Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 20. November 2008 - Straßburg
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ***I
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2008
 Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerdesache 1487/2005/GG
 Zukunft der Sozialversicherungssysteme und Renten: Finanzierung und Trend zur individuellen Absicherung
 Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung *
 Einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates *
 Änderung der Verordnung über die einheitliche GMO *
 Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten *
 Die EU und Fluggastdatensätze
 Finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten
 Reaktion der Europäischen Union auf die Verschlechterung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
 Europäische Raumfahrtpolitik
 Konvention über Streumunition: Notwendigkeit des Inkrafttretens vor Ende 2008
 HIV/Aids - Früherkennung und Behandlung im Frühstadium
 Lage der Bienenzucht
 Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten
 Somalia
 Todesstrafe in Nigeria
 Der Fall der Familie al-Kurd

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ***I
PDF 536kWORD 196k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2006)0244 – C6-0228/2006 – 2006/0084(COD))
P6_TA(2008)0553A6-0394/2008

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0244),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0228/2006),

–   in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 7/2006 des Rechnungshofs(1),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0394/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

P6_TC1-COD(2006)0084


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, unverzüglich eine Konsolidierung der Rechtstexte zu den administrativen Untersuchungen der Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Konsolidierung zielt darauf ab, die Effizienz des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden "Amt") zu stärken und den rechtlichen Rahmen seines Auftrags zu klären.

(2)   Es ist angebracht dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten des Amtes ihren Auftrag in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen können. Zu diesem Zweck ist es angemessen, eine Verwaltung der Humanressourcen einzuführen, die besser auf die operationellen Bedürfnisse des Amtes zugeschnitten ist, insbesondere durch besseren Ausgleich zwischen den Bediensteten auf Zeit und den Bediensteten in Dauerplanstellen angestrebt werden.

(3)   Unter Hinweis auf die Verantwortung jeder Dienststelle der Kommission und der anderen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden'Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen") im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und in Anerkennung der Bedeutung der Aspekte der Vorbeugung bei der Festlegung einer europäischen Politik in diesem Bereich, einschließlich der Bekämpfung von Betrug und Korruption, ist es angezeigt, den Auftrag des Amtes auf diese Aspekte auszuweiten. Es empfiehlt sich, die Konzeption der legislativen und administrativen Maßnahmen auf europäischer Ebene auf die operative Praxis des Amtes auf diesem Gebiet zu stützen.

(4)   Angesichts des bedeutenden Volumens der Gemeinschaftsmittel, die im Rahmen der Außenhilfe vergeben werden, der Zahl der Untersuchungen des Amtes in diesem Sektor sowie der internationalen Zusammenarbeit für die Zwecke der Untersuchung ist es zweckmäßig, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es der Kommission gestattet, die Unterstützung seitens der zuständigen Behörden der Drittländer sowie der internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung des Auftrags des Amtes sicherzustellen.

(5)  Es ist erforderlich, klare Regeln festzulegen, durch die sowohl die vorrangige Zuständigkeit des Amtes für interne Untersuchungen bekräftigt wird als auch Mechanismen eingeführt werden, die es den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen ermöglichen, rasch die Untersuchung von Fällen aufzunehmen, bei denen das Amt beschließt, nicht einzugreifen.

(6)  Es ist erforderlich, klarzustellen, dass die Einleitung einer Untersuchung durch das Amt nach dem Opportunitätsgrundsatz erfolgt, der es dem Amt insbesondere ermöglicht, in Fällen, die von geringerer Bedeutung sind oder nicht unter die jährlich vom Amt festgelegten Prioritäten für seine Untersuchungstätigkeit fallen, keine Untersuchung einzuleiten. Derartige Fälle sollten im Fall von internen Untersuchungen von den zuständigen Organen und im Falle von externen Untersuchungen von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten behandelt werden.

(7)  Es ist notwendig, innerhalb möglichst kurzer Fristen nachzuprüfen, ob die dem Amt im Rahmen seines Auftrags übermittelten Informationen stichhaltig sind. Folglich muss klargestellt werden, dass die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt einen unverzüglichen und automatischen Zugang zu den Datenbanken betreffend die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln sowie zu allen anderen zweckdienlichen Datenbanken und Informationen gewähren.

(8)  Es ist erforderlich, genau festzulegen, wie das Amt die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen zu gegebener Zeit über laufende Untersuchungen zu unterrichten hat, wenn eine persönliche Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters in die untersuchten Sachverhalte vorliegt oder Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden sollten, um die Interessen der Union zu wahren.

(9)  Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes und im Lichte der Evaluierung seiner Tätigkeit durch die Organe, insbesondere des Evaluierungsberichts der Kommission vom April 2003 und des Sonderberichts Nr. 1/2005 des Rechnungshofes über die Verwaltung des OLAF(4), ist es erforderlich, bestimmte Aspekte klarzustellen und bestimmte Maßnahmen zu verbessern, die das Amt bei seinen Untersuchungen ergreifen kann. So sollte es dem Amt zum einen möglich sein, bei internen Untersuchungen sowie bei Betrugsfällen im Zusammenhang mit Verträgen, die Gemeinschaftsmittel betreffen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(5) vorzunehmen und zum anderen bei externen Untersuchungen auf Informationen zuzugreifen, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen befinden.

(10)  Die operative Praxis des Amtes hängt in starkem Maße von der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ab. Es ist zweckdienlich, dass die Mitgliedstaaten für das Amt ihre zuständigen Behörden feststellen, die den Bediensteten des Amtes die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung leisten können, insbesondere in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat keine spezialisierte Dienststelle eingerichtet hat, deren Aufgabe es ist, die Bekämpfung des Betrugs zu Lasten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene zu koordinieren.

(11)  Zum Zwecke einer Verbesserung des operativen, rechtlichen und administrativen Rahmens der Betrugsbekämpfung ist es wichtig, dass das Amt die aufgrund des Ergebnisses seiner Untersuchungen getroffenen Folgemaßnahmen kennt. Es ist ebenfalls zweckmäßig, für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen und – was die Behörden der Drittstaaten und die internationalen Organisationen betrifft – mit Unterstützung der Kommission die Verpflichtung festzulegen, dem Amt regelmäßig einen Bericht über die Fortschritte vorzulegen, die im Hinblick auf die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Übermittlung des abschließenden Untersuchungsberichts des Amtes erzielt worden sind.

(12)  In Anbetracht des großen Interesses an einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Amt, dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) ist es notwendig, eine Rechtsgrundlage einzuführen, die es dem Amt gestattet, Vereinbarungen mit diesen beiden Agenturen abzuschließen. Um die jeweiligen Zuständigkeiten von Eurojust, des Amtes und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten aufzuwerten, sollte das Amt gehalten sein, Eurojust in den Fällen in Kenntnis zu setzen, die eine illegale Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, welche eine schwerwiegende Form der Kriminalität darstellt und in die mindestens zwei Mitgliedstaaten verwickelt sind, vermuten lassen.

(13)  Es erweist sich im Interesse der Rechtssicherheit als notwendig, die grundlegenden geltenden Verfahrensgarantien für die internen und externen Untersuchungen des Amtes in der vorliegenden Verordnung zu kodifizieren. Ein etwaiger umfassenderer Schutz durch die Verträge, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ("das Statut") sowie alle geltenden nationalen Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.

(14)  Die Verfahrensgarantien und die legitimen Rechte der Personen, die von den Untersuchungen betroffen sind, sollten geachtet und angewandt werden, ohne dass sich daraus eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf die verschiedenen Arten von Untersuchungen des Amtes ergibt.

(15)  Um die größtmögliche Transparenz der operativen Tätigkeiten des Amtes sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Grundsätze für das Untersuchungsverfahren, die legitimen Rechte der betroffenen Personen und die Verfahrensgarantien, die Vorschriften über den Datenschutz, die Politik der Kommunikation der Information zu bestimmten Aspekten der operativen Tätigkeit des Amtes, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshandlungen und die Rechtsbehelfe der betroffenen Personen, ist es zweckmäßig, eine Rechtsgrundlage vorzusehen, die es dem Amt gestattet, sich einen Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF zu geben. Die Regelung sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(16)  Um während der gesamten Dauer der Untersuchung die Einhaltung der Verfahrensgarantien sicherzustellen, ist es notwendig, innerhalb des Amtes eine Funktion der Kontrolle der Rechtmäßigkeit sicherzustellen. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sollte insbesondere vor der Einleitung und dem Abschluss einer Untersuchung und vor jeder Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen. Sie sollte von Rechtssachverständigen vorgenommen werden, die in einem Mitgliedstaat ein Amt innerhalb der Gerichtsbarkeit ausüben dürfen und innerhalb des Amtes Dienst tun. Der Generaldirektor des Amtes sollte die Stellungnahme dieser Sachverständigen ebenfalls im Rahmen des Exekutivausschusses für Untersuchungen und operationelle Tätigkeiten ("Exekutivausschuss" ) des Amtes einholen.

(17)  Um die Rechte der von einer Untersuchung betroffenen Personen zu stärken, sollten alle persönlich von einer Untersuchung betroffenen Personen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 90a des Statuts ║und der aus dem Vertrag erwachsenen Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das Recht erhalten, in der Endphase einer Untersuchung über die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des abschließenden Untersuchungsberichts in Kenntnis gesetzt zu werden. ▌

(18)  Im Interesse einer größeren Transparenz ist es erforderlich, dass Hinweisgeber in geeigneter Weise über die Einleitung oder Nichteinleitung einer Untersuchung sowie, falls sie dies ausdrücklich wünschen, über das Ergebnis der aufgrund ihrer Hinweise eingeleiteten Maßnahmen informiert werden.

(19)  Um eine objektive Information der europäischen Steuerzahler zu ermöglichen und die Pressefreiheit zu gewährleisten, sollten sämtliche Einrichtungen der Europäischen Union, die an der Untersuchung beteiligt sind, den Schutz der journalistischen Quellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften wahren.

(20)  Die Praxis zeigt, dass es sinnvoll ist, den Generaldirektor des Amtes zu ermächtigen, bestimmte ihm obliegende Aufgaben in Form einer schriftlichen Delegation, in der die Bedingungen und Grenzen dieser Aufgabenübertragung festgelegt sind, an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes zu delegieren.

(21)  Die Achtung der Grundrechte der von den Untersuchungen betroffenen Personen sollte in jedem Augenblick sichergestellt sein, insbesondere zum Zeitpunkt der Übermittlung von Informationen. Es ist zweckmäßig, die grundlegenden Prinzipien der Kommunikationspolitik des Amtes zu klären. Die Weitergabe von Informationen über die Untersuchungen des Amtes an das Europäische Parlament, an den Rat, an die Kommission und an den Rechnungshof – bilateral oder im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung – sollte unter Achtung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen Vorschriften erfolgen, die auf Gerichtsverfahren anwendbar sind. Es ist zweckmäßig, eine Rechtsgrundlage einzuführen, die es dem Amt gestattet, mit den betroffenen Organen Vereinbarungen über die Übermittlung von Informationen abzuschließen. Der Generaldirektor des Amtes sollte darauf achten, dass bei jeder Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit die Grundsätze der Neutralität und der Unparteilichkeit geachtet werden. Im Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF sollten die Folgen einer nicht genehmigten Verbreitung von Informationen präzisiert werden.

(22)  Es hat sich als angebracht erwiesen, die Rolle des Überwachungsausschusses zu verstärken und die Kriterien und das Verfahren für die Benennung seiner Mitglieder zu überarbeiten. Zum Zeitpunkt ihrer Auswahl sollten die Bewerber eine hochrangige richterliche oder Untersuchungsfunkion oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen. Ihre Amtszeit sollte fünf Jahre betragen und nicht verlängerbar sein. Um den Sachverstand innerhalb des Ausschusses kontinuierlich aufrechtzuerhalten, sollten einige Mitglieder in gestaffelten Zeitabständen ernannt werden.

(23)   Es ist zweckmäßig, die Aufgaben des Überwachungsausschusses, die sich aus seinem Auftrag ergeben, auszuweiten und zu verstärken und die Unabhängigkeit des Amtes bei seiner Untersuchungsaufgabe zu gewährleisten. Der Ausschuss sollte über die Entwicklungen bei den Verfahrensgarantien und der Dauer der Untersuchungen wachen. Er sollte über Untersuchungen unterrichtet werden, die länger als 12 Monate dauern, und gegenüber dem Generaldirektor des Amtes und gegebenenfalls den Organen Stellungnahmen zu den Untersuchungen abgeben, die nicht innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden. Es sollte präzisiert werden, dass der Überwachungsausschuss nicht in den Ablauf der laufenden Untersuchungen eingreift.

(24)   Es ist zweckmäßig, den rechtlichen, institutionellen und operativen Rahmen der Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften einer Bewertung zu unterziehen. Dazu sollten die Organe angehalten werden, ihr Vorgehen aufeinander abzustimmen und Überlegungen über die wichtigsten Aspekte der europäischen Strategie zur Betrugsbekämpfung anzuregen. Es sollte ein Verfahren der Konzertierung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eingerichtet werden. Die Konzertierung sollte sich auf bestimmte Elemente der einschlägigen Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten sowie den Organen der Europäischen Union und auf ihre Beziehungen zu den Drittländern und den internationalen Organisationen, auf die Untersuchungspolitik des Amtes sowie auf die Berichte und Analysen des Überwachungsausschusses beziehen. Der Generaldirektor des Amtes und der Vorsitz des Überwachungsausschusses sollten an der Konzertierung teilnehmen, die mindestens einmal jährlich stattfindet.

(25)   Um den Überwachungsausschuss in die Lage zu versetzen, seinen Auftrag wirksam, in voller Unabhängigkeit und leistungsfähig wahrzunehmen, ist es wichtig, dass das Amt sicherstellt, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Sekretariat des Überwachungsausschusses unabhängig arbeitet und lediglich den Weisungen des Vorsitzes des Ausschusses und seiner Mitglieder unterliegt.

(26)  Um die Unabhängigkeit der Leitung des Amtes zu stärken, sollte der Generaldirektor des Amtes für eine ▌ Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, ernannt werden. Zum Zeitpunkt der Auswahl sollten die Bewerber ein hochrangiges Amt in der Gerichtsbarkeit oder eine leitende Funktion im Zusammenhang mit Untersuchungen bekleiden oder bekleidet haben und über eine operationelle Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren in einer leitenden Position mit großer Verantwortung verfügen. Ein beträchtlicher Teil dieser Berufserfahrung sollte im Bereich der Bekämpfung von Betrug auf nationaler und/oder gemeinschaftlicher Ebene erworben worden sein. Das Verfahren für die Ernennung sollte innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Der Generaldirektor des Amtes sollte in gemeinsamem Einvernehmen vom Europäischen Parlament und vom Rat bestimmt und von der Kommission ernannt werden.

(27)   Unter Berücksichtigung des sensiblen Charakters seiner Stelle ist es angemessen, Vorsorge dafür zu treffen, dass der Generaldirektor des Amtes die Kommission gemäß Artikel 16 des Statuts davon in Kenntnis setzt, falls er beabsichtigt, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende seiner Amtszeit eine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Diese Information sollte im jährlichen Bericht der Kommission über die Betrugsbekämpfung erscheinen.

(28)  Um die Einhaltung der Verfahrensgarantien sicherzustellen, ist es angebracht, für jede Person, die von einer Untersuchung des Amtes betroffen ist, die Möglichkeit zu schaffen, eine Beschwerde beim Überwachungsausschuss einzureichen. Die Beschwerden sollten von einem Verfahrensprüfer behandelt werden, der völlig unabhängig tätig wird und vom Generaldirektor des Amtes auf Vorschlag des Überwachungsausschusses ernannt wird. Der Verfahrensprüfer sollte seine Stellungnahme innerhalb von 30 Werktagen abgeben und sie dem Beschwerdeführer, dem Generaldirektor des Amtes und dem Überwachungsausschuss mitteilen.

(29)   Es ist angezeigt, die Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren zu bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beigefügt ist. Aufgrund dieser Bewertung sollte die vorliegende Verordnung überarbeitet werden können. Auf jeden Fall sollte diese Verordnung nach der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft überarbeitet werden.

(30)  Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999(6) muss folglich geändert werden.

(31)  Durch die vorliegende Verordnung werden die Handlungsmöglichkeiten des Amts bei externen Untersuchungen lediglich in einigen Punkten klargestellt und verbessert, in denen sich Rechtslücken aufgetan haben und in denen nur durch ein wirksameres Vorgehen des Amtes gewährleistet werden kann, dass zuverlässige, für die Behörden der Mitgliedstaaten sachdienliche externe Untersuchungen durchgeführt werden. Die Ausweitung der Verfahrensgarantien auf die externen Untersuchungen ist zudem erforderlich, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für sämtliche Untersuchungen des Amtes zu schaffen. Diese Verordnung steht somit in völliger Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhaltnismäßigkeit geht sie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 47 und 48, anerkannt wurden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 wird wie folgt geändert:

1)  In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:"

1.  "1. Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft nimmt das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden "Amt" genannt) die der Kommission durch die in diesen Bereichen geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Übereinkommen übertragenen Untersuchungsbefugnisse in den Mitgliedstaaten und, gemäß den geltenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung, in den Drittstaaten wahr.

Die Definition der Begriffe Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, einschließlich des Begriffs Unregelmäßigkeit ist in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der in diesem Bereich geltenden Übereinkommen festgelegt.

2.  Das Amt sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrügereien zu koordinieren. Das Amt trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft bei.".

"

2)  Artikel 3 erhält folgende Fassung:"

Artikel 3

Externe Untersuchungen

1.  Das Amt übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Abkommen in Drittländern und internationalen Organisationen aus.

Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 derselben Verordnung in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in den Drittstaaten und in den internationalen Organisationen durch.

2.  Zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder jedweder sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1, das bzw. die im Zusammenhang mit einem Finanzierungsabkommen oder –beschluss oder einem Vertrag über eine Gemeinschaftsfinanzierung verübt wurde, kann das Amt gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bedingungen bei den direkt oder indirekt von einer solchen Finanzierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern vor Ort Kontrollen durchführen.

Die Mitgliedstaaten erlassen und führen alle Maßnahmen durch, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Amt seinen im vorliegenden Artikel genannten Untersuchungsauftrag wahrnimmt. Sie bieten dem Amt ihre Unterstützung im Rahmen der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Bedingungen bei Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, die direkt oder indirekt von einer Gemeinschaftsfinanzierung betroffen sind.

3.  Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen befindlichen Informationen zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1 ▌ erforderlich ist. Hierbei findet Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung.

4.  Falls das Amt vor Einleitung einer Untersuchung über Informationen verfügt, die auf das Vorliegen eines Betrugs, eines Korruptionsdelikts oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1 hindeuten, setzt der Generaldirektor des Amtes die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats hierüber in Kenntnis║, welche unbeschadet der sektorspezifischen Rechtsvorschriften geeignete Folgemaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls Untersuchungen nach geltendem innerstaatlichen Recht einleiten, an denen die Bediensteten des Amtes teilnehmen können. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten teilen dem Generaldirektor des Amtes die infolge ihrer Inkenntnissetzung getroffenen Maßnahmen und ermittelten Ergebnisse mit.

5.  Beschließt das Amt, keine Untersuchung einzuleiten, unterrichtet es Eurojust über die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, die auf das Vorliegen eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1 hindeuten, welche schwerwiegende Formen der Kriminalität mit Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten darstellen. Eurojust wird vom Amt auch gemäß den in den zwischen Eurojust und dem Amt abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung vorgesehenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt, wenn eine Untersuchung des Amtes in die Zuständigkeit von Eurojust fällt.

"

3.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

"Artikel 3a

Zusammenarbeit des Amtes mit Eurojust, Europol und anderen internationalen Organisationen

Das Amt kann in Ausübung der ihm mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstüzung mit Eurojust und Europol abschließen. Ziel dieser Abkommen ist die Klarstellung der jeweiligen Zuständigkeiten dieser Einrichtungen sowie die Festlegung ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Das Amt kann auch Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung mit anderen internationalen Organisationen abschließen.".

"

4)  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

"Diese internen Untersuchungen erfolgen unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie des Statuts unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in dieser Verordnung und in den von den einzelnen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen zu erlassenden einschlägigen Beschlüssen vorgesehen sind, ohne dass sich daraus eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf die Verfahrensgarantien und die legitimen Rechte der betroffenen Personen im Vergleich zu den externen Untersuchungen ergibt.".

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

Nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bedingungen und Modalitäten kann das Amt Kontrollen vor Ort bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern vornehmen, um Zugang zu Informationen zu erhalten, die etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem im Rahmen der internen Untersuchung untersuchten Sachverhalt betreffen.

"

c)  Absatz 5 wird gestrichen.

5)  Artikel 5 erhält folgende Fassung:"

Artikel 5

Einleitung der Untersuchungen

1.  Das Amt kann eine Untersuchung einleiten, wenn ausreichender Verdacht besteht, dass Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen gemäß Artikel 1 begangen worden sind. Der Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung trägt den in Übereinstimmung mit Artikel 11a und Artikel 12 Absatz 6 festgelegten vorrangigen Zielen der Untersuchungspolitik und des Arbeitsprogramms für die Untersuchungstätigkeit des Amtes Rechnung. Auch anonyme Anzeigen können berücksichtigt werden, wenn sie einen ausreichenden Tatverdacht begründen.

2.  Die Einleitung der Untersuchungen wird vom Generaldirektor des Amtes nach Konsultation des Exekutivausschusses des Amtes gemäß den Vorschriften über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit entsprechend Artikel 14 beschlossen.

3.  Die Einleitung externer Untersuchungen wird vom Generaldirektor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats oder eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union beschlossen.

Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Generaldirektor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen eines Organs der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, bei dem die Untersuchung durchgeführt werden soll, beschlossen.

Solange das Amt eine interne Untersuchung im Sinne dieser Verordnung durchführt, leiten die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen keine parallelen Verwaltungsuntersuchungen zu demselben Sachverhalt ein.

4.  Falls ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur in Erwägung zieht, eine Untersuchung im Rahmen seiner bzw. ihrer Verwaltungsautonomie einzuleiten, fragt es bzw. sie beim Amt nach, ob der betreffende Sachverhalt bereits Gegenstand einer internen Untersuchung des Amtes ist. Das Amt teilt binnen 15 Werktagen nach der Anfrage mit, ob bereits eine Untersuchung eingeleitet worden ist oder das Amt in Anwendung von Absatz 5 in Erwägung zieht, eine Untersuchung einzuleiten. Falls das Amt nicht antwortet, ist dies gleichbedeutend mit einem Beschluss des Amtes, keine interne Untersuchung einzuleiten.

5.  Der Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung wird binnen zwei Monaten nach Eingehen des in den Absätzen 3 oder 4 genannten Ersuchens beim Amt gefasst. Er wird dem ersuchenden Organ, bzw. der ersuchenden Einrichtung, dem ersuchenden Amt, der ersuchenden Agentur oder dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Jeder Beschluss über die Nichteinleitung einer Untersuchung ist zu begründen.

Falls ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen dem Amt gemäß Artikel 22 a des Statuts bzw. den einschlägigen Bestimmungen für die sonstigen Bediensteten Informationen über ein vermutliches Betrugsdelikt oder eine vermutliche Unregelmäßigkeit übermittelt, teilt ihm das Amt seinen Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung über den betreffenden Sachverhalt mit.

Vor der Einleitung und während des gesamten Verlaufs einer Untersuchung bieten die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt einen unmittelbaren und automatischen Zugriff auf die Datenbanken betreffend die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln sowie zu allen anderen zweckdienlichen Datenbanken und Informationen, die es dem Amt gestatten, die Stichhaltigkeit der übermittelten Informationen zu überprüfen.

6.  Falls das Amt aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder aufgrund der Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit beschließt, keine interne Untersuchung einzuleiten, übermittelt es unverzüglich die ihm vorliegenden Informationen an das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur, damit die erforderlichen Folgemaßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen eingeleitet werden können. Gegebenenfalls vereinbart das Amt mit dem betroffenen Organ, bzw. der betroffenen Einrichtung, dem betroffenen Amt oder der betroffenen Agentur geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquelle und ersucht diese(s) erforderlichenfalls um Inkenntnissetzung über die Folgemaßnahmen.

Falls das Amt aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder aufgrund der Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit beschließt, keine externe Untersuchung zu dem betreffenden Sachverhalt einzuleiten, findet Artikel 3 Absatz 4 Anwendung.

"

6)  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  "1. Der Generaldirektor des Amtes leitet die Untersuchungen. Er kann schriftlich einem operativen Direktor des Amtes die Befugnis erteilen, die Durchführung der Untersuchungen zu leiten. Die Untersuchungen werden unter der Federführung und in der Verantwortung des Generaldirektors des Amtes von den vom Amt benannten Bediensteten durchgeführt.".

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  "3. Die Bediensteten des Amtes, die eine Untersuchung durchzuführen haben, müssen im Besitz eines vom Generaldirektor des Amtes ausgestellten schriftlichen Auftrags sein, aus dem der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für die Durchführung dieser Untersuchungen und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.".

"

c)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

3 bis.  "3a. Stellen die Bediensteten des Amtes, die eine Kontrolle oder eine Überprüfung vor Ort gemäß den Modalitäten der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorzunehmen haben, fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer widersetzt, wird die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates, die vorab vom Amt als Kontaktstelle festgelegt worden ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates den Bediensteten des Amtes die notwendige Unterstützung, um ihnen die Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend dem Auftrag nach Absatz 3 zu ermöglichen. Der Mitgliedstaat hat darüber zu wachen, dass die Bediensteten des Amtes unter den gleichen Bedingungen wie seine zuständigen Behörden und unter Achtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen betreffend die in Artikel 1 genannten Sachverhalte haben, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind.".

"

d)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

4.  "4. Die Bediensteten des Amtes verhalten sich während der Kontrollen, Überprüfungen vor Ort und Untersuchungen gemäß den für die Ermittler des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten, dem Statut sowie den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Beschlüssen. Die Bediensteten des Amtes handeln gemäß dem Grundsatz der Unparteilichkeit. Sie setzen den Generaldirektor des Amtes unverzüglich in Kenntnis, wenn im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit ein Interessenkonflikt entstehen kann. Der Generaldirektor des Amtes entscheidet über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Interessenkonflikts. Erforderlichenfalls erteilt er die Anweisung, für die Ersetzung des betreffenden Bediensteten zu sorgen.".

"

e)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

5.  "5. Die Untersuchungen sind ohne Unterbrechung durchzuführen; ihre Dauer muss den Umständen und der Komplexität des betreffenden Falles angemessen sein. Die Bediensteten des Amtes müssen darauf achten, die Untersuchung nach Modalitäten durchzuführen, die es gestatten, die Beweiselemente zu sichern und zu bewahren. Erforderlichenfalls können sie im Falle einer Gefahr des Verschwindens von Beweiselementen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ersuchen, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen."

"

f)  Es wird folgender Absatz eingefügt:"

Falls sich bei einer Untersuchung die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur offenbart oder sich erweist, dass es sinnvoll sein könnte, konservatorische oder administrative Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union zu ergreifen, so setzt das Amt das betroffene Organ, bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur unverzüglich über die laufende Untersuchung in Kenntnis.║ Dabei werden folgende Informationen mitgeteilt:

   a) der Name der Person(en), die Gegenstand der Untersuchung ist bzw. sind sowie eine Zusammenfassung der betreffenden Fakten;
   b) jedwede sonstige Information, die dem Organ, bzw. der Einrichtung, dem Amt oder der Agentur für die Entscheidung dienlich sein kann, ob es angebracht ist, konservatorische oder administrative Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union zu ergreifen, und – falls zweckmäßig – Angaben zu den Fristen für das Ergreifen konservatorischer oder administrativer Maßnahmen;
   c) gegebenenfalls besondere, vom Amt empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Diese Inkenntnissetzung des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Amts oder der betroffenen Agentur kann in den Fällen verschoben werden, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss oder in denen der Rückgriff auf Untersuchungsmittel erforderlich ist, die in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde fallen, gemäß dem auf die Untersuchungen anwendbaren nationalen Recht. Der Generaldirektor des Amtes begründet seinen Beschluss gemäß den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit entsprechend Artikel 14.

Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer effizienten Durchführung der Untersuchung sowie der vom Amt empfohlenen besonderen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit entscheidet das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur gegebenenfalls über die Sachdienlichkeit etwaiger konservatorischer oder administrativer Maßnahmen. Das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur setzt das Amt gegebenenfalls unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis, etwaige Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergreifen, bzw. gegebenenfalls über die Notwendigkeit, ein zusätzliches Disziplinarverfahren in Bezug auf Sachverhalte einzuleiten, für die eine entsprechende Zuständigkeit des Organs, der Einrichtung des Amtes oder der Agentur nach dem Statut gegeben ist. Ein zusätzliches Disziplinarverfahren kann nach Abstimmung mit dem Amt eingeleitet werden.

"

g)  In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

"Die Bediensteten des Amtes können die Unterstützung seitens der zuständigen Behörden der Drittstaaten bei der Wahrnehmung ihres Auftrags gemäß den Bestimmungen der mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung beantragen. Sie können ebenfalls die Unterstützung seitens der internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihres Auftrags gemäß den Vorschriften der mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen beantragen."

"

h)  Es wird folgender Absatz angefügt:"

Wenn sich zeigt, dass eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden kann, kann der Generaldirektor des Amtes beschließen, die Untersuchung um bis zu sechs Monate zu verlängern. Der Generaldirektor des Amtes vergewissert sich, dass die Verlängerung der Untersuchung notwendig ist. Vor einem solchen Beschluss unterrichtet der Generaldirektor des Amtes den Überwachungsausschuss über die Gründe, die es noch nicht gestatten, die Untersuchung abzuschließen, und die Frist, die für ihren Abschluss voraussichtlich notwendig ist.

Ist die Untersuchung nicht innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, wird der Überwachungsausschuss vom Generaldirektor des Amtes über die Gründe unterrichtet, die es ihm nicht gestattet haben, die Untersuchung abzuschließen, und gibt eine Stellungnahme zur Verlängerung und gegebenenfalls zum weiteren Verlauf der Untersuchung ab.

Der Überwachungsausschuss übermittelt dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur eine Kopie seiner Stellungnahme. Diese Mitteilung kann in den Fällen verschoben werden, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss, oder gemäß dem auf die Untersuchungen anwendbaren innerstaatlichen Recht.

Der Generaldirektor des Amtes unterbreitet der Haushaltsbehörde einen Jahresbericht über die Gründe, die es ihm nicht gestattet haben, die Untersuchungen innerhalb von 30 Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. Der Überwachungsausschuss unterbreitet der Haushaltsbehörde eine Stellungnahme zu diesen Gründen.

"

7)  In Artikel 7 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:"

1.  "1. Die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen teilen dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften mit.

2.  Sowohl die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen als auch - soweit es das innerstaatliche Recht zulässt - die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen des Amtes oder von sich aus alle in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Informationen über eine laufende Untersuchung.".

"

8)  Es werden folgende Artikel ║eingefügt:"

Artikel 7 a

Garantien im Verlauf des Verfahrens

1.  Die Untersuchungen des Amtes dienen der Ermittlung sowohl der belastenden als auch der entlastenden Fakten. Die Untersuchungen werden objektiv und unparteiisch unter Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und der Verfahrensgarantien durchgeführt, die im Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF gemäß Artikel 15a detailliert aufgeführt werden.

2.  Offenbart sich die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur oder eines Wirtschaftsbeteiligten, so ist der Betroffene hierüber ▌in Kenntnis zusetzen, sofern dies der Untersuchung nicht abträglich ist.

Beim Abschluss der Untersuchung dürfen auf keinen Fall vor Abfassung des Schlussberichts der Untersuchung sich namentlich auf eine natürliche oder eine juristische Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass der davon persönlich betroffenen Person Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich oder während eines Gesprächs mit den dazu bestimmten Bediensteten des Amtes zu allen sie betreffenden Sachverhalten zu äußern; der betroffenen Person, die sich innerhalb der vom Amt angegebenen Frist äußert, ist in der Aufforderung zur Stellungnahme eine Zusammenfassung dieser Sachverhalte zu übermitteln. Während eines Gesprächs kann sie von einer Person ihrer Wahl unterstützt werden. Jede persönlich betroffene Person hat das Recht, sich in einer Amtssprache der Gemeinschaft ihrer Wahl zu äußern; Beamte und Bedienstete der Gemeinschaften können jedoch aufgefordert werden, sich in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu äußern, die sie gründlich beherrschen. Persönlich betroffene Personen haben das Recht, keine Angaben zu machen, die sie belasten können.

In Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Vertraulichkeit gewahrt werden muss oder ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde ▌fallende Untersuchungsverfahren nach dem für die Untersuchung einschlägigen Recht erforderlich ist, kann der Generaldirektor des Amtes unter Achtung der Vorschriften über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit gemäß Artikel 14 beschließen, der Pflicht, der persönlich betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen. ▌ Bei internen Untersuchungen trifft der Generaldirektor des Amtes diesen Beschluss nach Unterrichtung des Organs, der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur, dem bzw. der die betroffene Person angehört.

Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer effizienten Durchführung der Untersuchung sowie der vom Amt empfohlenen besonderen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit entscheidet das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur gegebenenfalls über die Sachdienlichkeit etwaiger konservatorischer oder administrativer Maßnahmen. Das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur setzt das Amt gegebenenfalls unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis, Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergreifen, bzw. gegebenenfalls über die Notwendigkeit, ein zusätzliches Disziplinarverfahren in Bezug auf Sachverhalte einzuleiten, für die eine entsprechende Zuständigkeit des Organs, der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur nach dem Statut gegeben ist. Ein zusätzliches Disziplinarverfahren kann nach Abstimmung mit dem Amt eingeleitet werden.

3.  Ladungen zu Gesprächen sind sowohl Zeugen als auch persönlich betroffenen Personen im Sinne von Absatz 2 mindestens zehn Werktage im Voraus zu übermitteln. Mit ausdrücklicher Zustimmung der zu vernehmenden Person kann diese Frist verkürzt werden. Die Ladung enthält insbesondere eine Auflistung der Rechte der zu vernehmenden Person. Das Amt erstellt zu jedem Gespräch ein Protokoll und gewährt der vernommenen Person Zugang zu dem Protokoll, damit diese dem Protokoll ihre Zustimmung erteilen oder Anmerkungen hinzufügen kann.

Ergeben sich im Laufe des Gesprächs Hinweise darauf, dass die vernommene Person möglicherweise in den untersuchten Sachverhalt verwickelt ist, so gelangen unverzüglich die in Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung.

4.  Die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrensgarantien gelten unbeschadet:

   a) eines umfassenderen Schutzes, der sich gegebenenfalls aus den Bestimmungen der Verträge, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder anderer geltender nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften einschließlich des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ergibt;
   b) der aus dem Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments bzw. dem Statut erwachsenden Rechte und Pflichten.

Artikel 7 b

Inkenntnissetzung über die Einstellung der Untersuchung

Kann am Ende einer Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen das Mitglied, gegen den Leiter, Beamten oder Bediensteten, gegen eine sonstige Person in Diensten eines Organs, bzw. einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur oder gegen den Wirtschaftsteilnehmer aufrechterhalten werden, so wird die betreffende Untersuchung auf Beschluss des Generaldirektors des Amtes eingestellt, der den Betroffenen innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach der Beschlussfassung, sowie gegebenenfalls sein Organ bzw. seine Einrichtung, sein Amt oder seine Agentur schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 7 c

Schutz journalistischer Quellen

Um eine objektive Information der europäischen Steuerzahler zu ermöglichen und die Pressefreiheit zu gewährleisten, muss die Gesamtheit der Einrichtungen der Europäischen Union, die an der Untersuchung beteiligt sind, den Grundsatz des Schutzes der journalistischen Quellen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften wahren.

"

9)  In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:"

Das Amt hält die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ein, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

4.  Der Generaldirektor des Amtes sorgt für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels sowie von Artikel 287 des Vertrags.

__________________________

* ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

"

10)  Es wird folgender Artikel eingefügt:"

"Artikel 8 a

Übermittlung des abschließenden Untersuchungsberichts bei Abschluss der Untersuchung

Vor der Übermittlung des abschließenden Untersuchungsberichts an die betroffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen bzw. die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten teilt das Amt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts der Person, die persönlich in die im Rahmen einer internen oder externen Untersuchung untersuchten Sachverhalte verwickelt ist, mit.

Allein in Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Vertraulichkeit gewahrt werden muss oder ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde fallende Untersuchungsverfahren nach dem für die Untersuchungen einschlägigen, innerstaatlichen Recht erforderlich ist, kann der Generaldirektor des Amtes beschließen, von der in Absatz 1 genannten Mitteilung abzusehen. Bei internen Untersuchungen fasst er diesen Beschluss nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Organs, der Einrichtung, des Amts oder der Agentur, dem bzw. der die betroffene Person angehört.

Ist die persönlich von der Untersuchung betroffene Person der Auffassung, dass die in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 a vorgesehenen Verfahrensgarantien in einer solchen Weise missachtet wurden, dass die Schlussfolgerungen der Untersuchung dadurch möglicherweise beeinflusst wurden, so kann sie gemäß Artikel 14a binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Erhalt der Schlussfolgerungen des abschließenden Untersuchungsberichts eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beantragen."

"

11)  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

Das Amt erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung seines Generaldirektors einen Bericht, der den ▌ Ablauf des Verfahrens, die durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen, die Rechtsgrundlage, den festgestellten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung ▌ sowie die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen ║zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, enthält. In diesem Bericht werden die geschätzte Schadenshöhe und die wiedereinzuziehenden Beträge aufgeführt. In dem Verfahrenskodex der Untersuchungen des OLAF nach Artikel 15a werden im Detail alle anderen Elemente aufgeführt, die zum Zwecke einer Wiedereinziehung, für die die zuständigen Anweisungsbefugten verantwortlich sind, in den Bericht einzubeziehen sind.

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

Der nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für die externen Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie der Kommission übermittelt. Soweit das innerstaatliche Recht nicht entgegensteht, teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Generaldirektor des Amtes die Folgemaßnahmen zu den externen Untersuchungen mit, von denen sie unterrichtet wurden. Zu diesem Zweck übermitteln sie dem Generaldirektor des Amtes alle sechs Monate bzw. gegebenenfalls innerhalb der vom Generaldirektor des Amtes festgelegten Frist einen Bericht über die erzielten Fortschritte.

Das Amt übermittelt den zuständigen Behörden der Drittstaaten gemäß den Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung, die mit der Kommission abgeschlossen worden sind, sowie den internationalen Organisationen gemäß den mit der Kommission abgeschlossenen Vereinbarungen die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts, der im Anschluss an eine externe Untersuchung erstellt wurde, sowie alle anderen zweckdienlichen Schriftstücke. Die Kommission stellt sicher, dass die zuständigen Behörden der Drittstaaten, die in den Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung als Kontaktstellen des Amtes genannt werden, den Generaldirektor des Amtes – soweit das innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht – von den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des abschließenden Untersuchungsberichts in Kenntnis setzen. Die Kommission stellt außerdem sicher, dass die internationalen Organisationen den Generaldirektor des Amtes von den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen und Empfehlungen im abschließenden Untersuchungsbericht in Kenntnis setzen. Zu diesem Zweck übermitteln sie dem Generaldirektor des Amtes alle sechs Monate bzw. gegebenenfalls innerhalb der vom Generaldirektor des Amtes festgelegten Frist einen Bericht über die erzielten Fortschritte.

"

c)  Der folgende Absatz wird eingefügt:"

Falls in dem nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Bericht Informationen über Sachverhalte festgestellt werden, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, wird der abschließende Untersuchungsbericht an die Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats und unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über Gerichtsverfahren gemäß Absatz 4 an das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur übermittelt.

"

d)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

4.  Der nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur übermittelt. Die Organe, Ämter, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen ergreifen die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchungen erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und gerichtliche Maßnahmen und unterrichten den Generaldirektor des Amtes. Zu diesem Zweck übermitteln sie dem Generaldirektor des Amtes alle sechs Monate bzw. gegebenenfalls innerhalb der von ihm festgelegten Frist einen Bericht über die erzielten Fortschritte.".

"

e)  Es wird folgender Absatz angefügt:"

Ein Hinweisgeber, der dem Amt Informationen über einen Verdacht auf Vorliegen eines Betrugsdelikts oder einer Unregelmäßigkeit übermittelt hat, kann auf seinen Antrag vom Amt in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Untersuchung abgeschlossen worden ist und wenn gegebenenfalls ein abschließender Untersuchungsbericht an die zuständigen Behörden übermittelt wurde. Das Amt kann den Antrag jedoch ablehnen, wenn es der Ansicht ist, dass dieser Antrag die legitimen Rechte der Betroffenen, die Wirksamkeit der Untersuchung und ihrer Folgemaßnahmen, oder das Untersuchungsgeheimnis beeinträchtigt.

"

12)  Artikel 10 erhält folgende Fassung:"

"Artikel 10

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten

1.  Unbeschadet der Artikel 8 und 9 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann das Amt jederzeit den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Informationen übermitteln, die im Laufe externer Untersuchungen eingeholt wurden.

Die Übermittlung wird vom Generaldirektor des Amtes nach Konsultation des Exekutivausschusses des Amtes und entsprechend der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschlossen.

2.  Unbeschadet der Artikel 8 und 9 übermittelt der Generaldirektor des Amts während laufender interner Untesuchungen den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die vom Amt eingeholten Informationen über Sachverhalte, die einen Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallende Untersuchungsmittel erfordern oder aufgrund ihrer Schwere Strafverfolgungsmaßnahmen dringend erforderlich machen. In diesen Fällen setzt er vorab das betroffene Organ, bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur in Kenntnis. Die mitgeteilten Informationen umfassen insbesondere den Namen der von der Untersuchung betroffenen Person, eine Zusammenfassung des festgestellten Sachverhalts, eine vorläufige rechtliche Würdigung sowie die ermittelte Schadenshöhe.

Die Übermittlung wird vom Generaldirektor des Amtes nach Konsultation des Exekutivausschusses des Amtes und entsprechend der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschlossen.

Bevor die in Unterabsatz 1 genannten Informationen übermittelt werden, gibt das Amt – soweit dies nicht dem Ablauf der Untersuchung schadet – der von der Untersuchung betroffenen Person Gelegenheit, sich unter den Bedingungen und nach den Modalitäten von Artikel 7 a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern. 

3.  Soweit das innerstaatliche Recht nicht entgegensteht, teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere ihre Justizbehörden dem Generaldirektor des Amtes so rasch wie möglich die Folgemaßnahmen zu den ihnen gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen mit.

4.  Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Handlungen und die Maßnahmen, die auf der Grundlage der ihnen übermittelten Informationen getroffen oder durchgeführt werden, sind Gegenstand einer regelmäßigen Prüfung im Rahmen des mit Artikel 11a eingerichteten Verfahrens der Konzertierung."

"

13)  Die folgenden Artikel werden eingefügt: "

"Artikel 10a

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den interessierten Organen

1.   Der Generaldirektor des Amtes erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof unter Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen und für Gerichtsverfahren einschlägigen Rechtsvorschriften, regelmäßig mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen.

Der Generaldirektor des Amtes handelt im Einklang mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit, der kennzeichnend für seinen Auftrag ist.

2.   Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Rechnungshof gewährleisten die Achtung der Vertraulichkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und – im Falle von Gerichtsverfahren – aller auf solche Verfahren anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

3.  Das Amt und die betroffenen Organe können Vereinbarungen über die Weiterleitung aller sonstigen Informationen treffen, die zur Wahrnehmung des Auftrags des Amtes erforderlich sind; dabei sind die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grundsätze zu achten.

Artikel 10b

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Generaldirektor des Amtes stellt sicher, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf neutrale und unparteiische Weise und unter Beachtung der in Artikel 10a festgelegten Grundsätze erfolgt.

In dem Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF, der gemäß Artikel 15a angenommen wird, werden im Detail die Vorschriften aufgeführt, mit denen die unbefugte Verbreitung von Informationen über die operative Tätigkeit des Amtes verhindert werden soll, und die Disziplinarmaßnahmen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Falle der nicht genehmigten Verbreitung von Informationen anwendbar sind.".

"

14)  Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

Der Überwachungsausschuss gewährleistet durch die regelmäßige Kontrolle, die er bezüglich der Ausübung der Untersuchungstätigkeit vornimmt, dass das Amt die ihm in dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten in voller Unabhängigkeit wahrnimmt. Der Überwachungsausschuss

   a) a) überwacht die Einhaltung der Bestimmungen über die Informationsübermittlung zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen;
   b) b) ║ überwacht die Entwicklung in Bezug auf die Anwendung der Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen anhand der ihm vom Generaldirektor des Amtes übermittelten periodischen Statistiken, Informationen und Berichte zu Untersuchungen und der ▌ vom Verfahrensprüfer ▌ erstellten Stellungnahmen; ▌
   c) c) unterstützt den Generaldirektor des Amtes, indem er sicherstellt, dass das Amt über die für die Wahrnehmung seiner Untersuchungsaufgabe erforderlichen Ressourcen verfügt;
  d) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab:
   zur Ermittlung der Untersuchungsprioritäten;
   zur Dauer der Untersuchungen und zu den Folgemaßnahmen in deren Anschluss;
   zum Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF;
   e) liefert Stellungnahmen zum Auftreten des Generaldirektors des Amtes als Streithelfer vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor den nationalen Gerichten;
   f) unterstützt den Generaldirektor des Amtes beim Verfahren der Konzertierung;
   g) kann die Kommission oder ein anderes Organ vor dem Gerichtshof verklagen, wenn er der Auffassung ist, dass diese Organe Maßnahmen ergriffen haben, die die Unabhängigkeit des Generaldirektors des Amtes in Frage stellen.

Der Überwachungsausschuss gibt von sich aus oder auf Antrag des Generaldirektors des Amtes, eines Organs bzw. einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur Stellungnahmen gegenüber dem Generaldirektor des Amtes ab, ohne in den Ablauf der Untersuchungen einzugreifen. Die Antragsteller erhalten eine Kopie der Stellungnahmen.

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Der Überwachungsausschuss setzt sich aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung eine hochrangige richterliche oder Untersuchungsfunktion oder eine hinsichtlich der Aufgabenstellung des Amtes vergleichbare Funktion bekleiden. Sie müssen Kenntnisse der Funktionsweise der Organe der Europäischen Union sowie einer zweiten Amtssprache der Union besitzen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden im gegenseitigen Einvernehmen vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ernannt. Ein Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die fünf Persönlichkeiten werden von der Kommission auf der Grundlage einer "Vorauswahlliste" ausgewählt, die von der Kommission vorgelegt wird und mindestens 12 Bewerber umfasst.

"

c)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  "3. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Um die Sachkenntnis innerhalb des Ausschusses beizubehalten, hat die Ernennung eines Teils der Mitglieder in gestaffelten Zeitabständen zu erfolgen.".

"

d)  Die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:"

6.  "6. Der Überwachungsausschuss benennt einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Stellungnahme unterbreitet wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors des Amtes einberufen. Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird vom Amt gestellt.

7.  ║7. Der Generaldirektor des Amtes übermittelt dem Überwachungsausschuss jedes Jahr das Programm der Tätigkeiten des Amtes im Bereich der Untersuchungen ║. Er unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, die Ausübung seiner Untersuchungsfunktion und deren Ergebnisse und Folgemaßnahmen.

Der Generaldirektor des Amtes unterrichtet den Überwachungsausschuss :

   a) über die Fälle, in denen das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur den von ihm abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat,
   b) über die Fälle, in denen die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten den von ihm abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat.

8.  Der Überwachungsausschuss nimmt mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an, der sich insbesondere mit der Bewertung der Unabhängigkeit des Amtes, der Anwendung der Verfahrensgarantien und der Dauer der Untersuchungen befasst, und übermittelt ihn den Organen. Der Ausschuss kann dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof Berichte über die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen der vom Amt durchgeführten Untersuchungen vorlegen.".

"

15)  Es wird folgender Artikel ║eingefügt:"

″Artikel 11 a

Verfahren der Konzertierung

1.   Es wird ein Verfahren der Konzertierung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eingerichtet.

2.   Das Verfahren der Konzertierung erstreckt sich auf:

  a) die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten und zwischen Letzteren, insbesondere:
   die Koordinierung der in Anwendung von Artikel 1 getroffenen Maßnahmen;
   die Umsetzung und Anwendung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sowie des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 und der dazugehörenden Protokolle;
   die Folgemaßnahmen im Anschluss an die abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes sowie die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Übermittlung von Informationen durch das Amt;
   b) die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen, einschließlich Eurojust und Europol, insbesondere die dem Amt von den Organen gebotene Unterstützung und die Folgemaßnahmen im Anschluss an die abschließenden Untersuchungsberichte bzw. die Übermittlung von Informationen durch das Amt;
   c) die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Drittstaaten sowie mit den internationalen Organisationen im Rahmen der Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung;
   d) die Aspekte, die sich auf die politischen Prioritäten des Amtes im Bereich der Untersuchungen beziehen;
   e) die Berichte und die Analysen des Überwachungsausschusses

3.  Die Konzertierung findet mindestens einmal jährlich auf Antrag eines der Organe statt.

4.  Der Generaldirektor des Amtes und der Vorsitzende des Überwachungsausschusses nehmen an dem Verfahren der Konzertierung teil. Die Vertreter des Rechnungshofes, von Eurojust und von Europol können eingeladen werden.

5.  Die Konzertierung wird in einer oder mehreren technischen Sitzungen vorbereitet. Die Sitzungen werden auf Antrag eines der Organe oder des Amtes einberufen.

6.  Mit dem Verfahren der Konzertierung wird keinesfalls in den Ablauf der Untersuchungen eingegriffen, und es wird unter vollständiger Achtung der Unabhängigkeit des Generaldirektors des Amtes durchgeführt.

7.  Die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, das Amt und die Mitgliedstaaten unterrichten die Teilnehmer des Verfahrens der Konzertierung jedesmal über die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Verfahrens der Konzertierung."

"

16)  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

″Artikel 12

Der Generaldirektor

1.  Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet, den die Kommission für Amtszeit von fünf Jahren ernennt; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

Das Europäische Parlament und der Rat ernennen im gegenseitigen Einvernehmen den Generaldirektor des Amtes auf der Grundlage einer Liste von sechs Bewerbern, die von der Kommission vorgelegt wird. Eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Benennung erfolgt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage der Bewerberliste durch die Kommission. Das Verfahren der Benennung darf insgesamt neun Monate nicht überschreiten und muss mindestens neun Monate vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors des Amtes beginnen, der bis zu Beginn der Amtszeit des neuen Generaldirektors in seinem Amt verbleibt.

Widersetzen sich das Europäische Parlament und/oder der Rat der Verlängerung des Mandats des Generaldirektors des Amtes nicht spätestens neun Monate vor Ablauf seines ersten Mandats, verlängert die Kommission das Mandat des Generaldirektors des Amtes. Die Ablehnung der Verlängerung des Mandats muss begründet werden. Andernfalls findet das in Unterabsatz 3 vorgesehene Verfahren der Ernennung Anwendung.

2.   Der Generaldirektor des Amtes wird unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Bewerbern ausgewählt, die eine hochrangige richterliche oder Untersuchungsfunktion bekleiden oder bekleidet haben und eine operative Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren in einer Leitungsfunktion mit hoher Verantwortung nachweisen. Ein beträchtlicher Teil dieser Berufserfahrung muss auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung auf nationaler und/oder gemeinschaftlicher Ebene erworben worden sein. Der Generaldirektor des Amtes muss gründliche Kenntnisse der Funktionsweise der Organe der Union und einer zweiten Amtssprache der Union besitzen. Seine Unabhängigkeit muss über jeden Zweifel erhaben sein.

3.  Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung externer und interner Untersuchungen sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an die Untersuchungen fordert der Generaldirektor des Amtes keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen. Ist der Generaldirektor des Amtes der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss zur Abgabe einer Stellungnahme und prüft, ob gegen das betroffene Organ Klage beim Gerichtshof einzureichen ist.

Der Generaldirektor des Amtes erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung gemäß Artikel 11a regelmäßig und unter Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen und für Gerichtsverfahren einschlägigen Rechtsvorschriften, Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, die getroffenen Folgemaßnahmen und die aufgetretenen Schwierigkeiten.;

Die genannten Organe wahren das Untersuchungsgeheimnis und die legitimen Rechte der Betroffenen und halten im Fall von Gerichtsverfahren die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen ein.

4.  Vor dem Ergreifen disziplinarischer Maßnahmen gegen den Generaldirektor des Amtes konsultiert die Kommission den Überwachungsausschuss und die Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung gemäß Artikel 11a.

Die gegen den Direktor gerichteten Disziplinarmaßnahmen sind Gegenstand begründeter Beschlüsse, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss zur Information übermittelt werden.

5.  Der Generaldirektor des Amtes unterrichtet gemäß Artikel 16 des Statuts die Kommission, wenn er beabsichtigt, innerhalb von zwei Jahren nach Ende seiner Dienstzeit eine neue berufliche Tätigkeit auszuüben.

6.  Der Generaldirektor des Amtes legt jedes Jahr nach Stellungnahme des Überwachungsausschusses das Arbeitsprogramm und die vorrangigen politischen Ziele der Untersuchungstätigkeit des Amtes fest.

7.  Der Generaldirektor des Amtes kann die Ausübung der ihm nach Artikel 5, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 b und Artikel 10 Absatz 2 obliegenden Aufgaben in Form einer schriftlichen Delegation, in der er die Bedingungen und Grenzen dieser Aufgabenübertragung festlegt, an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes delegieren.".

"

17)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 12a

Auftreten des Generaldirektors des Amtes vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor den nationalen Gerichten

Der Generaldirektor des Amtes kann in Rechtssachen, die die Wahrnehmung der Tätigkeiten des Amtes betreffen und vor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die nationalen Gerichte gebracht werden, auftreten.

Vor dem Auftreten vor dem Gerichtshof oder den nationalen Gerichten fordert der Generaldirektor des Amtes eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses an.

"

18)  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

Artikel 13

Finanzierung

Die dem Amt zur Verfügung gestellten Mittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans "Kommission" des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan aufgeschlüsselt.

Der Stellenplan des Amtes wird an den Stellenplan der Kommission angehängt.

"

19)  Artikel 14 erhält folgende Fassung:"

Artikel 14

Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungen des Amtes

1.  Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungen des Amtes zielt auf die Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der von einer Untersuchung des Amtes betroffenen Personen ab.

2.  Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit wird vor der Eröffnung und vor dem Abschluss einer Untersuchung sowie vor jeder Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der im Sinne der Artikel 9 und 10 betroffenen Mitgliedstaaten und in Verbindung mit einer Bewertung der absoluten Geheimhaltung der Untersuchung durchgeführt.

3.  Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungen wird von Sachverständigen des Amtes auf dem Gebiet des Rechts und des Untersuchungsverfahrens durchgeführt, die für ein Gerichtsamt in einem Mitgliedstaat qualifiziert sind. Ihre Stellungnahme wird dem abschließenden Untersuchungsbericht als Anhang beigefügt.

4.  In dem Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF gemäß Artikel 15 a wird das Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit im Detail festgelegt.

"

20)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

"Artikel 14a

Einreichung von Beschwerden durch die von den Untersuchungen des Amtes betroffenen Personen

1.   Jede Person, die persönlich von einer Untersuchung betroffen ist, kann eine Beschwerde beim Überwachungsausschuss einreichen und eine Verletzung ihrer Verfahrens- und Menschenrechte im Laufe der Untersuchung geltend machen. Nach dem Eingang einer Beschwerde übermittelt der Überwachungsausschuss die Beschwerde unverzüglich einem Verfahrensprüfer.

2.  Der Generaldirektor des Amtes ernennt auf Vorschlag des Überwachungsausschusses einen Verfahrensprüfer für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren. Der Überwachungsausschuss arbeitet seinen Vorschlag auf der Grundlage einer Liste von mehreren Bewerbern aus, die im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellt worden ist.

3.  Der Verfahrensprüfer nimmt sein Amt in völliger Unabhängigkeit wahr. Bei der Erfüllung seiner Pflichten fordert er von niemandem Anweisungen an und nimmt auch keine Anweisungen entgegen. Er nimmt innerhalb des Amtes lediglich die Aufgaben wahr, die sich auf die Überwachung der Einhaltung der Verfahren beziehen.

4.  Der Verfahrensprüfer ist ebenfalls für die Behandlung der Beschwerden der Hinweisgeber zuständig, einschließlich von Personen, die unter Artikel 22 des Statuts fallen.

5.  Der Verfahrensprüfer übermittelt dem Beschwerdeführer, dem Überwachungsausschuss und dem Generaldirektor des Amtes seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Werktagen nach Übermittlung der Beschwerde.

6.  Der Verfahrensprüfer erstattet dem Überwachungsausschuss regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht. Er legt dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßige statistische und analytische Berichte über die Fragen im Zusammenhang mit den Beschwerden vor.".

"

21)  Artikel 15 erhält folgende Fassung:"

"Artikel 15

Bewertungsbericht

Im Laufe des ....*(7) Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem sie eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beifügt. In diesem Bericht wird angegeben, ob die vorliegende Verordnung geändert werden muss. Auf jeden Fall wird diese Verordnung nach der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft geändert.".

"

22)  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

Artikel 15 a

Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF

1.   Das Amt erlässt einen "Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF", in den die in dieser Verordnung erlassenen Rechts- und insbesondere Verfahrensgrundsätze aufgenommen werden. Er trägt der operativen Praxis des Amtes Rechnung.

2.  Im Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF wird die Praxis bei der Umsetzung des Auftrags und der Satzung des Amtes, der allgemeinen Grundsätze für das Untersuchungsverfahren, der verschiedenen Phasen des Untersuchungsverfahrens, der wichtigsten Untersuchungshandlungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen, der Verfahrensgarantien, der Vorschriften über den Datenschutz und die Kommunikationspolitik sowie des Zugangs zu den Dokumenten, der Vorschriften über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sowie der Rechtsbehelfe der betroffenen Personen festgelegt.

3.  Vor der Annahme des Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF werden das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Überwachungsausschuss des Amtes angehörtt. Der Überwachungsausschuss gewährleistet die Unabhängigkeit des Amtes im Verfahren zur Annahme des Verfahrenskodex.

4.  Der Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF kann auf Vorschlag des Generaldirektors des Amtes aktualisiert werden. In diesem Falle findet das in diesem Artikel genannte Verfahren der Annahme Anwendung.

5.  Der vom Amt angenommene Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

"

Artikel 2

Die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 in der Fassung der vorliegenden Verordnung gelten nicht für den Generaldirektor des Amtes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegende Verordnung im Amt ist, dessen Amtszeit auf weitere fünf Jahre festgelegt worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 8 vom 12.1.2007, S.1.
(2) ABl. C 8 vom 12.1.2007, S. 1.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008.
(4) ABl. C 202 vom 18.8.2005, S. 1.
(5) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(6) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(7) vierten Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2008
PDF 203kWORD 32k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 - Einzelplan VI - Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (15765/2008 – C6-0426/2008 – 2008/2287(BUD))
P6_TA(2008)0554A6-0453/2008

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des von der Kommission am 6. Oktober 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2008)0619),

–   in Kenntnis des vom Rat am 18. November 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2008 (15765/2008 – C6-0426/2008),

–   gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0453/2008),

A.   in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2008 nur den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss betrifft und die Anpassung der Haushaltsmittel zum Gegenstand hat, die sich daraus ergibt, dass der Anstieg der Dienst- und Versorgungsbezüge geringer war als im Vorentwurf des Haushaltsplans 2008 veranschlagt,

B.   in der Erwägung, dass die Vorlage eines Berichtigungshaushaltsplans zur Aktualisierung technischer Daten, die zunächst zur Aufstellung des Haushaltsplans dienten, grundsätzlich zu begrüßen ist, um Mittel an den Steuerzahler zurückzuzahlen, obwohl in diesem Fall die Kosten des Verfahrens leider den tatsächlichen Umfang der zurückzuerstattenden Mittel übersteigen könnten,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008, mit dem die Haushaltsmittel des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für 2008 um 318 262 EUR auf der Ausgabenseite und 48 265 EUR auf der Einnahmenseite verringert werden;

2.   nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2008 ohne Änderungen an;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 71 vom 14.3.2008.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerdesache 1487/2005/GG
PDF 118kWORD 37k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerde 1487/2005/GG (2008/2072(INI))
P6_TA(2008)0555A6-0395/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

–   unter Hinweis auf die in Eurobarometer Spezial Nr. 237 und 243 veröffentlichten Untersuchungen der Kommission zur Verbreitung der Sprachen in der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten, der den Bürgerbeauftragten beauftragt, sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution soweit wie möglich um eine Lösung zu bemühen, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann,

–   gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 erster Satz seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0395/2008),

A.   in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transparenz, die Förderung der Mehrsprachigkeit und die Bereitstellung genauer Informationen Ziele sind, die für die Europäische Union und ihre Institutionen höchste Priorität genießen,

B.   in der Erwägung, dass ein einfacher Zugang zu Informationen für möglichst viele EU-Bürger wichtige Voraussetzung und elementarer Baustein der allgemeinen Grundsätze der demokratischen Legitimität und Transparenz ist,

C.   in dem Wunsch, möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern einen direkten Zugang zu den Informationen über die Tätigkeiten der EU-Organe in all ihren Formationen zu ermöglichen,

D.   in dem Bewusstsein, dass dieser Wunsch mit der logistischen Herausforderung einer großen Anzahl an EU-Amtssprachen in Einklang gebracht werden muss,

E.   in dem Bewusstsein, dass das Internet ein zunehmend wichtiges Medium der Informationsbeschaffung ist und damit auch durch die Europäische Union für ihre Bemühungen um Transparenz und Information genutzt werden muss,

1.   billigt die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten, wonach:

   a) der Rat, wie jedes Organ der Europäischen Union, zunächst für seine Präsidentschafts-Internetauftritte und die dort verwendeten Sprachen selbst verantwortlich ist,
   b) die vom Rat befolgten Praktiken nicht völlig losgelöst von einer einheitlichen Handhabung der Organe und ihrer Formationen gepflegt werden können;
   c) die Informationen auf diesen Internetauftritten idealerweise in allen Amtssprachen der Gemeinschaft rechtzeitig verfügbar gemacht werden sollten,
   d) falls die Zahl der Sprachen eingeschränkt werden soll, die Auswahl der zu verwendenden Sprachen auf objektiven, vernünftigen, transparenten sowie handhabbaren Kriterien beruhen muss,
   e) die Weigerung des Rates, sich inhaltlich mit der Bitte des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, einen Missstand darstellt;

2.   nimmt in diesem Zusammenhang verwundert zur Kenntnis, dass der Rat sich nicht für befugt hält, sich mit dieser Frage zu beschäftigen, obwohl alle Mitgliedstaaten davon betroffen sind und er Empfehlungen an alle zukünftigen Präsidentschaften abgeben könnte;

3.   bedauert, dass der Rat es im Unterschied zu anderen Institutionen wie der Kommission und dem Parlament, die die sprachliche Vielfalt ihrer Kommunikation mit den Bürgern erheblich verbessert haben, bisher vermieden hat, sich überhaupt inhaltlich mit der Frage des Sprachangebots der Internetauftritte seiner Präsidentschaften auseinander zu setzen;

4.   lädt den Rat ein, unabhängig von dem Problem der Verantwortung oder Urheberschaft für diese Websites das Sprachangebot der Internetauftritte der Ratspräsidentschaften insgesamt auf den Prüfstand zu stellen, um einem größtmöglichen Teil der Bevölkerung in der Europäischen Union einen einfachen und direkten Zugang zu den Informationen über deren Tätigkeiten zu gewähren; fordert den Rat auf, das Parlament über die Ergebnisse seiner Beratungen zu unterrichten;

5.   betont, dass eine sich eventuell als notwendig erweisende Einschränkung des Sprachangebots nach objektiven und ausreichend begründeten Kriterien erfolgen muss, dass sie öffentlich bekannt gemacht werden muss und lediglich die Sprache der jeweiligen Präsidentschaft für deren Dauer privilegiert werden darf;

6.   unterstützt die Empfehlung des Bürgerbeauftragten an den Rat, er möge die Bitte des Beschwerdeführers prüfen, die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften auch in deutscher Sprache anzubieten;

7.   begrüßt, dass entgegen der bisherigen Praxis der Präsidentschaften, bei der die Internetauftritte nur in Englisch, Französisch und der jeweiligen Landessprache zur Verfügung standen, die französische Ratspräsidentschaft ihren offiziellen Internetauftritt in den meistgesprochenen Amtssprachen der Europäischen Union (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spanisch) gestaltet;

8.   wendet sich an alle folgenden Ratspräsidentschaften, in der Erwartung, dass diese ihre Internetauftritte in möglichst vielen Sprachen anbieten und bei einer zahlenmäßigen Einschränkung die meistgesprochenen Amtssprachen in Anwendung einer Prioritätenfolge verwenden;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.


Zukunft der Sozialversicherungssysteme und Renten: Finanzierung und Trend zur individuellen Absicherung
PDF 220kWORD 78k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung (2007/2290(INI))
P6_TA(2008)0556A6-0409/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der Europäischen Union (KOM(2006)0574),

–   unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 99 und 141,

–   unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache Douglas Harvey Barber/ Guardian Royal Exchange Assurance Group(1),

–   unter Hinweis auf das 1979 von der UN-Generalversammlung angenommene rechtsverbindliche Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 mit dem Titel "Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010" (KOM(2006)0092),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 13. und 14. März 2008 in Brüssel,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2007 - Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen (KOM(2007)0620),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Mindestnormen der sozialen Sicherheit von 1952,

–   in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 11. April 2008 zur Umsetzung des Artikels 8 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Bezug auf betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit (SEK(2008)0475),

–   in Kenntnis der Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht vom 18. Oktober 2007 "Wichtigste Herausforderungen für die europäischen Arbeitsmärkte: Eine gemeinsame Analyse der europäischen Sozialpartner",

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission "Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts" (KOM(2006)0708) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 11. Juli 2007(2),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2007 "Die Soziale Wirklichkeit in Europa - Eine Bestandsaufnahme – Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates" (KOM(2007)0063) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit(3),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 "Die Solidarität zwischen den Generationen fördern" (KOM(2007)0244) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zur demografischen Zukunft Europas(4),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0409/2008),

A.   in der Erwägung, dass soziale Sicherheit

   geschaffen, geregelt, verwaltet und finanziert wird (in der Regel teilweise) durch den Staat und auch kollektiv über Steuern oder Beiträge, die von den Versicherten getragen werden, wobei der Staat eine öffentliche Verantwortung hat, den Bedürfnissen seiner Bürger im Bereich der sozialen Sicherheit zu entsprechen,
   gekennzeichnet ist durch Rechenschaftspflicht und die Gewährleistung einer ausreichenden Grundsicherung für jeden,
   basiert auf dem Grundsatz der Solidarität,
   sich auf die neun Bereiche des oben genannten Übereinkommens der ILO erstreckt,
   auf die existenzielle Absicherung in den Bereichen Beschäftigung (Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit), Einkommen (Ruhegehaltszahlung) und Erwerbsfähigkeit (Krankenversicherung) abzielt,

B.   in der Erwägung, dass die Gesamtbevölkerung der Europäischen Union bis 2025 voraussichtlich leicht zunehmen, nach 2025 leicht abnehmen, so dass sie 2050 geringfügig kleiner und erheblich älter sein wird,

C.   in der Erwägung, dass sich die Zahl der Arbeitskräfte bei konstanter Zuwanderung auf derzeitigem Niveau von 227 Millionen im Jahr 2005 auf 183 Millionen im Jahre 2050 verringern und dass die Beschäftigungsquote im Jahr 2020 auf 70% steigen wird, hauptsächlich infolge einer höheren Erwerbsquote bei Frauen, dass die Gesamtzahl der Erwerbstätigen bis zum Jahre 2017 um 20 Millionen zunehmen wird, dass sie danach jedoch bis zum Jahre 2050 um 30 Millionen abnehmen und das geschätzte Verhältnis von Menschen über 65 zu Menschen im arbeitsfähigen Alter von 1 : 4 im Jahre 2005 auf 1 : 2 im Jahre 2050 steigen wird,

D.   in der Erwägung, dass eine allgemeine Anhebung des Rentenalters auf der Grundlage der allgemeinen Tendenz zu einer höheren Lebenserwartung nur unzureichend berücksichtigt, dass es nach wie vor zahlreiche Erwerbszweige gibt, in denen die Lebenserwartung der Arbeitnehmer erheblich niedriger liegt,

E.   in der Erwägung, dass die Sozialpartner im Allgemeinen und in den Erwerbszweigen, in denen die Lebenserwartung der Arbeitnehmer unter dem Durchschnitt liegt, im Besonderen eine hohe Verantwortung in Bezug auf die Fluktuation von Arbeitnehmern haben und bei der Sicherung einer wirksamen altersbewussten Personalpolitik eine wichtige unterstützende Rolle spielen können,

F.   in der Erwägung, dass die Ausgaben für Arbeitslosenleistungen aufgrund des niedrigeren Anteils arbeitsloser Menschen bis zum Jahr 2050 um circa 0,6% des BIP sinken werden, ein sehr bescheidener Rückgang, der die hohen Ausgaben in anderen Sektoren nicht ausgleichen wird,

G.   in der Erwägung, dass die Europäische Union 27,2% des BIP für sozialen Schutz ausgibt (2008), wobei der Hauptteil auf Altersversorgungsleistungen und Pensionen entfällt (46%),

H.   in der Erwägung, dass der Begriff der sozialen Sicherheit nicht die Relation zwischen Ausgaben und Einnahmen bedeutet, sondern vielmehr ein Gesellschaftsvertrag ist, mit dem sowohl für die Bürger als auch für den Staat Rechte und Pflichten einhergehen, die auch als solche verstanden werden sollten; ferner in der Erwägung, dass der haushaltstechnische Aspekt der sozialen Sicherheit dennoch unter keinen Umständen außer Acht gelassen werden darf,

I.   in der Erwägung, dass die Alterung der Bevölkerung in den meisten Mitgliedstaaten bis zum Jahre 2050, wenn die derzeitigen politischen Maßnahmen weiterverfolgt werden, voraussichtlich zu mehr öffentlichen Ausgaben führen wird, zumeist für Renten, Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege, wobei der stärkste Anstieg zwischen 2020 und 2040 stattfinden wird,

J.   in der Erwägung, dass die Ziele der Lissabon-Strategie in Bezug auf die Beschäftigung von Frauen, jungen und älteren Menschen sowie die Ziele von Barcelona in Bezug auf Kinderbetreuungsdienste von wesentlicher Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Rentensysteme sind,

K.   in der Erwägung, dass die UN-Millenniumsentwicklungsziele aus dem Jahr 2000, insbesondere das Ziel Nr. 3, Geschlechtergleichstellung voraussetzen,

L.   in der Erwägung, dass die berufliche Laufbahn von Frauen im Allgemeinen weniger homogen und ihre Lohnentwicklung langsamer verläuft, während Männer eher eine kontinuierlichere Karriere mit regelmäßigeren Lohnsteigerungen aufweisen, was zu einem Gefälle bei den Beiträgen zum Rentensystem und einem größeren Armutsrisiko für Frauen führt, welches außerdem aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung längerfristiger ist,

Allgemeine Erwägungen

1.   fordert die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Strategie von Lissabon und der Notwendigkeit der Abdeckung aller sozialen Risiken und zwecks Sicherung der Nachhaltigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit und der Rentensysteme sowie der Erhaltung des Kernstücks der europäischen Sozialmodelle nachdrücklich auf, bezüglich der Ausgewogenheit von sozialer Ausgabentätigkeit und sozialer Aktivierung stärkere Fortschritte zu erzielen und ferner mehr Menschen in sichere, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hoher Qualität zu bringen und dort zu halten, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie den Zugang zur Beschäftigung auf der Grundlage besserer Markttransparenz zu fördern, die sozialen Schutzsysteme (z.B. durch stärkere Differenzierung der Leistungsformeln und der Zahlungsmechanismen) zu modernisieren und Investitionen in Humankapital durch Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und durch bessere allgemeine Bildung und Berufsbildung im Gesamtzusammenhang des lebenslangen Lernens für alle zu erhöhen ;

2.   fordert die Kommission auf, Reformen der Systeme der sozialen Sicherheit und der Rentensysteme in den Mitgliedstaaten genau zu verfolgen und deren bisherige Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen zu vergleichen und die bewährten Verfahren in den Mittelpunkt zu stellen, die sich insbesondere bei der Verringerung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung beim Entgelt und bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie herauskristallisiert haben;

3.   unterstreicht, dass sich die Quellen des Wirtschaftswachstums verändern werden infolge des demographischen Wandels und dass die Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die technologische Innovation zu Quellen des Wirtschaftswachstums werden; erkennt an, dass zur Wahrung eines höheren Produktivitätsniveaus unbedingt mehr Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in bessere Managementmethoden getätigt werden müssen, wobei der Synergie zwischen technologischer und sozialer Innovation absolute Priorität zukommt;

4.   streicht vor dem Hintergrund der derzeitigen demographischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen und der Vermeidung von Konflikten zwischen Generationen und gesellschaftlichen Gruppen heraus, wie wichtig neue Methoden für eine wirksame und gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen unter einer kleineren erwerbstätigen und einer größeren wirtschaftlich inaktiven Bevölkerung sein werden: auf europäischer und nationaler Ebene sollte das Ziel die Wahrung des Gleichgewichts zwischen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit und der Rentensysteme einerseits und der Deckung der sozialen Risiken andererseits sein;

5.   bekräftigt seine Überzeugung, wonach das gemeinschaftliche Arbeitsrecht zur Förderung eines wirtschaftlich tragfähigen sozialen Schutzsystems unbefristete Arbeitsverträge als die vorherrschende Form der Beschäftigung stärken sollte, in deren Rahmen angemessener Sozial- und Gesundheitsschutz und die Achtung der Grundrechte gewährleistet werden; räumt allerdings ein, dass auch die Rechte derjenigen geschützt werden müssen, die nach anderen Arbeitsmustern tätig sind, einschließlich des Anspruchs auf eine Rente, die ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht;

6.   erinnert daran, dass der Kernpunkt der europäischen Sozialmodelle der Grundsatz der Solidarität zwischen Generationen und gesellschaftlichen Gruppen ist, überwiegend finanziert durch Erwerbseinkünfte, wie z.B. Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und Besteuerung der Arbeit; verweist jedoch darauf, dass die alternde Bevölkerung die Erwerbstätigen unter erheblichen Druck setzen wird und dass Lösungen für den demographischen Wandel eine politische Priorität sein sollten; unterstreicht, dass ansonsten der demographische Wandel den Grundsatz der Solidarität und als Folge daraus die europäischen Sozialmodelle gefährden könnte; unterstreicht auch, wie wichtig daher die Stärkung des Solidaritätsprinzips, einschließlich eines fairen Finanzausgleichs, ist;

7.   weist darauf hin, dass gemäß Artikel 141 des EG-Vertrags positive Maßnahmen zur Verwirklichung des gleichen Entgelts getroffen werden können und dass die gemeinschaftliche Rechtsprechung die Sozialversicherungsbeiträge als einen Bestandteil des Lohnes betrachtet;

8.   verweist darauf, dass infolge des demographischen Wandels bis zum Jahre 2030 das Verhältnis von Erwerbstätigen und wirtschaftlich inaktiven Menschen voraussichtlich 2:1 sein wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zu konzipieren, um zu gewährleisten, dass Pflegepersonen, von denen viele aufgrund von Betreuungsverpflichtungen gezwungen sind, sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen, nicht durch Rentenunsicherheit benachteiligt werden;

9.   verweist darauf, dass der Trend zur Individualisierung zur Modernisierung des zweiten und dritten Pfeilers beiträgt, ohne den ersten Pfeiler von Systemen der sozialen Sicherheit in Frage zu stellen, wodurch die Menschen, insbesondere die Frauen und sonstige Risikogruppen, mehr Wahlfreiheit haben und somit unabhängiger und fähig werden sollen, ihre eigenen, zusätzlichen Rentenansprüche zu erwerben;

10.   ersucht die Kommission, ausführlichere Untersuchungen und Studien zu den Auswirkungen der Individualisierung der Sozialversicherungsansprüche auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern durchzuführen;

11.   ist der Auffassung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen eines der Ziele jeder Reform der Systeme der sozialen Sicherheit und der Rentensysteme sein sollte; betont jedoch, dass die diesbezüglichen Ungleichheiten im Wesentlichen indirekte Ungleichheiten sind, die aus den anhaltenden Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt in Bezug auf Lohn und Karriereaussichten und in Bezug auf die ungleiche Verteilung der familiären und häuslichen Pflichten herrühren und die deshalb nur durch globalere Maßnahmen korrigiert werden können;

12.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei (jungen) Erwachsenen das Bewusstsein für die Bedeutung eines rechtzeitigen Erwerbs von Rentenansprüchen zu fördern;

Arbeitskräfte

13.   ist der Überzeugung, dass ein Rückgang der Arbeitskräfte bei Anhalten der jetzigen Situation zu einem Rückgang der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden führen wird; ist der Auffassung, dass zur Umkehr dieses Trends Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitslosenquote und zur Erhöhung der Beschäftigung (in Kombination mit Fortbildung und Umschulung) auch von Menschen mit hohem Beschäftigungsvermögen wie Menschen mit Behinderungen, Frauen und ältere Menschen getroffen werden könnten; unterstreicht, dass die Möglichkeit des flexiblen Rentenantritts auf freiwilliger Basis eingeräumt, eine Änderung der Arbeitsweisen und der intelligente Einsatz der neuen Technologien ermöglicht werden müssen; hält ferner eine Verbesserung unterstützender Dienstleistungen und von Dienstleistungen im Bereich der Betreuung von Kindern und Familienangehörigen für erforderlich, um eine Verringerung der Zahl der freiwilligen Teilzeitarbeiter zu erzielen;

14.   erinnert daran, dass höhere Beschäftigungsquoten in hohem Maße abhängig sind davon, dass alle Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, erwerbstätig bleiben; unterstreicht daher, wie wichtig die Bekämpfung der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist und dass Erwerbsfähigen ohne Arbeit Arbeitsplätze angeboten werden; betont ferner die Notwendigkeit, angemessene Voraussetzungen zu schaffen, um eine Erwerbstätigkeit für Menschen mit Behinderungen oder großen gesundheitlichen Problemen zu erleichtern und zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen oder psychisch Kranke Zugang zur Beschäftigung haben;

15.   betont daher die Notwendigkeit aktiver beschäftigungspolitischer Maßnahmen für Frauen, junge und ältere Menschen, um Arbeitskräfte und die unternehmerischen Möglichkeiten zweckmäßig einzusetzen und zu gewährleisten, dass u.a. Beiträge zu den Rentensystemen den Menschen im Ruhestand eine angemessene Rente sichern;

16.  unterstreicht, dass eine Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auf nationaler Ebene diskutiert werden muss; hält es, unabhängig vom in den Mitgliedsstaaten unterschiedlichen gesetzlichen Renteneintrittsalter für notwendig, dass Arbeitnehmer ermutigt werden sollten, auf freiwilliger Basis und solange es die Verhältnisse zulassen, bis zu diesem Alterszeitpunkt oder auch länger tatsächlich erwerbstätig zu bleiben;

17.   fordert die Sozialpartner auf, u.a. anhand der in verschiedenen Sektoren gewonnenen Erfahrungen maßgeschneiderte sektorbezogene Maßnahmen in Bezug auf ältere Arbeitnehmer im Allgemeinen und eine altersbewusste Personalpolitik im Besonderen auszuhandeln;

18.   fordert die Mitgliedstaaten auf, finanzielle und soziale Anreize zu schaffen, um Arbeitnehmer zu bestärken, freiwillig auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterzuarbeiten;

19.   fordert die Mitgliedstaaten auf, eine aktive Politik zur Verbesserung der Voraussetzungen für ungefährliche Arbeitsverhältnisse zu betreiben, damit das Risiko in bestimmten Berufen verringert und die vorzeitige Verrentung eines hohen Prozentsatzes von Facharbeitnehmern vermieden wird;

20.   verweist darauf, dass jede zukunftsorientierte wirtschaftliche Migrationspolitik, die sich insbesondere an mögliche Migranten im erwerbsfähigen Alter richtet und qualifizierten Bewerbern eine sofortige Zuwanderung ermöglicht, ergänzt werden müsste durch eine bessere Integration der Migranten in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft insgesamt; unterstreicht, dass verstärkte Bemühungen um mehr Zuwanderung zu einem Abwandern von hoch qualifizierten Menschen in den Herkunftsländern führen könnte, was negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung dieser Länder haben und eine neue Welle unkontrollierter Migration auslösen könnte;

21.   räumt ein, dass "brain waste" (Vergeudung von Potenzial) auch ein Thema sein kann, sowohl für die Volkswirtschaft insgesamt als auch die betroffenen Einzelpersonen, wenn qualifizierte Wanderarbeitnehmer auf weniger qualifizierten unbesetzten Arbeitsplätzen eingesetzt werden; unterstreicht, dass die Wanderarbeitnehmer Nutzen aus ihren Beiträgen zu Rentensystemen ziehen können müssen;

22.   fordert die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass EU-Bürger, die in einem Aufnahme-Mitgliedstaat arbeiten und wohnen, nicht einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Sozialversicherungsansprüche verlieren;

23.   ist der Ansicht, dass die langfristigen Auswirkungen der Zuwanderung auf das Altern der Bevölkerung ungewiss sind, da dies von dem Verlauf der Migrationsströme, der Familienzusammenführung sowie der Geburtenrate der Migranten abhängt; ist der Auffassung, dass die Zuwanderung für ausgewogenere Systeme der sozialen Sicherheit sorgen kann, wenn die Zuwanderer legal beschäftigt werden und somit zu deren Finanzierung beitragen;

Renten

24.   verweist auf die bestehende Diskriminierung von sämtlichen Risikogruppen in Bezug auf den Zugang zu und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere der nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, was zu niedrigeren Beschäftigungsquoten und niedrigeren Löhnen und somit weniger Möglichkeiten für diese Gruppen führt, angemessene Rentenansprüche zu erwerben; dringt darauf, gleichwertige Möglichkeiten für alle zu schaffen, und so höhere Beschäftigungsraten, gleiches Entgelt und angemessene Rentenansprüche zu gewährleisten;

25.   räumt ein, dass gesetzliche Rentensysteme die soziale Solidarität stärken und der Verantwortung der Mitgliedstaaten unterliegen und dass die Sicherung dieser Systeme politischen Vorrang genießen sollte; hält eine stärkere Inanspruchnahme von Alternativen zu staatlich finanzierten Renten, z.B. Zusatzrenten, für eine praktikable Alternative; verweist darauf, dass private Altersversorgung betriebliche Zusatzrentensysteme von Arbeitgebern oder sonstigen Kollektivorganisationen und -vereinigungen und auf Ersparnisse gestützte individuelle Zusatzrenten beinhalten könnte; unterstreicht, dass das Bestehen privater Renten die Notwendigkeit einer angemessenen Regulierung privater Rentenfonds, der Übertragbarkeit dieser Renten sowie der Förderung und stetigen Modernisierung (einschließlich mehr Flexibilität) dieser Alternativen erhöhen würde; ist der Auffassung, dass in diesem Rahmen das Risiko berücksichtigt werden müsste, dass Frauen den im Rahmen des staatlichen Rentensystems bestehenden Versicherungsschutz verlieren könnten, falls die private Vorsorge an die Stelle dieses Systems treten sollte, dass dieses Risiko durch Anrechnung von Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub sowie von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit aus persönlichen Gründen auf die Rentenansprüche verringert werden kann;

26.   fordert die Mitgliedstaaten auf, der Umgestaltung herkömmlicher Rentensysteme, die auf systematischen Risikobewertungen und der Annahme eines typischen durchschnittlichen Lebenslaufs beruhen, ernsthafte Beachtung zu schenken und das System der sozialen Sicherheit im Einklang mit den Reformen der Rentensysteme anzupassen, da der vorausgesetzte allgemein übliche Lebenslauf sich rasch ändert und so genannte Patchwork-Biografien immer normaler werden; dies könnte zu einem neuen sozialen Risiko führen, d.h. einer zunehmenden Ungewissheit für viele Menschen und Risikogruppen, insbesondere Zuwanderer, niedrig qualifizierte Arbeitskräfte und allein erziehende Eltern und Menschen mit sonstigen Betreuungsaufgaben; unterstreicht, dass dies zu einem frühen Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt oder zu einer eingeschränkten Arbeitsmarktbeteiligung führen kann; weist darauf hin, dass eine Umgestaltung der Rentensysteme außerdem für die Verwirklichung eines flexiblen Arbeitsmarkts erforderlich ist;

27.   betont, dass ein nachhaltiges Rentensystem sich an demografische und wirtschaftliche Herausforderungen anpassen muss, und unterstreicht, dass, sofern eine umfassende Verfügbarkeit gegeben ist, eine Drei-Pfeiler-Struktur eine ausgewogene Option darstellt; regt an, dass die gesetzlichen Renten (erster Pfeiler) durch umlagefinanzierte betriebliche Rentensysteme (zweiter Pfeiler) und durch individuelle zusätzliche Produkte des dritten Pfeilers ergänzt werden sollten; betont den Wert von Rentensystemen, die Solidarität mit oft hohen Erträgen verbinden, die auf ihre Größenordnung sowie auf langfristige und umsichtige, aber profitable Investitionsstrategien zurückzuführen sind; ersucht die Kommission, einen geeigneten und praktikablen Rahmen für die Regelung und Überwachung europaweiter Rentenprodukte auszuarbeiten; betont, dass ein Binnenmarkt für betriebliche Renten und Renten des dritten Pfeilers es dem Einzelnen ermöglichen würde, von übertragbaren Betriebsrentensystemen zu profitieren, den Wettbewerb fördern und die Kosten im Zusammenhang mit dem Sparen für den Ruhestand verringern würde;

28.   stellt fest, dass es überwiegend Frauen sind, die freiwillig oder unfreiwillig unter dem Druck von kulturellen Verhaltensmustern und sozialen Normen oder infolge der mangelnden Qualität oder des Fehlens von Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstigen Betreuungseinrichtungen (Langzeitpflegestrukturen) die Betreuung der Kinder sowie von älteren, kranken oder behinderten Familienangehörigen übernehmen und daher mehr Unterbrechungen in ihrem Berufsleben aufweisen; unterstreicht, dass die Frauen und Pflegepersonen hierfür einen Ausgleich erhalten und ihnen echte Wahlmöglichkeiten in Bezug auf Kinderwunsch wie auch in Bezug auf Betreuungsleistungen geboten werden müssen, ohne dass sie mögliche finanzielle Nachteile befürchten und in Bezug auf ihr berufliches Weiterkommen Nachteile erleiden müssen; begrüßt Maßnahmen von Mitgliedstaaten zur Vermeidung und zum Ausgleich dieser Situation, z.B. durch Anrechnung von Kindererziehungs- und Familienpflegezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung;

29.   fordert die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Vertreter von Frauenorganisationen auf, den möglichen oder tatsächlichen Auswirkungen der Reformen der Rentensysteme auf die Gleichstellung von Männern und Frauen verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen und dafür zu sorgen, dass Korrekturen zur Gewährleistung dieser Gleichstellung vorgesehen werden;

30.   fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend Maßnahmen ergreifen, die die unmittelbare Diskriminierung in Betriebsrentensystemen verbieten, einschließlich der Praxis, die Höhe von Zahlungen und Beiträgen auf der Grundlage von geschlechtsbezogenen versicherungsmathematischen Faktoren zu berechnen;

31.   verweist auf seine Entschließung vom 21. Februar 1997 zur Situation der mitarbeitenden Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen(5), in der unter anderem gefordert wurde, eine obligatorische individuelle Mitgliedschaft des mitarbeitenden Ehepartners in der Rentenversicherung zu gewährleisten;

32.   verweist auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zur Lage von Frauen in ländlichen Gebieten der EU(6) und fordert die Kommission erneut auf, eine Überarbeitung der Richtlinie 86/613/EWG vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz(7) bis Ende 2008 vorzuschlagen und für unabhängige Sozialversicherungs- und Rentenansprüche für Frauen, die als mithelfende Familienangehörige in landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten, zu sorgen;

33.   verweist auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010(8) und betont die Bedeutung der Entwicklung eines transparenten und flexiblen europäischen Sozialversicherungs- und Rentenmarkts durch den Abbau von Steuerbarrieren und Hindernissen für die Übertragbarkeit von Rentenansprüchen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen; ist der Ansicht, dass die Schaffung eines Binnenmarktes für Renten einen europäischen Rahmen für die Regelung der Rentenprodukte voraussetzt;

34.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung(9) auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer gründlichen Folgenabschätzung unverzüglich zu überarbeiten, um eine für solche Einrichtungen für die betriebliche Altersversorgung geeignete solide Solvabilitätsregelung zu schaffen, und dabei Fragen in Bezug auf gleiche Ausgangsbedingungen zu prüfen, die sich durch Unterschiede bei der Berechnung und den bei der Einschätzung von Verbindlichkeiten zugrunde gelegte Annahmen ergeben; betont, dass eine solche Regelung auf einer Ausweitung einiger Aspekte des geänderten Vorschlags der Kommission vom 26. Februar 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (KOM(2008)0119) basieren könnte, jedoch die Besonderheiten dieser Einrichtungen für betriebliche Altersversorgung wie beispielsweise den langfristigen Charakter ihrer Pensionsregelungen und die Art der Risikodeckung bzw. die durch die Pensionsfonds gebotenen Garantien berücksichtigen muss; ist der Ansicht, dass eine solche spezielle Solvabilitätsregelung die finanzielle Stabilität verbessern und ordnungspolitische Willkür verhindern würde;

35.   weist darauf hin, dass der Gerichtshof Hindernisse für Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Rentenbeiträge für unzulässig erklärt hat; betont, dass Steuererleichterungen der beste Anreiz für langfristige Geldanlagen sind und dass möglicherweise eine weitere Harmonisierung erforderlich ist, um alle Hindernisse für grenzüberschreitende Beiträge zu Rentenversicherungen zu beseitigen;

36.   nimmt die derzeit zu beobachtende Tendenz der Abkehr von leistungsdefinierten zu beitragsdefinierten Rentensystemen zur Kenntnis und bringt seine Besorgnis angesichts des Rückgangs der Arbeitgeberbeiträge, der mit diesem Trend offensichtlich einhergeht, zum Ausdruck; hält es für notwendig, dass sich die Arbeitnehmer stärker an den bestehenden Rentensystemen beteiligen und ihre Beiträge dazu erhöhen, um angemessene Alterseinkünfte für den Einzelnen zu gewährleisten, und betont die Notwendigkeit anhaltender angemessener Beiträge der Arbeitgeber, insbesondere in Rentensystemen mit festen Beiträgen; ist besorgt, dass die vorgesehene Überarbeitung des Internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 betreffend Leistungen an Arbeitnehmer, beispielsweise im Fall einer etwaigen Abschaffung des so genannten "Korridoransatzes", bedeutende Änderungen bei den Rentensystemen nach sich ziehen könnte, die sorgfältig geprüft werden müssen, insbesondere bezüglich etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf die Attraktivität von leistungsdefinierten Rentensystemen;

37.   stellt fest, dass es zwecks Gewährleistung angemessener Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen und zwecks Vermeidung der "Beihilfen-Falle" notwendig ist, die mit einer Behinderung einhergehenden zusätzlichen Lebenshaltungskosten auszugleichen und die Rentensysteme und politischen Maßnahmen der sozialen Integration gezielt darauf auszurichten;

Finanzielle Tragfähigkeit

38.   unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten eine angemessene Finanzierung für Systeme der sozialen Sicherheit und Rentensysteme aufrechterhalten müssen, dass sie angesichts des verstärkten Wettbewerbs aufgrund der Globalisierung alternative und solide Steuergrundlagen finden müssen; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Abhängigkeit von der Besteuerung der Arbeit zu verringern, um die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu steigern und mehr Arbeitsanreize zu schaffen; räumt ein, wie kompliziert der Übergang zu einer stärker kapitalgestützten Besteuerung ist, aufgrund der niedrigeren Kapitalsteuergrundlagen und der höheren Kapitalmobilität; schlägt vor, dass der Übergang zu neuen Wegen der Besteuerung und/oder anderen Alternativen zur Verbesserung der finanziellen Nachhaltigkeit der Sozialausgaben in Erwägung gezogen werden, die die Steuerlast für Menschen mit niedrigeren Einkommen verringern würden; bekräftigt, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung eine Investition darstellen, da sie letztendlich zur Produktivitätssteigerung beitragen, weswegen die Länder mit hohen Sozialausgaben auch die wettbewerbsfähigsten sind;

39.   betont, dass sich die Mitgliedstaaten auf die mittel- und langfristigen Ziele des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) konzentrieren und nachhaltige öffentliche Finanzen gewährleisten müssen, um dem zunehmenden Druck durch eine alternde Bevölkerung standhalten zu können; stellt fest, dass der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister auf seiner Informellen Tagung am 5. April 2008 in Brdo übereinkam, dass bei den Sozialausgaben nicht länger das Ausgabenvolumen im Vordergrund stehen sollte, sondern vielmehr das, was erreicht worden ist; empfiehlt, dass der Rat Überlegungen über weitere Verbesserungen am SWP anstellt, beispielsweise darüber, ob bei längerfristigen Investitionen die Verbuchung über einen längeren Zeitraum erfolgen kann;

40.   unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Finanzpolitik nachhaltig gestalten sollten, indem die Steuerbelastung gerecht auf Arbeitnehmer, Verbraucher, Wirtschaftsunternehmen und Kapitaleinkünfte über die Generationen hinweg verteilt wird;

41.   ist der Auffassung, dass eine Regulierung darauf abzielen sollte, die Solvenz zu sichern und betriebliche Rentensysteme zu schützen, nicht zuletzt im Falle einer Übernahme oder sonstiger bedeutsamer Änderungen der Besitzverhältnisse oder des Managements;

42.   fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre jährlichen Haushaltspläne einen Fonds für zukünftige Rentenzahlungen einzubeziehen;

43.   weist auf die Notwendigkeit hin, einen schrittweisen Übergang von umlagefinanzierten zu kapitalgedeckten Vorsorgesystemen zu erörtern;

Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege

44.   äußert die Überzeugung, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit Investitionen erfordern, was zur Verringerung der Kosten im Zuge der Alterung der Bevölkerung sowie zur Verbesserung der Solidität der Staatsfinanzen beitragen kann; unterstreicht, wie wichtig die Wahrung der Werte und Grundsätze ist, auf denen sämtliche Gesundheitsfürsorgesysteme in der Europäischen Union beruhen, die eine allgemeine Deckung, Solidarfinanzierung, gleichberechtigten Zugang und die Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsfürsorge ungeachtet des erforderlichen vernünftigen Umgangs mit knappen Mitteln umfassen; unterstreicht, dass durch eine Verbesserung der Organisation und der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz ein Potenzial für sowohl bessere Qualität als auch mehr finanzielle Effizienz der Gesundheitsdienste vorhanden ist;

45.   ist in Anbetracht der voraussichtlich höheren Kosten für Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre Finanzierung überdenken und der Tatsache Rechnung tragen sollten, dass angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund der Tendenz zu kleineren Familien und einer zunehmenden Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt weniger nicht-professionelle Pflege verfügbar sein wird, die Zunahme der Langzeitpflege höher als vorgesehen sein könnte;

46.   betont die Notwendigkeit, Personen, die kostenaufwendige oder langfristige gesundheitliche Versorgung benötigen, Personen und Gruppen mit besonderen Zugangsproblemen, wie ethnische Minderheiten und Niedriglohnempfänger, die Versorgung von Menschen mit chronischen Erkrankungen und die Entwicklung offener Unterstützungsstrukturen für Rehabilitation, soziale Eingliederung und Unterstützung von Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen oder von alten Menschen ganz besonders zu berücksichtigen, damit die Verwahrung von Menschen in Einrichtungen vermieden und Strukturen für autonomes Leben gefördert werden können;

47.   stellt fest, dass die öffentliche Finanzierung der Gesundheitsfürsorge zur Absicherung gegen finanzielle Risiken unabhängig vom persönlichen Krankheitsrisiko beiträgt und somit Gleichheit und soziale Sicherheit unterstützt, während dagegen private Beitragsmechanismen eine begrenzte oder gar keine Risikoverteilung beinhalten und in der Regel die Zahlungen an das Krankheitsrisiko und die Zahlungsfähigkeit knüpfen, gleichzeitig aber eine nachhaltige Finanzierung unabhängig vom demographischen Wandel garantieren;

48.   erkennt die Bedeutung der öffentlichen Finanzierung für die Erreichung des Solidaritätsziels sowie die starken Unterschiede im Niveau der öffentlichen und privaten Finanzierung des Gesundheitswesens in den Mitgliedstaaten; empfiehlt, dass die Kommission Forschungstätigkeiten durchführt, um das Niveau und/oder den Umfang der öffentlichen Finanzierung zu bestimmen, die dem Solidaritätsziel entsprechen, sowohl für das System als Ganzes als auch für bestimmte Dienstleistungsbereiche;

49.   erkennt die wachsende Popularität von marktgestützten Lösungen und der Privatisierung in der Finanzierung des Gesundheitswesens als Allheilmittel für die Kostenexplosion, Ineffizienz und Probleme bei der Qualität der Pflege, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten; stellt fest, dass sich die Erkenntnis immer weiter ausbreitet, dass die funktionelle Privatisierung sozialer Krankenversicherungssysteme, die Gewinnorientiertheit und der Wettbewerb zwischen Finanzmaklern in der Regel die Verwaltung von Gesundheitssystemen teurer machen, während ihr Nutzen in Form von Kostendämpfung, Effizienz und Pflegequalität zweifelhaft ist; empfiehlt daher, dass die Mitgliedstaaten, in denen ein Einzelzahlermodell besteht, bei diesem Modell bleiben;

50.   stellt fest, dass Gesundheitsfürsorgesysteme, die überwiegend durch erwerbsgestützte Sozialversicherungsbeiträge finanziert werden, Nutzen aus einer breiteren Einkommensgrundlage unter Einbeziehung von nicht einkommensbezogenen Einkünften ziehen können;

51.   weist darauf hin, dass es im Sinne der Dienstleistungsfreiheit und des Rechts der Krankenversicherten, sich für einen Arzt oder eine Einrichtung ihrer Wahl zu entscheiden, unzulässig ist, dass Mitgliedstaaten die Erstattung von Kosten für die Behandlung ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland verweigern, dass die Mitgliedstaaten jedoch (festgelegte) individuelle Obergrenzen für entstandene Kosten ansetzen können und nicht verpflichtet sind, Kosten für Behandlungen zu erstatten, denen sich ihre Staatsangehörigen zuhause nicht hätten unterziehen können;

52.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Einführung einer Reformpolitik, die die Umgestaltung des Rechtsrahmens, der die Basis ihrer jeweiligen nationalen Gesundheitssysteme bildet, zum Ziel hat, einen rein finanziellen Ansatz zu vermeiden;

53.   ist zutiefst davon überzeugt, dass Ausgangspunkt für jede Reform eine sorgfältige Analyse des bestehenden Gesundheits(finanzierungs)systems sein sollte, um Schwächen und Problembereiche zu ermitteln, verbunden mit dem Verständnis der Hintergrundfaktoren, die zu einer erfolgreichen Reform beitragen oder diese behindern können; erwartet, dass sich die Mitgliedstaaten vollauf über die erheblichen Auswirkungen von Gesundheitsreformen auf das Funktionieren, die Kapazität und Effizienz ihrer jeweiligen Gesundheitssysteme und auch über die Risiken im Klaren sind, die unzureichend oder unangemessen vorbereitete Reformmaßnahmen für die Qualität und Verfügbarkeit von Pflegediensten, die Gesundheit der Bürger und somit für ihre Beschäftigungsfähigkeit darstellen können;

54.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das gesamte Spektrum der Funktionen und Politikmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsfinanzierung zu berücksichtigen anstatt sich nur auf den Beitragsmechanismus zu konzentrieren; ist überzeugt, dass die Anhebung der beschäftigungsbezogenen Beiträge oder des privaten Beitrags des Patienten zu den Kosten von Gesundheitsdiensten eine verfehlte Politik ist, die katastrophale Folgen haben kann, denn der Zugang der Bürger mit niedrigem Einkommen zur gesamten Palette von Gesundheitsdiensten wird dadurch in inakzeptabler Weise eingeschränkt;

55.   ist der Überzeugung, dass der Zugang von Bürgern mit niedrigem Einkommen zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität als klare Priorität betrachtet werden sollte, dass er engstens mit den europäischen Werten der Solidarität und gleichen Rechten verbunden ist und eine Vorbedingung für die Erreichung der Vollbeschäftigungsziele von Lissabon ist;

56.   fordert die Kommission auf, die Aspekte der gleichen Rechte aller Unionsbürger auf Gesundheitssysteme von guter Qualität zu berücksichtigen und die erforderlichen Garantien gegen eine Ungleichbehandlung von Bürgern in Bezug auf die Finanzierung in die Überarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gegen Diskriminierungoder in jedes neue Gesetzgebungsinstrument betreffend den Zugang zu Gesundheitsdiensten einzubeziehen;

57.   empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten zur Effizienz und Gerechtigkeit in ihren jeweiligen Gesundheitssystemen dadurch beitragen, dass sie die Zahl der Risikopools begrenzen – oder noch besser - einen einzigen nationalen Pool schaffen, der die strategische Lenkung und Koordinierung im gesamten Gesundheitssystem erleichtern kann;

o
o   o

58.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss für Beschäftigung, dem Ausschuss für Sozialschutz sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.

(1) Rechtssache C-262/88, Sammlung EuGH [1990], S. I-1889.
(2) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 401.
(3) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 463.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0066.
(5) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 186.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0094.
(7) ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.
(8) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.
(9) ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.


Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung *
PDF 458kWORD 219k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (KOM(2007)0637 – C6-0011/2007 – 2007/0228(CNS))
P6_TA(2008)0557A6-0432/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0637),

–   gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0011/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A6-0432/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 festgestellt, dass eine Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.
(3)  Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, die Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Die Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines am Bedarf der Mitgliedstaaten orientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Strategie von Lissabon und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  In einem zunehmend globalen Arbeitsmarkt sollte die Europäische Union ihre Attraktivität für Arbeitnehmer, insbesondere für hochqualifizierte Arbeitnehmer, aus Drittstaaten erhöhen. Dieses Ziel kann besser erreicht werden, indem Vergünstigungen, etwa bestimmte Ausnahmeregelungen, gewährt werden sowie ein leichterer Zugang zu zweckdienlichen Informationen ermöglicht wird.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 einzuhalten.
(6)  Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 beachtet werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einem dem Lohnniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestlohn und auf Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für den nationalen Mindestlohn festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestlohns im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen.
(10)  Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie Berufsqualifikationen beruht. Um die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und EU Staatsangehörigen zu gewährleisten, muss der Grundsatz "gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit" gelten.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Für hoch qualifizierte Antragsteller unter 30 Jahren, die aufgrund ihrer relativ geringen Berufserfahrung und ihrer Position auf dem Arbeitsmarkt die Gehaltsvorschriften möglicherweise nicht erfüllen können, oder für diejenigen, die ihren Hochschulabschluss in der Europäischen Union erworben haben, sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden.
entfällt
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Mit Blick auf die Mobilität innerhalb der EU könnte das grenzüberschreitende Pendeln von einem Mitgliedstaat in einen anderen nach der Verlängerung einer EU-Blue Card für den Inhaber einer EU-Blue Card in Frage kommen. Da die EU-Blue Card eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist, bietet sie nicht die Möglichkeit, in einen anderen Mitgliedstaat zu pendeln, um in diesem einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und in dem Mitgliedstaat zu wohnen, der die EU-Blue Card ausgestellt hat. Die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Pendelns sollte in der Richtlinie …/…/EG des Rates vom … über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, behandelt werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind. sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, um ein Studium zu absolvieren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchzuführen.
(17)  Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen zuzulassen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind, sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere für den Gesundheitssektor Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat.
(20)  Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht aktiv um hochqualifizierte Arbeitnehmer in den Sektoren werben, in denen es im Drittstaat bereits einen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften gibt oder ein solcher Mangel zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere den Gesundheits- und Bildungssektor. Die Mitgliedstaaten sollten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten schließen, um einerseits die Interessen der Union zu wahren und andererseits die Entwicklung der Drittstaaten, aus denen die hochqualifizierten Zuwanderer stammen, zu fördern. Die Kooperationsabkommen sollten Einstellungsstrategien und Grundsätze beinhalten, die auf ethischen Werten beruhen, und durch die Entwicklung von Methoden, Leitlinien und anderen Instrumenten gestärkt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern, wodurch die Rückkehr der hochqualifizierten Zuwanderer in ihre Herkunftsländer ermöglicht wird. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang stehen mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, und mit den Schlussfolgerungen des I. Globalen Forums über Migration und Entwicklung vom Juli 2007 und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern konkrete Hilfe für die Ausbildung von Fachkräften in Schlüsselbereichen anbieten, die durch die Abwanderung von Hochqualifizierten geschwächt werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe b
b) "hochqualifizierte Beschäftigung" die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erforderlich;
b) "hoch qualifizierte Beschäftigung" die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung sind ein höherer Bildungsabschluss oder höhere berufliche Qualifikationen erforderlich;
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe c
c) "EU Blue Card" die von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die ihren Inhaber berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben und in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, um einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne dieser Richtlinie nachzugehen;
c) "EU-Blue Card" die so bezeichnete, von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die ihren Inhaber berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben und nach Maßgabe des Kapitels V in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, um einer hoch qualifizierten Beschäftigung nachzugehen;
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe f
f)  "Familienangehörige" Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1;
f)  "Familienangehörige" Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3;
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe g
g) "höhere Bildungsabschlüsse" ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war;.
g) "höhere Bildungsabschlüsse" ein von einem Drittland ausgestelltes und anschließend von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkanntes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war. Für die Zwecke dieser Richtlinie richtet sich die Bewertung, ob ein Drittstaatsangehöriger über einen höheren Bildungsabschluss verfügt, nach den Bereichen 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) von 1997;
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe h
h) "höhere berufliche Bildungsabschlüsse" durch Hochschulabschlusszeugnisse nachgewiesene Qualifikationen oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung;
h) "höhere berufliche Bildungsabschlüsse" durch Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einer Führungsposition, die einem höheren Bildungsabschluss vergleichbar ist, nachgewiesene Qualifikationen;
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe i
i)  "Berufserfahrung" die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs.
i)  "Berufserfahrung" die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs, bescheinigt durch ein von den Behörden ausgestelltes Dokument, z.B. durch einen Beschäftigungsnachweis, einen Sozialversicherungsnachweis oder einen Steuerbescheid.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 –? Buchstabe i a (neu)
ia) "reglementierter Beruf" die berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen.
1.  Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen, sowie für diejenigen Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines anderen Systems aufhalten und eine EU-Blue Card beantragen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 − Buchstabe a
a)  Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten;
a)  Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten oder aus einem der beiden Gründe einen Aufenthaltstitel beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 − Buchstabe b
b)  Drittstaatsangehörige, die einen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten haben oder um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde;
b)  Drittstaatsangehörige, die um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde;
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 − Buchstabe f
f)  Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten;
f)  Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten, insbesondere innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Praktikanten mit Hochschulabschluss, die durch die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) abgedeckt sind;
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 − Buchstabe g a (neu)
ga)  Drittstaatsangehörige, die als Saisonarbeiter ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Die Richtlinie sollte künftige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, nicht berühren. Auf diese Weise soll der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Abkommen sein werden, sichergestellt und gewährleistet werden, dass die Anwerbung in Sektoren, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.
3.  Die Richtlinie darf künftige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, nicht berühren. Auf diese Weise ist der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Abkommen sein werden, sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Anwerbung in Sektoren, die unter Arbeitskräftemangel leiden, in Sektoren, die zur Erreichung der UN-Millenniums-Entwicklungsziele von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere im Gesundheits- und im Bildungssektor, ebenso wie in den Bereichen, durch die die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, grundlegende soziale Versorgungsleistungen zu erbringen, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
2.   Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt der Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. Dies gilt nicht für die Bedingungen für die Einreise in den ersten Mitgliedstaat.
2.   Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für Personen, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, im Verhältnis zu den folgenden Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten:
a)  Artikel 5 Absatz 2 im Falle eines Wohnsitzes im zweiten Mitgliedstaat;
b)  Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 und 2, Artikel 14 und 16, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 20.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 1 − Buchstabe a
a)  Er muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen.
a)  Er muss einen nach innerstaatlichem Recht gültigen Arbeitsvertrag für eine hochqualifizierte Beschäftigung oder ein entsprechendes verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 1 − Buchstabe c
c)  Im Falle nichtreglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen.
entfällt
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 1 − Buchstabe e
e)  Er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
e)  Er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Krankenversicherungsleistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 1 − Buchstabe f
f)  Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.
f)  Er darf aus objektiv nachgewiesenen Gründen keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 Absatz 2
2.  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto-Monatsgehalt nicht geringer sein als der auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Mindestlohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen des nach innerstaatlichem Recht geltenden Mindestbruttomonatsgehalts.
2.  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf der im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Bruttomonatslohn nicht geringer sein als das auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Niveau in Höhe von mindestens dem 1,7-fachen des durchschnittlichen Bruttomonats- oder Bruttojahreslohns in dem betreffenden Mitgliedstaat und nicht unter den Löhnen liegen, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Aufnahmeland gelten oder gelten würden.
Mitgliedstaaten, die keine Mindestlöhne festgelegt haben, legen ein Mindestniveau fest, das mindestens dreimal so hoch wie der Mindestlohn ist, bei dem die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfe haben, oder anwendbaren Kollektivvereinbarungen oder der Praxis in den entsprechenden Beschäftigungsbranchen entsprechen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Vermeidung eines Mangels an hochqualifizierten Arbeitskräften in Drittstaaten
Die Mitgliedstaaten werben nicht aktiv um hochqualifizierte Arbeitnehmer in den Sektoren, in denen es im Drittstaat bereits einen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften gibt oder ein solcher Mangel zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere den Gesundheits- und Bildungssektor.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6
Artikel 6
entfällt
Ausnahmeregelungen
Wird der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen gestellt, der unter 30 Jahre alt ist und einen höheren Bildungsabschluss nachweisen kann, gelten folgende Ausnahmeregelungen:
a)  Die Mitgliedstaaten betrachten die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 als erfüllt, wenn das angebotene Bruttomonatsgehalt wenigstens zwei Drittel des gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten nationalen Mindestniveaus entspricht.
b)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 vorsehen, wenn der Antragsteller seine höheren Bildungsabschlüsse (Bachelor's und Master's Degree) in einer Hoch- oder Fachhochschule in der EU erworben hat.
c)  Die Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich zu den höheren Bildungsabschlüssen keinen Nachweis der Berufserfahrung, es sei denn, dies ist erforderlich, um die nach nationalem Recht für Unionsbürger geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten reglementierten Berufs zu erfüllen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 − Absatz 2
2.  Die EU Blue Card hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt.
2.  Die EU-Blue Card hat eine erste Gültigkeitsdauer von drei Jahren und kann um mindestens zwei weitere Jahre verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als drei Jahre, wird die EU-Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus sechs Monate ausgestellt.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 − Absatz 2 a (neu)
2a.  Nach 36 Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat als Inhaber einer EU-Blue Card ist die betreffende Person berechtigt, eine hochqualifizierte Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, während sie im ersten Mitgliedstaat wohnt. Weitere Einzelheiten über das grenzüberschreitende Pendeln sind in der Richtlinie …/…/EG [über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten] niedergelegt.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 − Absatz 2 − Unterabsatz 1
2.  Bevor die die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card entscheiden, können sie die Arbeitsmarktsituation prüfen und ihre einzelstaatlichen Verfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden.
2.  Bevor die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU-Blue Card entscheiden, können sie die Arbeitsmarktsituation prüfen und einzelstaatliche Verfahren und Gemeinschaftsverfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen sie den nationalen und regionalen Arbeitskräftebedarf.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 − Absatz 2 − Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Erteilung einer EU-Blue Card ablehnen, um eine Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte in Sektoren zu vermeiden, die in den Herkunftsländern unter einem Mangel an Fachkräften leiden.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 - Absatz 2 - Unterabsatz 2
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen können die Mitgliedstaaten Unionsbürger und – wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist – Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Unionsbürger vorrangig und können – wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist – Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf eine EU-Blue Card in Arbeitsmarktsektoren ab, zu denen der Zugang für Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der in den Beitrittsakten vom 16. April 2003 und 25. April 2005 festgelegten Übergangsregelungen beschränkt ist.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 − Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU Blue Card, sofern
1.  Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU-Blue Card oder verweigern ihre Verlängerung, wenn die EU-Blue Card in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde.
a) diese in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde oder
1a.  Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU-Blue Card entziehen oder ihre Verlängerung verweigern, sofern
b) sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder wenn sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;
a) sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt oder wenn sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;
c) der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 genannten Einschränkungen nicht respektiert.
b) der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 genannten Einschränkungen nicht respektiert.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 − Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder ihre Verlängerung verweigern.
3.  Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU-Blue Card nur dann entziehen oder ihre Verlängerung verweigern, wenn eine objektiv nachweisbare Bedrohung für die Durchsetzung der öffentlichen Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit vorliegt.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 − Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Durch die Ausstellung einer EU-Blue Card verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, die entsprechenden Dokumente und gegebenenfalls Visa so rasch wie möglich, aber mindestens innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen, bevor der Antragsteller die Beschäftigung aufnehmen soll, auf deren Grundlage die EU-Blue Card ausgestellt wurde, es sei denn, dies kann von dem Mitgliedstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden, weil der betreffende Arbeitgeber bzw. Drittstaatsangehörige die EU-Blue Card zu spät beantragt hat.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 − Absatz 2
2.  Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.
2.  Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 − Absatz 3
3.  Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und ggf. seinem Arbeitgeber nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gerichtlich angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben, die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.
3.  Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU-Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann bei der nach dem innerstaatlichen Recht bestimmten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben und die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 − Absatz 1
1.  In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung ist die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats einzuholen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten.
1.  In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU-Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung sind die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats schriftlich zu benachrichtigen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und ist die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten;
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 − Absatz 2
2.  Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er in Bezug auf den Zugang zu einer hoch qualifizierten Beschäftigung den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt. Der Inhaber der EU-Blue Card meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der innerstaatlichen Verfahren jede Veränderung seiner Arbeitsbeziehungen.
2.  Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU-Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 − Absatz 1
1.  Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der EU Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten.
1.  Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der EU-Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als sechs aufeinander folgende Monate anhalten.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 − Absatz 1 a (neu)
1a.  Der Inhaber einer EU-Blue Card ist berechtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats so lange zu bleiben, wie er an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, durch die seine beruflichen Fähigkeiten weiter gesteigert oder seine berufliche Neuqualifizierung erreicht werden sollen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 − Absatz 2
2.  Während dieses Zeitraums darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen.
2.  Während der in den Absätzen 1 und 1a genannten Zeiträume darf der Inhaber der EU-Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine hochqualifizierte Beschäftigung suchen und aufnehmen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 − Absatz 2
2.  In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und i kann der betreffende Mitgliedstaat den Anspruch auf Stipendien und Verfahren zur Erlangung von Wohnraum auf diejenigen EU-Blue Card-Inhaber beschränken, die sich seit mindestens drei Jahren in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsberechtigung für mindestens drei Jahre haben.
entfällt
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 − Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe auf diejenigen EU-Blue Card-Inhaber beschränken, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltberechtigter in der EG gemäß Artikel 17 gewährt wurde.
entfällt
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 − Absatz 2 a (neu)
2a.  Artikel 8 Absatz 2 wird so ausgelegt, dass sich ein EU-Blue Card-Inhaber für den Zeitraum der Gültigkeit der EU-Blue Card einschließlich der Verlängerung rechtmäßig im Gebiet eines ersten Mitgliedstaats aufgehalten haben muss.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 − Absatz 4
4.  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG sind, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate aus.
4.  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG können die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein EU-Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG sind, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate ausdehnen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 − Absatz 5
5.  Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG finden nur in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren.
5.  Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG finden nur in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren. Auf diese Weise wird die zirkuläre Mobilität dieser Fachkräfte ebenso wie die spätere Beteiligung der Wanderarbeitnehmer an Tätigkeiten im Ausbildungs-, Forschungs- oder technischen Bereich in ihrem Herkunftsland gefördert.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 − Absatz 3 − einleitender Teil
3.  Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat die Meldung und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er
3.  Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat den Antrag und die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 − Absatz 3 − Buchstabe b
b) die Erteilung einer EU Blue Card ablehnen und den Antragsteller und seine Familienangehörigen zwingen wird, sein Hoheitsgebiet gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der erste Mitgliedstaat nimmt den EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
b) die Erteilung einer EU-Blue Card ablehnen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Ablehnungsgründe nach Artikel 9 gegeben sind. In diesem Fall verpflichtet der Mitgliedstaat den Antragsteller und seine Familienangehörigen, wenn sich der Antragsteller bereits in seinem Hoheitsgebiet befindet, sein Hoheitsgebiet gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verlassen. Der erste Mitgliedstaat nimmt den EU-Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 - Absatz 2
2.  Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so berücksichtigt er die Inhaber des Aufenthaltstitels "Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU Blue Card-Inhaber" vor anderen Drittstaatsangehörigen, die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt stellen.
2.  Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so kann er in Situationen, in denen zwei oder mehrere Bewerber gleichermaßen für die Beschäftigung qualifiziert sind, die Inhaber des Aufenthaltstitels "Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU-Blue Card-Inhaber" vor anderen Drittstaatsangehörigen berücksichtigen, die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt zu demselben Zweck stellen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 − Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, 9 Absatz 2, 19 Absatz 5 und 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben.
1.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben und um welche Maßnahmen es sich dabei im Einzelnen handelt.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 − Absatz 3
3.  Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt. Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat.
3.  Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU-Blue Card gewährt oder deren EU-Blue Card verlängert oder entzogen wurde, und teilen deren Staatsangehörigkeit und Beruf mit, wobei die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, mit Ausnahme von Auskünften über ihre Beschäftigung. Daten zu Inhabern der EU-Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat.

Einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates *
PDF 445kWORD 151k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (KOM(2007)0638 – C6-0470/2007 – 2007/0229(CNS))
P6_TA(2008)0558A6-0431/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0638),

–   gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0470/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0431/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Die Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis wird von jedem Mitgliedstaat festgelegt.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollen im Wege der Gleichbehandlung zumindest die gleichen Rechte wie die eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den richtlinienpezifischen Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen anerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Gemeinschafts- oder innerstaatlicher Vorschriften gewährt wurde, einschließlich Familienangehörige eines Arbeitnehmers aus einem Drittstaat im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG vom 23. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst und Forscher im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.
(10)  Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten im Wege der Gleichbehandlung zumindest die gleichen, mit der Arbeit verbundenen Rechte wie die eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den richtlinienpezifischen Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen anerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Gemeinschafts- oder innerstaatlicher Vorschriften gewährt wurde, einschließlich Familienangehörige eines Arbeitnehmers aus einem Drittstaat im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst und Forscher im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)  Drittstaatsangehörige, die in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden, sollten aufgrund ihres befristeten Aufenthaltsstatus von der Richtlinie ausgenommen werden.
(13)  Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden, sollten aufgrund ihres befristeten Aufenthaltsstatus und in Anbetracht der Tatsache, dass sie Gegenstand einer eigenen Richtlinie sein werden, von der Richtlinie ausgenommen werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, sollten bezüglich des gemeinsamen Bündels von Rechten dieser Richtlinie unterliegen, da sie rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates arbeiten dürfen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Diese Richtlinie sollte unbeschadet günstigerer Vorschriften, die im EU-Recht und internationalen Instrumenten enthalten sind, umgesetzt werden.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 b (neu)
(18b)  Die Mitgliedstaaten sollten die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifizieren, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommen wurde
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Abstammung, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Besitzstand, Gebot, das Vorliegen einer Behinderung, Alter oder sexuelle Veranlagung an, insbesondere in Einklang mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
(19)  Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Abstammung, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Besitzstand, Geburt, das Vorliegen einer Behinderung, Alter oder sexuelle Veranlagung an, insbesondere in Einklang mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und im Einklang mit künftigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich, wie diejenigen, die aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426) entstehen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Buchstabe a
a) eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und dort zu arbeiten, um ihre Zulassung zu vereinfachen und die Kontrolle ihrer Rechtstellung zu erleichtern und
a) eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und dort zu arbeiten, um das Verfahren für ihre Zulassung zu vereinfachen und die Kontrolle ihrer Rechtstellung zu erleichtern und
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Buchstabe b
b) eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
b) eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erteilt wurde.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihren Arbeitsmärkten.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Buchstabe d
d) "einheitliches Antragsverfahren": jedes Verfahren, das auf Grundlage eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Genehmigung zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einer Entscheidung über die kombinierte Erlaubnis für diesen Drittstaatsangehörigen führt.
d) "einheitliches Antragsverfahren": jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung über eine kombinierte Erlaubnis führt, die es einem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage eines Antrags des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder seines künftigen Arbeitgebers gestattet, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und dort zu arbeiten;
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)
da) "grenzüberschreitende Beschäftigung": die Ausübung einer Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat durch einen Grenzgänger gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
b)  Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erteilt wurde.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die:
2.  Die Vorschriften dieser Richtlinie über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die:
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einem Zwölfmonatszeitraum für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden;
d) in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden;
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
da) in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates für höchstens sechs Monate als Arbeitnehmer zugelassen werden, nur hinsichtlich des Bereichs des einheitlichen Verfahrens;
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
f) die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben oder sich dort im Rahmen von Regelungen über den vorübergehenden Schutz aufhalten;
f) in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben;
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Es obliegt den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, von seinem künftigen Arbeitgeber oder ohne Unterschied von einem der beiden gestellt wird.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Wenn der Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen gestellt wird, kann dieser Antrag entweder dann eingereicht und geprüft werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, in den er zugelassen werden möchte, oder dann, wenn er sich bereits rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindet.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wenn die Erlaubnis des Antragstellers abläuft, bevor über seine Verlängerung entschieden worden ist, ermächtigt der mit der Prüfung des Antrags betraute Mitgliedstaat die betreffende Person sowie gegebenenfalls ihre Familie, sich so lange rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis über die Verlängerung der kombinierten Erlaubnis entschieden wird.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
4.  Sind die dem Antrag beigefügten Angaben unzureichend, teilt die benannte Behörde dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben.
4.  Sind die dem Antrag beigefügten Angaben nach Maßgabe der offiziellen Kriterien unvollständig, teilt die benannte Behörde dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Die in Absatz 2 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Wird die in Absatz 2 genannte Frist, innerhalb derer die Entscheidung zu erfolgen hat, ausgesetzt oder verlängert, so wird der Antragsteller von der zuständigen Behörde hiervon fortlaufend ordnungsgemäß unterrichtet.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Ein Mitgliedstaat kann dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten kombinierten Erlaubnis eine Erlaubnis erteilen, die ihn befähigt, eine grenzüberschreitende Beschäftigung auszuüben. Eine solche Erlaubnis wird gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates, in dem die grenzüberschreitende Beschäftigung ausgeübt wird, erteilt. Die Geltungsdauer einer solchen Erlaubnis darf die Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis nicht überschreiten.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
1.  Jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe der im innerstaatlichen oder Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, ist in der schriftlichen Mitteilung zu begründen.
1.  Jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe der im innerstaatlichen oder Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, ist in der schriftlichen Mitteilung anhand objektiver und nachprüfbarer Erwägungen zu begründen. Diese Kriterien müssen objektiv und für die Öffentlichkeit zugänglich sein, so dass die Entscheidung nachgeprüft werden kann.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2
2.  Gegen jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hinzuweisen.
2.  Gegen jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, kann bei der gemäß innerstaatlichem Recht bestimmten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe, einschließlich der zuständigen Behörde, und die entsprechenden Fristen hinzuweisen. Der Rechtsbehelf hat für die Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Drittstaatsangehörige und künftige Arbeitgeber über sämtliche Unterlagen zu informieren, die einem vollständigen Antrag beizufügen sind.
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit – vor allem über seine Konsulate – regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um Drittstaatsangehörige und künftige Arbeitgeber über sämtliche Unterlagen zu informieren, die einem vollständigen Antrag beizufügen sind, sowie über den Gesamtbetrag der zur Bearbeitung ihres Antrags erhobenen Gebühren.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren zur Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe der Gebühren muss verhältnismäßig sein und kann sich auf dem Grundsatz des tatsächlichen Arbeitsaufwands stützen.
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren zur Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe der Gebühren muss verhältnismäßig und erschwinglich sein und darf die tatsächlichen Kosten, die der nationalen Verwaltung entstanden sind, nicht überschreiten. In den nationalen Rechtsvorschriften wird ein maximaler Gesamtbetrag festgelegt, der ggf. die Kosten für eine Untervergabe umfasst, die anfallen, wenn auf externe Unternehmen zurückgegriffen wird, um Dokumente beizubringen, die für die Zusammenstellung der Unterlagen im Hinblick auf die Ausstellung der Erlaubnis erforderlich sind.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Einleitung
Während der Geltungsdauer besteht zumindest das Recht auf:
Während der von jedem Mitgliedstaat festgelegten Geltungsdauer besteht zumindest das Recht auf:
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Buchstabe c
c) freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht aus Gründen der Sicherheit vorgesehen sind;
c) freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten können das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Arbeitsaufnahme innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht aus Gründen der Sicherheit vorgesehen sind, räumlich beschränken, sofern für ihre eigenen Staatsangehörigen dieselben Beschränkungen gelten;
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Mitteilung und Angaben
Die in den Artikeln 5, 8 und 9 genannten Mitteilungen und Angaben erfolgen in einer Form, die es dem Antragsteller ermöglicht, ihren Inhalt und ihre Folgen zu verstehen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
a) die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt, Urlaub, Arbeitszeit und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b)  Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, wie etwa Information und Unterstützung, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) allgemeine und berufliche Bildung;
c) allgemeine Bildung im weiteren Sinne (Aneignung der Sprache und der Kultur zur Verbesserung der Integration) und berufliche Bildung;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger beruflicher Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;
d)  Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger beruflicher Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen1;
1 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  Zahlung erworbener Rentenansprüche bei Umzug in ein Drittland;
f)  Portabilität von Rentenansprüchen im Hinblick auf die Altersversorgung sowie im Falle des Ablebens oder von Invalidität in der nach dem Gesetz des Schuldnermitgliedstaates oder der Schuldnermitgliedstaaten festgelegten Höhe bei Umzug in ein Drittland;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe g
g)  Steuervergünstigungen;
g)  Steuervergünstigungen, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer steuerrechtlich als in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnhaft betrachtet wird;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
ha)  Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen einschränken, indem
2.  Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen nur einschränken, indem
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) die gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf öffentlichen Wohnraum auf Drittstaatsangehörige beschränkt werden, die sich seit mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten oder dazu berechtigt sind;
c) die gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf Wohnraum beschränkt werden.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe d
d) die gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und g) verliehenen Rechte auf Drittstaatsangehörige beschränkt werden, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;
entfällt
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe e
e) die gemäß Absatz 1 Buchstabe e) verliehenen Rechte auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschränken, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ausgenommen Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
entfällt
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass jede Verletzung der in dieser Richtlinie genannten Rechte mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14
Artikel 14
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beschäftigung der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden
entfällt

Änderung der Verordnung über die einheitliche GMO *
PDF 199kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Verordnung über die einheitliche GMO") (KOM(2008)0489 – C6-0314/2008 – 2008/0156(CNS))
P6_TA(2008)0559A6-0368/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0489),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0314/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0368/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten *
PDF 300kWORD 44k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0717 – C6-0389/2008 – 2008/0208(CNS))
P6_TA(2008)0560A6-0450/2008

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0717),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0389/2008),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(1) sowie seinen Standpunkt vom 6. September 2001 zum mittelfristigen finanziellen Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(2) und seine Entschließung vom 20. November 2008 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(3),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0450/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2
(2)  Für künftige Änderungen dieses Plafonds sollte ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt werden, um die Fähigkeit der Gemeinschaft zu verbessern, auf größere Veränderungen im Finanzumfeld, die sich auf den Gesamtumfang des potenziell von den Mitgliedstaaten benötigten Beistands auswirken, schnell zu reagieren.
(2)  Im Falle außerordentlicher Situationen, die eine schnelle Reaktion der Gemeinschaft auf größere Veränderungen im Finanzumfeld erfordern könnten, sollten das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten im Rahmen des Rates und die Kommission zügig handeln, um sicherzustellen, dass das Vertrauen des Marktes nicht untergraben wird.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Absatz 2
Verordnung (EG) Nr. 332/2002
Artikel 1 – Absatz 3
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
entfällt
"Wird aufgrund einer ernsten Verschlechterung des Finanzumfelds dringend ein mittelfristiger Beistand der Gemeinschaft für mehrere Mitgliedstaaten erforderlich, kann die Kommission eine Änderung des Plafonds beschließen, nachdem der Wirtschafts- und Finanzausschuss sowohl zur Dringlichkeit des Änderungsbedarfs als auch zum geänderten Plafonds selbst Stellung genommen hat. Der neue Plafonds tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 332/2002
Artikel 10
Artikel 1a
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erhält folgende Fassung:
"Der Rat prüft alle zwei Jahre und öfter, sofern dies zweckmäßig ist, auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Konsultation des Europäischen Parlaments und nach Abgabe der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses, ob Grundsätze, Einzelheiten und Plafonds der eingeführten Fazilität nach wie vor dem Bedarf entsprechen, der für ihre Einführung maßgeblich war."

(1) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(2) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 312.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0562.


Die EU und Fluggastdatensätze
PDF 148kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken
P6_TA(2008)0561B6-0615/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission während der Aussprache vom 21. Oktober 2008 im Anschluss an die mündliche Anfrage (B6-0476/2008) zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken (KOM(2007)0654),

–   unter Hinweis auf die derzeitigen Diskussionen im Rat auf ministerieller Ebene und in Arbeitsgruppen über den oben genannten Vorschlag,

–   in Kenntnis der Stellungnahmen der Agentur für Grundrechte, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Artikel-29-Datenschutzgruppe sowie der Gruppe "Polizei und Justiz",

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen(1) zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fluggastdatensätze(2), zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Fluggastdatensätze(3) und zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über Fluggastdatensätze(4),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Grundsätze des Datenschutzes, die die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten einhalten müssen, in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Artikel 7 und Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta der Grundrechte), Artikel 286 des EG-Vertrags, Artikel 5 des Übereinkommens 108 des Europarats über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) und auf der Ebene des Sekundärrechts in der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(5) und dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden dargelegt sind,

B.   in der Erwägung, dass jede neue europäische Rechtsvorschrift die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union sowie dem dazugehörigen Protokoll Nr. 30 erfüllen sollte,

Verfahrenstechnische Fragen

1.   räumt ein, dass eine engere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der schweren Kriminalität auf europäischer und internationaler Ebene notwendig ist; erkennt an, dass die Erfassung und die Verarbeitung von Daten ein wertvolles Instrument für Strafverfolgungszwecke sein können;

2.   ist der Auffassung, dass den Vollzugsbehörden sämtliche Instrumente gegeben werden sollten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen, einschließlich des Zugangs zu Daten; betont jedoch, dass die Rechtfertigung dieser Maßnahmen bezüglich Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Nutzen zur Verwirklichung der erklärten Ziele überzeugend begründet werden muss, da sie beträchtliche Auswirkungen auf das persönliche Leben der Unionsbürger haben, und betont, dass ein wirksamer Schutz der Privatsphäre und Rechtsschutz gewährleistet sein müssen; hält dies für eine Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die die Bürger als unangemessenen Eingriff in ihre Privatsphäre empfinden können, die erforderliche politische Legitimierung erhält;

3.   bedauert, dass die Formulierung und Begründung des Kommissionsvorschlags große Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der EMRK und der Europäischen Charta der Grundrechte, aber auch hinsichtlich seiner Rechtsgrundlage mit sich bringt, was Fragen bezüglich der angemessenen Beteiligung des Europäischen Parlaments am Legislativverfahren aufkommen ließ; stellt fest, dass die gleichen Befürchtungen im Hinblick auf die mangelnde Rechtssicherheit des Vorschlags

   in den Stellungnahmen der Agentur für die Grundrechte, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Artikel-29-Datenschutzgruppe sowie der Gruppe "Polizei und Justiz" zum Ausdruck gebracht werden;
   es erfordern, dass der Rat den möglichen Anwendungsbereich und die Auswirkungen einer künftigen EU-Initiative in diesem Bereich gründlich überprüft und zusätzliche Informationen in erheblichem Umfang einbezieht, darunter die genannten Stellungnahmen;

4.   behält sich unter diesen Umständen eine förmliche Stellungnahme im Einklang mit dem formalen Konsultationsverfahren vor, bis die in der Entschließung angesprochenen Bedenken ordnungsgemäß ausgeräumt sind und das erforderliche Mindestmaß an Informationen vorliegt;

5.   hat trotz der von der Kommission und vom Rat bislang sowohl mündlich als auch schriftlich abgegebenen Erklärungen und Klarstellungen weiterhin große Vorbehalte, ob der Vorschlag zur Schaffung eines PNR-Systems und des entsprechenden Schutzes wirklich notwendig ist und einen zusätzlichen Nutzen bringt; merkt des Weiteren an, dass viele der vom Europäischen Parlament, der Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Gruppe "Polizei und Justiz", dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur für Grundrechte aufgeworfenen Fragen nicht befriedigend beantwortet wurden;

6.   teilt die Auffassung der Agentur für Grundrechte, wonach die Tatsache, dass Datenbanken von privaten Unternehmen verfügbar sind, nicht automatisch die Verwendung dieser Daten zu Strafverfolgungszwecken rechtfertigt; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die gleichen oder sogar noch bessere Ergebnisse durch eine verbesserte gegenseitige Rechtshilfe zwischen den Strafverfolgungsbehörden erzielt werden könnten;

7.   fordert den Rat auf, bei einer Fortsetzung der Prüfung des Kommissionstextes den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen Rechnung zu tragen und die Umstände einer dringenden sozialen Notwendigkeit ordnungsgemäß zu begründen, die diese neue Intervention der Europäischen Union "notwendig" macht, so wie dies in Artikel 8 der EMRK gefordert wird; betrachtet dies als Mindestbedingungen für eine Unterstützung der Einführung einer EU-Regelung für Fluggastdatensätze, die unterstützt werden kann; ist bereit, auf allen Ebenen zu den Arbeiten beizutragen und sich zu beteiligen;

8.   bekräftigt seine Forderung nach einer Klarstellung des Verhältnisses zwischen der Verwendung von PNR-Daten und anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel der Richtlinie Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln(6), dem vorgeschlagenen "Einreise-Ausreise"-System, dem System zur elektronischen Erteilung von Reisebewilligungen (Electronic System of Travel Authorisation – ESTA), den biometrischen Daten in Reisepässen und Visa, SIS, VIS, der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und den nationalen Grenzschutzregelungen(7); stellt mit Bedauern fest, dass sich die Umsetzung einiger dieser Maßnahmen erheblich verzögert hat, und ist der Auffassung, dass eine umfassende und systematische Prüfung der derzeitigen sicherheitspolitischen Kooperationsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union und des Schengen-Raumes zur Gewährleistung der Sicherheit im Luftverkehr, zum Schutz der Außengrenzen und zur Bekämpfung des Terrorismus dazu beitragen könnte, den zusätzlichen Nutzen des vorgeschlagenen Systems der Europäischen Union zur Verwertung von Fluggastdatensätzen festzustellen;

9.   verweist darauf, dass die Diskussionen über die angemessene Rechtsgrundlage des Vorschlags noch andauernd, und bekräftigt, dass gemäß Artikel 47 des EU-Vertrags legislative Maßnahmen im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit mit den erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen einhergehen sollten, die im Rahmen des Verfahrens der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments anzunehmen sind, und zwar bei allen Fragen der ersten Säule, insbesondere jenen, mit denen der Anwendungsbereich der Verpflichtungen festgelegt wird, die die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen(8);

10.   verweist darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA über Fluggastdatensätze bereits in Frage gestellt hat, weil es auf einer falschen Rechtsgrundlage beruht; fordert die Kommission deshalb auf, sorgfältig zu prüfen, welche Rechtsgrundlage herangezogen werden kann;

11.   ist der Auffassung, dass die einzelstaatlichen Parlamente bei der Ausarbeitung der neuen Rechtsvorschriften umfassend in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden müssen, da der Vorschlag erhebliche Folgen sowohl für die Bürger als auch für die einzelstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hat;

12.   betont, dass mögliche künftige Rechtsvorschriften, mit denen eine EU-Regelung für Fluggastdatensätze als neuer Rahmen für die polizeiliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union geschaffen wird, Bestimmungen über die regelmäßige Bewertung der Umsetzung, Anwendung und Nützlichkeit sowie über Verstöße gegen die Schutzbestimmungen enthalten sollten; ist der Auffassung, dass die nationalen Parlamente, der Europäische Datenschutzbeauftragte, die Artikel-29-Datenschutzgruppe und die Agentur für Grundrechte eingeladen werden sollten, sich an Überprüfung und Bewertung zu beteiligen; ist daher der Auffassung, dass die neue Rechtsvorschrift eine Verfallsklausel enthalten sollte;

13.   betont in diesem Zusammenhang, dass zunächst einmal jeder Mitgliedstaat für die Erfassung dieser PNR-Daten und deren Schutz verantwortlich ist; betont, dass Schutzbestimmungen für die Übertragung, den Austausch oder die Weitergabe dieser PNR-Daten an andere oder zwischen anderen Mitgliedstaaten unerlässlich sind; ist daher der Auffassung, dass der Zugang zu zwischen Mitgliedstaaten übermittelten PNR-Daten streng auf nur jene Stellen begrenzt werden sollte, die für die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität zuständig sind; ist der Auffassung, dass anderen Strafverfolgungsbehörden der Zugang aufgrund einer gerichtlichen Genehmigung gewährt werden kann;

Subsidiarität

14.   stellt mit Besorgnis fest, dass die Notwendigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme noch nicht nachgewiesen wurde; stellt in diesem Zusammenhang die Behauptung der Kommission in Frage, wonach das erklärte Ziel des Vorschlags die Harmonisierung der nationalen Regelungen ist, da nur wenige Mitgliedstaaten ein System zur Verwertung von Fluggastdatensätzen zu Strafverfolgungszwecken und zu anderen Zwecken bzw. Pläne zur Einführung eines solchen Systems haben; ist daher der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission nicht zu einer Harmonisierung der nationalen Systeme führt (da es diese nicht gibt), sondern alle Mitgliedstaaten lediglich dazu verpflichtet, ein System einzuführen;

15.   stellt fest, dass die Kommission ein "dezentralisiertes" System vorschlägt, was bedeutet, dass der zusätzliche Nutzen auf europäischer Ebene noch weniger erkennbar ist;

Verhältnismäßigkeit

16.   weist darauf hin, dass in Artikel 8 der EMRK und in Artikel 52 der Charta der Grundrechte festgelegt ist, dass ein so schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten rechtmäßig, durch eine dringende soziale Notwendigkeit gerechtfertigt und gesetzlich vorgesehen sein muss und im Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen muss, dessen Notwendigkeit wiederum dem Wesen einer demokratischen Gesellschaft entsprechen muss; bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Zweck der geplanten Maßnahme polizeilicher Zusammenarbeit nicht auf Bereiche wie Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität beschränkt ist;

17.   ist besorgt darüber, dass der Vorschlag den Strafverfolgungsbehörden im Wesentlichen unbevollmächtigten Zugang zu allen Daten gewährt; ist der Auffassung, dass die Kommission weder die Notwendigkeit neuer Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden noch die Tatsache nachweist, dass dieses Ziel nicht mit weniger weitreichenden Maßnahmen verwirklicht werden kann; kritisiert, dass es keine Informationen darüber gibt, inwiefern vorhandene Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichen und wo und wann den zuständigen Stellen nachweislich die Befugnisse fehlten, die sie zu dem genannten Zweck benötigten; fordert, dass eine Überprüfung der unten genannten vorhandenen Maßnahmen erfolgt, bevor ein System der Europäische Union zur Verwertung von Fluggastdatensätzen weiter entwickelt wird;

18.   nimmt die Behauptung der Kommission zur Kenntnis, die Europäische Union habe sich "ein Bild [...] vom Nutzen der PNR-Daten und von den Möglichkeiten [machen können], die sie im Rahmen der Strafverfolgung bieten", weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass es keinen Beleg zur Untermauerung dieser Behauptung gibt, da

   es sich bei allen bisher von den USA vorgelegten Informationen eher um Behauptungen handelt und die USA nie schlüssig nachgewiesen haben, dass eine massive und systematische Verwertung von PNR-Daten bei der Bekämpfung von Terrorismus und schwerwiegender Kriminalität notwendig ist,
   es nur eine gemeinsame Überprüfung des PNR-Abkommens zwischen den USA und der Europäischen Union gegeben hat, bei der lediglich die Umsetzung geprüft wurde, die Ergebnisse aber nicht berücksichtigt wurden,
   sich die ersten Schlussfolgerungen aus der britischen Regelung für die Verwertung von PNR-Daten auf Zwecke der Strafverfolgung beziehen, die nicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Terrorismus stehen, was nicht in den Anwendungsbereich des Vorschlags der Kommission fällt, sowie auf die Verwendung von PNR-Daten im Einzelfall im Rahmen laufender Ermittlungen, auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung und mit angemessener Begründung; weist darauf hin, dass sie insofern keineswegs den Nutzen einer umfassenden Erhebung und Verwertung von PNR-Daten zur Bekämpfung des Terrorismus belegen;

Zweckbindung

19.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Grundsatz der Zweckbindung zu den grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes gehört; weist darauf hin, dass es insbesondere in dem Übereinkommen 108 heißt, dass personenbezogene Daten "für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein [müssen] und [...] nicht so verwendet werden [dürfen], dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist" (Artikel 5 Buchstabe b); stellt fest, dass Abweichungen von diesem Grundsatz nur zulässig sind, wenn sie durch das Recht vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Maßnahme u.a. zur "Bekämpfung von Straftaten" ist (Artikel 9); weist darauf hin, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte deutlich gemacht wurde, dass diese Abweichungen nach Artikel 8 Absatz 2 der EMRK verhältnismäßig, genau und vorhersehbar sein müssen;

20.   bedauert, dass eine genaue Zweckbindung fehlt, diese aber eine wesentliche Garantie bei der Durchsetzung restriktiver Maßnahmen ist, und ist der Auffassung, dass ein solcher Schutz in Bezug auf geheime Überwachungsmaßnahmen aufgrund des erhöhten Risikos der Willkürlichkeit unter solchen Bedingungen noch stärker an Bedeutung gewinnt; weist darauf hin, dass die erklärten Ziele und die Definitionen nicht präzise und zeitlich nicht begrenzt sind, weshalb sie unbedingt konkretisiert werden müssen, um zu verhindern, dass die EU-Regelung für Fluggastdatensätze vor Gericht angefochten wird;

21.   bekräftigt, dass PNR-Daten als unterstützende, zusätzliche Beweise bei konkreten Ermittlungen über bekannte des Terrorismus Verdächtige und Komplizen sehr nützlich sein können; weist jedoch darauf hin, dass nicht nachgewiesen ist, dass PNR-Daten für einen umfassenden automatisierten Abruf von Daten und eine Analyse auf der Grundlage von Risikokriterien oder -mustern (z.B. Profilerstellung oder gezielte Datensuche) zur Suche potenzieller Terroristen sinnvoll sind;(9)

22.   weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass die europäischen Datenschutzbestimmungen die Profilerstellung auf der Grundlage personenbezogener Daten (Artikel 8 der Europäischen Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention) einschränken; stimmt deshalb der Auffassung der Agentur für Grundrechte zu, dass die Profilerstellung auf der Grundlage von Fluggastdatensätzen ausschließlich aufgrund nachrichtendienstlich gestützter Erkenntnisse, in Einzelfällen und anhand objektiver Parameter erfolgen sollte;

23.   bekräftigt seine Befürchtungen hinsichtlich der Maßnahmen, die eine willkürliche Verwendung der PNR-Daten für die Erstellung von Personenprofilen und für die Festlegung von Risikoabschätzungsparametern beinhalten; weist darauf hin, dass jede Form der Profilerstellung auf der Grundlage von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Religion, sexueller Orientierung, Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand ausdrücklich untersagt sein sollte, da sie unvereinbar mit dem in den EU-Verträgen und in der EU-Charta der Grundrechte verankerten Verbot jeglicher Diskriminierung ist;

24.   fordert, dass die Kommission und der Rat bei jeder Erweiterung des Geltungsbereichs des Vorschlags im Einzelnen für jeden erklärten Zweck klarstellen müssen, wie die PNR-Daten verwertet werden und weshalb die existierenden Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichen; ist der Auffassung, dass für jeden konkreten Zweck die geeignete Rechtsgrundlage festgestellt werden muss;

Schutz personenbezogener Daten

25.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Annahme eines geeigneten Datenschutzrahmens im Rahmen des dritten Pfeilers eine unabdingbare Voraussetzung für jedes System der Europäischen Union zur Verwertung von PNR-Daten ist, ebenso wie konkrete Vorschriften für die Weitergabe und die Verwertung von PNR-Daten, die nicht unter den EU-Datenschutzrahmen der ersten und dritten Säule fallen; betont, dass klargestellt werden muss, welche Datenschutzbestimmungen für die PNR-Zentralstellen gelten, und dass die Rückverfolgbarkeit sämtlicher Zugriffe, Übertragungen und Verwendungen von PNR-Daten gewährleistet werden muss;

26.   betont, dass sensible Daten nur im Einzelfall im Rahmen regulärer Ermittlungen oder Verfahren und bei Erlangung mit richterlicher Anordnung verwendet werden dürfen; nimmt die Bedenken der Fluggesellschaften zur Kenntnis, dass sensible Daten nicht aus den allgemeinen Informationen herausgefiltert werden können; fordert deshalb die Festlegung strikter Voraussetzungen für die Verarbeitung dieser Daten durch die Zentralstellen, wie von der Agentur für Grundrechte in ihrer Stellungnahme festgelegt;

Einzelheiten zur Umsetzung

27.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission den vorgeschlagenen Zeitraum für die Speicherung nicht begründet; weist jedoch darauf hin, dass für die Entwicklung von Risikoindikatoren und die Feststellung von Reise- und Verhaltensmustern anonymisierte Daten ausreichend sein dürften; ist ferner der Auffassung, dass die Speicherzeiträume für jeden einzelnen Zweck gesondert begründet werden müssen, wenn der Geltungsbereich der PNR-Regelung ausgeweitet wird;

28.   bekräftigt, dass die Weitergabe der Daten ausschließlich nach der "Push-Methode" erfolgen sollte und dass Drittstaaten keinen direkten Zugriff auf PNR-Daten in EU- Reservierungssystemen haben sollten;

29.   begrüßt die Tatsache, dass in dem Vorschlag in Bezug auf den Zugang zu PNR-Daten festgestellt wird, dass alle Stellen, die Zugang zu PNR-Daten haben, in einer erschöpfenden Liste erfasst werden sollten;

30.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass Daten nur dann an Drittstaaten übermittelt werden dürfen, wenn dort ein angemessenes Schutzniveau herrscht (wie in der Richtlinie 95/46/EG und in den Rechtsinstrumenten zur Errichtung von Europol und Eurojust dargelegt) oder wenn die betreffenden Drittstaaten einen geeigneten Schutz (gemäß dem Übereinkommen 108) gewährleisten, und dass die Übermittlung nur im Einzelfall erfolgen sollte;

31.   bekräftigt, dass Fluggäste umfassend und auf zugängliche Weise über die Einzelheiten der Regelung und über ihre Rechte informiert werden müssen und dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass diese Informationen bereitgestellt werden; schlägt vor, sich dabei daran zu orientieren, wie auf den Flughäfen Informationen über Nichtbeförderung bereitgestellt werden; hält es für wesentlich, ein Recht auf Zugang, Wiedergutmachung und Beschwerde für die Fluggäste festzulegen;

32.   fordert ausführliche und harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit von PNR-Daten, sowohl im Rahmen von IT-Lösungen als auch was die Vorschriften über die Genehmigung und den Zugang betrifft;

Folgen für die Fluggesellschaften

33.  33 stellt fest, dass Luftfahrtgesellschaften PNR-Daten für gewerbliche Zwecke erfassen und dass Daten nicht systematisch zum Ausfüllen aller PNR-Datenfelder erfasst werden; betont, dass die Fluggesellschaften nicht verpflichtet werden sollten, mehr Daten zu erfassen, als sie für ihre gewerblichen Zwecke benötigen; ist der Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Fluggesellschaften ist, zu überprüfen, ob die Eintragungen vollständig und korrekt sind, und dass wegen unvollständiger oder unkorrekter Daten keine Sanktionen verhängt werden sollten; fordert eine eindeutige Abschätzung der Kosten, die mit einer PNR-Regelung der Europäischen Union verbunden sind; ist der Auffassung, dass etwaige zusätzliche Kosten von den Antragstellern übernommen werden müssen;

Vermittler/PNR-Zentralstellen

34.   fordert eine Klarstellung der Rolle und der Befugnisse der PNR-Zentralstellen, insbesondere was die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht betrifft, damit angemessene Datenschutzvorschriften erlassen werden können; fordert, dass die Aufgabe der PNR-Zentralstellen auf die Weiterleitung der Daten an die zuständigen Stellen beschränkt ist, damit gewährleistet ist, dass Risikobewertungen nur von den zuständigen Stellen und im Rahmen einer Untersuchung durchgeführt werden können; fordert, dass klargestellt wird, welche Rechtsvorschriften die von den PNR-Zentralstellen durchgeführte Risikoabschätzung regeln und welche Datenschutzbehörden in Fällen, in denen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine gemeinsame PNR-Zentralstelle einzurichten, zuständig sind;

o
o   o

35.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Agentur für Grundrechte sowie der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 sowie der Gruppe "Polizei und Justiz" zu übermitteln.

(1) ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 381;ABl. C 81 E vom 31.3.2004, S. 105; ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 665; ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 464; ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 250; ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 349; ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 564; Angenommene Texte vom 22.10.2008, P6_TA(2008)0512.
(2) ABl. L 204 vom 4. 8. 2007, S. 18.
(3) ABl. L 82 vom 21. 3. 2006, S. 15.
(4) ABl. L 213 vom 8. 8. 2008, S. 49.
(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(6) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24.
(7) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
(8) Siehe insbesondere die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates hierzu sowie die Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Oktober 2008 in der Rechtssache C-301/06 Irland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union betreffend die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten.
(9) Bericht des Congressional Research Service (CRS) für den amerikanischen Kongress: "Data Mining and Homeland Security: An Overview" von Jeffrey Seifert; "Effective Counter-terrorism and the Limited Role of Predicative Data Mining" vom CATO-Institut; "Protecting Individual Privacy in the Struggle Against Terrorists: A Framework for Program Assessment"; "No dream ticket to security" von Frank Kuipers, Clingendael-Institut, August 2008.


Finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten
PDF 119kWORD 36k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten
P6_TA(2008)0562B6-0614/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 31. Oktober 2008 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0717),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 31. Oktober 2008 für eine Entscheidung des Rates über einen gegenseitigen Beistand für Ungarn und den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (KOM(2008)0716),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(1) und die Entschließung des Parlaments vom 6. September 2001 zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten(2),

–   unter Hinweis auf die Artikel 100 und 119 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis darauf, dass die Kommission die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für Ungarn bis zu maximal 6 500 000 000 EUR auf der Grundlage von Artikel 119 des EG-Vertrags in Verbindung mit einer IWF-Vereinbarung empfiehlt,

B.   in der Erwägung, dass einem umfassenden Ansatz beim mittelfristigen finanziellen Beistand für sämtliche Mitgliedstaaten der Vorzug zu geben ist,

C.   in der Erwägung, dass die Auswirkungen der gegenwärtigen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise berücksichtigt werden sollten,

D.   unter Hinweis darauf, dass die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor kurzem beigetreten sind, nicht in den Genuss der Vorzüge gelangen, die sich aus der Verfügbarkeit einer eigenen Reservewährung ergeben,

E.   in der Erwägung, dass die Währungen dieser Mitgliedstaaten in jüngster Zeit das Ziel intensiver spekulativer Maßnahmen waren und das Ausmaß der derzeitigen externen Ungleichgewichte in erster Linie auf eine starke Ausweitung der Kreditaufnahme der nichtstaatlichen Akteure zurückzuführen ist,

F.   in Anbetracht der Notwendigkeit einer Politik zur Bewältigung der spezifischen Probleme der Volkswirtschaften dieser Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise und einer um sich greifenden Rezession in Europa,

G.   in der Erwägung, dass der haushaltspolitische Spielraum für die Bewältigung großer externer Ungleichgewichte und die Vermeidung von finanzieller Instabilität angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Rezession, die sich über die gesamte Europäische Union verbreitet, möglicherweise sehr begrenzt ist,

1.   vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums ermutigt werden sollten, sich innerhalb der Gemeinschaft um einen potenziellen mittelfristigen finanziellen Beistand zur Bewältigung ihrer Zahlungsbilanzdefizite zu bemühen, ehe sie auf internationaler Ebene nach Beistand suchen;

2.   sieht die gegenwärtige Lage als weiteren Beleg für die Bedeutung des Euro zum Schutz der Mitgliedstaaten im Euroraum und fordert die Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums auf, ihm beizutreten, sobald sie die Kriterien von Maastricht erfüllen;

3.   fordert die Kommission auf, im Detail zu untersuchen, auf welche Weise das Verhalten einzelner Banken, die nach der Annahme von Rettungsplänen durch andere Mitgliedstaaten ihre Vermögenswerte aus Ungarn abgezogen haben, Auswirkungen auf Ungarns Zahlungsbilanz hatte;

4.   fordert die Kommission auf, die spekulativen Maßnahmen (Leerverkäufe) hinsichtlich der Währungen der erst vor kurzem beigetretenen Mitgliedstaaten zu prüfen und der Frage nachzugehen, was getan werden könnte, um einer drastischen Untergrabung des Vertrauens in ihre Währungen und das lokale Bankensystem vorzubeugen;

5.   fordert die Kommission auf, die Ergebnisse dieser Analysen der de Larosière-Gruppe und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments mitzuteilen;

6.   erkennt an, dass es notwendig ist, den in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 festgelegten Plafonds des ausstehenden Kapitalbetrags der Darlehen, die Mitgliedstaaten gewährt werden können, beträchtlich aufzustocken, da die Zahl der Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums seit Annahme der Verordnung beträchtlich zugenommen hat; unterstreicht, dass eine solche Anhebung auch die Flexibilität der Gemeinschaft bei der Reaktion auf weitere Anträge auf Bereitstellung eines mittelfristigen finanziellen Beistands – z. B. im Kontext der gegenwärtigen weltweiten Finanzkrise – vergrößern würde;

7.   stellt fest, dass sich eine solche Anhebung des Plafonds der Darlehen nicht auf den Haushalt auswirken würde, da die Mittel für die Darlehen von der Kommission auf den Finanzmärkten aufgenommen werden würden und die begünstigten Mitgliedstaaten sie zurückzahlen müssten; unterstreicht, dass nur dann eine Auswirkung auf den Haushalt denkbar ist, wenn ein Mitgliedstaat seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt;

8.   verweist darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 vor den derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten Ungarns seit ihrer Annahme im Jahre 2002 nicht angewandt worden ist und dass ihre Vorläuferverordnung – die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88(3) – zur Umsetzung des in Artikel 119 des EG-Vertrags vorgesehenen Mechanismus zweimal angewandt wurde, einmal für Griechenland im Jahre 1991 und einmal für Italien im Jahre 1993, und dass Griechenland und Italien ihren Verpflichtungen gegenüber der Kommission uneingeschränkt nachgekommen sind;

9.   verweist auf seine Forderung, dass der Rat alle zwei Jahre auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Anhörung des Parlaments und nach Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Finanzausschusses prüft, ob die geschaffene Fazilität immer noch den Erfordernissen entspricht, die zu ihrer Einrichtung führten; ersucht um Auskunft, ob seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 solche Berichte ausgearbeitet worden sind;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Eurogruppe und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(2) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 312.
(3) ABl. L 178 vom 8.7.1988, S.1.


Reaktion der Europäischen Union auf die Verschlechterung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
PDF 141kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Reaktion der EU auf die Verschlechterung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
P6_TA(2008)0563RC-B6-0590/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 11. November 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zu den Zusammenstößen in den östlichen Grenzregionen der Demokratischen Republik Kongo(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu Nord-Kivu(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zu Vergewaltigung als Kriegsverbrechen(3) sowie seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu der Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität in Entwicklungsländern(4),

–   unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. November 2007 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Osten des Landes, und zu den Auswirkungen auf die Region,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2007 zum Thema "Überlegungen zur Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität – Engagement für nachhaltige Entwicklung, Stabilität und Frieden in schwierigen Kontexten" (KOM(2007)0643) und des ihr beigefügten internen Arbeitsdokuments der Kommission (SEK(2007)1417),

–   unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der UN-Generalversammlung vom 24. Oktober 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels von 2005, insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 betreffend die Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC), die sich bereit erklärt hat, "nötigenfalls" Truppen zur Aufrechterhaltung des Friedens in Nord-Kivu zu entsenden,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 10. Oktober 2008 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

–   unter Hinweis auf den Bericht über die Reise einer Delegation seines Entwicklungsausschusses nach Nord-Kivu im Jahr 2008,

–   unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2007 unterzeichneten Europäischen Konsens zur humanitären Hilfe,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass sich die Kämpfe zwischen der Armee der Demokratischen Republik Kongo, den Mai-Mai-Milizen, den Rebellen des "Congrès National pour la Défense du Peuple" (CNDP) des abgesetzten Generals Laurent Nkunda, den Kämpfern der Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) und Truppen der ugandischen "Widerstandsarmee des Herrn" (LRA) zugespitzt haben und weiterhin für unvorstellbares Leid der Zivilbevölkerung in Nord-Kivu verantwortlich sind,

B.   in der Erwägung, dass der ehemalige nigerianische Präsident Olusegun Obasanjo als Sondergesandter der Vereinten Nationen am Sonntag, dem 16. November 2008 den Rebellenführer Laurent Nkunda getroffen hat und mit diesem eine Einigung über die Einsetzung eines Dreiparteien-Ausschusses zur Überwachung eines Waffenstillstands zwischen Armee und Rebellen erzielt hat, und in der Erwägung, dass eine dringende Notwendigkeit zur Unterstützung durch die Partnermächte der betreffenden Staaten besteht, um eine Lösung zu erreichen,

C.   in der Erwägung, dass auf internationaler Ebene intensive diplomatische Anstrengungen unter Beteiligung regionaler und europäischer Vermittler unternommen werden, mit denen verhindert werden soll, dass die Kämpfe in Nord-Kivu eskalieren und es wie 1998 bis 2003 erneut zu einem Krieg im Kongo kommt, an dem sechs Nachbarstaaten beteiligt waren; in der Erwägung, dass am 7. November 2008 in Nairobi ein regionaler Gipfel zur Krise im Osten der Demokratischen Republik Kongo stattgefunden hat,

D.   in der Erwägung, dass seit dem Ausbruch der Gewalttätigkeiten Millionen Menschen getötet und vertrieben worden sind und dass ungefähr 250 000 Menschen vertrieben wurden, seit General Laurent Nkunda im August 2008 die Kämpfe in der Demokratischen Republik Kongo wieder aufgenommen hat, was eine humanitäre Katastrophe im Osten des Landes ausgelöst hat,

E.   in der Erwägung, dass die Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) trotz des Mandats auf der Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta, wonach alle erforderlichen Mittel eingesetzt werden dürfen, um sämtliche Versuche, Gewalt einzusetzen, zu vereiteln und die Zivilbevölkerung zu schützen,

   nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, um die Zivilbevölkerung zu schützen, seitdem die Kämpfe im Osten der Demokratischen Republik Kongo vor kurzem wiederaufgeflammt sind, und um die Hutu-Kämpfer aus Ruanda, die sich auf dem Gebiet der Demokratischen Republik Kongo aufhalten, zu entwaffnen und in ihre Heimat zurückzuführen,
   gezwungen war, auf die Zustimmung Indiens und Pakistans zu warten, um indische und pakistanische Soldaten in den Einsatz zu schicken, was allerdings den Bestimmungen für das Mandat zur Bereitstellung der MONUC widerspricht,
   nicht eingeschritten ist, um das Massaker vom 5. November 2008 in Kiwandja an über 200 Menschen zu verhindern, obwohl sich dort einer ihrer Militärstützpunkte befindet,

F.   in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat die Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo am 11. November 2008 erneut erörtert hat, ohne sich auf die von der MONUC geforderte Verstärkung mit weiteren 3 000 Soldaten zu verständigen,

G.   in der Erwägung, dass nur 6 000 der insgesamt auf dem Gebiet der Demokratischen Republik Kongo befindlichen 17 000 Soldaten der MONUC in Nord-Kivu stationiert sind,

H.   in der Erwägung, dass es die Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrates – darunter Belgien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich – stets abgelehnt haben, der MONUC zusätzliche Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union eine verstärkte Kooperation zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der MONUC fordert,

I.   in der Erwägung, dass auf Initiative von Kommissionsmitglied Louis Michel ein regionaler Gipfel in Nairobi stattgefunden hat, auf dem der Präsident der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, sowie der Präsident Ruandas, Paul Kagame, übereinkamen, unverzüglich alle in der Vergangenheit geschlossenen Vereinbarungen umzusetzen, um Frieden und nachhaltige politische Stabilität zu gewährleisten,

J.   in der Erwägung, dass dieses Treffen jedoch nicht zur Folge hatte, dass ein sofortiger Waffenstillstand im Osten der Demokratischen Republik Kongo erzielt wurde, und dass die heftigen Kämpfe zwischen den Konfliktparteien anhielten, mit schlimmen Folgen für die Zivilbevölkerung,

K.   in der Erwägung, dass die MONUC eindeutig festgestellt hat, dass die Kämpfer von Laurent Nkunda Unterstützung aus Ruanda erhalten, und dass UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon die afrikanischen Spitzenpolitiker aufgerufen hat, ihrer historischen Verantwortung in dieser für die Region, für Afrika und für die Welt kritischen Zeit gerecht zu werden,

L.   in der Erwägung, dass die Hilfsorganisationen derzeit in den Lagern rund um die Stadt Goma etwa 200 000 Flüchtlinge betreuen und davon ausgehen, dass sich bis zu einer Million Zivilisten im Busch verstecken, um der Gewalt zu entgehen; in der Erwägung, dass sich die Lage in den Flüchtlingslagern ständig zuspitzt und dass der Hohe Kommissar für Flüchtlinge Befürchtungen wegen einer möglichen Militarisierung der Flüchtlingslager geäußert hat,

M.   in der Erwägung, dass der Einsatz von Kindersoldaten im Osten der Demokratischen Republik Kongo seit der Eskalation des Konflikts erheblich zugenommen hat,

N.   in der Erwägung, dass offenbar sowohl die kongolesischen Truppen als auch die Kämpfer der FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) an der Ausbeutung und dem Verkauf von Bodenschätzen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,

O.   in der Erwägung, dass Abgeordnete des Landes einen Plan zur Beendigung der Krise im Osten der Demokratischen Republik Kongo ausgearbeitet haben, in dem sie dazu aufrufen, alles zu tun, damit zwischen den Konfliktparteien ein Dialog auf militärischer, politischer und diplomatischer Ebene zustande kommt,

P.   in der Erwägung, dass die Außenminister Frankreichs und des Vereinigten Königreichs, Bernard Kouchner und David Miliband, empfehlen, eher die MONUC zu stärken als europäische Truppen nach Nord-Kivu entsenden, gleichzeitig aber bekräftigt haben, dass die Entsendung europäischer Truppen nicht ausgeschlossen ist, wenn sich dies als erforderlich erweisen sollte,

Q.   in der Erwägung, dass sich die Epidemien in Nord-Kivu mit einer weiteren Ausbreitung von Cholera, Masern und Keuchhusten verschlimmern, da zahlreiche Vertriebenen in Übergangslagern untergebracht werden,

1.   ist zutiefst besorgt über die zunehmenden Auseinandersetzungen in Nord-Kivu sowie die Folgen für die Bevölkerung im Osten der Demokratischen Republik Kongo und der ganzen Region, insbesondere die humanitären Folgen der jüngsten Offensive des CNDP, bei der zahlreiche Menschen in Nord-Kivu vertrieben und getötet wurden;

2.   ist zutiefst empört über die in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo verübten Massaker, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und sexuellen Gewaltakte gegen Frauen und Mädchen und fordert alle zuständigen nationalen und internationalen Instanzen auf, die Täter systematisch zu verfolgen und vor Gericht zu stellen; fordert den UN-Sicherheitsrat auf, dringend alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um wirklich alle weiteren gegen die Zivilbevölkerung in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo gerichteten Angriffe zu verhindern;

3.   begrüßt die Beschlüsse der Kommission und der Mitgliedstaaten, die humanitäre Hilfe für die von der Krise betroffene Zivilbevölkerung zu verstärken; betont, wie schwierig es angesichts der Sicherheitslage in Nord-Kivu für die verschiedenen Hilfsorganisationen ist, humanitäre Hilfe zu leisten; appelliert an alle beteiligten Parteien, den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen und die Sicherheit der Mitarbeiter von Hilfsorganisationen zu garantieren, damit die humanitären Maßnahmen weiterhin durchgeführt werden können; weist darauf hin, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass militärische Mittel und Kapazitäten nur in sehr begrenzten Fällen und als letzte Möglichkeit zur Unterstützung von humanitären Hilfsmaßnahmen eingesetzt werden;

4.   bekräftigt seine feste Überzeugung, dass die Prozesse von Amani und Nairobi nach wie vor der angemessene Rahmen für die langfristige Stabilisierung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo darstellen;

5.   fordert Laurent Nkunda nachdrücklich auf, seine nach Gesprächen mit dem Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, dem früheren Präsidenten der Republik Nigeria Olusegun Obasanjo, abgegebene Erklärung, den Friedensprozess im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen, einzuhalten; fordert den CNDP in diesem Zusammenhang auf, sich dem Friedensprozess von Amani unverzüglich wieder anzuschließen; bekräftigt seine Unterstützung für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo bei der Suche nach einer politischen Lösung der Krise; begrüßt den Plan der Abgeordneten der Demokratischen Republik Kongo, die dazu aufgerufen haben, alles zu tun, damit ein Dialog auf militärischer, politischer und diplomatischer Ebene zustande kommt;

6.   ist der Auffassung, dass eine internationale Konferenz über die Lage im Gebiet der Großen Seen einberufen werden sollte, die eine realisierbare politische Lösung des Konflikts zustande bringt und einer umfassenden wirtschaftlichen Integration der Region förderlich ist, von der alle Länder in dieser Region profitieren;

7.   betont, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um dem Treiben ausländischer bewaffneter Gruppen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, vor allem der FDLR, ein Ende zu bereiten; fordert die Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und anderer Länder in der Region auf, die dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; begrüßt die von den Außenministern der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas bekannt gegebene Übereinkunft zwischen den beiden Ländern, wonach ruandische Geheimdienstteams in die Demokratische Republik Kongo einreisen dürfen, um in Zusammenarbeit mit der Armee der Demokratischen Republik Kongo die Präsenz der FDLR in der Region zu beenden;

8.   fordert die Afrikanische Union, den UN-Sicherheitsrat und wichtige internationale Akteure einschließlich der Europäischen Union, der USA und Chinas auf, den Druck auf alle Parteien zu verstärken, damit sie den Friedensprozess voranbringen, eine Lösung für das Problem der Kontrolle über die Erzvorhaben finden und ein umfassendes Friedensabkommen (statt lediglich einer Waffenruhe) anstreben; fordert des Weiteren diese Akteure auf, Druck auf Ruanda und Uganda auszuüben, damit diese sich dazu verpflichten, der Freizügigkeit und den Operationen der Truppen von Nkunda in ihrem Staatsgebiet ein Ende zu setzen;

9.   fordert alle betroffenen Seiten auf, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit zu bekämpfen, insbesondere in Bezug auf die Massenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen und die Rekrutierung von Kindersoldaten;

10.  fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, gemeinsam mit Ruanda und der MONUC einen Plan zu entwickeln, um die für den Völkermord verantwortlichen Führer der FDLR zu isolieren und gefangen zu nehmen, sowie denjenigen, die nicht am Völkermord beteiligt waren und zur Demobilisierung bereit sind, eine Umsiedlung in die Demokratische Republik Kongo oder eine Reintegration in Ruanda anzubieten;

11.  fordert die Behörden der Demokratischen Republik Kongo auf, den Plünderungen und Gewalttaten durch Regierungstruppen, wie sie vom OCHA ("UN Office for the Coordination of Humanitarian") beobachtet wurden, sofort ein Ende zu setzen;

12.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des UN-Sachverständigengremiums zur illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo umzusetzen, einschließlich Sanktionen gegen jene Personen und Unternehmen, die nachweislich an dieser Ausbeutung beteiligt waren, um so zur Stabilisierung des Landes beizutragen;

13.  weist darauf hin, dass die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen im Osten der Demokratischen Republik Kongo zur Finanzierung der Rebellengruppen und damit zur Instabilität in der Region beiträgt; hält es nach wie vor für wichtig, diese illegale Ausbeutung durch Rebellengruppen und Regierungen in der Region zu bekämpfen; fordert die kongolesische Regierung auf, den Rebellengruppen in Zusammenarbeit mit der MONUC ihre wirtschaftliche Grundlage zu entziehen, indem sie sie am Zugang zu den Bodenschätzen (vor allem Diamanten, Coltan und Gold) und Handelsverbindungen hindert;

14.  fordert den Rat und die Kommission auf, nachdrücklich in Gesprächen mit den Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und der Nachbarländer auf der Umsetzung wirksamer Systeme der Rückverfolgbarkeit von und Herkunftsbescheinigungen für natürliche Ressourcen wie Gold, Kassiterit (Zinnerz), Coltan, Kobalt, Diamanten, Pyrochlor und Holz zu bestehen, und dazu auch die Tätigkeit von Beobachtern mit UN-Mandat auf ihrem Hoheitsgebiet zur Überwachung der Einfuhr von Bodenschätzen aus der Demokratischen Republik Kongo zuzulassen und deren Schutz zu gewährleisten;

15.   fordert erneut, dass – in Anlehnung an den Kimberley-Prozess – wirksame Kontrollmechanismen für Herkunftszertifikate für die in die Europäische Union eingeführten Bodenschätze aus der Demokratischen Republik Kongo geschaffen werden;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die europäischen Unternehmen nicht mit Produkten handeln bzw. keine Produkte importieren, die aus Bodenschätzen hergestellt sind, an deren Ausbeutung bewaffnete Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo verdient haben, und jene zur Verantwortung zu ziehen, die an solchen Praktiken festhalten;

17.  fordert den Rat und die Kommission auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um eine politische Lösung zu finden, da dies der einzige Weg ist, die Konflikte in der Demokratischen Republik Kongo zu beenden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative von Kommissar Michel, ein Treffen des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo und des Präsidenten der Republik Ruanda in Nairobi zu organisieren; fordert die Kommission auf, sich gemeinsam mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo dafür einzusetzen, dass die Vereinbarung über die Rückkehr der Kämpfer der FDLR nach Ruanda umgesetzt wird; fordert die Behörden der Demokratischen Republik Kongo und der Republik Ruanda auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um die in Nairobi vereinbarten Verpflichtungen umzusetzen, sowie dem Dialog und der Konsultation Vorrang einzuräumen, um zu einem dauerhaften Frieden im Osten der Demokratischen Republik Kongo und zu Stabilität in der Region beizutragen;

18.  fordert in Bezug auf sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Frauen, die als Kriegswaffe eingesetzt wird, Null-Toleranz und verlangt die Verhängung schwerer Strafen gegen die für solche Verbrechen Verantwortlichen; verweist, insbesondere angesichts der jüngsten Fälle von Cholera, Keuchhusten und Masern, auf die Bedeutung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten in Konfliktsituationen und Flüchtlingslagern;

19.  bekräftigt seine Unterstützung für die MONUC angesichts der dramatischen Umstände, unter denen ihre Präsenz vor Ort trotz ihrer Schwächen weiterhin unerlässlich ist, und fordert, alles daran zu setzen, damit sie ihr Mandat in vollem Umfang wahrnehmen und mit Waffengewalt die bedrohten Menschen schützen kann; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und insbesondere Belgien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich auf, sich an vorderster Front dafür einzusetzen, dass der UN-Sicherheitsrat und die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze die MONUC unterstützt, indem die operativen Kapazitäten, was angemessene Ausrüstung und Personal betrifft, ausgebaut werden;

20.  fordert den Rat auf, den UN-Sicherheitsrat dazu zu drängen, die MONUC mit dem Mandat und den Mitteln auszustatten, die sie benötigt, um die Ausbeutung der Bodenschätze durch bewaffnete Gruppen zu beenden, auch durch Überwachung und Kontrolle von wichtigen Grenzübergängen, Start- und Landebahnen, ausgewählten Gebieten, in denen Bodenschätze abgebaut werden, sowie Handelsrouten;

21.  fordert, dass bei einem Einsatz weiterer militärischer Kräfte ihr Mandat vorrangig auf den Schutz von Zivilisten und die Unterstützung und Förderung der Einhaltung neuer Friedensvereinbarungen, die möglicherweise abgeschlossen werden, ausgerichtet ist;

22.  fordert den Rat und die Kommission auf, zusammen mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo, den Vereinten Nationen und anderen wichtigen Gebern einen neuen Plan für eine umfassende Abrüstung, Demobilisierung und Reintegration in der Demokratischen Republik Kongo auszuarbeiten, der auf dem EU-Konzept zur Förderung von Abrüstung, Demobilisierung und Reintegration beruht, sowie eine Strategie für die Reform des Sicherheitssektors für das Land mit anspruchsvollen Zielen auf der Grundlage des Politischen Rahmens für die Reform des Sicherheitssektors der Europäischen Union, wobei beide Aspekte ausreichend mit Mitteln sowohl der Gemeinschaft als auch der GASP auszustatten sind;

23.  fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen in der Region zu ermitteln und vor Gericht zu stellen;

24.  fordert den Rat und die Kommission auf, unverzüglich umfangreiche humanitäre und medizinische Hilfe zu leisten und Reintegrationsprogramme für die Zivilbevölkerung im Osten der Demokratischen Republik Kongo mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Hilfe für Frauen und Mädchen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, umzusetzen, um so den unmittelbaren Bedarf zu decken und Vorarbeit für den erforderlichen Wiederaufbau zu leisten; verweist auf die entscheidende Rolle von Frauen beim Wiederaufbau zerstörter Gemeinschaften;

25.  nimmt mit Interesse die Benennung des Vermittlerteams zu Kenntnis, dem auch der ehemalige Präsident Nigerias, Olusegun Obasanjo, sowie der ehemalige Präsident der Vereinigten Republik Tansania, Benjamin Mkapa, angehören; fordert den Rat auf, zusammen mit der internationalen Konferenz über die Lage im Gebiet der Großen Seen und der Afrikanischen Union darauf hinzuwirken, dass sich die Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo stabilisiert;

26.  fordert den Rat auf, zusammen mit den internationalen und regionalen Vermittlern darauf hinzuarbeiten, dass die wirtschaftlichen Probleme der kriegführenden Parteien ausdrücklich im Zusammenhang mit den laufenden Vermittlungsbemühungen angegangen werden;

27.  fordert Rat und Kommission auf, die humanitäre Situation und die Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo genau zu verfolgen, um die verschiedenen Maßnahmen, die ergriffen werden können, entsprechend den gegebenen Umständen zu verstärken;

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, dem Präsidenten des Panafrikanischen Parlaments, den Regierungen und Parlamenten der Demokratischen Republik Kongo und der anderen Mitgliedstaaten der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC) zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0526.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0072.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0022.
(4) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 460.


Europäische Raumfahrtpolitik
PDF 136kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Europäischen Raumfahrtpolitik: den Weltraum der Erde näher bringen
P6_TA(2008)0564B6-0582/2008

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 26. September 2008 mit dem Titel "Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik"(1),

–   unter Hinweis auf den UN-Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Resolution 2222 (XXI), "Weltraumvertrag"),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Juli 2008 zu Weltraum und Sicherheit(2) und vom 29. Januar 2004 zum Aktionsplan für die Durchführung der Europäischen Raumfahrtpolitik(3) sowie unter Hinweis auf die bei der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie vom 16. Juli 2007 geäußerten Überlegungen,

–   in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 21. Mai 2007 zur Europäischen Raumfahrtpolitik(4),

–   in Kenntnis des Kommissionsdokuments vom 11. September 2008 mit dem Titel "Europäische Raumfahrtspolitik – Fortschrittsbericht" (KOM(2008)0561),

–   in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation,

–   unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Vertrag über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon sowie auf die einschlägigen Bestimmungen zur Europäischen Raumfahrtpolitik (Artikel 189 AEUV),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Weltraum ein strategisches Gut von grundlegender Bedeutung für Europas Unabhängigkeit, Sicherheit und Wohlstand ist und dass der Rat und das Europäische Parlament bei der Durchsetzung politischer Entwicklungen gemeinsam eine führende Rolle einnehmen müssen,

B.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union und viele ihrer Mitgliedstaaten seit über 30 Jahren an der Finanzierung und Entwicklung der Raumfahrttechnologie und -forschung beteiligen, was zur Entstehung einer Vision für die Europäische Raumfahrtpolitik geführt hat, und in Anerkennung der fruchtbaren Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA),

C.   in Anbetracht des zunehmenden Interesses an einer starken Führungsrolle der Europäischen Union innerhalb der Europäischen Raumfahrtpolitik, mit der Lösungen in den Bereichen Umwelt, Verkehr, Forschung, Verteidigung und Sicherheit gefunden und unterstützt werden sollen,

D.   in der Erwägung, dass eine starke Europäische Raumfahrtpolitik, insbesondere in Bezug auf Anwendungen, Dienste und die damit zusammenhängenden Infrastrukturen, den gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Einfluss der Europäischen Union stärken, die Entwicklung ihres industriellen und wissenschaftlichen Potentials unterstützen, zu Wachstum und Beschäftigung beitragen und ihre politische und technologische Eigenständigkeit auf kohärente und realistische Art und Weise sicherstellen wird,

E.   in der Erwägung, dass alle europäischen Raumfahrtaktivitäten getreu dem Grundsatz durchgeführt werden, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Vorteil und im Interesse aller Länder ist und dass der Weltraum als Wirkungsfeld der gesamten Menschheit betrachtet wird, das ausschließlich für friedliche Zwecke genutzt werden soll,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union bestrebt ist, die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern; unter Zustimmung zur Einschätzung des Rates, wonach die europäischen Maßnahmen im Bereich der Erforschung des Weltraums im Rahmen eines weltweiten Programms durchgeführt werden sollten,

G.   in der Erwägung, wie wichtig ein größeres Verständnis und eine stärkere Unterstützung der Öffentlichkeit für die Entwicklung von Raumfahrttechnologien für die Weiterentwicklung der Europäischen Raumfahrtpolitik ist, wobei die Komplementarität der Maßnahmen gewährleistet sein muss und Synergien mit Entwicklungen außerhalb der Raumfahrt möglichst umfassend zu nutzen sind,

H.   in der Erwägung, dass Europa aus strategischen Gründen die Kontinuität eines unabhängigen, zuverlässigen, nachhaltigen und kosteneffizienten Zugangs zur Raumfahrt auf der Grundlage geeigneter und wettbewerbsfähiger Startkapazitäten von Weltrang sowie eines einsatzfähigen europäischen Weltraumzentrums gewährleisten muss,

I.   in der Erwägung, dass angemessene Instrumente und Finanzierungssysteme der Europäischen Union für die Europäische Raumfahrtpolitik gefunden werden müssen, um die Mittelzuweisungen aus dem 7. Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) zu ergänzen und somit den verschiedenen wirtschaftlichen Akteuren zu ermöglichen, ihre Maßnahmen mittel- und langfristig zu planen,

J.   in Erwägung der Tatsache, dass eine angemessene Struktur für das Vorgehen im Bereich der Raumfahrtpolitik und der Raumfahrtaktivitäten sowie ein geeigneter Regulierungsrahmen zur Förderung der raschen Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger nachgelagerter Dienste – insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung des dauerhaften Zugangs zu Frequenzen für alle weltraumgestützten Anwendungen – wesentlich sind, um sicherzustellen, dass die Europäische Raumfahrtpolitik zu den erwarteten Ergebnissen führt und den ehrgeizigen Bestrebungen der Europäischen Union, der ESA und ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten entspricht,

K.   in der Erwägung, dass ein genauer Zeitplan für die Erfüllung der Ziele von Galileo, EGNOS und des in "Kopernikus" neubenannten Programms zur Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) festgelegt und ein Fahrplan für die verschiedenen Einrichtungen, die bei der Durchführung dieser Programme eine Rolle spielen, aufgestellt werden muss,

L.   in der Erwägung, dass der Weltraum ein einzigartiges Instrument zur sofortigen Erfassung und weltweiten Übertragung von großen Datenmengen in der heutigen Gesellschaft darstellt und ein wichtiges Instrument für das Verständnis und die Überwachung des weltweiten Klimawandels ist – ein Bereich, in dem Europa eine führende Rolle einnimmt; unter Aufforderung der anderen internationalen Akteure zu einer verantwortungsvolleren Einstellung gegenüber zukünftigen Generationen,

M.   in der Erwägung, dass im Hinblick auf Sicherheitsaspekte im Weltraum wichtige Durchbrüche, insbesondere in den Bereichen Telekommunikation, Überwachung und Erdbeobachtung, erzielt werden können,

N.   in der Erwägung, dass in der auf der 4. Tagung des Rates "Weltraum" (gemeinsame Tagung des Rates der Europäischen Union und des Rates der ESA) am 22. Mai 2007 angenommenen Entschließung eine Optimierung des Entscheidungsprozesses auf dem Gebiet der Raumfahrt im Rat der Europäischen Union sowie in den anderen EU-Organen gefordert wird,

O.   in der Erwägung, dass im nächsten Finanzrahmen angemessene EU-Instrumente und Finanzierungssysteme in Betracht gezogen werden sollten, um langfristige Gemeinschaftsinvestitionen in die raumfahrtbezogene Forschung und den Einsatz nachhaltiger weltraumgestützter Anwendungen zum Nutzen Europas und seiner Bürger zu ermöglichen,

P.   in der Erwägung, dass die Europäische Union die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern verstärken muss,

1.   begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. September 2008 als eine hilfreiche politische Zusage im Sinne der Entwicklung der Europäischen Raumfahrtpolitik, die in erheblichem Maße zur europäischen Identität beiträgt, und bekräftigt seine Absicht, konstruktiv mitzuarbeiten und sich uneingeschränkt an der Umsetzung dieser Politik zu beteiligen, und zwar so, als ob der Vertrag von Lissabon bereits in Kraft wäre;

2.   teilt die Ansicht des Rates, dass die gegenwärtigen Prioritäten in der rechtzeitigen Umsetzung der Programme Galileo und EGNOS sowie GMES/Kopernikus (globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) liegen;

3.   begrüßt insbesondere die Einsetzung des Interinstitutionellen Galileo-Ausschusses, der als Modell für die Entwicklung der Europäischen Raumfahrtpolitik dienen könnte;

4.   fordert die Kommission und den Rat auf, einen genauen Zeitplan für die Schaffung effizienter Verwaltungsstrukturen für das Programm GMES/Kopernikus aufzustellen und einen eindeutigen Fahrplan für dieses Programm auszuarbeiten, um dessen Effizienz zu verbessern und seine Mittelausstattung detailliert festzulegen;

5.   betont, dass das Programm GMES/Kopernikus als nutzerorientierte Initiative, die aufgrund des wesentlichen Beitrags der erd- und weltraumgestützten In-situ-Beobachtungsinfrastrukturen umgesetzt werden konnte, eine entscheidende Rolle spielt; betont, dass die ununterbrochene Bereitstellung von Daten und Diensten unverzichtbar ist; ist insbesondere der Ansicht, dass die Kommission in einem ersten Schritt die Erstellung einer Folgenabschätzung in Bezug auf mögliche Vorteile, die voraussichtlichen Kosten und die langfristige Entwicklung von GMES/Kopernikus in Auftrag geben und danach dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Aktionsplan vorlegen sollte, der unter anderem die folgenden Aspekte abdeckt:

   rechtlicher Rahmen des Programms GMES/Kopernikus,
   Verwaltungsstruktur des Programms GMES/Kopernikus, einschließlich der Rolle der Europäischen Union und der Einrichtungen, die keine EU-Einrichtungen sind,
   Finanzierung des Programms GMES/Kopernikus,
   Durchführungsplan,
   Rolle ähnlicher, aber ergänzender zwischenstaatlicher und multilateraler Initiativen,
   internationale Aspekte des Programms GMES/Kopernikus und somit erforderliche Zusammenarbeit;

6.   bedauert, dass trotz klarer Empfehlungen der Nutzergemeinschaft nach der Außerbetriebnahme des bereits im Orbit befindlichen Satelliten Jason 2 die weitere Verfügbarkeit von Höhendaten, die von Satelliten mit geringer Bahnneigung gewonnen werden, nicht mehr sichergestellt ist, und fordert die Kommission auf, die Finanzierungsprobleme von Jason 3 in Angriff zu nehmen, da diese kurzfristig die Nachhaltigkeit des Kopernikus-Dienstes gefährden könnten, und die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen dem Parlament mitzuteilen;

7.   empfiehlt, dass ein strukturierter Dialog zwischen den europäischen institutionellen Akteuren und den zwischenstaatlichen Akteuren eingerichtet wird, durch den sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten einen freien und gleichberechtigten Zugang zu den Vorteilen der Europäischen Raumfahrtpolitik haben;

8.   fordert den Rat und die Kommission auf, Synergien zwischen zivilen und sicherheitspolitischen Entwicklungen im Bereich der Raumfahrt zu fördern; weist darauf hin, dass die europäischen Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten unter anderem von der Verfügbarkeit satellitengestützter Systeme abhängen und der Zugang zu diesen Systemen für die Europäische Union von entscheidender Bedeutung ist;

9.   fordert den Rat und die Kommission auf, im Bereich der internationalen Beziehungen, und hier vor allem beim Wettbewerb auf den internationalen Handels- und öffentlichen Beschaffungsmärkten voranzukommen, damit sichergestellt werden kann, dass Europa mit einer Stimme spricht und eine abgestimmte Strategie verfolgt;

10.  stimmt mit dem Rat darin überein, dass die internationale Zusammenarbeit im Weltraum den Interessen Europas dienen muss und im Hinblick auf dieses Ziel zu globalen Initiativen beitragen sollte; hält es für überaus wichtig, Europas politische, technologische und operationelle Eigenständigkeit sicherzustellen;

11.   erinnert den Rat und die Kommission an die von ihnen geäußerte Absicht, dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit dem Durchführungsplan der Europäischen Raumfahrtpolitik konkrete Empfehlungen oder Vorschläge vorzulegen, die die folgenden vier vorrangigen Bereiche betreffen:

   Weltraum und Klimawandel,
   Beitrag der Europäischen Raumfahrtpolitik zur Lissabon-Strategie,
   Weltraum und Sicherheit, ausgehend von seiner Entschließung vom 10. Juli 2008,
   Erforschung des Weltraums, einschließlich der Präsenz des Menschen und der bemannten Raumfahrt;

12.  hält die Entwicklung einer raumfahrtbezogenen Industriepolitik für wichtig, bei der sowohl der raumfahrtbezogene rechtliche Rahmen als auch das Standardisierungsprogramm, das zur Herausbildung neuer nachgelagerter Märkte in Europa beiträgt, eine wesentliche Rolle spielen; weist darauf hin, dass in der Galileo-Verordnung Kriterien für die Einbeziehung von KMU in die raumfahrtbezogene Industriepolitik auf EU-Ebene festgelegt wurden;

13.  erkennt den einzigartigen Beitrag von Weltraumprogrammen an, die eine weltweite und langfristige Abdeckung ermöglichen, wichtige Daten für die Erforschung des Klimawandels beisteuern und die Fakten liefern, die die Grundlage für anstehende Schlüsselentscheidungen in der Umweltpolitik bilden;

14.  weist darauf hin, dass der Weltraum dazu betragen kann, die Ziele von Lissabon zu erreichen, d. h. die Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Wirtschaft, Bildung, Soziales und Umwelt zu erreichen und die Erwartungen der EU-Bürger zu erfüllen;

15.  hält es für erforderlich, dass die Europäische Union praktische Maßnahmen ergreift, mit denen die Abhängigkeit Europas im Hinblick auf ausgewählte kritische Raumfahrttechnologien, -komponenten und -operationen weiter verringert wird;

16.  ist der Auffassung, dass Europa eine gemeinsame Vision und einen langfristigen strategischen Plan für die Erforschung des Weltraums entwickeln sollte, um in internationalen Programmen für die bemannte und unbemannte Erforschung des Weltraums (wie der Globalen Erforschungsstrategie), einschließlich der Möglichkeit einer künftigen bemannten Marsexpedition, eine Rolle zu spielen;

17.   fordert nachdrücklich, die Einführung eines möglichen neuen eigenständigen Kapitels im EU-Haushaltsplan für die Europäische Raumfahrtpolitik in Erwägung zu ziehen, um in dem Fall, dass die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon über die Raumfahrtpolitik in Kraft treten, das entschiedene Engagement der Europäischen Union für die Europäische Raumfahrtpolitik widerzuspiegeln und die Übersichtlichkeit und Transparenz dieser Politik zu erhöhen;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in raumfahrtbezogene Forschung und Technologie zu fördern;

19.   fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung des Weltraums zur Datenerfassung und -übertragung weiter auszubauen, und weist nachdrücklich darauf hin, dass die technologische Entwicklung im Bereich der Weltraumüberwachung und -beobachtung gefördert werden muss;

20.  fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzung des Weltraums zu vermeiden;

21.  fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen des Weltraumtourismus und den für die Sicherheit erforderlichen rechtlichen Rahmen auszuarbeiten;

22.   fordert den Rat und die Kommission auf, alle erdenklichen Bemühungen zu unternehmen, um Überlegungen über die Erforschung des Weltraums einzuleiten, und eine Vision zu entwickeln, welche Stellung Europa bei künftigen weltweiten Forschungsvorhaben einnehmen und welche Mittel es dafür zur Verfügung stellen soll; äußert in diesem Zusammenhang den Wunsch, in die bevorstehende von der Kommission vorgeschlagene hochrangige Konferenz über die Erforschung des Weltraums eingebunden zu werden;

23.  betont, wie wichtig die Erforschung des Weltraums dafür ist, dass junge Europäer sich für eine Laufbahn in Wissenschaft und Technik entscheiden und die wissenschaftlichen Kapazitäten in Europa stärken;

24.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Weltraumorganisation, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 268 vom 23.10.2008, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0365.
(3) ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 136.
(4) ABl. C 136 vom 20.6.2007, S. 1.


Konvention über Streumunition: Notwendigkeit des Inkrafttretens vor Ende 2008
PDF 114kWORD 32k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Konvention über Streumunition
P6_TA(2008)0565B6-0589/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Konvention über Streumunition (CCM), die auf der diplomatischen Konferenz vom 19. bis 30. Mai 2008 in Dublin von 107 Ländern angenommen wurde,

–   in Kenntnis der Botschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Mai 2008, der erklärte, er ermutige die Staaten, dieses wichtige Übereinkommen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und erwarte sein baldiges Inkrafttreten,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu den Wegen zu einem weltweiten Vertrag über ein Verbot von Streumunition aller Art(1),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die CCM am 3. Dezember 2008 in Oslo und anschließend bei den Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung ausgelegt und am ersten Tag des sechsten Monats nach der 30. Ratifizierung in Kraft treten wird,

B.   in der Erwägung, dass die CCM den Einsatz sowie die Herstellung, Lagerung und Verbringung von Streumunition als ganze Waffenkategorie verbieten wird,

C.   in der Erwägung, dass die CCM die Vernichtung der Bestände an derartiger Munition durch die Vertragsstaaten vorschreiben wird,

D.   in der Erwägung, dass durch die CCM ein neuer humanitärer Standard für die Unterstützung der Opfer festgesetzt wird und die Staaten verpflichtet werden, Rückstände nicht explodierter Streumunition, die nach einem Konflikt zurückgelassen werden, zu beseitigen,

1.   würdigt die Arbeit der Zivilgesellschaft, insbesondere der "Cluster Munition Coalition", die sich für ein Ende des durch Streumunition verursachten menschlichen Leids einsetzt,

2.   fordert alle Staaten auf, die Konvention über Streumunition so bald wie möglich zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen;

3.   fordert alle Staaten auf, auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Umsetzung der CCM einzuleiten, und zwar schon vor ihrer Unterzeichnung und Ratifizierung;

4.   fordert alle Staaten auf, Streumunition weder einzusetzen noch in sie zu investieren, sie zu lagern, herzustellen, zu verbringen oder zu exportieren, bis die Konvention in Kraft getreten ist;

5.   fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die Streumunition eingesetzt haben, auf, Hilfe für die betroffene Bevölkerung bereitzustellen und die Kommission dabei zu unterstützen, die Finanzhilfe an Gemeinschaften und Einzelpersonen, die durch nicht explodierte Streumunition geschädigt wurden, mit Hilfe aller verfügbaren Instrumente aufzustocken;

6.   fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die Streumunition eingesetzt haben, auf, technische und finanzielle Hilfe für die Räumung und Vernichtung der Rückstände von Streumunition bereitzustellen, und fordert die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für diesen Zweck mit Hilfe aller verfügbaren Instrumente zu erhöhen;

7.   fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, keine Maßnahmen zu treffen, mit denen sie die CCM und ihre Vorschriften umgehen oder aufs Spiel setzen könnten; fordert sie insbesondere auf, ein mögliches Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von Streumunition erlauben würde und das mit dem Verbot von Streumunition gemäß Artikel 1 und 2 der CCM nicht vereinbar wäre, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später zu ratifizieren;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der "Cluster Munitions Coalition" zu übermitteln.

(1) ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 648.


HIV/Aids - Früherkennung und Behandlung im Frühstadium
PDF 211kWORD 41k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu HIV/Aids: Früherkennung und Behandlung im Frühstadium
P6_TA(2008)0566RC-B6-0581/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2007 zur Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und in den Nachbarländern (2006-2009)(1),

–   unter Hinweis auf die am 13. März 2007 in Bremen verabschiedete Erklärung mit dem Titel "Verantwortung und Partnerschaft – Gemeinsam gegen HIV/Aids",

   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Thema "HIV/Aids: Zeit zu handeln"(2),

   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2006 zu Aids(3),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Juni 2005 zur Bekämpfung von HIV/Aids,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und in den Nachbarländern, 2006-2009 (KOM(2005)0654),

–   in Kenntnis der Erklärung von Dublin zur Partnerschaft bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien, angenommen auf der Ministerkonferenz "Barrieren durchbrechen – Partnerschaft bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien", die im Rahmen des irischen Ratsvorsitzes am 23. und 24. Februar 2004 abgehalten wurde,

–   in Kenntnis des Berichts des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS (UNAIDS) und WHO Europa 2008 mit dem Titel "Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung von Dublin zur Partnerschaft bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien",

–   unter Hinweis auf die "Erklärung von Vilnius" zu Maßnahmen zur verstärkten Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und Nachbarländern, angenommen von Ministern und Regierungsvertretern aus der Europäischen Union und ihren Nachbarländern auf der Konferenz "Europa und HIV/Aids – Neue Herausforderungen, Neue Chancen", die am 16./17. September 2004 in Vilnius (Litauen) abgehalten wurde,

–   unter Hinweis auf das HIV/Aids-Programm der WHO von 2006 "Für einen allgemeinen Zugang bis 2010",

–   in Kenntnis der Eurobarometer-Umfrage zur Prävention von Aids vom Februar 2006,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass aus dem Jahresabschlussbericht 2006 von EuroHIV hervorgeht, dass im Zeitraum 1999-2006 in der Europäischen Union bei 269 152 Menschen und in der Region Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bei 806 258 Menschen eine HIV-Infektion neu diagnostiziert wurde,

B.   in der Erwägung, dass nach Angaben im Jahresabschlussbericht 2006 von EuroHIV 11 % aller HIV-Neuinfektionen in der Europäischen Union junge Menschen unter 25 Jahren betreffen,

C.   in der Erwägung, dass die Berichte von EuroHIV und UNAIDS bestätigen, dass die Zahl der HIV-Neuinfektionen in der Europäischen Union sowie in Nachbarländern nach wie vor in erschreckendem Maße ansteigt und dass die geschätzte Zahl der HIV-Infizierten in einigen Ländern nahezu das Dreifache der offiziellen Zahl beträgt,

D.   in der Erwägung, dass sich trotz der gestiegenen Zahl der HIV-Infektionen der stetige Rückgang der Zahl der in den letzten Jahren diagnostizierten Aids-Fälle im Jahr 2006 fortgesetzt hat, wobei im Jahr 2006 im Vergleich zu 1999 in der EU nach Angaben des Jahresabschlussberichts 2006 von EuroHIV 40 % weniger Fälle diagnostiziert wurden,

E.   in der Erwägung, dass ein Großteil der HIV-Infektionen nicht erkannt wird; unter Hinweis darauf, dass viele Menschen nicht wissen, ob sie infiziert sind oder nicht, und davon wahrscheinlich erst dann erfahren, wenn sie von einer HIV/Aids-bedingten Erkrankung betroffen sind,

F.   in der Erwägung, dass die Ansteckungsgefahr von HIV bei gleichzeitigem Auftreten anderer sexuell übertragbarer Krankheiten (wie Gonorrhö, Chlamydien, Herpes und Syphilis) wesentlich zunimmt,

G.   in der Erwägung, dass die Epidemie unter Drogenkonsumenten, die sich ihre Drogen intravenös verabreichen, einer der Gründe für die rasche Ausbreitung der HIV-Infektion in vielen osteuropäischen Ländern ist,

H.   in der Erwägung, dass HIV/Aids eine übertragbare Krankheit ist und die Gefahr einer Ansteckung auch über Personen besteht, deren Infektion nicht erkannt worden ist,

I.   in der Erwägung, dass nach dem Bericht von UNAIDS und der Regionalorganisation Europa der WHO mit dem Titel "Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung von Dublin zur Partnerschaft bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien" herausgefunden wurde, dass nur wenige der 53 Länder in der Region Europa Maßnahmen gegen Stigmatisierung und Diskriminierung und zum Schutz der Menschenrechte unternommen haben, die ihren in der Dubliner Erklärung eingegangenen Verpflichtungen entsprechen,

J.   in der Erwägung, dass der umfassende Schutz der Menschenrechte für jedweden Aspekt der Bekämpfung von HIV von grundlegender Bedeutung ist,

K.   in der Erwägung, dass es dringend geboten ist, bei der Bekämpfung der Epidemie über die Grenzen hinweg zusammenzuarbeiten,

L.   in der Erwägung, dass wirksame Maßnahme im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die die frühzeitige Erkennung von HIV verbessern, ergriffen werden müssen,

1.   fordert Rat und Kommission auf, eine HIV-Strategie mit folgenden Zielsetzungen zu erarbeiten:

   Förderung der Frühdiagnose und des Abbaus von Hemmnissen für HIV-Tests;
   Sicherstellung einer frühzeitigen Behandlung und Vermittlung der Vorteile einer früher einsetzenden Behandlung;

2.   fordert die Kommission auf, eine angemessene Überwachung und Kontrolle durch das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten sicherzustellen, einschließlich genauerer Schätzungen (Umfang, charakteristische Merkmale usw.) der Bevölkerungsgruppen, bei denen keine Diagnose erfolgt ist, wobei die Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten zu achten sind;

3.   fordert die Kommission auf, in beträchtlichem Umfang politische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Unterstützung der Umsetzung einer solchen Strategie bereitzustellen;

4.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit besteht, einen freiwilligen Test zu machen, der anonym zu erfolgen hat;

5.   fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Risikominderung für HIV/Aids zu entwickeln, die sich insbesondere an anfällige Gruppen und Gruppen mit bekannt hohem Risiko richtet;

6.   fordert den Rat auf, der Kommission den Auftrag zu erteilen, Empfehlungen des Rates zur Durchführung nachweisgestützter Tests und zur Umsetzung von Behandlungsleitlinien in jedem Mitgliedstaat vorzubereiten;

7.   fordert den Rat auf, der Kommission die Anweisung zu erteilen, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer künftigen Überwachung von Fortschritten bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und in den Nachbarländern Indikatoren einbezogen werden, mit denen Fragen der Menschenrechte im Zusammenhang mit HIV/Aids unmittelbar angegangen und bewertet werden;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Bestimmungen zu erlassen, mit denen die Diskriminierung von HIV/Aids-Infizierten, einschließlich Beschränkungen ihrer Freizügigkeit, innerhalb ihrer Rechtsordnungen wirksam verboten wird;

9.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Informations- und Aufklärungskampagnen zur Vorbeugung, zur Durchführung von Tests und zur Behandlung von HIV/Aids zu intensivieren;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Gemeinsamen Programm der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.

(1) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 348.
(2) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 871.
(3) ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 366.


Lage der Bienenzucht
PDF 122kWORD 37k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Lage der Bienenzucht
P6_TA(2008)0567B6-0579/2008

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Bienenzucht weltweit im Allgemeinen und in Europa im Besonderen mit sehr großen Schwierigkeiten zu kämpfen hat,

B.   in der Erwägung, dass die Bienenzucht auf das Ökosystem insgesamt positive Auswirkungen hat und dass sie vor allem für das landwirtschaftliche Ökosystem von entscheidender Bedeutung ist,

C.   in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt erhalten bleiben muss und dass die Bienenzucht durch die Kreuzbestäubung wesentlich dazu beiträgt,

D.   in der Erwägung, dass in Europa seit Jahrtausenden Bienenzucht betrieben wird und die Imkerei daher voll und ganz zum kulturellen Erbe der Landwirtschaft gehört,

E.   in der Erwägung, dass die Erzeugnisse der Bienenzucht als Nahrungsmittel und als Arzneimittel wohltuend sind,

F.   in der Erwägung, dass es dank des Know-hows der Bienenzüchter und der vielfältigen klimatischen Bedingungen Honig und andere Produkte der Bienenzucht wie Gelée Royale, Propolis, Bienengift und Wachs in großer Vielfalt und von hoher Qualität gibt,

G.   in der Erwägung, dass die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zu unlauterem Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt führt,

H.   in der Erwägung, dass Honig zwar aus verschiedenen Erdteilen eingeführt werden kann, dass aber nur das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Bienen die Bestäubung garantiert,

I.   in der Erwägung, dass der Bienenbestand ernsthaft vom Rückgang bedroht ist, weil Pollen und Nektar als Ressourcen stark rückläufig sind,

J.   in der Erwägung, dass die Anzahl der Bienenvölker weltweit drastisch zurückgeht,

K.   in der Erwägung, dass unter anderem der anhaltende Befall mit Varroamilben, das Kollabieren ganzer Bienenvölker ("Colony Collapse Disorder") und die Ausbreitung des Parasiten Nosema ceranae zu den Ursachen der Krise für die Bienengesundheit gehören,

L.   in der Erwägung, dass 76 % der Produktion von Nahrungsmitteln für den menschlichen Verzehr durch die Tätigkeit der Bienen gesichert werden,

M.   in der Erwägung, dass 84 % der in Europa angebauten Kulturpflanzen auf Bestäubung angewiesen sind,

N.   in der Erwägung, dass beim Einsatz von Bioziden die Vorschriften und gute fachliche Praxis allzu häufig ignoriert werden,

O.   in der Erwägung, dass sich bestimmte Bienenkrankheiten, welche die Widerstandsfähigkeit verringern und zum Bienensterben führen, nicht ausmerzen lassen,

1.   ist der Auffassung, dass dem kritischen Zustand der Bienengesundheit unverzüglich auf geeignete Art und Weise und mit wirksamen Mitteln entgegengewirkt werden muss;

2.   ist der Auffassung, dass gegen den unlauteren Wettbewerb durch Erzeugnisse der Bienenzucht aus Drittländern Abhilfe geschaffen werden muss, der unter anderem durch geringere Produktionskosten – vor allem bei den Zuckerpreisen und den Arbeitskräften – bedingt ist;

3.   fordert die Kommission auf, die Erforschung von Parasiten und Krankheiten, die die Bienenvölker dezimieren, sowie von sonstigen möglichen Ursachen wie dem Schwund der genetischen Vielfalt und dem Anbau genetisch veränderter Nutzpflanzen ab sofort verstärkt fortzusetzen, indem sie hierfür zusätzliche Mittel aus dem Haushalt zur Verfügung stellt;

4.   stellt die Notwendigkeit fest, die Nennung des Landes der Honiggewinnung auf den Produktetiketten verpflichtend vorzuschreiben;

5.   fordert die Kommission auf, im Zuge des GAP-Gesundheitschecks Maßnahmen zu ergreifen, um die Einrichtung ökologischer Ausgleichsflächen (wie die Nutzung von Brachland zur Bienenzucht) zu fördern, insbesondere in großflächigen Anbaugebieten; fordert, dass diese Ausgleichsflächen an den am schwierigsten zu bewirtschaftenden Stellen angesiedelt werden sollten, an denen Pflanzen wie Bienenweide, Borretsch, Ackersenf und Weißklee wachsen können, die wichtige Nahrungsquellen für Bienen sind;

6.   fordert den Rat und die Kommission auf, in allen Beratungen und künftigen rechtsetzenden Maßnahmen, die den Anbau genetisch veränderter Nutzpflanzen in der Europäischen Union betreffen, die Gesundheit von Bienen, die Möglichkeiten zur Vermarktung von Erzeugnissen der Biene und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Bienenzucht gebührend zu berücksichtigen;

7.   fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer ungenügenden Bestäubung zu begrenzen und zwar sowohl für die Imker als auch für die Landwirte, deren Ertrag erheblich steigen könnte;

8.   fordert die Kommission auf, die Qualität der Oberflächengewässer zu kontrollieren und zu überwachen, da Bienen sehr sensibel auf jedwede Verschlechterung der Umwelt reagieren;

9.   fordert die Kommission auf, den Zusammenhang zwischen der Bienensterblichkeit und dem Einsatz von Pestiziden wie Thiamethoxan, Imidacloprid, Clothianidin und Fipronil zu untersuchen, um geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Zulassung dieser Erzeugnisse zu ergreifen;

10.   fordert die Kommission auf, sämtliche Informationen über die Lage der Bienenzucht, die derzeit in den Mitgliedstaaten verfügbar sind, zu bündeln; empfiehlt die Zusammenarbeit der Kommission mit anerkannten Organisationen im Hinblick auf einen Austausch der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Pestiziden auf Bienen;

11.   stellt die Notwendigkeit fest, eine Pflicht zur Untersuchung von Importhonigen auf das Vorhandensein von Bakterien der Amerikanischen Faulbrut einzuführen;

12.   fordert die Kommission auf, einen Mechanismus mit Finanzhilfen für die Imkereien vorzuschlagen, die wegen des Bienensterbens in Schwierigkeiten sind;

13.   fordert, dass die Kommission die Erforschung und Bekämpfung von Bienenkrankheiten in die Veterinärpolitik aufnimmt;

14.   fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten nachdrücklich zur Erarbeitung von Sofortmaßnahmen zur Unterstützung des Bienenzuchtsektors aufzufordern;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten
PDF 116kWORD 34k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten
P6_TA(2008)0568B6-0580/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten(1),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. November 2007 über die Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (KOM(2007)0707),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Erkenntnis, dass es große Unterschiede zwischen den Inspektionssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten gab, im Jahr 2001 die Empfehlung 2001/331/EG angenommen haben, die unverbindliche Kriterien für die Planung und Ausführung von Umweltinspektionen, für Folgemaßnahmen und für die Berichterstattung enthält,

B.   in der Erwägung, dass mit der Empfehlung die Absicht verfolgt wurde, die Einhaltung des Umweltrechts der Gemeinschaft zu stärken und zu seiner konsequenteren Um- und Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten beizutragen,

C.   in der Erwägung, dass die genannte Mitteilung darlegt, wie die Kommission sich die weitere Entwicklung der Empfehlung vorstellt, wobei sie sich unter anderem auf die Berichte stützt, die die Mitgliedstaaten über ihre Umsetzung der Empfehlung vorgelegt haben,

D.   in der Erwägung, dass gemäß der Mitteilung die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Umsetzung der Empfehlung "unvollständig oder schwer vergleichbar" waren,

E.   in der Erwägung, dass aus den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen hervorgeht, dass "nur wenige die vollständige Umsetzung erreicht haben" und dass "es in der Gemeinschaft nach wie vor große Unterschiede bei der Durchführung von Umweltinspektionen gibt",

F.   in der Erwägung, dass nach Ansicht der Kommission die unvollständige Umsetzung zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Mitgliedstaaten die Definitionen und Kriterien der Empfehlung und die Anforderungen an die Berichterstattung unterschiedlich auslegen,

G.   in der Erwägung, dass die Kommission den Geltungsbereich der Empfehlung für unzureichend hält, da viele wichtige Tätigkeiten nicht erfasst seien, zum Beispiel Natura 2000, die Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen, die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Produkten (zum Beispiel die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten - RoHS-Richtlinie), der Handel mit gefährdeten Arten sowie Tätigkeiten in Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen und Herstellerverantwortungssystemen,

1.   nimmt mit Sorge die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass die vollständige Umsetzung des Umweltrechts in der Gemeinschaft nicht sichergestellt werden kann, da dies nicht nur zu fortdauernden Umweltschädigungen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

2.   hebt ausdrücklich hervor, dass eine gute und einheitliche Umsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung ist und dass andernfalls die Erwartungen der Öffentlichkeit enttäuscht werden und der Ruf der Gemeinschaft als wirksamer Garant des Umweltschutzes untergraben wird;

3.   spricht sich gegen die Absicht der Kommission aus, das Problem nur mit einer nicht verbindlichen Empfehlung und der Aufnahme spezifischer rechtlich bindender Anforderungen in den sektorbezogenen Vorschriften anzugehen;

4.   fordert die Kommission stattdessen eindringlich auf, bis Ende 2009 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltinspektionen vorzulegen, in welchem die in der Empfehlung 2001/331/EG enthaltenen Definitionen und Kriterien deutlicher gefasst werden und der Geltungsbereich der Empfehlung ausgeweitet wird;

5.   hält es für wesentlich, das Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) zu stärken, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis Ende 2009 Bericht darüber zu erstatten, wie dies bewerkstelligt werden kann, unter anderem durch die Einrichtung eines Umweltinspektionsdienstes der Gemeinschaft;

6.   empfiehlt die verstärkte Förderung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen im Umweltbereich, deren konkrete Inhalte auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene angesichts der in bestimmten Bereichen festgestellten Bedürfnisse und Probleme festzulegen sind;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.


Somalia
PDF 121kWORD 37k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu Somalia
P6_TA(2008)0569RC-B6-0596/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen zu der Lage in Somalia, insbesondere diejenige vom 15. November 2007 zu Somalia(1) und diejenige vom 19. Juni 2008 zu der routinemäßigen Tötung der Zivilbevölkerung in Somalia(2),

–   unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom 1. November 2008 mit dem Titel "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte",

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Radhika Coomaraswamy, Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs für Kinder in bewaffneten Konflikten, vom 8. November 2008, worin sie die Steinigung der 13-jährigen Aisha Ibrahim Duhulow verurteilte,

–   unter Hinweis auf die verschiedenen regionalen Menschenrechtsinstrumente, und vor allem auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1981 und das Zusatzprotokoll von 2003 über die Rechte der Frauen in Afrika,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Aisha Ibrahim Duhulow, ein 13-jähriges Mädchen, am 27. Oktober 2008 in Somalia gesteinigt wurde,

B.   in der Erwägung, dass die Steinigung von einer Gruppe von 50 Männern in einem Stadion in der südlichen Hafenstadt Kismayo vor rund 1 000 Zuschauern vollzogen wurde,

C.   in der Erwägung, dass das Mädchen, das in Wirklichkeit von drei Männern vergewaltigt worden war, wegen Ehebruchs angeklagt und verurteilt wurde, der einen Verstoß gegen islamisches Recht darstellt,

D.   in der Erwägung, dass die al-Shabab-Miliz, die Kismayo unter ihrer Kontrolle hat, Aisha Ibrahim Duhulow festnahm und ihre Hinrichtung durch Steinigung anordnete, dass sie aber die Männer, die sie vergewaltigt haben sollen, nicht festnahm,

E.   in der Erwägung, dass im Stadion Mitglieder der Miliz zu schießen begannen, als einige Menschen im Stadion versuchten, Aisha Ibrahim Duhulow das Leben zu retten, und sie einen Jungen, der sich unter den Zuschauern befand, erschossen,

F.   in der Erwägung, dass glaubhaften Berichten zufolge Menschenrechtsaktivisten in Kismayo von der al-Shabab-Miliz, die ihnen die Verbreitung falscher Informationen über den Vorfall vorwirft, Todesdrohungen erhalten haben,

G.   in der Erwägung, dass es in Somalia täglich zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, dies aufgrund der dramatischen Lage im Land und der weitverbreiteten Gewalttaten, für die einige Fraktionen der Allianz zur Wiederbefreiung Somalias (die sog. "Islamischen Gerichte"), die versuchen, die rechtmäßige Regierung Somalias zu stürzen, verantwortlich sind,

H.   in der Erwägung, dass zu diesen Menschenrechtsverletzungen auch die kürzliche Entführung von zwei italienischen römisch-katholischen Ordensschwestern aus Kenia, die dann nach Somalia gebracht wurden, und die häufiger gewordenen Selbstmordattentate gehören, bei denen in den letzten Wochen mindestens 30 Menschen im Norden des Landes starben,

I.   in der Erwägung, dass Mitarbeiter von im Land tätigen internationalen Organisationen in jüngster Zeit getötet bzw. Opfer von Gewalt wurden, und in der Erwägung, dass für diese Taten mehrheitlich Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, u. a. al-Shabab-Milizen, und die Fraktion "Islamische Gerichte" verantwortlich sind,

J.   in der Erwägung, dass die islamistischen Aufständischen in Mogadischu, der Hauptstadt des Landes, öffentliche Auspeitschungen vornahmen, um so ihre immer größere Macht unter Beweis zu stellen,

K.   in der Erwägung, dass diese brutalen Taten die von diesen Milizen angewandten Methoden und, allgemeiner, alle Risiken aufzeigen, die hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte entstehen, falls sie ihren Machtbereich im Land erweitern,

L.   in der Erwägung, dass die föderale Übergangsregierung Somalias und die Allianz für die Wiederbefreiung Somalias (ARS) am 26. Oktober 2008 in Dschibuti ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet haben, wobei die führenden Politiker der Region bei einem Sondergipfel der IGAD (Inter-Governmental Authority for Development – Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung) in Nairobi am 28. und 29. Oktober 2008 einen Friedensplan für Somalia vorgestellt haben,

M.   in der Erwägung, dass die Unterstützung der föderalen Übergangsregierung Somalias und ihres Präsidenten, Abdullahi Yusuf, von größter Bedeutung ist,

1.   verurteilt die Hinrichtung durch Steinigung von Aisha Ibrahim Duhulow auf das Schärfste und bringt sein Entsetzen angesichts einer solch barbarischen Tat an einem 13-jährigen Mädchen, das Opfer einer Vergewaltigung wurde, zum Ausdruck;

2.   fordert die Regierung Somalias auf, diese Hinrichtung zu verurteilen und Maßnahmen zu ergreifen, um solche brutalen Hinrichtungen in Zukunft zu verhindern;

3.   fordert die Regierung Somalias auf, mit Texten und Erklärungen das Ansehen von Aisha Ibrahim Duhuluw posthum wiederherzustellen;

4.   unterstützt die Bemühungen der rechtmäßigen Regierung Somalias, den Hafen von Kismayo ihrer Kontrolle zu unterstellen, und fordert, dass die Männer, denen die Vergewaltigung von Aisha Ibrahim Duhulow zur Last gelegt wird, gemäß einem ordnungsgemäßen Verfahren angeklagt werden;

5.   fordert die Europäische Union auf, alle erforderliche Unterstützung zu leisten, damit auf Dauer in Somalia eine demokratische Regierung zustande kommt, und die Regierung Somalias bei ihren Bemühungen weiter zu unterstützen, die Kontrolle über das gesamte Land zu erlangen und die Rechtsstaatlichkeit in einer mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen in Einklang stehenden Art und Weise herzustellen, was solche Hinrichtungen in Zukunft verhindern würde;

6.   fordert die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) nachdrücklich auf, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Schutz von Frauen und Kindern, voll und ganz zu erfüllen, und fordert, dass ihr ein Mandat zur Beobachtung, Untersuchung und Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen übertragen wird;

7.   fordert sowohl die Staatsführung Somalias als auch Kenias auf, alles zu unternehmen und alle erdenklichen politischen und diplomatischen Initiativen zur Befreiung der beiden italienischen römisch-katholischen Ordensschwestern zu ergreifen;

8.   unterstützt entschieden das zwischen der Regierung Somalias und der Allianz zur Wiederbefreiung Somalias (ARS) geschlossene Abkommen von Dschibuti, das die jahrelangen Feindseligkeiten in Somalia beenden soll und mit dem eine dauerhafte Lösung zur Wiederherstellung des Friedens gefunden und den in dieser Entschließung genannten Missbräuchen Einhalt geboten werden soll;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generalsekretär der Afrikanischen Union, den Regierungen der IGAD, der AMISOM und der Regierung Somalias zu übermitteln.

(1) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 479.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0313.


Todesstrafe in Nigeria
PDF 120kWORD 38k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria
P6_TA(2008)0570RC-B6-0602/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in Nigeria,

–   unter Hinweis auf das bestehende Moratorium der Bundesregierung von Nigeria für die Vollstreckung der Todesstrafe,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf den am 29. Oktober 1993 von Nigeria ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–   unter Hinweis auf die am 22. Juni 1983 von Nigeria ratifizierte Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker von 1981,

–   unter Hinweis auf die am 23. Juli 2001 von Nigeria ratifizierte Afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes von 1990,

–   unter Hinweis auf das am 28. Juli 2001 von Nigeria ratifizierte Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von 1984,

–   unter Hinweis auf das am 13. Juni 1985 von Nigeria ratifizierte Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau von 1979 sowie unter Hinweis auf das am 22. November 2004 von Nigeria ratifizierte Fakultativprotokoll von 1999,

–   unter Hinweis auf das am 19. April 1991 von Nigeria ratifizierte Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass mehr als 720 Männer und elf Frauen, die in nigerianischen Gefängnissen sitzen, zum Tode verurteilt wurden,

B.   in der Erwägung, dass die nationale nigerianische Studiengruppe zur Todesstrafe und die Präsidialkommission zur Reform der Justizverwaltung festgestellt haben, dass die Insassen der Todeszellen fast ausschließlich arm und ohne rechtliche Vertretung sind,

C.   in der Erwägung, dass mindestens 40 der im Todestrakt einsitzenden Gefängnisinsassen zum Zeitpunkt ihres angeblichen Verbrechens zwischen 13 und 17 Jahre alt waren, obwohl das internationale Recht die Verurteilung von strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kindern zur Todesstrafe verbietet,

D.   in der Erwägung, dass Gerichte der islamischen Scharia in 12 der 36 Bundesstaaten Nigerias die Rechtsprechung in Strafsachen ausüben; in der Erwägung, dass diese Gerichte nach wie vor Todesurteile aussprechen und Strafen wie Auspeitschungen und Amputationen verhängen;

E.   in der Erwägung, dass 47 % der Insassen von Todestrakten darauf warten, dass ihr Berufungsverfahren abgeschlossen wird, sowie in der Erwägung, dass ein Viertel der Berufungsverfahren schon seit fünf Jahren andauert, dass 6 % der Gefangenen, deren Berufungsverfahren noch aussteht, schon mehr als 20 Jahre darauf warten und dass ein Gefangener 24 Jahre im Todestrakt verbracht hat,

F.   in der Erwägung, dass das nigerianische Strafrechtssystem von Korruption und Pflichtvergessenheit geprägt und in keiner Weise angemessen ausgestattet ist,

G.   in der Erwägung, dass Folter in Nigeria, obgleich verboten, an der Tagesordnung ist und dass fast 80 % der Insassen nigerianischer Gefängnisse angeben, sie seien geschlagen, mit Waffengewalt bedroht oder in Polizeizellen gefoltert worden,

H.   in der Erwägung, dass viele Gefangene, die auf ihr Verfahren oder ihre Hinrichtung warten, von Polizeibeamten erpresst werden, die für ihre Freilassung Geld von ihnen fordern,

I.   in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der 40 000 Gefängnisinsassen des Landes weder vor ein ordentliches Gericht gestellt noch verurteilt worden sind,

J.   in der Erwägung, dass chronische, aber vermeidbare Krankheiten wie HIV-Infektionen, Malaria, Tuberkulose, Grippe und Lungenentzündung in den Gefängnissen grassieren,

K.   in der Erwägung, dass die nigerianischen Behörden immerhin Versuche unternommen haben, die Mängel des Gerichtswesens zu beseitigen; in der Erwägung, dass die nationale Studiengruppe über die Todesstrafe (2004) und die Präsidialkommission zur Reform der Justizverwaltung (2007) Zweifel daran geäußert haben, dass die Todesstrafe dazu beiträgt, die Zunahme und das Ausmaß von Verbrechen in Nigeria abzuschwächen; jedoch in der Erwägung, dass weder die Bundesregierung noch die Regierungen der Bundesstaaten etwas unternommen haben, um die dringenden Probleme in Angriff zu nehmen, die von den beiden Studiengruppen festgestellt wurden,

L.   in der Erwägung, dass Nigeria seit 2002 offiziell keine Hinrichtungen mehr vermeldet hat,

M.   in der Erwägung, dass nur sieben der 53 Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union im Jahr 2007 Hinrichtungen vorgenommen haben, 13 afrikanische Staaten die Todesstrafe de iure und weitere 22 die Todesstrafe de facto abgeschafft haben,

N.   in der Erwägung, dass 1977 lediglich 16 Länder die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft hatten und dass heute 137 der 192 UN-Mitgliedstaaten die Todesstrafe de iure oder de facto abgeschafft haben,

1.   fordert die Bundesregierung von Nigeria und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, die Todesstrafe abzuschaffen;

2.   fordert die Bundesregierung von Nigeria und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, bis zur Abschaffung ein unverzügliches Moratorium für alle Hinrichtungen zu erklären, wie es in der Resolution 62/149 vom 26. Februar 2008 der UN-Generalversammlung vorgesehen ist, und unverzüglich alle Todesstrafen in Gefängnisstrafen umzuwandeln;

3.   fordert die Bundesregierung von Nigeria und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, einen umfassenden Ansatz zur Bekämpfung des Verbrechens zu entwickeln und zu erklären, wie hier Abhilfe geschaffen werden soll;

4.   fordert die Bundesregierung von Nigeria und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, in den Rechtsvorschriften sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene alle Bestimmungen zu beseitigen, die die Todesstrafe für Straftäter vorsehen, die zum Zeitpunkt des ihnen zur Last gelegten Verbrechens weniger als 18 Jahre alt waren;

5.   fordert die Bundesregierung Nigerias und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei Kapitalverbrechen die striktesten international anerkannten und verfassungsrechtlichen Normen für ein faires Verfahren respektiert werden, insbesondere was folgende Bereiche betrifft: unangemessene Rechtsvertretung ärmerer Gefangener, Geständnisse oder Beweise, die durch Gewalt, Nötigung oder Folter zustande gekommen sind, unverhältnismäßig lange Verfahren und Berufungsfristen sowie die Verurteilung von Minderjährigen;

6.   fordert die Bundesregierung von Nigeria auf, das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1989 und das Fakultativprotokoll zu dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von 2002 zu ratifizieren;

7.   fordert die Regierungen der nigerianischen Bundesstaaten auf, alle Bestimmungen abzuschaffen, nach denen zwingend die Todesstrafe vorgesehen ist;

8.   fordert die Bundesregierung Nigerias und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, die Empfehlungen der nationalen Studiengruppe über die Todesstrafe von 2004 und die Schlussfolgerungen der Präsidialkommission für die Reform der Justizverwaltung von 2007 umzusetzen und insbesondere ein Moratorium für Hinrichtungen einzuführen und alle Todesstrafen umzuwandeln;

9.   fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den nigerianischen Behörden fachliche Unterstützung zu gewähren, damit diese die Rechtsvorschriften, laut denen die Todesstrafe vorgesehen ist, mit Blick darauf revidieren, dass die Todesstrafe abgeschafft wird, und die Ermittlungsverfahren der nigerianischen Polizei verbessern;

10.   fordert Unterstützung für die Arbeitsgruppe "Todesstrafe" der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker bei der Ausarbeitung eines Protokolls zur Afrikanischen Charta über ein Verbot der Todesstrafe, mit dem die Wiedereinführung der Todesstrafe verhindert werden soll;

11.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Wirtschaftsgemeinschaft der Westafrikanischen Staaten, der Bundesregierung und dem Parlament von Nigeria, der Afrikanischen Union und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.


Der Fall der Familie al-Kurd
PDF 114kWORD 33k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Fall der Familie al-Kurd
P6_TA(2008)0571RC-B6-0608/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten,

–   unter Hinweis auf den Bericht seiner Ad-hoc-Delegation über ihre Reise nach Israel und in die palästinensischen Gebiete vom 30. Mai bis 2. Juni 2008 und die Ergebnisse dieses Berichts,

–   unter Hinweis auf die vierte Genfer Konvention,

–   unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen,

–   unter Hinweis auf das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Israel, insbesondere dessen Artikel 2,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 10. November 2008 zu der Zerstörung von Häusern in Ost-Jerusalem,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis darauf, dass Angehörige der israelischen Polizei und der israelischen Streitkräfte in der Nacht zum Sonntag, dem 9. November 2008, die Familie al-Kurd zwangsweise aus ihrem Haus im Stadtteil Sheikh Jarrah von Ost-Jerusalem entfernten, wo diese mehr als 50 Jahre gewohnt hatte, und dass sie unmittelbar danach Siedler in das Haus der Familie ließen und anschließend das Gebiet abriegelten,

B.   unter Hinweis darauf, dass diese Zwangsräumung aufgrund einer Anordnung des Obersten Gerichtshofs Israels vom 16. Juli 2008 und nach langen, umstrittenen Verfahren in israelischen Gerichten und Behörden über die Frage des Eigentums durchgeführt wurde,

C.   unter Hinweis darauf, dass das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) erklärt hat, es werde der Familie weiterhin Unterstützung gewähren,

D.   unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Zwangsräumung trotz internationalen Protests erfolgt ist, dass die Vereinigten Staaten deswegen bei der israelischen Staatsführung vorstellig geworden sind, dass die genannte Entscheidung den Weg für die Übernahme von 26 weiteren Häusern im Ost-Jerusalemer Stadtteil Sheikh Jarrah freimachen könnte, wobei 26 weiteren Familien die Zwangsräumung droht, und dass die politischen Konsequenzen dieser Angelegenheit für den künftigen Status Ost-Jerusalems zu beachten sind,

E.   unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und darauf, dass die Staatengemeinschaft die Souveränität Israels über Ost-Jerusalem nicht anerkannt hat,

F.   unter Hinweis darauf, dass eine Delegation des Europäischen Parlaments am 3. November 2008 den Stadtteil Sheikh Jarrah besucht und Gelegenheit gehabt hat, mit der Familie al-Kurd zusammenzutreffen,

1.   erklärt sich zutiefst besorgt über die zwangsweise Entfernung der Familie al-Kurd aus diesem Haus, den vor kurzer Zeit durchgeführten Abriss von Häusern palästinensischer Familien in mehreren Stadtgebieten Ost-Jerusalems durch den israelischen Staat und die gravierenden möglichen Folgen dieser Maßnahmen;

2.   weist darauf hin, dass diese Maßnahmen, die das Leben der Bewohner dieser Gebiete erheblich beeinträchtigen, Verstöße gegen das internationale Recht darstellen, und fordert die israelische Staatsführung auf, sie so bald wie möglich zu beenden;

3.   stellt fest, dass zwar die Unabhängigkeit der israelischen Justiz in den international anerkannten Grenzen des Staates Israel zu achten ist, dass aber Ost-Jerusalem nach internationalem Recht nicht der Zuständigkeit der israelischen Gerichte unterworfen ist;

4.   fordert den Rat, die Kommission und die Staatengemeinschaft einschließlich des Quartetts auf, alles ihnen Mögliche zu unternehmen, um die palästinensischen Bewohner von Sheikh Jarrah und anderen Stadtteilen Ost-Jerusalems zu schützen, und fordert das Quartett auf, sich in dieser Hinsicht aktiver zu verhalten;

5.   wiederholt seine Aufforderung an die israelische Staatsführung, alle Schritte zur Ausdehnung der Siedlungen und den Bau des Sicherheitszauns jenseits der Grenzen Israels von 1967 zu beenden, und stellt fest, dass diese Maßnahmen dem internationalen Recht widersprechen und die Bemühungen um Frieden schwächen;

6.   bekräftigt, dass solche Maßnahmen den Aussichten auf ein Friedensabkommen zwischen Palästinensern und Israelis nur schaden können; legt Israel dringend nahe, auf alle einseitigen Maßnahmen zu verzichten, die dem Ergebnis von Verhandlungen über den endgültigen Status, besonders den Jerusalems, vorgreifen können;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Nahost-Sonderbeauftragten des Quartetts, der Regierung Israels, der Knesset, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen