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Angenommene Texte
Mittwoch, 22. Oktober 2008 - Straßburg
Billigung der Ernennung von Catherine Ashton zum Mitglied der Kommission
 Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008
 Leiharbeit ***II
 Schutz von Kindern bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien ***I
 Förderung sauberer Straßenfahrzeuge ***I
 Änderungen der Bedingungen für Zulassungen von Arzneimitteln ***I
 Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten ***I
 Bewertung des Abkommens EU/Australien über Fluggastdatensätze
 Herausforderungen für Tarifverträge in der EU
 Demokratie, Menschenrechte und das neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Vietnam

Billigung der Ernennung von Catherine Ashton zum Mitglied der Kommission
PDF 106kWORD 30k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zur Billigung der Ernennung von Catherine Margaret Ashton, Baroness Ashton of Upholland, zum Mitglied der Kommission
P6_TA(2008)0505B6-0575/2008

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 215 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Nummer 4 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(1),

–   unter Hinweis darauf, dass Peter Mandelson am 3. Oktober 2008 als Mitglied der Kommission zurückgetreten ist,

–   in Kenntnis der Benennung von Catherine Margaret Ashton, Baroness Ashton of Upholland, zur Ernennung als Mitglied der Kommission durch die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2008/779/EG, Euratom des Rates vom 6. Oktober 2008 zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften(2),

–   unter Hinweis auf die Anhörung des designierten Mitglieds der Kommission vor seinem zuständigen Ausschuss am 20. Oktober 2008,

–   gestützt auf Artikel 99 seiner Geschäftsordnung,

1.   billigt die Ernennung von Catherine Margaret Ashton, Baroness Ashton of Upholland, zum Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit der Kommission bis zum 31. Oktober 2009;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.
(2) ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 31.


Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008
PDF 150kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zur Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008
P6_TA(2008)0506RC-B6-0543/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an den Europäischen Rat vom 15. und 16. Oktober 2008,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rates und die Erklärung der Kommission zum Europäischen Rat vom 15. und 16. Oktober 2008,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 zum Finanzaufsichtsrahmen der EU und zu den Regelungen für die Finanzmarktstabilität, sowie auf die Schlussfolgerungen, die der Rat zu verwandten Themen am 3. Juni 2008, 4. Dezember 2007 und 9. Oktober 2007 angenommen hat,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union in Bezug auf die Finanzkrise, die Herausforderungen des Klimawandels und die Notwendigkeit einer klaren institutionellen Regelung in einer kritischen Lage befindet,

B.   in der Erwägung, dass sich die aktuelle Finanzkrise, die durch zweitklassige Hypotheken in den USA ausgelöst wurde und deren Ursprünge in Jahren übermäßiger Expansionsfinanzpolitik der amerikanischen Notenbank, in einem Mangel an Transparenz auf den Finanzmärkten, in übermäßigen Kreditvergaben der Finanzinstitute, in mangelhafter Überwachung der Finanzmärkte, in schlechten Bewertungen und falschen Annahmen über die Entwicklung der Immobilienpreise liegen, aufgrund der immer stärkeren Integration der Märkte weltweit ausgebreitet hat,

C.   in der Erwägung, dass Finanzmarktinnovationen zwar nützlich sein können, dass Finanzprodukte jedoch reguliert werden und transparent sein müssen, damit das richtige Gleichgewicht zwischen Effizienz und Stabilität sichergestellt wird, und in der Erwägung, dass die Finanzmärkte der realen Wirtschaft dienen sollten,

D.   in der Erwägung, dass die verfügbaren Instrumente nicht in der Lage waren, die Auswirkungen der Finanzkrise zu beschränken und die kollektiven Kosten zu minimieren sowie Schäden zu vermeiden, und in der Erwägung, dass für die immer stärker integrierten europäischen Finanzmärkte eine kohärente Aufsicht auf EU-Ebene sichergestellt werden muss; in der Erwägung, dass für finanzielle Stabilität und Krisenmanagement jedoch ein breiteres Spektrum von Akteuren als lediglich die Aufsichtsbehörden beteiligt werden muss,

E.   in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes in Bezug auf die Finanzkrise ein Verweis auf das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber bei der Umsetzung seiner Entscheidungen fehlt,

F.   in der Erwägung, dass die parlamentarischen Verfahren für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon in 24 Mitgliedstaaten abgeschlossen worden sind, und in der Erwägung, dass die im Vertrag von Lissabon enthaltenen institutionellen Reformen unbedingt notwendig sind um sicherzustellen, dass die Europäische Union reibungslos und in ausgewogener Weise mit umfassender demokratischer Kontrolle funktioniert,

G.   in der Erwägung, dass für die wichtigen politischen Ereignisse des Jahres 2009, insbesondere die Europawahlen und die Einsetzung einer neuen Kommission, Klarheit über die künftig geltenden institutionellen Bestimmungen erforderlich ist,

H.   in der Erwägung, dass die EU sowohl durch ihre führende Rolle bei internationalen Verhandlungen als auch durch die erheblichen Emissionsverringerungen, zu denen sie sich in den 27 Mitgliedstaaten verpflichtet hat, in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels eine wichtige Rolle auf der Weltbühne spielt; in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet hat, eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % bis 2020 und im Falle eines umfassenden internationalen Abkommens um 30 % zu erzielen,

I.   in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Klimawandels eine wichtige Frage und Zielsetzung für die Europäische Union darstellt und mit einem umfassenden flexiblen Konzept auf internationaler Ebene angegangen werden sollte,

J.   in der Erwägung, dass zur Erreichung der Ziele der Strategie von Lissabon und Göteborg und des Klimawandel- und Energie-Pakets langfristige Investitionen erforderlich sind und dass in diesem Zusammenhang die Rolle der Europäischen Investitionsbank (EIB) zusätzlich gestärkt werden muss,

Makroökonomische Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise auf die reale Wirtschaft

1.   unterstreicht nachdrücklich, dass es wichtig ist, in zügiger und gut aufeinander abgestimmter Art und Weise mit europäischen makroökonomischen Maßnahmen zu reagieren, um das weltweite Wirtschaftswachstum wieder anzukurbeln; stellt jedoch fest, dass die Grundsätze des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht unterlaufen werden dürfen und dass die Mitgliedstaaten eine Haushaltskonsolidierung anstreben sollten;

2.   ist tief besorgt über die Lage der Finanzmärkte und fordert eine weitere Stärkung abgestimmter Maßnahmen, um das Vertrauen in die Märkte wieder herzustellen;

3.   begrüßt die Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Übernahme der von der Eurogruppe am 12. Oktober 2008 angenommenen Maßnahmen als einen ersten wichtigen Schritt, mit dem das Vertrauen in die Märkte wiederhergestellt, Interbanken-Kredite angekurbelt und die Eigenmittel der Banken aufgestockt werden sollen, so dass diese weiterhin Kredite an Unternehmen und Haushalte vergeben können; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen notwendig waren, um die derzeitige Finanzkrise einzudämmen;

4.   hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten großes Engagement und die Fähigkeit zu einem effizienten Krisenmanagement beweisen, um wieder stabile Marktbedingungen herzustellen, da dies der Schlüssel für die Wiederherstellung von Vertrauen ist; vertritt die Ansicht, dass das allererste Treffen der Staats- und Regierungschefs der Länder der Eurozone, auf dem Beschlüsse in dieser Eigenschaft gefasst wurden, der Weiterentwicklung bedarf;

5.   weist darauf hin, dass sich diese Krise über die Finanzmärkte hinaus auswirkt, insbesondere im Hinblick auf die Rentabilität von Unternehmen, die Beschäftigung, private Finanzen und KMU; weist zudem darauf hin, dass die Folgen unvorhersehbar gewesen wären, wenn die nationalen Regierungen, die Europäische Zentralbank (EZB) und andere Zentralbanken nicht Maßnahmen eingeleitet hätten, um das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen;

6.   betont, dass Maßnahmen hinsichtlich der Finanzstabilität und der systembedingten Risiken nötig sind; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, die Lissabonner Agenda mit neuem Leben zu erfüllen und die nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten in dieser Zeit wirtschaftlicher Turbulenzen bis zum Jahresende anzupassen, um die Arbeitsplätze und Einkommen der EU-Bürger zu schützen;

7.   hält ein nachhaltiges und wachstumsorientiertes makroökonomisches Umfeld für unbedingt erforderlich; erinnert daran, dass ein ununterbrochener Zugang der Bürger und KMU zu Krediten und Investitionen in EU-Infrastrukturen von größter Bedeutung sind, wenn ein dramatischer Rückgang des Wirtschaftwachstums und der Beschäftigung verhindert werden soll; unterstreicht die Rolle, die der EIB in diesem Zusammenhang zukommen kann;

Strategie für einen Ausweg aus der Finanzkrise

8.   ist entschlossen, sämtliche Maßnahmen zu unterstützen, die dazu führen können, dass die Märkte wieder über Liquidität verfügen, so dass Unternehmen und Privatpersonen wieder Kreditfazilitäten zur Verfügung gestellt werden können; ist sich der Notwendigkeit bewusst, dass den Steuerzahlern versichert werden muss, dass alle ergriffenen Maßnahmen ihren Anliegen Rechnung tragen; weist darauf hin, dass eine Wiederherstellung der Finanzstabilität von entscheidender Bedeutung für zukünftiges Wirtschaftswachstum ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Funktionsweise des derzeitigen Finanzsystems von Grund auf zu überdenken, wenn sie es mit der Wiederherstellung des Vertrauens in die Finanzmärkte ernst meinen und die Finanzkrise weltweit angehen wollen;

9.   begrüßt nachdrücklich die rasche und umfassende Reaktion der Kommission im Bereich der Anwendung der Subventionsregelungen auf Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Finanzinstituten ergriffen werden; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der strengen Überwachung von Notfallmaßnahmen ein interdisziplinäres Team einzusetzen, dem auch Fachleute der GD Wettbewerb, der Aufsichtsbehörden der 3L3-Ausschüsse und des Europäischen Systems der Zentralbanken angehören sollten, um Wissen und Know-how zu bündeln und sicherzustellen, dass es ausgewogene, unparteiische und hochwertige Einschätzungen in allen Mitgliedstaaten gibt;

10.   begrüßt, dass die Kommission eine hochrangige Gruppe zur Entwicklung einer tragfähigen und dauerhaften Aufsichtsarchitektur einsetzen will, die eine bessere sektorübergreifende und grenzüberschreitende Integration und Koordinierung vorsieht; hebt hervor, dass der Gruppe kurzfristig ein klarer Auftrag erteilt werden muss und dass die Gruppe dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Parlament Bericht erstatten muss;

11.   billigt die Schaffung eines "Krisenstabs für Finanzfragen" und fordert den Rat auf, sich in kürzester Zeit auf die Modalitäten seiner Funktionsweise und seiner Zusammenarbeit mit der neu gegründeten hochrangigen Gruppe zu einigen; übt scharfe Kritik daran, dass das Parlament an diesem Krisenstab nicht beteiligt wird; unterstützt die Schaffung eines schlagkräftigeren Frühwarnsystems, das von der Kommission und der EZB betrieben werden soll und mit Koordinierungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet ist, und an dem auch die 3L3-Ausschüsse beteiligt werden sollten;

12.   begrüßt die Entscheidung des Rates, die Rolle der EIB als Kreditgeber und -nehmer zu stärken;

13.   ist besorgt über die Versuchungen angesichts des scheinbaren Wegfalls eines Risikos auf den Finanzmärkten, die durch die Größe der staatlichen Rettungspakete verursacht wurden und hält es für erforderlich, dass im Interesse der Steuerzahler und der Haushalte der Mitgliedstaaten jedes Mal, wenn öffentliche Gelder zur Rettung eines Finanzinstituts ausgegeben werden, dies einhergehen sollte mit staatlichen Kontrollen, Verbesserungen der Unternehmensführungsstrukturen, Begrenzungen der Bezüge, strengen Rechenschaftspflichten gegenüber den staatlichen Stellen und Investitionsstrategien für die reale Wirtschaft;

Verbesserung der Regulierung

14.   fordert den Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament zu handeln, und fordert die Kommission auf, von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen und Maßnahmen zur Stärkung der Aufsichts- und Regulierungsbestimmungen der Europäischen Union und des Krisenmanagements auf EU-Regulierungsebene vorzuschlagen;

15.   betont, dass die Ursachen für die gegenwärtige Finanzkrise eingehend untersucht werden müssen, insbesondere die Frage, ob eine angemessene Aufsicht stattgefunden hat und ob die bestehenden Regelungen eingehalten wurden; bekräftigt seine Forderung nach legislativen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Folgendes: Bankenregulierung und -aufsicht, Rolle der Rating-Agenturen, Besicherung und Überwachung der Besicherung, Hedge-Fonds und andere Arten von neuen Institutionen, Rolle von Kreditaufnahmen, Transparenzanforderungen, Liquidationsregeln, Abwicklung und Verrechnung auf den Märkten für Geschäfte mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs (OTC) und Mechanismen der Krisenprävention; begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Mindestbetrag für den Schutz von Bankeinlagen zu erhöhen, und bekräftigt seine Zusage, diesen Vorschlag schnellstmöglich zu erörtern;

16.   hält es nach wie vor für notwendig, den Lamfalussy-Prozess – wie es auch in seiner Entschließung vom 9.Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur(1) gefordert wird – zu stärken, einschließlich der Aufsicht über die größten grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen durch Kollegien und der Festlegung eines klaren rechtlichen Status und verstärkter Befugnisse der 3L3-Ausschüsse, um die Aufsicht in der Europäischen Union zu verbessern und den internationalen Dialog und die Koordinierung von Maßnahmen in diesem Bereich zu unterstützen;

17.   weist darauf hin, dass eine Krise, die über die nationalen Rechtsordnungen hinausgeht, nicht von den nationalen Behörden allein bewältigt werden kann, und dass im Falle grenzübergreifender Krisen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden nachdrücklich auf, gemeinsam geeignete Vorschläge für ein wirksames Krisenmanagement auszuarbeiten und diese dem Parlament zur weiteren Prüfung zu unterbreiten; weist darauf hin, dass eine starke Koordinierung auf EU-Ebene bei G8-Gipfeltreffen von großer Bedeutung ist, und glaubt fest an globale Antworten auf diese Krise, durch die die Herausbildung einer neuen internationalen Finanzordnung mit der Reform der Bretton-Woods-Institutionen gefördert werden würde;

18.   begrüßt die Initiative, mit der so bald wie möglich eine internationale Konferenz einberufen werden soll, um die Regulierungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu erörtern, die als Reaktion auf die gegenwärtige Krise ergriffen werden müssen; ist davon überzeugt, dass die Europäischen Union eine führende Rolle bei der Erörterung der Zukunft der internationalen Finanzordnung einnehmen muss; fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, das Parlament an diesem Prozess zu beteiligen;

19.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich ihren Vorschlag zur Überprüfung der Ricthlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen(2) vorzulegen;

Vertrag von Lissabon

20.   bekräftigt, dass es das Ergebnis des irischen Referendums und die Ergebnisse der Ratifizierungsverfahren in den übrigen Mitgliedstaaten respektiert, und vertritt die Ansicht, dass es möglich ist, den vom irischen Volk geäußerten Anliegen Rechnung zu tragen, um so zu gewährleisten, dass vor den Wahlen zum Europäischen Parlament eine für alle Parteien akzeptable Lösung gefunden wird; ist bereit, der Regierung und dem Parlament Irlands jegliche von ihnen geforderte Unterstützung zukommen zu lassen, um ein Paket von Vorschlägen auszuarbeiten, mit dem ein breiter, auf fundierten Informationen beruhender Konsens in der irischen Öffentlichkeit über die Zukunft Irlands in einer reformierten und gestärkten Europäischen Union gefunden werden kann, der auch für die EU-Partner Irlands eine annehmbare Lösung darstellt;

21.   fordert den Europäischen Rat auf, auf seiner nächsten Tagung eine Methode und einen Zeitplan festzulegen, mit denen dieses Ziel erreicht werden kann;

Energie und Klimawandel

22.   ist der Ansicht, dass die EU-Klimaschutzziele für die Zeit nach 2012 nicht wegen der gegenwärtig vorherrschenden internationalen Finanzkrise in Frage gestellt werden sollten; sagt zu, eng mit Rat und Kommission zusammenzuarbeiten, um in kürzestmöglicher Zeit eine wirksame und praktikable Vereinbarung zum Thema Klimawandel und über das Energiepaket zu finden; betont jedoch, dass es für die EU-Industrie, ihre Beschäftigten und die Verbraucher von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele eingehend auf ihre Auswirkungen auf die sektorspezifische und allgemeine Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen geprüft werden; erinnert den Rat daran, dass hier das Mitentscheidungsverfahren Anwendung findet, bei dem eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist;

23.   fordert den Rat auf, an den vorgeschlagenen ehrgeizigen Zielen festzuhalten, die darin bestehen, dass Energie aus nachhaltigen erneuerbaren Energiequellen bis 2020 einen verbindlichen Anteil von 20 % am Gesamtenergieverbrauch der Gemeinschaft und einen verbindlichen Anteil von 10 % am Verkehrssektor eines jeden Mitgliedstaats ausmachen soll;

24.   verweist auf die Entschlossenheit des Europäischen Rates, im Falle des Abschlusses eines internationalen Abkommens eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 30 % anzustreben, sofern sich andere entwickelte Länder zu vergleichbaren Emissionsreduzierungen verpflichten und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Betrag leisten;

25.   und weist erneut darauf hin, dass es für die EU-Industrie von entscheidender Bedeutung ist, dass für die Sektoren, die der Gefahr der Verlagerung von Emissionsquellen und des Rückgangs der Wettbewerbsfähigkeit am stärksten ausgesetzt sind, die erforderlichen Flexibilitäts-Maßnahmen ergriffen werden;

26.   weist darauf hin, dass das Potenzial der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung in Bezug auf die erhebliche Verringerung des CO2-Ausstoßes der Energieindustrie und industrieller Anlagen unter anderem durch den Intergovernmental Panel on Climate Change anerkannt wurde; fordert den Rat daher auf sicherzustellen, dass angemessene finanzielle Mittel bereitgestellt werden, so dass die von ihm geforderten 12 Demonstrationsanlagen bis 2015 in Betrieb genommen werden können;

27.   weist erneut darauf hin, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (COM(2007)0856) als einer der Legislativvorschläge in das Gesamtpaket betreffend den Klimawandel und die Energie eingefügt werden muss;

Energieversorgungssicherheit

28.   fordert ein starkes politisches Engagement für den Übergang zu einer EU-Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, bei verstärkter Nutzung heimischer Energiequellen, dezentraler Energieerzeugung und Energiesparmaßnahmen, um erneuerbare Energieträger, Energieeffizienz und andere Energieträger mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern und die Diversifizierung der Energieversorgung und die Verringerung der Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe zu forcieren, da eine solche Reaktion auf die gestiegenen Ölpreise in höchstem Maße logisch ist; ist davon überzeugt, dass auf diese strategischen Maßnahmen umfangreiche finanzielle Zusagen für Forschung und Entwicklung folgen sollten;

29.   fordert den Rat auf, den Empfehlungen des Parlaments bezüglich der Annahme einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik mit Entschlossenheit zu folgen, insbesondere durch die Förderung der Einigkeit der Europäischen Union bei Verhandlungen mit Energieversorgern und Transitländern, die Verteidigung von EU-Interessen im Allgemeinen, die Entwicklung einer effizienten Energiediplomatie, die Annahme wirksamerer Krisenreaktionsmechanismen und durch die Sicherstellung der Diversifizierung der Energielieferanten; weist auf die Notwendigkeit hin, diesbezüglich eine Strategie anzunehmen, die mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet wird, um ihre Ziele zu erfüllen; fordert, dass der notwendigen Verknüpfung der Netze, die insbesondere im östlichen Teil Europas fehlt, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

30.   begrüßt den Aufruf des Rates, wesentliche Infrastrukturen zu verstärken und auszubauen; fordert die Kommission auf, die transeuropäischen Energienetze zu verwirklichen und einen Plan für prioritäre Verbünde zu erarbeiten, dabei aber auch die Infrastrukturen für die Abnahme bzw. Wiedervergasung von Flüssiggas und die Speicheranlagen zu berücksichtigen; begrüßt die besondere Aufmerksamkeit, die den abgelegenen Regionen der Europäischen Union zuteil wird; betont, wie wichtig es ist, die europäische Verbund- und Netzinfrastruktur weiter auszubauen, um Windenergie aus Offshore-Parks in zunehmendem Maß auf die Märkte zu bringen; stellt fest, dass grenzüberschreitende Kuppelstellen besondere Maßnahmen erfordern werden, zum Beispiel Vorzugsfinanzierungen und Steuerbefreiungen; stellt fest, dass die Schließung der Lücken in den transeuropäischen Energienetzen die Versorgungssicherheit verbessern und zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen wird;

31.   hält eine verbesserte Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten der Schwarzmeerregion in einer institutionellen und multilateralen Struktur für dringend geboten, die Themen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Energieversorgung und -transit und Transparenz des Funktionierens der Märkte umfassen sollte;

32.   betont, dass die Energieversorgungssicherheit eine Priorität der Europäischen Union ist; betont in diesem Zusammenhang, dass die Entwicklung gemeinsamer Projekte der Europäischen Union mit erneuerbaren Energien eine Schlüsselrolle bei der Energieversorgungssicherheit spielen muss, wobei sicherzustellen ist, dass die Ziele von Lissabon und Göteborg eingehalten werden;

33.   betont, dass die Erhöhung der Energieeffizienz nicht nur die kostengünstigste Art und Weise der Verringerung von Treibhausgasemissionen ist, sondern auch direkte positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat, zum Beispiel durch geringere Kraftstoffkosten und eine höhere Kaufkraft der Verbraucher bei anderen Waren und Dienstleistungen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung von bestehenden Rechtvorschriften und von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu beschleunigen;

34.   hält einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt für ausschlaggebend für die Energieversorgungssicherheit; stellt fest, dass der EU-Energiemarkt immer noch nicht ganz vollendet ist und dass eine vollständige Verwirklichung unbedingt notwendig ist; begrüßt die Forderung, das Gesetzespaket zum Energiebinnenmarkt vor Ende der Wahlperiode zum Abschluss zu bringen; fordert den Rat auf, in Verhandlungen mit dem Parlament über dieses Paket auf der Grundlage der am 10. Oktober 2008 im Rat "Energie" erzielten politischen Einigung einzutreten;

Europäischer Pakt zu Einwanderung und Asyl

35.   begrüßt die Initiative des französischen Ratsvorsitzes zum Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl, sofern dieser einen kohärenten und ausgewogenen Ansatz in Bezug auf die Einwanderung im Rahmen seiner doppelten Zielsetzung, nämlich der Eröffnung von Möglichkeiten einer legalen Einwanderung bei gleichzeitiger Bekämpfung der illegalen Einwanderung, verfolgt; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass eine gemeinsame Einwanderungspolitik von der Annahme ausgehen sollte, dass Migranten individuelle Mitglieder der Gesellschaft und potenzielle Bürger sind; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zudem versuchen sollten, klare und wirksame politische Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und Integration zu ergreifen; ist daher der Ansicht, dass der Pakt von konkreten Legislativvorschlägen begleitet werden muss;

36.   meint wie der Rat, dass der Europäische Pakt zu Einwanderung und Asyl einen Rahmen für Maßnahmen künftiger Ratsvorsitze bieten sollte;

Maßnahmen im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008

37.   vertritt die Auffassung, dass es keine militärische Lösung der Konflikte im Kaukasus geben kann, und verurteilt scharf all diejenigen, die Zwang und Gewalt angewendet haben, um die Lage in den abtrünnigen georgischen Gebieten Südossetien und Abchasien zu ändern;

38.   erinnert an das unverhältnismäßige militärische Vorgehen Russlands in Georgien Anfang August 2008, das tief ins Landesinnere vorgedrungen ist, sowie an die einseitige Entscheidung Russlands, die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien anzuerkennen;

39.   fordert Russland auf, die Souveränität und territoriale Integrität von Georgien sowie die Unverletzlichkeit seiner durch alle EU-Mitgliedstaaten anerkannten Grenzen zu achten;

40.   betont, dass die Europäische Union ihre Politik gegenüber Russland überprüfen muss, sollte Russland seinen Verpflichtungen gemäß den Abkommen vom 12. August und vom 8. September 2008 nicht nachkommen;

41.   begrüßt die Haltung des Rates zur Lage in Georgien; erinnert an die Verpflichtungen der Vereinbarungen vom 12. August und 8. September 2008; betont, dass der Rückzug der russischen Truppen aus den an Südossetien und Abchasien angrenzenden Gebieten ein wichtiger zusätzlicher Schritt ist; fordert eine sichere und rasche Rückkehr der Flüchtlinge, die von der Entsendung von EU-Beobachtern vor Ort begleitet werden muss; bedauert das Scheitern der Gespräche zwischen Russland und Georgien vom 15. Oktober 2008 in Genf;

42.   bedauert zudem, dass es der Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) in Georgien nicht gestattet ist, die zwei abtrünnigen Gebiete zu betreten, in denen Russland plant, reguläre Streitkräfte in der Stärke von 7 600 Mann zu stationieren und dadurch das kleine Kontingent russischer Friedenstruppen, die in beiden Gebieten nach den Waffenstillstandsvereinbarungen von 1992 bis 1994 stationiert wurden, zu ersetzen;

43.   sieht den Schlussfolgerungen der internationalen Geberkonferenz für Georgien, vom 22. Oktober 2008 erwartungsvoll entgegen; begrüßt das Engagement der Kommission, Georgien große politische, finanzielle und praktische Unterstützung zu leisten; fordert die Kommission auf, rasch Maßnahmen für den Wiederaufbau in den Konfliktgebieten vorzulegen und diese auch schnell umzusetzen und die humanitäre Hilfe aufzustocken, damit die vom Krieg heimgesuchten Menschen wieder an ihre Wohnorte zurückkehren können und vor dem Winter eine Unterkunft haben;

44.   weist darauf hin, dass alle offenen Fragen auf der internationalen Konferenz in Genf geklärt werden müssen, insbesondere die Zukunft Südossetiens und Abchasiens sowie die Lage in diesen Gebieten und vor allem die anhaltende militärische Präsenz Russlands in Achalgori und Perevi in Südossetien und im Kodori-Tal in Abchasien; weist zudem darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland bis zur Klärung dieser Fragen nicht vollständig normalisiert werden können;

45.   erinnert die russischen Behörden daran, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass Personen und nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Schutz der Menschen- und Bürgerrechte einsetzen, gemäß den Zusagen Russlands gegenüber dem Europarat ihrer Tätigkeit nachgehen können ohne Einschüchterungen ausgesetzt zu sein;

46.   fordert den Rat und die Kommission auf, eine selektive Anwendung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte auf Belarus in Erwägung zu ziehen, indem sie die belarussische Zivilgesellschaft stärker unterstützen; betont, dass die demokratische Opposition von Belarus in vollem Umfang in den Dialog zwischen der Europäischen Union und Belarus einbezogen werden muss;

47.   fordert den Rat und die Kommission auf, in einen echten Dialog mit den belarussischen Behörden auf der Grundlage eines an Bedingungen geknüpften abgestuften Ansatzes zusammen mit Benchmarks, Zeitplänen, Revisionsklauseln und angemessenen Finanzmitteln einzutreten;

48.   begrüßt, dass der Europäische Rat die gegenwärtig von der Kommission geplante "Östliche Partnerschaft" unterstützt, mit der die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren östlichen Nachbarn gestärkt werden sollen; unterstreicht, dass diese Partnerschaft durch konkrete und greifbare Inhalte gekennzeichnet sein muss, insbesondere im Hinblick auf die Freizügigkeit und den freien Handel, und auch mit ausreichenden finanziellen Mitteln aus dem EU-Haushalt ausgestattet werden muss;

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49.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0476.
(2) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.


Leiharbeit ***II
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit (10599/2/2008 – C6-0327/2008 – 2002/0072(COD))
P6_TA(2008)0507A6-0373/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10599/2/2008 – C6-0327/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002)0149),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002)0701),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6-0373/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 368.


Schutz von Kindern bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien ***I
PDF 204kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22.Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien (KOM(2008)0106 – C6-0092/2008 – 2008/0047(COD))
P6_TA(2008)0508A6-0404/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0106),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 153 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0092/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0404/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass der in dem Legislativvorschlag für die Durchführung des Programms im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013, der auf 55 Millionen EUR festgesetzt ist, angegebene finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze in Teilrubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 vereinbar sein muss;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien

P6_TC1-COD(2008)0047


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1351/2008/EG.)


Förderung sauberer Straßenfahrzeuge ***I
PDF 200kWORD 34k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem geändertenVorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (KOM(2007)0817 – C6-0008/2008 – 2005/0283(COD))
P6_TA(2008)0509A6-0291/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0817),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0008/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0291/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

P6_TC1-COD(2005)0283


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/33/EG.)


Änderungen der Bedingungen für Zulassungen von Arzneimitteln ***I
PDF 201kWORD 34k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Zulassungen von Arzneimitteln (KOM(2008)0123 – C6-0137/2008 – 2008/0045(COD))
P6_TA(2008)0510A6-0346/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0123),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0137/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0346/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf der Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln

P6_TC1-COD(2008)0045


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/53/EG.)


Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten ***I
PDF 259kWORD 31k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (KOM(2007)0303 – C6-0159/2007 – 2007/0113(COD))
P6_TA(2008)0511A6-0195/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0303),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0159/2007),

   in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. September 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0195/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf der Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs und Tauschverträgen

P6_TC1-COD(2007)0113


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2008/122/EG.)


Bewertung des Abkommens EU/Australien über Fluggastdatensätze
PDF 243kWORD 53k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 an den Rat zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (2008/2187(INI))
P6_TA(2008)0512A6-0403/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des von Sophia in 't Veld im Namen der ALDE-Fraktion vorgelegten Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (B6-0383/2008),

–   unter Hinweis auf die Artikel 2, 6, 24, 29 und 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), welche die Rechtsgrundlage für einen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und für internationale Verhandlungen mit Drittstaaten und Drittorganisationen bilden, sofern es sich um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen handelt,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2008/651/GASP/JI des Rates vom 30. Juni 2008 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde(1) und auf das Abkommen selbst,

–   unter Hinweis auf die Tatsache, dass nach Artikel 25 EUV dieses Abkommen derzeit nur für diejenigen Mitgliedstaaten vorläufig gilt, die nicht erklärt haben, dass bei ihnen bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, wie dies Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Lettland, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen und Finnland getan haben(2),

–   unter Hinweis darauf, dass es aufgrund der Rechtsgrundlage, die für den vorstehend genannten Beschluss des Rates gewählt wurde, insbesondere Artikel 38 und Artikel 24 EUV (letzterer betrifft die Außenbeziehungen), nach Artikel 21 EUV erforderlich wäre, dass der Vorsitz das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hört,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Empfehlungen zu Fluggastdatensätzen(3),

–   unter Hinweis auf Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln(4),

–   unter Hinweis auf die Grundprinzipien loyaler Zusammenarbeit zwischen den Organen, zu denen gehört, dass das Parlament umfassend informiert und konsultiert wird, und unter Hinweis darauf, dass das Parlament – im Gegensatz dazu, was bei anderen Abkommen über Fluggastdatensätze und selbst während der ersten Verhandlungsrunde mit Australien 2003/2004 geschehen ist – nicht einmal über die anstehenden Verhandlungen durch die Kommission und/oder den Rat informiert wurde(5),

–   unter Hinweis auf den Umstand, dass ungeachtet des mangelnden Willens der anderen Organe das Parlament zu einem Thema Stellung nehmen sollte, das Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger hat und das darüber hinaus derzeit als möglicher Gegenstand für gemeinschaftliche Rechtsetzung erörtert wird,

–   gestützt auf Artikel 114 Absatz 3, Artikel 83 Absatz 5 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0403/2008),

1.   richtet die folgenden Empfehlungen und Bemerkungen an den Rat:

   Verfahrenstechnische Fragen
   a) ist der Auffassung, dass dem für den Abschluss des Abkommens angewandten Verfahren die demokratische Legitimität fehlt, da es in keiner Phase eine wirkungsvolle demokratische Kontrolle oder eine Zustimmung des Parlaments gab; stellt fest, dass der Rat routinemäßig auf dieses Verfahren zurückgreift, wenn es um den Abschluss internationaler Abkommen geht, die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger der Europäischen Union haben;
   b) stellt fest, dass das Parlament trotz seiner wiederholten Ersuchen zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der Annahme des Verhandlungsmandats, der Verhandlungsführung oder des Abschlusses des Abkommens informiert oder konsultiert wurde; ist folglich der Auffassung, dass mit dem vom Rat angewandten Verfahren die Prinzipien loyaler Zusammenarbeit nicht beachtet werden;
   c) stellt fest, dass eine Zustimmung der nationalen Parlamente nur in zehn von 27 EU-Mitgliedstaaten erforderlich ist, ohne dass es dabei die Möglichkeit gäbe, Änderungen vorzuschlagen; erachtet dieses Verfahren als völlig unangemessen; stellt darüber hinaus fest, dass künftige Änderungen am Wortlaut des Abkommens ohne Zustimmung der nationalen Parlamente erfolgen werden;
   d) hat nach wie vor Zweifel an der vom Rat gewählten Rechtsgrundlage für ein internationales Abkommen, das rein auf die inneren Sicherheitsbedürfnisse eines Drittstaates ausgelegt ist und das keinen Mehrwert hinsichtlich der Sicherheit der EU, ihrer Mitgliedstaaten oder von EU-Bürgern bietet; behält sich deshalb das Recht vor, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Streithelfer aufzutreten, falls die Legitimität dieses Abkommens durch Dritte infrage gestellt wird;
   e) fordert den Rat und die Kommission auf, das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente bei der Annahme von Verhandlungsmandaten und beim Abschluss künftiger Abkommen über die Übermittlung personenbezogener Daten umfassend einzubeziehen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der derzeitigen Gespräche mit Südkorea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen;
   Ziel und Zweck
  f) stellt fest, dass in dem Text des Abkommens eine Vielzahl von Zwecken angegeben wird und verschiedene Formulierungen nebeneinander verwendet werden:
   - "Bekämpfung" des Terrorismus und damit zusammenhängender Straftaten sowie sonstiger schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität (Einführung),
   - "ausschließlich zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung" des Terrorismus und damit zusammenhängender Straftaten (Artikel 5 Absatz 1 Ziffer i) sowie schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität (Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii),
   - Flucht vor Haftbefehlen oder vor Gewahrsamnahme im Zusammenhang mit den genannten Straftaten (Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii),
   - zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und für Strafverfolgungszwecke (Einleitung),
   - Zoll, Einwanderung und Kriminalität (Verweis auf entsprechende Gesetze in der Einleitung),
   - soweit erforderlich "auf Einzelfallbasis" zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr von Tod oder schwerer Verletzung der betroffenen Person oder anderer Personen (Artikel 5 Absatz 2),
   - erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (Artikel 5 Absatz 2),
   - Überwachung und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Anforderungen nach dem Freedom of Information Act, dem Human Rights and Equal Oportunity Commission Act, dem Privacy Act, dem Auditor-General Act oder dem Ombudsman Act (Artikel 5 Absatz 3);
   g) ist daher der Auffassung, dass die Zweckbindung völlig unangemessen ist, da sie es unmöglich macht, festzustellen, ob die Maßnahmen gerechtfertigt oder verhältnismäßig sind, und dass das Abkommen deshalb den EU- und internationalen Datenschutzbestimmungen vielleicht nicht entspricht oder den Artikel 8 der EMRK nicht beachtet, der eine genaue Zweckbindung vorschreibt; ist der Ansicht, dass das Abkommen dadurch möglicherweise angefochten werden kann;
   Datenschutz
   h) begrüßt die Tatsache, dass das australische Gesetz über die Privatsphäre uneingeschränkt auf EU-Bürger Anwendung finden wird; ist jedoch besorgt über Ausnahmen und Befreiungen, die für EU-Bürger einen unvollständigen Rechtsschutz mit sich bringen könnten; vertritt die Auffassung, dass das Abkommen nicht nur uneingeschränkt den australischen Datenschutzgesetzen, sondern auch und in erster Linie den EU-Rechtsvorschriften entsprechen sollte; stellt nachdrücklich fest, dass die bloße Einhaltung des Abkommens eine formale Feststellung der Angemessenheit nicht ersetzen kann und dass es nicht ausreicht, dass die Gesetze, Maßnahmen und Grundsätze der Europäischen Union und Australiens zum Datenschutz auf einer gemeinsamen Grundlage basieren;
   i) begrüßt die Entscheidung, Massenübertragungen von Daten nur vorzunehmen, nachdem diese anonymisiert worden sind;
   j) stellt fest, dass das Abkommen hinsichtlich der Rechte der betroffenen Personen vorsieht, dass Australien ein System bereitstellt, das für Einzelpersonen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzstaat zugänglich ist, damit der Einzelne seine Rechte ausüben kann; ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Fluggastinformation die Bereitschaft der australischen Zollbehörde, die Öffentlichkeit über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen zu informieren, begrüßt werden sollte;
   k) stellt fest, dass für den Fall eines Streits, der zwischen den Vertragsparteien des Abkommens entstehen könnte, anders als in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records ‐ PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)(6) ein Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen ist, und dass die Datenschutzbehörden in der EU ihre bestehenden Befugnisse zur Aussetzung der Datenübermittlung zum Schutz von natürlichen Personen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ausüben können, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass gegen die in dem Abkommen festgelegten Datenschutzstandards verstoßen wird;
   l) begrüßt die Teilnahme der Datenschutzbehörden an der gemeinsamen Überprüfung; bedauert jedoch, dass keine klare Frist für eine solche Überprüfung festgesetzt worden ist; fordert die Kommission und den Rat auf, eine Überprüfung vor Juni 2010 zu beantragen und die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Parlament vorzulegen;
   m) begrüßt in Bezug auf die Weitergabe von Daten die Tatsache, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten begrenzt sind, insbesondere da Weitergaben nur auf Einzelfallbasis stattfinden und die australische Zollbehörde ein Verzeichnis aller Weitergaben führt;
   n) nimmt zur Kenntnis, dass nach Artikel 2 Absatz 2 keine Daten gespeichert werden, dass jedoch im Anhang unter Nummer 12 eine Speicherungsfrist von fünfeinhalb Jahren genannt wird; ist der Auffassung, dass – obwohl diese Frist kürzer ist als in den Abkommen mit den Vereinigten Staaten – die Verhältnismäßigkeit einer Speicherung von fünfeinhalb Jahren nicht nachgewiesen werden kann, da die Zwecke der Fluggastdatenspeicherung unzureichend dargelegt werden;
   o) stellt fest, dass die australische Zollbehörde hinsichtlich sensibler Daten ausdrücklich erklärt hat, dass er solche Daten nicht will oder braucht, weshalb sich die Frage stellt, warum andere Rechtsordnungen, wie Kanada oder die Vereinigten Staaten, sensible Daten benötigen, und weshalb besser gewährleistet sein dürfte, dass die australische Zollbehörde tatsächlich alle sensiblen Daten, die er erhalten könnte, herausfiltert und löscht; ist zudem der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Verantwortung des Datenschutzbeauftragten für das Herausfiltern sensibler Daten, die aus der EU stammen, an den Empfänger der Daten, also die australische Zollbehörde, übergeht, anerkannten Datenschutzstandards, wie der Konvention 108 des Europarates vom 28. Januar 1981(7) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(8), entspricht;
   p) vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass ein Austausch diplomatischer Noten eine inakzeptable Methode darstellt, die Liste der Einrichtungen und Agenturen, die Zugang zu Fluggastdaten haben können, abzuändern;
   q) bedauert hinsichtlich der Datenkategorien, die an die australische Zollbehörde übermittelt werden, dass es sich bei den geforderten Datenelementen um dieselben Datenkategorien handelt wie in dem obenerwähnten Abkommen mit den Vereinigten Staaten aus dem Jahr 2007 (die 34 Datenfelder wurden zu 19 Datenkategorien gruppiert, sodass der Eindruck entsteht, dass die Anzahl der zu übermittelnden Daten deutlich verringert wurde, was jedoch nicht der Fall ist); ist der Auffassung, dass eine solch umfangreiche Datenerhebung nicht gerechtfertigt ist und als unverhältnismäßig angesehen werden muss;

2.   legt den Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten, die dieses Abkommen und/oder das Abkommen mit den Vereinigten Staaten derzeit prüfen (Belgien, Tschechische Republik, Spanien, Ungarn, Niederlande, Polen), nahe, die vorstehenden Anmerkungen / Empfehlungen zu berücksichtigen;

3.   ruft dem Rat in Erinnerung, dass im Falle des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon das Europäische Parlament auf einer fairen Grundlage einbezogen werden sollte, indem alle Abkommen über Fluggastdaten überprüft werden;

o
o   o

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament von Australien zu übermitteln.

(1) ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 47.
(2) Einige Mitgliedstaaten haben spezifische Erklärungen abgegeben, die im Ratsprotokoll veröffentlicht wurden und unter folgender Adresse zugänglich sind: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st10/st10439.de08.pdf.
(3) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2003 zur Übermittlung personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften bei transatlantischen Flügen (ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 381), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2003 zur Weitergabe personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften bei Transatlantikflügen: Stand der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten (ABl. C 81 E vom 31.3.2004, S. 105), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 665), Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2006 an den Rat zu den Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich organisierter Kriminalität (ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 250) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2005 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information - API) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records - PNR) (ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 464).
(4) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24.
(5) Der Ausschuss für bürgerliche Feiheiten, Justiz und Inneres hat diese Verhandlungen auch auf der Grundlage der Stellungnahme, welche die Artikel 29-Datenschutzgruppe zu diesem Thema abgegeben hat, zur Kenntnis genommen. Siehe: http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/2004/wp85_de.pdf.
(6) ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 18.
(7) Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und deren spätere Änderungen.
(8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


Herausforderungen für Tarifverträge in der EU
PDF 163kWORD 75k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu den Herausforderungen für Tarifverträge in der EU (2008/2085(INI))
P6_TA(2008)0513A6-0370/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 2, insbesondere den erssten Spiegelstrich, und Artikel 3 Buchstabe j des Vertrags über die Europäische Union,

–   unter Hinweis auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 140 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Artikel 12, 39 und 49 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007, insbesondere Artikel 3,

–   unter Hinweis auf Artikel 152 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem die Bedeutung des sozialen Dialogs und der Tarifverhandlungen für die Entwicklung anerkannt wird,

–   unter Hinweis auf die Artikel 27, 28 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere ihren Artikel 11,

–   unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta, insbesondere die Artikel 5, 6 und 19,

–   unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(1) (Entsenderichtlinie),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Dienststellen der Kommission über die Durchführung der Richtlinie 96/71/EG (SEK(2006)0439) (Dienstleistungsbericht),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(2) (Vergaberichtlinie),

–   unter Hinweis auf die "Monti-Klausel" in der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(4),

–   unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa Lda gegen Office National d'Immigration(5),

–   unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst(6), 23. November 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade(7), 25. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98, C-54/98, C-68/98 und C-71/98, Finalarte(8), 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00, Kommission/Italien(9), 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03, Wolff & Müller GmbH(10), 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg(11), und 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland(12),

–   unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2007 in der Rechtssache C-438/05, International Transport Workers' Federation and Finnish Seamen's Union/Viking Line ABP(13) (Rechtssache Viking),

–   unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-341/05, Laval un Partneri Ltd(14),

–   unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 3. April 2008 in der Rechtssache C-346/06, Rüffert(15),

–   unter Hinweis auf die folgenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO): Übereinkommen Nr. 94 Arbeitsklauseln (Öffentliche Verträge), Nr. 87 Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 98 Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen, Nr. 117 Grundlegende Ziele und Normen der Sozialpolitik, insbesondere Teil IV, Nr. 154 Tarifverhandlungen,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur Anwendung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern(16),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zur Durchführung der Richtlinie 96/71/EG in den Mitgliedstaaten(17),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung einer menschenwürdigen Arbeit für alle(18),

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 14. Dezember 2007 gebilligten gemeinsamen Grundsätze zu Flexicurity sowie seine Entschließung vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz(19),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0370/2008),

A.   in der Erwägung, dass der EG-Vertrag die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in den Verfassungen der Mitgliedstaaten und in diversen internationalen Verträgen und Übereinkommen verankerten Grundrechte als wichtigste Bezugswerte des Gemeinschaftsrechts und der in der Gemeinschaft üblichen Praxis anerkennt,

B.   in der Erwägung, dass der EG-Vertrag eine Reihe einschlägiger Grundsätze festlegt; in der Erwägung, dass zu den wichtigsten Zielen der Gemeinschaft ein Binnenmarkt gehört, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist und eine soziale Dimension hat,

C.   in der Erwägung, dass einer dieser Grundsätze darin besteht, die verfassungsmäßigen Grundrechte der Bürger anzuerkennen, wozu das Recht, Gewerkschaften zu bilden, das Streikrecht und das Recht, Tarifverträge auszuhandeln, gehören,

D.   in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr fundamentale Prinzipien des Binnenmarktes sind,

E.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 39 des EG-Vertrags die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit sich bringt,

F.   in der Erwägung, dass der EG-Vertrag Beschränkungen der Grundfreiheiten zulässt, sofern sie einen mit dem Vertrag vereinbaren legitimen Zweck verfolgen, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, zur Erreichung der verfolgten Zwecke geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen; in der Erwägung, dass parallel dazu Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsieht, dass Einschränkungen bei der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann erfolgen dürfen, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen,

G.   in der Erwägung, dass der EuGH das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme als Grundrecht anerkennt, das damit fester Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist; in der Erwägung, dass dieses Recht mit der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon auch in den Verträgen verankert werden wird,

H.   in der Erwägung, dass die Kommission mehrfach hervorgehoben hat, welche Bedeutung die bestehenden nationalen Rahmenregelungen für Beschäftigung und Tarifverhandlungen für den Schutz der Arbeitnehmerrechte haben,

I.   in der Erwägung, dass der Bericht der Kommission "Arbeitsbeziehungen in Europa 2006" zeigt, dass hoch entwickelte Tarifverhandlungen einen positiven Einfluss auf die soziale Eingliederung haben können,

J.   in der Erwägung, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136 des EG-Vertrags (...) "folgende Ziele verfolgen: (...) die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen", und in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Ziels die Kommission gemäß Artikel 140 des EG-Vertrags die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik fördert, insbesondere auf dem Gebiet des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,

K.   in der Erwägung, dass gemäß der Präambel der Entsenderichtlinie Bedingungen eines freien und fairen Wettbewerbs sowie Maßnahmen, die die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer entsprechend dem Rechtsrahmen für die Beschäftigung im jeweiligen Land und die Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten garantieren, Voraussetzung für eine Förderung des länderübergreifenden Dienstleistungsverkehrs sind,

L.   in der Erwägung, dass die Entsenderichtlinie in Erwägung 12 unmissverständlich besagt, dass "das Gemeinschaftsrecht (...) die Mitgliedstaaten nicht daran (hindert), ihre [nationalen] Gesetze oder die von den Sozialpartnern abgeschlossenen Tarifverträge auf sämtliche Personen anzuwenden, die - auch nur vorübergehend - in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt werden, selbst wenn ihr Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist", und dass "das Gemeinschaftsrecht (…) es den Mitgliedstaaten nicht (verbietet), die Einhaltung dieser Bestimmungen mit angemessenen Mitteln sicherzustellen",

M.   in der Erwägung, dass das Ziel der Entsenderichtlinie – ein fairer Wettbewerb sowie Maßnahmen, die die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer garantieren – in einer Ära, in der sich die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen ausweitet, wichtig ist für den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer, und zwar unter Einhaltung des Beschäftigungsrechts und der Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten, sofern damit nicht gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verstoßen wird,

N.   in der Erwägung, dass gemäß der Entsenderichtlinie die Gesetze der Mitgliedstaaten einen Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz für die entsandten Arbeitnehmer festlegen, das im Gastland zu gewährleisten ist, der aber nicht der Anwendung von Arbeitsbedingungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, entgegenstehen darf,

O.   in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Entsenderichtlinie die Richtlinie entweder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch Tarifverträge umgesetzt werden kann, die für allgemein verbindlich erklärt wurden oder die allgemein verbindlich sind für alle vergleichbaren Unternehmen in dem betreffenden Industriezweig oder die von den auf nationaler Ebene repräsentativsten Organisationen der Tarifvertragsparteien geschlossen und auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet angewandt werden; der EuGH bestätigt ebenfalls, dass die Mitgliedstaaten, da die Entsenderichtlinie nicht darauf abzielt, die Systeme zur Festlegung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu harmonisieren, ihre Freiheit behalten, auf nationaler Ebene ein System zu wählen, das die genannte Richtlinie nicht ausdrücklich vorsieht,

P.   in der Erwägung, dass die Kernbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 der Entsenderichtlinie aus international zwingenden Bestimmungen bestehen, die die Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen haben; mit der Feststellung, dass die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung in Artikel 3 Absatz 10 ebenfalls aus international zwingenden Bestimmungen bestehen, dass sie aber insofern einen Rahmen darstellen, als die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wie sie sie in ihrem nationalen Recht festlegen; ferner mit der Feststellung, dass Artikel 3 Absatz 10 für die Mitgliedstaaten insofern von Bedeutung ist, als dass er die Berücksichtigung verschiedener arbeitsmarktpolitischer, sozialpolitischer und anderer Belange einschließlich des Schutzes der Arbeitnehmer unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ermöglicht,

Q.   in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer in hohem Maße zu Beschäftigung, Wohlstand und EU-Integration beigetragen und den Bürgern neue Möglichkeiten zum Erwerb von Wissen und Erfahrung sowie zur Erreichung eines besseren Lebensstandards geboten hat,

R.   in der Erwägung, dass Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen kodifiziert,

S.   in der Erwägung, dass die Entsenderichtlinie mehr als einer Million Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Arbeit im Ausland unter sicheren Bedingungen ohne Probleme oder Konflikte gegeben hat,

T.   in der Erwägung, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Entsenderichtlinie von entscheidender Bedeutung für die Erreichung ihrer Ziele ist, insbesondere für die Einhaltung von in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen betreffend die Tarifverträge,

U.   in der Erwägung, dass es in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich heißt, dass sie die Entsenderichtlinie nicht ersetzen soll und diese unberührt lässt,

V.   in der Erwägung, dass für den freien Warenverkehr die folgende Klausel (bekannt als "Monti-Klausel") in die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 aufgenommen wurde - Artikel 2: "Diese Verordnung darf nicht so ausgelegt werden, dass sie in irgendeiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik, beeinträchtigt. Diese Rechte können auch das Recht oder die Freiheit zu anderen Handlungen einschließen, die in den Mitgliedstaaten durch die spezifischen Systeme zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern abgedeckt werden",

W.   in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 7 der Dienstleistungsrichtlinie festlegt: "Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch das Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechte. Sie berührt auch nicht das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen",

X.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat Grundsätze für die Schaffung von Arbeitsmarktmodellen festgelegt hat, die zusätzlich zu einem hohen Maß an Sicherheit auch einen hohen Grad von Flexibilität aufweisen (bekannt als "Flexicurity-Modell"); in der Erwägung, dass anerkannt wird, dass ein wichtiger Aspekt eines erfolgreichen Flexicurity-Modells starke Sozialpartner mit beträchtlichem Spielraum für Tarifverhandlungen sind,

Y.   in der Erwägung, dass es in der Zuständigkeit des EuGH liegt, das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung der Grundrechte und -freiheiten auszulegen und die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrags zu sichern,

Z.   in der Erwägung, dass es Aufgabe nationaler Gerichte ist, im Einzelfall zu prüfen, ob die Kriterien betreffend die Beschränkung von Grundfreiheiten und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erfüllt sind,

AA.   in der Erwägung, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme und auf Abschluss von Tarifverträgen ein Grundrecht ist, das fester Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist; in der Erwägung, dass sich der EuGH in diesem Zusammenhang nicht auf eine vom Parlament (als Mitgesetzgeber) nicht angenommene Erklärung des Rates und der Kommission vom 24. September 1996 stützen sollte, die die Auslegung der Begriffe "Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung" und "für die politische Ordnung entscheidende nationale Vorschriften" nur auf in der Gesetzgebung festgelegte verbindliche Vorschriften beschränken würde,

AB.   in der Erwägung, dass das Urteil des EuGH vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96(20), Albany International BV, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Gewerkschaften in Bezug auf Arbeitsmarktfragen einen beträchtlichen Ermessensspielraum eingeräumt hat,

AC.   in der Erwägung, dass festgestellt worden ist, dass es beim EuGH und zwischen dem Gerichtshof und seinen Generalanwälten in mehreren Rechtssachen betreffend die Entsenderichtlinie, insbesondere in den genannten Rechtssachen Laval und Rüffert, unterschiedliche Ansichten und Auslegungen gab; in der Erwägung, dass angesichts solcher unterschiedlichen Ansichten und Auslegungen möglicherweise eine Klarstellung betreffend das Gleichgewicht zwischen Grundrechten und Grundfreiheiten erforderlich ist,

1.   unterstreicht, dass die Dienstleistungsfreiheit ein Grundpfeiler des europäischen Einigungswerkes ist; ist jedoch der Ansicht, dass dies einerseits gegen die in den Verträgen dargelegten Grundrechte und sozialen Ziele und andererseits gegen das Recht der öffentlichen und sozialen Partner, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sicherzustellen, abgewogen werden sollte; erinnert daran, dass das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Kollektivmaßnahmen Grundrechte sind, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, und dass die Gleichbehandlung ein Grundprinzip der Europäischen Union darstellt;

2.   ist der Meinung, dass jeder EU-Bürger das Recht haben sollte, überall in der Europäischen Union zu arbeiten, und dabei ein Recht auf Gleichbehandlung haben sollte; bedauert daher, dass dieses Recht nicht einheitlich in der gesamten EU angewandt wird; ist der Auffassung, dass die noch bestehenden Übergangsbestimmungen einer genauen Überprüfung durch die Kommission unterzogen werden sollten, um festzustellen, ob sie wirklich notwendig sind, um Verzerrungen auf den nationalen Arbeitsmärkten zu verhindern, und dass sie, wo dies nicht der Fall ist, so rasch wie möglich abgeschafft werden sollten;

3.   betont, dass die Dienstleistungsfreiheit weder dem Grundrecht der Sozialpartner, den sozialen Dialog voranzutreiben und Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, widerspricht noch über diesem steht, zumal dies in mehreren Mitgliedstaaten ein verfassungsmäßiges Recht ist; betont, dass die Monti-Klausel die verfassungsmäßigen Grundrechte im Rahmen des Binnenmarktes schützen wollte; erinnert gleichzeitig daran, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine der vier Freiheiten des Binnenmarktes ist;

4.   begrüßt den Vertrag von Lissabon und die Tatsache, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich werden soll; stellt fest, dass dies das Recht der Gewerkschaften, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und abzuschließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen (z. B. Streik) zur Verteidigung ihrer Interessen zu ergreifen, einschließen würde;

5.   betont, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht über den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dargelegten Grundrechten steht und insbesondere nicht über dem Recht der Gewerkschaften, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, zumal dies in mehreren Mitgliedstaaten ein verfassungsmäßiges Recht ist; betont daher, dass die EuGH-Urteile in den Rechtssachen Rüffert, Laval und Viking zeigen, dass unbedingt geklärt werden muss, dass wirtschaftliche Freiheiten, wie sie in den Verträgen verankert sind, so ausgelegt werden sollten, dass sie nicht die Wahrnehmung grundlegender Sozialrechte beeinträchtigen, wie sie in den Mitgliedstaaten und vom Gemeinschaftsrecht anerkannt werden, einschließlich des Rechts, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen und kollektive Maßnahmen zu ergreifen, und nicht gegen die Autonomie der Sozialpartner verstoßen, wenn diese Grundrechte in Verfolgung der sozialen Interessen und des Schutzes der Arbeitnehmer ausgeübt werden;

6.   betont, dass die Entsenderichtlinie den staatlichen Behörden und den Sozialpartnern erlaubt, für die Arbeitnehmer günstigere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen entsprechend den unterschiedlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten festzulegen;

7.   verweist darauf, dass Erwägung 22 der Entsenderichtlinie feststellt, dass die Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf kollektive Maßnahmen zur Verteidigung beruflicher Interessen, das durch Artikel 137 Absatz 5 des EG-Vertrags bestätigt wird, unberührt lässt;

8.   betont deshalb, dass Gleichbehandlung und gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz, wie dies die Artikel 39 und 12 des EG-Vertrags vorsehen, gewährleistet und verstärkt werden müssen; ist der Auffassung, dass im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit die Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers bzw. der Arbeitnehmer oder der entsandten Arbeitnehmer Ungleichheiten in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Entgelt oder die Wahrnehmung von Grundrechten wie des Streikrechts nicht rechtfertigen darf;

9.   unterstreicht, dass es wichtig ist, negative Folgen für Arbeitsmarktmodelle zu verhindern, die bereits ein hohes Maß an Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt mit einem hohen Maß an Sicherheit verbinden können, und diesen Ansatz weiter voranzutreiben;

Allgemeine Auswirkungen

10.   weist darauf hin, dass die horizontale Wirkung bestimmter Vorschriften des EG-Vertrags von der Erfüllung konkreter Bedingungen abhängt, so u. a. davon, dass diese Vorschriften einer natürlichen Person, die ein Interesse an der Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen hat, Rechte verleihen; äußert seine Besorgnis darüber, dass die horizontale Wirkung von Artikel 43 des EG-Vertrags unter den speziellen Umständen der jüngsten Urteile des EuGH klar nachgewiesen wurde, und ist der Ansicht, dass die Zahl der Verfahren beim Gerichtshof infolgedessen zunehmen könnte;

11.   begrüßt, dass entsprechend den Prinzipien und Traditionen der Europäischen Union viele Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern hohe Standards bei den Arbeitsbedingungen eingeführt haben, die das Wohlergehen aller Arbeitnehmer verbessern und das Wirtschaftswachstum sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern;

12.   ist der Ansicht, dass die mit der Entsenderichtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie verfolgte Absicht des Gesetzgebers nicht mit Auslegungen vereinbar ist, die als Aufforderung zu unlauterem Wettbewerb zwischen Unternehmen verstanden werden könnten; stellt fest, dass Unternehmen, die Tarifverträge unterzeichnen und einhalten, im Wettbewerb mit Unternehmen, die dies nicht tun, benachteiligt sein könnten;

13.   ist der Auffassung, dass die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Entsenderichtlinie wesentlich ist, um das Erreichen ihrer Ziele zu gewährleisten, d.h. die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Arbeitnehmer und die uneingeschränkte Einhaltung bestehender Tarifverträge in den Mitgliedstaaten, in die Arbeitnehmer im Rahmen dieser Richtlinie entsandt werden;

14.   ist ferner der Ansicht, dass die Freiheit, grenzüberschreitende Dienstleistungen im Binnenmarkt anzubieten, weiter dadurch gestärkt wird, dass sichergestellt ist, dass für inländische und ausländische Dienstleister am Ort der Erbringung der Dienstleistung ähnliche Wirtschafts- und Arbeitsmarktbedingungen herrschen;

15.   spricht sich für eine Förderung der Wettbewerbsfähigkeit mit Hilfe von Wissen und Innovation aus, so wie dies die Lissabon-Strategie vorsieht;

16.   äußert Bedenken an der Einführung eines Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen gegen Unternehmen, die sich auf das Niederlassungsrecht oder das Recht auf Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen berufen, um bewusst die Arbeitsbedingungen zu unterlaufen; ist der Ansicht, dass das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gleichbehandlung und zur Sicherung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen nicht in Frage gestellt werden darf;

17.   betont, dass die wirtschaftlichen Freiheiten in der EU nicht so ausgelegt werden dürfen, dass die Unternehmen das Recht hätten, nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Verfahren auszuweichen oder diese zu umgehen oder einen unlauteren Wettbewerb bei Löhnen und Arbeitsbedingungen durchzusetzen; ist daher der Auffassung, dass länderübergreifende Maßnahmen von Unternehmen, die die Beschäftigungsbedingungen im Gastland möglicherweise unterlaufen, verhältnismäßig sein müssen und nicht automatisch mit den Bestimmungen des EG-Vertrags z. B. über den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt werden können;

18.   betont, dass das Gemeinschaftsrecht den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten muss; betont ferner, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber gewährleisten muss, dass keine Hürden für Tarifverträge aufgebaut werden, u.a. für solche, mit denen der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit für alle Arbeitnehmer am Arbeitsplatz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bzw. der ihres Arbeitgebers am Ort der Erbringung der Dienstleistung umgesetzt wird, oder für Arbeitskampfmaßnahmen zur Unterstützung eines solchen Vertrags entsprechend den einzelstaatlichen Gesetzen oder Praktiken;

19.   räumt ein, dass die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Laval, Rüffert und Luxemburg für große Beunruhigung hinsichtlich der Auslegung der Richtlinien für eine Mindestharmonisierung gesorgt haben;

20.   stellt fest, dass aufgrund der sozialen Aspekte, auf die in Artikel 26 und 27 der Vergaberichtlinie Bezug genommen wird, die Mitgliedstaaten faire Wettbewerbsbedingungen schaffen können, indem sie Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festlegen, die über die zwingenden Bestimmungen für ein Mindestmaß an Schutz hinausgehen;

21.   ist der Auffassung, dass die eingeschränkte Rechtsgrundlage der Freizügigkeit in der Entsenderichtlinie möglicherweise dazu führt, dass die Entsenderichtlinie als ausdrückliche Aufforderung zu unlauterem Wettbewerb in Bezug auf Löhne und Arbeitsbedingungen verstanden wird; vertritt daher die Auffassung, dass die Rechtsgrundlage der Entsenderichtlinie dahingehend ausgeweitet werden könnte, dass sie auch auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Bezug nimmt;

22.   betont, dass die jetzige Situation im Ergebnis dazu führen könnte, dass Arbeitnehmer in Gastländern in einen Niedriglohnwettbewerb gezwungen werden; ist daher der Auffassung, dass in allen Mitgliedstaaten für eine konsequente Umsetzung der Entsenderichtlinie gesorgt werden muss;

23.   erinnert daran, dass neun Mitgliedstaaten das ILO-Übereinkommen Nr. 94 über Arbeitsklauseln (Öffentliche Verträge) ratifiziert haben; bedauert, dass auch in der Rechtsprechung das ILO-Übereinkommen Nr. 94 nicht angemessen beachtet wird, und ist beunruhigt darüber, dass die Anwendung dieses Übereinkommens in den betreffenden Mitgliedstaaten im Widerspruch zur Anwendung der Entsenderichtlinie stehen könnte; fordert die Kommission auf, diesen Sachverhalt dringend zu klären und auch weiterhin die Ratifizierung dieses Übereinkommens zu fördern, um die Einführung von Sozialklauseln in vergaberechtlichen Vorschriften, die ihrerseits ein Ziel der Vergaberichtlinie ist, weiter voranzutreiben;

24.   stellt fest, dass nicht anerkannt worden ist, dass gemäß den ILO-Übereinkommen Nr. 87 und 98 Einschränkungen des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen und von Grundrechten nur aus Gründen der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und anderer ähnlicher Faktoren gerechtfertigt werden können;

Forderungen

25.   fordert alle Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Durchsetzung der Entsenderichtlinie auf; betont ferner, dass die Arbeitsmarktvorschriften und die Vorschriften betreffend Verhandlungen und Tarifverträge in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner fallen; weist diesbezüglich darauf hin, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die Präventiv-, Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen in vollem Maße auszuschöpfen und zu verbessern;

26.   ist der Auffassung, dass die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowohl Schlupflöcher als auch Unstimmigkeiten aufweisen und sich daher für Auslegungen der Entsenderichtlinie angeboten haben, die nicht in der Absicht des gemeinschaftlichen Gesetzgebers lagen, der ein faires Gleichgewicht zwischen der Dienstleistungsfreiheit und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte anstrebte; fordert die Kommission auf, die notwendigen Legislativvorschläge auszuarbeiten, die dazu beitragen würden, widersprüchlichen Auslegungen künftig vorzubeugen;

27.   begrüßt deshalb die Erklärung der Kommission vom 3. April 2008, in der sie sich nicht nur dazu verpflichtet hat, auch weiterhin einen auf niedrigen Sozialstandards beruhenden Wettbewerb zu bekämpfen, sondern auch betont hat, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht im Widerspruch zum Grundrecht auf Streik und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft steht und in keiner Weise über diesem Grundrecht steht; spricht sich für die unverzügliche Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2008 aus, um Mängel bei der Umsetzung zu beheben, weitere problematische Situationen und Missbrauch zu verhindern und das angestrebte Klima gegenseitigen Vertrauens zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den nationalen Behörden und der Kommission mit Blick auf die Überwachung und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; ist der Auffassung, dass dies ein wirksames Mittel wäre, um Missbrauch zu bekämpfen;

28.  stellt fest, dass es wichtig ist, dass die Regeln auf dem EU-Arbeitsmarkt transparent und für alle gleichwertig sind, dass es aber aufgrund der unterschiedlichen politischen Traditionen sehr schwierig ist, ein einheitliches Arbeitsmarktmodell zu schaffen; vertritt deshalb die Auffassung, dass in den Fällen, in denen bestimmte Mitgliedstaaten in besonderem Maße betroffen sind, auf nationaler Ebene in Konsultation mit den Sozialpartnern eine detaillierte Folgenabschätzung der oben genannten Urteile vorgenommen werden sollte;

29.   begrüßt die Aussage der Kommission, dass sie nun bereit ist, die Auswirkungen des Binnenmarkts auf die Arbeitnehmerrechte und die Tarifverhandlungen einer erneuten Prüfung zu unterziehen;

30.   spricht sich dafür aus, dass dabei eine teilweise Überarbeitung der Entsenderichtlinie nicht ausgeschlossen werden sollte. Eine etwaige Überarbeitung dieser Richtlinie sollte erst nach einer sorgfältigen Analyse der tatsächlichen Herausforderungen für die unterschiedlichen Systeme der Tarifverhandlungen auf nationaler Ebene erfolgen. Die Überarbeitung sollte, sofern sie für sinnvoll erachtet wird, insbesondere Fragen betreffen wie die geltenden Arbeitsbedingungen, die Lohnniveaus, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit, die Einhaltung der unterschiedlichen Arbeitsmodelle und die Dauer der Entsendung;

31.   ist der Ansicht, dass die Ausübung der in den Mitgliedstaaten, in den ILO-Übereinkommen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, nicht gefährdet werden sollte;

32.   betont, dass unmissverständlich klargestellt werden muss, dass die Entsenderichtlinie und andere Richtlinien die Mitgliedstaaten und Sozialpartner nicht daran hindern, günstigere Bedingungen mit Blick auf die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu verlangen, und dass gewährleistet ist, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf der Grundlage aller bestehenden Arbeitsmarktmodelle angewandt werden können;

33.   fordert die Kommission auf, die Beschlüsse des Rates betreffend die Schaffung eines elektronischen Systems für den Austausch von Informationen dringend umzusetzen, da es die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen könnte, Missbrauch wirksamer zu bekämpfen;

34.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch zu bekämpfen, insbesondere bezüglich der Tätigkeit von Briefkastenfirmen, die im Niederlassungsland keine echte und effektive Geschäftstätigkeit entfalten, sondern - manchmal sogar direkt vom Hauptauftragnehmer im Gastland - ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurden, eine Geschäftstätigkeit im Gastland auszuüben, um die uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften und Regelungen des Gastlandes, insbesondere im Hinblick auf Löhne und Arbeitsbedingungen, zu umgehen; fordert die Kommission auf, in ihrem Verhaltenskodex für Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie eindeutige Vorschriften zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen festzulegen;

35.   bekräftigt, dass die grundlegenden sozialen Rechte nicht in einer Hierarchie der Grundfreiheiten unterhalb der wirtschaftlichen Rechte anzusiedeln sind; fordert deshalb, dass im Primärrecht das Gleichgewicht zwischen den Grundrechten und den wirtschaftlichen Freiheiten erneut festgestellt wird, um so ein Wettrennen um niedrigere Sozialstandards zu verhindern;

36.   begrüßt den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf eine neue Richtlinie über Leiharbeitnehmer, die eine nichtdiskriminierende Behandlung ab dem ersten Tag der Beschäftigung vorsehen würde, sofern die Sozialpartner nicht etwas anderes vereinbaren;

37.   fordert die Kommission auf, die seit langem erwartete Mitteilung über länderübergreifende Tarifverhandlungen vorzulegen, in der die Schaffung eines Rechtsrahmens für länderübergreifende Tarifvereinbarungen vorgeschlagen wird;

o
o   o

38.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(3) ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8.
(4) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(5) Slg. 1990, I-1417.
(6) Slg. 1994, I-3803.
(7) Slg. 1999, I-8453.
(8) Slg. 2001, I-7831.
(9) Slg. 2002, I-1425.
(10) Slg. 2004, I-9553.
(11) Slg. 2004, I-10191.
(12) Slg. 2006, I-885.
(13) Slg. 2007, I-10779.
(14) Slg. 2007, I-11767.
(15) Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.
(16) ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 452.
(17) ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 404.
(18) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
(19) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0574.
(20) Slg. 1999, I-5751.


Demokratie, Menschenrechte und das neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Vietnam
PDF 126kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu Demokratie, Menschenrechten und dem neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Vietnam
P6_TA(2008)0514RC-B6-0538/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Vietnam,

–   unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1995 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam,

–   unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Vietnam 1982 ratifiziert hat,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die zweite Gesprächsrunde zwischen der Europäischen Union und Vietnam am 20. und 21. Oktober 2008 in Hanoi stattfindet,

B.   in der Erwägung, dass am 25. August 2008 im Unterausschuss des Parlaments für Menschenrechte eine Anhörung zu Vietnam, Laos und Kambodscha stattgefunden hat,

C.   in der Erwägung, dass das nächste Treffen im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU-Troika und Vietnam im Dezember 2008 stattfinden soll,

D.   in der Erwägung, dass in Artikel 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam festgelegt ist, dass "die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie […] die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ein wesentliches Element dieses Abkommens [ist]",

E.   in der Erwägung, dass die Versammlungsfreiheit in Vietnam stark eingeschränkt ist und dass die vietnamesische Regierung im September 2008 so hart wie seit Jahrzehnten nicht mehr gegen friedliche katholische Protestanten, die in Hanoi an einer Gebetswache teilnahmen, um die Rückgabe von Kircheneigentum zu fordern, das von der vietnamesischen Regierung konfisziert worden war, vorgegangen ist,

F.   in der Erwägung, dass die Pressefreiheit in Vietnam stark eingeschränkt ist und dass im Jahr 2008 mehrere vietnamesische Journalisten verhaftet oder bestraft worden sind, weil sie über Korruption bei amtlichen Stellen berichtet hatten, und dass am 19. September 2008 der Leiter des Hanoier Büros der Associated Press, Ben Stocking, von der Polizei verhaftet und geschlagen worden ist, weil er über eine friedliche Kundgebung vietnamesischer Katholiken in Hanoi berichtet hatte,

G.   in der Erwägung, dass die ethnischen Minderheiten im nördlichen und zentralen Hochland nach wie vor unter Diskriminierung, der Konfiszierung ihres Landes und der Verletzung ihrer religiösen und kulturellen Freiheiten leiden; ferner in der Erwägung, dass weder unabhängige Nichtregierungsorganisationen noch ausländische Journalisten ungehinderten Zugang zum zentralen Hochland haben, um bewerten zu können, wie die Lage der Montagnards – und insbesondere jener, die aus Kambodscha zwangsrückgeführt wurden – wirklich ist; des Weiteren in der Erwägung, dass seit 2001 mehr als 300 Montagnards wegen friedlicher politischer oder religiöser Aktivitäten zu Haftstrafen verurteilt worden sind,

H.   in der Erwägung, dass trotz ständiger und wiederholter Appelle der internationalen Gemeinschaft der oberste Patriarch der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams, der 79-jährige Thích Quảng Độ, der im Jahr 2006 den an Menschenrechtsaktivisten verliehenen Rafto-Preis erhalten hat, seit 1982 zahlreiche Male inhaftiert worden ist und de facto nach wie vor unter Hausarrest steht,

I.   in der Erwägung, dass die vietnamesische Regierung die Vereinigte Buddhistische Kirche Vietnams, die größte Buddhistenorganisation in Vietnam, immer noch nicht anerkannt hat,

J.   in der Erwägung, dass Vietnam Rechtsvorschriften zur Einschränkung des freien Zugangs zum Internet umgesetzt hat, indem es Filterung und inhaltliche Kontrollen durchführt, und dass es zahlreiche "Cyber-Dissidenten" verhaften ließ, weil diese das Internet dazu benutzt hatten, ihre Ansichten über Menschenrechte und Demokratie zu verbreiten oder an Online-Diskussionen über Demokratie teilzunehmen; in der Erwägung, dass am 10. September 2008 der Blogger und Demokratie-Aktivist Nguyen Hoang Hai, der unter seinem Pseudonym "Điếu Cày" bekannt ist, zu einer Haftstrafe verurteilt wurde,

K.   in der Erwägung, dass Angehörige der im südlichen Vietnam lebenden ethnischen Minderheit der Khmer (Khmer Krom) aufgrund ihrer Religion verfolgt worden sind und ihr Land konfisziert worden ist; ferner in der Erwägung, dass die Behörden etwa 20 buddhistische Khmer Krom-Mönche wegen deren Teilnahme an einer friedlichen Protestkundgebung für mehr Religionsfreiheit im Februar 2007 ihres Amtes enthoben und fünf von ihnen zu Haftstrafen verurteilt haben; des Weiteren in der Erwägung, dass die vietnamesischen Behörden den Khmer Krom-Mönch Tim Sakhorn unter Hausarrest gestellt haben, nachdem er im Juni 2008 aus dem Gefängnis entlassen worden war; schließlich in der Erwägung, dass die Behörden unter unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gegen die Khmer Krom-Bauern vorgingen, die Petitionen für eine Lösung der Konflikte um den Bodenbesitz verfasst hatten,

1.   betont, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und Vietnam zu greifbaren Verbesserungen in Vietnam führen muss; ersucht den Rat und die Kommission, die Kooperationspolitik mit Vietnam zu überprüfen und dabei Artikel 1 des Kooperationsabkommens von 1995 zu berücksichtigen, in dem festgelegt ist, dass die Achtung der Grundsätze der Menschenrechte und der Demokratie die Grundlage der Zusammenarbeit ist;

2.   fordert die Kommission auf, klare Kriterien für die Bewertung der derzeitigen Entwicklungsprojekte in Vietnam festzulegen, um zu gewährleisten, dass diese mit der im oben genannten Abkommen enthaltenen Menschenrechts- und Demokratieklausel vereinbar sind;

3.   fordert die Kommission und den Rat auf, – im Rahmen der laufenden Gespräche über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Vietnam, das eine klare Menschenrechts- und Demokratieklausel sowie einen Durchsetzungsmechanismus für diese Klausel enthalten wird, – die vietnamesische Seite darauf hinzuweisen, dass es notwendig ist, dass die derzeitige systematische Verletzung von Demokratie und Menschenrechten vor dem Abschluss des Abkommens beendet wird, und insbesondere die vietnamesische Regierung zu ersuchen,

   als Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aktiv mit den UN-Menschenrechtsmechanismen zusammenzuarbeiten, indem sie den Sonderberichterstatter über Religions- oder Glaubensfreiheit, der Vietnam zuletzt 1998 besucht hat, und die Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, die Vietnam zuletzt 1994 besucht hat, zu einem Besuch in Vietnam einlädt, und UN-Vertretern und UN-Sonderberichterstattern ungehinderten Zugang zu allen Regionen, einschließlich des zentralen und nördlichen Hochlands, zu gewähren, wo diesen erlaubt sein sollte, vertrauliche Interviews mit politischen und religiösen Häftlingen und asylsuchenden Montagnards, die aus Kambodscha nach Vietnam zurückgekehrt sind, durchzuführen;
   unverzüglich alle Personen freizulassen, die aufgrund des friedlichen Ausdrucks ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen festgehalten werden oder inhaftiert sind, einschließlich mehr als 300 Christen, die der Minderheit der Montagnards angehören, sowie buddhistischer Khmer Krom-Mönche, Demokratie-Aktivisten, Verfassern von Petitionen zum Bodenrecht, Cyber-Dissidenten, Gewerkschaftsführern, Mitgliedern der katholischen Gemeinde und Anhängern des Hòa Hảo-Buddhismus und der Cao Đài -Religion;
   unverzüglich den Hausarrest für Thích Quảng Độ, und Tim Sakhorn aufzuheben;
   unabhängigen religiösen Organisationen zu gestatten, religiöse Aktivitäten ohne Einmischung vonseiten der Regierung frei auszuüben und sich als unabhängige Organisationen bei der Regierung anzumelden, falls sie dies wünschen; Kircheneigentum und Pagoden, die von der vietnamesischen Regierung konfisziert worden sind, zurückzugeben und den rechtlichen Status der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams wiederherzustellen;
   Bestimmungen im vietnamesischen Recht aufzuheben, welche die Aktivitäten Andersdenkender sowie bestimmte religiöse Aktivitäten als vage definierte Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit" kriminalisieren, und zu gewährleisten, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht auf Personen angewandt werden, die ihre Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Freiheit der religiösen Überzeugung ausgeübt haben;
   die von der vietnamesischen Regierung betriebene Zensur sowie die Kontrolle der heimischen Medien, einschließlich des Internets und der elektronischen Kommunikation, zu beenden und die Herausgabe unabhängiger, privater Zeitungen und Zeitschriften zu genehmigen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten der ASEAN, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie der Regierung und dem Parlament Vietnams zu übermitteln.

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