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Angenommene Texte
Dienstag, 18. November 2008 - Straßburg
Abschluss des Protokolls zum Abkommen EG/Kasachstan über Partnerschaft und Zusammenarbeit anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
 Gemeinsames Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) *
 Vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) ***I
 Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) ***I
 Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I
 Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) *
 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ***
 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
 Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frank Vanhecke
 Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema
 Verbraucherschutz in Kredit- und Finanzfragen
 Verbraucherbarometer
 Allgemeines Verbrauchsteuersystem *
 Schulobstprogramm *
 Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion - Errungenschaften und Herausforderungen
 Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer
 Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen

Abschluss des Protokolls zum Abkommen EG/Kasachstan über Partnerschaft und Zusammenarbeit anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (KOM(2007)0105 – C6-0328/2008 – 2007/0039(CNS))
P6_TA(2008)0528A6-0416/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0105),

–   in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Kasachstan,

–   gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133, Artikel 181a und Artikel 300 Absatz 2 zweiter Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 101 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0328/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0416/2008),

1.   stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan zu übermitteln.


Gemeinsames Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) *
PDF 200kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (KOM(2008)0483 – C6-0305/2008 – 2008/0159(CNS))
P6_TA(2008)0529A6-0439/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0483),

–   gestützt auf die Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0305/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0439/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) ***I
PDF 198kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0318 – C6-0205/2008 – 2008/0099(COD))
P6_TA(2008)0530A6-0382/2008

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0318),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0205/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0382/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) ***I
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0344 – C6-0217/2008 – 2008/0109(COD))
P6_TA(2008)0531A6-0383/2008

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0344),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0217/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0383/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I
PDF 198kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0351 – C6-0243/2008 – 2008/0115(COD))
P6_TA(2008)0532A6-0384/2008

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0351),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0243/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0384/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) *
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0365 – C6-0273/2008 – 2008/0117(CNS))
P6_TA(2008)0533A6-0387/2008

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0365),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0273/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0387/2008),

A.   in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ***
PDF 197kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft (9196/2008 – C6-0215/2008 – 2008/0048(AVC))
P6_TA(2008)0534A6-0428/2008

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (9196/2008),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 61 Buchstabe c des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0215/2008),

–   gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses (A6-0428/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (KOM(2007)0776 – C6-0452/2007 – 2007/0272(COD))
P6_TA(2008)0535A6-0376/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0776),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0452/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0376/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
PDF 214kWORD 37k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0609 – C6-0345/2008 – 2008/2286(ACI))
P6_TA(2008)0536A6-0430/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0609 – C6-0345/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1), insbesondere auf Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2),

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0430/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge leiden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.   in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die während der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.   in der Erwägung, dass Italien im Zusammenhang mit Entlassungen im Textilsektor in vier Fällen – in Sardinien, im Piemont, in der Lombardei und der Toskana – Unterstützung beantragt hat(3),

1.   fordert die beteiligen Organe auf, in Übereinstimmung mit der genannten Gemeinsamen Erklärung, durch deren Annahme das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bestätigt haben, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 ein schnelles Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Mobilisierung des Fonds zu beschleunigen;

2.   billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(5), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend "Fonds" genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)  Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)  Italien hat im Zusammenhang mit Entlassungen im Textilsektor vier Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt: am 9. August 2007 für Sardinien, am 10. August 2007 für das Piemont, am 17. August 2007 für die Lombardei und am 12. Februar 2008 für die Toskana. Die Anträge erfüllen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

(4)  Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die Anträge bereitzustellen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 35 158 075 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am ... November 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) Anträge EGF/2007/005 IT/Sardinien, EGF/2007/006 IT/Piemont, EGF/2007/007 IT/Lombardei und EGF/2008/001 IT/Toskana.
(4) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(5) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frank Vanhecke
PDF 106kWORD 30k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frank Vanhecke (2008/2092(IMM))
P6_TA(2008)0537A6-0421/2008

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit dem vom Justizminister des Königreichs Belgien auf Antrag der Staatsanwaltschaft von Dendermonde übermittelten und am 10. April 2008 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frank Vanhecke,

–   nach Anhörung von Frank Vanhecke gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),

–   in Kenntnis der Artikel 58 und 59 der belgischen Verfassung,

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0421/2008),

1.   beschließt, die Immunität von Frank Vanhecke aufzuheben;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde des Königreichs Belgien zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema
PDF 106kWORD 30k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema (2008/2298(IMM))
P6_TA(2008)0538A6-0422/2008

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit dem von der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Mailand am 30. Mai 2008 übermittelten und am 16. Juni 2008 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema,

–   gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),

–   gestützt auf die Artikel 6 und 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0422/2008),

1.   beschließt, die Verwendung dieser abgehörten Telefongespräche nicht zu genehmigen und die Immunität von Massimo D'Alema nicht aufzuheben;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen italienischen Behörden zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.


Verbraucherschutz in Kredit- und Finanzfragen
PDF 131kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zum Verbraucherschutz: bessere Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher in Kredit- und Finanzfragen (2007/2288(INI))
P6_TA(2008)0539A6-0393/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2007 zum Thema "Vermittlung und Erwerb von Finanzwissen" (KOM(2007)0808),

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (KOM(2007)0226),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch(2),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0393/2008),

A.   in der Erwägung, dass sich auf der einen Seite die Finanzmärkte rasant entwickeln und sehr dynamisch und zunehmend komplexer geworden sind und dass auf der anderen Seite gesellschaftliche Veränderungen und eine veränderte Lebensweise eine solide Verwaltung der privaten Finanzen und ihre regelmäßige Anpassung an neue berufliche und familiäre Verhältnisse erforderlich machen,

B.   in der Erwägung, dass die Verbesserung der Finanzkompetenz der Konsumenten für die Entscheidungsträger der nationalen wie auch der europäischen Ebene eine Priorität darstellen sollte, nicht nur wegen der Vorteile, die sich daraus für den Einzelnen ergeben, sondern auch wegen der Vorteile, die damit für die Gesellschaft und die Wirtschaft verbunden sind wie etwa Verringerung des Volumens der Problemkredite, Erhöhung des Sparvolumens, vermehrter Wettbewerb, richtige Nutzung von Versicherungsprodukten und angemessene Altersvorsorge,

C.   in der Erwägung, dass Studien ergeben haben, dass die Verbraucher dazu neigen, ihr Wissen über Finanzdienstleistungen zu überschätzen, und darüber aufgeklärt werden müssen, dass sie nicht über ein so fundiertes Finanzwissen verfügen, wie sie glauben, und welche Folgen dies nach sich zieht,

D.   in der Erwägung, dass qualitativ hochwertige Programme zur Vermittlung von Finanzwissen, die gezielt und gegebenenfalls so personalisiert wie möglich eingesetzt werden, dazu beitragen können, die Finanzkompetenz der Verbraucher zu erweitern, sodass diese imstande sind, eine fachkundige Entscheidung zu treffen, und damit auch einen Beitrag zu einem wirksamen Funktionieren der Finanzmärkte leisten können,

E.   in der Erwägung, dass grenzübergreifende Finanzdienstleistungen stetig an Bedeutung gewinnen und dass die Kommission auf EU-Ebene Initiativen zur Förderung grenzüberschreitender und erforderlichenfalls vergleichbarer Informationen im Bereich der Finanzbildung einleiten sollte,

F.   in der Erwägung, dass dem Aufklärungsbedarf schutzbedürftiger Verbraucher und dem junger Verbraucher, die vor Entscheidungen stehen, die die wirtschaftlichen Aussichten ihres gesamten Lebens beeinflussen werden, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte,

G.   in der Erwägung, dass Untersuchungen ergeben haben, dass diejenigen, die schon in jungen Jahren Grundkenntnisse im Bereich der persönlichen Finanzen erworben haben, über eine bessere Finanzkompetenz verfügen, und dass die Vermittlung von Finanzwissen eng mit der Vermittlung der Grundfertigkeiten (Rechnen und Lesen) verbunden ist,

1.   begrüßt die Initiativen der Kommission auf dem Gebiet der Finanzbildung der Verbraucher, insbesondere die kürzlich erfolgte Einsetzung einer Sachverständigengruppe Finanzbildung und ihre Absicht, eine Online-Datenbank der Programme und Untersuchungen zur Finanzbildung in der Europäischen Union zu errichten; ist der Ansicht, dass die Sachverständigengruppe klare Aufgaben und Befugnisse haben sollte; schlägt vor, die Sachverständigengruppe insbesondere aufzufordern, den Zusatznutzen einer EU-weiten Finanzbildung und grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen in der Europäischen Union sowie bewährte Verfahren in diesen Bereichen zu untersuchen;

2.   hebt hervor, dass das Ziel der Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher in Kredit- und Finanzfragen darin besteht, das Bewusstsein der Verbraucher für die wirtschaftlichen und finanziellen Realitäten zu schärfen, sodass sie die wirtschaftlichen Verpflichtungen besser verstehen und unnötige Risiken, eine Überschuldung und die finanzielle Ausgrenzung vermeiden; ist der Ansicht, dass die Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen die Verbraucher in die Lage versetzen sollten, ein eigenes, unabhängiges Urteil über die Finanzprodukte zu fällen, die ihnen angeboten werden oder die sie zu nutzen beabsichtigen;

3.   stellt fest, dass die "Subprime"-Hypothekenkrise nicht nur die Gefahren einer unzureichenden Information der Kreditnehmer veranschaulicht, sondern auch Ausdruck eines mangelhaften Verständnisses und fehlender Kenntnis einer solchen Information ist, was dazu führt, dass sich die Verbraucher der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nur unzureichend bewusst sind;

4.   unterstreicht, dass mündige und aufgeklärte Verbraucher dazu beitragen, Wettbewerb, Qualität und Innovation im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu fördern, und weist darauf hin, dass aufgeklärte und selbstsichere Anleger die Kapitalmärkte mit zusätzlicher Liquidität für Investitionen und Wachstum versorgen können;

5.   betont, wie wichtig es ist, das Niveau der finanziellen Allgemeinbildung in den Mitgliedstaaten zu ermitteln und eine Einigung über den Zusatznutzen zu erzielen, den die Europäische Union leisten kann, sowie den Aufklärungsbedarf bestimmter gesellschaftlicher Zielgruppen nach verschiedenen Kriterien wie Alter, Einkommen und Bildungsniveau zu definieren;

6.   anerkennt die Rolle privater Initiativen, der Finanzdienstleistungsindustrie und der Verbraucherorganisationen auf gemeinschaftlicher wie auch auf nationaler Ebene bei der Ermittlung des besonderen Bedarfs der Zielgruppen für die Vermittlung von Finanzwissen, bei der Feststellung der Schwachstellen und Mängel bestehender Bildungsprogramme und bei der Bereitstellung von Finanzinformationen für die Verbraucher zur Erleichterung der Finanzplanung, unter anderem durch internetgestützte Instrumente, Medien- und Aufklärungskampagnen usw.;

7.   ist der Ansicht, dass Finanzbildungsprogramme dann am effektivsten sind, wenn sie auf die Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen zugeschnitten sind und gegebenenfalls personalisiert eingesetzt werden; ist ferner der Ansicht, dass alle Finanzbildungsprogramme dazu beitragen sollten, dass der Einzelne seine finanziellen Möglichkeiten bewusster und realistischer einschätzt, und dass die Entwicklung von Programmen zur Verbesserung der finanziellen Kompetenz von Erwachsenen erwogen werden sollte;

8.   fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Bildungsprogramme im Bereich der persönlichen Finanzen zu entwickeln, die auf gemeinsamen Regeln und Grundsätzen basieren und an die Bedürfnisse aller Mitgliedstaaten angepasst und in allen Mitgliedstaaten angewandt werden können, und dabei Referenzwerte festzulegen und den Austausch bewährter Methoden zu fördern;

9.   betont, dass die Vermittlung und der Erwerb von Finanzwissen eine Ergänzung, aber keinesfalls ein Ersatz für kohärente Verbraucherschutzvorschriften in den für die Finanzdienstleistungen maßgebenden Rechtsvorschriften und für die Regulierung und strenge Überwachung der Finanzinstitute sein können;

10.   erkennt an, welch wichtige Rolle dem Privatsektor, insbesondere den Finanzinstituten, dabei zukommt, die Verbraucher über die Finanzdienstleistungen zu informieren; betont jedoch, dass die Vermittlung von Finanzwissen im Interesse der Verbraucher auf faire, unvoreingenommene und transparente Weise erfolgen sollte und sich eindeutig von kommerzieller Beratung oder Werbung unterscheiden muss; ermutigt die Finanzinstitute, Verhaltenskodizes für ihre Mitarbeiter zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen;

11.   räumt ein, dass es nicht einfach ist, zwischen der Vermittlung des Wissen, das die Verbraucher benötigen, um informierte Finanzentscheidungen treffen zu können, und einer Überfrachtung der Verbraucher mit Informationen den goldenen Mittelweg zu finden; gibt Qualität den Vorzug vor Quantität und befürwortet z.B. qualitativ hochwertige, gut zugängliche, konkrete und leicht verständliche Informationen, die darauf abzielen, die Fähigkeit der Verbraucher, informierte und verantwortliche Entscheidungen zu treffen, zu verbessern;

12.   vertritt die Ansicht, dass wirksame, klare und verständliche Informationen, vor allem in der Werbung für Finanzprodukte, notwendig sind und dass die Finanzinstitute vor Vertragsabschluss ausreichend informieren und insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(3) und der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge(4) strikt einhalten müssen; fordert die Kommission auf, auf kohärenter Grundlage spezifische Legislativvorschläge für ein harmonisiertes System zur Information und zum Schutz der Verbraucher, vor allem bei Hypothekarkrediten, (beispielsweise in Form eines harmonisierten, einfachen und vergleichbaren europäischen standardisierten Merkblatts mit allgemeinen Angaben zum effektiven Jahreszins usw.) vorzulegen;

13.   empfiehlt, dass sich die Finanzbildungsprogramme auf wichtige mit der Lebensplanung in Zusammenhang stehende Aspekte wie Bildung eines Grundstocks an Ersparnissen, Kreditaufnahme, Versicherungen und Altersvorsorge konzentrieren;

14.   fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Förderung des Dialogs zwischen den Akteuren fortzusetzen;

15.   schlägt die Aufstockung der Haushaltslinie 17 02 02 vor, um auf EU-Ebene Maßnahmen zur Verbesserung des Finanzwissens und der Finanzkompetenz der Verbraucher zu finanzieren; fordert die Kommission auf, durch Unterstützung der Veranstaltung von nationalen und regionalen Konferenzen, Seminaren, Medien- und Sensibilisierungskampagnen sowie von Bildungsprogrammen mit grenzüberschreitender Beteiligung, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden und der Kredit-/Schuldenverwaltung der privaten Haushalte, auf EU-Ebene zur Schärfung des Bewusstseins beizutragen;

16.   fordert die Kommission auf, das Online-Instrument Dolceta weiterzuentwickeln und zu verbessern und diese Dienstleistung in allen Amtssprachen anzubieten; schlägt vor, dass die Kommission auf der Dolceta-Website einen Link zu der von ihr geplanten Online-Datenbank bestehender regionaler und nationaler Finanzbildungsprogramme anbringt; regt an, auf der Dolceta-Website nach Mitgliedstaaten untergliedert Links zu den Websites der auf dem Gebiet der Vermittlung von Finanzwissen tätigen öffentlichen und privaten Akteure aufzunehmen;

17.   fordert die Kommission auf, Indikatoren für die Verfügbarkeit und die Qualität von Finanzbildungsmaßnahmen in das Verbraucherbarometer aufzunehmen;

18.   fordert die Kommission auf, Informationskampagnen durchzuführen, um bei den Verbrauchern ein Bewusstsein für die ihnen gemäß den EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen zustehenden Rechte zu schaffen;

19.   unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission regelmäßige Erhebungen unter Beteiligung der verschiedenen soziodemographischen Gruppen der Mitgliedstaaten über den derzeitigen Stand des Finanzwissens der Öffentlichkeit für finanzielle Fragen durchführen sollten, um prioritäre Aktionsbereiche zu ermitteln und auf diese Weise eine geeignete, umgehende und wirksame Durchführung von Finanzbildungsprogrammen für die Öffentlichkeit zu gewährleisten;

20.   ermutigt die Mitgliedstaaten, die Vermittlung von Finanzwissen in die von den zuständigen Institutionen aufgestellten Lehrpläne der Primar- und Sekundarstufe aufzunehmen, um die im Alltag benötigten Fähigkeiten auszubilden, und die Lehrer in diesem Bereich systematisch zu schulen;

21.   unterstreicht die Notwendigkeit eines ständigen wechselseitigen Aufklärungsprozesses für beide Seiten, d.h. Finanzberater und Verbraucher, um die Bereitstellung genauer, mit den neuesten Entwicklungen im Bereich der Finanzdienstleistungen Schritt haltender Informationen zu gewährleisten;·

22.   ist der Ansicht, dass Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Bildungseinrichtungen nicht ausreichend genutzt werden; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, ein Netzwerk für Finanzwissen einzurichten, an dem sich sowohl der private als auch der öffentliche Sektor beteiligen, und die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen allen Beteiligten zu fördern;

23.   ermutigt die Mitgliedstaaten, dem Aufklärungsbedarf von Rentnern und Personen am Ende ihres Berufslebens, die sich der potenziellen Gefahr eines Ausschlusses von Finanzdienstleistungen gegenübersehen, wie auch von jungen Menschen, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen und entscheiden müssen, wie sie ihr neues Einkommen sinnvoll verwenden, besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

24.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Schulungsprogramme in Wirtschaft und Finanzdienstleistungen für Sozialarbeiter einzuführen, da diese mit Personen in Kontakt stehen, die von Armut und Überschuldung bedroht sind;

25.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0011.
(2) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.
(3) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.


Verbraucherbarometer
PDF 129kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Verbraucherbarometer (2008/2057(INI))
P6_TA(2008)0540A6-0392/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2008 mit dem Titel "Überwachung von verbraucherrelevanten Ergebnissen im Binnenmarkt: das Verbraucherbarometer"(KOM(2008)0031),

–   unter Hinweis auf den Binnenmarktanzeiger Nr. 16a vom 14. Februar 2008 (SEK(2008)0076),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zum Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zur verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013)(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zum Binnenmarktanzeiger(3),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2007 mit dem Titel "Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts" (KOM(2007)0724),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2007 mit dem Titel "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement" (KOM(2007)0725), Begleitdokument zu der Mitteilung "Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts",

–   unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung des neuen Verfahrens zur Überwachung von Produktmärkten und Sektoren und die Ergebnisse eines ersten Sektorscreenings (SEK(2007)1517), Begleitdokument zu der Mitteilung "Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts",

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0392/2008),

A.   in der Erwägung, dass es die Veröffentlichung des Verbraucherbarometers, mit dem der Binnenmarkt den Erwartungen und Anliegen der Bürger stärker gerecht werden soll, begrüßt,

B.   in der Erwägung, dass wettbewerbsfähige und wirksam funktionierende Verbrauchermärkte von grundlegender Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass die Bürger dem Binnenmarkt Vertrauen entgegenbringen,

C.   in der Erwägung, dass das Verbraucherbarometer durch weitere Überwachungsinstrumente ergänzt werden muss,

D.   in der Erwägung, dass die Indikatoren des Verbraucherbarometers dazu gedacht sind, die Identifizierung von Sektoren, die genauer untersucht werden sollen, zu unterstützen,

E.   in der Erwägung, dass das Verbraucherbarometer die Diskussion über Fragen der Verbraucherpolitik anregen sollte,

F.   in der Erwägung, dass die Untersuchungen und Analysen nationaler Verbraucherverbände und Wettbewerbsbehörden für die Weiterentwicklung des Verbraucherbarometers von Bedeutung sein können,

Einleitung

1.   betont, wie wichtig es ist, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts zu gelangen, und betrachtet das Verbraucherbarometer als wichtiges Instrument zu diesem Zweck;

2.   begrüßt die fünf Hauptindikatoren des Verbraucherbarometers, die sich auf Beschwerden, das Preisniveau, die Verbraucherzufriedenheit, die Wechselmöglichkeiten für die Verbraucher und auf die Sicherheit beziehen;

3.   betont, dass das Verbraucherbarometer noch in den Kinderschuhen steckt und mit Hilfe vollständigerer Daten, genauerer Statistiken und weiterer Analysen auf der Grundlage der verschiedenen Indikatoren weiter entwickelt werden muss;

4.   betont, dass nach einem zufriedenstellenden Ausbau der fünf Grundindikatoren des Verbraucherbarometers neue Indikatoren ausgearbeitet werden sollten, damit der Binnenmarkt verstärkt den Erwartungen und Anliegen der Bürger entspricht;

5.   fordert die Kommission auf, eine angemessene Finanzierung und Personalausstattung für die in den Ziffern 3 und 4 genannten Zwecke zu gewährleisten;

6.   ermutigt die Kommission, einen kohärenten und koordinierten Ansatz innerhalb ihrer Dienststellen zu gewährleisten, um Doppelarbeit und widersprüchliche Ergebnisse von Datenanalysen zu vermeiden;

7.   fordert die Kommission auf, in künftigen Verbraucherbarometern eine leicht verständliche Zusammenfassung sowie eindeutige Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorzusehen, die in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt werden;

Weiterentwicklung der Indikatoren

8.   vertritt die Auffassung, dass die Gesamtzahl der Indikatoren begrenzt werden sollte, um ein zielgerichtetes Verbraucherbarometer zu gewährleisten;

9.   vertritt die Auffassung, dass ein beschwerdebezogener Indikator von grundlegender Bedeutung ist, um die Zufriedenheit der Verbraucher einzuschätzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf eine Angleichung der von den zuständigen Behörden und den einschlägigen Verbraucherschutzstellen in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene angewandten Beschwerdeklassifizierungssysteme hinzuarbeiten und eine EU-weite Datenbank über Verbraucherbeschwerden aufzubauen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein der Verbraucher in Bezug auf Beschwerdeverfahren zu stärken und die Bearbeitung von Beschwerden zu verbessern, um die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage zu versetzen, eine breitere Palette optimierter Dienstleistungen anzubieten;

10.   fordert die Kommission auf, Indikatoren in Bezug auf grenzüberschreitende Gerichtsverfahren und die Entschädigung für von Verbrauchern erlittene Schäden durch gerichtliche und außergerichtliche sowie durch die vorhandenen nationalen Rechtsbehelfsverfahren auszuarbeiten;

11.   vertritt die Auffassung, dass Indikatoren zur Sensibilisierung über Verbraucherfragen, zu den Kenntnissen und zum Alter der Verbraucher (beispielsweise Bildungsgrad, EDV-Kenntnisse und Fremdsprachenkenntnisse) in das Verbraucherbarometer einbezogen werden könnten; betont jedoch, wie wichtig es ist, dass ein Gleichgewicht zwischen Indikatoren auf der Grundlage "sanfter" Daten, die aus Verbraucherumfragen stammen, und "harter" Daten auf der Grundlage sonstiger Quellen hergestellt wird;

12.   weist darauf hin, dass die Ausarbeitung genauer und geeigneter Preisindikatoren eine überaus komplexe Angelegenheit darstellt, da unterschiedliche Preisniveaus auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgehen können und ihr bloßes Vorhandensein kein Hinweis auf ein Marktversagen ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass das Verbraucherbarometer Preisindikatoren umfassen sollte, da die Preise für den Verbraucher von zentraler Bedeutung und Preisindikatoren wichtig sind, um die Diskussion zu stimulieren und die Aufmerksamkeit der Medien in Bezug auf Marktschwächen zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, das makroökonomische Klima ebenso zu berücksichtigen wie die Kaufkraft der Verbraucher und die Preise ohne Steuern in den Mitgliedstaaten;

13.   begrüßt die Bemühungen zur Ausarbeitung feingliedrigerer Preisindikatoren, fordert jedoch auch die Verwendung anderer Indikatoren, die sich auf ein effizientes Funktionieren der Märkte beziehen, bevor spezifische politische Empfehlungen ausgegeben werden;

14.   erinnert daran, dass ethische und umweltspezifische Belange für den Verbraucher immer mehr an Bedeutung gewinnen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Verfügbarkeit von Informationen zu diesen Bereichen in unterschiedlichen Märkten zu messen;

Verbesserung der Informationsgrundlage

15.   betont die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten, Eurostat und anderen Dienststellen der Kommission bei der Gewährleistung der Qualität und der Vollständigkeit der Zahlen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Zusammenarbeit zu erleichtern;

16.   erinnert daran, dass die nationalen Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsbehörden vielfach Fallstudien durchführen lassen oder über andere Nachweise in Bezug auf das Funktionieren der unterschiedlichen Märkte verfügen, und fordert deshalb die Kommission auf, bei der Weiterentwicklung des Verbraucherbarometers auf verfügbare nationale Informationen zurückzugreifen und nationale Sachverständige aktiv zu konsultieren;

17.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die mit der Einsetzung eines eigenen Verbraucherbeauftragten verbundenen Vorteile auszuloten; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten über Verbraucherbeauftragte in mehreren Bereichen verfügen, die die Verbraucher beim Umgang mit Wirtschaftsbeteiligten unterstützen;

18.   fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass den europäischen Verbraucherinformationszentren mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden und dass diese Informationszentren über genügend Personal verfügen, um sowohl die zunehmende Zahl grenzüberschreitender Verbraucherbeschwerden effizient bearbeiten zu können als auch die Bearbeitungsdauer entsprechender Beschwerden zu verkürzen;

Stärkeres Bewusstsein

19.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein in Bezug auf das Verbraucherbarometer zu stärken und dazu unter anderem sicherzustellen, dass das Barometer auf den einschlägigen Internetportalen leicht zugänglich und sichtbar ist, und die Bemühungen, die Medien, Behörden und Verbraucherschutzorganisationen mit dem Verbraucherbarometer vertraut zu machen, zu verstärken;

Verhältnis zum Binnenmarktanzeiger

20.   vertritt die Auffassung, dass der Binnenmarktanzeiger und das Verbraucherbarometer gleichermaßen zur Förderung eines optimierten Binnenmarkts zum Wohle der Bürger und Verbraucher beitragen;

21.   begrüßt die Absicht der Kommission, die Kommunikation in Bezug auf den Binnenmarkt zu verbessern, und vertritt die Auffassung, dass beide Barometer wichtige Schritte in diese Richtung sind;

22.   betont, dass zwar beide Barometer miteinander verbunden sind und ihre kohärente Entwicklung weiter gefördert werden muss, dass sie aber ein unterschiedliches Zielpublikum ansprechen und deshalb unter Verwendung unterschiedlicher Indikatorensets getrennt geführt werden sollten;

23.   vertritt die Auffassung, dass die verwendeten Indikatoren und die Beziehungen zwischen beiden Barometern regelmäßig überarbeitet werden sollten, um beide Indikatoren an die Entwicklungen des Binnenmarkts anzupassen;

o
o   o

24.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 231.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0211.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0421.


Allgemeines Verbrauchsteuersystem *
PDF 496kWORD 216k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (KOM(2008)0078 – C6-0099/2008 – 2008/0051(CNS))
P6_TA(2008)0541A6-0417/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0078),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0099/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0417/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, sollten weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuer in der Europäischen Union unternommen werden, wobei gleichzeitig Aspekte wie die öffentliche Gesundheit, der Umweltschutz und haushaltspolitische Erwägungen berücksichtigt werden sollten.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.
(4)  Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen, insbesondere solche, die die Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung der Steuer, den Steueranspruch und die steuerliche Überwachung betreffen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus Rechnung tragen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.
(9)  Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf unbestreitbar zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Die Fälle, in denen steuerbefreite Verkäufe an Reisende zulässig sind, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, sind klar festzulegen.
(14)  Steuerbefreite Verkäufe an Reisende, die das Gebiet der Gemeinschaft auf dem Landweg verlassen, sollten weiterhin zulässig sein, wenn die an ihren Grenzen gelegenen Tax-free-Verkaufsstellen den Mitgliedstaaten garantieren können, dass sie alle Bedingungen erfüllen, um Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Missbrauch vorzubeugen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Reisende, die sich auf dem Luft- oder Seeweg in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben und im Besitz eines Beförderungsausweises sind, worin als endgültiger Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, sollten in den Genuss einer Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren kommen, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben werden.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  Die Vorschriften über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung sollten es unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Zur Gewährleistung des wirksamen Funktionierens des EDV-gestützten Systems sollten die Mitgliedstaaten innerhalb ihrer nationalen Anwendungen einen einheitlichen Datensatz und eine einheitliche Datenstruktur verwenden, um den Wirtschaftsbeteiligen eine zuverlässige Schnittstelle zu bieten.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
(24)  Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.
(24)  Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System ohne Verschulden der an der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligten Akteure oder aus Gründen, die diese nicht zu vertreten haben, nicht zur Verfügung steht.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
(28a)  Bei Waren, die verbrauchsteuerpflichtig sind, weil sie von Privatpersonen zum eigenen Gebrauch erworben und durch sie befördert werden, sollte die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren genau angegeben werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
(36)  Es wird ein Übergangszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen.
(36)  Es sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen. Die Dauer des Übergangszeitraums sollte unter gebührender Berücksichtigung der Möglichkeit, das EDV-gestützte System in den einzelnen Mitgliedstaaten tatsächlich einzuführen, festgelegt werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 4 a (neu)
4a. "Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren" ist die Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Gemeinschaft, sofern diese Waren bei ihrer Verbringung in die Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, oder die Entlassung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 4 b (neu)
4b. ein "registrierter Empfänger" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, in Empfang zu nehmen;
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 4 c (neu)
4c. ein "registrierter Versender" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)1 zu versenden;
_____________
1 ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 4 d (neu)
4d. ein "zugelassener Lagerinhaber" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, in Empfang zu nehmen oder zu versenden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung ausgesetzt wurde;
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 4 e (neu)
4e. "Steuerlager" ist ein Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, unter bestimmten Voraussetzungen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegt werden, von einem zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung des Berufs hergestellt, verarbeitet, in Besitz gehalten, in Empfang genommen oder versandt werden;
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 4 f (neu)
4f. "Ort der Einfuhr" ist der Ort, an dem sich die Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 befinden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
c) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, sofern die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht unmittelbar bei der Einfuhr einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4
(4)  Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich Verluste, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, gelten nicht als deren Überführung in den freien Verkehr.
(4)  Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese vollständige Zerstörung oder dieser unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, hinreichend nachzuweisen.
Der Verlust oder die Zerstörung der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Zollbehörden hinreichend nachzuweisen.
Kann im Falle einer Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung nicht bestimmt werden, wo die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, so gilt die Zerstörung bzw. der Verlust als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem sie bzw. er festgestellt wurde.
Waren gelten dann als im Sinne des ersten Unterabsatzes unwiederbringlich verlorengegangen, wenn sie von niemandem mehr genutzt werden können.
Die Mitgliedstaaten können die vorsätzliche Zerstörung von Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, von der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden abhängig machen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1
(1)  Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überführung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überführung als im Abgangsmitgliedstaat erfolgt.
(1)  Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überlassung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überlassung als im Abgangsmitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.
Treffen die in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und ist die damit verbundene Unregelmäßigkeit, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, nicht festgestellt worden, so gilt die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr als in dem Mitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, in bzw. zu dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entdeckt wurden.
Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so informiert dieser Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates.
Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so gilt die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr als in diesem Mitgliedstaat erfolgt, der wiederum die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Feststellung oder des Abgangsmitgliedstaats informiert.
Wurde die Verbrauchsteuer vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass sie durch den anderen Mitgliedstaat eingezogen wurde.
Wurde die Verbrauchsteuer vom Mitgliedstaat der Feststellung oder vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem anderen Mitgliedstaat erfolgte.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Soweit sich anhand entsprechender Nachweise ohne berechtigten Zweifel feststellen lässt, wo es während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, wird die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Wenn nachgewiesen werden kann, dass es in einem Mitgliedstaat zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist, die zur Folge hatte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, auf denen die Verbrauchsteuermarken des Bestimmungsmitgliedstaats angebracht sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, wird die Verbrauchsteuer nur dann in dem Mitgliedstaat, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist, geschuldet, wenn die Verbrauchsteuer vom Bestimmungsmitgliedstaat an den Wirtschaftsbeteiligten zurückerstattet wird.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Verwendet der Bestimmungsmitgliedstaat für die Erhebung der Verbrauchsteuer keine Verbrauchsteuermarken, wird die Verbrauchsteuer im Fall einer Unregelmäßigkeit unmittelbar in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3
(3)  Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall, in dem die Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.
(3)  Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall – mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Falles –, in dem eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) für Lieferungen an eine anerkannte Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, ein Labor, eine amtliche Stelle oder eine andere anerkannte Stelle für die Zwecke einer Qualitätsprüfung, einer Prüfung vor der Markteinführung oder einer Prüfung auf mögliche Fälschungen, sofern es sich bei den betreffenden Waren nicht um übliche Handelsmengen handelt, wobei die Mitgliedstaaten
i) festlegen können, welche Mengen als "übliche Handelsmengen" gelten, und
ii) vereinfachte Verfahren vorsehen können, um die Beförderung von Waren gemäß diesem Buchstaben zu erleichtern.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
(2)  Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.
(2)  Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für diese Erstattung dürfen nicht zu übermäßig aufwendigen Verfahren bei der Steuerbefreiung führen.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Verbrauchsteuer einschließlich der Verbrauchsteuer auf Erdöl kann nach dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren erstattet oder erlassen werden. Die Mitgliedstaaten wenden auf inländische Waren die gleichen Verfahren wie auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten an.
Abänderung 63/rev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.
(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs, eines Schiffs oder auf dem Landweg in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.
Abänderung 65/rev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 4
(4)  Im Sinne dieses Artikels gelten als
(4)  Im Sinne dieses Artikels gelten als
a)  "Drittgebiete" die in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gebiete;
a)  "Drittgebiete" die in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gebiete;
b)  "Tax-free-Verkaufsstelle" jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;
b)  "Tax-free-Verkaufsstelle" jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens oder an der Grenze zu einem Drittland oder einem Drittgebiet, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;
c)  "Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben" alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.
c)  "Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben" alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als endgültiger Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, und alle Reisenden, die die Gemeinschaft auf dem Landweg verlassen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2
(2)  Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren gelten nur dann als unter Steueraussetzung erfolgt, wenn diese Tätigkeiten an nach Absatz 3 zugelassenen Örtlichkeiten erfolgen.
(2)  Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger und noch unversteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 3
(3)  Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates lassen Örtlichkeiten als "Steuerlager" zu, die zur Herstellung, zur Verarbeitung und zur Lagerung verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie für deren Empfang oder Versand im Verfahren der Steueraussetzung vorgesehen sind.
entfällt
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 - Unterabsätze 2 und 3
Die Zulassung kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und beabsichtigt, das Steuerlager im Mitgliedstaat der zulassenden Behörde durch einen Vertreter oder eine Zweigniederlassung zu betreiben.
Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können. Die Zulassung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
Die Zulassung umfasst die in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung
1.  Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung zwischen zwei Punkten befördert werden, was auch Beförderungen durch ein Drittland oder das Gebiet eines Drittlandes einschließt:
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) zu einer natürlichen oder juristischen Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen berechtigt wurde, unter Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu empfangen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, nachfolgend "registrierter Empfänger" genannt;
ii) zu den Räumlichkeiten eines registrierten Empfängers;
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort, wenn die Waren von einer natürlichen oder juristischen Person versandt werden, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen hierzu berechtigt wurde, nachfolgend "registrierter Versender" genannt.
b) vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort oder Empfänger, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen selbst festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von einer oder mehreren der folgenden Personen zu leisten ist:
(1)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen selbst festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von einer oder mehreren der folgenden Personen oder in deren Namen zu leisten ist:
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig.
(2)  Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig und kann wie folgt erbracht werden:
a) durch ein Institut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute1 die Tätigkeit eines Kreditinstituts ausüben darf, oder
b) durch ein Unternehmen, das gemäß der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)2 eine Versicherungstätigkeit ausüben darf.
_______________
1 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
2 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 a (neu)
Artikel 17a
(1)  Auf Antrag der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Person können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen bewilligen, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird, sofern gleichzeitig die steuerliche Verantwortung für die Beförderung von demjenigen übernommen wird, der die Verantwortung für die Beförderung trägt.
(2)  Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die
a) im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind;
b) bezüglich der Erbringung von Sicherheitsleistungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine zufriedenstellende Bilanz aufweisen;
c) regelmäßig Sicherheitsleistungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung erbringen oder nach Kenntnis der Zollbehörden in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus diesen Verfahren zu erfüllen.
(3)  Die Vorschriften zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Ein registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss
Ein vorübergehend registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1
(1)  Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Waren das Abgangssteuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen.
(1)  Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Waren das Abgangssteuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen. Als Zeitpunkt, zu dem die Waren das Steuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen, gilt der Zeitpunkt, zu dem der zugelassene Lagerinhaber oder der registrierte Versender unverzüglich eine zusätzliche Benachrichtigung an die zuständige Behörde absendet.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2
(2)  Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger die Waren übernommen hat, oder im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
(2)  Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung endet:
– wenn der Empfänger die Waren übernommen hat. Als Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die Waren übernimmt, gilt der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger unmittelbar bei Ankunft der Waren eine zusätzliche Benachrichtigung an die zuständige Behörde absendet;
– im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren übergeführt wurden.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 a (neu)
Artikel 19a
Die Vorschriften über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung lassen es unter den von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen zu, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird, sofern gleichzeitig die steuerliche Verantwortung für die Beförderung von demjenigen übernommen wird, der die Verantwortung für die Beförderung trägt.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1
(1)  Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.
(1)  Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Public-Key-Infrastruktur auf nationaler Ebene einzuführen und ihre Interoperabilität zu gewährleisten.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 6
(6)   Der Absender teilt der Person, die die Waren begleitet, den Referenzcode mit.
(6)  Der Sendung werden gedruckte Informationen beigefügt, anhand deren die Sendung während der Beförderung identifiziert werden kann.
Der Code muss während der gesamten Beförderung unter Aussetzung der Verbrauchsteuer verfügbar sein.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22
Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von ihr festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert.
Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern
a) sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert und
b) die Aufteilung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, der eine solche Vorgehensweise gestattet.
Die Mitgliedstaaten können auch bestimmen, dass eine solche Aufteilung in ihrem Gebiet nicht vorgenommen werden darf.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Sendungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem Bestimmungsort nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EVD-gestützte System unverzüglich eine Meldung über den Eingang der Waren, im Folgenden "Eingangsmeldung".
(1)  Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem Bestimmungsort nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt der Empfänger spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich eine Meldung über den Eingang der Waren, im Folgenden "Eingangsmeldung".
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 3
(3)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.
(3)  Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung spätestens am Arbeitstag nach dem Eingang der Bescheinigung darüber, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben, an den Versender weiter.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsätze 2 und 3
Sobald das System wieder verfügbar ist, übermittelt der Versender unverzüglich einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Dieses Dokument ersetzt nach seiner Erstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 das Papierdokument nach Unterabsatz 1 Buchstabe a und das Verfahren des elektronischen Verwaltungsdokuments findet Anwendung.
Die Waren werden einschließlich ihrer Erledigung weiterhin nach dem Ausweichverfahren befördert, selbst wenn das elektronische System während der Beförderung wieder verfügbar wird.
Bis das elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 20 Absatz 3 erstellt wurde, gilt die Beförderung unter Steueraussetzung als mit dem Dokument in Papierform durchgeführt.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender die Informationen nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 22 mitteilen, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung eingeleitet wird.
(2)  Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender die Informationen nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 22 mitteilen, indem er andere von den Mitgliedstaaten festgelegte Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung eingeleitet wird.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28
Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen.
Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Nummer 3 a (neu)
3a.  Beförderungen von Waren gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe ea.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren als Tabakwaren, die von einer Privatperson erworben werden, gilt Absatz 1 auch dann, wenn die Privatperson die Waren nicht selbst befördert, sondern befördern lässt.
entfällt
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:
a)  Tabakwaren:
-  Zigaretten: 400 Stück;
-  Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 200 Stück;
-  Zigarren: 100 Stück;
-  Rauchtabak: 0,5 kg;
b)  Alkoholische Getränke:
-  Spirituosen: 5 Liter;
-  Zwischenerzeugnisse: 10 Liter;
-  Wein: 45 Liter (davon höchstens 30 Liter Schaumwein);
-  Bier: 55 Liter.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Waren von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind. Zu den atypischen Beförderungsarten zählen die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 34 – Absatz 4 – Buchstabe a
a) seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren lassen,
a) seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren und sich von diesen Steuerbehörden ein Registrierungsdokument ausstellen lassen,
Abänderungen 51 und 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 37
(1)  Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder zu dem sie in den Fällen des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 in ihr Gebiet eingeführt werden, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind.
(1)  Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder zu dem sie in den Fällen des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 in ihr Gebiet eingeführt werden, mit Steuerzeichen, mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen oder einer anderen Form der Serien- oder Authentifizierungskennzeichnung versehen sind.
(2)  Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
(2)  Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen, nationalen Erkennungszeichen oder anderen Formen der Serien- und Authentifizierungskennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
(3)  Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass diese Steuerzeichen oder Erkennungszeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.
(3)  Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass diese Steuerzeichen oder Erkennungszeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.
Werden solche Steuerzeichen oder Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.
Werden solche Steuerzeichen oder Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.
Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags davon abhängig machen, dass ihm gegenüber die Entfernung oder Zerstörung dieser Zeichen nachgewiesen wird.
(4)  Die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.
(4)  Die Steuerzeichen, nationalen Erkennungszeichen oder sonstigen Formen der Serien- und Authentifizierungskennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39
Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.
Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt. Diese einzelstaatlichen Bestimmungen müssen den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, damit sie von ihren Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch genommen werden können.

Schulobstprogramm *
PDF 363kWORD 97k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms (KOM(2008)0442 – C6-0315/2008 – 2008/0146(CNS))
P6_TA(2008)0542A6-0391/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0442),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0315/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0391/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2
(2)  Gemäß Artikel 33 EG-Vertrag ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse finden, wodurch der Verbrauch gesteigert würde, was wiederum zur Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, ebenfalls eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, beitragen würde. Überdies können gemäß Artikel 35 Buchstabe b EG-Vertrag im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse vorgesehen werden.
(2)  Gemäß Artikel 33 des Vertrags ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst, Gemüse und Bananen sowie Obst-, Gemüse- und Bananenerzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die so frisch wie möglich sind, der Jahreszeit entsprechen und zu einem geringen Preis bereitgestellt werden, an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Die Mitgliedstaaten sollten nach dem Subsidiaritätsprinzip bei der Definition der Zielgruppe genügend Flexibilität haben, um entsprechend ihrer Bedürfnisse einem möglichst breiten Nutzerkreis Schulobst zur Verfügung stellen zu können. Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse zu finden, was sich äußerst positiv auf die öffentliche Gesundheit und auf die Bekämpfung der Kinderarmut auswirken würde und wodurch der Verbrauch gesteigert würde, was einen Multiplikatoreneffekt bei Schülern, Eltern und Lehrern hätte, was sich wiederum deutlich positiv auf die öffentliche Gesundheit auswirken und zur Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, ebenfalls eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, beitragen würde. Überdies können gemäß Artikel 35 Buchstabe b des Vertrags im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse, die eine begleitende Gesundheits- und Ernährungserziehung beinhalten sollten, und regionale Erzeugnisse, insbesondere aus Berggebieten, vorgesehen werden.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Dieses Schulobstprogramm sollte klar als Initiative der Europäischen Union zur Bekämpfung der Fettleibigkeit bei Jugendlichen und zur Entwicklung ihres Geschmacks für Obst und Gemüse gekennzeichnet werden. Dieses Programm sollte Kinder mittels geeigneter pädagogischer Programme auch für die verschiedenen Jahreszeiten sensibilisieren. Deshalb sollten die Bildungsbehörden in erster Linie die Verteilung von Obst der Saison sicherstellen und für eine breite Palette von Obst sorgen, sodass Kinder verschiedene Geschmacksrichtungen entdecken können.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3
(3)  Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen Vorteile eines Schulobstprogramms für die Gesundheit sind Aspekte, die bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden sollten.
(3)  Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 des Vertrags bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen Vorteile eines Schulobstprogramms für die Gesundheit sind Aspekte, die bei der Umsetzung der EU-Politik im Allgemeinen und der Gemeinsamen Agrarpolitik im Besonderen berücksichtigt werden sollten.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Der Europäische Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel sieht eine mehrjährige EU-weite Informations- und Absatzförderungskampagne vor, um Schulen über die Vorteile der ökologischen Landwirtschaft zu informieren, das Verbraucherbewusstsein für ökologische Produkte zu schärfen sowie dazu beizutragen, dass die Verbraucher ökologische Erzeugnisse, unter anderem durch das EU-Logo, als solche erkennen. Das Schulobstprogramm sollte diese Ziele unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Obst aus ökologischem Landbau. Flankierende Maßnahmen sollten der Information über den ökologischen Landbau dienen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung zu kofinanzieren. Die Kommission sollte die Bedingungen des Programms festlegen.
(6)  Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Programms zu finanzieren. Die Kommission sollte die Bedingungen des Programms festlegen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Qualitäts- und Nachhaltigkeitsanforderungen an die im Rahmen des Programms geförderten Erzeugnisse geschenkt werden: Diese Erzeugnisse sollten den höchsten Anforderungen genügen und vorzugsweise der Saison entsprechen und wenn möglich vor Ort oder in der Europäischen Union erzeugt werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7
(7)  Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten. Sie sollten auch flankierende Maßnahmen vorsehen, um die Effizienz des Programms zu gewährleisten.
(7)  Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten, auch für die Erziehung der Zielgruppen. Sie sollten auch flankierende pädagogische und logistische Maßnahmen vorsehen, um die Effizienz des Programms zu gewährleisten, und die Kommission sollte Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung erlassen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen pädagogisch in den Gesundheits- und Lebensmittelunterricht an den Schulen einbinden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8
(8)  Um die Gesamtwirkung ähnlicher nationaler Maßnahmen nicht zu begrenzen, ist den Mitgliedstaaten auch zu gestatten, eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten sowie für flankierende Maßnahmen zu gewähren, und sollte das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vorgreifen. Damit die praktische Wirkung des Gemeinschaftsprogramms gewährleistet ist, sollte es allerdings nicht die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, ersetzen.
(8)  Um die Gesamtwirkung ähnlicher nationaler Maßnahmen nicht zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten sowie für flankierende Maßnahmen zu gewähren, und sollte das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vorgreifen. Damit die praktische Wirkung des Gemeinschaftsprogramms gewährleistet ist, darf es allerdings nicht die derzeitige nationale Finanzierung der bestehenden mehrjährigen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, ersetzen. Die Gemeinschaftsfinanzierung ist komplementär und dient neuen Programmen oder der Verstärkung bestehender Programme.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 9
(9)  Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen und sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen.
(9)  Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen und sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Gemeinschaftsfinanzierung nicht in Anspruch nehmen, können die Mittel übertragen und in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10
(10)  Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009/10 gelten. Nach drei Jahren ist ein Bericht vorzulegen.
(10)  Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009/2010 gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung und Wirkung des Programms jährlich bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat nach drei Jahren einen Bericht vorlegen. Nur ein langfristiges Programm führt zu nachhaltigen Ergebnissen, sodass seine Überwachung und Bewertung gewährleistet werden müssen, um seine Wirksamkeit zu bewerten und mögliche Verbesserungen vorzuschlagen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11
(11)  Um die Effizienz des Programms zu steigern, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren.
(11)  Um die Effizienz des Programms zu steigern, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren. Es ist unerlässlich, dass die Kommission eine groß angelegte und EU-weite Werbekampagne für das Programm durchführt.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 103g a – Absatz 1
(1)  Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009/10 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen gewährt und kann eine Gemeinschaftsbeihilfe auch für damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung gewährt werden.
(1)  Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009/2010 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Bananen, jeweils mit Ursprung in der Europäischen Union, die von der Kommission ausgewählt werden, was von den Mitgliedstaaten näher bestimmt wird, an Schüler und Vorschüler in Bildungseinrichtungen gewährt und kann eine Gemeinschaftsbeihilfe auch für damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung sowie für flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Programms gewährt werden.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten wählen Obst und Gemüse, das so frisch wie möglich ist, der Jahreszeit entspricht und zu einem geringen Preis bereitgestellt wird, auf der Grundlage gesundheitlicher Kriterien aus, wie etwa einem möglichst geringen Anteil an unnatürlichen und ungesunden Zusatzstoffen.
Dabei sollte die Verwendung lokaler Erzeugnisse Vorrang haben, um unnötige Transportwege und damit verbundene Umweltbelastungen zu vermeiden.
Obst und Gemüse aus ökologischem Landbau und aus lokaler Produktion wird dabei, wenn erhältlich, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 103 g a – Absatz 2
(2)  Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Wirksamkeit des Programms gewährleistet ist.
(2)  Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus, wobei den bodenklimatischen Bedingungen der Obst- und der Gemüseerzeugung Rechnung getragen wird. Dabei wird auch die Gemeinschaftspräferenz für diese Erzeugnisse sichergestellt. Diese Mitgliedstaaten stellen die für die Durchführung notwendigen gemeinschaftlichen und nationalen Mittel bereit und sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Wirksamkeit des Programms gewährleistet ist, wobei Vor- und Grundschulkindern Vorrang eingeräumt wird, an welche die tägliche Abgabe von Obst kostenlos erfolgt.
Im Rahmen dieser Strategie legen die Mitgliedstaaten unter anderem Folgendes fest:
– die zu verteilenden Erzeugnisse unter Berücksichtigung des saisonalen und des lokalen Charakters der Produkte;
– die Altersgruppen der begünstigten Schüler;
– die an dem Programm teilnehmenden Schulen.
Anhand objektiver Kriterien bevorzugen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Programms traditionelles Obst und Gemüse aus lokaler Erzeugung und fördern landwirtschaftliche Kleinbetriebe.
Die flankierenden Maßnahmen betreffen Gesundheits- und Ernährungsberatung, altersgerechte Informationen über die Gesundheitsvorteile von Obst sowie Informationen über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe a
a) pro Schuljahr 90 Millionen EUR nicht übersteigen,
a) pro Schuljahr 500 Millionen EUR nicht übersteigen,
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen nicht übersteigen,
b) die Kosten der Abgabe, der damit zusammenhängenden Kosten und der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 nicht übersteigen,
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe c
c) keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen und
c) keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe, damit zusammenhängende Kosten und die zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Programms notwendigen flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 umfassen und
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 1 − Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe d
d) nicht dazu verwendet werden, die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, zu ersetzen.
d) nicht dazu verwendet werden, die derzeitige öffentliche Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, zu ersetzen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 1 − Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 103 g a – Absatz 5
(5)  Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft greift gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vor.
(5)  Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft greift gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vor. An einigen wenigen Schulen versuchsweise durchgeführte zeitlich begrenzte Pilotprojekte gelten nicht als nationale Programme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 184 – Nummer 6
6. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103 ga, erforderlichenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwiefern dieses Programm die Einführung wirksamer Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert und wie es sich auf die Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern ausgewirkt hat.
6. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103 ga, erforderlichenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht:
inwiefern dieses Programm die Einführung wirksamer Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert und wie es sich auf die Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern ausgewirkt hat;
– inwiefern dieses Programm durch die nationale Kofinanzierung mittels eines Elternbeitrags die Reichweite und Wirksamkeit des Programms beeinflusst hat;
– die Wirksamkeit und die Auswirkungen der nationalen flankierenden Maßnahmen, insbesondere die Einbettung des Schulobstprogramms und der Begleitinformationen über gesunde Ernährung in die nationalen Lehrpläne.

Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion - Errungenschaften und Herausforderungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu der WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen (2008/2156(INI))
P6_TA(2008)0543A6-0420/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2008 zum Thema "WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen" (KOM(2008)0238) (Mitteilung zur WWU@10),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2008 über die öffentlichen Finanzen in der WWU – 2008 (KOM(2008)0387),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel: "Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa" (KOM(2008)0706),

–   unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose der Kommission vom 3. November 2008 für den Herbst 2008,

–   unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2008 zur Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008(1),

–   unter Hinweis auf den Krisengipfel der Eurogruppe vom 12. Oktober 2008, der die Übernahme von Regierungsgarantien für die Vergabe von Darlehen zwischen Banken zum Thema hatte,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Rates vom 4. November 2008,

–   unter Hinweis auf das Ergebnis der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs vom 7. November 2008,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2006 zu dem Jahresbericht 2006 über den Euroraum(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu dem Jahresbericht 2007 über den Euroraum(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu dem Beitrag zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2008 mit Blick auf die Lissabon-Strategie(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zum europäischen Interesse: Erfolg im Zeitalter der Globalisierung(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zur Lage der europäischen Wirtschaft: Vorbereitender Bericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für 2007(6),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Februar 2005 zu den öffentlichen Finanzen in der WWU – 2004(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. April 2007 zu den öffentlichen Finanzen in der WWU 2006(8),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zum Jahresbericht der EZB für 2007(9),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Erweiterung des Eurogebiets(10),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zur Verbesserung der Methode zur Anhörung des Europäischen Parlaments bei Verfahren zur Erweiterung der Euro-Zone(11),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009(12),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu der strategischen Überprüfung des Internationalen Währungsfonds(13),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Euro und zur Wirtschafts- und Währungsunion(14),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity(15),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 1997 zur wirtschaftspolitischen Koordinierung in der dritten Stufe der WWU und zu den Artikeln 109 und 109b des EG-Vertrags(16),

–   unter Hinweis auf den Beitrag des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 12. Februar 2008 zu den Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Oktober 2008 zu einer koordinierten Reaktion der Europäischen Union auf die Konjunkturschwäche,

–   unter Hinweis auf das Memorandum of Understanding vom 1. Juni 2008 über die Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0420/2008),

A.   unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 1999 elf Mitgliedstaaten – Belgien, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland – die einheitliche Währung der Europäischen Union eingeführt haben,

B.   unter Hinweis darauf, dass dem Euroraum seit seiner Gründung vier weitere Mitgliedstaaten beigetreten sind: Griechenland 2001, Slowenien 2007 und Zypern und Malta 2008,

C.   in der Erwägung, dass eine Erweiterung des Euroraums abzusehen ist, da sich die meisten Mitgliedstaaten, die derzeit nicht zum Euroraum gehören, darauf vorbereiten, irgendwann in der Zukunft beizutreten; unter Hinweis darauf, dass die Slowakei dem Euroraum am 1. Januar 2009 beitreten wird,

D.   in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in vielerlei Hinsicht ein Erfolg ist und die einheitliche Währung die wirtschaftliche Stabilität in den Mitgliedstaaten fördert - insbesondere mit Blick auf die derzeitige Finanzkrise,

E.   in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft im Euroraum ein hohes Maß an wirtschaftlicher Interdependenz zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten bedingt und deshalb eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitiken sowie die Übernahme einer wirksamen Rolle bei der globalen Governance auf dem Gebiet der Wirtschaft und der Finanzen erfordert, um den vollen Nutzen der einheitlichen Währung ernten und künftigen Herausforderungen wie z. B. einer zunehmenden Konkurrenz um die natürlichen Ressourcen, globalen wirtschaftlichen Ungleichgewichten, der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Märkte von Schwellenländern, dem Klimawandel und der Alterung der Bevölkerung in Europa begegnen zu können,

F.   in der Erwägung, dass sich die durchschnittliche Inflationsrate während der ersten zehn Jahre des Bestehens des Euroraums weitgehend im Einklang mit der von der Europäischen Zentralbank (EZB) verfolgten Zielvorgabe der Preisstabilität – nahe bei, jedoch unter 2 % – befand; unter Hinweis darauf, dass die Inflationsrate in jüngster Zeit aufgrund weltweiter struktureller Änderungen – insbesondere in Verbindung mit dem Anstieg der Energie- und Nahrungsmittelpreise, einer Lockerung der Geldpolitik in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der mangelnden Wachsamkeit einer Reihe von Zentralbanken von Drittländern – weit über dieses Niveau gestiegen ist,

G.   in der Erwägung, dass die rasch steigende Nachfrage nach knapper Energie und anderen Rohstoffen seitens der Volkswirtschaften der Schwellenländer die Versorgung schrittweise an ihre Kapazitätsgrenzen gebracht hat und dass der Preisdruck durch den Umstand verschärft wurde, dass Rohstoffe zunehmend als Finanzanlagen betrachtet werden, weil sie auch als Wertanlage verwendet werden können,

H.   in der Erwägung, dass der offene Charakter des Euroraums begrüßenswert ist und vom gegenwärtigen Anstieg des Euro-Kurses mögliche negative Auswirkungen erwartet werden, da er insbesondere die Ausfuhren beeinträchtigt und Einfuhren in den Binnenmarkt begünstigt hat, und gleichzeitig auch positive Auswirkungen, da er der Wirtschaft der Europäischen Union Hilfestellung dabei leistet, sich dem dramatischen Anstieg des Erdölpreises und der gegenwärtigen Finanzkrise zu stellen,

I.   in der Erwägung, dass das weltweite wirtschaftliche Umfeld während der ersten zehn Jahre des Euro der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich war und zur Schaffung von fast 16 Millionen Arbeitsplätzen – ungeachtet der Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze – und einem Rückgang der Arbeitslosenrate von 9 % im Jahre 1999 auf geschätzte 7,3 % im Jahre 2008 geführt hat,

J.   in der Erwägung, dass die Europäische Union in eine Phase des konjunkturellen Abschwungs eintritt und die Wachstumsraten von 3,1 % im Jahre 2006 auf einen korrigierten Schätzwert von 1,4 % (statt 2 %) im Jahre 2008 und auf 0,2 % im Jahre 2009 zurückgehen werden, während gleichzeitig Arbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung weiter zunehmen werden,

K.   unter Hinweis darauf, dass das Wirtschaftswachstum und das Produktivitätswachstum enttäuschend waren und die Zunahme der Leistung pro Beschäftigtem von 1,5 % im Zeitraum zwischen 1989 und 1998 auf geschätzte 0,75 % während des Zeitraums zwischen 1999 und 2008, d.h. auf die Hälfte, zurückgegangen ist,

L.   in der Erwägung, dass sich der Euro rasch zur zweitwichtigsten internationalen Währung neben dem US-Dollar entwickelt hat und der Euro eine wichtige Funktion als Bezugswährung für viele Länder weltweit erfüllt; in der Erwägung jedoch, dass das Potenzial des Euro auf globaler Ebene unzureichend ausgeschöpft wird, da der Euroraum weder über eine angemessen festgelegte internationale Strategie noch über eine effektive internationale Vertretung verfügt;

Die ersten zehn Jahre des Euro

1.   teilt die Auffassung, dass die einheitliche Währung zu einem Symbol Europas geworden ist und gezeigt hat, dass Europa imstande ist, weitreichende Beschlüsse mit Blick auf eine gemeinsame und von Wohlstand geprägte Zukunft zu fassen;

2.   begrüßt den Umstand, dass der Euro Stabilität herbeigeführt und die wirtschaftliche Integration im Euroraum gefördert hat; begrüßt die stabilisierende Wirkung des Euro auf die Weltdevisenmärkte insbesondere in Krisenzeiten; stellt fest, dass die internen wirtschaftlichen Unterschiede noch nicht so zurückgegangen sind, wie dies erwartet wurde, und sich die Produktivität nicht in allen Teilen des Euroraums zufriedenstellend entwickelt hat;

3.   stellt mit Genugtuung fest, dass die Errichtung weiterer Währungsunionen in anderen Teilen der Welt erwogen wird;

4.   verweist auf die – in zahlreichen Studien nachgewiesene – wichtige Verknüpfung von Geldpolitik und Handelspolitik in der Welt und unterstreicht diesbezüglich die positive Rolle der Stabilität der Wechselkurse für die Gewährleistung des dauerhaften Wachstums des internationalen Handels;

5.   weist darauf hin, dass die zunehmende Verwendung des Euro als internationale Handelswährung insbesondere den Mitgliedstaaten des Euroraums zugute kommt, weil sie für ihre Unternehmen die Wechselkursrisiken und damit die Kosten des internationalen Handels reduziert;

6.   verweist darauf, dass das Europäische Parlament während der ersten zehn Jahre der WWU eine aktive Rolle sowohl auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik als auch im Zusammenhang mit der Geldpolitik übernommen und alles in seinen Kräften Stehende unternommen hat, um mehr Transparenz und eine demokratische Rechenschaftslegung zu gewährleisten;

7.   unterstreicht, dass mehr getan werden muss, um den vollen Nutzen der WWU zu ernten, beispielsweise um Mitgliedstaaten und Regionen, deren BIP unter dem Durchschnitt liegt, das Aufholen zu ermöglichen, und um das Wissen der Bürger über die einheitliche Währung und ihr Engagement dafür zu stärken;

8.   schlägt die nachstehenden Elemente und konkreten Maßnahmen für einen wünschenswerten WWU-Fahrplan vor:

Wirtschaftliche Unterschiede, Strukturreformen und öffentliche Finanzen

9.   glaubt, dass gestraffte, in sich schlüssigere und breit gefächerte Wirtschaftsreformen, die fristgerecht auf der Grundlage der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Integrierte Leitlinien) und eines Policy-Mix-Ansatzes der Lissabon-Strategie koordiniert werden, zu einem Abbau von wirtschaftlichen Unterschieden führen und eine große Hilfe hin zu einem wirtschaftlichen Wideraufschwung im Anschluss an die gegenwärtige Finanzkrise sein könnten; unterstreicht die Notwendigkeit, die Verfahren und methodischen Vorgehensweisen für eine Revision und Bewertung der Umsetzung dieser Leitlinien am Ende jeden Jahres zu verbessern und zu vereinfachen;

10.   erkennt an, dass hinsichtlich der Modernisierungsanstrengungen und der wirtschaftlichen Leistungskraft die Länder am erfolgreichsten sind, die zukunftsorientierte und wohl ausgewogene Strukturreformen mit einem überdurchschnittlich hohen Niveau der Investitionen in die Bereiche Forschung, Entwicklung und Innovation, Bildung, lebenslanges Lernen und Kinderbetreuung sowie in die Erneuerung zuverlässiger sozialer Netze verknüpfen; stellt fest, dass dieselben Mitgliedstaaten meist über eine hocheffiziente und transparente Verwaltung mit Haushaltsüberschüssen, Verschuldungsraten unter dem Durchschnitt und qualitativ hochwertige, wirksame und gezielte öffentliche Ausgaben verfügen und dabei einen im Verhältnis zum EU-Durchschnitt fast doppelt so hohen Beitrag des technischen Fortschrittes zum nationalen Wachstumsergebnis aufweisen; stellt ferner fest, dass diese "Benchmark"-Mitgliedstaaten aufgrund ihrer hohen Beschäftigungsquoten – einschließlich der Beschäftigung von Frauen und älteren Arbeitnehmern – und ihrer besonders hohen Geburtenraten diejenigen sind, die am besten auf die Alterung der Gesellschaft und die Gewährleistung eines hohen Maßes an Wettbewerbsfähigkeit vorbereitet sind;

11.   unterstreicht die Notwendigkeit einer gegenseitigen Verstärkung von stabilitäts- und wachstumsorientierten makroökonomischen Politiken durch Verfolgung einer ausgewogenen Politik und einer Politik der Investitionen als gemeinsamer Aufgabe sowie die Notwendigkeit, durch das effiziente Management der Steuerpolitik und der Ausgaben die Entwicklung der öffentlichen Haushalte und ihre Auswirkungen auf der Nachfrageseite aufmerksam zu kontrollieren und sich parallel dazu auf die Schaffung eines günstigen Umfelds für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen zu einigen;

12.   stellt fest, dass der überarbeitete Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) seinen Wert unter Beweis gestellt hat und dass eine starke Konsolidierung der Haushalte unumgänglich ist, da der demografische Wandel und ein möglicher Rückgang des Wirtschaftswachstums zu Haushaltsproblemen in Mitgliedstaaten des Euroraums führen könnten, die negative Auswirkungen auf die Stabilität des Euroraums in seiner Gesamtheit haben könnten; kritisiert in diesem Kontext den Mangel an Disziplin bei der Bekämpfung von Haushaltsdefiziten in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums und betont, dass die Mitgliedstaaten effektiver auf eine antizyklische Finanzpolitik hinarbeiten müssen, insbesondere um besser auf externe Schocks vorbereitet zu sein; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit einer kurzfristigen Strategie mit Blick auf einen Abbau der nationalen Schulden und einer nachhaltigen und gesunden Wachstumsstrategie, die langfristig einen Abbau der nationalen Schulden auf höchstens 60 % ermöglichet;

13.   weist darauf hin, dass auch in Zukunft kontinuierlich an den wichtigsten Elementen des SWP festgehalten werden muss, da die Schwelle von 3 % für das maximale Haushaltsdefizit und die Schwelle für eine höchstzulässige Staatsverschuldung in Höhe von 60 % des Bruttoinlandsprodukts auf der Grundlage der wirtschaftlichen Bedingungen in den neunziger Jahren spezifiziert wurden; ist der Auffassung, dass der SWP von den Mitgliedstaaten streng eingehalten und von der Kommission überwacht werden muss; ist der Auffassung, dass beide Zielvorgaben für die Verschuldung als Obergrenzen behandelt werden sollten, deren Erreichen vermieden werden sollte; stellt fest, dass eine effektive Koordinierung der Wirtschafts- und Finanzpolitik eine Vorbedingung für den wirtschaftlichen Erfolg der WWU ist, auch wenn bei einer solchen Koordinierung das Subsidiaritätsprinzip geachtet werden sollte; fordert die Kommission auf, alle Möglichkeiten einer Stärkung des präventiven Arms des SWP zu prüfen; betont, dass die bestehenden Aufsichtsinstrumente von der Kommission besser eingesetzt werden müssen und dass die mittelfristige Prüfung der nationalen Haushalte durch die Eurogruppe verstärkt werden muss;

14.  unterstützt die Auffassung der Kommission, dass der überarbeitete SWP einen wichtigen politischen Rahmen in Zeiten eines in hohem Maße stressbehafteten wirtschaftlichen Umfelds bietet, und unterstreicht, dass die Umsetzung des SWP gewährleisten sollte, dass jedwede Verschlechterung der Lage bei den öffentlichen Finanzen mit angemessenen Maßnahmen zur Bewältigung der Situation einhergeht, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass wieder nachhaltige Positionen hergestellt werden; glaubt außerdem, dass man bei den haushaltspolitischen Maßnahmen uneingeschränkt auf das Maß an Flexibilität zurückgreifen sollte, das der überarbeitete SWP gestattet, und fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten klare Leitlinien zur Umsetzung dieser Flexibilität vorzugeben;

15.   ist der Auffassung, dass ein nachhaltiges und stabiles makroökonomisches Umfeld eine Verbesserung der Qualität der öffentlichen Finanzen mit weiter konsolidierten Haushalten, einer hohen Effizienz der öffentlichen Ausgaben und verstärkten Investitionen in Bildung, Humankapital, Forschung und Entwicklung und Infrastruktur erfordert, die zu Wachstum führen und einen Anreiz für die Schaffung von Arbeitsplätzen geben könnten und die wichtige gesellschaftliche Probleme wie den Klimawandel in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben des Klimawandel-Energie-Pakets und den wirtschaftlichen Wideraufschwung im Anschluss an die gegenwärtige Finanzkrise angehen;

16.   vertritt die Auffassung, dass sich die Strukturreformen auf eine Steigerung der Produktivität durch eine bessere Kombination von Wirtschafts- und Sozialpolitik bei gleichzeitiger Gewährleistung eines guten Niveaus des sozialen Dialogs entsprechend der Lissabon-Strategie konzentrieren sollten;

17.   stellt fest, dass die Wettbewerbspolitik die strukturpolitischen Maßnahmen ergänzen sollte, und befürwortet eine Unterstützung der Umstrukturierung der Wirtschaft;

18.   warnt davor, den Schwerpunkt im Wesentlichen auf die Lohnmäßigung als Instrument zur Verwirklichung der Preisstabilität zu legen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass ein stärkerer Wettbewerb aufgrund der Globalisierung bereits zu einem Abwärtsdruck auf die Löhne geführt hat, während gleichzeitig die importierte Inflation, die durch den Anstieg des Ölpreises und des Preises anderer Rohstoffe ausgelöst wurde, bereits einen Verlust an Kaufkraft bei den Verbrauchern verursacht hat; bekräftigt erneut seine Überzeugung, dass dieses Thema insbesondere durch eine fairere Verteilung des Wohlstands angegangen werden sollte;

19.   betrachtet die Lohn- und die Steuerpolitik als effiziente Instrumente sowohl für die wirtschaftliche Stabilisierung als auch für das Wachstum; ist der Auffassung, dass reale Lohnanhebungen entsprechend der Höhe der Produktivität gewährleistet werden sollten und dass die Koordinierung der Steuerpolitik selektiv dazu genutzt werden sollte, um die wirtschaftlichen Zielvorgaben zu verwirklichen; ist der Auffassung, dass der Kampf gegen Steuerbetrug – sowohl bei direkten als auch bei indirekten Steuern – von besonderer Bedeutung ist und dass dieser Kampf intensiviert werden sollte; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, eine Kultur der Förderung und der Beteiligung im Rahmen von Konzepten der Unternehmensführung (Corporate Governance) und der sozialen Verantwortung der Unternehmen (Corporate Social Responsibility) zu stärken;

20.   unterstreicht die Notwendigkeit fairer Regeln für den Binnenmarkt; ist deshalb der Auffassung, dass der erbitterte Wettbewerb um die niedrigsten Körperschaftssteuersätze kontraproduktiv ist;

21.   fordert, dass die Mitgliedstaaten im Euroraum die wirksame Koordinierung der Wirtschafts- und Finanzpolitik verstärken, insbesondere durch Entwicklung einer in sich schlüssigen gemeinsamen Strategie innerhalb der Eurogruppe; unterstützt den Vorschlag der Kommission, von den Mitgliedstaaten mittelfristige Rahmenprogramme für ihre Wirtschafts- und Finanzpolitik zu verlangen und ihre Umsetzung zu kontrollieren; unterstreicht, dass jeder Mitgliedstaat die Verantwortung für die Bewältigung von Strukturreformen und die Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit in einem Geist der Zusammenarbeit übernehmen muss, damit das Vertrauen in den Euro und seine Akzeptanz gewahrt bleiben;

22.   stellt fest, dass unterschiedliche Muster bei den Strukturreformen und unterschiedliche Grade der Offenheit zu den Unterschieden bei der Leistungskraft der Mitgliedstaaten des Euroraums beigetragen haben; unterstützt die in der Mitteilung der Kommission zur WWU@10 enthaltenen Schlussfolgerungen, was die ungenügenden Aufholbemühungen mehrerer Volkswirtschaften des Euroraums und die zunehmenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums betrifft; fordert einen regelmäßigen Meinungsaustausch und eine kontinuierliche Zusammenarbeit innerhalb der Eurogruppe mit Blick auf die Verwirklichung des gemeinsamen Ziels einer Beschleunigung des Konvergenzprozesses;

23.   fordert, dass die Kommission die gemeinsamen Kriterien bei der Bewertung von Wirtschafts- und Finanzdaten einheitlich handhabt; verweist auf die Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten für die Zuverlässigkeit der statistischen Daten und fordert, dass künftige Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn es keinen Zweifel an der Stichhaltigkeit und der Genauigkeit der verfügbaren Daten gibt; fordert ferner, dass von der Möglichkeit der Einleitung von Untersuchungen Gebrauch gemacht wird, wenn über eine Reihe von Jahren hinweg eine Diskrepanz zwischen den prognostizierten Daten der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und den realistischerweise zu erwartenden Werten besteht;

Geldpolitik

24.   verweist auf sein entschiedenes Engagement für die Unabhängigkeit der EZB;

25.   stellt fest, dass die regelmäßigen Berichte der EZB an das Parlament – insbesondere an seinen Ausschuss für Wirtschaft und Währung – zur Transparenz der Geldpolitik beitragen, und begrüßt die für die Mitglieder des Europäischen Parlaments bestehende Möglichkeit, schriftliche Anfragen zur Geldpolitik an die EZB zu richten, um auf diese Weise die Rechenschaftslegung der EZB gegenüber den Bürgern der Union zu verbessern; unterstützt die Forderung nach einer intensiveren öffentlichen Debatte über die künftige gemeinsame Geld- und Währungspolitik im Euroraum;

26.   ist der Auffassung, dass der währungspolitische Dialog zwischen dem Parlament und der EZB ein Erfolg gewesen ist, auf dem man noch stärker aufbauen sollte; erwartet eine Verbesserung des währungspolitischen Dialogs in mehreren Punkten, z. B. hinsichtlich der Koordinierung der Termine für die regelmäßigen Anhörungen des EZB-Präsidenten mit dem Zeitplan der EZB für die geldpolitischen Beschlüsse, um die Analyse der Beschlüsse zu verbessern und gleichzeitig die Möglichkeit zu aufrechtzuerhalten, den Präsidenten der EZB zur Erörterung von aktuellen Themen einzuladen, wenn dies notwendig ist;

27.   stellt fest, dass das vorrangige Ziel der Geldpolitik der EZB in der Wahrung der Preisstabilität besteht und dass die EZB mittelfristig auf Inflationsraten von unter – jedoch nahe bei – 2 % abzielt; weist darauf hin, dass das Ziel der Preisstabilität nur dann wirksam verwirklicht werden kann, wenn die Kernursachen der Inflation angemessen angegangen werden; verweist darauf, dass der EZB in Artikel 105 des EG-Vertrags auch die Aufgabe zugewiesen wird, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen;

28.   ist der Auffassung, dass sich die EZB auf ein System des Ansteuerns eines direkten Inflationsziels (Inflation Targeting) zubewegen sollte, bei dem eine punktgenaue Zielinflationsrate durch eine Reihe von zulässigen Fluktuationen um die Zielrate herum ergänzt wird; fordert die EZB auf, ihre Inflationsvorhersagen zu veröffentlichen; ein solcher Schritt hin zu einem System des Ansteuerns eines direkten Inflationsziels sollte eine Fokussierung auf die Dynamik der Geldmengenaggregate nicht ausschließen, um neuen Vermögensblasen vorzubeugen;

29.   ist der Auffassung, dass die Inflation eine weltweite Realität ist und dass sie in einer offenen Wirtschaft nicht ausschließlich mithilfe der EU-Geldpolitik bekämpft werden kann;

30.   unterstreicht seine Bereitschaft, mögliche Verbesserungen beim Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des EZB-Direktoriums vor 2010 zu sondieren; hält es für wichtig, dass wissenschaftliche und/oder berufliche Erfahrung und eine Vielfalt von Hintergründen auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Geld- und Finanzpolitik bei den Mitgliedern des Direktoriums vorhanden sind; verweist auf seine Forderungen nach einem aus neun Mitgliedern bestehenden Direktorium der EZB, das die ausschließliche Verantwortung für die Festlegung der Zinssätze trägt und mit dem das derzeit bestehende System ersetzt und die für die Zukunft beschlossene, noch komplexere Lösung vermieden wird; fordert dringend eine entsprechende Änderung des Vertrags;

Integration und Aufsicht von Finanzmärkten

31.   glaubt, dass die Finanzintegration mehr Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit zusätzlich zu mehr Stabilität und Liquidität im Binnenmarkt bedeuten sollte;

32.   stellt fest, dass sich das bedeutendste Finanzzentrum in der Europäischen Union außerhalb des Euroraums befindet; verweist nichtsdestoweniger darauf, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sämtliche Mitgliedstaaten und alle im Binnenmarkt aktiven Marktakteure abdecken; glaubt, dass die Europäischen Union dringend ihre Aufsichtsstruktur unter Berücksichtigung der spezifischen Rolle der EZB verstärken muss;

33.   ist der Auffassung, dass im Bereich des Clearing und der Abrechnung von grenzüberschreitenden Wertpapiertransaktionen, wo es bisher keine wirkliche Integration gibt, noch viel zu tun bleibt;

34.   unterstreicht, dass im Privatkundengeschäft mehr Integration erforderlich ist, da das Fehlen einer solchen Integration zu Lasten des Verbraucherschutzes geht; glaubt, dass die Mobilität der Kunden, die Sensibilisierung für Finanzfragen, der Zugang zu Grunddiensten und die Vergleichbarkeit von Produkten verbessert werden müssen;

35.   hält mittelfristig gesehen eine Europäisierung der Struktur der Finanzaufsicht, die Transparenz der Finanzmärkte, effektive Wettbewerbsvorschriften sowie eine angemessene Regulierung für notwendig, um das Krisenmanagement und die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), den Aufsichtsbehörden, den Regierungen und den Marktteilnehmern zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass ein integrierter, umfassender (alle Finanzsektoren abdeckender), kontinuierlicher und in sich schlüssiger Aufsichtsrahmen – beginnend mit einem ausgewogenen Ansatz bei der Regulierung der grenzüberschreitenden Verbreitung von Finanzrisiken auf der Grundlage harmonisierter Rechtsvorschriften – die Einhaltungskosten im Falle von Aktivitäten, die einer Vielfalt von Rechtsordnungen unterliegen, senken würde; weist darauf hin, dass "Gold plating" (Regulierung über die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Mindestanforderungen hinaus) sowie ordnungspolitische Willkür vermieden werden sollten; fordert die Kommission auf, entsprechend diesen Grundsätzen Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Aufsichtsstruktur vorzulegen; ist der Auffassung, dass eine etwaige Rolle der EZB im Bereich der Aufsicht auf dem Weg über das ESZB über die Grenzen des Euroraums hinaus ausgeweitet werden sollte;

36.   begrüßt das im Frühjahr 2008 vereinbarte Memorandum of Understanding über die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden, den Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität; unterstreicht jedoch, dass es sich bei diesem Memorandum of Understanding lediglich um ein nicht zwingendes Instrument ("soft law") handelt und dass das Memorandum von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit abhängt; ist der Auffassung, dass – selbst wenn Regeln zur Lastenteilung ex ante sehr schwer festzulegen sind – die Arbeit im Bereich des Krisenmanagements fortgeführt werden muss;

37.   hebt hervor, dass die Europäische Union als der größte Wirtschaftsraum der Welt mit den größten Finanzmärkten auf internationaler Ebene eine führende Rolle bei der Reform des Regulierungssystems für Finanzdienstleistungen zum Nutzen aller beteiligten Länder und der Stabilität insgesamt übernehmen sollte; ist der Auffassung, dass die Finanzstabilität zu einem grundlegenden Ziel der Politikgestaltung in einer Welt zunehmend integrierter Finanzmärkte und von Finanzinnovationen, die bisweilen destabilisierende Effekte auf die reale Wirtschaft haben und mit Systemrisiken einhergehen können, werden sollte; ist davon überzeugt, dass ehrgeizige Beschlüsse, die auf der EU-Ebene gefasst werden, andere Länder ermutigen werden, dem Beispiel zu folgen, und unterstreicht in dieser Hinsicht die Verantwortung, auch globale bzw. "Offshore"-Probleme anzugehen; vertritt die Auffassung, dass die politische Rechenschaftspflicht der internationalen Regulierungsbehörden parallel zu einer solchen Regulierungstätigkeit angegangen werden muss;

38.   fordert, dass die Kommission die Einführung europäischer Anleihen prüft und eine langfristige Strategie entwickelt, die die Ausgabe solcher Anleihen innerhalb des Euroraums zusätzlich zu den nationalen Anleihen der Mitgliedstaaten ermöglicht; verweist auf die Notwendigkeit einer Bewertung der Auswirkungen sowohl auf die internationalen Finanzmärkte als auch auf die WWU;

Erweiterung des Euroraums

39.   fordert, dass sämtliche Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums die Kriterien von Maastricht sowie den reformierten und generell flexiblen SWP einhalten; ist der Ansicht, dass eine strenge Auslegung des SWP und die Verwendung der Ausschlusskriterien vor jedwedem möglichen Beitritt von der Kommission gewährleistet werden müssen; ist der Ansicht, dass die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten im Euroraum und der Mitgliedstaaten, die dem Euroraum beitreten wollen, gewährleistet sein muss; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die langfristige Stabilität des Euroraums als Zielvorgabe von gemeinsamem Interesse angesehen werden muss und dass Erweiterung und Stabilität Hand in Hand gehen müssen; hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten im Euroraum und diejenigen mit einem Sonderstatus streng ihre Verpflichtungen einhalten und keinen Zweifel an den gemeinsamen Zielen der Preisstabilität, der Unabhängigkeit der EZB, der Haushaltsdisziplin bzw. ihrer Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit lassen;

40.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die die Kriterien von Maastricht erfüllen und nach dem Vertrag keine Ausnahmeregelung haben, die gemeinsame Währung bei der frühestmöglichen Gelegenheit einführen sollten;

41.   unterstreicht, dass die Mitgliedschaft im Euroraum die uneingeschränkte Einhaltung der Kriterien erfordert, wie sie im Vertrag von Maastricht und im Protokoll zu Artikel 121 des Vertrags spezifiziert werden: ein hohes Maß an gemessener Preisstabilität sowie die Nachhaltigkeit dieser Preisstabilität, öffentliche Finanzen ohne übermäßiges Defizit, eine Mitgliedschaft im WKM II während einer Dauer von mindestens zwei Jahren, die Einhaltung der normalen Schwankungsbreiten, die Anpassung der langfristigen Zinsen, die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Vertrags von Maastricht zur WWU und eine unabhängige Zentralbank;

42.   ist der Auffassung, dass eine der größten Herausforderungen beim Beitritt zum Euroraum darin besteht, die Nachhaltigkeit der Kriterien von Maastricht sicherzustellen; unterstreicht jedoch, dass die Kriterien von Maastricht gleichzeitig ebenfalls ein erster Schritt auf dem Weg sind, die Reformprozesse am Laufen zu halten, einschließlich weiterer Zusagen und Bemühungen im Hinblick auf Strukturreformen, Investitionen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik;

43.   begrüßt die strengere und effiziente Aufsicht von Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen und dem Euroraum beitreten wollen, sowie ihre wirtschaftliche Entwicklung; verweist darauf, dass die erfolgreiche Teilnahme am WKM II weiterhin eine reale Vorbedingung und nicht nur eine zweitrangige Auflage für die Mitgliedschaft im Euroraum sein muss; ist der Auffassung, dass dieselben Beitrittsanforderungen auf alle Mitgliedstaaten, die dem Euroraum beitreten, angewandt werden müssen;

44.   hält eine anhaltende und erfolgreiche Ausweitung des Euroraums für eine bedeutende Herausforderung für die kommenden Jahre und ist der Auffassung, dass sowohl die institutionellen Standards der EZB als auch ihr Beschlussfassungsprozess an diesen Wandel angepasst werden müssen und dass beim Rotationsmodell das wirtschaftliche Gewicht der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss;

45.   unterstreicht in Verbindung mit der Erweiterung des Euroraums, dass ein hohes Maß an Konvergenz in der realen Wirtschaft wünschenswert ist, um die damit verbundenen Belastungen sowohl für den Euroraum als auch für die beitrittswilligen Mitgliedstaaten zu begrenzen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass Fazilitäten zugunsten der Mitgliedstaaten, die am Euroraum teilnehmen und in denen die einheitliche Geldpolitik eine besonders bremsende Wirkung haben kann, eingerichtet werden sollten;

46.  unterstreicht, dass es im Interesse künftiger Erweiterungen wichtig ist, gezielte Interventionen zur Unterstützung von Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets festzulegen, die von der derzeitigen Finanzkrise besonders hart getroffen worden sind;

Kommunikation

47.   betont, dass im Euroraum zwar bisher ein hohes Maß an Preisstabilität gewahrt worden ist, dass sich aber die "empfundene Inflation" beträchtlich von den niedrigeren tatsächlichen Inflationsraten in den Mitgliedstaaten während der letzten zehn Jahre unterschieden hat; fordert deshalb eine bessere Unterrichtung und eine Klärung der Sachverhalte für die Bevölkerung, was die Notwendigkeit der WWU und ihre Funktionsweise betrifft, insbesondere im Hinblick auf die Preisstabilität, die internationalen Finanzmärkte und die Vorteile der Stabilität innerhalb des Euroraums bei Finanzkrisen;

48.   ist der Auffassung, dass die einheitliche Währung auch weiterhin eine Priorität für die Kommunikationspolitik der Europäischen Union darstellt; glaubt, dass die Vorzüge des Euro und der WWU – Preisstabilität, niedrige Zinsen für Hypothekarkredite, leichteres Reisen, Schutz vor Wechselkursschwankungen und externen Schecks – der breiten Öffentlichkeit weiterhin verdeutlicht und eingehend erläutert werden müssen; glaubt, dass ein besonderes Schwergewicht darauf gelegt werden sollte, die Bürger der Union, die Verbraucher sowie die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die nicht genügend Kapazität haben, um sich unverzüglich neuen Entwicklungen und Herausforderungen für den Euro anzupassen, kontinuierlich zu unterrichten und sie über neueste Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten;

49.   fordert die EZB auf, in ihrem Jahresbericht oder in einem Sonderbericht eine jährliche quantitative Analyse der Vorteile des Euro für den Durchschnittsbürger durchzuführen, zusammen mit konkreten Beispielen für die Art und Weise, wie sich die Verwendung des Euro positiv auf den Lebensalltag der Bürger ausgewirkt hat;

50.   hält die Kommunikation für äußerst wichtig bei der Vorbereitung der Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten, die den Beitritt zum Euroraum planen; stellt fest, dass die Kommunikation über die Erweiterung des Euroraums ebenfalls für sämtliche Mitgliedstaaten im Euroraum wichtig ist;

51.   vertritt die Ansicht, dass die Kommission ihre Bemühungen darauf konzentrieren muss, die neuen Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Bürger durch intensive Informationskampagnen auf die Einführung des Euro vorzubereiten, die Durchführung einer solchen Kampagne zu beaufsichtigen, falls sie bereits eingeleitet wurde, und regelmäßig über bewährte Praktiken bei der Umsetzung der nationalen Aktionspläne für die Einführung des Euro Bericht zu erstatten; ist ebenfalls der Auffassung, dass bewährte Praktiken und Fachwissen, das bei den früheren Umstellungen erworben wurde, wahrscheinlich für die Umstellung der neuen Mitgliedstaaten sowie für die bevorstehende Erweiterung und Vorbereitung der neuen Bewerberstaaten nützlich ist;

Internationale Rolle des Euro und externe Vertretung

52.   begrüßt die zügige Entwicklung des Euro als zweitwichtigster Reserve- und Transaktionswährung nach dem US-Dollar mit einem Anteil von 25 % an den weltweiten Devisenreserven; stellt fest, dass der Euro insbesondere in den Ländern, die an den Euroraum angrenzen, eine wichtige Rolle als Finanzierungswährung spielt, und dass die Wechselkurse dieser Länder auf den Euro abgestimmt sind; begrüßt ausdrücklich die Auffassung der EZB, dass die Einführung des Euro der letzte Schritt hin zu einem strukturierten Konvergenzprozess innerhalb der Europäischen Union ist und damit die Einführung des Euro nur im Rahmen des EG-Vertrags möglich ist;

53.   ist der Auffassung, dass die Agenda der WWU-Politik für die nächste Dekade unter anderem von den Herausforderungen geprägt sein wird, die die Volkswirtschaften der Schwellenländer in Asien und die gegenwärtige weltweite Finanzkrise darstellen; bedauert, dass ungeachtet der zunehmenden weltweiten Rolle des Euro bei den Bemühungen um die Verbesserung der externen Vertretung des Euroraums in Finanz- und Währungsfragen nicht viele Fortschritte verbucht werden konnten; unterstreicht, dass der Euroraum eine internationale Strategie aufbauen muss, die dem internationalen Status seiner Währung angemessen ist;

54.   verweist darauf, dass der effektivste Weg für den Euroraum, einen Einfluss zu gewinnen, der seinem wirtschaftlichen Gewicht entspricht, darin besteht, gemeinsame Positionen zu entwickeln, die Vertretung des Euroraums zu stärken und letztlich einen gemeinsamen Sitz in den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen und -foren zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten des Euroraums unter anderem nachdrücklich auf, in Fragen der Wechselkurspolitik mit einer Stimme zu sprechen;

55.   unterstreicht, dass der Euro außerhalb des Euroraums als nationale Währung verwendet wird; vertritt die Auffassung, dass die Auswirkungen einer solchen Verwendung analysiert werden müssen;

56.   verweist darauf, dass die wichtige Rolle des Euro auf den internationalen Finanzmärkten Verpflichtungen mit sich bringt und dass die Effekte der Geld- sowie der Wachstumspolitik im Euroraum globale Wirkung haben; unterstreicht die zunehmende Bedeutung des Euro für den internationalen Handel und die Dienstleistungen als stabilisierendem Instrument im globalen Umfeld, als Motor für die Finanzmarktintegration und als Grundlage für eine Steigerung der Direktinvestitionen und grenzüberschreitende Unternehmensfusionen, da die Transaktionskosten beträchtlich gesenkt werden könnten; fordert die Durchführung einer Studie über globale Ungleichgewichte und die Rolle des Euro sowie mögliche Anpassungsszenarien, deren Ziel darin besteht, die Europäische Union besser auf die Bewältigung größerer externer Schocks vorzubereiten;

57.   empfiehlt eine stärker zukunftsgerichtete Zusammenarbeit und einen intensiveren internationalen Dialog zwischen den verantwortlichen staatlichen Stellen der wichtigsten "Währungsblöcke" mit dem Ziel, die Bewältigung internationaler Krisen zu verbessern und Hilfestellung bei der Bewältigung der Auswirkungen von Währungsbewegungen auf die reale Wirtschaft zu leisten; verweist auf das erfolgreiche gemeinsame Krisenmanagement zu Beginn der jüngsten Subprime-Krise in den Vereinigten Staaten sowie bei der Krise unmittelbar nach den Ereignissen vom 11. September 2001, das dabei geholfen hat, einen direkten Zusammenbruch des US-Dollar zu vermeiden;

58.   unterstützt die Absicht der Kommission, den Einfluss der WWU in den internationalen Finanzinstitutionen mittels einer gemeinsamen EU-Position zu stärken, die von ausgewählten Vertretern repräsentiert wird, wie dem Präsidenten der Eurogruppe, der Kommission und dem Präsidenten der EZB; stellt fest, dass der Präsident der Eurogruppe, die Kommission und der Präsident der EZB in der Praxis bereits befugt sind, als Beobachter in den wichtigsten internationalen Finanzinstitutionen mitzuwirken; fordert jedoch eine bessere Koordinierung der europäischen Positionen, damit die gemeinsame europäische Geldpolitik künftig von ihren legitimen Vertretern repräsentiert wird; erwartet, dass ein Standpunkt des Euroraums zur Wechselkurspolitik seiner wichtigsten Partner zum Ausdruck gebracht wird; fordert den Präsidenten der Eurogruppe auf, den Euroraum im Finanzstabilitätsforum (FSF) zu vertreten; regt an, dass die Satzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) geändert wird, um die Vertretung von Wirtschaftsblöcken und Wirtschaftsorganisationen zu ermöglichen;

59.   unterstreicht, dass ein gemeinsamer Ansatz der Europäischen Union für die Reform der internationalen Finanzinstitutionen erforderlich ist, bei der den Herausforderungen einer globalen Wirtschaft einschließlich des Auftretens neuer Wirtschaftsmächte Rechnung getragen werden sollte;

60.   bedauert, dass die Kommission im Rahmen der Mitteilung über die WWU@10 keine detailliertere und präzisere Analyse der internationalen Rolle des Euro vorgenommen hat; fordert die Kommission auf, einen detaillierten Bericht über die externe Dimension der gemeinsamen Währungspolitik und ihre Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Handelsleistung des Euroraums zu erstellen;

61.   unterstreicht, dass die von einigen Partnern der Europäischen Union verfolgte Währungspolitik auf eine Unterbewertung ihrer Währung abzielt und dass diese Praktik auf unlautere Weise den Handel beeinträchtigt und als nichttarifäres Hemmnis für den internationalen Handel angesehen werden könnte;

Wirtschaftliche Instrumente der WWU und Governance

62.   vertritt die Auffassung, dass alle relevanten Parteien – Parlament, Rat, Kommission, Eurogruppe und die Sozialpartner auf der Ebene der Europäischen Union und auf nationaler Ebene – zusammenarbeiten sollten, um die künftige Funktionsfähigkeit der WWU im Hinblick auf die wirtschaftliche Governance auf der Grundlage der folgenden Anregungen zu verstärken:

   a) als wesentliche Komponente der Lissabon-Strategie und als das zentrale wirtschaftspolitische Instrument sollten die Integrierten Leitlinien – mit dem Ziel eines ausgewogenen "Policy-Mix-Ansatzes" – sich gegenseitig inspirierende Reformen in den Bereichen Beschäftigung, Umwelt und soziale Sicherheit verfolgen;
   b) mit den Integrierten Leitlinien sollte ein breiter Rahmen für eine engere wirtschaftspolitische Koordinierung festgelegt werden, um die Nationalen Reformprogramme (NRP) aufeinander abzustimmen, wobei jedoch die wirtschaftliche Vielfalt und unterschiedliche nationale Traditionen zu berücksichtigen sind; es sollte eine Konsultation der nationalen Parlamente zu den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen und den NRP festgelegt werden;
   c) es sollte eine stärkere Verknüpfung zwischen den Integrierten Leitlinien, insbesondere den Grundzügen der Wirtschaftpolitik, und den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen hergestellt werden; die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und die NRP könnten zeitgleich (jährlich zu Herbstanfang) nach einer Debatte im nationalen Parlament präsentiert werden; die Gründzüge der Wirtschaftspolitik könnten gemeinsame haushaltspolitische Ziele im Einklang mit dem präventiven Arm des SWP einschließen;
   d) die Regierungen der Mitgliedstaaten sollten bei der Beschlussfassung über ihre nationalen Haushalte die Integrierten Leitlinien und die länderspezifischen Empfehlungen ebenso berücksichtigen wie die Haushaltslage im Euroraum insgesamt; die unterschiedlichen nationalen Zeitpläne für die Finanzpolitik und die wichtigsten Annahmen, die bei den Prognosen verwendet werden, sollten harmonisiert werden, um Ungleichheiten zu vermeiden, die durch die Verwendung unterschiedlicher makroökonomischer Prognosen (globales Wachstum, Wachstum in der Europäischen Union, Ölpreis pro Barrel, Zinsen) und andere Parameter verursacht werden; fordert die Kommission, Eurostat und die Mitgliedstaaten auf, auf die Festlegung von Instrumenten hinzuarbeiten, die die Vergleichbarkeit der nationalen Haushalte im Hinblick auf Ausgaben in verschiedenen Kategorien erhöhen;
   e) wann immer dies möglich ist, sollte von formelleren Empfehlungen für die Mitgliedstaaten des Euroraums Gebrauch gemacht werden, z. B. Festlegung von Zielen für die mittelfristigen Ausgaben, spezifische Strukturreformen, Investitionen, Qualität der öffentlichen Finanzen; man sollte sich ebenfalls um eine stärker standardisierte Struktur der Berichterstattung im Kontext der NRP bemühen, ohne die nationalen Reformprioritäten zu beeinträchtigen; sämtliche Verpflichtungen, Zielvorgaben und Benchmarks sollten uneingeschränkt in die Integrierten Leitlinien und die NRP einbezogen werden, um die Kohärenz und Effizienz der wirtschaftlichen Governance zu verbessern;
   f) in den Rahmen für die wirtschaftspolitische Governance sollte in guten Zeiten eine langfristige Strategie zum Abbau der nationalen Verschuldung unter eine Obergrenze von 60 % des BIP einbezogen werden, da dies die Kosten des Schuldendienstes und die Kosten von Kapital für private Investitionen senken würde;
   g) es sollte ein verbindlicher Rahmen festgelegt werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten des Euroraums einander und die Kommission konsultieren, ehe sie wichtige wirtschaftspolitische Beschlüsse fassen, z. B. im Falle von Maßnahmen zur Bewältigung höherer Nahrungsmittel- und Energiepreise;
   h) die wirtschaftspolitische Koordinierung sollte die Form einer integrierten "Europäischen Wirtschafts- und Beschäftigungsstrategie" auf der Grundlage der bestehenden Instrumente der Wirtschaftspolitik – insbesondere der Lissabon-Strategie, der Integrierten Leitlinien, der Strategie für nachhaltige Entwicklung und der Konvergenz- und Stabilitätsprogramme – annehmen; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, unter Federführung des Präsidenten der Eurogruppe die Wirtschaftstätigkeit auf in sich schlüssige Weise, zeitgleich und in die gleiche Richtung hin zu unterstützen;
   i) diese unter Buchstabe h genannte Europäische Wirtschafts- und Beschäftigungsstrategie sollte das Potenzial neuer und grüner Technologien als einem Eckpfeiler des Wirtschaftswachstums – in Verbindung mit einem makroökonomischen Policy-Mix – anerkennen;
   j) die Finanzierung von innovativen Unternehmen – insbesondere von KMU – sollte unter anderem durch Errichtung eines "Europäischen Fonds für intelligentes Wachstum" durch die Europäische Investitionsbank erleichtert werden;
   k) im Jahresbericht über den Euroraum sollte eine stärker praxisorientierte Palette von Instrumenten und Bewertungen geboten werden, um einen eingehenderen Dialog zwischen den verschiedenen EU-Gremien zu ermöglichen, die an der wirtschaftlichen Governance beteiligt sind;
   l) es muss ein Verhaltenskodex zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission festgelegt werden, der eine angemessene Zusammenarbeit und die uneingeschränkte Beteiligung dieser drei EU-Organe an der angemessenen Weiterbehandlung der Integrierten Leitlinien als wirtschaftspolitischem Schlüsselinstrument gewährleisten würde;
  m) die institutionelle Struktur für die wirtschaftspolitische Koordinierung sollte wie folgt verstärkt werden:
   - auch in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit/Industrie, Umwelt, Beschäftigung und Bildung sollten "Eurogruppe-Formationen" eingerichtet werden;
   - die Eurogruppe sollte eine stärkere institutionelle Struktur und mehr Humanressourcen erhalten;
   - das Mandat des Präsidenten der Eurogruppe sollte im Einklang mit den Wirtschaftszyklen der Integrierten Leitlinien stehen;
   - der Wirtschaftspolitische Ausschuss sollte im Wirtschafts- und Finanzausschuss aufgehen, so dass sie ein einziges und in sich schlüssiges Gremium zur Vorbereitung der Arbeit des Rates Wirtschaft und Finanzen und der Eurogruppe bilden;
   - innerhalb der Eurogruppe und auf informellen Ratstagungen sollte einem Vertreter des Europäischen Parlaments Beobachterstatus gegeben werden;
   - Treffen der Troika mit dem Europäischen Parlament und der Kommission sollten viermal jährlich organisiert werden, und – wenn erforderlich – mit der Eurogruppe;
   n) es sollte ein regelmäßigerer und stärker strukturierter Dialog über makroökonomische Fragen zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und der Eurogruppe, ähnlich dem währungspolitischen Dialog zwischen dem Parlament und der EZB, eingerichtet werden (der Dialog sollte mindestens einmal je Quartal stattfinden), um die bestehenden Rahmen zu vertiefen und die Herausforderungen zu erörtern, mit denen die Wirtschaft im Euroraum konfrontiert ist, und
   o) es muss ein aktiver Dialog zwischen dem Parlament, der Eurogruppe, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eingerichtet werden, damit Debatten über den geeigneten Policy-Mix geführt werden können;

63.   ist der Auffassung, dass die Agenda der WWU-Politik für die nächste Dekade vor allem von den Herausforderungen geprägt sein wird, die sich aufgrund der jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten und ihrer Auswirkungen auf die reale Wirtschaft ergeben; nimmt in diesem Kontext positiv zur Kenntnis, dass Mitgliedstaaten innerhalb des Euroraums dank einer gemeinsamen Geldpolitik und der in den letzten Jahren durchgeführten Reformen besser für größere Schocks gerüstet sind als in der Vergangenheit; fordert jedoch mit Blick auf ein breit angelegtes Vorgehen gegen den wirtschaftlichen Abschwung und die hohe Inflation:

o
o   o

   a) eine koordinierte Antwort auf der EU-Ebene, die sich auf ein gemeinsames Verständnis der Probleme und gemeinsame Folgemaßnahmen bei gleichzeitiger Anerkennung einiger nationaler Besonderheiten stützt, einschließlich der Koordinierung der NRP;
   b) ehrgeizige und angepasste NRP und Engagement für ihre Umsetzung, einschließlich einer Überprüfung der nationalen Haushalte, um auf jüngste Wirtschaftsprognosen zu reagieren, dem konjunkturellen Abschwung entgegenzusteuern und das Wachstum zu fördern, bei gleichzeitiger Schaffung eines intensiven Dialogs mit den Sozialpartnern;
   c) Maßnahmen zur Unterstützung der KMU, insbesondere zur Ergänzung der jüngsten Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank und zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Kreditvergabe an KMU durch das Bankensystem;
   d) Festlegung gezielter Maßnahmen zum Schutz anfälliger Gruppen vor den Auswirkungen der gegenwärtigen Finanzkrise;
   e) umfassende und zügige Umsetzung des Zeitplans für Finanzdienstleistungen, einschließlich von Folgemaßnahmen und einer verstärkten Effizienz der Aufsicht mit Blick auf die anhaltenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten;
   f) Ausbau der Krisenbewältigungsregelungen durch eine Verbesserung der EU-Vorschriften für den Fall einer Liquidation und Aufstellung klar definierter und allgemeine Zustimmung findender Regelungen für die Lastenteilung unter den entsprechenden Mitgliedstaaten im Fall der Insolvenz innerhalb grenzüberschreitender Finanzgruppen;
   g) Vervollständigung der für die Konzeption der Geldpolitik eingesetzten Instrumente durch die gründliche Analyse von Faktoren, die die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems beeinflussen, insbesondere was den Transfer der Geldpolitik, die Entwicklung der Kreditvergabe und des Finanzvermögens, die charakteristischen Merkmale neuer Produkte sowie die Konzentration von Risiken und die Liquidität betrifft;
   h) eine proaktive europäische Reaktion innerhalb internationaler Foren, insbesondere innerhalb des FSF und des IWF und verstärkte Prozesse der gemeinsamen politischen Beschlussfassung sowie
   i) Formulierung der Standpunkte der Europäischen Union innerhalb der G8 und Überlegungen über die Rolle der Europäischen Union als effizienteres weltweites Beschlussfassungsgremium bei gleichzeitiger Anpassung einer solchen Rolle an die Konsequenzen der Globalisierung und dominanterer Weltfinanzmärkte;
   j) bessere und effizientere Koordinierung zwischen der Welthandelsorganisation und den Institutionen von Bretton Woods (IWF und Weltbankgruppe), um Spekulation zu bekämpfen und den durch die ernsthafte Krise verursachten Herausforderungen zu begegnen;
   k) Veranstaltung einer Weltwährungskonferenz unter der Schirmherrschaft des IWF angesichts der gegenwärtigen schwerwiegenden Währungsturbulenzen, um weltweite Konsultationen zu Währungsfragen abzuhalten, wobei auch die praktische Möglichkeit der Einrichtung eines Mechanismus im Rahmen des IWF zur Schlichtung von Streitigkeiten in der Geld- und Währungspolitik in Erwägung gezogen werden sollte;

64.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Präsidenten der Eurogruppe und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0506.
(2) ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S.125.
(3) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S.569.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0057.
(5) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 422.
(6) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 535.
(7) ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S.132.
(8) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S.780.
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0357.
(10) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S.249.
(11) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S.251.
(12) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0287.
(13) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S.118.
(14) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S.73.
(15) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0425.
(16) ABl. C 35, 2.2.1998, S. 1.


Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer
PDF 155kWORD 64k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (2008/2012(INI))
P6_TA(2008)0544A6-0389/2008

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2007 mit dem Titel "Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles" (KOM(2007)0424),

–   in Kenntnis des vom Kommissionsnetzwerk unabhängiger Rechtsexperten auf den Gebieten Beschäftigung, Soziales und Gleichstellung von Männern und Frauen ausgearbeiteten Berichts von Februar 2007 zum Thema "Rechtliche Aspekts des geschlechtsspezifischen Lohngefälles",

–   unter Hinweis auf den auf der Tagung des Europäischen Rats vom 23. und 24. März 2006 in Brüssel angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter,

–   unter Hinweis auf die auf Artikel 141 des EG-Vertrags basierende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften,

–   in Kenntnis der Bestimmungen des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur Teilzeitarbeit von 1994, durch die die Länder verpflichtet sind, in ihre öffentlichen Aufträge eine Klausel über Arbeitsbedingungen einzubeziehen, u. a. auch über gleiche Entlohnung,

–   unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen, die am 18. Dezember 1979 mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf den von den europäischen Sozialpartnern angenommenen Aktionsrahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern vom 1. März 2005 und seine Folgeberichte,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. März 2007 zu dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2006-2010)(1) und vom 3. September 2008 zur Gleichstellung von Frauen und Männern – 2008(2),

–   gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0389/2008),

A.   in der Erwägung, dass Frauen in der Europäischen Union durchschnittlich 15 % weniger verdienen als Männer und in der Privatwirtschaft bis zu 25 %; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle in den Mitgliedstaaten zwischen 4 % und über 25 % schwankt und dass sich bei diesem Gefälle keine spürbare Verkleinerung abzeichnet,

B.   in der Erwägung, dass eine Frau bis zum 22. Februar (d.h. 418 Kalendertage) arbeiten muss, um genauso viel zu verdienen wie ein Mann in einem Jahr,

C.   in der Erwägung, dass die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit für die Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung von entscheidender Bedeutung ist,

D.   in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen, wie die vorliegenden Daten belegen, fortbesteht und sich nur recht langsam verringert (von 17 % im Jahr 1995 auf 15 % im Jahr 2005), und dies trotz der seit mehr als 30 Jahren geltenden zahlreichen Rechtsvorschriften und der zu seinem Abbau getroffenen Maßnahmen und ausgegebenen Mittel; in der Erwägung, dass die Ursachen dieses Gefälles analysiert und Konzepte zur Überwindung des Lohngefälles und der Segregation des weiblichen Arbeitsmarkts, mit der es einhergeht, vorgelegt werden müssen,

E.   in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten mehr Frauen als Männer einen Schulabschluss vorweisen können und auch die Hochschulabsolventen zum größten Teil Frauen sind, ohne dass sich das Lohngefälle entsprechend verringert,

F.   in der Erwägung, dass das Lohngefälle aus einer direkten und indirekten Diskriminierung sowie aus sozialen und wirtschaftlichen Faktoren, der Segregation des Arbeitsmarktes und der allgemeinen Lohn- und Gehaltsstruktur resultiert und zudem mit einer Reihe von rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren in Zusammenhang steht, die über die Frage des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit als solche hinausgehen,

G.   in der Erwägung, dass das Lohngefälle nicht nur auf unterschiedlichen Bruttostundenlöhnen beruht, sondern dass hierbei auch Elemente wie die individuellen Lohnzulagen, die berufliche Einstufung, die Arbeitsorganisation, die Berufserfahrung und die Produktivität zu berücksichtigen sind, die nicht nur quantitativ (Zeiten der physischen Anwesenheit am Arbeitsplatz), sondern auch qualitativ sowie im Hinblick auf die Auswirkungen von Arbeitszeitverkürzungen, Urlaubszeiten und Abwesenheiten wegen Betreuungsaufgaben auf das Lohngefüge bewertet werden müssen,

H.   in der Erwägung, dass die Verringerung des Lohngefälles eines der Ziele der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung war, dass dieses Ziel von den meisten Mitgliedstaaten jedoch nicht energisch genug verfolgt worden ist,

I.   in der Erwägung, dass eine Verbesserung des EU-Rechtsrahmens die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner in die Lage versetzen sollte, zu ermitteln, wo genau die Ursachen für das Fortbestehen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles liegen,

J.   in der Erwägung, dass überwiegend von Frauen ausgeübte berufliche Tätigkeiten im Vergleich zu den in erster Linie mit Männern besetzten Arbeitsplätzen häufig unterbewertet werden, ohne dass sich dies unbedingt mit objektiven Kriterien begründen ließe,

K.   in der Erwägung, dass die bestehende digitale Kluft (Digital Divide) zwischen den Geschlechtern sich eindeutig auf das Entgelt auswirkt,

L.   in der Erwägung, dass das Lohnsystem, in dessen Rahmen die Berücksichtigung von Dienstjahren bei der Entlohnung festgelegt ist, nachteilig für Frauen ist, die ihre berufliche Laufbahn aufgrund externer Faktoren wie kindbedingte Erwerbsunterbrechungen, unterschiedliches Berufswahlverhalten oder geringe Arbeitszeiten (mehrmals) unterbrechen müssen, und dass diese Frauen dadurch permanent und strukturell benachteiligt werden,

M.   in der Erwägung, dass aus entsprechenden Daten hervorgeht, dass sich die von Frauen erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen finanziell weniger auszahlen als im Falle von Männern; in der Erwägung, dass neben dem Konzept des "gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit", das nicht von einem auf Geschlechterklischees basierenden Ansatz verfälscht werden darf, eine Loslösung von gesellschaftlichen Rollen erfolgen muss, die bisher Bildungs- und Berufswege maßgeblich beeinflusst haben; ferner in der Erwägung, dass Mutterschafts- und Elternurlaub kein Anlass zur Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt sein darf,

N.   in der Erwägung, dass das Lohngefälle während des gesamten Arbeitslebens der Frauen und darüber hinaus schwerwiegende Auswirkungen auf ihren wirtschaftlichen und sozialen Status hat; in der Erwägung, dass viele Frauen, weil sie auf andere Weise als durch eine Erwerbstätigkeit einen gesellschaftlichen Beitrag leisten, beispielsweise indem sie Kinder und ältere Angehörige betreuen, einem größeren Armutsrisiko ausgesetzt und wirtschaftlich weniger unabhängig sind,

O.   in der Erwägung, dass das Lohngefälle bei Immigrantinnen, bei Frauen mit Behinderungen, bei Frauen, die einer Minderheit angehören oder die unqualifiziert sind, noch ausgeprägter ist,

P.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, über nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten und einen aktuellen Rechtsrahmen zu verfügen, der die Geschlechterdimension berücksichtigt und der es erlaubt, auf die Ursachen der Lohndiskriminierung einzuwirken,

Q.   in der Erwägung, dass es möglich und notwendig ist, im erzieherischen Bereich gegen Geschlechterstereotypen anzugehen,

R.   in der Erwägung, dass es die Kommission wiederholt aufgefordert hat, Initiativen, darunter die Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften, einzuleiten, um zum Abbau des Lohngefälles beizutragen, das Armutsrisiko von Rentnern zu beseitigen und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,

S.   in der Erwägung, dass es in der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)(3) heißt, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil sowohl des gemeinschaftlichen Besitzstands als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist und dass es erforderlich ist, weitere Bestimmungen zur Verwirklichung dieses Grundsatzes festzulegen,

T.   in der Erwägung, dass es zur Überwindung des Lohngefälles durch eine effiziente Umsetzung des sozialen Dialogs beitragen würde, wenn von den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den Gleichstellungsgremien Maßnahmen eingeleitet würden, wie sie in dem oben genannten Aktionsrahmen zur Gleichstellung vom 1. März 2005 aufgezeigt worden sind,

U.   in der Erwägung, dass für die Ausarbeitung einer Strategie zur Überwindung des Lohngefälles, der horizontalen und vertikalen Segregation des Arbeitsmarktes und der Stereotype über typisch weibliche Tätigkeiten und Bereiche ein Rahmen aus – legislativen und nichtlegislativen – Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen erforderlich ist, wobei zwischen Lohndiskriminierungen und Lohnunterschieden, die auf anderen Faktoren als direkter und indirekter Diskriminierung beruhen, zu unterscheiden ist, da bei Ersteren direkt die geltenden Rechtsvorschriften zum Tragen kommen, während Letzteren mit gezielten politischen Strategien und spezifischen Maßnahmen begegnet werden muss,

V.   in der Erwägung, dass die Kommission, wie in ihrer oben genannten Mitteilung vom 18. Juli 2007 angekündigt, während des Jahres 2008 eine Analyse des Rechtsrahmens der EU im Bereich des gleichen Arbeitsentgelts vornimmt, an der alle Beteiligten mitwirken sollen; in der Erwägung, dass die Ergebnisse dieser Analyse angemessen bekannt gemacht werden sollten,

W.   in der Erwägung, dass ein angestrebtes Ziel darin besteht, die Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich der Altersversorgung, auch hinsichtlich des Rentenalters, zu verwirklichen,

X.   in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen bei der Überwachung der Entwicklung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und bei der Analyse der Ursachen dieses Gefälles sowie bei der Beurteilung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften eine grundlegende Rolle spielen kann,

1.   fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 141 des EG-Vertrags bis zum 31. Dezember 2009 entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Legislativvorschlag über die Revision der im Bereich der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bestehenden Rechtsvorschriften(4) zu unterbreiten;

2.   stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;

3.   vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keinerlei finanzielle Auswirkungen hat;

4.   ist von der Notwendigkeit einer besseren, zügigeren Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2006/54/EG in Bezug auf die Gleichstellungsstellen und den sozialen Dialog für eine tatsächliche Überwindung des Lohngefälles durch von den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den Gleichstellungsstellen umzusetzende Maßnahmen – etwa des oben genannten Aktionsrahmens zur Gleichstellung vom 1. März 2005 – überzeugt, die Folgendes umfassen sollten: die Verbreitung von Informationen und Anleitungen für praktische Maßnahmen (insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen), mit denen das Lohngefälle auch in Bezug auf nationale oder sektorale Tarifverträge überwunden werden kann;

5.   betont, wie wichtig Tarifverhandlungen und Tarifverträge beim Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen sind, insbesondere in den Bereichen Zugang zur Beschäftigung, Löhne, Arbeitsbedingungen, beruflicher Aufstieg und Berufsbildung;

6.   ruft die europäischen Institutionen auf, einen Europäischen Tag des gleichen Entgelts zu organisieren – den Tag, an dem Frauen in Europa (durchschnittlich) den Lohn verdient haben, den Männer (durchschnittlich) in einem Jahr verdienen –, der zur Sensibilisierung hinsichtlich des bestehenden Lohngefälles beitragen und alle beteiligten Akteure anregen muss, zusätzliche Initiativen zu ergreifen, um das Lohngefälle zu beseitigen;

7.   fordert die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen auf, gemeinsam objektive Arbeitsbewertungsinstrumente zu entwickeln, um das Lohn- und Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern zu verringern;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1: DEFINITIONEN

Die Richtlinie 2006/54/EG enthält eine Definition des Begriffs "gleiches Entgelt", die aus der Richtlinie 75/117/EWG übernommen wurde. Um über präzisere Kategorien als Instrumente für die Beschäftigung mit dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu verfügen, ist es wichtig, die einzelnen Konzepte genauer zu definieren. Dazu gehören:

   das geschlechtsspezifische Lohngefälle, wobei sich die Definition nicht auf Unterschiede bei den Bruttostundenlöhnen beschränken darf,
   die direkte Lohndiskriminierung,
   die indirekte Lohndiskriminierung,
   die Vergütung, die definiert werden sollte als alle Nettolöhne und -gehälter sowie arbeitsbezogene finanzielle Leistungen und Sachleistungen,
   das Rentengefälle – in unterschiedlichen Pfeilern von Rentensystemen, d.h. in umlagefinanzierten Systemen, bei Betriebsrenten (als Fortsetzung des Lohngefälles im Ruhestand).

Empfehlung 2: ANALYSE DER SITUATION UND TRANSPARENZ DER ERGEBNISSE

2.1.  Die mangelnde Information von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über bestehende oder mögliche Lohngefälle innerhalb ihres Unternehmens und ihre unzureichende Sensibilisierung für dieses Thema beeinträchtigt die Anwendung des im Vertrag und in den bestehenden Rechtsvorschriften verankerten Grundsatzes.

2.2.  In Anbetracht der Tatsache, dass keine genauen statistischen Daten vorliegen und dass Frauen nach wie vor weniger verdienen, insbesondere in traditionellen Frauenberufen, sollten die Mitgliedstaaten das geschlechtsspezifische Lohngefälle in ihrer Sozialpolitik gebührend berücksichtigen und als ein gravierendes Problem behandeln.

2.3.  Es ist deshalb außerordentlich wichtig, dass regelmäßige Lohnaudits sowie die Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse für Unternehmen (beispielsweise in Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern) verbindlich vorgeschrieben werden. Dieselbe Verpflichtung muss auch für die Information über Lohnzusätze gelten.

2.4.  Die Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmern und ihren Vertretern die Ergebnisse in Form von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Lohnstatistiken zur Verfügung stellen. Diese Daten sollten in jedem Mitgliedstaat auf sektoraler und nationaler Ebene gesammelt werden.

2.5.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Statistiken verbessern und sie durch vergleichbare Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle bei Teilzeitbeschäftigungen und zum geschlechtsspezifischen Rentengefälle ergänzen.

2.6.  Diese Statistiken sollten kohärent, vergleichbar und vollständig sowie darauf ausgerichtet sein, diskriminierende Elemente bei der Entlohnung, die mit der Arbeitsorganisation und der Einstufung zusammenhängen, zu beseitigen.

Empfehlung 3: BEWERTUNG DER ARBEIT UND BERUFLICHE EINSTUFUNG

3.1.  Das Konzept des Werts der Arbeit muss auf Fähigkeiten im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen oder auf der übernommenen Verantwortung basieren, wobei die Qualität der Arbeit in den Vordergrund zu stellen ist, um die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten, und sollte nicht von Rollenklischees geprägt sein, die für Frauen nicht günstig sind, indem beispielsweise statt Fähigkeiten im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen oder der Übernahme von Verantwortung die Körperkraft in den Vordergrund gestellt wird. Daher sollten Frauen Informationen, Unterstützung und/oder praktische Anleitung bei Lohnverhandlungen, beruflicher Einstufung und Gehaltseinstufung erhalten. Sektoren und Unternehmen sollten ersucht werden können, ihre Systeme zur beruflichen Einstufung auf die obligatorische Geschlechterperspektive hin zu prüfen und die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen.

3.2.  Durch die Initiative der Kommission sollten die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen werden, Einstufungssysteme einzuführen, die dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern entsprechen und es sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern ermöglichen, eine etwaige Lohndiskriminierung auf der Grundlage einer nicht neutralen Lohngruppenfestlegung zu ermitteln. Die Beachtung von nationalen Rechtsvorschriften und Traditionen im Zusammenhang mit dem jeweiligen System zur Regelung der Beziehungen bleibt hierbei wichtig. Derartige Bestandteile der Arbeitsbewertung und Einstufung sollten außerdem transparent sein und allen Beteiligten sowie den Arbeitsaufsichten und Gleichstellungsgremien zur Verfügung gestellt werden.

3.3.  Die Mitgliedstaaten sollten eine gründliche Beurteilung mit dem Schwerpunkt auf überwiegend von Frauen ausgeübten Berufen vornehmen.

3.4.  Eine geschlechtsneutrale Arbeitsbewertung sollte basieren auf neuen Systemen der Klassifizierung und Einstufung des Personals und der Arbeitsorganisation, auf Berufserfahrung und Produktivität, die in erster Linie nach qualitativen Gesichtspunkten zu bewerten sind, woraus Daten und Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung der Vergütungen gewonnen werden, wobei der Grundsatz der Vergleichbarkeit gebührend zu berücksichtigen ist.

Empfehlung 4: GLEICHSTELLUNGSGREMIEN

Die Gleichstellungs- und Aufsichtsgremien sollten bei der Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles eine größere Rolle spielen. Diese Gremien sollten ermächtigt sein, die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Gleichstellung der Geschlechter zu überwachen, darüber zu berichten und, soweit möglich, wirksamer und unabhängiger durchzusetzen. Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG sollte geändert werden, um das Mandat dieser Gremien zu erweitern durch:

   die Unterstützung und Beratung von Opfern von Lohndiskriminierung,
   die Durchführung unabhängiger Erhebungen in Bezug auf das Lohngefälle,
   die Veröffentlichung unabhängiger Berichte und die Abgabe von Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der (direkten und indirekten) Lohndiskriminierung,
   die rechtlichen Befugnisse, um in Fällen von Lohndiskriminierung bei einem Gericht Klage zu erheben,
   eine für die Sozialpartner sowie Rechtsanwälte, Richter und Bürgerbeauftragte bestimmte spezifische Fortbildung, die auf einem Bündel von Analyseinstrumenten und gezielten Maßnahmen beruht und sowohl in der Phase des Vertragsabschlusses als auch bei der Überprüfung der Umsetzung der für das Lohngefälle relevanten Vorschriften und politischen Maßnahmen von Nutzen ist.

Empfehlung 5: SOZIALER DIALOG

Die Tarifverträge und die geltenden Lohngruppen und Systeme zur beruflichen Einstufung müssen noch weiter überprüft werden, vor allem hinsichtlich der Behandlung von Teilzeitkräften und Arbeitnehmern mit anderen atypischen Arbeitsregelungen oder zusätzlichen Zahlungen/Boni einschließlich Sachleistungen (die Männer häufiger als Frauen erhalten). Nicht nur die primären, sondern auch die sekundären Arbeitsbedingungen und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit (Urlaubsregelungen, Ruhestandsregelungen, Dienstwagen, Kinderbetreuungsregelungen, angepasste Arbeitszeiten usw.) sollten in diese Überprüfung aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten – unter Berücksichtigung von nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Praktiken – die Sozialpartner dazu ermutigen, eine geschlechtsneutrale berufliche Einstufung einzuführen, die es sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern ermöglicht, auf einer nicht neutralen Lohngruppenfestlegung basierende etwaige Lohndiskriminierungen zu ermitteln.

Empfehlung 6: VORBEUGUNG VON DISKRIMINIERUNG

Artikel 26 der Richtlinie 2006/54/EG (über die Vorbeugung von Diskriminierung) sollte um einen besonderen Verweis auf die Lohndiskriminierung ergänzt werden, damit von den Mitgliedstaaten unter Mitwirkung der Sozialpartner und der Gleichstellungsgremien eingeführt werden:

   spezifische Maßnahmen im Bereich Ausbildung und berufliche Einstufung, die zur Berufsausbildung in Bezug stehen und darauf ausgerichtet sind, Diskriminierungen bei der Ausbildung, der Einstufung und der wirtschaftlichen Wertung der Fähigkeiten zu verhindern und zu beseitigen,
   besondere Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Berufsleben und Familien- und Privatleben mit Bezug auf Dienstleistungen im Kinderbetreuungs- und Pflegebereich und auf die Flexibilität der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit sowie den Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- und Familienurlaub, wobei insbesondere der Vaterschaftsurlaub und dessen Schutz sowie der Elternurlaub mit wirtschaftlicher Absicherung für beide Elternteile vorzusehen sind,
   von den Sozialpartnern und den Gleichstellungsgremien gemäß Artikel 141 Absatz 4 des EG-Vertrags auf den unterschiedlichen Vertrags- und Sektorebenen umzusetzende konkrete Fördermaßnahmen zur Überwindung des Lohngefälles und der Geschlechterspaltung, wie z.B.: Förderung von Lohnvereinbarungen zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, Untersuchungen zur Gleichbehandlung bei der Entlohnung, Festlegung qualitativer und quantitativer Ziele und Benchmarking, Austausch bewährter Praktiken,
   eine Klausel, die die Beachtung der Gleichstellung und des gleichen Entgelts vorschreibt, in öffentlichen Aufträgen.

Empfehlung 7: GENDER MAINSTREAMING

Gender Mainstreaming sollte verstärkt werden, indem in Artikel 29 der Richtlinie 2006/54/EG präzise Vorgaben für die Mitgliedstaaten zum Grundsatz der Gleichbehandlung beim Entgelt und zur Überwindung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen aufgenommen werden. Die Kommission sollte sich darauf einrichten, den Mitgliedstaaten und den Akteuren bei konkreten Maßnahmen zur Überwindung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern Unterstützung zu leisten, und zwar durch:

   die Einführung von Berichtsmustern zur Bewertung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern,
   die Einrichtung einer Datenbank über Änderungen bei den Einstufungs- und Klassifizierungssystemen für Arbeitnehmer,
   die Erfassung und Verbreitung von Erfahrungen bei Reformen der Arbeitsorganisation,
   die Festlegung spezifischer Leitlinien für die Beobachtung der Lohnunterschiede im Rahmen von Tarifverträgen, die auf einer in mehrere Sprachen übersetzten und für alle zugänglichen Internetseite zur Verfügung gestellt werden,
   die Verbreitung von Informationen und Anleitungen für praktische Maßnahmen (insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen), mit denen das Lohngefälle auch im Rahmen nationaler und sektoraler Tarifverträge überwunden werden kann.

Empfehlung 8: SANKTIONEN

8.1.  Die Rechtsvorschriften sind in diesem Bereich aus verschiedenen Gründen offensichtlich weniger wirksam, und – unter Berücksichtigung dessen, dass das Gesamtproblem sich nicht allein durch Rechtsvorschriften lösen lässt – sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die bestehenden Rechtsvorschriften durch geeignete Arten von Sanktionen verschärfen.

8.2.  Wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit den geltenden Rechtsvorschriften entsprechende angemessene Sanktionen verhängt werden.

8.3.  Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/54/EG bereits verpflichtet sind, Schadenersatz oder Entschädigung (Artikel 18) sowie Sanktionen (Artikel 25), die "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein müssen, vorzusehen. Diese Bestimmungen reichen jedoch nicht aus, um Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts zu verhindern. Es wird deshalb vorgeschlagen, eine Studie zur Durchführbarkeit und Wirksamkeit sowie den Auswirkungen der Einführung potenzieller Sanktionen durchzuführen, wie etwa:

   Leistung von Schadenersatz oder Entschädigung, die nicht dadurch beschränkt werden sollte, dass vorher eine Obergrenze festgelegt wird;
   Sanktionen, die Entschädigungszahlungen an das Opfer einschließen müssen;
   Bußgelder (beispielsweise in Fällen mangelnder Bekanntgabe, mangelnder – obligatorischer – Übermittlung oder bei Nichtverfügbarkeit von Analysen und Auswertungen von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Lohnstatistiken (gemäß Empfehlung 2), wie sie von den Arbeitsaufsichtsbehörden oder den zuständigen Gleichstellungsgremien angefordert werden);
   Ausschluss von staatlichen Vergünstigungen, Zuschüssen (einschließlich der von Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mittel) und öffentlichen Ausschreibungsverfahren, wie dies in den Richtlinien 2004/17/EG(5) und 2004/18/EG(6) für die Auftragsvergabe bereits vorgesehen ist.
   Bestimmung der Zuwiderhandelnden, deren Namen veröffentlicht werden sollten.

Empfehlung 9: STRAFFUNG DER EU-REGELUNGEN UND -POLITIKEN

9.1.  Ein Bereich für Sofortmaßnahmen hängt damit zusammen, dass in Verbindung mit Teilzeitarbeit offenbar eine Lohnbenachteiligung besteht. Es ist deshalb eine Evaluierung und möglicherweise eine Überarbeitung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit(7), die die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie gezieltere und wirksamere Maßnahmen in Tarifverträgen vorschreibt, erforderlich.

9.2.  Es sollte unverzüglich ein konkretes Ziel für die Verringerung des Lohngefälles in die Beschäftigungsleitlinien aufgenommen werden, auch hinsichtlich des Zugangs zur Berufsausbildung und der Anerkennung von Qualifikationen und Fähigkeiten von Frauen.

(1) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 56.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0399.
(3) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(4) Die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19) wurde in die Richtlinie 2006/54/EG integriert. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG wird die Richtlinie 75/117/EWG mit Wirkung vom 15. August 2009 aufgehoben; dies ist auch der späteste Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie.
(5) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(6) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(7) ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9.


Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zur Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen (2008/2140(INI))
P6_TA(2008)0545A6-0418/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel "Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen" (KOM(2008)0013) und des begleitenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung (SEK(2008)0047),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (KOM(2008)0016) und des begleitenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung (SEK(2008)0052),

   in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (KOM(2008)0018) und des begleitenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung (SEK(2008)0054),

   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2007 mit dem Titel "Ein Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft" (KOM(2007)0723) und der begleitenden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Technology Map" (SEK(2007)1510) und "Capacities Map" (SEK(2007)1511),

-   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel "20 und 20 bis 2020: Chancen Europas im Klimawandel" (KOM(2008)0030),

-   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" (KOM(2007)0001),

-   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)(1),

-   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

-   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0418/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Nutzung fossiler Brennstoffe innerhalb der Europäischen Union nach den jüngsten wissenschaftlich-technologischen Erkenntnissen noch viele Jahrzehnte zur Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit erforderlich sein wird, wenn nicht massiv in die Erforschung und Entwicklung anderer Technologien investiert wird,

B.   in der Erwägung, dass Kohle der einzige in der Europäischen Union verfügbare fossile Brennstoff ist, der die zunehmende Abhängigkeit von Öl- und Gasimporten aus unsicheren Drittstaaten verringern kann und daher von strategischer Bedeutung ist,

C.   in der Erwägung, dass Kohle in vielen Mitgliedstaaten einen wesentlichen Anteil am Energiemix hat, die Kohlekraftwerke jedoch modernisiert und zur Reduzierung der von ihnen verursachten Treibhausgasemissionen hohe Investitionen getätigt werden müssen,

D.   in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten große Kohlevorkommen vorhanden sind, die vermutlich bis weit in das kommende Jahrhundert reichen werden,

E.   in der Erwägung, dass der Einsatz der CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) auf breiter Front – in Kraftwerken und langfristig auch in Industriesektoren mit beträchtlichen CO2-Emissionen – einen Beitrag dazu leisten könnte, die ambitionierten, über das Jahr 2020 hinausgehenden EU-Klimaziele zu erreichen, und in der Erwägung, dass der Einsatz dieser Technologien klar eine Ergänzung zu den Anstrengungen im Bereich der Energieeffizienz auf der Angebots- und Nachfrageseite sowie im Bereich der erneuerbaren Energien darstellt,

F.   in der Erwägung, dass die Energieerzeugung in vielen wachsenden Volkswirtschaften der Welt von der Kohlenutzung abhängig ist, und dass klimapolitische Erfolge in diesen Regionen in überaus engem Zusammenhang mit der Möglichkeit der emissionsreduzierten Kohlenutzung stehen,

G.   in der Erwägung, dass der Einsatz von CCS-Technologien in Kraftwerken ab 2020 nur möglich sein wird, wenn Demonstrationsvorhaben zu den notwendigen neuen technologischen Entwicklungen und Verbesserungen der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit und gleichzeitig zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit beitragen,

H.   in der Erwägung, dass Verzögerungen bei der Errichtung von Demonstrationsanlagen den Einsatz von CCS-Technologien in Kraftwerken und damit die Erreichung der klimapolitischen Ziele in Frage stellen,

I.   in der Erwägung, dass es bisher noch keinen adäquaten Rechtsrahmen, der für den Einsatz von CCS-Technologien notwendig ist, gibt,

J.   in der Erwägung, dass die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich schnellstmöglich durch nationale oder regionale Gesetze umgesetzt und durch neue Legislativvorschläge vor allem in Bezug auf den Bau von Transportinfrastrukturen ergänzt werden müssen,

K.   in der Erwägung, dass fehlende gesetzliche Regelungen Investitionsentscheidungen für Unternehmen sowie das Agieren potenzieller Investoren auf den Finanzmärkten erschweren,

L.   in der Erwägung, dass die Errichtung von mindestens zwölf Demonstrationsanlagen zu unterstützen ist, und dass die Demonstrationsprojekte auf europäischer Ebene danach auszuwählen sind, ob sie die erforderlichen Erkenntnisse zu den einzelnen Technologien und den unterschiedlichen Transport- und Einlagerungsoptionen liefern werden,

1.   betont, dass das Ziel der klimapolitischen Maßnahmen der Europäischen Union darin bestehen sollte, dass weltweit die Treibhausgasemissionen verringert werden;

2.   verweist auf den Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über CCS, in dem CCS als vielversprechende Technologie für die rasche Reduzierung der weltweiten Treibhausgasemissionen mit einem Verringerungspotenzial von bis zu 55 % bis zum Jahr 2100 bezeichnet wird;

3.   erkennt an, dass der Einsatz von CCS-Technologien zur Erreichung der verbindlich festgelegten Klimaziele der Europäischen Union nach dem Jahr 2020 beitragen kann; weist jedoch darauf hin, dass die Förderung des Einsatzes von CCS-Technologien eine Ergänzung zu den Bemühungen um eine Verbesserung der Energieeffizienz und um eine verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energieträgern darstellen muss;

4.   weist darauf hin, dass sich der Europäische Rat in seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 dazu verpflichtet hat, den Bau und Betrieb von bis zu zwölf Demonstrationsanlagen für Technologien zur nachhaltigen Nutzung fossiler Brennstoffe in der kommerziellen Stromerzeugung bis 2015 zu fördern;

5.   betont, dass unbedingt dafür zu sorgen ist, dass nationale Debatten stattfinden und alle einschlägigen Experten einbezogen werden, wenn es darum geht, auf die Bedeutung der kurzfristigen Demonstration im Bereich der nachhaltigen Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen hinzuweisen;

6.   teilt die Einschätzung, dass die Errichtung von mindestens zwölf Demonstrationsanlagen innerhalb der Europäischen Union notwendig ist, um den gewünschten Einsatz der CCS-Technologien in Kraftwerken und die sichere Einlagerung von CO2 ab dem Jahr 2020 zu erreichen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Demonstration von CCS-Technologien nach Möglichkeit auch in anderen Industrieanlagen vor 2020 gefördert werden sollte; weist darauf hin, dass die Demonstration von CCS-Verfahren in den Phasen der Abscheidung, des Transports und der Speicherung nachweisen muss, ob CCS-Technologien sicher eingesetzt werden können und das Problem des Klimawandels kosteneffizient lösen können;

7.   hält die Weiterentwicklung und den Einsatz von CCS-Technologien für eine Möglichkeit, die Erreichung der Ziele der Versorgungssicherheit, des Klimaschutzes und der Wettbewerbsfähigkeit gleichermaßen voranzutreiben;

8.   vertritt die Auffassung, dass CCS-Technologien – angesichts des Anteils fossiler Brennstoffe am Energiemix vieler Länder weltweit – in der Europäischen Union neben den Bemühungen um größere Energieeffizienz und verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger auch zur Versorgungssicherheit und zum Klimaschutz beitragen könnten;

9.   unterstreicht, dass verbindliche und strenge Kriterien für die langfristige Sicherheit und dauerhafte Nutzung der Standorte für die Lagerung festgelegt werden sollten;

10.   ist der Auffassung, dass die Lagerung unter dem Meeresboden im Falle eines Unfalls die Ökosysteme der Meere schädigen kann;

11.   ist der Auffassung, dass die von der Kommission dargestellten Maßnahmen nicht ausreichen, um die gewünschten Anreize für die Errichtung von mindestens zwölf Demonstrationsanlagen bis 2015 sicherzustellen;

12.   fordert die Kommission auf, die Kosten jeder der zwölf Demonstrationsanlagen im Einzelnen zu veranschlagen und den jeweiligen Kostenanteil des öffentlichen und des privaten Sektors zu nennen;

13.   ist der Ansicht, dass ein direktes finanzielles Engagement notwendig ist, um die Errichtung von zwölf Demonstrationsanlagen sicherzustellen;

14.   macht darauf aufmerksam, dass Investitionsentscheidungen und die Kapitalbeschaffung für Demonstrationsanlagen auf den Finanzmärkten durch den fehlenden Rechtsrahmen, insbesondere auf nationaler und regionaler Ebene, sowie durch die Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Preisentwicklung von Zertifikaten aus dem Emissionshandel erschwert werden;

15.   vertritt die Auffassung, dass die zeitliche Lücke zwischen der potenziellen Förderung aus dem Emissionshandel ab dem Jahr 2013 und der notwendigen Planungs- und Errichtungsphase von Demonstrationsanlagen durch die Bereitstellung von Finanzmitteln überbrückt werden kann;

16.   schlägt in diesem Zusammenhang vor, die nach der Annahme des 7. Forschungsrahmenprogramms bis zur Halbzeitüberprüfung zurückgehaltenen Mittel aus der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis für CCS-Demonstrationsanlagen zu binden, um so zeitnah Mittel für die Unterstützung dieser Vorhaben zur Verfügung zu stellen und, wenn möglich, wie von der Kommission angedacht, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank durch weitere Finanzmittel zu ergänzen;

17.   hält es des Weiteren im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union (ETS) für erforderlich, die Anreize für die Produktion mit CCS-Technologien dadurch zu erhöhen, dass im Rahmen des ETS Zertifikate für die erwartete Produktion mit CCS-Technologien mit einem Aufschlag von mindestens 25 % ab 2013 zugeteilt werden, ist jedoch der Ansicht, dass diese Zertifikate mindestens zwei Jahre vor der Errichtung zugeteilt werden sollten, sodass damit gehandelt werden kann; ist der Ansicht, dass andernfalls eine Zuteilung von 500 Millionen Emissionshandelszertifikaten für die Förderung dieser Vorhaben innerhalb der Europäischen Union in Erwägung gezogen werden sollte; hält die Mitgliedstaaten ferner dazu an, die Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten im Rahmen des ETS zur Förderung der CCS-Technologien sowie der notwendigen Infrastrukturen zu verwenden;

18.   sieht es als dringend erforderlich an, dass die mindestens zwölf zu unterstützenden Demonstrationsanlagen alle möglichen Kombinationen der drei CCS-Technologien mit den verschiedenen Energieträgern und den verschiedenen Einlagerungsoptionen abdecken, und dass die Auswahl der Standorte im Bemühen um eine größtmögliche geografische Streuung innerhalb der Europäischen Union erfolgt;

19.   spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass Kraftwerksprojekte mit einer Mindestleistung von 180 MW in die Auswahl einbezogen werden;

20.   vertritt die Auffassung, dass unverzüglich die notwendigen Voraussetzungen für die Genehmigungsverfahren für Transport und Einlagerung auf nationaler und regionaler Ebene zu schaffen sind;

21.   hält ein stärkeres Engagement der Europäischen Union im Hinblick auf die Erleichterung des Ausbaus der erforderlichen Transportinfrastrukturen für notwendig und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Genehmigungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten für andere Transportinfrastrukturen über Jahre hinziehen können; hält es in diesem Zusammenhang für dringend geboten, diese Verfahren zu verkürzen, um deren Ausbau bis 2020 sicherzustellen;

22.   sieht in der Möglichkeit, Strukturfondsmittel für CCS-Demonstrationsanlagen einzusetzen, nur dann eine Option, wenn einzelne Regionen die Mittel bislang weder in anderen langfristigen Projekten gebunden haben noch derartige Vorschläge vorgelegt haben, und macht deutlich, dass die Akzeptanz für Klimaschutzmaßnahmen abnehmen wird, wenn die Mittel zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts mit denen für den Klimaschutz konkurrieren;

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

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