Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 über die Änderung von Artikel 121 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend das Verfahren vor dem Gerichtshof (2007/2266(REG))
– in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom 26. September 2007,
– gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0324/2008),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Änderungsantrag 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 121 − Absatz 3 a (neu)
3a.In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.
Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des zuständigen Ausschusses abzuweichen, so unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.
Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, so wird die Angelegenheit unverzüglich dem Plenum vorgelegt.
In dringenden Fällen kann der Präsident vorläufig tätig werden, sofern dies zur Einhaltung der von dem betreffenden Gericht gesetzten Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren unverzüglich einzuleiten.
Auslegung:
In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.
Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) *
206k
40k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (12059/1/2008 – C6-0188/2008 – 2008/0077(CNS))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12059/1/2008),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0196),
– gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0188/2008),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0351/2008),
1. billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation vorgelegten Text entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag des Rates
Geänderter Text
Abänderung1 Entwurf eines Beschlusses Artikel 11A a (neu)
Artikel 11Aa
Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jedes Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Bericht über die Entwicklung des SIS II und die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) vor.
Abänderung2 Entwurf eines Beschlusses Artikel 12
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 533/2007/JI des Rates festzulegenden Zeitpunkt.
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates festzulegenden Zeitpunkt und auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 2010.
Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) *
205k
39k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (11925/2/2008 – C6-0189/2008 – 2008/0078(CNS))
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (11925/2/2008),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0197),
– gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0189/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0352/2008),
1. billigt den Entwurf einer Verordnung des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation vorgelegten Text entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag des Rates
Geänderter Text
Abänderung1 Entwurf einer Verordnung Artikel 11A a (neu)
Artikel 11Aa
Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jedes Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Bericht über die Entwicklung des SIS II und die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) vor.
Abänderung2 Entwurf einer Verordnung Artikel 12 Absatz 1
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt und auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 2010.
Gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (5719/3/2008 – C6-0225/2008 – 2005/0239(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5719/3/2008 – C6-0225/2008)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0589),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0334/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffverkehr
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Erlass der Richtlinie 2002/59/EG(6) hat die Europäische Union zusätzliche Instrumente zur Vermeidung von Situationen geschaffen, von denen eine Gefahr für Menschenleben auf See und für den Schutz der Meeresumwelt ausgeht.
(2) Da diese Richtlinie die Änderung der Richtlinie 2002/59/EG betrifft, finden die meisten ihrer Vorschriften auf Mitgliedstaaten ohne Meeresküsten und Seehäfen keine Anwendung. Daher sind die einzigen Vorschriften, die für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei gelten, die Vorschriften für Schiffe, die unter der Flagge dieser Mitgliedstaaten fahren; davon unberührt bleibt die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, damit die Kontinuität zwischen den Managementdiensten für den Seeverkehr und den anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr, insbesondere den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, sichergestellt ist.
(3) Nach dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind, in der Lage sein, die Informationen, die sie im Rahmen der Einsätze zur Überwachung des Seeverkehrs in ihren Zuständigkeitsgebieten erfassen, untereinander auszutauschen. Das von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten entwickelte gemeinschaftliche System für den Austausch von Seeverkehrsinformationen "SafeSeaNet" (nachstehend "SafeSeaNet" genannt) umfasst zum einen ein Netz für den Datenaustausch und zum anderen die Standardisierung der wichtigsten über die Schiffe und ihre Ladungen verfügbaren Informationen (Ankunftsmeldungen und andere Meldungen). Es ermöglicht auf diese Weise, genaue und aktuelle Informationen über die Schiffe, die sich in europäischen Gewässern aufhalten, über ihre Bewegungen, ihre gefährlichen oder umweltschädlichen Ladungen und über Ereignisse auf See an der Quelle zu erfassen und an andere Behörden weiterzuleiten.
(4) Für eine Gewährleistung der operativen Nutzung der auf diese Weise erfassten Daten ist entscheidend, dass die Infrastrukturen, die für die Erfassung und den Austausch der unter diese Richtlinie fallenden Daten erforderlich sind und von den nationalen Verwaltungen eingerichtet wurden, in das "SafeSeaNet" einbezogen werden.
(5) Von den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2002/59/EG gemeldet und ausgetauscht werden, sind jene von besonderer Bedeutung, die die genauen Merkmale der auf dem Seeweg beförderten gefährlichen oder umweltschädigenden Güter betreffen. In diesem Rahmen und in Anbetracht der jüngsten Unfälle auf See sollte den Küstenbehörden ein leichterer Zugang zu Informationen über die Merkmale der auf dem Seeweg beförderten Kohlenwasserstoffe ermöglicht werden, was ein wesentlicher Faktor bei der Auswahl der zweckmäßigsten Kontrolltechniken ist; im Notfall sollte eine direkte Verbindung zwischen ihnen und den Beteiligten, die die beförderten Erzeugnisse am besten kennen, sichergestellt sein.
(6) Die automatischen Schiffsidentifizierungssysteme (AIS - Automatisches Identifikationssystem), auf die das Internationale Übereinkommen vom 1. November 1974 ("SOLAS-Übereinkommen") zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Bezug nimmt, ermöglichen nicht nur eine Verbesserung der Möglichkeiten zur Überwachung dieser Schiffe, sondern vor allem eine Verbesserung ihrer Sicherheit in Navigationssituationen im Nahbereich. In dieser Eigenschaft wurden die AIS in den verfügenden Teil der Richtlinie 2002/59/EG aufgenommen. Angesichts der vielen Kollisionen, an denen Fischereifahrzeuge beteiligt sind, die von Handelsschiffen offensichtlich nicht identifiziert wurden oder die die sie umgebenden Handelsschiffe nicht identifiziert haben, ist eine Ausdehnung dieser Maßnahme auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern äußerst wünschenswert. Im Rahmen des Europäischen Fischereifonds kann für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen wie AIS in Fischereifahrzeugen finanzielle Unterstützung gewährt werden. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat eingeräumt, dass die Veröffentlichung der von Schiffen übermittelten AIS-Daten im Internet oder anderswo zu gewerblichen Zwecken der Sicherheit und dem Schutz von Schiffen und Hafenanlagen abträglich sein könnte, und hat die Regierungen der Mitgliedstaaten eindringlich aufgefordert, im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften diejenigen, die AIS-Daten Dritten zur Veröffentlichung im Internet oder anderswo zur Verfügung stellen, davon abzuhalten. Außerdem darf die Verfügbarkeit von AIS-Informationen über die Strecken und Ladungen von Schiffen dem fairen Wettbewerb zwischen den Beteiligten im Schifffahrtssektor nicht abträglich sein.
(7) Ist der Einbau eines AIS vorgeschrieben, so sollte dies auch bedeuten, dass das AIS fortwährend in Betrieb sein muss, es sei denn, internationale Vorschriften oder Normen sehen den Schutz von Navigationsdaten vor.
(8) Im Auftrag der Kommission durchgeführte Untersuchungen haben deutlich gezeigt, dass es nicht zweckdienlich und nicht machbar ist, die AIS in die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik verwendeten Positionsbestimmungs- und Kommunikationssysteme zu integrieren.
(9)Nach der Richtlinie 2002/59/EG hat ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, bei einem anderen Mitgliedstaat Informationen über ein Schiff und die an Bord befindlichen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter zu beantragen. Es sollte festgehalten werden, dass damit nicht systematische Anträge eines Mitgliedstaats an einen anderen Mitgliedstaat gemeint sind, sondern dass diese Informationen vielmehr nur aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr oder des Schutzes der Meeresumwelt abgerufen werden dürfen.
(10) Die Richtlinie 2002/59/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für Schiffe, die wegen ihres Verhaltens oder ihres Zustands ein potenzielles Risiko darstellen, besondere Maßnahmen zu ergreifen haben. Daher wäre es wünschenswert, in die Liste dieser Schiffe jene Schiffe aufzunehmen, die über keinen ausreichenden Versicherungsschutz oder über keine ausreichenden Sicherheitsleistungen verfügen oder die von den Lotsen oder den Hafenbehörden wegen offensichtlicher Anomalien gemeldet wurden, die die Navigationssicherheit oder die Umwelt gefährden können.
(11) Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG sollte in Bezug auf die Risiken aufgrund außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen den Gefahren der Eisbildung für die Schifffahrt Rechnung getragen werden. Ist eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde aufgrund des Seewetterberichts eines qualifizierten Wetterdienstes der Auffassung, dass aufgrund der Navigationsbedingungen wegen Eisgangs eine ernst zu nehmende Gefahr für Menschenleben oder ein ernst zu nehmendes Verschmutzungsrisiko besteht, so sollte sie die Kapitäne der Schiffe, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden oder die in Häfen in dem betreffenden Gebiet einlaufen oder aus ihnen auslaufen wollen, darüber unterrichten. Die betroffene Behörde sollte alle sonstigen geeigneten Maßnahmen für den Schutz von Menschenleben auf See und für den Umweltschutz ergreifen können. Gemäß Kapitel II-1 Teil A-1 Regel 3.1 des SOLAS-Übereinkommens sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass Schiffe unter ihrer Flagge gemäß den strukturellen, mechanischen und elektrischen Anforderungen einer behördlich anerkannten Klassifizierungsgesellschaft entworfen, gebaut und instand gehalten werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Anforderungen für das Befahren vereister Gewässer im Einklang mit den Anforderungen von Organisationen im Sinne der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(7) oder nach gleichwertigen nationalen Standards festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob das Schiff nach den erforderlichen Belegen an Bord die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit und Leistung erfüllt, die den Eisverhältnissen in dem betroffenen Gebiet entsprechen.
(12) Die Richtlinie 2002/59/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Pläne erstellen, damit – wenn es die Sachlage erfordert – Schiffe in Seenot in ihren Häfen oder anderen geschützten Bereichen unter bestmöglichen Bedingungen aufgenommen werden können, um das Ausmaß der Folgen von Unfällen auf See zu begrenzen. Unter Berücksichtigung der Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe im Anhang der Entschließung A.949(23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation vom 13. Dezember 2003 (nachstehend " Entschließung A.949(23) der IMO" genannt), die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2002/59/EG angenommen wurden, bei denen es nicht um Schiffe in Seenot, sondern um auf Hilfe angewiesene Schiffe ▌ geht, sollte diese Richtlinie jedoch entsprechend geändert werden. Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über Rettungsmaßnahmen, etwa das Internationale Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979, wenn die Sicherheit von Menschenleben auf dem Spiel steht. Dieses Übereinkommen findet daher unvermindert Anwendung.
(13) Auf der Grundlage der Entschließung A.949(23) der IMO und im Anschluss an die von der Kommission, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend die "Agentur" genannt) und den Mitgliedstaaten in Kooperation durchgeführten Arbeiten müssen die grundlegenden Bestimmungen, die Pläne für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen enthalten sollten, festgelegt werden, um eine harmonisierte und wirksame Durchführung dieser Maßnahme zu gewährleisten und den Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu klären.
(14) Entschließung A.949(23) der IMO muss die Basis für alle von den Mitgliedstaaten erstellten Pläne bilden, damit eine wirksame Reaktion auf Gefahren gewährleistet ist, die von diesen Schiffen ausgehen. Bei der Bewertung der mit solchen Gefahren verbundenen Risiken können die Mitgliedstaaten jedoch in Anbetracht ihrer besonderen Gegebenheiten andere Faktoren wie die Verwendung von Meerwasser für die Gewinnung von Trinkwasser oder für die Stromerzeugung berücksichtigen.
(15)Damit Kapitäne und Besatzungen uneingeschränkt mitarbeiten und volles Vertrauen haben, ist dafür zu sorgen, dass die Kapitäne und Besatzungen von auf Hilfe angewiesenen Schiffen sich darauf verlassen können, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gut und fair behandelt zu werden. In diesem Zusammenhang ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See anwenden.
(16) Ist ein Schiff auf Hilfe angewiesen, so kann eine Entscheidung über die Aufnahme dieses Schiffes in einem Notliegeplatz erforderlich sein. Dies ist vor allem in einer Notsituation auf See wichtig, das bedeutet in einer Situation, die zum Verlust eines Schiffes oder zu einer Gefahr für die Umwelt oder die Schifffahrt führen könnte. In all diesen Fällen ist es notwendig, in jedem Mitgliedstaat oder entsprechend der internen staatlichen Struktur eines Mitgliedstaats in jeder Region eine unabhängige Instanz einschalten zu können, die über die entsprechenden Befugnisse und Fachkenntnisse verfügt und so alle notwendigen Entscheidungen treffen kann, um dem auf Hilfe angewiesenen Schiff mit Blick auf den Schutz von Menschenleben und der Umwelt und die Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens beizustehen. Es ist wünschenswert, dass die zuständige Behörde dauerhaften Charakter hat. Diese Behörde muss insbesondere eigenverantwortlich eine Entscheidung über die Aufnahme eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes in einem Notliegeplatz treffen können. Zu diesem Zweck sollte sie eine Vorabbewertung der Situation anhand der im anzuwendenden Plan für die Aufnahme von Schiffen in einem Notliegeplatz enthaltenen Informationen vornehmen.
(17) In den Plänen für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen sollte die Entscheidungskette bezüglich der Warnmeldung für die jeweilige Situation und des Umgangs mit der jeweiligen Situation genau beschrieben sein. Die betroffenen Behörden und ihre Befugnisse sowie die Kommunikationsmittel zwischen den Beteiligten sollten klar beschrieben sein. Die anzuwendenden Verfahren sollten gewährleisten, dass eine angemessene Entscheidung rasch auf der Grundlage von speziellem Fachwissen im Bereich des Seeverkehrs für den Umgang mit Ereignissen, von denen erhebliche Schadensfolgen zu erwarten sind, und ausreichenden Informationen, die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen, getroffen werden kann.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung der Pläne Informationen über potenzielle Notliegeplätze an der Küste erheben, damit die zuständige Behörde im Falle eines Unfalls oder Ereignisses auf See die für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen am besten geeigneten Gebiete eindeutig und rasch ermitteln kann. Diese einschlägigen Informationen sollten eine Beschreibung von bestimmten Merkmalen der in Frage kommenden Gebiete und der verfügbaren Anlagen und Einrichtungen beinhalten, um die Aufnahme der auf Hilfe angewiesenen Schiffe oder die Bekämpfung der Unfall- oder Verschmutzungsfolgen zu erleichtern.
(19) Die Liste der zuständigen Behörden, die mit der Entscheidung über die Aufnahme eines Schiffes in einem Notliegeplatz betraut sind, und der für den Eingang und die Bearbeitung von Warnmeldungen zuständigen Behörden muss in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Auch könnte es sich als nützlich erweisen, dass einschlägige Informationen für die an einer Hilfsaktion auf See Beteiligten – u.a. die Bergungs- und Abschleppgesellschaften – und für die Behörden benachbarter Mitgliedstaaten, die von einer Seenotsituation betroffen sein könnten, zugänglich sind.
(20)Das Fehlen von Sicherheitsleistungen oder Versicherungen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von der Pflicht, einem auf Hilfe angewiesenen Schiff beizustehen und es in einem Notliegeplatz aufzunehmen, wenn dadurch die Risiken für die Besatzung und die Umwelt begrenzt werden können. Die zuständigen Instanzen dürfen überprüfen, ob das jeweilige Schiff durch eine Versicherung oder eine andere Sicherheitsleistung gedeckt ist, die eine angemessene Entschädigung der mit seiner Aufnahme in einem Notliegeplatz verbundenen Kosten und Schäden gestattet. Das Einholen dieser Information darf aber die Rettungsaktion nicht verzögern.
(21)Häfen, die ein auf Hilfe angewiesenes Schiff aufnehmen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen umgehend die Kosten und gegebenenfalls der durch die Maßnahmen entstandene Schaden erstattet werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass zusätzlich zur Anwendung der Richtlinie 2007/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über die zivilrechtliche Haftung und die Sicherheitsleistungen von Schiffseignern](8) und den Verordnungen des "Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden" auch das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See von 1996, das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzung von 2001 und das Wrackbeseitigungsübereinkommen von 2007 angewandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Übereinkommen daher so rasch wie möglich ratifizieren. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn sie nicht durch Sicherheitsleistungen der Schiffseigner und andere bestehende Ausgleichsmechanismen gedeckt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Erstattung der Kosten und den Ersatz des wirtschaftlichen Schadens gewährleisten, die einem Hafen infolge der Aufnahme eines Schiffes an einem Notliegeplatz entstanden sind.
(22) Die besondere Funktion der Maßnahmen der Seeverkehrsüberwachung und der Schiffswegeführung besteht darin, dass sie den Mitgliedstaaten den Zugang zu genauen Informationen über die Schiffe, die sich in ihren Hoheitsgewässern aufhalten, ermöglichen, und die Mitgliedstaaten daher im Bedarfsfall potenziellen Risiken besser vorbeugen können. Der Informationsaustausch ermöglicht eine Verbesserung der Qualität und eine leichtere Bearbeitung der erfassten Informationen.
(23) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben gemäß der Richtlinie 2002/59/EG bedeutende Fortschritte bei der Harmonisierung des elektronischen Datenaustauschs erzielt, vor allem in Bezug auf den Transport gefährlicher oder umweltschädlicher Güter. "SafeSeaNet", das seit 2002 entwickelt wird, sollte jetzt als Referenznetz auf Gemeinschaftsebene etabliert werden. Es sollte sichergestellt werden, dass das SafeSeaNet nicht auf zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen für das Gewerbe hinausläuft, dass eine Harmonisierung mit internationalen Vorschriften stattfindet und dass im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den Handel die Vertraulichkeit berücksichtigt wird.
(24) Dank der Fortschritte im Bereich der neuen Technologien, insbesondere ihrer räumlichen Anwendungen, wie zum Beispiel satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme, Bildgebungssysteme oder Galileo, ist es inzwischen möglich, die Seeverkehrsüberwachung zur offenen See hin auszuweiten und auf diese Weise die europäischen Gewässer besser abzudecken. Außerdem hat die IMO das SOLAS - Übereinkommen zur Berücksichtigung der Entwicklungen in den Bereichen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr auf See und der Meeresumwelt mit dem Ziel abgeändert, Systeme zur weltweiten Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (long-range identification and tracking of ships (LRIT)) zu entwickeln. In Übereinstimmung mit der von der IMO gebilligten Architektur, die die Möglichkeit vorsieht, regionale LRIT-Datenzentren zu errichten, und unter Berücksichtigung der aus dem SafeSeaNet-System gewonnenen Erfahrungen sollte ein europäisches LRIT-Datenzentrum zur Erhebung und Verarbeitung von LRIT-Informationen errichtet werden. Damit sie LRIT-Daten abrufen können, müssen die Mitgliedstaaten mit dem europäischen LRIT-Datenzentrum verbunden sein.
(25)Um Kosten einzusparen und eine unnötige Ausstattung an Bord von Schiffen, die auf See in Reichweite von AIS-Überwachungsstationen fahren, zu vermeiden, sollten alle AIS-Angaben in das LRIT-System übernommen werden. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle geeigneten Initiativen, insbesondere im Rahmen der IMO.
(26) Um eine optimale und auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Nutzung der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG im Bereich der Seeverkehrssicherheit erfassten Informationen zu gewährleisten, sollte die Kommission gegebenenfalls die Bearbeitung und die Nutzung dieser Daten sowie ihre Übermittlung an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sicherstellen können.
(27) In diesem Kontext hat die Entwicklung des Systems "Equasis" gezeigt, wie wichtig es ist, eine Kultur der Seeverkehrssicherheit, insbesondere bei den am Seeverkehr Beteiligten, zu fördern. Die Kommission sollte insbesondere im Wege dieses Systems einen Beitrag zur Verbreitung sämtlicher Informationen in Verbindung mit der Seeverkehrssicherheit leisten können.
(28)Die nach dieser Richtlinie gesammelten Informationen sollten nur verbreitet und verwendet werden dürfen, um bedrohliche Situationen für das Leben von Menschen auf See zu vermeiden und den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen. Daher ist es wünschenswert, dass die Kommission prüft, wie sie mögliche Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit bewältigen kann.
(29) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(9) werden die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, gebündelt. Der bestehende Ausschuss sollte daher durch den Ausschuss COSS abgelöst werden.
(30) Ferner sollte Änderungen der genannten internationalen Rechtsakte Rechnung getragen werden.
(31) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.
(32) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Richtlinie 2002/59/EG zu ändern, um relevante spätere Änderungen von internationalen Übereinkommen, Protokollen, Codes und Entschließungen umzusetzen, die Anhänge I, III und IV auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen abzuändern, Anforderungen für die Ausstattung der LRIT-Ausrüstung an Bord von Schiffen, die in Reichweite der AIS-Bodenstationen der Mitgliedstaaten fahren, festzulegen, die Politik und die Grundsätze für den Zugang zu den im LRIT-Datenzentrum aufbewahrten Informationen zu bestimmen sowie Begriffsbestimmungen, Verweise oder die Anhänge abzuändern, um sie mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht in Einklang zu bringen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(33) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (11) stellt die Agentur der Kommission und den Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Richtlinie 2002/59/EG zur Verfügung.
▌
(34) Die Richtlinie 2002/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Richtlinie 2002/59/EG wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel erhält folgende Fassung:" "Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für Schiffe und über ein System der zivilrechtlichen Haftung und der Sicherheitsleistung von Schiffseignern sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates"."
2.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" "Ziel dieser Richtlinie ist es, zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs sowie der Sicherheit der Häfen und der Meere in der Gemeinschaft ein Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr einzurichten, um die Reaktionsfähigkeit der Behörden auf Vorkommnisse, Unfälle oder potenziell gefährliche Situationen auf See, einschließlich von Such- und Rettungsaktionen, zu verbessern und zu einer besseren Verhütung und Aufdeckung von Verschmutzungen durch Schiffe beizutragen.""
b)
folgender Absatz wird eingefügt:" Mit dieser Richtlinie werden auch bestimmte Aspekte der zivilrechtlichen Haftung der Beteiligten der Beförderungskette im Seeverkehr geregelt und ein angemenssener finanzieller Schutz für Seeleute im Falle der Zurücklassung eingeführt.""
3.Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1. "1. Diese Richtlinie gilt:
–
für Schiffe mit 300 oder mehr BRZ, sofern nichts anderes angegeben ist, und
–
im Einklang mit dem Völkerrecht für die Gewässer, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse ausüben."
"
b)
b) ║Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i)
(i) der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:" Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für"
(ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
c)
"c) Bordvorräte und Schiffsausrüstungen."
"
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
i)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:" 'einschlägige internationale Rechtsakte' folgende Rechtsakte in ihrer jeweils aktuellen Fassung:"
(ii)
Folgender Gedankenstrich wird nach dem 4. Gedankenstrich eingefügt:"
—
"–"Übereinkommen von 1996" den zusammengefassten Text des Übereinkommens der IMO von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in seiner mit dem Protokoll von 1996 geänderten Fassung;"
"
iii)
Folgende Gedankenstriche werden angefügt:"
–
"Entschließung A.917(22) der IMO" die Entschließung 917(22) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation "Richtlinien für die Verwendung von AIS an Bord von Schiffen", geändert durch die Entschließung A.956(23) der IMO;
–
"Entschließung A. 930(22) der IMO" die von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes verabschiedete Entschließung "Richtlinien für die Stellung einer finanziellen Sicherheitsleistung für Seeleute im Falle der Zurücklassung
"
–
"Entschließung A.949(23) der IMO" die Entschließung 949(23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation "Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe";
–
"Entschließung A.950(23) der IMO" die Entschließung 950(23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation "Hilfeleistungen auf See";"
–
"Leitlinien der IMO für die faire Behandlung von Seeleuten im Falle eines Unfalls auf See": die Leitlinien im Anhang zur Entschließung LEG. 3(91) des Rechtsausschusses der IMO und des Verwaltungsrats des Internationalen Arbeitsorganisation vom 27. April 2006;"
b)
Buchstabe k erhält folgende Fassung:"
k)
"zuständige Behörden' die Behörden und Organisationen, die von den Mitgliedstaaten benannt worden sind, um Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen;
"
c)
Folgender Buchstabe wird angefügt:" "ka)"Schiffseigner" den Eigentümer des Schiffes oder eine beliebige sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer, den Agenten oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übertragen bekommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle ihr dadurch erwachsenden Aufgaben und Pflichten zu übernehmen;""
d)
Die folgenden Buchstaben werden angefügt:" s) "SafeSeaNet" das gemeinschaftliche System für den Seeverkehrsinformationsaustausch, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entwickelt wurde;
t)
"Linienverkehr" eine Abfolge von Schifffahrten, durch die dieselben beiden oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, und zwar entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;
u)
"Fischereifahrzeug" jedes Schiff, das entsprechend ausgerüstet ist, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen;
v)
"auf Hilfe angewiesenes Schiff" ein Schiff in einer Lage, ▌die zum Verlust des Schiffs oder zu einer Gefahr für die Umwelt oder die Schifffahrt führen könnte. Die Rettung von Personen an Bord wird gegebenenfalls durch das SAR-Übereinkommen geregelt, das vor den Bestimmungen dieser Richtlinie Vorrang hat;
w)
"zivilrechtliche Haftung" für die Zwecke des Übereinkommens von 1996 die Haftung, aufgrund derer ein an der schadensverursachenden Beförderung auf See unbeteiligter Dritter einen Anspruch erwirbt, der der Beschränkung im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens von 1996 unterliegt, mit Ausnahme von Ansprüchen, die unter die Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen]* fallen;
x)"LRIT" ein System, das gemäß Kapitel V Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zur Sicherheit im Seeverkehr und zum Schutz der Meeresumwelt automatisch Informationen zur Fernidentifizierung und -verfolgung übermittelt. _________ * ABl. L .."
5.Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 4a
Ausnahmen
(1)Die Mitgliedstaaten können Liniendienste zwischen Häfen in ihrem Hoheitsgebiet von Artikel 4 ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Das die Liniendienste betreibende Unternehmen erstellt und aktualisiert laufend eine Liste der betreffenden Schiffe und übermittelt diese an die zuständige Behörde.
b)
Für jede Fahrt werden die in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Informationen der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen richtet ein internes System ein, das es 24 Stunden am Tag gestattet, die genannten Informationen in elektronischer Form gemäß Artikel 4 Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zu übermitteln.
c)
Jede Abweichung von sechs oder mehr Stunden von der voraussichtlichen Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation wird dem Bestimmungshafen gemäß Artikel 4 gemeldet.
d)
Ausnahmen werden nur einzelnen Schiffen für einen bestimmten Verkehrsdienst gewährt.
e)
Ein Verkehrsdienst gilt nur dann als Liniendienst, wenn er mindestens einen Monat lang betrieben werden soll.
f)
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 4 sind auf Fahrten von bis zu 12 Stunden planmäßiger Dauer beschränkt.
(2)Wird ein internationaler Liniendienst zwischen zwei oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat ist, betrieben, so kann jeder der beteiligten Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, eine Ausnahmegenehmigung für diesen Liniendienst zu erteilen. Alle beteiligten Mitgliedstaaten, einschließlich der betroffenen Küstenstaaten, arbeiten bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den betreffenden Liniendienst nach Maßgabe der Bedingungen des Absatzes 1 zusammen.
(3)Die Mitgliedstaaten vergewissern sich regelmäßig, dass die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Sobald mindestens eine dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt wird, entziehen die Mitgliedstaaten dem betreffenden Unternehmen sofort die Ausnahmegenehmigung.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Aufstellung der Unternehmen und Schiffe mit in Anwendung dieses Artikels erteilten Ausnahmegenehmigungen sowie jede Aktualisierung dieser Aufstellung.
"
6. Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel 6a
Verwendung automatischer Identifizierungssysteme (AIS) durch Fischereifahrzeuge
Jedes Fischereifahrzeug mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und in der Gemeinschaft registriert ist oder in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaats betrieben wird oder seine Fänge im Hafen eines Mitgliedstaats anlandet, wird entsprechend dem in Anhang II Teil 1 Nummer 3 aufgeführten Zeitplan mit einem AIS-System (Klasse A) ausgerüstet, das den Leistungsnormen der IMO entspricht.
Mit AIS ausgerüstete Fischereifahrzeuge halten dieses fortwährend betriebsbereit. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das AIS abgeschaltet werden, wenn der Kapitän dies im Interesse der Sicherheit oder des Schutzes seines Schiffes für erforderlich hält.
"Artikel 6b
Einsatz des Systems der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT)
(1)Alle Schiffe auf internationaler Fahrt, die einen Hafen in einem Mitgliedstaat anlaufen, werden gemäß Kapitel V Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens und den von der IMO angenommenen Leistungsstandards und betriebstechnischen Anforderungen mit einem LRIT-System ausgestattet.
Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Modalitäten und Anforderungen für die bordseitige Ausstattung der LRIT-Ausrüstung von Schiffen, die Gewässer in Reichweite von AIS-Bodenstationen der Mitgliedstaaten befahren, gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle fest und legt der IMO geeignete Maßnahmen vor.
(2)Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um ein europäisches LRIT-Datenzentrum zu errichten, das mit der Verarbeitung der Fernidentifizierungs- und Verfolgungsinformationen beauftragt wird.
Das europäische LRIT-Datenzentrum ist Teil des Gemeinschaftlichen Systems für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet). Die Kosten im Zusammenhang mit Änderungen nationaler Aspekte des SafeSeaNet zur Aufnahme der LRIT-Daten werden von den Mitgliedstaaten getragen.
Die Mitgliedstaaten stellen eine Verbindung zum europäischen LRIT-Datenzentrum her und erhalten diese aufrecht.
(3)Die Kommission legt die Politik und die Grundsätze für den Zugang zu den im europäischen LRIT-Datenzentrum aufbewahrten Informationen gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle fest."
"
7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:"
Artikel 12
Pflichten des Verladers
(1)Ein Verlader, der gefährliche oder umweltschädliche Güter in einem Hafen eines Mitgliedstaats ▌zur Beförderung anbietet, übermittelt dem Kapitän oder dem Betreiber eines Schiffes, unabhängig von dessen Größe, bevor die Güter an Bord verladen werden eine Erklärung mit folgenden Informationen║:
a)
die in Anhang I Nummer 2 genannten Informationen;
b)
für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe║ das Sicherheitsdatenblatt, in dem die physikalisch-chemischen Merkmale der Erzeugnisse, einschließlich der Viskosität in cSt bei 50 °C und der Dichte bei 15 °C, wenn zutreffend aufgeführt sind, sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC. 150(77) auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden;
c)
die Notrufdaten des Verladers oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informationen über die physikalisch-chemischen Merkmale der Erzeugnisse und über die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen ist.
(2)Die von einem Hafen außerhalb der Gemeinschaft kommenden Schiffe, deren Bestimmungsort ein Hafen eines Mitgliedstaats oder ein Ankerplatz in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats ist und die gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern, sind im Besitz einer Erklärung des Verladers mit folgenden Informationen:
a)
die in Anhang I Abschnitt 3 genannten Informationen;
b)
die nach Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen.
(3)Der Verlader ist verpflichtet und verantwortlich, ▌dafür zu sorgen, dass die zur Beförderung bereitgestellte Ladung tatsächlich derjenigen entspricht, die gemäß den Absätzen 1 und 2 deklariert wurde.
"
8.Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
c)
"c)jeder Mitgliedstaat muss in der Lage sein, die Informationen über das Schiff und die an Bord befindlichen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter auf Anfrage im Rahmen von SafeSeaNet der zuständigen nationalen oder regionalen Behörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich zu übermitteln, wenn diese aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs, zur Gefahrenabwehr oder zum Schutz der Meeresumwelt unbedingt notwendig sind."
"
9. Die folgenden Buchstaben werden an Artikel 16 Absatz 1 angefügt:"
d)
Schiffe, die keine Versicherungsbescheinigungen oder Sicherheitsleistungen gemäß dieser Richtlinie und internationalen Vorschriften gemeldet haben oder keine besitzen;
e)
Schiffe, die von den Lotsen oder den Hafenbehörden wegen offensichtlicher Anomalien gemeldet wurden, die die Navigationssicherheit oder die Umwelt gefährden können.
"
10. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 18a
Maßnahmen im Falle eisgangbedingter Risiken
(1) Sind die zuständigen Behörden wegen des Eisgangs der Auffassung, dass eine erhebliche Gefahr für Menschenleben auf See oder für den Schutz ihres See- oder Küstengebietes oder für das See- oder Küstengebiet anderer Staaten besteht,
a)
übermitteln sie den Kapitänen der Schiffe, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden oder in einen ihrer Häfen einlaufen oder aus einem solchen auslaufen wollen, sachdienliche Informationen über den Eisgang, die empfohlenen Strecken und die Eisbrecherdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich;
b)
können sie unbeschadet der Pflicht zur Hilfeleistung für auf Hilfe angewiesene Schiffe und unbeschadet anderer Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen internationalen Vorschriften ergeben, verlangen, dass die Schiffe, die sich in den betroffenen Gebieten befinden und in einen Hafen oder Vorhafen einlaufen oder aus ihm auslaufen oder einen Liegeplatz verlassen wollen, anhand von Belegen nachweisen können, dass sie die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit und Leistung erfüllen, die den Eisverhältnissen in dem betroffenen Gebiet entsprechen.
(2) Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen stützen sich hinsichtlich der den Eisgang betreffenden Daten auf die Eis- und Wetterberichte eines qualifizierten, von dem Mitgliedstaat anerkannten Wetterdienstes.
"
11. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) der folgende Unterabsatz wird an Absatz 2 angefügt:"
Zu diesem Zweck übermitteln sie den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf deren Aufforderung die in Artikel 12 genannten Informationen.
"
b)
folgender Absatz wird angefügt:" (3a)Gemäß ihrem innerstaatlichen Recht beachten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Leitlinien der IMO über die faire Behandlung von Seeleuten im Falle eines Unfalls auf See, insbesondere im Umgang mit dem Kapitän und der Besatzung eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes, das sich in Gewässern aufhält, in denen sie Hoheitsbefugnisse ausüben."
12.Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 19a
Für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesene Schiffen zuständige Behörde
(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die die erforderliche Fachkenntnis besitzt und insofern unabhängig ist, als sie zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahmen die Befugnis besitzt, eigenverantwortlich Entscheidungen über die Aufnahme von Schiffen zu treffen im Hinblick auf:
–
Schutz von Menschenleben,
–
Schutz der Küste,
–
Schutz der Meeresumwelt,
–
Sicherheit auf See und
–
die Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens.
(2)Die in Absatz 1 genannte Behörde ist für die Durchführung des in Artikel 20a genannten Plans zuständig.
(3)Die in Absatz 1 genannte Behörde kann unter anderem:
a)
die Bewegungen des Schiffes beschränken oder ihm einen bestimmten Kurs vorschreiben. Diese Anforderung berührt nicht die Verantwortung des Kapitäns für die Sicherheit bei der Führung seines Schiffes;
b)
den Kapitän des Schiffes förmlich dazu anhalten, die Gefährdung der Umwelt oder der Seeverkehrssicherheit einzustellen;
c)
an Bord kommen oder ein Bewertungsteam an Bord absetzen, um den Schaden am Schiff und die Gefahr einzuschätzen, den Kapitän bei der Bereinigung der Lage zu unterstützen und die zuständige Küstenstation auf dem Laufenden zu halten;
d)
erforderlichenfalls selber Rettungskräfte anfordern und einsetzen;
e)
das Lotsen oder Abschleppen des Schiffes anordnen.
"
13. Artikel 20 erhält folgende Fassung:"
Artikel 20
Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen in Notliegeplätzen
(1) Die in Artikel 19a genannte Behörde trifft eine Entscheidung über die Aufnahme eines Schiffes an einem Notliegeplatz. Diese Behörde stellt sicher, dass vorbehaltlich der Ergebnisse der anhand der in Artikel 20 a genannten Pläne vorab durchgeführten Lagebewertung Schiffen in Seenot der Zugang zu einem Notliegeplatz in allen Fällen gewährt wird, in denen dadurch das durch ihre Situation entstandene Risiko begrenzt oder vermieden werden kann.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden treffen sich regelmäßig zum Austausch ihres Fachwissens und zur Verbesserung der nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen. Sie können jederzeit aufgrund besonderer Umstände tagen.
"
14. Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel20a
Pläne für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Pläne, um den Risiken zu begegnen, die durch auf Hilfe angewiesene Schiffe entstehen, die sich in Gewässern aufhalten, in denen sie Hoheitsbefugnisse haben, und um die Aufnahme von Schiffen und den Schutz von Menschenleben sicherstellen zu können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Pläne werden nach Konsultierung der Beteiligten auf der Grundlage der Entschließungen A.949(23) und A.950(23) der IMO erstellt und enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a)
die Identität der Behörde bzw. Behörden, die für den Eingang und die Bearbeitung der Warnmeldungen zuständig sind;
b)
die Identität der Behörde, die für die Lagebewertung und die Entscheidung über die Aufnahme oder Zurückweisung eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes in einem bestimmten Notliegeplatz zuständig ist;
c)
Informationen über die Küstenlinie der Mitgliedstaaten und alle Aspekte, die eine rasche Bewertung und Entscheidung über die Wahl eines Notliegeplatzes im Hinblick auf die Aufnahme eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes ermöglichen, einschließlich einer Beschreibung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Faktoren sowie der natürlichen Gegebenheiten;
d)
die Bewertungsverfahren für die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes zu einem Notliegeplatz;
e)
die entsprechenden Mittel und Einrichtungen für Hilfe, Bergung und Eingreifen bei Verschmutzung;
f)
Verfahren für die internationale Koordinierung und Beschlussfassung;
g)
die Sicherheitsleistungs- und Haftungsverfahren, die für Schiffe, die in einem Notliegeplatz Aufnahme finden, gelten.
(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den Namen der in Artikel 19a genannten zuständigen Behörde und der für den Eingang und die Bearbeitung der Warnmeldungen benannten Stellen und ihre Kontaktadressen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den benachbarten Mitgliedstaaten auf Anfrage sachdienliche Informationen über die Pläne.
Bei der Durchführung der Verfahren gemäß den Plänen für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den an den Einsätzen Beteiligten alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten sind die Empfänger der Informationen nach den Unterabsätzen 2 und 3 durch die Geheimhaltungspflicht gebunden.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens zum …(12) über die aufgrund dieses Artikels erlassenen Maßnahmen.
"Artikel 20b
System der zivilrechtlichen Haftung und der Sicherheitsleistung
(1)Die Mitgliedstaaten legen das System der zivilrechtlichen Haftung der Schiffseigner fest und stellen sicher, dass das Recht der Schiffseigner, ihre Haftung zu beschränken, allen Bestimmungen des Übereinkommens von 1996 unterliegt.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das ihre Flagge führt, eine Sicherheitsleistung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung gemäß der Höchstgrenze des Übereinkommens von 1996 stellt.
(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das die Flagge eines Drittstaates führt, gemäß Absatz 2 eine Sicherheitsleistung stellt, sobald dieses Schiff in ihre ausschließliche Wirtschaftszone oder in eine entsprechende Zone einläuft. Diese Sicherheitsleistung ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Anforderung, mindestens für die Dauer von drei Monaten zu stellen.";
"Artikel 20c
Sicherheitsleistung im Falle der Zurücklassung von Seeleuten
(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das ihre Flagge führt, entsprechend der Entschließung A 930(22) der IMO eine Sicherheitsleistung zum Schutz der an Bord dieses Schiffes beschäftigten oder verpflichteten Seeleute im Falle ihrer Zurücklassung stellt.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das die Flagge eines Drittstaates führt, gemäß Absatz 1 eine Sicherheitsleistung stellt, sobald dieses Schiff in einen Hafen oder einen Vorhafen einläuft oder in einem Gebiet ankert, in dem der Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse ausübt.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Zurücklassung im Sinne der Entschließung A 930(22) der IMO die Seeleute Zugang zu dem System der finanziellen Sicherheit haben.";
"Artikel 20d
Bescheinigung über die Sicherheitsleistung
(1)Die Existenz und die Gültigkeit der in den Artikeln 20b und 20c genannten Sicherheitsleistungen wird durch eine oder mehrere Bescheinigungen nachgewiesen.
(2)Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt, nachdem diese sich vergewissert haben, dass der Eigner des Schiffes den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt. Die zuständigen Behörden haben bei der Ausstellung der Bescheinigungen auch zu berücksichtigen, ob der Sicherheitsgeber in der EU gewerblich tätig ist.
Für ein in das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt und bestätigt.
Für ein in das Schiffsregister eines Drittstaats eingetragenes Schiff kann diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde eines jeden Mitgliedstaats ausgestellt und bestätigt werden.
(3)Die Bedingungen für die Ausstellung und Gültigkeit dieser Bescheinigungen, insbesondere der Kriterien und Modalitäten für die Ausstellung, sowie die Maßnahmen bezüglich der Sicherheitsgeber werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Name und Ort des Hauptgeschäftssitzes des Schiffseigners;
c)
Art der Sicherheit;
d)
Name und Ort des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder einer sonstigen Person, die die Sicherheit stellt, sowie gegebenenfalls Sitz der Institution, bei der die Versicherung bzw. die Sicherheitsleistung ausgestellt wurde;
e)
Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder der Sicherheitsleistung.
(5)Die Bescheinigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaates abgefasst. Handelt es sich hierbei weder um Englisch noch um Französisch, ist im Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen hinzuzufügen."
"Artikel 20e
Meldung der Bescheinigung über die Sicherheitsleistung
(1)Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt, eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. Die betreffende Behörde übermittelt eine Durchschrift der Akte über die Erteilung der Bescheinigung an das gemeinschaftliche Amt gemäß Artikel 20i, damit dieses sie in das Register aufnimmt.
(2)In den in Artikel 20b genannten Fällen meldet der Betreiber, Agent oder Kapitän eines Schiffes, das in die ausschließliche Wirtschaftszone oder entsprechende Zone eines Mitgliedstaats einläuft, den Behörden dieses Mitgliedstaats, dass eine Bescheinigung über eine Sicherheitsleistung an Bord mitgeführt wird.
(3)In den in Artikel 20c genannten Fällen meldet der Betreiber, Agent oder Kapitän eines Schiffes, das einen Hafen oder einen Vorhafen anläuft, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse ausübt, oder das in einem Gebiet ankert, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse ausübt, den Behörden dieses Mitgliedstaats, dass eine Bescheinigung über eine Sicherheitsleistung an Bord mitgeführt wird.
(4)Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über SafeSeaNet ausgetauscht werden können.
Artikel 20f
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Regeln fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 20g
Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen über die Sicherheitsleistung durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 20d für sämtliche in dieser Richtlinie vorgesehenen Verwendungszwecke ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen an und billigen diesen den gleichen Stellenwert zu wie den von ihnen selbst ausgestellten und bestätigten Bescheinigungen, auch wenn es sich um ein Schiff handelt, das nicht in das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist.
Ein Mitgliedstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um einen Meinungsaustausch ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu erfüllen.
Artikel 20h
Direkte Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Sicherheitsgeber
Jegliche zivilrechtlichen Haftungsansprüche auf Schadenersatz für durch das Schiff verursachte Schäden können direkt bei dem Sicherheitsgeber der Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung des Schiffseigners geltend gemacht werden.
Der Sicherheitsgeber kann Einreden geltend machen, die der Schiffseigner selbst hätte erheben können, mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation des Eigners.
Außerdem kann der Sicherheitsgeber die Einrede geltend machen, dass die Schäden auf ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen des Schiffseigners zurückzuführen sind. Allerdings kann er keine Einreden geltend machen, die er in einem vom Schiffseigner gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können.
Der Sicherheitsgeber kann auf jeden Fall dem Schiffseigner den Streit verkünden.
Artikel 20i
Gemeinschaftliches Amt
Es wird ein gemeinschaftliches Amt errichtet, das die Aufgabe hat, ein erschöpfendes Register der erteilten Bescheinigungen zu führen, deren Gültigkeit zu kontrollieren und zu aktualisieren sowie die Ordnungsmäßigkeit der durch Drittländer registrierten Sicherheitsleistungen zu überprüfen.
Artikel 20j
Sicherheitsleistungen und Ausgleichszahlungen
(1)Das Fehlen einer Versicherungsbescheinigung oder einer Sicherheitsleistung entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Pflicht, eine Vorabbewertung durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen und stellt für sich genommen für einen Mitgliedstaat keinen hinreichenden Grund dar, sich zu weigern, ein Schiff an einem Notliegeplatz aufzunehmen.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Mitgliedstaat, der ein Schiff an einem Notliegeplatz aufnimmt, von dem Betreiber, Agenten oder Kapitän eines Schiffes zur Deckung der Haftung für von dem Schiff verursachte Schaden die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung oder des Nachweises einer Sicherheitsleistung gemäß dieser Richtlinie verlangen, die die Haftung des Betreibers, Agenten und Kapitäns für durch das Schiff verursachte Schäden deckt. Die Anforderung dieser Bescheinigung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Aufnahme eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes führen.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Ersatz der Kosten und des potenziellen wirtschaftlichen Schadens, die einem Hafen als Folge einer nach Artikel 20 Absatz 1 getroffenen Entscheidung entstehen, wenn diese Kosten und dieser Schaden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vom Schiffseigner oder vom Betreiber des Schiffes gemäß dieser Richtlinie und den geltenden internationalen Ausgleichsmechanismen vergütet werden."
"
15.Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 22a
SafeSeaNet
(1) Die Mitgliedstaaten führen nationale oder lokale Seeverkehrsinformations-Managementsysteme ein, um die Verarbeitung der in dieser Richtlinie genannten Informationen sicherzustellen.
(2) Die gemäß Absatz 1 eingeführten Systeme ermöglichen eine operative Nutzung der erfassten Informationen und erfüllen insbesondere die in Artikel 14 festgelegten Bedingungen.
(3) Um einen ordnungsgemäßen Austausch der in dieser Richtlinie genannten Informationen zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen oder lokalen Systeme, die zur Erfassung, Verarbeitung und Speicherung der in dieser Richtlinie aufgeführten Informationen eingeführt werden, an das SafeSeaNet angebunden werden können. Die Kommission gewährleistet, dass das SafeSeaNet rund um die Uhr betriebsbereit ist. Die wichtigsten Grundsätze des SafeSeaNet sind in Anhang III aufgeführt.
(4)Bei der Zusammenarbeit im Rahmen regionaler Übereinkommen oder im Rahmen grenzübergreifender, interregionaler oder transnationaler Projekte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entwickelten Informationssysteme oder -netze den Anforderungen dieser Richtlinie genügen und mit dem SafeSeaNet-System kompatibel und verbunden sind.
"
16. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
c)
Erweiterung des Einzugsbereichs und/oder Aktualisierung des gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr im Hinblick auf eine verbesserte Identifizierung und Überwachung von Schiffen, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Informations- und Kommunikationstechnologien. Zu diesem Zweck arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen, um bei Bedarf verbindliche Schiffsmeldesysteme, obligatorische Schiffsverkehrsdienste und geeignete Systeme der Schiffswegeführung einzuführen, die der IMO zur Genehmigung unterbreitet werden sollen. Ferner arbeiten sie innerhalb der betreffenden regionalen oder internationalen Gremien an der Entwicklung von Systemen zur Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen zusammen;
"
b)
║Folgender Buchstabe wird angefügt:"
e)
Sicherstellung der Anbindung und der Interoperabilität der nationalen Systeme, die zur Verwaltung der im Anhang aufgeführten Informationen genutzt werden, sowie Ausbau und Aktualisierung des SafeSeaNet;
"
17. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 23a
Verarbeitung und Verwaltung der Informationen über die Sicherheit im Seeverkehr
(1) Die Kommission stellt im Bedarfsfall die Verarbeitung und die Nutzung der gemäß dieser Richtlinie erfassten Informationen sowie deren Weiterleitung an die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden sicher.
(2) Die Kommission trägt gegebenenfalls zur Entwicklung und zum Funktionieren der Systeme für die Erfassung und Verbreitung von Daten, die die Sicherheit im Seeverkehr betreffen, bei, insbesondere durch das System "Equasis" oder durch andere gleichwertige öffentliche Systeme.
"
18.In Artikel 24 werden die folgenden Absätze angefügt:"
Die Mitgliedstaaten überprüfen in Übereinstimmung mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, dass die Veröffentlichung der von Schiffen übermittelten AIS- und LRIT-Daten die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Umwelt nicht gefährdet oder den Wettbewerb zwischen Schiffsbetreibern beeinträchtigt. Insbesondere gestatten sie nicht die öffentliche Verbreitung von Informationen über Einzelheiten der Ladung und der an Bord befindlichen Personen, es sei denn, der Kapitän oder der Betreiber des Schiffes hat einer solchen Verwendung zugestimmt.
Die Kommission prüft mögliche Probleme auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit, die die in der Richtlinie, insbesondere in den Artikeln 6, 6a, 14 und 22a genannten Maßnahmen mit sich bringen können, und schlägt geeignete Änderungen zu Anhang III zur Verbesserung der Netzsicherheit vor.
"
19.Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung;"
"Artikel 27
Änderungsverfahren
(1)Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3, die Verweise auf Rechtsakte der Gemeinschaft und der IMO sowie die Anhänge können gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden, um sie an das Gemeinschaftsrecht oder an das internationale Recht anzupassen, das angenommen oder geändert worden oder in Kraft getreten ist, soweit mit diesen Änderungen der Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgeweitet wird.
(2)Ferner können die Anhänge I, III und IV gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle anhand der mit dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert werden, soweit mit diesen Änderungen der Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgeweitet wird."
"Artikel 28
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
___________________
* ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. ║";
"
20. Anhang I Nummer 4 Abschnitt X erhält folgende Fassung:"
–X.Verschiedenes:
–
Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffs für alle Schiffe, die Bunkertreibstoff mitführen;
–
Navigationsstatus.
"
21. In Anhang II Teil I wird folgende Nummer 3 angefügt:"
3. Fischereifahrzeuge
Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern unterliegen der Mitführungspflicht gemäß Artikel 6a nach folgendem Zeitplan:
–
Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 24 Metern oder mehr, aber weniger als 45 Metern: spätestens bis zum …(13);
–
Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 18 Metern oder mehr, aber weniger als 24 Metern: spätestens bis zum …(14)*;
–
Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 15 Metern oder mehr, aber weniger als 18 Metern: spätestens bis zum …(15)**.
Neue Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern unterliegen der Mitführungspflicht gemäß Artikel 6a ab dem …(16)***
"
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am …(17) nachzukommen. Sie teilen der Kommission ▌ den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu … ║
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 533), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG (5721/5/2008 – C6-0226/2008 – 2005/0240(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5721/5/2008 – C6-0226/2008)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0590),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0332/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Seeverkehr in Europa sollte ein hohes allgemeines Sicherheitsniveau aufrecht erhalten werden, und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Zahl der Unfälle und Vorkommnisse auf See zu verringern.
(2) Die schnelle Durchführung technischer Untersuchungen von Unfällen auf See verbessert die Sicherheit auf See, da sie dazu beiträgt, eine Wiederholung solcher Unfälle zu vermeiden, die Todesopfer, Schiffsverlust und Meeresverschmutzung zur Folge haben können.
(3) Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 21. April 2004 zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs(6) nachdrücklich aufgefordert, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Untersuchung von Unfällen auf See vorzulegen.
(4) Artikel 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (║'SRÜ'║) berechtigt Küstenstaaten, die Ursachen von Unfällen auf See zu untersuchen, die sich in ihren Hoheitsgewässern ereignen und eine Gefahr für Leben oder Umwelt darstellen, bei denen die Such- und Rettungsdienste des Küstenstaats eingreifen oder die den Küstenstaat in sonstiger Weise betreffen.
(5) Nach Artikel 94 des SRÜ haben Flaggenstaaten eine Untersuchung bestimmter Unfälle oder Vorkommnisse auf hoher See von oder vor einer oder mehreren entsprechend befähigten Personen durchzuführen.
(6) Die Regel I/21 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (║'SOLAS 74"║), das Internationale Freibordübereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 verpflichten die Flaggenstaaten zur Durchführung von Unfalluntersuchungen und zur Weiterleitung einschlägiger Erkenntnisse an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO).
(7) Der Code für die Durchführung obligatorischer IMO-Instrumente im Anhang der Entschließung A.973(24) der IMO-Vollversammlung vom 1. Dezember 2005 weist die Flaggenstaaten auf ihre Verpflichtung hin zu gewährleisten, dass Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr durch entsprechend qualifizierte Ermittler durchgeführt werden, die in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Unfällen und Vorkommnissen auf See stehen, kompetent sind. Dieser Code fordert ferner von den Flaggenstaaten, zur Bereitstellung von für diesen Zweck qualifizierten Ermittlern bereit zu sein, unabhängig davon, wo sich der Unfall oder das Vorkommnis ereignet.
(8) Berücksichtigt werden sollte der Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See im Anhang der Entschließung A.849(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997 (║'IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See'║), der die Umsetzung eines gemeinsamen Ansatzes zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See sowie die Zusammenarbeit zwischen Staaten bei der Ermittlung der für solche Unfälle und Vorkommnisse ursächlichen Faktoren vorsieht. Berücksichtigt werden sollten auch die Entschließung A.861(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997 und die Entschließung MSC.163(78) des Schiffssicherheitsauschusses der IMO vom 17. Mai 2004, die eine Begriffsbestimmung des Schiffsdatenschreibers enthalten.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen und Vorkommnissen auf See die Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall berücksichtigen, im Anhang der Entschließung LEG.3(91) des IMO-Rechtsausschusses und des Verwaltungsrats der Internationalen Arbeitsorganisation vom 27. April 2006 ║.
(10) Die Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (7) verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung einen Rechtsstatus festzulegen, damit sie und jeder andere Mitgliedstaat, der hieran ein begründetes Interesse hat, an der Untersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See, wenn hieran ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug beteiligt war, teilnehmen oder mitarbeiten kann oder, sofern dies im Rahmen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See vorgesehen ist, diese leiten kann.
(11) Die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr(8) verpflichtet die Mitgliedstaaten, den IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See einzuhalten und zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Untersuchungen so bald wie möglich nach deren Abschluss veröffentlicht werden.
(12) Bei der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen und Vorkommnissen mit Hochseefahrzeugen oder anderen Wasserfahrzeugen in Häfen oder anderen eingeschränkten Seeverkehrsgebieten ist es von entscheidender Bedeutung, unvoreingenommen vorzugehen, damit die Umstände und Ursachen des Unfalls oder Vorkommnisses tatsächlich festgestellt werden können. Diese Untersuchungen sollten daher von qualifizierten Ermittlern unter der Kontrolle einer unabhängigen Stelle oder Einrichtung durchgeführt werden, die dauerhaft mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet ist, um Entscheidungen treffen zu können, damit Interessenkonflikte vermieden werden.
(13) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihren Rechtsvorschriften über die Befugnisse der für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit diesen Behörden dafür Sorge tragen, dass die für die technischen Untersuchungen verantwortlichen Personen ihre Aufgaben unter den bestmöglichen Bedingungen ausüben können.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sie oder jeder andere Staat, der ein begründetes Interesse hieran hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung an der Sicherheitsuntersuchung aufgrund der Bestimmungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See teilnehmen oder mitarbeiten oder diese leiten können.
(15) Ein Mitgliedstaat kann im gegenseitigen Einvernehmen einem anderen Mitgliedstaat die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See (║'Sicherheitsuntersuchung'║) oder die Durchführung spezifischer, mit solch einer Untersuchung verbundener Aufgaben übertragen.
(16) Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften bemühen, keine Gebühren für die Unterstützung zu erheben, um die im Rahmen von Sicherheitsuntersuchungen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, ersucht wird. Wird ein Mitgliedstaat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung ersucht, so sollten die Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Erstattung der anfallenden Kosten treffen.
(17) Nach der Regel V/20 des SOLAS 74 müssen Fahrgastschiffe und andere Schiffe als Fahrgastschiffe mit 3 000 BRZ und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, Schiffsdatenschreiber zur Unterstützung bei der Unfalluntersuchung mitführen. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Entwicklung einer Politik zur Verhütung von Seeunfällen sollte das Mitführen dieser Ausrüstungen an Bord von Schiffen, die sich auf Inlands- oder Auslandsfahrt befinden und Häfen der Gemeinschaft anlaufen, systematisch vorgeschrieben sein.
(18) Die von einem Schiffsdatenschreiber sowie von anderen elektronischen Geräten gelieferten Daten können sowohl nachträglich nach einem Unfall oder Vorkommnis auf See zur Ermittlung der Ursachen als auch vorbeugend zur Sammlung von Erfahrungen über die Umstände, die zu solchen Ereignissen führen, genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Daten – sofern vorhanden – ordnungsgemäß für beide Zwecke genutzt werden.
(19)Notsignalen eines Schiffes oder Informationen aus beliebiger Quelle, dass ein Schiff oder Personen auf bzw. von einem Schiff in Gefahr sind oder dass infolge eines Ereignisses im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes ein ernsthaftes potenzielles Risiko einer Schädigung der Personen, der Schiffskonstruktion oder der Umwelt besteht, sollte nachgegangen werden oder sie sollten in anderer Weise geprüft werden.
(20) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) muss die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (║die "Agentur'║) mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um im Zusammenhang mit der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung zu leisten. Im Bereich der Sicherheitsuntersuchungen hat die Agentur insbesondere die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen auf See nach vereinbarten internationalen Grundsätzen zu fördern, wobei die unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen sind.
(21) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Untersuchung und durch die Analyse bereits vorliegender Untersuchungsberichte über Unfälle.
(22)Bei der Analyse bereits vorliegender Unfallberichte gewonnene Erkenntnisse, die für die Vorbeugung von künftigen Unfällen und für die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit in der Europäischen Union von Belang sein könnten, sollten bei der Entwicklung oder Überarbeitung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Vorkommnissen auf See berücksichtigt werden.
(23) Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sollten den Sicherheitsempfehlungen, die aus einer Sicherheitsuntersuchung abgeleitet werden, angemessen Rechnung tragen.
(24) Da das Ziel einer Sicherheitsuntersuchung die Verhütung von Unfällen und Vorkommnissen auf See ist, sollten die Schlussfolgerungen und Sicherheitsempfehlungen unter keinen Umständen die Haftung ermitteln oder Schuld zuweisen.
(25) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit in der Gemeinschaft und somit die Verringerung der Gefahr künftiger Seeunfälle, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher in Anbetracht des Umfangs oder der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(26) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden.
(27) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um relevante spätere Änderungen von internationalen Übereinkommen, Protokollen, Codes und Entschließungen umzusetzen und die gemeinsame Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See anzunehmen und zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
▌
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
1. Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und die Vorbeugung von Verschmutzungen durch Schiffe und dadurch gleichzeitig die Verringerung der Gefahr zukünftiger Unfälle auf See durch
a)
die Erleichterung einer schnellen Sicherheitsuntersuchung und ordnungsgemäßen Analyse von Unfällen und Vorkommnissen auf See zur Ermittlung ihrer Ursachen sowie
b)
die Gewährleistung einer rechtzeitigen und genauen Berichterstattung über die Sicherheitsuntersuchungen und von Vorschlägen für Abhilfemaßnahmen.
2. Die Sicherheitsuntersuchungen, die im Rahmen dieser Richtlinie eingeleitet werden, dienen nicht dazu, die Haftung zu ermitteln oder Schuld zuzuweisen. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch gewährleisten, dass die Untersuchungsstelle oder Untersuchungseinrichtung (║'Untersuchungsstelle'║) nicht deshalb unvollständig über den Unfall oder das Vorkommnis Bericht erstattet, weil aus ihren Ergebnissen eine Schuld oder Haftung abgeleitet werden könnte.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Diese Richtlinie gilt für Unfälle, Vorkommnisse und Notsignale auf See,
a)
an denen Schiffe beteiligt sind, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; oder
b)
die sich im Küstenmeer und den inneren Gewässern der Mitgliedstaaten im Sinne des SRÜ ereignen; oder
c)
die sonstige begründete Interessen der Mitgliedstaaten berühren.
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Unfälle, Vorkommnisse und Notsignale auf See mit ausschließlicher Beteiligung von
a)
Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sonstigen einem Mitgliedstaat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen Zwecken als Handelszwecken dienen,
b)
Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschiffen einfacher Bauart, nicht für den Handel eingesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen werden und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
c)
im Binnenschiffsverkehr betriebenen Fahrzeugen der Binnenschifffahrt,
d)
Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern oder
e)
fest installierten Offshore-Bohreinheiten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1)
"IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See" bezeichnet den Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See im Anhang der Entschließung A.849(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997, in seiner aktualisierten Fassung.
2) Die nachstehenden Begriffe sind gemäß den Begriffsbestimmungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See zu verstehen:
a)
"Unfall auf See",
b)
"sehr schwerer Unfall",
c)
"Vorkommnis auf See",
d)
"Sicherheitsuntersuchung von Unfällen oder Vorkommnissen auf See",
e)
"für die Untersuchungen federführender Staat",
f) "Staat mit begründetem Interesse".
3)Die Begriffe "schwerer Unfall" und "weniger schwerer Unfall" sind gemäß den aktualisierten Begriffsbestimmungen im Rundschreiben 953 des Schiffssicherheitsausschusses der IMO zu verstehen.
4) Die Begriffe "Ro-Ro-Fahrgastschiff" und "Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug" sind gemäß den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 1999/35/EG zu verstehen.
5) Der Begriff "Schiffsdatenschreiber" (║'VDR'║) ist gemäß der Begriffsbestimmung in der Entschließung A.861(20) der IMO-Vollversammlung und der Entschließung MSC.163(78) des Schiffssicherheitsauschusses der IMO zu verstehen.
6)"Notsignal" bedeutet ein Signal eines Schiffes oder Informationen aus beliebiger Quelle, aus dem/denen hervorgeht, dass ein Schiff oder Personen auf bzw. von einem Schiff sich in Seenot befindet/befinden.
7) "Sicherheitsempfehlung" bezeichnet jeden Vorschlag, auch im Bereich der Registrierung und der Kontrolle,
a)
entweder der Untersuchungsstelle des Staates, die die Sicherheitsuntersuchung durchführt oder leitet, auf der Grundlage von Informationen, die sich aus dieser Untersuchung ergeben; oder gegebenenfalls
b)
der Kommission, die mit der Unterstützung durch die Agentur und auf der Grundlage einer Analyse abstrakter Daten sowie der Ergebnisse durchgeführter Sicherheitsuntersuchungen vorgeht.
Artikel 4
Status der Sicherheitsuntersuchungen
1. Die Mitgliedstaaten definieren gemäß ihrer Rechtsordnung den Rechtsstatus der Sicherheitsuntersuchungen dergestalt, dass diese so wirksam und so schnell wie möglich durchgeführt werden können.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß ihren Rechtsvorschriften und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden, dass Sicherheitsuntersuchungen
a)
unabhängig von strafrechtlichen oder sonstigen gleichzeitig stattfindenden Untersuchungen durchgeführt werden, mit denen die Haftung ermittelt oder Schuld zugewiesen werden soll, wobei nur die sich aus den Sicherheitsuntersuchungen, die gemäß dieser Richtlinie eingeleitet werden, ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen bei gerichtlichen Untersuchungen verwendet werden dürfen; und
b)
durch solche Untersuchungen nicht in unangemessener Weise verhindert, ausgesetzt oder verzögert werden.
2. Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften beziehen gemäß dem in Artikel 10 genannten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit Regelungen ein, die folgendes zulassen:
a)
die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung bei Sicherheitsuntersuchungen, die von anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, oder die Übertragung der Leitung einer solchen Sicherheitsuntersuchung an einen anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 7 und
b)
die Koordinierung der Tätigkeiten ihrer jeweiligen Untersuchungsstellen in dem Maße, wie es für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist.
Artikel 5
Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung
1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Untersuchungsstelle gemäß Artikel 8 nach schweren oder sehr schweren Unfällen auf See eine Sicherheitsuntersuchung durchführt, wenn
a)
ein Schiff beteiligt ist, das unter seiner Flagge fährt, unabhängig vom Ort des Unfalls; oder
b)
der Unfall in seinem Küstenmeer oder in seinen inneren Gewässern gemäß Definition des SRÜ stattgefunden hat, unabhängig von der Flagge, die das am Unfall beteiligte Schiff führt bzw. die beteiligten Schiffe führen; oder
c)
ein begründetes Interesse dieses Mitgliedstaats gegeben ist, unabhängig vom Ort des Unfalls oder von der Flagge, die das am Unfall beteiligte Schiff führt bzw. die beteiligten Schiffe führen.
2. Neben der Untersuchung schwerer und sehr schwerer Unfälle entscheidet die in Artikel 8 genannte Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit weniger schweren Unfällen, Vorkommnissen auf See und Notsignalen nach einer ersten Ermittlung des jeweiligen Sachverhalts, ob eine Sicherheitsuntersuchung ▌durchgeführt wird.
Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Untersuchungsstelle die Schwere des Unfalls oder Vorkommnisses, die Art des beteiligten Schiffs und/oder Frachtschiffs, von dem das Notsignal ausging, und etwaige Anfragen der Such- und Rettungsdienste.
3. Umfang und konkrete Vorkehrungen für die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen werden von der Untersuchungsstelle des für die Untersuchungen federführenden Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der anderen Staaten mit begründetem Interesse derart festgelegt, dass sie der Untersuchungsstelle im Hinblick auf das Erreichen des Ziels der Richtlinie als möglichst sinnvoll erscheinen und auf die Verhütung künftiger Unfälle und Vorkommnisse ausgerichtet sind.
4. Sicherheitsuntersuchungen folgen ▌der gemeinsamen, gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 entwickelten Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Zwecke dieser Richtlinie an oder ändert sie.
Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Kommission trägt den Schlussfolgerungen der Unfallberichte und den in diesen enthaltenen Sicherheitsempfehlungen Rechnung, wenn sie die gemeinsame Methodik ändert.
5. Eine Sicherheitsuntersuchung wird so rasch wie möglich und jedenfalls nicht später als zwei Monate nach Eintreten eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See eingeleitet.
Artikel 6
Meldepflicht
Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Rechtsvorschriften vor, dass ihre jeweilige Untersuchungsstelle von den zuständigen Behörden oder den Beteiligten unverzüglich über sämtliche Unfälle, Vorkommnisse und Notsignale zu unterrichten ist, die unter diese Richtlinie fallen.
Artikel 7
Leitung von Sicherheitsuntersuchungen und Teilnahme daran
1. ▌Bei schweren oder sehr schweren Unfällen, bei denen ein begründetes Interesse zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten besteht, einigen sich diese ║Mitgliedstaaten rasch darüber, welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll. Sollten diese nicht imstande sein sich darüber zu einigen, welcher von ihnen für die Untersuchungen federführend ist, trifft die Kommission eine entsprechende Entscheidung, die sich auf eine Stellungnahme der Agentur gründet und die unverzüglich umgesetzt wird.
▌
2. Ungeachtet des Absatzes 1 ist jeder Mitgliedstaat so lange für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse zuständig, bis entweder eine Einigung darüber zustande kommt, welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll, oder die Kommission eine entsprechende Entscheidung trifft.
3. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und nach dem Völkerrecht kann ein Mitgliedstaat von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung oder die Durchführung spezifischer damit verbundener Aufgaben einem anderen Mitgliedstaat übertragen.
4. Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug an einem Unfall, Vorkommnis oder Notsignal auf See beteiligt, leitet der Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer oder inneren Gewässern gemäß Definition des SRÜ der Unfall bzw. das Vorkommnis oder Notsignal eingetreten ist – bzw. bei Eintritt in anderen Gewässern der letzte Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgewässern das Fahrgastschiff bzw. Fahrzeug verkehrt ist – die Sicherheitsuntersuchung ein. Dieser Mitgliedstaat ist für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse zuständig, bis entweder eine Einigung darüber zustande gekommen ist, welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll, oder die Kommission eine entsprechende Entscheidung trifft.
Artikel 8
Untersuchungsstellen
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Sicherheitsuntersuchungen unter der Verantwortung einer unparteiischen ständigen Untersuchungsstelle bzw. -einrichtung durchgeführt werden, die mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet und mit Untersuchungsbeauftragten besetzt ist, die für Fragen im Zusammenhang mit Unfällen und Vorkommnissen auf See entsprechend qualifiziert sind.
Diese Untersuchungsstelle ▌ist insbesondere von den für Fahrtüchtigkeit, Zertifizierung, Überprüfungen, Besatzungen, sichere Navigation, Wartung, Seeverkehrskontrolle, Hafenstaatkontrolle und den Betrieb von Seehäfen zuständigen einzelstaatlichen Behörden funktional unabhängig, von Stellen, die Untersuchungen zur Feststellung der Haftung oder zur Strafverfolgung durchführen, und generell von allen anderen Parteien, deren Interessen mit der ihr übertragenen Aufgabe in Konflikt treten könnten.
Binnenstaaten, die weder Schiffe noch andere Wasserfahrzeuge unter ihrer Flagge haben, benennen eine unabhängige Zentralstelle für die Mitwirkung an einer Sicherheitsuntersuchung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.
2. Die Untersuchungsstelle gewährleistet, dass die einzelnen Untersuchungsbeauftragten über Kenntnisse und praktische Erfahrungen in den Fachbereichen verfügen, die zu ihren üblichen Untersuchungsaufgaben gehören. Ferner stellt die Untersuchungsstelle erforderlichenfalls die rasche Zugänglichkeit geeigneter Fachkenntnisse sicher.
3. Die der Untersuchungsstelle übertragenen Tätigkeiten können auch die Sammlung und Analyse von Daten zur Seeverkehrssicherheit beinhalten, insbesondere im Hinblick auf die Unfallverhütung, sofern diese Tätigkeiten die Unabhängigkeit der Stelle nicht beeinträchtigen oder Zuständigkeiten in Regulierungs-, Verwaltungs- und Normungsfragen mit sich bringen.
4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung, dass die Untersuchungsbeauftragten ihrer jeweiligen Untersuchungsstelle bzw. einer anderen Untersuchungsstelle, an die sie die Sicherheitsuntersuchung übertragen hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden, folgende Befugnisse haben:
a)
freier Zugang zu allen relevanten Gebieten bzw. Unfallorten sowie zu allen Schiffen, Wracks und Bauten, einschließlich Ladung, Ausrüstung und Trümmern;
b)
sofortige Spurenaufnahme und überwachte Suche nach sowie Entnahme von Wrackteilen, Trümmern und sonstigen Bauteilen oder Stoffen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken;
c)
Anforderung der Untersuchung bzw. Analyse der unter Buchstabe b genannten Gegenstände und freier Zugang zu den Ergebnissen solcher Untersuchungen bzw. Analysen;
d)
freier Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, einschließlich VDR-Daten, die sich auf ein Schiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, einen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie Vervielfältigung und Nutzung solcher Daten;
e)
freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Körper von Opfern und zu Tests, die mit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt wurden;
f)
Anforderung von und freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb eines Schiffes beteiligten Personen oder anderer relevanter Personen oder zu Tests der an ihnen entnommenen Proben;
g)
Befragung von Zeugen in Abwesenheit von Personen, deren Interessen als für die Sicherheitsuntersuchung hinderlich gelten könnten;
h)
Einholung von Aufzeichnungen von Schiffsbesichtigungen und sachdienlichen Informationen im Besitz des Flaggenstaates, der Schiffseigner, der Klassifikationsgesellschaften oder anderer relevanter Beteiligter, sofern diese oder ihre Vertreter in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind;
i)
Ersuchen um den Beistand der zuständigen Behörden der jeweiligen Staaten, einschließlich der Besichtiger des Flaggenstaats und des Hafenstaats, der Bediensteten der Küstenwache, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der Verkehrszentralen, der Such- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen und von sonstigem Hafen- oder Seeschifffahrtspersonal.
5. Die Untersuchungsstelle ist in der Lage, bei der Benachrichtigung über einen Unfall, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt, unverzüglich zu reagieren und über ausreichende Ressourcen für eine unabhängige Erfüllung ihrer Aufgabe zu verfügen. Ihre Untersuchungsbeauftragten erhalten den für die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit erforderlichen Status.
6. Die Untersuchungsstelle kann gleichzeitig mit den Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie auch die Untersuchung anderer Vorkommnisse als Seeunfälle übernehmen, soweit diese Untersuchungen ihre Unabhängigkeit nicht in Frage stellen.
Artikel 9
Nichtoffenlegung von Informationen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung, dass die nachstehenden Informationen nicht zu anderen Zwecken als zur Sicherheitsuntersuchung zur Verfügung gestellt werden ▌:
a)
sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen, die von der Untersuchungsstelle im Verlauf der Sicherheitsuntersuchung erfasst bzw. niedergeschrieben werden;
b)
Informationen, die die Identität von Personen preisgeben, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung ausgesagt haben;
c)
medizinische und persönliche Informationen über Personen, die von dem Unfall oder Vorkommnis betroffen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Zeugenaussagen und sonstige im Zuge von Sicherheitsuntersuchungen von Zeugen bereitgestellten Informationen nicht von den Behörden von Drittländern in Erfahrung gebracht werden, um zu verhindern, dass diese Aussagen oder Informationen bei strafrechtlichen Untersuchungen in solchen Ländern verwendet werden.
Artikel 10
Rahmen für die ständige Zusammenarbeit
1. Die Mitgliedstaaten errichten in enger Kooperation mit der Kommission einen Rahmen für die ständige Zusammenarbeit, damit ihre jeweiligen Untersuchungsstellen miteinander in dem Maße zusammenarbeiten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.
2. Die Verfahrensordnung für den Rahmen für die ständige Zusammenarbeit und die dafür erforderlichen organisatorischen Vereinbarungen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschlossen.
3. Innerhalb des Rahmens für die ständige Zusammenarbeit vereinbaren die Untersuchungsstellen in den Mitgliedstaaten insbesondere die Modalitäten der Zusammenarbeit, mit denen Folgendes am besten erreicht werden kann:
a)
gemeinsame Nutzung durch die Untersuchungsstellen von Einrichtungen, Anlagen und Geräten für die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung relevanten Gegenständen, einschließlich der Gewinnung und Auswertung von Daten von VDR und sonstigen elektronischen Geräten;
b)
gegenseitige Bereitstellung von technischer Hilfe oder Fachkenntnissen zur Erfüllung spezifischer Aufgaben;
c)
Erwerb und Austausch von Informationen, die für die Analyse von Unfalldaten sowie für die Abgabe geeigneter Sicherheitsempfehlungen auf Gemeinschaftsebene von Belang sind;
d)
Aufstellung gemeinsamer Grundsätze für die Umsetzung von Sicherheitsempfehlungen und für die Anpassung von Untersuchungsmethoden an die Entwicklung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts;
e)
Bereitstellung von Frühwarnsystemen im Falle eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See;
f)
Aufstellung von Vertraulichkeitsregeln für den Austausch – unter Achtung der innerstaatlichen Vorschriften – von Zeugenaussagen und die Verarbeitung von Daten und anderen Informationen nach Artikel 9 ▌;
g)
gegebenenfalls Organisation einschlägiger Schulungsmaßnahmen für einzelne Untersuchungsbeauftragte;
h)
Förderung der Zusammenarbeit mit den Untersuchungsstellen von Drittländern und mit den internationalen Organisationen für die Untersuchung von Seeunfällen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen.
▌
4. Ein Mitgliedstaat, dessen Anlagen oder Dienstleistungen vor einem Unfall oder einem Vorkommnis von einem Schiff genutzt worden sind oder normalerweise genutzt worden wären und der für die Sicherheitsuntersuchung wichtige Informationen besitzt, leitet diese Informationen an die die Sicherheitsuntersuchung durchführende Stelle weiter.
Artikel 11
Kosten
1. Bei Sicherheitsuntersuchungen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, werden für die jeweiligen Tätigkeiten keine Gebühren erhoben.
2. Falls ein Mitgliedstaat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung gebeten wird, vereinbaren die Mitgliedstaaten eine Erstattung der anfallenden Kosten.
Artikel 12
Zusammenarbeit mit Drittländern mit begründetem Interesse
1. Die Mitgliedstaaten arbeiten bei den Sicherheitsuntersuchungen so weit wie möglich mit Drittländern mit begründetem Interesse zusammen.
2. Drittländern mit begründetem Interesse wird es im gegenseitigen Einvernehmen gestattet, sich einer Sicherheitsuntersuchung, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführt wird, in jeder Phase der Untersuchung anzuschließen.
3. Die Mitwirkung eines Mitgliedstaats an einer Sicherheitsuntersuchung, die von einem Drittland mit begründetem Interesse durchgeführt wird, erfolgt unbeschadet der Pflichten bezüglich der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen und der Berichterstattung darüber im Rahmen dieser Richtlinie. Ist ein Drittland mit begründetem Interesse federführend bei einer Sicherheitsuntersuchung, an der ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, so können die Mitgliedstaaten beschließen, keine gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen, sofern die von dem Drittland geleitete Sicherheitsuntersuchung gemäß dem IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See durchgeführt wird.
Artikel 13
Beweissicherung
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von Unfällen und Vorkommnissen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie betroffenen Parteien sich nach Kräften um Folgendes bemühen:
a)
die Speicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich Daten von VDR und sonstigen elektronischen Geräten, über den Zeitraum vor, während und nach einem Unfall;
b)
die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen solcher Daten;
c)
den Schutz anderer Geräte, die berechtigterweise für die Sicherheitsuntersuchung des Unfalls als wesentlich gelten, vor Störungen;
d)
die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen.
Artikel 14
Untersuchungsberichte
1. Über im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführte Sicherheitsuntersuchungen wird ein Bericht veröffentlicht, der in einem von der zuständigen Untersuchungsstelle bestimmten Format und im Einklang mit den entsprechenden Abschnitten des Anhangs I verfasst wird.
Die Untersuchungsstellen können beschließen, dass über eine Sicherheitsuntersuchung, die keinen schweren oder sehr schweren Unfall auf See betrifft und deren Ergebnisse voraussichtlich nicht zur Vorbeugung künftiger Unfälle und Vorkommnisse führen werden, ein vereinfachter Bericht erstellt wird, der zu veröffentlichen ist.
2. Die Untersuchungsstellen ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um den in Absatz 1 genannten Bericht innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Unfalls der Öffentlichkeit und insbesondere dem gesamten Seeverkehrssektor vorzulegen, dem erforderlichenfalls spezifische Schlussfolgerungen und Empfehlungen übermittelt werden. Ist es nicht möglich, den Abschlussbericht in dieser Zeit zu verfassen, wird innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Unfalls oder Vorkommnisses ein Zwischenbericht veröffentlicht.
3. Die Untersuchungsstelle des für die Untersuchungen federführenden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission eine Ausfertigung des Abschlussberichts, des vereinfachten Berichts oder des Zwischenberichts. Sie berücksichtigt etwaige Anmerkungen der Kommission ▌im Hinblick auf die Verbesserung der ▌Qualität des Berichts so, wie es am ehesten zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie beiträgt.
4. Alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament einen Bericht, der sowohl über den Stand der Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie als auch über eventuelle weitere Schritte Aufschluss gibt, die im Sinne der in jenem Bericht enthaltenen Empfehlungen als notwendig erachtet werden.
Artikel 15
Sicherheitsempfehlungen
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Adressaten die von den Untersuchungsstellen abgegebenen Sicherheitsempfehlungen gebührend berücksichtigen und diese unter Einhaltung des Gemeinschafts- und Völkerrechts gegebenenfalls angemessen weiterverfolgt werden.
2. Gegebenenfalls gibt eine Untersuchungsstelle oder die Kommission, unterstützt durch die Agentur, auf der Grundlage einer Analyse abstrakter Daten und der Ergebnisse der durchgeführten SicherheitsuntersuchungenSicherheitsempfehlungen ab.
3. Eine Sicherheitsempfehlung unternimmt unter keinen Umständen die Feststellung der Haftung oder Zuweisung von Schuld für einen Unfall.
Artikel 16
Frühwarnsystem
Unbeschadet ihres Rechts auf Veröffentlichung einer Frühwarnung unterrichtet die Untersuchungsstelle eines Mitgliedstaats zu jedem Zeitpunkt einer Sicherheitsuntersuchung die Kommission unverzüglich über die Notwendigkeit einer Frühwarnung, falls sie zu der Ansicht gelangt, dass auf Gemeinschaftsebene dringend gehandelt werden muss, um der Gefahr neuer Unfälle vorzubeugen.
Falls erforderlich gibt die Kommission eine Warnung an die zuständigen Behörden in allen anderen Mitgliedstaaten, an die Seeverkehrswirtschaft und an alle anderen betroffenen Parteien aus.
Artikel 17
Europäische Datenbank für Unfälle auf See
1. Daten über Unfälle und Vorkommnisse auf See werden in einer europäischen elektronischen Datenbank gespeichert und ausgewertet, die die Kommission unter der Bezeichnung "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" (European Marine Casualty Information Platform – EMCIP) einrichten wird.
2. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Behörden, die für diese Datenbank zugangsberechtigt sind.
3. Die Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten melden der Kommission Unfälle und Vorkommnisse auf See gemäß den Vorgaben in Anhang II. Sie legen der Kommission auch Daten gemäß der Regelung über die EMCIP-Datenbank vor, die aus Sicherheitsuntersuchungen gewonnen werden.
4. Die Kommission und die Mitgliedstaaten entwickeln eine Datenbank-Regelung und eine Methode für die Meldung von Daten innerhalb angemessener Fristen.
Artikel 18
Faire Behandlung von Seeleuten
Im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht wenden die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien der IMO über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See an.
Artikel 19
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) eingesetzt wurde.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 20
Änderungsbefugnisse
Die Kommission kann die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die Verweise auf Rechtsakte der Gemeinschaft und der IMO aktualisieren, um sie an Gemeinschafts- oder IMO-Vorschriften, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind, anzupassen, soweit dabei der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgeweitet wird.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Kommission kann nach demselben Verfahren auch die Anhänge ändern.
Änderungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeklammert werden.
Artikel 21
Zusätzliche Maßnahmen
Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat in keiner Weise daran, zusätzliche Maßnahmen zur Sicherheit auf See zu ergreifen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen nicht gegen diese Richtlinie verstoßen oder in irgendeiner Weise das Erreichen ihres Ziels oder der Ziele der Union beeinträchtigen.
Artikel 22
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 23
Änderungen bestehender Rechtsakte
1. Artikel 12 der Richtlinie 1999/35/EG wird gestrichen.
2. Artikel 11 der Richtlinie 2002/59/EG wird gestrichen.
Artikel 24
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem …(12) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen und der vorliegenden Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 26
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
Inhalt des Berichts über die Sicherheitsuntersuchung
Vorwort
Hier wird der einzige Zweck der Sicherheitsuntersuchung dargestellt, wobei eine Sicherheitsempfehlung in keiner Weise eine Vermutung von Schuld oder Haftung begründet und der Bericht inhaltlich und stilistisch nicht mit der Absicht verfasst wurde, in gerichtlichen Verfahren verwendet zu werden.
(Der Bericht sollte weder Verweise auf Zeugenaussagen enthalten noch einen Zusammenhang herstellen zwischen in diesem Bericht genannten Personen, und Personen, die im Zuge der Sicherheitsuntersuchung Zeugenaussagen gemacht haben.)
1. Zusammenfassung
In diesem Teil werden die grundlegenden Fakten zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See dargelegt: Was hat sich wann, wo und wie ereignet? Gab es Tote, Verletzte, Schäden am Schiff oder an der Ladung, Schäden Dritter oder Umweltschäden?
2. Fakten
Dieser Teil enthält verschiedene Abschnitte, mit hinreichenden Informationen enthält, die die Untersuchungsstelle als Fakten bewertet und die die Analyse substantiieren und das Verständnis erleichtern.
Hierzu gehören insbesondere die folgenden Angaben:
2.1. Schiffsdaten
Flagge/Register,
Identifizierung,
Hauptmerkmale,
Eigner und Geschäftsführung,
Einzelheiten der Konstruktion,
Mindestbesatzung,
Zulässige Ladung.
2.2. Reisedaten
Anlaufhäfen,
Art der Fahrt,
Angaben zur Ladung,
Besatzung.
2.3. Angaben zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See
Art des Unfalls oder Vorkommnisses auf See,
Datum und Uhrzeit,
Position und Ort des Unfalls oder Vorkommnisses auf See,
Äußere und innere Umstände,
Schiffsbetrieb und Fahrtabschnitt,
Platz an Bord,
Angaben zu personenbezogenen Faktoren,
Folgen (für Mensch, Schiff, Ladung und Umwelt sowie sonstige Folgen).
2.4. Einschaltung der Behörden an Land und Notfallmaßnahmen
Beteiligte Personen,
Eingesetzte Mittel,
Reaktionsschnelligkeit,
Ergriffene Maßnahmen,
Ergebnisse.
3. Darstellung des Unfallhergangs
In diesem Teil sind der Hergang des Unfalls oder Vorkommnisses auf See unter chronologischer Auflistung der Vorfälle zu schildern, die sich vor, während und nach dem Unfall oder Vorkommnis auf See ereignet haben, und die jeweiligen Akteure zu nennen (Personen, Material, Umfeld, Ausrüstung oder externer Beauftragter). Die Darstellung des Unfallhergangs erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem sich die Vorfälle ereignet haben, die direkt zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See geführt haben. Dieser Teil enthält auch alle sachdienlichen Angaben über die durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen, einschließlich der Ergebnisse von Untersuchungen oder Prüfungen.
4. Auswertung
Dieser Teil enthält verschiedene Abschnitte, die Aufschluss über jeden unfallrelevanten Vorfall geben und Erläuterungen zu den Ergebnissen etwaiger relevanter Untersuchungen oder Prüfungen enthalten, die im Laufe der Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wurden, sowie zu etwaigen Sicherheitsmaßnahmen, die bereits zur Verhütung von Unfällen auf See ergriffen wurden.
In diesen Abschnitten sollten folgende Fragen behandelt werden:
–
Zusammenhang und Umstände des Unfalls,
–
Menschliches Versagen oder Unterlassungen, Vorfälle im Zusammenhang mit gefährlichem Material, Umweltauswirkungen, Geräteversagen und äußere Einflüsse,
–
Faktoren, die auf Funktionen von Personen, Schiffsbetriebsmaßnahmen, Maßnahmen der Behörde an Land oder Vorschriften zurückzuführen sind.
Die im Bericht dargelegten Auswertungen und Bemerkungen erlauben logische Rückschlüsse auf sämtliche unfallrelevante Faktoren, auch auf solche, die zwar zur Verhütung von Unfällen und/oder zur Verhinderung oder Minimierung der Unfallfolgen vorgesehen sind, bei denen sich aber herausgestellt hat, dass sie ungeeignet oder nicht vorhanden sind.
5. Schlussfolgerungen
In diesem Teil werden die Faktoren, die nachweislich zum Unfall geführt haben, sowie die fehlenden oder ungeeigneten Unfallverhütungsmaßnahmen (Material, Funktionen, Symbole oder Verfahren) zusammengestellt, für die Sicherheitsmaßnahmen entwickelt werden sollten, um Unfälle auf See zu vermeiden.
6. Sicherheitsempfehlungen
Dieser Teil des Berichts enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen, die sich aus der Auswertung und den Schlussfolgerungen ergeben und die sich auf bestimmte Aspekte beziehen, wie Rechtslage, Konstruktion, Verfahren, Inspektionen, Management, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Schulung, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Unterstützung durch die Behörden an Land und Notfallmaßnahmen.
Die Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung von Unfällen auf See sind an die Stellen zu richten, die am besten geeignet sind, sie auch umzusetzen, wie Schiffseigner, Geschäftsführer, anerkannte Organisationen, Schifffahrtsbehörden, Schiffsverkehrsdienste, Notfalldienste, internationale Seeschifffahrtsbehörden und europäische Institutionen.
Hierzu gehören auch etwaige Sicherheitsempfehlungen, die bereits während der laufenden Sicherheitsuntersuchungen ausgesprochen bzw. ergriffen wurden.
7. Anlagen
Gegebenenfalls ist die folgende nicht abschließende Liste von Angaben dem in Papier- und/oder in elektronischer Form vorliegenden Bericht beizufügen:
–
Bilder, Filme, Tonaufnahmen, Karten, Zeichnungen,
–
geltende Normen,
–
verwendete technische Begriffe und Abkürzungen,
–
besondere Sicherheitsstudien,
–
sonstige Informationen.
ANHANG II
FÜR DIE MELDUNG VON UNFÄLLEN ODER VORKOMMNISSEN AUF SEE BENÖTIGTE DATEN
(Teil des Europäischen Informationsforums für Unfälle auf See)
NB: Unterstrichene Zahlen bedeuten, dass die Angaben für jedes Schiff zu machen sind, sofern mehr als ein Schiff an dem Unfall oder Vorkommnis auf See beteiligt ist.
01. Zuständiger Mitgliedstaat/Ansprechpartner
02. Untersuchender Mitgliedstaat
03. Rolle des Mitgliedstaats
04. Betroffener Küstenstaat
05. Anzahl der Staaten mit begründetem Interesse
06. Staaten mit begründetem Interesse
07. Meldestelle
08. Zeitpunkt der Meldung
09. Datum der Meldung
10. Name des Schiffes
11. IMO-Kennnummer / Unterscheidungssignal
12. Schiffsflagge
13. Art des Unfalls oder Vorkommnisses auf See
14. Schiffstyp
15. Datum des Unfalls oder Vorkommnisses auf See
16. Uhrzeit des Unfalls oder Vorkommnisses auf See
17. Position – Breitengrad
18. Position – Längengrad
19. Ort des Unfalls oder Vorkommnisses auf See
20. Auslaufhafen
21. Bestimmungshafen
22. Verkehrstrennungsgebiet
23. Fahrtabschnitt
24. Schiffsbetrieb
25. Platz an Bord
26. Tote:
Besatzung
Passagiere
Andere
27. Schwerverletzte:
Besatzung
Passagiere
Andere
28. Verschmutzung
29. Schäden am Schiff
30. Schäden an der Ladung
31. Sonstige Schäden
32. Kurze Beschreibung des Unfalls oder Vorkommnisses auf See
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74E vom 20.3.2008, S. 546), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 184E vom 22.7.2008, S. 23) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (6389/2/2008 – C6-0227/2008 – 2005/0241(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6389/2/2008 – C6-0227/2008)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0592),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0645),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0333/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen. Zu diesen Maßnahmen gehören Bestimmungen über die Haftung für Schäden von Reisenden, da es wichtig ist, Schadensersatz in angemessener Höhe für Reisende bei Unfällen auf See zu gewährleisten.
(2) Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See wurde am 1. November 2002 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten beraten gegenwärtig, ob sie diesem Protokoll beitreten oder es ratifizieren.
(3) Das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung (║'Athener Übereinkommen'║), gilt nur für den internationalen Verkehr. Im Binnenmarkt für Seeverkehr wird nicht mehr zwischen inländischer und internationaler Beförderung unterschieden, weshalb es angebracht ist, Umfang und Art der Haftung bei internationaler und inländischer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft anzugleichen.
(4)Die im Athener Übereinkommen vorgesehenen Versicherungsanforderungen müssen den finanziellen Mitteln der Schiffseigner und der Versicherungsgesellschaften entsprechen. Schiffseigner müssen in der Lage sein, ihren Versicherungsanforderungen in wirtschaftlich angemessener Weise nachzukommen, und es muss – insbesondere im Fall kleiner Schifffahrtsunternehmen, die inländische Verkehrsdienste betreiben – dem saisonalen Charakter ihrer Tätigkeiten Rechnung getragen werden. Der Übergangszeitraum, der für die Anwendung dieser Verordnung vorgesehen ist, muss ausreichend lang sein, damit die im Athener Übereinkommen vorgesehene Pflichtversicherung umgesetzt werden kann, ohne die bestehenden Versicherungssysteme zu beeinträchtigen.
(5)Es ist angebracht, den Beförderer zu verpflichten, im Fall des Todes oder der Körperverletzung eines Reisenden Vorschusszahlungen zu leisten, wobei der Vorschuss keine Haftungsanerkennung darstellt.
(6)Angemessene, vollständige und verständliche Informationen über die neuen, den Reisenden gewährten Rechte sollten den betreffenden Reisenden vor der Reise zur Verfügung gestellt werden.
(7)Änderungen des Athener Übereinkommens werden in das Gemeinschaftsrecht übernommen, sofern diese Änderungen nicht gemäß dem Verfahren von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(6) ausgenommen werden.
(8) Der Rechtsausschuss der IMO nahm am 19. Oktober 2006 den IMO-Vorbehalt und die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens (║'IMO-Richtlinien'║) an, mit denen bestimmte Fragen im Rahmen des Athener Übereinkommens – insbesondere der Schadensersatz für Schäden mit Terrorismusbezug – geregelt werden. ║Die IMO-Richtlinien können insofern als lex specialis betrachtet werden.
(9) Diese Verordnung umfasst Teile der IMO-Richtlinien und verleiht ihnen Rechtsverbindlichkeit. Um dieses Ergebnis zu erreichen, sollten insbesondere die in den IMO-Richtlinien mit dem Verb "sollten" abgefassten Bestimmungen als verbindlich formuliert angesehen werden.
(10) Die Bestimmungen des Athener Übereinkommens (Anhang I) und der IMO-Richtlinien (Anhang II) sollten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts sinngemäß ausgelegt werden.
(11) Die von den Artikeln 17 und 17a des Athener Übereinkommens erfassten Gegenstände fallen insoweit in die ausschließliche Zuständigkeit der ║ Gemeinschaft, als diese Artikel die durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(7) erlassenen Vorschriften berühren. Insofern werden diese Artikel Teil der Rechtsordnung der Gemeinschaft, wenn die Gemeinschaft dem Athener Übereinkommen beitritt.
(12) Im Sinne dieser Verordnung sollte die Formulierung "oder in einem Mitgliedstaat registriert ist" dahin gehend ausgelegt werden, dass der Flaggenstaat nach dem Konzept der Registrierung eines auf Grund einer "Bareboat Charter" ausgecharterten Schiffes entweder ein Mitgliedstaat oder eine Vertragspartei des Athener Übereinkommens sein muss. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten das Notwendige veranlassen, um die IMO aufzufordern, Richtlinien zum Konzept der Registrierung eines auf Grund einer "Bareboat Charter" ausgecharterten Schiffes auszuarbeiten.
(13) Im Sinne dieser Verordnung sollten unter "Mobilitätshilfen" weder Gepäck noch Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 des Athener Übereinkommens verstanden werden.
(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.
(15) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Verordnung zu ändern, um spätere Änderungen der internationalen Übereinkommen, Protokollen, Codes und Entschließungen, die damit zusammenhängen, zu übernehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(16) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002(9) geschaffene Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("die Agentur") sollte die Kommission bei der Vorbereitung und Erstellung eines Sachstandsberichts über das Funktionieren der neuen Regelungen unterstützen.
(17)Da eine stärkere Abstimmung unter den Mitgliedstaaten über Fragen der Sicherheit des Seeverkehrs stattfinden muss, ist es unabdingbar, die Zuständigkeiten der Agentur zu überprüfen und möglicherweise eine Erweiterung ihrer Befugnisse in Erwägung zu ziehen.
(18)Die einzelstaatlichen Behörden, insbesondere die Hafenbehörden, spielen bei der Ermittlung und Bewältigung der verschiedenen Risiken für die Sicherheit des Seeverkehrs eine grundlegende und entscheidende Rolle.
▌
(19) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einheitlicher Regeln für die Rechte von Beförderern und deren Reisenden auf See und der Reisenden bei Unfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher angesichts der Notwendigkeit, gleiche Höchstbeträge für die Unfallhaftung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung schafft eine gemeinschaftliche Regelung für die Haftung und Versicherung bei der Beförderung von Reisenden auf See entsprechend den einschlägigen Bestimmungen:
a)
des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung (║'Athener Übereinkommen'║), wie sie in Anhang I wiedergegeben sind, und
b)
des IMO-Vorbehalts und der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, angenommen vom Rechtsausschuss der IMO am 19. Oktober 2006 (║'IMO-Richtlinien'║), wie sie in Anhang II wiedergegeben sind.
Ferner wird mit dieser Verordnung der Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf die Beförderung von Reisenden auf See innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ▌ausgeweitet, und es werden einige ergänzende Anforderungen festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für jede internationale Beförderung im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 des Athener Übereinkommens und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ▌, wenn
a)
das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist oder
b)
der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder
c)
nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt.
▌
Artikel 3
Haftung und Versicherung
(1) Die Haftungsregeln für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie die Bestimmungen über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit richten sich nach dieser Verordnung und den Artikeln 1 und 1bis, Artikel 2 Absatz 2, den Artikeln 3 bis 16, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, sowie den Artikeln 18, 20 und 21 des in Anhang I wiedergegebenen Athener Übereinkommens und den in Anhang II wiedergegebenen IMO-Richtlinien.
Artikel 7 Absatz 2 des Athener Übereinkommens ist auf die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Beförderung von Reisenden nicht anzuwenden, sofern das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung nicht gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags entsprechend ändern.
(2) Die in Anhang II wiedergegebenen ║ IMO-Richtlinien sind verbindlich.
Artikel 4
Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen
Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Reisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, richtet sich die Haftung des Beförderers nach Artikel 3 Absatz 3 des Athener Übereinkommens. Die Entschädigung muss dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entsprechen.
▌
Artikel 5
Vorschusszahlung
Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden infolge eines Schifffahrtsereignisses ▌ leistet der Beförderer, der die Beförderung, bei der das Schifffahrtsereignis eintrat, ganz oder teilweise tatsächlich durchgeführt hat, binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensersatzberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall oder bei dauerhafter vollständiger Invalidität eines Reisenden oder bei Verletzungen an mindestens 75 % des Körpers eines Reisenden, die klinisch als sehr schwer betrachtet werden, beträgt diese Zahlung mindestens 21 000 EUR.
Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Beförderer in der Gemeinschaft niedergelassen ist.
Eine Vorschusszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar. Sie kann mit den eventuell später auf der Grundlage dieser Verordnung gezahlten Beträgen verrechnet werden und kann nicht zurückgezahlt werden, außer in den Fällen, die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Athener Übereinkommens oder in Anlage A der IMO-Richtlinien genannt sind, oder wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war.
Mit der Zahlung bzw. dem Erhalt eines Vorschusses wird der Beförderer, der ausführende Beförderer oder der Reisende in die Lage versetzt, rechtliche Schritte einzuleiten, um Haftungsansprüche und Schuldfragen zu klären.
Artikel 6
Unterrichtung der Reisenden
Der Beförderer und/oder der ausführende Beförderer sorgen dafür, dass die Reisenden vor der Abfahrt geeignete, vollständige und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten. Soweit diese Informationen entweder vom Beförderer oder vom ausführenden Beförderer erteilt worden sind, ║ist der jeweils andere Beförderer nicht mehr ║verpflichtet, sie zu erteilen. Die Informationen sind in geeigneter, vollständiger und verständlicher Form und im Fall der Information durch Reiseveranstalter gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(10) bereitzustellen.
Zur Erfüllung dieser Unterrichtungspflicht können der Beförderer und/oder der ausführende Beförderer eine von der Kommission erstellte und veröffentlichte Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden.
Artikel 7
Berichterstattung
Die Kommission erstellt bis ...(11) einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, in dem unter anderem den wirtschaftlichen Entwicklungen und den sich in internationalen Gremien vollziehenden Entwicklungen Rechnung getragen wird.
Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung oder ein Vorschlag für eine Vorlage der Gemeinschaft vor den einschlägigen internationalen Gremien beigefügt werden.
Artikel 8
Verfahren
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Übernahme von Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Athener Übereinkommens festgelegten Haftungshöchstbeträge aufgrund von nach Artikel 23 des Athener Übereinkommens und der entsprechenden Aktualisierung des Anhangs I getroffenen Beschlüssen betreffen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Übernahme von Änderungen der in Anhang II wiedergegebenen IMO-Richtlinien betreffen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 9
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission erhält Unterstützung durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 10
Übergangsbestimmung
In Bezug auf eine Beförderung zur See ▌innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Verordnung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Anwendung für die Beförderung durch Linienfährdienste und für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Anwendung für die Beförderung durch Linienfährdienste in den von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags erfassten Regionen aufzuschieben.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, an dem das Athener Übereinkommen für die Gemeinschaft in Kraft tritt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DES ATHENER ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE
(konsolidierter Wortlaut des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See und des Protokolls von 2002 zum Übereinkommen)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet:
1. a) "Beförderer" bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, unabhängig davon, ob die Beförderung tatsächlich von dieser Person oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird;
b)
"ausführender Beförderer" bedeutet eine andere Person als den Beförderer, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer, den Reeder oder Ausrüster eines Schiffs handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; und
c)
"Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt" bedeutet den ausführenden Beförderer oder, soweit der Beförderer die Beförderung tatsächlich durchführt, den Beförderer;
2.
"Beförderungsvertrag" bedeutet einen durch oder für einen Beförderer geschlossenen Vertrag über die Beförderung eines Reisenden oder über die Beförderung eines Reisenden und seines Gepäcks auf See;
3.
"Schiff" bedeutet ausschließlich Seeschiffe mit Ausnahme von Luftkissenfahrzeugen;
4.
"Reisender" bedeutet eine auf einem Schiff beförderte Person,
a)
die aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wird oder
b)
die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind, für den dieses Übereinkommen nicht gilt;
5.
"Gepäck" bedeutet alle Gegenstände oder Fahrzeuge, die der Beförderer aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert, ausgenommen
a)
Gegenstände oder Fahrzeuge, die aufgrund eines Chartervertrags, eines Konnossements oder eines anderen Vertrags befördert werden, der in erster Linie die Beförderung von Gütern betrifft, und
b)
lebende Tiere;
6.
"Kabinengepäck" bedeutet Gepäck, das der Reisende in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz, seiner Obhut oder unter seiner Aufsicht hat. Ausgenommen bei der Anwendung von Absatz 8 dieses Artikels und von Artikel 8 schließt das Kabinengepäck das Gepäck ein, das der Reisende in oder auf seinem Fahrzeug hat;
7.
"Verlust oder Beschädigung von Gepäck" schließt einen Vermögensschaden ein, der sich daraus ergibt, dass das Gepäck dem Reisenden nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte befördert werden sollen, wieder ausgehändigt worden ist, schließt aber keine Verspätungen ein, die durch Arbeitsstreitigkeiten entstanden sind;
8.
"Beförderung" umfasst folgende Zeiträume:
a)
hinsichtlich des Reisenden und seines Kabinengepäcks den Zeitraum, während dessen sich der Reisende und/oder sein Kabinengepäck an Bord des Schiffes befinden oder ein- oder ausgeschifft werden, und den Zeitraum, während dessen der Reisende und sein Kabinengepäck auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert werden, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungspreis inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist. Hinsichtlich des Reisenden umfasst die Beförderung jedoch nicht den Zeitraum, während dessen er sich in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet;
b)
hinsichtlich des Kabinengepäcks auch den Zeitraum, während dessen sich der Reisende in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet, wenn dieses Gepäck von dem Beförderer oder seinen Bediensteten oder Beauftragten übernommen und dem Reisenden nicht wieder ausgehändigt worden ist;
c)
hinsichtlich anderen Gepäcks als Kabinengepäck den Zeitraum von der Übernahme durch den Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten an Land oder an Bord bis zur Wiederaushändigung durch den Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten;
9.
"internationale Beförderung" bedeutet jede Beförderung, bei der nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen oder in nur einem Staat liegen, wenn nach dem Beförderungsvertrag oder der vorgesehenen Reiseroute in einem anderen Staat ein Zwischenhafen angelaufen werden soll;
10. "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
11. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation.
Artikel 1bis
Anhang
Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Übereinkommen nicht, wenn die Beförderung nach den Bestimmungen eines anderen internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden oder Gepäck durch ein anderes Beförderungsmittel einem Haftungssystem unterliegt, soweit jene Bestimmungen für die Beförderung auf See zwingend anzuwenden sind.
Artikel 3
Haftung des Beförderers
(1) Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer bis zu 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall, es sei denn, er weist nach, dass das Ereignis
a)
infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder
b)
ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde.
Soweit der Schaden den oben genannten Höchstbetrag übersteigt, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
(2) Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger.
(3) Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Verschulden des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet.
(4) Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.
(5) Im Sinne dieses Artikels
a)
bedeutet "Schifffahrtsereignis" Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes,
b)
schließt "Verschulden des Beförderers" Verschulden der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten des Beförderers ein,
c)
bedeutet "Mangel des Schiffes" jede Funktionsstörung, jedes Versagen oder jede Nichteinhaltung von anwendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn er für das Verlassen, für die Evakuierung oder die Ein- und Ausschiffung der Reisenden, für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die sichere Schiffsführung, das Festmachen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksicherung nach Wassereinbruch oder für das Aussetzen von Rettungsmitteln verwendet wird, und
d)
schließt "Schaden" einen der Strafe oder der Abschreckung dienenden Schadensersatz nicht ein.
(6) Die Haftung des Beförderers nach diesem Artikel bezieht sich nur auf den Schaden, der durch während der Beförderung eingetretene Ereignisse entstanden ist. Die Beweislast dafür, dass das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Kläger.
(7) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Rückgriffsrecht des Beförderers gegen Dritte sowie das Recht des Beförderers, die Einrede des Mitverschuldens nach Artikel 6 geltend zu machen. Dieser Artikel berührt nicht das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Artikel 7 oder 8.
(8) Der Umstand, dass das Verschulden einer Partei vermutet oder ihr die Beweislast auferlegt wird, verhindert nicht die Prüfung von Beweisen zugunsten dieser Partei.
Artikel 4
Ausführender Beförderer
(1) Ist die Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen worden, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung nach diesem Übereinkommen haftbar. Daneben unterliegt der ausführende Beförderer in Bezug auf den von ihm durchgeführten Teil der Beförderung den Bestimmungen dieses Übereinkommens und kann sich auf sie berufen.
(2) Der Beförderer haftet hinsichtlich der von dem ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten des ausführenden Beförderers.
(3) Jede besondere Vereinbarung, durch welche der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die dieses Übereinkommen nicht auferlegt, oder auf Rechte verzichtet, die es gewährt, wird hinsichtlich des ausführenden Beförderers nur wirksam, wenn dieser ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haftbar sind, haften sie gesamtschuldnerisch.
(5) Dieser Artikel berührt das Rückgriffsrecht zwischen Beförderer und ausführendem Beförderer nicht.
Artikel 4bis
Pflichtversicherung
(1) Werden Reisende an Bord eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes befördert, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist, und findet dieses Übereinkommen Anwendung, so hat der Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach diesem Übereinkommen in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden abzudecken. Die Deckungsgrenze der Pflichtversicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit muss mindestens 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall betragen.
(2) Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen besteht. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem als Anhang zu diesem Übereinkommen beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten:
a)
Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen;
b)
Name und Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt;
c)
IMO-Schiffsidentifizierungsnummer;
d)
Art und Laufzeit der Sicherheit;
e)
Name und Hauptniederlassung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Niederlassung, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige finanzielle Sicherheit gewährt wurde, und
f)
Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit.
(3) a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisation ermächtigen, die Bescheinigung auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen.
b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär
i)
die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder Organisation erteilt hat,
ii)
den Widerruf dieser Ermächtigung und
iii)
den Tag, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der Ermächtigung wirksam wird.
Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär erfolgte.
c) Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, nicht erfüllt werden. In allen Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde.
(4) Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache kann verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt.
(5) Die Bescheinigung ist an Bord des Schiffes mitzuführen; eine Durchschrift ist bei der Behörde zu hinterlegen, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausgestellt oder bestätigt hat.
(6) Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung bezeichneten Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.
(7) Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung.
(8) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen Organisationen über die finanzielle Lage des Versicherers oder der eine sonstige finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat enthoben.
(9) Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von den anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
(10) Ein nach diesem Artikel durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckter Schadensersatzanspruch kann unmittelbar gegen den Versicherer oder die eine andere finanzielle Sicherheit leistende Person geltend gemacht werden. Hierbei gilt der in Absatz 1 genannte Betrag als Haftungshöchstbetrag für den Versicherer oder die die finanzielle Sicherheit leistende andere Person selbst dann, wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer nicht berechtigt ist, die Haftung zu beschränken. Der Beklagte kann ferner die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation) geltend machen, die der in Absatz 1 genannte Beförderer nach diesem Übereinkommen hätte geltend machen können. Darüber hinaus kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass der Schaden auf Vorsatz des Versicherten beruht; jedoch kann der Beklagte keine der anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Versicherten gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte geltend machen können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer der Streit verkündet wird.
(11) Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz 1 verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden; Zahlungen solcher Beträge erfüllen Verbindlichkeiten nach diesem Übereinkommen in Höhe der gezahlten Beträge.
(12) Ein Vertragsstaat gestattet den Betrieb eines seine Flagge führenden Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 15 ausgestellt worden ist.
(13) Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist und das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht, soweit dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(14) Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem Generalsekretär notifizieren, dass für die Zwecke des Absatzes 13 Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines Hafens in seinem Hoheitsgebiet die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der Vertragsstaat, der die Bescheinigung ausstellt, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er Unterlagen in elektronischer Form führt, die allen Vertragsstaaten zugänglich sind, das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 13 zu erfüllen.
(15) Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung in Höhe des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Betrags gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.
Artikel 5
Wertsachen
Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind; in diesem Fall haftet der Beförderer bis zu dem in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Höchstbetrag, sofern nicht nach Artikel 10 Absatz 1 ein höherer Betrag vereinbart worden ist.
Artikel 6
Mitverschulden
Weist der Beförderer nach, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde, so kann das angerufene Gericht nach Maßgabe seines eigenen Rechts den Beförderer ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien.
Artikel 7
Haftungsbeschränkung bei Tod oder Körperverletzung
(1) Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden nach Artikel 3 ist in jedem Fall auf 400 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall beschränkt. Wird nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Rente festgesetzt, so darf der Kapitalwert der Rente den genannten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Ein Vertragsstaat kann die in Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung durch besondere innerstaatliche Rechtsvorschriften regeln; der so gegebenenfalls vorgesehene innerstaatliche Haftungshöchstbetrag darf nicht niedriger sein als der in Absatz 1 vorgesehene. Ein Vertragsstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Generalsekretär den festgesetzten Haftungshöchstbetrag oder sein Fehlen.
Artikel 8
Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Fahrzeugen
(1) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf 2 250 Rechnungseinheiten je Reisenden und Beförderung beschränkt.
(2) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und Beförderung beschränkt.
(3) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gepäcks ist in jedem Fall auf 3 375 Rechnungseinheiten je Reisenden und Beförderung beschränkt.
(4) Der Beförderer und der Reisende können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Selbstbehalts haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 149 Rechnungseinheiten je Reisenden nicht übersteigen darf; dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.
Artikel 9
Rechnungseinheit und Umrechnung
Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 genannten Beträge sind in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts entsprechend dem Wert der betreffenden Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umzurechnen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Vertragsstaat bestimmte Weise errechnet.
(2) Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in Absatz 1 genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der in diesem Absatz genannte Goldfranken entspricht 65 ½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfrankens in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
(3) Die Berechnung nach Absatz 1 letzter Satz und die Umrechnung nach Absatz 2 erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8, in der Landeswährung der Vertragsstaaten ausgedrückt, so weit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Staaten teilen dem Generalsekretär die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 2 bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.
Artikel 10
Ergänzungsbestimmungen über Haftungshöchstbeträge
(1) Der Beförderer und der Reisende können ausdrücklich schriftlich höhere Haftungshöchstbeträge als die in den Artikeln 7 und 8 vorgeschriebenen vereinbaren.
(2) Zinsen und Verfahrenskosten fallen nicht unter die in den Artikeln 7 und 8 vorgeschriebenen Haftungshöchstbeträge.
Artikel 11
Einreden und Beschränkungen für die Bediensteten des Beförderers
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers oder des ausführenden Beförderers wegen eines Schadens, der unter dieses Übereinkommen fällt, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer gelten.
Artikel 12
Mehrere Ansprüche
(1) Werden die Haftungshöchstbeträge nach den Artikeln 7 und 8 wirksam, so beziehen sie sich auf den Gesamtbetrag aller Schadensersatzansprüche, die durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder durch Verlust oder Beschädigung seines Gepäcks entstehen.
(2) Bei der Beförderung durch einen ausführenden Beförderer darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer sowie von ihren in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten und Beauftragten erlangt werden kann, den Höchstbetrag nicht übersteigen, der dem Beförderer oder dem ausführenden Beförderer nach diesem Übereinkommen auferlegt werden kann, mit der Maßgabe, dass keine der erwähnten Personen für mehr als den für sie zutreffenden Höchstbetrag haftet.
(3) In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte des Beförderers oder des ausführenden Beförderers nach Artikel 11 auf die Haftungshöchstbeträge nach den Artikeln 7 und 8 berufen können, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem Beförderer oder dem ausführenden Beförderer sowie von diesen Bediensteten oder Beauftragten erlangt werden kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen.
Artikel 13
Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung
(1) Der Beförderer verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung nach den Artikeln 7 und 8 sowie Artikel 10 Absatz 1, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
(2) Der für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer handelnde Bedienstete oder Beauftragte verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreffenden zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Artikel 14
Grundlage für Ansprüche
Eine Schadensersatzklage wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck kann gegen einen Beförderer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage dieses Übereinkommens erhoben werden.
Artikel 15
Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck
(1) Der Reisende hat an den Beförderer oder dessen Beauftragten eine schriftliche Anzeige zu richten
a)
bei äußerlich erkennbarer Beschädigung des Gepäcks:
i)
bei Kabinengepäck vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden;
ii)
bei anderem Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird;
b)
bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen.
(2) Hält der Reisende die Vorschriften dieses Artikels nicht ein, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat.
(3) Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.
Artikel 16
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt
a)
bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden;
b)
bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen, und bei Körperverletzung während der Beförderung, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet;
c)
bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
(3) Die Gründe für eine Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts; eine Klage nach diesem Übereinkommen kann jedoch in keinem Fall nach Ablauf einer der folgenden Fristen erhoben werden:
a)
fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, oder, wenn der folgende Zeitpunkt der frühere ist,
b)
drei Jahre gerechnet von dem Tag, an dem der Kläger von der Verletzung, dem Verlust oder der Beschädigung infolge des Ereignisses Kenntnis hatte oder normalerweise hätte Kenntnis haben müssen.
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann die Verjährungsfrist durch Erklärung des Beförderers oder durch Vereinbarung der Parteien nach der Entstehung des Anspruchsgrunds verlängert werden. Erklärung und Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Jede Vereinbarung, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wurde, das den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks verursacht hat, und die bezweckt, eine nach diesem Übereinkommen haftbare Person von ihrer Haftung gegenüber dem Reisenden zu befreien oder einen niedrigeren Haftungshöchstbetrag als den in diesem Übereinkommen festgelegten zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche Vereinbarung, die bezweckt, die beim Beförderer oder beim ausführenden Beförderer liegende Beweislast umzukehren, oder die bewirkt, dass die Wahlmöglichkeiten des Artikels 17 Absatz 1 oder 2 eingeschränkt werden, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrags zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen.
Artikel 20
Nukleare Schäden
Eine Haftung nach diesem Übereinkommen besteht nicht für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde,
a)
wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden entweder nach dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, nach dem Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden oder nach in Kraft befindlichen Änderungen oder Protokollen zu diesen Übereinkommen haftet oder
b)
wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung für solche Schäden haftet, vorausgesetzt, dass diese Rechtsvorschriften für die Geschädigten in jeder Hinsicht ebenso günstig sind wie das Pariser oder das Wiener Übereinkommen oder in Kraft befindliche Änderungen oder Protokolle zu diesen Übereinkommen.
Artikel 21
Gewerbsmäßige Beförderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
Dieses Übereinkommen gilt auch für gewerbsmäßige Beförderungen, die ein Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund eines Beförderungsvertrags nach Artikel 1 vornimmt.
[Artikel 22 und 23 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See]
(1) Unbeschadet des Artikels 22 wird das besondere Verfahren dieses Artikels allein für die Änderung der Höchstbeträge angewandt, die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls bezeichnet sind.
(2) Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten dieses Protokolls, jedoch nicht weniger als sechs von ihnen, übermittelt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten jeden Vorschlag zur Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls bezeichneten Höchstbeträge einschließlich der Selbstbehalte.
(3) Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation (im Folgenden als "Rechtsausschuss" bezeichnet) frühestens sechs Monate nach der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.
(4) Alle Vertragsstaaten des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.
(5) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls beschlossen, die in dem nach Absatz 4 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls bei der Abstimmung anwesend ist.
( 6) Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge hat der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten zu berücksichtigen.
(7) a) Eine Änderung der Höchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden.
b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem im Übereinkommen in der Fassung dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrag zuzüglich sechs v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip, von dem Tag an, an dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht.
c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des im Übereinkommen in der Fassung dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrags entspricht.
(8) Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 5 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.
( 9) Eine nach Absatz 8 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.
(10) Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.
(11) Ist eine Änderung beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
ANHANG ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMEN
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE VERSICHERUNG ODER SONSTIGE FINANZIELLE SICHERHEIT
FÜR DIE HAFTUNG BEI TOD UND KÖRPERVERLETZUNG VON REISENDEN
Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
Name des Schiffes
Unterscheidungssignal
IMO-Schiffsidentifizierungsnummer:
Heimat-hafen
Name und vollständige Anschrift der Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt.
Art der Sicherheit.................................................................................................................................
Laufzeit der Sicherheit.........................................................................................................................
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name ...................................................................................................................................................
Diese Bescheinigung gilt bis................................................................................................................
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung .....................................................................................................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)
ODER
Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 4bis Absatz 3 Gebrauch macht:
Die vorliegende Bescheinigung wird aufgrund Ermächtigung durch die Regierung ......................................
(vollständige Bezeichnung des Staates) von ............................................................................ (Name der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt.
in ......................................... am .......................................................
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
Erläuterungen:
1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.
3. Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.
4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.
5. Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift der Hauptniederlassung des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist die Niederlassung anzugeben, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige Sicherheit gewährt wurde.
ANHANG II
AUSZUG AUS DEM IMO-VORBEHALT UND DEN IMO-RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNGDES ATHENER ÜBEREINKOMMENS (VOM RECHTSAUSSCHUSS DER INTERNATIONALEN SEESCHIFFFAHRTSORGANISATION AM 19. OKTOBER 2006 ANGENOMMEN)
IMO-VORBEHALT UND IMO-RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ATHENER ÜBEREINKOMMENS
Vorbehalt
1. Das Athener Übereinkommen sollte mit folgendem Vorbehalt oder einer Erklärung mit gleicher Wirkung ratifiziert werden:"
[1.1.] Vorbehalt im Zusammenhang mit der Ratifikation des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See(nachstehend "Übereinkommen" genannt) durch die Regierung von …
Beschränkung der Haftung von Beförderern usw.
[1.2.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die etwaige Haftung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens in Bezug auf den Tod oder eine Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens aufgeführten Risiken auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschränken:
– 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall
oder
– 340 Millionen Rechnungseinheiten insgesamt je Schiff und Vorfall.
[1.3.] Die Regierung von … behält sich ferner das Recht vor und verpflichtet sich, die Absätze 2.1.1 und 2.2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens auf solche Fälle von Haftung entsprechend anzuwenden.
[1.4.] Die Haftung des ausführenden Beförderers nach Artikel 4 des Übereinkommens, die Haftung der Bediensteten und Beauftragten des Beförderers oder des ausführenden Beförderers nach Artikel 11 des Übereinkommens und der Gesamtbetrag des nach Artikel 12 des Übereinkommens erlangbaren Schadensersatzes werden in der gleichen Weise beschränkt.
[1.5.] Der Vorbehalt und die Verpflichtung nach Absatz 1.2 gelten ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 und ungeachtet anders lautender Bestimmungen in Artikel 4 oder 7 des Übereinkommens; sie berühren jedoch nicht die Anwendung der Artikel 10 und 13.
Pflichtversicherung und Beschränkung der Haftung von Versicherern
[1.6.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, das Erfordernis nach Artikel 4bis Absatz 1, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für den Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens aufgeführten Risiken aufrechtzuerhalten, auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschränken:
– 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall
oder
– 340 Millionen Rechnungseinheiten insgesamt je Schiff und Vorfall.
[1.7.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Haftung des Versicherers oder der die finanzielle Sicherheit leistenden anderen Person nach Artikel 4bis Absatz 10 bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens genannten Risiken auf einen Höchstbetrag der Versicherungssumme oder sonstigen finanziellen Sicherheit, die der Beförderer nach Absatz 1.6 dieses Vorbehalts aufrechterhalten muss, zu beschränken.
[1.8.] Die Regierung von ... behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der in den Absätzen 2.1 und 2.2 der Richtlinien genannten Klauseln, auf jegliche Pflichtversicherung nach diesem Übereinkommen anzuwenden.
[1.9.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, den Versicherer oder die eine sonstige finanzielle Sicherheit leistende Person nach Artikel 4bis Absatz 1 von jeder Haftung auszunehmen, zu deren Übernahme diese sich nicht verpflichtet haben.
Bescheinigung
[1.10.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Versicherungsbescheinigungen nach Artikel 4bis Absatz 2 des Übereinkommens so auszustellen, dass
–
die in den Absätzen 1.2, 1.6, 1.7 und 1.9 genannten Haftungsbeschränkungen und Erfordernisse in Bezug auf den Versicherungsschutz zum Ausdruck kommen und
–
sonstige Beschränkungen, Voraussetzungen und Ausnahmen einbezogen werden, die ihrer Auffassung nach aufgrund der Marktbedingungen im Versicherungsgewerbe zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung erforderlich sind.
[1.11.] Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, auf der Grundlage eines vergleichbaren Vorbehalts von anderen Vertragsstaaten ausgestellte Bescheinigungen zu akzeptieren.
[1.12.] Alle derartigen Beschränkungen, Voraussetzungen und Ausnahmen werden in der nach Artikel 4bis Absatz 2 des Übereinkommens ausgestellten oder bestätigten Bescheinigung deutlich zum Ausdruck gebracht.
Verhältnis zwischen diesem Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens
[1.13.] Die durch diesen Vorbehalt vorbehaltenen Rechte werden unter gebührender Berücksichtigung der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens sowie etwaiger Änderungen jener Richtlinien mit dem Ziel ausgeübt, Einheitlichkeit zu gewährleisten. Wenn ein Vorschlag zur Änderung der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der Höchstbeträge, die Zustimmung des Rechtsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation gefunden hat, gelten die betreffenden Änderungen von dem Zeitpunkt an, den der Ausschuss festgelegt hat. Dies gilt unbeschadet der Regeln des Völkerrechts betreffend das Recht eines Staates, seinen Vorbehalt zurückzunehmen oder zu ändern.
"
Richtlinien
2. Angesichts der derzeitigen Gegebenheiten auf dem Versicherungsmarkt sollten die Vertragsstaaten Versicherungsbescheinigungen nach dem Grundsatz ausstellen, dass ein Versicherer Kriegsrisiken deckt und ein anderer Versicherer alle sonstigen Risiken. Jeder Versicherer sollte nur für den ihn betreffenden Teil haften. Es sollten folgende Regeln gelten (die genannten Klauseln sind in Anlage A wiedergegeben):
2.1. Sowohl Kriegsversicherungen als auch alle sonstigen Versicherungen können folgenden Klauseln unterliegen:
2.1.1. Ausschlussklausel für radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische und elektromagnetische Waffen (Ausschlussklausel Nr. 370);
2.1.2. Ausschlussklausel für Hackerangriffe (Ausschlussklausel Nr. 380);
2.1.3. Einreden und Beschränkungen des Erbringers einer obligatorischen finanziellen Sicherheit gemäß dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen, insbesondere der Höchstbetrag von 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall;
2.1.4. Vorbehalt, dass die Versicherung nur Haftungsverbindlichkeiten deckt, die dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen unterliegen, und
2.1.5. Vorbehalt, dass alle nach dem Übereinkommen beglichenen Beträge dazu dienen, die ausstehenden Haftungsverbindlichkeiten des Beförderers und/oder seines Versicherers nach Artikel 4bis des Übereinkommens zu verringern, selbst wenn die Beträge nicht von dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer beglichen oder nicht bei dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer geltend gemacht wurden.
2.2. Die Kriegsversicherung deckt gegebenenfalls die Haftung für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund von
–
Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufständen oder dadurch veranlassten inneren Unruhen oder feindlichen Handlungen durch oder gegen eine Krieg führende Macht,
–
Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungsbeschränkung ("restreint") oder Festhalten, sowie deren Folgen oder dahingehenden Versuchen,
–
zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen,
–
Anschlägen von Terroristen oder Personen, die diese böswillig oder aus politischen Beweggründen begehen, und Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Bekämpfung einer solchen Gefahr ergriffen werden,
–
Einziehung und Enteignung,
entstanden ist, und kann Gegenstand folgender Ausschlüsse, Beschränkungen und Voraussetzungen sein:
2.2.1. Klausel über automatische Aufhebung und Ausschluss im Kriegsfall
2.2.2. Belaufen sich die Forderungen der einzelnen Reisenden zusammengerechnet auf mehr als 340 Millionen Rechnungseinheiten je Schiff und Vorfall, so ist der Beförderer berechtigt, eine Haftungsbeschränkung auf 340 Millionen Rechnungseinheiten für sich geltend zu machen, jedoch stets unter der Voraussetzung, dass
–
dieser Betrag unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewiesenen Ansprüche aufgeteilt wird,
–
dieser Betrag unter den zum Zeitpunkt der Aufteilung bekannten Geschädigten in Form einer einmaligen Zahlung oder von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann und
–
der Betrag von dem Versicherer verteilt werden kann oder von dem Gericht oder der zuständigen Behörde, das/die der Versicherer in einem Vertragsstaat befasst hat, in dem ein Verfahren wegen vorgeblich von der Versicherung gedeckter Entschädigungsansprüche angestrengt wird.
2.2.3. 30 Tage Kündigungsfrist in nicht unter Absatz 2.2.1 fallenden Fällen.
2.3. Versicherungen für den Nicht-Kriegsfall sollten alle nicht in Absatz 2.2 aufgeführten versicherungspflichtigen Risiken decken, ungeachtet dessen, ob sie den Ausschlüssen, Beschränkungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 2.1 und 2.2 unterliegen.
3. Anhang B enthält Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) und eine Versicherungsbescheinigung nach Maßgabe dieser Richtlinien.
ANLAGE A
KLAUSELN, AUF DIE IN DEN ABSÄTZEN 2.1.1, 2.1.2 UND 2.2.1 DER RICHTLINIEN BEZUG GENOMMEN WIRD
Ausschlussklausel für radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische und elektromagnetische Waffen (Kl. 370, 10.11.2003)
Diese Vorrangklausel hebt alle anders lautenden Bestimmungen dieser Versicherung auf
1. Diese Versicherung deckt auf keinen Fall die Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben, die unmittelbar oder mittelbar verursacht oder mitverursacht wurden oder entstanden sind durch
1.1.
ionisierende Strahlungen oder radioaktive Kontamination durch nukleare Brennstoffe oder nukleare Abfälle oder die Verbrennung von nuklearen Brennstoffen;
1.2.
radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften einer Nuklearanlage, eines Reaktors oder sonstigen nuklearen Geräts oder dessen nuklearen Bauteilen;
1.3.
Waffen oder Vorrichtungen, durch die Atom- oder Nuklearspaltung und/oder -fusion oder sonstige ähnliche Reaktion oder eine radioaktive Kraft oder Materie zur Wirkung kommen;
1.4.
radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften jeglicher radioaktiven Materie. Der Ausschluss in dieser Unterklausel erstreckt sich nicht auf andere radioaktive Isotope als Kernbrennstoffe, wenn diese Isotope zu kommerziellen, landwirtschaftlichen, medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen ähnlichen friedlichen Zwecken aufbereitet, befördert, gelagert oder verwendet werden;
1.5.
chemische, biologische, biochemische oder elektromagnetische Waffen.
Ausschlussklausel für Hackerangriffe (Kl. 380, 10.11.2003)
1. Vorbehaltlich lediglich von Absatz 10.2 deckt diese Versicherung in keinem Fall die Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben ab, die unmittelbar oder mittelbar durch die Verwendung oder den Betrieb von Computern, Computersystemen, Computersoftwareprogrammen, Schadcode, Computerviren oder -prozessen oder anderen elektronischen Systemen als Mittel zur Schädigung verursacht oder mitverursacht wurden oder bei dieser Verwendung oder diesem Betrieb aufgetreten sind.
2. Wird diese Klausel für Policen bestätigt, die die Risiken Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufstände oder dadurch veranlasste innere Unruhen oder feindliche Handlungen durch oder gegen eine Krieg führende Macht oder Terrorismus oder aus politischen Beweggründen handelnde Personen abdecken, so bewirkt Absatz 10.1 nicht, dass (die ansonsten abgedeckten) Verluste aufgrund der Verwendung von Computern, Computersystemen, Computersoftwareprogrammen oder anderen elektronischen Systemen im Start- und/oder Leitsystem und/oder Feuermechanismus von Waffen oder Flugkörpern ausgeschlossen sind.
Automatische Aufhebung und Ausschluss im Kriegsfall
1.1. Automatische Aufhebung der Deckung
Ungeachtet dessen, ob eine Kündigung erfolgt ist oder nicht, wird die Deckung nach dieser Versicherung AUTOMATISCH AUFGEHOBEN
1.1.1.
bei Ausbruch eines Krieges (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen beliebigen der folgenden Staaten: Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Russische Föderation und Volksrepublik China;
1.1.2.
in Bezug auf jedes Schiff, für das eine Deckung nach dieser Versicherung gewährt wird, sofern dieses Schiff zu Eigentum oder Gebrauch requiriert wird.
1.2. Krieg unter Beteiligung der fünf Mächte
Diese Versicherung schließt Folgendes aus:
1.2.1.
Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben aufgrund Ausbruch eines Krieges (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen beliebigen der folgenden Staaten: Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Russische Föderation und Volksrepublik China;
1.2.2.
Requirierung zu Eigentum oder Gebrauch.
ANLAGE B
I. Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) nach Richtlinie 3
Von einem Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte
Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung
Name des Schiffes:
IMO-Schiffsidentifizierungsnummer:
Heimathafen:
Name und Anschrift des Eigentümers:
Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer obligatorischen Kriegsversicherung zulässig sind, und insbesondere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.]
Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007
bis 20. Februar 2008
Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist – allerdings nur für danach eintretende Ereignisse – erlischt.
Von einem Nicht-Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte
Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung
Name des Schiffes:
IMO-Schiffsidentifizierungsnummer:
Heimathafen:
Name und Anschrift des Eigentümers:
Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer Nicht-Kriegsversicherung zulässig sind, und insbesondere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.]
Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007
bis 20. Februar 2008
Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist – allerdings nur für danach eintretende Ereignisse – erlischt.
II.Muster einer Versicherungsbescheinigung nach Richtlinie 3
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE VERSICHERUNG ODER SONSTIGE FINANZIELLE SICHERHEIT
FÜR DIE HAFTUNG BEI TOD UND KÖRPERVERLETZUNG VON REISENDEN
Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
Name des Schiffes
Unterscheidungssignal
IMO-Schiffsidentifizierungsnummer
Heimat-
hafen
Name und vollständige Anschrift der Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt.
Art der Sicherheit................................................................................................................................
Laufzeit der Sicherheit........................................................................................................................
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die Versicherer sind
für Kriegsrisiken: War Risks, Inc., [Anschrift]
für sonstige Risiken: Pandi P&I, [Anschrift]
Diese Bescheinigung gilt bis......................................................................................................
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung ............................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)
ODER
Der folgende Wortlaut sollte benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 4bis Absatz 3 Gebrauch macht:
Die vorliegende Bescheinigung wird aufgrund Ermächtigung durch die Regierung ...................................... (vollständige Bezeichnung des Staates) von ...................................................... (Name der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt
in ......................................... am .......................................................
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
Erläuterungen:
1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.
3. Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.
4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.
5. Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift der Hauptniederlassung des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist die Niederlassung anzugeben, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige Sicherheit gewährt wurde.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 562), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 190 E vom 29.7.2008, S. 17) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.║
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (5722/3/2008 – C6-0224/2008 – 2005/0238(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5722/3/2008 – C6-0224/2008)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0588),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0208),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0335/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat(6) wurde mehrmals grundlegend geändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden, sollte die Richtlinie im Interesse der Klarheit neugefasst werden.
(2) Schiffsunfälle und die Verschmutzung der Meere und Küsten der Mitgliedstaaten erfüllen die Gemeinschaft mit ernster Sorge.
(3) Ebenso ist die Gemeinschaft um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen besorgt.
(4) Sicherheit, Verhütung von Verschmutzung sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Gemeinschaftsgewässern wirkungsvoll verbessern, wenn Übereinkommen, internationale Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden.
(5)Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang bestrebt sein, die notwendigen Schritte zur Ratifizierung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu unternehmen, das in seiner Regel 5.2.1 auf die Verpflichtungen des Hafenstaats eingeht.
(6)Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um ihr einzelstaatliches Recht bezüglich der Haftungsbeschränkung an das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in seiner mit dem Protokoll von 1996 geänderten Fassung anzupassen. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-188/07(7) ist wohl davon auszugehen, dass sich der Schadensersatz für Dritte wegen durch Abfälle verursachter Schäden nach dem Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(8) und der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden(9)richtet und dass er einen Anspruch auf Schadensersatz für sämtliche verursachten Schäden – einschließlich derjenigen Fälle, die nicht in vollem Umfang abgedeckt sind – umfasst und über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Übereinkommen hinausgeht.
(7) Die Kontrolle, ob Schiffe international vereinbarte Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten, ist in erster Linie die Aufgabe des Flaggenstaats. Der Flaggenstaat, der sich gegebenenfalls der Unterstützung anerkannter Organisationen versichert, gewährleistet in jeder Hinsicht die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Überprüfungen und Besichtigungen, die im Hinblick auf die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse durchgeführt werden. Das für das Schiff verantwortliche Unternehmen hat die Aufgabe, im Anschluss an die Besichtigung den Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu erhalten, um die Anforderungen der für das Schiff geltenden Übereinkommen zu erfüllen. Allerdings wies die Umsetzung und Durchsetzung internationaler Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten ernsthafte Mängel auf. Deshalb sollten die Hafenstaaten als zweite Verteidigungslinie gegen den Einsatz unternormiger Schiffe künftig auch die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Hafenstaatkontrolle keine Besichtigung ist und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen.
(8) Durch ein einheitliches Konzept der Mitgliedstaaten für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen, sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
(9) Die Schifffahrtsindustrie ist durch Terrorakte gefährdet. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwendung im Verkehr wirksam umsetzen und die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrenabwehr durch entsprechende Kontrollen nachdrücklich überwachen.
(10) Die Erfahrungen mit der Anwendung der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) sollten genutzt werden.
(11) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom.27. Juni 2002(10) geschaffene Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die notwendige Unterstützung für die möglichst einheitliche und effiziente Umsetzung des Systems der Hafenstaatkontrolle leisten. Die EMSA sollte insbesondere zur Entwicklung und Anwendung der gemäß dieser Richtlinie einzurichtenden Überprüfungsdatenbank sowie einer harmonisierten Gemeinschaftsregelung für die Schulung und die Beurteilung der Befähigung der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger durch die Mitgliedstaaten beitragen.
(12) Ein effizientes Hafenstaatkontrollsystem sollte darauf abzielen, dass alle einen Hafen in der Europäischen Union anlaufenden Schiffe regelmäßig überprüft werden. Die Überprüfung sollte sich auf unternormige Schiffe konzentrieren, während Qualitätsschiffe, d.h. Schiffe mit zufriedenstellenden Überprüfungsergebnissen oder Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der dem freiwilligen Audit-System der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) genügt, durch weniger häufige Überprüfungen belohnt werden sollten. Diese neuen Überprüfungsvorschriften sollten in das Hafenstaatkontrollsystem der Gemeinschaft aufgenommen werden, sobald seine verschiedenen Aspekte definiert sind; dies sollte auf der Grundlage einer Überprüfungsaufteilung erfolgen, bei der jeder Mitgliedstaat einen angemessenen Beitrag zum Erreichen des Gemeinschaftsziels eines umfassenden Überprüfungssystems leistet. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, einstellen und aufrechterhalten.
(13) Mit der in dieser Richtlinie festgelegten Überprüfungsregelung wird der Arbeit im Rahmen der Pariser Vereinbarung Rechnung getragen. Da etwaige Entwicklungen, die sich aus der Pariser Vereinbarung ergeben, zunächst auf Gemeinschaftsebene vereinbart werden sollten, bevor sie innerhalb der EU Geltung erlangen, sollte eine enge Abstimmung zwischen der Gemeinschaft und der Pariser Vereinbarung eingeführt und beibehalten werden, damit eine größtmögliche Annäherung erreicht wird.
(14) Die Kommission sollte die Überprüfungsdatenbank in enger Abstimmung mit der Pariser Vereinbarung verwalten und aktualisieren. In die Überprüfungsdatenbank sollten Überprüfungsdaten der Mitgliedstaaten und aller Vertragsstaaten der Pariser Vereinbarung aufgenommen werden. Bis das gemeinschaftliche System für den Austausch von Seeverkehrsinformationen (SafeSeaNet) vollständig betriebsbereit ist und eine automatische Erfassung der Daten über die Schiffsbewegungen in der Überprüfungsdatenbank zulässt, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen übermitteln, die zur Gewährleistung einer angemessenen Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Schiffsbewegungen, erforderlich sind. Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Überprüfungsdaten sollte die Kommission aus der Überprüfungsdatenbank Daten über das Risikoprofil von Schiffen, über zu überprüfende Schiffe und über die Bewegungen von Schiffen abrufen und die Überprüfungspflichten eines jeden Mitgliedstaats errechnen. Die Überprüfungsdatenbank sollte ferner so gestaltet sein, dass sie über Schnittstellen mit anderen Datenbanken der Gemeinschaft für die Sicherheit im Seeverkehr verbunden werden kann.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Erstellungsmethode für die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten im Rahmen der Pariser Vereinbarung zu überprüfen, um deren Billigkeit und Fairness, insbesondere gegenüber Flaggenstaaten mit kleinen Flotten zu gewährleisten.
(16) Die Regeln und Verfahren für Hafenstaat-Kontrollüberprüfungen einschließlich der Kriterien für das Festhalten von Schiffen sollten vereinheitlicht werden, um in allen Häfen ein gleiches Maß an Wirkung zu sichern und so das gezielte Anlaufen bestimmter Häfen, mit dem das Netz ordnungsgemäßer Kontrollen umgangen werden soll, drastisch zu verringern.
(17)Die wiederkehrenden und zusätzlichen Überprüfungen sollten eine Prüfung zuvor festgelegter, je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und Erkenntnissen früherer Hafenstaat-Kontrollüberprüfungen unterschiedlicher Bereiche jedes Schiffs umfassen. Die Überprüfungsdatenbank sollte die Elemente zur Bestimmung der bei jeder Überprüfung zu kontrollierenden Risikobereiche anzeigen.
(18) Bestimmte Kategorien von Schiffen stellen ab einem gewissen Alter ein großes Unfall- und Verschmutzungsrisiko dar und sollten daher einer erweiterten Überprüfung unterliegen. Die Einzelheiten dieser erweiterten Überprüfung sollten festgelegt werden.
(19) Gemäß der in dieser Richtlinie festgelegten Überprüfungsregelung richten sich die Abstände zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen nach deren Risikoprofil, das anhand bestimmter allgemeiner und historischer Parameter festgelegt wird. Bei Schiffen mit hohem Risiko sollte dieser Abstand sechs Monate nicht überschreiten.
▌
(20) Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Wartungszustands, ihrer Flagge und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar. Folglich muss diesen Schiffen der Zugang zu den Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert werden, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden können. Es sollten Leitlinien für die Verfahren festgelegt werden, die bei der Verhängung einer derartigen Zugangsverweigerung und der Aufhebung dieser Maßnahme anwendbar sind. Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wurde, veröffentlicht werden.
(21) Um die Belastung bestimmter Verwaltungen und Unternehmen durch wiederholte Überprüfungen zu verringern, sollten Überprüfungen von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr(11), die von einem Aufnahmestaat, der nicht der Flaggenstaat des Schiffes ist, durchgeführt werden und mindestens alle Bestandteile einer erweiterten Überprüfung umfassen, bei der Berechnung des Risikoprofils des Schiffes, der Zeitabstände zwischen Überprüfungen und der Erfüllung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Kommission prüfen, ob es angebracht ist, dass die Richtlinie 1999/35/EG in Zukunft ergänzt wird, um das für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von und nach Häfen der Mitgliedstaaten erforderliche Sicherheitsniveau zu erhöhen.
(22) Mängel, die auf der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Übereinkommen beruhen, sollten beseitigt werden. Schiffe, bei denen eine Mängelbeseitigung erforderlich ist, sollten, wenn die festgestellten Mängel eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, so lange festgehalten werden, bis die Mängel behoben sind.
(23) Es muss ein Recht auf Widerspruch gegen ein von den zuständigen Behörden verfügtes Festhalten vorgesehen werden, um unangemessene Anordnungen zu verhindern, die ein unzulässiges Festhalten und Verzögerungen bewirken könnten.
(24) Behörden und Besichtiger, die an der Hafenstaatkontrolle beteiligt sind, sollten in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die Häfen oder die Schiffe, in bzw. auf denen Überprüfungen vorgenommen werden, oder damit verbundenen Interessen stehen. Die Besichtiger sollten angemessen qualifiziert sein und eine geeignete Schulung erhalten, damit sie ihre Fachkenntnisse für die Durchführung von Überprüfungen aufrechterhalten und verbessern können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung und Förderung einer harmonisierten Gemeinschaftsregelung für die Schulung und die Bewertung der Befähigung der Besichtiger zusammenarbeiten.
(25) Lotsen und Hafenbehörden oder Stellen sollte es ermöglicht werden, nützliche Informationen über an Bord von Schiffen festgestellte offensichtliche Auffälligkeiten zu liefern.
(26) Beschwerden über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, sollten untersucht werden. Jeder Beschwerdeführer sollte über die Maßnahmen bei der Weiterverfolgung seiner Beschwerde unterrichtet werden.
(27) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und sonstigen Behörden oder Organisationen ist für eine wirksame Nachprüfung von Schiffen, denen trotz Mängeln das Auslaufen erlaubt worden ist, und für den Austausch von Informationen über Schiffe in Häfen erforderlich.
(28) Da die Überprüfungsdatenbank ein wesentlicher Bestandteil der Hafenstaatkontrolle ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie entsprechend den Gemeinschaftsanforderungen aktualisiert wird.
(29) Die Veröffentlichung von Angaben über Schiffe sowie ihre Betreiber und Unternehmen, welche die internationalen Normen für die Sicherheit, die Gesundheit und den Schutz der Meeresumwelt nicht einhalten, kann ein wirkungsvolles Abschreckungsmittel sein, das Verlader davon abhält, solche Schiffe zu benutzen, und ein Anreiz für die Eigner dieser Schiffe, Abhilfemaßnahmen zu treffen. Im Hinblick auf die bereitzustellenden Angaben sollte die Kommission eine enge Zusammenarbeit mit der Pariser Vereinbarung aufbauen und alle veröffentlichten Angaben berücksichtigen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen Angaben nur einmal bereitstellen müssen.
(30) Sämtliche Kosten für Überprüfungen, die ein Festhalten von Schiffen rechtfertigen, sowie für die Aufhebung der Zugangsverweigerung sollten von dem Eigner oder dem Betreiber des Schiffes getragen werden.
(31) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden(12).
(32) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um relevante spätere Änderungen von Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen umzusetzen und Durchführungsvorschriften für die Artikel 7 und 9 zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie║, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(33) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Überprüfungssystems der Gemeinschaft für Seeschiffe und die Entwicklung von Schutzmaßnahmen gegen Meeresverschmutzung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(34) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ist auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken, die gegenüber der Richtlinie 95/21/EG eine inhaltliche Änderung herbeiführen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unverändert gebliebenen Bestimmungen ergibt sich aus jener Richtlinie.
(35) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang XV Teil B angegebenen Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen.
(36) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(13) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(37) Um den Binnenmitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten diese Mitgliedstaaten im Rahmen einer Geringfügigkeitsregel von dieser Richtlinie abweichen können, was bedeutet, dass diese Mitgliedstaaten nicht zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet sind, solange sie bestimmte Kriterien erfüllen.
(38) Damit die Tatsache berücksichtigt wird, dass die französischen überseeischen Departments in einem anderen geografischen Raum liegen, zu einem großen Teil Vertragsparteien anderer regionaler Hafenstaatkontrollvereinbarungen als der Pariser Vereinbarung sind und über sehr begrenzte Verkehrsverbindungen zum europäischen Festland verfügen, sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet sein, die betreffenden Häfen aus dem innerhalb der Gemeinschaft angewandten System der Hafenstaatkontrolle auszunehmen –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck
Diese Richtlinie soll zu einer drastischen Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten beitragen, indem
a)
die Einhaltung internationaler und einschlägiger gemeinschaftlicher Vorschriften für die Sicherheit auf See, die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, den Schutz der Meeresumwelt sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord der Schiffe aller Flaggen gefördert wird;
b)
gemeinsame Kriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat festgelegt und die Verfahren für die Überprüfung und das Festhalten vereinheitlicht werden, wobei das Fachwissen und die Erfahrungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung zugrunde zu legen sind;
c)
in der Gemeinschaft ein Hafenstaatkontrollsystem durchgeführt wird, das auf den in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführten Überprüfungen beruht und mit dem das Ziel verfolgt wird, alle Schiffe in Zeitabständen zu überprüfen, die sich nach ihrem Risikoprofil richten, wobei stärker risikobehaftete Schiffe gründlicheren Überprüfungen in kürzeren Zeitabständen unterzogen werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
"Übereinkommen" folgende Übereinkommen mit ihren Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden rechtlich bindenden Kodizes in der jeweils geltenden Fassung:
a)
das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66);
b)
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74);
c)
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78);
d)
das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78);
e)
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72);
f)
das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (ITC 69);
g)
das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (ILO Nr. 147);
h)
das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 92).;
2.
"Pariser Vereinbarung" die am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichnete Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle in der jeweils geltenden Fassung.
3.
"Rahmen und Verfahren für das freiwillige Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" die Entschließung A.974(24) der IMO-Versammlung.
4.
"unter die Pariser Vereinbarung fallende Region" den geografischen Raum, in dem die Vertragsstaaten der Pariser Vereinbarung im Rahmen dieser Vereinbarung Überprüfungen durchführen.
5)
5. "Hafen" ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Bauten und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen.
6.
"Schiff" ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt.
7.
"Schnittstelle Schiff/Hafen" die Interaktionen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.
8)
8. "vor Anker liegendes Schiff" ein in einem Hafen oder einem anderen Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines Hafens, jedoch nicht an einem Liegeplatz, befindliches Schiff, bei dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen vorliegt.
9.
"Besichtiger" eine Person, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß zur Durchführung von Hafenstaatkontrollen ermächtigt wurde und dieser Behörde gegenüber verantwortlich ist.
10)
10. "zuständige Behörde" eine für die Hafenstaatkontrolle gemäß dieser Richtlinie zuständige Seeschifffahrtsbehörde.
11)
11. "zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr" eine zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen(14).
▌
12.
"Erstüberprüfung" einen Besuch an Bord des Schiffes durch einen Besichtiger zur Überprüfung der Beachtung der einschlägigen Übereinkommen und Vorschriften, wobei mindestens die in Artikel 13 Absatz 1 vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen sind.
13.
"gründlichere Überprüfung" eine Überprüfung, bei der das Schiff, seine Ausrüstung und seine Besatzung unter den in Artikel 13 Absatz 3 genannten Umständen insgesamt oder gegebenenfalls teilweise einer ausführlichen Prüfung hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Besatzung, Lebens- und Arbeitsbedingungen und Einhaltung der Betriebsverfahren an Bord unterzogen werden.
14.
"erweiterte Überprüfung" eine Überprüfung, die mindestens die in Anhang VII aufgeführten Punkte umfasst. Eine erweiterte Überprüfung kann eine gründlichere Überprüfung beinhalten, wann immer dafür triftige Gründe gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorliegen;.
15.
"Beschwerde" eine(n) von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord und der Verhütung von Verschmutzung hat, vorgelegte Information oder vorgelegten Bericht.
16.
"Festhalten" das förmliche Verbot, mit dem einem Schiff wegen festgestellter Mängel, die es einzeln oder zusammen seeuntüchtig machen, untersagt wird, auszulaufen.
17.
"Zugangsverweigerung" ein dem Kapitän eines Schiffes, dem für das Schiff verantwortlichen Unternehmen und dem Flaggenstaat übermittelter Beschluss, in dem mitgeteilt wird, dass dem Schiff der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wird.
18.
"Einstellung eines Betriebs" ein förmliches Verbot, mit dem einem Schiff wegen festgestellter Mängel, die einzeln oder zusammen die weitere Durchführung eines Betriebs gefährlich machen, untersagt wird, diesen Betrieb weiter durchzuführen.
19.
"Unternehmen" den Eigner des Schiffes oder eine sonstige Organisation oder Person (wie z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboatcharterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
20.
"anerkannte Organisation" eine Klassifizierungsgesellschaft oder eine andere private Organisation, die für die Verwaltung eines Flaggenstaats gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben durchführt.
21.
"vorgeschriebenes Zeugnis" ein gemäß den Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis.
22.
"Klassifikationszertifikat " ein Dokument, mit dem die Übereinstimmung mit Kapitel II-1, Teil A-1, Regel 3-1 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) bestätigt wird.
23.
"Überprüfungsdatenbank" das Informationssystem, das zur Umsetzung des Hafenstaatkontrollsystems in der Gemeinschaft und zur Zusammenfassung der Daten im Zusammenhang mit den Überprüfungen beiträgt, die in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt werden.
24)
24. "Übereinkommen von 1996" den zusammengefassten Text des Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in seiner mit dem Protokoll von 1996 geänderten Fassung;
Artikel 3
Geltungsbereich
1. Diese Richtlinie gilt für Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen erfolgen soll, und ihre Besatzung.
▌
Frankreich kann beschließen, dass Häfen in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten überseeischen Departements nicht unter diesen Absatz fallen.
Überprüft ein Mitgliedstaat ein Schiff in seinen Hoheitsgewässern, aber außerhalb eines Hafens, so gilt dieses Verfahren als Überprüfung für die Zwecke dieser Richtlinie.
Die Rechte der Mitgliedstaaten auf Interventionen im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen bleiben von diesem Artikel unberührt.
Für Mitgliedstaaten ohne Seehäfen sind unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von dieser Richtlinie möglich. Die Kommission legt nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Schaffung dieser Ausnahmeregelung fest.
▌
2. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 wenden die Mitgliedstaaten die anwendbaren Vorschriften eines einschlägigen Übereinkommens an und treffen, soweit ein Übereinkommen nicht anwendbar ist, die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe nicht offensichtlich eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen. Die Mitgliedstaaten lassen sich bei der Anwendung dieses Absatzes von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung leiten.
3. Bei der Überprüfung eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei eines Übereinkommens ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diesem Schiff und seiner Besatzung keine günstigere Behandlung gewährt wird als einem Schiff unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei jenes Übereinkommens ist.
4. Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden, und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.
Artikel 4
Überprüfungsbefugnisse
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um rechtlich in der Lage zu sein, an Bord ausländischer Schiffe die in dieser Richtlinie genannten Überprüfungen in Einklang mit internationalem Recht durchzuführen.
2. Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete, zuständige Behörden, denen die ▌ erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, auch durch Einstellungen zugewiesen wird, und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass diese Besichtiger ihre Pflichten aus dieser Richtlinie erfüllen und insbesondere für die Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Überprüfungen zur Verfügung stehen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um ihr einzelstaatliches Recht an die Bestimmungen bezüglich der Haftungsbeschränkung des Übereinkommens von 1996 anzupassen.
Der Schadensersatz für Dritte wegen durch Abfälle verursachter Schäden, der sich nach dem Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 75/442/EWG und der Richtlinie 2004/35/EG richtet, umfasst einen Anspruch auf Schadensersatz für sämtliche verursachten Schäden – einschließlich derjenigen Fälle, die nicht in vollem Umfang abgedeckt sind – und geht über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Übereinkommen hinaus.
Die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen beibehalten oder festlegen, als sie in diesem Artikel vorgesehen sind.
Artikel 6
Überprüfungsregelung und jährliche Überprüfungspflicht
1. Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Auswahlverfahren und den Bestimmungen des Anhangs I durch.
2. Um seiner jährlichen Überprüfungspflicht nachzukommen, verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:
a)
Er überprüft alle Schiffe der Prioritätsstufe I im Sinne von Artikel 12 Buchstabe a, die seine Häfen oder Ankerplätze anlaufen, und
b)
führt jährlich so viele Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufen I und II gemäß Artikel 12 Buchstaben a und b durch, dass deren Gesamtzahl mindestens seinem Anteil an den insgesamt jährlich in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchzuführenden Überprüfungen entspricht. Der Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den Überprüfungen basiert auf der Zahl der einzelnen Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze des betreffenden Mitgliedstaats anlaufen, bezogen auf die Gesamtzahl einzelner Schiffe, die die Häfen oder Ankerplätze eines jeden Staates in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anlaufen.
3. Bei der Berechnung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Anteils an den Überprüfungen, die insgesamt jährlich in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchzuführen sind, werden vor Anker liegende Schiffe nicht mitgezählt, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine anderweitigen Festlegungen getroffen hat.
Artikel 7
Einhaltung der gemeinschaftlichen Überprüfungsregelungen
In Einklang mit Artikel 5 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:
a)
Er überprüft alle Schiffe der Prioritätsstufe I gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a, die seine Häfen und seine Ankerplätze anlaufen, und
b)
führt jährlich so viele Überprüfungen auf Schiffen der Prioritätsstufen I und II gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b durch, dass deren Gesamtzahl mindestens seiner jährlichen Überprüfungspflicht entspricht.
▌
Artikel 8
Umstände, unter denen bestimmte Schiffe nicht überprüft werden
1. Unter folgenden Umständen kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I aufzuschieben:
(i)
Die Überprüfung kann beim nächsten Anlaufen des Schiffes in demselben Mitgliedstaat erfolgen, sofern das Schiff in der Zwischenzeit keinen anderen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anläuft und der Aufschub nicht mehr als 15 Tage beträgt, oder
ii)
die Überprüfung kann innerhalb von 15 Tagen in einem anderen Anlaufhafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region erfolgen, sofern sich der Staat, in dem dieser Anlaufhafen liegt, ▌zur Durchführung der Überprüfung bereit erklärt hat.
Wird eine Überprüfung ▌aufgeschoben aber nicht gemäß den Ziffern i und ii durchgeführt und nicht in der Überprüfungsdatenbank erfasst, so wird sie für den Mitgliedstaat, der die Überprüfung aufgeschoben hat, nicht als eine ausgebliebene Überprüfung gewertet.
2. Unter folgenden außergewöhnlichen Umständen wird eine aus betrieblichen Gründen nicht erfolgte Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I ▌ nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, sofern der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird und die Durchführung der Überprüfung nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt darstellen würde.
▌
3. Wird ein vor Anker liegendes Schiff nicht überprüft, so wird dies nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, sofern im Falle der Ziffer ii der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird und wenn
i)
das Schiff innerhalb von 15 Tagen in einem anderen Hafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region gemäß Anhang I überprüft wird oder
▌
ii)
die Durchführung der Überprüfung nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt aufwerfen würde▌.
4. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 9
Anmeldung von Schiffen
1. Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines gemäß Artikel 14 für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden und zu einem Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffs meldet dessen Ankunft im ersten Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft gemäß Anhang III an.
2. Nach Eingang der Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr(15) übermittelt die betreffende Hafenbehörde ▌ diese an die zuständige Behörde sowie an die zuständigen Behörden der Häfen bzw. Ankerplätze, die in weiterer Folge in der Gemeinschaft angelaufen werden.
3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden elektronisch übermittelt.║ Auf andere Kommunikationsmittel wird nur dann zurückgegriffen, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist.
4. Die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Anhang III entwickelten Verfahren und Formate müssen ▌der Richtlinie 2002/59/EG ▌ entsprechen.
Artikel 10
Risikoprofil eines Schiffs
1. Für alle Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz in einem Mitgliedstaat anlaufen, wird in der Überprüfungsdatenbank ▌ein Risikoprofil erstellt, das die jeweilige Überprüfungspriorität, die Abstände zwischen den Überprüfungen und den Umfang der Überprüfungen vorgibt.
2. Das Risikoprofil eines Schiffs wird anhand einer Kombination allgemeiner und historischer Parameter wie folgt festgelegt:
a)
Allgemeine Parameter
Allgemeine Parameter beruhen auf dem Schiffstyp, dem Alter, der Flagge, den beteiligten anerkannten Organisationen und der Leistung des Unternehmens gemäß Anhang I Teil I Abschnitt 1 und Anhang II.
b)
Historische Parameter
Historische Parameter beruhen auf der Anzahl der Mängel und Festhaltemaßnahmen während eines bestimmten Zeitraums gemäß Anhang I Teil I Abschnitt 2 und Anhang II.
3. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel; darin wird insbesondere Folgendes festgelegt:
–
die jedem Risikoparameter zugeordneten Werte,
–
die Kombination der Risikoparameter für jedes Niveau des Risikoprofils des Schiffes,
–
die Bedingungen für die Umsetzung der in Anhang I Teil I Abschnitt 1 Buchstabe c Ziffer iii festgelegten, vom Flaggenstaat zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Abkommen zu erfüllenden Kriterien.
▌
Artikel 11
Häufigkeit der Überprüfungen
Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in der Gemeinschaft anlaufen, werden wie folgt wiederkehrenden Überprüfungen oder zusätzlichen Überprüfungen unterzogen:
a)
Die Schiffe werden wiederkehrenden Überprüfungen in zuvor festgelegten Abständen unterzogen, die sich nach ihrem Risikoprofil gemäß Anhang I Teil I richten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf sechs Monate nicht überschreiten.
b)
Die Schiffe werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, wie folgt zusätzlichen Überprüfungen unterzogen:
–
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Schiffe, für die in Anhang I Teil II Abschnitt 2A. aufgeführte Prioritätsfaktoren gelten, überprüft werden.
–
Schiffe, für die in Anhang I Teil II Abschnitt 2.B aufgeführte unerwartete Faktoren gelten, können überprüft werden. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung durchzuführen, unterliegt der fachlichen Beurteilung der zuständigen Behörde.
Artikel 12
Auswahl der zu überprüfenden Schiffe
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Schiffe aufgrund ihres in Anhang I Teil I beschriebenen Risikoprofils sowie bei Auftreten von Prioritätsfaktoren oder unerwarteten Faktoren gemäß Anhang I Teil II Abschnitte 2A. und 2B. für eine Überprüfung ausgewählt werden.
Im Hinblick auf die Überprüfung von Schiffen verfährt die zuständige Behörde wie folgt:
a)
Sie wählt einer obligatorischen Überprüfung zu unterziehende Schiffe, die als Schiffe der "Prioritätsstufe I" bezeichnet werden, gemäß dem in Anhang I Teil II Abschnitt 3.A beschriebenen Auswahlverfahren aus,
b)
sie kann für eine Überprüfung in Betracht kommende Schiffe, die als Schiffe der "Prioritätsstufe II" bezeichnet werden, gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 3.B auswählen.
Artikel 13
Erstüberprüfung und gründlichere Überprüfung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe, die gemäß Artikel 12 für eine Überprüfung ausgewählt werden, wie folgt einer Erstüberprüfung oder einer gründlicheren Überprüfung unterzogen werden:
1. Bei jeder Erstüberprüfung eines Schiffes stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Besichtiger mindestens
a)
die in Anhang IV aufgeführten Zeugnisse und Unterlagen überprüft, die gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften für den Seeverkehr und gemäß Übereinkommen über Sicherheit und Gefahrenabwehr an Bord mitzuführen sind;
b)
gegebenenfalls überprüft, ob bei einer früheren Überprüfung durch einen Mitgliedstaat oder einen Unterzeichnerstaat der Pariser Vereinbarung festgestellte Mängel beseitigt wurden;
c)
sich einen Eindruck vom Gesamtzustand des Schiffes, einschließlich der hygienischen Verhältnisse, ║ des Maschinenraums und der Unterkunftsräume verschafft.
2. Wurden nach einer in Absatz 1 genannten Überprüfung Mängel in der Überprüfungsdatenbank erfasst, die im nächsten Anlaufhafen zu beseitigen sind, so kann die zuständige Behörde des nächsten Anlaufhafens beschließen, die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Überprüfungen nicht durchzuführen.
3. Eine gründlichere Überprüfung einschließlich einer weiteren Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden, wird durchgeführt, wenn es nach der Überprüfung im Sinne des Absatzes 1 triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines der Übereinkommen im Wesentlichen nicht erfüllt.
"Triftige Gründe" liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteil eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen.
Der Anhang V enthält Beispiele für "triftige Gründe".
Artikel 14
Erweiterte Überprüfungen
1. Die folgenden Kategorien von Schiffen kommen für eine erweiterte Überprüfung gemäß Anhang I Teil II Abschnitte 3.A und 3.B in Betracht:
–
Schiffe mit hohem Risikoprofil,
–
Fahrgastschiffe, Tankschiffe für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe, die älter als 12 Jahre sind,
–
Schiffe mit hohem Risikoprofil sowie Fahrgastschiffe, Tankschiffe für Öl, Gas und Chemieprodukte und Massengutschiffe, die älter als 12 Jahre sind, bei Vorliegen von Prioritätsfaktoren oder unerwarteten Faktoren,
–
Schiffe, die nach einer gemäß Artikel 16 angeordneten Zugangsverweigerung einer erneuten Überprüfung unterzogen werden.
2. Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes sorgt dafür, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der erweiterten Überprüfung zur Verfügung steht.
Unbeschadet der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Kontrollmaßnahmen bleibt das Schiff bis zum Abschluss der Überprüfung im Hafen.
3.Nach Eingang der Voranmeldung eines für eine wiederkehrende erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffes unterrichtet die zuständige Behörde das Schiff, wenn die erweiterte Überprüfung nicht durchgeführt wird.
4. Der Umfang einer erweiterten Überprüfung einschließlich der zu erfassenden Risikobereiche ist in Anhang VII dargelegt. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zu Anhang VII.
Artikel 15
Leitlinien und Verfahren für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Besichtiger die in Anhang VI festgelegten Verfahren und Leitlinien befolgen.
2. Was Sicherheitskontrollen betrifft, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen Verfahren gemäß Anhang VI dieser Richtlinie auf alle in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Schiffe an, die ihre Häfen anlaufen, wenn sie nicht unter der Flagge des Hafenstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, fahren.
3. Die Bestimmungen des Artikels 14 der vorliegenden Richtlinie über die erweiterte Überprüfung gelten für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 1999/35/EG.
Wurde ein Schiff gemäß den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 1999/35/EG durch einen Aufnahmestaat besichtigt, der nicht der Flaggenstaat des Schiffes ist, so wird diese gezielte Besichtigung als gründlichere bzw. erweiterte Überprüfung in die Überprüfungsdatenbank aufgenommen und für die Zwecke der Artikel 10, 11 und 12 der vorliegenden Richtlinie sowie für die Berechnung der Erfüllung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats berücksichtigt, soweit alle in Anhang VII genannten Punkte erfasst sind.
Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Mängelbeseitigung, Festhalten, Zugangsverweigerung und Folgemaßnahmen nach Überprüfungen, Festhaltemaßnahmen und Zugangsverweigerung gelten gegebenenfalls unbeschadet eines nach Artikel 10 der Richtlinie 1999/35/EG gegen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug verhängten Betriebsverbots.
4. Falls erforderlich, kann die Kommission nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren die für die harmonisierte Durchführung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erforderlichen Vorschriften erlassen.
Artikel 16
Zugangsverweigerung für bestimmte Schiffe
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 21 Absatz 6, einem Schiff, das die Kriterien des vorliegenden Absatzes erfüllt, der Zugang zu seinen Häfen und Ankerplätzen verweigert wird, wenn dieses Schiff:
–
die Flagge eines Staates führt, der in der schwarzen Liste oder der grauen Liste geführt wird, die gemäß der Pariser Vereinbarung aufgrund der in der Überprüfungsdatenbank gespeicherten Daten festgelegt und von der Kommission jährlich veröffentlicht werden, und
▌
–
über das im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde bzw. über das in diesem Zeitraum ein Betriebsverbot gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates verhängt wurde,
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes treten die von der Pariser Vereinbarung festgelegten Listen jährlich am 1. Juli in Kraft.
Die Zugangsverweigerung wird erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum ihrer Ausstellung aufgehoben, sofern die in Anhang VIII Absätze 4 bis 10 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Wird über das Schiff eine zweite Zugangsverweigerung verhängt, so erhöht sich dieser Zeitraum auf 12 Monate. Jedes weitere Festhalten des Schiffes in einem Gemeinschaftshafen führt zu einer ständigen Zugangsverweigerung in allen Häfen und an allen Ankerplätzen in der Gemeinschaft.
▌
2. Für die Zwecke dieses Artikels halten die Mitgliedstaaten die in Anhang VIII aufgeführten Verfahren ein.
Artikel 17
Überprüfungsbericht an den Kapitän
Im Anschluss an eine Überprüfung, eine gründlichere Überprüfung oder eine erweiterte Überprüfung verfasst der Besichtiger einen Überprüfungsbericht nach Anhang IX. Der Kapitän des Schiffes erhält eine Abschrift des Überprüfungsberichts.
Artikel 18
Beschwerden
Alle Beschwerden werden von der zuständigen Behörde einer raschen Erstbeurteilung unterzogen. Diese Beurteilung erlaubt es festzustellen, ob eine Beschwerde mit Gründen versehen, konkret und offensichtlich begründet ist.
Ist dies der Fall, bearbeitet die zuständige Behörde die Beschwerde in angemessener Weise. Sie räumt insbesondere dem Kapitän, dem Schiffseigner und jeder anderen unmittelbar von der Beschwerde betroffenen Person, einschließlich des Beschwerdeführers, die Möglichkeit ein, ihre Argumente vorzubringen.
Betrachtet die zuständige Behörde die Beschwerde als offenkundig unbegründet, so teilt sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung und die Gründe dafür mit.
Der Name des Beschwerdeführers wird dem Kapitän und dem Eigner des Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger stellt sicher, dass während der Befragungen von Besatzungsmitgliedern die Vertraulichkeit gewahrt wird.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltung des Flaggenstaats mit Kopie an die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) gegebenenfalls über nicht offenkundig unbegründete Beschwerden und eingeleitete Folgemaßnahmen.
Artikel 19
Mängelbeseitigung und Festhalten
1. Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass bei der Überprüfung bestätigte oder festgestellte Mängel entsprechend den Übereinkommen beseitigt werden.
2. Bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, sorgt die zuständige Behörde des Hafenstaats, in dem das Schiff überprüft wird, dafür, dass das Schiff festgehalten oder der Betrieb, bei dem die Mängel festgestellt werden, eingestellt wird. Die Anordnung des Festhaltens oder der Einstellung des Betriebs wird so lange nicht aufgehoben, wie die Gefahr nicht beseitigt ist oder diese Behörde nicht feststellt, dass das Schiff unter den erforderlichen Auflagen auslaufen oder der Betrieb wieder aufgenommen werden kann, ohne dass dies eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung oder eine Gefahr für andere Schiffe oder eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellt.
3. Bei der nach seinem fachlichen Urteil erfolgenden Entscheidung darüber, ob ein Schiff festzuhalten ist, wendet der Besichtiger die Kriterien des Anhangs X an.
4. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Schiff festgehalten wird, wenn es nicht mit einem funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist, sofern die Verwendung eines Schiffsdatenschreibers gemäß der Richtlinie 2002/59/EG vorgeschrieben ist.
Wenn ein solcher Mangel nicht ohne weiteres in dem Festhaltehafen behoben werden kann, kann die zuständige Behörde entweder zulassen, dass das Schiff die dem Festhaltehafen nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anläuft, in der der Mangel ohne weiteres behoben werden kann, oder fordern, dass der Mangel gemäß den Leitlinien der Pariser Vereinbarung binnen höchstens 30 Tagen behoben wird. Für diese Zwecke gelten die Verfahren des Artikels 21.
5. Wenn in außergewöhnlichen Fällen der Gesamtzustand des Schiffes offensichtlich unternormig ist, kann die zuständige Behörde die Überprüfung so lange aussetzen, bis die Verantwortlichen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Schiff die einschlägigen Vorschriften der Übereinkommen erfüllt.
6. Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats, oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, unter denen das Eingreifen für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden gegebenenfalls die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassifikationszertifikate oder der vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß den Übereinkommen verantwortlich sind, benachrichtigt.
7. Diese Richtlinie lässt zusätzliche Anforderungen der Übereinkommen betreffend die Melde- und Berichtsverfahren im Zusammenhang mit der Hafenstaatkontrolle unberührt.
8. Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle gemäß dieser Richtlinie sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Festhalten oder Aufhalten des Schiffes zu vermeiden. Wird ein Schiff in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigner oder Betreiber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens. In jedem Fall eines behaupteten unzulässigen Festhaltens oder Aufhaltens liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.
9. Um die Überlastung der Häfen zu vermindern, kann die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, dass ein festgehaltenes Schiff in einen anderen Teil des Hafens gebracht wird, sofern dies ungefährlich ist. Die Gefahr einer Überlastung des Hafens darf jedoch nicht für die Entscheidung über das Festhalten oder die Aufhebung der Festhaltemaßnahme von Belang sein.
Wurde das Festhalten angeordnet, unterrichtet die zuständige Behörde die Hafenbehörden oder -stellen so schnell wie möglich davon.
Die Hafenbehörden oder Stellen arbeiten im Hinblick auf die Erleichterung der Unterbringung festgehaltener Schiffe mit der zuständigen Behörde zusammen.
Artikel 20
Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels
1. Der Eigner oder der Betreiber eines Schiffes oder sein Vertreter in dem Mitgliedstaat hat das Recht, Widerspruch gegen ein Festhalten oder eine Zugangsverweigerung durch die zuständige Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Die Mitgliedstaaten führen zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein und behalten sie bei; sie arbeiten zusammen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Widersprüche innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden.
3. Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchsrechte und die entsprechenden praktischen Einzelheiten.
4. Wird aufgrund eines Widerspruchs oder eines Antrags des Eigners oder des Betreibers eines Schiffes oder seines Vertreters das verfügte Festhalten oder die Zugangsverweigerung aufgehoben oder geändert, so
a)
stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Überprüfungsdatenbank unverzüglich entsprechend geändert wird,
b)
sorgt der Mitgliedstaat, in dem das verfügte Festhalten oder die Zugangsverweigerung verfügt wird, dafür, dass die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen binnen 24 Stunden nach der Entscheidung berichtigt werden.
Artikel 21
Folgemaßnahmen nach Überprüfungen und Festhaltemaßnahmen
1. Können Mängel im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff die Weiterfahrt direkt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen geeigneten, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste und der Besatzung, ohne Gefahr für andere Schiffe und ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann.
2. Wird die Entscheidung, das Schiff zu einer Reparaturwerft zu schicken, wegen Nichteinhaltung der IMO-Entschließung A. 744(18) über Richtlinien über das Programm der verstärkten Überprüfungen bei Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen entweder in Bezug auf die Schiffsunterlagen oder in Bezug auf Strukturmängel des Schiffes getroffen, so kann die zuständige Behörde fordern, dass im Festhaltehafen die erforderlichen Dickenmessungen durchgeführt werden, bevor dem Schiff die Weiterfahrt gestattet wird.
3. In dem in Absatz 1 bezeichneten Fall benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Überprüfungshafen die zuständige Behörde des Staates, in dem sich die Reparaturwerft befindet, die in Artikel 19 Absatz 6 genannten Parteien und gegebenenfalls andere Behörden über alle Bedingungen für die Fahrt.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die diese Benachrichtigung erhält, unterrichtet die benachrichtigende Behörde von den getroffenen Maßnahmen.
4. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu jedem Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft den in Absatz 1 genannten Schiffen verweigert wird, die auslaufen,
a)
ohne den Bedingungen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Überprüfungshafen nachzukommen; oder
b)
die sich weigern, den anwendbaren Vorschriften der Übereinkommen nachzukommen, indem sie die angegebene Reparaturwerft nicht anlaufen.
Diese Zugangsverweigerung gilt solange, bis der Eigner oder Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde, hinreichend nachweist, dass das Schiff die anwendbaren Vorschriften der Übereinkommen vollständig erfüllt.
5. Im Fall des Absatzes 4 Buchstabe a benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Mängel des Schiffes festgestellt wurden, unverzüglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
Im Fall des Absatzes 4 Buchstabe b benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Reparaturwerft befindet, unverzüglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
Vor der Verweigerung des Einlaufens kann der Mitgliedstaat Konsultationen mit der Verwaltung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes beantragen.
6. Abweichend von Absatz 4 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der entsprechenden Behörde des betreffenden Hafenstaats gestattet werden, sofern der Eigner, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.
Artikel 22
Qualifikationsanforderungen an Besichtiger
1. Überprüfungen werden nur von Besichtigern vorgenommen, welche die Qualifikationskriterien nach Anhang XI erfüllen und denen die zuständige Behörde die Befugnis zur Durchführung der Hafenstaatkontrolle erteilt hat.
2. Verfügt die zuständige Behörde des Hafenstaats nicht über das erforderliche berufliche Fachwissen, so kann sich der Besichtiger dieser zuständigen Behörde durch jede Person, die über das erforderliche Fachwissen verfügt, unterstützen lassen.
3. Die zuständige Behörde, die Besichtiger, die eine Hafenstaatkontrolle vornehmen, und die sie unterstützenden Personen dürfen kein wirtschaftliches Interesse an den Häfen oder den Schiffen haben, in bzw. auf denen Überprüfungen vorgenommen werden; ferner dürfen die Besichtiger nicht bei nichtstaatlichen Organisationen, die vorgeschriebene Zeugnisse und Klassifikationszertifikate ausstellen oder die für die Ausstellung dieser Zeugnisse bzw. Klassifikationszertifikate erforderlichen Besichtigungen durchführen, angestellt sein oder im Auftrag dieser Organisationen arbeiten.
4. Jeder Besichtiger trägt einen Ausweis mit sich, der von seiner zuständigen Behörde im Einklang mit der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle(16) ausgestellt wurde.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Befähigung der Besichtiger und die Erfüllung der in Anhang XI genannten Mindestkriterien durch die Besichtiger vor Erteilung der Befugnis zur Durchführung der Überprüfungen und anschließend regelmäßig unter Berücksichtigung der in Absatz 7 genannten Schulungsregelung überprüft werden.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des Hafenstaatkontrollsystems, das in der Gemeinschaft Anwendung findet und in dieser Richtlinie festgelegt ist, sowie in Bezug auf Änderungen der Übereinkommen erhalten.
7. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission eine harmonisierte Gemeinschaftsregelung für die Schulung und die Beurteilung der Befähigung der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger durch die Mitgliedstaaten entwickeln und fördern.
Artikel 23
Berichte von Lotsen und Hafenbehörden
1. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Lotsen, die Schiffe zu oder von ihrem Liegeplatz begleiten oder auf zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrenden oder auf der Durchfahrt befindlichen Schiffen tätig sind, unverzüglich die zuständige Behörde des Hafenstaats beziehungsweise des Küstenstaats unterrichten, sofern sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von offensichtlichen Auffälligkeiten Kenntnis erhalten, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.
2. Erhalten Hafenbehörden oder Stellen im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Schiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichten sie unverzüglich die zuständige Behörde des betreffenden Hafenstaats.
3. Die Mitgliedstaaten schreiben den Lotsen und Hafenbehörden oder Stellen vor, vorzugsweise in elektronischem Format mindestens folgende Angaben zu melden:
–
Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge),
–
Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen),
–
Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu den von Lotsen und Hafenbehörden oder Stellen gemeldeten offensichtlichen Auffälligkeiten ordnungsgemäße Folgemaßnahmen getroffen werden und führen detaillierte Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen.
5. Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, die sich auch auf ein harmonisiertes elektronisches Format sowie Verfahren für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten durch Lotsen und Hafenbehörden oder Stellen und die Berichterstattung über Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten erstrecken können.
Artikel 24
Überprüfungsdatenbank
1. Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert die Überprüfungsdatenbank, wobei sie sich auf das Fachwissen und die Erfahrung im Rahmen der Pariser Vereinbarung stützt.
Die Überprüfungsdatenbank enthält alle Informationen, die für die Anwendung des gemäß dieser Richtlinie eingerichteten Überprüfungssystems erforderlich sind, und bietet die in Anhang XII aufgeführten Funktionen.
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Informationen über den genauen Zeitpunkt der Ankunft und den genauen Zeitpunkt des Auslaufens von ihre Häfen anlaufenden Schiffen innerhalb einer Stunde nach dem Einlaufen bzw. innerhalb drei Stunden nach dem Auslaufen des Schiffes über die nationalen Seeverkehrsinformationsmanagementsysteme gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2002/59/EG an die Überprüfungsdatenbank übermittelt werden.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen zu den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Überprüfungen an die Datenbank übermittelt werden, sobald der Überprüfungsbericht fertiggestellt bzw. die Festhaltemaßnahme aufgehoben wird.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die an die Datenbank übermittelten Informationen binnen 72 Stunden im Hinblick auf ihre Veröffentlichung validiert werden.
4. Anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Überprüfungsdaten muss die Kommission in der Lage sein, aus der Überprüfungsdatenbank alle für die Umsetzung dieser Richtlinie relevanten Daten – insbesondere zum Risikoprofil eines Schiffes, zu den zu überprüfenden Schiffen, zu Schiffsbewegungen sowie zu den Überprüfungspflichten der einzelnen Mitgliedstaaten – abzurufen.
Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen in der Überprüfungsdatenbank erfassten Informationen, die für die Durchführung der Überprüfungsverfahren gemäß dieser Richtlinie relevant sind.
Die Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Vertragsstaaten der Pariser Vereinbarung sind, erhalten Zugang zu allen Daten, die sie in die Überprüfungsdatenbank eingegeben haben, sowie zu Daten über Schiffe, die ihre Flagge führen.
Artikel 25
Informationsaustausch und Zusammenarbeit
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Hafenbehörden oder Stellen und andere relevante Behörden oder Stellen der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügen, übermitteln:
–
gemäß Artikel 9 und Anhang III gemeldete Informationen;
–
Informationen über Schiffe, die gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände(17), der Richtlinie 2002/59/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben;
–
Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind;
–
Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden;
–
Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Artikel 23.
Artikel 26
Veröffentlichung von Informationen
Die Kommission stellt auf einer öffentlich zugänglichen Website die Informationen über Überprüfungen, Festhaltemaßnahmen und Zugangsverweigerungen gemäß Anhang XIII zur Verfügung und hält diese Informationen auf dem neuesten Stand, wobei sie sich auf das Fachwissen und die Erfahrung im Rahmen der Pariser Vereinbarung stützt.
Artikel 27
Veröffentlichung einer Liste von Unternehmen mit niedriger und sehr niedriger Leistung
Die Kommission erstellt und veröffentlicht regelmäßig auf einer öffentlich zugänglichen Website Informationen über Unternehmen, deren Leistung im Hinblick auf die Feststellung des Risikoprofils eines Schiffes nach Anhang I Teil I während eines dreimonatigen oder längeren Zeitraums als niedrig bzw. sehr niedrig eingestuft wurde.
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels und achtet darauf, dass bei diesen Vorschriften die Größe der von den Unternehmen betriebenen Flotte berücksichtigt wird. Außerdem legt die Kommission dabei insbesondere die Modalitäten der Veröffentlichung fest.
Artikel 28
Kostenerstattung
1. Werden bei einer Überprüfung nach den Artikeln 13 und 14 hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften eines Übereinkommens Mängel bestätigt oder festgestellt, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen, so sind alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten innerhalb eines gewöhnlichen Abrechnungszeitraums vom Eigner oder Betreiber des Schiffes oder von seinem Vertreter im Hafenstaat abzugelten.
2. Alle Kosten im Zusammenhang mit Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 4 vorgenommen werden, sind dem Eigner oder Betreiber des Schiffes in Rechnung zu stellen.
3. Wird ein Schiff festgehalten, so sind alle mit dem Festhalten im Hafen verbundenen Kosten vom Eigner oder Betreiber des Schiffes zu tragen.
4. Die Anordnung des Festhaltens wird erst dann aufgehoben, wenn die Kosten vollständig erstattet werden oder eine ausreichende Sicherheit für die Erstattung dieser Kosten geleistet wird.
Artikel 29
Angaben zur Überwachung der Umsetzung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang XIV aufgeführten Angaben entsprechend der dort festgelegten Häufigkeit.
Artikel 30
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und der Leistung der Mitgliedstaaten
Um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen und das Funktionieren des Hafenstaatkontrollsystems der Gemeinschaft insgesamt gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zu überwachen, sammelt die Kommission die erforderlichen Informationen und führt Besuche in den Mitgliedstaaten durch.
Artikel 31
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002(18) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 32
Änderungsverfahren
Die Kommission
a)
passt die Anhänge, mit Ausnahme von Anhang I, mit dem Ziel an, in Kraft getretene Änderungen der gemeinschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und die Übereinkommen, internationale Codes und Entschließungen einschlägiger internationaler Organisationen sowie die Weiterentwicklung der Pariser Vereinbarung zu berücksichtigen;
b)
ändert die Begriffsbestimmungen, in denen auf Übereinkommen, internationale Codes und Entschließungen sowie auf Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Bezug genommen wird, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkommen können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.
Artikel 33
Durchführungsbestimmungen
Wenn die Kommission die in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 27 genannten Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 31 Absätze 2 und 3 genannten Verfahren erlässt, achtet sie besonders darauf, dass diese Vorschriften dem Fachwissen und der Erfahrung Rechnung tragen, die mit dem Überprüfungssystem in der Gemeinschaft und mit der Pariser Vereinbarung gewonnen wurden.
Artikel 34
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein System von Sanktionen fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 35
Überprüfung
Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen Anwendung des Überprüfungssystems der Gemeinschaft, spätestens 18 Monate nach dem …(19). Dabei werden unter anderem die Erfüllung der für die Gemeinschaft insgesamt bestehenden Überprüfungspflicht nach Artikel 5, die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger und die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen und die Erfüllung der jährlichen Überprüfungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Durchführung der Artikel 7 und 8 untersucht.
Die Kommission teilt die Ergebnisse der Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat mit und entscheidet auf der Grundlage der Überprüfung, ob es notwendig ist, eine Änderungsrichtlinie oder weitere einschlägige Rechtsvorschriften vorzuschlagen.
Artikel 36
Umsetzung und Notifizierung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel […] und Nummern […] der Anhänge […] dieser Richtlinie [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln sowie Nummern von Anhängen, die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wurden] spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 38 genannten Zeitpunkt nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen innerstaatlichen Vorschriften und der Richtlinie bei.
2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.
4. Die Kommission unterrichtet zusätzlich das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
Artikel 37
Aufhebung
Die Richtlinie 95/21/EG in der Fassung der in Anhang XV Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinien in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom …(20) aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehoben Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang XVI zu lesen.
Artikel 38
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel […] und Nummern […]der Anhänge […] dieser Richtlinie [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln und Nummern von Anhängen, die im Vergleich zur früheren Richtlinie nicht geändert wurden] gelten ab dem …(21)
Artikel 39
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
Bestandteile des Hafenstaatüberprüfungssystems der Gemeinschaft
(gemäß Artikel 6 )
Folgende Bestandteile werden in das Hafenstaatüberprüfungssystem der Gemeinschaft aufgenommen:
I. Risikoprofil eines Schiffs
Das Risikoprofil eines Schiffs wird anhand einer Kombination allgemeiner und historischer Parameter festgelegt:
1. Allgemeine Parameter
a) Schiffstyp
Fahrgastschiffe, Tankschiffe für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe gelten als stärker risikobehaftet.
b) Alter des Schiffs
Mehr als 12 Jahre alte Schiffe gelten als stärker risikobehaftet.
c) Leistung des Flaggenstaats
i) Schiffe, die unter der Flagge eines Staates mit hoher Festhaltequote in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region fahren, gelten als stärker risikobehaftet.
ii) Schiffe, die unter der Flagge eines Staates mit niedriger Festhaltequote in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region fahren, gelten als weniger risikobehaftet.
iii) Schiffe unter der Flagge eines Staates, für den gemäß dem Rahmen und den Verfahren für das freiwillige Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten ein Audit abgeschlossen und gegebenenfalls ein Plan mit Abhilfemaßnahmen vorgelegt wurde, gelten als weniger risikobehaftet. Wenn die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlassen werden, muss der Flaggenstaat eines solchen Schiffes nachweisen, dass der Code für die Umsetzung der vorgeschriebenen IMO-Instrumente eingehalten wurde
d) Anerkannte Organisationen
i) Schiffe, für die Zeugnisse von anerkannten Organisationen ausgestellt wurden, deren Leistungsniveau in Bezug auf ihre Festhaltequoten in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region niedrig oder sehr niedrig ist, gelten als stärker risikobehaftet.
ii) Schiffe, für die Zeugnisse von anerkannten Organisationen ausgestellt wurden, deren Leistungsniveau in Bezug auf ihre Festhaltequoten in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region hoch ist, gelten als weniger risikobehaftet.
iii) Schiffe, deren Zeugnisse von Organisationen ausgestellt wurden, die nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannt sind, gelten als weniger risikobehaftet.
e) Leistung des Unternehmens
i) Schiffe eines Unternehmens mit niedriger oder sehr niedriger Leistung, die sich an den Mängel- und Festhaltequoten seiner Schiffe in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region ablesen lässt, gelten als stärker risikobehaftet.
ii) Schiffe eines Unternehmens mit hoher Leistung, die sich an den Mängel- und Festhaltequoten seiner Schiffe in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region ablesen lässt, gelten als weniger risikobehaftet.
2. Historische Parameter
i) Schiffe, die mehr als einmal festgehalten wurden, gelten als stärker risikobehaftet.
ii) Schiffe, die bei Überprüfungen in dem Zeitraum nach Anhang II weniger als die Anzahl der Mängel nach Anhang II aufwiesen, gelten als weniger risikobehaftet.
iii) Schiffe, die in dem Zeitraum nach Anhang II nicht festgehalten wurden, gelten als weniger risikobehaftet.
Die Risikoparameter werden unter Verwendung einer Gewichtung, die die relative Auswirkung eines jeden Parameters auf das Gesamtrisiko des Schiffes widerspiegelt, miteinander kombiniert, um folgende Schiffsrisikoprofile festzulegen:
–
hohes Risiko,
–
Standardrisiko,
–
niedriges Risiko.
Bei der Festlegung dieser Risikoprofile wird den Parametern für den Schiffstyp, die Leistung des Flaggenstaats, der anerkannten Organisationen und der Unternehmen stärkeres Augenmerk gewidmet.
II. Überprüfung von Schiffen
1. Wiederkehrende Überprüfungen
Wiederkehrende Überprüfungen werden in zuvor festgelegten Abständen durchgeführt. Ihre Häufigkeit wird anhand des Risikoprofils des Schiffes festgelegt. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf sechs Monate nicht überschreiten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit anderen Risikoprofilen wächst mit abnehmendem Risiko.
Die Mitgliedstaaten führen eine wiederkehrende Überprüfung bei folgenden Schiffen durch:
–
Bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil, das in den vergangenen sechs Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit hohem Risikoprofil kommen ab dem fünften Monat für eine Überprüfung in Betracht.
–
Bei jedem Schiff mit Standardrisikoprofil, das in den vergangenen 12 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit Standardrisikoprofil kommen ab dem zehnten Monat für eine Überprüfung in Betracht.
–
Bei jedem Schiff mit niedrigem Risikoprofil, das in den vergangenen 30 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit niedrigem Risikoprofil kommen ab dem vierundzwanzigsten Monat für eine Überprüfung in Betracht.
2. Zusätzliche Überprüfungen
Schiffe, für die folgende Prioritätsfaktoren oder unerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen. Die Entscheidung, ob eine zusätzliche Überprüfung aufgrund unerwarteter Faktoren erforderlich ist, bleibt jedoch dem fachlichen Urteil des Besichtigers überlassen.
2.A. 2A. Prioritätsfaktoren
Schiffe, für die folgende Prioritätsfaktoren gelten, werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen:
– Schiffe, deren Klasse seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region aus Sicherheitsgründen ruhte oder zurückgezogen wurde.
– Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats waren.
– Schiffe, die in der Überprüfungsdatenbank nicht identifiziert werden können.
–Schiffe, die die einschlägigen Meldevorschriften gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben.
–Schiffe, bei denen unbehobene Mängel gemeldet wurden, ausgenommen Schiffe, deren Mängel vor dem Auslaufen beseitigt werden mussten.
– Schiffe,
–
die auf der Fahrt zum Hafen an einem Zusammenstoß beteiligt waren, auf Grund gelaufen oder gestrandet sind,
–
bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen die Einleitvorschriften für gefährliche Stoffe oder sonstige Stoffe besteht, oder
–
die Schiffsmanöver auf unberechenbare oder unsichere Weise durchgeführt haben und dabei gegen von der IMO verabschiedete Routenvorschriften oder Praktiken und Verfahren zur sicheren Navigation verstoßen haben.
2.B. 2B. Unerwartete Faktoren
Schiffe, für die folgende unerwartete Faktoren gelten, können unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen werden. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung durchzuführen, unterliegt dem fachlichen Urteil der zuständigen Behörde.
– Schiffe,
–
die so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen, oder
–
die die Empfehlung für die Navigation durch den Eingang zur Ostsee in den Anhängen zur Entschließung MSC.138(76) der IMO nicht eingehalten haben.
– Schiffe, die Zeugnisse mit sich führen, die von einer ehemals anerkannten Organisation ausgestellt wurden, der seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region die Anerkennung entzogen wurde.
– Schiffe, bei denen Lotsen oder Hafenbehörden oder Stellen offensichtliche Auffälligkeiten gemeldet haben, welche gemäß Artikel 23 die sichere Fahrt dieser Schiffe gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.
– Schiffe, die die einschlägigen Meldevorschriften gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben.
– Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Beschwerde des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Betrieb des Schiffs, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung von Verschmutzung waren, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat betrachtet den Bericht oder die Beschwerde als offenkundig unbegründet.
– Schiffe, die vor mehr als drei Monaten bereits einmal festgehalten wurden.
– Schiffe, bei denen unbehobene Mängel gemeldet wurden, ausgenommen Schiffe, deren Mängel innerhalb von 14 Tagen nach dem Auslaufen beseitigt werden mussten, und Mängel, die vor dem Auslaufen beseitigt werden mussten.
– Schiffe, bei denen Probleme mit der Ladung gemeldet wurden, insbesondere mit schädlicher oder gefährlicher Ladung.
– Schiffe, die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen.
– Schiffe, bei denen aus verlässlicher Quelle bekannt wurde, dass ihre Risikoparameter von den verzeichneten Parametern abweichen, und deren Risikoniveau dadurch höher ausfällt.
3. Auswahlverfahren
3.A. 3A. Schiffe der Prioritätsstufe I werden wie folgt überprüft:
a) Eine erweiterte Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt:
–
bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil, das in den vergangenen sechs Monaten nicht überprüft worden ist,
–
bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit Standardrisikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 12 Monaten nicht überprüft worden ist.
b) Eine Erstüberprüfung oder gegebenenfalls eine gründlichere Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt:
–
bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit Standardrisikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 12 Monaten nicht überprüft worden sind.
c) Im Falle eines Prioritätsfaktors
–
wird jedes Schiff mit hohem Risikoprofil und jedes Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff, das älter als 12 Jahre ist, entsprechend dem fachlichen Urteil des Besichtigers einer gründlicheren Überprüfung oder einer erweiterten Überprüfung unterzogen,
–
wird jedes andere Schiff, das kein Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff und älter als 12 Jahre ist, einer gründlicheren Überprüfung unterzogen.
3.B. 3B. Wählt die zuständige Behörde ein Schiff der Prioritätsstufe II für eine Überprüfung aus, gilt das folgende Auswahlverfahren:
a) Eine erweiterte Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt ▌:
–
bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil, das in den vergangenen fünf Monaten nicht überprüft worden ist,
–
bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit Standardrisikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 10 Monaten nicht überprüft worden ist, oder
–
bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit niedrigem Risikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 24 Monaten nicht überprüft worden ist.
b) Eine Erstüberprüfung oder gegebenenfalls eine gründlichere Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt ▌:
–
bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit Standardrisikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 10 Monaten nicht überprüft worden sind, oder
–
bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit niedrigem Risikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 24 Monaten nicht überprüft worden sind.
c) Im Falle eines unerwarteten Faktors
–
wird jedes Schiff mit hohem Risikoprofil sowie jedes Fahrgastschiff, Tankschiff für Öl, Gas und Chemieprodukte und Massengutschiff, das älter als 12 Jahre ist, entsprechend dem fachlichen Urteil des Besichtigers einer gründlicheren Überprüfung oder einer erweiterten Überprüfung unterzogen▌,
–
wird jedes andere Schiff, das kein Fahrgastschiff, Tankschiff für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiff und älter als 12 Jahre ist, einer gründlicheren Überprüfung unterzogen▌.
ANHANG II
Ermittlung des Risikoprofils eines Schiffes
(Gemäß Artikel 10 Absatz 2)
Profil
Schiff mit hohem Risiko (SHR)
Schiff mit Standardrisiko (SSR)
Schiff mit niedrigem Risiko (SNR)
Allgemeine Parameter
Kriterien
Gewichtung (Punkte)
Kriterien
Kriterien
1
Schiffstyp
Chemikalientankschiff
Gastankschiff
Öltankschiff
Massengutschiff
Fahrgastschiff
2
weder hohes noch niedriges Risiko
Alle Typen
2
Alter des Schiffes
alle Typen > 12 J.
1
Jedes Alter
3a
Flagge
schwarze/graue/
weiße Liste
Schwarz - SHR,
HR,
M bis HR
2
Weiß
Schwarz - MR
1
3b
IMO-Audit
-
-
Ja
4a
Anerkannte
Organisation
Leistung
H
-
-
Hoch
M
-
-
-
N
Niedrig
1
-
SN
Sehr niedrig
-
4b
EU anerkannt
-
-
Ja
5
Unternehmen
Leistung
H
-
-
Hoch
M
-
-
-
N
Niedrig
2
-
SN
Sehr niedrig
-
Historische Parameter
6
Anzahl der Mängel, die bei jeder Überprüfung in den vorangegangenen 36 Monaten festgestellt wurden
Mängel
nicht zutreffend
-
≤ 5 (und wenigstens eine Überprüfung in den vorangegangenen 36 Monaten)
7
Anzahl der Festhaltemaßnahmen in den vorangegangenen 36 Monaten
Festhalte-
maßnahmen
≥ 2 Festhaltemaßnahmen
1
Keine Festhaltemaßnahme
SHR sind Schiffe, die Kriterien mit einem Gesamtwert von 5 oder mehr Gewichtungspunkten erfüllen.
SNR sind Schiffe, die alle Kriterien der Parameter für ein niedriges Risiko erfüllen.
SSR sind Schiffe, die weder SHR noch SNR sind.
ANHANG III
Anmeldung
(gemäß Artikel 9 Absatz 1)
Nach Artikel 9 Absatz 1 mitzuteilende Angaben
Der Hafenbehörde oder Stelle oder der zu diesem Zweck benannten Behörde oder Stelle wird mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen oder am Ankerplatz bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, Folgendes mitgeteilt:
a)
Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);
b)
vorgesehene Dauer der Liegezeit und, chronologisch geordnet, Angabe der Häfen in der Gemeinschaft, die während dieser Fahrt angelaufen werden;
c)
für Tankschiffe:
i)
Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle;
ii)
Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert;
iii)
Ladungsart und –volumen;
d)
geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige);
e)
Häfen und Ankerplätze, die während der Fahrt auf derselben Reise in der Gemeinschaft angelaufen werden;
f)
geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz durchzuführen sind;
g)
Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.
ANHANG IV
VERZEICHNIS DER ZEUGNISSE UND UNTERLAGEN
(gemäß Artikel 13 Absatz 1)
1. Internationaler Schiffsmessbrief (1969).
2. – Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,
– Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
– Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
– Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,
– Ausnahmezeugnis, einschließlich gegebenenfalls des Verzeichnisses der Frachten,
– Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe.
3. Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr (ISSC).
4. Stammdatendokument des Schiffes.
5. Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut.
6. Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut.
7. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung.
8. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut.
9. Internationales Freibord-Zeugnis (1966)
Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis.
10. Öltagebuch, Teile I und II.
11. Ladungstagebuch.
12. Schiffbesatzungszeugnis.
13. Gemäß dem STCW vorgeschriebene Zeugnisse oder andere Unterlagen.
14. Ärztliche Zeugnisse (vgl. ILO-Übereinkommen Nr. 73 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute).
15. Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord (ILO-Übereinkommen 180 und STCW 95).
16. Aufzeichnungen über Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute (ILO-Übereinkommen 180).
17. Stabilitätsunterlagen.
18. Ausfertigung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und der Verhütung der Meeresverschmutzung (SOLAS 74, Kapitel IX).
19. Zertifikate der anerkannten Organisation über die Festigkeit des Schiffskörpers und die Maschinenanlage (nur erforderlich, wenn das Schiff von einer anerkannten Organisation klassifiziert wird).
20. Bescheinigung über die Einhaltung der besonderen Anforderungen an Schiffe, die Gefahrgüter transportieren.
21. Sicherheitszeugnisse und Betriebsgenehmigungen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
22. Spezielle Gefahrgutliste, Gefahrgutmanifest oder detaillierter Stauplan.
23. Schiffslogbuch mit Aufzeichnungen zu Tests und Übungen einschließlich Sicherheitsübungen sowie Prüf- und Wartungsaufzeichnungen zu den Rettungsausrüstungen und Brandbekämpfungsausrüstungen.
24. Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe.
25. Sicherheitszeugnis für verfahrbare Offshore-Bohreinheiten.
26. Für Öltankschiffe Aufzeichnungen des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Ablassen von Öl für die letzte Ballastreise.
27. Musterrolle, Brandbekämpfungsplan und für Fahrgastschiffe ein Lecksicherheitsplan.
28. Schiffsseitiger Notfallplan für Ölunfälle.
29. Vermessungsberichte (für Massengutfrachter und Öltankschiffe).
30. Berichte früherer Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle.
31. Bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen Angaben zum Verhältnis A/A-max.
32. Genehmigung zur Beförderung von Getreide.
33. Handbuch für die Ladungssicherung.
34. Abfallbehandlungsplan und Abfalltagebuch.
35. Entscheidungshilfesystem für Kapitäne von Fahrgastschiffen.
36. Plan für die Zusammenarbeit bei Suche und Rettung (SAR) für Fahrgastschiffe, die auf festgelegten Strecken verkehren.
37. Zusammenstellung von Betriebsbeschränkungen für Fahrgastschiffe.
38. Trimm- und Stabilitätsunterlagen für Massengutschiffe.
39. Lade- und Entladeplan für Massengutfrachter.
40. Versicherungszertifikate oder jede andere finanzielle Sicherheit im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992).
41. Gemäß der Richtlinie 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über zivilrechtliche Haftung und finanzielle Garantien von Schiffseignern erforderliche Bescheinigungen.
42.Gemäß der Richtlinie 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und über ein System der zivilrechtlichen Haftung und der Sicherheitsleistung von Schiffseignern] erforderliche Bescheinigungen.
43. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2008 über die Haftung der Beförderer von Reisenden auf See und Binnenwasserstraßen bei Unfällen erforderliche Bescheinigung.(22)]
44. Internationales Zeugnis über die Verhütung von Luftverschmutzungen.
45. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwässer.
ANHANG V
BEISPIELE FÜR "TRIFTIGE GRÜNDE"
(gemäß Artikel 13 Absatz 3)
A. Beispiele für triftige Gründe für eine gründlichere Überprüfung
1. Das Schiff gehört zu den in Anhang I Teil II Abschnitte 2A. und 2B. genannten Schiffen.
2. Das Öltagebuch wird nicht ordnungsgemäß geführt.
3. Bei der Prüfung der Zeugnisse und anderen Unterlagen werden Unstimmigkeiten festgestellt.
4. Es gibt Anzeichen dafür, dass die Besatzungsmitglieder die Anforderungen bezüglich der Verständigung an Bord nach Artikel 17 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten(23) nicht erfüllen können.
5. Ein Befähigungszeugnis wurde in betrügerischer Weise erlangt oder der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist nicht mit der Person identisch, der das Befähigungszeugnis ursprünglich erteilt wurde.
6. Das Befähigungszeugnis des Kapitäns, eines Offiziers oder eines Schiffsmanns wurde von einem Land ausgestellt, das das STCW nicht ratifiziert hat.
7. Anhaltspunkte dafür, dass Umschlagstätigkeiten und sonstige Arbeiten an Bord nicht sicher oder nicht unter Beachtung der einschlägigen IMO-Richtlinien durchgeführt werden; z. B.: der Sauerstoffgehalt in der Inertgas-Hauptleitung zu den Ladetanks überschreitet die zulässige Höchstgrenze.
8. Der Kapitän eines Öltankschiffes kann für die letzte Ballastreise keine Aufzeichnung des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Ablassen von Öl vorweisen.
9. Fehlen einer aktuellen Sicherheitsrolle oder Besatzungsmitglieder kennen ihre Aufgaben im Fall eines Brandes oder einer Anordnung zum Verlassen des Schiffes nicht.
10. Irrtümliche Aussendung von Notsignalen, ohne dass diese ordnungsgemäß rückgängig gemacht wurden.
11. Fehlen wesentlicher Ausrüstungen oder Vorkehrungen, die durch die Übereinkommen vorgeschrieben sind.
12. Übermäßig mangelhafte Hygienezustände an Bord.
13. Anzeichen aufgrund des allgemeinen Eindrucks und der Beobachtungen des Besichtigers, dass schwerwiegende Schäden oder Beeinträchtigungen des Rumpfs oder der Struktur vorliegen, die die strukturelle Integrität, Sinksicherheit oder Wetterfestigkeit des Schiffs gefährden.
14. Informationen oder Anzeichen, dass der Kapitän oder die Mannschaft mit wesentlichen Schiffsbetriebsmaßnahmen, die die Sicherheit des Schiffs oder den Umweltschutz betreffen, nicht vertraut sind oder solche Maßnahmen nicht durchgeführt wurden.
15. Fehlen einer Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord oder von Verzeichnissen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute.
B. Beispiele für triftige Gründe für die Kontrolle von Schiffen unter den Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr
1. Der Besichtiger kann während der Erstüberprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle folgende triftige Gründe für weitere Kontrollmaßnahmen zur Gefahrenabwehr feststellen:
1.1.
Das ISSC ist ungültig oder abgelaufen.
Das Schiff hat eine niedrigere Gefahrenabwehrstufe als der Hafen.
1.3.
Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wurden nicht durchgeführt.
1.4.
Die Aufzeichnungen über die letzten 10 Interaktionen an der Schnittstelle Schiff/Hafen oder Schiff/Schiff sind unvollständig.
1.5.
Hinweise darauf oder Beobachtung, dass Besatzungsmitglieder in Schlüsselstellungen nicht miteinander kommunizieren können.
1.6.
Durch Beobachtung Hinweis darauf, dass die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr schwere Mängel aufweisen.
1.7
Informationen von seiten Dritter, beispielsweise ein die Gefahrenabwehr betreffender Bericht oder eine Beschwerde.
1.8
Das Schiff verfügt über ein weiteres, später ausgestelltes vorläufiges ║ISSC und nach dem fachlichen Urteil des Besichtigers liegt einer der Gründe für das Ersuchen um die Ausstellung eines solchen Zeugnisses darin, die vollständige Erfüllung von Kapitel XI-2 von SOLAS 74 und Teil A des ISPS-Code über die Geltungsdauer des ersten Vorläufigen Zeugnisses hinaus zu vermeiden. In Teil A des ISPS-Code sind die Umstände genannt, unter denen ein Vorläufiges Zeugnis ausgestellt werden darf.
2. Sind wie vorstehend erläutert triftige Gründe festgestellt, so unterrichtet der Besichtiger unverzüglich die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde (sofern der Besichtiger nicht auch ein ordnungsgemäß ermächtigter Gefahrenabwehrbeauftragter ist). Die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde entscheidet dann, welche weiteren Kontrollmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gefahrenstufe gemäß Regel 9 von Kapitel XI SOLAS 74 erforderlich sind.
3. Andere als die oben genannten triftigen Gründe fallen in die Zuständigkeit des ordnungsgemäß ermächtigten Gefahrenabwehrbeauftragten.
ANHANG VI
VERFAHREN FÜR DIE KONTROLLE VON SCHIFFEN
(gemäß Artikel 15 Absatz 1)
Anhang 1 "Verfahren der Hafenstaatkontrolle" (PSCOs) der Pariser Vereinbarung und die folgenden Anweisungen der Pariser Vereinbarung in der aktuellen Fassung:
– Instruction 33/2000/02: Operational Control on Ferries and Passenger Ships (Betriebskontrollen auf Fähren und Fahrgastschiffen),
– Instruction 35/2002/02: Guidelines for PSCO on Electronic Charts (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure bezüglich elektronischer Seekarten),
– Instruction 36/2003/08: Guidance for Inspection on Working and Living Conditions (Leitlinien für die Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen),
– Instruction 37/2004/02: Guidelines in Compliance with STCW 78/95 Convention as Amended (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure bezüglich des STCW-Übereinkommens 78/95 in der geänderten Fassung),
– Instruction 37/2004/05: Guidelines on the Inspection of Hours of Work/Rest (Leitlinien für die Überprüfung der Arbeits- und Ruhezeiten),
– Instruction 37/2004/10: Guidelines for Port State Control Officers on Security Aspects (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure zu Aspekten der Gefahrenabwehr),
– Instruction 38/2005/02: Guidelines for PSCOs Checking a Voyage Data Recorder (VDR) (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure bezüglich der Überprüfung eines Schiffsdatenschreibers (VDR)),
– Instruction 38/2005/05: Guidelines on MARPOL 73/78 Annex I (Leitlinien zu MARPOL 73/78 Anhang I),
– Instruction 38/2005/07: Guidelines on the Control of the Condition Assessment Scheme (CAS) of Single Hull Oil Tankers (Leitlinien für die Kontrolle des Zustandsbewertungsschemas (CAS) bei Einhüllen-Öltankschiffen),
– Instruction 39/2006/01: Guidelines for the Port State Control Officer on the ISM-Code (Leitlinien für den Hafenstaat-Kontrolleure bezüglich des ISM-Codes),
– Instruction 39/2006/02: Guidelines for Port State Control Officers on Control of GMDSS (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure zur Überprüfung des GMDSS),
– Instruction 39/2006/03: Optimisation of Banning and Notification Checklist (Optimierung der Checkliste für Zugangsverweigerung und Notifizierung),
– Instruction 39/2006/10: Guidelines for PSCOs for the Examination of Ballast Tanks and Main Power Failure Simulation (black-out test) (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure für die Überprüfung von Ballasttanks und die Simulation eines Ausfalls der Hauptstromversorgung (Black-out-Test)),
– Instruction 39/2006/11: Guidance for Checking the Structure of Bulk Carriers (Leitlinien für die Überprüfung der Verbandteile von Massengutschiffen),
– Instruction 39/2006/12: Code of Good Practice for Port State Control Officers (Leitsätze für bewährte Vorgehensweisen für Hafenstaat-Kontrolleure),
– Instruction 40/2007/04: Criteria for Responsibility Assessment of Recognised Organisations (R/O) (Kriterien für die Bewertung der Verantwortlichkeit anerkannter Organisationen),
– Instruction 40/2007/09: Guidelines for Port State Control Inspections for Compliance with Annex VI of MARPOL 73/78 (Leitlinien für Hafenstaatkontrollen bezüglich der Einhaltung von Anhang VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78).
ANHANG VII
ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN
(gemäß Artikel 14)
Eine erweiterte Überprüfung bezieht sich insbesondere auf den Gesamtzustand der folgenden Risikobereiche:
–
Schiffsunterlagen
–
Zustand der Struktur des Schiffes
–
Wetterfestigkeit
–
Notsysteme
–
Funkausrüstung
–
Lade- und Löschvorgänge
–
Brandsicherheit
–
Alarmeinrichtungen
–
Lebens- und Arbeitsbedingungen
–
Navigationsausrüstung
–
Rettungsmittel
–
Gefahrgüter
–
Antrieb und Hilfsmaschinen
–
Verhütung von Verschmutzung
Darüber hinaus umfasst eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorbehaltlich der praktischen Durchführbarkeit und mit den möglichen Einschränkungen, die sich aus den Anforderungen an die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens ergeben, die Überprüfung spezifischer Punkte von Risikobereichen, die von der Art des überprüften Fahrzeugs abhängen.
ANHANG VIII
VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU HÄFEN UND ANKERPLÄTZEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT
(gemäß Artikel 16)
1. Wenn die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unterrichtet die zuständige Behörde des Hafens, in dem das Schiff zum dritten Mal fest gehalten wurde, den Kapitän des Schiffes schriftlich darüber, dass eine Zugangsverweigerung verfügt wird, die gilt, sobald das Schiff den Hafen verlassen hat. Die Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff nach Behebung der Mängel, die zum Festhalten geführt hatten, den Hafen verlassen hat.
2. Die zuständige Behörde übermittelt der Verwaltung des Flaggenstaates, der betroffenen anerkannten Organisation, den anderen Mitgliedstaaten und den übrigen Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung, der Kommission, und dem Sekretariat der Pariser Vereinbarung eine Kopie der Zugangsverweigerung. Die zuständige Behörde aktualisiert ferner unverzüglich die Überprüfungsdatenbank durch die Angaben über die Zugangsverweigerung.
3. Um die Aufhebung der Zugangsverweigerung zu erreichen, muss der Eigner oder der Betreiber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Zugangsverweigerung verfügt hat, einen förmlichen Antrag stellen. Diesem Antrag ist ein Dokument der Verwaltung des Flaggenstaats beizufügen, das nach einem Besuch an Bord eines ordnungsgemäß von der Verwaltung des Flaggenstaats bevollmächtigten Besichtigers ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, dass das Schiff den geltenden Bestimmungen der Übereinkommen in vollem Umfang genügt Die Verwaltung des Flaggenstaats weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass ein Besuch an Bord stattgefunden hat.
4. Dem Antrag auf Aufhebung der Zugangsverweigerung ist gegebenenfalls auch ein Dokument der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, beizufügen, das nach einem Besuch eines Besichtigers der Klassifikationsgesellschaft ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, dass das Schiff den von dieser Gesellschaft angegebenen Klassifikationsnormen entspricht. Die Klassifikationsgesellschaft weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass ein Besuch an Bord stattgefunden hat.
5. Die Zugangsverweigerung kann nur aufgehoben werden nach Ablauf des Zeitraums gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie, und nachdem das Schiff in einem einvernehmlich bestimmten Hafen einer erneuten Überprüfung unterzogen worden ist. Liegt der einvernehmlich bestimmte Hafen in einem Mitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses Staates dem Schiff auf Antrag der zuständigen Behörde, die die Zugangsverweigerung ausgestellt hat, die Genehmigung erteilen, den einvernehmlich bestimmten Hafen zur Durchführung der erneuten Überprüfung anzulaufen. In diesen Fällen werden im Hafen vor Aufhebung der Zugangsverweigerung keine Lade- oder Löschvorgänge ausgeführt.
6. Betraf die Festhaltemaßnahme, die zur Zugangsverweigerung führte, Strukturmängel des Schiffs, so kann die zuständige Behörde, die die Zugangsverweigerung verfügt hat, fordern, dass bestimmte Räume, einschließlich Laderäumen und Tanks, während der erneuten Überprüfung für eine Kontrolle zugänglich gemacht werden.
7. Die erneute Überprüfung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Zugangsverweigerung verfügt hat, oder von der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Zugangsverweigerung verfügt hat, durchgeführt. Die zuständige Behörde kann fordern, dass die erneute Überprüfung bis zu 14 Tage vorher angekündigt wird. Diesem Mitgliedstaat muss hinreichend nachgewiesen werden, dass das Schiff die geltenden Anforderungen der Übereinkommen in vollem Umfang erfüllt.
8. Die erneute Überprüfung besteht aus einer erweiterten Überprüfung, die zumindest die einschlägigen Punkte des Anhangs VII umfassen muss.
9. Sämtliche Kosten dieser erweiterten Überprüfung gehen zulasten des Eigners oder des Betreibers.
10. Wenn die Ergebnisse der erweiterten Überprüfung den Ansprüchen des Mitgliedstaats gemäß Anhang VII genügen, wird die Zugangsverweigerung aufgehoben und das Unternehmen schriftlich hiervon unterrichtet.
11. Die zuständige Behörde unterrichtet auch die Verwaltung des Flaggenstaats, die betroffene Klassifikationsgesellschaft, die anderen Mitgliedstaaten, die übrigen Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung, die Kommission, und das Sekretariat der Pariser Vereinbarung schriftlich von ihrer Entscheidung. Die zuständige Behörde aktualisiert ferner unverzüglich die Überprüfungsdatenbank mit der Information über die Aufhebung der Zugangsverweigerung.
12. Informationen über Schiffe, denen der Zugang zu Häfen innerhalb der Gemeinschaft verweigert wurde, werden in der Überprüfungsdatenbank verfügbar gemacht und gemäß Artikel 26 und Anhang XIII veröffentlicht.
ANHANG IX
Überprüfungsbericht
(gemäß Artikel 17)
Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen:
I. Allgemeine Angaben
1. Zuständige Stelle, die den Überprüfungsbericht erstellt hat
2. Datum und Ort der Überprüfung
3. Name des überprüften Schiffs
4. Flaggenstaat
5. Schiffstyp (gemäß dem Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen)
6. IMO-Kennnummer
7. Rufzeichen
8. Bruttoraumzahl (BRZ)
9. Tragfähigkeit (gegebenenfalls)
10. Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums
11. Klassifikationsgesellschaft oder -gesellschaften sowie jede andere Organisation, die etwaige Klassifikationsbescheinigungen für dieses Schiff ausgestellt haben
12. Anerkannte Organisation(en) und/oder jede andere Stelle, die für dieses Schiff Bescheinigungen im Namen des Flaggenstaates gemäß den geltenden Übereinkommen ausgestellt haben
13. Namen und Anschrift des Unternehmens oder Betreibers des Schiffes
14. Für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Anschrift des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter
15. Abschlussdatum des Überprüfungsberichts
16. Hinweis, dass detaillierte Informationen über eine Überprüfung oder ein Festhalten gegebenenfalls veröffentlicht werden.
II. Angaben zur Überprüfung
1. In Anwendung der einschlägigen Übereinkommen ausgestellte Bescheinigungen, ausstellende Behörde oder Organisation und Angabe des Ausstellungs- und Ablaufdatums
2. Bereiche oder Teile des Schiffs, die einer Überprüfung unterzogen wurden (im Falle einer gründlicheren oder erweiterten Überprüfung)
3. Hafen und Datum der letzten Zwischenbesichtigung bzw. jährlichen oder regelmäßigen Besichtigung und Angabe der Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat
4. Art der Überprüfung (Überprüfung, gründlichere Überprüfung, erweiterte Überprüfung)
5. Art der Mängel
6. Getroffene Maßnahmen
III. Zusätzliche Informationen für den Fall einer Festhaltemaßnahme
1. Datum der Festhalteanordnung
2. Datum der Aufhebung der Festhalteanordnung
3. Art der Mängel, mit denen die Festhalteanordnung begründet wurde (gegebenenfalls Bezugnahmen auf die Übereinkommen)
4. Gegebenenfalls die Angabe, ob die anerkannte Organisation oder jede andere private Stelle, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, verantwortlich gemacht wurde
5. Getroffene Maßnahmen.
ANHANG X
KRITERIEN FÜR DAS FESTHALTEN EINES SCHIFFES
(gemäß Artikel 19 Absatz 3)
EINLEITUNG
Vor der Entscheidung, ob die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel das Festhalten des betreffenden Schiffes rechtfertigen, wendet der Besichtiger die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien an.
Nummer 3 enthält Beispiele von Mängeln, die für sich allein genommen das Festhalten eines Schiffes rechtfertigen können (vgl. Artikel 19 Absatz 4).
Liegt der Grund für das Festhalten in einem unbeabsichtigt eingetretenen Schaden des Schiffs auf der Fahrt zu einem Hafen, so ist das Festhalten unter folgenden Voraussetzungen nicht anzuordnen:
a)
Den Anforderungen der Regel I/11 (c) von SOLAS 74 hinsichtlich der Notifizierung der Behörden des Flaggenstaats und der für die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses verantwortlichen anerkannten Organisation wurde Rechnung getragen;
b)
vor der Einfahrt in den Hafen hat der Kapitän oder der Reeder der zuständigen Behörde Angaben zu den Umständen des Schadenseintritts und zum Umfang des entstandenen Schadens gemacht sowie Informationen zu der vorgeschriebenen Notifizierung der Behörden des Flaggenstaates mitgeteilt;
c)
geeignete Abhilfemaßnahmen werden vom Schiff zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt und
d)
die zuständige Behörde hat sich, nachdem ihr der Abschluss der Abhilfemaßnahmen angezeigt wurde, davon überzeugt, dass Mängel, von denen eindeutig Gefahren für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgingen, abgestellt wurden.
1. Hauptkriterien
Der Besichtiger legt seinem fachlichen Urteil darüber, ob ein Schiff festgehalten werden soll oder nicht, folgende Kriterien zugrunde:
Zeitplan:
Schiffe, deren Sicherheitszustand ein Auslaufen nicht gestattet, werden ungeachtet der Dauer ihres Aufenthaltes im Hafen bereits bei der ersten Überprüfung festgehalten.
Kriterium:
Das Schiff wird festgehalten, falls es so schwerwiegende Mängel aufweist, dass ein Besichtiger zu dem Schiff zurückkehren muss, um sich persönlich davon zu überzeugen, dass die Mängel vor dem Auslaufen beseitigt worden sind.
Besteht die Notwendigkeit, dass der Besichtiger zu dem Schiff zurückkehrt, so werden die Mängel damit als schwerwiegend eingestuft. Jedoch erwächst daraus nicht in jedem Fall eine entsprechende Verpflichtung. Es ergibt sich daraus allerdings die Notwendigkeit, dass die Behörde auf irgendeine Weise, vorzugsweise durch eine weitere Besichtigung, feststellt, dass die Mängel vor dem Auslaufen beseitigt worden sind.
2. Anwendung der Hauptkriterien
Bei der Entscheidung, ob die bei dem Schiff festgestellten Mängel schwerwiegend genug sind, um ein Festhalten zu rechtfertigen, muss der Besichtiger für sich folgende Fragen beantworten:
1.
Verfügt das Schiff über die einschlägigen gültigen Unterlagen?
2.
Verfügt das Schiff über die nach dem Schiffsbesatzungszeugnis erforderliche Besatzung?
Bei der Überprüfung stellt der Besichtiger fest, ob Schiff und/oder Besatzung während der gesamten bevorstehenden Reise zu folgendem in der Lage sind:
3.
sichere Navigation,
4.
sicherer Umschlag und sichere Beförderung der Ladung sowie Überwachung ihres Zustandes,
5.
sichere Bedienung im Maschinenraum,
6.
Aufrechterhaltung der einwandfreien Funktion von Antrieb und Ruderanlage,
7.
wirksame Brandbekämpfung in jedem Teil des Schiffes, falls erforderlich,
8.
schnelles und sicheres Verlassen des Schiffes und Durchführung von Rettungsmaßnahmen, falls erforderlich,
9.
Verhütung der Umweltverschmutzung,
10.
Wahrung ausreichender Stabilität,
11.
Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wasserdichtigkeit,
12.
Verständigung in Notsituationen, falls erforderlich,
13.
Vorsorge für Sicherheit und Gesundheit an Bord,
14.
Erteilung möglichst umfassender Informationen im Unglücksfall.
Ergibt sich unter Berücksichtigung aller festgestellten Mängel, dass irgendeine dieser Anforderungen nicht erfüllt wird, so ist das Festhalten des Schiffes ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ein Zusammentreffen mehrerer weniger schwerwiegender Mängel kann ebenfalls das Festhalten des Schiffes rechtfertigen.
3. Als Hilfestellung für den Besichtiger bei der Anwendung dieser Richtlinien folgt eine Liste von Mängeln, die nach den einschlägigen Übereinkommen und/oder Codes angeordnet sind und die als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie das Festhalten des betreffenden Schiffes rechtfertigen können. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
3.1. Allgemeine Angaben
Fehlen der in den einschlägigen Übereinkünften vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse und Unterlagen. Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei eines einschlägigen Übereinkommens ist oder eine andere einschlägige Übereinkunft nicht anwendet, sind jedoch nicht berechtigt, die in dem Übereinkommen oder der einschlägigen Übereinkunft vorgeschriebenen Zeugnisse mit sich zu führen. Daher sollte das Fehlen der vorgeschriebenen Zeugnisse allein noch kein Grund für das Festhalten der betreffenden Schiffe sein; jedoch ist unter Anwendung der Nichtbegünstigungsklausel die inhaltliche Einhaltung der Vorschriften zu verlangen, bevor dem Schiff das Auslaufen gestattet wird.
3.2. Bereiche, die unter das SOLAS 74-Übereinkommen fallen
1. Störung des Antriebs und anderer wichtiger Maschinen sowie der elektrischen Anlagen.
2. Unzureichende Sauberkeit des Maschinenraums, übermäßiges Auftreten von Öl-Wasser-Gemischen in den Bilgen, Isolierung der Rohrleitungen einschließlich der Abgasleitungen des Maschinenraums mit Öl verschmutzt, fehlerhaftes Arbeiten der Lenzpumpenanlagen.
3. Störung von Notstromaggregat, Beleuchtung, Batterien und Schaltern.
4. Störung der Haupt- und der Hilfsruderanlage.
5. Fehlen, ungenügendes Fassungsvermögen oder schwere Beschädigung der persönlichen Rettungsmittel, der Überlebensfahrzeuge sowie der Aussetzvorrichtungen.
6. Fehlen, nicht vorschriftsmäßiger Zustand oder schwere Beschädigung der Feuermeldeanlagen, der Feueralarmanlage, der Feuerlöschausrüstung, der fest installierten Feuerlöschanlagen, der Lüftungsventile, der Brandklappen, der Schnellverschlussvorrichtungen, und zwar in einem Ausmaß, dass sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen können.
7. Fehlen, schwere Beschädigung oder Störung der Brandschutzeinrichtungen des Ladungsbereichs bei Tankern.
8. Fehlen, nicht vorschriftsmäßiger Zustand oder schwere Beschädigung der Signallichter, Signalkörper oder der Schallsignale.
9. Fehlen oder Störung der Funkausrüstung für Not- und Sicherheitsverkehr.
10. Fehlen oder Störung der Navigationsausrüstung; dabei ist der SOLAS 74-Regel V/16.2 Rechnung zu tragen.
11. Fehlen berichtigter Seekarten für Navigationszwecke und/oder aller sonstigen einschlägigen nautischen Veröffentlichungen, die für die beabsichtigte Reise erforderlich sind; dabei ist zu berücksichtigen, dass ein mit amtlichen Daten arbeitendes, genehmigtes elektronisches Seekarten- und Informationssystem (ECDIS) als Ersatz für die Seekarten aus Papier verwendet werden darf.
12. Fehlen einer funkenfreien Lüftung für Ladepumpenräume.
13. Schwerwiegende Mängel bei den betrieblichen Anforderungen gemäß Abschnitt 5.5 von Anhang 1 der Pariser Vereinbarung.
14. Anzahl, Zusammensetzung oder Befähigungszeugnisse der Besatzung entsprechen nicht dem Schiffsbesatzungszeugnis.
15. Nichtausführung des erweiterten Besichtigungsprogramms im Sinne des SOLAS 74 Kapitel XI Regel 2.
3.3. Bereiche, die unter den IBC-Code fallen
1. Beförderung von Stoffen, die nicht im Eignungszeugnis aufgeführt sind, oder fehlende Angaben zur Ladung.
2. Fehlende oder beschädigte Hochdrucksicherheitsvorrichtungen.
3. Elektrische Anlagen, die nicht eigensicher sind oder nicht den Anforderungen des Codes genügen.
4. Mögliche Zündquellen in den explosionsgefährdeten Bereichen.
5. Nichteinhaltung der Besonderen Anforderungen.
6. Überschreiten der höchstzulässigen Ladungsmenge je Tank.
7. Unzureichender Wärmeschutz für empfindliche Ladungen.
3.4. Bereiche, die unter den IGC-Code fallen
1. Beförderung von Stoffen, die nicht im Eignungszeugnis aufgeführt sind, oder fehlende Angaben zur Ladung.
2. Fehlende Verschlusseinrichtungen für Unterkunfts- oder Wirtschaftsräume.
3. Nicht gasdichte Schotten.
4. Fehlerhafte Gasschleusen.
5. Fehlende oder fehlerhafte Schnellschlussventile.
6. Fehlende oder fehlerhafte Sicherheitsventile.
7. Elektrische Anlagen, die nicht eigensicher sind oder nicht den Anforderungen des Codes genügen.
8. Nicht funktionsfähige Lüfter im Ladungsbereich.
11. Beförderung von Ladungen, die ohne gültige Bescheinigung über die Stabilisierung nicht befördert werden dürfen.
3.5. Bereiche, die unter das Freibord-Übereinkommen fallen
1. Größere Bereiche mit Schäden oder Korrosion, Lochfraß in Beplattung und Steifen von Decks und Schiffskörper, wodurch die Seetüchtigkeit und die Festigkeit bei örtlichen Belastungen beeinträchtigt werden, sofern nicht eine sachgemäße vorläufige Reparatur für die Reise zu einem Hafen zwecks dauerhafter Reparatur durchgeführt worden ist.
2. Festgestellter Fall von unzureichender Stabilität.
3. Fehlen ausreichender und zuverlässiger Angaben in zugelassener Form, die dem Kapitän rasch und einfach die Möglichkeit bieten, Ladung und Ballast seines Schiffes so zu verteilen, dass eine für die Sicherheit des Schiffes ausreichende Stabilität in allen Phasen und bei unterschiedlichen Bedingungen im Laufe der Reise gewährleistet ist und dass die schiffbaulichen Verbände keinen unannehmbaren Belastungen ausgesetzt werden.
4. Fehlen, schwere Beschädigung oder Mängel der Verschlusseinrichtungen, der Lukenverschlüsse und der wasserdichten Türen.
5. Überladung.
6. Fehlen oder Unleserlichkeit der Tiefgangsmarke.
3.6. Bereiche, die unter Anhang I des MARPOL fallen
1. Die Öl-Wasser-Separatoranlage, das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl oder die 15-ppm-Alarmvorrichtungen fehlen, weisen schwere Schäden auf oder funktionieren nicht einwandfrei.
2. Der verbleibende Raum im Sloptank und/oder Ölschlammtank reicht für die vorgesehene Fahrt nicht mehr aus.
3. Das Öltagebuch ist nicht vorhanden.
4. Es wurden unzulässige Verbindungsleitungen nach außenbords eingebaut.
5. Die Akte der Besichtigungsberichte fehlt oder entspricht nicht Regel 13G(3)(b) des MARPOL 73/78.
3.7. Bereiche, die unter Anhang II des MARPOL 73/78 fallen
1. Fehlen des P&A-Handbuchs.
2. Die Ladung ist nicht eingestuft.
3. Das Ladungstagebuch ist nicht vorhanden.
4. Es werden ölartige Stoffe unter Vernachlässigung der Auflagen bzw. ohne entsprechend geändertes Zeugnis befördert.
5. Es wurden unzulässige Verbindungsleitungen nach außenbords eingebaut.
3.8. Bereiche, die unter Anhang V des MARPOL 73/78 fallen
1. Fehlen des Abfallbehandlungsplans.
2. Das Abfalltagebuch ist nicht vorhanden.
3. Die Schiffsbesatzung ist nicht mit den Vorschriften des Abfallbehandlungsplans für die Entsorgung/Ableitung vertraut.
3.9. Bereiche, die unter das STCW und die Richtlinie 2001/25/EG fallen
1. Für ein Besatzungsmitglied liegt kein Befähigungszeugnis oder kein ausreichendes Befähigungszeugnis, keine gültige Befreiung oder kein Nachweis eines bei den Behörden des Flaggenstaats gestellten Antrags auf Erteilung eines Vermerks auf einem Befähigungszeugnis vor.
2. Es gibt Anzeichen dafür, dass ein Befähigungszeugnis in betrügerischer Weise erlangt wurde oder der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nicht mit der Person identisch ist, der das Befähigungszeugnis ursprünglich erteilt wurde.
3. Die geltenden Besatzungsvorschriften der Behörden des Flaggenstaats wurden nicht eingehalten.
4. Die Vorkehrungen für Brücken- oder Maschinenwache entsprechen nicht den für das Schiff geltenden Anforderungen der Behörden des Flaggenstaats.
5. Es befindet sich keine Person auf Wache, die für den Betrieb von Ausrüstungen qualifiziert ist, die für die sichere Schiffsführung, den sicheren Funkverkehr oder die Verhütung von Umweltverschmutzung auf See von wesentlicher Bedeutung sind.
6. Es fehlt ein Nachweis über die berufliche Befähigung der Seeleute im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Schiffssicherheit und der Verhütung von Verschmutzung.
7. Für die erste Wache zu Reisebeginn und die darauffolgenden Ablösewachen stehen nicht genügend ausgeruhte oder ansonsten diensttüchtige Personen bereit.
3.10. Bereiche, die unter ILO-Übereinkommen fallen
1. Die Verpflegung reicht für die Fahrt bis zum nächsten Hafen nicht aus.
2. Der Trinkwasservorrat reicht für die Fahrt bis zum nächsten Hafen nicht aus.
3. Die hygienischen Verhältnisse an Bord sind äußerst unzureichend.
4. In den Unterkunftsräumen eines Schiffes, das in Gebieten mit unter Umständen sehr niedrigen Temperaturen verkehrt, ist keine Heizung vorhanden.
5. Unzureichende Be- und Entlüftung in den Unterkunftsräumen eines Schiffes.
6. Extreme Verschmutzung durch Schiffsmüll, Blockierung der Gänge/Unterkunftsräume durch Ausrüstung oder Ladung oder sonstige die Sicherheit gefährdende Zustände.
7. Klarer Hinweis darauf, dass das Wachdienstpersonal und anderes diensttuendes Personal bei der ersten Wache oder späteren Wachablösungen durch Ermüdung beeinträchtigt ist.
3.11. Bereiche, die zwar kein Festhalten, aber zum Beispiel das Aussetzen der Lade- oder Löschvorgänge rechtfertigen können
Eine Störung (oder mangelhafte Wartung) des Inertgassystems, der Umschlagsvorrichtungen oder -maschinen stellt einen ausreichenden Grund dar, um Lade- bzw. Löschvorgänge zu stoppen.
ANHANG XI
MINDESTKRITERIEN FÜR BESICHTIGER
(gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 5)
1. Die Besichtiger müssen über angemessene theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung mit Schiffen und deren Betrieb verfügen. Sie müssen zur Durchsetzung der in den Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen sowie der einschlägigen Hafenstaatkontrollverfahren befähigt sein. Diese Kenntnisse und diese Befähigung zur Durchsetzung internationaler und gemeinschaftlicher Vorschriften ist durch dokumentierte Schulungsprogramme nachzuweisen.
2. Die Besichtiger müssen mindestens entweder
a)
angemessene Qualifikationen eines Marine- oder nautischen Instituts sowie einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierter Schiffsoffizier und Inhaber oder ehemaliger Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses nach STCW II/2 oder III/2 ohne Einschränkung hinsichtlich des Einsatzgebiets oder der Antriebskraft oder der Tonnage besitzen; oder
b)
eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur, als Maschinenbauingenieur oder als Ingenieur im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen; oder
c)
über einen einschlägigen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung und eine angemessene Ausbildung und Qualifikation als Schiffssicherheitsbesichtiger verfügen.
3. Der Besichtiger
–
muss mindestens ein Dienstjahr als Flaggenstaat-Besichtiger, entweder betraut mit der Besichtigung und der Zeugniserteilung gemäß den Übereinkommen oder beteiligt an der Überwachung der Tätigkeiten anerkannter Organisationen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden, nachweisen oder
–
ein gleichwertiges Kompetenzniveau dadurch erworben haben, dass er mindestens ein Jahr lang eine praktische Ausbildung vor Ort absolviert hat, bei der er an Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unter der Leitung erfahrener Hafenstaat-Besichtiger teilgenommen hat.
4. Besichtiger nach Abschnitt 2 Buchstabe a müssen über eine seemännische Erfahrung von mindestens fünf Jahren verfügen, die Dienstzeiten auf See als nautischer oder technischer Offizier oder als Flaggenstaat-Besichtiger oder als stellvertretender Besichtiger der Hafenstaatkontrolle umfasst. Zu dieser Erfahrung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf See als nautischer oder technischer Offizier gehören.
5. Die Besichtiger müssen die Fähigkeit besitzen, sich mit Seeleuten mündlich und schriftlich in der auf See am meisten gesprochenen Sprache zu verständigen.
6. Besichtiger, welche die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, sind ebenfalls zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Hafenstaatkontrolle eingesetzt werden.
7. Werden in einem Mitgliedstaat die Überprüfungen gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 von Hafenstaat-Besichtigern durchgeführt, so müssen diese Besichtiger über angemessene Qualifikationen einschließlich hinreichender theoretischer und praktischer Erfahrung im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr verfügen. In der Regel umfasst dies
a)
gute Kenntnisse im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Anwendung entsprechender Konzepte bei den zu prüfenden Betriebsabläufen;
b)
gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren;
c)
Vertrautheit mit Inspektionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken;
d)
Fachkenntnisse in Bezug auf die zu prüfenden Betriebsabläufe.
ANHANG XII
FUNKTIONEN DER ÜBERPRÜFUNGSDATENBANK
(gemäß Artikel 24 Absatz 1)
1. Die Überprüfungsdatenbank umfasst mindestens die folgenden Funktionen:
–
Aufnahme von Überprüfungsdaten der Mitgliedstaaten und aller Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung;
–
Bereitstellung von Daten über das Risikoprofil von Schiffen und über Schiffe, die zur Überprüfung anstehen;
–
Berechnung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats;
–
Bereitstellung der weißen sowie der grauen und der schwarzen Liste von Flaggenstaaten nach Artikel 16 Absatz 1;
–
Bereitstellung von Daten über die Leistung von Unternehmen;
–
Angabe der Punkte in Risikobereichen, die bei jeder Überprüfung zu kontrollieren sind.
2. Die Überprüfungsdatenbank muss so gestaltet sein, dass sie an künftige Entwicklungen angepasst und über Schnittstellen mit anderen Datenbanken der Gemeinschaft für die Sicherheit im Seeverkehr, einschließlich SafeSeaNet, die Daten über tatsächliche Anlaufbewegungen von Schiffen in Häfen von Mitgliedstaaten enthalten, und gegebenenfalls mit einschlägigen nationalen Informationssystemen verbunden werden kann.
3. Ein Deeplink von der Überprüfungsdatenbank zum Equasis-Informationssystem wird bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten fordern dazu auf, dass die über das Informationssystem Equasis zugänglichen öffentlichen und privaten Datenbanken über Schiffsüberprüfungen von den Besichtigern konsultiert werden.
ANHANG XIII
Veröffentlichung von Informationen über Überprüfungen, Festhaltemaßnahmen und Zugangsverweigerungen in Häfen der Mitgliedstaaten
Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums,
f)
Name und Anschrift des Unternehmens des Schiffes,
g)
für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Anschrift des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter,
h)
Flaggenstaat,
i)
gemäß den einschlägigen Übereinkommen ausgestellte Klassifikationszertifikate und vorgeschriebene Zeugnisse sowie Behörde oder Organisation, die die betreffende Bescheinigung ausgestellt hat, einschließlich Ausstellungsdatum und Ablaufdatum,
j)
Hafen und Datum der letzten Zwischenbesichtigung oder jährlichen Besichtigung zu den vorstehend unter i genannten Bescheinigungen sowie Name der Behörde oder Organisation, die die Besichtigung durchgeführt hat,
k)
Datum, Land, Hafen der Festhaltemaßnahme.
2. Für festgehaltene Schiffe müssen die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen ferner folgende Angaben umfassen:
a)
Zahl der Festhaltemaßnahmen in den letzten 36 Monaten,
b)
Datum der Aufhebung der Festhaltemaßnahme,
c)
Dauer der Festhaltemaßnahme in Tagen,
d)
Gründe für die Festhaltemaßnahme in klarer und deutlicher Ausdrucksweise,
e)
gegebenenfalls die Angabe, ob die anerkannte Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, haftbar gemacht wird,
f)
Beschreibung der Maßnahmen in dem Fall, dass einem Schiff die Fortsetzung seiner Reise bis zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft gestattet wurde,
g)
Hinweis, ob dem Schiff der Zugang zu einem Gemeinschaftshafen verweigert wurde, mit Angabe der Gründe in klarer und deutlicher Ausdrucksweise.
ANHANG XIV
Angaben zur Überwachung der Umsetzung
(gemäß Artikel 29)
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens zum 1. April folgende Angaben zum Vorjahr.
1.1. Anzahl der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle für sie tätigen Besichtiger.
Diese Angaben müssen der Kommission entsprechend der folgenden Mustertabelle übermittelt werden(1)(2).
Hafen/Zone
Anzahl der vollzeitbeschäftigten Besichtiger
(A)
Anzahl der teilzeitbeschäftigten Besichtiger (B)
Umrechnung von (B) in Vollzeit-beschäftigung
(C)
Insgesamt
(A+C)
Hafen X
oder Zone X …
Hafen Y
oder Zone Y …
INSGESAMT
Im Falle von Besichtigern, bei denen die Hafenstaatkontrollen lediglich einen Teil der Tätigkeit ausmachen, ist die Zahl in vollzeitbeschäftigte Besichtiger umzurechnen. Ist ein und derselbe Besichtiger in mehr als einem Hafen oder geografischen Gebiet tätig, so ist das jeweilige Teilzeitäquivalent in jedem Hafen zu zählen.
Diese Angaben sind auf nationaler Ebene und für jeden einzelnen Hafen des betreffenden Mitgliedstaats zu machen. Im Sinne dieses Anhangs ist unter Hafen ein einzelner Hafen oder die von einem Besichtiger oder einem Besichtigerteam betreute geographische Zone zu verstehen, die gegebenenfalls mehrere einzelne Häfen umfasst.
1.2. Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die die Häfen eines Mitgliedstaates angelaufen haben. Die Zahl entspricht der Zahl der unter diese Richtlinie fallenden Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats auf nationaler Ebene angelaufen haben und die nur einmal gezählt wurden.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln
a)
der Kommission alle sechs Monate eine Liste der Hafenanlaufbewegungen einzelner Schiffe, mit Ausnahme von Linienfährdiensten zur Beförderung von Personen und Frachtgut, die ihre Häfen angelaufen oder die einer Hafenbehörde oder Stelle ihre Ankunft an einem Ankerplatz angekündigt haben, unter Angabe der IMO-Kennnummer, des Ankunftsdatums und des Hafens für jede Bewegung des Schiffes. Die Liste wird in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms übermittelt, das automatischen Abfrage und Verarbeitung der vorstehend genannten Angaben ermöglicht. Diese Liste wird vier Monate nach Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, vorgelegt;
und
b)
der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine gesonderte Liste der unter Buchstabe a genannten Linienfährdienste zur Beförderung von Personen bzw. Linienfährdienste zur Beförderung von Frachtgut übermitteln; danach ist die Liste jedes Mal zu übermitteln, wenn Änderungen bei diesen Linienfährdiensten eintreten. Die Liste enthält für jedes Schiff die IMO-Kennnummer, den Namen und die Fahrtroute des Schiffes. Die Liste wird in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms übermittelt, das automatische Abfrage und Verarbeitung der vorstehend genannten Angaben ermöglicht.
ANHANG XV
Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 37)
Richtlinie 95/21/EG des Rates
(ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1)
Richtlinie 98/25/EG des Rates
(ABl. L 133 vom 7.5.1998, S. 19)
Richtlinie 98/42/EG der Kommission
(ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 40)
Richtlinie 1999/97/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 67)
Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17)
Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53)
nur Artikel 4
Teil B
Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 584), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom.6. Juni 2008 (ABl. C 198 E vom 5.8.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.
Die Einbeziehung der Nummern 41, 42 und 43 hängt von der Annahme der entsprechenden Rechtsakte als Teil des Dritten Pakets zur Seeverkehrssicherheit ab.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (5724/2/2008 – C6-0222/2008 – 2005/0237A(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5724/2/2008 – C6-0222/2008)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0587),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0331/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(6) wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(2) Im Hinblick auf die Art der Vorschriften der Richtlinie 94/57/EG scheint es angemessen, sie mittels zweier unterschiedlicher Rechtsakte, Richtlinie und Verordnung, neu zu fassen.
(3) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr(7) das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Sinne von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (nachstehend "anerkannte Organisationen" genannt) im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft.
(4) Die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung lassen sich durch die strikte Anwendung internationaler Übereinkommen, Kodizes und Entschließungen wirksam verbessern, während zugleich zur Herstellung der Dienstleistungsfreiheit beigetragen wird.
(5) Es obliegt den Flaggen- und den Hafenstaaten, sicherzustellen, dass die Schiffe den einheitlichen internationalen Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung entsprechen.
(6) Die Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung der in den Übereinkommen wie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) vorgesehenen internationalen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse sowie für die Durchführung dieser Übereinkommen zuständig.
(7) Im Einklang mit diesen Übereinkommen können die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang anerkannte Organisationen ermächtigen, die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu zertifizieren, und die Ausstellung der einschlägigen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse delegieren.
(8) Die bestehenden anerkannten Organisationen, die für nationale Verwaltungen tätig sind, bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für die erforderliche Zuverlässigkeit, da sie nicht über ▌ angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, die ihnen eine hoch qualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.
(9) Außerdem erstellen diese anerkannten Organisationen Vorschriften für den Entwurf, den Bau, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen und wenden sie an; ferner sind sie dafür verantwortlich, im Auftrag der Flaggenstaaten Schiffe zu überprüfen und zu zertifizieren, dass diese Schiffe die Anforderungen der internationalen Übereinkommen für die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse erfüllen. Um ihre Aufgabe in zufriedenstellender Weise wahrnehmen zu können, müssen sie völlig unabhängig sein sowie über sehr spezielle Fachkenntnisse und ein strenges Qualitätsmanagement verfügen.
(10) Anerkannte Organisationen sollten ihre Dienste gemeinschaftsweit anbieten können und miteinander im Wettbewerb stehen und dabei für gleichmäßige Sicherheits- und Umweltschutzniveaus sorgen. Die notwendigen fachspezifischen Standards für ihre Arbeit sollten deshalb einheitlich festgelegt und in der gesamten Gemeinschaft angewendet werden.
(11) Die Ausstellung des Funksicherheitszeugnisses für Frachtschiffe kann privaten Einrichtungen übertragen werden, die über genügend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügen.
(12) Ein Mitgliedstaat darf die Zahl der von ihm ermächtigten anerkannten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien begrenzen, wobei die Kommission gemäß einem Ausschussverfahren eine Kontrolle ausübt.
(13) Da diese Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten soll, sollte die Kommission befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, über die Gleichbehandlung der ▌anerkannten Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft zu verhandeln.
(14) Eine starke Beteiligung der nationalen Verwaltungen an den Schiffsbesichtigungen und der Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse ist erforderlich, damit die Erfüllung der internationalen Sicherheitsvorschriften auch dann gewährleistet ist, wenn die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben auf anerkannte Organisationen außerhalb ihrer Verwaltungen übertragen; daher sollte zwischen den Verwaltungen und den von diesen ermächtigten anerkannten Organisationen ein enges Auftragsverhältnis festgelegt werden, was erfordern kann, dass die anerkannten Organisationen in dem Mitgliedstaat, für den sie Aufgaben wahrnehmen, eine örtliche Vertretung unterhalten.
(15) Unterschiede bezüglich der Regelungen über die finanzielle Haftung zwischen den für die Mitgliedstaaten tätigen anerkannten Organisationen würden die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie behindern. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Unfälle auf See herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht – auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens – festgestellt wurde.
(16) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.
(17) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um spätere Änderungen von diesbezüglichen internationalen Übereinkommen, Protokollen, Kodizes und Entschließungen zu übernehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben, die von ihnen erteilte Ermächtigung einer anerkannten Organisation auszusetzen, wenn Sicherheit oder Umwelt ernsthaft gefährdet sind. Die Kommission sollte nach einem Ausschussverfahren baldmöglichst entscheiden, ob solche einzelstaatlichen Maßnahmen aufzuheben sind.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden anerkannten Organisationen regelmäßig bewerten und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten genaue Angaben hierüber zuleiten.
(20) Als Hafenbehörden müssen die Mitgliedstaaten die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, dass Schiffe, deren Zeugnisse von Organisationen stammen, die nicht den gemeinsamen Kriterien genügen, vorrangig kontrolliert werden und damit gewährleistet wird, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes nicht besser behandelt werden.
(21) Bisher gibt es für den Schiffskörper, die Maschine, die elektrischen sowie die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen keine einheitlichen internationalen Normen, denen alle Schiffe entweder im Baustadium oder während ihrer gesamten Betriebsdauer genügen müssen. Solche Normen können auf der Grundlage der Regeln anerkannter Organisationen oder entsprechender Normen, über die die einzelstaatlichen Behörden nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(9) zu befinden haben, festgelegt werden.
(22) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Aufstellen von Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten bei ihren Beziehungen mit Organisationen, die mit der Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen in der Gemeinschaft betraut sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(23) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber der Richtlinie 94/57/EG darstellen. Die unveränderten Bestimmungen sind aufgrund jener Richtlinie umzusetzen.
(24) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang I Teil B angegebenen Richtlinien unberührt lassen.
(25) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(10) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(26) Die Maßnahmen, die die anerkannten Organisationen befolgen müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. …/.. des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...(11)[über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen](12) festgelegt –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel dieser Richtlinie ist es,
a)
sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten entsprechend den internationalen Übereinkommen in effektiver und kohärenter Weise nachkommen,
b)
Vorschriften aufzustellen, die von den Mitgliedstaaten bei ihren Beziehungen mit den anerkannten Organisationen, die von den Mitgliedstaaten mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung betraut worden sind, zu befolgen sind, und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit zu dienen. Zu diesem Vorgang gehören die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische und Sprechfunkanlagen sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die diese internationalen Übereinkommen anwendbar sind.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)
"Schiff" ein Schiff, auf das die internationalen Übereinkommen anwendbar sind;
b)
"Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt" ein Schiff, das gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in diesem registriert ist und unter dessen Flagge fährt. Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen;
c)
"Überprüfungen und Besichtigungen" die aufgrund der internationalen Übereinkommen sowie dieser Richtlinie und sonstiger Gemeinschaftsgesetzgebung im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr vorgeschriebenen Überprüfungen und Besichtigungen;
d)
"internationale Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) ▌, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (Marpol), das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (Tonnage 69), das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 1978) und das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72) mit den dazugehörigen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;
e)
"Flaggenstaat-Code" die Teile 1 und 2 des "Codes für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente", den die IMO-Versammlung durch die Entschließung A.996(25) vom 29. November 2007 verabschiedet hat, in der geltenden Fassung;
f)
"Verwaltung" die zuständigen Behörden – einschließlich Dienststellen, Agenturen und Einrichtungen – des Mitgliedstaates, dessen Flagge das Schiff führt, die mit der Umsetzung der den Flaggenstaat betreffenden Bestimmungen der IMO-Übereinkommen betraut sind;
g)
"Organisation" eine Rechtsperson, ihre Tochtergesellschaften und jede sonstige ihrer Kontrolle unterstehende Einrichtung, die gemeinsam oder gesondert unter diese Richtlinie fallende Aufgaben erfüllen;
h)
"Kontrolle" im Sinne von Buchstabe g Rechte, Verträge oder andere rechtliche oder tatsächliche Mittel, die einzeln oder zusammen die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf eine Rechtsperson auszuüben oder diese Rechtsperson in die Lage versetzen, unter diese Richtlinie fallende Aufgaben zu erfüllen;
i)
"anerkannte Organisation" eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/.. (13) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen] anerkannte Organisation;
j)
"Ermächtigung" eine Handlung, durch die ein Mitgliedstaat eine anerkannte Organisation ermächtigt oder ihr eine Vollmacht erteilt;
k)
"staatlich vorgesehenes Zeugnis" ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;
l)
"Vorschriftenwerk" die Vorschriften einer anerkannten Organisation für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen;
m)
"Klassifizierungszeugnis" ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriften und Regeln feststellt;
n)
"Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe" das Zeugnis, welches durch das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Protokoll von 1988 zur Änderung von SOLAS eingeführt worden ist.
Artikel 3
1. In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre zuständigen Verwaltungen deren angemessene Durchsetzung gemäß den Absätzen 2 bis 4 sicherstellen können.▌
2.Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen des Flaggenstaat-Codes an.
3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Verwaltung mindestens alle fünf Jahre einem unabhängigen Audit im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung A.974(24), die die IMO-Versammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat, unterzogen wird. Sie stellen ausgehend von den Auditergebnissen sicher, dass gegebenenfalls ein umfassender Aktionsplan mit Korrekturmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 8 des Anhangs der vorgenannten Entschließung erstellt und fristgerecht und effizient umgesetzt wird.
4. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Überprüfung und Besichtigung von Schiffen sowie der Ausstellung von vorgeschriebenen Zeugnissen und Ausnahmezeugnissen gemäß den internationalen Übereinkommen.
5. Beschließt ein Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 bei Schiffen, die unter seiner Flagge fahren,
i)
Organisationen zu ermächtigen, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit staatlich vorgesehenen Zeugnissen, einschließlich der Überprüfungen und Besichtigungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Vorschriften von Artikel 15 Absatz 2, ganz oder teilweise durchzuführen und gegebenenfalls die damit verbundenen Zeugnisse auszustellen oder zu erneuern oder
ii)
anerkannte Organisationen damit zu betrauen, die unter Ziffer i genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise durchzuführen,
so betraut er mit diesen Aufgaben nur anerkannte Organisationen.
Die Erstausstellung eines Ausnahmezeugnisses bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch die zuständige Verwaltung.
Bezüglich des Funkzeugnisses für Frachtschiffe können diese Aufgaben auch einer privaten Einrichtung übertragen werden, die von der zuständigen Verwaltung anerkannt wurde und die über ausreichend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügt, um bestimmte Sicherheitsbeurteilungen im Bereich der Funkkommunikation für die zuständige Verwaltung durchzuführen.
6. Dieser Artikel betrifft nicht die Zertifizierung einzelner Schiffsausrüstungsteile.
Artikel 4
Flaggenstaatpflichten
1.Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, ergreift er geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften erfüllt. Insbesondere überprüft er mit allen zweckdienlichen Mitteln die Berichte über das Sicherheitsniveau des Schiffs. Er konsultiert erforderlichenfalls die Verwaltung des vorherigen Flaggenstaats, um zu klären, ob etwaige von ihr ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiter ungelöst sind.
2.Ersucht ein Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das bisher die Flagge eines Mitgliedstaats geführt hat, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu noch bestehenden Mängeln sowie andere sicherheitsrelevante Informationen.
3.Wird die Verwaltung davon unterrichtet, dass ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird, so überwacht sie die geeigneten Korrekturmaßnahmen und sorgt dafür, dass das Schiff die geltenden Vorschriften und IMO-Übereinkommen einhält. Die Verwaltung legt hierfür die geeigneten Verfahren fest.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen, unter der direkten Kontrolle einer öffentlichen Stelle aufbewahrt werden und dass die Verwaltung jederzeit mit den geeigneten elektronischen Mitteln auf diese zugreifen kann:
a)
Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer usw.);
b)
Daten der Besichtigungen, gegebenenfallsauch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und der Audits;
c)
genaue Angaben zu den an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen;
d)
genaue Angaben zu der Stelle, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat und Daten zu den Überprüfungen;
e)
Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: ja oder nein, Festhaltemaßnahmen: ja oder nein);
f)
Informationen über Unfälle;
g)
genaue Angaben zu den Schiffen, die in den vorangegangenen zwölf Monaten aus dem Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgeflaggt wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage die vorgenannten Daten mit.
Artikel 6
1.Jeder Mitgliedstaat führt im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems eine kontinuierliche Bewertung und Überprüfung seiner Leistungen als Flaggenstaat durch. Diese Bewertung betrifft einen Zeitraum von [36] Monaten und umfasst alle Aspekte des Qualitätsmanagementsystems hinsichtlich der operationellen Teile der Verwaltung.
In die Bewertung sind mindestens folgende Leistungsindikatoren einzubeziehen:
–
Quote der Festhaltemaßnahmen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle,
–
Ergebnisse der Überprüfungen der Flaggenstaaten und
–
gegebenenfalls andere geeignete Leistungsindikatoren, um zu ermitteln, ob Personalbestand, Ressourcen und Verwaltungsverfahren zur Erfüllung der Flaggenstaatpflichten angemessen sind.
2.Die Mitgliedstaaten, die Bewertungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführt haben und am 1. Juli des Jahres, in dem die Bewertungen abgeschlossen werden, auf der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten schwarzen [oder grauen] Liste stehen, legen der Kommission spätestens am 1. November des Jahres, in dem die Bewertungen abgeschlossen wurden, einen Bericht über ihre Leistungen als Flaggenstaat vor.
In dem Bericht sind die wichtigsten Gründe für diese mangelhafte Leistung aufzuführen und zu analysieren; weiterhin enthält der Bericht einen Plan für Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen, unter anderem gegebenenfalls mit ergänzenden Besichtigungen, die bei nächster Gelegenheit durchzuführen sind.
3.Das Qualitätsmanagementsystem ist innerhalb von ...(14) einzurichten und zu zertifizieren.
Artikel 7
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende [2010] einen Bericht über die Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Kontrollpflichten von Flaggenstaaten, um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Flaggenstaaten zu schaffen, die sich verpflichtet haben, den Flaggenstaat-Code zwingend vorzuschreiben, und die einem Audit gemäß den Bestimmungen der Entschließung A.974(24) der IMO-Versammlung vom 1. Dezember 2005 zugestimmt haben.
Artikel 8
Beziehungen zu anerkannten Organisationen
1. Bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 5 dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels sowie der Artikel 9 und 13 den anerkannten Organisationen die Zulassung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben grundsätzlich nicht verweigern. Sie dürfen jedoch die Zahl der von ihnen ermächtigen Organisationen entsprechend ihrem Bedarf begrenzen, sofern dies anhand transparenter und objektiver Kriterien geschieht.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats trifft die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.
2. Bevor ein Mitgliedstaat einwilligt, dass eine in einem Drittstaat niedergelassene anerkannte Organisation in seinem Namen die Aufgaben nach Artikel 3 ▌oder einen Teil dieser Aufgaben wahrnimmt, kann er von dem betreffenden Drittstaat verlangen, dass dieser die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.
Darüber hinaus kann die Gemeinschaft verlangen, dass der Drittstaat, in dem eine anerkannte Organisation niedergelassen ist, die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.
Artikel 9
1. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu verfahren, begründen ein "Auftragsverhältnis" zwischen ihrer zuständigen Verwaltung und den für sie tätigen Organisationen.
2. Das Auftragsverhältnis wird durch eine formalisierte schriftliche und nichtdiskriminierende Vereinbarung oder eine gleichwertige rechtliche Vereinbarung geregelt, in der die von den Organisationen wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen im Einzelnen aufgeführt sind und die zumindest Folgendes enthält:
a)
die Bestimmungen des Anhangs II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Zulassung der für die Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO MSC/Rundschreiben 710 und zum MEPC/ Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Zulassung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;
b)
die folgenden Bestimmungen über die finanzielle Haftung:
i)
wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder für die Verletzung oder den Tod von Menschen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine vorsätzliche Handlung, eine vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit der anerkannten Organisation, ihrer Einrichtungen, Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder die Verletzung oder den Tod von Menschen verursacht hat;
ii)
wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für die Verletzung ▌ von Menschen ohne Todesfolge haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so ist die Verwaltung berechtigt, von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang zu beanspruchen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts die Verletzung ▌ von Menschen ohne Todesfolge verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 4 Millionen EUR liegen muss, es sei denn, der in dem Urteil oder Schiedsspruch festgesetzte Betrag ist geringer, in welchem Fall dieser geringere Betrag die Entschädigungssumme darstellt;
iii)
wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so ist die Verwaltung berechtigt, von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang zu beanspruchen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 2 Millionen EUR liegen muss, es sei denn, der in dem Urteil oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren festgesetzte Betrag ist geringer, in welchem Fall er die Entschädigungssumme darstellt;
c)
Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Organisationen für die Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben seitens der Verwaltung oder einer von ihr benannten unparteiischen externen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1;
d)
die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen;
e)
Bestimmungen für die obligatorische Weitergabe wesentlicher Angaben über die von einer Organisation klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Aussetzung oder Entzug der Klasse.
3. In der formalisierten oder der gleichwertigen rechtlichen Vereinbarung kann die Voraussetzung aufgestellt werden, dass die anerkannte Organisation im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, für den sie die Aufgaben gemäß Artikel 3 wahrnimmt, über eine örtliche Vertretung verfügt. Eine örtliche Vertretung, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rechtsfähig ist und der Rechtsprechung seiner Gerichte unterliegt, kann diese Voraussetzung erfüllen.
4. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genaue Angaben zu dem gemäß diesem Artikel definierten Auftragsverhältnis. Die Kommission unterrichtet daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
Artikel 10
1. Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002(15) errichteten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 11
1. Diese Richtlinie kann, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, geändert werden, um
a)
spätere Änderungen der in Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 genannten internationalen Übereinkommen sowie der damit zusammenhängenden Protokolle, Kodizes und Entschließungen nach ihrem Inkrafttreten in diese Richtlinie zu übernehmen,
b)
die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii) und iii) genannten Beträge zu ändern.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
2. Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu den in Artikel 2 Buchstabe d genannten internationalen Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen IMO-Verfahren über die Einzelheiten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.
Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d und Artikel 9 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.
Artikel 12
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Ermächtigung einer anerkannten Organisation zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn hinfällig geworden ist, so kann er diese Ermächtigung ungeachtet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …/.. (16) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen] aufgeführten Kriterien durch folgendes Verfahren aussetzen ▌:
a)
der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe;
b)
die Kommission muss unter dem Blickwinkel der Sicherheit und der Verschmutzungsverhütung die von dem Mitgliedstaat geltend gemachten Gründe für die Aussetzung seiner Zulassung für die anerkannte Organisation prüfen;
c)
die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit, ob sie seine Entscheidung, die Zulassung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt auszusetzen, für ausreichend gerechtfertigt hält. Sie fordert den Mitgliedstaat auf, die Aussetzung rückgängig zu machen, wenn dies nicht der Fall ist. Ist die Entscheidung gerechtfertigt und hat der Mitgliedstaat die Zahl der beauftragten anerkannten Organisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 begrenzt, ersucht sie ihn, einer anderen anerkannten Organisation eine neue Zulassung zu erteilen, um die Organisation, deren Zulassung ausgesetzt wurde, zu ersetzen.
Artikel 13
1. Jeder Mitgliedstaat überprüft, ob die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 5 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.
2. Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jede anerkannte Organisation, die für ihn tätig wird, mindestens alle zwei Jahre ▌und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf das Jahr, in dem die Kontrollen ausgeführt wurden, folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrollen.
Artikel 14
In Wahrnehmung ihrer Überprüfungsrechte und -pflichten als Hafenstaaten melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden von ihnen festgestellten Fall, in dem eine für einen Flaggenstaat tätige anerkannte Organisation gültige staatlich vorgesehene Zeugnisse für ein Schiff ausgestellt hat, das die einschlägigen Vorschriften der internationalen Übereinkommen nicht erfüllt, sowie alle bei einem Schiff, das ein gültiges Klassenzeugnis mit sich führt, festgestellten Mängel in Bereichen, für die dieses Zeugnis gilt; sie unterrichten hiervon den betreffenden Flaggenstaat. Für die Zwecke dieses Artikels sind nur solche Fälle zu melden, in denen ein Schiff eine ernsthafte Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt darstellt oder in denen die anerkannten Organisationen nachweislich besonders nachlässig gehandelt haben. Die betreffende anerkannte Organisation wird zum Zeitpunkt der anfänglichen Überprüfung über den Fall benachrichtigt, so dass sie unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen ergreifen kann.
Artikel 15
1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Schiff unter seiner Flagge so konstruiert, gebaut, ausgerüstet und instand gehalten wird, dass es hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation genügt.
2. Ein Mitgliedstaat darf Vorschriften, die seines Erachtens dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation gleichwertig sind, nur dann zugrunde legen, wenn er diese Vorschriften in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG umgehend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt und sofern die anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission keine Einwände gegen diese Vorschriften erheben und sie nicht nach dem in Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren als nicht gleichwertig eingestuft werden.
3. Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Entwicklung des Vorschriftenwerks der anerkannten Organisationen mit den von ihnen ermächtigten anerkannten Organisationen zusammen. Sie halten mit den anerkannten Organisationen Rücksprache im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung der internationalen Übereinkommen.
Artikel 16
Schlussbestimmungen
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
Artikel 17
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln [….] und den Nummern [….] von Anhang I [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln sowie Nummern von Anhang I, die im Vergleich zur Richtlinie 94/57/EG inhaltlich geändert wurden] dieser Richtlinie innerhalb von …(17) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Auch nehmen sie einen Hinweis auf, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 18
Die Richtlinie 94/57/EG in ihrer durch die in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien geänderten Fassung wird mit Wirkung vom …(18) aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht ║.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 19
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 18)
Richtlinie 94/57/EG des Rates
ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20
Richtlinie 97/58/EG der Kommission
ABl. L 274 vom 7.10.1997, S. 8
Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates
ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9
Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates
ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 18)
Richtlinie
Umsetzungsfrist
94/57/EG
31. Dezember 1995
97/58/EG
30. September 1998
2001/105/EG
22. Juli 2003
2002/84/EG
23. November 2003
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 94/57/EG
Vorliegende Richtlinie
Verordnung (EG) Nr ../.. (19) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen]
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (║ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008. ║.
Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1). ║
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (5726/2/2008 – C6-0223/2008 – 2005/0237B(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5726/2/2008 – C6-0223/2008)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0587),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0330/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. ../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(5),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(6) wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(2) Im Hinblick auf die Art der Vorschriften der Richtlinie 94/57/EG scheint es angemessen, sie mittels zweier unterschiedlicher Rechtsakte, Richtlinie und Verordnung, neu zu fassen.
▌
(3) Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen sollten ihre Dienste gemeinschaftsweit anbieten können und miteinander im Wettbewerb stehen und dabei für gleichmäßige Sicherheits- und Umweltschutzniveaus sorgen. Die notwendigen fachspezifischen Standards für ihre Tätigkeiten sollten deshalb in der gesamten Gemeinschaft einheitlich festgelegt und angewendet werden.
(4) Dieses Ziel sollte mit Hilfe von Maßnahmen verfolgt werden, die in angemessener Weise mit den diesbezüglichen Arbeiten und Tätigkeiten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verknüpft sind und sie gegebenenfalls weiterentwickeln und ergänzen. ▌
(5) Es sollten Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen festgelegt werden, um die Sicherheit von Schiffen zu erhöhen und die Umweltverschmutzung durch Schiffe zu verhüten. Die in der Richtlinie 94/57/EG festgelegten Mindestkriterien sollten daher verschärft werden.
(6) Im Hinblick auf die erstmalige Anerkennung der Organisationen, die die Zulassung zum Tätigwerden für die Mitgliedstaaten erhalten wollen, könnte die Kommission zusammen mit den die Anerkennung beantragenden Mitgliedstaaten auf harmonisierte und zentralisierte Weise wirksamer beurteilen, inwieweit die in dieser Verordnung festgelegten Mindestkriterien erfüllt sind.
(7) Ausschlaggebend für die Erteilung der Anerkennung sollte ausschließlich die Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation in den Bereichen Qualität und Sicherheit sein. Es sollte sichergestellt werden, dass der Geltungsbereich dieser Anerkennung jederzeit mit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation im Einklang steht. Ferner sollte bei der Anerkennung den verschiedenen Rechtsformen und Unternehmensstrukturen anerkannter Organisationen Rechnung getragen und gleichzeitig die einheitliche Anwendung der oben genannten festgelegten Mindestkriterien sowie die Effizienz der Gemeinschaftskontrollen sichergestellt werden. ▌
(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
(9) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Verordnung zu ändern, um spätere Änderungen von diesbezüglichen internationalen Übereinkommen, Protokollen, Kodizes und Entschließungen zu übernehmen, um die Mindestkriterien in Anhang I zu aktualisieren und die Kriterien zur Messung der Wirksamkeit der Vorschriften und Verfahren sowie der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisationen bezüglich der Sicherheit der von ihnen klassifizierten Schiffe und der Verhütung von Verschmutzung durch diese Schiffe festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(10) Es ist äußerst wichtig, dass Verstöße der anerkannten Organisationen gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen zügig, wirksam und angemessen verfolgt werden können. Vorrangiges Ziel sollte die Behebung von Mängeln sein, damit mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt frühzeitig beseitigt werden können. Die Kommission sollte deshalb die notwendigen Befugnisse erhalten, um von den anerkannten Organisationen die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu fordern und als Zwangsmaßnahmen Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit den Grundrechten ausüben und gewährleisten, dass die Organisation ihre Auffassung im Verfahren geltend machen kann.
(11) Im Einklang mit dem gemeinschaftsweiten Ansatz ist die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung einer Organisation, die die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, wenn die oben genannten Maßnahmen sich als unwirksam erweisen oder die Organisation anderweitig eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, auf Gemeinschaftsebene, und damit von der Kommission, auf der Grundlage eines Ausschussverfahrens zu treffen.
(12) Auch für die laufende nachträgliche Überwachung der anerkannten Organisationen, bei der beurteilt wird, inwieweit sie diese Verordnung befolgt haben, ist eine harmonisierte und zentralisierte Vorgehensweise wirksamer. Daher ist es angemessen, dass die Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung beantragt, im Auftrag der Gemeinschaft mit dieser Aufgabe betraut wird.
(13) Als Teil der Überwachung der Tätigkeit der anerkannten Organisationen müssen die Besichtiger der Kommission unabhängig von der Flagge des Schiffs unbedingt Zugang zu Schiffen und Schiffsdokumenten erhalten, um festzustellen, ob die anerkannten Organisationen bezüglich aller Schiffe und ihren jeweiligen Klassen die in dieser Verordnung festgelegten Mindestkriterien erfüllen.
(14) Die Fähigkeit anerkannter Organisationen, Mängel in ihren Vorschriften, Verfahren und internen Kontrollen rasch festzustellen und zu beseitigen, ist für die Sicherheit der von ihnen überprüften und zertifizierten Schiffe besonders wichtig. Diese Fähigkeit sollte durch einen unabhängigen Bewertungsausschuss unterstützt werden, der Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung aller anerkannten Organisationen vorschlagen und eine fruchtbare Interaktionmit der Kommission gewährleisten kann.
(15) Das Vorschriftenwerk anerkannter Organisationen ist ein entscheidender Faktor zur Steigerung der Sicherheit und zur Unfall- und Verschmutzungsverhütung. Dementsprechend haben die anerkannten Organisationen ║ einen Prozess in Gang gesetzt, der zur Harmonisierung ihres Vorschriftenwerks führen soll. Dieser Prozess sollte durch das Gemeinschaftsrecht gefördert und unterstützt werden, da er eine positive Wirkung auf die Sicherheit im Seeverkehr, sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Schiffbauindustrie haben soll.
▌
(16) Anerkannte Organisationen sollten verpflichtet werden, ihre technischen Vorschriften auf dem neuesten Stand zu halten und konsequent durchzusetzen, damit Sicherheitsnormen harmonisiert und internationale Vorschriften innerhalb der Gemeinschaft einheitlich angewendet werden. Bei Übereinstimmung oder großer Ähnlichkeit der technischen Vorschriften anerkannter Organisationen sollte die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen für Material, Ausrüstung und Komponenten in Betracht gezogen werden, sofern dies angemessen ist, wobei man sich an den anspruchvollsten und strengsten Normen orientieren sollte.
▌
(17) Da Transparenz und Informationsaustausch zwischen den betroffenen Parteien sowie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen von grundlegender Bedeutung für die Verhinderung von Unfällen auf See sind, sollten anerkannte Organisationen alle einschlägigen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen hinsichtlich des Zustandes ihrer klassifizierten Schiffe an die für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden übermitteln und sie der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(18) Um den Klassenwechsel von Schiffen mit dem Ziel, ▌ Reparaturen zu umgehen, die von einer anerkannten Organisation bei ihrer Überprüfung verlangt wurden, zu unterbinden, sollte geregelt werden, dass die anerkannten Organisationen vorab untereinander alle einschlägigen Informationen ▌ in Bezug auf die Bedingungen für Schiffe, welche die Klasse wechseln wollen, austauschen und erforderlichenfalls den Flaggenstaat einbeziehen.
▌
(19) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002(8) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die für die Anwendung dieser Verordnung notwendige Unterstützung leisten.
(20) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von Vorschriften, die von den Organisationen, die sich in der Gemeinschaft mit der Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen befassen, zu befolgen sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
(21) Die Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen zu befolgen sind, sind in der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (9)[über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden](10) festgelegt –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften aufgestellt, die von den Organisationen, die mit der Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung betraut sind, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Hierzu gehören die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
"Schiff" ein Schiff, auf das die internationalen Übereinkommen anwendbar sind;
b)
"internationale Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) mit Ausnahme des Kapitels XI-2 der Anlage hierzu, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;
c)
"Organisation" eine Rechtsperson, ihre Tochtergesellschaften und jede sonstige ihrer Kontrolle unterstehende Einrichtung, die gemeinsam oder gesondert unter diese Verordnung fallende Aufgaben erfüllen;
d)
"Kontrolle" im Sinne von Buchstabe c Rechte, Verträge oder andere rechtliche oder tatsächliche Mittel, die einzeln oder zusammen die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf eine Rechtsperson auszuüben oder diese Rechtsperson in die Lage versetzen, unter diese Verordnung fallende Aufgaben zu erfüllen;
e)
"anerkannte Organisation" eine gemäß dieser Verordnung anerkannte Organisation;
f)
"Ermächtigung" eine Handlung, durch die ein Mitgliedstaat eine anerkannte Organisation ermächtigt oder ihr eine Vollmacht erteilt;
g)
"staatlich vorgesehenes Zeugnis" ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;
h)
"Vorschriftenwerk" die Vorschriften einer anerkannten Organisation für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen;
i)
"Klassenzeugnis" ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriften und Regeln feststellt;
j)
"Νiederlassungsland" den Staat, in dem sich der satzungsgemäße Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung einer anerkannten Organisation befindet.
Artikel 3
1. Die Mitgliedstaaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Zulassung erteilen wollen, legen der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor, dem vollständige Angaben und entsprechende Nachweise darüber, dass die Organisation die Mindestkriterien des Anhangs I erfüllt, sowie vollständige Angaben zu der Anforderung und ihrer Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften der Artikel 8 Absatz 4, 9, 10 und 11 beizufügen sind.
2. Die Kommission führt bei den Organisationen, deren Anerkennung beantragt wurde, zusammen mit den jeweiligen Antrag stellenden Mitgliedstaaten Bewertungen durch, um festzustellen, ob die Organisationen die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen und sich zu ihrer Erfüllung verpflichten.
3. Die Kommission verweigert nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren die Anerkennung von Organisationen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen nicht erfüllen oder deren Leistungsfähigkeit auf Grundlage der nach Artikel 14 festgelegten Kriterien als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt angesehen wird.
Artikel 4
1. Die Anerkennung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren von der Kommission ausgesprochen.
▌
2. Die Anerkennung wird der relevanten Rechtsperson als Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, ausgesprochen. Die Anerkennung wird auf sämtliche Rechtspersonen ausgeweitet, die dazu beitragen, dass diese Organisation ihre Dienste weltweit anbietet.
3. Die Kommission kann die Anerkennung nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für bestimmte Schiffstypen, für Schiffe einer bestimmten Größe, für bestimmte Aktivitäten oder eine Kombination daraus gemäß der nachgewiesenen Fähigkeit und Sachkunde der betreffenden Organisation beschränken. In diesem Fall gibt die Kommission die Gründe für die Beschränkung an sowie die Bedingungen, unter denen die Beschränkung aufgehoben wird oder erweitert werden kann. Diese Beschränkung kann jederzeit überprüft werden.
4. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Einklang mit diesem Artikel anerkannten Organisationen und sorgt für dessen regelmäßige Aktualisierung. Das Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 5
Ist die Kommission der Ansicht, dass eine anerkannte Organisation die Mindestkriterien in Anhang I oder ihre sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat oder dass die Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung sich erheblich verschlechtert hat, ohne dass dies jedoch eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, so verlangt sie von der anerkannten Organisation, innerhalb bestimmter Fristen die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu ergreifen, damit diese Mindestkriterien und Pflichten vollständig erfüllt und insbesondere mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt beseitigt werden oder damit die Ursachen der verschlechterten Leistungsfähigkeit anderweitig behoben werden.
Die Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen können vorläufige Schutzmaßnahmen umfassen, wenn eine unmittelbare potenzielle Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt besteht.
Dennoch muss die Kommission unbeschadet der unverzüglichen Anwendung der von ihr geplanten Maßnahmen alle Mitgliedstaaten, die dieser anerkannten Organisation die Zulassung erteilt haben, vorab über diese Maßnahmen unterrichten.
Artikel 6
1. Neben den nach Artikel 5 ergriffenen Maßnahmen kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Geldbußen gegen anerkannte Organisationen verhängen,
a)
deren schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Mindestkriterien oder ihrer sich aus Artikel 8 Absatz 4 oder den Artikeln 9, 10 und 11 ergebenden Pflichten oder deren verschlechterte Leistungsfähigkeit auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen lässt oder
b)
die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Bewertung absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert haben.
2. Ergreift eine anerkannte Organisation nicht die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen, oder bei ungerechtfertigter Verzögerung derselben, kann die Kommission unbeschadet des Absatzes 1 Zwangsgelder gegen die Organisation verhängen, bis die geforderten Maßnahmen vollständig durchgeführt sind.
3. Die Geldbußen und Zwangsgelder gemäß den Absätzen 1 und 2 sind abschreckend und der Schwere des Einzelfalls sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation angemessen, wobei insbesondere das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos berücksichtigt wird.
Sie werden erst verhängt, nachdem die anerkannte Organisation und die betroffenen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben.
Die verhängten Geldbußen und Zwangsgelder betragen insgesamt höchstens 5 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes, den die Organisation in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten erzielt hat.
▌
Artikel 7
1. Die Kommission entzieht einer Organisation die Anerkennung,
a)
deren wiederholte und schwerwiegende Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Mindestkriterien oder ihrer sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt bedeutet;
b)
deren wiederholte und schwerwiegende Leistungsmängel in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt bedeuten;
c)
die die Bewertung durch die Kommission verhindert oder wiederholt behindert oder
d)
die die Geldbußen und/oder Zwangsgelder gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 nicht bezahlt ║.
▌
2. Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b entscheidet die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen; dazu gehören:
a)
die Ergebnisse ihrer Bewertung der anerkannten Organisation gemäß Artikel 8 Absatz 1;
b)
Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie …/../EG(11)[über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] vorlegen;
c)
Untersuchungen von Unfällen, in die von den anerkannten Organisationen klassifizierte Schiffe verwickelt waren;
d)
wiederholtes Auftreten der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mängel;
e)
das Ausmaß, in dem die von der anerkannten Organisation klassifizierte Flotte hiervon betroffen ist, und
f)
die Unwirksamkeit der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen.
3. Die Kommission entscheidet über den Entzug der Anerkennung von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, und zwar gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren und nachdem die anerkannte Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.
Artikel 8
1. Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen, bei der überprüft wird, ob sie die Pflichten gemäß dieser Verordnung und die Mindestkriterien des Anhangs I erfüllen. Die Bewertung ist auf diejenigen Tätigkeiten der anerkannten Organisationen beschränkt, die unter diese Verordnung fallen.
2. Bei der Auswahl der anerkannten Organisationen für die Bewertung schenkt die Kommission der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, den Aufzeichnungen über Unfälle und den Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie …/…/EG(12)[über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] besondere Beachtung.
3. Die Bewertung kann einen Besuch bei den Regionalniederlassungen der anerkannten Organisation sowie stichprobenartige Überprüfungen von sowohl in Betrieb als auch im Bau befindlichen Schiffen umfassen, um die Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation einer Prüfung (Audit) zu unterziehen. In diesem Fall unterrichtet die Kommission, soweit angezeigt, den Mitgliedstaat, in dem sich die Regionalniederlassung befindet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht mit den Ergebnissen der Bewertung.
4. Jede anerkannte Organisation stellt dem Ausschuss nach Artikel 12 Absatz 1 alljährlich die Ergebnisse der Überprüfung ihres Qualitätssicherungssystems zur Verfügung.
Artikel 9
1. Der Zugang der Kommission zu den für die Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 notwendigen Informationen darf nicht aufgrund von Klauseln eines Vertrags zwischen einer anerkannten Organisation und einem Dritten oder einer Ermächtigungsvereinbarung mit einem Flaggenstaat beschränkt werden.
2. Die anerkannten Organisationen stellen sicher, dass ihre Verträge mit Dritten über die Ausstellung staatlich vorgesehener Zeugnisse oder von Klassenzeugnissen für Schiffe Bestimmungen enthalten, wonach diese Zeugnisse nur ausgestellt werden, wenn die genannten Dritten den Besichtigern der Gemeinschaft für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Zugang zum Schiff gewähren.
Artikel 10
1. Die anerkannten Organisationen beraten sich regelmäßig, mit der Absicht, die Gleichwertigkeit zu erhalten und mit dem Ziel, die Harmonisierung ihrer Vorschriften und Regeln und deren Umsetzung anzustreben. Sie arbeiten zusammen für eine einheitliche Auslegung der internationalen Übereinkommen, unbeschadet der Befugnisse der Flaggenstaaten. Die anerkannten Organisationen vereinbaren, sofern angemessen, die technischen und verfahrensbezogenen Bedingungen, zu denen sie auf der Grundlage gleichwertiger Normen ihre jeweiligen Klassenzeugnisse gegenseitig anerkennen, wobei sie sich an den anspruchvollsten und strengsten Modellen orientieren und gemäß der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung(13) zugelassene Schiffsausrüstungen besonders berücksichtigen.
▌
Anerkannte Organisationen erkennen für die Zwecke der Klassifizierung Zeugnisse von ║ Schiffsausrüstung, auf der die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 96/98/EG angebracht ist, an.
Sie übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßige Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen und der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen für Material, Ausrüstung und Komponenten.
2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …(14) einen auf einer unabhängigen Studie basierenden Bericht darüber vor, welches Niveau in dem Verfahren der Harmonisierung der Vorschriften und Regeln und bei der gegenseitigen Anerkennung ▌ erreicht wurde. Falls die Bestimmungen dieses Artikels durch die anerkannten Organisationen nicht erfüllt wurden, schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Maßnahmen vor.
3. Die anerkannten Organisationen haben mit den Hafenstaatkontrollbehörden zusammenzuarbeiten, wenn ein Schiff ihrer Klasse betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern.
4. Die anerkannten Organisationen stellen den Verwaltungen aller Mitgliedstaaten, die eine der Zulassungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie …/…/EG(15)[über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] erteilt haben, und der Kommission alle sachdienlichen Angaben über die von ihnen klassifizierte Flotte, über Wechsel der Organisation, Klassenwechsel, Aussetzung und Entzug der Klasse ungeachtet der Flagge, die die Schiffe führen, zur Verfügung.
Die Angaben über Klassenwechsel, Änderung, Aussetzung und Entzug der Klasse von Schiffen, einschließlich der Angaben über alle überfälligen Besichtigungen, überfälligen Auflagen, Betriebsbedingungen oder Betriebseinschränkungen, die den bei ihr klassifizierten Schiffen auferlegt wurden – und zwar ungeachtet der Flagge, die die Schiffe führen – sind ferner auf elektronischem Wege der gemeinsamen Überprüfungsdatenbank zu übermitteln, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie …/…/EG+[über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] verwenden, und zwar zu demselben Zeitpunkt, zu dem der Eintrag in die eigenen Systeme der anerkannten Organisation erfolgt, und nicht später als 72 Stunden nach dem Ereignis, das die Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben begründet. Diese Angaben, mit Ausnahme der nicht überfälligen Auflagen, sind auf der Internet-Seite dieser anerkannten Organisationen zu veröffentlichen.
5. Die anerkannten Organisationen stellen für ein Schiff, das aus Sicherheitsgründen aus der Klasse genommen oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, ungeachtet der Flagge, die das Schiff führt, ein staatlich vorgesehenes Zeugnis erst aus, nachdem der zuständigen Behörde des Flaggenstaats die Möglichkeit gegeben wurde, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.
6. Wechselt ein Schiff von einer anerkannten Organisation zu einer anderen, so übergibt die abgebende Organisation der aufnehmenden Organisation ohne unangemessene Verzögerung die vollständigen Unterlagen des Schiffs und unterrichtet sie insbesondere von
a)
überfälligen Besichtigungen,
b)
nicht berücksichtigten Empfehlungen und Klassifikationsbedingungen,
c)
Betriebsbedingungen, die dem Schiff auferlegt wurden, und
d)
Betriebseinschränkungen, die dem Schiff auferlegt wurden.
Die aufnehmende Organisation kann dem Schiff erst dann neue Zeugnisse ausstellen, wenn die überfälligen Besichtigungen zufrieden stellend abgeschlossen und alle überfälligen Auflagen, die dem Schiff zuvor auferlegt wurden, den Angaben der abgebenden Organisation entsprechend erledigt wurden.
Vor der Ausfertigung neuer Zeugnisse teilt die aufnehmende Organisation der abgebenden Organisation den Zeitpunkt ihrer Ausstellung ▌ mit und bestätigt ihr die zur Erledigung sämtlicher überfälligen Besichtigungen und überfälligen Auflagen ergriffenen Maßnahmen sowie Ort und Zeit des Beginns und des erfolgreichen Abschlusses derselben.
Die anerkannten Organisationen legen für Klassenwechsel, die besondere Vorkehrungen erfordern, geeignete gemeinsame Vorschriften fest und wenden diese an. Zu berücksichtigen sind dabei mindestens Klassenwechsel von Schiffen, die 15 Jahre alt oder älter sind, sowie Wechsel von einer anerkannten Organisation zu einer nicht anerkannten Organisation.
Die anerkannten Organisationen arbeiten zusammen, um die Bestimmungen dieses Absatzes ordnungsgemäß durchzuführen.
Artikel 11
1. Die Mitgliedstaaten errichten zusammen mit den anerkannten Organisationen bis zum …(16) ▌ gemäß den ▌ Qualitätsnormen EN 45012 einen Bewertungsausschuss. Die betroffenen Schifffahrtsfachverbände können mit beratender Funktion teilnehmen.
2. Der Bewertungsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
a)
Regulierung und kontinuierliche Bewertung der Qualitätssicherungssysteme von anerkannten Organisationen nach den Kriterien der Qualitätsnormen ISO 9001,
b)
Zertifizierung des Qualitätssystems von anerkannten Organisationen, ▌
c)
verbindliche Auslegung von international anerkannten Qualitätssicherungsnormen, insbesondere um den Besonderheiten und Pflichten anerkannter Organisationen Rechnung zu tragen, und
d)
Verabschiedung individueller und kollektiver Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften, Verfahren und internen Kontrollen anerkannter Organisationen.
3. Der Bewertungsausschuss ist unabhängig, erhält die notwendigen Befugnisse, um unabhängig von den anerkannten Organisationen tätig zu werden, und verfügt über die erforderlichen Mittel, um seine Aufgaben wirksam und auf fachlich höchstem Niveau auszuführen. Der Bewertungsausschuss legt seine Arbeitsmethoden und seine Geschäftsordnung fest.
▌
4. Der Bewertungsausschuss stellt den interessierten Parteien, einschließlich ▌der Kommission, umfassende Informationen über seinen jährlichen Arbeitsplan zur Verfügung sowie über seine Erkenntnisse und Empfehlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Sicherheit beeinträchtigt gewesen sein könnte.
5. Die Kommission unterzieht den Bewertungsausschuss einer regelmäßigen Prüfung (Audit) und kann nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren von dem Bewertungsausschuss verlangen, die von ihr zur Einhaltung von Absatz 1 für notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen.
6. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen ihrer Bewertung.
Artikel 12
1. Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002(17) errichteten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 13
1. Diese Verordnung kann, sofern ihr Geltungsbereich nicht erweitert wird, nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden, um die in Anhang I aufgeführten Mindestkriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Beschlüsse, zu aktualisieren.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
2. Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
Artikel 14
1. Die Kommission beschließt und veröffentlicht
a)
Kriterien zur Messung der Wirksamkeit des Vorschriftenwerks sowie der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisationen im Hinblick auf die Sicherheit der und die Verhütung der Verschmutzung durch die von ihnen klassifizierten Schiffe, unter besonderer Berücksichtigung der Daten, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen anfallen; und
b)
Kriterien zur Bestimmung, wann diese Leistungsfähigkeit als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt anzusehen ist, wobei besondere Umstände, die sich auf kleinere oder hoch spezialisierte Organisationen auswirken, berücksichtigt werden können.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
2. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die sich auf die Durchführung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 7 beziehen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
3. Unbeschadet der unmittelbaren Anwendung der in Anhang I enthaltenen Mindestkriterien kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren Leitlinien für deren Auslegung festlegen und sie kann die Festlegung von Zielen für die in Anhang I Teil A Nummer 3 des genannten allgemeinen Mindestkriterien erwägen.
Artikel 15
1. Die Organisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Anerkennung gemäß der Richtlinie 94/57/EG verfügen, behalten diese Anerkennung vorbehaltlich des Absatzes 2.
2. Unbeschadet der Artikel 5 und 7 überprüft die Kommission aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 bis zum …(18) alle nach der Richtlinie 94/57/EG erteilten beschränkten Anerkennungen daraufhin, ob die Beschränkungen im Regelungsverfahren nach Artikel 12 Absatz 3 durch andere ersetzt oder aufgehoben werden müssen. Die Beschränkungen bleiben weiter bestehen, bis die Kommission einen Beschluss gefasst hat.
Artikel 16
Im Verlauf der Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 prüft die Kommission, ob Inhaber der Anerkennung die betreffende Rechtsperson der Organisation ist, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anerkennung von der Kommission per Beschluss geändert.
Wird die Anerkennung von der Kommission geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Vereinbarungen mit der anerkannten Organisation an, um der Änderung Rechnung zu tragen.
Artikel 17
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 18
Verweisungen in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 94/57/EG gelten gegebenenfalls als Verweisungen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
MINDESTKRITERIEN FÜR DIE ORGANISATIONEN
(GEMÄSS ARTIKEL 3)
A. ALLGEMEINE MINDESTKRITERIEN
1. Eine anerkannte Organisation muss, um die Gemeinschaftsanerkennung zu erhalten oder zu behalten, in dem Staat, in dem sie sich befindet, Rechtspersönlichkeit besitzen. Ihre Rechnungslegung wird durch unabhängige Prüfer bestätigt.
2. Die anerkannte Organisation muss weit reichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen belegen können.
3. Die anerkannte Organisation muss jederzeit über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für Leitungs-, technische, Hilfs- und Forschungsaufgaben verfügen, die der Größe der von der Organisation klassifizierten Flotte, ihrer Zusammensetzung sowie der Mitwirkung der Organisation am Bau und Umbau von Schiffen angemessen ist. Die anerkannte Organisation muss in der Lage sein, für jeden Arbeitsort jederzeit nach Bedarf die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitzustellen, um die Aufgaben gemäß den allgemeinen Mindestkriterien unter Nummer 6 und 7 und den besonderen Mindestkriterien gemäß Teil B auszuführen.
4. Die anerkannte Organisation muss ein eigenes umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen – oder die nachgewiesene Fähigkeit hierzu – besitzen und verwenden, dessen Qualität international anerkannten technischen Normen entspricht. Dieses ist zu veröffentlichen und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern.
5. Die anerkannte Organisation muss ihre Schiffsregister jährlich veröffentlichen oder in einer ║ Datenbank erfassen, zu der die Öffentlichkeit Zugang hat.
6. Die anerkannte Organisation darf nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand halten oder betreiben. Die anerkannte Organisation darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein. Die anerkannte Organisation darf Klassifizierungs- oder staatliche Tätigkeiten nicht wahrnehmen, wenn sie mit dem Schiffseigner oder -betreiber identisch ist oder geschäftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen zu ihm hat. Diese Inkompatibilität muss auch für die von der anerkannten Organisation beauftragten Besichtiger gelten.
7. Die anerkannte Organisation muss gemäß den Bestimmungen des Anhangs der IMO-Entschließung A.789(19) über Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen handeln, soweit im Sinne dieser Verordnung anwendbar.
B. BESONDERE MINDESTKRITERIEN
1. Die anerkannte Organisation betreibt ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen technischen Mitarbeitern oder, in gebührend begründeten Fällen, von hauptamtlichen technischen Mitarbeitern anderer ▌ Organisationen ▌.
2. Die anerkannte Organisation muss nach standesrechtlichen Grundsätzen arbeiten.
3. Die anerkannte Organisation muss so geleitet und verwaltet werden, dass die Vertraulichkeit der von der Verwaltung geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.
4. Die anerkannte Organisation muss der Verwaltung, der Kommission und den interessierten Parteien sachdienliche Auskünfte erteilen.
5. Die anerkannte Organisation sowie ihre Besichtiger und technischen Mitarbeiter müssen ihre Tätigkeit ausüben, ohne die Rechte des geistigen Eigentums der Schiffswerften, Schiffsausrüster und Schiffseigner, einschließlich Patente, Lizenzen, Know-how oder jede andere Art von Wissen, dessen Nutzung auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene rechtlich geschützt ist, zu beeinträchtigen. Unbeschadet der Bewertungsbefugnisse der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere im Rahmen von Artikel 9, dürfen die anerkannte Organisation oder die von ihr beschäftigten Besichtiger und technischen Mitarbeiter auf keinen Fall geschäftlich bedeutsame Daten weitergeben oder verbreiten, die im Rahmen der von ihnen durchgeführten Besichtigung, Überprüfung und Kontrolle des Baues oder der Reparatur von Schiffen gewonnen wurden.
6. Die Leitung der anerkannten Organisation muss ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niederlegen und sicherstellen, dass diese Politik auf allen Ebenen der anerkannten Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird. Die Politik der anerkannten Organisation muss sich an Zielvorgaben und Indikatoren für die Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung ausrichten.
7. Die anerkannte Organisation muss sicherstellen, dass
a)
ihr Vorschriftenwerk systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;
b)
ihr Vorschriftenwerk befolgt wird und ein internes System zur Messung der Qualität der Dienste hinsichtlich dieses Vorschriftenwerks eingeführt wird;
c)
die Vorschriften für die staatlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die anerkannte Organisation zugelassen ist, eingehalten werden und ein internes System zur Messung der Qualität der Dienste hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen eingeführt wird;
d)
die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der anerkannten Organisation erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;
e)
alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden;
f)
ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die von der anerkannten Organisation beschäftigt werden, vorhanden ist;
g)
Besichtiger über umfassende Kenntnisse des speziellen Schifftyps, auf dem sie ihre Tätigkeiten wahrnehmen, soweit dies für die jeweils durchzuführende Besichtigung relevant ist, und der entsprechenden einschlägigen Vorschriften verfügen;
h)
die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;
i)
das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen belegt wird;
j)
ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen (Audits) der qualitätsrelevanten Arbeiten in allen Standorten der Organisation beibehalten wird;
k)
die im Rahmen des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems vorgeschriebenen staatlichen Besichtigungen und Überprüfungen, zu deren Durchführung die anerkannte Organisation zugelassen ist, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs und der Anlage der IMO-Entschließung A.948(23) über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung durchgeführt werden;
l)
klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Kontrollbefugnisse zwischen der Zentrale und den örtlichen Vertretungen der anerkannten Organisation sowie zwischen den anerkannten Organisationen und ihren Besichtigern festgelegt sind.
8. Die ▌ Organisation muss ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt haben und fortschreiben, das sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen stützt und mit den Normen EN ISO/IEC 17020:2004 (Überprüfungsstellen) und EN ISO 9001:2000 ▌ – wie durch den Bewertungsausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 1 interpretiert und bestätigt – im Einklang steht.
Der Bewertungsausschuss muss Handlungsfreiheit haben, und deshalb muss er über alle notwendigen Mittel verfügen, um ordnungsgemäß zu funktionieren und eine gründliche und kontinuierliche Arbeit leisten zu können. Er verfügt über sehr fachspezifische und hervorragende technische Kenntnisse und einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Prüfer gewährleistet.
9. Die Vorschriften und Regeln der ▌ Organisation müssen so angewandt werden, dass die Organisation anhand ihres eigenen direkten Wissens und Urteils jederzeit mittels Klassenzeugnissen, auf deren Grundlage staatlich vorgesehene Zeugnisse ausgestellt werden können, eine zuverlässige und objektive Erklärung über die Sicherheit der betreffenden Schiffe abgeben kann.
10. Die anerkannte Organisation muss über die notwendigen Mittel verfügen, um – durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals und im Einklang mit dem Anhang der IMO-Entschließung A.913(22) über Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen – die Verwendung und die Instandhaltung der an Land und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme, die Gegenstand der Zeugniserteilung sein sollen, zu beurteilen.
11. Die anerkannte Organisation muss es Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 94/57/EG
Richtlinie Nr. ../../EG(19)[über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden]
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 190 E vom 29.7.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0697),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0427/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0321/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den ║ geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden – Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(4), Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(5), Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(6), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten(7) (Universaldienstrichtlinie) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für ║elektronische Kommunikation)(8)(nachstehend "die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien" genannt) –, werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.
(2)Eine Überprüfung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(9) wurde 2007 mit der Absicht durchgeführt, optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien in der Europäischen Union sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist ein fairer und ausgewogener Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ein maßgeblicher Faktor für den audiovisuellen Sektor der Europäischen Union.
(3) Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Anhörung durchgeführt, bei der darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor kein Binnenmarkt für elektronische Kommunikation bestehe und dies der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die substanziellen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten.
(4) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf den wichtigsten Märkten gestärkt wird. ▌ Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.
(5)Ein vorrangiges Ziel des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist es, ein zukunftsfähiges "Ökosystem" für elektronische Kommunikation auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage zu schaffen, und zwar zum einen durch effektive und wettbewerbsfähige Infrastruktur- und Dienstleistungsmärkte und zum anderen durch Entwicklungen in der Informationsgesellschaft.
(6)Ein weiteres Ziel des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist es, schrittweise speziell den Sektor betreffende Vorabregelungen je nach der Wettbewerbsentwicklung in den Märkten für elektronische Kommunikation abzubauen und schließlich die elektronische Kommunikation nur durch den Wettbewerb regeln zu lassen. Während die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht. Die Notwendigkeit der Fortdauer der Vorabregulierung sollte spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie überprüft werden.
(7)Um einen verhältnismäßigen und den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen angepassten Ansatz sicherzustellen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Märkte unterhalb der nationalen Ebene zu definieren und Auflagen in Märkten oder geografischen Gebieten aufzuheben, wenn es einen effektiven Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt. Dies sollte selbst dann gelten sein, wenn die geografischen Gebiete nicht als gesonderte Märkte ausgewiesen sind.
(8)Um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen, ist es erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze zu schaffen, was die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken wird. Solche Netze können den Verbrauchern und der Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union potenziell enorme Vorteile bieten. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in die Entwicklung solcher Netze gefördert werden, wobei der Wettbewerb geschützt werden sollte und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung neue Dynamik gegeben werden sollte.
(9)In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel "Überwindung der Breitbandkluft"(10) hat die Kommission anerkannt, dass es eine regionale Kluft in der Europäischen Union bei den Zugängen zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten gibt. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme der Breitbandanschlüsse ist der Zugang in verschiedenen Regionen wegen der hohen Kosten, die durch niedrige Bevölkerungsdichte und Abgelegenheit bedingt sind, eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Anreize für Investitionen in die Bereitstellung von Breitbanddiensten in solchen Regionen erweisen sich oftmals als unzureichend. Jedoch sinken die Kosten der Bereitstellung dank technologischer Innovation. Um Investitionen in neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte die Regulierung der elektronischen Kommunikation mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der staatlichen Beihilfepolitik, den Strukturfonds oder weitergehenden industriepolitischen Zielen, auf einer Linie liegen.
(10)Investitionen in Forschung und Entwicklung sind von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung der Glasfasernetze der neuen Generation und den flexiblen und effizienten Zugang zum Funknetz, was den Wettbewerb und innovative Anwendungen und Dienste im Interesse der Verbraucher verbessert. Die Herausforderung besteht darin, die nächste Generation von flächendeckenden und konvergenten Netz- und Dienstinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation, die Informationstechnologien und die Medien zu verwirklichen.
(11)Politische Maßnahmen sollten bei der Vollendung von wirksam funktionierenden Märkten für elektronische Kommunikation eine Rolle spielen, wobei sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite nahegelegt wird, einen gesunden Kreislauf in Gang zu setzen, bei dem sich die Entwicklung besserer Inhalte und Dienste nach der Bereitstellung von Infrastrukturen richtet und umgekehrt. Die öffentlichen Interventionen sollten verhältnismäßig sein, weder den Wettbewerb verzerren noch private Investitionen behindern, und sie sollten die Anreize für Investitionen verstärken und Markteintrittshindernisse abbauen. In diesem Zusammenhang können die Behörden den Ausbau von zukunftssicheren Hochleistungsinfrastrukturen unterstützen. Dabei sollten öffentliche Mittel in offenen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahren zugeteilt werden; sie sollten keine bestimmte Technologie von vornherein begünstigen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastrukturen gewährleisten.
(12)Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze- und dienste sollte auch den Verbraucherschutz im Bereich der elektronischen Kommunikation fördern, indem zutreffende und erschöpfende Informationen zur Verfügung gestellt werden, wofür alle möglichen Mittel einzusetzen sind, und indem die Transparenz der Tarife und eine hohe Qualität bei der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet werden. Der Rechtsrahmen sollte auch die Rolle der Verbraucherverbände bei öffentlichen Anhörungen umfassend anerkennen und gewährleisten, dass den zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse eingeräumt werden, um etwaige Manipulationen zu vereiteln und mit der notwendigen Wirksamkeit zu arbeiten, um Betrugsfälle zu verhindern.
(13)Die Kommission sollte beim Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden und der betroffenen Industriezweige berücksichtigen, indem sie wirksame Konsultationsverfahren anwendet, um Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie sollte detaillierte Konsultationsdokumente veröffentlichen, in denen die verschiedenen in Erwägung gezogenen Handlungsoptionen erklärt werden, und den interessierten Kreisen sollte eine angemessene Frist für ihre Antworten eingeräumt werden. Nach Abschluss der Konsultation und Prüfung der Antworten sollte die Kommission ihre Entscheidung in einer Stellungnahme begründen, in der auch beschrieben wird, inwieweit den Ansichten derjenigen, die geantwortet haben, Rechnung getragen wurde.
(14) Um es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, die in der Rahmen-richtlinie und den Einzelrichtlinien insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(11) ausgedehnt werden, ebenso auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen.
(15)Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG ist es erforderlich zu klären, ob Aspekte in Bezug auf die Sendeeinrichtungen, die den Zugang behinderter Endnutzer betreffen, Anwendung finden, damit die Interoperabilität zwischen Sendeeinrichtungen und elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gewährleistet wird.
(16) Bestimmte Begriffsbestimmungen sollten deutlicher gefasst oder geändert werden, um Entwicklungen des Markts und der Technologie zu berücksichtigen und Unklarheiten zu beseitigen, die bei der Umsetzung des Rechtsrahmens erkannt wurden.
(17)Die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission im Zusammenhang mit dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste tragen zur Erfüllung weiterreichender ordnungspolitischer Ziele in den Bereichen Kultur, Beschäftigung, Umwelt, sozialer Zusammenhalt, regionale Entwicklung sowie Städteplanung und Raumordnung bei.
(18)Die nationalen Märkte für elektronische Kommunikation werden sich innerhalb der Europäischen Union nach wie vor voneinander unterscheiden. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die nationalen Regulierungsbehörden und das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) über die Befugnisse und Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um ein wettbewerbsfähiges EU-"Ökosystem" in den Märkten und bei den Diensten der elektronischen Kommunikation zu schaffen, wobei die nationalen und regionalen Unterschiede verstanden und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden müssen.
(19) Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Stellung zu festigen als auch ihre Entscheidungen besser vorhersehbar zu machen. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihr bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignet sich ein nationales rechtsetzendes Organ nicht als nationale Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen. Im Interesse der Unabhängigkeit sollten im Voraus Regeln bezüglich der Gründe für die Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Wichtig ist auch, dass nationale Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, der es ihnen insbesondere ermöglicht, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten.
(20) Die Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen, war sehr uneinheitlich. Um einen einheitlicheren Ansatz zu erreichen, sollte ein gemeinsamer Standard im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung angewendet werden. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für die Funktionsweise des Rechtsrahmens insgesamt sollte ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten gesammelt und der Kommission gemeldet werden.
(21)Damit die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten zu den Daten, die sie sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden, sowie Daten, die die nationale Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Großhandelsprodukte zu beurteilen.
(22) Die ║nationale Konsultation nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie sollte vor der in Artikel 7 derselben Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftskonsultation durchgeführt werden, damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Gemeinschaftskonsultation Niederschlag finden können. Damit würde eine zweite Gemeinschaftskonsultation vermieden, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.
(23) Die Ermessensfreiheit der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und des BERT unterstützen, die als ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben innerhalb des Rechtsrahmens fungieren sollte.
(24) Das Gemeinschaftsverfahren ermöglicht es der Kommission, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, und hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Es gibt jedoch kein gleichwertiges Verfahren bezüglich der anzuwendenden Abhilfemaßnahmen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt, nicht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten führt und die Nutzung von Kundenvorteilen durch einen grenzübergreifenden Wettbewerb und grenzübergreifende Dienste verhindert. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, nationale Regulierungsbehörden dazu zu verpflichten, geplante Maßnahmen zu den von ihnen gewählten Abhilfemaßnahmen zurückzuziehen. Um eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission vor einer Entscheidung das BERT anhören.
(25) Es ist wichtig, den Rechtsrahmen zeitgerecht umzusetzen. Hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.
(26) Angesichts der Notwendigkeit, Regulierungslücken in einem durch schnelle Veränderungen gekennzeichneten Sektor zu vermeiden, sollte die Kommission, falls die Annahme eines erneut mitgeteilten Maßnahmenentwurfs weiterhin zu Binnenmarkthemmnissen führen würde oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre, nach Anhörung des BERT die betreffende nationale Regulierungsbehörde auch dazu verpflichten können, eine bestimmte Abhilfemaßnahme innerhalb einer festgelegten Frist aufzuerlegen.
(27) In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, mit denen die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden vereinfacht werden║– beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen –, oder Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.
(28) Im Einklang mit den Zielen der ║Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, einschließlich behinderter Endnutzer, älterer Menschen und Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Diensten haben. Die Erklärung Nr. 22 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 des Vertrags Rechnung tragen.
(29) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht und unter Berücksichtigung der Ziele der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus der Medien so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden.
(30)Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann nur durch Koordinierung und gegebenenfalls Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der Europäischen Union weltweit wirksam geschützt werden können.
(31)Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Verwaltung von Funkfrequenzspektren befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Benutzung des Funkfrequenzspektrums innerhalb der Gemeinschaft und weltweit sichergestellt wird.
(32)Als Beitrag zur Erreichung der in Artikel 8a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele sollte 2010 auf Initiative der Mitgliedstaaten ein Frequenzgipfel abgehalten werden, an dem das Europäische Parlament, die Kommission und alle Interessenvertreter teilnehmen. Der Gipfel sollte insbesondere dazu beitragen, eine einheitlichere Gestaltung der EU-Frequenzpolitik sicherzustellen, Vorgaben für die Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik zu machen und Frequenzen für neue elektronische Kommunikationsdienste nach der Umstellung auf Digitaltechnik freizugeben.
(33)Infolge der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik wird wahrscheinlich in der Europäischen Union eine große Frequenzmenge frei. Dieser als "digitale Dividende" bezeichnete Frequenzzugewinn wird sich aus der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten ihre digitale Dividende so rasch wie möglich freigeben, damit die Bürger Nutzen ziehen können aus der Einführung neuer, innovativer und wettbewerbsfähiger Dienste. Hierfür sollten die auf nationaler Ebene bestehenden Hindernisse im Hinblick auf die Zuweisung und Neuzuweisung der digitalen Dividende beseitigt werden, und ein einheitlicherer und integrierterer Ansatz bei der Zuweisung der digitalen Dividende in der Gemeinschaft sollte verfolgt werden.
(34) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der "funktechnischen Störung" sollte daher unter Berücksichtigung der bestehenden international vereinbarten Frequenzpläne angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.
(35) Das derzeitige System der Frequenzverwaltung und –verteilung gründet sich im Allgemeinen auf Verwaltungsentscheidungen, die zur Bewältigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht ausreichend flexibel sind, besonders angesichts der schnellen Entwicklung der Funktechnologie und der steigenden Bandbreitennachfrage. Die übermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen führt zu höheren Kosten und dem Verlust von Marktchancen für Frequenznutzer und verlangsamt das Innovationstempo zuungunsten des Binnenmarkts, der Verbraucher und der Volkswirtschaften insgesamt. Außerdem können sich die Bedingungen für den Zugang zu Funkfrequenzen und für ihre Nutzung je nach Art des Betreibers unterscheiden, wohingegen die von diesen Betreibern erbrachten elektronischen Dienste sich zunehmend überschneiden, was zu Spannungen zwischen Rechtsinhabern, unterschiedlichen Kosten für den Frequenzzugang und möglichen Verzerrungen im Binnenmarkt führt.
(36) Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was die Entwicklung eines Binnenmarkts für ║elektronische Kommunikationsnetze und –dienste unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.
(37) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in Funkfrequenzbändern genutzt werden sollen, die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach den nationalen Tabellen der Frequenzbereichszuweisung und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen (║ "Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität" ║). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse auf dem Spiel stehen.
(38)Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder ▌ um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen.
(39) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, und vorbehaltlich der Bestimmungen der nationalen Frequenzbereichspläne und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um öffentliche Belange eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen oder eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es ▌ um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts, die effiziente Frequenznutzung und die wirksame Frequenzverwaltung geht, sollten zulässig sein▌. Zu solchen Zielen gehören auch die Förderung der nationalen audiovisuellen Politik und Medienpolitik, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften▌. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens oder zur sicheren Erreichung der genannten Ziele notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern ihnen Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden.
(40) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, der nationalen audiovisuellen Politik und Medienpolitik sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.
(41) Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.
(42) Im Interesse der Flexibilität und Effizienz sollten nationale Regulierungsbehörden es in Frequenzbändern, die auf harmonisierter Grundlage festgelegt werden, den Frequenznutzern auch erlauben, ihre Nutzungsrechte uneingeschränkt an Dritte zu übertragen oder zu vermieten, was die Bewertung der Frequenzen durch den Markt ermöglichen würde. Angesichts ihrer Befugnisse zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Frequenzen sollten die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass der Handel nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, bei der Frequenzen ungenutzt bleiben.
▌
(43) Im Interesse des Binnenmarkts kann es auch notwendig sein, handelbare Frequenzbänder, die Bedingungen für die Handelbarkeit oder für den Übergang zu handelbaren Rechten in bestimmten Frequenzbändern, das Mindestformat für handelbare Rechte, die Anforderungen zur Gewährleistung der zentralen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit von für den Frequenzhandel notwendigen Informationen sowie die Anforderungen zum Schutz des Wettbewerbs und zur Verhinderung des Hortens von Frequenzen auf Gemeinschaftsebene einheitlich festzulegen. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen für diese Harmonisierung zu erlassen. Solche Durchführungsmaßnahmen sollten berücksichtigen, ob individuelle Nutzungsrechte auf kommerzieller oder nichtkommerzieller Grundlage gewährt wurden.
(44) Bei der Einführung der Technologie- und Dienstneutraliät und des Handels für bestehende Frequenznutzungsrechte könnten Übergangsregeln erforderlich werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, da das neue System bestimmte Frequenznutzer dazu berechtigen könnte, mit Frequenznutzern in Wettbewerb zu treten, die ihre Frequenzrechte zu ungünstigeren Bedingungen erworben haben. Wo umgekehrt Rechte in Abweichung von den allgemeinen Regeln oder nach anderen als objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien im Hinblick auf die Erfüllung von Zielen des Allgemeininteresses vergeben wurden, sollte die Situation der Inhaber solcher Rechte nicht in einem Maße zulasten ihrer neuen Wettbewerber verbessert werden, das über das zur Erfüllung von Zielen des Allgemeininteresses Notwendige hinausgeht. Frequenzen, die für die Erfüllung von Zielen des öffentlichen Interesses nicht mehr benötigt werden, sollten eingezogen und gemäß der Genehmigungsrichtlinie neu zugeteilt werden.
(45) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission in der Lage sein, das BERT im Bereich der Nummerierung zu konsultieren. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen, sofern erforderlich, auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder –verfahren sowie die Einführung einer einheitlichen EU-Rufnummer, mit der ein benutzerfreundlicher Zugang zu diesen Diensten gewährleistet wird, abdecken.
(46) Genehmigungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglichen, sind für die Einrichtung neuer elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzbestandteile wesentliche Faktoren. Unnötige Komplikationen und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten können daher die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindern. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Erwerb von Wegerechten zu koordinieren║ und einschlägige Informationen dazu auf ihren Webseiten zugänglich zu machen.
(47) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken, vor allem in Bezug auf den Aufbau neuer Glasfaser-Zugangsnetze. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, Betreiber mit einem erheblichen Marktanteil zu verpflichten, ein Referenzangebot für die Gewährung eines fairen und nicht diskriminierenden Zugangs zu ihren Leitungsrohren vorzulegen.
(48) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)(12) sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die ENISA als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.
(49) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die ENISA sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.
(50) Erfahrungen bei der Anwendung des Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass der Markt, in dem eine beträchtliche Marktmacht ausgeübt wird, nicht die Quelle des Problems ist, sondern Gegenstand ihrer Auswirkungen. Daher sollte die beträchtliche Marktmacht auf einem Markt von den nationalen Regulierungsbehörden an der Quelle behandelt werden und nicht auf benachbarten Märkten, auf denen sich ihre Auswirkungen bemerkbar machen.
(51) Im Fall von Märkten, die als länderübergreifend festgelegt wurden, sollte das Verfahren zur Marktüberprüfung vereinfacht und wirksamer gemacht werden, indem es der Kommission ermöglicht wird, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen und eine oder mehrere besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, wodurch Regulierungsfragen grenzübergreifender Natur unmittelbar auf Gemeinschaftsebene behandelt werden können.
(52) Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Frist für Marktüberprüfungen nötig. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Fristdauer sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, das BERT aufzufordern, die nationale Regulierungsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen, insbesondere eine Stellungnahme abzugeben, die einen Maßnahmenentwurf, die Analyse des betreffenden Marktes und die von der Kommission möglicherweise aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen enthält.
(53) Wegen des hohen Niveaus der technischen Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation sollte es möglich sein, die Regulierung auf europäischer Ebene in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen, da die Erfahrung zeigt, dass Unterschiede unter den nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung des Rechtsrahmens den Ausbau des Binnenmarkts behindern können. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bereichen wie der Regulierung neuer Dienste, Nummerierung, Namens- und Adressvergabe, Verbraucherfragen einschließlich elektronische Behördendienste und Maßnahmen zur obligatorischen Rechnungslegung zu erlassen.
(54) Eine wichtige dem BERT übertragene Aufgabe ist es, Stellungnahmen bezüglich grenzübergreifender Streitigkeiten abzugeben, wo dies angebracht ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher etwaigen Stellungnahmen des BERT in solchen Fällen Rechnung tragen.
(55) Erfahrungen mit der Umsetzung des Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass die geltenden Bestimmungen, die die nationalen Regulierungsbehörden zur Auferlegung von Strafen befugen, keine ausreichenden Anreize zur Einhaltung der Regulierungsanforderungen bieten. Angemessene Durchsetzungsbefugnisse können zur zeitgerechten Umsetzung des Rechtsrahmens beitragen und dadurch die Regulierungssicherheit erhöhen, was als wichtiger Faktor zur Förderung von Investitionen anzusehen ist. Das Fehlen wirksamer Befugnisse im Fall von Verstößen betrifft alle Bereiche des Rechtsrahmens. Die Einführung einer neuen Bestimmung in die Rahmenrichtlinie, mit der gegen Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgegangen werden kann, sollte daher die Anwendung einheitlicher und kohärenter Grundsätze für die Durchsetzung und für Sanktionen bezüglich des gesamten Rechtsrahmens gewährleisten.
(56)Sowohl Investitionen als auch der Wettbewerb sollten gefördert werden, um die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu gewährleisten.
(57) Der geltende Rechtsrahmen enthielt gewisse Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs vom alten Rechtsrahmen von 1998 auf den neuen Rechtsrahmen von 2002. Dieser Übergang ist in allen Mitgliedstaaten vollzogen worden, so dass die Maßnahmen nunmehr überflüssig sind und aufgehoben werden sollten.
(58) In Anhang I der Rahmenrichtlinie wurden die Märkte aufgeführt, die in die Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, aufzunehmen sind. Dieser Anhang sollte aufgehoben werden, da er seinen Zweck als Grundlage zur Erstellung der ursprünglichen Fassung der Empfehlung(13) erfüllt hat.
(59) In Anhang II der Rahmenrichtlinie waren die Kriterien aufgeführt, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Der genannte Anhang kann ║für nationale Regulierungsbehörden bei der Durchführung von Marktanalysen irreführend sein. Außerdem ist das Konzept der gemeinsamen Marktbeherrschung auch von der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abhängig. Anhang II sollte daher geändert werden.
(60) Der Zweck der Funktionstrennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die Funktionstrennung könnte den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskrminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. ▌ Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die Funktionstrennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.
(61) Die Durchführung der Funktionstrennung sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen, damit sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsichtsrechte des Mutterunternehmens gewahrt werden.
(62)Das weitere Zusammenwachsen des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste macht eine bessere Abstimmung der Anwendung der im EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vorgesehenen Vorabregulierung erforderlich.
(63) Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen des beabsichtigten Geschäfts für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Betreiber auferlegt wurden, prüfen, um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu gewährleisten. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.
(64) Während es unter bestimmten Umständen angemessen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen oder um Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer zu gewährleisten, ist es gleichzeitig notwendig sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.
(65) Die Kommission ist befugt, Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Rundfunkdiensten gemäß Anhang I an Entwicklungen des Markts und der Technologie zu erlassen. Dies gilt auch für die Mindestliste der Punkte in Anhang II, die im Rahmen der Transparenzpflicht zu veröffentlichen sind.
(66)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Annahme derjenigen Harmonisierungsmaßnahmen zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation vorlegen, die über technische Durchführungsmaßnahmen hinausgehen.
(67) Der erleichterte Zugang von Marktbeteiligten zu Funkfrequenzressourcen wird dazu beitragen, Markteintrittshindernisse zu beseitigen. Darüber hinaus senkt der technische Fortschritt die Gefahr funktechnischer Störungen in bestimmten Frequenzbändern, wodurch die Notwendigkeit individueller Nutzungsrechte abnimmt. Bedingungen für die Frequenznutzung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste sollten daher üblicherweise in Allgemeingenehmigungen festgelegt werden, sofern in Anbetracht der Frequenznutzung nicht individuelle Rechte erforderlich sind, um funktechnischen Störungen vorzubeugen oder ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Entscheidungen über die Notwendigkeit individueller Rechte sollten auf transparente und verhältnismäßige Weise erfolgen.
(68) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Allerdings könnte bei bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien für die Frequenzvergabe verlangt werden, wenn dies offenbar zur Erfüllung eines bestimmten im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.
(69)Jede vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von ║ Gebühren oder Entgelten für die Frequenznutzung sollte objektiv und transparent sein und auf andere in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse gestützt sein.
(70) Angesichts der sich ergebenden Beschränkungen für den freien Zugang zu Funkfrequenzen sollte die Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts, das nicht handelbar ist, begrenzt sein. Wo die Nutzungsrechte Bestimmungen für die Verlängerung der Geltungsdauer umfassen, sollten die Mitgliedstaaten zuerst eine Überprüfung, einschließlich einer öffentlichen Anhörung, durchführen, wobei marktbezogene, den Geltungsbereich betreffende und technische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Angesichts der Frequenzknappheit sollten Unternehmen erteilte individuelle Rechte regelmäßig überprüft werden. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollten die Mitgliedstaaten die Interessen der Rechteinhaber mit der Notwendigkeit in ein Gleichgewicht bringen, die Einführung des Frequenzhandels wie auch die flexiblere Frequenznutzung durch Allgemeingenehmigungen wann immer möglich zu fördern.
(71) Nationale Regulierungsbehörden sollten befugt sein, eine wirksame Nutzung der Frequenzen und Nummern zu gewährleisten und im Fall der Nichtnutzung von Frequenz- oder Nummernressourcen Maßnahmen zu ergreifen, um ein wettbewerbswidriges Horten zu verhindern, das Neulinge vom Markteintritt abhalten kann.
(72) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(14), doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und -bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Union und Drittländern behindert würde, wenn die Beschlüsse der ITU und der CEPT berücksichtigt werden. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen des BERT, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen.
(73) Technologie- und Marktentwicklungen haben es ermöglicht, elektronische Kommunikationsdienste einzurichten, die die Landesgrenzen von Mitgliedstaaten überschreiten. Nach Artikel 16 der Genehmigungsrichtlinie hat die Kommission das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft zu überprüfen. Die Bestimmungen von Artikel 8 der Genehmigungsrichtlinie bezüglich der harmonisierten Frequenzzuteilung haben sich als unwirksam erwiesen, was die Bedürfnisse eines Unternehmens angeht, das Dienste gemeinschaftsweit erbringen will, so dass sie geändert werden sollten.
(74) Während die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung der Einhaltung von Nutzungsbedingungen in der Zuständigkeit eines jeden Mitgliedstaats verbleiben sollten, sollten sich die Mitgliedstaaten der Auferlegung weiterer Bedingungen, Kriterien oder Verfahren enthalten, mit denen die ordnungsgemäße Umsetzung eines harmonisierten oder koordinierten Auswahl- oder Genehmigungsverfahrens eingeschränkt, geändert oder verzögert würde. Wo dies zur Erleichterung ihrer Durchführung gerechtfertigt ist, sollten solche Koordinierungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen übergangsweise Freistellungen oder, im Fall von Frequenzen, Übergangsverfahren zur gemeinsamen Frequenznutzung umfassen, die einen Mitgliedstaat von der Anwendung solcher Maßnahmen ausnehmen würden, sofern dies nicht zu unangemessenen Unterschieden in der Wettbewerbs- oder Regulierungssituation zwischen Mitgliedstaaten führt.
(75) Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten zu überwachen und zu gewährleisten, und über Befugnisse zur Auferlegung wirksamer Geldstrafen und/oder Verwaltungssanktionen im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen verfügen.
(76) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit für öffentliche Stellen und Notdienste abdecken, untereinander und mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.
(77) Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss(15) hat sich im Anfangsstadium der Marktöffnung als wirksam erwiesen. In der Rahmenrichtlinie wird der Kommission auferlegt, den Übergang vom Rechtsrahmen von 1998 auf den Rechtsrahmen von 2002 zu überwachen und zu gegebener Zeit Vorschläge zur Aufhebung dieser Vorschriften vorzulegen. Nach dem Rechtsrahmen von 2002 sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, den Markt für den entbündelten Großkundenzugang zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten gemäß der Definition in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte zu analysieren. Da alle Mitgliedstaaten diesen Markt mindestens einmal analysiert haben und die entsprechenden Verpflichtungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens von 2002 bestehen, ist die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 überflüssig geworden und sollte daher aufgehoben werden.
(78) Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(16) erlassen werden.
(79) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Sie sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinien durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Massnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen║. Da die Durchführung des Regelungsverfahren mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einem rechtzeitigen Erlass der Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig erlassen werden können –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)
Die Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1. Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen, um den Zugang behinderter Benutzer zu erleichtern und die Nutzung der elektronischen Kommunikation durch besonders benachteiligte Benutzer zu fördern, vorgegeben. Die Richtlinie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.
"
(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
b)
"länderübergreifende Märkte": ║Märkte, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen ║Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;
"
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
d)
"öffentliches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile;
"
c)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
e)
"zugehörige Einrichtungen": diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Systeme zur Nummern- oder Adressenumsetzung, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie physische Infrastrukturen wie Gebäudeeingänge, Verkabelung in Gebäuden, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Antennen, Einstiegsschächte und Verteilerkästen sowie alle anderen nicht aktiven Netzbestandteile;
"
d)
Buchstabe l erhält folgende Fassung:"
l)
"Einzelrichtlinien": die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)*.
____________ * ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
"
e) Folgende Buchstaben q, r und s werden angefügt:"
q)
"Zuweisung": die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch eine oder mehrere Arten von Diensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
r)
"Zuteilung": die Genehmigung zur Nutzung einer Funkfrequenz, eines Funkfrequenzkanals oder einer Nummer (bzw. eines Nummernblocks oder von Nummernblöcken), die eine nationale Regulierungsbehörde einer juristischen oder einer natürlichen Person gewährt;
s)
"funktechnische Störung": ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.
"
(3) Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch, transparent und rechtzeitig ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder sein Stellvertreter nur entlassen werden kann, wenn er die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters einer nationalen Regulierungsbehörde muss eine Begründung enthalten und zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über angemessene finanzielle und personelle Mittel für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.
3a.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Zielsetzung des BERT, bei der Regulierung für bessere Koordinierung und mehr Kohärenz zu sorgen, aktiv unterstützen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden adäquate finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und im BERT sowie bei der Unterstützung des BERT mitwirken zu können. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen über eigene jährliche Haushaltsmittel verfügen, und die Haushaltspläne werden veröffentlicht.
3b.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den gemeinsamen Standpunkten des BERT bei Entscheidungen, die ihre eigenen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.
"
(4) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, verfügt über den für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachverstand. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird, wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind und die Verfahren vor den Einspruchsstellen nicht übermäßig lang sind. Die Mitgliedstaaten legen für die Prüfung dieser Rechtsbehelfe Fristen fest.
Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erlassen werden, wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und die Interessenabwägung dies verlangt.
"
b)Folgende Absätze werden angefügt:"
3. "3. Die Beschwerdestellen sind befugt, vor einer Entscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme des BERT anzufordern.
4.4 Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen über den Gegenstand der eingelegten Rechtsbehelfe, ║deren Anzahl, die Dauer der Beschwerdeverfahren, die Anzahl der Entscheidungen zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gemäß Absatz 1 und die Gründe für diese Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und dem BERT║ jedes Jahr zur Verfügung."
"
(5) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. ▌ Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen stehen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe║. Die nationale Regulierungsbehörde begründet ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen und hält die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ein.
"
(6) Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:"
Artikel 6
Konsultation und Transparenz
Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 10, Artikel 20 oder Artikel 21 und soweit in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen beabsichtigen ▌ oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, aufzuerlegen.
Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre jeweiligen Konsultationsverfahren.
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle, bei der alle laufenden Konsultationen einsehbar sind.
Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, abgesehen von vertraulichen Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den nationalen Rechtsvorschriften über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Werden vertrauliche Informationen ohne triftigen Grund verbreitet, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass sie so rasch wie möglich angemessene Maßnahmen treffen, wenn dies von den betroffenen Unternehmen gefordert wird.
Artikel 7
Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation
1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung.
2. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie mit der Kommission und dem BERT in transparenter Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem BERT bei der Ermittlung der Mittel und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am geeignetsten sind.
3. Außer in den Fällen, in denen in den gemäß Artikel 7b erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, macht nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation eine Regulierungsbehörde, die eine Maßnahme zu ergreifen plant, die
a)
unter Artikel 15 oder Artikel 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und
b)
Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte,
den Maßnahmenentwurf der Kommission, dem BERT und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zugänglich und unterrichtet die Kommission, das BERT und die anderen nationalen Regulierungsbehörden davon. Die nationalen Regulierungsbehörden, das BERT und die Kommission können innerhalb eines Monats der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.
4. Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3
a)
die Definition eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder
b)
die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen ist,║
▌
und hätte sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und hat die Kommission ferner gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
5. Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)*. Der Entscheidung wird eine detaillierte und objektive Analyse beigefügt, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und ║zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs gemacht werden.
6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf ║oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und übermitteltder Kommission erneut den geänderten Maßnahmenentwurf im Einklang mit Absatz 3 ║.
7. Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des BERT und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf – außer in den in Absatz 4 genannten Fällen – verabschieden und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Alle sonstigen nationalen Stellen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien Aufgaben wahrnehmen, berücksichtigen ebenfalls weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission.
▌
8. Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie übermittelt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem BERT unverzüglich und mit einer vollständigen Begründung. Eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, solche Maßnahmen dauerhaft wirksam zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.
____________
* ABl. L ...
"
(7)Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel 7a
Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen
1.Plant eine Regulierungsbehörde, eine Maßnahme zur Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu ergreifen, verfügen die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Maßnahmenentwurfs, innerhalb derer sie der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln können.
2.Wenn der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung anderer Verpflichtungen als der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) betrifft, kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das BERT innerhalb derselben Frist darüber informieren, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf erst weitere zwei Monate nach der Mitteilung der Kommission angenommen werden.
Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie die Stellungnahmen der Kommission oder anderer nationaler Regulierungsbehörden weitestgehend berücksichtigt.
3.Innerhalb der Zweimonatsfrist nach Absatz 2 arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die geeignetste und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Auffassungen der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu schaffen, gebührend berücksichtigt werden.
Innerhalb derselben Zweimonatsfrist nimmt das BERT mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, und die spezifische Vorschläge hierfür enthält. Diese Stellungnahme wird mit Gründen versehen und veröffentlicht.
Hat das BERT bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.
Hat das BERT angegeben, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT eine Entscheidung erlassen, nach der die betreffende nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, den Maßnahmenentwurf zu ändern, und die Gründe und konkrete Vorschläge hierfür enthält.
4.Betrifft der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), kann der Maßnahmenentwurf erst nach einer weiteren Zweimonatsfrist nach Ablauf der Einmonatsfrist nach Absatz 1 angenommen werden.
Innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um festzustellen, ob der Maßnahmenentwurf mit den Bestimmungen von Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) vereinbar ist, und insbesondere, ob es sich um die geeignetste und wirksamste Maßnahme handelt. Zu diesem Zweck werden die Auffassungen der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis zu gewährleisten, gebührend berücksichtigt. Auf die mit Gründen versehene Aufforderung des BERT oder der Kommission wird diese Zweimonatsfrist um bis zu weitere zwei Monate verlängert.
Innerhalb der Höchstfrist gemäß Unterabsatz 2 nimmt das BERT mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte. Diese Stellungnahme wird mit Gründen versehen und veröffentlicht.
Nur wenn die Kommission und das BERT bestätigt haben, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.
5.Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 dieses Artikels erlassen hat, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern, hat die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Soll der Maßnahmenentwurf geändert werden, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 durch und übermittelt der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7.
6.Die nationale Regulierungsbehörde ist berechtigt, den Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückzuziehen.
Artikel 7b
Durchführungsbestimmungen
"║Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT im Zusammenhang mit Artikel 7 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen, der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.
▌"
"
8) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist und soweit nichts anderes zur Erreichung der in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Ziele erforderlich ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.
"
b) Absatz 2 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:"
a)
sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird und dass die Anbieter für etwaige Nettomehrkosten, die ihnen durch die Auferlegung solcher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachweislich entstanden sind, entschädigt werden;
b)
gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung und beim Zugang zu Inhalten und Diensten in allen Netzen;
c)
effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen;
"
c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c wird gestrichen.
Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
d)
mit der Kommission und dem BERT zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.
"
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
e)
die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;
"
ii)
die Buchstaben g und hangefügt:"
g)
║ dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, und zu diesem Zweck zur Förderung rechtmäßiger Inhalte gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) beitragen;
h)
dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen.
"
e)Folgender Absatz wird angefügt:"
5.Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Zielsetzungen objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie u. a.:
a)
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen über mehrere Marktüberprüfungen aufrechterhalten;
b)
gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
c)
den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und – wo dies möglich ist – einen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern;
d)
marktorientierte Investitionen und Innovationen für neue und gestärkte Infrastrukturen fördern, einschließlich einer Förderung gemeinsamer Investitionen und der Gewährleistung einer angemessenen Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;
e)
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;
f)
ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald es ihn gibt.
"
(9)Folgende Artikel werden eingefügt:"
Artikel 8a
Ausschuss für Funkfrequenzpolitik
1.Ein Ausschuss für Funkfrequenzpolitik (RSPC) wird hiermit eingerichtet, um zur Erreichung der in Artikel 8b Absätze 1, 3 und 5 festgelegten Ziele beizutragen.
Der RSPC berät das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission in Angelegenheiten der Funkfrequenzpolitik.
Der RSPC setzt sich aus hochrangigen Vertretern der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden, die für die Funkfrequenzpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständig sind, zusammen. Dabei hat jeder Mitgliedstaat eine Stimme, während die Kommission nicht stimmberechtigt ist.
2.Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder aus eigener Initiative nimmt der RSPC mit absoluter Mehrheit Stellungnahmen an.
3.Der RSPC legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
Artikel 8b
Strategische Planung und Abstimmung der Funkfrequenzenpolitik in der Europäischen Union
1.Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Abstimmung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union zusammen. Hierfür berücksichtigten sie im Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union unter anderem wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der Freiheit der Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.
2.Politische Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Frequenzpolitik lassen Folgendes unberührt:
a)
die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik und Medienpolitik,
b)
die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG und
c)
das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu nutzen.
3.Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Abstimmung der politischen Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Union und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts in EU-Politikbereichen wie der elektronischen Kommunikation, dem Verkehr sowie Forschung und Entwicklung erforderlich sind.
4.Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC einen Legislativvorschlag zur Aufstellung eines Aktionsprogramms "Frequenzspektrum" im Hinblick auf die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union vorlegen oder andere legislative Maßnahmen mit dem Ziel vorschlagen, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.
5.Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Abstimmung der Interessen der Europäischen Union in internationalen Organisationen sicher, die für Fragen des Frequenzspektrums zuständig sind. Soweit dies für diese wirksame Abstimmung erforderlich ist, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Zielsetzungen, gegebenenfalls einschließlich eines Verhandlungsmandats, vorschlagen.
"
(10) Artikel 9 erhält folgende Fassung:"
Artikel 9
Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste
1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8b, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Funkfrequenz ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichem, kulturellem und wirtschaftlichem Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Sie halten dabei die internationalen Vereinbarungen ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.
2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleistenund um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Skaleneffekte und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Hierbei handeln sie im Einklang mit den Artikeln 8b und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung)║.
3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien ▌ vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
a)
zur Vermeidung der Möglichkeit funktechnischer Störungen,
b)
zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
c)
zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
d)
zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, ▌
e)
zur Sicherung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
f)
zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse im Einklang mit Absatz 4.
4. Soweit in Unterabsatz 2 ▌ nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.
Maßnahmen, die verlangen, dasselektronische Kommunikationsdienste in bestimmten für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel dienen, das in nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z.B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien▌.
Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.
5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.
6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen ab dem ...*
_______________________
*Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.
"
(11) Folgende Artikel 9a, 9b und 9c werden eingefügt:"
Artikel 9a
Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte
1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem ...*können die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und in einem Zeitraum von nicht weniger als fünf Jahren nach diesem Datum ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.
Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen, wobei sie den Umfang des Rechts nach der Überprüfung angibt, und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag ║ zurückzuziehen.
Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert.
2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, einschließlich der Erbringung von Rundfunkdiensten, gewährt, bleibt das Recht zur Nutzung des Teils der Funkfrequenzen, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist, unverändert. Der Teil der Funkfrequenzen, der ▌ im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels dann nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.
"
3. Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Funkfrequenzzuteilungen und -zuweisungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie existierten.
4. Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.
Artikel 9b
Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ▌ individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können, sofern eine solche Übertragung oder Vermietung im Einklang mit den nationalen Verfahren und den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen steht.
Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung der für die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte zuständigen nationalen Behördemitgeteilt wird und dass dies öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung des Artikels 9c und der Frequenzentscheidung oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.
Artikel 9c
Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen
Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8b, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen
a)
zur Anwendung des nach Artikel 8b Absatz 4 aufgestellten Aktionsprogramms "Frequenzspektrum
b)
zur ▌ Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;
c)
zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen▌;▌
d)
zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die der Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität gilt.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║ werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen. ▌
______________________
*Datum der Umsetzung dieser Richtlinie."
(12) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter und Nutzer von Nummern in der Europäischen Union gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugeteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern und Nutzern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.
"
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie einen grenzüberschreitenden Zugang zu den nationalen Nummernbereichen, die für wesentliche Dienste, wie Verzeichnisauskunftsdienste, verwendet werden, gewährleisten. In den Durchführungsmaßnahmen können dem BERT spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. ▌
"
(13) In Artikel 11 Absatz 1 wird der Satz "Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewandt werden, und" ersetzt durch:"
Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung und
"
(14) Artikel 12 erhält folgende Fassung:"
Artikel 12
Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze
1. Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Leitungsrohren, Leerrohren, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen.
2. Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.
3.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis haben, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, vorzuschreiben, um effiziente Infrastrukturinvestitionen und die Förderung der Innovation zu begünstigen. Die diesbezüglichen Regelungen können Bestimmungen über die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten und stellen sicher, dass es eine angemessene Risikoteilung zwischen den betreffenden Unternehmen gibt.
4.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund von Angaben der Inhaber der in Absatz 1 genannten Rechte ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geographischen Lage der in jenem Absatz genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen.
5.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinationsverfahren hinsichtlich der in Absatz 2 genannten öffentlichen Bauarbeiten und auch hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die Verfahren umfassen können, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende oder geplante öffentliche Bauarbeiten unterrichtet werden, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weitgehend erleichtert wird.
6. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein.
"
(15) Folgendes Kapitel III a wird eingefügt:"
Kapitel III a
SICHERHEIT UND INTEGRITÄT VON NETZEN UND DIENSTEN
Artikel 13a
Sicherheit und Integrität
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Netze oder Dienste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen, so dass die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden konsultieren die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, bevor spezifische Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und Integrität der elektronischen Kommunikationsnetze erlassen werden.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen Behörde eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der Integrität mitteilen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatten.
Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene zuständige nationale Behörde die zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA). Ist die Bekanntgabe der Sicherheits- oder Integritätsverletzung im öffentlichen Interesse, kann die zuständige nationale Behörde die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzen.
Einmal pro Jahr legt die zuständige nationale Behörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.
4. Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Die Annahme solcher technischer Durchführungsmaßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verfolgen.
Die technischen Durchführungsmaßnahmen über die Mitteilungen stehen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG im Einklang.
Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║erlassen. ║
Artikel 13b
Anwendung und Durchsetzung
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Diese verbindlichen Anweisungen müssen verhältnismäßig sowie wirtschaftlich und technisch tragfähig sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden.
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie
a)
die zur Beurteilung der Sicherheit und Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und
b)
eine qualifizierte unabhängige Stelle mit einer Sicherheitsüberprüfung beauftragen und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit bzw. Integrität der Netze zu untersuchen.
4. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet von Artikel 3 dieser Richtlinie.
"
(16)Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
"Wenn ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt und wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, die Marktmacht von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken, können auf dem betreffenden Gesamtmarkt Abhilfemaßnahmen nach den Artikeln 9, 10, 11 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden. Sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, können Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) getroffen werden."
"
(17) Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:"
Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten
"
b) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
1. Nach Konsultation der Öffentlichkeit und des BERT verabschiedet die Kommission eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (nachstehend "Empfehlung" genannt). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.
"
c)Folgender Absatz wird eingefügt:"
2a.Spätestens am ...* veröffentlicht die Kommission Leitlinien für die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung der Verpflichtungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.
___________________
*Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG].
"
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3. Die nationalen Regulierungsbehörden definieren die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten - insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte - im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.
"
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4. Die Kommission kann eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte verabschieden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] berücksichtigt.
Diese Entscheidung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden║ nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen. ▌
"
(18) Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"
1. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der in der Empfehlung genannten relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die in der Empfehlung genannten Märkte und die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.
2. Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4, Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.
"
b) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"
5. Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, fordert die Kommission das BERT auf, eine Marktanalyse durchzuführen, wobei es weitestgehend die Leitlinien zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen hat, ob in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.
Die Kommission kann eine Entscheidung verabschieden, in der sie ein oder mehrere Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem jeweiligen Markt benennt und eine oder mehrere besondere Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des BERT berücksichtigt. Dabei verfolgt die Kommission die in Artikel 8 niedergelegten politischen Zielsetzungen.
6. Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des jeweils relevanten Marktes wie folgt durch:
a)
innerhalb von zwei Jahren nach einer Notifizierung eines Maßnahmenentwurfs im Zusammenhang mit diesem Markt;
b)
bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhielt, innerhalb eines Jahres nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte;
c)
für Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor Kurzem beigetreten sind, innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt.
"
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:"
7. Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Marktes nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, kann die Kommission von dem BERT eine Stellungnahme über die Analyse des betreffenden Marktes und die aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen anfordern, die auch einen Maßnahmenentwurf enthält. Das BERT führt zu dem jeweiligen Maßnahmenentwurf eine öffentliche Konsultation durch.
▌
"
(19) Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Ausdruck "Artikel 22 Absatz 2" durch "Artikel 22 Absatz 3" und in Satz 2 wird der Ausdruck "gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren" ▌durch "geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen" ersetzt.
"Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC)."
"
c) In Absatz 6 wird der Satz "streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1" ersetzt durch "ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht die Normen und/oder Spezifikationen aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1".
d) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:"
6a) Die in den Absätzen 1, 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▌
"
(20) Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:"
c)
dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und -geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten.
"
b) Absatz 3 wird gestrichen.
(21) Artikel 19 erhält folgende Fassung:"
Artikel 19
Harmonisierungsmaßnahmen
1. Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, ▌ im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme des BERT berücksichtigt.
▌
2. Entscheidungen nach Absatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. ▌
3. In nach Absatz 1 verabschiedeten Maßnahmen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise im Zusammenhang mit folgenden Aspekten festgelegt werden:
a)
einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung neuer Dienste, von Märkten unterhalb der nationalen Ebene und der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit elektronischer Kommunikationsdienste;
b)
Vergabe von Nummern, Namen und Adressen, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zu Notrufdiensten ("112");
c)
Verbraucherfragen, die nicht in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) behandelt werden, insbesondere Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und -einrichtungen;
d)
obligatorische Rechnungslegung, einschließlich der Berechnung des Investitionsrisikos.
1. Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien auferlegt wurden, Streitigkeiten zwischen Erbringern von Diensten, bei denen es sich bei einer Partei um ein Unternehmen handelt, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbietet, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet von Absatz 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch – abgesehen von Ausnahmesituationen - innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat schreibt vor, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.
"
(23) Artikel 21 erhält folgende Fassung:"
Artikel 21
Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
1. Bei einer grenzüberschreitenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich zwischen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fällt, finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.
2. Jede Partei kann den Streitfall den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren innerhalb des BERT ihre Maßnahmen so weit wie möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen. Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.
Jede in einem derartigen Streitfall zuständige nationale Regulierungsbehörde kann das BERT um eine Empfehlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] in der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und/oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung des Streitfalls zu ergreifen sind.
Wurde das BERT um eine Empfehlung gebeten, warten alle nationalen Regulierungsbehörden, die irgendeine Zuständigkeit in dem Streitfall besitzen, bis das BERT seine Empfehlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] ausgesprochen hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung des Streitfalls ergreifen; dies gilt unbeschadet der ihnen zustehenden Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien entsprechen und die Empfehlung des BERT gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] weitestgehend berücksichtigen.
3. Die Mitgliedstaaten können den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit geben, die Beilegung einer Streitigkeit gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen, einschließlich der Schlichtung, gibt, die sich besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 eignen.
Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der ║Partei, gegen deren Rechte verstoßen wurde, vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern alle Parteien dies beantragen, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen, und zwar soweit möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die Empfehlung des BERT gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)].
4. Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.
"
(24) Folgender Artikel 21a wird eingefügt:"
Artikel 21a
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum ...(17) und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen.
"
(25) Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a)Folgender neuer Absatz wird eingefügt:"
1 bis. "1a. Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission bei der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 9c von dem durch Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzten Funkfrequenzausschuss unterstützt.
"
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
"
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
"
(26) Artikel 27 wird gestrichen.
(27)Anhang I wird aufgehoben und Anhang II wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)
Die Richtlinie 2002/19/EG wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
a)
"Zugang": die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, einschließlich Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu den notwendigen Angaben zu den Teilnehmern und zu Mechanismen für die Zahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Anbieter von Auskunftsdiensten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.
"
(b)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:"
e)
"e) "Teilnehmeranschluss": die physische Verbindung, durch die der Netzendpunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird."
"
(2) Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1. Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste oder von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen. Die Bedingungen der Zusammenschaltung dürfen jedoch nicht zur Schaffung ungerechtfertigter Hindernisse für die Interoperabilität führen.
"
(3) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"
Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz fördert, den nachhaltigen Wettbewerb stimuliert, Investitionen und Innovationen begünstigt und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.
Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
a)
In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten oder des fairen und angemessenen Zugangs zu Diensten für Dritte, wie etwa Auskunftsdiensten, erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist, oder ihre Dienste interoperabel zu machen, auch durch Mechanismen für die Zahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Diensteanbieter zu fairen, transparenten und angemessenen Bedingungen.
b)
In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.
2. Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Wenn die nationalen Regulierungsbehörden die Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen prüfen, berücksichtigen sie die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten.
"
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
(4) Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2. Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I verabschieden. Entsprechende Maßnahmen zur Anderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. ▌
Bei der Erarbeitung der in diesem Absatz genannten Bestimmungen kann die Kommission durch das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) unterstützt werden.
"
(5) Artikel 7 wird gestrichen.
(6) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird "Artikeln 9 bis 13" ersetzt durch "Artikeln 9 bis 13 a".
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem gegebenenfalls im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen nach dem in Artikel 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geregelten Verfahren auf.
"
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Der erste Unterabsatz wird wie folgt geändert:
–
erster Spiegelstrich: "der Artikel 5 Absätze 1 und 2 und des Artikels 6" wird ersetzt durch "des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6";
–
zweiter Spiegelstrich: "Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation*" wird ersetzt durch "Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation**).
___________________
* ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.
** ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. ║"
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)].
"
(7)Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1. Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen, Maßnahmen im Bereich der Verkehrsplanung, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentlichen müssen.
"
Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.Wird bei einem Betreiber gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgestellt, dass er im Zusammenhang mit Teilnehmeranschlüssen an einem bestimmten Standort über beträchtliche Marktmacht in einem relevanten Markt verfügt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet von Absatz 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.
"
c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:" 5. Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║ werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission durch das BERT unterstützt werden."
(8) Artikel 12 erhält folgende Fassung"
"Artikel 12
Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung
1.Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.
Betreibern wird unter anderem Folgendes auferlegt:
a)
die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren;
b)
die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;
c)
die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
d)
die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten;
e)
die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;
f)
die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Leitungsrohren, Gebäuden, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Masten, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen;
g) die Verpflichtung, Dritten ein Referenzangebot für die Gewährung des Zugangs zu den Leitungsrohren vorzulegen;
h)
die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
i)
die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;
j)
die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;
k)
die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers zu gewähren.
Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Angemessenheit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.
2.Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:
a)
technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
b)
Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;
c)
Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, einschließlich einer angemessenen Risikoteilung zwischen denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;
d)
Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, insbesondere des Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;
e)
e) gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
f)
Bereitstellung europaweiter Dienste.
3. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, so können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die von dem Betreiber und/oder den Nutznießern der Zugangsgewährung erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen."
"
(9)Artikel 13wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung"
1."1. Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei sie unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die damit verbundenen Risiken und die angemessene Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren, einschließlich differenzierter kurzfristiger und langfristiger Vereinbarungen über die Risikoteilung, berücksichtigen."
"
Folgender Absatz wird angefügt:"
5.Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Regulierung der Zugangsgebühren für langfristige Risikoteilungsverträge den langfristigen Grenzkosten eines effizienten Betreibers entsprechen, wobei die berechneten Marktanteile des Betreibers auf neuen Märkten sowie die Tatsache, dass die Zugangsgebühren für kurzfristige Verträge eine Risikoprämie beinhalten, zu berücksichtigen sind. Diese Risikoprämie wird mit steigendem Marktanteil von Neuzugängen allmählich auf Null zurückgeführt. Bei kurzfristigen Verträgen erfolgt keine Prüfung im Hinblick auf die Kosten-Preis-Schere, wenn eine Risikoprämie berechnet wird.
"
(10) Folgende Artikel 13a und 13b werden eingefügt:"
Artikel 13a
Trennung der Funktionsbereiche
1. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Ausnahmefällen im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von ortsfesten Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.
Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und –dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Unternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
2. Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur Trennung der Funktionsbereiche aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:
a)
den Nachweis, dass die Auferlegung und Durchsetzung geeigneter Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unter gebührender Berücksichtigung bewährter Regulierungsverfahren mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen, ║im Anschluss an eine koordinierten Analyse der relevanten Märkte im Einklang mit dem in Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) dargelegten Marktanalyseverfahren║ nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird und dass in mehreren der analysierten Vorleistungsproduktmärkte bedeutende, andauernde Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen festgestellt wurden;
b)
Anhaltspunkte dafür, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitraums nur geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt;
c)
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf sein Personal und die Anreize für das Unternehmen, in sein Netz zu investieren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Infrastrukturwettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
d)
Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, durch die auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.
3. Die nationale Regulierungsbehörde nimmt in ihren Vorschlag einen Entwurf der vorgeschlagenen Maßnahme auf, der folgende Elemente umfasst:
a)
genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung ▌;
b)
Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
c)
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
d)
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
e)
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;
f)
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.
4. Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.
5. Einem Unternehmen, dem die Trennung der Funktionsbereiche auferlegt wurde, kann in jedem Einzelmarkt, in dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.
Artikel 13b
Trennung der Funktionsbereiche eines vertikal integrierten Unternehmens auf eigene Initiative
1. Unternehmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus von ihrer Absicht, die Vermögenswerte ihres Ortsnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.
2. Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der beabsichtigten Operation auf die bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.
Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.
3. Dem rechtlich und/oder im Hinblick auf den Betrieb getrennten Geschäftsbereich kann in jedem Einzelmarkt, in dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
"
▌
(12)Anhang II wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)
Die Richtlinie 2002/20/EG wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2. Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:
"Allgemeingenehmigung": der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.
"
2) ║Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
"Artikel 5, 6 und 7" wird ersetzt durch "Artikel 5, 6, 6a und 7".
Folgender Unterabsatz wird angefügt:"
"Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, werden in allen Mitgliedstaaten gleich behandelt und unterliegen nicht mehr als einer vereinfachten Notifizierung je betroffenem Mitgliedstaat."
"
(3) Artikel 5 erhält folgende Fassung:"
Artikel 5
Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern
1. Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen durch Allgemeingenehmigungen. Die Mitgliedstaaten könnenindividuelle Nutzungsrechte ▌aus folgenden Gründen gewähren:
a)
zur Vermeidung der Möglichkeit schädlicher Störungen;
b)
zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste;
c)
zur Gewährleistung einer effizienten Frequenznutzung;
d)
zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften;
e)
zur Einhaltung einer Maßnahme nach Artikel 6a.
2. Die Mitgliedstaaten gewähren individuelle Nutzungsrechte ║auf Antrag jedem Unternehmen▌ vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).
Unbeschadet ║spezifischer Kriterien und Verfahren, die die Mitgliedstaaten für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf im allgemeinen Interesse liegende Ziele im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, werden solche Nutzungsrechte nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren können ausnahmsweise in den Fällen nicht offen sein, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt und gerechtfertigt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.
Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das zuvor bestimmte Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein, wobei das Erfordernis eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu berücksichtigen ist.
Werden individuelle Rechte auf Nutzung von Funkfrequenzen ║für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt die zuständige nationale Behörde sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien ▌ nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies vorab mitzuteilen ist, oder es wird zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar gemacht.
3. Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronischen Kommunikationsdienste zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.
4. Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu weitere drei Wochen verlängern.
Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.
5. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.
6. Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ║effizient und wirksam genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. ▌
"
(4) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1. Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent ║sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.
"
b) In Absatz 2 wird "den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)" durch "Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird "Anhang" durch "Anhang I" ersetzt.
(5)Folgender Artikel 6a ▌wird eingefügt:"
Artikel 6a
Harmonisierungsmaßnahmen
1. Die Kommission kann unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie und Artikel 8b und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Durchführungsmaßnahmen verabschieden
a)
zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen ▌ erforderlich sind,
b)
zur Festlegung der Nummernbereiche, die auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren sind,
c)
zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern an Unternehmen, die europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten,
d)
zur Harmonisierung der in Anhang II genannten Bedingungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern an Unternehmen, die europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten.
▌
Diese ║Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 14a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▌
2. In den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann gegebenenfalls die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten einen begründeten Antrag auf teilweise Befreiung von diesen Maßnahmen und/oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung stellen.
Die Kommission prüft die Begründung des Antrags, wobei sie der besonderen Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat Rechnung trägt, und kann eine teilweise Befreiung oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung oder beide gewähren, sofern dies die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Umsetzungsmaßnahmen nicht unangemessen verzögert und nicht unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder den Regulierungsrahmen zur Folge hat.
▌
"
(6) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:"
1. Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so hat er unter anderem Folgendes zu beachten:
"
ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
c)
er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken oder die Geltungsdauer von Nutzungsrechten zu verlängern;
"
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3. Muss die Erteilung von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie den Bestimmungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung.
"
c) In Absatz 5 wird "Artikel 9" durch "Artikel 9b" ersetzt.
▌
(7) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"
1. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.
Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder über das Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 11 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.
2. Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder in Artikel 6 Absatz 2 genannte besondere Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
3. Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Anforderungen erfüllt werden.
In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden ║, Folgendes zu verhängen:
a)
gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, und
b)
Anordnungen zur Einstellung der Erbringung eines Dienstes oder eines Dienstleistungspaketes, die - wenn sie fortgeführt würde - zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würde, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden.
"
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Angaben gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Richtlinie oder nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.
"
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5. Im Falle schwerer oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt werden.
"
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
6. Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Funkfrequenznutzern zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 in Vorgriff auf die endgültige Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend eine angemessene Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können bis zu drei Monaten gelten.
"
e)Folgender Absatz wird eingefügt:"
6a.Im Einklang mit dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Maßnahmen der nationalen Behörden nach den Absätzen 5 und 6 einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
"
(8)Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Buchstaben a und b wird "Anhang" durch "Anhang I" ersetzt.
b)In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:"
g)
die Förderung der effizienten Nutzung und Sicherstellung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen.
"
(9) Artikel 14 erhält folgende Fassung:"
Artikel 14
Änderung von Rechten und Pflichten
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Eine solche Änderungsabsicht ist in geeigneter Weise anzukündigen, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, ist eine ausreichende Frist einzuräumen, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.
"
(10) Folgender Artikel 14a wird eingefügt:"
Artikel 14a
Ausschuss
1. Die Kommission wird vom Kommunikationsausschuss unterstützt.
2.Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission bei der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben a, c und d von dem nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzten Funkfrequenzausschuss unterstützt.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten für die Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.
"
(12) Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"
1. Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum [31. Dezember 2010] am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Genehmigungen in Einklang mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit Anhang I dieser Richtlinie.
2. Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten, die mit den bereits erteilten Genehmigungen verbunden sind, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Rechte und Pflichten bis höchstens zum [30. September 2011] verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.
"
(13) Der Anhang wird gemäß dem Anhang ║ dieser Richtlinie geändert.
(14)Ein neuer Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie angefügt.
Artikel 4
Überprüfung
1.Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung dieser Richtlinie sowie der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Bericht. In ihrem Bericht bewertet die Kommission, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für die Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung nach den Artikeln 8 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) besteht oder ob sie angepasst oder aufgehoben werden sollten. Hierzu kann sie Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden und dem BERT einholen, die ohne unangemessene Verzögerungen zu erteilen sind.
2.Stellt die Kommission fest, dass es erforderlich ist, die in Absatz 1 genannten Vorschriften zu ändern oder aufzuheben, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ohne unnötige Verzögerungen einen Vorschlag vor.
Artikel 5
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 wird aufgehoben.
Artikel 6
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie ║bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem […] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
1.Anhang II der Richtlinie 2002/21/EG erhält folgende Fassung:"
ANHANG II
Von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berücksichtigende Kriterien
Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 14 einnehmen, wenn sie - selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander - in einem Markt tätig sind, der von mangelndem Wettbewerb gekennzeichnet ist und in dem nicht ein Untenehmen allein über beträchtliche Marktmacht verfügt. Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der gemeinsamen Marktbeherrschung ist dies voraussichtlich der Fall, wenn eine Marktkonzentration besteht und der Markt eine Reihe entsprechender Merkmale aufweist, zu denen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation vor allem die folgenden gehören können:
–
geringe Nachfrageelastizität
–
ähnliche Marktanteile
–
hohe rechtliche und wirtschaftliche Marktzutrittshemmnisse
–
vertikale Integration mit gemeinsamer Verweigerung der Lieferung
–
Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite
–
Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs.
Die vorstehende Liste ist nicht erschöpfend und es handelt sich nicht um kumulative Kriterien. Vielmehr sollen damit nur Beispiele für die Argumente gegeben werden, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten.
"
2. In Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG erhalten der Titel, die Begriffsbestimmungen, Teil A und Teil B Ziffer 1 folgende Fassung:"
Anhang II
Mindestbestandteile des von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichenden Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktugr auf Vorleistungsebene, einschließlich des vollständig entbündelten Zugangs an einem bestimmten Standort
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a)
"Teilnetz" eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;
b)
b) "entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss" den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss ist damit nicht verbunden;
c)
"vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss" die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
d)
"gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss" die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird.
A.Bedingungen für den entbündelten Zugang
1.Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird - dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:
a)
entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen;
b)
b) gemeinsamen Zugang an geeigneten Punkten im Netz in der Weise, dass eine dem entbündelten Zugang gleichwertige Funktionsweise in Fällen ermöglicht wird, in denen ein solcher Zugang technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist;
c)Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit der Einrichtung eines Zugangs und von Zuführungsleitungsnetzen.
2.Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen, Leitungsrohren und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.
3.Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen, Teilnetzen und Leitungsrohren und für deren Nutzung, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung, der Glasfaser oder von Gleichwertigem und der Kabelverteiler, Leitungsrohre und zugehörigen Einrichtungen.
4.Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.
B.Kollokationsdienste
1.Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung.
3. Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:
(1) Die Überschrift "Anhang" wird ersetzt durch "Anhang I".
"
(2) Absatz 1 wird durch nachstehende Überschrift ersetzt:"
Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.
"
(3) Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:"
4. Bereitstellung von Nummern der nationalen Nummerierungspläne der Mitgliedstaaten für Endnutzer, ETNS-Nummern und UIFN-Nummern sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).
"
b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:"
7. Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)*.
"
___________________
* ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:"
8. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.
"
d) In Nummer 11 und Nummer 16 wird "Richtlinie 97/66/EG" ersetzt durch "Richtlinie 2002/58/EG".
e) Folgende Nummer 11 a wird eingefügt:"
11a. Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die breite Öffentlichkeit zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.
"
f) In Nummer 12 wird der Ausdruck "und der Ausstrahlung von Mitteilungen an die Bevölkerung" gestrichen.
g)Folgende Nummer wird angefügt:"
19.Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, um sicherzustellen, dass durchgehende Konnektivität, einschließlich unbeschränkten Zugangs zu Inhalten, Diensten und Anwendungen, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG besteht, Offenlegung von Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen und im Zusammenhang mit der Politik der Verkehrsverwaltung und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.
"
4)
(4) Teil B wird wie folgt geändert:"
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"
1. Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Reichweite.
Nummer 2 wird gestrichen.
c) ▌"
c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"
7. Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist. Entspricht eine solche Verpflichtung in der Praxis einer oder mehreren Verpflichtungen, die in den Artikeln 9 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Verpflichtung spätestens am 1. Januar 2010 nicht mehr besteht."
d) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:
"
9. Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Erprobungszwecken.
(5)
Teil C wird wie folgt geändert:" a)Nummer 1 erhält folgende Fassung:"
b) "1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel auszuräumen, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten.""
b)Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"
8.Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.
4. · 4. In der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird folgender Anhang II angefügt:"
· "ANHANG II
Bedingungen, die gemäß Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe d harmonisiert werden können
(1) Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft sind:
a)
Geltungsdauer der Frequenznutzungsrechte,
b)
räumlicher Geltungsbereich,
c)
Möglichkeit der Übertragung eines Rechts auf andere Frequenznutzer sowie die Bedingungen und Verfahren in diesem Zusammenhang,
d)
Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte, unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten Systeme, bei denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird,
e)
Anzahl der jedem Unternehmen einzuräumenden Nutzungsrechte,
f)
in Anhang I Teil B genannte Bedingungen.
(2) Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummern geknüpft sind:
g)
Geltungsdauer der Nutzungsrechte für die jeweiligen Nummern,
h)
räumlicher Geltungsbereich,
i)
gegebenenfalls spezifische Dienste oder Verwendungszwecke, für die die Nummern zu reservieren sind,
j)
Übertragung und Übertragbarkeit der Nutzungsrechte,
k)
Methode zur Festlegung etwaiger Nutzungsentgelte für Nutzungsrechte an Nummern,
Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (KOM(2007)0699 – C6-0428/2007 – 2007/0249(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0699),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0428/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0316/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. stellt fest, dass die Kommission ihre Absicht mitgeteilt hat, das neue Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) im Rahmen von Teilrubrik 1a des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 teilweise durch Umschichtung und teilweise durch eine Mittelerhöhung für den Zeitraum 2009-2013 zu finanzieren; betont jedoch, dass die Haushaltsbehörde noch keine Informationen über die Einzelheiten dieses Verfahrens erhalten hat, sodass bis jetzt unklar ist, welche Programme bzw. Prioritäten betroffen sind, welche Folgen sich daraus während des Finanzierungszeitraums insgesamt ergeben und ob in Teilrubrik 1a ein ausreichender Spielraum verbleiben wird;
3. macht deutlich, dass das vorgeschlagene BERT auch administrative Aufgaben wahrnehmen und die Kommission unterstützen wird; ist demzufolge der Auffassung, dass sämtliche Möglichkeiten ausgelotet werden sollten, das neue Gremium im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 zu finanzieren, unter Einbeziehung von Rubrik 5, wo es anscheinend noch ausreichende Spielräume gibt;
4. betont, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV) auf die Einrichtung des BERT Anwendung finden muss; betont, dass das Parlament, falls die Rechtssetzungsbehörde die Entscheidung fällt, eine solche Einrichtung zu schaffen, Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde aufnehmen wird, um rechtzeitig eine Vereinbarung über die Finanzierung dieser Einrichtung gemäß den einschlägigen Vorschriften der IIV zu treffen;
5. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(5), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(6), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(7), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(8) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für ║elektronische Kommunikation)(9) (nachstehend "die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien" genannt) sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld(10) dienen dem Ziel, in der Gemeinschaft einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen und durch einen stärkeren Wettbewerb Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz auf einem hohen Niveau zu gewährleisten.
(2) Der 2002 erlassene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation schuf ein System der Regulierung durch nationale Regulierungsbehörden ("NRB"), die untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine kohärente Regulierungspraxis und eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, aber angesichts der spezifischen nationalen Marktbedingungen auch Raum für Regulierungswettbewerb zwischen den NRB zu lassen.
▌
(3) Die NRB verfügen über eine gründliche Sachkenntnis der lokalen Marktbedingungen und haben deshalb bei der Anwendung des Rechtsrahmens einen beträchtlichen Ermessenspielraum, den sie jedoch mit der Notwendigkeit der Entwicklung einer abgestimmten Regulierungspraxis und einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang bringen müssen, um einen wirksamen Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts zu leisten║.
(4)Das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) sollte geschaffen werden, um die Koordinierung zwischen den NRB der Mitgliedstaaten zu unterstützen, ohne die bestehenden Regulierungskonzepte in einem Umfang zu harmonisieren, der den Regulierungswettbewerb unterlaufen würde.
(5) Angesichts der Notwendigkeit, die einschlägigen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden, setzte die Kommission durch den Beschluss 2002/627/EG(11) die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) ein, die sie bei Maßnahmen zur Festigung des Binnenmarkts berät und unterstützt sowie allgemein als Bindeglied zwischen den NRB und der Kommission dient.
(6) Die ERG hat einen nützlichen Beitrag geleistet, indem sie Bemühungen zur Einführung einer kohärenten Regulierungspraxis unterstützt hat, soweit dies möglich war. Die ERG ist aufgrund ihrer Merkmale jedoch ║ eine informelle Gruppierung, die im Wesentlichen auf einer freiwilligen Zusammenarbeit beruht und deren institutionelle Stellung nicht der wichtigen Rolle entspricht, die den NRB bei der Durchführung des Rechtsrahmens zukommt.
(7) Eine solidere institutionelle Grundlage ist für die Einrichtung eines ║ Gremiums mit klaren Zuständigkeiten erforderlich, um das Fachwissen und die Erfahrung der NRB zusammen zu bringen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, dass dieses Gremium in den Augen seiner Mitglieder als Autorität anerkannt wird und dass der Sektor durch die Qualität der Arbeit des Gremiums reguliert wird.
(8) Die Notwendigkeit robusterer Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Regulierungspraxis mit dem Ziel der Vollendung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wurde bereits in den Berichten der Kommission vom 20. Februar 2006 und 29. März 2007 über die Anwendung des Rechtsrahmens von 2002(12) und im Zuge der Anhörung der Öffentlichkeit zur Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2006 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste hervorgehoben. Dabei wurde ║festgestellt, dass der nach wie vor fehlende Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation das größte Problem sei, das bei der Reform des derzeitigen Rechtsrahmens zu lösen sei. Die Fragmentierung und die Unstimmigkeiten in der Regulierung, die sich aufgrund der nur oberflächlich koordinierten Tätigkeiten der NRB ergeben, gefährden die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und können die erheblichen Vorteile schmälern, die ein grenzüberschreitender Wettbewerb sowie länderübergreifende und sogar gemeinschaftsweite Dienste dem Verbraucher bieten.
(9) Insbesondere Verzögerungen bei der Durchführung der Marktanalysen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), unterschiedliche Konzepte der NRB für die Auferlegung von Verpflichtungen zur Behebung eines bei der Marktanalyse festgestellten Mangels an wirksamem Wettbewerb, die Vielfalt der an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen, die unterschiedlichen Auswahlverfahren für gemeinschaftsweite Dienste, die innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlichen Rufnummern gemeinschaftsweiter Dienste und Probleme der NRB beim Umgang mit grenzüberschreitenden Streitigkeiten führen zu ineffizienten Lösungen und schaffen Hindernisse für den Binnenmarkt.
(10)Das gegenwärtige Konzept zur Schaffung einer stärkeren Kohärenz zwischen den NRB durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen hat sich bereits in der kurzen Zeit nach seiner Einführung als Erfolg erwiesen. Eine intensivere Koordinierung zwischen allen Regulierungsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene wird jedoch erforderlich werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste erfassen und weiterentwickeln und die ordnungspolitische Kohärenz verbessern zu können.
(11) Dies spricht für die Schaffung einer neuen ▌ Einrichtung,des BERT. Das BERT würde durch die Unterstützung der Kommission und der NRB einen wirksamen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts leisten. Es würde als Bezugspunkt fungieren und durch seine Unabhängigkeit, die Qualität seiner Beratung und der verbreiteten Informationen, die Transparenz seiner Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der es die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen.
(12)Das BERTsollte durch die Zusammenführung von Fachwissen die Kapazitäten der NRB stärken, ohne dass deren bestehende Funktionen aufgehoben oder bereits laufende Arbeiten doppelt ausgeführt würden, wodurch auch die Kommission bei der Ausführung ihrer Aufgaben besser unterstützt würde.
(13)Das BERT wird die ERG ersetzen und als ein ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit der NRB und zwischen diesen Behörden und der Kommission bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben innerhalb des Rechtsrahmens fungieren.
(14)Das BERT sollte im Rahmen der institutionellen Struktur der Gemeinschaft und der bestehenden Aufteilung der Befugnisse errichtet werden. Es sollte in technischen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig ▌, dass es sich um eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, die die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch diese Verordnung übertragen werden.
(15)Das BERT sollte sich auf die Arbeiten stützen, die auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene durchgeführt werden, und daher seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den NRBund der Kommission wahrnehmen, und es sollte für Kontakte mit der Branche, Verbrauchergruppen, kulturellen Interessengruppen und anderen Beteiligten offen stehen.
(16)Dem BERT kommt ▌ eine wichtige Rolle bei den Verfahren zu, die zur Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation und unter bestimmten Umständen zur Durchführung von Marktanalysen geplant sind.
(17)Das BERT sollte die Kommission und die NRB sowie das Europäische Parlament auf dessen Anfrage in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beraten und damit zu dessen wirksamer Anwendung beitragen.
▌
18)Das BERT würde in seiner jährlichen Übersicht bewährte Vorgehensweisen und verbleibende Engpässe ermitteln und damit einen Beitrag zur Verbesserung des Nutzens für die in der Europäischen Union reisenden Bürger leisten.
(19) Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ziele der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(13) kann die Kommission, soweit erforderlich, das unabhängige Sachverständigenurteil des BERT zu Fragen der Frequenznutzung in der Gemeinschaft einholen. Solche Gutachten könnten besondere technische Untersuchungen, die Abschätzung wirtschaftlicher oder sozialer Folgen sowie die Analyse frequenzpolitischer Maßnahmen umfassen. Ferner könnte das BERT zur Durchführung von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beauftragt werden, die Kommission zu den Ergebnissen der Arbeiten zu beraten, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) aufgrund entsprechender Mandate der Kommission durchgeführt werden.
(20) Während der elektronische Kommunikationssektor ein Schlüsselbereich auf dem Weg zu einer fortschrittlicheren wissensbasierten europäischen Wirtschaft ist und die Technologie- und Marktentwicklungen das Potenzial für die Einführung elektronischer Kommunikationsdienste über die geografischen Grenzen einzelner Mitgliedstaaten hinaus erhöht haben, drohen die unterschiedlichen rechtlichen und regulatorischen Bedingungen für die Einführung dieser Dienste nach nationalem Recht die Bereitstellung grenzüberschreitender Dienste zunehmend zu behindern. ▌
(21)Die Kommission erkennt die globale und grenzüberschreitende Natur des globalen Telekommunikationsmarkts an und stellt fest, dass sich dieser Markt von den auf rein nationaler Ebene erbrachten Telekommunikationsdiensten unterscheidet und dass von einem Binnenmarkt für alle globalen Telekommunikationsdienste (GTS) auszugehen ist, der von den rein nationalen Telekommunikationsdiensten unterschieden werden muss. Die GTS stellen einen besonderen Fall dar, in dem die Harmonisierung von Zulassungsbedingungen erforderlich sein könnte. Es ist allgemein akzeptiert, dass es sich bei diesen Diensten, die die Verwaltung von Geschäftsdaten und Sprachtelefondiensten für multinationale Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten und oft auch auf verschiedenen Kontinenten übernehmen, im Wesentlichen um grenzüberschreitende und in Europa um europaweite Dienste handelt. Das BERT sollte einen einheitlichen Regulierungsansatz aufstellen, damit sich die wirtschaftlichen Vorteile der integrierten und überall zugänglichen Dienste in allen Teilen Europas bemerkbar machen.
(22) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen Unternehmen in Bezug auf Rechte oder Verpflichtungen aus dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation sollte das BERT die Hintergründe dieser Streitigkeiten untersuchen und die betreffenden NRB über Maßnahmen beraten können, die ║ am besten geeignet sind, um eine mit dem Rechtsrahmen vereinbare Lösung zu finden.
(23)Investitionen und Innovationen im Bereich der elektronischen Kommunikation sind eng miteinander verbunden. Das BERT sollte zur Entwicklung einer vorbildlichen Regulierungspraxis und zur einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften für die elektronische Kommunikation beitragen, indem es den Austausch von Informationen zwischen den nationalen Behörden fördert und der Öffentlichkeit angemessene Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellt. Das BERT sollte die Möglichkeit haben, wirtschaftliche und technische Fragen anzusprechen und auf die neuesten verfügbaren Informationen zuzugreifen, damit es wirtschaftliche und technische Herausforderungen angehen kann, die sich aus der Entwicklung der Informationsgesellschaft ergeben▌.
▌
(24) ▌ Um die Transparenz der Endkundenpreise für ein- und ausgehende regulierte Roaminganrufe innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und um Roamingkunden die Entscheidung über die Verwendung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollte das BERT dafür sorgen, dass den interessierten Kreisen aktuelle Informationen über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft║(14) zur Verfügung stehen, und die Ergebnisse einschlägiger Überwachungsmaßnahmen jährlich veröffentlichen.
(25)Das BERT sollte außerdem in der Lage sein, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Studien in Auftrag zu geben, wobei es dafür zu sorgen hat, dass durch seine Verbindungen zur Kommission und den Mitgliedstaaten Doppelarbeit vermieden wird.
▌
(26) Die Struktur des BERT sollte schlank und den ihm gestellten Aufgaben angemessen sein. Sie sollte so beschaffen sein, dass sie den besonderen Erfordernissen des Gemeinschaftssystems für die Regulierung der elektronischen Kommunikation entspricht. Dabei sollte insbesondere die besondere Rolle der NRB und deren Unabhängigkeit auf nationaler und europäischer Ebene in vollem Umfang geachtet werden.
(27)Das BERT sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um seine Aufgaben effizient und vor allem unabhängig wahrzunehmen. Deshalb sollte der Regulierungsrat – analog zur Lage auf nationaler Ebene – unabhängig von jeglichem Marktinteresse handeln und von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisung weder einholen noch entgegennehmen.
(28) Damit das BERT reibungslos funktionieren kann, ist sein geschäftsführender Direktor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten zu ernennen; er muss über einschlägige Befähigung und Erfahrung im Bereich elektronischer Kommunikationsnetze, -dienste und -märkte verfügen und seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise des BERT völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Der geschäftsführende Direktor sollte dafür Sorge tragen, dass das BERT seine Aufgaben effizient und unabhängig erfüllt.
(29) Damit die Aufgaben des BERT effizient erfüllt werden, sollte sein geschäftsführender Direktor mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden, um vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrats alle Stellungnahmen abzugeben und zu gewährleisten, dass das BERT nach den zu diesem Zweck festgelegten allgemeinen Grundsätzen arbeitet.
▌
30) Über seine an Unabhängigkeit und Transparenz ausgerichteten Leitprinzipien hinaus sollte das BERT für Kontakte u.a. mit der Branche, den Verbrauchern, Gewerkschaften, öffentlichen Stellen, Forschungszentren und anderen Beteiligten offen sein. Das BERT sollte die Kommission gegebenenfalls bei der Verbreitung und dem Austausch bewährter Verfahren zwischen Unternehmen unterstützen.
(31) Die Verfahren des BERT sollten deshalb garantieren, dass es – insbesondere auf technisch komplexen und sich schnell verändernden Gebieten – ▌ auf Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zurückgreifen kann.
▌
(32) Um vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des BERT zu garantieren, sollte es einen eigenen Haushalt erhalten. Während ein Drittel seiner Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stammen sollte, sollten die übrigen zwei Drittel von den NRB bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die NRB über angemessene und bindungsfreie Mittel für diesen Zweck verfügen. Durch diese Finanzierungsart sollte die Unabhängigkeit des BERT von den Mitgliedstaaten und der Kommission nicht berührt werden.
(33)Das BERT sollte, sofern angebracht, die interessierten Kreise konsultieren und diesen die Möglichkeit bieten, innerhalb einer angemessenen Frist zu Maßnahmenentwürfen Stellung zu nehmen.
(34) Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, wenn Unternehmen nicht die Informationen liefern, die das BERT zur wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Ferner sollten die Mitgliedstaaten für angemessene rechtliche Voraussetzungen sorgen, damit sie bei Verstößen gegen die Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen gegen Unternehmen verhängen können.
(35) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele sollten die NRB sicherstellen, dass das BERT insbesondere die für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit vertraulichen Dokumenten einhält.. Dafür sollte gegebenenfalls ein abgestimmter und gesicherter Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet werden.
(36) Die NRB sollten sicherstellen, dass das BERT die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(15) und zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(16)anwendet.
(37)Bis zum 1. Januar 2014 sollte eine Überprüfung stattfinden, bei der bewertet wird, ob eine Verlängerung des Mandats des BERT erforderlich ist. Falls eine Verlängerung gerechtfertigt ist, sollten sowohl die Bestimmungen zu den Haushaltsmitteln und den Verfahren als auch die personelle Ausstattung überprüft werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUFGABEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Es wird ein Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) eingerichtet, dessen Zuständigkeiten in dieser Verordnung festgelegt werden. Nach Maßgabe dieser Verordnung konsultiert die Kommission das BERT in Ausübung ihrer Aufgaben gemäß der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien.
2. Das BERT wird innerhalb des Geltungsbereichs der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien tätig und stützt sich bei seinen Arbeiten auf das in den NRB vorhandene Fachwissen. Es leistet durch die Wahrnehmung der in Kapitel II und III aufgeführten Aufgaben einen Beitrag zur Verbesserung des nationalen Rechts im Bereich der elektronischen Kommunikation und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere zur Förderung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation und zur Entwicklung einer europaweiten elektronischen Kommunikation▌.
3. Das BERT nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission ▌ wahr.
Das BERT dient als Mittel für den Informationsaustausch und die Annahme von aufeinander abgestimmten Entscheidungen der NRB. Es bietet eine Organisationsgrundlage für die Entscheidungsfindung der NRB. Es verabschiedet gemeinsame Standpunkte und Kommentare. Außerdem berät es die Kommission und unterstützt die NRB in allen Angelegenheiten, die gemäß der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien in den Aufgabenbereich der NRB fallen.
4. Das BERT verfolgt bei all seinen Tätigkeiten und insbesondere bei der Erstellung seiner Stellungnahmen die gleichen Ziele, die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) für die NRB formuliert wurden.
5.Eine Entscheidung zur Schaffung eines Amtes wird mit den folgenden Bestimmungen erlassen, um die entsprechenden Mittel für das Bert sicherzustellen:
a) eine Bestimmung, wonach das Amt in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen und die Verantwortlichkeiten im Bereich des Haushalts Teil der Gemeinschaftsverwaltung ist,
b) spezielle Beschäftigungsbedingungen für das Amt, sofern es für die Sicherstellung der eigenständigen Erfüllung der Aufgaben des BERT erforderlich ist, und
c)Regelungen für das erste Zusammentreten und den ersten Vorsitz des BERT.
Das Amt hat seinen Sitz in Brüssel.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/19/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/20/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/22/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/58/EG und Artikel 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ║.
Artikel 3
Aufgaben des BERT
Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ║
a)
gibtdas BERT auf Anfrage des Europäischen Parlaments, der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen ab und unterstütztdas Europäische Parlament und die Kommission durch zusätzliche technische Unterstützung in allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation;
b)
entwickelt das BERT gemeinsame Standpunkte, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Auferlegung ordnungspolitischer Abhilfemaßnahmen auf nationaler Ebene und überwacht ihre Durchsetzung in den Mitgliedstaaten;
c)
unterstützt das BERT die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und dieNRBin den Beziehungen und bei Gesprächen und dem Austausch mit Dritten;
d)
berät das BERT die Marktteilnehmer (einschließlich Verbraucher und Verbraucherverbände) und dieNRB in Regulierungsfragen;
e)
tauscht das BERT Informationen aus, verbreitet und erfasst Informationen und führt Studien auf den für seine Tätigkeiten relevanten Gebieten durch;
f)
tauscht das BERT Erfahrungen aus und fördert Innovationen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation;
g)
berät das BERT die NRB bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten und gegebenenfalls in Fragen der Online-Zugänglichkeit;
h)
arbeitet das BERT gemeinsame Standpunkte zu gesamteuropäischen Fragen wie GTS aus, um die ordnungspolitische Kohärenz zu verbessern und einen gesamteuropäischen Markt und gesamteuropäische Vorschriften zu fördern.
KAPITEL II
AUFGABEN DES BERT IM HINBLICK AUF DIE STÄRKUNG DES BINNENMARKTS
Artikel 4
Rolle des BERT bei der Anwendung des Rechtsrahmens
1. Nach Maßgabe dieser Verordnung gibt das BERT auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation ab. Das BERT kann außerdem der Kommission oder den NRB aus eigener Initiative Stellungnahmen zu diesen Fragen vorlegen.
2. Die ▌ Kommission ersucht das BERT auch bei der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Maßnahmen, die von der Kommission gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verabschiedet werden, um Unterstützung, um dadurch die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien zu fördern. Das Europäische Parlament kann das BERT ebenfalls um eine solche Unterstützung ersuchen, die im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Rechtsvorschriften im Aufgabenbereich des BERT erforderlich sein kann.
3. Die in Absatz 1 genannten Fragen sind:
a)
Maßnahmenentwürfe der NRB bezüglich der Marktdefinition, der Benennung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und der Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
▌
b)
die Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
c)
Normungsfragen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
d)
Analysen einzelner nationaler Märkte und gegebenenfalls von Märkten unterhalb der nationalen Ebene gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
e)
die Transparenz und die Information der Endnutzer gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
f)
die Dienstqualität gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
g)
die effektive Umsetzung der Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
▌
h)
die Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
i)
die Verbesserung des Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und -geräten gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);
j)
Maßnahmen der NRB gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie);
k)
Transparenzmaßnahmen für die Umsetzung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie);
l)
Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Hörfunkdiensten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und die Interoperabilität interaktiver digitaler Fernsehdienste gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);
m)
in den Zuständigkeitsbereich des BERT fallende Fragen, wie in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgesehen, soweit sie die Verwaltung des Spektrums betreffen oder von seiner Verwaltung berührt werden;
n)
Maßnahmen, durch die die Ausarbeitung gemeinsamer gesamteuropäischer Vorschriften und Anforderungen für GTS-Anbieter sichergestellt wird.
4. Darüber hinaus kann die Kommission das BERT ersuchen, die in den Artikeln 5 bis 18 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
5.Die Kommission und die NRB berücksichtigen weitestgehend die Stellungnahme des BERT. Sollte das BERT in Anbetracht der unterschiedlichen Marktbedingungen und der historisch gewachsenen Unterschiede bei den Regulierungskonzepten alternative Lösungen vorschlagen, beraten die NRB, welche Lösung am besten mit ihrem Regulierungskonzept vereinbar ist. Die NRB und die Kommission geben öffentlich bekannt, wie sie die Stellungnahme des BERT berücksichtigt haben.
Artikel 5
Konsultation des BERT zu Fragen der Definition und Analyse nationaler Märkte sowie zu Abhilfemaßnahmen
1. Die Kommission informiert das BERT, wenn sie gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) tätig wird.
2. Das BERT erstellt für die Kommission innerhalb von vier Wochen nach ihrer Unterrichtung eine Stellungnahme zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf. In der Stellungnahme wird detailliert und objektiv geprüft, ob der Maßnahmenentwurf ein Hindernis für den Binnenmarkt schaffen würde und ob er mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) formulierten Zielen vereinbar ist. Gegebenenfalls fordert die Kommission das BERT auf anzugeben, welche Änderungen am Maßnahmenentwurf vorgenommen werden sollten, damit diese Ziele so wirksam wie möglich erreicht werden.
3. Das BERT stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, auf die sie sich bei der Ausführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben stützt.
Artikel 6
Überprüfung nationaler Märkte durch das BERT
1. Wird das BERT von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) aufgefordert, einen relevanten Markt innerhalb eines Mitgliedstaats zu analysieren, so gibt es eine Stellungnahme ab und übermittelt der Kommission alle notwendigen Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Anhörung der Öffentlichkeit und der Marktanalyse. Kommt das BERT zu dem Schluss, dass auf dem betreffenden Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so fügt es seiner Stellungnahme nach Anhörung der Öffentlichkeit einen Maßnahmenentwurf bei, in dem es angibt, welche Unternehmen seiner Ansicht nach auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und welche angemessenen Verpflichtungen auferlegt werden sollten.
2. Das BERT kann gegebenenfalls vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Kommission die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren.
3. Das BERT stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, auf die es sich bei der Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben stützt.
Artikel 7
Definition und Analyse länderübergreifender Märkte
1. Das BERT erstellt für die Kommission auf Anfrage eine Stellungnahme zur zweckmäßigen Definition länderübergreifender Märkte.
2. Nachdem die Kommission einen länderübergreifenden Markt gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegt hat, kann das BERT auf Anfrage die an der gemeinsamen Marktanalyse gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie beteiligten NRB unterstützen.
▌
3.Das BERT stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, ║die ihm zur Ausführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben vorliegen.
Artikel 8
Harmonisierung der Nummerierung und Nummernübertragbarkeit
▌
1.Auf Anfrage der Kommission arbeitet das BERT in Fällen von Betrug oder Missbrauch der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Dienste, mit den NRB zusammen. Es kann in einer Stellungnahme Maßnahmen vorschlagen, die auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene im Zusammenhang mit Betrug, Missbrauch oder anderen Bedenken der Verbraucher bezüglich der Nummerierung getroffen werden könnten.
2.Das BERT erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über den Geltungsbereich und die technischen Parameter von Verpflichtungen bezüglich der Übertragung von Nummern oder Teilnehmerkennungen und damit verbundener Informationen zwischen Netzen und über die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung solcher Verpflichtungen auf Gemeinschaftsebene.
Artikel 9
Umsetzung der europäischen Notrufnummer 112
▌
1.Das BERT erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über technische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).
2. Vor Abgabe seiner Stellungnahme gemäß Absatz 1 konsultiert das BERT die zuständigen nationalen Behörden und führt eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 31 dieser Verordnung durch.
Artikel 10
Beratung zu Frequenzfragen im Bereich der elektronischen Kommunikation
1. Das BERT berät je nach Bedarf die Kommission, die Gruppe für Frequenzpolitik ("RSPG") oder den Funkfrequenzausschuss ("RSC") auf deren Anfrage in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen und Auswirkungen auf die Frequenznutzung für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft haben oder von dieser beeinflusst werden. Es arbeitet gegebenenfalls mit der RSPG und dem RSC eng zusammen.
2. Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können im Zusammenhang mit der Durchführung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) erfolgen und berühren nicht die Verteilung der Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung.
3. Die ▌Kommission kann das BERT auffordern, die RSPG oder den RSC im Zusammenhang mit der Beratung der Kommission durch den RSC bei der Formulierung der in Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) genannten gemeinsamen politischen Ziele, soweit diese in den Bereich der elektronischen Kommunikation fallen, zu beraten.
4. Das BERT leistet je nach Bedarf Beiträge zu von der Kommission, der RSPG, dem RSC oder einer anderen relevanten Einrichtung zu veröffentlichenden Berichten über Frequenzentwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation und geht darin auf potenzielle Anforderungen und Herausforderungen ein.
Artikel 11
Harmonisierung der Bedingungen und Verfahren für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte
1. Die ║Kommission kann das BERT auffordern, für die Kommission, die RSPG oder den RSC ▌ eine Stellungnahme über Anwendungsbereich und Inhalt der in Artikel 6a der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen abzugeben. Dazu kann das BERT insbesondere prüfen, welche Vorteile Durchführungsmaßnahmen der Kommission gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) für den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste haben können und welche Dienste mit gemeinschaftsweitem Potenzial von solchen Maßnahmen profitieren würden.
▌
2.Das BERT erläutert oder ergänzt jede gemäß Absatz 1 abgegebene Stellungnahme auf Anfrage der Kommission, der RSPG, des RSC oder einer anderer relevanten Einrichtung innerhalb der in der Anfrage genannten Frist.
▌
Artikel 12
Zurücknahme der in gemeinsamen Verfahren erteilten Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern
Die Kommission kann das BERT auffordern, für die Kommission, die RSPG oder den RSC eine Stellungnahme über die Zurücknahme von Nutzungsrechten, die im Rahmen des in Artikel 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens vergeben wurden, abzugeben.
In dieser Stellungnahme wird geprüft, ob schwere und wiederholte Verstöße gegen die an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen vorliegen.
▌
Artikel 13
Tätigkeiten aus eigener Initiative
Das BERT kann insbesondere in den in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 12, 14, 21 und 22 angesprochenen Fragen oder in jeder anderen Frage, die es für wichtig hält, aus eigener Initiative eine Stellungnahme an das Europäische Parlament und die Kommission abgeben.
KAPITEL III
ERGÄNZENDE AUFGABEN DES BERT ▌
Artikel 14
Grenzüberschreitende Streitigkeiten
1. Beantragt eine NRB gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bei dem BERT eine Empfehlung zur Streitbeilegung, so unterrichtet das BERT hiervon alle Streitparteien und alle betroffenen NRB.
2. Das BERT untersucht die Gründe für den Streit und holt bei den Streitparteien und den betreffenden NRB zweckdienliche Informationen ein.
3. Das BERT gibt – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – seine Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach Beantragung ab. Darin nennt das BERT etwaige Maßnahmen, die die betreffenden NRB seiner Ansicht nach im Einklang mit den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und/oder der Einzelrichtlinien treffen sollten.
4. Das BERT kann die Abgabe einer Empfehlung ablehnen, wenn es der Ansicht ist, dass sich andere Mechanismen besser dazu eignen, den Streit im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zügig beizulegen. Ist dies der Fall, so unterrichtet es hiervon unverzüglich die Streitparteien und die betreffenden NRB.
Ist der Streit nach vier Monaten noch nicht beigelegt und hat keine Streitpartei ein anderes Verfahren in Anspruch genommen, so wird das BERT auf Antrag einer NRB gemäß den Absätzen 2 und 3 tätig.
Artikel 15
Austausch, Verbreitung und Erfassung von Informationen
1. Das BERT fördert unter Berücksichtigung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen diesen, den NRB und der Kommission über den Stand und aktuelle Entwicklungen bei der Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste. Anhand der unterschiedlichen Marktbedingungen und der historisch gewachsenen Unterschiede bei den nationalen Regulierungskonzepten kann das BERT alternative Lösungsvorschläge innerhalb des harmonisierten Rechtsrahmens entwickeln.
2. Das BERT fördert den Informationsaustausch, vorbildliche Regulierungspraktiken und entsprechende technische Entwicklungen inner- und außerhalb der Gemeinschaft unter anderem durch:
a)
die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Informationen über technische Merkmale, Qualität und Preise elektronischer Kommunikationsdienste und über die Märkte der elektronischen Kommunikation in der Gemeinschaft,
b)
die Vergabe oder Durchführung von Studien über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und deren Regulierung▌,
c)
die Veranstaltung oder Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für NRB in allen Bereichen, die in den Aufgabenbereich des BERT, wie in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegt, fallen.
3. Das BERT stellt der Öffentlichkeit solche Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung. Die Vertraulichkeit wird gebührend gewahrt.
▌
Artikel 16
Beobachtung und Berichterstattung im Bereich der elektronischen Kommunikation
1. Die Kommission kann das BERT auffordern, die Entwicklungen auf dem Markt der elektronischen Kommunikation und insbesondere die Endkundenpreise der von Verbrauchern am meisten genutzten Produkte und Dienste zu beobachten.
2. Das BERT veröffentlicht einen Jahresbericht über Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich Verbraucherfragen, und zeigt darin noch verbleibende Hemmnisse für die Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation auf. Dieser Bericht enthält ferner einen Überblick und eine Analyse der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgelegten Informationen über nationale Einspruchsverfahren und gibt an, inwieweit die in Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) vorgesehenen Verfahren für eine außergerichtliche Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament vorgelegt, das dazu eine Stellungnahme abgeben kann.
3. Die Kommission kann das BERT auffordern, bei Veröffentlichung des Jahresberichts eine Stellungnahme über Maßnahmen vorzulegen, die zur Lösung der Probleme, die bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Fragen festgestellt wurden, beitragen könnten. Diese Stellungnahme wird dem Europäischen Parlament vorgelegt.
4. Die Kommission kann das BERT auffordern, in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zu veröffentlichen.
Artikel 17
Zugänglichkeit der elektronischen Kommunikation
1.Das BERT berät die Kommission und die NRB auf Anfrage der Kommission über Möglichkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität, Zugänglichkeit und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und entsprechender Endgeräte und befasst sich dabei insbesondere mit Fragen der grenzüberschreitenden Interoperabilität und den besonderen Bedürfnissen behinderter Endnutzer und älterer Menschen.
▌
Artikel 18
Zusätzliche Aufgaben
Das BERT kann auf Verlangen der Kommission mit Zustimmung aller Mitglieder bestimmte zusätzliche Aufgaben wahrnehmen.
KAPITEL IV
ORGANISATION DES BERT
Artikel 19
Organe des BERT
Das BERT umfasst:
a)
einen Regulierungsrat,
▌
b)
einen geschäftsführenden Direktor.
▌
Artikel 20
Regulierungsrat
1. Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der unabhängigen NRB mit Zuständigkeit für die tägliche Anwendung des Rechtsrahmens in diesem Mitgliedstaat handelt. Die NRB benennen einen Stellvertreter pro Mitgliedstaat. Die Kommission nimmt nach vorheriger Zustimmung des Regulierungsrats als Beobachter teil.
2. Der Regulierungsrat benennt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Der stellvertretende Vorsitz ersetzt automatisch den Vorsitz, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Die Amtszeit des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes beträgt gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Wahlverfahren zweieinhalb Jahre.▌
3. Die Sitzungen des Regulierungsrats werden vomVorsitz einberufen und finden mindestens viermal jährlich in einer ordentlichen Sitzung statt. Darüber hinaus kann er auf Initiative seines Vorsitzes, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder in außerordentlicher Sitzung zusammentreten. Der Regulierungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Regulierungsrats können im Rahmen der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen. ▌
4. Beschlüsse des Regulierungsrats werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Verordnung, die Rahmenrichtlinie oder die Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmen. Diese Beschlüsse werden der Kommission mitgeteilt.
Der Regulierungsrat genehmigt die Geschäftsordnung des BERT mit Zweidrittelmehrheit. Diese Geschäftsordnung stellt sicher, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungsmodalitäten, und insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit werden in der Geschäftsordnung im Einzelnen geregelt.
6.Der Regulierungsrat handelt bei der Erfüllung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig und darf weder von den Mitgliedstaaten noch von öffentlichen oder privaten Interessengruppen Weisungen einholen oder entgegennehmen.
7.Die Sekretariatsaufgaben des Regulierungsrats werden vom BERT wahrgenommen.
Artikel 21
Aufgaben des Regulierungsrats
1. Der Regulierungsrat ernennt den geschäftsführenden Direktor gemäß Absatz 7. Der Regulierungsrat trifft alle Entscheidungen in Bezug auf die Ausübung der in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben des BERT.
▌
2.Nach Konsultation der Kommission verabschiedet der Regulierungsrat gemäß Artikel 23 Absatz 3 und in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 25 erstellten Entwurf des Haushaltsplans jedes Jahr vor dem 30. September ▌ das Arbeitsprogramm des BERT für das folgende Jahr und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. ▌
▌
3. Der Regulierungsrat übt Disziplinargewalt über den geschäftsführenden Direktor ▌ aus.
▌
4. Der Regulierungsrat erlässt im Namen des BERT Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des BERT gemäß Artikel 36.
5. Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des BERT an und übermittelt ihn spätestens bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz des Regulierungsrats oder den geschäftsführenden Direktor auffordern, ihm über maßgebliche Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des BERT Bericht zu erstatten.
▌
6.Der Regulierungsrat berät den geschäftsführenden Direktor bei der Wahrnehmung von dessen Aufgaben.
7.Der Regulierungsrat ernennt den geschäftsführenden Direktor. Der Regulierungsrat fasst diesen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Der designierte geschäftsführende Direktor nimmt an der Vorbereitung dieses Beschlusses und an der Abstimmung darüber nicht teil.
8.Der Regulierungsrat genehmigt den in Absatz 5 dieses Artikels und in Artikel 23 Absatz 7 genannten Abschnitt des Jahresberichts über die Beratungstätigkeiten.
▌
Artikel 22
Geschäftsführender Direktor
1. Das BERT wird von seinem geschäftsführenden Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Regulierungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist und nach dessen Weisungen handelt. Der geschäftsführende Direktor darf darüber hinaus Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
2. Der geschäftsführende Direktor wird vom Regulierungsrat auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste ▌ ernannt ▌. Vor seiner Ernennung kann die Eignung des vom Regulierungsrat ausgewählten Bewerbers Gegenstand einer unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der Kommission sein. Zu diesem Zweck wird der Bewerber aufgefordert ║, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
3. Die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors beträgt fünf Jahre. ▌
4. Der Regulierungsrat kann ▌ die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors unter Berücksichtung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Erfordernissedes BERT dies rechtfertigen, einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
Der Regulierungsrat unterrichtet das Europäische Parlament von seiner Absicht, die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors zu verlängern. Der geschäftsführende Direktor kann innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der geschäftsführende Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
5. Der geschäftsführende Direktor kann nur durch einen Beschluss des Regulierungsrats und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments des Amtes enthoben werden. Der Regulierungsrat fasst diesen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.
6. Das Europäische Parlament und der Rat können den geschäftsführenden Direktor auffordern, einen Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben vorzulegen. Gegebenenfalls kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den geschäftsführenden Direktor auffordern, Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.
Artikel 23
Aufgaben des geschäftsführenden Direktors
1. Der geschäftsführende Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter des BERT und für dessen Verwaltung zuständig.
2. Der geschäftsführende Direktor bereitet die Tagesordnungen des Regulierungsrats vor. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
▌
3. Der geschäftsführende Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Arbeitsprogramms des BERT für das folgende Jahr und legt ihn dem Regulierungsrat ▌ vor dem 30. Juni des betreffenden Jahres vor. Der Regulierungsrat nimmt den Entwurf des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 21 Absatz 2 an.
▌
4. Der geschäftsführende Direktor ist für die Überwachung der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms des BERT unter Anleitung des Regulierungsrats ▌ verantwortlich.
5. Der geschäftsführende Direktor trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren des BERT gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
6. Der geschäftsführende Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des BERT gemäß Artikel 25 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 26 aus.
7. Der geschäftsführende Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten des BERT mit einem Abschnitt über dessen Beratungstätigkeiten und einem Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten.
8. Der Regulierungsrat kann dem geschäftsführenden Direktor ║in Bezug auf das Personal des BERT die Ausübung der in Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse übertragen.
▌
KAPITEL V
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 24
Haushalt des BERT
1. Die Einnahmen und Ressourcen des BERTumfasseninsbesondere:
a)
einen Zuschuss der Gemeinschaft aus den betreffenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) entsprechend dem Beschluss der Haushaltsbehörde und in