Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 19. November 2008 - Straßburg
Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ***II
 Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ***I
 Europäische Statistiken ***I
 Direktzahlungen und Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe *
 Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung bestimmter Verordnungen *
 Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *
 Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) *

Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ***II
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (9815/3/2008 – C6-0343/2008 – 2007/0020(COD))
P6_TA(2008)0546A6-0425/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9815/3/2008 – C6-0343/2008)(1),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0046),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0425/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 280 E vom 4.11.2008, S. 1.
(2) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 109.


Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ***I
PDF 235kWORD 56k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD))
P6_TA(2008)0547A6-0400/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0194),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0171/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0400/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG, 77/91/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

P6_TC1-COD(2008)0083


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Auf seiner Tagung am 8. und 9. März 2007 verständigte sich der Europäische Rat darauf, die Verwaltungslasten für Unternehmen bis zum Jahr 2012 um 25 % zu verringern, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft zu stärken.

(2)  Das Gesellschaftsrecht wurde als einer der Bereiche genannt, in dem die Unternehmen einer großen Zahl von Informationspflichten nachkommen müssen, von denen einige veraltet oder übertrieben zu sein scheinen.

(3)  Diese Informationspflichten müssen überprüft werden, um die auf den EU-Unternehmen lastenden Zwänge auf das Minimum zu reduzieren, das zur Gewährleistung des Schutzes der Anliegen anderer Interessengruppen erforderlich ist.

(4)  Im Rahmen der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(3), müssen Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmte Informationen, die in das zentrale Register oder das Handels- bzw. Gesellschaftsregister einzutragen sind, veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat in vielen Mitgliedstaaten im nationalen Amtsblatt und mitunter zusätzlich in nationalen oder regionalen Zeitungen zu erfolgen.

(5)  In den meisten Fällen verursachen die Veröffentlichungspflichten den betreffenden Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne einen echten Mehrwert zu schaffen, da die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen. Initiativen wie das künftige europäische e-Justice-Portal, die den gemeinschaftsweiten Zugang zu derlei Registern erleichtern sollen, machen eine Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Amtsblatt oder in anderen Printmedien ebenfalls weniger erforderlich.

(6)  Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Diese Plattform sollte entweder alle zu veröffentlichenden Informationen enthalten, oder den Zugang zu diesen Informationen im elektronischen Dossier des Unternehmens im Register des Mitgliedstaates gewährleisten. Auch sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle den Unternehmen für eine solche Veröffentlichung auferlegten Kosten gegebenenfalls zusammen mit jenen für den Eintrag in das Register in einer einmaligen Gebühr enthalten sind. In den Mitgliedstaaten bestehende Veröffentlichungspflichten sollten keinerlei zusätzliche spezifische Kosten verursachen. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht darin einschränken, den Unternehmen die Kosten, die in Verbindung mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform einschließlich der Formatierung von Dokumenten entstehen, aufzuerlegen; diese können entweder in der Anmeldegebühr enthalten sein oder durch einen von den Unternehmen regelmäßig zu entrichtenden Betrag gedeckt werden.

(7)  Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten auch weiterhin alle anderen bestehenden nationalen Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und der Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und die nationalen Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr abdecken.

(8)  Im Zuge der Nutzung einer elektronischen Plattform sollte die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(4) geändert werden.

(9)  Die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen(5), sieht vor, dass bestimmte Informationen über das Unternehmen offengelegt werden müssen. Der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung belegen ist, nachfolgend der "Aufnahmemitgliedstaat", kann derzeit fordern, dass eine bestimmte Reihe von Unterlagen in diesem Zusammenhang in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft zu übersetzen ist.

(10)  Diese Möglichkeit sollte ebenso beibehalten werden wie die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, in einigen beschränkten Fällen eine Beglaubigung der Übersetzung zu fordern, da das Interesse Dritter es erforderlich machen kann, dass ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit der Übersetzung zu gewährleisten ist.

(11)  Eine Übersetzung kann jedoch als hinreichend zuverlässig angesehen werden, wenn sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat amtlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder von einer anderen Person angefertigt wurde, die zur Beglaubigung der Übersetzungen in die betreffende Sprache in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist. In diesem Fall sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht überlassen sein, eine zusätzliche Beglaubigung aufgrund seiner eigenen Regeln zu fordern.

(12)  Das Gleiche gilt für den Fall, in dem ein für die Registrierung der Zweigniederlassung erforderliches Dokument in der vom Aufnahmemitgliedstaat verlangten Amtssprache der Gemeinschaft durch das Register erstellt werden kann, bei dem das Dossier des Unternehmens geführt wird. Auch in diesem Fall scheint eine zusätzliche Beglaubigung nicht gerechtfertigt.

(13)  Die Mitgliedstaaten sollten außerdem keine formalen Anforderungen in Bezug auf die Sprache des Dokuments festlegen können, die über die Beglaubigung hinaus gehen. So gehen insbesondere Anforderungen für eine notarielle Beglaubigung einer bereits beglaubigten Übersetzung über das Maß hinaus, das zur Gewährleistung einer hinreichenden Zuverlässigkeit der Übersetzung erforderlich ist.

(14)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Verwaltungslasten für die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)  Die Richtlinien 68/151/EWG, 77/91/EWG und 89/666/EWG sollten entsprechend geändert werden. –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 68/151/EWG erhält folgende Fassung:"

(4)  Die in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben sind über eine zentrale elektronische Plattform bekanntzugeben, über die die Informationen chronologisch abrufbar sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Unternehmen für eine Veröffentlichung der zuvor genannten Urkunden und Angaben auf der zentralen elektronischen Plattform oder für eine sonstige diesbezüglich von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht keine spezifischen Kosten entstehen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Unternehmen die Kosten für die zentrale elektronische Plattform aufzuerlegen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

"

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 77/91/EWG erhält folgende Fassung:"

Das Angebot zur vorzugsweisen Zeichnung sowie die Frist, innerhalb deren dieses Recht ausgeübt werden muss, sind Gegenstand einer Bekanntmachung in dem nationalen Amtsblatt. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen diese Bekanntmachung jedoch nicht vorzuschreiben, wenn sämtliche Aktien der Gesellschaft Namensaktien sind. In diesem Fall sind alle Aktionäre schriftlich zu unterrichten. Das Bezugsrecht muss innerhalb einer Frist ausgeübt werden, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage nach Bekanntmachung des Angebots oder nach Absendung der Schreiben an die Aktionäre.

"

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 89/666/EWG

Artikel 4 der Richtlinie 89/666/EWG erhält folgende Fassung:"

Artikel 4

(1)  Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sowie in Artikel 3 bezeichneten Unterlagen in einer Amtssprache der Gemeinschaft offengelegt werden, bei der es sich nicht um die Amtssprache handelt, in der das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Register geführt wird, und dass die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Fordert ein Mitgliedstaat eine Beglaubigung, so kann die Übersetzung von einer Person beglaubigt werden, die zur Beglaubigung in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist.

(2)  Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Bescheinigung, es sei denn, die Ausstellung erfolgte aus dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Register in der vom Mitgliedstaat der Zweigniederlassung verlangten Amtssprache.

(3)  Die Mitgliedstaaten schreiben außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten formalen Anforderungen keine weitere zusätzliche formale Anforderung für die Übersetzung der ▌Unterlagen vor ▌.

"

Artikel 4

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2010 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin alle anderen bestehenden Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und der Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und die nationalen Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten decken die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr ab. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C ...
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ...
(3) ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. ║
(4) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1
(5) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.


Europäische Statistiken ***I
PDF 202kWORD 38k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (KOM(2007)0625 – C6-0346/2007 – 2007/0220(COD))
P6_TA(2008)0548A6-0349/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0625),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0346/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0349/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

P6_TC1-COD(2007)0220


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 223/2009.)


Direktzahlungen und Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe *
PDF 889kWORD 882k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2008)0306 – C6-0240/2008 – 2008/0103(CNS))
P6_TA(2008)0549A6-0402/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0240/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0402/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Der Bürokratieabbau im Agrarsektor sollte durch transparente, einfachere und weniger schwerfällige Vorschriften weitergeführt werden. Nur durch niedrigere Kosten und weniger Verwaltungsaufwand kann die Gemeinsame Agrarpolitik dazu beitragen, dass der unternehmerische Landwirt auf globalisierten Märkten konkurrenzfähig wird.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Es sollten anhaltende Anstrengungen unternommen werden, um eine Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Cross-Compliance-Regelung zu erreichen. Daher sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Cross-Compliance-Regelung vorlegen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Durch verringerten Verwaltungsaufwand, harmonisierte Kontrollen, Zusammenlegung der Kontrollen, auch innerhalb der Organe der Union, und rechtzeitige Zahlungen würde die Cross-Compliance-Regelung unter den Betriebsinhabern insgesamt mehr Unterstützung finden und damit die Politik effizienter gestaltet.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
(2c)  Um den Aufwand für die Betriebsinhaber zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union ermutigt werden, sowohl die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen als auch die Zahl der Überwachungsstellen so gering wie möglich halten, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates1. Die Mitgliedstaaten sollten daher befugt sein, Mindestkontrollen auf der Ebene der Zahlstelle umzusetzen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union ermutigt werden, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Zahl der Personen zu begrenzen, welche die Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass sie entsprechend geschult sind, und um den Zeitraum, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle in einem bestimmten Betrieb durchgeführt werden darf, auf höchstens einen Tag zu begrenzen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Anforderungen an die integrierte Auswahl von Stichproben unterstützen. Die Auswahl von Stichproben für Vor-Ort-Kontrollen sollte unabhängig von spezifischen Mindestkontrollsätzen erfolgen, wie es in den spezifischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung vorgesehen ist.
________
1 ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 d (neu)
(2d)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betriebsinhaber nicht zweimal für denselben Verstoß bestraft werden (d. h. durch Kürzung oder Zurückhalten von Zahlungen und durch eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken und Pufferstreifen an den Ufern einzurichten.
(3)  Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf die biologische Vielfalt im Allgemeinen, bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz der biologischen Vielfalt und besonderer Landschaftselemente zu verstärken. Es sind zwar, wie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, anspruchsvollste Normen für Wasserqualität zu gewährleisten, doch sollten keine weiteren Beschränkungen eingeführt werden, die die wünschenswerte Entwicklung des ländlichen Raums behindern würden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind in bestimmten Gebieten nunmehr zu einem Problem geworden. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung zu regeln.
(4)  Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden in einem immer größeren Gebiet der Gemeinschaft zu einem Problem. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung durch bessere Agronomie- und Wasserbewirtschaftungssysteme zu regeln, was auch eine Verringerung der erheblichen jährlichen Wasserverschwendung einschließt.
Abänderungen 190 und 226
Vorschlag für eine Verordnung
Ewägung 6
(6)  Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen ("Modulation") eingeführt worden. Dieses System ist beizubehalten, einschließlich der Ausnahme von Zahlungen von bis zu 5 000 EUR von seiner Anwendung.
(6)  Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen ("Modulation") eingeführt worden. Dieses System ist beizubehalten, einschließlich der Ausnahme von Zahlungen von bis zu 10 000 EUR von seiner Anwendung.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007–2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.
(7)  Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, um die neuen Herausforderungen zu bewältigen. Damit jedoch alle Mitgliedstaaten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum durchführen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007–2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.
Abänderungen 11, 197 und 210
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht begrenzte Anzahl großer Begünstigter. Es ist klar, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Deshalb erschient es gerechtfertigt, dass Betriebsinhaber, die einen großen Anteil der Beihilfe erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit erscheint es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung der höchsten Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen auch dazu dienen soll, neue Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu meistern. Um die Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Verringerungen nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Zahlungen schrittweise ansteigen.
(8)  Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht begrenzte Anzahl großer Begünstigter. Unabhängig von ihrer Betriebsstruktur kann es sein, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Deshalb erschient es gerechtfertigt, dass Betriebsinhaber, die – unter Berücksichtigung der Gesamtlohnsumme des jeweiligen Betriebs – einen großen Anteil der Beihilfe erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit erscheint es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung der höchsten Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen auch dazu dienen soll, neue Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu meistern. Um die Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Verringerungen nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Zahlungen schrittweise ansteigen. Es ist jedoch zu vermeiden, dass Vereinigungen, zu denen sich eine große Zahl von Landwirten mit ihren Betrieben zusammengeschlossen haben, wie etwa Agrargenossenschaften, die der Definition von "Betriebsinhaber" gemäß Artikel 2 entsprechen, als große Begünstigte eingestuft werden, was zu einer entsprechenden Kürzung der Zahlungen führen würde. Daher ist festzulegen, welche Vereinigungen die genannten Bedingungen erfüllen, um sie von einer eventuellen Progressivität auszunehmen. Um der weiteren Zersplitterung des Agrarsektors entgegenzuwirken, sollten Erzeugervereinigungen, die Direktzahlungen weiterleiten, bei der Anwendung des Modulationsmechanismus nicht als große Begünstigte angesehen werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Zusätzlich sollte den Mitgliedstaaten eine besondere Stützungsmöglichkeit gegeben werden, um neuen Herausforderungen, die sich aus den Auswirkungen der Gesundheitsüberprüfung der GAP ("Health Check") ergeben, adäquat zu begegnen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für Haupterwerbsbetriebe einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.
(16)  Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für alle Betriebsinhaber einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte die Betriebsinhaber bei der effizienten und kostenwirksamen Erzeugung unterstützen und ihnen die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger wäre als die durchschnittliche Gemeinschaftsbeihilfe für 1 Hektar oder wenn sich die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, auf weniger als 1 Hektar belaufen würde. Dabei sollte für Mitgliedstaaten, deren Agrarstruktur erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweicht, eine Sonderregelung getroffen werden. Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt werden, unter Berücksichtigung der Strukturen ihrer Agrarwirtschaften die Anwendung eines der beiden Kriterien zu wählen. Da besondere Zahlungsansprüche Betriebsinhabern mit so genannten "flächenlosen" Betrieben gewährt wurden, wäre die Anwendung der hektargestützten Schwelle wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte daher der durchschnittliche Mindeststützungsbetrag gelten.
(19)  Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, unter einem festzulegenden Mindestbetrag keine Direktzahlungen zu gewähren.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Direktzahlungen in zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.
(21)  Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Direktzahlungen in zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen, um zum einen bei Verzögerung die Zahlung von marktüblichen Zinsen vorzusehen und ihnen zum anderen je nach den Bedürfnissen des Sektors Flexibilität bei der Festlegung der Zahlungszeitpunkte zu gewähren.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, müssen die gemeinschaftlichen Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein.
entfällt
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  Die erste Säule der GAP sollte künftig erhalten bleiben, um die Schlüsselrolle des Betriebsinhabers als Motor für die Wirtschaft im ländlichen Raum, als Landschaftsschützer und als Garant für die von der Europäischen Union geforderten anspruchsvollen Normen im Bereich der Nahrungsmittelversorgungssicherheit zu gewährleisten.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden ist und daher anzupassen sind. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Betriebsinhaber nunmehr mit dem Funktionieren der Betriebsprämienregelung vertraut sind, ist der ursprünglich für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve festgesetzte Zeitraum auf zwei Jahre zu verkürzen.
(24)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden sind und daher anzupassen sind. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden, ist der für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve vorgesehene Zeitraum auf drei Jahre festzulegen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und ist es somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher für Flächen zu aktivieren, die denselben Gewährungsbedingungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche.
(27)  Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt, und es ist somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher in normale Ansprüche umzuwandeln.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Da die Einführung der Betriebsprämienregelung nun schon mehrere Jahre zurückliegt und schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden sind, wird es immer schwieriger, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.
(28)  Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Da die Einführung der Betriebsprämienregelung nun schon mehrere Jahre zurückliegt und schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden sind, wird es immer schwieriger, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines Übergangszeitraums entsprechend dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Tempo erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29 a (neu)
(29a)  Die Cross-Compliance-Regelung und die GAP werden künftig wahrscheinlich weiter angepasst werden müssen, weil die derzeitige Höhe der Zahlungen nicht immer den Anstrengungen der betreffenden Betriebsinhaber zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu entsprechen scheint; die Zahlungen hängen nämlich immer noch in hohem Maße von den Ausgaben in der Vergangenheit ab. Die Rechtsvorschriften für den Tierschutz sind für die Tierhalter offensichtlich besonders aufwändig, was in der Höhe ihrer Zahlungen nicht zur Geltung kommt. Müssten eingeführte Erzeugnisse den gleichen Tierschutzstandards entsprechen, wäre es dagegen nicht erforderlich, den Betriebsinhabern einen Ausgleich für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu gewähren. Die Kommission sollte daher die Anerkennung nicht handelsbezogener Anliegen als Einfuhrkriterien im Rahmen der WTO-Verhandlungen anstreben.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge hat, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen, Hopfen und Saatgut und bis zu einem bestimmten Grad bei Rindfleisch. Deshalb sind die teilweise gekoppelte Zahlungen in diesen Sektoren in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Damit sich Betriebsinhaber im Rindfleischsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, ist eine schrittweise Einbeziehung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie vorzusehen. Da die teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden.
(30)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge haben könnte, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, sollten daher die Möglichkeit haben, die die Entkoppelung von Beihilfen fortzusetzen. Da die teilweise gekoppelten Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
(31a)  Zur Unterstützung der Schafhaltung in der EU, die einen gravierenden Niedergang durchmacht, sind besondere Maßnahmen erforderlich. Die Empfehlungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zu der Zukunft der Schaf-/Lamm- und Ziegenhaltung in Europa1 sollten umgesetzt werden.
_____________________________
1 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0310.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
(32)  Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar umrissenen Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung eines wirksamen Risikomanagements ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zu den Prämien, die die Betriebsinhaber für die Ernteversicherung zahlen, sowie zur finanziellen Entschädigung für bestimmte wirtschaftliche Verluste im Fall von Tier- oder Pflanzenkrankheiten beizutragen. Im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungsmaßnahmen verwendet werden könnten, in angemessener Höhe zu begrenzen. Die Bedingungen für die finanziellen Beiträge zur Ernteversicherung und zur Entschädigung im Zusammenhang mit Tier- oder Pflanzenkrankheiten sind entsprechend festzulegen.
(32)  Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar umrissenen Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweise erfolgenden Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. Im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungsmaßnahmen verwendet werden könnten, in angemessener Höhe zu begrenzen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 a (neu)
(32a)  In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung eines wirksamen Risikomanagements sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, bis zu 5 % ihrer Obergrenzen zusätzlich zu nutzen, um Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften in Form von finanziellen Beiträgen für Ausgaben im Zusammenhang mit Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit Stützung zu gewähren.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
(36)  Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Erfahrungen und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall für den Olivenölsektor, bei dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde. Es ist auch der Fall bei den Zahlungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchten, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Auch bei Flachs empfiehlt es sich, die Verarbeitungsbeihilfe abzuschaffen und die diesbezüglichen Beträge in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Für Reis, Trockenfutter, Kartoffelstärke und Flachs ist eine Übergangszeit vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Übergang zur entkoppelten Stützung so reibungslos wie möglich verläuft. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.
(36)  Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Erfahrungen und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr auf Wunsch des Mitgliedstaats aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall für den Olivenölsektor, bei dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde. Es ist auch der Fall bei den Zahlungen für Hartweizen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchten, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Für Reis, Kartoffelstärke und Flachs ist eine Übergangszeit vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Übergang zur entkoppelten Stützung so reibungslos wie möglich verläuft. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  Infolge der Einbeziehung neuer Regelungen in die Betriebsprämienregelung ist die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorzusehen. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke, Flachs und Trockenfutter ist eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung vorzunehmen. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die bisher teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, ist den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu geben, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen.
(37)  Infolge der Einbeziehung neuer Regelungen in die Betriebsprämienregelung ist die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorzusehen. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke und Flachs ist eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung bzw. zugeteilten Produktionsquoten vorzunehmen. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die bisher teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, ist den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu geben, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
(38)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge der jüngsten Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage für solche Erzeugnisse auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine Stützung für Energiepflanzen zu gewähren.
(38)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge der jüngsten Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage für solche Erzeugnisse auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine gekoppelte Stützung für Energiepflanzen zu gewähren. Folglich sollten auch die diesbezüglichen Beträge künftig in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Buchstabe d
d)  Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Baumwolle, Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;
d)  Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Eiweißpflanzen, Stärkekartoffeln, Zucker, Obst und Gemüse, Tabak, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe a
a)  "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
a)  "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, mit der sie den Hauptteil ihrer Einnahmen erwirtschaftet;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe a a (neu)
aa)  "Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt" einen Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe f a (neu)
fa)  "Region" nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats den Mitgliedstaat, eine Region innerhalb des Mitgliedstaats oder ein Gebiet innerhalb des Mitgliedstaats, das besondere Merkmale und/oder strukturelle Nachteile aufweist;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
(1)  Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten.
(1)  Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten, es sei denn, dies ist nicht umsetzbar oder unverhältnismäßig.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz und die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden vertragsrechtlichen Bestimmungen einhalten.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Sicherheit am Arbeitsplatz;
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang III vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene unter Berücksichtigung der Themen in Anhang III und der Leitlinien der Kommission und/oder anderer Normen, die ihren jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen, Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Ökosysteme, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Diese Mindestanforderungen werden an die jeweilige Situation angepasst und anhand ihres aus agrarbetrieblicher und ökologischer Sicht bestimmten Effizienzoptimums (das durch naturwissenschaftliche Forschung und anhand praktischer Erfahrungen bestätigt wird) festgelegt.
Die zweite Spalte des Anhangs III enthält unverbindliche Normen, und die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie davon Gebrauch machen. Zudem beruhen die Maßnahmen auf dem geltenden Gemeinschaftsrecht, und es sollten keine zusätzlichen Verpflichtungen eingeführt werden.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Bonuspunkte
Jedem Mitgliedstaat ist es freigestellt, "Bonus"-Bedingungen aufzustellen, nach denen den Betriebsinhabern "Bonuspunkte" für Maßnahmen zu Gunsten der biologischen Vielfalt zugeteilt werden, wenn diese Maßnahmen über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehen. Die für diese Punkte in Betracht kommenden Maßnahmen werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Die "Bonuspunkte" können dazu genutzt werden, Strafpunkte, die auf dem Gebiet des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands im Sinn von Artikel 6 vergeben wurden, auszugleichen. Die Ausgleichsmechanismen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 b (neu)
Artikel 6b
Ernährungssicherung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Hinblick auf eine ausgewogene und nachhaltige Flächennutzung der nationalen bzw. regionalen Ernährungssicherung Priorität eingeräumt wird. Sie führen zu diesem Zweck im Hinblick auf eine geplante Ausweitung der Energieerzeugung aus landwirtschaftlichen Rohstoffen eine Ernährungssicherungsprüfung durch, die eine Gefährdung der Nahrungsmittelversorgung ausschließt.
Abänderungen 186, 229 und 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
(1)  Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
(1)  Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 10 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 folgendermaßen gekürzt:
a)  2009: 7 %,
a)  2009: 6 %,
b)  2010: 9 %
b)  2010: 6 %,
c)  2011: 11 %,
c)  2011: 7 %,
d)  2012: 13 %.
d)  2012: 7 %.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anhebungen der obligatorischen Modulation durchweg entsprechende Kürzungen der fakultativen Modulation nach sich ziehen.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
(2)  Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben:
(2)  Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben:
a)  Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 3 Prozentpunkte,
a)  Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 1 Prozentpunkt,
b)  Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 6 Prozentpunkte,
b)  Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 2 Prozentpunkte,
c)  Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 9 Prozentpunkte.
c)  Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 3 Prozentpunkte.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Absatz 1 findet nur auf die Zahlungen Anwendung, die vollständig in die Betriebsprämienregelung einbezogen sind.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden.
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Inseln der Ägäis und des Ionischen Meers gewährt werden.
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Absatz 2 gilt nicht für Genossenschaften und andere Rechtspersonen, die von mehreren Betriebsinhabern gebildet werden, die Direktzahlungen beziehen und die die Beihilfen weiterleiten und unter den Mitgliedern aufteilen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für große Begünstigte, die 100 000 EUR oder mehr beziehen und Mitglieder solcher Rechtspersonen sind.
Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)
(3b)  Sofern eine Körperschaft, der Betriebsinhaber angehören, die einheitliche Flächenzahlungen beziehen, diese Beträge nur entgegennimmt und vollständig an ihre Mitglieder weiterleitet, kann beschlossen werden, Absatz 2 nicht anzuwenden.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Direktzahlungen vor, um die Obergrenzen von Anhang IV einzuhalten.
(1)  Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Beträge der Direktzahlungen vor, auf die die Modulationskürzungen angewendet werden, um die Obergrenzen von Anhang IV einzuhalten.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
(2)  Die Kommission überprüft die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:
(2)  Die Kommission prüft jährlich die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:
a)  Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen,
a)  Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen,
b)  Änderungen der fakultativen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007,
c) strukturelle Veränderungen der Betriebe.
c) strukturelle Veränderungen der Betriebe.
Sie unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
(1)  Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen gemäß den Bedingungen der folgenden Absätze als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
(1)  Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen gemäß den Bedingungen der folgenden Absätze als Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
(1)  Artikel 7 gilt für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr nur, wenn die Höhe der Direktzahlungen, die in diesem Mitgliedstaat und Kalenderjahr gemäß Artikel 110 gilt, unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht unter der Höhe in den anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten liegt.
(1)  Für die neuen Mitgliedstaaten gilt die obligatorische Modulation erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die vollen Direktzahlungen erhalten.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4
(4)  Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.
(4)  Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Überschrift
Landwirtschaftliche Betriebsberatung
System für Beratung und Forschung in der Landwirtschaft
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
(2)  Die Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.
(2)  Die Forschungs- und Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung, und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1 und die Verbreitung der wirtschaftlich tragfähigen, ökologisch nachhaltigen und bezüglich der Naturressourcen und der Erzeugungskosten (Energie, Betriebsmittel usw.) sparsameren Erzeugungsmethoden.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten geben denjenigen Betriebsinhabern Vorrang, die Direktzahlungen von über 15 000 EUR pro Jahr beziehen.
(2)  Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass alle Betriebsinhaber freiwillig an diesem Beratungssystem teilnehmen können.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000.
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000 bzw. im Fall der neuen Mitgliedstaaten ab dem ersten Jahr nach ihrem Beitritt zur Union.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.
(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle. Diese Verwaltungskontrollen dürfen keine übermäßige Belastung, insbesondere im Hinblick auf die Kosten und den bürokratischen Aufwand für den Betriebsinhaber, darstellen.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.
(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. Diese Kontrollen finden bei einem bestimmten Betrieb innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Tag statt und dürfen keine übermäßige Belastung für die Betriebsinhaber mit sich bringen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen.
(2)  Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch, die Zahl der Kontrollstellen und die Zahl der Personen, welche die Vor-Ort-Kontrollen in einem bestimmten Betrieb durchführen, zu begrenzen.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten können private Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzen, sofern diese von den nationalen Behörden amtlich zugelassen wurden.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Kontrollen so zu planen, dass die Betriebe, die aus saisonalen Gründen in einem bestimmten Zeitraum des Jahres am besten kontrolliert werden können, auch tatsächlich in diesem Zeitraum kontrolliert werden. Wenn die Kontrollstelle jedoch bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung oder die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen oder ökologischen Zustand oder einen Teil dieser Grundanforderungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle aus saisonalen Gründen nicht kontrollieren konnte, so gelten diese Anforderungen und Bedingungen als erfüllt.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.
Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, es sei denn, die Person, der die Nichteinhaltung anzulasten ist, hat auch einen Beihilfeantrag für das betreffende Jahr eingereicht. In diesem Fall finden die in Unterabsatz 1 genannten Sanktionen auf die Beträge Anwendung, die der Person, der die Nichteinhaltung anzulasten ist, im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen, mit Ausnahme der Vorgänge, die der betreffende Betriebsinhaber nicht verhindern kann.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die betreffenden festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so informiert die zuständige Behörde den Betriebsinhaber über die festgestellten Verstöße; dieser muss seinerseits angeben, welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Um die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen kontrollieren zu können, bezieht die zuständige Behörde diesen Betrieb in die Risikoanalyse für die Vor-Ort-Kontrollen des folgenden Jahres ein.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 a (neu)
Artikel 26a
Überprüfung
Die Kommission legt spätestens zum 31. Dezember 2007 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor, insbesondere im Hinblick auf
– eine Änderung der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung in Anhang III,
– eine Vereinfachung, Deregulierung und Verbesserung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über Nitrate,
– eine Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Systeme zur Vor-Ort-Kontrolle, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten durch die Entwicklung von Indikatoren und Engpasskontrollen, der im Rahmen privater Zertifizierungsprogramme bereits durchgeführten Kontrollen, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bereits durchgeführten Kontrollen sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Die Berichte enthalten außerdem eine Schätzung der gesamten Kontrollkosten im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung in dem der Veröffentlichung des Berichts vorangehenden Jahr.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1
(1)  In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:
(1)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, ab einem festzulegenden Mindestbetrag keine Direktzahlungen zu gewähren.
a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen 250 EUR nicht übersteigt oder
b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, einen Hektar nicht überschreitet. Als beihilfefähige Mindestfläche kann Zypern jedoch 0,3 ha und Malta 0,1 ha festlegen.
Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 45 Absatz 1 gilt jedoch die unter Buchstabe a aufgeführte Bedingung.
(1a)  Die Mittel, die gegebenenfalls durch die Anwendung des ersten Unterabsatzes eingespart werden, verbleiben in der nationalen Reserve des Mitgliedstaates, in dem sie entstehen.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten können auf objektive und nichtdiskriminierende Weise beschließen, Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Direktzahlungen zu gewähren.
(2)  Die Mitgliedstaaten können auf objektive und nichtdiskriminierende Weise beschließen, Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken und Zucht und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, besteht, keine Direktzahlungen zu gewähren.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 2
(2)  Die Zahlungen erfolgen bis zu zweimal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.
(2)  Die Zahlungen erfolgen bis zu zweimal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres und umfassen eine marktübliche Zinszahlung für den ab dem 30. Juni des Folgejahres fälligen Betrag.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Den Betriebsinhabern wird im Fall einer Verzögerung der Zahlung infolge eines Rechtsstreits mit der zuständigen Behörde, in dem zu Gunsten des Betriebsinhabers entschieden wird, eine marktkonforme Verzinsung gewährt.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
(3)  Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Überprüfungen der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 22 abgeschlossen worden sind.
(3)  Es erfolgen keine Zahlungen aufgrund eines Antrags im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I, bevor die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Überprüfungen der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 22 für diesen Antrag abgeschlossen worden sind.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wenn jedoch Vorschüsse oder Zahlungen in zwei Tranchen getätigt werden, wird der erste Betrag auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Zahlung zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen so hoch festgelegt, dass der endgültige Betrag nicht geringer ausfällt als die erste Tranche.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33
Artikel 33
entfällt
Revision
Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2
(2)  Im Sinne dieses Titels sind Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche besitzen, Betriebsinhaber, denen Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.
entfällt
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgestellten Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind in normale Ansprüche im Sinne dieser Verordnung umzuwandeln.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.
(1)  Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Teilen von Ansprüchen.
(2)  Ändert der Betriebsinhaber, dem im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, in diesem Zeitraum oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung.
(3)  Im Fall von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung.
Im Falle von Aufteilungen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, haben die Betriebsinhaber der Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wird am Ende eines bestimmten Haushaltsjahres in einem Mitgliedstaat festgestellt, dass die Gesamtheit der tatsächlich ausgezahlten Zahlungsansprüche unter der in Anhang VIII vorgesehenen nationalen Obergrenze liegt, so wird die Differenz der nationalen Reserve zugeschlagen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zu gewähren, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.
(2)  Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zu gewähren, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Landwirten unter 35 Jahren, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.
(3)  Die Mitgliedstaaten können mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Jahr 2009 die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche sowie Stützungsmaßnahmen für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen für die in den am stärksten benachteiligten Gebieten konzentrierten landwirtschaftlichen Sektoren, wie die Schaf- und Ziegenzucht, eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen und die Einstellung der Produktion zu verhindern und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um den Zahlungsansprüchen von Betriebsinhabern mit besonderen Verträgen stattzugeben, die durch die Mitgliedstaaten geregelt sind.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1.
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von drei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1. Diese Mittel sollten vorrangig eingesetzt werden, um jungen Menschen den Zugang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erleichtern und somit für den Generationswechsel zu sorgen.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2
(2)  Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
entfällt
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten auch beschließen, dass Verpachtungen oder ähnliche Vorgänge nur zulässig sind, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen beihilfefähige Flächen mit gleichwertiger Hektarzahl übertragen werden.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, Ansprüche für eine entsprechende Anzahl beihilfefähiger Hektar zu aktivieren, sofern er mindestens 50 % der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.
(2)  Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, Ansprüche für eine entsprechende Anzahl beihilfefähiger Hektar zu aktivieren, sofern er mindestens 50 % der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält. Im Fall Rumäniens und Bulgariens handelt es sich um die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Bedingung des Unterabsatzes 1 kann jedoch in denjenigen Staaten angewendet werden, in denen die Betriebsprämienregelung noch nicht besteht, ihre Einführung jedoch geplant ist.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 3
(3)  Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nicht in Anspruch nehmen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.
(3)  Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in Anspruch nehmen, wenn alle Zahlungsansprüche, die der Ausnahmeregelung unterliegen, übertragen wurden, sowie im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge oder wenn er nicht über die zur Inanspruchnahme notwendige Fläche verfügt.
Abänderungen 85, 86, 87 und 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den in Titel III Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
(1)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den in Titel III Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem dieser Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen.
Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf nicht mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vorstehenden Unterabsätze auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.
(2)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Überprüfung der Zahlungsansprüche auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets festgelegt wird.
In Gebieten, die der Gemeinnutzung unterliegen oder durch Verträge über eine kollektive Flächenverwaltung geregelt sind, kann der Wert der Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Betriebsfläche neu festgelegt werden, sofern die Parameter der maximal zulässigen Umweltbelastung eingehalten werden.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1)  Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.
(1)  Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August eines jeden Jahres beschließen, die Betriebsprämienregelung ab dem jeweils folgenden Jahr nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest.
(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets fest.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1
(1)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 47 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen.
(1)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 47 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen. Als genutzte Flächen gelten die vom Betriebsinhaber bis 15. Mai 2008 gemeldeten Flächen.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten können jedoch andere, klar festgelegte Kriterien, wie Status als Erzeuger oder Beschäftigung in der Landwirtschaft und/oder im ländlichen Raum, vorsehen, um den territorialen Zusammenhalt, die Vielfalt und die Dynamik des ländlichen Raums sowie die Erhaltung traditioneller, nicht an den Boden gebundener Produktionsmodelle zu gewährleisten.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1
(1)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2011 eine schrittweise Anpassung an den in diesem Abschnitt bzw. Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens zwei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
(1)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2011 eine schrittweise Anpassung an den in diesem Abschnitt bzw. Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den im vorgenannten Abschnitt festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen, indem die Zahlungsansprüche in mindestens drei im voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
(2)  In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den im vorgenannten Abschnitt festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen, indem die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 3
(3)  Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen.
(3)  Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nicht mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.
(4)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Überprüfung der Zahlungsansprüche auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets festgelegt wird.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat, der die Zahlungen für Schafe und Ziegen sowie Rindfleisch unter den Bedingungen der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts und in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Teil des Anteils ihrer nationalen Obergrenze, der für Ergänzungszahlungen an Betriebsinhaber gemäß Artikel 55 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwendet werden soll, in niedrigerer Höhe festzusetzen als nach dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(1)  Jeder Mitgliedstaat, der die Zahlungen für Schafe und Ziegen sowie Rindfleisch unter den Bedingungen der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen hat, wendet die Betriebsprämienregelung ab 2010 in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 54, 55 bzw. 56 genannten Direktzahlungen fest.
(2)  Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 54 bzw. 55 genannten Direktzahlungen fest.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 anwenden.
Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 54 und 55 anwenden.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1 - Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.
(1)  Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie oder der Sonderprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Artikel 53 bis 56 sind auf der Grundlage einer Studie zu den Auswirkungen der betreffenden Entscheidung auf regionaler Ebene und in Übereinkunft mit den Einrichtungen zu treffen, die die regionalen Behörden vertreten.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 3
(3)  Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden.
(3)  Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 5
(5)  Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.
(5)  Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 3
(3)  Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 35 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.
(3)  Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 70 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 35 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz -1 (neu)
Ab dem Jahr 2010 können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die besondere Stützung für die Erzeuger von Reis, Eiweißpflanzen, Trockenfutter und Schalenfrüchten entkoppeln.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64
Die Mitgliedstaaten beziehen die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang X Abschnitte I, II und III verfügbar ist, gemäß den Vorschriften dieses Kapitels ab 2010 in die Betriebsprämienregelung ein.
Die Mitgliedstaaten können die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang X Abschnitte I, II und III verfügbar ist, gemäß den Vorschriften dieses Kapitels ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbeziehen.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1
(1)  Die Beträge gemäß Anhang XI, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt I aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines oder mehrerer Jahre des Zeitraums 2005–2008 direkt oder indirekt im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben.
(1)  Die Beträge gemäß Anhang XI, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt I aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien hauptsächlich auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines oder mehrerer Jahre des Zeitraums 2005–2011 direkt oder indirekt im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung oder aufgrund von Produktionsquoten erhalten haben.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1a genannten Beträge nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge.
(2)  Die Mitgliedstaaten können den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge erhöhen.
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 1
Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt II aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während des Zeitraums 2000-2002 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einen repräsentativeren Zeitraum auswählen.
Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt II aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten hauptsächlich auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während des Zeitraums 2000-2002 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einen repräsentativeren Zeitraum auswählen.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 5 – Überschrift
BESONDERE STÜTZUNG
BESONDERE STÜTZUNGSZAHLUNGEN
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Überschrift
Allgemeine Regeln
Ergänzungszahlungen
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz -1 (neu)
(-1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. Januar 2010 und danach in dem Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis spätestens 1. Januar 2012 beschließen, ab 2010 und/oder ab 2012 bis zu 15% ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2009 beschließen, ab 2010 bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren
(1)  Die Mitgliedstaaten können gemäß Absatz -1 beschließen, bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften eine integrierte Stützung für die Förderung nachhaltiger Produktionsformen zu gewähren
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen,
i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Klimas, der Artenvielfalt und der Wasserqualität dienen, insbesondere der biologische Landbau und die Weidehaltung,
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii
iii) die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
iii) die Verbesserung der Vermarktung, insbesondere der lokalen Vermarktung, und der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen,
b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse und Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten und Erzeuger von Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gegenüber sehen,
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen,
c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von ökologisch wertvollen Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber, die ökologisch wertvolle Flächen bewirtschaften, in diesen Gebieten auszugleichen, wobei insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern, wie z. B. Erzeugern, die Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder einer landwirtschaftlichen Genossenschaft sind, Vorzug gegeben wird,
Abänderungen 120 und 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) in Form von Beiträgen zu Ernteversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69,
entfällt
Abänderungen 121 und 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) für Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach den Bedingungen von Artikel 70.
entfällt
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Mitgliedstaaten können gemäß Absatz -1 jährlich beschließen, ab dem nächsten Kalenderjahr bis zu 5% ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften eine Stützung zu gewähren in Form von Beiträgen zu
a)  Versicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69 oder
b)  Fonds auf Gegenseitigkeit nach den Bedingungen von Artikel 70.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 3
(3)  Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur gewährt werden
(3)  Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Beschäftigungs- und Produktionsniveaus zu schaffen.
a) bei vollständiger Anwendung der Betriebsprämienregelung im betreffenden Sektor gemäß den Artikeln 54, 55 und 71,
b) in dem Maße, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 4
(4)  Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e wird begrenzt auf 2,5 % der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen.
(4)  Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird begrenzt auf einen Prozentsatz gemäß dem Beschluss  94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche1. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen.
________
1 ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 5 – Buchstabe a
a)  Absatz 1 Buchstaben a und d erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,
a)  Absatz 1 Buchstaben a und  Absatz 1 a Buchstabe a erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 5 – Buchstabe d
d)   Absatz 1 Buchstabe e erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70.
d)  Absatz 1 a Buchstabe b erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 6
(6)  Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 5 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen.
entfällt
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 7
(7)  Die Stützung der Maßnahmen nach Absatz 1 muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein.
(7)  Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft gewahrt werden soll.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 7 a (neu)
(7a)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die vorgesehenen Maßnahmen und stellen der Öffentlichkeit Informationen über die Art und Weise sowie die Kriterien, nach denen die Mittel verteilt werden, zur Verfügung und veröffentlichen die Namen der Begünstigten sowie die Beträge, die diese erhalten haben.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 8 – Buchstabe a
a)  Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve,
a)  Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Absatz 1a Buchstabe a, indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve,
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 8 – Buchstabe b
b)  Absatz 1 Buchstabe e, indem sie erforderlichenfalls und innerhalb der Grenzen der Absätze 1 und 3 eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind.
b)  Absatz 1a Buchstabe b, indem sie erforderlichenfalls eine lineare Kürzung bei einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind.
Abänderung 132
Luis Manuel Capoulas Santos
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 9
(9)  Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen.
entfällt
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Überschrift
Ernteversicherung
Versicherungen
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Ernteversicherung zur Deckung von Verlusten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse gewähren.
(1)  Wenn einschlägige Vorsorgemaßnahmen gegen bekannte Risiken getroffen wurden, können die Mitgliedstaaten finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Versicherung zur Deckung folgender Verluste gewähren:
a)  Verluste aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzen sind,
b) sonstige durch Witterungsverhältnisse bedingte Verluste,
c) wirtschaftliche Einbußen durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall.
Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region erstellt spezifische Studien zur Bestimmung statistischer/versicherungstechnischer Vergleichsdaten.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
b)  Im Sinne dieses Artikels sind "wirtschaftliche Einbußen" erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absätze 2 und 3
(2)  Der je Betriebsinhaber gewährte finanzielle Beitrag wird festgesetzt auf 60 % der zu zahlenden Versicherungsprämie. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen bzw. der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben.
(2)  Der finanzielle Beitrag wird festgesetzt auf 60 % der Versicherungsprämie, die individuell oder gegebenenfalls kollektiv zu zahlen ist, wenn der Versicherungsvertrag von einer Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen bzw. der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben.
Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.
Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.
(3)  Die Deckung durch die Ernteversicherung ist nur verfügbar, wenn die widrigen Witterungsverhältnisse von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solche anerkannt worden sind.
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 5
(5)  Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlt.
(5)  Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber oder gegebenenfalls an die Erzeugerorganisation, die den Vertrag abgeschlossen hat, gezahlt. In letzterem Fall erfolgt die Zahlung entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
(6)  Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 68 Absatz 1 in Höhe von 40 % der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten zuschussfähigen Beträge der Versicherungsprämie kofinanziert.
(6)  Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 68 Absatz 1 a in Höhe von 50 % der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten zuschussfähigen Beträge der Versicherungsprämie kofinanziert.
Allerdings wird der Satz gemäß Unterabsatz 1 im Fall der neuen Mitgliedstaaten auf 70 % angehoben.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Überschrift
Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten
Fonds auf Gegenseitigkeit
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Entschädigung vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten gezahlt wird.
(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Entschädigung vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten gezahlt wird, wenn einschlägige Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden. Diese Fonds können von Erzeugerorganisationen und/oder Branchenverbänden unter den Bedingungen der Artikel 122 und 123 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden.
Diese Fonds können die nationalen Systeme für landwirtschaftliche Versicherungen ergänzen.
Abänderungen 141 und 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  "Fonds auf Gegenseitigkeit" ein von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten entstehen, Entschädigungen gewährt werden;
a)  Fonds auf Gegenseitigkeit" ein von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht und dem Europarecht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen aufgrund von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder infolge des Ausbruchs von Krankheiten bei Tieren und Pflanzen, die Quarantäne notwendig machen, entstehen, Entschädigungen gewährt werden, oder mit dem sich die angeschlossenen Betriebs-inhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern Entschädigungen gewährt werden, die infolge des Ausbruchs von Krankheiten bei Tieren und Pflanzen, die Quarantäne notwendig machen, direkte Einbußen erleiden;
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) "wirtschaftliche Einbußen" erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.
b) "wirtschaftliche Einbußen" erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder Kosten für dringende Impfungen. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) "widrige Witterungsverhältnisse" einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen, Waldbrände oder Dürre, aufgrund deren mehr als 30% der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden;
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
bb) "einschlägige Vorsorgemaßnahmen" Maßnahmen, die die Tier- und Pflanzengesundheit auf das höchstmögliche Niveau heben.
Abänderungen 206 und 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3)  Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind.
(3)  Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind, oder die direkte Einbußen erleiden, sofern diese die einschlägigen Vorsorgemaßnahmen getroffen haben.
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
(6)  Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Kommission über die in Artikel 68 Absatz 1 genannten Fonds bis zu 40 % der gemäß Absatz 4 in Betracht kommenden Beträge kofinanziert.
(6)  Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Kommission über die in Artikel 68 Absatz 1 a genannten Fonds bis zu 50 % der gemäß Absatz 4 in Betracht kommenden Beträge kofinanziert.
Allerdings wird der Satz nach Unterabsatz 1 im Fall der neuen Mitgliedstaaten auf 70 % angehoben.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Titel III – Kapitel 5 – Artikel 70 a (neu)
Artikel 70a
Besondere Hilfen an Milcherzeuger
(1)  Wenn für ein Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgabenprognose gemäß dem Frühwarnsystem der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in der Rubrik 2 des Finanzrahmens mindestens eine Marge von 600 Millionen EUR verbleibt, so wird dieser Betrag abzüglich dieser Marge für besondere Hilfen an Milcherzeuger zur Verfügung gestellt.
(2)  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr ihren Mittelansatz für besondere Hilfen an Milcherzeuger.
(3)  Die besonderen Hilfen an Milcherzeuger können für folgende Maßnahmenbereiche eingesetzt werden:
a)  Besondere Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung
b)  Maßnahmen nach Artikel 20 und Artikel 36 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, soweit sie unmittelbar der Förderung landwirtschaftlicher Betriebe dienen.
(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf der Grundlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans gemäß Absatz 2 bis spätestens zum 15. Oktober des betreffenden Jahres mit, welche Maßnahmen nach Absatz 4 angewendet werden.
(5)  Die Aufteilung der Mittel der besonderen Hilfen an Milcherzeuger auf die Mitgliedstaaten erfolgt entsprechend den einzelstaatlichen Milchreferenzmengen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor1.
_________
1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71
Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erhalten Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 2 – Tabelle

Vorschlag der Kommission

EUR/ha

2009

2010 und 2011

Bulgarien

345,255

172,627

Griechenland

561,00

280,5

Spanien

476,25

238,125

Frankreich

411,75

205,875

Italien

453,00

226,5

Ungarn

232,50

116,25

Portugal

453,75

226,875

Rumänien

126,075

63,037

Geänderter Text

EUR/ha

2009 und 2013

Bulgarien

345,255

Griechenland

561,00

Spanien

476,25

Frankreich

411,75

Italien

453,00

Ungarn

232,50

Portugal

453,75

Rumänien

126,075

Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 1 a (neu)
Abschnitt 1 a
Prämie für Eiweisspflanzen
Artikel 74 a
Geltungsbereich
Betriebsinhaber, die Eiweißpflanzen erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
Eiweißpflanzen sind
a)  Erbsen des KN-Codes 0713 10,
b)  Ackerbohnen des KN-Codes 0713 50,
c)  Süßlupinen des KN-Codes ex 1209 29 50.
Artikel 74 b
Beihilfebetrag und -voraussetzungen
Die Beihilfe beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet wurden.
Eiweißpflanzen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Milchreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.
Artikel 74 c
Beihilfefläche
(1)  Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1400000 Hektar gewährt.
(2)  Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem in Artikel 128 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 – Buchstabe a
a)  66,32 EUR für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11,
66,32 EUR für die Wirtschaftsjahre 2009/10, 2010/11, 2011/2012 und 2012/2013,
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 – Buchstabe b
b)  33,16 EUR für die Wirtschaftsjahre2011/12 und 2012/13.
entfällt
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 3 – Artikel 77 bis 81
Abschnitt 3 entfällt
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 – Absatz 2
(2)  Die Beihilfe wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, längstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/14.
(2)  Die Beihilfe wird bis zum Wirtschaftsjahr 2013/14 gewährt.
Abänderungen 187, 198 und 209
Vorschlag für eine Verordnung
Abschnitt 6 a (neu)
ABSCHNITT 6 A
TABAKBEIHILFE
Artikel 87a
Geltungsbereich
Für die Erntejahre 2010, 2011 und 2012 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Beihilfe gewährt werden.
Artikel 87b
Beihilfebedingungen
Die Beihilfe wird den Betriebsinhabern gewährt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak1 in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 eine Tabakprämie erhalten haben, sowie den Betriebsinhabern, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Tabakerzeugungsquoten zugewiesen wurden. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Bedingungen:
a)  Der Tabak muss aus einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor2 aufgeführten Produktionsgebiet stammen.
b)  Die Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 müssen erfüllt sein.
c)  Die Tabakblätter müssen vom Betriebsinhaber im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden.
d)  Die Beihilfe ist so zu gewähren, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist, und/oder nach objektiven Kriterien, wie Ansässigkeit der Tabakbetriebsinhaber in einem Ziel-1-Gebiet oder Erzeugung von Sorten einer bestimmten Qualität.
Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 111 und sofern Artikel 87a Anwendung findet, erfolgt die Zuteilung der Erzeugungsquoten an die Erzeuger gemäß Absatz 1 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.
Artikel 87c
Beträge
Der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe, einschließlich der an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 87d zu übertragenden Beträge, wird wie folgt festgesetzt:
2010-2012 (Mio. EUR)
Deutschland 21 287
Spanien 70 599
Frankreich 48 217
Italien (außer Apulien) 189 366
Portugal 8 468
2009-2012 (Mio. EUR)
Ungarn pm
Bulgarien pm
Rumänien pm
Polen pm
Artikel 87d
Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds
Mit einem Betrag, der sich für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 auf 5% der gemäß diesem Abschnitt gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.
_________________________
1 ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.
2 ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 – Absatz 4
(4)  Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 6,8 EUR.
(4)  Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 – Absatz 5
(5)  Die Prämie pro Mutterziege wird auf 6,8 EUR festgesetzt.
(5)  Die Prämie pro Mutterziege wird auf 16,8 EUR festgesetzt.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 – Buchstabe a
a)  "Region" nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats der Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;
entfällt
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 112 a (neu)
Artikel 112a
Nationale Reserve
(1)  Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, richten eine nationale Reserve ein, die die Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIIIa und dem Gesamtwert der Direktzahlungen abdeckt, die in dem betreffenden Jahr tatsächlich geleistet wurden.
(2)  Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve für Zahlungen zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 68 verwenden, die anhand objektiver Kriterien vorgenommen werden und bei denen sichergestellt ist, dass die Betriebsinhaber gleich behandelt werden und dass Verstöße gegen die Marktgrundsätze und Wettbewerbsverzerrungen unterbunden werden.
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2013.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 123
Artikel 123
entfällt
Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen
Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/92 des Rates erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag von 484 Mio. EUR zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in tabakerzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Buchstabe t
t) für Baumwolle Bestimmungen über
i) die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 80 Absatz 3,
ii) die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung.
entfällt
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 132 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 378/2007
Artikel 1 − Absatz 5
(5)  Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 (die vorliegende Verordnung) für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein.
(5)  Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 (die vorliegende Verordnung) für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein. Die Anpassungen dürfen jedoch in keinem Fall einen Gesamtrückgang der bereits für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bereitgestellten ELER-Fördersummen bewirken, deren Höhe in der formalen Entscheidung der Kommission genannt ist, durch die sie genehmigt wurden.
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 133 a (neu)
Artikel 133a
Ausarbeitung einer Studie zu den Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften
Die Kommission arbeitet eine Studie aus, in der die tatsächlichen Kosten beziffert werden, die den Betriebsinhabern durch die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehen, soweit diese über die Normen hinausgehen, die für Importprodukte gelten. Diese Rechtsvorschriften betreffen unter anderem die Vorschriften und Richtlinien gemäß Anhang II, die die Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) untermauern, sowie die Normen gemäß Anhang III, die als Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand definiert werden, der ebenfalls Teil der genannten Regelung ist.
Die Studie beziffert die dargelegten Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften für sämtliche Mitgliedstaaten, wobei diese sich entsprechend den unterschiedlichen klimatischen, geologischen und Produktionsmerkmalen sowie den wirtschaftlichen und sozialen Charakteristika von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und sogar innerhalb eines Mitgliedstaats von Region zu Region durchaus unterscheiden können.
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Eiweißpflanzen – Spalte "Rechtsgrundlage"
Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1a dieser Verordnung.
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Nummer A – Punkt 4

Vorschlag der Kommission

4.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4 und 5

Geänderter Text

4.

Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19)

Artikel 6

Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Punkt A a (neu)

Geänderter Text

A a

Sicherheit am Arbeitsplatz

8 a

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)

Artikel 6

8 b

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)

Artikel 3, 6, 8 und 9

8 c

Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz

(ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12)

8 d

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)

(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50)

Artikel 3, Artikel 4 und 12

Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Spalte 2 – Spaltenüberschrift
Grundsätze
Beispiele für geeignete Anforderungen
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Zeile 4 – Spalte 2 – Spiegelstrich 2a (neu)
– gegebenenfalls Schaffung und/oder Erhaltung von Lebensräumen
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Zeile 4 – Spalte 2 – Spiegelstrich 3
–  Erhaltung von Landschaftselementen, gegebenenfalls einschließlich Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihe, Gruppen oder einzeln stehend) und Feldrändern
–  Erhaltung von Landschaftselementen,
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Zeile 5 – Spalte 2 – Spiegelstrich 1
–  Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
–  Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen unter Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Oberflächengewässern,
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV

Vorschlag der Kommission

Mio. EUR

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

Belgien

583,2

570,9

563,1

553,9

Tschechische Republik

773,0

Dänemark

985,9

965,3

954,6

937,8

Deutschland

5 467,4

5 339,2

5 269,3

5 178,0

Estland

88,9

Irland

1 283,1

1 264,0

1 247,1

1 230,0

Griechenland

2 567,3

2 365,5

2 348,9

2 324,1

Spanien

5 171,3

5 043,4

5 019,1

4 953,5

Frankreich

8 218,5

8 021,2

7 930,7

7 796,2

Italien

4 323,6

4 103,7

4 073,2

4 023,3

Zypern

48,2

Lettland

130,5

Litauen

337,9

Luxemburg

35,2

34,5

34,0

33,4

Ungarn

1 150,9

Malta

4,6

Niederlande

841,5

827,0

829,4

815,9

Österreich

727,7

718,2

712,1

704,9

Polen

2 730,5

Portugal

635,8

623,0

622,6

622,6

Slowenien

129,4

Slowakei

335,9

Finnland

550,0

541,2

536,0

529,8

Schweden

731,7

719,9

710,6

699,8

Vereinigtes Königreich

3 373,0

3 340,4

3 335,8

3 334,9

Geänderter Text

Mio. EUR

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

Belgien

p.m

p.m

p.m

p.m

Tschechische Republik

p.m

p.m

p.m

p.m

Dänemark

p.m

p.m

p.m

p.m

Deutschland

p.m

p.m

p.m

p.m

Estland

p.m

p.m

p.m

p.m

Irland

p.m

p.m

p.m

p.m

Griechenland

p.m

p.m

p.m

p.m

Spanien

p.m

p.m

p.m

p.m

Frankreich

p.m

p.m

p.m

p.m

Italien

p.m

p.m

p.m

p.m

Zypern

p.m

p.m

p.m

p.m

Lettland

p.m

p.m

p.m

p.m

Litauen

p.m

p.m

p.m

p.m

Luxemburg

p.m

p.m

p.m

p.m

Ungarn

p.m

p.m

p.m

p.m

Malta

p.m

p.m

p.m

p.m

Niederlande

p.m

p.m

p.m

p.m

Österreich

p.m

p.m

p.m

p.m

Polen

p.m

p.m

p.m

p.m

Portugal

p.m

p.m

p.m

p.m

Slowenien

p.m

p.m

p.m

p.m

Slowakei

p.m

p.m

p.m

p.m

Finnland

p.m

p.m

p.m

p.m

Schweden

p.m

p.m

p.m

p.m

Vereinigtes Königreich

p.m

p.m

p.m

p.m

Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII – Tabellen 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Tabelle 1

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

614 179

611 901

613 281

613 281

614 661

614 661

614 661

614 661

Dänemark

1 030 478

1 031 321

1 043 421

1 043 421

1 048 999

1 048 999

1 048 999

1 048 999

Deutschland

5 770 254

5 781 666

5 826 537

5 826 537

5 848 330

5 848 330

5 848 330

5 848 330

Irland

1 342 268

1 340 737

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

Griechenland

2 367 713

2 209 591

2 210 829

2 216 533

2 216 533

2 216 533

2 216 533

2 216 533

Spanien

4 838 512

5 070 413

5 114 250

5 139 246

5 139 316

5 139 316

5 139 316

5 139 316

Frankreich

8 404 502

8 444 468

8 500 503

8 504 425

8 518 804

8 518 804

8 518 804

8 518 804

Italien

4 143 175

4 277 633

4 320 238

4 369 974

4 369 974

4 369 974

4 369 974

4 369 974

Luxemburg

37 051

37 084

37 084

37 084

37 084

37 084

37 084

37 084

Niederlande

853 090

853 169

886 966

886 966

904 272

904 272

904 272

904 272

Österreich

745 561

747 298

750 019

750 019

751 616

751 616

751 616

751 616

Portugal

589 723

600 296

600 370

605 967

605 972

605 972

605 972

605 972

Finnland

566 801

565 823

568 799

568 799

570 583

570 583

570 583

570 583

Schweden

763 082

765 229

768 853

768 853

770 916

770 916

770 916

770 916

Vereinigtes Königreich

3 985 834

3 986 361

3 987 844

3 987 844

3 987 849

3 987 849

3 987 849

3 987 849

Tabelle 2*

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Bulgarien

287 399

328 997

409 587

490 705

571 467

652 228

732 986

813 746

Tschechische Republik

559 622

647 080

735 801

821 779

909 164

909 164

909 164

909 164

Estland

60 500

70 769

80 910

91 034

101 171

101 171

101 171

101 171

Zypern

31 670

38 845

43 730

48 615

53 499

53 499

53 499

53 499

Lettland

90 016

104 025

118 258

132 193

146 355

146 355

146 355

146 355

Litauen

230 560

268 746

305 964

342 881

380 064

380 064

380 064

380 064

Ungarn

807 366

935 912

1 064 312

1 191 526

1 318 542

1 318 542

1 318 542

1 318 542

Malta

3 434

3 851

4 268

4 685

5 102

5 102

5 102

5 102

Polen

1 877 107

2 164 285

2 456 894

2 742 771

3 033 549

3 033 549

3 033 549

3 033 549

Rumänien

623 399

713 207

891 072

1 068 953

1 246 821

1 424 684

1 602 550

1 780 414

Slowenien

87 942

102 047

116 077

130 107

144 236

144 236

144 236

144 236

Slowakei

240 014

277 779

314 692

351 377

388 191

388 191

388 191

388 191

* Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 110 berechnet.

Geänderter Text

Tabelle 1

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Dänemark

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Deutschland

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Irland

p.m

p.m

p.m

p.m

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Griechenland

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Spanien

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p.m

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Frankreich

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p.m

p.m

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Italien

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Luxemburg

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Niederlande

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Österreich

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Portugal

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p.m

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Finnland

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Schweden

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p.m

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p.m

p.m

Vereinigtes Königreich

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

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Tabelle 2

(1000 EUR)

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Bulgarien

p.m

p.m

p.m

p.m

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p.m

p.m

p.m

Tschechische Republik

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Estland

p.m

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Zypern

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Lettland

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p.m

p.m

p.m

Litauen

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Ungarn

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Malta

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Polen

p.m

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p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Rumänien

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Slowenien

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Slowakei

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 2
– ab 2010: Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
entfällt
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 3
– ab 2010: Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 festgelegten Zeitplan;
– ab 2013: Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 festgelegten Zeitplan;
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 5
– ab 2011: Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
entfällt
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 6
– ab 2011: Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem dort festgelegten Zeitplan;
– ab 2013: Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem dort festgelegten Zeitplan;
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 7
– ab 2011: Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel [95a] der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung nach dem dort festgelegten Zeitplan.
– ab 2013: Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel [95a] der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung nach dem dort festgelegten Zeitplan.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Teil I a (neu)
Ia
Ab 2010, soweit ein Mitgliedstaat nicht die Entscheidung gemäß Artikel 64 Absatz 1 dieser Verordnung trifft:
  Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
– kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 dieser Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Zeitplan;
  Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Tabelle Trockenfutter
Die Tabelle Trockenfutter entfällt
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Tabelle Eiweißpflanzen
Die Tabelle Eiweißpflanzen entfällt
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Tabelle Reis
Spalte 2010
entfällt
Spalte 2011
Spalte 2012
Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Tabelle Langfaserflachs
Spalte 2011
entfällt
Spalte 2012
Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Tabelle Verarbeitungsbeihilfe für Kartoffelstärke
Spalte 2011
entfällt
Spalte 2012
Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI – Tabelle Beihilfe für Stärkekartoffeln
Spalte 2011
entfällt
Spalte 2012

Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung bestimmter Verordnungen *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008 (KOM(2008)0306 – C6-0241/2008 – 2008/0104(CNS))
P6_TA(2008)0550A6-0401/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0241/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0401/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3
(3)  Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll und nicht mehr preisbildend wirkt, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen, nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden.
(3)  Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll, sollte sie erst während der letzten drei Monate des Wirtschaftsjahres eröffnet werden.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe von Reis nicht mehr nötig und können abgeschafft werden.
(4)  Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Die Intervention sollte dennoch als Sicherheitsnetz erhalten bleiben.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Die Abschaffung der Intervention für diese Erzeugnisse kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.
(6)  Die Abschaffung der Intervention für Reis und Schweinefleisch kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Die Investitionsförderung für Milchproduzenten sollte ab 2009 nicht mehr auf die nachgewiesene Quotenmenge begrenzt werden, damit Produzenten mehr marktorientiert investieren können.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10
(10)  Von der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter wird nur wenig Gebrauch gemacht. Wegen der saisonalen Struktur der Milcherzeugung in der Gemeinschaft wird jedoch auch das Butterangebot saisonal geprägt bleiben. Daher kann ein vorübergehender Druck auf dem Buttermarkt entstehen, der durch saisonale Lagerhaltung abgemildert werden kann. Diese sollte jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission fakultativ auf Basis einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden.
entfällt
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12
(12)  Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null. Diese Beihilfen sind zur Stützung des Marktes auf Interventionspreisniveau nicht mehr nötig und sollten daher abgeschafft werden.
(12)  Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13
(13)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Trockenfutter, Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.
(13)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 14
(14)  Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2008 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung jeweils zur Hälfte in den Jahren 2011 und 2013 erfolgen.
(14)  Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2008 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung bis spätestens 2013 erfolgen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 15
(15)  Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor vollständig entkoppelt werden. Die Auswirkungen der Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe können abgefedert werden durch geeignete Anpassungen der Preise für die Rohstofferzeuger, die ihrerseits durch die Entkopplung höhere Ansprüche auf Direktbeihilfe erhalten. Die Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe ist auch durch die Marktlage und -aussichten für Eiweißpflanzen insgesamt gerechtfertigt. Da sich der Sektor bereits seit der Reform von 2003 umstrukturiert hat und die Herstellung von Trockenfutter in jüngster Zeit als besonders umweltschädlich befunden wurde, sollte die Beihilfe mit einer kurzen Übergangsfrist von zwei Jahren zur Erleichterung der Anpassung der Wirtschaft entkoppelt werden.
(15)  Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor bis spätestens 2013 vollständig entkoppelt werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 17
(17)  Aufgrund der Entwicklung im Binnen- und Außenmarkt für Getreide und Stärke ist die Produktionserstattung für Stärke in Bezug auf ihre ursprünglichen Ziele nicht mehr sinnvoll und sollte daher abgeschafft werden. Infolge der Marktlage und -aussichten wurde diese Beihilfe bereits seit einiger Zeit auf Null festgesetzt. Da diese Situation weiter anhalten dürfte, ist eine rasche Abschaffung ohne negative Auswirkungen für die Wirtschaft möglich.
entfällt
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 18
(18)  Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen bei Tierseuchen sollten in eine generelle Bestimmung zum Risikomanagement aufgenommen werden und sind daher aus der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu streichen.
entfällt
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 19
(19)  Erzeugerorganisationen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots in Sektoren spielen, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist. Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen in allen Sektoren anzuerkennen.
(19)  Die Ernteversicherung und die Fonds auf Gegenseitigkeit können zwar einen Beitrag zum korrektiven Risikomanagement leisten; das kann sich aber in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als sehr kostspielig erweisen. Daher sollte parallel dazu die Entwicklung von Instrumenten gefördert werden, die ein präventives Risikomanagement ermöglichen. Erzeugerorganisationen und Branchenverbände können eine wichtige Rolle bei diesem präventiven Risikomanagement, insbesondere bei der Bündelung des Angebots in Sektoren, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist, oder bei der Verbesserung der Marktkenntnisse spielen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen und Berufsverbände in allen Sektoren anzuerkennen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 247/2006
Artikel 4 – Absatz 3
–1.  Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erhält folgende Fassung:
"(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (KN-Code 1701) in folgenden Jahren von den Azoren in die übrige Gemeinschaft versandt werden:
  2008: 3 000 Tonnen,
  2009: 2 285 Tonnen,
  2010: 1 570 Tonnen,
  2011: 855 Tonnen."
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 247/2006
Artikel 5 – Absatz 1
-1a.  Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erhält folgende Fassung:
"(1) Während des Zeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt für C-Zucker nach Artikel 13 der genannten Verordnung, der entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor ausgeführt und in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 zum Zwecke des Verzehrs nach Madeira und den Kanarischen Inseln bzw. in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 und/oder des KN-Codes 1701 11 10 zum Zwecke der Raffinierung und des Verzehrs nach den Azoren eingeführt wird, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung die Regelung für die Freistellung von den Einfuhrzöllen im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung."
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
>Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
1.  Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 10
2.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:
entfällt
a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum";
ii)  Buchstabe b wird gestrichen.
b)  Absatz 2 wird gestrichen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 11 – Buchstabe a
a) für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,
a) für Getreide vom 1. März bis zum 31. Mai,
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 11 – Buchstabe d a (neu)
da) für Schweinefleisch in jedem beliebigen Wirtschaftsjahr.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Die öffentliche Intervention für Schweinefleisch wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper von Schweinen, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103% des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 12 – Absatz 2
(2)  Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ausgesetzt werden, wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11%, "FOB Rouen", über dem Referenzpreis liegt.
(2)  Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ausgesetzt werden, wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11%, "FOB Rouen", über dem Referenzpreis liegt.
Sie wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
Sie wird von der Kommission wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 4
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Unterabschnitt III – Artikel 18
4.  Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt III erhält folgende Fassung:
entfällt
"UNTERABSCHNITT III
INTERVENTIONSPREISE
Artikel 18
Interventionspreise
(1)  Der Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen für die Erzeugnisse nach Artikel 10 Buchstaben a, d, e und f werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.
(2)  Der Interventionspreis gemäß Absatz 1 darf folgende Beträge nicht überschreiten:
a) für Getreide den jeweiligen Referenzpreis,
b) für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,
c) für Butter 90% des Referenzpreises,
d) für Magermilchpulver den Referenzpreis.
(3)  Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80% des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt."
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
4a.  In Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:
"iia) zur Verwendung gemäß der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vorgesehenen besonderen Versorgungsregelung bestimmt ist."
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Teil II – Titel I – Kapitel I – Abschnitt III – Unterabschnitt I
5.  Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt I wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 6
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 31
6.  Artikel 31 wird wie folgt geändert:
entfällt
a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)  Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben eingefügt:
"ca) ungesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT;
cb) gesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT, einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einem Salzgehalt von höchstens 2 GHT."
ii)  Buchstabe e wird gestrichen.
b)  Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 34 a (neu)
7.  Folgender Artikel 34a wird eingefügt:
entfällt
"Artikel 34a
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Butter
(1)  Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren, insbesondere wenn sich eine Preis- und Bestandsentwicklung abzeichnet, die ein schwerwiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt.
(2)  Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Butterpreise festgesetzt."
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 36
8.  Artikel 36 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 11
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 44
11.  Artikel 44 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 12 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 46 – Absatz 1
a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:
entfällt
"(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Sondermaßnahmen nach Artikel 45 in Höhe von 50% der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben."
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 14 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 66 – Absatz 5 a (neu)
14a.  In Artikel 66 wird folgender Absatz angefügt:
"(5a) Die Mitgliedstaaten können befristete Quotenerhöhungen aufgrund unvollständiger Nutzung der Milchquoten in anderen Mitgliedstaaten beantragen, sofern sie nachweisen können, dass es für ihren Milchmarkt nach den Grundregeln voraussichtlich keine "sanfte Landung" geben wird. Dazu berechnet die Kommission alljährlich die Menge der nicht genutzten Milchquoten. Die Kommission prüft etwaige Anträge der Mitgliedstaaten auf zusätzliche Quotenerhöhungen und legt einen Vorschlag für die befristete Zuteilung von Produktionsquoten zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres vor. Diese befristeten Quoten in einem bestimmten Wirtschaftsjahr liegen stets unter der Menge der in dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr nicht genutzten Quoten. Die Kommission kann dabei von dem Ausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 unterstützt werden."
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 14 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 78 – Absatz 3 a (neu)
14b.  In Artikel 78 wird folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Die Gesamteinnahmen aus Zahlungen der Zusatzabgabe an die Union sowie die eingesparten Mittel aus dem Agrarhaushalt sollten in den Milchfonds fließen, um Begleitmaßnahmen im Milchsektor gestalten zu können.
Gemäß Artikel 68 [allgemeine Regeln] der Verordnung (EG) Nr. […]/2008 [neue Verordnung über Direktzahlungen] finanzierte Maßnahmen dürfen nicht durch dieses System finanziert werden."
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 17
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt I – Unterabschnitt I
17.  Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 18 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 91 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
18a.  Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"In den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung kurzer Flachsfasern und für die Verarbeitung von Hanfstroh zur Faserherstellung gewährt."
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Article 4 – Nummer 19
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 92 – Absatz 1
(1)  Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:
(1)  Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:
a) in den Wirtschaftsjahren 2009/10 und 2010/11 auf 200 EUR/Tonne,
a) für lange Flachsfasern: in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 auf 160 EUR/Tonne,
b) in den Wirtschaftsjahren 2011/12 und 2012/13 auf 100 EUR/Tonne.
b) für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die nicht mehr als 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 auf 90 EUR/Tonne;
Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren
a) für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,
b) für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.
In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 20 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 94 – Absatz 1 a
20a.  Artikel 94 Absatz 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2012/13 festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt."
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 20 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 94 a
20b.  Artikel 94a erhält folgende Fassung:
"Artikel 94 a
Ergänzende Beihilfe
"In jedem der Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2012/13 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A.III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist
a) eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und
b) einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung.
Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar."
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 21
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 95 a – Absatz 1
(1)  Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2010/11 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.
(1)  Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 22
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 96
22.  Artikel 96 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 29 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 122 – Absatz 1 b (neu)
29a.  In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten können außerdem die antragstellenden Vereinigungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1 als Erzeugerorganisationen anerkennen. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des vorliegenden Artikels Anwendung.
_________
1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12."
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 30
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 124 – Absatz 1 – Unterabsatz 1a (neu)
Diese Branchenverbände können insbesondere in den Bereichen präventives Risikomanagement, Forschung und Entwicklung, Information und Förderung in Bezug auf Erzeugnisse und Sektoren, Marktanalyse und Information sowie Vertragsabschlüsse tätig werden.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 30 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 162 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
30a.  Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird gestrichen. *
* Die Artikel und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind entsprechend anzupassen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 30 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 162 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
30b.  Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird gestrichen.*
_______
* Die Artikel und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind entsprechend anzupassen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 31 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 182 – Absatz 3
31a.  Artikel 182 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote senken, können bis zum Wirtschaftsjahr 2013/14 eine befristete staatliche Beihilfe gewähren.
Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.
Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.
Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde."
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 4 – Nummer 32
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 184 – Nummer 5
5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2011 über die Bedingungen für das Auslaufen der Milchquotenregelung, einschließlich möglicher weiterer Anhebungen der Quoten bzw. Kürzungen der Zusatzabgabe.
5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 über die Lage auf dem Milchmarkt. In dem Bericht wird zugleich die Effizienz der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten im Rahmen der Liberalisierung der Quotenregelung untersucht. Zusammen mit dem Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorgelegt.

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *
PDF 554kWORD 136k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2008)0306 – C6-0242/2008 – 2008/0105(CNS))
P6_TA(2008)0551A6-0390/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0242/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0390/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1
(1)  Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.
(1)  Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und Milchquotenausstieg als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten müssen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.
(5)  Wenn die bestehenden Entwicklungsprogramme der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum keine ausreichenden einschlägigen Maßnahmen, wie sie in Anhang II aufgeführt sind, umfassen, müssen Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Die Eurobarometer-Umfrage von 2007 zu den Einstellungen der EU-Bürger zum Tierschutz hat ergeben, dass die große Mehrheit (72 %) der Unionsbürger die Ansicht vertritt, dass den Landwirten eine Vergütung für die Mehrkosten gewährt werden sollte, die durch höhere Tierschutzstandards entstehen können. Außerdem sieht das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt wurde, vor, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Agrarpolitik den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, entsprechende Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufzunehmen.
(6)  Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten einen größeren Teil der entsprechenden Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen, aber nur falls die Mitgliedstaaten bisher diesen Gemeinschaftsprioritäten noch nicht genügend Bedeutung beigemessen haben.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 7
(7)  Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten generell verpflichtet werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.
(7)  Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die nicht bereits einschlägige Maßnahmen getroffen haben, angehalten werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 9
(9)  Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden.
(9)  Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten gegebenenfalls im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden, die je nach Bedarf der einzelnen Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitraum erweitert werden kann.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist auch in Bezug auf die Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen angebracht. Die derzeitige Regelung auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)1, die in der neuen Förderperiode bis 2009 gelten soll, sollte bis zum Ende der derzeitigen Förderperiode fortgesetzt werden.
____________________
ABl.  L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10
(10)  Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit höherer Förderungsbeträge und -sätze für solche Vorhaben eingeräumt werden.
(10)  Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit einer Förderung ohne zusätzliche nationale Kofinanzierung für solche Vorhaben eingeräumt werden. Die gleiche Option sollte von den Mitgliedstaaten für den Transfer von Innovationen, die sich aus der angewandten Forschung ergeben, angewandt werden können.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11
(11)  Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten zu verwenden.
(11)  Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel, wenn sie nicht von den Mitgliedstaaten, welche die nationale fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates1 anwenden, bereits dafür vorgesehen sind, für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat getroffenen Beschluss zu verwenden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Anreize für die Agrarproduktion nicht dort zunichte gemacht werden, wo ihr Beitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums unerlässlich ist.
___________
1 Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Diese Vorhaben sollten im Einklang mit Vorhaben stehen, die durch andere Gemeinschaftsmittel finanziert werden, insbesondere durch die Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds).
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12
(12)  Durch die zusätzliche, spezifische und verbindliche Verwendung dieser Mittel dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
(12)  Durch die zusätzliche und spezifische Verwendung dieser Mittel darf das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden; daher sollte auch bei der Verwendung der Mittel für die neuen Prioritäten das Gleichgewicht der Schwerpunkte nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Um eine angemessene Finanzierung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit hierfür innerhalb desselben Mitgliedstaats auch nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (Teilrubrik 1b) aufgewendet werden können.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 5 – Absatz 7
-1.  Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch den ELER finanzierten Vorhaben den Bestimmungen des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen. Dazu werden alle durch den ELER finanzierten Vorhaben unmittelbar auf die Landwirte ausgerichtet."
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 12 a – Absatz 1
1.  Jeder Mitgliedstaat überarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.
1.  Jeder Mitgliedstaat wird aufgefordert, im Benehmen mit seinen staatlichen Stellen auf subnationaler Ebene nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 zu überarbeiten.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
1.  Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten auf, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:
1.  Sofern dies nicht bereits vorgesehen ist, weisen die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2010 in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten aus, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) biologische Vielfalt.
d)  Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Alle Vorhaben werden unmittelbar auf die Landwirte ausgerichtet.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können sich dabei für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.
Die Mitgliedstaaten können sich dabei im Benehmen mit ihren staatlichen Stellen auf subnationaler Ebene für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, einschließlich solcher im Bereich der Binnenfischerei, sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Synergien mit ähnlichen Vorhaben erzielt werden, die durch andere Gemeinschaftsmittel, insbesondere durch die Strukturfonds, finanziert werden, und entwickeln gegebenenfalls integrierte Ansätze in Bezug auf Strategien, Maßnahmen und Finanzierung.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 16 b (neu)
3a.  Folgender Artikel 16 b wird eingefügt:
"Artikel 16 b
Innovation und Übertragung von Fachwissen der angewandten Forschung
(1)  Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zum Transfer von Innovationen der angewandten Forschung auf die ländliche Wirtschaft auf.
(2)  Ab 1. Januar 2010 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für Vorhaben nach Absatz 1 um zehn Prozentpunkte angehoben werden."
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 30
4a.  Artikel 30 erhält folgende Fassung:
"Artikel 30
Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft
Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v kann insbesondere für Vorhaben zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, zur Flurbereinigung und -verbesserung, zur Energieversorgung, zum Zugang zu den Informations- und Kommunikationstechnologien und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen gewährt werden."
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 36 – Buchstabe a – Einleitung
4b.  In Artikel 36 Buchstabe a erhält die Einleitung folgende Fassung:
"a) Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich von Flächen der Binnenfischerei:"
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 39 – Absatz 5 a (neu)
4c. In Artikel 39 wird folgender Absatz 5a angefügt:
"(5a) Die Beihilfen können für nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallende Maßnahmen zur Erhaltung kulturhistorisch wertvoller landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Nutztiere gewährt werden."
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 69 – Absatz 5 a
(5a)  Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für ab 1. Januar 2010 genehmigte Vorhaben gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung eingesetzt.
(5a)  Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend der von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Entscheidung zugewiesen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 69 – Absatz 5 b
(5b)  Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Absatz 5a ausgegebene Gesamtbetrag niedriger ist als der Betrag gemäß Artikel 16a Absatz 3 Buchstabe b, so wird die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden, vom Mitgliedstaat an den Gemeinschaftshaushalt zurückerstattet.
entfällt
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 70 – Absatz 4 b (neu)
(7a)  In Artikel 70 wird folgender Absatz 4b eingefügt:
"(4b) Abweichend von den Obergrenzen nach Absatz 3 kann ein Betrag in Höhe der Mittel, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, ohne zusätzliche nationale Kofinanzierung verwendet werden."
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Artikel 93
9a.  Artikel 93 erhält folgende Fassung:
"Artikel 93
Aufhebung
[...] Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben, ausgenommen Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, die Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 sowie der Teil des Anhangs I, in dem die Beträge nach Artikel 15 Absatz 3 festgelegt sind. [...]
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt weiterhin für Aktionen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2007 genehmigt werden. [...]"
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Anhang – Tabelle – Zeile 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

aa) Zeile 1 erhält folgende Fassung:

"22 Absatz 2

Niederlassungsbeihilfe (*)

75 000

(*) Die Niederlassungsbeihilfe kann in Form einer einmaligen Prämie von höchstens 50 000 EUR oder in Form einer Zinsvergütung, deren kapitalisierter Wert 50 000 EUR nicht überschreiten darf, gewährt werden. Werden beide Formen der Beihilfe kombiniert, so darf der Höchstwert 75 000 EUR nicht überschreiten."

Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Anhang II – Priorität Erneuerbare Energie – Zeile 4 a (neu)

Geänderter Text

Erzeugung und Nutzung von Sonnen- und Windenergie und geothermischer Energie sowie der Kraft-Wärme-Kopplung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Ersatz fossiler Brennstoffe

Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Anhang II Priorität Wasserwirtschaft – Zeile 1 a (neu)

Geänderter Text

Hochwasserrisikomanagement

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Verbesserung der Kapazitäten

zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen bei Hochwasser

Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Anhang II – Neue Priorität

Geänderter Text

Priorität Milchquotenausstieg

Art der Vorhaben

Maßnahmen

Potenzielle Wirkungen

Modernisierung und marktorientierte Produktion

mehrjährige Milchquotenausstiegsprogramme

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit


Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) (KOM(2008)0306 – C6-0239/2008 – 2008/0106(CNS))
P6_TA(2008)0552A6-0377/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

–   gestützt auf den EG-Vertrag, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0239/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0377/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Beschluss 2006/144/EG
Anhang – Teil 3 – Nummer 3.4 a – Ziffer i
i)  Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden bei der Herstellung von Biobrennstoffen beitragen.
i)  Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden für den Ersatz fossiler Brennstoffe und die Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich der Agrokraftstoffe der zweiten Generation, beitragen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Erzeugung von Nahrungsmitteln dadurch nicht eingeschränkt wird und dass sich die Energiebilanz des jeweiligen Landwirtschaftsbetriebs dadurch insgesamt verbessert.
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