die Versicherungswirtschaft einbezogen worden sind, ohne die Bürger und die Verbraucherverbände, d. h. diejenigen, die das größte Interesse daran haben, dass das System auf angemessene Weise funktioniert, adäquat einzubeziehen,

N.   in der Erwägung, dass in den meisten Mitgliedstaaten Rechtsschutzversicherungen für von den Opfern zu tragende Anwalts- und Gerichtskosten angeboten werden; in der Erwägung, dass über 90 % aller Fälle außergerichtlich reguliert und dass Anwalts- und Gerichtskosten in vielen Mitgliedstaaten erstattet werden; in der Erwägung, dass Rechtsschutzversicherer zudem bereits seit Jahren Versicherungsschutz für alle Arten grenzüberschreitender Fälle bieten und dementsprechend eigene Abteilungen eingerichtet haben, die sich mit Schadenersatzansprüchen aus dem Ausland befassen und eine rasche Regulierung ermöglichen,

O.   in der Erwägung, dass die Frage, ob derartige begründete Anwalts- und Gerichtskosten in allen Mitgliedstaaten durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt sein sollten, nach wie vor offen ist,

P.   in der Erwägung jedoch, dass die Deckung der begründeten Anwalts- und Gerichtskosten in sämtlichen Mitgliedstaaten durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu einem größeren Schutz und einem größeren Vertrauen der europäischen Verbraucher beiträgt;

Q.   in der Erwägung, dass sich die Versicherungsmärkte in den neuen Mitgliedstaaten stetig entwickeln; in der Erwägung, dass die Rechtsschutzversicherung in einigen neuen Mitgliedstaaten jedoch ein relativ neues Produkt ist, das gefördert werden muss, da diese Versicherungsart vergleichsweise unbekannt ist,

R.   in der Erwägung, dass die obligatorische Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten das Vertrauen der Verbraucher in die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung stärken sollte, dies insbesondere in Fällen, in denen Rechtsmittel eingelegt werden sollen, da die Verbraucher in vielen neuen Mitgliedstaaten vor hohen Anwalts- und Gerichtskosten zurückschrecken, die durch die Pflichtversicherung gedeckt würden,

S.   in der Erwägung, dass eine obligatorische Rechtsschutzversicherung eine zusätzliche und kompliziertere Arbeitsbelastung für die Justiz mit sich bringen und möglicherweise zu entsprechenden Verzögerungen bei der Schlichtung von Streitigkeiten sowie zu einem höheren Anteilunberechtigter Schadenersatzforderungen führen würde,

T.   in der Erwägung, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Rechtsschutzversicherung unterschiedliche Ziele haben und verschiedene Funktionen erfüllen, wobei die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ermöglicht, dass die Verbraucher nach einem Straßenverkehrsunfall die aus jeder beliebigen gegen sie erhobenen Schadenersatzforderung erwachsenden Kosten tragen können, während die Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten deckt, die entstehen, wenn nach einem Straßenverkehrsunfall eine Schadenersatzforderung an eine dritte Partei gestellt wird,

U.   in der Erwägung, dass an die Öffentlichkeit gerichtete Kampagnen von nationalen Behörden, der Privatversicherungswirtschaft und Verbraucherorganisationen für die Entwicklung innerstaatlicher Märkte wichtig sind,

1.   begrüßt den Bericht der Kommission und hält es für wichtig, dass alle Betroffenen, insbesondere die Verbraucher, uneingeschränkt und wirksam in den Konsultationsprozess im Rahmen der Entwicklung einer EU-Strategie auf diesem Gebiet einbezogen werden;

2.   fordert daher dazu auf, dass Verbraucherorganisationen, die insbesondere die Interessen von Unfallopfern vertreten, systematisch in den Prozess der Bewertung der Wirksamkeit der in den Mitgliedstaaten in Kraft befindlichen Systeme einbezogen werden;

3.   begrüßt diese Ex-post-Bewertung legislativer Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Regeln wie beabsichtigt funktionieren und alle unvorhergesehenen Fehlanwendungen aufgezeigt werden;

4.   hält es für wesentlich, dass die Verbraucher mehr Vertrauen in die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungssysteme für den grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr innerhalb der Europäischen Union setzen, insbesondere Kraftfahrzeugführer aus den alten Mitgliedstaaten, die in die neuen Mitgliedstaaten reisen, und umgekehrt;

5.   geht davon aus, dass die Förderung bestehender rechtlicher und marktkonformer Lösungen, die die Verbraucher schützen, das Vertrauen der Verbraucher in die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung stärkt;

6.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zudem für das ordnungsgemäße Funktionieren ihrer nationalen Versicherungssysteme entsprechend den EU-Rechtsvorschriften über das Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots bzw. der mit Gründen versehenen Antwort und von den Opfern zu tragenden Anwalts- und Gerichtskosten verantwortlich sind;

7.   fordert die Kommission auf, nach wie vor darauf zu achten, dass die Marktmechanismen effizient funktionieren, und dem Parlament in regelmäßigen Abständen darüber Bericht zu erstatten;

8.   ist der Auffassung, dass die alleinige Verpflichtung des Versicherers, die rechtlich vorgeschriebenen Verzugszinsen zu zahlen, kein Sanktionsinstrument ist und folglich stärkere Kontrollen und geeignete Maßnahmen seitens der Kommission in diesem Sinne erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Märkte in sämtlichen Mitgliedstaaten reibungslos funktionieren und die Verbraucher effektiv geschützt werden;

9.   betont, dass die Arbeitsbeziehungen zwischen der Kommission, den nationalen Behörden, der Versicherungswirtschaft und den Verbrauchern gestärkt werden sollten, um die fortwährende Versorgung mit genauen Daten über die geltenden Verfahren zur Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen;

10.   ist in Übereinstimmung mit der allgemeinen Haltung der Europäischen Union gegenüber Sanktionen der Auffassung, dass das Subsidiaritätsprinzip angewandt werden muss und eine Harmonisierung der nationalen Sanktionsbestimmungen nicht erforderlich ist;

11.   ist der Auffassung, dass nationale Regulierungseinrichtungen besser dafür geeignet sind, das höchstmögliche Maß an Verbraucherschutz auf dem jeweiligen nationalen Markt zu gewährleisten;

12.   empfiehlt daher unter Verweis auf das Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots bzw. der mit Gründen versehenen Antwort, den Mitgliedstaaten die Einführung von Sanktionen und die Entscheidung darüber zu überlassen, welche Vorkehrungen in welchem Umfang angemessen sind;

13.   fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Fall der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist für die Einreichung einer mit Gründen versehenen Antwort auf eine Schadenersatzforderung bzw. eines mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots für wirksame Sanktionen zu sorgen;

14.   hält eine aufmerksame Prüfung der Gründe für die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen seitens der Versicherungsgesellschaften für zweckmäßig, bevor Sanktionen verhängt werden, wobei die nicht von den Gesellschaften selbst abhängigen Faktoren in besonderem Maße berücksichtigt werden sollten; hält eine fortlaufende Überwachung der nationalen Märkte durch die Kommission für wünschenswert, die den einzelstaatlichen Behörden ihre Unterstützung anbieten sollte, wenn diese sie bei ihr anfordern;

15.   bekräftigt erneut, dass es wichtig ist, das Vertrauen der Bürger in das Funktionieren des Systems der Schadenregulierungsbeauftragten zu stärken, indem es durch Öffentlichkeitskampagnen und durch andere geeignete Maßnahmen propagiert wird;

16.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, indem sie geeignete Maßnahmen unterstützen, die die Verbraucher stärker auf die nationalen Informationszentren für Versicherungsfragen aufmerksam machen und sie dazu veranlassen, diese Zentren stärker in Anspruch zu nehmen, z. B. die Einführung der Auflage für die Versicherer, die Kontaktdaten betreffend das Informationszentrum im fraglichen Mitgliedstaat in ihr vertragliches Informationspaket einzubeziehen;

17.   ruft die Mitgliedstaaten außerdem dazu auf, die Versicherungsunternehmen zu verpflichten, den Verbrauchern als Teil des vorvertraglichen Informationspakets umfassende Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie das System der Schadenregulierungsbeauftragten funktioniert und welchen Nutzen und welche Vorteile es für die Versicherten hat;

18.   fordert die Kommission dazu auf, das Funktionieren des Systems weiterhin zu überwachen und bei Bedarf oder auf Ersuchen der nationalen Behörden zu koordinieren und zu helfen;

19.   ist außerdem der Auffassung, dass die obligatorische Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zum einen den Anreiz, Schadenersatzansprüche außergerichtlich zu regulieren, deutlich schwächen, die Zahl der Gerichtsverfahren unter Umständen erhöhen und mithin zu einer ungerechtfertigten Steigerung der Arbeitsbelastung der Justiz führen würde, während sie zum anderen das Risiko mit sich bringen würde, dass der existierende und sich entwickelnde Markt für freiwillige Rechtsschutzversicherungen destabilisiert wird;

20.   gelangt daher zu der Einschätzung, dass die negativen Effekte der Einführung eines Systems der obligatorischen Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung schwerer wiegen würden als der potenzielle Nutzen eines solchen Systems;

21.   fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte zu unternehmen, um insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten stärker auf Rechtsschutzversicherungen sowie andere Versicherungsprodukte aufmerksam zu machen, wobei der Schwerpunkt darauf liegen sollte, die Verbraucher darüber zu unterrichten, welche Vorteile ihnen die eine oder andere Art von Versicherungsschutz bringt;

22.   misst in diesem Zusammenhang der Rolle der nationalen Regulierungsbehörden entscheidende Bedeutung für die Umsetzung bewährter Methoden anderer Mitgliedstaaten bei;

23.   ruft daher die Kommission auf, den Verbraucherschutz in erster Linie dadurch zu stärken, dass sie die Mitgliedstaaten auffordert, ihre nationalen Regulierungsbehörden und nationalen Versicherungsunternehmen dazu zu bewegen, auf freiwillige Rechtsschutzversicherungen aufmerksam zu machen;

24.   ist der Auffassung, dass in den vorvertraglichen Informationen über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Auskünfte über die Möglichkeit des Abschlusses einer Rechtsschutzversicherung enthalten sein könnten;

25.   ruft die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Regulierungsbehörden und die Versicherungsvermittler dazu aufzufordern, ihre Kunden über mögliche Risiken und zusätzliche freiwillige Versicherungen zu ihrem potenziellen Nutzen zu informieren, so zum Beispiel über Rechtsschutz-, Pannenhilfe- und Diebstahlversicherungen;

26.   fordert die Mitgliedstaaten, die noch keine alternativen Systeme für die Lösung von Streitfällen bei Schadenersatzforderungen eingeführt haben, dazu auf, die Einführung derartiger Systeme auf der Grundlage bewährter Methoden anderer Mitgliedstaaten in Erwägung zu ziehen;

27.   fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Studien über unterschiedliche Schadenersatzansprüche für Personenschäden im Anschluss an die Annahme der Rom-II-Verordnung(2) nicht voreilig zu bewerten, die eine Lösung nach dem Versicherungsprinzip und eine entsprechende Änderung der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie nahe legen könnten;

28.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65.
(2) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).


Koordinierte Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs
PDF 146kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges (2008/2033(INI))
P6_TA(2008)0387A6-0312/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. Mai 2006 hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges (KOM(2006)0254),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2007 zu einigen Kernfragen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer MwSt.-Betrugsbekämpfungsstrategie in der EU (KOM(2007)0758),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. April 2004 über den Einsatz der Instrumente für die Verwaltungszusammenarbeit bei der Bekämpfung des MwSt.-Betrugs (KOM(2004)0260),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008, 5. Juni 2007, 28. November 2006 und 7. Juni 2006,

–   unter Hinweis auf den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 8/2007 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(1),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2005 zum Beitrag der Steuer- und Zollpolitik zur Lissabon-Strategie (KOM(2005)0532),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Februar 2008 über Maßnahmen zur Änderung des MwSt.-Systems für die Betrugsbekämpfung (KOM(2008)0109),

–   unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission vom 17. März 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sowie für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (KOM(2008)0147),

–   unter Hinweis auf Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 enthaltenen Empfehlungen zu steuerlichen Fragen in Abkommen, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossen werden sollen,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0312/2008),

A.   in der Erwägung, dass Steuerbetrug gravierende Folgen für die Haushalte der Mitgliedstaaten und das Eigenmittelsystem der Europäischen Union hat, zu Verletzungen des Grundsatzes einer gerechten und transparenten Besteuerung führt und Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben kann, wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird, sowie in der Erwägung, dass ehrliche Unternehmen wegen Steuerbetrugs Wettbewerbsnachteile erleiden und dass für entgangene Steuereinnahmen letztlich die europäischen Steuerzahler durch andere Formen der Besteuerung aufkommen müssen;

B.   in der Erwägung, dass der Steuerbetrug die Steuergerechtigkeit gefährdet, da die Steuerausfälle der öffentlichen Finanzen häufig durch Steuererhöhungen ausgeglichen werden, die die bescheidensten und ehrlichsten Steuerzahler treffen, die keine Möglichkeit bzw. keine Absicht haben, ihre steuerlichen Verpflichtungen zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen,

C.   in der Erwägung, dass der durch die Schaffung des Binnenmarkts ausgelöste zunehmende grenzüberschreitende Handel bedeutet, dass bei immer mehr Transaktionen der Ort der Besteuerung und der Ort der Niederlassung des Mehrwertsteuerpflichtigen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen,

D.   in der Erwägung, dass neue Formen des Steuerbetrugs im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, wie der innergemeinschaftliche Karussellbetrug, sich die Fragmentierung und die Schlupflöcher der derzeitigen Steuersysteme zunutze gemacht haben und in der Erwägung, dass Änderungen im MwSt.-System notwendig sind,

E.   in der Erwägung, dass Mehrwertsteuerflucht und Mehrwertsteuerbetrug Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Union haben, da sie dazu führen, dass in zunehmendem Maße die auf dem Bruttonationaleinkommen beruhenden Eigenmittel der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden müssen,

F.   in der Erwägung, dass für die Betrugsbekämpfung zwar größtenteils die Mitgliedstaaten zuständig sind, dass dieses Problem jedoch nicht allein auf nationaler Ebene zu lösen ist,

G.   in der Erwägung, dass die Globalisierung zu zunehmenden Schwierigkeiten bei der Bekämpfung von Steuerbetrug auf internationaler Ebene geführt hat, da immer mehr in Drittländern niedergelassene Unternehmen an Karussellbetrug beteiligt sind, der elektronische Handel sich ausweitet und eine Globalisierung der Dienstleistungsmärkte festzustellen ist; in der Erwägung, dass diese Faktoren stark für eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere im Mehrwertsteuerbereich, sprechen,

H.   in der Erwägung, dass das Ausmaß des Steuerbetrugs in der Europäischen Union auf das derzeitige provisorische MwSt.-System zurückzuführen ist, das zu komplex ist, wodurch innergemeinschaftliche Transaktionen schwer nachzuverfolgen, undurchsichtig und somit missbrauchsanfällig sind,

I.   in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der verschiedenen Optionen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung so weit wie möglich keine Maßnahmen vorsehen sollten, die zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerbehörden führen oder eine Diskriminierung zwischen verschiedenen Händlern verursachen könnten,

J.   in der Erwägung, dass sowohl die Kommission als auch der Rechnungshof immer wieder erklärt haben, dass das System des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten über innergemeinschaftliche Warenlieferungen keine einschlägigen und rechtzeitigen Informationen für eine wirksame Bekämpfung von MwSt.-Betrug liefert, sowie in der Erwägung, dass daher klarere und verbindlichere Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) erforderlich sind,

K.   in der Erwägung, dass der Einsatz aller verfügbarer Technologien, einschließlich der elektronischen Speicherung und Weitergabe bestimmter Daten über Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern, für ein korrektes Funktionieren der Steuersysteme der Mitgliedstaaten unerlässlich ist; in der Erwägung, dass die Bedingungen für den Austausch elektronisch gespeicherter Daten in jedem Mitgliedstaat sowie für den direkten Zugriff der Mitgliedstaaten auf diese Daten verbessert werden sollten, und dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten mit der gebotenen Vorsicht zu spezifischen Zwecken und auf der Grundlage der Zustimmung der betroffenen Person bzw. auf anderer gesetzlich legitimierter Grundlage verwenden sollten,

L.   in der Erwägung, dass Händler häufig nur sehr bruchstückhafte Informationen über den Mehrwertsteuerstatus ihrer Kunden erhalten können,

M.   in der Erwägung, dass die Stärkung der Instrumente zur Aufdeckung von Steuerbetrug mit der Verbesserung der bestehenden Rechtsvorschriften über die Unterstützung bei der Beitreibung, die Steuergerechtigkeit sowie die Praktikabilität für die Unternehmen einhergehen sollte,

Strategie der EU zur Bekämpfung von Steuerbetrug

1.   stellt fest, dass die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung von Steuerbetrug darauf abzielen muss, das Problem der Steuerausfälle infolge von Steuerbetrug anzugehen, indem die Bereiche ermittelt werden, in denen sowohl die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft als auch die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten verbessert werden können, wodurch die Eindämmung von Steuerbetrug wirksam gefördert wird, so weit wie möglich ohne den Steuerbehörden und den Steuerzahlern unnötigen Aufwand zu verursachen;

2.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung des Steuerbetrugs endlich ernst zu nehmen;

3.   erinnert daran, dass die Einführung eines MwSt.-Systems auf der Grundlage des "Ursprungslandprinzips", was zur Folge hat, dass mehrwertsteuerpflichtige Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten die bereits im Ursprungsland erhobene Steuer enthalten und nicht mehr dem Nullsatz unterliegen, eine langfristige Lösung zur wirksamen Bekämpfung von Steuerbetrug bleibt; stellt fest, dass es durch das "Ursprungslandprinzip" überflüssig würde, dass im Binnenmarkt gehandelte Güter von der Mehrwertsteuer befreit und später im Bestimmungsland besteuert werden; erinnert daran, dass ein auf dem "Ursprungslandprinzip" beruhendes MwSt.-System, um funktionieren zu können, die Einführung eines Clearing-Systems erfordert, wie von der Kommission 1987 ursprünglich vorgeschlagen wurde;

4.   bedauert die Blockadehaltung einiger Mitgliedstaaten in den letzten zehn Jahren, die jede wirksame EU-Strategie gegen Steuerbetrug konterkariert hat;

5.   bedauert, dass der Rat trotz vielfältiger Analysen, Forderungen und Beanstandungen bisher keine wirksame Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs verabschiedet hat;

6.   ermahnt die Kommission, trotz vielfältiger Misserfolge in den letzten Jahrzehnten nicht nachzulassen, das Problem offensiv anzugehen;

Allgemeine Fragen: Ausmaß des Steuerbetrugs und seine Folgen

7.   stellt fest, dass sich die (direkten und indirekten) Steuerausfälle infolge von Steuerbetrug Schätzungen zufolge auf insgesamt 200 bis 250 Milliarden EUR belaufen, was 2 bis 2,25 % des BIP der Europäischen Union entspricht, wobei 40 Milliarden EUR an Steuerausfällen auf MwSt.-Betrug zurückzuführen sind und Schätzungen zufolge 10 % des Mehrwertsteueraufkommens, 8 % der Gesamteinnahmen aus Verbrauchsteuern für alkoholische Getränke im Jahr 1998 sowie 9 % der Gesamteinnahmen aus Verbrauchsteuern für Tabakerzeugnisse betroffen sind; bedauert jedoch, dass keine genauen Zahlen verfügbar sind, weil die nationalen Rechnungslegungsstandards so stark variieren;

8.   fordert eine einheitliche Datenerhebung in allen Mitgliedstaaten als Grundlage für Transparenz und nationale Maßnahmen gegen Steuerbetrug;

9.   bedauert daher, dass wegen der mangelhaften Datenerhebung auf nationaler Ebene weder das tatsächliche Ausmaß des Problems korrekt erfasst noch die Überwachung von Änderungen – ob positiver oder negativer Art – korrekt evaluiert werden kann;

10.   fordert die Kommission auf, ein einheitliches europäisches System der Datenerhebung und der Erstellung statistischer Daten über Steuerbetrug zu prüfen, um zu einer möglichst präzisen Bewertung des tatsächlichen Umfangs dieses Phänomens zu gelangen;

11.   stellt fest, dass die Bekämpfung der Schattenwirtschaft ohne die Schaffung geeigneter Anreize erfolglos bleiben wird; schlägt ferner vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Lissabon-Fortschrittsanzeigers darüber Bericht erstatten sollten, inwiefern es ihnen gelungen ist, die Schattenwirtschaft einzudämmen;

Derzeitiges Mehrwertsteuersystem und seine Schwächen

12.   stellt fest, dass Mehrwertsteuerbetrug besonders beunruhigend für das Funktionieren des Binnenmarktes ist, da er unmittelbare grenzüberschreitende Folgen hat, einen beträchtlichen Verlust von Steuereinnahmen bedeutet und sich unmittelbar auf den EU-Haushalt auswirkt;

13.   weist erneut darauf hin, dass das derzeitige MwSt.-System, das 1993 geschaffen wurde, nur ein Übergangssystem sein sollte, und dass das Parlament gefordert hat, dass die Kommission bis 2010 Vorschläge für eine abschließende Entscheidung über das endgültige MwSt.-System vorlegt;

14.   erklärt, dass der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr im Binnenmarkt seit 1993 zusammen mit den technologischen Fortschritten bei kleinen, hochwertigen Gütern die Bekämpfung von MwSt.-Betrug zunehmend erschwert hat, was durch die Komplexität und die Fragmentierung des derzeitigen Systems noch verschärft wird, wodurch Transaktionen schwer rückverfolgbar sind und so dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist;

15.   verweist auf die Zunahme der Fälle von "Karussellbetrug" und absichtlichen Missbrauchs des MwSt.-Systems durch kriminelle Organisationen, die durch solche Konstrukte von den Schwächen im System profitieren, und verweist auf das von Eurojust eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit dem MwSt.-Karrusselbetrug, von dem 18 Mitgliedstaaten betroffen sind und der einen Steuerbetrug in Höhe von schätzungsweise 2,1 Milliarden EUR ausmacht;

16.   unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen um eine wesentliche Änderung des derzeitigen MwSt.-Systems; begrüßt, dass die Mitgliedstaaten nun dieser Frage eine gewisse Priorität beimessen, und legt den Mitgliedstaaten nahe, dazu bereit zu sein, diesbezüglich einschneidende Maßnahmen zu ergreifen;

17.   hält das derzeitige System für veraltet und glaubt, dass es radikal überholt werden muss, ohne dass dabei ehrliche Unternehmen mit übermäßigem bürokratischen Aufwand belastet werden; vertritt die Ansicht, dass eine Beibehaltung des Status Quo nicht in Frage kommt;

Alternativen zum derzeitigen Mehrwertsteuersystem
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge)

18.   stellt fest, dass in einem Reverse-Charge-System der steuerpflichtige Kunde anstelle des Lieferanten für die Mehrwertsteuer aufzukommen hat; erkennt an, dass der Vorteil dieses Systems darin liegt, dass die Gelegenheiten zu "Karussellbetrug" beseitigt werden, da der Steuerpflichtige, an den die Waren geliefert werden, auch die Mehrwertsteuer zu entrichten hat;

19.   stellt fest, dass die Einführung eines Systems der doppelten Mehrwertsteuer dem wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts zuwiderliefe und die Ursache für ein kompliziertes Umfeld wäre, das Unternehmen davon abhalten könnte, Investitionen zu tätigen, was langfristig nur durch ein allgemein verbreitetes obligatorisches Reverse-Charge-System im Gegensatz zu einem fakultativen oder nur auf bestimmte Lieferungen beschränkten System überwunden werden könnte;

20.   stellt darüber hinaus fest, dass in einem Reverse-Charge-System fraktionierte Zahlungen nicht möglich sind und dass die gesamte Mehrwertsteuer erst am Ende der Lieferkette entrichtet wird, wodurch der Selbstkontrollmechanismus der Mehrwertsteuer aufgehoben wird; warnt vor möglichen neuen Formen des Betrugs, einschließlich zunehmender Steuerausfälle auf der Ebene des Einzelhandels und des Missbrauchs von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, und weist darauf hin, dass die Bekämpfung eines solchen Betrugs durch die Einführung zusätzlicher Überprüfungen zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für ehrliche Händler führen könnte; rät daher dringend zu Vorsicht und eingehenden Überlegungen, bevor ein Reverse-Charge-System eingeführt wird; stellt dennoch fest, dass die Anwendung eines Schwellenwerts zur Begrenzung der Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs zur Betrugsbekämpfung beiträgt; hält die vom Rat empfohlene Grenze von 5 000 EUR für vernünftig;

Pilotprojekt

21.   bleibt zwar weiter vorsichtig und kritisch, stellt jedoch fest, dass ein Pilotprojekt den Mitgliedstaaten dabei helfen könnte, die systemimmanenten Risiken eines Reverse-Charge-Mechanismus besser zu verstehen, und legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, mit geeigneten Garantien sicherzustellen, dass weder der freiwillig mitwirkende Mitgliedstaat noch irgend ein anderer Mitgliedstaat während der Durchführung des Pilotprojekts größeren Risiken ausgesetzt ist;

Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen

22.  vertritt die Ansicht, dass die beste Lösung zur Bekämpfung von MwSt.-Betrug in Verbindung mit grenzüberschreitenden Lieferungen die Einführung eines Systems wäre, in dem statt einer Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen eine Besteuerung zu einem Satz von 15 % vorgesehen wird; stellt fest, dass dem Funktionieren dieses Systems besser gedient wäre, wenn die Bandbreite und Komplexität der ermäßigten Steuersätze wesentlich vereinfacht würde, wodurch der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerbehörden gleichermaßen minimiert würde; stellt fest, dass vor 1992 festgelegte individuelle Kürzungen von MwSt.-Sätzen eingehend geprüft und dahingehend bewertet werden sollten, ob sie aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin gerechtfertigt sind;

23.  erkennt an, dass angesichts der Unterschiede bei den Mehrwertsteuersätzen die Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen Ausgleichszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten erfordern würde; vertritt die Ansicht, dass ein solcher Ausgleich durch eine Clearingstelle erfolgen sollte, wodurch die Weiterleitung von Einnahmen zwischen Mitgliedstaaten erleichtert würde; unterstreicht, dass der Betrieb einer Clearingstelle technisch machbar ist;

24.   vertritt die Ansicht, dass ein dezentralisiertes Clearing-System geeigneter wäre und schneller entwickelt werden könnte, da es den Mitgliedstaaten Möglichkeiten eröffnet, sich bilateral über wichtige Einzelfragen zu verständigen, und zwar unter Berücksichtigung ihrer individuellen Handelsbilanzen, Ähnlichkeiten bei der Anwendung ihres MwSt.-Systems und ihrer Kontrollmechanismen sowie auf der Basis gegenseitigen Vertrauens;

25.   betont, dass es Sache der Steuerverwaltung des Ursprungsmitgliedstaats sein sollte, die Mehrwertsteuer von den Lieferanten einzutreiben und sie über das Clearing-System der Steuerverwaltung des Landes zu überweisen, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb stattgefunden hat; erkennt an, dass gegenseitiges Vertrauen zwischen den Steuerbehörden aufgebaut werden muss;

Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Bereich Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern und Direktbesteuerung

26.   betont, dass die Mitgliedstaaten den grenzüberschreitenden Steuerbetrug nicht isoliert bekämpfen können; vertritt die Ansicht, dass der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission nicht ausreichend waren, um Steuerbetrug energisch bzw. rasch zu bekämpfen; vertritt die Ansicht, dass direkte Kontakte zwischen den örtlichen oder nationalen Betrugsbekämpfungsstellen weder entwickelt noch ausreichend gepflegt werden, was zu Ineffizienz, zu geringer Inanspruchnahme der Mechanismen der Verwaltungszusammenarbeit und Verzögerungen bei der Kommunikation führt;

27.   drängt darauf, dass zum Schutz des Steueraufkommens aller Mitgliedstaaten im Binnenmarkt die Mitgliedstaaten vergleichbare Maßnahmen gegen Betrüger ergreifen sollten, wo auch immer es zu Steuerausfällen kommt; fordert die Kommission auf, mögliche Mechanismen zur Förderung einer solchen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzuschlagen;

28.   begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(3), um das Sammeln und den Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze ab 2010 zu beschleunigen; erkennt an, dass die vorgeschlagenen Regeln für die Erklärung innerhalb eines Monats zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen mit sich bringen werden, die nur Dienstleistungen erbringen, welche derzeit nicht diesen Regeln unterworfen sind, sieht jedoch ein, dass dies angesichts der Möglichkeit des Karussellbetrugs bei einigen Dienstleistungen notwendig ist;

29.   fordert den Rat nachdrücklich auf, die vorgeschlagenen Maßnahmen rasch zu verabschieden, und ersucht die Kommission, weitere Vorschläge für den automatisierten Zugang aller anderen Mitgliedstaaten zu bestimmten nicht sensiblen Daten, die Mitgliedstaaten über ihre Steuerpflichtigen speichern (wie z.B. im Unternehmenssektor bestimmte Daten über den Umsatz), sowie für die Vereinheitlichung der Verfahren für die Registrierung von Mehrwertsteuerpflichtigen und die Streichung aus dem Steuerregister vorzulegen, um die rasche Ermittlung und Streichung von fälschlicherweise als steuerpflichtig geltenden Personen aus dem Register sicher zu stellen; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Aktualisierung ihrer Daten übernehmen müssen, insbesondere hinsichtlich der Streichung von Personen aus dem Steuerregister und der Aufdeckung betrügerischer Registrierungen;

30.   weist darauf hin, dass Steueroasen ein Hindernis für die Umsetzung der Lissabon-Strategie darstellen könnten, wenn die Steuersätze und ganz allgemein die Steuereinnahmen unter übermäßigen Druck geraten;

31.   betont ferner, dass in Zeiten der Haushaltsdisziplin jegliche Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage die Fähigkeit der Mitgliedstaaten gefährden wird, den reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt zu erfüllen;

32.   unterstreicht, dass die Beseitigung von Steueroasen u.a. eine dreigliedrige Strategie erfordert: Bekämpfung von Steuerflucht, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen(4) sowie Aufforderung an die OECD, durch ihre Mitglieder Sanktionen gegen nicht kooperationsbereite Steueroasen zu verhängen;

Steuerhinterziehung

33.   bedauert, dass die Mitgliedstaaten mit immer neuen Vorbehalten und Verzögerungstaktiken eine Reform der Richtlinie 2003/48/EG behindern und fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Vorschläge ungeachtet der Widerstände baldmöglichst vorzulegen;

34.   unterstreicht, dass bei der Reform der Richtlinie 2003/48/EG die verschiedenen Lücken und Schwachstellen beseitigt werden müssen, die die Aufdeckung von Steuerflucht und Steuerbetrug verhindern;

35.   fordert die Kommission auf, im Rahmen der Reform der Richtlinie 2003/48/EG mögliche Optionen für eine Reform zu prüfen, einschließlich der Prüfung einer gewissen Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie in Bezug auf die Arten von Rechtssubjekten und Einnahmequellen;

36.   legt der Europäischen Union nahe, die weltweite Abschaffung von Steueroasen angesichts ihrer nachteiligen Auswirkungen auf das Steueraufkommen einzelner Mitgliedstaaten weiter zu verfolgen; ersucht den Rat und die Kommission, bei der Aushandlung von Handels- und Kooperationsabkommen mit Regierungen von Steueroasen den Einfluss der Europäischen Union als Handelsmacht geltend zu machen, um diese Regierungen zu überzeugen, steuerliche Bestimmungen und Praktiken zu beseitigen, die Steuerhinterziehung und Steuerbetrug Vorschub leisten; begrüßt als ersten Schritt die Empfehlungen in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008, in Handelsabkommen eine Klausel über das verantwortungsvolle Handeln im Steuerwesen aufzunehmen, und fordert die Kommission auf, eine solche Klausel mit unmittelbarer Wirkung bei den Verhandlungen über künftige Handelsabkommen zur Sprache zu bringen;

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37.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 20 vom 25.1.2008, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.
(4) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.


Beteiligung der Vorsitze der Unterausschüsse (Auslegung des Artikels 182 GO)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 über die Auslegung des Artikels 182 der Geschäftsordnung des Parlaments über die Beteiligung der Vorsitze der Unterausschüsse

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 22. Juli 2008,

–   gestützt auf Artikel 201 seiner Geschäftsordnung,

1.   beschließt, dem Artikel 182 Absatz 1 die folgende Auslegung anzufügen:

  

Diese Bestimmung hindert den Vorsitz des Hauptausschusses nicht daran, sondern gestattet ihm vielmehr, die Vorsitze der Unterausschüsse in die Arbeiten des Vorstands einzubinden oder ihnen zuzugestehen, bei der Diskussion über Fragen aus dem Fachbereich des Unterausschusses den Vorsitz zu führen, wenn ein derartiges Vorgehen dem gesamten Vorstand vorgelegt und einmütig von ihm unterstützt wird.

   2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


Erklärung des Jahres 2011 zum Europäischen Jahr des freiwilligen Engagements
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Erklärung des Europäischen Parlaments zu der Erklärung des Jahres 2011 zum Europäischen Jahr des freiwilligen Engagements
P6_TA(2008)0389P6_DCL(2008)0030

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2008 über die Rolle der Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt(1),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. November 2007 über die Umsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen für Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen(2),

–   gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass sich mehr als 100 Millionen Europäer jeden Alters, jeden Glaubens und jeder Staatsangehörigkeit freiwillig engagieren,

B.   in der Erwägung, dass laut einer im Februar 2007 von Eurobarometer veröffentlichten Umfrage 3 von 10 EU-Bürgern erklärten, sie übten eine Freiwilligentätigkeit aus, und dass fast 80 % der Befragten der Auffassung sind, dass die Freiwilligentätigkeit ein wichtiger Bestandteil des demokratischen Lebens in Europa ist(3),

C.   in der Erwägung, dass der Freiwilligensektor schätzungsweise 5 % zum Bruttoinlandsprodukt der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten beiträgt und innovative Initiativen entwickelt, um die sich in unserer Gesellschaft abzeichnenden Erfordernisse zu ermitteln, ihnen Gehör zu verschaffen und entsprechende Maßnahmen auszuarbeiten,

D.   in der Erwägung, dass das Europäische Freiwilligenzentrum, das Europäische Jugendforum, die "Association of Voluntary Service Organisations" (AVSO - Verband der Freiwilligendienstorganisationen), die Weltpfadfinderbewegung, der Dachverband des Roten Kreuzes "Red Cross/European Union Office", volonteurope, die 'European Older People's Platform' (AGE), Solidar, Caritas Europa, ENGAGE, Johanniter International, der Dachverband europäischer nichtstaatlicher Sportorganisationen und andere, die zusammen Tausende von Organisationen mit Millionen von Freiwilligen vertreten, die Institutionen der Europäischen Union dazu aufgerufen haben, das Jahr 2011 zum Europäischen Jahr des freiwilligen Engagements zu erklären,

1.   fordert die Kommission auf, das Jahr 2011 mit Unterstützung aller Institutionen der Europäischen Union zum Europäischen Jahr des freiwilligen Engagements zu erklären,

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner:

Adamos Adamou, Gabriele Albertini, Jim Allister, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Alfonso Andria, Laima Liucija Andrikienė, Emmanouil Angelakas, Roberta Angelilli, Stavros Arnaoutakis, Francisco Assis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Margrete Auken, Liam Aylward, Mariela Velichkova Baeva, Enrique Barón Crespo, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Zsolt László Becsey, Angelika Beer, Ivo Belet, Jean-Luc Bennahmias, Rolf Berend, Pervenche Berès, Sergio Berlato, Giovanni Berlinguer, Thijs Berman, Adam Bielan, Guy Bono, Josep Borrell Fontelles, Victor Boştinaru, Catherine Boursier, Bernadette Bourzai, John Bowis, Sharon Bowles, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Mihael Brejc, Frieda Brepoels, André Brie, Elmar Brok, Danutė Budreikaitė, Kathalijne Maria Buitenweg, Ieke van den Burg, Colm Burke, Philip Bushill-Matthews, Cristian Silviu Buşoi, Simon Busuttil, Jerzy Buzek, Martin Callanan, Mogens Camre, Luis Manuel Capoulas Santos, Marie-Arlette Carlotti, Giorgio Carollo, Paulo Casaca, Michael Cashman, Carlo Casini, Françoise Castex, Giuseppe Castiglione, Pilar del Castillo Vera, Jorgo Chatzimarkakis, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Ole Christensen, Sylwester Chruszcz, Philip Claeys, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Richard Corbett, Giovanna Corda, Titus Corlăţean, Jean Louis Cottigny, Michael Cramer, Corina Creţu, Gabriela Creţu, Brian Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daniel Dăianu, Dragoş Florin David, Chris Davies, Bairbre de Brún, Jean-Luc Dehaene, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Proinsias De Rossa, Marielle De Sarnez, Marie-Hélène Descamps, Harlem Désir, Albert Deß, Mia De Vits, Jolanta Dičkutė, Koenraad Dillen, Giorgos Dimitrakopoulos, Alexandra Dobolyi, Beniamino Donnici, Den Dover, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Petr Duchoň, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Lena Ek, Saïd El Khadraoui, James Elles, Maria da Assunção Esteves, Edite Estrela, Harald Ettl, Jill Evans, Robert Evans, Göran Färm, Richard Falbr, Markus Ferber, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Elisa Ferreira, Ilda Figueiredo, Petru Filip, Hélène Flautre, Alessandro Foglietta, Hanna Foltyn-Kubicka, Glyn Ford, Janelly Fourtou, Armando França, Duarte Freitas, Ingo Friedrich, Urszula Gacek, Michael Gahler, Milan Gaľa, Gerardo Galeote, Vicente Miguel Garcés Ramón, Eugenijus Gentvilas, Georgios Georgiou, Bronisław Geremek, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Adam Gierek, Maciej Marian Giertych, Neena Gill, Ioannis Gklavakis, Bogdan Golik, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Genowefa Grabowska, Dariusz Maciej Grabowski, Vasco Graça Moura, Nathalie Griesbeck, Lissy Gröner, Elly de Groen-Kouwenhoven, Mathieu Grosch, Lilli Gruber, Ignasi Guardans Cambó, Ambroise Guellec, Pedro Guerreiro, Umberto Guidoni, Zita Gurmai, Fiona Hall, David Hammerstein, Małgorzata Handzlik, Gábor Harangozó, Malcolm Harbour, Marian Harkin, Rebecca Harms, Joel Hasse Ferreira, Satu Hassi, Anna Hedh, Jeanine Hennis-Plasschaert, Esther Herranz García, Jim Higgins, Jens Holm, Milan Horáček, Richard Howitt, Ján Hudacký, Stephen Hughes, Alain Hutchinson, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Monica Maria Iacob-Ridzi, Sophia in 't Veld, Mikel Irujo Amezaga, Ville Itälä, Lily Jacobs, Anneli Jäätteenmäki, Stanisław Jałowiecki, Mieczysław Edmund Janowski, Lívia Járóka, Elisabeth Jeggle, Rumiana Jeleva, Anne E. Jensen, Romana Jordan Cizelj, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Othmar Karas, Sajjad Karim, Ioannis Kasoulides, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Piia-Noora Kauppi, Tunne Kelam, Glenys Kinnock, Evgeni Kirilov, Ewa Klamt, Wolf Klinz, Dieter-Lebrecht Koch, Silvana Koch-Mehrin, Eija-Riitta Korhola, Miloš Koterec, Holger Krahmer, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Ģirts Valdis Kristovskis, Urszula Krupa, Wiesław Stefan Kuc, Jan Jerzy Kułakowski, Sepp Kusstatscher, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Joost Lagendijk, Jean Lambert, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Esther De Lange, Anne Laperrouze, Romano Maria La Russa, Vincenzo Lavarra, Henrik Lax, Johannes Lebech, Bernard Lehideux, Lasse Lehtinen, Jörg Leichtfried, Jo Leinen, Katalin Lévai, Janusz Lewandowski, Bogusław Liberadzki, Marcin Libicki, Eva Lichtenberger, Alain Lipietz, Pia Elda Locatelli, Andrea Losco, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Astrid Lulling, Elizabeth Lynne, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mary Lou McDonald, Mairead McGuinness, Edward McMillan-Scott, Jamila Madeira, Eugenijus Maldeikis, Toine Manders, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Marian-Jean Marinescu, Catiuscia Marini, Sérgio Marques, Maria Martens, David Martin, Jean-Claude Martinez, Miguel Angel Martínez Martínez, Jan Tadeusz Masiel, Antonio Masip Hidalgo, Marios Matsakis, Yiannakis Matsis, Maria Matsouka, Manolis Mavrommatis, Hans-Peter Mayer, Erik Meijer, Íñigo Méndez de Vigo, Emilio Menéndez del Valle, Marianne Mikko, Miroslav Mikolášik, Gay Mitchell, Nickolay Mladenov, Claude Moraes, Eluned Morgan, Luisa Morgantini, Elisabeth Morin, Roberto Musacchio, Cristiana Muscardini, Joseph Muscat, Sebastiano (Nello) Musumeci, Riitta Myller, Pasqualina Napoletano, Michael Henry Nattrass, Robert Navarro, Cătălin-Ioan Nechifor, Bill Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, James Nicholson, Angelika Niebler, Lambert van Nistelrooij, Ljudmila Novak, Vural Öger, Jan Olbrycht, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Janusz Onyszkiewicz, Ria Oomen-Ruijten, Dumitru Oprea, Miroslav Ouzký, Siiri Oviir, Doris Pack, Maria Grazia Pagano, Borut Pahor, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Marco Pannella, Pier Antonio Panzeri, Dimitrios Papadimoulis, Georgios Papastamkos, Neil Parish, Aldo Patriciello, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Maria Petre, Markus Pieper, Sirpa Pietikäinen, João de Deus Pinheiro, Józef Pinior, Mirosław Mariusz Piotrowski, Umberto Pirilli, Hubert Pirker, Paweł Bartłomiej Piskorski, Lapo Pistelli, Gianni Pittella, Zita Pleštinská, Anni Podimata, Zdzisław Zbigniew Podkański, Samuli Pohjamo, Lydie Polfer, Mihaela Popa, Nicolae Vlad Popa, Miguel Portas, Vittorio Prodi, John Purvis, Luís Queiró, Reinhard Rack, Alexander Radwan, Bilyana Ilieva Raeva, Poul Nyrup Rasmussen, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Marco Rizzo, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Raül Romeva i Rueda, Dariusz Rosati, Wojciech Roszkowski, Libor Rouček, Paul Rübig, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Aloyzas Sakalas, Katrin Saks, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Sebastiano Sanzarello, Amalia Sartori, Jacek Saryusz-Wolski, Toomas Savi, Luciana Sbarbati, Christel Schaldemose, Pierre Schapira, Agnes Schierhuber, Margaritis Schinas, Frithjof Schmidt, Olle Schmidt, Pál Schmitt, Elisabeth Schroedter, Inger Segelström, Esko Seppänen, Czesław Adam Siekierski, José Albino Silva Peneda, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Marek Siwiec, Nina Škottová, Alyn Smith, Csaba Sógor, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Sérgio Sousa Pinto, Jean Spautz, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Margarita Starkevičiūtė, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Ulrich Stockmann, Dimitar Stoyanov, Robert Sturdy, Margie Sudre, David Sumberg, László Surján, Eva-Britt Svensson, József Szájer, István Szent-Iványi, Konrad Szymański, Hannu Takkula, Charles Tannock, Andres Tarand, Salvatore Tatarella, Britta Thomsen, Marianne Thyssen, Silvia-Adriana Ţicău, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Jacques Toubon, Antonios Trakatellis, Kyriacos Triantaphyllides, Claude Turmes, Evangelia Tzampazi, Feleknas Uca, Vladimir Urutchev, Inese Vaidere, Nikolaos Vakalis, Frank Vanhecke, Johan Van Hecke, Anne Van Lancker, Ioannis Varvitsiotis, Armando Veneto, Donato Tommaso Veraldi, Bernadette Vergnaud, Cornelis Visser, Oldřich Vlasák, Diana Wallis, Graham Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman, Glenis Willmott, Iuliu Winkler, Janusz Wojciechowski, Anna Záborská, Zbigniew Zaleski, Mauro Zani, Andrzej Tomasz Zapałowski, Stefano Zappalà, Tomáš Zatloukal, Tatjana Ždanoka, Gabriele Zimmer, Marian Zlotea, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0131.
(2) ABl. C 241 vom 20.9.2008, S. 1.
(3) "European Social Reality"; Special Eurobarometer 273, Wave 66.3.


Verstärkte Einbeziehung der Jugend in die EU-Politikbereiche
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Erklärung des Europäischen Parlaments zur verstärkten Einbeziehung der Jugend in die EU-Politikbereiche
P6_TA(2008)0390P6_DCL(2008)0033

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Kommission sich in ihrem Weißbuch "Neuer Schwung für die Jugend Europas" (KOM(2001)0681), zu welchem das Europäische Parlament am 14. Mai 2002 eine Entschließung(1) angenommen hat, dem Ziel verschrieben hat, die Bedürfnisse der Jugendlichen in anderen Politikbereichen – vor allem Bildung, lebenslanges Lernen, Beschäftigung, soziale Integration, Gesundheit, Autonomie, Mobilität, Grundrechte und Nichtdiskriminierung – stärker zu berücksichtigen,

B.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 22. und 23. März 2005 einen "Europäischen Pakt für die Jugend" als Instrument zur Erreichung der Ziele von Lissabon angenommen, seine Entschlossenheit in dieser Frage im März 2008 bekräftigt und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, dass jetzt und in Zukunft in die Jugend investiert werden müsse,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung "Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft" vom 5. September 2007 (KOM(2007)0498) zum Ausdruck gebracht hat, dass Jugendthemen in alle Politikbereiche einbezogen werden müssen,

D.   in der Erwägung, dass es Entschließungen zu einem Regelungsrahmen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familienleben und Studienzeiten für junge Frauen in der Europäischen Union vom 19. Juni 2007(2) und zu der demografischen Zukunft Europas vom 21. Februar 2008(3) angenommen und darin betont hat, dass die Jugend besser und stärker berücksichtigt werden muss,

1.   fordert die Kommission auf, die Auswirkungen auf die Jugend und die Ergebnisse des strukturierten Dialogs mit Jugendorganisationen bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zu berücksichtigen und einzubeziehen, vor allen in den in Erwägung A genannten Politikbereichen;

2.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Jugend bei der Umsetzung der nationalen Lissabon-Reformprogramme in den Mittelpunkt zu stellen und der Jugend in den einschlägigen Politikbereichen Beachtung zu schenken;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Jugendforum zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner:

Adamos Adamou, Vincenzo Aita, Gabriele Albertini, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Alfonso Andria, Laima Liucija Andrikienė, Emmanouil Angelakas, Roberta Angelilli, Kader Arif, Stavros Arnaoutakis, Francisco Assis, John Attard-Montalto, Elspeth Attwooll, Jean-Pierre Audy, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Peter Baco, Maria Badia i Cutchet, Mariela Velichkova Baeva, Enrique Barón Crespo, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Jean Marie Beaupuy, Zsolt László Becsey, Ivo Belet, Jean-Luc Bennahmias, Monika Beňová, Giovanni Berlinguer, Thijs Berman, Šarūnas Birutis, Sebastian Valentin Bodu, Herbert Bösch, Guy Bono, Victor Boştinaru, Bernadette Bourzai, John Bowis, Sharon Bowles, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Mihael Brejc, Frieda Brepoels, Jan Březina, André Brie, Danutė Budreikaitė, Kathalijne Maria Buitenweg, Wolfgang Bulfon, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, Colm Burke, Niels Busk, Cristian Silviu Buşoi, Philippe Busquin, Simon Busuttil, Jerzy Buzek, Luis Manuel Capoulas Santos, David Casa, Paulo Casaca, Michael Cashman, Carlo Casini, Giuseppe Castiglione, Jean-Marie Cavada, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Daniel Cohn-Bendit, Richard Corbett, Dorette Corbey, Giovanna Corda, Titus Corlăţean, Thierry Cornillet, Jean Louis Cottigny, Michael Cramer, Jan Cremers, Gabriela Creţu, Brian Crowley, Magor Imre Csibi, Marek Aleksander Czarnecki, Daniel Dăianu, Joseph Daul, Dragoş Florin David, Chris Davies, Antonio De Blasio, Bairbre de Brún, Arūnas Degutis, Jean-Luc Dehaene, Panayiotis Demetriou, Marie-Hélène Descamps, Albert Deß, Christine De Veyrac, Mia De Vits, Jolanta Dičkutė, Alexandra Dobolyi, Beniamino Donnici, Bert Doorn, Brigitte Douay, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Petr Duchoň, Bárbara Dührkop Dührkop, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Lena Ek, Saïd El Khadraoui, Maria da Assunção Esteves, Edite Estrela, Harald Ettl, Jill Evans, Göran Färm, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Claudio Fava, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Elisa Ferreira, Ilda Figueiredo, Petru Filip, Věra Flasarová, Alessandro Foglietta, Hanna Foltyn-Kubicka, Nicole Fontaine, Glyn Ford, Brigitte Fouré, Janelly Fourtou, Juan Fraile Cantón, Armando França, Monica Frassoni, Duarte Freitas, Milan Gaľa, Vicente Miguel Garcés Ramón, Iratxe García Pérez, Patrick Gaubert, Jean-Paul Gauzès, Eugenijus Gentvilas, Georgios Georgiou, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Claire Gibault, Ioannis Gklavakis, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Vasco Graça Moura, Martí Grau i Segú, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Lissy Gröner, Elly de Groen-Kouwenhoven, Matthias Groote, Mathieu Grosch, Françoise Grossetête, Lilli Gruber, Ignasi Guardans Cambó, Ambroise Guellec, Pedro Guerreiro, Zita Gurmai, Cristina Gutiérrez-Cortines, Fiona Hall, David Hammerstein, Benoît Hamon, Małgorzata Handzlik, Marian Harkin, Rebecca Harms, Joel Hasse Ferreira, Satu Hassi, Anna Hedh, Gyula Hegyi, Jeanine Hennis-Plasschaert, Jim Higgins, Jens Holm, Mary Honeyball, Milan Horáček, Stephen Hughes, Alain Hutchinson, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Ville Itälä, Carlos José Iturgaiz Angulo, Lily Jacobs, Anneli Jäätteenmäki, Mieczysław Edmund Janowski, Anne E. Jensen, Dan Jørgensen, Pierre Jonckheer, Romana Jordan Cizelj, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Othmar Karas, Ioannis Kasoulides, Piia-Noora Kauppi, Metin Kazak, Tunne Kelam, Glenys Kinnock, Ewa Klamt, Dieter-Lebrecht Koch, Silvana Koch-Mehrin, Jaromír Kohlíček, Maria Eleni Koppa, Miloš Koterec, Sergej Kozlík, Guntars Krasts, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Ģirts Valdis Kristovskis, Wiesław Stefan Kuc, Jan Jerzy Kułakowski, Sepp Kusstatscher, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Joost Lagendijk, André Laignel, Alain Lamassoure, Jean Lambert, Vytautas Landsbergis, Esther De Lange, Anne Laperrouze, Henrik Lax, Johannes Lebech, Stéphane Le Foll, Roselyne Lefrançois, Bernard Lehideux, Lasse Lehtinen, Jörg Leichtfried, Jo Leinen, Marcin Libicki, Eva Lichtenberger, Marie-Noëlle Lienemann, Alain Lipietz, Pia Elda Locatelli, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Florencio Luque Aguilar, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Jules Maaten, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mary Lou McDonald, Mairead McGuinness, Edward McMillan-Scott, Jamila Madeira, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Mario Mantovani, Catiuscia Marini, Helmuth Markov, Sérgio Marques, Maria Martens, David Martin, Miguel Angel Martínez Martínez, Jan Tadeusz Masiel, Marios Matsakis, Yiannakis Matsis, Manolis Mavrommatis, Manuel Medina Ortega, Erik Meijer, Íñigo Méndez de Vigo, Emilio Menéndez del Valle, Marianne Mikko, Miroslav Mikolášik, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Luisa Morgantini, Elisabeth Morin, Roberto Musacchio, Joseph Muscat, Sebastiano (Nello) Musumeci, Riitta Myller, Pasqualina Napoletano, Robert Navarro, Cătălin-Ioan Nechifor, Catherine Neris, Angelika Niebler, Ljudmila Novak, Raimon Obiols i Germà, Vural Öger, Jan Olbrycht, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Siiri Oviir, Borut Pahor, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Vladko Todorov Panayotov, Pier Antonio Panzeri, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Georgios Papastamkos, Neil Parish, Ioan Mircea Paşcu, Aldo Patriciello, Vincent Peillon, Maria Petre, Sirpa Pietikäinen, Rihards Pīks, João de Deus Pinheiro, Józef Pinior, Umberto Pirilli, Hubert Pirker, Paweł Bartłomiej Piskorski, Gianni Pittella, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Zita Pleštinská, Anni Podimata, Samuli Pohjamo, Bernard Poignant, José Javier Pomés Ruiz, Mihaela Popa, Nicolae Vlad Popa, Miguel Portas, Christa Prets, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, John Purvis, Luís Queiró, Reinhard Rack, Bilyana Ilieva Raeva, Miloslav Ransdorf, Poul Nyrup Rasmussen, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Teresa Riera Madurell, Frédérique Ries, Karin Riis-Jørgensen, Maria Robsahm, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Raül Romeva i Rueda, Dagmar Roth-Behrendt, Libor Rouček, Paul Rübig, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Tokia Saïfi, Aloyzas Sakalas, Katrin Saks, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Sebastiano Sanzarello, Salvador Domingo Sanz Palacio, Amalia Sartori, Gilles Savary, Toomas Savi, Luciana Sbarbati, Christel Schaldemose, Agnes Schierhuber, Carl Schlyter, Frithjof Schmidt, Pál Schmitt, Elisabeth Schroedter, Inger Segelström, Adrian Severin, José Albino Silva Peneda, Brian Simpson, Csaba Sógor, Søren Bo Søndergaard, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Sérgio Sousa Pinto, Jean Spautz, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Gabriele Stauner, Petya Stavreva, Dirk Sterckx, Catherine Stihler, Ulrich Stockmann, Theodor Dumitru Stolojan, Dimitar Stoyanov, Daniel Strož, Margie Sudre, Eva-Britt Svensson, Hannes Swoboda, József Szájer, István Szent-Iványi, Csaba Sándor Tabajdi, Antonio Tajani, Hannu Takkula, Andres Tarand, Britta Thomsen, Marianne Thyssen, Silvia-Adriana Ţicău, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Jacques Toubon, Antonios Trakatellis, Catherine Trautmann, Kyriacos Triantaphyllides, Claude Turmes, Evangelia Tzampazi, Feleknas Uca, Vladimir Urutchev, Nikolaos Vakalis, Johan Van Hecke, Anne Van Lancker, Ioannis Varvitsiotis, Donato Tommaso Veraldi, Bernadette Vergnaud, Alejo Vidal-Quadras, Kristian Vigenin, Oldřich Vlasák, Dominique Vlasto, Johannes Voggenhuber, Sahra Wagenknecht, Graham Watson, Henri Weber, Renate Weber, Åsa Westlund, Jan Marinus Wiersma, Anders Wijkman, Glenis Willmott, Iuliu Winkler, Janusz Wojciechowski, Corien Wortmann-Kool, Francis Wurtz, Luis Yañez-Barnuevo García, Anna Záborská, Zbigniew Zaleski, Mauro Zani, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Marian Zlotea, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

(1) ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S.145.
(2) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 112.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0066.


Zusammenarbeit bei Noteinsätzen zur Rettung vermisster Kinder
PDF 133kWORD 57k
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Zusammenarbeit bei Noteinsätzen zur Rettung vermisster Kinder
P6_TA(2008)0391P6_DCL(2008)0036

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Kindesentführung zu den unmenschlichsten Verbrechen zählt,

B.   in der Erwägung, dass Straftaten dieser Art in der Europäischen Union zunehmen und bei der Verbringung der Opfer mitunter Landesgrenzen überschritten werden,

C.  in der Erwägung, dass die Aussicht, das Leben eines entführten Kindes zu retten, mit dem Zeitablauf schwindet,

D.   in der Erwägung, dass es kein europaweites Alarmsystem für verschwundene Kinder gibt und in den meisten Teilen der Europäischen Union auch keine lokalen oder nationalen Systeme vorhanden sind,

1.   fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Alarmsystem für vermisste Kinder einzurichten, bei dessen Auslösung die einschlägigen Nachrichtenmedien sowie die Grenz-, Zoll- und Strafverfolgungsbehörden sofort über Folgendes informiert werden müssen:

   Angaben zum vermissten Kind (einschließlich Foto, sofern vorhanden);
   Informationen zu den Umständen des Verschwinden bzw. zu dem/den mutmaßlichen Entführer(n);
   eine Telefonnummer, an die man sich wenden kann (116 000, dort wo dieser Notruf existiert);

2.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Kooperationsabkommen mit sämtlichen angrenzenden Staaten zu schließen, damit die Alarmierung schnell in allen in Frage kommenden Gebieten erfolgen kann;

3.   fordert die Entwicklung einer gemeinsamen Organisation zur Unterstützung und Schulung der nationalen Einrichtungen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner:

Adamos Adamou, Vittorio Agnoletto, Vincenzo Aita, Gabriele Albertini, Jim Allister, Alexander Alvaro, Georgs Andrejevs, Emmanouil Angelakas, Roberta Angelilli, Stavros Arnaoutakis, Richard James Ashworth, Robert Atkins, John Attard-Montalto, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Margrete Auken, Liam Aylward, Mariela Velichkova Baeva, Paolo Bartolozzi, Domenico Antonio Basile, Gerard Batten, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Jean Marie Beaupuy, Christopher Beazley, Zsolt László Becsey, Ivo Belet, Irena Belohorská, Jean-Luc Bennahmias, Sergio Berlato, Thijs Berman, Slavi Binev, Sebastian Valentin Bodu, Herbert Bösch, Jens-Peter Bonde, Vito Bonsignore, Graham Booth, Mario Borghezio, Costas Botopoulos, Catherine Boursier, Bernadette Bourzai, John Bowis, Sharon Bowles, Iles Braghetto, Mihael Brejc, Frieda Brepoels, André Brie, Danutė Budreikaitė, Paul van Buitenen, Kathalijne Maria Buitenweg, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, Colm Burke, Philip Bushill-Matthews, Niels Busk, Cristian Silviu Buşoi, Philippe Busquin, Simon Busuttil, Jerzy Buzek, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Mogens Camre, Marco Cappato, Marie-Arlette Carlotti, Giorgio Carollo, David Casa, Paulo Casaca, Michael Cashman, Carlo Casini, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Ole Christensen, Fabio Ciani, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Richard Corbett, Giovanna Corda, Titus Corlăţean, Thierry Cornillet, Paolo Costa, Jean Louis Cottigny, Paul Marie Coûteaux, Michael Cramer, Gabriela Creţu, Brian Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Hanne Dahl, Daniel Dăianu, Chris Davies, Bairbre de Brún, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Proinsias De Rossa, Marielle De Sarnez, Marie-Hélène Descamps, Harlem Désir, Albert Deß, Nirj Deva, Christine De Veyrac, Mia De Vits, Giorgos Dimitrakopoulos, Alexandra Dobolyi, Beniamino Donnici, Bert Doorn, Brigitte Douay, Den Dover, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Petr Duchoň, Bárbara Dührkop Dührkop, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Lena Ek, James Elles, Edite Estrela, Jill Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Nigel Farage, Markus Ferber, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Ilda Figueiredo, Petru Filip, Roberto Fiore, Věra Flasarová, Hélène Flautre, Alessandro Foglietta, Hanna Foltyn-Kubicka, Glyn Ford, Brigitte Fouré, Janelly Fourtou, Milan Gaľa, Elisabetta Gardini, Giuseppe Gargani, Evelyne Gebhardt, Georgios Georgiou, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Maciej Marian Giertych, Neena Gill, Ioannis Gklavakis, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Genowefa Grabowska, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Lissy Gröner, Elly de Groen-Kouwenhoven, Mathieu Grosch, Françoise Grossetête, Lilli Gruber, Ignasi Guardans Cambó, Ambroise Guellec, Pedro Guerreiro, Catherine Guy-Quint, Fiona Hall, Benoît Hamon, Małgorzata Handzlik, Gábor Harangozó, Malcolm Harbour, Marian Harkin, Joel Hasse Ferreira, Satu Hassi, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Roger Helmer, Jeanine Hennis-Plasschaert, Jim Higgins, Mary Honeyball, Richard Howitt, Ján Hudacký, Ian Hudghton, Stephen Hughes, Jana Hybášková, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Iliana Malinova Iotova, Mikel Irujo Amezaga, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Lily Jacobs, Anneli Jäätteenmäki, Lívia Járóka, Anne E. Jensen, Romana Jordan Cizelj, Ona Juknevičienė, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Syed Kamall, Sajjad Karim, Ioannis Kasoulides, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Piia-Noora Kauppi, Robert Kilroy-Silk, Glenys Kinnock, Evgeni Kirilov, Wolf Klinz, Dieter-Lebrecht Koch, Maria Eleni Koppa, Eija-Riitta Korhola, Guntars Krasts, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Ģirts Valdis Kristovskis, Urszula Krupa, Sepp Kusstatscher, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Joost Lagendijk, Alain Lamassoure, Jean Lambert, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Anne Laperrouze, Romano Maria La Russa, Vincenzo Lavarra, Henrik Lax, Johannes Lebech, Kurt Lechner, Bernard Lehideux, Klaus-Heiner Lehne, Jo Leinen, Jean-Marie Le Pen, Bogusław Liberadzki, Marcin Libicki, Pia Elda Locatelli, Andrea Losco, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Astrid Lulling, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Jules Maaten, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mary Lou McDonald, Mairead McGuinness, Edward McMillan-Scott, Jamila Madeira, Toine Manders, Ramona Nicole Mănescu, Marian-Jean Marinescu, Catiuscia Marini, David Martin, Jan Tadeusz Masiel, Véronique Mathieu, Yiannakis Matsis, Mario Mauro, Manolis Mavrommatis, Erik Meijer, Marianne Mikko, Gay Mitchell, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Eluned Morgan, Luisa Morgantini, Philippe Morillon, Elisabeth Morin, Jan Mulder, Roberto Musacchio, Cristiana Muscardini, Joseph Muscat, Sebastiano (Nello) Musumeci, Pasqualina Napoletano, Robert Navarro, Cătălin-Ioan Nechifor, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, James Nicholson, null Nicholson of Winterbourne, Vural Öger, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Miroslav Ouzký, Siiri Oviir, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Georgios Papastamkos, Neil Parish, Aldo Patriciello, Vincent Peillon, Maria Petre, Willi Piecyk, Rihards Pīks, João de Deus Pinheiro, Józef Pinior, Umberto Pirilli, Lapo Pistelli, Gianni Pittella, Zita Pleštinská, Rovana Plumb, Guido Podestà, Anni Podimata, Samuli Pohjamo, Lydie Polfer, José Javier Pomés Ruiz, Mihaela Popa, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, Jacek Protasiewicz, John Purvis, Luís Queiró, Reinhard Rack, Bilyana Ilieva Raeva, Miloslav Ransdorf, Poul Nyrup Rasmussen, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Frédérique Ries, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Giovanni Robusti, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Luca Romagnoli, Dagmar Roth-Behrendt, Libor Rouček, Martine Roure, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Tokia Saïfi, Aloyzas Sakalas, Manuel António dos Santos, Amalia Sartori, Jacek Saryusz-Wolski, Toomas Savi, Christel Schaldemose, Margaritis Schinas, György Schöpflin, Jürgen Schröder, Inger Segelström, Adrian Severin, José Albino Silva Peneda, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Peter Skinner, Nina Škottová, Alyn Smith, Søren Bo Søndergaard, Bogusław Sonik, Jean Spautz, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Margarita Starkevičiūtė, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Dimitar Stoyanov, Daniel Strož, Robert Sturdy, Margie Sudre, David Sumberg, Konrad Szymański, Hannu Takkula, Charles Tannock, Andres Tarand, Salvatore Tatarella, Britta Thomsen, Silvia-Adriana Ţicău, Jeffrey Titford, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Antonios Trakatellis, Kyriacos Triantaphyllides, Claude Turmes, Evangelia Tzampazi, Feleknas Uca, Vladimir Urutchev, Inese Vaidere, Nikolaos Vakalis, Frank Vanhecke, Anne Van Lancker, Geoffrey Van Orden, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ari Vatanen, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Riccardo Ventre, Donato Tommaso Veraldi, Bernadette Vergnaud, Alejo Vidal-Quadras, Cornelis Visser, Oldřich Vlasák, Dominique Vlasto, Diana Wallis, Graham Watson, Manfred Weber, Renate Weber, Åsa Westlund, Anders Wijkman, Glenis Willmott, Iuliu Winkler, Janusz Wojciechowski, Corien Wortmann-Kool, Anna Záborská, Jan Zahradil, Iva Zanicchi, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Vladimír Železný, Gabriele Zimmer, Marian Zlotea, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

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